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BPatG Beschluss vom 07.09.2020 – 35 W (pat) 9/20

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:070920B35Wpat9.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 9/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2019 002 076

(hier: Zurückweisung der Anmeldung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 7. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die

Richter Eisenrauch und Dr.-Ing. Dorfschmidt

ECLI:DE:BPatG:2020:070920B35Wpat9.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Mai 2020 aufgehoben und die Sache wird an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Anmelderin) hat am

10. Mai 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Bezeichnung „Modulweiser oder abschnittsweise aufgebauter Extruder“ eingereicht, die das Aktenzeichen 20 2019 002 076 erhalten hat.

Die Anmeldeunterlagen umfassten u. a. vier Blätter Zeichnungen mit insgesamt

4 Figuren, wobei die Figur 3 schwarze Flächen aufwies; bei der Figur 4 handelte es

sich um die Kopie einer Fotografie. Die Gebrauchsmusterstelle des DPMA hat

hierauf die beiden Figuren mit einem auf §§ 4, 7 GebrMV gestützten Bescheid vom

12. Juni 2019 beanstandet. Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 hat sie schließlich die

Anmeldung zurückgewiesen, nachdem sie die Anmelderin nochmals vergeblich mit

Bescheid vom 14. Oktober 2019 - diesmal unter Androhung, die Anmeldung zurückzuweisen - zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hatte.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 10. Juni 2020 beim DPMA

Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr entrichtet. Mit Eingabe vom

30. Juli 2020 hat sie zu den Figuren 2 und 3 jeweils ein neues, überarbeitetes Zeichnungsblatt eingereicht und hinsichtlich der Figur 4 erklärt, dass sie auf diese verzichte.

Die Anmelderin hat sinngemäß beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 14. Mai 2020 aufzuheben und die Eintragung des Gebrauchsmusters mit

den von ihr geänderten Unterlagen zu beschließen bzw. die Gebrauchsmusterstelle

anzuweisen, die Eintragung des Gebrauchsmusters entsprechend zu verfügen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und insoweit auch begründet, als sie zur Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das

DPMA führt.

Indem die Anmelderin mit Eingabe vom 30. Juli 2020 zu den Figuren 2 und 3 jeweils

ein neues, überarbeitetes Zeichnungsblatt eingereicht hat und hinsichtlich der

beanstandeten Figur 4 einen Verzicht erklärt hat, hat sie die notwendigen Änderungen der Unterlagen vorgenommen. Hiernach liegt keine Kopie einer Fotografie mehr

vor und die nunmehr zur Eintragung bestimmten Figuren 1 bis 3 weisen allesamt

hinreichend konturierte Linien und keine schwarzen Flächen mehr auf. Die Anmelderin hat somit alle Mängel ausgeräumt, die mit Bescheid vom 12. Juni 2019 beanstandet worden waren und zur Zurückweisung ihrer Gebrauchsmusteranmeldung

geführt haben.

Allerdings hat die Anmelderin die Figur 2 auch insoweit geändert, als sie die vorhandenen Bezugszeichen um solche der früheren Figur 4 ergänzt hat, und sie

begehrt zusätzlich den Austausch von Seite 17 der Beschreibung, in der die Bezugnahme auf die nicht mehr vorhandene Figur 4 gestrichen wurde. Hierbei dürfte es

sich gemessen an der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 GebrMG um zulässige Änderungen der Anmeldeunterlagen handeln, über die der Senat in eigener Zuständigkeit

abschließend befinden könnte (vgl. BGH BlPMZ 2019, 390, 391, li. Sp. - „Abstandsberechnungsverfahren“), hierzu aber gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG nicht

gezwungen ist. Dem Senat erscheint es zudem offen, ob die Gebrauchsmusterstelle

die Anmeldeunterlagen bereits allumfassend oder nur hinsichtlich der beanstandeten Zeichnungen geprüft hat. In Abwägung der vorgenannten Fallumstände ist es

daher angemessen, der Gebrauchsmusterstelle nochmals Gelegenheit zu geben,

über die Eintragung des Gebrauchsmusters insgesamt zu entscheiden.

Nach alledem war der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des DPMA aufzuheben und die Sache gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1

Nr. 1 PatG an das DPMA zurückzuverweisen.

Metternich

Eisenrauch

Dorfschmidt