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BPatG Beschluss vom 12.08.2020 – 19 W (pat) 30/19

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:120820B19Wpat30.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 30/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. August 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 206 348.3

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. August 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter

Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler

ECLI:DE:BPatG:2020:120820B19Wpat30.19.0

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2017 206 348.3 ist am 12. April 2017

unter der Bezeichnung

„Geräuscharmes elektrisches Gerät

für die

Serienkompensation, Kurzschlussstrombegrenzung oder Gleichstromglättung“

eingereicht worden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H 01 F

– hat die Anmeldung durch Beschluss vom 22. März 2019 im schriftlichen Verfahren

unter Verweis auf die Gründe des Bescheids vom 4. Dezember 2017

zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist sinngemäß ausgeführt, der Gegenstand

des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. April 2019 beim DPMA eingelegte

Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 22. März 2019 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 9 vom Anmeldetag (12. April 2017)

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom Anmeldetag (12. April 2017)

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 10 vom 2. Mai 2017, beim DPMA eingegangen am

3. Mai 2017

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 14. Mai 2020, beim BPatG per Fax

eingegangen am 15. Mai 2020

Beschreibungsseiten 1 bis 10 vom 14. Mai 2020, beim BPatG per

Fax eingegangen am 15. Mai 2020

Zeichnungen wie Hauptantrag.

Der unabhängige Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Elektrisches Gerät (1) für ein Hochspannungsnetz mit

- wenigstens einer Wicklung (2, 3, 10), die sich in einer Längsrichtung

(4) zwischen einem oberen und einem unteren Joch (5, 6) aus einem

magnetisierbaren Material erstreckt,

- wenigstens einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und dem

unteren Joch (5, 6) erstreckenden Verbindungselement (7) aus einem

nicht magnetisierbaren Material, das fest mit dem oberen und unteren

Joch (5, 6) verbunden ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass

das Verbindungselement (7) jede Wicklung (2, 3, 10) in Längsrichtung

(4) überragt und zwischen jeder Wicklung (2, 3, 10) und dem oberen

und/oder dem unteren Joch (5, 10) eine Isoliereinheit (8) aus einem

elektrisch nicht leitenden Isolierstoff angeordnet ist, wobei jede Wicklung

(2, 3, 10) und das untere und obere Joch (5, 6) in einem mit einem

Isolierfluid befüllbaren Kessel angeordnet sind.

Der unabhängige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Elektrische Drossel (1) für ein Hochspannungsnetz mit

- wenigstens einer Wicklung (2, 3, 10), die sich in einer Längsrichtung

(4) zwischen einem oberen und einem unteren Joch (5, 6) aus einem

magnetisierbaren Material erstreckt,

- wenigstens einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und dem

unteren Joch (5, 6) erstreckenden Verbindungselement (7) aus einem

nicht magnetisierbaren Material, das fest mit dem oberen und unteren

Joch (5, 6) verbunden ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass

das Verbindungselement (7) jede Wicklung (2, 3, 10) in Längsrichtung

(4) überragt und zwischen jeder Wicklung (2, 3, 10) und dem oberen

und/oder dem unteren Joch (5, 10) eine Isoliereinheit (8) aus einem

elektrisch nicht leitenden Isolierstoff angeordnet ist, wobei jede Wicklung

(2, 3, 10) und das untere und obere Joch (5, 6) in einem mit einem

Isolierfluid befüllbaren Kessel angeordnet sind und wobei das

Verbindungselement (7) aus Porzellan, Holz, Pressspan oder einem

Kunststoff besteht.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurde u. a.

folgende Druckschrift

entgegengehalten:

D4

AT 98 114 B

Wegen der jeweiligen abhängigen Unteransprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag

sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Erfindung betrifft ein elektrisches Gerät für ein Hochspannungsnetz mit

wenigstens einer Wicklung, die sich in einer Längsrichtung zwischen einem oberen

und einem unteren Joch aus einem magnetisierbaren Material erstreckt,

Anschlussklemmen zur Reihenschaltung der Drossel

in das Wechselspannungsnetz und einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und dem unteren

Joch erstreckenden Verbindungselement aus einem nicht magnetisierbaren

Material, das fest mit dem oberen und unteren Joch verbunden ist (ursprüngliche

Beschreibung, Seite 1, Zeilen 6 bis 14).

Beim Betrieb von als Drosseln ausgebildeten elektrischen Geräten, die an ein

Hochspannung führendes Versorgungsnetz angeschlossen werden, kommt es im

Allgemeinen zu einer Wärmeentwicklung seitens der elektrischen Komponenten der

Drosseln. Daher werden derart betriebene Drosseln häufig in einem Kessel oder

abgedichteten Gehäuse angeordnet, der bzw. das mit einer Kühlflüssigkeit gefüllt

ist. Zur Verbesserung der Abfuhr der von einer solchen Drossel erzeugten

Betriebswärme kann der Kessel oder das Gehäuse zusätzlich über eine separate

Kühleinheit und/oder äußere Kühlrippen verfügen. Zur Überwachung des Betriebs

der Drosseln und/oder der Temperatur der Kühlflüssigkeit verfügt eine solche

Anordnung regelmäßig über geeignete Messinstrumente. Um Kurzschlüsse zu

vermeiden, weist die Kühlflüssigkeit darüber hinaus Isolationseigenschaften auf.

In der vorliegenden Patentanmeldung wird ausgeführt, dass über die

Wärmeentwicklung hinaus

insbesondere beim Betrieb von als Drosseln

ausgebildeten elektrischen Geräten zusätzlich Vibrationen oder Schwingungen

entstünden, die sowohl als störend empfundene Geräusche als auch eine starke

mechanische Beanspruchung der Bauteile der elektrischen Geräte mit sich

brächten. So könnten sich die besagten Schwingungen nachteilig auf den Kern und

die Wicklungen der Drossel auswirken und insbesondere die Lebensdauer der darin

verbauten Isolierstoffe verringern. Auf den Kessel oder das Gehäuse übertragene

Schwingungen würden sich nachteilig auf dessen Schweißnähte auswirken.

Ständige Vibrationen

könnten

ferner die Funktion der eingesetzten

Messinstrumente und der Kühleinheit beeinträchtigen. In vielen Ländern würden

daher hohe Anforderungen an den Grad der einzuhaltenden Schwingungen gestellt

(Seite 1, Zeile 34, bis Seite 2, Zeile 7).

Aus dem Stand der Technik sei ein als Drossel ausgebildetes elektrisches Gerät

bekannt, das

in Parallelschaltung an ein Hochspannung

führendes

Versorgungsnetz geschaltet werden könne (Seite 1, Zeilen 16 bis 19, und Seite 2,

Zeilen 9 bis 11), um die elektrische Leistungsübertragung zu verbessern. Die

vorbekannte Drossel sei als sogenannte Luftkerndrossel ausgeführt, da ihre

Wicklung keinen magnetisierbaren Kernschenkel umschließe. Der Kern bestehe

lediglich aus einem unteren und einem oberen Joch, zwischen denen sich drei

Wicklungen der Drossel in einer Längsrichtung erstreckten. Das untere und obere

Joch liege jeweils auf einem Erdpotenzial, wobei die Wicklungen mit ihren

stirnseitigen Enden das obere bzw. das untere Joch direkt kontaktierten. Durch die

Wicklungen erstrecke sich ein Verbindungselement aus einem nicht

magnetisierbaren Material, wie beispielsweise Porzellan, Glas oder dergleichen.

Das Verbindungselement verbinde die Joche mechanisch miteinander, so dass

Vibrationen mit Lärmentwicklung im Gefolge beim Betrieb unterdrückt würden

(Seite 1, Zeilen 16 bis 32).

2.

Dies berücksichtigend stellt sich die Erfindung zur Aufgabe, ein elektrisches

Gerät der eingangs genannten Art bereitzustellen, das auch in Reihe in ein

elektrisches Versorgungsnetz geschaltet werden könne (Seite 2, Zeilen 13 bis 15).

3.

Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des ursprünglich

eingereichten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) gelöst werden, der sich wie folgt

gliedern lässt:

M1

M2

Elektrisches Gerät (1) für ein Hochspannungsnetz mit

- wenigstens einer Wicklung (2, 3, 10),

M2.1

die sich in einer Längsrichtung (4) zwischen einem oberen

und einem unteren Joch (5, 6) aus einem magnetisierbaren

Material erstreckt,

M3

- wenigstens einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und

dem unteren Joch (5, 6) erstreckenden Verbindungselement

(7)

M3.1

M3.2

aus einem nicht magnetisierbaren Material,

das fest mit dem oberen und unteren Joch (5, 6) verbunden

ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass

M4

das Verbindungselement (7) jede Wicklung (2, 3, 10) in

Längsrichtung (4) überragt und

M5

zwischen jeder Wicklung (2, 3, 10) und dem oberen und/oder

dem unteren Joch (5, 10) eine Isoliereinheit (8) aus einem

elektrisch nicht leitenden Isolierstoff angeordnet ist,

M6

wobei jede Wicklung (2, 3, 10) und das untere und obere Joch

(5, 6) in einem mit einem Isolierfluid befüllbaren Kessel

angeordnet sind.

4.

Als Fachmann ist vor diesem Hintergrund ein Diplom-Ingenieur (FH) oder

Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung in

der Entwicklung und Konstruktion von Transformatoren für Hochspannungsnetze,

insbesondere von Transformatoren zur Serienkompensation, Kurzschlussstrombegrenzung oder Gleichstromglättung

in Hochspannungsnetzen, verfügt,

anzusehen.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar als neu

gelten (§ 3 PatG), beruht aber ausgehend von der Druckschrift AT 98 114 B [= D4]

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a)

Die Druckschrift D4 offenbart für den Fachmann – ausgedrückt in den Worten

des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag – ein

M1teils Elektrisches Gerät mit

(Einzige Seite der Beschreibung, Zeile 6: „Transformators“;

Figuren 1 bis 3)

M2

- wenigstens einer Wicklung,

(Beschreibungsseite, Zeile 9: „Primärwicklung a und der

konzentrisch angeordneten Sekundärwicklung b“;

Figuren 1 bis 3: drei Wicklungsabschnitte

(ohne

Bezugszeichen),

jeweils

bestehend

aus

einer

Primärwicklung

(a) und einer dazu konzentrisch

angeordneten Sekundärwicklung (b))

M2.1

die sich in einer Längsrichtung zwischen einem oberen und

einem unteren Joch aus einem magnetisierbaren Material

erstreckt,

(Figuren 1 bis 3: oberes und unteres Joch (jeweils ohne

Bezugszeichen))

M3

- wenigstens einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und

dem unteren Joch erstreckenden Verbindungselement

(Zeilen 14 bis 17: „Die Versteifung der beiden Wicklungen

gegeneinander, gegen den Kern und gegen das Joch

erfolgt einerseits durch die Isolationsplatten c und e,

anderseits durch Leisten f, g und h, die vorteilhafterweise

ineinander versetzt werden, so daß keinerlei Verschiebung

der Wicklungen möglich ist.“;

Figuren 1 bis 3: Die

Isolationsplatten

(e)

liegen

bereichsweise jeweils an einem der beiden Joche des

Transformators an.

Figuren 2 und 3: Die sich parallel zur Längsachse des

Transformatorkerns erstreckenden Leisten (h) liegen mit

ihren axialen Enden jeweils bereichsweise zwischen den

beiden Jochen an einer der Isolationsplatten (e) an.

Somit dienen die Isolationsplatten (e) zusammen mit den

Leisten (h) als Verbindungselemente, die sich zwischen

dem oberen und dem unteren Joch erstrecken.

Dass die Isolationsplatten (e) und die Leisten (h) zur

Erzielung der gewünschten Funktionen („Versteifung“,

„keinerlei

Verschiebung

der Wicklungen“)

eine

ausreichende Stabilität aufweisen müssen, ist in diesem

Zusammenhang für den Fachmann selbstverständlich.)

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass

M4

das Verbindungselement

jede Wicklung

in Längsrichtung

überragt und

(Figuren 2 und 3: Die Verbindungselemente, bestehend aus

Isolationsplatten (e) und Leisten (h), überragen jede Wicklung

(a, b) in Längsrichtung.)

M5

zwischen jeder Wicklung und dem oberen und/oder dem unteren

Joch eine Isoliereinheit aus einem elektrisch nicht leitenden

Isolierstoff angeordnet ist,

(Zeilen 9 und 10 i. V. m. Figur 1: Isolationsplatten (e);

darüber hinaus liest der Fachmann mit, dass auch die Leisten

(f, g und h) aus einem elektrisch nicht leitenden Isolierstoff

bestehen, da ansonsten u. a. eine erhöhte Gefahr eines

elektrischen Kurzschlusses zwischen den Wicklungen

(insbesondere der Primärwicklung (a) und dem Kern des

Transformators) bestehen würde.)

M6

wobei jede Wicklung und das untere und obere Joch in einem mit

einem Isolierfluid befüllbaren Kessel angeordnet sind.

(Zeilen 4 bis 5: „[…], daß sowohl zwischen Transformator und

Primärwicklung

als

auch

zwischen Primär-

und

Sekundärwicklung Kühlluft- oder Kühlölkanäle gebildet

werden.“;

Zeilen 11 bis 13: „[…], daß sowohl zwischen Kern und

Primärwicklung a als auch zwischen Primärwicklung a und

Sekundärwicklung b Rinnen entstehen, durch die entweder

Luft oder Öl streicht und die Wicklungen wirksam kühlt.“.

Die

Isolationseigenschaft des Kühlöls ergibt sich als

Selbstverständlichkeit,

insbesondere aus Gründen der

Betriebssicherheit.

Um die in der Figur 2 dargestellte Durchflutung der Kühlkanäle

mit Kühlfluid zu realisieren, ergibt sich eine Anordnung des

aus der Druckschrift D4 bekannten Transformators innerhalb

eines mit dem Kühl- und Isolierfluid befüllbaren Kessels

zwangsläufig.)

b)

Als Unterschiede verbleiben, dass in der Druckschrift D4 nicht explizit

erläutert wird, dass

M1Rest das elektrische Gerät in einem Hochspannungsnetz verwendet

werden soll;

M3.1

das wenigstens eine Verbindungselement (e, h) aus einem nicht

magnetisierbaren Material besteht;

M3.2

das wenigstens eine Verbindungselement (e, h) fest mit dem

oberen und unteren Joch verbunden ist.

c)

Das aus der Druckschrift D4 bekannte elektrische Gerät in Form eines

Transformators weist sowohl zwischen Kern und Primärwicklung a als auch

zwischen Primärwicklung a und Sekundärwicklung b Rinnen (Luft- oder Ölkanäle d)

auf, durch die entweder Luft oder Öl streicht und die Wicklungen wirksam kühlt

(Zeilen 12 bis 14, 32; Figuren 2, 2). Die Sekundärwicklungen b werden auch auf

ihrer vom jeweiligen Transformatorkern abgewandten Außenseite mittels Luft oder

Öl gekühlt (vgl. Figur 2). Zudem wird die Isolation der einzelnen Komponenten des

Transformators zueinander nicht nur durch das Kühlöl, sondern auch durch die

Isolationsplatten c und e sowie Leisten f, g und h gewährleistet.

Aufgrund dieser

Isolier- und Kühlungsmaßnahmen (vgl.

insbesondere die

Bezeichnung) ist es für den Fachmann offensichtlich und bedarf keiner weiteren

expliziten Erwähnung, dass der aus der Druckschrift D4 bekannte Transformator

auch in einem Hochspannungsnetz eingesetzt werden kann (verbliebener Teil des

Merkmals M1).

Weiterführende Angaben zu den Materialien der Isolationsplatten e und der Leisten

h können der Druckschrift D4 zwar nicht entnommen werden.

Für den Fachmann handelt es sich jedoch um eine Selbstverständlichkeit, die

Isolationsplatten e und die Leisten h nicht nur aus elektrisch isolierendem Material

herzustellen, sondern auch aus einem nicht magnetisierbaren Material (Merkmal

M3.1), um den magnetischen Fluss innerhalb des Kerns und der beiden Joche des

Transformators durch die Isolationsplatten e und die Leisten h nicht zu beeinflussen

bzw. zu stören.

In der Druckschrift D4 wird zwar nicht explizit offenbart, durch welche Maßnahmen

erreicht wird, dass die einzelnen Komponenten des Transformators bei dessen

Betrieb an den in den Figuren 1 bis 3 der Druckschrift D4 dargestellten Positionen

fixiert bleiben.

Es ist allerdings beschrieben, dass durch die Isolationsplatten c und e sowie die

Leisten f, g und h neben einer Versteifung der beiden Wicklungen a und b

gegeneinander, gegen den Kern und gegen das Joch auch eine mögliche

Verschiebung der Wicklungen a und b verhindert werden soll (Zeilen 14 bis 17).

Für den Fachmann ist damit offensichtlich, dass dies nur dadurch erreicht werden

kann, indem u. a. die Isolationsplatten e und die Leisten h fest mit dem oberen und

unteren Joch verbunden sind. Den Figuren 2 und 3 der Druckschrift D4 entnimmt

der Fachmann, dass hierfür die Isolationsplatten e mit den Leisten h zwischen das

obere und das untere Joch mittels Einklemmen oder Verspannen lagefixiert werden

(Merkmal M3.2).

Entsprechende Kräfte können aus fachmännischer Sicht beispielsweise durch die

in den Figuren 1 und 2 dargestellten L-förmigen Befestigungsanordnungen (ohne

Bezugszeichen) auf das obere und das untere Joch aufgebracht werden.

Selbstverständlich können entsprechende Kräfte zum Fixieren der Joche am

Transformatorkern und einer damit einhergehenden Lagefixierung der

Isolationsplatten e und der Leisten h zwischen den Jochen auch durch zusätzliche

transformatorexterne Spann- bzw. Klemmvorrichtungen realisiert werden. Über die

konkrete Ausprägung der Konstruktion zur Fixierung der einzelnen Komponenten

des Transformators entscheidet der Fachmann vor dem Hintergrund der an ihn

gestellten

Konstruktionsaufgabe

und

den

damit

einhergehenden

Rahmenbedingungen.

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in

naheliegender Weise aus der Druckschrift D4 unter Berücksichtigung des Wissens

und Könnens des Fachmanns und beruht daher nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

6.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Hauptantrag

dadurch beschränkt, dass

- mit dem Merkmal M1 anstelle eines elektrischen Gerätes eine Drossel

beansprucht wird, und

- ein zusätzliches Merkmal M7 aufgenommen wurde, wonach „das

Verbindungselement (7) aus Porzellan, Holz, Pressspan oder einem

Kunststoff besteht“.

6.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig.

Dass es sich bei dem elektrischen Gerät um eine Drossel handeln kann, ist in der

ursprünglich eingereichten Beschreibung auf der Seite 2, Zeilen 25 und 26, sowie

der Seite 5, Zeilen 27 bis 29 offenbart.

Das zusätzlich aufgenommene Merkmal M7 umfasst die Merkmale aus dem

ursprünglich eingereichten abhängigen Patentanspruch 8.

6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht

ausgehend von der bekannten Lehre der Druckschrift AT 98 114 B [= D4] ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a)

Für den Fachmann ist offensichtlich, dass die in der Druckschrift D4

offenbarten Konstruktionsprinzipien

zur

Isolierung und Kühlung eines

Transformators auch auf andere elektrische Geräte dieser Art angewendet werden

können. Insbesondere ist offensichtlich, dass die Prinzipien auch bei Drosseln

umgesetzt werden können, denn hierzu brauchen aus fachmännischer Sicht

lediglich die bei Drosseln nicht vorhandenen bzw. benötigten Sekundärwicklungen

b des Transformators entfernt zu werden. Alternativ können auch die

Sekundärwicklungen einfach unbeschaltet bleiben.

Entfallen die Sekundärwicklungen b, kann auch auf die der Versteifung der beiden

Wicklungen a und b gegeneinander dienenden Isolationsplatten c verzichtet werden

(Zeilen 15 und 16). Die Verbindungselemente e und h wird der Fachmann allerdings

aus den in der Druckschrift D4 erläuterten funktionellen Gründen („Versteifung“,

„keinerlei Verschiebung“ der verbleibenden Wicklung a) selbstverständlich

unverändert beibehalten.

Die o. g. Maßnahmen vornehmend resultiert eine Drossel, die in ihrer Struktur mit

der in der Figur 7 der vorliegenden Patentanmeldung dargestellten Drossel

übereinstimmt, nämlich

-

-

-

-

mit einem oberen und unteren Joch

(vorliegende Patentanmeldung: oberes Joch 5, unteres Joch 6;

Druckschrift D4:

oberes

und

unteres

Joch

(ohne

Bezugszeichen)).

zwischen dem sich drei Kernschenkel erstrecken,

(vorliegende Patentanmeldung: Kernschenkel 12;

Druckschrift D4: Kernschenkel (ohne Bezugszeichen)).

wobei um

jeden der Kernschenkel eine konzentrische

Drosselwicklung angeordnet ist, und

(vorliegende Patentanmeldung: Drosselwicklung 2, 3, 10;

Druckschrift D4: Drosselwicklung a)

sich Verbindungselemente zwischen dem oberen und dem unteren

Joch erstrecken

(vorliegende Patentanmeldung: Verbindungselemente 7;

Druckschrift D4: Verbindungselemente bestehend aus

Isolationsplatten e und Leisten h).

Nachdem die Druckschrift D4 keine konkreten Angaben zu den für die Isolierplatten

e und Leisten h verwendeten Materialien enthält, hat der Fachmann Veranlassung,

diese Materialien ausgehend von der Funktion der Bauteile auszuwählen. Der

Fachmann wählt unter den ihm bekannten isolierenden Materialien für die aus der

Druckschrift D4 bekannten Isolationsplatten e und Leisten h unter Abwägung der

jeweiligen Vor- und Nachteile für die konkrete Anforderung das Geeignetste aus.

Als isolierende und nicht magnetisierbare Materialien (Merkmal 3.1) stellen für den

Fachmann hierbei insbesondere Kunststoffe eine bevorzugte und fachübliche

Werkstoffgruppe dar. Das zusätzliche Merkmal M7 liegt insoweit im Griffbereich des

Fachmanns.

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 in

naheliegender Weise aus der Druckschrift D4 unter Berücksichtigung des Wissens

und Könnens des Fachmanns und beruht daher nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

7.

Die verbleibenden Unteransprüche lassen nichts erkennen, was zu einem

patentfähigen Gegenstand hätte führen können. Auch die Beschwerdeführerin hat

insoweit nichts geltend gemacht.

Somit war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Dorn

Dr. Haupt

RiBPatG Tischler

ist wegen Urlaubs

verhindert, seine

Unterschrift beizufügen

Kleinschmidt

prö