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BPatG Beschluss vom 09.07.2020 – 14 W (pat) 2/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:090720B14Wpat2.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 2/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 029 715

ECLI:DE:BPatG:2020:090720B14Wpat2.19.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

sowie

der

Richter

Schell,

Dipl.-Chem. Dr. Wismeth

und

Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 23. Juni 2008 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Patentanmeldung

10 2008 029 715.1 eingereicht worden, auf die am 3. März 2011 die Prüfungsstelle

für Klasse G 01 N das Patent mit der Bezeichnung

„Kodierungsmodul, Biomessgerät und System zum Betrieb des Biomessgeräts“

erteilt hat.

Das Streitpatent umfasst 26 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1,

8, 11, 17, 20, 21, 24, 25 und 26 nebengeordnet sind. Der Patentanspruch 1 lautet

wie folgt:

Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben und der vollständige Widerruf des

Patents beantragt.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende folgende Druckschriften vorgelegt.

(D1)

(D2)

(D3)

(D4)

(D5)

(D6)

(D7)

(D8)

WO 00/33074 A1

US 5 096 669 A

US 4 954 087 A

EP 0 764 469 A2

EP 1 729 128 A1

DE 31 49 461 A1

DE 10 2007 027 191 A1

US 5 035 704 A.

Sie hat geltend gemacht, dass der Gegenstand der erteilten Patentanspruchsfassung über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe und nach den §§ 1

bis 5 PatG nicht patentfähig sei.

Die erteilten Patentansprüche 1 und 8 seien unzulässig erweitert, da sie gegenüber

den ursprünglich angemeldeten Patentansprüchen 1 und 8 wesentliche Merkmale

nicht mehr enthielten.

Gegenüber den Druckschriften D1 und D2 fehle dem Streitpatent jeweils die erforderliche Neuheit. Darüber hinaus könne die Bereitstellung einer mechanischen

Codierung die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Die Einsprechende verweist

insoweit auf eine Kombination der Druckschriften D2 und D3, wie auch auf die

Druckschriften D4, D5, D6 oder D7.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegengetreten. Sie hat das Streitpatent mit gegenüber der erteilten Fassung eingeschränktem Hauptantrag sowie mit fünf Hilfsanträgen verteidigt.

Mit in der Anhörung vom 18. November 2014 verkündetem Beschluss ist das Patent

vollständig widerrufen worden.

Zur Begründung führt die Patentabteilung aus, dass es dahingestellt bleiben könne,

ob der Gegenstand der Anträge vom Fachmann den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig entnommen werden könne und ob er klar genug

offenbart sei, um von ihm ausgeführt werden zu können, denn dem Gegenstand der

Anträge mangele es an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge II bzw. V, die auf dem

Hauptantrag und Hilfsantrag I bzw. auf den Hilfsanträgen III und IV aufbauten,

beruhten gegenüber der Druckschrift D1 als nächstliegendem Stand der Technik

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Mit Schriftsatz vom 11. April 2018 hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin

einen neuen Hauptantrag und neue Hilfsanträge I bis III vorgelegt.

Die jeweiligen Patentansprüche 1 dieses Antrags lauten wie folgt.

Hauptantrag:

Hilfsantrag I:

Hilfsantrag II:

Hilfsantrag III:

Die Beschwerdeführerin trägt hierzu vor, die Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III beruhten sämtlich auf vorherigen Anspruchsfassungen und sollten dem Einwand der mangelnden Klarheit, der mangelnden Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung entgegentreten.

Die Gegenstände dieser Anträge seien jedenfalls neu gegenüber den Druckschriften D1 und D2, wie auch von der Patentabteilung anerkannt werde. Sie beruhten

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aufgabe der Erfindung sei es, die Nachteile

des Standes der Technik zu überwinden. Dabei solle streitpatentgemäß eine

mechanisch abgelegte Information aus dem Probestreifen ausgelesen werden. Das

Messinstrument werde nach Ablesen des Probestreifens, ohne dass eine manuelle

Rekonfiguration oder ein Schalten zwischen verschiedenen Testfunktionalitäten der

Einrichtung nötig sei, eingestellt. Die D1 offenbare hierzu an keiner Stelle, wie eine

derartige Einstellung erfolge oder dass eine Übermittlung beispielsweise an eine

Mikroprozessoreinheit erfolge, die die aufgenommenen Signale verarbeite und

eventuell eine Eichung des Gerätes vornehme, wie dies beispielsweise in

Abs. [0016] des Streitpatents offenbart sei. Eine derartige Ausgestaltung gehe auch

nicht aus den Figuren 4 und 5 der D1 hervor. Auch die D2 zeige insoweit keine

Mikroprozessorsteuerung und eigne sich daher nicht zu einer Kombination mit der

D1.

Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt sinngemäß,

1.

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. November 2014 aufzuheben und das Patent auf

der Grundlage des Hauptantrags vom 11. April 2018 beschränkt aufrechtzuerhalten;

2.

hilfsweise das Patent auf der Grundlage eines der Hilfsanträge I bis III vom 11. April 2018 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch die Gegenstände der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Patentansprüche

gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien wegen unzulässiger Erweiterung und

Erweiterung des Schutzbereichs, sowie wegen mangelnder Neuheit gegenüber der

Druckschrift D1 oder der Druckschrift D2, jedenfalls aber wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der weiteren Patentansprüche der

jeweiligen Anträge, wird auf den Akteninhalt verweisen.

II.

1.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin bleibt in der Sache ohne

Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

und Hilfsantrag I gegenüber der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht. Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 in den gemäß

Hilfsantrag II und III verteidigten Fassungen ist gegenüber der erteilten Fassung

bzw. gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert.

2.

Das Streitpatent (SP-B4) betrifft ein Biomessgerät, dessen Betrieb durch

einen Code gesteuert wird, der durch ein entfernbares, steckbares Kodiermodul

bereitgestellt wird. Zum Stand der Technik wird ausgeführt, dass bekannte Biomessgeräte, die zum Detektieren von im zu analysierenden Blut enthaltenen Substanzen, wie Glucose oder Cholesterol, eingesetzt würden, einen wegwerfbaren

Probenstreifen mit einer Reaktionszone verwendeten, auf die Blut aufgetragen werden könne. Die Messung selbst werde durch einen Mikroprozessor gesteuert und

die Analyseergebnisse durch Ausführen verschiedener Verfahren erhalten. Zum

Verarbeiten der Probenmessung und der Analyseroutinen würden bestimmte Parameterwerte benötigt, die Grenzwerte, Zeitintervalle, Kontrollzahlen und Kalibrierungskurvenmerkmale bestimmten. In der Regel sei es dabei notwendig, die Messvorrichtungen zu eichen, um Variationen des hergestellten Probenstreifens von

Charge zu Charge auszugleichen. Hierzu würden verschiedene Techniken angewendet. So könne die zum Kodieren erforderliche Information entweder direkt auf

dem Probestreifen abgelegt werden, beispielsweise als elektronisch kodierte Information mittels eines optischen Strichcodes, eines magnetisierbaren Films, eines

perforierten Streifens, eines Fluorogens oder eines elektrisch leitenden Mediums

auf einer Folie, was kostspielige zusätzliche Herstellungsschritte für den Wegwerfartikel bedinge. Andererseits könnten Kodiermodule verwendet werden, die für eine

jeweilige Charge in das Messgerät gesteckt würden. Diese Kodiermodule seien

bevorzugt ebenfalls wegwerfbar und deren Code werde durch elektrische Komponenten oder mechanische Codierelemente bereitgestellt (SP-B4: [0001]-[0012]).

Davon ausgehend bezeichnet es das Streitpatent als Aufgabe, die Nachteile des

Standes der Technik zu überwinden und kostengünstige Kodiermodule bereitzustellen (SP-B4: [0011], Satz 2). Dabei soll unter Vermeidung der Verwendung von

Speicher-IC-Chip-Technologie das Kodiermodul gegenüber Verunreinigungen, verursacht durch eine biologische Probe, unempfindlich sein und kosteneffektiv hergestellt werden können (SP-B4: [0013]).

3.

Diese Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch ein

Biomessgerät gelöst, das sich wie folgt nach Merkmalen gliedern lässt, wobei

Änderungen gegenüber der erteilten Fassung kursiv dargestellt und die Merkmalsziffer mit einem hochstellten „H“ versehen sind. Insoweit fehlende Merkmale sind

kursiv gesetzt und gestrichen.

3

Biomessgerät (100), umfassend:

eine Aufnahme (113), die einen Probenstreifen (200) für das

Biomessgerät aufnimmt;

eine

Identifiziervorrichtung (155)

für ein ausgestaltetes

Teil (10),

3.1H

zum Aufnehmen eines ausgestalteten Teils (10);

3.2

3.2.1H

3.3H

3.4H

mit einer Vielzahl von Schaltern (156a, 156b, … 156n);

worin mindestens einer der Vielzahl von Schaltern (156a,

156b, … 156n) durch das ausgestaltete Teil (10) geschaltet

werden kann, um ein Schaltsignal zu erzeugen;

mit einem Speicher (RAM), der eine Vielzahl von Parametern

speichert;

mit einem Mikroprozessor (CPU), der mit dem Speicher

(RAM) elektrisch verbunden ist;

3.4.1H

der Mikroprozessor (CPU) erhält einen jeweiligen vordefinierten Parameter aus der Vielzahl von Parametern gemäß dem

Schaltsignal;

3.5H

ein Messwert des Probestreifens (200) wird durch den jeweiligen vordefinierten Parameter für das Schaltsignal eingestellt,

um einen Analytkonzentrationswert zu bestimmen;

4

das ausgestaltete Teil (10) weist ein ausgestaltetes Element (30a, 30b, … 30n) auf, das aus einer Gruppe ausgewählt

ist, bestehend aus einem vorstehenden Element, einem Vorsprung, einem sägezahnförmigen Element, einem Steg,

einem Stift, einer Nut, einem Ein- oder Ausschnitt, einer Aussparung, einer Durchbohrung und einer ebenen Platte.

4.

Die gemäß Hilfsantrag I verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 enthält

Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber dem Hauptantrag, welche im Folgenden

kursiv gesetzt sind. Mit der hochgestellten Ziffer wird auf die Nummer des Hilfsantrags verwiesen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I entspricht dem Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag mit der Maßgabe, dass das Merkmal 3.5H wie folgt geändert wird:

3.51

ein Analytkonzentrationswert des Probestreifens (200) wird

durch den jeweiligen vordefinierten Parameter bestimmt;

5.

Der zuständige Fachmann ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung

Elektrotechnik, der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung biotechnologischer Analysegeräte verfügt, und im Einzelfall mit Biochemikern

und Software-Ingenieuren in einem Team zusammenarbeitet.

6.

Folgende Merkmale der Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bedürfen im Rahmen der Auslegung einer Erläuterung.

6.1

Der Begriff „ausgestaltetes Teil“ (Bezugszeichen 10) kommt sowohl gemäß

den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen SP-A1 als auch gemäß der Patentschrift SP-B4 ausschließlich in den Patentansprüchen vor. Darunter ist entsprechend der Beschreibung ein „Kodiermodul“ zu verstehen (vgl. z.B. SP-B4: [0071],

„Kodiermodul (10)“), so dass die Begriffe „ausgestaltetes Teil“ und „Kodiermodul“

als Synonyme zu werten sind.

Das Kodiermodul weist ausgestaltete Elemente auf (Bezugszeichen 30a, 30b, …

30n) (SP-B4: [0014], [0038] // Merkmal 4), die eine äußere Struktur haben, die

mechanisch erfassbar ist (SP-B4: [0015]), und womit ein Code definiert wird (SP-B4:

[0014], [0039]), wodurch das Biomessgerät mit Informationen über eine jeweilige

Probestreifen-Charge versorgt wird (SP-B4: [0014], [0016], [0039] // Merkmal 3.5H).

Dies erfolgt dadurch, dass die ausgestalteten Elemente Schalter betätigen (SP-B4:

[0021], [0043] // Merkmale 3.2, 3.2.1H), wodurch der Code gelesen und durch einen

Mikroprozessor verarbeitet wird (SP-B4: [0041] // Merkmale 3.3H, 3.4H). Mit anderen

Worten handelt es sich bei dem Kodiermodul um einen mit einer jeweiligen Probenstreifen-Charge mitgelieferten Stecker, der mechanisch Schalter in dem Messgerät

bedient, um bestimmte Parameterwerte, wie Grenzwerte, Zeitintervalle, Kontrollzahlen und Kalibrierungskurven (SP-B4: [0003]), einzustellen. Figur 3A des Streitpatents zeigt ein derartiges Kodiermodul 10 mit ausgestalteten Elementen 30a…d

in Form von Einschnitten 31, die die mit einer (zweiten) Leiterbahn 158 in Kontakt

stehenden Schalter 156a…e mit jeweiligen dazugehörigen Leiterbahnen in Kontakt

belässt (Einschnitte) oder unterbricht, wenn das Kodiermodul in die Identifiziervorrichtung 155 gesteckt wird.

6.2

Insoweit ist unter dem in der erteilten Fassung genannten „Wert“ für einen

Probestreifen ein Parameterwert gemeint, der sich auf den jeweiligen Probestreifen

bzw. die jeweilige Probestreifencharge bezieht (SP-B4: [0027], letzter Satz; so auch

[0047]). Wenn dann mit Merkmal 3.5H des Hauptantrags ein Messwert des Probestreifens eingestellt wird, versteht der Fachmann darunter, dass ein (Parameter) Wert für den Probestreifen eingestellt wird, um einen Analytkonzentrationswert

zu bestimmen (SP-B4: [0045], Z. 8-14), das Messgerät z.B. kalibriert wird (SP-B4:

[0003]). Eine mangelnde Ausführbarkeit ist daher entgegen der Ansicht der Einsprechenden mit diesem Merkmal nicht verbunden.

6.3

Gemäß Merkmal 3.51 von Hilfsantrag I wird der Analytkonzentrationswert

durch den jeweiligen vordefinierten Parameter(wert) bestimmt. Dies entspricht der

in Abs. [0047] des Streitpatents offenbarten Vorgehensweise und bezieht sich wiederum für den Fachmann erkennbar auf den Probestreifen, auch wenn dieser Passus gestrichen wird. Denn das Streitpatent offenbart insoweit keinen anderen Ort

der Messung als den Probestreifen.

7.

Sowohl dem Gegenstand des Hauptantrags als auch dem des Hilfsantrags I

fehlt es an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), da ein streitpatentgemäßes Biomessgerät aus der Druckschrift D1 in Verbindung mit dem fachüblichen Handeln nahegelegen hat.

7.1

Die Druckschrift D1 beschreibt ein Messgerät zur Bestimmung der Konzentration eines auf einem Teststreifen aufgebrachten Analyten z.B. in einer Körperflüssigkeit, insbesondere in der klinischen Chemie zur Bestimmung von beispielsweise Glucose, Cholesterol, Harnstoff oder Kreatinin (D1: S. 6, Z. 18 bis S. 7,

Z. 2 // Merkmal 1).

Das Messgerät weist eine Messöffnung („test port“) für den Teststreifen auf, die

derart ausgestaltet ist, dass sie mit Indikatoren auf dem Teststreifen wechselwirkt,

um je nach der von dem spezifischen Teststreifen geforderten Art des Tests und

der damit verbundenen chemischen Reaktion die Funktionalität des Messgeräts

einzustellen. Dadurch entfällt die manuelle Einstellung des Messgeräts durch den

Nutzer und das Gerät kann mit einer Vielzahl verschiedenartiger Teststreifen verwendet werden (D1: S. 3, Z. 3-15; S. 7, Z. 3-17 // Merkmale 2, 3, 3.1H), was auch

die erfinderische Leistung der D1 bedingen soll. Insoweit ist in der D1 das ausgestaltete Teil Bestandteil des Probestreifens, was auch vom Streitpatent als eine Ausführungsform umfasst ist (SP-B1: [0023], letzter Satz; [0092]).

Die Einstellung der jeweiligen zu dem Teststreifen korrespondierenden Funktionalitäten erfolgt automatisch mittels der Indikatoren auf dem Teststreifen (D1: S. 7,

Z. 14-17 // Merkmal 3.5H), wodurch dann auch ein Analytkonzentrationswert entsprechend Merkmal 3.51 bestimmt werden kann (vgl. z.B. D1: S. 8, Z. 27-29). Dabei

können die Indikatoren auf dem Teststreifen entweder als elektrisch leitfähige Kontakte ausgestaltet sein, die zwei Kontakte („pins“) miteinander verbinden (D1: S. 3,

Z. 23-25) oder der Indikator umfasst, ebenso wie nach Streitpatent, einen oder mehrere Vorsprünge („projections“) oder Vertiefungen („depressions“), die in die jeweiligen Kontakte in der Messöffnung mechanisch eingreifen, um einen Stromkreis zu

öffnen oder zu schließen (D1: S. 4, Z. 2-6, Z. 22-25; S. 10, Z. 5-26 i.V.m. Fig. 2

und 5 und der dazugehörigen Beschreibung S. 16, Z. 25 bis S. 17, Z. 22 // Merkmale 3.2, 3.2.1H, 4).

Nicht expressis verbis ist in der D1 beschrieben, wie durch das Schließen des

Stromkreises die automatische Rekonfiguration des Messgerätes erfolgt (D1: S. 7,

Z. 14-17). Insoweit fehlen die Merkmale 3.3H, 3.4H und 3.4.1H.

7.2

Soweit die streitpatentgemäße Aufgabe in der Druckschrift D1 bereits eine

Lösung durch die dort beschriebenen Teststreifen mit Vorsprüngen oder Vertiefungen zur Einstellung von Funktionalitäten erfährt, bleibt es dem Fachmann lediglich

überlassen, die dazu genannte Rekonfiguration des Messgeräts durch Schließen

des Stromkreises geeignet auszugestalten (D1: S. 7, Z. 14-17). Hierzu einen Mikroprozessor zur Verarbeitung des Schaltsignals unter Rückgriff auf gespeicherte

Parameterwerte zu verwenden und damit Maßnahmen entsprechend den Merkmalen 3.3H, 3.4H und 3.4.1H anzuwenden, stellt aber – wie beispielhaft durch die auch

Biosensoren betreffenden Druckschriften D3, D4 oder D5 belegt (D3: Sp. 4, Z. 9-18,

26-32, 52-56 // D4: Sp. 1, Z. 45-55 // D5: [0064] i.V.m. [0063] // Merkmale 3.3H, 3.4H,

3.4.1H) – ein fachübliches Handeln dar, das die erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.

8.

Die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge II und III weisen unzulässige Änderungen auf, so dass sie bereits aus diesem Grund nicht patentfähig sind.

8.1

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II

ist gegenüber dem erteilten

Patentanspruch 1 vollständig umformuliert und weist – wie die gesamte Anspruchsfassung – zahlreiche Änderungen auf. So wird in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II beispielsweise ein „vordefinierter Parameter“ ebenso wenig erwähnt wie eine

„Identifiziereinrichtung“, welche jedoch im erteilten Patentanspruch 1 enthalten sind.

Bereits deshalb handelt es sich gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 um eine

Erweiterung des Schutzbereichs (§ 22 Abs. 1 PatG). Zudem kann die Ausgestaltung des Kodiermoduls mit einem ersten elektrischen Kontakt und des Biomessgeräts mit einem Biomesskontakt – einem Begriff, der so nicht offenbart ist – aus

den Absätzen [0086] bis [0089] des Streitpatents nicht entnommen werden (vgl.

SP-A1: [0086] bis [0089]). Denn gemäß den Figuren 7A und 7B werden zwei elektrische Kontakte 50 des Kodiermoduls mit Elektrodenkontakten 160 des Biomessgeräts bzw. des Probestreifens verbunden (SP-B4: [0089] // SP-A1: [0089]). Nicht

verbunden werden der erste und zweite elektrische Kontakt des Kodiermoduls

untereinander. Der Patentanspruch geht folglich auch über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

8.2

Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III weist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 – wie die gesamte Anspruchsfassung – zahlreiche Änderungen auf. Beispielsweise hat gemäß der ursprünglichen Offenbarung der Probestreifen allgemein eine Reaktionszone, die (örtlich) auf dem Probestreifen nicht näher

festgelegt ist. Nunmehr bezieht sich diese Reaktionszone (nur) auf das Einschubteil

des Probestreifens, wobei der Begriff „Einschubteil“ ebenfalls nicht ursprünglich

offenbart ist. Damit geht auch dieser Patentanspruch über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

9.

Auf die nebengeordneten Patentansprüche und Unteransprüche der jeweiligen Anträge musste bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen werden, sie

teilen das Schicksal des jeweiligen Patentanspruchs 1 (vgl. BGH, Beschluss vom

27. Juni 2007 – X ZB 6/05, BPatGE 49, 294 – Informationsübermittlungsverfahren II).

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Maksymiw

Schell

Wismeth

Freudenreich