Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 12.05.2020 – 28 W (pat) 547/18
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:120520B28Wpat547.18.0
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BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 547/18 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 012 724.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Kruppa und des Richters Dr. Söchtig beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:120520B28Wpat547.18.0
Gründe§
I.
EasyVac
Das Zeichen
ist am 15. Mai 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet
worden:
Klasse 7:
Elektrisch
betriebene
Werkzeuggeräte;
Bohrmaschinen,
Schlagbohrmaschinen, Tischbohrmaschinen, Bohrfutter, Bohrhämmer und Meiselhämmer; Schrauber; Nutfräsgeräter; Schleif-,
Trenn- und Schruppgeräte, wie Schwingschleifgeräte, Winkelschleifgeräte, Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte, Geradschleifgeräte; Blechscheren
(elektrisch); Knabbergeräte; Klebepistolen; Heißluftpistolen; Tacker; Sägen (elektrisch); Kreissägen;
Stichsägen; Kapp- und Gehrungssägen; Säbelsägen; Bandsägemaschinen;
Hobelmaschinen;
Fräsmaschinen;
Tischbandschleifmaschinen; Absauggeräte und Entstaubungsgeräte für die
vorstehend genannten Waren; Allessauger; die vorstehenden Waren
auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; Teile, Werkzeuge,
Adapter
(nicht elektrisch), Anbauteile und Zubehör
für alle
vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten;
Klasse 8:
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Teile, Werkzeuge und Zubehör
für die vorgenannten Waren, soweit in Klasse 8 enthalten.
Nach Beanstandungen des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 7, vom 4. und 7. Juni 2018 hat die Anmelderin das Warenverzeichnis wie
folgt geändert:
Klasse 7:
Elektrisch betätigte Werkzeuge; Bohrmaschinen; Schlagbohrmaschinen;
Tischbohrmaschinen;
Bohrfutter;
Bohrhämmer;
elektrische Meißel; Schraubmaschinen mit Eigenantrieb; Nutfräsgeräte; Schleif-, Trenn- und Schruppgeräte, wie Schwingschleifgeräte,
Winkelschleifgeräte, Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte,
Geradschleifgeräte; Blechscheren
(elektrisch); Knabbergeräte
(Maschinen zum Trennen von Blechen); Klebepistolen; Tacker; Sägen
(elektrisch); Kreissägen; Stichsägen; Kapp- und Gehrungssägen;
Säbelsägen; Bandsägemaschinen; Hobelmaschinen; Fräsmaschinen;
Tischbandschleifmaschinen; Absauggeräte und Entstaubungsgeräte
für die vorstehend genannten Waren; Saugmaschinen für Absaugzwecke; die vorstehenden Waren auch als akkuangetriebene
Handwerkzeuggeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten
Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 8:
Handbetätigte Geräte und Werkzeuge; Teile und Zubehör für alle
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 7, hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 27. August 2018 teilweise für nachfolgende Waren,
zurückgewiesen:
Klasse 7:
Absauggeräte und Entstaubungsgeräte für die vorstehend genannten
Waren; Saugmaschinen für Absaugzwecke; die vorstehenden Waren
auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; Teile und Zubehör
für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
Zur Begründung hat es ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den beiden
Zeichenbestandteilen „Easy“ (englischer Begriff für „einfach, leicht, mühelos“) und
„Vac“ (englische Abkürzung des Begriffs „vacuum cleaner“ für „Staubsauger“)
zusammen. Es bestehe in seiner Gesamtheit aus einer Kombination zweier
schutzunfähiger Bestandteile, die auch keinen über die Summierung der Einzelbestandteile hinausgehenden neuen Gesamtbegriff ergäben. Würden die von der
Zurückweisung betroffenen Waren unter der Bezeichnung „EasyVac“ angeboten,
so werde der angesprochene inländische Verkehr lediglich darauf hingewiesen,
dass es sich bei ihnen um Staubsauger handele, die nach Art der Beschaffenheit
einfach und mühelos zu handhaben seien. In der Bedeutung „einfach zu
handhabende Staubsauger“ sei das Zeichen für sämtliche beanspruchten Waren
der Klasse 7 geeignet und bestimmt, so dass die Anmeldung auch für „Teile und
Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“
zurückzuweisen sei.
Dem inländischen Verkehr begegne der Zeichenbestandteil „Vac“ zunehmend als
Kurzform von „vacuum cleaner“ bzw. „Staubsauger“, was Recherchen belegten.
Das Anmeldezeichen „EasyVac“ entspreche auf Grund seiner Begriffsbildung und
seines Bezugs zu Staubsaugern (bzw. deren Zubehör) den Bezeichnungsgewohnheiten der Branche und erwecke nicht den Eindruck einer ungewöhnlichen
Zusammenstellung, die eine herkunftshinweisende Funktion aufweise. Auf Grund
der bereits anzutreffenden beschreibenden Verwendung sei auch davon
auszugehen, dass das englischsprachige Anmeldezeichen vom angesprochenen
inländischen Verkehr unschwer übersetzt und verstanden werde.
Ob an dem gegenständlichen Zeichen darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis
bestehe, könne unter Berücksichtigung von vorstehend Gesagtem im Ergebnis
dahinstehen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit
ihrer Beschwerde vom
21. September 2018, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 7, vom 27. August 2018 aufzuheben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen worden ist.
Zur Begründung führt sie aus, das Anmeldezeichen „EasyVac“ sei für die
verfahrengegenständlichen Waren eintragungsfähig, da es nicht unmittelbar
beschreibend sei. Zu dem vom Deutschen Patent- und Markenamt zu Grunde
gelegten Bedeutungsgehalt komme man lediglich bei einer analysierenden
Betrachtungsweise, was unzulässig sei. Einem
in Deutschland
lebenden
Durchschnittsverbraucher, dessen Muttersprache nicht Englisch sei, könne nicht
unterstellt werden, „Vac“ mit der vom Deutschen Patent- und Markenamt zu Grunde
gelegten Bedeutung übersetzen zu können. Der angesprochene inländische
Verkehr werde in dem Zeichenbestandteil „Vac“ vielmehr ein Kunstwort sehen, dem
er keinen konkreten Bedeutungsgehalt beimessen werde. Die Anmelderin verweist
in diesem Zusammenhang auf zwei Anlagen, aus denen ersichtlich sei, dass der
Zeichenbestandteil „Vac“ verschiedene Bedeutungen aufweisen könne. Wegen der
näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen 2 und 3 zur Beschwerdebegründung vom
21. September 2018 Bezug genommen.
Das Zeichen „EasyVac“ bestehe aus zwei einzelnen Wörtern, die atypisch und ohne
Trennung zusammengesetzt seien, wodurch ein unterscheidungskräftiger
Charakter der Wortfolge entstehe. Die Unterscheidungskraft des beanspruchten
Zeichens werde zudem durch die Verwendung der Versalien „E“ und „V“ verstärkt.
Dieses Gestaltungsmittel führe dazu, dass eine ungewöhnliche, originell gebildete
Wortverfremdung entstehe, was die Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens
begründe. Schließlich handele es sich bei diesem auch nicht um eine
freihaltebedürftige beschreibende Sachangabe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit
zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem
Anmeldezeichen die Eintragung
für die verfahrensgegenständlichen Waren
verweigert, da
ihr in diesem Umfang das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
1. Unterscheidungskraft ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der
Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer
Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet;
GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10
–HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat;
GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13
– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006,
850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006,
229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR
2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein
das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab
anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um
das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat;
GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 – Link
economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004,
943, Rdnr. 24 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2010,
825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18
– FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 – Link
economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2001,
1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus
gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001,
1143 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird
(vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28
– FUSSBALL WM 2006).
Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen in
Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren die für eine Eintragung
erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.
a) Es setzt sich aus den beiden englischsprachigen Bestandteilen „Easy“ und „Vac“
zusammen. Der Erste hat im Deutschen die Bedeutungen „einfach“ und „leicht“ (vgl.
unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „easy“). Der Zweite ist die englische
umgangssprachliche Abkürzung für „vacuum cleaner“, also „Staubsauger“ (vgl.
unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „vac“). In seiner Gesamtheit werden die
angesprochenen Verkehrskreise der allgemeinen Durchschnittsverbraucher wie
auch der Fachleute das Anmeldezeichen unschwer und ohne analysierende
Betrachtungsweise im Sinne von „einfach zu bedienender Staubsauger“ auffassen.
Angesichts der weiten Verbreitung der englischen Sprache auch und gerade im
täglichen Leben ist es naheliegend, dass beschreibende englischsprachige Begriffe
– wie vorliegend der Fall – regelmäßig auch als solche verstanden werden (vgl.
hierzu BeckOK MarkenR, 19. Edition, Stand: 01.10.2019, § 8, Rdnr. 276). Dies gilt
insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verbreitung der englischen Sprache
in der Werbung und im Internet (vgl. hierzu BPatG 26 W (pat) 501/15 – Fucking
awesome, abrufbar unter „www.juris.de“). Nicht zuletzt hat das Deutsche Patent-
und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss auch darauf hingewiesen, dass
der Zeichenbestandteil „Vac“ in seiner vorgenannten Bedeutung im Inland bereits
vielfach Verwendung findet. Insbesondere hat es unter Verweis auf eine Vielzahl
von Recherchebelegen überzeugend dargetan, dass auf dem inländischen Markt
Kombinationen aus einer beschreibenden Angabe und dem englischen Wort „Vac“
zur Vermittlung von Sachinformationen zu Staubsaugern schon vielfach verwendet
werden.
b)
In Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Absaug-
sowie
Entstaubungsgeräten und Saugmaschinen wird der angesprochene inländische
Verkehr das Anmeldezeichen lediglich dahingehend verstehen, dass es sich um
Staubsauger handelt, die nach ihrer Art und Beschaffenheit einfach bzw. mühelos
zu handhaben sind. Die Absaug- sowie Entstaubungsgeräte und Saugmaschinen
sind ausweislich der Formulierung des Warenverzeichnisses für Werkzeugmaschinen vorgesehen, bei deren Betrieb Dämpfe, Staub, Späne, Splitter oder
sonstige Teile des zu bearbeitenden Gegenstands entstehen oder Verbrauchsmittel
wie Klammern verloren gehen können. Sie müssen sofort entfernt werden, um
Gefährdungen und Behinderungen während der Arbeit auszuschließen oder auf ein
Minimum zu reduzieren. Hierzu eignen sich in besonderer Weise die von der
Zurückweisung umfassten Staubsauger, die vorliegend in unterschiedlicher Weise
als Absaug- bzw. Entstaubungsgeräte oder als Saugmaschinen bezeichnet werden.
Ihnen ist jedoch gemein, dass sie Luft ein- und aussaugen. Dadurch werden die
durch die Werkzeugmaschinen abgetragenen oder ausgestoßenen Stoffe in ein
Behältnis transportiert oder weggeblasen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitsplatz
nicht verunreinigt ist und der Anwender insbesondere freie Sicht auf das zu
bearbeitende Gut hat. Die einfache und unkomplizierte Handhabung dieser
Staubsauger ist gerade in Verbindung mit den im Warenverzeichnis genannten
Werkzeugen sehr wichtig, da sich der Nutzer auf die Bearbeitung des jeweiligen
Materials wie Beton, Holz oder Metall konzentrieren muss und nicht durch die
Bedienung des Sauggeräts abgelenkt werden darf. Dieses muss im Hintergrund
zuverlässig arbeiten und sofort auf den Tastendruck oder die Eingaben des
Anwenders reagieren. So zeichnet sich eine einfache Handhabung beispielsweise
dadurch aus, dass der Staubsauger automatisch mit dem Start der
Werkzeugmaschine seinen Betrieb aufnimmt oder seine Leistung abhängig von der
Arbeitsgeschwindigkeit erhöht.
Die ebenfalls von der Zurückweisung betroffenen „Teile und Zubehör für alle
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ können sich sowohl auf die
eben angesprochenen Werkzeugmaschinen als auch auf die Absaug- und
Entstaubungsgeräte sowie auf die Saugmaschinen beziehen. Die Wortfolge
„EasyVac“ macht insoweit nur deutlich, dass die Teile und das Zubehör für leicht zu
bedienende Staubsauger bestimmt sind. Es kann sich hierbei beispielsweise um
Staubbeutel, Düsen oder Saugschläuche handeln, die die unkomplizierte
Handhabung des Staubsaugers ermöglichen oder unterstützen.
c) Auch das Vorbringen der Anmelderin im Rahmen der Beschwerde vermag ein
anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen.
Hinreichende Unterscheidungskraft
erlangt
das
Anmeldezeichen
im
verfahrensgegenständlichen Umfang
insbesondere
nicht
durch
seine
Binnengroßschreibung. Es handelt sich um eine werbeübliche Gestaltung, die dem
Verkehr vielfach gegenübertritt, was wiederum die bereits angeführten
Verwendungsbeispiele belegen (vgl. hierzu auch BPatG PharmR 2019, 286
– WundTherapieZentrum).
Auch der Umstand, dass der Zeichenbestandteil „Vac“ neben „Staubsauger“ noch
zahlreiche weitere Bedeutungen
haben
kann, begründet nicht die
Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens für die von der Zurückweisung
umfassten Waren. Für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG ist es nämlich regelmäßig ausreichend, wenn ein Zeichen zumindest in
einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Aussage vermittelt (vgl.
BGH GRUR 2009, 952 – DeutschlandCard). Dies ist vorliegend der Fall.
2. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass die Frage, ob der
Eintragung des Anmeldezeichens im verfahrensgegenständlichen Umfang auch ein
Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, im Ergebnis
dahinstehen kann.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die
Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann
nicht verlängert werden.
Kortbein
Kruppa
Söchtig
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