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BPatG Beschluss vom 22.09.2020 – 12 W (pat) 22/20
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:220920B12Wpat22.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 022 901.6
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing.
Univ. Rothe, die Richterin Bayer sowie die Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing.
Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der
Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 20. Juli 2020 wird
zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:220920B12Wpat22.20.0
G r ü n d e
I.
Die einen ”Verschlusskegel
für Bohrlöcher” betreffende Patentanmeldung
Nr. 10 2010 022 901.6 des Anmelders, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers
(im Folgenden Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse E 21 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2020, zugestellt am 17. Januar 2020, zurückgewiesen, wobei auf die Gründe des Bescheids
vom 19. Dezember 2019 verwiesen wurde, welcher dem Beschwerdeführer am
21. Dezember 2019 zugestellt worden war. Der Anmelder habe erklärt, dass er das
ursprüngliche Anmeldedatum vom 7. Juni 2010 beibehalten wolle. Die von ihm
nachträglich am 21. Januar 2011 eingereichten Unterlagen seien gegenüber den
ursprünglichen Unterlagen erweitert. Außerdem ergeben sich für den Fachmann
aus den im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften jeweils Verfahren zum Einpressen und/oder Verschrauben von kegelförmigen Verbindungsstücken mit einer
inneren Rohrleitung und gegebenenfalls absperrbarem Ventil in eine Rohrleitung.
Der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung sei aufgrund dieses Stands der
Technik nicht neu.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer mit Fax vom
23. Januar 2020. Die Beschwerdegebühr wurde zunächst nicht entrichtet.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2020, zugestellt am 14. Juli 2020 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die tarifgemäße Gebühr ausweislich der Akte
nicht entrichtet worden sei, so dass festzustellen sein werde, dass die Beschwerde
nicht als eingelegt gilt. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines
Monats dazu zu äußern.
Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2020, dass
er die Gebühr zur Prüfung des Patents in Höhe von 350 Euro bereits bezahlt habe.
Er wollte wissen, welche Gebühr gemeint sei. Er habe bis dato keine Aufforderung
zur Zahlung bekommen.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2020, zugestellt am 23. Juli 2020, hat die
Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts festgestellt, dass die Beschwerde gegen
den Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse E 21 B des DPMA vom
15. Januar 2020 als nicht eingelegt gilt. Der Beschwerdeführer habe zwar die
Prüfungsgebühr (PatKostG-Verz. Nr. 311400) in Höhe von 350 Euro entrichtet, nicht
jedoch die Beschwerdegebühr (PatKostG-Verz. Nr. 401300) in Höhe von 200 Euro.
Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, dass ihm nicht bekannt
gewesen sei, dass für die Beschwerde eine weitere Gebühr fällig wird, da dies und
die Folgen, wenn die Beschwerdegebühr nicht oder nicht rechtzeitig eingezahlt
werde, aus der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss des DPMA vom
15. Januar 2020 ausdrücklich hervorgehe.
Mit Fax vom 31. Juli 2020 erklärt der Beschwerdeführer, dass er bei seinem
Einspruch bleibe, da er erst am 21. Juli 2020 die Nachricht von der zu zahlenden
Gebühr in Höhe von 200 Euro erhalten habe. Die Nachricht über die Weiterleitung
an das Bundespatentgericht habe er erst im Mai bekommen. Des Weiteren reicht er
Quittungsbelege über 180 Euro und die restlichen 20 Euro ein, die das Datum 26.
bzw. 28. Juli 2020 aufweisen.
Bereits mit Eingabe vom 21. Juli 2020, eingegangen am 13. August 2020, machte
er geltend, dass er die benötigten 200 Euro am 21. Juli 2020 überwiesen habe und
reichte die genannten Quittungsbelege ein.
Am 20. August 2020 teilt er mit, dass er die Verlängerung des Patents beantragt
habe, dass er 2017 eine Gebühr von 350 Euro bezahlt habe, ihm aber das Ergebnis
der Prüfung nicht mitgeteilt worden sei und er nicht in Verzug sei, da es keine
Prüfung gegeben habe. Außerdem sei in seinen Unterlagen nachzulesen, dass man
die Spitze aus Edelstahl gegen einen Flansch auswechseln könne und die Anlage
im geöffneten Zustand auf Flansch am See Boden aufgesetzt und verschraubt
werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin
des Bundespatentgerichts vom 20. Juli 2020 ist zulässig, sie hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg.
Das Fax des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2020, in dem er erklärte, dass er im
Einspruch bleibe, ist als Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des
Bundespatentgerichts vom 20. Juli 2020 auszulegen, da der Beschwerdeführer
darin deutlich macht, dass er mit dem Beschluss der Rechtspflegerin nicht
einverstanden ist.
Die Erinnerung ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG i. V. m. § 23 Abs. 2 RPflG
zulässig. Die Zwei-Wochen-Frist des § 23 Abs. 2 Satz 2 RPflG für die Einlegung der
Erinnerung
ist eingehalten, denn der Beschluss der Rechtspflegerin vom
20. Juli 2020 ist dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 zugestellt worden und das
Fax mit der Erinnerung ist am 31. Juli 2020 eingegangen.
Die Erinnerung hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil im Beschluss der
Rechtspflegerin zutreffend festgestellt wurde, dass die Beschwerde gegen den
Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E21B des DPMA vom 15. Januar 2020
gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, da die Beschwerdegebühr nicht
fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingezahlt worden ist.
Die Beschwerdefrist und damit auch die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
lief am 17. Februar 2020 ab (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1
PatG). Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 21 B des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 15. Januar 2020, in dem die Patentanmeldung des
Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, ist diesem am 17. Januar 2020
zugestellt worden. Dem Zurückweisungsbeschluss wurde gemäß § 47 Abs. 2 PatG
eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der auch auf die Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr, die Höhe der Beschwerdegebühr und die Folgen
einer Fristversäumung hingewiesen wurde.
Die Beschwerdegebühr wurde verspätet, nämlich erst im Juli 2020 und damit nach
Ablauf der Beschwerdefrist und dem Ablauf der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr überwiesen.
Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist auch nicht davon abhängig, wann
die Beschwerde dem Bundespatentgericht vorgelegt wird. Nach der gesetzlichen
Regelung ist die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist zu entrichten,
die nur bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung nicht mit der Zustellung des
Zurückweisungsbeschlusses zu laufen beginnt (§ 47 Abs. 2 Satz 2 PatG). Die
Rechtsmittelbelehrung, die der Beschwerdeführer erhalten hat, war jedoch
zutreffend.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe erst durch den Beschluss der
Rechtspflegerin erfahren, dass er eine Beschwerdegebühr von 200 Euro zahlen
müsse, kann dies nicht zum Erfolg der Erinnerung führen, da der Beschwerdeführer
aus der dem Zurückweisungsbeschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung die
Beschwerdefrist, das Erfordernis der Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der
Beschwerdefrist und auch die Höhe der Beschwerdegebühr hätte entnehmen
können. Die Angaben über die Höhe der Beschwerdegebühr und die Folgen bei
nicht rechtzeitiger Zahlung waren in der Rechtsmittelbelehrung sogar eigens durch
Fettdruck hervorgehoben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht
in Verzug, da keine Prüfung stattgefunden habe, obwohl er die Prüfungsgebühr
bezahlt habe, hat dies nichts damit zu tun, dass die Beschwerdegebühr nicht
rechtzeitig entrichtet wurde und ist zudem unzutreffend, da dem Beschwerdeführer
sowohl der Prüfungsbescheid vom 19. Dezember 2019 als auch der
Zurückweisungsbeschluss zugestellt wurden.
Die Erinnerung war damit zurückzuweisen. Es verbleibt somit bei der Entscheidung
der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts, dass die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen den Zurückweisungsbeschluss als nicht eingelegt gilt.
III
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Bayer
Krüger
Ausfelder
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