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BPatG Beschluss vom 12.05.2020 – 28 W (pat) 547/18

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:120520B28Wpat547.18.0

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BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 547/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 012 724.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des

Richters Kruppa und des Richters Dr. Söchtig beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:120520B28Wpat547.18.0

Gründe§

I.

EasyVac

Das Zeichen

ist am 15. Mai 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet

worden:

Klasse 7:

Elektrisch

betriebene

Werkzeuggeräte;

Bohrmaschinen,

Schlagbohrmaschinen, Tischbohrmaschinen, Bohrfutter, Bohrhämmer und Meiselhämmer; Schrauber; Nutfräsgeräter; Schleif-,

Trenn- und Schruppgeräte, wie Schwingschleifgeräte, Winkelschleifgeräte, Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte, Geradschleifgeräte; Blechscheren

(elektrisch); Knabbergeräte; Klebepistolen; Heißluftpistolen; Tacker; Sägen (elektrisch); Kreissägen;

Stichsägen; Kapp- und Gehrungssägen; Säbelsägen; Bandsägemaschinen;

Hobelmaschinen;

Fräsmaschinen;

Tischbandschleifmaschinen; Absauggeräte und Entstaubungsgeräte für die

vorstehend genannten Waren; Allessauger; die vorstehenden Waren

auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; Teile, Werkzeuge,

Adapter

(nicht elektrisch), Anbauteile und Zubehör

für alle

vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten;

Klasse 8:

Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Teile, Werkzeuge und Zubehör

für die vorgenannten Waren, soweit in Klasse 8 enthalten.

Nach Beanstandungen des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 7, vom 4. und 7. Juni 2018 hat die Anmelderin das Warenverzeichnis wie

folgt geändert:

Klasse 7:

Elektrisch betätigte Werkzeuge; Bohrmaschinen; Schlagbohrmaschinen;

Tischbohrmaschinen;

Bohrfutter;

Bohrhämmer;

elektrische Meißel; Schraubmaschinen mit Eigenantrieb; Nutfräsgeräte; Schleif-, Trenn- und Schruppgeräte, wie Schwingschleifgeräte,

Winkelschleifgeräte, Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte,

Geradschleifgeräte; Blechscheren

(elektrisch); Knabbergeräte

(Maschinen zum Trennen von Blechen); Klebepistolen; Tacker; Sägen

(elektrisch); Kreissägen; Stichsägen; Kapp- und Gehrungssägen;

Säbelsägen; Bandsägemaschinen; Hobelmaschinen; Fräsmaschinen;

Tischbandschleifmaschinen; Absauggeräte und Entstaubungsgeräte

für die vorstehend genannten Waren; Saugmaschinen für Absaugzwecke; die vorstehenden Waren auch als akkuangetriebene

Handwerkzeuggeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten

Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 8:

Handbetätigte Geräte und Werkzeuge; Teile und Zubehör für alle

vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 7, hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 27. August 2018 teilweise für nachfolgende Waren,

zurückgewiesen:

Klasse 7:

Absauggeräte und Entstaubungsgeräte für die vorstehend genannten

Waren; Saugmaschinen für Absaugzwecke; die vorstehenden Waren

auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; Teile und Zubehör

für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den beiden

Zeichenbestandteilen „Easy“ (englischer Begriff für „einfach, leicht, mühelos“) und

„Vac“ (englische Abkürzung des Begriffs „vacuum cleaner“ für „Staubsauger“)

zusammen. Es bestehe in seiner Gesamtheit aus einer Kombination zweier

schutzunfähiger Bestandteile, die auch keinen über die Summierung der Einzelbestandteile hinausgehenden neuen Gesamtbegriff ergäben. Würden die von der

Zurückweisung betroffenen Waren unter der Bezeichnung „EasyVac“ angeboten,

so werde der angesprochene inländische Verkehr lediglich darauf hingewiesen,

dass es sich bei ihnen um Staubsauger handele, die nach Art der Beschaffenheit

einfach und mühelos zu handhaben seien. In der Bedeutung „einfach zu

handhabende Staubsauger“ sei das Zeichen für sämtliche beanspruchten Waren

der Klasse 7 geeignet und bestimmt, so dass die Anmeldung auch für „Teile und

Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“

zurückzuweisen sei.

Dem inländischen Verkehr begegne der Zeichenbestandteil „Vac“ zunehmend als

Kurzform von „vacuum cleaner“ bzw. „Staubsauger“, was Recherchen belegten.

Das Anmeldezeichen „EasyVac“ entspreche auf Grund seiner Begriffsbildung und

seines Bezugs zu Staubsaugern (bzw. deren Zubehör) den Bezeichnungsgewohnheiten der Branche und erwecke nicht den Eindruck einer ungewöhnlichen

Zusammenstellung, die eine herkunftshinweisende Funktion aufweise. Auf Grund

der bereits anzutreffenden beschreibenden Verwendung sei auch davon

auszugehen, dass das englischsprachige Anmeldezeichen vom angesprochenen

inländischen Verkehr unschwer übersetzt und verstanden werde.

Ob an dem gegenständlichen Zeichen darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis

bestehe, könne unter Berücksichtigung von vorstehend Gesagtem im Ergebnis

dahinstehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit

ihrer Beschwerde vom

21. September 2018, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 7, vom 27. August 2018 aufzuheben, soweit die Anmeldung

zurückgewiesen worden ist.

Zur Begründung führt sie aus, das Anmeldezeichen „EasyVac“ sei für die

verfahrengegenständlichen Waren eintragungsfähig, da es nicht unmittelbar

beschreibend sei. Zu dem vom Deutschen Patent- und Markenamt zu Grunde

gelegten Bedeutungsgehalt komme man lediglich bei einer analysierenden

Betrachtungsweise, was unzulässig sei. Einem

in Deutschland

lebenden

Durchschnittsverbraucher, dessen Muttersprache nicht Englisch sei, könne nicht

unterstellt werden, „Vac“ mit der vom Deutschen Patent- und Markenamt zu Grunde

gelegten Bedeutung übersetzen zu können. Der angesprochene inländische

Verkehr werde in dem Zeichenbestandteil „Vac“ vielmehr ein Kunstwort sehen, dem

er keinen konkreten Bedeutungsgehalt beimessen werde. Die Anmelderin verweist

in diesem Zusammenhang auf zwei Anlagen, aus denen ersichtlich sei, dass der

Zeichenbestandteil „Vac“ verschiedene Bedeutungen aufweisen könne. Wegen der

näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen 2 und 3 zur Beschwerdebegründung vom

21. September 2018 Bezug genommen.

Das Zeichen „EasyVac“ bestehe aus zwei einzelnen Wörtern, die atypisch und ohne

Trennung zusammengesetzt seien, wodurch ein unterscheidungskräftiger

Charakter der Wortfolge entstehe. Die Unterscheidungskraft des beanspruchten

Zeichens werde zudem durch die Verwendung der Versalien „E“ und „V“ verstärkt.

Dieses Gestaltungsmittel führe dazu, dass eine ungewöhnliche, originell gebildete

Wortverfremdung entstehe, was die Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens

begründe. Schließlich handele es sich bei diesem auch nicht um eine

freihaltebedürftige beschreibende Sachangabe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit

zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem

Anmeldezeichen die Eintragung

für die verfahrensgegenständlichen Waren

verweigert, da

ihr in diesem Umfang das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

1. Unterscheidungskraft ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der

Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten

Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer

Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet;

GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10

–HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat;

GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13

– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006,

850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006,

229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR

2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein

das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab

anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um

das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat;

GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 – Link

economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels

und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist

(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004,

943, Rdnr. 24 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2010,

825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18

– FUSSBALL WM 2006).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens

(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen

im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH

GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 – Link

economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,

Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2001,

1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus

gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer

geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850,

Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001,

1143 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine

Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,

welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird

(vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28

– FUSSBALL WM 2006).

Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen in

Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren die für eine Eintragung

erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.

a) Es setzt sich aus den beiden englischsprachigen Bestandteilen „Easy“ und „Vac“

zusammen. Der Erste hat im Deutschen die Bedeutungen „einfach“ und „leicht“ (vgl.

unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „easy“). Der Zweite ist die englische

umgangssprachliche Abkürzung für „vacuum cleaner“, also „Staubsauger“ (vgl.

unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „vac“). In seiner Gesamtheit werden die

angesprochenen Verkehrskreise der allgemeinen Durchschnittsverbraucher wie

auch der Fachleute das Anmeldezeichen unschwer und ohne analysierende

Betrachtungsweise im Sinne von „einfach zu bedienender Staubsauger“ auffassen.

Angesichts der weiten Verbreitung der englischen Sprache auch und gerade im

täglichen Leben ist es naheliegend, dass beschreibende englischsprachige Begriffe

– wie vorliegend der Fall – regelmäßig auch als solche verstanden werden (vgl.

hierzu BeckOK MarkenR, 19. Edition, Stand: 01.10.2019, § 8, Rdnr. 276). Dies gilt

insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verbreitung der englischen Sprache

in der Werbung und im Internet (vgl. hierzu BPatG 26 W (pat) 501/15 – Fucking

awesome, abrufbar unter „www.juris.de“). Nicht zuletzt hat das Deutsche Patent-

und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss auch darauf hingewiesen, dass

der Zeichenbestandteil „Vac“ in seiner vorgenannten Bedeutung im Inland bereits

vielfach Verwendung findet. Insbesondere hat es unter Verweis auf eine Vielzahl

von Recherchebelegen überzeugend dargetan, dass auf dem inländischen Markt

Kombinationen aus einer beschreibenden Angabe und dem englischen Wort „Vac“

zur Vermittlung von Sachinformationen zu Staubsaugern schon vielfach verwendet

werden.

b)

In Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Absaug-

sowie

Entstaubungsgeräten und Saugmaschinen wird der angesprochene inländische

Verkehr das Anmeldezeichen lediglich dahingehend verstehen, dass es sich um

Staubsauger handelt, die nach ihrer Art und Beschaffenheit einfach bzw. mühelos

zu handhaben sind. Die Absaug- sowie Entstaubungsgeräte und Saugmaschinen

sind ausweislich der Formulierung des Warenverzeichnisses für Werkzeugmaschinen vorgesehen, bei deren Betrieb Dämpfe, Staub, Späne, Splitter oder

sonstige Teile des zu bearbeitenden Gegenstands entstehen oder Verbrauchsmittel

wie Klammern verloren gehen können. Sie müssen sofort entfernt werden, um

Gefährdungen und Behinderungen während der Arbeit auszuschließen oder auf ein

Minimum zu reduzieren. Hierzu eignen sich in besonderer Weise die von der

Zurückweisung umfassten Staubsauger, die vorliegend in unterschiedlicher Weise

als Absaug- bzw. Entstaubungsgeräte oder als Saugmaschinen bezeichnet werden.

Ihnen ist jedoch gemein, dass sie Luft ein- und aussaugen. Dadurch werden die

durch die Werkzeugmaschinen abgetragenen oder ausgestoßenen Stoffe in ein

Behältnis transportiert oder weggeblasen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitsplatz

nicht verunreinigt ist und der Anwender insbesondere freie Sicht auf das zu

bearbeitende Gut hat. Die einfache und unkomplizierte Handhabung dieser

Staubsauger ist gerade in Verbindung mit den im Warenverzeichnis genannten

Werkzeugen sehr wichtig, da sich der Nutzer auf die Bearbeitung des jeweiligen

Materials wie Beton, Holz oder Metall konzentrieren muss und nicht durch die

Bedienung des Sauggeräts abgelenkt werden darf. Dieses muss im Hintergrund

zuverlässig arbeiten und sofort auf den Tastendruck oder die Eingaben des

Anwenders reagieren. So zeichnet sich eine einfache Handhabung beispielsweise

dadurch aus, dass der Staubsauger automatisch mit dem Start der

Werkzeugmaschine seinen Betrieb aufnimmt oder seine Leistung abhängig von der

Arbeitsgeschwindigkeit erhöht.

Die ebenfalls von der Zurückweisung betroffenen „Teile und Zubehör für alle

vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ können sich sowohl auf die

eben angesprochenen Werkzeugmaschinen als auch auf die Absaug- und

Entstaubungsgeräte sowie auf die Saugmaschinen beziehen. Die Wortfolge

„EasyVac“ macht insoweit nur deutlich, dass die Teile und das Zubehör für leicht zu

bedienende Staubsauger bestimmt sind. Es kann sich hierbei beispielsweise um

Staubbeutel, Düsen oder Saugschläuche handeln, die die unkomplizierte

Handhabung des Staubsaugers ermöglichen oder unterstützen.

c) Auch das Vorbringen der Anmelderin im Rahmen der Beschwerde vermag ein

anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen.

Hinreichende Unterscheidungskraft

erlangt

das

Anmeldezeichen

im

verfahrensgegenständlichen Umfang

insbesondere

nicht

durch

seine

Binnengroßschreibung. Es handelt sich um eine werbeübliche Gestaltung, die dem

Verkehr vielfach gegenübertritt, was wiederum die bereits angeführten

Verwendungsbeispiele belegen (vgl. hierzu auch BPatG PharmR 2019, 286

– WundTherapieZentrum).

Auch der Umstand, dass der Zeichenbestandteil „Vac“ neben „Staubsauger“ noch

zahlreiche weitere Bedeutungen

haben

kann, begründet nicht die

Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens für die von der Zurückweisung

umfassten Waren. Für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG ist es nämlich regelmäßig ausreichend, wenn ein Zeichen zumindest in

einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Aussage vermittelt (vgl.

BGH GRUR 2009, 952 – DeutschlandCard). Dies ist vorliegend der Fall.

2. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass die Frage, ob der

Eintragung des Anmeldezeichens im verfahrensgegenständlichen Umfang auch ein

Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, im Ergebnis

dahinstehen kann.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die

Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann

nicht verlängert werden.

Kortbein

Kruppa

Söchtig

Fi