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BPatG Beschluss vom 22.09.2020 – 12 W (pat) 22/20

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:220920B12Wpat22.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 022 901.6

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing.

Univ. Rothe, die Richterin Bayer sowie die Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing.

Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der

Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 20. Juli 2020 wird

zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:220920B12Wpat22.20.0

G r ü n d e

I.

Die einen ”Verschlusskegel

für Bohrlöcher” betreffende Patentanmeldung

Nr. 10 2010 022 901.6 des Anmelders, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers

(im Folgenden Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse E 21 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2020, zugestellt am 17. Januar 2020, zurückgewiesen, wobei auf die Gründe des Bescheids

vom 19. Dezember 2019 verwiesen wurde, welcher dem Beschwerdeführer am

21. Dezember 2019 zugestellt worden war. Der Anmelder habe erklärt, dass er das

ursprüngliche Anmeldedatum vom 7. Juni 2010 beibehalten wolle. Die von ihm

nachträglich am 21. Januar 2011 eingereichten Unterlagen seien gegenüber den

ursprünglichen Unterlagen erweitert. Außerdem ergeben sich für den Fachmann

aus den im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften jeweils Verfahren zum Einpressen und/oder Verschrauben von kegelförmigen Verbindungsstücken mit einer

inneren Rohrleitung und gegebenenfalls absperrbarem Ventil in eine Rohrleitung.

Der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung sei aufgrund dieses Stands der

Technik nicht neu.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer mit Fax vom

23. Januar 2020. Die Beschwerdegebühr wurde zunächst nicht entrichtet.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2020, zugestellt am 14. Juli 2020 wurde dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die tarifgemäße Gebühr ausweislich der Akte

nicht entrichtet worden sei, so dass festzustellen sein werde, dass die Beschwerde

nicht als eingelegt gilt. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines

Monats dazu zu äußern.

Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2020, dass

er die Gebühr zur Prüfung des Patents in Höhe von 350 Euro bereits bezahlt habe.

Er wollte wissen, welche Gebühr gemeint sei. Er habe bis dato keine Aufforderung

zur Zahlung bekommen.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2020, zugestellt am 23. Juli 2020, hat die

Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts festgestellt, dass die Beschwerde gegen

den Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse E 21 B des DPMA vom

15. Januar 2020 als nicht eingelegt gilt. Der Beschwerdeführer habe zwar die

Prüfungsgebühr (PatKostG-Verz. Nr. 311400) in Höhe von 350 Euro entrichtet, nicht

jedoch die Beschwerdegebühr (PatKostG-Verz. Nr. 401300) in Höhe von 200 Euro.

Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, dass ihm nicht bekannt

gewesen sei, dass für die Beschwerde eine weitere Gebühr fällig wird, da dies und

die Folgen, wenn die Beschwerdegebühr nicht oder nicht rechtzeitig eingezahlt

werde, aus der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss des DPMA vom

15. Januar 2020 ausdrücklich hervorgehe.

Mit Fax vom 31. Juli 2020 erklärt der Beschwerdeführer, dass er bei seinem

Einspruch bleibe, da er erst am 21. Juli 2020 die Nachricht von der zu zahlenden

Gebühr in Höhe von 200 Euro erhalten habe. Die Nachricht über die Weiterleitung

an das Bundespatentgericht habe er erst im Mai bekommen. Des Weiteren reicht er

Quittungsbelege über 180 Euro und die restlichen 20 Euro ein, die das Datum 26.

bzw. 28. Juli 2020 aufweisen.

Bereits mit Eingabe vom 21. Juli 2020, eingegangen am 13. August 2020, machte

er geltend, dass er die benötigten 200 Euro am 21. Juli 2020 überwiesen habe und

reichte die genannten Quittungsbelege ein.

Am 20. August 2020 teilt er mit, dass er die Verlängerung des Patents beantragt

habe, dass er 2017 eine Gebühr von 350 Euro bezahlt habe, ihm aber das Ergebnis

der Prüfung nicht mitgeteilt worden sei und er nicht in Verzug sei, da es keine

Prüfung gegeben habe. Außerdem sei in seinen Unterlagen nachzulesen, dass man

die Spitze aus Edelstahl gegen einen Flansch auswechseln könne und die Anlage

im geöffneten Zustand auf Flansch am See Boden aufgesetzt und verschraubt

werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin

des Bundespatentgerichts vom 20. Juli 2020 ist zulässig, sie hat jedoch in der

Sache keinen Erfolg.

Das Fax des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2020, in dem er erklärte, dass er im

Einspruch bleibe, ist als Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des

Bundespatentgerichts vom 20. Juli 2020 auszulegen, da der Beschwerdeführer

darin deutlich macht, dass er mit dem Beschluss der Rechtspflegerin nicht

einverstanden ist.

Die Erinnerung ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG i. V. m. § 23 Abs. 2 RPflG

zulässig. Die Zwei-Wochen-Frist des § 23 Abs. 2 Satz 2 RPflG für die Einlegung der

Erinnerung

ist eingehalten, denn der Beschluss der Rechtspflegerin vom

20. Juli 2020 ist dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 zugestellt worden und das

Fax mit der Erinnerung ist am 31. Juli 2020 eingegangen.

Die Erinnerung hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil im Beschluss der

Rechtspflegerin zutreffend festgestellt wurde, dass die Beschwerde gegen den

Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E21B des DPMA vom 15. Januar 2020

gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, da die Beschwerdegebühr nicht

fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingezahlt worden ist.

Die Beschwerdefrist und damit auch die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

lief am 17. Februar 2020 ab (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1

PatG). Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 21 B des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 15. Januar 2020, in dem die Patentanmeldung des

Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, ist diesem am 17. Januar 2020

zugestellt worden. Dem Zurückweisungsbeschluss wurde gemäß § 47 Abs. 2 PatG

eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der auch auf die Frist zur

Zahlung der Beschwerdegebühr, die Höhe der Beschwerdegebühr und die Folgen

einer Fristversäumung hingewiesen wurde.

Die Beschwerdegebühr wurde verspätet, nämlich erst im Juli 2020 und damit nach

Ablauf der Beschwerdefrist und dem Ablauf der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr überwiesen.

Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist auch nicht davon abhängig, wann

die Beschwerde dem Bundespatentgericht vorgelegt wird. Nach der gesetzlichen

Regelung ist die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist zu entrichten,

die nur bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung nicht mit der Zustellung des

Zurückweisungsbeschlusses zu laufen beginnt (§ 47 Abs. 2 Satz 2 PatG). Die

Rechtsmittelbelehrung, die der Beschwerdeführer erhalten hat, war jedoch

zutreffend.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe erst durch den Beschluss der

Rechtspflegerin erfahren, dass er eine Beschwerdegebühr von 200 Euro zahlen

müsse, kann dies nicht zum Erfolg der Erinnerung führen, da der Beschwerdeführer

aus der dem Zurückweisungsbeschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung die

Beschwerdefrist, das Erfordernis der Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der

Beschwerdefrist und auch die Höhe der Beschwerdegebühr hätte entnehmen

können. Die Angaben über die Höhe der Beschwerdegebühr und die Folgen bei

nicht rechtzeitiger Zahlung waren in der Rechtsmittelbelehrung sogar eigens durch

Fettdruck hervorgehoben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht

in Verzug, da keine Prüfung stattgefunden habe, obwohl er die Prüfungsgebühr

bezahlt habe, hat dies nichts damit zu tun, dass die Beschwerdegebühr nicht

rechtzeitig entrichtet wurde und ist zudem unzutreffend, da dem Beschwerdeführer

sowohl der Prüfungsbescheid vom 19. Dezember 2019 als auch der

Zurückweisungsbeschluss zugestellt wurden.

Die Erinnerung war damit zurückzuweisen. Es verbleibt somit bei der Entscheidung

der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts, dass die Beschwerde des

Beschwerdeführers gegen den Zurückweisungsbeschluss als nicht eingelegt gilt.

III

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Bayer

Krüger

Ausfelder

Fi