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BPatG Beschluss vom 19.08.2020 – 11 W (pat) 26/17

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:190820B11Wpat26.17.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 26/17 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2011 053 722

ECLI:DE:BPatG:2020:190820B11Wpat26.17.0

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie

der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Fritze und Dr.-Ing. Schwenke

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. März 2017 aufgehoben und das Patent 10 2011 053 722 mit

den Patentansprüchen 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom 28. September 2017 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß

Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 16. September 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 3. Januar 2013 unter Wegfall der Offenlegung veröffentlichte

Patent DE 10 2011 053 722 (B3-Schrift) mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Herstellen eines höherfesten Elektrobandes, Elektroband und

dessen Verwendung“

wurde Einspruch erhoben.

Der Einspruch stützte sich auf die Entgegenhaltungen

D1

Claus, O.: Entwicklung der primären und sekundären Rekristallisationstextur in Elektroblechen, Verlag Mainz, Wissenschaftsverlag Aachen 1999, ISBN 3-89653-558-7,

D2

Tanaka, I. und Yashiki, H: Magnetic and Mechanical Properties of

Newly Developed High-Strength Nonoriented Electrical Steel, in

IEEE Transactions on Magnetics, Vol. 46, No. 2, Februar 2010,

290-293,

D3

D4

D5

US 2009/0202383 A1,

DIN EN ISO 18265, 2003 und

DIN EN ISO 6507-1, 2005.

Die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts hat daraufhin das

Patent durch Beschluss vom 15. März 2017 mit der Begründung widerrufen, der

Gegenstand des nachgereichten, verteidigten Hauptanspruchs vom 6. September 2013 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann gelange

ausgehend von der Druckschrift D2 unter Anwendung seines allgemeinen Fachwissens zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 mit allen seinen Merkmalen. Da

über das Patent als Ganzes zu entscheiden sei, fielen mit dem Hauptanspruch auch

die weiteren Ansprüche.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie verteidigt ihr Patent auf der Grundlage neuer, im Beschwerdeverfahren vorgelegter Patentansprüche 1 bis 4; Anspruch 1 lautet – nach Merkmalen gegliedert:

M1

Verfahren zum Herstellen eines höherfesten nicht-kornorientierten Elektrobandes,

M2

wobei aus einer Schmelze eine Bramme vergossen wird,

M3

die Bramme warmgewalzt und gegebenenfalls warm-

M4

M5

bandgeglüht wird und

anschließend kaltgewalzt wird,

wobei das Kaltband zur Erzielung eines teilrekristallisierten Gefüges und zur Einstellung der Festigkeitswerte

> 600 MPa

M5.1

bei 650°C

M5.2

für 180 Sekunden geglüht wird,

M6

wobei die chemische Analyse des Bandes wie folgt ist

C 0,0044 Masse-%

Si 2,32 Masse-%

Al 1,03 Masse-%

Mn 0,32 Masse-%

P 0,014 Masse-%

S 0,008 Masse-%

Rest Eisen und unvermeidliche Verunreinigungen,

M7

wobei das Band die folgenden Eigenschaften besitzt:

M7.1 Mechanisch: Reh (quer): 625 MPa

Rm (quer): 678 MPa

A80: 12,5 %

M7.2 Magnetisch: P15: 6,5 W/kg

J50: 1,63 T.

Darauf folgen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 sowie die

jeweils auf Verwendungen eines Elektrobandes gerichteten Patentansprüche 3

und 4.

Die Beschwerdeführerin hat sinngemäß den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 15. März 2017 aufzuheben und das Patent mit

den Patentansprüchen 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom 28. September 2017 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß

Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende hat als Beschwerdegegnerin mitgeteilt, sie erkläre sich mit der

Aufrechterhaltung des Streitpatents im gemäß vorliegendem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. September 2017 beschränkten Rahmen einverstanden. Weitere

Stellungnahmen würden nicht erfolgen; der Antrag auf mündliche Verhandlung werde

zurückgenommen. Auch sonstige Äußerungen von der Beschwerdegegnerin zur

Sache liegen nicht vor.

Für weitere Einzelheiten,

insbesondere den Wortlauten der Patentansprüche 2

bis 4, wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

1.

Das angegriffene Patent betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines höherfesten Elektrobandes sowie das mit dem Verfahren hergestellte Elektroband und

dessen Verwendung (PS, Abs. [0001]).

In der Patentschrift wird in den Abs. [0005] bis [0008] - hier gekürzt wiedergegeben -

zum Stand der Technik ausgeführt, derartige Elektrobänder bestünden aus einem

relativ weichen Stahlmaterial. Insbesondere im Motoren- und Generatorenbau sei

es für die Hersteller einerseits interessant Luftspalte zu verringern, weil dies die

magnetische Effektivität erhöhe, andererseits, bei sehr schnell drehenden Motoren

und insbesondere Generatoren, wo die Rotoren relativ groß seien, könnten sehr

hohe Fliehkräfte auftreten. Diese führten dazu, dass eine Streckung stattfinde, so

dass sehr enge Luftspalte schwierig zu realisieren seien, und die hohen Fliehkräfte

könnten auch zu einem Versagen des Rotormaterials führen. Um diesen Problemen

zu begegnen, sei es aus dem Stand der Technik bekannt, Elektroband mit höheren

Festigkeitseigenschaften auszubilden. Üblicherweise werde mit Aluminium-Silizium-Legierungskonzepten gearbeitet.

Die Aufgabe bestehe darin, ein Verfahren zum Herstellen eines höherfesten, nicht

kornorientieren Elektrobandes zu schaffen, welches neben einer hohen Festigkeit

sehr gute magnetische Eigenschaften hat (Abs. [0009]).

Ein Verfahren mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll das Problem lösen.

2.

Der Senat legt als zuständigen Fachmann einen Absolventen eines Studiums

der Werkstoffkunde oder des Hüttenwesens zugrunde, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Elektrostahlband verfügt. Dieser kennt die

einschlägigen Fertigungsmethoden, und er weiß insbesondere um die Auswirkungen von Legierungselementen und Wärmebehandlungsmaßnahmen auf die

mechanischen und magnetischen Eigenschaften üblicherweise für Elektrostahlband

verwendeter Werkstoffe.

Vor diesem fachlichen Hintergrund erschließt sich folgendes Verständnis des Wortlauts der im Patentanspruch angegebenen Merkmale:

Ein höherfestes nicht-kornorientiertes Elektroband gemäß Merkmal M1 ist ein vielkristallines Material, in dessen Gefüge die Gesamtheit der Orientierungen der Körner (Kristallite) im Raum regellos verteilt ist – im Gegensatz zu einem kornorientierten Werkstoff, wo eine ausgeprägte Textur vorhanden ist, d. h., wo die Gesamtheit

der Orientierungen der Körner Vorzugsrichtungen aufweist; dabei bedeutet höherfest den Ausführungen in der Beschreibung zufolge, dass der Werkstoff eine Streckgrenze Reh von 450 bis 800 MPa aufweisen soll (vgl. Abs. [0027]).

Als Elektroband wird in der Regel ein kalt ausgewalztes Blech aus einem weichmagnetischen, leicht magnetisierbaren und entmagnetisierbaren Stahl bezeichnet

– es besteht üblicherweise aus einer Eisen-Silizium-Legierung; aus dem Band

herausgestanzte Blechlamellen werden voneinander elektrisch isoliert zu Paketen

für Magnetkerne von Transformatoren (aus kornorientierten Blechen) oder von

Elektromotoren oder -generatoren (aus nicht-kornorientierten Blechen) geschichtet

oder gewickelt. Sowohl die mechanischen als auch die magnetischen Eigenschaften zeigen eine Abhängigkeit von der Textur (Anisotropie), d. h., in verschiedenen

Richtungen betrachtet sind die mechanische Festigkeit bzw. die Magnetisierbarkeit

unterschiedlich.

Gemäß dem Merkmal M2 - wobei aus einer Schmelze eine Bramme vergossen

wird - besteht der erste Verfahrensschritt zur Herstellung des Elektrobandes im Gießen einer Schmelze in eine Kokille. Hier kommt zufolge den Abs. [0014] und [0034]

ein Strangguss-Verfahren zum Einsatz, aus dem ein Gussblock - besagte Bramme -

hervorgeht, der das übliche Vormaterial für Bleche und Bänder darstellt. Im Abs.

[0014] der Patentbeschreibung ist erläutert, dass nach dem Stranggießen bei der

Produktion von hochlegiertem Elektroband mit mehr als 2 Masse-% Si in der

Bramme Si-Seigerungen auftreten. Das sind Elementanreicherungen, die aufgrund

von Entmischungsvorgängen aus der Schmelze bei der Erstarrung zur Bramme entstehen und örtlich unterschiedliche Eigenschaften des Materials zur Folge haben.

Im nächsten Schritt, Merkmal M3, wird - die Bramme warmgewalzt und gegebenenfalls - also optional - warmbandgeglüht - die Verarbeitung der Stahlbramme erfolgt

demnach in einer Warmbandwalzstraße bei einer Temperatur oberhalb der Rekristallisationstemperatur des Werkstoffs. Das Material lässt sich so mit geringerem

Kraftaufwand umformen, das Gefüge umbilden und die Eigenschaften des Materials

vergleichmäßigen. Erforderlichenfalls wird das Warmband anschließend nochmals

rekristallisierend und homogenisierend wärmebehandelt. Fig. 1 zeigt das Gefüge

des Warmbandes im Querschnitt, in welchem die aus dem Erstarrungsprozess hervorgegangenen Si-Seigerungen als längliche Bereiche mit erhöhtem Siliziumgehalt

mikroskopisch feststellbar sind.

Gemäß Merkmal M4 wird – anschließend kaltgewalzt. Das Warmband lässt man

also auf unterhalb der Rekristallisationstemperatur abkühlen, formt es dann in

einem Kaltwalzwerk bis auf die gewünschte Enddicke um und erhält Kaltband.

Merkmal M5 - …wobei das Kaltband zur Erzielung eines teilrekristallisierten Gefüges und zur Einstellung der Festigkeitswerte > 600 MPa…geglüht wird… - definiert

- erstens - den Gefügezustand nach der Kaltumformung und Schlussglühung des

Elektrobandes und - zweitens - den mit den angegebenen Maßnahmen letztlich

mindestens zu erreichenden Festigkeitswert, wobei aus dem Zusammenhang mit

den übrigen Merkmalen im Anspruch und aus Abs. [0027] zu folgern ist, dass mit

dem Wort Festigkeitswert die Streckgrenze gemeint ist. Der Ausdruck teilrekristallisiert bedeutet hier, dass das Gefüge nicht über den gesamten Bandquerschnitt

umgewandelt, sondern abhängig von der Schlussglühtemperatur und -dauer erfindungsgemäß ein Rekristallisationsgradient im Stahlband so hergestellt wird, dass

der rekristallisierte Anteil im fertigen Elektroband zwischen 5% und 95% liegt (Abs.

[0027]). Die Figuren 4, 7 und 8 zeigen beispielsweise Gefüge mit Anteilen < 90, < 75

bzw. < 20 Prozent. Nach Abs. [0014] führen in den oberflächennahen Bereichen

des Elektrobandes ein im Vergleich zum Bandinneren geringerer Si-Anteil zusammen mit der Scherverformung beim Kaltumformen und der geringeren Warmbandkorngröße dazu, dass dort bevorzugt die Rekristallisation stattfindet, wogegen die

siliziumangereicherten Bereiche im Bandinnern sich in einem nicht rekristallisierten

Zustand befinden können.

Aus den Absätzen [0034] bis [0035] ist eine Bandbreite geeigneter Verfahrensparameter entnehmbar, der Patentanspruch benennt in diesem Zusammenhang aber

genau eine Kombination aus Glühtemperatur und -dauer, mit der das Kaltband wärmebehandelt werden muss, um die Eigenschaften eines patentgemäßen Elektrobandes erzielen zu können. Gemäß den Merkmalen M5.1 bzw. M5.2 erfolgt besagte

Schlussglühung - bei 650°C - und - für 180 Sekunden.

Merkmal M6 benennt für das als Erfindung beanspruchte Verfahren genau eine

Stahlzusammensetzung und gibt sämtliche von der Legierung zwingend umfasste

Bestandteile - nämlich die Elemente Kohlenstoff, Silizium, Aluminium, Mangan,

Phosphor und Schwefel - massenanteilig und vollständig an (Rest Eisen und unvermeidliche Verunreinigungen).

Zu den Wirkungen der Elemente ist in dem Patent nichts beschrieben, mit Ausnahme denen des Siliziums. Danach ist dort, wo erhöhte Siliziumgehalte im Material

vorhanden sind, die Rekristallisation gegenüber Si-ärmeren Bereichen verzögert

(vgl. Abs. [0014]). In den angesprochenen Fachkreisen ist zudem bekannt, dass es

in Stählen für Elektrobleche die elektrische Leitfähigkeit, Koerzitivfeldstärke und

Wattverluste herabsetzt. Anspruchsgemäß ist davon ein Anteil von 2,32 Masse-%

in der Legierung enthalten.

Zu dem des Weiteren enthaltene Aluminium - hier 1,03 Masse-% - ist Fachwissen,

dass es anders als Silizium stark erhöhend auf die Koerzitivfeldstärke wirkt. Es

bindet aber Sauerstoff und Stickstoff und wirkt kornfeinend, kann also sowohl zur

Festigkeitserhöhung als auch zur plastischen Dehnbarkeit des Stahls beitragen. Es

verringert zudem die Wattverluste.

Mangan - vorhanden mit 0,32 Masse-% - bindet Schwefel, erhöht die Festigkeit und

Zähigkeit, und es setzt ebenfalls Wattverluste herab.

Phosphor, P, und Schwefel, S, sind im Stahl bekanntlich unerwünscht, da sie den

Werkstoff verspröden, toleriert sind nach dem Patentanspruch Gehalte von 0,014

Masse-% bzw. 0,008 Masse-%.

Kohlenstoff, C, ist mit 0,0044 Masse-% in dem Material vorhanden. Der hier in Rede

stehende Elektrobandstahl zählt somit zu den ULC (ultra-low-carbon) -Stählen mit

sehr geringen Anteilen an interstitiell gelöstem Kohlenstoff. Geringe Kohlenstoffgehalte sind mit Blick auf die plastische Verformbarkeit und auch für günstige weichmagnetische Eigenschaften wünschenswert.

In den Patentanspruch 1 mit einbezogen ist letztlich das mit dem angegebenen Verfahren erzeugte Elektroband selbst, das gemäß Merkmal M7 – die folgenden Eigenschaften besitzt:

M7.1 Mechanisch: Reh(quer): 625 MPa und Rm(quer): 678 MPa; A80: 12,5%.

Somit soll es, nachdem es den im Anspruch 1 angeführten Verfahrensschritten

unterworfen wurde, eine Streckgrenze Reh von 625 MPa bzw. eine Zugfestigkeit Rm

von 678 MPa aufweisen, jeweils quer zur Walzrichtung gemessen, und zudem eine

Bruchdehnung A80 von 12,5%. Die Bruchdehnung bezieht sich hier auf eine Probenform, die für Stahl-Flachzugproben mit einer Dicke 0,1 bis 3,0 mm üblich ist.

M7.2 Magnetisch: P15: 6,5 W/kg und J50: 1,63 T.

Demgemäß beträgt der Ummagnetisierungsverlust P15 hier 6,5 W/kg, gemessen

bei 50 Hz und 1,5 Tesla (Abs. [0037]), bzw. die magnetische Polarisation J50 hier

1,63 T, gemessen bei einer Feldstärke von 5000 A/m (Abs. [0037]).

3.

Das angegriffene Patent erweist sich in der geltenden Fassung als rechtsbeständig.

3.1

Die neuen Patentansprüche sind unbestritten zulässig.

Der Patentanspruch 1 basiert wie schon der erteilte Anspruch 1 auf dem ursprünglichen Anspruch 1.

Die Merkmale M1, M2 und M4 im neuen Anspruch 1 stimmen wörtlich mit den korrespondierenden Merkmalen im ursprünglichen Anspruch 1 überein, und das neue

Merkmal M3 entspricht zwar nicht dem Wortlaut aber jedenfalls inhaltlich dem

ursprünglichen korrespondierenden Merkmal.

Zu Merkmal M5 ist anzumerken, dass der für die einzustellenden Festigkeitswerte

angegebene Bereich > 600 MPa in Einklang mit der Patentbeschreibung in den

ursprünglichen Unterlagen steht, wonach eine obere Streckgrenze, insbesondere

500 MPa bis über 700 MPa, möglich ist (S. 6, erster Abs.) Diese numerische

Bereichsgrenze enthält auch eine Offenbarung aller denkbaren Unterbereiche (vgl.

BGH GRUR 2000, 591-597 – „Inkrustierungsinhibitoren“).

Aus den ursprünglich offenbarten Parameterwertebereichen für die patentgemäße

Wärmebehandlung zur Erzielung eines teilrekristallisierten Gefüges wurden für die

Merkmale M5.1 und M5.2 im geltenden Patentanspruch 1 der Temperatur- und

Glühdauerwert aus dem Ausführungsbeispiel 2 ausgewählt; sie sind auf S. 9, letzter

Abs., bis S. 10, vierter Abs. von unten, der Anmeldungsunterlagen ursprünglich

offenbart und ebenso die im neuen Anspruch 1 als Merkmal M6 benannte Stahlzusammensetzung sowie letztlich auch die zusätzlich aufgenommenen Merkmale M7,

M7.1 und M7.2, welche die Werte für die mechanischen und magnetischen Eigenschaften des Elektrobandes betreffen.

Der neue nachgeordnete Anspruch 2 mit Rückbezug auf den Anspruch 1 lässt sich

auf den ursprünglichen Anspruch 4 zurückführen; zu dem im Anspruch 2 angegebenen Rekristallisationsgrad > 75% ist festzustellen, dass Elektrobandgefüge mit

mehr als 95% rekristallisierten Anteilen der Beschreibung zufolge nicht zur Erfindung gehören (Abs. [0027] und [0028]), was auch in Einklang mit dem Merkmal M5

steht, wonach ausdrücklich ein teilrekristallisiertes und kein vollständig rekristallisiertes Gefüge erzielt werden soll.

Der neue Anspruch 3 lässt sich auf den ursprünglichen Anspruch 7 und der neue

Anspruch 4 auf den ursprünglichen Anspruch 8 zurückführen.

3.2

Die Anspruchsgegenstände sind deutlich und vollständig offenbart; die Ausführbarkeit der Erfindung ist unbestritten gegeben.

3.3

Der Gegenstand des nach dem Antrag der Beschwerdeführerin geltenden

Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Streitgegenstandes ist unstreitig und selbstverständlich gegeben (§§ 1 und 5 PatG).

Für die Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten

Verfahrens sind die in der gegliederten Fassung des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale M7, M7.1 und M7.2 nicht maßgeblich, da sie die mit dem Verfahren

erzielten Eigenschaften des erhaltenen Produkts betreffen, die eine unmittelbare

Folge der Einwirkungen auf das Elektrobandmaterial sind.

a)

Das Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu (§§ 1 und 3

PatG).

Gegenüber dem aus der Veröffentlichung D1 Bekannten ist das Verfahren gemäß

dem neuen Anspruch 1 schon aufgrund der vorgenommenen Präzisierung der

chemischen Analyse des Elektroblechmaterials gegeben; insbesondere ist festzustellen, dass der Aluminiumgehalt deutlich von dem der dort untersuchten nichtkornorientierten Legierungen abweicht.

Die Werkstoffe, über die in der Veröffentlichung D2 berichtet wird, weisen geringere

Anteile an C, Si, Al, Mn, P und S auf, und außerdem ist dort Niob hinzulegiert, das

in dem gemäß dem neuen Anspruch 1 zu behandelnden Elektroblechmaterial ausdrücklich nicht vorhanden sein soll. Zudem unterscheidet sich das daraus bekannte

Verfahren durch eine im Vergleich zur anspruchsgemäßen Vorgehensweise höhere

Glühtemperatur und kürzere Glühzeiten.

Das Verfahren, das aus der Druckschrift D3 bekannt ist, sieht deutlich kürzere Glühzeiten vor, und die dortige Legierungszusammensetzung enthält - anders als das

patentgemäße Elektrobandmaterial - zwingend wenigstens eines der Elemente Nb,

Zr, Ti oder V.

Die Normen D4 und D5 betreffen zum einen die Möglichkeit der Umrechnung von

Härte- in Zugfestigkeitswerte bzw. zum anderen die Härteprüfung nach Vickers.

Merkmale eines Verfahrens zum Herstellen eines höherfesten nicht-kornorientierten

Elektrobandes offenbaren sie nicht.

b)

Das Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 beruht zudem auf

einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 und 4 PatG).

Der sich aus den Entgegenhaltungen insgesamt ergebende Stand der Technik legt

die vom Streitpatent als Erfindung beanspruchte Kombination von Abschlussglühungsparametern und chemischer Zusammensetzung des Bandwerkstoffs nicht

nahe.

Dass der Fachmann einen Anlass hatte, die Veröffentlichung D1 überhaupt heranzuziehen, sieht der Senat nicht. Sie widmet sich vorrangig der Untersuchung der in

Elektroblechen herrschenden Mechanismen der Primär- und der Sekundärrekristallisation als solchen. Zu diesem Zweck wurden Makrotexturen bestimmt und die

Erholungs- und Rekristallisationsvorgänge im Material anhand von Härtemessungen verfolgt. Die dagegen streitgegenständlich im Vordergrund stehenden Zugfestigkeitswerte und magnetischen Eigenschaften des Elektrobleches finden dort keine

Beachtung. Abgesehen davon, dass dort Stähle anderer Zusammensetzung

betrachtet werden, offenbart die Entgegenhaltung D1 somit auch keine Kenngrößen, die das patentgemäß erzeugte Produkt auszeichnen sollen. Hinweise für eine

Lösung des dem angegriffenen Patents zugrundeliegenden Problems, wonach ein

Verfahren zum Herstellen eines höherfesten, nicht kornorientierten Elektrobandes

zu schaffen ist, welches neben einer hohen Festigkeit sehr gute magnetische Eigenschaften hat, kann der Fachmann daraus somit nicht erwarten.

Ein geeigneter Ausgangspunkt für die Überlegungen zur erfinderischen Tätigkeit ist

die Druckschrift D2, die auch die Patentabteilung herangezogen hat. Gleichermaßen ist auch die Druckschrift D3 geeignet. Beide befassen sich - wie das angegriffene Patent - mit Verfahren zur Bereitstellung nicht-kornorientierter Elektrobleche

mit herausragenden mechanischen und magnetischen Eigenschaften (vgl. D2,

S. 290, Abschnitt I, Introduction, letzter Satz, bzw. D3, S.2, Abs. [0014]). Teil der

dortigen Lösungen sind aber - anders als bei dem nach dem Streitpatent beanspruchten Verfahren - jeweils Stähle, die zwingend Niob bzw. ein Element aus der

Gruppe Niob, Titan, Zirkonium und Vanadium enthalten, mit denen gezielt auf die

Rekristallisationskinetik des Materials Einfluss genommen werden soll, um das

gewünschte Eigenschaftsprofil zu erhalten (vgl. in D2, S. 291-292, die Abschnitte IIIB und IIIC bzw. D3, S.2, Abs. [0016] bis [0019] sowie S.3, Abs. [0023] und

[0024]).

Auch wenn Druckschrift D2 - wie die Patentabteilung in ihrem Beschluss zutreffend

feststellt - ebenfalls ULC (ultra-low-carbon) -Stähle mit nicht zulegierten Nb-Anteilen

offenbart (vgl. Tab. I), ist daraus noch nicht nahegelegt, ein solches Material für ein

Verfahren zum Herstellen eines höherfesten, nicht kornorientierten Elektrobandes,

welches neben einer hohen Festigkeit sehr gute magnetische Eigenschaften haben

soll, vorzusehen. Vielmehr entnimmt der Fachmann dieser Veröffentlichung, dass

bei Stählen ohne nennenswerten Niob-Anteil deren Härte - und nach seinem Verständnis analog deren Festigkeit - bereits nach einer kurzen Glühbehandlung drastisch abnimmt, und dass sich daraus zudem höhere Ummagnetisierungsverluste

ergeben (vgl. Fig. 1, bzw. S. 292, Abschnitt IIIC, erster Abs.). Die Lehre der Druckschrift D3 besagt nichts Anderes (vgl. insb. Abs. [0024]).

Die aus den Druckschriften D2 und D3 bekannten Verfahren unterscheiden sich

demnach sowohl mit Blick auf die chemische Zusammensetzung der Stähle für das

zu erzeugende Produkt als auch in der Vorgehensweise zur Erzielung der angestrebten Produkteigenschaften von dem streitpatentgemäßen Gegenstand soweit,

dass sie selbst bei deren systematischer Nacharbeit zwangsläufig zu einem Produkt

mit anderen Eigenschaften als denen des patentgemäß beanspruchten Produkts

führen werden.

Dass mit einem Stahl der im Patentanspruch 1 angegebenen Zusammensetzung,

ohne Niob, und den gezielt ausgewählten Glühparametern die Aufgabe gelöst werden kann, wertet der Fachmann angesichts der Lehren aus dem Stand der Technik

insoweit auch als überraschend.

Somit hat das Patent mit gemäß dem neuen Patentanspruch 1 beschränkten

Schutzumfang und den vom Anspruch 1 gestützten Ansprüchen 2 bis 4 Bestand.

Die Berücksichtigung der im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften - erstens - JP 2010 090 474 A, - zweitens - Tanaka, I. und Yashiki, H: Magnetic and

Mechanical Properties of Newly Developed High-Strength Nonoriented Electrical

Steel, in 4th International Conference on Magnetism and Metallurgy WMM ’10

Freiberg – Deutschland, 9.-11. Juni 2010, Proceedings, S.277-281, und - drittens -

EP 2 031 079 A1 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zur Begründung des Einspruchs wurden sie zu Recht nicht herangezogen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Höchst

Eisenrauch

Fritze

Schwenke