Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 23.05.2007 – 28 W (pat) 43/06

28. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 43/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 54 240.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

des Bundespatentgerichts in der

S

itzung vom 23. Mai 2007 unter Mitwirkung …

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

A

ngemeldet zur Eintragung in das Register ist die Wortmarke

easy-quick

r die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 37 und 40.

„Maschinen zur Werkzeugaufnahme und Werkzeugmaschinen;

Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen

und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für

Landfahrzeuge); masc

hinell betätigte landwirtschaftliche Geräte;

B

rutapparate für Eier:

Bauwesen; Reparaturwesen

betreffend Maschinen und/oder Geb

äude; Installationsarbeiten

Materialbearbeitung“

Die Markenstelle für Klasse 7 des DPMA hat die Anmeldung mit Amtsbescheid

vom 30. November 2005 beanstandet und zur Begründung ausgeführt, die angemeldete Marke stelle lediglich einen beschreibenden Hinweis auf schnell und

leicht funktionierende Waren bzw. auf leicht und schnell zu erlangende Dienstleistungen dar. Sie sei daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nachdem sich der Anmelder hierzu innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hatte, wurde die Anmeldung durch den Be

schluss

eines Beamten des höheren Dienstes vom 6. März 2006 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt

vor, zumindest für die beanspruchten Waren sei die Bezeichnung „easy-quick“

keinesfalls beschreibend. Es sei bereits in Zweifel zu ziehen, ob ein maßgeblicher

Anteil des inländischen Publikums überhaupt die Wortfolge in ihrem Bedeutungsgehalt „leicht - schnell“ verstehen werde. Die fremdsprachige Wortkombination

verkörpere mit diesem Sinngehalt aber jedenfalls keine wesensbestimmende oder

wichtige Produkteigenschaft.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der

angemeldeten Marke zu beschließen,

hilfsweise unter Verzicht auf die beanspruchten Dienstleistungen

der Klassen 37 und 40.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat ist mit der Markenstelle

der Auffassung, dass der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen stehen.

Von dem Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG werden solche

Marken erfasst, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur

Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die bloße Kombination von beschreibenden Angaben regelmäßig einen Gesamtbegriff ergibt, der für die jeweiligen Waren- oder Dienstleistungsmerkmale ebenfalls beschreibend bleibt, es sei denn, zwischen dem fraglichen

Gesamtbegriff und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht ein merklicher

Unterschied (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682, Rdn. 43 – BIOMILD; EuGH, Urteil

vom 19. April 2007, in der Rechtssache C-273/05, Rdn. 77 - CELLTECH, veröffentlicht unter http://curia.europa.eu). Bei Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen, ist dabei ein Freihaltebedürfnis nur dann zu bejahen, wenn ihre

beschreibende Bedeutung von den angesprochenen, inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als solche erkannt wird oder sie von den Mitbewerbern für den

Import/Export bzw. für den inländischen Absatz zur ungehinderten beschreibenden Verwendung benötigt werden (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl., § 8 Rdn. 252).

Die Markenstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden zum englischen Grundwortschatz zählenden Begriffe „easy“ und „quick“ (vgl. Weis, Grund-

und Aufbauwortschatz Englisch, Klett Verlag, 2005) vom inländischen Publikum in

ihrem Bedeutungsgehalt „leicht, bequem“ bzw. „schnell“ ohne weiteres verstanden

werden. Derartige Grundkenntnisse des Englischen können in Deutschland ganz

allgemein vorausgesetzt werden, zumal die entsprechende Verständnisfähigkeit

des Verkehrs nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. hierzu auch Ströbele,

a. a. O., § 8 Rdn. 85). Dies gilt umso mehr, als sich Englisch in der inländischen

Werbung neben Deutsch zu der beherrschenden Fachsprache entwickelt hat und

auch die beiden genannten Begriffe in der Werbepraxis häufige Verwendung finden und dem Publikum dementsprechend oft begegnen.

Wie die Markenstelle weiter zutreffend ausgeführt hat, ist die angemeldete Wortkombination im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet, als beschreibender Hinweis auf deren Beschaffenheit bzw.

auf die Modalitäten ihrer Inanspruchnahme und Erbringungsweise zu dienen.

Soweit der Anmelder seine Begründung darauf stützt, dass die Wortfolge „easyquick“ zumindest im Hinblick auf die beanspruchten Waren keine wesensbestimmende oder wichtige Produkteigenschaft beschreibe, kann dieser Wertung

nicht gefolgt werden. Eine unkomplizierte (vgl. zu dem entsprechenden

Begriffsinhalt: Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2006 - „leicht“)

und schnelle Handhabbarkeit bzw. Bedienbarkeit stellt für die angesprochenen

Verbraucher ein zentrales Produktmerkmal dar, weshalb der Hinweis „leicht und

schnell“ für die konkret beanspruchten Maschinen und Geräte der Klasse 7, wie im

Übrigen für Maschinen ganz allgemein, zur Produktbeschreibung sogar von

besonderer Bedeutung ist. Dies gilt gleichermaßen für die beanspruchten

Dienstleistungen, deren unkomplizierte und schnelle Verfügbarkeit bzw. Erbringungsweise für die Verkehrsteilnehmer einen wichtigen Aspekt bei ihrer

Auswahlentscheidung darstellt. Die werbemäßige Hervorhebung und Anpreisung

der genannten Produkt- und Dienstleistungsmerkmale entspricht bereits seit

langem der allgemeinen Werbepraxis und wird im Übrigen auch von dem Anmelder selbst praktiziert. So findet sich auf der Homepage seiner Firma, die er als

Geschäftsführer leitet, im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung des

Schnellwechselsystems „easy-quick“ der Hinweis „ … eine komfortable Handhabung in Sekundenschnelle …“ (vgl. unter http://www.heimatec.de/easy-quickchanging.html). Im Weiteren wird der Anmelder zu diesen Waren in einem Bericht

des „EUROPEAN METAL JOURNAL“ mit den Worten zitiert: „Normal change

systems need two minutes. With our systems, this time is reduced to ten

seconds….. Due to this exceptional features like easy handling….“ (vgl. unter

http://www.heimatec.de/download/heimatec_EUROPEAN_METALJOURNAL.pdf).

Unabhängig davon, ob es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneubildung handelt oder nicht, darf eine Wortkombination, deren beschreibender Aussagegehalt derart unmissverständlich hervortritt und die dementsprechend universell einsetzbar ist, der freien Verwendbarkeit durch die Allgemeinheit nicht entzogen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 31, 32 – DOUBLEMINT).

Vielmehr wäre die Eintragung zugunsten eines einzelnen Wettbewerbers nach der

Rechtsprechung als ungerechtfertigtes markenrechtliches Monopol zu werten,

dass der Gewährleistung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und damit dem zentralen Anliegen des Markenrechts zuwiderlaufen würde (vgl. hierzu

den 1. Erwägungsgrund der MarkenRichtl.; sowie weiterführend Alber, GRUR

2005, 127 ff.).

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht somit bereits das Schutzhindernis

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Soweit der Anmelder seine gegenteilige

Wertung auf die Entscheidung „DARK BLUE“ (BPatG 24 W (pat) 130/02, zusammenfassend veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM) des Bundespatentgerichts stützt, verkennt er die fehlende Vergleichbarkeit der beiden Fallgestaltungen. In der genannten Entscheidung des 24. Senats war im Hinblick auf die zuletzt

noch beschwerdegegenständlichen Waren mit der Farbbezeichnung „DARK

BLUE“ gerade keine Beschreibung eines wesentlichen Produktmerkmals gegeben, während dies im vorliegenden Fall nach den getroffenen Festzustellungen für

den Senat offenkundig ist. Nachdem der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke auch im Hinblick auf alle beschwerdegegenständlichen Waren

und Dienstleistungen gegeben ist, vermag die von der Beschwerdeführerin hilfsweise angebotene Beschränkung des Warenverzeichnisses zu keiner anderen

Beurteilung zu führen.

Da einer Wortmarke, die zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG geeignet ist, in Bezug auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen

auch zwangsläufig die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlt

(vgl. nochmals EuGH, a. a. O., Rdn. 19 - BIOMILD, sowie EuG, Urteil vom

10.10.2006, in der Rechtssache T 302/03, Rdn. 34 - map&guide, beide Urteile

jeweils zu den entsprechenden Schutzhindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c GMV), ist zudem der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG gegeben.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung weder vom Beschwerdeführer beantragt wurde,

noch nach Wertung des Senats sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).

gez.

Unterschriften