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BPatG Beschluss vom 13.07.2020 – 11 W (pat) 21/19

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:130720B11Wpat21.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 21/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 214 009.1

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Fritze und Dr.-Ing. Schwenke

ECLI:DE:BPatG:2020:130720B11Wpat21.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F41A des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 16. April 2019 aufgehoben, und das Patent 10 2015 214 009 wird

mit den mit Schriftsatz vom 18. September 2019 eingereichten

Patentansprüchen 1 bis 5, den Beschreibungsseiten 1 bis 15 vom

31. Mai 2016, eingegangen am 4. Juni 2016, und den Zeichnungen,

Figuren 1 bis 6, vom Anmeldetag erteilt.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse F41A hat die am 24. Juli 2015 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Auslöseeinrichtung, sowie Einrichtung zum Simulieren von Geschosstreffern oder

Geschosszündungen oder für die nicht-letale Verteidigung“

durch Beschluss vom 16. April 2019 mit der Begründung zurückgewiesen, die

Auslöseeinrichtung gemäß dem

jeweiligen Patentanspruch 1 der

jeweils

verteidigten Fassung beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ihre

Entscheidung hat die Prüfungsstelle auf die Druckschriften

D1

D2

D3

US 4,757,629,

DE 1 158 407 Auslegeschrift und

US 3,078,803.

gestützt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit Begründung

Ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin geänderte

Patentansprüche 1 bis 5 eingereicht und sinngemäß den Antrag gestellt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F41A vom 16. April 2019

aufzuheben und das Patent mit den mit Schriftsatz vom

18. September 2019 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5, den

Beschreibungsseiten 1 bis 15 vom 31. Mai 2016 (eingegangen am

4. Juni 2016) und den Zeichnungen Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag zu

erteilen.

Der

nunmehr

geltende Patentanspruch

1

lautet mit

hinzugefügter

Gliederungsnummerierung:

1.1

Auslöseeinrichtung (28) für ein pyrotechnisches Element (18),

insbesondere für eine Simulationsmunition oder eine nicht-letale

Verteidigungsmunition,

1.2 mit einem beweglichen Auslöseelement (34),

1.3

einem Gehäuse (30) mit einem Hohlraum (32), in dem das

Auslöseelement (34) beweglich aufgenommen ist,

1.4

einer Antriebseinrichtung (46) für das Auslöseelement (34), welche

das Auslöseelement (34) aus einer Ruhestellung in eine Endstellung

bewegt,

1.5

und einer Beaufschlagungseinrichtung

(42), welche das

Auslöseelement (34) wenigstens zeitweise in eine Ruhestellung

beaufschlagt,

1.6

wobei die Beaufschlagungseinrichtung einen Magneten

(42)

umfasst, der mit dem Auslöseelement (34) mindestens mittelbar und

mindestens zeitweise zusammenwirkt,

1.7

und wobei der Magnet (42) im Bereich jenes Endes (38) des

Hohlraums (32) angeordnet ist, das wenigstens zu einem Abschnitt

(40) des Auslöseelements (34) in dessen Ruhestellung benachbart

ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.8

der Magnet (42) in einem Bereich angeordnet ist, der in Richtung von

der Endstellung in die Ruhestellung gesehen in Verlängerung von

dem Hohlraum (32) liegt,

1.9

wobei der Magnet (42) in der Ruhestellung des Auslöseelements (34)

von einem dem Magnet (42) zugewandten Endbereich (40) des

Auslöseelements (34) um eine Entfernung (D1) beabstandet ist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet:

„Einrichtung

(12) zum Simulieren von Geschosstreffern oder

Geschosszündungen oder für die nicht-letale Verteidigung, umfassend

mindestens ein pyrotechnisches Element (18) und mindestens eine

fernbetätigbare Betätigungseinrichtung, die bei einer Betätigung eine

Zündung des pyrotechnischen Elements (18) veranlasst, dadurch

gekennzeichnet, dass die Betätigungseinrichtung eine Auslöseeinrichtung

(28) nach einem der vorhergehenden Ansprüche umfasst.“

Darüber hinaus hat die Anmelderin eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend

gemacht.

Für weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Wortlauten der abhängigen

Ansprüche 2, 3 und 4, wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

Die Patentanmeldung betrifft eine Auslöseeinrichtung nach dem Oberbegriff

des Anspruchs 1 sowie eine Einrichtung zum Simulieren von Geschosstreffern oder

Geschosszündungen oder für die nicht-letale Verteidigung nach dem Oberbegriff

des nebengeordneten Patentanspruchs (vgl. S. 1, 1. Abs.).

Gemäß der vorgelegten Beschreibung seien Einrichtungen zum Simulieren von

Geschosstreffern oder Geschosszündungen bekannt, die beispielsweise an

militärischen Fahrzeugen bei einem Manöver oder einer Übung befestigt werden

könnten. Diese Einrichtungen umfassten eine fernbetätigbare Auslöseeinrichtung,

die bei einer Betätigung eine Zündung eines pyrotechnischen Elements in Form

einer bezündeten Munition o. ä. veranlasse. Durch eine solche Zündung könne in

einem Manöver oder bei einer Übung beispielsweise ein Geschosstreffer durch ein

entsprechendes Explosionsgeräusch und eine Rauchentwicklung simuliert werden.

Auch der Abschuss einer Kanone oder einer ähnlichen Waffe könne mittels einer

solchen Einrichtung im Manöver simuliert werden. Eine solche Einrichtung sei

beispielsweise als WESS 12 oder als DGM 20/0 der Anmelderin bekannt. Auch

Einrichtungen für die nicht-letale Verteidigung beispielsweise eines Fahrzeugs

umfassten eine fernbetätigbare Auslöseeinrichtung, die ein pyrotechnisches

Element zünde, welches beispielsweise Rauch oder Nebel erzeuge (vgl. S. 1,

2. Abs. bis S. 2, 2. Abs.).

Die US 4,757,629 (D1) beschreibe eine Auslösevorrichtung für eine Feuerwaffe, bei

der ein Bolzen in seiner Ruhestellung unmittelbar an einem Magnet angeordnet sei.

Die deutsche Auslegeschrift 1 158 407 (D2) offenbare eine Auslösevorrichtung für

eine Pistole, bei der ein Anker in einer Ruhestellung unmittelbar an einem Magnet

anliege. Ähnliches gehe auch aus der US 3,078,803 (D3) hervor.

Ausgehend davon solle die Aufgabe gelöst werden, eine Auslöseeinrichtung zu

schaffen, welche besonders zuverlässig arbeite. Analog solle eine Einrichtung zum

Simulieren von Geschosstreffern oder Geschosszündungen oder für die nicht-letale

Verteidigung geschaffen werden, die besonders zuverlässig betrieben werden

könne.

Als mit der Lösung des aufgeworfenen Problems betrauter Fachmann ist ein

Hochschulabsolvent des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der

Entwicklung und Konstruktion von Waffen für bezündete Munition, die ein

pyrotechnisches Element zur Zündung aufweist, anzusehen.

Die beanspruchte, im wesentlichen selbsterklärende Auslöseeinrichtung umfasst

u. a. ein bewegliches Auslöseelement, welches nach fachmännischem Verständnis

ein Element ist, das seinen Bewegungsimpuls unmittelbar oder mittelbar – über ein

Übertragungselement bzw. einen Schlagbolzen – beispielsweise auf ein

Zündhütchen eines pyrotechnischen Elements überträgt (vgl. S. 3, 3. Abs., S. 9,

2. Abs.).

2.

Das vorliegende Patentbegehren ist zulässig.

Die Merkmale 1.1 bis 1.6 des geltenden Anspruchs 1 gehen inhaltlich auf den

ursprünglichen Anspruch 1 zurück. Das Merkmal 1.7 geht auf den ursprünglichen

Anspruch 3 und das Merkmal 1.8 geht auf den ursprünglichen Anspruch 4 zurück.

Das Merkmal 1.9 ist in der ursprünglichen Beschreibung, S. 10, letzter Abs., sowie

in der Fig. 4 offenbart. Es enthält gegenüber der in der mündlichen Anhörung

verteidigten Fassung des Anspruchs 1 die einschränkende Präzisierung, dass es

der „dem Magnet zugewandte“ Endbereich des Auslöseelements ist, welcher um

eine Entfernung (D1) vom Magnet beabstandet ist.

Die dem Anspruch 1 nachgeordneten geltenden Ansprüche 2, 3 und 4 entsprechen

den ursprünglichen Ansprüchen 2 bzw. 5 und 6.

Der geltende nebengeordnete Anspruch 5 stimmt mit dem ursprünglichen

Anspruch 7 überein.

Die Beschreibung wurde an das geänderte Patentbegehren unter Nennung der

Druckschriften D1 bis D3 als Stand der Technik angepasst.

3.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand der vorliegenden

Patentanmeldung erweist sich als patentfähig.

a)

Die Druckschriften D1, D2 und D3 nehmen die Auslösevorrichtung gemäß

Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorweg, und sie beruht gegenüber

diesem Stand der Technik darüber hinaus auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

(§§ 1, 3 und 4 PatG).

Die Druckschrift D1 betrifft – in den Worten der Anmeldung – eine

Auslösevorrichtung (gun firing mechanism 1) für ein pyrotechnisches Element

(bullet or cartridge 9) mit einem beweglichen Auslöseelement (firing pin 5), einem

Gehäuse (stock, sleeve and spacer assembly 7,3) mit einem Hohlraum, in dem das

Auslöseelement beweglich aufgenommen

ist, einer Antriebseinrichtung

(solenoid/coil 4) für das Auslöseelement, welche das Auslöseelement aus einer

Ruhestellung (stationary position 5’) in eine Endstellung (firing position) bewegt, und

einer Beaufschlagungseinrichtung (biassing means 2), welche das Auslöseelement

wenigstens

zeitweise

in eine Ruhestellung beaufschlagt, wobei die

Beaufschlagungseinrichtung einen Magneten (magnet 2) umfasst, der mit dem

Auslöseelement mindestens mittelbar und mindestens zeitweise zusammenwirkt,

und wobei der Magnet im Bereich jenes Endes des Hohlraums angeordnet ist, das

wenigstens zu einem Abschnitt des Auslöseelements in dessen Ruhestellung

benachbart ist (vgl. Sp. 3, Z. 48 bis 67, Fig. 1). Druckschrift D1 offenbart damit die

Merkmale 1.1 bis 1.7.

Der Fig. 1 in der Druckschrift D1 zufolge ist der Magnet 2 am Ende des Hohlraums

angeordnet, an dem sich das Auslöseelement 5´ in Ruhestellung befindet. Dort

schließt der Magnet den Hohlraum ab, in dem das Auslöseelement 5 beweglich

aufgenommen ist Damit treffen die Ausführungen der Prüfungsstelle auf S. 4 des

angefochtenen Beschlusses in Bezug auf das Merkmal 1.8 zwar ebenfalls zu,

wonach der Magnet in einem Bereich angeordnet ist, der in Richtung von der

Endstellung in die Ruhestellung gesehen in Verlängerung von dem Hohlraum liegt;

der dem Magneten zugewandte Endbereich des Auslöseelements liegt jedoch in

dessen Ruhestellung am Magneten an und ist damit nicht um eine (definierte)

Entfernung beabstandet davon (es fehlt Merkmal 1.9).

Die Lehre der Druckschrift D1 zufolge ist der Magnet 2 zum Halten und zur

Rückführung des Auslöseelements 5 in dessen Ruhestellung nach dem Abschuss

vorgesehen. Der Magnet kann als ein Permanentmagnet mit ausreichender Stärke

oder als Elektromagnet ausgebildet sein, der permanent oder beispielsweise

unmittelbar nach dem Abfeuern der Waffe erregt wird (vgl. Sp. 3, Z. 48 bis 58). Dem

Fachmann werden damit zwei – auch in der vorliegenden Anmeldung erwähnte (vgl.

S. 5, letzter Abs. der ursprünglichen Beschreibung) – Möglichkeiten aufgezeigt, die

Stärke der Magnetkraft auf das Auslöseelement zu beeinflussen. Hinweise auf

weitere Lösungen, wie die anmeldungsgemäß beanspruchte Lösung der

Beeinflussung der Stärke der Magnetkraft über die Wahl einer Position des

Magneten in Bezug zum Auslöseelement während dessen Ruheposition, sind der

Druckschrift D1 nicht zu entnehmen. Insbesondere spricht ausgehend von der

bekannten Einrichtung gegen eine Beabstandung des Magneten vom

Auslöseelement die Tatsache, dass dort zum Dämpfen des Aufpralls des

Auslöseelements bei seiner Rückführung ein elastischer Stopfen (resilient plug 33)

hinter dem Magneten 2 vorgesehen ist. Beim Vorsehen eines Abstandes zwischen

Magnet 2 und Auslöseelement 5 in der Ruhestellung könnte diese Funktion

zumindest nicht mehr auf die vorgeschlagene Art und Weise erfüllt werden.

Durch die Lehren der Druckschrift D1 ist der Anmeldungsgegenstand nach alledem

nicht nahegelegt.

Dies gilt ebenso für die Druckschrift D2. Diese betrifft eine Schlagbolzenauslösevorrichtung für Schussvorrichtungen (vgl. Anspruch 1). Bei Betätigung eines

Abzugs 48 wird eine Gabel 47 vorwärts gezogen und eine Schlagfeder 50 auf einem

Anker 46 zusammengepresst, da der Anker 46 an einem Dauermagneten 42

zunächst haften bleibt. Wenn die Kraft der Schlagfeder 50 auf einen Federring 51

ausreicht, um die Koerzitivkraft des Magneten 42 zu überwinden, fällt der Anker 46

vom Magneten 42 und schnellt unter der Wirkung der gespannten Schlagfeder 50

vorwärts (vgl. Sp. 3, Z. 33 bis 46). Da der Anker 46 in abschussbereiter Stellung am

Dauermagneten haften soll (vgl. Sp. 3, Z. 26 bis 29, 37, 38), ist eine Beabstandung

von Anker 46 und Dauermagnet 42 gerade nicht vorgesehen.

Auch die Druckschrift D3, die einen elektromechanischen Zünder zur Verwendung

in Raketen mit Festtreibstoff betrifft (vgl. Sp. 1, Z. 10 bis 13), legt die

anmeldungsgemäße Auslösevorrichtung nicht nahe. Durch magnetische Anziehung

zwischen einem Magneten 45 und einem Ende eines Ankers 24 wird dort eine

Bewegung des Ankers 24 und eines damit verbundenen Schlagbolzens 26

verhindert. Das magnetische Feld der Spule 22 muss einen vorgegeben Wert E/R

erreichen, um den Anker 24 vom Magneten 45 zu lösen (vgl. Sp. 2, Z. 27 bis 33, 53

bis 57, Fig., Sp. 1, Z. 52 bis 55). Eine Beabstandung von Anker 24 und Magnet 45

ist also nicht vorgesehen.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Druckschriften D1 bis D3

zumindest das Merkmal 1.9 weder offenbaren noch nahelegen, einen Magneten so

vorzusehen, dass dieser in der Ruhestellung eines Auslöseelements von einem

dem Magneten zugewandten Endbereich des Auslöseelements um eine Entfernung

beabstandet ist.

Gleiches gilt für die von der Prüfungsstelle im Recherchebericht vom 16. März 2016

zu einer anderen Anspruchsfassung zitierten Druckschriften US 5,411,225 A,

US 1,987,912, US 1,844,865, DE 39 01 645 C2, DE 81 23 630 U1

und

DE 73 21 316 U. Sie wurden bei der Beurteilung der Patentfähigkeit von der

Prüfungsstelle zu Recht nicht mehr herangezogen.

b)

Die Patentansprüche 2 bis 4 sind alle auf Patentanspruch 1 rückbezogen und

betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der

Auslöseeinrichtung nach dem Patentanspruch 1. Zusammen mit dem Anspruch 1

sind sie ebenso gewährbar, wie der nebengeordnete Anspruch 5, der auf eine

Einrichtung zum Simulieren von Geschosstreffern oder Geschosszündungen oder

für die nicht-letale Verteidigung gerichtet ist, die dadurch gekennzeichnet ist, dass

die Betätigungseinrichtung

eine Auslöseeinrichtung

nach

einem

der

vorhergehenden Ansprüche umfasst.

4.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann der Prüfungsstelle nicht

vorgeworfen werden. Auch eine Erstattung der Beschwerdegebühr von Amts wegen

kommt hier nicht in Betracht.

Der Auffassung, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Prüfungsstelle

vorläge, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses gebe den Verlauf der mündlichen

Verhandlung nicht korrekt wider. Zugunsten der Beschwerdeführerin wird unterstellt,

ihre Aussagen träfen zu.

Aus der Niederschrift der Anhörung geht eindeutig hervor, dass der Vertreter der

Anmelderin Gelegenheit hatte und sie auch wahrgenommen hat, die Druckschriften

D1 bis D3 genau zur Kenntnis zu nehmen und sich hierzu sowie den Hinweisen an

den Fachmann,

insbesondere zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des

Anspruchs 1, umfassend zu äußern.

Die Anhörung dient in Ergänzung zu den in § 45 PatG vorgesehenen Mittel der

Aufklärung des Sachverhalts und Gewährleistung des Rechts auf Äußerung. Ziel

ist, ohne weiteren Bescheid zu einer abschließenden Beurteilung des

Anmeldungsgegenstandes zu kommen.

Ob in der Anhörung die Aussage „je höher die Koerzitivfeldstärke ist, desto besser

behält ein Magnet seine Magnetisierung, wenn er einem Gegenfeld ausgesetzt wird“

so gefallen ist oder nicht, ist angesichts der Gesamtumstände unerheblich. Die

gerügte Formulierung im angefochtenen Beschluss gibt inhaltlich eine in der

Fachwelt allseits bekannte Tatsache zur Hysteresekurve dauermagnetischer

Werkstoffe wieder. Die Prüfungsstelle hat im Prüfungsverfahren durchgängig

argumentiert, eine Beabstandung des Magneten vom Auslöseelement sei dem

Fachmann unter Berücksichtigung der Druckschriften D1, D2 und D3 und

angesichts seiner Kenntnisse im Bereich des Magnetismus nahegelegt. So ist mit

anderen Worten bereits im Bescheid vom 11. Oktober 2018 die Beabstandung des

Magneten vom Auslöseelement als die gegenüber der Auslegung des Magneten

vorzuziehende Maßnahme zum Beeinflussen der Haftkraft angesehen worden.

Festzustellen ist weiter, dass die Zurückweisung der Anmeldung nicht auf die

gerügte – aus Sicht des Senats entbehrliche – Neuheitsargumentation im

angefochtenen Beschluss gestützt

ist.

Insofern kann es dahinstehen, ob

entsprechende Argumente ausgetauscht worden sind oder nicht.

Der Beschluss muss die Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung beruht

(vgl. § 313 Abs. 3 ZPO). Für die Entscheidung nicht relevante – darüber

hinausgehende – Argumente brauchen nicht aufgenommen zu werden.

Der Senat erkennt auch nicht, dass die Zurückweisung für die Beschwerdeführerin

völlig überraschend gekommen war. Die Prüfungsstelle hat stets darauf

hingewiesen, dass der Anmeldungsgegenstand aus ihrer Sicht nahegelegt sei.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Dr. Fritze

Dr. Schwenke

Fi