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BPatG Beschluss vom 13.07.2020 – 11 W (pat) 21/19
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:130720B11Wpat21.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 21/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 214 009.1
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Fritze und Dr.-Ing. Schwenke
ECLI:DE:BPatG:2020:130720B11Wpat21.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F41A des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. April 2019 aufgehoben, und das Patent 10 2015 214 009 wird
mit den mit Schriftsatz vom 18. September 2019 eingereichten
Patentansprüchen 1 bis 5, den Beschreibungsseiten 1 bis 15 vom
31. Mai 2016, eingegangen am 4. Juni 2016, und den Zeichnungen,
Figuren 1 bis 6, vom Anmeldetag erteilt.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse F41A hat die am 24. Juli 2015 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Auslöseeinrichtung, sowie Einrichtung zum Simulieren von Geschosstreffern oder
Geschosszündungen oder für die nicht-letale Verteidigung“
durch Beschluss vom 16. April 2019 mit der Begründung zurückgewiesen, die
Auslöseeinrichtung gemäß dem
jeweiligen Patentanspruch 1 der
jeweils
verteidigten Fassung beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ihre
Entscheidung hat die Prüfungsstelle auf die Druckschriften
D1
D2
D3
US 4,757,629,
DE 1 158 407 Auslegeschrift und
US 3,078,803.
gestützt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit Begründung
Ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin geänderte
Patentansprüche 1 bis 5 eingereicht und sinngemäß den Antrag gestellt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F41A vom 16. April 2019
aufzuheben und das Patent mit den mit Schriftsatz vom
18. September 2019 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5, den
Beschreibungsseiten 1 bis 15 vom 31. Mai 2016 (eingegangen am
4. Juni 2016) und den Zeichnungen Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag zu
erteilen.
Der
nunmehr
geltende Patentanspruch
lautet mit
hinzugefügter
Gliederungsnummerierung:
1.1
Auslöseeinrichtung (28) für ein pyrotechnisches Element (18),
insbesondere für eine Simulationsmunition oder eine nicht-letale
Verteidigungsmunition,
1.2 mit einem beweglichen Auslöseelement (34),
1.3
einem Gehäuse (30) mit einem Hohlraum (32), in dem das
Auslöseelement (34) beweglich aufgenommen ist,
1.4
einer Antriebseinrichtung (46) für das Auslöseelement (34), welche
das Auslöseelement (34) aus einer Ruhestellung in eine Endstellung
bewegt,
1.5
und einer Beaufschlagungseinrichtung
(42), welche das
Auslöseelement (34) wenigstens zeitweise in eine Ruhestellung
beaufschlagt,
1.6
wobei die Beaufschlagungseinrichtung einen Magneten
(42)
umfasst, der mit dem Auslöseelement (34) mindestens mittelbar und
mindestens zeitweise zusammenwirkt,
1.7
und wobei der Magnet (42) im Bereich jenes Endes (38) des
Hohlraums (32) angeordnet ist, das wenigstens zu einem Abschnitt
(40) des Auslöseelements (34) in dessen Ruhestellung benachbart
ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.8
der Magnet (42) in einem Bereich angeordnet ist, der in Richtung von
der Endstellung in die Ruhestellung gesehen in Verlängerung von
dem Hohlraum (32) liegt,
1.9
wobei der Magnet (42) in der Ruhestellung des Auslöseelements (34)
von einem dem Magnet (42) zugewandten Endbereich (40) des
Auslöseelements (34) um eine Entfernung (D1) beabstandet ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet:
„Einrichtung
(12) zum Simulieren von Geschosstreffern oder
Geschosszündungen oder für die nicht-letale Verteidigung, umfassend
mindestens ein pyrotechnisches Element (18) und mindestens eine
fernbetätigbare Betätigungseinrichtung, die bei einer Betätigung eine
Zündung des pyrotechnischen Elements (18) veranlasst, dadurch
gekennzeichnet, dass die Betätigungseinrichtung eine Auslöseeinrichtung
(28) nach einem der vorhergehenden Ansprüche umfasst.“
Darüber hinaus hat die Anmelderin eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend
gemacht.
Für weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Wortlauten der abhängigen
Ansprüche 2, 3 und 4, wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Die Patentanmeldung betrifft eine Auslöseeinrichtung nach dem Oberbegriff
des Anspruchs 1 sowie eine Einrichtung zum Simulieren von Geschosstreffern oder
Geschosszündungen oder für die nicht-letale Verteidigung nach dem Oberbegriff
des nebengeordneten Patentanspruchs (vgl. S. 1, 1. Abs.).
Gemäß der vorgelegten Beschreibung seien Einrichtungen zum Simulieren von
Geschosstreffern oder Geschosszündungen bekannt, die beispielsweise an
militärischen Fahrzeugen bei einem Manöver oder einer Übung befestigt werden
könnten. Diese Einrichtungen umfassten eine fernbetätigbare Auslöseeinrichtung,
die bei einer Betätigung eine Zündung eines pyrotechnischen Elements in Form
einer bezündeten Munition o. ä. veranlasse. Durch eine solche Zündung könne in
einem Manöver oder bei einer Übung beispielsweise ein Geschosstreffer durch ein
entsprechendes Explosionsgeräusch und eine Rauchentwicklung simuliert werden.
Auch der Abschuss einer Kanone oder einer ähnlichen Waffe könne mittels einer
solchen Einrichtung im Manöver simuliert werden. Eine solche Einrichtung sei
beispielsweise als WESS 12 oder als DGM 20/0 der Anmelderin bekannt. Auch
Einrichtungen für die nicht-letale Verteidigung beispielsweise eines Fahrzeugs
umfassten eine fernbetätigbare Auslöseeinrichtung, die ein pyrotechnisches
Element zünde, welches beispielsweise Rauch oder Nebel erzeuge (vgl. S. 1,
2. Abs. bis S. 2, 2. Abs.).
Die US 4,757,629 (D1) beschreibe eine Auslösevorrichtung für eine Feuerwaffe, bei
der ein Bolzen in seiner Ruhestellung unmittelbar an einem Magnet angeordnet sei.
Die deutsche Auslegeschrift 1 158 407 (D2) offenbare eine Auslösevorrichtung für
eine Pistole, bei der ein Anker in einer Ruhestellung unmittelbar an einem Magnet
anliege. Ähnliches gehe auch aus der US 3,078,803 (D3) hervor.
Ausgehend davon solle die Aufgabe gelöst werden, eine Auslöseeinrichtung zu
schaffen, welche besonders zuverlässig arbeite. Analog solle eine Einrichtung zum
Simulieren von Geschosstreffern oder Geschosszündungen oder für die nicht-letale
Verteidigung geschaffen werden, die besonders zuverlässig betrieben werden
könne.
Als mit der Lösung des aufgeworfenen Problems betrauter Fachmann ist ein
Hochschulabsolvent des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der
Entwicklung und Konstruktion von Waffen für bezündete Munition, die ein
pyrotechnisches Element zur Zündung aufweist, anzusehen.
Die beanspruchte, im wesentlichen selbsterklärende Auslöseeinrichtung umfasst
u. a. ein bewegliches Auslöseelement, welches nach fachmännischem Verständnis
ein Element ist, das seinen Bewegungsimpuls unmittelbar oder mittelbar – über ein
Übertragungselement bzw. einen Schlagbolzen – beispielsweise auf ein
Zündhütchen eines pyrotechnischen Elements überträgt (vgl. S. 3, 3. Abs., S. 9,
2. Abs.).
2.
Das vorliegende Patentbegehren ist zulässig.
Die Merkmale 1.1 bis 1.6 des geltenden Anspruchs 1 gehen inhaltlich auf den
ursprünglichen Anspruch 1 zurück. Das Merkmal 1.7 geht auf den ursprünglichen
Anspruch 3 und das Merkmal 1.8 geht auf den ursprünglichen Anspruch 4 zurück.
Das Merkmal 1.9 ist in der ursprünglichen Beschreibung, S. 10, letzter Abs., sowie
in der Fig. 4 offenbart. Es enthält gegenüber der in der mündlichen Anhörung
verteidigten Fassung des Anspruchs 1 die einschränkende Präzisierung, dass es
der „dem Magnet zugewandte“ Endbereich des Auslöseelements ist, welcher um
eine Entfernung (D1) vom Magnet beabstandet ist.
Die dem Anspruch 1 nachgeordneten geltenden Ansprüche 2, 3 und 4 entsprechen
den ursprünglichen Ansprüchen 2 bzw. 5 und 6.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 5 stimmt mit dem ursprünglichen
Anspruch 7 überein.
Die Beschreibung wurde an das geänderte Patentbegehren unter Nennung der
Druckschriften D1 bis D3 als Stand der Technik angepasst.
3.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand der vorliegenden
Patentanmeldung erweist sich als patentfähig.
a)
Die Druckschriften D1, D2 und D3 nehmen die Auslösevorrichtung gemäß
Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorweg, und sie beruht gegenüber
diesem Stand der Technik darüber hinaus auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
Die Druckschrift D1 betrifft – in den Worten der Anmeldung – eine
Auslösevorrichtung (gun firing mechanism 1) für ein pyrotechnisches Element
(bullet or cartridge 9) mit einem beweglichen Auslöseelement (firing pin 5), einem
Gehäuse (stock, sleeve and spacer assembly 7,3) mit einem Hohlraum, in dem das
Auslöseelement beweglich aufgenommen
ist, einer Antriebseinrichtung
(solenoid/coil 4) für das Auslöseelement, welche das Auslöseelement aus einer
Ruhestellung (stationary position 5’) in eine Endstellung (firing position) bewegt, und
einer Beaufschlagungseinrichtung (biassing means 2), welche das Auslöseelement
wenigstens
zeitweise
in eine Ruhestellung beaufschlagt, wobei die
Beaufschlagungseinrichtung einen Magneten (magnet 2) umfasst, der mit dem
Auslöseelement mindestens mittelbar und mindestens zeitweise zusammenwirkt,
und wobei der Magnet im Bereich jenes Endes des Hohlraums angeordnet ist, das
wenigstens zu einem Abschnitt des Auslöseelements in dessen Ruhestellung
benachbart ist (vgl. Sp. 3, Z. 48 bis 67, Fig. 1). Druckschrift D1 offenbart damit die
Merkmale 1.1 bis 1.7.
Der Fig. 1 in der Druckschrift D1 zufolge ist der Magnet 2 am Ende des Hohlraums
angeordnet, an dem sich das Auslöseelement 5´ in Ruhestellung befindet. Dort
schließt der Magnet den Hohlraum ab, in dem das Auslöseelement 5 beweglich
aufgenommen ist Damit treffen die Ausführungen der Prüfungsstelle auf S. 4 des
angefochtenen Beschlusses in Bezug auf das Merkmal 1.8 zwar ebenfalls zu,
wonach der Magnet in einem Bereich angeordnet ist, der in Richtung von der
Endstellung in die Ruhestellung gesehen in Verlängerung von dem Hohlraum liegt;
der dem Magneten zugewandte Endbereich des Auslöseelements liegt jedoch in
dessen Ruhestellung am Magneten an und ist damit nicht um eine (definierte)
Entfernung beabstandet davon (es fehlt Merkmal 1.9).
Die Lehre der Druckschrift D1 zufolge ist der Magnet 2 zum Halten und zur
Rückführung des Auslöseelements 5 in dessen Ruhestellung nach dem Abschuss
vorgesehen. Der Magnet kann als ein Permanentmagnet mit ausreichender Stärke
oder als Elektromagnet ausgebildet sein, der permanent oder beispielsweise
unmittelbar nach dem Abfeuern der Waffe erregt wird (vgl. Sp. 3, Z. 48 bis 58). Dem
Fachmann werden damit zwei – auch in der vorliegenden Anmeldung erwähnte (vgl.
S. 5, letzter Abs. der ursprünglichen Beschreibung) – Möglichkeiten aufgezeigt, die
Stärke der Magnetkraft auf das Auslöseelement zu beeinflussen. Hinweise auf
weitere Lösungen, wie die anmeldungsgemäß beanspruchte Lösung der
Beeinflussung der Stärke der Magnetkraft über die Wahl einer Position des
Magneten in Bezug zum Auslöseelement während dessen Ruheposition, sind der
Druckschrift D1 nicht zu entnehmen. Insbesondere spricht ausgehend von der
bekannten Einrichtung gegen eine Beabstandung des Magneten vom
Auslöseelement die Tatsache, dass dort zum Dämpfen des Aufpralls des
Auslöseelements bei seiner Rückführung ein elastischer Stopfen (resilient plug 33)
hinter dem Magneten 2 vorgesehen ist. Beim Vorsehen eines Abstandes zwischen
Magnet 2 und Auslöseelement 5 in der Ruhestellung könnte diese Funktion
zumindest nicht mehr auf die vorgeschlagene Art und Weise erfüllt werden.
Durch die Lehren der Druckschrift D1 ist der Anmeldungsgegenstand nach alledem
nicht nahegelegt.
Dies gilt ebenso für die Druckschrift D2. Diese betrifft eine Schlagbolzenauslösevorrichtung für Schussvorrichtungen (vgl. Anspruch 1). Bei Betätigung eines
Abzugs 48 wird eine Gabel 47 vorwärts gezogen und eine Schlagfeder 50 auf einem
Anker 46 zusammengepresst, da der Anker 46 an einem Dauermagneten 42
zunächst haften bleibt. Wenn die Kraft der Schlagfeder 50 auf einen Federring 51
ausreicht, um die Koerzitivkraft des Magneten 42 zu überwinden, fällt der Anker 46
vom Magneten 42 und schnellt unter der Wirkung der gespannten Schlagfeder 50
vorwärts (vgl. Sp. 3, Z. 33 bis 46). Da der Anker 46 in abschussbereiter Stellung am
Dauermagneten haften soll (vgl. Sp. 3, Z. 26 bis 29, 37, 38), ist eine Beabstandung
von Anker 46 und Dauermagnet 42 gerade nicht vorgesehen.
Auch die Druckschrift D3, die einen elektromechanischen Zünder zur Verwendung
in Raketen mit Festtreibstoff betrifft (vgl. Sp. 1, Z. 10 bis 13), legt die
anmeldungsgemäße Auslösevorrichtung nicht nahe. Durch magnetische Anziehung
zwischen einem Magneten 45 und einem Ende eines Ankers 24 wird dort eine
Bewegung des Ankers 24 und eines damit verbundenen Schlagbolzens 26
verhindert. Das magnetische Feld der Spule 22 muss einen vorgegeben Wert E/R
erreichen, um den Anker 24 vom Magneten 45 zu lösen (vgl. Sp. 2, Z. 27 bis 33, 53
bis 57, Fig., Sp. 1, Z. 52 bis 55). Eine Beabstandung von Anker 24 und Magnet 45
ist also nicht vorgesehen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Druckschriften D1 bis D3
zumindest das Merkmal 1.9 weder offenbaren noch nahelegen, einen Magneten so
vorzusehen, dass dieser in der Ruhestellung eines Auslöseelements von einem
dem Magneten zugewandten Endbereich des Auslöseelements um eine Entfernung
beabstandet ist.
Gleiches gilt für die von der Prüfungsstelle im Recherchebericht vom 16. März 2016
zu einer anderen Anspruchsfassung zitierten Druckschriften US 5,411,225 A,
US 1,987,912, US 1,844,865, DE 39 01 645 C2, DE 81 23 630 U1
und
DE 73 21 316 U. Sie wurden bei der Beurteilung der Patentfähigkeit von der
Prüfungsstelle zu Recht nicht mehr herangezogen.
b)
Die Patentansprüche 2 bis 4 sind alle auf Patentanspruch 1 rückbezogen und
betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der
Auslöseeinrichtung nach dem Patentanspruch 1. Zusammen mit dem Anspruch 1
sind sie ebenso gewährbar, wie der nebengeordnete Anspruch 5, der auf eine
Einrichtung zum Simulieren von Geschosstreffern oder Geschosszündungen oder
für die nicht-letale Verteidigung gerichtet ist, die dadurch gekennzeichnet ist, dass
die Betätigungseinrichtung
eine Auslöseeinrichtung
nach
einem
der
vorhergehenden Ansprüche umfasst.
4.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann der Prüfungsstelle nicht
vorgeworfen werden. Auch eine Erstattung der Beschwerdegebühr von Amts wegen
kommt hier nicht in Betracht.
Der Auffassung, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Prüfungsstelle
vorläge, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses gebe den Verlauf der mündlichen
Verhandlung nicht korrekt wider. Zugunsten der Beschwerdeführerin wird unterstellt,
ihre Aussagen träfen zu.
Aus der Niederschrift der Anhörung geht eindeutig hervor, dass der Vertreter der
Anmelderin Gelegenheit hatte und sie auch wahrgenommen hat, die Druckschriften
D1 bis D3 genau zur Kenntnis zu nehmen und sich hierzu sowie den Hinweisen an
den Fachmann,
insbesondere zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des
Anspruchs 1, umfassend zu äußern.
Die Anhörung dient in Ergänzung zu den in § 45 PatG vorgesehenen Mittel der
Aufklärung des Sachverhalts und Gewährleistung des Rechts auf Äußerung. Ziel
ist, ohne weiteren Bescheid zu einer abschließenden Beurteilung des
Anmeldungsgegenstandes zu kommen.
Ob in der Anhörung die Aussage „je höher die Koerzitivfeldstärke ist, desto besser
behält ein Magnet seine Magnetisierung, wenn er einem Gegenfeld ausgesetzt wird“
so gefallen ist oder nicht, ist angesichts der Gesamtumstände unerheblich. Die
gerügte Formulierung im angefochtenen Beschluss gibt inhaltlich eine in der
Fachwelt allseits bekannte Tatsache zur Hysteresekurve dauermagnetischer
Werkstoffe wieder. Die Prüfungsstelle hat im Prüfungsverfahren durchgängig
argumentiert, eine Beabstandung des Magneten vom Auslöseelement sei dem
Fachmann unter Berücksichtigung der Druckschriften D1, D2 und D3 und
angesichts seiner Kenntnisse im Bereich des Magnetismus nahegelegt. So ist mit
anderen Worten bereits im Bescheid vom 11. Oktober 2018 die Beabstandung des
Magneten vom Auslöseelement als die gegenüber der Auslegung des Magneten
vorzuziehende Maßnahme zum Beeinflussen der Haftkraft angesehen worden.
Festzustellen ist weiter, dass die Zurückweisung der Anmeldung nicht auf die
gerügte – aus Sicht des Senats entbehrliche – Neuheitsargumentation im
angefochtenen Beschluss gestützt
ist.
Insofern kann es dahinstehen, ob
entsprechende Argumente ausgetauscht worden sind oder nicht.
Der Beschluss muss die Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung beruht
(vgl. § 313 Abs. 3 ZPO). Für die Entscheidung nicht relevante – darüber
hinausgehende – Argumente brauchen nicht aufgenommen zu werden.
Der Senat erkennt auch nicht, dass die Zurückweisung für die Beschwerdeführerin
völlig überraschend gekommen war. Die Prüfungsstelle hat stets darauf
hingewiesen, dass der Anmeldungsgegenstand aus ihrer Sicht nahegelegt sei.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Fritze
Dr. Schwenke
Fi