Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 12.08.2020 – 19 W (pat) 30/19
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:120820B19Wpat30.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 30/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. August 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 206 348.3
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. August 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter
Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler
ECLI:DE:BPatG:2020:120820B19Wpat30.19.0
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2017 206 348.3 ist am 12. April 2017
unter der Bezeichnung
„Geräuscharmes elektrisches Gerät
für die
Serienkompensation, Kurzschlussstrombegrenzung oder Gleichstromglättung“
eingereicht worden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H 01 F
– hat die Anmeldung durch Beschluss vom 22. März 2019 im schriftlichen Verfahren
unter Verweis auf die Gründe des Bescheids vom 4. Dezember 2017
zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist sinngemäß ausgeführt, der Gegenstand
des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. April 2019 beim DPMA eingelegte
Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. März 2019 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 9 vom Anmeldetag (12. April 2017)
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom Anmeldetag (12. April 2017)
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 10 vom 2. Mai 2017, beim DPMA eingegangen am
3. Mai 2017
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 14. Mai 2020, beim BPatG per Fax
eingegangen am 15. Mai 2020
Beschreibungsseiten 1 bis 10 vom 14. Mai 2020, beim BPatG per
Fax eingegangen am 15. Mai 2020
Zeichnungen wie Hauptantrag.
Der unabhängige Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Elektrisches Gerät (1) für ein Hochspannungsnetz mit
- wenigstens einer Wicklung (2, 3, 10), die sich in einer Längsrichtung
(4) zwischen einem oberen und einem unteren Joch (5, 6) aus einem
magnetisierbaren Material erstreckt,
- wenigstens einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und dem
unteren Joch (5, 6) erstreckenden Verbindungselement (7) aus einem
nicht magnetisierbaren Material, das fest mit dem oberen und unteren
Joch (5, 6) verbunden ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
das Verbindungselement (7) jede Wicklung (2, 3, 10) in Längsrichtung
(4) überragt und zwischen jeder Wicklung (2, 3, 10) und dem oberen
und/oder dem unteren Joch (5, 10) eine Isoliereinheit (8) aus einem
elektrisch nicht leitenden Isolierstoff angeordnet ist, wobei jede Wicklung
(2, 3, 10) und das untere und obere Joch (5, 6) in einem mit einem
Isolierfluid befüllbaren Kessel angeordnet sind.
Der unabhängige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Elektrische Drossel (1) für ein Hochspannungsnetz mit
- wenigstens einer Wicklung (2, 3, 10), die sich in einer Längsrichtung
(4) zwischen einem oberen und einem unteren Joch (5, 6) aus einem
magnetisierbaren Material erstreckt,
- wenigstens einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und dem
unteren Joch (5, 6) erstreckenden Verbindungselement (7) aus einem
nicht magnetisierbaren Material, das fest mit dem oberen und unteren
Joch (5, 6) verbunden ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
das Verbindungselement (7) jede Wicklung (2, 3, 10) in Längsrichtung
(4) überragt und zwischen jeder Wicklung (2, 3, 10) und dem oberen
und/oder dem unteren Joch (5, 10) eine Isoliereinheit (8) aus einem
elektrisch nicht leitenden Isolierstoff angeordnet ist, wobei jede Wicklung
(2, 3, 10) und das untere und obere Joch (5, 6) in einem mit einem
Isolierfluid befüllbaren Kessel angeordnet sind und wobei das
Verbindungselement (7) aus Porzellan, Holz, Pressspan oder einem
Kunststoff besteht.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurde u. a.
folgende Druckschrift
entgegengehalten:
D4
AT 98 114 B
Wegen der jeweiligen abhängigen Unteransprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag
sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Erfindung betrifft ein elektrisches Gerät für ein Hochspannungsnetz mit
wenigstens einer Wicklung, die sich in einer Längsrichtung zwischen einem oberen
und einem unteren Joch aus einem magnetisierbaren Material erstreckt,
Anschlussklemmen zur Reihenschaltung der Drossel
in das Wechselspannungsnetz und einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und dem unteren
Joch erstreckenden Verbindungselement aus einem nicht magnetisierbaren
Material, das fest mit dem oberen und unteren Joch verbunden ist (ursprüngliche
Beschreibung, Seite 1, Zeilen 6 bis 14).
Beim Betrieb von als Drosseln ausgebildeten elektrischen Geräten, die an ein
Hochspannung führendes Versorgungsnetz angeschlossen werden, kommt es im
Allgemeinen zu einer Wärmeentwicklung seitens der elektrischen Komponenten der
Drosseln. Daher werden derart betriebene Drosseln häufig in einem Kessel oder
abgedichteten Gehäuse angeordnet, der bzw. das mit einer Kühlflüssigkeit gefüllt
ist. Zur Verbesserung der Abfuhr der von einer solchen Drossel erzeugten
Betriebswärme kann der Kessel oder das Gehäuse zusätzlich über eine separate
Kühleinheit und/oder äußere Kühlrippen verfügen. Zur Überwachung des Betriebs
der Drosseln und/oder der Temperatur der Kühlflüssigkeit verfügt eine solche
Anordnung regelmäßig über geeignete Messinstrumente. Um Kurzschlüsse zu
vermeiden, weist die Kühlflüssigkeit darüber hinaus Isolationseigenschaften auf.
In der vorliegenden Patentanmeldung wird ausgeführt, dass über die
Wärmeentwicklung hinaus
insbesondere beim Betrieb von als Drosseln
ausgebildeten elektrischen Geräten zusätzlich Vibrationen oder Schwingungen
entstünden, die sowohl als störend empfundene Geräusche als auch eine starke
mechanische Beanspruchung der Bauteile der elektrischen Geräte mit sich
brächten. So könnten sich die besagten Schwingungen nachteilig auf den Kern und
die Wicklungen der Drossel auswirken und insbesondere die Lebensdauer der darin
verbauten Isolierstoffe verringern. Auf den Kessel oder das Gehäuse übertragene
Schwingungen würden sich nachteilig auf dessen Schweißnähte auswirken.
Ständige Vibrationen
könnten
ferner die Funktion der eingesetzten
Messinstrumente und der Kühleinheit beeinträchtigen. In vielen Ländern würden
daher hohe Anforderungen an den Grad der einzuhaltenden Schwingungen gestellt
(Seite 1, Zeile 34, bis Seite 2, Zeile 7).
Aus dem Stand der Technik sei ein als Drossel ausgebildetes elektrisches Gerät
bekannt, das
in Parallelschaltung an ein Hochspannung
führendes
Versorgungsnetz geschaltet werden könne (Seite 1, Zeilen 16 bis 19, und Seite 2,
Zeilen 9 bis 11), um die elektrische Leistungsübertragung zu verbessern. Die
vorbekannte Drossel sei als sogenannte Luftkerndrossel ausgeführt, da ihre
Wicklung keinen magnetisierbaren Kernschenkel umschließe. Der Kern bestehe
lediglich aus einem unteren und einem oberen Joch, zwischen denen sich drei
Wicklungen der Drossel in einer Längsrichtung erstreckten. Das untere und obere
Joch liege jeweils auf einem Erdpotenzial, wobei die Wicklungen mit ihren
stirnseitigen Enden das obere bzw. das untere Joch direkt kontaktierten. Durch die
Wicklungen erstrecke sich ein Verbindungselement aus einem nicht
magnetisierbaren Material, wie beispielsweise Porzellan, Glas oder dergleichen.
Das Verbindungselement verbinde die Joche mechanisch miteinander, so dass
Vibrationen mit Lärmentwicklung im Gefolge beim Betrieb unterdrückt würden
(Seite 1, Zeilen 16 bis 32).
2.
Dies berücksichtigend stellt sich die Erfindung zur Aufgabe, ein elektrisches
Gerät der eingangs genannten Art bereitzustellen, das auch in Reihe in ein
elektrisches Versorgungsnetz geschaltet werden könne (Seite 2, Zeilen 13 bis 15).
3.
Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des ursprünglich
eingereichten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) gelöst werden, der sich wie folgt
gliedern lässt:
M1
M2
Elektrisches Gerät (1) für ein Hochspannungsnetz mit
- wenigstens einer Wicklung (2, 3, 10),
M2.1
die sich in einer Längsrichtung (4) zwischen einem oberen
und einem unteren Joch (5, 6) aus einem magnetisierbaren
Material erstreckt,
M3
- wenigstens einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und
dem unteren Joch (5, 6) erstreckenden Verbindungselement
(7)
M3.1
M3.2
aus einem nicht magnetisierbaren Material,
das fest mit dem oberen und unteren Joch (5, 6) verbunden
ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
M4
das Verbindungselement (7) jede Wicklung (2, 3, 10) in
Längsrichtung (4) überragt und
M5
zwischen jeder Wicklung (2, 3, 10) und dem oberen und/oder
dem unteren Joch (5, 10) eine Isoliereinheit (8) aus einem
elektrisch nicht leitenden Isolierstoff angeordnet ist,
M6
wobei jede Wicklung (2, 3, 10) und das untere und obere Joch
(5, 6) in einem mit einem Isolierfluid befüllbaren Kessel
angeordnet sind.
4.
Als Fachmann ist vor diesem Hintergrund ein Diplom-Ingenieur (FH) oder
Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung in
der Entwicklung und Konstruktion von Transformatoren für Hochspannungsnetze,
insbesondere von Transformatoren zur Serienkompensation, Kurzschlussstrombegrenzung oder Gleichstromglättung
in Hochspannungsnetzen, verfügt,
anzusehen.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar als neu
gelten (§ 3 PatG), beruht aber ausgehend von der Druckschrift AT 98 114 B [= D4]
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
a)
Die Druckschrift D4 offenbart für den Fachmann – ausgedrückt in den Worten
des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag – ein
M1teils Elektrisches Gerät mit
(Einzige Seite der Beschreibung, Zeile 6: „Transformators“;
Figuren 1 bis 3)
M2
- wenigstens einer Wicklung,
(Beschreibungsseite, Zeile 9: „Primärwicklung a und der
konzentrisch angeordneten Sekundärwicklung b“;
Figuren 1 bis 3: drei Wicklungsabschnitte
(ohne
Bezugszeichen),
jeweils
bestehend
aus
einer
Primärwicklung
(a) und einer dazu konzentrisch
angeordneten Sekundärwicklung (b))
M2.1
die sich in einer Längsrichtung zwischen einem oberen und
einem unteren Joch aus einem magnetisierbaren Material
erstreckt,
(Figuren 1 bis 3: oberes und unteres Joch (jeweils ohne
Bezugszeichen))
M3
- wenigstens einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und
dem unteren Joch erstreckenden Verbindungselement
(Zeilen 14 bis 17: „Die Versteifung der beiden Wicklungen
gegeneinander, gegen den Kern und gegen das Joch
erfolgt einerseits durch die Isolationsplatten c und e,
anderseits durch Leisten f, g und h, die vorteilhafterweise
ineinander versetzt werden, so daß keinerlei Verschiebung
der Wicklungen möglich ist.“;
Figuren 1 bis 3: Die
Isolationsplatten
(e)
liegen
bereichsweise jeweils an einem der beiden Joche des
Transformators an.
Figuren 2 und 3: Die sich parallel zur Längsachse des
Transformatorkerns erstreckenden Leisten (h) liegen mit
ihren axialen Enden jeweils bereichsweise zwischen den
beiden Jochen an einer der Isolationsplatten (e) an.
Somit dienen die Isolationsplatten (e) zusammen mit den
Leisten (h) als Verbindungselemente, die sich zwischen
dem oberen und dem unteren Joch erstrecken.
Dass die Isolationsplatten (e) und die Leisten (h) zur
Erzielung der gewünschten Funktionen („Versteifung“,
„keinerlei
Verschiebung
der Wicklungen“)
eine
ausreichende Stabilität aufweisen müssen, ist in diesem
Zusammenhang für den Fachmann selbstverständlich.)
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
M4
das Verbindungselement
jede Wicklung
in Längsrichtung
überragt und
(Figuren 2 und 3: Die Verbindungselemente, bestehend aus
Isolationsplatten (e) und Leisten (h), überragen jede Wicklung
(a, b) in Längsrichtung.)
M5
zwischen jeder Wicklung und dem oberen und/oder dem unteren
Joch eine Isoliereinheit aus einem elektrisch nicht leitenden
Isolierstoff angeordnet ist,
(Zeilen 9 und 10 i. V. m. Figur 1: Isolationsplatten (e);
darüber hinaus liest der Fachmann mit, dass auch die Leisten
(f, g und h) aus einem elektrisch nicht leitenden Isolierstoff
bestehen, da ansonsten u. a. eine erhöhte Gefahr eines
elektrischen Kurzschlusses zwischen den Wicklungen
(insbesondere der Primärwicklung (a) und dem Kern des
Transformators) bestehen würde.)
M6
wobei jede Wicklung und das untere und obere Joch in einem mit
einem Isolierfluid befüllbaren Kessel angeordnet sind.
(Zeilen 4 bis 5: „[…], daß sowohl zwischen Transformator und
Primärwicklung
als
auch
zwischen Primär-
und
Sekundärwicklung Kühlluft- oder Kühlölkanäle gebildet
werden.“;
Zeilen 11 bis 13: „[…], daß sowohl zwischen Kern und
Primärwicklung a als auch zwischen Primärwicklung a und
Sekundärwicklung b Rinnen entstehen, durch die entweder
Luft oder Öl streicht und die Wicklungen wirksam kühlt.“.
Die
Isolationseigenschaft des Kühlöls ergibt sich als
Selbstverständlichkeit,
insbesondere aus Gründen der
Betriebssicherheit.
Um die in der Figur 2 dargestellte Durchflutung der Kühlkanäle
mit Kühlfluid zu realisieren, ergibt sich eine Anordnung des
aus der Druckschrift D4 bekannten Transformators innerhalb
eines mit dem Kühl- und Isolierfluid befüllbaren Kessels
zwangsläufig.)
b)
Als Unterschiede verbleiben, dass in der Druckschrift D4 nicht explizit
erläutert wird, dass
M1Rest das elektrische Gerät in einem Hochspannungsnetz verwendet
werden soll;
M3.1
das wenigstens eine Verbindungselement (e, h) aus einem nicht
magnetisierbaren Material besteht;
M3.2
das wenigstens eine Verbindungselement (e, h) fest mit dem
oberen und unteren Joch verbunden ist.
c)
Das aus der Druckschrift D4 bekannte elektrische Gerät in Form eines
Transformators weist sowohl zwischen Kern und Primärwicklung a als auch
zwischen Primärwicklung a und Sekundärwicklung b Rinnen (Luft- oder Ölkanäle d)
auf, durch die entweder Luft oder Öl streicht und die Wicklungen wirksam kühlt
(Zeilen 12 bis 14, 32; Figuren 2, 2). Die Sekundärwicklungen b werden auch auf
ihrer vom jeweiligen Transformatorkern abgewandten Außenseite mittels Luft oder
Öl gekühlt (vgl. Figur 2). Zudem wird die Isolation der einzelnen Komponenten des
Transformators zueinander nicht nur durch das Kühlöl, sondern auch durch die
Isolationsplatten c und e sowie Leisten f, g und h gewährleistet.
Aufgrund dieser
Isolier- und Kühlungsmaßnahmen (vgl.
insbesondere die
Bezeichnung) ist es für den Fachmann offensichtlich und bedarf keiner weiteren
expliziten Erwähnung, dass der aus der Druckschrift D4 bekannte Transformator
auch in einem Hochspannungsnetz eingesetzt werden kann (verbliebener Teil des
Merkmals M1).
Weiterführende Angaben zu den Materialien der Isolationsplatten e und der Leisten
h können der Druckschrift D4 zwar nicht entnommen werden.
Für den Fachmann handelt es sich jedoch um eine Selbstverständlichkeit, die
Isolationsplatten e und die Leisten h nicht nur aus elektrisch isolierendem Material
herzustellen, sondern auch aus einem nicht magnetisierbaren Material (Merkmal
M3.1), um den magnetischen Fluss innerhalb des Kerns und der beiden Joche des
Transformators durch die Isolationsplatten e und die Leisten h nicht zu beeinflussen
bzw. zu stören.
In der Druckschrift D4 wird zwar nicht explizit offenbart, durch welche Maßnahmen
erreicht wird, dass die einzelnen Komponenten des Transformators bei dessen
Betrieb an den in den Figuren 1 bis 3 der Druckschrift D4 dargestellten Positionen
fixiert bleiben.
Es ist allerdings beschrieben, dass durch die Isolationsplatten c und e sowie die
Leisten f, g und h neben einer Versteifung der beiden Wicklungen a und b
gegeneinander, gegen den Kern und gegen das Joch auch eine mögliche
Verschiebung der Wicklungen a und b verhindert werden soll (Zeilen 14 bis 17).
Für den Fachmann ist damit offensichtlich, dass dies nur dadurch erreicht werden
kann, indem u. a. die Isolationsplatten e und die Leisten h fest mit dem oberen und
unteren Joch verbunden sind. Den Figuren 2 und 3 der Druckschrift D4 entnimmt
der Fachmann, dass hierfür die Isolationsplatten e mit den Leisten h zwischen das
obere und das untere Joch mittels Einklemmen oder Verspannen lagefixiert werden
(Merkmal M3.2).
Entsprechende Kräfte können aus fachmännischer Sicht beispielsweise durch die
in den Figuren 1 und 2 dargestellten L-förmigen Befestigungsanordnungen (ohne
Bezugszeichen) auf das obere und das untere Joch aufgebracht werden.
Selbstverständlich können entsprechende Kräfte zum Fixieren der Joche am
Transformatorkern und einer damit einhergehenden Lagefixierung der
Isolationsplatten e und der Leisten h zwischen den Jochen auch durch zusätzliche
transformatorexterne Spann- bzw. Klemmvorrichtungen realisiert werden. Über die
konkrete Ausprägung der Konstruktion zur Fixierung der einzelnen Komponenten
des Transformators entscheidet der Fachmann vor dem Hintergrund der an ihn
gestellten
Konstruktionsaufgabe
und
den
damit
einhergehenden
Rahmenbedingungen.
Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in
naheliegender Weise aus der Druckschrift D4 unter Berücksichtigung des Wissens
und Könnens des Fachmanns und beruht daher nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).
6.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Hauptantrag
dadurch beschränkt, dass
- mit dem Merkmal M1 anstelle eines elektrischen Gerätes eine Drossel
beansprucht wird, und
- ein zusätzliches Merkmal M7 aufgenommen wurde, wonach „das
Verbindungselement (7) aus Porzellan, Holz, Pressspan oder einem
Kunststoff besteht“.
6.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig.
Dass es sich bei dem elektrischen Gerät um eine Drossel handeln kann, ist in der
ursprünglich eingereichten Beschreibung auf der Seite 2, Zeilen 25 und 26, sowie
der Seite 5, Zeilen 27 bis 29 offenbart.
Das zusätzlich aufgenommene Merkmal M7 umfasst die Merkmale aus dem
ursprünglich eingereichten abhängigen Patentanspruch 8.
6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht
ausgehend von der bekannten Lehre der Druckschrift AT 98 114 B [= D4] ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
a)
Für den Fachmann ist offensichtlich, dass die in der Druckschrift D4
offenbarten Konstruktionsprinzipien
zur
Isolierung und Kühlung eines
Transformators auch auf andere elektrische Geräte dieser Art angewendet werden
können. Insbesondere ist offensichtlich, dass die Prinzipien auch bei Drosseln
umgesetzt werden können, denn hierzu brauchen aus fachmännischer Sicht
lediglich die bei Drosseln nicht vorhandenen bzw. benötigten Sekundärwicklungen
b des Transformators entfernt zu werden. Alternativ können auch die
Sekundärwicklungen einfach unbeschaltet bleiben.
Entfallen die Sekundärwicklungen b, kann auch auf die der Versteifung der beiden
Wicklungen a und b gegeneinander dienenden Isolationsplatten c verzichtet werden
(Zeilen 15 und 16). Die Verbindungselemente e und h wird der Fachmann allerdings
aus den in der Druckschrift D4 erläuterten funktionellen Gründen („Versteifung“,
„keinerlei Verschiebung“ der verbleibenden Wicklung a) selbstverständlich
unverändert beibehalten.
Die o. g. Maßnahmen vornehmend resultiert eine Drossel, die in ihrer Struktur mit
der in der Figur 7 der vorliegenden Patentanmeldung dargestellten Drossel
übereinstimmt, nämlich
-
-
-
-
mit einem oberen und unteren Joch
(vorliegende Patentanmeldung: oberes Joch 5, unteres Joch 6;
Druckschrift D4:
oberes
und
unteres
Joch
(ohne
Bezugszeichen)).
zwischen dem sich drei Kernschenkel erstrecken,
(vorliegende Patentanmeldung: Kernschenkel 12;
Druckschrift D4: Kernschenkel (ohne Bezugszeichen)).
wobei um
jeden der Kernschenkel eine konzentrische
Drosselwicklung angeordnet ist, und
(vorliegende Patentanmeldung: Drosselwicklung 2, 3, 10;
Druckschrift D4: Drosselwicklung a)
sich Verbindungselemente zwischen dem oberen und dem unteren
Joch erstrecken
(vorliegende Patentanmeldung: Verbindungselemente 7;
Druckschrift D4: Verbindungselemente bestehend aus
Isolationsplatten e und Leisten h).
Nachdem die Druckschrift D4 keine konkreten Angaben zu den für die Isolierplatten
e und Leisten h verwendeten Materialien enthält, hat der Fachmann Veranlassung,
diese Materialien ausgehend von der Funktion der Bauteile auszuwählen. Der
Fachmann wählt unter den ihm bekannten isolierenden Materialien für die aus der
Druckschrift D4 bekannten Isolationsplatten e und Leisten h unter Abwägung der
jeweiligen Vor- und Nachteile für die konkrete Anforderung das Geeignetste aus.
Als isolierende und nicht magnetisierbare Materialien (Merkmal 3.1) stellen für den
Fachmann hierbei insbesondere Kunststoffe eine bevorzugte und fachübliche
Werkstoffgruppe dar. Das zusätzliche Merkmal M7 liegt insoweit im Griffbereich des
Fachmanns.
Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 in
naheliegender Weise aus der Druckschrift D4 unter Berücksichtigung des Wissens
und Könnens des Fachmanns und beruht daher nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).
7.
Die verbleibenden Unteransprüche lassen nichts erkennen, was zu einem
patentfähigen Gegenstand hätte führen können. Auch die Beschwerdeführerin hat
insoweit nichts geltend gemacht.
Somit war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Dorn
Dr. Haupt
RiBPatG Tischler
ist wegen Urlaubs
verhindert, seine
Unterschrift beizufügen
Kleinschmidt
prö