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BPatG Urteil vom 31.07.2020 – 3 Ni 23/18 (EP)

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:310720U3Ni23.18EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 31. Juli 2020 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2020:310720U3Ni23.18EP.0

betreffend das europäische Patent 1 977 648

(DE 60 2005 026 875)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Schramm,

den Richter Schwarz, die Richterin Dr. Münzberg und den Richter Dr. Jäger sowie die

Richterin Dr. Wagner

f ü r R e c h t e r k a n n t :

I. Das europäische Patent 1 977 648 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom 26. April

2005 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der niederländischen Anmeldung

1026171 vom 11. Mai 2004 auch mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen

Patents 1 977 648 (Streitpatent = Anlage 3 zur Klageschrift, im Folgenden „Anlage 3“).

Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2005 026

875 geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung „Moulding“ (in Deutsch laut Anlage 3:

„Formung“) und umfasst in der erteilten Fassung 11 Patentansprüche. Gegen das

Streitpatent hat die Klägerin vor dem Europäischen Patentamt (EPA) Einspruch

eingelegt. Mit Beschluss der Beschwerdekammer des EPA vom 14. März 2018 wurde

nach Rücknahme der Beschwerde das Streitpatent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Mit ihrer am 27. September 2018 eingereichten Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin

die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang.

Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 11

lauten

in der

Verfahrenssprache:

1. System for moulding three-dimensional products from a mass of one or

more food starting materials which are suitable for consumption, in

particular human consumption, which system comprises:

- a production device (1) having:

- a frame (10),

- a mould member (20) provided with at least one mould cavity

(21), the frame (10) supporting the mould member (20),

- mass feed means (15) for feeding the mass to the one or more

mould cavities of the mould member,

- in which the mould member is removable from the frame,

characterized in that each removable mould member is provided with

an identification, and in which the system comprises recognition

means (120; 122) for recognizing the identification of a mould member,

the system furthermore comprising at least one cleaning device for

cleaning one or more parts of the production device which come into

contact with the mass, in which the system furthermore comprises a

memory for storing at least one history of a mould member, in which

the history comprises the use and/or the cleaning of the mould

member.

11. Method for moulding three-dimensional products from a mass of one or

more food starting materials which are suitable for consumption, in

particular human consumption, in particular a mass of meat, in which use is

made of a system according to one or more of the preceding claims.

In der Fassung der Anlage 3 lauten sie in deutscher Sprache:

1. System zum Formen dreidimensionaler Produkte aus einer Masse eines

oder mehrerer Nahrungsmittelausgangsmaterialien, die zum Verzehr,

insbesondere menschlichen Verzehr geeignet sind, wobei das System

aufweist:

- eine Produktionsvorrichtung (1) mit:

- einem Rahmen (10),

- einem Formelement (20), das mit mindestens einem

Formhohlraum (21) versehen ist, wobei der Rahmen (10) das

Formelement (20) hält,

- einer Massezuführungseinrichtung (15), um die Masse dem

einen oder mehreren Formhohlräumen des Formelemente

zuzuführen,

- wobei das Formelement aus dem Rahmen entfernbar ist, dadurch

gekennzeichnet, dass jedes entfernbare Formelement mit einer

Kennzeichnung versehen

ist, und wobei das System eine

Erkennungseinrichtung (120; 122) zur Erkennung der Kennzeichnung

eines Formelements aufweist, das System ferner mindestens eine

Reinigungsvorrichtung zur Reinigung eines oder mehrerer Teile der

Produktionsvorrichtung aufweist, die mit der Masse in Kontakt

kommen, wobei das System ferner einen Speicher zum Speichern

mindestens einer Geschichte eines Formelements aufweist, wobei die

Geschichte den Gebrauch und/oder die Reinigung des Formelements

umfasst.

11. Verfahren zum Formen dreidimensionaler Produkte aus einer Masse eines

oder mehrerer Nahrungsmittelausgangsmaterialien, die zum Verzehr,

insbesondere menschlichen Verzehr geeignet sind, insbesondere einer

Fleischmasse, wobei von einem System nach einem oder mehreren der

vorhergehenden Ansprüche Gebrauch gemacht wird.

Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 10 sind auf Patentanspruch 1

unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der erteilte Gegenstand des Streitpatents mangels

Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sei. Hierzu hat sie u.a. folgende Druckschriften

eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von der Klägerin):

D1

D5

D6

D7

D8

WO 2004/002 229 A2

GB 1 370 398

US 4 212 609

WO 03/071 880 A2

GB 1 422 627

Die Beklagte verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung sowie jeweils als

geschlossene Anspruchssätze in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 5 vom 14. April

2020 sowie in der Fassung der von ihr in der mündlichen Verhandlung eingereichten

Hilfsanträge 6 und 7.

Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 lautet jeweils wie folgt:

Hilfsantrag 1

(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen):

Hilfsantrag 2

(Änderungen gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 1 sind unterstrichen):

Hilfsantrag 3

(Änderungen gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 2 sind durch Streichung hervorgehoben):

Hilfsantrag 4

(Änderungen gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 3 sind unterstrichen):

Hilfsantrag 5

(Änderungen gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 4 sind unterstrichen):

Hilfsantrag 6

(Änderungen gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 5 sind unterstrichen):

Hilfsantrag 7

(Änderungen gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 6 sind fett hervorgehoben):

wherein the cleaning device comprises inspection means adapted to monitor the cleaning

and the state of the respective mould drum (20),

in which the system furthermore comprises a memory for storing a history of the cleaning and

the inspection results of each mould drum.

Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 7

wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin trägt vor:

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Patentamts sei im Merkmal „in

which the system furthermore comprises a memory for storing at least one history of a

mould member” (in der von den Parteien zugrunde gelegten Gliederung des

Anspruchs als Merkmal J bezeichnet) die Wendung „for“ als Eignungsangabe im Sinne

von „suitable for" zu verstehen. Demnach besage dieses Merkmal nicht, dass das

System die Historie des Gebrauchs und/oder der Reinigung eines Formelements

speichere, sondern – wie es auch das EPA festgestellt habe - lediglich, dass das

System einen Speicher aufweise, der geeignet sei, eine solche Speicherung

vorzunehmen. Soweit das EPA darüber hinaus ausgeführt habe, dass das System

zusätzlich dazu eingerichtet sein soll, diese Daten zu generieren, könne dies nach

Auffassung der Klägerin den Ansprüchen des Streitpatents nicht entnommen werden,

da diese konkrete Mittel zum Generieren einer Historie nicht aufführe. Mit dem

Merkmal „in which the history comprises the use and/ or the cleaning of the mould

member“ (Merkmal K) werde der Umfang dieser Historie als Historie des Gebrauchs

und/oder der Reinigung in der Weise näher spezifiziert, dass der im System enthaltene

Speicher geeignet sei, eine solche Historie des Gebrauchs und/oder der Reinigung zu

speichern, wie es nahezu jedem zum Prioritätstag des Streitpatents im Stand der

Technik bekannten (elektronischen) Speicher zugesprochen werden könne. Für die

Beurteilung der Patentfähigkeit sei daher allein zu fragen, ob am Prioritätstag des

Streitpatents ein System zum Formen eines dreidimensionalen Produkts mit den im

Patentanspruch 1 definierten Elementen bekannt gewesen sei, welche einen Speicher

umfassten, der dazu geeignet sei, eine Historie des Gebrauchs und/oder der

Reinigung des Formelements zu speichern.

Gegenüber der D7 sei der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents nicht neu,

weil dieses eine als

„pasta

factory“ bezeichnetes System zum Formen

dreidimensionaler Produkte aus einer Masse eines oder mehrerer, zum Verzehr

geeigneter Nahrungsmittelausgangsmaterialien betreffe, das sämtliche Merkmale der

streitpatentgemäßen Erfindung aufweise. Entgegen der Ansicht der Beklagten

offenbare die Produktionseinrichtung der D7 auch eine Massezuführeinrichtung zum

Zuführen der Masse in das Formelement, wie es das Streitpatent in Anspruch 1 mit

Merkmal E („a mass feed means (15) for feeding the mass to one or more mould

cavities of the mould member“) fordere. Denn der Fachmann wisse, dass bei der

industriellen Nahrungsmittelproduktion in einer „pasta factory“ derartige Einrichtungen

erforderlich seien, um die Teigmasse in das jeweilige Formelement einzubringen. Da

die in D7 beschriebene Datenbank auch jeweils eine Historie des Gebrauchs und der

Reinigung speichere, seien auch die beiden letzten Merkmale im kennzeichnenden

Teil des Anspruchs 1 des Streitpatents (Merkmale J und K) erfüllt.

Sofern bezweifelt würde, ob der Fachmann der D7 auch eine Massezuführeinrichtung

zum Zuführen der Masse in das Formelement unmittelbar und eindeutig entnehmen

könne, hätte er eine solche Einrichtung in naheliegender Weise bei dem aus D7

bekannten System ergänzt. Denn derartige Massezuführeinrichtungen seien dem

Fachmann als in der industriellen Lebensmittelproduktion üblicherweise eingesetzte

Mittel wohlbekannt, um ein zügiges Einführen größerer Mengen der jeweiligen Masse

zu ermöglichen. Hierzu sei auf Beispiele in der D1, der D5, der D6 sowie der D8 zu

verweisen.

Des Weiteren beruhe der Gegenstand des Streitpatents auch gegenüber der D1 in

Kombination mit der D7 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. In der D1 fehlten zwar bis

auf das Merkmal I („the system furthermore comprising at least one cleaning device

for cleaning one or more parts of the production device which come into contact with

the mass”) die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 des

Streitpatents. Soweit die Beklagte meint, auch das Merkmal I sei in der D1 nicht

offenbart, treffe das nicht zu. Selbst wenn unterstellt werde, dass neben den Merkmale

G, H, J und K auch Merkmal I in der D1 nicht enthalten sei, könne der Fachmann, dem

sich die technische Aufgabe des Streitpatents stelle, ein verbessertes Reinigen des

Systems zu ermöglichen, die in der D1 nicht enthaltenen Merkmale G bis K in

naheliegender Weise der D7 entnehmen.

Auch die Unteransprüche des Streitpatents enthielten keine schutzfähigen Merkmale.

In den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 5 sei das Streitpatent aus denselben Gründen

wie bei der erteilten Fassung nicht patentfähig. Zudem führten die Änderungen in den

Hilfsanträgen auch zu einer unzulässigen Erweiterung, die ebenfalls einem

Fortbestand des Streitpatents entgegenstehe.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 977 648 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die

Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5 gemäß Schriftsatz vom 14. April 2020,

weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 6 und 7 vom 31. Juli 2020

erhält.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand

des Streitpatents in der erteilten Fassung wenigstens in einer der hilfsweise

verteidigten Fassungen für schutzfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die

Beklagte u.a. folgende Dokumente eingereicht:

MHP5 Mitteilung der Beschwerdekammer des EPA vom 27.11.2017

(T0020/14-3.2.04)

MHP7 WO 2005/107481 A2

Die Beklagte trägt vor:

Wie das Europäische Patentamt im Einspruchsverfahren festgestellt habe, liege dem

Streitpatent nicht die Problematik der Wahl eines geeigneten Speichers zugrunde.

Vielmehr sei Kern der Erfindung, eine spezifische

Information, nämlich die

Gebrauchshistorie und/oder die Reinigungshistorie, die mit dem Betrieb des Systems

zusammenhängt, gezielt bereitzustellen und zu speichern. Entscheidend sei also nicht,

ob der beanspruchte Speicher eine bestimmte Eignung zur Speicherung von

Informationen aufweise, sondern die Frage nach dem Inhalt der gespeicherten

Information und den sich hieraus ergebenden technischen Effekten für das

beanspruchte System.

Eine solche Lösung finde sich im Stand der Technik nicht. Die D7 sei nicht

neuheitsschädlich, weil sie – was die Beklagte im Einzelnen ausführt – die Merkmale

„mass feed means (15) for feeding the mass to the one or more mould cavities of the

mould member“ (Merkmal E) und “in which the history comprises the use and/ or the

cleaning of the mould member” (Merkmal K) nicht offenbare. Die streitpatentgemäße

Lehre beruhe auch gegenüber der D7 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausführungen, aus welchen Gründen die fehlenden

Merkmale E und K nahegelegt sein sollten, habe die Klägerin nicht gemacht, da sie

irrig davon ausgehe, dass diese Merkmale in der D7 offenbart seien. Eine Kombination

mit dem allgemeinen Fachwissen stehe auch entgegen, dass Hinweise auf eine

Problematik bei der Massezuführung oder/und auf eine Problematik bei der Reinigung

in der D7 nicht enthalten seien; die gegenteilige Ansicht der Klägerin beruhe auf einer

unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise.

Auch gegenüber der D1 in Kombination mit der D7 beruhe die streitpatentgemäße

Lehre auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ihrer Auffassung nach offenbare die D1 auch

keine Reinigungsvorrichtung als Teil des Gesamtsystems und somit auch nicht das

Merkmal „in which the system furthermore comprises a memory for storing at least one

history of a mould member“ (Merkmal J). Stelle sich der Fachmann die Aufgabe des

Streitpatents, nämlich Verbesserungen im Bereich der Reinigung von solchen

Systemen anzugeben, könne er zwar der D7 die Möglichkeit entnehmen, an jedem

Formwerkzeug eine Identifikation anzubringen und entsprechende Erkennungsmittel

zum Erkennen der jeweiligen Identifikation vorzusehen, sowie ein System zum

Speichern von Gebrauchsinformationen über die Formwerkzeuge. Allerdings fehlten

in der D7 Angaben zur Speicherung einer Gebrauchshistorie oder/und einer

Reinigungshistorie im Sinne des Merkmal K in Anspruch 1 des Streitpatents.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 10. März 2020 zukommen

lassen und hierbei eine Stellungnahmefrist von einem Monat nach Zugang auf den

Hinweis und von einem weiteren Monat zur Erwiderung auf das Vorbringen der

jeweiligen Gegenseite unter Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung

zukommen lassen. Der an die Parteien unter dem Datum 11. März 2020 versandte

Hinweis ist den Parteivertretern jeweils am 13. März 2020 zugestellt worden.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ für nichtig zu

erklären, da es sowohl in der erteilten Fassung als auch in den von der Beklagten

verteidigten Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 nicht patentfähig ist; die erst in

der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 6 und 7 waren dabei wegen

Verspätung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht zu berücksichtigen.

I.

Das Streitpatent betrifft ein System zum Formen dreidimensionaler Produkte

aus einer Masse von einem oder mehreren Nahrungsmittelausgangsmaterialien, die

insbesondere zum menschlichen Verzehr geeignet sind. Bei der zu formenden Masse

handelt es sich bevorzugt um eine Masse aus Fleisch, wobei aber auch andere

Massen aus Fisch, Kartoffeln oder Teig geeignet sind (vgl. Anlage 3 [0001] und [0002]).

1.

Zum technischen Hintergrund verweist das Streitpatent auf vergleichbare

Systeme, die in der Druckschrift WO 00/30458 und der D1 beschrieben sind. Die

Produktionseinrichtung dieser Systeme verfügt über einen Rahmen und eine

Formtrommel, die auf dem Rahmen gelagert ist. Die Formtrommel weist mindestens

einen

Formhohlraum

auf.

Ferner

umfasst

das

System

eine

Massezuführungseinrichtung, mit der die zu formende Masse den Formhohlräumen

zugeführt wird (vgl. Anlage 3 [0003]).

2.

Ausgehend von diesen Systemen stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, Mittel

vorzuschlagen, die den zweckmäßigen Gebrauch und die Reinigung eines Systems

zum Formen von dreidimensionalen Produkten aus einer Masse von einem oder

mehreren Nahrungsmittelausgangsmaterialien verbessern (vgl. Anlage 3 [0004] und

[0005]).

3.

Zur Lösung der gestellten Aufgabe wird ein System gemäß Patentanspruch 1

und ein Verfahren zum Formen dreidimensionaler Produkte unter Verwendung des

Systems gemäß Patentanspruch 11 vorgeschlagen.

Der prinzipielle Aufbau des streitpatentgemäßen Systems wird in den Figuren 1 und 2

wie folgt dargestellt:

Bei dem System des Streitpatents wird die Nahrungsmittelmasse in Formhohlräume

(21) gefüllt, die in einem insbesondere als Trommel ausgeführten Formelement (20)

ausgebildet sind. Dabei wird die Masse mittels einer Massezuführungseinrichtung (15)

unter einem Fülldruck in die Formhohlräume (21) gefüllt (vgl. Anlage 3 beispielsweise

[0019]). Die Verbesserungen für den zweckmäßigen Gebrauch und die Reinigung

sollen hierbei durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils in Patentanspruch 1

erreicht werden, indem jedes Formelement eine Kennzeichnung erhält und das

System einen Speicher vorsieht, in dem die Historie des Gebrauchs des Formelements

und seiner Reinigung gespeichert werden kann.

4.

Die erteilten Patentansprüche 1 und 11 weisen folgende Merkmale auf:

Patentanspruch 1

A System

threefor moulding dimensional products from a mass of one or more food starting materials which are suitable for consumption, in particular human consumption, which comprises:

System zum Formen dreidimensionaler Produkte aus einer Masse eines oder Nahrungsmittelausgangsmehrerer materialien, Verzehr, insbesondere menschlichen Verzehr geeignet sind, wobei das System aufweist:

zum

die

B a production device having:

eine Produktionseinrichtung mit:

C a frame

einem Rahmen,

D a mould member provided with at least one mould cavity, the frame supporting the mould member

Formelement,

das mit einem einem Formhohlraum mindestens versehen ist, wobei der Rahmen das Formelement hält,

E mass feed means for feeding the mass to the one or more mould cavities of the mould member, in which

einer Massezuführungseinrichtung, um die Masse dem einen oder mehreren Formhohlräumen des Formelements zuzuführen, wobei

F

the mould member is removable from the frame,

das Formelement aus dem Rahmen entfernbar ist, wobei

G each removable mould member is provided with an identification, and in which

jedes entfernbare Formelement mit einer Kennzeichnung versehen ist, und wobei

H

I

the system comprises recognition means the identification of a mould member,

recognizing

for

eine Erkennungsdas System einrichtung der Kennzeichnung eines Formelements aufweist,

zur Erkennung

the system furthermore comprising at least one cleaning device for cleaning one or more parts of the production device which come into contact with the mass,

das System ferner mindestens eine Reinigungsvorrichtung zur Reinigung eines oder mehrerer Teile der Produktionsvorrichtung aufweist, die mit der Masse in Kontakt kommen,

J

the system furthermore comprises a memory for storing at least one history of a mould member, in which

K

the history comprises the use and/or the cleaning of the mould member.

das System ferner einen Speicher zum einer Speichern Geschichte Formelements aufweist, wobei

mindestens eines

die Geschichte den Gebrauch und/oder die Reinigung des Formelements umfasst.

Patentanspruch 11

L Method

threefor moulding dimensional products from a mass of one or more food starting materials which are suitable for consumption, in particular human consumption, in particular a mass of meat,

eines

Verfahren Formen zum dreidimensionaler Produkte aus einer oder mehrerer Masse Nahrungsmittelausgangsmaterialien, die zum Verzehr, insbesondere menschlichen Verzehr geeignet sind, insbesondere einer Fleischmasse,

M

in which use is made of a system according to one or more of the preceding claims.

wobei von einem System nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche Gebrauch gemacht wird.

5.

Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Ingenieur

der Fachrichtung Verfahrenstechnik, der über eine einschlägige Berufserfahrung auf

dem Gebiet der Konstruktion von lebensmittelverarbeitenden Anlagen verfügt.

6. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung:

6.1 Das System gemäß Patentanspruch 1 verfügt nach Merkmal J über einen

Speicher zum Speichern mindestens einer Geschichte eines Formelements, wobei

dieser Bestandteil eines Computers ist (vgl. Anlage 3 [0065]). Als Geschichte versteht

das Streitpatent die chronologische Reihenfolge von Daten aus der Vergangenheit und

Gegenwart im Sinne einer Historie, die jeweils einem bestimmten Formelement

zugeordnet sind. Die Zuordnung erfolgt über einen lesbaren Code oder ein

elektronisches Transponder-Etikett an dem Formelement. Die auf dem Transponder

hinterlegten Daten können mittels eines Schreib-/Lesegeräts, welches mit dem

Speicher des Computers kommuniziert, ausgelesen werden und auch modifiziert

werden, wenn ein beschreibbarer Transponder verwendet wird (vgl. Anlage 3 [0046],

[0061] bis [0064]). Bei den Daten handelt es sich einerseits um gespeicherte Daten

und andererseits um generierte Daten, die im Kontext mit dem Gebrauch und/oder der

Reinigung des jeweiligen Formelements stehen. Als gespeicherte Daten werden bei

dem streitpatentgemäßen System solche Daten angesehen, die aus den

Produktionsabläufen resultieren, bei denen das Formelement verwendet worden ist.

Diese Daten betreffen bspw. die Produktchargen, die mit dem Formelement hergestellt

worden sind oder den Zeitpunkt der Reinigung des Formelements sowie die Art des

Waschprogramms (vgl. Anlage 3 [0065], [0066]). Darüber hinaus werden bei dem

streitpatentgemäßen System auch Daten gespeichert, die den Grad der Abnutzung

und den Reinigungszustand des jeweiligen Formelements betreffen. Aus diesen

gespeicherten Daten ermittelt der Computer – im Sinne von generierten Daten - die zu

erwartende Gebrauchsdauer des jeweiligen Formelements (vgl. Anlage 3 [0046]).

Demzufolge handelt es sich bei den in Merkmal J genannten Begriffen „Speicher“ und

„Geschichte“ um informationsbezogene Merkmale, die als Ausführungsform eines

technischen Lösungsmittels anzusehen sind.

Mit diesem Verständnis kann das Wort „for“ in Merkmal J nicht als reine

Eignungsangabe im Sinne von „suitable for“ aufgefasst werden, da der Speicher nicht

nur geeignet, sondern auch in der Lage sein muss, sowohl die ermittelten Daten zu

speichern, als auch neue Daten aus einer Kombination der gespeicherten Daten zu

generieren. Zu diesem Schluss kommt im Übrigen auch die Beschwerdekammer des

Europäischen Patentamts in ihrer Mitteilung MHP 5 (vgl. MHP 5 S. 9/10, Abs. 3.2.4).

6.2 Das Merkmal K definiert die Geschichte des Formelements dahingehend, dass

es sich dabei um eine Gebrauchshistorie und/oder eine Reinigungshistorie handelt.

Nachdem bei der Auslegung von Merkmal J bereits festgestellt worden ist, dass die

gesamte Geschichte des Formelements die Gebrauchs- und/der Reinigungshistorie

umfasst, wird mit Merkmal K keine abweichende Geschichte definiert. Daher gilt die

Auslegung von Merkmal J gleichermaßen für Merkmal K.

II.

In der erteilten Fassung ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, da der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 sich gegenüber den Druckschriften D1 und D7 als

nicht patentfähig i.S.d. Art. 52, 56 EPÜ erweist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob

der streitpatentgemäße Gegenstand gegenüber der Druckschrift D7 bereits als nicht

neu anzusehen ist, da er auf jeden Fall gegenüber dem Stand der Technik nach den

Druckschriften D7 und D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1.

Zur Lösung der vorliegenden Aufgabe, ein hinsichtlich des zweckmäßigen

Gebrauchs verbessertes Systems zum Formen von dreidimensionalen Produkten aus

einer Masse aus einem oder mehreren Nahrungsmittelausgangsmaterialien

bereitzustellen, befasst sich der Fachmann zunächst mit bekannten Systemen. Ein

solches System

zum Formen

von

dreidimensionalen Produkten

aus

Nahrungsmittelformmassen ist aus der bereits in der Beschreibung des Streitpatents

erwähnten Druckschrift D1 bekannt (vgl. Anlage 3 [0003], [0011]), wobei insbesondere

eine Fleischmasse als Ausgangsstoff dient (vgl. D1 S. 1 Z. 4 bis 9). Das System verfügt

über eine Massezuführungseinheit und ein Formelement, das poröse Formhohlräume

aufweist. Das Formelement ist als Formtrommel ausgebildet und wird von einem

Rahmen gehalten (vgl. D1 S. 24 Z. 29 bis S. 25 Z. 6, S. 26 Z. 24 bis S. 27 Z. 8, Figuren

1, 5 und 6). Nach jedem Gebrauch wird die Formtrommel gereinigt, indem Wasser

oder Dampf mit ggf. einem Zusatz von Desinfektionsmittel durch einen im Inneren der

Trommel vorgesehenen Dampf-/Luftkanal durch die poröse Wand der Formhohlräume

geleitet wird (vgl. D1 S. 6 Z. 14 bis 17, S. 20 Z. 5 bis 16, S. 27 Z. 3 bis 8, Fig. 6). Damit

ist aus der D1 ein System mit den Merkmalen A bis F des Patentanspruchs 1 bekannt.

Zur Verbesserung des zweckmäßigen Gebrauchs eines solchen Systems liegt es für

den Fachmann auf der Hand, die Automatisation der Produktion in Betracht zu ziehen,

da diese grundsätzlich zu einer höheren Produktivität und einer verbesserten

Produktsicherheit führt (vgl. Schulte/Moufang 10. Auflage, § 4 Rn. 77). Einen

möglichen Ansatzpunkt für die Automatisation des Systems gemäß D1 bietet dem

Fachmann das Dokument D7, das ein automatisiertes Prozessmanagement einer

Pasta-Fabrik betrifft. In der D7 wird einleitend ausgeführt, dass in einer Pasta-Fabrik

eine Vielzahl an Formelementen, d.h. Formen und Stempel, zum Einsatz kommen, um

verschiedene Typen von Pasta zu erzeugen. Diese Formelemente müssen nach jeder

Benutzung gewaschen werden (vgl. D7 S. 1 Z. 4 bis 10 und 18 bis 22), so dass die

Vorrichtung der D7 eine Reinigungsvorrichtung gemäß Merkmal I aufweist. Für ein

verbessertes Wartungs- und Reinigungsmanagement schlägt die D7 die

Kennzeichnung der Formelemente gemäß dem patentgemäßen Merkmal G mit RFID-

Etiketten vor. Diese Transponder-Etiketten verfügen über einen Speicher mit Schreib-

und Lesezugriff, der entsprechend der patentgemäßen Erkennungseinrichtung gemäß

Merkmal H mit dem Handgerät eines Bedieners, jeder Maschine, in die das

Formelement eingesetzt wird, und dem zentralen Computer (PC) der Pasta-Fabrik

kommunizieren kann. Der Speicher der Transponder-Etiketten beinhaltet Daten

hinsichtlich der Identifikation, Wartung und Reinigung des jeweiligen Formelements.

Für das Management sämtlicher Daten und das Updating der variablen Daten während

des Herstellungsprozesses ist eine Datenbank in dem Speicher des Computers (PC)

vorgesehen (vgl. D7 S. 1 Z. 18 bis 28, S. 3 Z. 16 bis 18, S. 4 Z. 15 bis 16). In der

Datenbank sind für jedes Formelement individuelle Daten hinterlegt. Dabei handelt es

sich um physikalische Parameter (Material, Seriennummer, Anzahl der Löcher,

Abmessungen etc.), die Art der Einsätze (Anzahl der Löcher, Dimensionen etc.),

chronologische Daten

(Herstellungsdatum, Reparaturdatum, Anzahl

der

Arbeitsstunden etc.) und Parameter für das korrekte Reinigen (Abmessungen und

Position, Anzahl der Waschgänge etc.) (vgl. D7 S. 6 Z. 11 bis 17). Zudem werden

sämtliche Interventionen und Veränderung des jeweiligen Formelements während

dessen gesamter Gebrauchsdauer in einem Logfile in dem Speicher des Computers

aufgezeichnet (vgl. D7 S. 2 Z. 8 bis 12, S. 4 Z. 4 bis 24, S. 5 Z. 12 bis 14, S. 6 Z. 9 und

10). Damit verfügt das Prozessmanagement der D7 auch über einen Speicher, der die

Gebrauchs- und/oder Reinigungshistorie eines Formelements gemäß den

patentgemäßen Merkmalen J und K speichert.

Das im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beschriebene System weist in Kenntnis

von D1 und D7 mithin keine Merkmale auf, die in der Lage sind, eine erfinderische

Tätigkeit zu begründen.

2.

Die von der Beklagten vorgetragenen Argumente, die aus ihrer Sicht für eine

erfinderische Tätigkeit der streitpatentgemäßen Lehre sprechen, führen aus den

folgenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis:

Entgegen dem Einwand der Beklagten umfasst die Lehre der D7 auch eine

Reinigungshistorie im Sinne des patentgemäßen Merkmals K, weil in der zentralen

Datenbank sowohl die Waschprogramme als auch die vergangenheitsbezogenen

Reinigungszeiten abgespeichert werden. Die Waschprogramme sind in der Datenbank

in Form der Waschparameter hinterlegt und die Reinigungszeiten durch die

vergangenheitsbezogene Aufzeichnung

sämtlicher

Interventionen an dem

Formelelement in einem Logfile erfasst (vgl. D7 S. 4 Z. 17 bis 24, S. 5 Z. 2 bis 4 und

Z. 12 bis 14, S. 6 Z. 9 und 10).

Dem Standpunkt der Beklagten, dass zum Prioritätszeitpunkt ein Logfile nicht derart

programmiert gewesen sei, dass es sämtliche Interventionen vergangenheitsbezogen

erfasse, kann nicht beigetreten werden. Denn der Fachmann hat zum

Prioritätszeitpunkt unter einem Logfile ein fachübliches, automatisches Protokoll

verstanden, welches sämtliche auftretenden Ereignisse zeitlich dauerhaft erfasst. Von

dieser Definition weicht die D7 auch nicht ab, weil das Logfile in D7 sämtliche

Änderungen und Interventionen an dem Formelement chronologisch aufzeichnet (vgl.

D7 S. 5 Z. 12 bis 14). Für die Erfassung der chronologischen Daten verfügt das System

gemäß D7 über zwei verschiedene Stundenzähler (hour counter), wobei der erste

Stundenzähler (first counter) die Gesamtarbeitsstunden jedes Formelements in den

Maschinen und der weitere Zähler (second counter) nur bestimmte Arbeitsstunden in

Abhängigkeit von den Vorgaben des Bedieners erfasst (vgl. D7 S. 3, Z. 11 bis 15, S.

3, Z. 31 bis S. 4, Z. 24). Zu den Maschinen zählt die D7 nicht nur die Pressen und

Schneidemaschinen, sondern auch die Waschmaschine (vgl. D7 Patentanspruch 1

und S. 1, Z. 18 bis 22). Eine Beschränkung der Arbeitsstunden auf die zeitliche

Verwendung der Formelemente in den Pressen und Schneidemassen kann der D7

damit nicht entnommen werden.

Das weitere Argument, der Fachmann hätte die D7 schon deshalb nicht in Betracht

gezogen, da sie kein System zum Formen von Fleischmassen betreffe, die hygienisch

wesentlich problematischer als Teigmassen zu verarbeiten seien, kann gleichfalls nicht

überzeugen. Das System gemäß dem erteilten Anspruch 1 ist nicht auf die

Verarbeitung von Fleischmassen beschränkt. Es ist vielmehr auch für Teigmassen

bestimmt (vgl. Anlage 3 [0002]). Damit bestehen bei dem System gemäß D7 und dem

streitpatentgemäßen System die gleichen hygienischen Anforderungen.

3.

Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedürfen keiner isolierten

Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den

Hauptantrag und die Hilfsanträge als in sich geschlossene Anspruchssätze versteht

(vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsvermittlungsverfahren II; BGH GRUR1997,

120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren).

III. Die Beklagte kann ihr Patent auch nicht erfolgreich mit einer der Fassungen nach

den Hilfsanträgen verteidigen, da die Hilfsanträge 1 bis 5, soweit zulässig, ebenfalls

gegenüber dem bereits zum Hauptantrag genannten Stand der Technik nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhen und die Hilfsanträge 6 und 7 wegen Verspätung nach

§ 83 Abs. 4 PatG nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

1.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten

Fassung dadurch, dass das Merkmal „mould member“ durch „mould drum“ ersetzt ist

und aus Anspruch 2 das zusätzliche Merkmal „which is rotatable with respect to the

frame (10) about an associated axis of rotation“ in Anspruch 1 aufgenommen ist.

a)

Diese Änderungen sind zulässig, weil Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 auf

den erteilten Patentanspruch 1 bzw. die Ansprüche 12, 14, 29 und 32 bis 34 der MHP

7 zurück geht und die Beschränkung auf „mould drum“ in der MHP7 in Anspruch 15

und in der Anlage 3 in Patentanspruch 2 sowie in der Beschreibung in Spalte 2 Zeilen

27 und 51 und das weitere Merkmal „which is rotatable with respect to the frame (10)

about an associated axis of rotation“ in Anspruch 15 der MHP 7 sowie dem erteilten

Patentanspruch 2 laut Anlage 3 offenbart ist.

Der Einwand der Klägerin, dass Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unzulässig erweitert

sei, da in den ursprünglichen eingereichten Unterlagen eine Drehbarkeit um eine

zugehörige Rotationsache nicht offenbart sei, überzeugt nicht. In der ursprünglich

eingereichten Beschreibung heißt es zwar „the mould drum 20 is rotatable with respect

to the frame about the spindle 11“ (vgl. MHP 7 S. 4 Z. 23 bis 25), allerdings lehrt die

ursprüngliche Beschreibung auch, dass die Formtrommel an den Kopf-Enden

Haltemittel aufweist (vgl. MHP 7 S. 8 Z. 23 bis 25). Dies ist aber nicht gleichbedeutend

mit einer Spindel. Daher kann den ursprünglichen Unterlagen gemäß MHP 7 keine

Beschränkung der Rotationsachse auf eine Spindel entnommen werden.

b) Diese Änderungen sind aber nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit des

Erfindungsgegenstands zu begründen.

Nachdem das System gemäß D1 ebenfalls über eine Formtrommel als Formelelement

verfügt, die bezüglich des Rahmens um eine zugehörige horizontale Drehachse

drehbar angeordnet ist (vgl. D1 S. 24 Z. 29 bis 37, Fig. 1), gelten die Überlegungen zur

erfinderischen Tätigkeit bei der Prüfung des Gegenstands des Patentanspruchs 1

gemäß Hauptantrag für das System des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1

gleichermaßen.

2.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 baut auf der Fassung des Hilfsantrags 1

auf mit den zusätzlichen – durch Unterstreichung hervorgehobenen – Änderungen in

den Merkmalen D und E, die nunmehr lauten:

D

E

a plurality of exhangeable mould drums (20), each provided with at least one mould cavity (21), the frame (10) having support means (11) supporting a respective mould drum (20) rotable with respect to the frame (10) about an asssociated axis of rotation,

mass feed means (15) having a pump means (17) and a feed member (18) connected to the pump means (17) for feeding the mass to the one of more passing mould cavities of the respective rotating mould drum under a filling pressure,

Der übrige Wortlaut von Anspruch 1 wurde an diese Änderungen sprachlich

angepasst.

a)

Diese Änderungen sind zulässig. Die gegenüber Patentanspruch 1 des

Hilfsantrags 1 aufgenommenen Merkmale in Patentanspruch 1 sind in Anlage 3, Sp.

8, Z. 18 bis 23, Sp. 2, Z. 50 bis 57 und Sp. 3 Z. 15 bis 25 bzw. in der MHP 7 auf Seite

12, letzt. Abs., S. 4 Z. 27 bis 30 und S. 5 Z. 9 bis 18 offenbart (vgl. auch III. 1. a)).

b)

Mit diesen Änderungen erweist sich der Erfindungsgegenstand aber weiterhin

als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Denn das System gemäß D1 hat auch eine Massezuführeinrichtung gemäß Merkmal

E des Hilfsantrags 2, die über eine Pumpe zur Förderung der Masse verfügt und ein

mit der Pumpe verbundenes Zuführelement umfasst. Mit dem Zuführelement wird die

zu formende Masse in die Formhohlräume der rotierenden Trommel unter Druck

eingefüllt (vgl. D1 S. 11 Z. 39 bis S. 12 Z. 34, S. 24 Z. 38 bis S. 25 Z. 6). Ebenso verfügt

das System gemäß D1 über eine Mehrzahl an austauschbaren Formtrommeln (vgl. D1

S. 31 Z. 37 bis S. 32 Z. 8, Fig. 23). Im Gegensatz zum streitpatentgemäßen System

gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 (vgl. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

2 i.V.m. Anlage 3 [0016]) weist der Rahmen des Systems gemäß D1 zwar nur ein

Haltemittel auf, sodass mehrere Formtrommeln - wie im Streitpatent - nicht gleichzeitig

betrieben werden können. Vor dem Hintergrund der Verbesserung des zweckmäßigen

Gebrauchs eines Systems zur Formung von Nahrungsmittelmassen liegt eine

Erhöhung der Stückzahlproduktion jedoch grundsätzlich im Blickfeld des Fachmanns.

Für deren Umsetzung stellt sich die gleichzeitige Nutzung mehrerer Formtrommeln an

einem Rahmen in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig dar.

Zudem sind keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus

fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich

erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 647 Ls. - Farbversorgungssystem). Somit

beruht das System gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 gegenüber der

Kombination von D1 mit D7 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

3.

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wurde gegenüber Patentanspruch 1

des Hilfsantrags 2 das Merkmal „the use and“ gestrichen.

Das System gemäß Patentanspruch 1 in dieser Fassung kann keinen Fortbestand

haben, da es ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des

Erfindungsgegenstands beruht. Denn wie schon beim Hauptantrag ausgeführt (vgl.

Abs. II. 1. und II. 2.), ist aus D7 die Aufzeichnung einer Reinigungshistorie für ein

individuelles Formelement bereits bekannt. Damit liegt bei dem System gemäß

Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 keine andere Sachlage wie schon

beim dem System des erteilten Patentanspruchs 1 vor.

4.

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 wurde gegenüber Patentanspruch 1 des

Hilfsantrags 3 zusätzlich das Merkmal „such that the cleaning of the mould drum is

documented“ aufgenommen, welches in Sp. 9 Z. 11 bis 14 gemäß Anlage 3 und auf

S. 14 Z. 13 bis 15 in der MHP 7 offenbart ist (vgl. auch III. 1. a)).

Auch in dieser Fassung kann das Streitpatent keinen Fortbestand haben, da sie

ebenfalls nicht geeignet ist, eine erfinderische Tätigkeit des Erfindungsgegenstands zu

begründen.

Das zusätzliche Merkmal dient gemäß dem Vortrag der Beklagten zur genaueren

Spezifikation der Waschhistorie, die bezogen auf eine bestimmte Formtrommel

dokumentiert werden soll. Die Aufnahme dieses Merkmals führt aber zu keiner

sachlichen Beschränkung des beanspruchten Systems gegenüber der Fassung von

Hilfsantrag 3, da die Reinigungshistorie nach der Lehre des Streitpatents per se eine

Aufzeichnung der mit der Reinigung verbundenen Maßnahmen ist (vgl. Abschnitt II.

6.2). Eine solche Klarstellung ist aber weder zulässig (vgl. Schulte PatG, 10. Aufl., § 81,

Rn. 120), noch kann hieraus etwas zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit

hergeleitet werden, sodass die obigen Ausführungen zu Hilfsantrag 3 auch für diesen

Hilfsantrag gleichermaßen gelten.

5.

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 wurde zusätzlich das Merkmal „by at

least the times and the associated designation of a cleaning process carried out.“,

welches im erteilten Patentanspruch 9 und auf Seite 14, 2. Abs. der MHP 7 offenbart ist

(vgl. auch III. 1. a)).

Auch diese Änderungen sind indes nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit des

Erfindungsgegenstands zu begründen. Denn wie schon in Abschnitten II.1. und II.2.

beim Hauptantrag ausgeführt, legt die Kombination der Druckschriften D1 und D7 auch

eine Reinigungshistorie in Form einer vergangenheitsbezogenen Aufzeichnung der

Waschzeiten und der durchgeführten Waschprogramme nahe.

6.

Dass sich aus einer Kombination der Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 1 bis 5 mit einem oder mehreren, kennzeichnenden Merkmalen aus

den darauf mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Patentansprüchen ein

patentfähiger Gegenstand ergäbe, ist weder geltend gemacht, noch für den Senat

ersichtlich. Die jeweils unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche haben daher mangels Patentfähigkeit ihres Gegenstands ebenfalls

keinen Bestand. Dies gilt auch für den nebengeordneten Patentanspruch, der auf ein

Verfahren gerichtet ist, das mit einem System nach den jeweils vorausgehenden

Patentansprüchen durchgeführt wird und damit sachlich keine unterschiedliche Lösung

enthält.

7.

Die erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hilfsanträge 6 und 7

können der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, da sie – wie auch von der

Klägerin geltend gemacht – nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG wegen Verspätung

zurückzuweisen sind. Denn die Vorlage dieser Hilfsanträge nach Ablauf der im Hinweis

vom 10. März 2020, in dem die Parteien auf die Folgen einer Fristversäumung

entsprechend § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG belehrt worden sind, gesetzten

Stellungnahmefristen erst in der mündlichen Verhandlung ist zum einen nicht

hinreichend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG), und zum anderen hätte ihre

Berücksichtigung zwingend eine Vertagung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1

Nr. 1 PatG).

In den Fassungen nach den Hilfsanträgen 6 und 7 hat die Beklagte die

Patentansprüche durch Aufnahme weiterer Merkmale abgeändert, die sie der

Beschreibung entnommen hat und die bislang weder in den erteilten und im

Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt aufrecht erhaltenen

Ansprüchen noch in den zuvor gestellten Hilfsanträgen 1 bis 5 enthalten waren.

Infolgedessen war eine Recherche danach, inwieweit die infolge der Aufnahme dieser

zusätzlichen Merkmale weiter beschränkten Patentansprüche möglicherweise durch

den Stand der Technik bereits vorweggenommen oder nahegelegt worden sein

könnten, weder erfolgt noch veranlasst. Soweit die Beklagtenvertreter dem in der

mündlichen Verhandlung entgegen gehalten haben, eine solche Prüfung auf die

Patentfähigkeit wäre anhand des bereits im Verfahren befindlichen Standes der

Technik ohne weiteres möglich, verkennen sie, dass die Prüfung nicht auf den bereits

im Verfahren befindlichen Stand der Technik beschränkt werden kann, da diesen zu

ermitteln und ins Verfahren einzubringen bislang nur im Hinblick auf die tatsächlich im

Verfahren befindlichen Anspruchsfassungen notwendig war. Eine Ermittlung des

Standes der Technik auch hinsichtlich darüberhinausgehender weiterer technischen

Ausführungen in der Beschreibung, die für die Anspruchsfassung bislang nicht von

Bedeutung waren, ist in einem rechtsstaatlichen Verfahren einem Kläger aber nicht

zuzumuten. Eine Prüfung, die nur den bereits im Verfahren befindlichen Stand der

Technik berücksichtigte, wäre daher eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör (Art. 103 GG) wäre. Für eine angemessene Stellungnahme zu diesen neuen

Anspruchsfassungen wäre daher der Klägerin zwingend Gelegenheit zu geben

gewesen, die neuen Anspruchsfassungen auch im Hinblick auf einen bislang noch

nicht ermittelten und im Verfahren befindlichen Stand der Technik zu überprüfen. Eine

solche Überprüfung war aber, da sie mit einem nicht unerheblichen

Rechercheaufwand verbunden ist, im Rahmen der bereits andauernden mündlichen

Verhandlung nicht möglich. Eine Zulassung der neuen Hilfsanträge hätte daher eine

Vertagung der mündlichen Verhandlung erfordert. Dies wäre auch durch einen bloßen

Schriftsatznachlass (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 283 ZPO) nicht abwendbar, weil bei

einem möglichen neuen Vorbringen der Klägerin, etwa durch Einreichung neuer

Druckschriften, der Beklagten ihrerseits hierzu rechtliches Gehör zu gewähren wäre,

was bei widerstreitendem Vortrag wiederum eine mündliche Verhandlung über diese

Fragen unumgänglich gemacht hätte.

Entgegen

ihrer Auffassung hat die Beklagte die Vorlage der neuen

Anspruchsfassungen erst in der mündlichen Verhandlung auch nicht nach § 83 Abs. 4

Satz 1 Nr. 2 PatG genügend entschuldigt. Ihr Hinweis darauf, die Vorlage sei

erforderlich, weil sich der Senat über die Anspruchsfassungen der aufgrund des

Hinweises fristgemäß eingereichten Hilfsanträge 1 bis 5 noch nicht geäußert habe,

reicht hierfür nicht aus. Die neuen Hilfsanträge waren nicht dadurch veranlasst, dass

der Senat in der mündlichen Verhandlung einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt

eingeführt hätte, der bislang weder von der Klägerin noch vom Senat, etwa im Hinweis

nach § 83 Abs. 1 PatG, angesprochen worden wäre. Vielmehr beruhen sie auf den

Einwänden, welche

die Klägerin

hinsichtlich

der Patentfähigkeit

des

streitpatentgemäßen Gegenstandes von Anfang an vorgetragen hatte. Spätestens

aufgrund des Hinweises wäre die Beklagte daher gehalten gewesen, alle möglichen

Anspruchsfassungen, die aus ihrer Sicht aufgrund des bisherigen Sach- und

Streitstandes zur Verteidigung ihres Patents notwendig wären, vollständig vorzulegen;

dies folgt aus § 124 PatG. Eine Vorlage nur einiger Anspruchsfassungen unter dem

(stillschweigenden oder ausdrücklichen) „Vorbehalt“ einer Nachbesserung oder

Ergänzung, falls der Senat der mit den vorgelegten Fassungen beabsichtigten

erfolgreichen Verteidigung nicht näher treten sollte, entspricht demgegenüber nicht der

vom Gesetz für eine hinreichende Entschuldigung nach § 83 Abs. 4 Nr. 2 PatG

geforderten sorgfältigen Prozessführung. Dass eine solche sorgfaltswidrige

Prozesstaktik von der Beklagten beabsichtigt war, ergab sich auch daraus, dass ihre

Vertreter die Hilfsanträge 6 und 7 nicht etwa ad hoc vor dem Hintergrund der

Erörterung in der mündlichen Verhandlung neu formulierten, sondern als bereits

maschinenschriftlich vorbereitete Anspruchssätze einreichten. Eine solche

„Salamitaktik“ ist aber grundsätzlich nicht geeignet, die Vorlage neuer Anspruchssätze

erst in der mündlichen Verhandlung genügend zu entschuldigen.

Da die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 6 und 7 mithin nach § 83 Abs. 4

Satz 1 PatG zurückzuweisen waren, kann die Beklagte schon aus diesem formellen

Grund, ohne dass es hierzu noch einer Sachprüfung bedarf, ihr Patent nicht mit diesen

Anspruchsfassungen erfolgreich verteidigen.

IV. Da der Erfindungsgegenstand mithin in der erteilten Fassung sich als nicht

patentfähig erweist und auch die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 5

nicht geeignet sind, diesen Mangel zu beseitigen, ist das Streitpatent in vollem Umfang

für nichtig zu erklären.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709

ZPO.

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen

Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem

in der Bundesrepublik

Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und

innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe

eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger

Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der

Verkündung.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde.

Schramm

Schwarz

Dr. Münzberg

Dr. Jäger

Dr. Wagner