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BPatG Beschluss vom 05.08.2020 – 20 W (pat) 15/19

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:050820B20Wpat15.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 15/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. August 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 003 928.2

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 05.08.2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Musiol,

der Richterin Dorn

sowie

der Richter

Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:050820B20Wpat15.19.0

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für die IPC-Klasse

G 07 C – hat die am 8. März 2013 eingereichte Patentanmeldung 10 2013 003 928.2

mit

der Bezeichnung

„Fahrzeugberechtigungsvorrichtung,

insbesondere

Fahrzeugschlüssel, System und Verfahren zur Unterstützung der Wartung und/oder

der

Reparatur

eines

Fahrzeugs,

Computerprogramm

und

Computerprogrammprodukt“ mit am Ende der Anhörung vom 24.07.2019

verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen jeweils die

Patentansprüche 1 bis 11 in der Fassung gemäß Hauptantrag sowie gemäß

Hilfsantrag, beide vom 17.07.2019 zugrunde. Zur Begründung hat die

Prüfungsstelle ausgeführt, der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1

sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag ergebe sich

in

naheliegender Weise aus der Druckschrift EP 1 069 535 A2 (D1) und beruhe somit

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24.09.2019 eingelegte Beschwerde der

Anmelderin.

Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig:

D1 EP 1 069 535 A2

D2 EP 2 560 146 A1

D3 WATERMAN, R.: Neue Fernfunktionen durch hohe IC-Integration.

In: Elektronik Praxis, Nr. 9, 7. Mai 2008, S.28-30. ISSN 0341-5589

D4 DE 10 2006 042 312 A1

D5 DE 199 19 501 A1

D6 DE 196 48 042 B4

Der Senat hat mit Schreiben vom 27.07.2020 die Druckschrift US 2006/0155439 A1

(D7) eingeführt und darauf hingewiesen, dass er sich vor einer abschließenden

Entscheidung auch mit der Lehre dieser Druckschrift auseinandersetzen wird.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 24. Juli 2019 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als Hauptantrag

eingegangen am 18.02.2020

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 13 vom Anmeldetag (08.03.2013)

Zeichnungen:

(einzige) Figur 1 vom Anmeldetag (08.03.2013)

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als erster Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als zweiter

Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020

Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als dritter

Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020

Hilfsantrag 4:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als vierter

Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020

Hilfsantrag 5:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als fünfter

Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020

Beschreibung und Zeichnung jeweils wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:

Wegen des Wortlauts der jeweiligen Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hauptantrag

und den Hilfsanträgen 1 bis 5 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des

jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß den

Hilfsanträgen 1 bis 5 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim DPMA

eingereichten Fassung hinausgeht (§ 38 PatG). Im Übrigen beruht der Gegenstand

des jeweiligen Patentanspruchs 1 in allen beantragten Fassungen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).

1.

Die Anmeldung betrifft laut Beschreibung eine Fahrzeugberechtigungsvorrichtung, insbesondere einen Fahrzeugschlüssel, sowie ein System und ein

Verfahren zur Unterstützung der Wartung und/oder der Reparatur eines Fahrzeugs,

ein Computerprogramm und ein Computerprogrammprodukt.

Gemäß Beschreibungseinleitung geht die Anmeldung davon aus, dass Diagnose-

Geräte eine Schnittstelle zur Durchführung einer elektronischen Fahrzeugdiagnose

aufwiesen und typischerweise in Kfz-Werksstätten eingesetzt würden, wobei sie

zum Auslesen von Fehlermeldungen bzw. Fehlercodes aus Steuergeräten von

Fahrzeugen verwendet würden (vgl. Beschreibung, S. 1, 3. Abs.). Dabei würden

verschiedene Standards verwendet, wie „On-Board-Diagnose" (OBD), „European-

On-Board-Diagnose" (EOBD) oder „World Wide Harmonized On-Board-Diagnostic"

(WWH-OBD). Die Fehlercodes seien dabei herstellerspezifisch und ließen auf

notwendige Ersatzteile oder Überprüfungen schließen (vgl. Beschreibung,

Brückenabs. zw. S. 1 und 2). Nachteilig bei herkömmlichen Diagnose-Geräten sei,

dass

lediglich numerische oder alphanumerische Werte von Fehlercodes

ausgelesen würden, ohne dass eine Erklärung der Fehlercodes im Klartext erfolge

bzw. ohne klare Hinweise auf benötigte Ersatzteile (vgl. Beschreibung, S. 2,

2. Abs.).

Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe bestehe darin, eine Fahrzeugberechtigungsvorrichtung, ein System und ein Verfahren zur Unterstützung der

Wartung und/oder der Reparatur eines Fahrzeugs anzugeben, das eine möglichst

flexible, einfache, kostengünstige und gleichzeitig sichere Auslesung der

Fehlercodeinformation bzw. der Informationscodeinformation ermögliche und

dennoch im Sinne einer erweiterten Information bezüglich der durchzuführenden

Wartung und/oder der durchzuführenden Reparatur einen großen Nutzen für einen

Benutzer dahingehend bereitstelle, dass dem Nutzer des Fahrzeugs und/oder einer

Reparaturwerkstatt in einfacher Weise möglichst umfassende Informationen zum

einen bezüglich des Zustands des Fahrzeugs und/oder der Identität des Fahrzeugs,

aber auch bezüglich der in dieser Situation notwendigen Wartungsmaßnahmen

bzw. Reparaturmaßnahmen bereitgestellt werden könnten (vgl. Beschreibung, S. 2,

3. Abs.)

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der geltenden Fassung des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgende Vorrichtung vorgeschlagen (mit

Merkmalsgliederung,

analog

zur Gliederung

der Prüfungsstelle

und

Beschwerdeführerin):

M1

Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4), insbesondere

Fahrzeugschlüssel, zur Unterstützung der Wartung und/oder der

Reparatur eines Fahrzeugs (1), wobei

M2

das Fahrzeug (1) eine Diagnoseschnittstelle (11) aufweist, wobei

M3

die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) ein

Kommunikationsmodul (41) zur Kommunikation mit der

Diagnoseschnittstelle (11) aufweist, wobei

M4

die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) wenigstens eine

Speichereinrichtung (42) aufweist, wobei in der

Speichereinrichtung (42)

M4.1

-- wenigstens eine Fahrzeugidentifikationsinformation (12)

abgespeichert ist oder abspeicherbar ist und/oder

M4.2

-- eine den Fahrzeugzustand betreffende Information (13)

abgespeichert ist oder abspeicherbar ist, wobei

M5

die Diagnoseschnittstelle (11) und das Kommunikationsmodul

(41) derart konfiguriert sind, die

Fahrzeugidentifikationsinformation (12) und/oder die wenigstens

eine den Fahrzeugzustand betreffende Information (13) zur

Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) zu übertragen, wobei

M5.1

-- das Kommunikationsmodul (41) der

Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) derart konfiguriert ist,

dass die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) über das

Kommunikationsmodul (41) mit einer

Datenverarbeitungsvorrichtung (5) verbunden wird, so dass die

über die Diagnoseschnittstelle (11) abrufbare sowie den

Fahrzeugzustand betreffende Information (13) und/oder die

Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die

Datenverarbeitungsvorrichtung (5) übertragen wird oder

M5.2

-- die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung ein weiteres

Kommunikationsmodul (43) aufweist, wobei die

Fahrzeugberechtigungsvorrichtung derart konfiguriert ist, über

das weitere Kommunikationsmodul (43) mit einer

Datenverarbeitungsvorrichtung verbunden zu werden, so dass

die über die Diagnoseschnittstelle (11) abrufbare sowie den

Fahrzeugzustand betreffende Information (13) und/oder die

Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die

Datenverarbeitungsvorrichtung übertragen wird, wobei

M6

über die Anbindung der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) an

die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) und mittels der

Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden Information

(13) und/oder der Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die

Datenverarbeitungsvorrichtung (5) eine Liste von

durchzuführenden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten

abrufbar ist.

3.

Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtententechnik, der über mehrjährige

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Diagnosesystemen für

Fahrzeuge verfügt.

Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wie folgt:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine Fahrzeugberechtigungsvorrichtung, die insbesondere ein Fahrzeugschlüssel sein kann und dazu dient, die

Wartung bzw. Reparatur eines Fahrzeugs zu unterstützen (Merkmal M1). Die

Fahrzeugberechtigungsvorrichtung wird gegenständlich in den weiteren Merkmalen

dahingehend spezifiziert, dass sie ein Kommunikationsmodul (Merkmal M3), eine

Speichereinrichtung (Merkmal M4) und fakultativ ein weiteres Kommunikationsmodul (Merkmal M5.2) aufweist. Die genannte Speichereinrichtung ist funktional

dazu geeignet, eine Fahrzeugidentifikationsinformation (Merkmal M4.1) und eine

den Fahrzeugzustand betreffende Information (Merkmal M4.2) zu speichern. Bei

der Fahrzeugidentifikationsinformation kann es sich um die international genormte

17-stellige Fahrzeugidentifikationsnummer handeln (vgl. Beschreibung, S. 13,

letzter Abs.). Bei der den Fahrzeugzustand betreffenden Information kann es sich

um einen Fehlercode (vgl. Beschreibung, S. 13, 2. Abs.) oder um vergangenheitsbezogene Fahrzeugwerte, wie Beschleunigung, Geschwindigkeitswerte,

Beladungszustand o.ä. (vgl. Beschreibung, S. 4, letzter Abs.) handeln.

Die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung ist geeignet, über die Kommunikationsschnittstelle mit einer Diagnoseschnittstelle eines Fahrzeugs zu kommunizieren

(Merkmal M3), wobei die Fahrzeugidentifikationsinformation und/oder die

wenigstens eine den Fahrzeugzustand betreffende Information zur Fahrzeugberechtigungsvorrichtung übertragen werden (Merkmal M5).

Der Fachmann versteht, dass weder das Fahrzeug, noch dessen

Diagnoseschnittstelle (Merkmal M2, M5 teilw.) und auch nicht die Datenverarbeitungsvorrichtung (Merkmal M5.1) Bestandteil der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung sind.

Das Merkmal M6 betrifft die Funktionalität, dass über die Kommunikation („Anbindung“) zwischen Fahrzeugberechtigungsvorrichtung und Datenverarbeitungsvorrichtung nach Übertragung der Fahrzeugidentifikationsinformation (Merkmal 4.1)

und

der

den Fahrzeugzustand

betreffenden

Informationen

an

die

Datenverarbeitungsvorrichtung eine Liste von durchzuführenden Wartungs-

/Reparaturarbeiten abrufbar ist. Dabei ist nicht beansprucht, wer Empfänger dieser

Liste sein soll. Gemäß Beschreibung kann es sich um eine Reparaturannahmestelle

oder Werkstatt handeln (vgl. Beschreibung, S. 4, 3. Abs. i.V.m. S. 7, 2. Abs.).

Die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung wird

technisch

funktional dadurch

gekennzeichnet, dass sie neben dem Speicher zwei Kommunikationsmodule

aufweist, von denen das eine Kommunikationsmodul 41 geeignet und konfiguriert

ist, um sowohl mit der Diagnoseschnittstelle des (zur Fahrzeugberechtigungsvorrichtung korrespondierenden) Fahrzeugs als auch mit einer (externen)

Datenverarbeitungsvorrichtung zu kommunizieren (Merkmal M5.1), oder das

(fakultative) Kommunikationsmodul 43 geeignet und konfiguriert ist, um mit einer

(externen) Datenverarbeitungsvorrichtung zu kommunizieren (Merkmal M5.2).

Dass es sich bei der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung um einen Fahrzeugschlüssel handeln kann und der Fachmann diesem daher die Funktionalität des

Startens eines Fahrzeugs bzw. Zünden des Motors oder des Zutritts zum Fahrzeug

zuordnet, ist lediglich eine Ausführungsform (vgl. Merkmal M1: „insbesondere“).

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag geht über den

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim DPMA eingereichten Fassung hinaus

Zwar sind die Merkmale M1 bis M5 im ursprünglichen beim DPMA eingereichten

Patentanspruch 1, das Merkmal M5.1 im kennzeichnenden Teil des ursprünglichen

Unteranspruchs 5 und das Merkmal M5.2

im kennzeichnenden Teil des

ursprünglichen Unteranspruchs 6 offenbart, jedoch ist das Merkmal M6 in der

beanspruchten Breite der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht

entnehmbar.

Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung des

Merkmals M6 auf die Beschreibung, Seite 7, zweiter Absatz. verweist (vgl.

Beschwerdebegründung, S. 2, 1. Abs), beschreibt diese Fundstelle zur Überzeugung des Senats, dass über die Anbindung der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung an die Datenverarbeitungsvorrichtung auf eine externe Datenbank

zugegriffen werden kann. In der externen Datenbank sollen Informationen zu

Fehlercodes zu einer konkreten Fehlersituation vorgehalten werden. Damit sollen

die Zuordnung zu einer konkreten Liste von durchzuführenden Wartungs- und/oder

Reparaturarbeiten und hiermit in Verbindung stehende Ersatzteile einhergehen.

Dass die Liste abrufbar sein soll, ist ursprünglich nicht offenbart. Vielmehr ist eine

Zuordnung von Fehlercodes in einer Liste der Datenbank offenbart (vgl.

Beschreibung, S. 7, 2. Abs.: „ … die Zuordnung eines von der Diagnoseschnittstelle

übermittelten Fehlercodes“ … „und damit einhergehend die Zuordnung zu einer

konkreten Liste von einerseits durchzuführenden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten und der damit in Verbindung stehenden Ersatzteile.“). Das Abrufen von

Daten ist in der Beschreibung lediglich auf Seite 13, erster Absatz, und dort in

Zusammenhang mit einem Telekommunikationsnetz (7) offenbart, jedoch nicht im

Zusammenhang mit dem Abrufen einer Liste mittels Übertragung der den

Fahrzeugzustand betreffenden Information. Das Merkmal M6 ist damit in der

beanspruchten Allgemeinheit nicht aus der ursprünglichen Offenbarung zu

entnehmen.

Soweit der Bevollmächtige der Anmelderin vorgetragen hat, dass das auf Seite 13

der Beschreibung erläuterte Abrufen von Daten auch eine Liste enthalten könne,

vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen, denn die genannte Fundstelle

betrifft nur das Abrufen von Daten an der Servereinrichtung mit einer Datenbank-

und/oder Verarbeitungsfunktionalität.

5.

Auch der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß den

Hilfsanträgen 1 bis 5 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim

DPMA eingereichten Fassung hinaus (§ 38 PatG).

Insoweit gilt das oben zum Hauptantrag unter Ziffer 4 Ausgeführte entsprechend,

da der jeweilige Patentanpruch 1 gemäß allen Hilfsanträgen auch das Abrufen einer

Liste mittels Übertragung beansprucht, wie er durch das Merkmal M6 beschrieben

wird.

6.

Im Übrigen beruht der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl

gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 ausgehend von der

Druckschrift US 2006/0155439 A1 (D7) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

6.1

Zum Hauptantrag:

Die Druckschrift D7 offenbart einen Fahrzeugschlüssel mit USB-Schnittstelle und

Speicher zum Speichern von einer Fahrzeugidentifikationsnummer und Betriebsdaten (vgl. D7, Abs. [0048]). Die D7 offenbart auch eine Kommunikationsverbindung

(via USB) zum Fahrzeugbussystem („On Board Data Bus“; vgl. D7, Abs. [0045],

[0048]) sowie eine Kommunikationsverbindung zu einem (externen) PC (vgl. D7,

Abs. [0049]) über die Daten zu anderen Computern (via Intranet oder Internet)

übertragen werden können (vgl. ebenda).

Im Einzelnen entnimmt der Fachmann der Lehre der Druckschrift D7:

Merkmal M1: Fahrzeugberechtigungsvorrichtung, insbesondere Fahrzeugschlüssel, zur Unterstützung der Wartung und/oder der Reparatur eines

Fahrzeugs (1), wobei

D7, USB-Fahrzeugschlüssel („IntelaKey“), Anspruch 3 mit Rückbezug auf

Anspruch 1. Die Daten des Schlüssels können zur Wartung ausgelesen

werden.

Merkmal M2: das Fahrzeug eine Diagnoseschnittstelle aufweist, wobei

Das Fahrzeug gemäß D7 weist einen „On Board Data Bus“ auf (vgl. D7, Abs.

[0045], [0048]; Anspruch 1, Merkmal b). Dies entspricht einer Diagnoseschnittstelle i.S. der Anmeldung.

Merkmal M3: die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung ein Kommunikationsmodul zur Kommunikation mit der Diagnoseschnittstelle aufweist, wobei

D7, Abs. [0048]: „IntelaKey Processor used in the system includes a vehicle

interface for use with existing vehicles and connects to the On Board Digital

Connector“.

Merkmal M4: die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung wenigstens eine

Speichereinrichtung aufweist, wobei in der Speichereinrichtung

D7, Anspruch 1, Merkmal c („A memory in the vehicles key for storing data

…“).

Merkmal M4.1: -- wenigstens eine Fahrzeugidentifikationsinformation abgespeichert ist oder abspeicherbar ist und/oder

D7, Anspruch 1, Merkmal c („VIN numbers“); Abs. [0048], wobei die VIN

(Fahrzeugidentifikationsnummer) eine Fahrzeugidentifikationsinformation

i. S. der Anmeldung ist.

Merkmal M4.2: -- eine den Fahrzeugzustand betreffende Information abgespeichert ist oder abspeicherbar ist, wobei

D7, Abs. [0048] („Both the IntelaKey and the IntelaKey Control Unit will have

compatible file systems to store and transfer data. Files include but are not

limited to user data, vehicle specific data such as VIN number, trouble codes

and operating parameters,…“). Somit speichert der IntelaKey der D7 auch

Fehlercodes, fahrzeugspezifische Daten etc. Aus Sicht des Fachmanns

handelt es sich dabei um Informationen, die den Fahrzeugzustand betreffen.

Merkmal M5: die Diagnoseschnittstelle und das Kommunikationsmodul

derart konfiguriert sind, die Fahrzeugidentifikationsinformation und/oder

die wenigstens eine den Fahrzeugzustand betreffende Information zur

Fahrzeugberechtigungsvorrichtung zu übertragen, wobei

D7, Abs. [0045] beschreibt, dass die Fahrzeuginformationen zwischen dem

IntelaKey und dem On Board Data Bus ausgetauscht werden (vgl. D7,

Abs. [0045]: „… includes a processor to filter and pass either direction the

appropriate data between it and the On Board Data Bus.“).

Merkmal M5.1: -- das Kommunikationsmodul der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung

derart

konfiguriert

ist,

dass

die

Fahrzeugberechtigungsvorrichtung über das Kommunikationsmodul (41) mit einer

Datenverarbeitungsvorrichtung verbunden wird, so dass die über die

Diagnoseschnittstelle

abrufbare

sowie

den

Fahrzeugzustand

betreffende Information und/oder die Fahrzeugidentifikationsinformation

an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) übertragen wird oder

D7, Abs. [0049]: der IntelaKey wird via USB mit einem Computer verbunden,

der die Daten ausliest und analysiert; vgl. auch Anspruch 10 der D7.

Merkmal M5.2: wird mit der Druckschrift D7 nicht unmittelbar und eindeutig

gelehrt.

Merkmal M6 (teilweise):

über

die

Anbindung

der

Fahrzeugberechtigungsvorrichtung an die Datenverarbeitungsvorrichtung und

mittels der Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden

Information und/oder der Fahrzeugidentifikationsinformation an die

Datenverarbeitungsvorrichtung

eine Liste

von durchzuführenden

Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten abrufbar ist.

Gemäß D7, Abs. [0006] („The IntelaKey records all important service data

after each vehicle use then writes that data to a PC when downloaded. A

software program then analyzes the data and, if appropriate at that time,

recommends particular services that should be performed.“) sind sämtliche

wichtige Wartungsdaten auf dem IntelaKey gespeichert und wurden auf einen

PC heruntergeladen. Der PC der D7 entspricht einer Datenverarbeitungsanlage i. S. der Anmeldung. Ein auf dem PC ablaufendes Programm

analysiert die Daten und empfiehlt auszuführende Servicearbeiten.

Zwar entnimmt der Fachmann das Merkmal M5.2 nicht unmittelbar aus der

Druckschrift D7, jedoch ist dieses in Patentanspruch 1 lediglich fakultativ (als

2. ODER-Variante) genannt und beschränkt somit den beanspruchten Gegenstand

nicht. Die Schnittstellenübersicht des IntelaKeys gemäß der Druckschrift D7 zeigt

zudem mehrere Schnittstellen, insbesondere eine drahtlose Schnittstelle des

IntelaKeys (vgl. Figur, S. 1, Bz. A9: „IntelaKey Wireless Interface A9“). Sie legt dem

Fachmann somit eine drahtlose zweite Schnittstelle i.S. des Merkmals M5.2 nahe.

Dies ist dem Fachmann schon deshalb nahegelegt, um die gemäß D7, Anspruch

20 („ … all IntelaKey data collected on an IntelaKey may be transmitted over the

airways via radio, cell phone or other transmission wave.“) angeregte Übertragung

der im IntelaKey gespeicherten Daten per Funk („transmission wave“) auszuführen,

insbesondere um in einer Kfz-Werkstatt die Daten übertragen zu können, ohne eine

Steckverbindung herstellen zu müssen.

Das Merkmal M6 entnimmt der Fachmann nur teilweise aus der D7, da diese

Druckschrift nicht das Abrufen einer Liste offenbart. Somit unterscheidet sich der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der D7 letztlich nur in dem (nicht

ursprünglich offenbarten) Abrufen einer Liste.

Aus der Druckschrift D7, Absatz [0006] i.V.m. Absatz [0020], entnimmt der

Fachmann, dass (Ersatz-)Teile auf Basis von Daten, die vom IntelaKey übertragen

werden, bestellt werden können (D7, Abs. [0020]: „Parts could be ordered prior to

having the vehicle on site at the mechanics shop or delivered based on the IntelaKey

data transmitted over the internet.“). Einher geht damit für den Fachmann auch die

Anregung, Ersatzteile entsprechend einer Stückliste abzurufen. Daher kann dieses

Teilmerkmal, selbst wenn das beanspruchte Abrufen der Liste in der vorliegenden

Anmeldung ursprünglich offenbart gewesen wäre, im Lichte der Druckschrift D7 eine

erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Der Senat vermag der Argumentation der Anmelderin nicht zu folgen, wonach die

Druckschrift D7 mit dem dort genannten IntelaKey keine Fahrzeugberechtigungsvorrichtung

im Sinne der Anmeldung und keinen exklusiv zu nutzenden

Fahrzeugschlüssel lehre, sondern vielmehr auch bei der Nutzung des IntelaKeys

ein zusätzlicher Fahrzeugschlüssel notwendig sei. Denn diese Auffassung der

Anmelderin widerspricht dem klaren Wortlaut der Druckschrift D7. So bezieht sich

schon der Titel dieser Druckschrift auf die Nutzung eines Fahrzeugschlüssels („…for

using a vehicle’s key…“ und „..set vehicle features using the key“), ferner verweist

die D7 auf die Nachteile herkömmlicher Fahrzeugschlüssel (vgl. D7, Abs. [0009]

und [0018]) und führt diesen gegenüber die Vorteile des diese ersetzenden

IntelaKeys an (vgl. D7, Abs. [0025] bis [0040]). Dass der IntelaKey dabei auch die

Funktionen eines herkömmlichen Fahrzeugschlüssels übernimmt, benennt die D7

sogar explizit (vgl. D7, Abs. [0025], dort „vehicle ignition key“; Abs. [0046] und [0047]

und PA 1, dort „A vehicle USB key (the IntelaKey) or other standard data storage

and interface device which stores vehicle and driver data and is used as a vehicle

key;“ (Unterstreichung hinzugefügt)). Entgegen der Auffassung der Anmelderin

berechtigt der IntelKey der D7 somit zum Benutzen des Fahrzeugs.

Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, die Druckschrift D7 offenbare das

Merkmal M3 nicht, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen, denn die

Schnittstelle des

IntelaKeys

ist zum Datenaustausch mit der OBD

(Diagnoseschnittstelle) geeignet (vgl. obige Ausführungen zum Merkmal M3).

6.2

Zum Hilfsantrag 1:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch

1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal M6 durch das Merkmal M6Hi1

ersetzt wurde (Hinzufügung gegenüber dem Merkmal M6 fett hervorgehoben):

M6Hi1 wobei über die Anbindung der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung

(4) an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) und mittels der

Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden Information

(13) und/oder der Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die

Datenverarbeitungsvorrichtung

(5)

zu

einer

konkreten

Wartungssituation oder Reparatursituation des Fahrzeugs (1)

eine

Liste

von

durchzuführenden Wartungs-

und/oder

Reparaturarbeiten abrufbar ist.

Die Lehre der Druckschrift D7 offenbart, dass wenn der IntelaKey mit einem PC

(d.h. einer Datenverarbeitungsvorrichtung im Sinne der Anmeldung) verbunden ist,

(Fahrzeug-)Daten analysiert, Wartungsempfehlungen

vorgeschlagen und

Diagnosen („reports data“) zu anderen Programmen oder Computern via Intranet

oder internet übertragen werden (vgl. D7, Abs. [0006], [0049]; D7, Anspruch 13).

Insofern ist auch das gegenüber Merkmal M6 hinzugefügte Teilmerkmal, dass die

durchzuführenden Wartungsarbeiten, zu einer konkreten Wartungssituation oder

Reparatursituation des Fahrzeugs erfolgen, aus der Druckschrift D7 bekannt.

Dieses Teilmerkmal kann eine erfinderische Tätigkeit daher nicht begründen.

6.3

Zum Hilfsantrag 2:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch

1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass die Merkmale M4.1, M4.2, M5, M5.1, M5.2

und M6Hi1 durch die Merkmale M4.1Hi2, M4.2Hi2, M5Hi2, M5.1Hi2, M5.2Hi2 und M6Hi2

ersetzt wurden, dabei wurden jeweils die Oder-Varianten gestrichen:

M4.1Hi2

wenigstens eine Fahrzeugidentifikationsinformation (12)

abgespeichert ist oder abspeicherbar ist und/oder

M4.2Hi2

eine den Fahrzeugzustand betreffende Information (13)

abgespeichert ist oder abspeicherbar ist,

M5Hi2

die Diagnoseschnittstelle (11) und das Kommunikationsmodul

(41) derart konfiguriert sind, die

Fahrzeugidentifikationsinformation (12) und/oder die

wenigstens eine den Fahrzeugzustand betreffende Information (13) zur Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) zu

übertragen, wobei

M5.1Hi2

-- das Kommunikationsmodul (41) der

Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) derart konfiguriert ist,

dass die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) über das

Kommunikationsmodul (41) mit einer

Datenverarbeitungsvorrichtung (5) verbunden wird, so dass

die über die Diagnoseschnittstelle (11) abrufbare sowie den

Fahrzeugzustand betreffende Information (13) und/oder die

Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die

Datenverarbeitungsvorrichtung (5) übertragen wird oder

M5.2Hi2

-- die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung ein weiteres

Kommunikationsmodul (43) aufweist, wobei die

Fahrzeugberechtigungsvorrichtung derart konfiguriert ist, über

das weitere Kommunikationsmodul (43) mit einer

Datenverarbeitungsvorrichtung verbunden zu werden, so

dass die über die Diagnoseschnittstelle (11) abrufbare sowie

den Fahrzeugzustand betreffende Information (13) und/oder

die Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die

Datenverarbeitungsvorrichtung übertragen wird, wobei

M6Hi2

wobei über die Anbindung der

Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) an die

Datenverarbeitungsvorrichtung (5) und mittels der

Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden

Information (13) und/oder der

Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die

Datenverarbeitungsvorrichtung (5) zu einer konkreten

Wartungssituation oder Reparatursituation des Fahrzeugs (1)

eine Liste von durchzuführenden Wartungs- und/oder

Reparaturarbeiten abrufbar ist.

Somit ist nun beansprucht, dass sowohl die Fahrzeugidentifikationsinformation als

auch eine den Fahrzeugzustand betreffende Information im Speicher der

Fahrzeugberechtigungsvorrichtung abgespeichert sind (Merkmale M4.1Hi2 und

M4.2Hi2) und beide übertragen werden (Merkmale M5.1Hi2 und M5.2Hi2), was jeweils

aus der Druckschrift D7 bekannt ist (vgl. D7, Anspruch 1, Merkmal c („VIN

numbers“); D7, Abs. [0048]: „Files include but are not limited to user data, vehicle

specific data such as VIN number, trouble codes and operating parameters,…“);

Abs. [0045]: „The IntelaKey USB key port is hardwired to the IntelaKey Processor

and includes a processor to filter and pass either direction the appropriate data

between it and the On Board Data Bus.”).

Mit der Änderung im Merkmal M5Hi2 gegenüber dem Merkmal M5 wird beansprucht,

dass die das Fahrzeug betreffende

Information an die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung übertragen wird, was aus Druckschrift D7 bekannt ist (vgl.

D7, Abs. [0048]: „This interface will gather and prepare data from the IntelaKey to

input user data to the vehicle and to retrieve operating data from the vehicles

Electronic Control Modules and other onboard computers." und „Both the IntelaKey

and the IntelaKey Control Unit will have compatible file systems to store and transfer

data. Files include but are not limited to user data, vehicle specific data such as VIN

number, trouble codes and operating parameters,…“).

Mit dem Streichen der Oder-Verknüpfung im Merkmal M6Hi2 gegenüber dem

Merkmal M6Hi1 wird nun beansprucht, dass sowohl die Fahrzeugidentifikationsinformation als auch eine den Fahrzeugzustand betreffende

Information von der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung an die Datenverarbeitungsvorrichtung übertragen werden, was aus der Druckschrift D7 bekannt ist

(vgl. D7, Abs. [0006]: „The IntelaKey records all important service data after each

vehicle use then writes that data to a PC when downloaded.“ i.V.m. Anspruch 1,

Merkmal c („VIN numbers“) und Abs. [0049]).

Somit sind diese gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 geänderten

Merkmale sämtlich aus der Druckschrift D7 bekannt, so dass sie eine erfinderische

Tätigkeit nicht begründen können.

6.4

Zum Hilfsantrag 3:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch

1 gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass das Merkmal M6Hi2 durch das Merkmal M6Hi3

ersetzt wurde:

M6Hi3

wobei über die Anbindung der

Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) an die

Datenverarbeitungsvorrichtung (5) und mittels der Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden Information

(13) und der Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die

Datenverarbeitungsvorrichtung (5) zu einer konkreten

Wartungssituation oder Reparatursituation des Fahrzeugs (1)

durch die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) eine Liste

von durchzuführenden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten

abrufbar ist.

Die Lehre der Druckschrift D7 offenbart, dass wenn der IntelaKey mit einem PC

(d.h. einer Datenverarbeitungsvorrichtung i. S. der Anmeldung) verbunden ist,

(Fahrzeug-)Daten analysiert, Wartungsempfehlungen

vorgeschlagen und

Diagnosen („reports data“) zu anderen Programmen oder Computern via Intranet

oder Internet übertragen werden (vgl. D7, Abs. [0006], [0049]; Anspruch 13).

Insofern ist auch das gegenüber Merkmal M6Hi2 hinzugefügte Teilmerkmal, dass der

Abruf der Daten durch die Datenverarbeitungsvorrichtung erfolgt, durch die

Druckschrift D7 angeregt und kann eine erfinderische Tätigkeit daher nicht

begründen.

6.5

Zum Hilfsantrag 4:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass nach dem Merkmal M6Hi3 das

Merkmal M7Hi4 angefügt wurde:

M7Hi4

wobei die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) über ein

Telekommunikationsnetz (7) mit einer Servereinrichtung (8)

verbunden ist und derart konfiguriert ist, dass eine Ergänzung

der in der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) vorliegenden

und zur Datenverarbeitungsvorrichtung (5) übertragenen

Fahrzeugidentifikationsinformation (12) und der den

Fahrzeugzustand betreffenden Information (13) durch Abruf

wenigstens einer Preisinformation von der Servereinrichtung

(8) vorgenommen wird.

Der Fachmann versteht das Merkmal M7Hi4

dahingehend, dass die

Datenverarbeitungsvorrichtung über ein Telekommunikationsnetz mit einem Server

verbunden ist, der eine Preisinformation (ggf. zu Ersatzteilen oder auch zu

Reparaturkosten) anbietet.

Zwar erwähnt keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften explizit eine

Preisabfrage, jedoch handelt es sich dabei lediglich um die Anfrage eines konkreten

Datums, das in einer Reihe mit der Abfrage von Ersatzteilen steht und das der

Fachmann beim Bestellen von Ersatzteilen, wie es in der Druckschrift D7, Abs.

[0020], angeregt ist, selbstverständlich mit vorsieht. Eine erfinderische Tätigkeit

kann das Merkmal M7Hi4 daher nicht begründen.

6.6

Zum Hilfsantrag 5:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 dadurch, dass das Merkmal M5.1Hi2

gestrichen wurde und zwischen den Merkmalen M3 und M4 das Merkmal M3aHi5

angefügt wurde:

M3aHi5 wobei die Diagnoseschnittstelle (11) eine drahtgebundene

Schnittstelle ist und die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4)

eine dazu komplementäre drahtgebundene Schnittstelle

aufweist, wobei die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) zur

Datenübertragung mechanisch mit dem Fahrzeug (1)

verbindbar ist,

Das Merkmal M3aHi5 versteht der Fachmann

dahingehend, dass die

Diagnoseschnittstelle des Fahrzeugs und die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung

drahtgebunden sind und über eine mechanische Schnittstelle miteinander

kommunizieren können. Beansprucht

ist somit, dass die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung mit dem Fahrzeug mechanisch verbindbar ist. Durch das

Streichen des Merkmals M5.1 ist das Merkmal M5.2 nicht mehr nur fakultativ.

Die Lehre der Druckschrift D7 offenbart eine USB-Steckverbindung am IntelaKey,

die mit dem OBD verbindbar ist (vgl. D7, Abs. [0045]: „The IntelaKey USB key port

is hardwired to the IntelaKey Processor and includes a processor to filter and pass

either direction the appropriate data between it and the On Board Data Bus.“). Somit

ist auch das Merkmal M3aHi5 aus der Druckschrift D7 bekannt und kann eine

erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

7.

Nachdem sich der jeweils geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und

den Hilfsanträgen 1 bis 5 als nicht patentfähig erweist, kann die beantragte

Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen auch alle

anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung

Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der

Anmelderin, ein Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu

erhalten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008,

456 Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1)

Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV

zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz

2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen

bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Bieringer

Fi