Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Urteil vom 04.09.2020 – 4 Ni 57/17
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:040920U4Ni57.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
An Verkündungs Statt zugestellt am 4. September 2020 …
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das deutsche Patent DE 10 2004 025 070
ECLI:DE:BPatG:2020:040920U4Ni57.17.0
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen
Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 30. Juli 2020 eingereicht werden
konnten, durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richterin
Kopacek und die Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirt.-Ing.
(FH) Ausfelder und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 600.000,- Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des deutschen Patents
10 2004 025 070. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 21. Mai 2004
angemeldeten und am 26. März 2009 veröffentlichten Patents mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Einlagerung von Waren in eine automatisierte Lagervorrichtung“.
Das Streitpatent, das in einer Fassung mit 17 Ansprüchen erteilt worden ist,
umfasst in seiner geltenden Fassung nach Durchführung eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht (Az.: 12 W (pat) 43/11)
15 Ansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 (Verfahren) sowie auf
diesen zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 5 und einem
nebengeordneten Patentanspruch 6 (Vorrichtung) sowie auf diesen zumindest
mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 7 bis 15.
Die Patentansprüche 1 und 6 lauten in der geltenden Fassung – mit hinzugefügter Merkmalsgliederung des Senats – wie folgt:
Patentanspruch 1:
1.
Verfahren zur Einlagerung von Waren (13), die als quaderförmige Packungseinheiten mit unterschiedlichen Abmessungen ausgebildet sind,
1.a)
in eine automatisierte Lagervorrichtung mit Regalböden (2a-2f), auf
denen die Waren in Kanälen mittels mindestens eines Regalbediengeräts (3a, 3b), das die Waren mittels eines Backengreifers (3a, 3b) aufnimmt, ablegbar sind,
1.b) wobei zumindest innerhalb mehrerer Kanäle (14) jeweils mehrere Waren
– in Querrichtung zur Längserstreckung der Regalböden gesehen – hintereinander liegend angeordnet werden und
1.c)
die einzulagernden Waren dem mindestens einen Regalbediengerät in
jeweils definierter Zwischenablageposition und mit ihren Kanten ausgerichtet in einem Zwischenspeicher (15) abgelegt zugeführt werden, so
dass das mindestens eine Regalbediengerät gezielt auf die neu einzulagernden Waren zugreifen kann, dadurch gekennzeichnet,
1.d1) dass zumindest ein Teil der neu einzulagernden Waren in der Weise in
dem Zwischenspeicher abgelegt wird,
1.d2) dass diese Waren gruppenweise hintereinanderliegend jeweils in einem
virtuellen Kanal (in dem Zwischenspeicher) geordnet abgelegt werden,
1.d3) wobei dies in der Weise geschieht, dass jeweils mit einem einzigen
Zugriff gleichzeitig mehrere dieser Waren hintereinander liegend von
dem mindestens einen Regalbediengerät aufnehmbar und
1.d4) mit einem einzigen Ablagevorgang in jeweils einen der Kanäle auf den
Regalböden einlagerbar sind,
1.e) wobei die gruppenweise Ordnung der Waren (13) im Zwischenspeicher (15) entsprechend den gleichen geometrischen Anordnungskriterien erfolgt, die bei der Einlagerung der Waren in die Kanäle (14) berücksichtigt werden,
1.f)
nämlich als Anordnungskriterium berücksichtigt wird, dass innerhalb
eines Kanals (14) – von dem Regalbediengerät (3a, 3b) aus gesehen –
eine weiter hinten liegende Ware (13) stets breiter sein muss als jede
davor liegende Ware.
Patentanspruch 6:
6.
Vorrichtung zum Einlagern von Waren, die als quaderförmige Packungseinheiten ausgebildet sind, (insbesondere von Arzneimittelpackungen) in
einer automatisierten Lagervorrichtung mit
6.a) - mindestens einem Regal (1) mit mehreren übereinander angeordneten
Regalböden (2),
6.b) - mindestens einem Regalbediengerät (3), das zum Ein- und Auslagern
der Waren horizontal und vertikal entlang der Regalböden (2) bewegbar
ist und die Waren mittels eines Backengreifers aufnimmt,
6.c) - mindestens einem Zwischenspeicher (15) im Arbeitsbereich des mindestens einen Regalbediengeräts (3), in dem die neu einzulagernden Waren (13) zur Einlagerung bereitstellbar sind,
6.d) - einer Übergabevorrichtung (4) zur Positionierung der einzulagernden
Waren in dem Zwischenspeicher (15),
6.e) - einer Identifizierungseinrichtung zur Identifizierung der neu einzulagernden Waren (13),
6.f) - einer Vermessungseinrichtung zur Ermittlung der für die Einlagerung
benötigten Längenabmessungen der Waren (13) und
6.g) - einer Steuereinheit für das mindestens eine Regalbediengerät (3),
6.g1) das mit einem Datenspeicher für mindestens folgende Daten versehen
ist:
- vertikale Position der Regalböden (2),
- Positionsdaten in Längsrichtung des jeweiligen Regalbodens (2) für den
jeweiligen Kanal (14), in dem eine Ware (13) abgelegt ist,
- erfasste Längenabmessungen der Waren (13),
- Position der Ware (13) innerhalb des jeweiligen Kanals (14) quer zur
Längsrichtung der Regalböden (2),
6.h0) wobei die Übergabevorrichtung (4) steuerungstechnisch mit der Steuereinheit verbunden und von der Steuereinheit in der Weise führbar ist,
6.h1) dass zumindest einzelne der neu einzulagernden Waren (13) gruppenweise angeordnet in dem Zwischenspeicher (15) so ablegbar sind,
6.h2) dass mit einem einzigen Zugriff des mindestens einen Regalbediengeräts (3) gleichzeitig mehrere dieser Waren (13) hintereinanderliegend
von dem Regalbediengerät (3) aufnehmbar und
6.h3) mit einem einzigen Ablagevorgang in jeweils einen der Kanäle (14) auf
den Regalböden (2) einlagerbar sind,
6.i)
wobei die gruppenweise Ordnung der Waren (13) im Zwischenspeicher (15) entsprechend den gleichen geometrischen Anordnungskriterien erfolgt, die bei der Einlagerung der Waren [13] in die Kanäle (14)
berücksichtigt werden,
6.j)
nämlich als Anordnungskriterium berücksichtigt wird, dass innerhalb
eines Kanals (14) – von dem Regalbediengerät (3a, 3b) aus gesehen –
eine weiter hinten liegende Ware (13) stets breiter sein muss als jede
davor liegende Ware.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 sowie der Patentansprüche 7 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift in der C5-Fassung (abgekürzt: SPS)
verwiesen.
Die Klägerin greift das geltende Streitpatent – und auch die von der Beklagten
eingereichte geänderte Fassung – in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der unzureichenden Offenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner geltenden Fassung sowie jeweils einzeln dessen Unteransprüche 1 bis 5 und in geänderter
Fassung mit einem Hilfsantrag 1 sowie gemäß Schriftsatz vom 30. Juli 2020 mit
einem – zur Fassung nach Hilfsantrag 1 durch das Wort „wobei“ ergänzt und
vom Senat bezeichnet als – Hilfsantrag 1a.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der maßgebliche Fachmann das Verfahren nach Anspruch 1 nicht ausführen könne, weil das Streitpatent nicht
offenbare, wie das Einlagern von mehreren in einer Tannenbaumstruktur abgelegten Waren mit einem einzigen Ablagevorgang mittels eines Backengreifens
möglich sei. Darüber hinaus stellt sie auch die Ausführbarkeit wegen der ihrer
Ansicht nach widersprüchlichen Figuren 4 bis 6 in Frage.
Des Weiteren meint sie, dass das Verfahren nach Anspruch 1 wie auch der
nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 6 ausgehend von dem Stand der Technik gemäß Anlagenkonvolut D4a bis D4e – dessen Offenkundigkeit von der
Beklagten nicht bestritten worden ist – nicht erfinderisch sei. Von wesentlicher
Bedeutung hierbei sei, dass der Fachmann die Merkmale 1.a) und 1.d4) des
Streitpatents im Kontext so verstehe, dass das Regelbediengerät mittels eines
Backengreifers nicht nur die Waren aufnehme, sondern sie auch mittels des
Backengreifers einlagere. Auch fehle dem Anspruch 1 – wie die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 ausführt – bereits die Neuheit.
Den geänderten Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 hält die Klägerin
wegen Unklarheit bereits für unzulässig. Darüber hinaus würden aber auch in
Bezug auf diese Fassung mit derselben Begründung wie beim geltenden
Anspruch 1 die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und fehlenden erfinderischen Tätigkeit greifen.
Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:
D1
D2
D3
D4a
D4b
DE 195 09 951 C2
DE 102 25 332 A1
Firmenbroschüre „Wie Sie es brauchen: Kommissionierautomat
der Extraklasse. Universell, effizient, einfach doppelt gut“ der
A… GmbH
Videomitschnitt Internetauftritt … vom 20.11.2003
kommentierte Momentaufnahmen des Videomitschnitts der Anlage D4a, Sequenz 5:49 bis 6:32
D4c
Folge von fünf Bildschirmwiedergaben des Internetauftritts der
Anlage D4a
D4d
Ausdruck der Unterseite „A… – Daten und Fakten“ des
Internetauftritts, Druckvermerk 18.11.2003
D4e
vom Internetauftritt herunterladbares Faltblatt „Kommissionier-
D5
D6
D7
D8
D9
Automaten der Extraklasse“
Angebotsschreiben vom 18.04.2002
EP 1 035 046 B1
DE 196 13 707 A1
DE 203 03 376 U1
DE 199 55 615 A1
D10
http://web.archive.org/web/2003121807319/http://www.westfalia-
D11
D12
D13
D14
net.com/d/pharma/d_pha_ph vom 22.11.2007
DE 10 2004 013 353 A1 (nachveröffentlicht)
DE 20 2004 004 292 U1 (nachveröffentlichtes Gebrauchsmuster)
DE 200 21 440 U1
DE 101 25 287 A1.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 26. November 2019 erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2004 025 070 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1, 1a eingereicht mit den
Schriftsätzen vom 31. Januar 2020 und 30. Juli 2020 erhält.
Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ausführbar offenbart und zudem wie auch der Vorrichtungsanspruch 6 patentfähig, nämlich neu und auf erfinderischer Tätigkeit
beruhend. Der maßgebliche Fachmann müsse nämlich allein das ausführen,
was ihm in Absatz [0035] der Streitpatentschrift und in den dort in Bezug
genommenen Fig. 2 und 6 gezeigt werde. Die Druckschrift 4a lehre lediglich,
wie Waren von einem Stauband oder von einem Zwischenlager einzeln aufzugreifen und einzeln in einen der Kanäle auf den Regalböden einzulagern sind,
so dass sie dem Anspruch 1 nicht neuheitsschädlich entgegenstehe. Darüber
hinaus gebe die Druckschrift 4a dem Fachmann auch keinen Hinweis darauf,
dass zumindest ein Teil der neu einzulagernden Waren in der Weise in dem
Zwischenspeicher gruppenweise hintereinanderliegend jeweils in einem virtuellen Kanal geordnet abgelegt werden, dass jeweils mit einem einzigen Zugriff
gleichzeitig mehrere dieser Waren hintereinanderliegend von dem mindestens
einen Regalbediengerät aufnehmbar und mit einem einzigen Ablagevorgang in
jeweils einem der Kanäle auf den Regalböden einlagerbar sind. Die Unteransprüche 2 bis 5 seien ebenfalls neu und bildeten jeweils in eigenständiger erfinderischer Weise den Hauptanspruch 1 fort.
Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 15. Juli 2020, die bis 30. Juli 2020 verlängert
worden ist, angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und unzureichenden Offenbarung (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1
Nr. 1, Nr. 2 PatG) geltend gemacht werden, ist unbegründet, da sich das
Streitpatent in seiner geltenden Fassung als rechtsbeständig erweist.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft laut Patentschrift ein Verfahren zur Einlagerung
von Waren, die als im wesentlichen quaderförmige Packungseinheiten ausgebildet sind, insbesondere von Arzneimittelpackungen, in eine automatisierte
Lagereinrichtung gemäß dem Gattungsbegriff des Patentanspruchs 1 sowie
einer Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens (SPS, Abs. [0001]).
In den Absätzen [0002] bis [0004] wird die Arbeitsweise der Vorrichtung nach
der DE 195 09 951 C2 beschrieben. Deren Lagerungsprinzip zeichne sich durch
besondere Einfachheit aus, da die einzelnen Waren jeweils hinsichtlich
Packungsgröße und Artikelart ungeordnet (chaotische Lagerung) und lediglich
nebeneinanderliegend entlang der einzelnen Regalböden aufgereiht würden.
Aus der Firmenbroschüre ”Wie Sie es brauchen: Kommissionier-Automat der
Extraklasse. Universell, effizient, einfach doppelt gut” der A… GmbH (D3),
sei ein automatisiertes Arzneimittellager bekannt, das in ähnlicher Weise
arbeite, also Waren mittels eines Regalbediengeräts auf Regalböden ungeordnet im Sinne einer chaotischen Lagerung, wie sie in Hochregallagern generell
üblich sei, ablege und bei Bedarf automatisch wieder auslagere. Zur Erhöhung
der auf die benötigte Grundfläche eines solchen Lagers bezogenen Lagerkapazität würden dort deutlich breitere (tiefere) Regalböden eingesetzt und sei
die Lagerfläche der Regalböden in sogenannte virtuelle Kanäle aufgeteilt, in
denen jeweils eine oder vorzugsweise mehrere Waren quer zur Längserstreckung der Regalböden hintereinanderliegend abgelegt werden könnten (SPS,
Abs. [0005], erster und zweiter Satz).
Für jeden Einlagerungsvorgang müsse das Regalbediengerät zwischen dem
Ort, an dem eine neu einzulagernde Ware für die Einlagerung bereitgestellt
werde, und dem vorgesehenen Lagerort im Regal verfahren werden. Während
eines solchen Einlagerungsvorgangs stehe das Regalbediengerät daher
zwangsläufig nicht für etwaige Auslagerungsvorgänge zur Verfügung, so dass
gegebenenfalls Wartezeiten anfielen (SPS, Abs. [0006]).
2.
Hiervon ausgehend liege der Erfindung das Problem zugrunde, den Zeitbedarf für die Einlagerung von Waren bei einem gattungsgemäßen Verfahren
für das Regalbediengerät deutlich zu verkürzen, um die genannten Wartezeiten
bei Auslagerungsaufträgen möglichst zu minimieren; außerdem solle eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens angegeben werden (SPS, Abs.
[0010]).
Dieses Problem werde ausgehend von dem zuvor genannten Verfahren insbesondere dadurch gelöst, „dass zumindest ein Teil der neu einzulagernden
Waren in der Weise in dem Zwischenspeicher gruppenweise geordnet abgelegt
wird, dass jeweils mit einem einzigen Zugriff gleichzeitig mehrere Waren hintereinanderliegend von dem jeweiligen Regalbediengerät aufnehmbar und mit
einem einzigen Ablagevorgang in jeweils einen der Kanäle auf den Regalböden
einlagerbar sind. Die einzelnen Waren sind im Zwischenlager also bereits so
orientiert und hintereinander gelegt, wie dies der endgültigen Einlagerung in
dem jeweils von der Steuerung ausgewählten Kanal entspricht“ (SPS, Abs.
[0012], letztes Drittel).
Die zur Gruppenbildung in dem Zwischenspeicher gewählte Vorgehensweise
könne äußerst einfach gehalten werden. Es habe sich gezeigt, „dass die Wahrscheinlichkeit, dass aufeinanderfolgende Waren bereits im Zwischenspeicher
zu einer für die Ablage in einem Kanal geeigneten Gruppe [zusammengefasst
werden können], ausreichend hoch ist, um eine beträchtliche Reduzierung der
Zugriffe des Regalbediengeräts bei der Einlagerung in die Kanäle zu erreichen“
(SPS, Abs. [0016], erster und letzter Satz).
3.
Zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es
insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein
Diplom-Ingenieur (oder vergleichbarer Abschluss) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konzeption und Konstruktion
von automatisierten Lagervorrichtungen und den dazugehörigen Regalbediengeräten.
4.
Ein solcher Fachmann legt den nachfolgenden Anspruchsmerkmalen folgendes Verständnis zugrunde:
Nach Merkmal 1 geht es um ein „Verfahren zur Einlagerung von Waren (13),
die als quaderförmige Packungseinheiten mit unterschiedlichen Abmessungen
ausgebildet sind.“ Durch den Begriff „Einlagern“ sowie insbesondere in Verbindung mit dem Teilmerkmal von 1.c, wonach es sich ausdrücklich um „neu einzulagernde Waren“ handelt, wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um neu
angelieferte Waren handelt, die erstmalig eingelagert werden sollen. Diese
Waren sind auf ihrem Weg von außerhalb in die Lagervorrichtung bis zum Zwischenspeicher noch nicht durch das Regalbediengerät gehandhabt worden. Ein
„Umlagern“ bzw. eine „Wieder“-Einlagerung von bereits schon einmal eingelagerten Waren fällt damit nicht unter das streitpatentgemäße Verfahren. So
unterscheidet sich die Handhabung bei der Einlagerung von neu einzulagernden Waren verfahrenstechnisch bzw. im Ablauf bereits dadurch, dass neu einzulagernde Waren erst einzeln identifiziert und erfasst werden müssen, was bei
lediglich umzulagernden Waren nicht mehr der Fall ist. So mag es zwar für die
Ware selbst keinen (physikalischen) Unterschied darstellen, ob diese erstmalig
eingelagert oder umgelagert wird, wohl aber für die einzelnen Verfahrensschritte, die je nach Einlagerungsfortschritt bei einem Verfahren zur (erstmaligen) Einlagerung erforderlich sind.
Das Einlagern in die Regalböden der automatisierten Lagervorrichtung der
Waren erfolgt nach Merkmal 1.a mittels mindestens eines Regalbediengeräts.
Das Regalbediengerät muss somit so eingerichtet sein, dass es Waren von
einem Zwischenspeicher aufnehmen und in das Regal hinein ablegen kann
(s.a. Merkmale 1.d3 und 1.d4). Das Aufnehmen der Waren geschieht hierbei
ausdrücklich mittels eines Backengreifers, wohingegen die Ablage der Waren
in die Kanäle der Regalböden in nicht näher angegebener Weise durch das
Regalbediengerät erfolgen soll. Damit umfasst das Regalbediengerät jedenfalls
einen Backengreifer, dessen Backen ausdrücklich zum Aufnehmen von Waren
gemäß Merkmal 1.d3 vorgesehen sind. Darüber hinaus muss es noch so ausgebildet sein, dass es mehrere hintereinanderliegende Waren entsprechend
dem Merkmal 1.d4 mit einem einzigen Ablagevorgang ablegen kann, wobei eine
Anordnung der Waren gemäß Merkmal 1.f vorliegt. Im Detail wird hierzu auf die
Ausführungen zur beanstandeten unzureichenden Offenbarung unter
Punkt I.5.a verwiesen.
Bei den Kanälen der Regalböden kann es sich auch um sog. „virtuelle“ Kanäle
handeln. Hierbei sind keine körperlichen bzw. realen Trennwände vorhanden,
sondern es wird lediglich fiktiv die Position der Kanalwände durch den Steuerungsrechner (virtuell) festgelegt (vgl. SPS, Abs. [0035], zweites Drittel), wobei
die Kanalbreite bedarfsweise an die Verpackungsgröße angepasst/variiert werden kann (s.a. Abs. [0005], erste Hälfte).
Das Regalbediengerät nimmt die Waren von dem Zwischenspeicher auf, in dem
zumindest ein Teil dieser neu einzulagernden Waren gruppenweise (d.h.
zumindest 2 Artikel) hintereinanderliegend zusammengefasst sowie in einer
durch die Merkmale 1.c, 1.d2, 1.d3, 1.e und 1f definierten Anordnung abgelegt
ist, und lagert diese gemäß Merkmal 1.d4 mit einem einzigen Ablagevorgang
in jeweils einen der Kanäle auf den Regalböden erstmalig ein:
Die „definierte“ Ablageposition dieser gruppenweise im Zwischenspeicher
angeordneten Waren entspricht gemäß Merkmal 1.e den gleichen geometrischen Anordnungskriterien, die bei der Einlagerung der Waren in die Kanäle in
dem Regal berücksichtigt werden, nämlich dass innerhalb eines Kanals – vom
Regalbediengerät aus gesehen – eine weiter hinten liegende Ware stets breiter
sein muss als jede davor liegende Ware (Merkmal 1.f). Diese Anordnung wird
nachfolgend „Tannenbaum-Form“ genannt, wobei die Spitze des „Tannenbaums“ zum Regalbedienungsgerät zeigt. Durch diese Ablageanordnung ist
gewährleistet, dass der Backengreifer des Regalbediengerätes die hinterste
Packung auf dem Zwischenspeicher ergreifen kann und mit dieser dann mit
einem einzigen Zugriff die davorliegenden Waren aus dem Kanal entnehmen
bzw. herausschieben kann.
Die auf diese Weise mittels des Backengreifers des Regalbediengeräts mit
einem einzigen Zugriff vom Zwischenspeicher aufgenommenen, gruppenweise
zusammengefassten Waren (Merkmal 1.d3) werden dann entsprechend dem
Merkmal 1.d4 vom Regalbediengerät ebenfalls in einem einzigen Ablagevorgang, d.h. alle auf einmal, in jeweils einen der Kanäle auf den Regalböden eingelagert (siehe auch oben unter Merkmal 1.a bzw. nachfolgend unter
Punkt I.5.a). Hierbei ist zu beachten, dass die Formulierung von Merkmal 1.d3
nicht bindend vorschreibt, dass alle der zuvor Waren gruppenweise zusammengefassten Waren vom Zwischenspeicher mit einem Zugriff aufgenommen und
abgelegt werden, sondern es dem Wortlaut nach ausreicht, wenn mehrere
Waren aus einer Gruppe wie zuvor beschrieben eingelagert werden; ausschlaggebend ist hierbei, dass es sich jedenfalls um mehr als eine Ware handeln
muss, damit sich gegenüber einer vereinzelten Einlagerung bzw. Einsortierung
der vom Streitpatent beabsichtigte Einspareffekt der Anzahl von Zugriffen
ergibt.
Der Senat sieht einen wesentlichen Aspekt des Streitpatents darin, dass zumindest ein Teil der neu einzulagernden Waren gleich eingangs im Zwischenspeicher gruppenweise zusammengefasst wird und das Aufnehmen aus dem Zwischenspeicher, das Einlagern in die Regalböden sowie die spätere Entnahme
aus den Regalböden jeweils in einem Zugriff auf (zumindest) mehrere der
zusammengefassten Waren erfolgt, wobei deren gruppenweise Zusammenfassung durchgängig bis zur endgültigen Einlagerung erhalten bleibt (s. Abs.
[0012], letzter Satz, sowie Merkmal 1.e). Dadurch ergeben sich weniger Zugriffe, insbesondere kann sich eine spätere, mit zusätzlichem Aufwand verbundene Umsortierung erübrigen, wenn eine Gruppenbildung bzw. -sortierung
bereits bei der Ablage in das Zwischenlager erfolgt. Bezüglich der Gruppenbildung ist noch anzumerken, dass im Anspruch 1 noch keine konkrete Vorgabe
für die gruppenweise Zusammenfassung beansprucht ist. Da jegliche Gruppenbildungen in Verbindung mit einer gleichzeitigen Handhabung von mehreren
Waren dieser Gruppe bereits zu einer Reduzierung der Zugriffe führen, fallen
somit bspw. auch Gruppenbildungen nach räumlichen Gesichtspunkten darunter, ohne den Grundgedanken des Streitpatents verlassen. Unter Zugrundelegung eines solchen breiten Verständnisses gilt dies insbesondere auch für
Gruppen, bei denen die Verpackungsgröße der Ware im Hinblick auf die zu
erzielende Tannenbaumstruktur als Kriterium herangezogen wird.
Die Merkmale des nebengeordneten Anspruchs 6 sind zum Großteil selbsterklärend bzw. entsprechen ansonsten inhaltlich den Merkmalen des Anspruchs 1, wobei auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird.
5.
Unter Einbeziehung des Fachwissens ist das Verfahren hinsichtlich des
Merkmals 1.d4, demgemäß das mit einem Backengreifer versehene Regalbediengerät hintereinanderliegende Waren mit einem einzigen Vorgang in einen
der Kanäle auf den Regalböden einlagern kann, so ausreichend offenbart, dass
der Fachmann es ausführen kann. Darüber hinaus liegen auch keine unüberwindbaren Widersprüche hinsichtlich der Offenbarung der Figuren 4 bis 6 vor,
sondern lediglich eine Unzulänglichkeit bzgl. der Darstellung des Umsetzers 12, die der maßgebliche Fachmann ohne weiteres klarzustellen vermag.
a.)
Der Fachmann zieht bei der Ausführung der Lehre des Streitpatents die
Beschreibung und die Figuren heran, wobei sich die Offenbarung in der Gesamtschau mit seinem Fachwissen ergibt. Dabei geht aus Absatz [0032] der SPS, 3. und
4. Satz, zunächst hervor, dass das Regalbediengerät horizontal und vertikal verfahrbar ist und als Manipulationseinrichtung Backengreifer aufweist (s.a. Merkmale 1.a bzw. 6.b). Des Weiteren wird in Absatz [0035] in Verbindung mit Figur 6 ausgeführt, dass der Backengreifer Ein- und Ausfahrbewegungen durchführt, die durch
den Doppelpfeil in Figur 6 symbolisiert werden. Anschließend erhält der Fachmann
im selben Absatz den Hinweis, dass die Einlagerung von hintereinanderliegenden
Waren mit einem einzigen Einlagerungsvorgang erfolgt (Absatz [0035], siehe Übergang S. 6 auf S. 7). Der Fachmann erhält zwar im Gegensatz zum Vorgang des
Aufnehmens der Ware, der ausdrücklich mittels der Backengreifer des Regalbediengerätes erfolgt, keine Hinweise dahingehend, mittels welcher konkreten Ausgestaltung des Regalbediengerätes die Ablage erfolgen soll – siehe auch die diesbezügliche Auslegung. Dabei ist ihm bewusst bzw. erkennt er, dass bei der vorliegenden Tannenbaum-Anordnung der Waren, bei der die Spitze des Tannenbaums zum
Regalbedienungsgerät weist, mit den Greifarmen eines Backengreifers allein nicht
alle Waren in einem einzigen Ablagevorgang in dem Regal abgelegt werden können, da mit den Greifbacken lediglich die breiteste Packung in das Regal hineingeschoben werden kann; die schmäleren Packungen werden von den Greifbacken
nicht ergriffen und würden liegen bleiben. Für die Offenbarung, dass die vorgenannte Funktionalität gemäß Merkmal 1.d4 ausführbar ist, ist allerdings ausreichend, dass dem Fachmann aus seinem Fachbereich bzw. auf Grund seines Fachwissens Ausgestaltungen bzw. Maßnahmen bekannt sind, mit denen eine solche
Aktion bewerkstelligt bzw. ausgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang wird
in Erwiderung auf die Argumentation der Klägerin mit dem „allgemeinen Fachwissen“ darauf hingewiesen, dass im qualifizierten Hinweis auf das Fachwissen allgemein Bezug genommen worden ist. Das Fachwissen setzt sich aus dem allgemeinen Fachwissen im Sinne eines allgemeinen technischen Grundwissens und dem
speziellen Fachwissen des maßgeblichen Fachmanns auf seinem Fachgebiet
zusammen. Letzteres impliziert, dass der Fachmann den Stand der Technik auf seinem Fachgebiet kennt. Dabei sind sogar Schriften, die nicht in der Patentschrift
angeführt sind, zum speziellen Fachwissen hinzuzuzählen (siehe Schulte/Moufang,
Rechtsprechungshinweisen).
Vorliegend sind dem einschlägig tätigen Fachmann für die Umsetzung der klar vorgegebenen Anweisung aus dem Stand der Technik geeignete Mittel bekannt. So
geht aus der D1, die im Streitpatent ausdrücklich gewürdigt wird, in Figur 3 ein
Bediengerät mit Grundplatte 19 und einem Bedienelement 21 hervor, das u.a. dem
Einschieben von Ware auf den Regalboden dient (siehe Spalte 5, Zeilen 18 bis 22),
wobei die Backen lediglich der Führung beim Einschieben dienen. Der Figur 4 der
D1 kann er des Weiteren entnehmen, dass es möglich ist, mit dem vorgenannten
Bedienelement 21 mehrere hintereinanderliegende Waren 10c auf die Regalböden 9, 9a hineinzuschieben.
Da in der Patentschrift in Absatz [0005] zudem auch das Kommissioniergerät der
Fa. A… ausführlich beschrieben ist und der interessierte Fachmann sich diesbezüglich auch im Internet informieren kann, stellt auch das Konvolut D4a einen
Stand der Technik dar, der zweifellos in sein Fachgebiet fällt und damit als für den
Fachmann bekannt anzusehen ist. Dabei geht aus der Internetpräsentation D4a, die
eine automatisierte Lagereinrichtung für Arzneimittelpackungen betrifft, ebenfalls
eine derartige Funktionalität hervor. So wird dort gezeigt, dass ein Regalbediengerät mit Backengreifern nicht nur mehrere tannenbaumartig angeordnete Arzneimittelpackungen mit einem einzigen Zugriff gleichzeitig aufnehmen kann (Sequenz 5:50 bis 6:00), sondern auch mehrere derartig aufgenommene Verpackungen in einem einzigen Ablagevorgang wieder in einen Kanal auf dem Regalboden
einlagern kann, so wie dies als Vorgang in Merkmal 1.d4 gefordert wird. Dabei
werden die zwischen den Backengreifern lose liegenden Waren bei der Einfahrbewegung des Regalbediengerätes in das Regal hineingeschoben (Sequenz 6:08 bis
6:32, s.a. D4b, Punkt 7), so wie dies auch in der Patentschrift angesprochen ist
(siehe Figur 6 i.V.m. Abs. [0035], letzter Satz auf Seite 6). Für den Fachmann, der
den Aufbau des bei der D4 verwendeten Regalbediengerätes bzw. Handhabungsgeräts, z.B. D4e, zweites Blatt, Bild oben rechts, bzw. D4a, insb. Sequenz 2:15 bis
2:30, in der Weise entnehmen kann, dass die Greifbacken mit einem Ende an einem
Gehäuse angeordnet und miteinander gekoppelt sind, ergibt sich aus der Sequenz 6:08 bis 6:32 in selbstverständlicher Weise, dass das Einschieben über dieses Gehäuse erfolgen muss. Damit waren dem Fachmann bereits zum Anmeldezeitraum auf seinem Fachgebiet Regalbediengeräte bekannt, die über die Funktionalität gemäß dem Merkmal 1.d4 verfügen, so dass der mit diesem Fachwissen
ausgestattete Fachmann die zugehörige Lehre ausführen kann.
b.)
Der weitere Einwand der Klägerin, dass sich hinsichtlich der Figuren (1 bzw.
2), 4, 5 und 6 Widersprüche ergäben, welche die Ausführbarkeit in Frage stellen
würden, trifft ebenfalls nicht zu. Dabei liegt der Schwerpunkt bei den Figuren 4 bis
6 auf der Darstellung der Anordnung von Waren auf dem Zwischenspeicher 5, 15
(Figuren 4 und 5) und im Regal (Figur 6) – siehe Absätze [0029] bis [0031] i.V.m.
Abs. [0034] und [0035]. Die Figur 4 stellt die Ablage von Warenartikeln 13 im Zwischenspeicher 5,15 gemäß dem Stand der Technik dar, bei dem der Umsetzer 12
nur einzelne Warenartikel 13 nebeneinander im Zwischenspeicher 5, 15 ablegt.
Im Gegensatz hierzu wird in Figur 5 die streitpatentgemäße Ablage von insbesondere hintereinanderliegenden Waren 13 unterschiedlicher Breite dargestellt. Dabei
muss das Regalbediengerät mit seinem Backengreifer immer von der Seite aus
zugreifen, zu der die Tannenspitze hinzeigt – ansonsten könnte der Backengreifer
nach Merkmal 1.a nicht die Waren entsprechend dem Merkmal 1.d3 mit einem einzigen Zugriff vom Zwischenspeicher aufnehmen bzw. später wieder aus dem Regal
entnehmen (siehe Seite 2, rechte Spalte, letzter Satz, bis Seite 3, 1. Absatz). In
diesem Zusammenhang wird der Fachmann am Ende des Absatzes [0012] auf den
wesentlichen Aspekt des Streitpatents hingewiesen, dass zumindest ein Teil der
neu einzulagernden Waren im Zwischenlager also bereits so orientiert und hintereinandergelegt sind, wie dies der endgültigen Einlagerung in dem jeweils von der
Steuerung ausgewählten Kanal entspricht (s.a. Merkmal 1.e und 1.f). Bei Vergleich
der Figuren 5 und 6 erkennt der Fachmann unter Zugrundelegung der zuvor zitierten
Anforderung, insb. auf Grund der gleichen Tannenbaumanordnung der Waren 13,
dass das Regalbediengerät in den beiden Figuren 5 und 6 jeweils in der Blattebene
von unten auf die Waren 13 zugreifen muss, damit die streitpatentgemäße Funktionalität gegeben ist. Der Fachmann erkennt darüber hinaus, dass der Umsetzer 12
damit – anders als die Darstellung in den Figuren 5 (oder 4) vermuten ließe – auf
der dem Regalbediengerät gegenüberliegenden Seite, d.h. in der Figur 5 oberhalb
des Zwischenspeichers 5, 15, angeordnet sein muss, was sich wiederum eindeutig
aus der Anordnung gemäß den Figuren 1 bzw. 2 ergibt. Im Gegensatz zum Regalbediengerät, dessen Anordnung bezüglich dem Regal 1 in Figur 6 i.V.m. Abs. [0035]
auf Grund des Doppelpfeils und der Warenanordnung vorgegeben ist, gibt es im
Streitpatent außer der Darstellung in den Figuren 4 und 5 keine Hinweise dahingehend, dass die dargestellte Anordnung des Umsetzers 12 bewusst gewählt ist. Ob
es sich dabei um eine fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung oder um ein
bewusstes Hinausfahren des von oben kommenden Umsetzers 12 entsprechend
den Ausführungen der Patentinhaberin gemäß Schriftsatz vom 31. Januar 2020
handelt, kann dahingestellt bleiben, da der Fachmann auf Grund der funktionellen
Vorgaben die Anordnung des Umsetzers 12 auf Grund obiger Überlegungen ohne
Weiteres so vorsehen wird, dass die Lehre auch so wie beansprucht ausgeführt
werden kann. Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz
vom 27. Februar 2020 nebst Anlage NK9 können nicht überzeugen, da diese den
Gesamtkontext, insbesondere auch in Verbindung mit Figur 6, außer Acht lassen.
So erfordert deren Annahme, dass der Umsetzer 12 von unten zugreift, zahlreiche
weitere Abänderungen in der Offenbarung der Streitpatentschrift, angefangen von
einer umgekehrten Tannenbaum-Anordnung bei der Figur 5 bis hin zu einem
Zugreifen des Regalbediengeräts von oben (siehe klägerischer Schriftsatz vom
27. Februar 2020, Seite 3, 3. Absatz), wobei letzteres offensichtlich im Widerspruch
zu Figur 6 (symbolischer Doppelpfeil für Bewegungen des Regalbediengeräts)
sowie zu den zugehörigen Warenanordnungen steht. Demzufolge treten die von der
Klägerin angeführten Probleme des Anstoßens des Umsetzers 12 an hintereinander
abgelegten Waren bei einer Einzelbeladung von oben bei Figur 5 erst gar nicht auf,
da die Greifbacken des Umsetzers 12 auf Grund der Tannenbaum-Anordnung überhaupt nicht mit den dahinterliegenden (vom Umsetzer 12 aus betrachtet) Waren, die
eine kleinere Breite aufweisen, in Konflikt kommen.
6.
Unter Zugrundelegung der Auslegung unter Punkt I.4 ist das Verfahren
nach Anspruch 1 neu gegenüber dem Stand der Technik nach dem Konvolut D4; dies gilt auch unter der von der Klägerin vorgebrachten Annahme, dass
das Zwischenlager der D4 als anspruchsgemäßer Zwischenspeicher angesehen wird. Des Weiteren beruht das anspruchsgemäße Verfahren ausgehend
von dem vorgenannten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a)
Die Internetpräsentation nach D4a sowie die weiteren Unterlagen D4b bis
D4e zeigen und beschreiben eine automatisierte Lagereinrichtung zum Ein- und
Auslagern von Medikamenten in quaderförmigen Packungseinheiten mit unterschiedlichen Abmessungen. Die Verpackungen werden mittels eines mit Backengreifern versehenen Regalbediengerätes („Handhabungsgerät mit Lastaufnahmemitteln“) in Regalböden, auch mehrfach hintereinanderliegend, abgelegt – siehe
bspw. D4b, 6. Screenshot; D4e, mittlere Bilder auf Seite 2 (Merkmale 1, 1.a und
1.b).
Die einzelnen Komponenten der automatisierten Lagereinrichtung nach der D4 sind
der besseren Übersicht bzw. Zuordnung wegen in der nachfolgenden, schematisierten Zeichnung dargestellt:
– Schematische Skizze der Vorrichtung der D4, vom Senat erstellt –
Nach dem (manuellen) Einscannen („Barcodeleser“) und Vermessen wird die neu
einzulagernde Ware mittels einer Übergabevorrichtung, die aus einem mit Backengreifern ausgestatteten Umsetzer besteht, vom Einlagerband auf das Stauband,
das dem streitpatentgemäßen Zwischenspeicher entspricht und auf welches das
Regalbediengerät (Lastaufnahmemittel LAM) zum Einlagern zugreifen kann, entsprechend Merkmal 1c umgesetzt – siehe z.B. D4c, erste bis dritte sowie letzte
Seite.
Dabei werden die neu einzulagernden Waren jedoch einzeln und nicht gruppenweise auf das Stauband abgelegt und dementsprechend auch einzeln von dem
Regalbediengerät (D4: LAM) aufgenommen und in einen Kanal des Regalbodens
(D4: Hauptlager) eingelagert (siehe D4c, Seite 5, i.V.m. D4a, Sequenz 3:10 bis
4:50). Damit sind die Merkmale 1.d1 bis 1.d4 in ihrem streitpatentgemäßen Zusammenhang, insb. in Verbindung mit dem Zwischenspeicher, nicht gegeben.
Bereits deshalb ist das Anordnungsmerkmal gemäß Merkmal 1.f, dass innerhalb
des Kanals – vom Regalbediengerät aus betrachtet – eine weiter hinten liegende
Ware stets breiter sein muss als jede davor liegende Ware, lediglich bei der Ablage
auf den Regalböden, aber nicht bereits beim Zwischenspeicher, d.h. dem Stauband
der D4a, gegeben (siehe z.B. D4a, Sequenz 5:50 bis 6:30 bzw. D4c, letzte Seite,
kompletter Absatz). In logischer Folge ist auch das Merkmal 1.e nicht gegeben, welches das gleichzeitige Vorliegen dieser Anordnung sowohl im Regal als auch im
Zwischenspeicher fordert.
Unter Zugrundelegung der vorstehend getroffenen Zuordnungen ist damit die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 gegenüber der D4 gegeben.
b)
Die dazu alternative Argumentation der Klägerin, bei der das Zwischenlager
der D4 (siehe obige Skizze) als anspruchsgemäßer Zwischenspeicher angesehen
wird, ist nicht geeignet, die Neuheit in Frage zu stellen. Das Zwischenlager der D4,
das durch einen festgelegten Bereich im Regal gebildet wird, dient der kurzzeitigen
Ablage von bereits eingelagerten Waren, die bei der Mehrfachentnahme von mehreren Waren aus einem Regalkanal entnommen worden sind, jedoch nicht für die
Warenausgabe vorgesehen sind (s.a. D4c, letzte Seite, letzter Satz). Damit erfüllt
es zwar den Zweck einer vorübergehenden Ablage bzw. einer Zwischenspeicherung von Waren, jedoch nicht in Zusammenhang mit der Einlagerung von neu einzulagernden Waren. Das Zwischenlager ist nämlich in die Aus- und Umlagerung
von Waren eingebunden und befindet sich somit zeitlich nach dem Einlagerungsvorgang (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Merkmal 1.a unter Punkt I.4).
Darüber hinaus würde es aber auch bei Betrachtung des Zwischenlagers als
anspruchsgemäßer Zwischenspeicher an weiteren Merkmalen mangeln. Entsprechend der letzten Seite der D4c werden bei einer Anforderung der hintersten von
drei hintereinanderliegenden Packungen alle Packungen aus dem Kanal auf den
Schlitten des Regalbediengeräts gezogen und nach Ausgabe der angeforderten
Packung „die beiden verbleibenden Packungen in einem Zwischenlager abgelegt
und später wieder in das Hauptlager zurücksortiert“. Dieses Zurücksortieren erfolgt
gemäß der Videosequenz 6:50 bis 7:25 der D4a allerdings einzeln, wobei die einzelne Packung in einen anderen Kanal wieder einsortiert wird. Damit mangelt es
ausgehend von der Wiedereinlagerung vom Zwischenlager auch eindeutig an den
Merkmalen 1.d3 (gleichzeitige Entnahme mehrerer Waren vom Zwischenspeicher)
und 1.d4 (gleichzeitige Ablage von diesen mehreren Waren in einen Kanal des
Regals). Schließlich ist auch das Merkmal 1.e, das die gleiche gruppenweise
Zusammenstellung/Ordnung der Waren auf dem Zwischenspeicher und im Kanal
des Regals fordert, nicht gegeben. Die im Zwischenspeicher hintereinander abgelegten Waren werden nämlich wieder einzeln neu einsortiert, womit wieder eine
neue Anordnung, die von der im Zwischenspeicher abweicht, geschaffen wird.
Damit ist die Neuheit sogar unter der von der Klägerin vorgebrachten Sichtweise
gegeben.
c)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht ausgehend von der D4 auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit, wobei als anspruchsgemäßer Zwischenspeicher das
Stauband der D4 (siehe obige Skizze) angesehen wird. Hiervon geht auch die Klägerin bei ihren Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit aus (siehe kl. Schriftsatz
vom 30. Juli 2020, Seite 9, 4. Abs., 1. Satz).
Unter Bezugnahme auf den Neuheitsvergleich unter Punkt a) werden bei der D4 bei
der Einlagerung (s.a. D4a, Sequenz 3:10 bis 4:50)
-
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die neu einzulagernden Packungen einzeln erfasst,
über den Umsetzer einzeln nebeneinander auf dem Stauband, das dem Zwischenspeicher entspricht, abgelegt (fehlendes Merkmal 1.d2),
vom Zwischenspeicher wieder einzeln von dem Backengreifer des Regalbediengeräts aufgenommen (fehlendes Merkmal 1.d3), und
schließlich wieder einzeln auf einen freien Platz in das Regal einsortiert (fehlendes Merkmal 1.d4), wobei bei einer mehrfachtiefen Ablage aus dem Regalboden bzw. im Zwischenlager offensichtlich die „Tannenbaum-Anordnung“
berücksichtigt wird (siehe D4c, letzte Seite, 1. und 2. Satz; Merkmal 1.f).
Da im Zwischenspeicher lediglich einzelne Packungen nebeneinander abgelegt
sind und keine gruppenweise zusammengefasste Hintereinander-Anordnung vorliegt wie im Regal, ist auch das Merkmal 1.e nicht gegeben.
Bezüglich der isoliert betrachteten Einzelmaßnahmen der Merkmale 1.d3 und 1.d4,
jeweils i.V.m. Merkmal 1.f, wird der Klägerin zugestimmt, dass jene dem Fachmann
bekannt sind und konkret auch aus der D4a in Verbindung mit Umlagerungsvorgängen bei einer Warenentnahme hervorgehen. So zeigt die D4a in Zusammenhang
mit der Auslagerung einer Ware die Handhabung der Waren entsprechend der
Merkmale 1.d3 und 1.d4 i.V.m. Merkmal 1.f, konkret
-
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das Aufnehmen von mehreren hintereinanderliegenden Waren mit einem einzigen Zugriff aus dem Regal, (siehe D4a, Sequenz 5:49 bis 5:55),
das Einlagern von mehreren hintereinanderliegenden Waren mit einem einzigen Ablagevorgang in das Zwischenlager (siehe D4a, Sequenz 6:15 bis 6:30),
das Anordnen in einer sog. „Tannenbaum-Struktur“ zum Ermöglichen des
gleichzeitigen Ergreifens von mehreren hintereinanderliegenden Verpackungen
mittels eines Backengreifers (siehe D4a, Sequenz 5:50 bis 6:30; D4c, letzte
Seite, 2. Satz).
Darüber hinaus ist es selbstverständlich, dass durch die gleichzeitige Aufnahme und
Ablage von mehreren Packungen die Zahl der Zugriffe reduziert werden kann bzw.
dies zu einer Zeitersparnis führt.
Da der Fachmann immer bestrebt ist, bestehende Lagerverfahren noch weiter zu
optimieren, könnte es somit als naheliegend angesehen werden, dass er die aus
der Warenauslagerung bekannten, oben genannten Schritte bei der Einlagerung
von neu einzulagernden Waren anwendet, um Zugriffe bzw. Zeit zu sparen.
Allerdings ist immer – wie auch hier bei der D4 – die Ausgangslage zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur Warenentnahme, bei der die Waren bereits im Hinblick auf
eine hohe Lagerkapazität mehrfachtief hintereinander angeordnet sind (vgl. D4e, 2.
Seite, links oben), werden neu einzulagernde Waren einzeln zugeführt, erfasst und
abgelegt, so dass bereits deshalb eine andere Ausgangssituation vorliegt. Darüber
hinaus wird streitpatentgemäß bereits beim Zusammenfassen der Waren im Zwischenspeicher eine Gruppenbildung vorgenommen, die bis zur Einlagerung auf die
Regalböden auch so erhalten bleiben soll (siehe Merkmal 1.e bzw. letzter Satz von
Abs. [0012]); hierdurch kann sich nämlich ein Umsortieren erübrigen. Gerade in dieser Hinsicht führt die D4 von der bewussten Zusammenfassung von mehreren
Waren im Zwischenspeicher bzw. von einer Gruppenbildung weg. Wie bereits zu
Punkt b) ausgeführt, lehrt die D4 nicht das Zusammenfassen und Beibehalten von
Gruppen, sondern löst solche Gruppen im Zwischenlager auf, um die einzelnen
Waren wieder unter einem bestimmten, nicht näher offenbarten Lagerkriterium einzeln einzusortieren, vgl. D4c, letztes Blatt, letzter Satz i.V.m. Sequenz 6:50 bis 7:20.
In dieser Sequenz wird von den zuvor gemeinsam im Zwischenlager abgelegten
Packungen nämlich nur eine entnommen und dann einzeln in einen anderen
Regalboden einsortiert. In Kenntnis dieser Vorgehensweise der Einsortierung bei
der Wiedereinlagerung in die Regalböden wird der Fachmann abgehalten, die üblicherweise in chaotischer Reihenfolge bereitgestellten neu einzulagernden Waren in
Gruppen zusammenzufassen, wenn er diese zufällig zusammengestellte Gruppen
anschließend wieder zum Einsortieren auflösen müsste – unter diesem Aspekt wird
der Fachmann die Übertragung der Lehre der D4 bzgl. der Warenentnahme bzw.
Wiedereinlagerung auf die Erst-Einlagerung als nicht zweckmäßig ansehen (vgl.
BGH/GRUR 2018, 716 – Kinderbett). Das Streitpatent geht nämlich von der überraschenden Erkenntnis aus, „dass die Wahrscheinlichkeit, dass aufeinanderfolgende
Waren bereits im Zwischenspeicher zu einer für die Ablage in einem Kanal geeigneten Gruppe [zusammengefasst werden können], ausreichend hoch ist, um eine
beträchtliche Reduzierung der Zugriffe des Regalbediengeräts bei der Einlagerung
in die Kanäle zu erreichen.“ (siehe Abs. [0016], letzter Satz). In dieser Hinsicht liefert
auch der weitere entgegengehaltene Stand der Technik keine Hinweise, so dass
der Fachmann ausgehend von der D4 keine Veranlassung gehabt hat, neu einzulagernde Waren bereits im Zwischenspeicher gruppenweise zusammenzufassen,
obwohl die gemeinsame Handhabung von mehreren Waren sowohl bei der Entnahme als auch bei Ablage dem Fachmann durchaus bekannt gewesen ist (siehe
oben).
Der Anspruch 1 ist damit rechtsbeständig.
7.
Die Patentfähigkeit ist bei der Vorrichtung nach Anspruch 6 ebenfalls gegeben. Diese umfasst gemäß Merkmal 6.d eine Übergabevorrichtung zur Positionierung der neu einzulagernden Waren in dem Zwischenspeicher, wobei diese Übergabevorrichtung gemäß Merkmal 6.h0 steuerungstechnisch von der Steuereinheit
führbar ist. Dabei werden nach Merkmal 6.h1 zumindest einzelne der neu einzulagernden Waren entsprechend den Kriterien nach 6.h2 bis 6.j im Zwischenspeicher
abgelegt, wobei diese Kriterien sinngemäß den Merkmalen 1.d1 bis 1.f entsprechen.
Da letztere, wie zum Verfahren (siehe Punkt 6.) ausgeführt, ausgehend von der
Vorrichtung nach der D4 nicht durch den vorgelegten Stand der Technik oder das
Fachwissen nahegelegt sind, beruht auch die Vorrichtung nach Anspruch 6 auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand des Anspruchs 6 ist damit ebenso rechtsbeständig.
8.
Die Unteransprüche 2 bis 5 bzw. 7 bis 15 sind bereits durch ihren Rückbezug
auf die jeweils patentfähigen Ansprüche 1 bzw. 6 ebenfalls rechtsbeständig.
Dabei wird in Anspruch 2 ein eigenständiger erfinderischer Gehalt darin gesehen,
dass hier eine konkrete Vorgabe zur Gruppenbildung vorgegeben wird, die aus dem
entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorbekannt ist noch dadurch nahegelegt wird. So zieht insbesondere die D6 die räumliche Abmessung als Ordnungskriterium heran, um von der Abmessung her betrachtet geeignete Waren zeitlich
nacheinander aufeinander abzulegen (siehe deren Figur 1 sowie Anspruch 1 und
Beschreibungsabsatz [0010]); im Gegensatz hierzu ergibt sich das Ordnungskriterium nach Anspruch 2 aus der Häufigkeit der gemeinsamen Anforderung von verschiedenartigen Waren und steht somit in einem anderen Kontext. Der gleiche
Sachverhalt liegt auch bei Unteranspruch 5 vor.
Bei den Ansprüchen 2 und 3 handelt es sich um vorteilhafte Ausgestaltungen bzw.
ergänzende Maßnahmen, die entweder bekannt sind oder vom Fachmann als
selbstverständlich angesehen werden. Selbiges gilt auch für die bauliche Weiterbildung der in Anspruch 6 beanspruchten Vorrichtung zur Einlagerung gemäß den
Ansprüchen 7 bis 15, die lediglich bekannte oder zumindest naheliegende Ausgestaltungen betreffen und für die die Beklagte auch keinen eigenen erfinderischen
Gehalt geltend gemacht hat.
9.
Die Hilfsanträge 1 und 1a sind zulässig. Die Ansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag 1 sind hierbei durch die Hinzunahme der ursprünglich offenbarten Merkmale,
dass „der Zwischenspeicher (15) als Förderband oder in Form mindestens eines
hin- und herbewegbaren Übergabetisches (5) ausgebildet ist“, in die geltenden
Ansprüche 1 bzw. 6 gemäß der C5-Schrift gebildet worden (siehe Offenlegungsschrift DE 10 2004 025 070 A1, Absätze [0017] und [0018] bzw. Ansprüche 10 und
11). Da die neuen Merkmale somit ursprünglich offenbart sind und der Fachmann
diese in der beanspruchten Fassung als bauliche Ausgestaltung des Zwischenspeichers versteht, sind die Ansprüche 1 und 6 des Hilfsantrags 1 zulässig.
Gleiches gilt für den Hilfsantrag 1a, der sich vom Hilfsantrag 1 lediglich durch die
Klarstellung mittels der vor dem letzten Teilsatz eingefügten Konjunktion „wobei“
unterscheidet.
Die Ausgestaltung des Zwischenspeichers als Förderband ist bereits aus der D4
bekannt, wobei dieses dort als Stauband bezeichnet wird. Unter Bezugnahme auf
die Ausführungen zur Patentfähigkeit unter Punkt 7.c ergibt sich hierdurch kein
zusätzlicher erfinderischer Überschuss.
Auf den Hilfsantrag 1 bzw. dessen klarstellende Fassung 1a kommt es allerdings
nicht mehr an, da sich das Streitpatent in der erteilten Fassung bereits als rechtsbeständig erweist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91
Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99
Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 709 ZPO.
III.
Der Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG, § 63
Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat hält den Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren
in der festgesetzten Höhe für angemessen, nachdem der Senat mit Beschluss
vom 28. Juni 2017 den Streitwert vorläufig bereits auf € 600.000,-- hatte und
dem Senat keine Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass dafür geben, den Streitwert höher oder niedriger anzusetzen.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf
von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,
Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Grote-Bittner
Kopacek
Richter
Ausfelder
Schenk