Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 23.05.2007 – 28 W (pat) 43/06
28. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 43/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 54 240.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat)
des Bundespatentgerichts in der
S
itzung vom 23. Mai 2007 unter Mitwirkung …
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
A
ngemeldet zur Eintragung in das Register ist die Wortmarke
easy-quick
fü
r die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 37 und 40.
„Maschinen zur Werkzeugaufnahme und Werkzeugmaschinen;
Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen
und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für
Landfahrzeuge); masc
hinell betätigte landwirtschaftliche Geräte;
B
rutapparate für Eier:
Bauwesen; Reparaturwesen
betreffend Maschinen und/oder Geb
äude; Installationsarbeiten
Materialbearbeitung“
Die Markenstelle für Klasse 7 des DPMA hat die Anmeldung mit Amtsbescheid
vom 30. November 2005 beanstandet und zur Begründung ausgeführt, die angemeldete Marke stelle lediglich einen beschreibenden Hinweis auf schnell und
leicht funktionierende Waren bzw. auf leicht und schnell zu erlangende Dienstleistungen dar. Sie sei daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nachdem sich der Anmelder hierzu innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hatte, wurde die Anmeldung durch den Be
schluss
eines Beamten des höheren Dienstes vom 6. März 2006 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt
vor, zumindest für die beanspruchten Waren sei die Bezeichnung „easy-quick“
keinesfalls beschreibend. Es sei bereits in Zweifel zu ziehen, ob ein maßgeblicher
Anteil des inländischen Publikums überhaupt die Wortfolge in ihrem Bedeutungsgehalt „leicht - schnell“ verstehen werde. Die fremdsprachige Wortkombination
verkörpere mit diesem Sinngehalt aber jedenfalls keine wesensbestimmende oder
wichtige Produkteigenschaft.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der
angemeldeten Marke zu beschließen,
hilfsweise unter Verzicht auf die beanspruchten Dienstleistungen
der Klassen 37 und 40.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat ist mit der Markenstelle
der Auffassung, dass der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen stehen.
Von dem Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG werden solche
Marken erfasst, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die bloße Kombination von beschreibenden Angaben regelmäßig einen Gesamtbegriff ergibt, der für die jeweiligen Waren- oder Dienstleistungsmerkmale ebenfalls beschreibend bleibt, es sei denn, zwischen dem fraglichen
Gesamtbegriff und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht ein merklicher
Unterschied (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682, Rdn. 43 – BIOMILD; EuGH, Urteil
vom 19. April 2007, in der Rechtssache C-273/05, Rdn. 77 - CELLTECH, veröffentlicht unter http://curia.europa.eu). Bei Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen, ist dabei ein Freihaltebedürfnis nur dann zu bejahen, wenn ihre
beschreibende Bedeutung von den angesprochenen, inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als solche erkannt wird oder sie von den Mitbewerbern für den
Import/Export bzw. für den inländischen Absatz zur ungehinderten beschreibenden Verwendung benötigt werden (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl., § 8 Rdn. 252).
Die Markenstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden zum englischen Grundwortschatz zählenden Begriffe „easy“ und „quick“ (vgl. Weis, Grund-
und Aufbauwortschatz Englisch, Klett Verlag, 2005) vom inländischen Publikum in
ihrem Bedeutungsgehalt „leicht, bequem“ bzw. „schnell“ ohne weiteres verstanden
werden. Derartige Grundkenntnisse des Englischen können in Deutschland ganz
allgemein vorausgesetzt werden, zumal die entsprechende Verständnisfähigkeit
des Verkehrs nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. hierzu auch Ströbele,
a. a. O., § 8 Rdn. 85). Dies gilt umso mehr, als sich Englisch in der inländischen
Werbung neben Deutsch zu der beherrschenden Fachsprache entwickelt hat und
auch die beiden genannten Begriffe in der Werbepraxis häufige Verwendung finden und dem Publikum dementsprechend oft begegnen.
Wie die Markenstelle weiter zutreffend ausgeführt hat, ist die angemeldete Wortkombination im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet, als beschreibender Hinweis auf deren Beschaffenheit bzw.
auf die Modalitäten ihrer Inanspruchnahme und Erbringungsweise zu dienen.
Soweit der Anmelder seine Begründung darauf stützt, dass die Wortfolge „easyquick“ zumindest im Hinblick auf die beanspruchten Waren keine wesensbestimmende oder wichtige Produkteigenschaft beschreibe, kann dieser Wertung
nicht gefolgt werden. Eine unkomplizierte (vgl. zu dem entsprechenden
Begriffsinhalt: Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2006 - „leicht“)
und schnelle Handhabbarkeit bzw. Bedienbarkeit stellt für die angesprochenen
Verbraucher ein zentrales Produktmerkmal dar, weshalb der Hinweis „leicht und
schnell“ für die konkret beanspruchten Maschinen und Geräte der Klasse 7, wie im
Übrigen für Maschinen ganz allgemein, zur Produktbeschreibung sogar von
besonderer Bedeutung ist. Dies gilt gleichermaßen für die beanspruchten
Dienstleistungen, deren unkomplizierte und schnelle Verfügbarkeit bzw. Erbringungsweise für die Verkehrsteilnehmer einen wichtigen Aspekt bei ihrer
Auswahlentscheidung darstellt. Die werbemäßige Hervorhebung und Anpreisung
der genannten Produkt- und Dienstleistungsmerkmale entspricht bereits seit
langem der allgemeinen Werbepraxis und wird im Übrigen auch von dem Anmelder selbst praktiziert. So findet sich auf der Homepage seiner Firma, die er als
Geschäftsführer leitet, im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung des
Schnellwechselsystems „easy-quick“ der Hinweis „ … eine komfortable Handhabung in Sekundenschnelle …“ (vgl. unter http://www.heimatec.de/easy-quickchanging.html). Im Weiteren wird der Anmelder zu diesen Waren in einem Bericht
des „EUROPEAN METAL JOURNAL“ mit den Worten zitiert: „Normal change
systems need two minutes. With our systems, this time is reduced to ten
seconds….. Due to this exceptional features like easy handling….“ (vgl. unter
http://www.heimatec.de/download/heimatec_EUROPEAN_METALJOURNAL.pdf).
Unabhängig davon, ob es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneubildung handelt oder nicht, darf eine Wortkombination, deren beschreibender Aussagegehalt derart unmissverständlich hervortritt und die dementsprechend universell einsetzbar ist, der freien Verwendbarkeit durch die Allgemeinheit nicht entzogen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 31, 32 – DOUBLEMINT).
Vielmehr wäre die Eintragung zugunsten eines einzelnen Wettbewerbers nach der
Rechtsprechung als ungerechtfertigtes markenrechtliches Monopol zu werten,
dass der Gewährleistung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und damit dem zentralen Anliegen des Markenrechts zuwiderlaufen würde (vgl. hierzu
den 1. Erwägungsgrund der MarkenRichtl.; sowie weiterführend Alber, GRUR
2005, 127 ff.).
Der Eintragung der angemeldeten Marke steht somit bereits das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Soweit der Anmelder seine gegenteilige
Wertung auf die Entscheidung „DARK BLUE“ (BPatG 24 W (pat) 130/02, zusammenfassend veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM) des Bundespatentgerichts stützt, verkennt er die fehlende Vergleichbarkeit der beiden Fallgestaltungen. In der genannten Entscheidung des 24. Senats war im Hinblick auf die zuletzt
noch beschwerdegegenständlichen Waren mit der Farbbezeichnung „DARK
BLUE“ gerade keine Beschreibung eines wesentlichen Produktmerkmals gegeben, während dies im vorliegenden Fall nach den getroffenen Festzustellungen für
den Senat offenkundig ist. Nachdem der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke auch im Hinblick auf alle beschwerdegegenständlichen Waren
und Dienstleistungen gegeben ist, vermag die von der Beschwerdeführerin hilfsweise angebotene Beschränkung des Warenverzeichnisses zu keiner anderen
Beurteilung zu führen.
Da einer Wortmarke, die zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG geeignet ist, in Bezug auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen
auch zwangsläufig die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlt
(vgl. nochmals EuGH, a. a. O., Rdn. 19 - BIOMILD, sowie EuG, Urteil vom
10.10.2006, in der Rechtssache T 302/03, Rdn. 34 - map&guide, beide Urteile
jeweils zu den entsprechenden Schutzhindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c GMV), ist zudem der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG gegeben.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung weder vom Beschwerdeführer beantragt wurde,
noch nach Wertung des Senats sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).
gez.
Unterschriften