Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 05.08.2020 – 20 W (pat) 15/19
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:050820B20Wpat15.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 15/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. August 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 003 928.2
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 05.08.2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Musiol,
der Richterin Dorn
sowie
der Richter
Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:050820B20Wpat15.19.0
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für die IPC-Klasse
G 07 C – hat die am 8. März 2013 eingereichte Patentanmeldung 10 2013 003 928.2
mit
der Bezeichnung
„Fahrzeugberechtigungsvorrichtung,
insbesondere
Fahrzeugschlüssel, System und Verfahren zur Unterstützung der Wartung und/oder
der
Reparatur
eines
Fahrzeugs,
Computerprogramm
und
Computerprogrammprodukt“ mit am Ende der Anhörung vom 24.07.2019
verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen jeweils die
Patentansprüche 1 bis 11 in der Fassung gemäß Hauptantrag sowie gemäß
Hilfsantrag, beide vom 17.07.2019 zugrunde. Zur Begründung hat die
Prüfungsstelle ausgeführt, der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1
sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag ergebe sich
in
naheliegender Weise aus der Druckschrift EP 1 069 535 A2 (D1) und beruhe somit
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24.09.2019 eingelegte Beschwerde der
Anmelderin.
Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig:
D1 EP 1 069 535 A2
D2 EP 2 560 146 A1
D3 WATERMAN, R.: Neue Fernfunktionen durch hohe IC-Integration.
In: Elektronik Praxis, Nr. 9, 7. Mai 2008, S.28-30. ISSN 0341-5589
D4 DE 10 2006 042 312 A1
D5 DE 199 19 501 A1
D6 DE 196 48 042 B4
Der Senat hat mit Schreiben vom 27.07.2020 die Druckschrift US 2006/0155439 A1
(D7) eingeführt und darauf hingewiesen, dass er sich vor einer abschließenden
Entscheidung auch mit der Lehre dieser Druckschrift auseinandersetzen wird.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 24. Juli 2019 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als Hauptantrag
eingegangen am 18.02.2020
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 13 vom Anmeldetag (08.03.2013)
Zeichnungen:
(einzige) Figur 1 vom Anmeldetag (08.03.2013)
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als erster Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020
Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als zweiter
Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020
Hilfsantrag 3:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als dritter
Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020
Hilfsantrag 4:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als vierter
Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020
Hilfsantrag 5:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als fünfter
Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020
Beschreibung und Zeichnung jeweils wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hauptantrag
und den Hilfsanträgen 1 bis 5 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des
jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß den
Hilfsanträgen 1 bis 5 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim DPMA
eingereichten Fassung hinausgeht (§ 38 PatG). Im Übrigen beruht der Gegenstand
des jeweiligen Patentanspruchs 1 in allen beantragten Fassungen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).
1.
Die Anmeldung betrifft laut Beschreibung eine Fahrzeugberechtigungsvorrichtung, insbesondere einen Fahrzeugschlüssel, sowie ein System und ein
Verfahren zur Unterstützung der Wartung und/oder der Reparatur eines Fahrzeugs,
ein Computerprogramm und ein Computerprogrammprodukt.
Gemäß Beschreibungseinleitung geht die Anmeldung davon aus, dass Diagnose-
Geräte eine Schnittstelle zur Durchführung einer elektronischen Fahrzeugdiagnose
aufwiesen und typischerweise in Kfz-Werksstätten eingesetzt würden, wobei sie
zum Auslesen von Fehlermeldungen bzw. Fehlercodes aus Steuergeräten von
Fahrzeugen verwendet würden (vgl. Beschreibung, S. 1, 3. Abs.). Dabei würden
verschiedene Standards verwendet, wie „On-Board-Diagnose" (OBD), „European-
On-Board-Diagnose" (EOBD) oder „World Wide Harmonized On-Board-Diagnostic"
(WWH-OBD). Die Fehlercodes seien dabei herstellerspezifisch und ließen auf
notwendige Ersatzteile oder Überprüfungen schließen (vgl. Beschreibung,
Brückenabs. zw. S. 1 und 2). Nachteilig bei herkömmlichen Diagnose-Geräten sei,
dass
lediglich numerische oder alphanumerische Werte von Fehlercodes
ausgelesen würden, ohne dass eine Erklärung der Fehlercodes im Klartext erfolge
bzw. ohne klare Hinweise auf benötigte Ersatzteile (vgl. Beschreibung, S. 2,
2. Abs.).
Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe bestehe darin, eine Fahrzeugberechtigungsvorrichtung, ein System und ein Verfahren zur Unterstützung der
Wartung und/oder der Reparatur eines Fahrzeugs anzugeben, das eine möglichst
flexible, einfache, kostengünstige und gleichzeitig sichere Auslesung der
Fehlercodeinformation bzw. der Informationscodeinformation ermögliche und
dennoch im Sinne einer erweiterten Information bezüglich der durchzuführenden
Wartung und/oder der durchzuführenden Reparatur einen großen Nutzen für einen
Benutzer dahingehend bereitstelle, dass dem Nutzer des Fahrzeugs und/oder einer
Reparaturwerkstatt in einfacher Weise möglichst umfassende Informationen zum
einen bezüglich des Zustands des Fahrzeugs und/oder der Identität des Fahrzeugs,
aber auch bezüglich der in dieser Situation notwendigen Wartungsmaßnahmen
bzw. Reparaturmaßnahmen bereitgestellt werden könnten (vgl. Beschreibung, S. 2,
3. Abs.)
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird
in der geltenden Fassung des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgende Vorrichtung vorgeschlagen (mit
Merkmalsgliederung,
analog
zur Gliederung
der Prüfungsstelle
und
Beschwerdeführerin):
M1
Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4), insbesondere
Fahrzeugschlüssel, zur Unterstützung der Wartung und/oder der
Reparatur eines Fahrzeugs (1), wobei
M2
das Fahrzeug (1) eine Diagnoseschnittstelle (11) aufweist, wobei
M3
die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) ein
Kommunikationsmodul (41) zur Kommunikation mit der
Diagnoseschnittstelle (11) aufweist, wobei
M4
die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) wenigstens eine
Speichereinrichtung (42) aufweist, wobei in der
Speichereinrichtung (42)
M4.1
-- wenigstens eine Fahrzeugidentifikationsinformation (12)
abgespeichert ist oder abspeicherbar ist und/oder
M4.2
-- eine den Fahrzeugzustand betreffende Information (13)
abgespeichert ist oder abspeicherbar ist, wobei
M5
die Diagnoseschnittstelle (11) und das Kommunikationsmodul
(41) derart konfiguriert sind, die
Fahrzeugidentifikationsinformation (12) und/oder die wenigstens
eine den Fahrzeugzustand betreffende Information (13) zur
Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) zu übertragen, wobei
M5.1
-- das Kommunikationsmodul (41) der
Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) derart konfiguriert ist,
dass die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) über das
Kommunikationsmodul (41) mit einer
Datenverarbeitungsvorrichtung (5) verbunden wird, so dass die
über die Diagnoseschnittstelle (11) abrufbare sowie den
Fahrzeugzustand betreffende Information (13) und/oder die
Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die
Datenverarbeitungsvorrichtung (5) übertragen wird oder
M5.2
-- die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung ein weiteres
Kommunikationsmodul (43) aufweist, wobei die
Fahrzeugberechtigungsvorrichtung derart konfiguriert ist, über
das weitere Kommunikationsmodul (43) mit einer
Datenverarbeitungsvorrichtung verbunden zu werden, so dass
die über die Diagnoseschnittstelle (11) abrufbare sowie den
Fahrzeugzustand betreffende Information (13) und/oder die
Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die
Datenverarbeitungsvorrichtung übertragen wird, wobei
M6
über die Anbindung der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) an
die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) und mittels der
Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden Information
(13) und/oder der Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die
Datenverarbeitungsvorrichtung (5) eine Liste von
durchzuführenden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten
abrufbar ist.
3.
Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtententechnik, der über mehrjährige
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Diagnosesystemen für
Fahrzeuge verfügt.
Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wie folgt:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine Fahrzeugberechtigungsvorrichtung, die insbesondere ein Fahrzeugschlüssel sein kann und dazu dient, die
Wartung bzw. Reparatur eines Fahrzeugs zu unterstützen (Merkmal M1). Die
Fahrzeugberechtigungsvorrichtung wird gegenständlich in den weiteren Merkmalen
dahingehend spezifiziert, dass sie ein Kommunikationsmodul (Merkmal M3), eine
Speichereinrichtung (Merkmal M4) und fakultativ ein weiteres Kommunikationsmodul (Merkmal M5.2) aufweist. Die genannte Speichereinrichtung ist funktional
dazu geeignet, eine Fahrzeugidentifikationsinformation (Merkmal M4.1) und eine
den Fahrzeugzustand betreffende Information (Merkmal M4.2) zu speichern. Bei
der Fahrzeugidentifikationsinformation kann es sich um die international genormte
17-stellige Fahrzeugidentifikationsnummer handeln (vgl. Beschreibung, S. 13,
letzter Abs.). Bei der den Fahrzeugzustand betreffenden Information kann es sich
um einen Fehlercode (vgl. Beschreibung, S. 13, 2. Abs.) oder um vergangenheitsbezogene Fahrzeugwerte, wie Beschleunigung, Geschwindigkeitswerte,
Beladungszustand o.ä. (vgl. Beschreibung, S. 4, letzter Abs.) handeln.
Die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung ist geeignet, über die Kommunikationsschnittstelle mit einer Diagnoseschnittstelle eines Fahrzeugs zu kommunizieren
(Merkmal M3), wobei die Fahrzeugidentifikationsinformation und/oder die
wenigstens eine den Fahrzeugzustand betreffende Information zur Fahrzeugberechtigungsvorrichtung übertragen werden (Merkmal M5).
Der Fachmann versteht, dass weder das Fahrzeug, noch dessen
Diagnoseschnittstelle (Merkmal M2, M5 teilw.) und auch nicht die Datenverarbeitungsvorrichtung (Merkmal M5.1) Bestandteil der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung sind.
Das Merkmal M6 betrifft die Funktionalität, dass über die Kommunikation („Anbindung“) zwischen Fahrzeugberechtigungsvorrichtung und Datenverarbeitungsvorrichtung nach Übertragung der Fahrzeugidentifikationsinformation (Merkmal 4.1)
und
der
den Fahrzeugzustand
betreffenden
Informationen
an
die
Datenverarbeitungsvorrichtung eine Liste von durchzuführenden Wartungs-
/Reparaturarbeiten abrufbar ist. Dabei ist nicht beansprucht, wer Empfänger dieser
Liste sein soll. Gemäß Beschreibung kann es sich um eine Reparaturannahmestelle
oder Werkstatt handeln (vgl. Beschreibung, S. 4, 3. Abs. i.V.m. S. 7, 2. Abs.).
Die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung wird
technisch
funktional dadurch
gekennzeichnet, dass sie neben dem Speicher zwei Kommunikationsmodule
aufweist, von denen das eine Kommunikationsmodul 41 geeignet und konfiguriert
ist, um sowohl mit der Diagnoseschnittstelle des (zur Fahrzeugberechtigungsvorrichtung korrespondierenden) Fahrzeugs als auch mit einer (externen)
Datenverarbeitungsvorrichtung zu kommunizieren (Merkmal M5.1), oder das
(fakultative) Kommunikationsmodul 43 geeignet und konfiguriert ist, um mit einer
(externen) Datenverarbeitungsvorrichtung zu kommunizieren (Merkmal M5.2).
Dass es sich bei der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung um einen Fahrzeugschlüssel handeln kann und der Fachmann diesem daher die Funktionalität des
Startens eines Fahrzeugs bzw. Zünden des Motors oder des Zutritts zum Fahrzeug
zuordnet, ist lediglich eine Ausführungsform (vgl. Merkmal M1: „insbesondere“).
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag geht über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim DPMA eingereichten Fassung hinaus
(§ 38 PatG).
Zwar sind die Merkmale M1 bis M5 im ursprünglichen beim DPMA eingereichten
Patentanspruch 1, das Merkmal M5.1 im kennzeichnenden Teil des ursprünglichen
Unteranspruchs 5 und das Merkmal M5.2
im kennzeichnenden Teil des
ursprünglichen Unteranspruchs 6 offenbart, jedoch ist das Merkmal M6 in der
beanspruchten Breite der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht
entnehmbar.
Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung des
Merkmals M6 auf die Beschreibung, Seite 7, zweiter Absatz. verweist (vgl.
Beschwerdebegründung, S. 2, 1. Abs), beschreibt diese Fundstelle zur Überzeugung des Senats, dass über die Anbindung der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung an die Datenverarbeitungsvorrichtung auf eine externe Datenbank
zugegriffen werden kann. In der externen Datenbank sollen Informationen zu
Fehlercodes zu einer konkreten Fehlersituation vorgehalten werden. Damit sollen
die Zuordnung zu einer konkreten Liste von durchzuführenden Wartungs- und/oder
Reparaturarbeiten und hiermit in Verbindung stehende Ersatzteile einhergehen.
Dass die Liste abrufbar sein soll, ist ursprünglich nicht offenbart. Vielmehr ist eine
Zuordnung von Fehlercodes in einer Liste der Datenbank offenbart (vgl.
Beschreibung, S. 7, 2. Abs.: „ … die Zuordnung eines von der Diagnoseschnittstelle
übermittelten Fehlercodes“ … „und damit einhergehend die Zuordnung zu einer
konkreten Liste von einerseits durchzuführenden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten und der damit in Verbindung stehenden Ersatzteile.“). Das Abrufen von
Daten ist in der Beschreibung lediglich auf Seite 13, erster Absatz, und dort in
Zusammenhang mit einem Telekommunikationsnetz (7) offenbart, jedoch nicht im
Zusammenhang mit dem Abrufen einer Liste mittels Übertragung der den
Fahrzeugzustand betreffenden Information. Das Merkmal M6 ist damit in der
beanspruchten Allgemeinheit nicht aus der ursprünglichen Offenbarung zu
entnehmen.
Soweit der Bevollmächtige der Anmelderin vorgetragen hat, dass das auf Seite 13
der Beschreibung erläuterte Abrufen von Daten auch eine Liste enthalten könne,
vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen, denn die genannte Fundstelle
betrifft nur das Abrufen von Daten an der Servereinrichtung mit einer Datenbank-
und/oder Verarbeitungsfunktionalität.
5.
Auch der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß den
Hilfsanträgen 1 bis 5 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim
DPMA eingereichten Fassung hinaus (§ 38 PatG).
Insoweit gilt das oben zum Hauptantrag unter Ziffer 4 Ausgeführte entsprechend,
da der jeweilige Patentanpruch 1 gemäß allen Hilfsanträgen auch das Abrufen einer
Liste mittels Übertragung beansprucht, wie er durch das Merkmal M6 beschrieben
wird.
6.
Im Übrigen beruht der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl
gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 ausgehend von der
Druckschrift US 2006/0155439 A1 (D7) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
(§ 4 PatG).
6.1
Zum Hauptantrag:
Die Druckschrift D7 offenbart einen Fahrzeugschlüssel mit USB-Schnittstelle und
Speicher zum Speichern von einer Fahrzeugidentifikationsnummer und Betriebsdaten (vgl. D7, Abs. [0048]). Die D7 offenbart auch eine Kommunikationsverbindung
(via USB) zum Fahrzeugbussystem („On Board Data Bus“; vgl. D7, Abs. [0045],
[0048]) sowie eine Kommunikationsverbindung zu einem (externen) PC (vgl. D7,
Abs. [0049]) über die Daten zu anderen Computern (via Intranet oder Internet)
übertragen werden können (vgl. ebenda).
Im Einzelnen entnimmt der Fachmann der Lehre der Druckschrift D7:
Merkmal M1: Fahrzeugberechtigungsvorrichtung, insbesondere Fahrzeugschlüssel, zur Unterstützung der Wartung und/oder der Reparatur eines
Fahrzeugs (1), wobei
D7, USB-Fahrzeugschlüssel („IntelaKey“), Anspruch 3 mit Rückbezug auf
Anspruch 1. Die Daten des Schlüssels können zur Wartung ausgelesen
werden.
Merkmal M2: das Fahrzeug eine Diagnoseschnittstelle aufweist, wobei
Das Fahrzeug gemäß D7 weist einen „On Board Data Bus“ auf (vgl. D7, Abs.
[0045], [0048]; Anspruch 1, Merkmal b). Dies entspricht einer Diagnoseschnittstelle i.S. der Anmeldung.
Merkmal M3: die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung ein Kommunikationsmodul zur Kommunikation mit der Diagnoseschnittstelle aufweist, wobei
D7, Abs. [0048]: „IntelaKey Processor used in the system includes a vehicle
interface for use with existing vehicles and connects to the On Board Digital
Connector“.
Merkmal M4: die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung wenigstens eine
Speichereinrichtung aufweist, wobei in der Speichereinrichtung
D7, Anspruch 1, Merkmal c („A memory in the vehicles key for storing data
…“).
Merkmal M4.1: -- wenigstens eine Fahrzeugidentifikationsinformation abgespeichert ist oder abspeicherbar ist und/oder
D7, Anspruch 1, Merkmal c („VIN numbers“); Abs. [0048], wobei die VIN
(Fahrzeugidentifikationsnummer) eine Fahrzeugidentifikationsinformation
i. S. der Anmeldung ist.
Merkmal M4.2: -- eine den Fahrzeugzustand betreffende Information abgespeichert ist oder abspeicherbar ist, wobei
D7, Abs. [0048] („Both the IntelaKey and the IntelaKey Control Unit will have
compatible file systems to store and transfer data. Files include but are not
limited to user data, vehicle specific data such as VIN number, trouble codes
and operating parameters,…“). Somit speichert der IntelaKey der D7 auch
Fehlercodes, fahrzeugspezifische Daten etc. Aus Sicht des Fachmanns
handelt es sich dabei um Informationen, die den Fahrzeugzustand betreffen.
Merkmal M5: die Diagnoseschnittstelle und das Kommunikationsmodul
derart konfiguriert sind, die Fahrzeugidentifikationsinformation und/oder
die wenigstens eine den Fahrzeugzustand betreffende Information zur
Fahrzeugberechtigungsvorrichtung zu übertragen, wobei
D7, Abs. [0045] beschreibt, dass die Fahrzeuginformationen zwischen dem
IntelaKey und dem On Board Data Bus ausgetauscht werden (vgl. D7,
Abs. [0045]: „… includes a processor to filter and pass either direction the
appropriate data between it and the On Board Data Bus.“).
Merkmal M5.1: -- das Kommunikationsmodul der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung
derart
konfiguriert
ist,
dass
die
Fahrzeugberechtigungsvorrichtung über das Kommunikationsmodul (41) mit einer
Datenverarbeitungsvorrichtung verbunden wird, so dass die über die
Diagnoseschnittstelle
abrufbare
sowie
den
Fahrzeugzustand
betreffende Information und/oder die Fahrzeugidentifikationsinformation
an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) übertragen wird oder
D7, Abs. [0049]: der IntelaKey wird via USB mit einem Computer verbunden,
der die Daten ausliest und analysiert; vgl. auch Anspruch 10 der D7.
Merkmal M5.2: wird mit der Druckschrift D7 nicht unmittelbar und eindeutig
gelehrt.
Merkmal M6 (teilweise):
über
die
Anbindung
der
Fahrzeugberechtigungsvorrichtung an die Datenverarbeitungsvorrichtung und
mittels der Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden
Information und/oder der Fahrzeugidentifikationsinformation an die
Datenverarbeitungsvorrichtung
eine Liste
von durchzuführenden
Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten abrufbar ist.
Gemäß D7, Abs. [0006] („The IntelaKey records all important service data
after each vehicle use then writes that data to a PC when downloaded. A
software program then analyzes the data and, if appropriate at that time,
recommends particular services that should be performed.“) sind sämtliche
wichtige Wartungsdaten auf dem IntelaKey gespeichert und wurden auf einen
PC heruntergeladen. Der PC der D7 entspricht einer Datenverarbeitungsanlage i. S. der Anmeldung. Ein auf dem PC ablaufendes Programm
analysiert die Daten und empfiehlt auszuführende Servicearbeiten.
Zwar entnimmt der Fachmann das Merkmal M5.2 nicht unmittelbar aus der
Druckschrift D7, jedoch ist dieses in Patentanspruch 1 lediglich fakultativ (als
2. ODER-Variante) genannt und beschränkt somit den beanspruchten Gegenstand
nicht. Die Schnittstellenübersicht des IntelaKeys gemäß der Druckschrift D7 zeigt
zudem mehrere Schnittstellen, insbesondere eine drahtlose Schnittstelle des
IntelaKeys (vgl. Figur, S. 1, Bz. A9: „IntelaKey Wireless Interface A9“). Sie legt dem
Fachmann somit eine drahtlose zweite Schnittstelle i.S. des Merkmals M5.2 nahe.
Dies ist dem Fachmann schon deshalb nahegelegt, um die gemäß D7, Anspruch
20 („ … all IntelaKey data collected on an IntelaKey may be transmitted over the
airways via radio, cell phone or other transmission wave.“) angeregte Übertragung
der im IntelaKey gespeicherten Daten per Funk („transmission wave“) auszuführen,
insbesondere um in einer Kfz-Werkstatt die Daten übertragen zu können, ohne eine
Steckverbindung herstellen zu müssen.
Das Merkmal M6 entnimmt der Fachmann nur teilweise aus der D7, da diese
Druckschrift nicht das Abrufen einer Liste offenbart. Somit unterscheidet sich der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der D7 letztlich nur in dem (nicht
ursprünglich offenbarten) Abrufen einer Liste.
Aus der Druckschrift D7, Absatz [0006] i.V.m. Absatz [0020], entnimmt der
Fachmann, dass (Ersatz-)Teile auf Basis von Daten, die vom IntelaKey übertragen
werden, bestellt werden können (D7, Abs. [0020]: „Parts could be ordered prior to
having the vehicle on site at the mechanics shop or delivered based on the IntelaKey
data transmitted over the internet.“). Einher geht damit für den Fachmann auch die
Anregung, Ersatzteile entsprechend einer Stückliste abzurufen. Daher kann dieses
Teilmerkmal, selbst wenn das beanspruchte Abrufen der Liste in der vorliegenden
Anmeldung ursprünglich offenbart gewesen wäre, im Lichte der Druckschrift D7 eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Der Senat vermag der Argumentation der Anmelderin nicht zu folgen, wonach die
Druckschrift D7 mit dem dort genannten IntelaKey keine Fahrzeugberechtigungsvorrichtung
im Sinne der Anmeldung und keinen exklusiv zu nutzenden
Fahrzeugschlüssel lehre, sondern vielmehr auch bei der Nutzung des IntelaKeys
ein zusätzlicher Fahrzeugschlüssel notwendig sei. Denn diese Auffassung der
Anmelderin widerspricht dem klaren Wortlaut der Druckschrift D7. So bezieht sich
schon der Titel dieser Druckschrift auf die Nutzung eines Fahrzeugschlüssels („…for
using a vehicle’s key…“ und „..set vehicle features using the key“), ferner verweist
die D7 auf die Nachteile herkömmlicher Fahrzeugschlüssel (vgl. D7, Abs. [0009]
und [0018]) und führt diesen gegenüber die Vorteile des diese ersetzenden
IntelaKeys an (vgl. D7, Abs. [0025] bis [0040]). Dass der IntelaKey dabei auch die
Funktionen eines herkömmlichen Fahrzeugschlüssels übernimmt, benennt die D7
sogar explizit (vgl. D7, Abs. [0025], dort „vehicle ignition key“; Abs. [0046] und [0047]
und PA 1, dort „A vehicle USB key (the IntelaKey) or other standard data storage
and interface device which stores vehicle and driver data and is used as a vehicle
key;“ (Unterstreichung hinzugefügt)). Entgegen der Auffassung der Anmelderin
berechtigt der IntelKey der D7 somit zum Benutzen des Fahrzeugs.
Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, die Druckschrift D7 offenbare das
Merkmal M3 nicht, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen, denn die
Schnittstelle des
IntelaKeys
ist zum Datenaustausch mit der OBD
(Diagnoseschnittstelle) geeignet (vgl. obige Ausführungen zum Merkmal M3).
6.2
Zum Hilfsantrag 1:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal M6 durch das Merkmal M6Hi1
ersetzt wurde (Hinzufügung gegenüber dem Merkmal M6 fett hervorgehoben):
M6Hi1 wobei über die Anbindung der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung
(4) an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) und mittels der
Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden Information
(13) und/oder der Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die
Datenverarbeitungsvorrichtung
(5)
zu
einer
konkreten
Wartungssituation oder Reparatursituation des Fahrzeugs (1)
eine
Liste
von
durchzuführenden Wartungs-
und/oder
Reparaturarbeiten abrufbar ist.
Die Lehre der Druckschrift D7 offenbart, dass wenn der IntelaKey mit einem PC
(d.h. einer Datenverarbeitungsvorrichtung im Sinne der Anmeldung) verbunden ist,
(Fahrzeug-)Daten analysiert, Wartungsempfehlungen
vorgeschlagen und
Diagnosen („reports data“) zu anderen Programmen oder Computern via Intranet
oder internet übertragen werden (vgl. D7, Abs. [0006], [0049]; D7, Anspruch 13).
Insofern ist auch das gegenüber Merkmal M6 hinzugefügte Teilmerkmal, dass die
durchzuführenden Wartungsarbeiten, zu einer konkreten Wartungssituation oder
Reparatursituation des Fahrzeugs erfolgen, aus der Druckschrift D7 bekannt.
Dieses Teilmerkmal kann eine erfinderische Tätigkeit daher nicht begründen.
6.3
Zum Hilfsantrag 2:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass die Merkmale M4.1, M4.2, M5, M5.1, M5.2
und M6Hi1 durch die Merkmale M4.1Hi2, M4.2Hi2, M5Hi2, M5.1Hi2, M5.2Hi2 und M6Hi2
ersetzt wurden, dabei wurden jeweils die Oder-Varianten gestrichen:
M4.1Hi2
wenigstens eine Fahrzeugidentifikationsinformation (12)
abgespeichert ist oder abspeicherbar ist und/oder
M4.2Hi2
eine den Fahrzeugzustand betreffende Information (13)
abgespeichert ist oder abspeicherbar ist,
M5Hi2
die Diagnoseschnittstelle (11) und das Kommunikationsmodul
(41) derart konfiguriert sind, die
Fahrzeugidentifikationsinformation (12) und/oder die
wenigstens eine den Fahrzeugzustand betreffende Information (13) zur Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) zu
übertragen, wobei
M5.1Hi2
-- das Kommunikationsmodul (41) der
Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) derart konfiguriert ist,
dass die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) über das
Kommunikationsmodul (41) mit einer
Datenverarbeitungsvorrichtung (5) verbunden wird, so dass
die über die Diagnoseschnittstelle (11) abrufbare sowie den
Fahrzeugzustand betreffende Information (13) und/oder die
Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die
Datenverarbeitungsvorrichtung (5) übertragen wird oder
M5.2Hi2
-- die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung ein weiteres
Kommunikationsmodul (43) aufweist, wobei die
Fahrzeugberechtigungsvorrichtung derart konfiguriert ist, über
das weitere Kommunikationsmodul (43) mit einer
Datenverarbeitungsvorrichtung verbunden zu werden, so
dass die über die Diagnoseschnittstelle (11) abrufbare sowie
den Fahrzeugzustand betreffende Information (13) und/oder
die Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die
Datenverarbeitungsvorrichtung übertragen wird, wobei
M6Hi2
wobei über die Anbindung der
Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) an die
Datenverarbeitungsvorrichtung (5) und mittels der
Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden
Information (13) und/oder der
Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die
Datenverarbeitungsvorrichtung (5) zu einer konkreten
Wartungssituation oder Reparatursituation des Fahrzeugs (1)
eine Liste von durchzuführenden Wartungs- und/oder
Reparaturarbeiten abrufbar ist.
Somit ist nun beansprucht, dass sowohl die Fahrzeugidentifikationsinformation als
auch eine den Fahrzeugzustand betreffende Information im Speicher der
Fahrzeugberechtigungsvorrichtung abgespeichert sind (Merkmale M4.1Hi2 und
M4.2Hi2) und beide übertragen werden (Merkmale M5.1Hi2 und M5.2Hi2), was jeweils
aus der Druckschrift D7 bekannt ist (vgl. D7, Anspruch 1, Merkmal c („VIN
numbers“); D7, Abs. [0048]: „Files include but are not limited to user data, vehicle
specific data such as VIN number, trouble codes and operating parameters,…“);
Abs. [0045]: „The IntelaKey USB key port is hardwired to the IntelaKey Processor
and includes a processor to filter and pass either direction the appropriate data
between it and the On Board Data Bus.”).
Mit der Änderung im Merkmal M5Hi2 gegenüber dem Merkmal M5 wird beansprucht,
dass die das Fahrzeug betreffende
Information an die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung übertragen wird, was aus Druckschrift D7 bekannt ist (vgl.
D7, Abs. [0048]: „This interface will gather and prepare data from the IntelaKey to
input user data to the vehicle and to retrieve operating data from the vehicles
Electronic Control Modules and other onboard computers." und „Both the IntelaKey
and the IntelaKey Control Unit will have compatible file systems to store and transfer
data. Files include but are not limited to user data, vehicle specific data such as VIN
number, trouble codes and operating parameters,…“).
Mit dem Streichen der Oder-Verknüpfung im Merkmal M6Hi2 gegenüber dem
Merkmal M6Hi1 wird nun beansprucht, dass sowohl die Fahrzeugidentifikationsinformation als auch eine den Fahrzeugzustand betreffende
Information von der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung an die Datenverarbeitungsvorrichtung übertragen werden, was aus der Druckschrift D7 bekannt ist
(vgl. D7, Abs. [0006]: „The IntelaKey records all important service data after each
vehicle use then writes that data to a PC when downloaded.“ i.V.m. Anspruch 1,
Merkmal c („VIN numbers“) und Abs. [0049]).
Somit sind diese gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 geänderten
Merkmale sämtlich aus der Druckschrift D7 bekannt, so dass sie eine erfinderische
Tätigkeit nicht begründen können.
6.4
Zum Hilfsantrag 3:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass das Merkmal M6Hi2 durch das Merkmal M6Hi3
ersetzt wurde:
M6Hi3
wobei über die Anbindung der
Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) an die
Datenverarbeitungsvorrichtung (5) und mittels der Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden Information
(13) und der Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die
Datenverarbeitungsvorrichtung (5) zu einer konkreten
Wartungssituation oder Reparatursituation des Fahrzeugs (1)
durch die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) eine Liste
von durchzuführenden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten
abrufbar ist.
Die Lehre der Druckschrift D7 offenbart, dass wenn der IntelaKey mit einem PC
(d.h. einer Datenverarbeitungsvorrichtung i. S. der Anmeldung) verbunden ist,
(Fahrzeug-)Daten analysiert, Wartungsempfehlungen
vorgeschlagen und
Diagnosen („reports data“) zu anderen Programmen oder Computern via Intranet
oder Internet übertragen werden (vgl. D7, Abs. [0006], [0049]; Anspruch 13).
Insofern ist auch das gegenüber Merkmal M6Hi2 hinzugefügte Teilmerkmal, dass der
Abruf der Daten durch die Datenverarbeitungsvorrichtung erfolgt, durch die
Druckschrift D7 angeregt und kann eine erfinderische Tätigkeit daher nicht
begründen.
6.5
Zum Hilfsantrag 4:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass nach dem Merkmal M6Hi3 das
Merkmal M7Hi4 angefügt wurde:
M7Hi4
wobei die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) über ein
Telekommunikationsnetz (7) mit einer Servereinrichtung (8)
verbunden ist und derart konfiguriert ist, dass eine Ergänzung
der in der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) vorliegenden
und zur Datenverarbeitungsvorrichtung (5) übertragenen
Fahrzeugidentifikationsinformation (12) und der den
Fahrzeugzustand betreffenden Information (13) durch Abruf
wenigstens einer Preisinformation von der Servereinrichtung
(8) vorgenommen wird.
Der Fachmann versteht das Merkmal M7Hi4
dahingehend, dass die
Datenverarbeitungsvorrichtung über ein Telekommunikationsnetz mit einem Server
verbunden ist, der eine Preisinformation (ggf. zu Ersatzteilen oder auch zu
Reparaturkosten) anbietet.
Zwar erwähnt keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften explizit eine
Preisabfrage, jedoch handelt es sich dabei lediglich um die Anfrage eines konkreten
Datums, das in einer Reihe mit der Abfrage von Ersatzteilen steht und das der
Fachmann beim Bestellen von Ersatzteilen, wie es in der Druckschrift D7, Abs.
[0020], angeregt ist, selbstverständlich mit vorsieht. Eine erfinderische Tätigkeit
kann das Merkmal M7Hi4 daher nicht begründen.
6.6
Zum Hilfsantrag 5:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 dadurch, dass das Merkmal M5.1Hi2
gestrichen wurde und zwischen den Merkmalen M3 und M4 das Merkmal M3aHi5
angefügt wurde:
M3aHi5 wobei die Diagnoseschnittstelle (11) eine drahtgebundene
Schnittstelle ist und die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4)
eine dazu komplementäre drahtgebundene Schnittstelle
aufweist, wobei die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) zur
Datenübertragung mechanisch mit dem Fahrzeug (1)
verbindbar ist,
Das Merkmal M3aHi5 versteht der Fachmann
dahingehend, dass die
Diagnoseschnittstelle des Fahrzeugs und die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung
drahtgebunden sind und über eine mechanische Schnittstelle miteinander
kommunizieren können. Beansprucht
ist somit, dass die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung mit dem Fahrzeug mechanisch verbindbar ist. Durch das
Streichen des Merkmals M5.1 ist das Merkmal M5.2 nicht mehr nur fakultativ.
Die Lehre der Druckschrift D7 offenbart eine USB-Steckverbindung am IntelaKey,
die mit dem OBD verbindbar ist (vgl. D7, Abs. [0045]: „The IntelaKey USB key port
is hardwired to the IntelaKey Processor and includes a processor to filter and pass
either direction the appropriate data between it and the On Board Data Bus.“). Somit
ist auch das Merkmal M3aHi5 aus der Druckschrift D7 bekannt und kann eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
7.
Nachdem sich der jeweils geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und
den Hilfsanträgen 1 bis 5 als nicht patentfähig erweist, kann die beantragte
Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen auch alle
anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung
Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der
Anmelderin, ein Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu
erhalten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008,
456 Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz
2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Dr. Wollny
Bieringer
Fi