Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 23.09.2020 – 11 W (pat) 12/17
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:230920B11Wpat12.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 12/17 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2020:230920B11Wpat12.17.0
betreffend das Patent 10 2013 109 727
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst
sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die Anmeldung 10 2013 109 727.8 vom 5. September 2013 beim Deutschen
Patent- und Markenamt ist das Patent mit der Bezeichnung
„Trittsichere Stuhlführungsvorrichtung“
erteilt und am 18. September 2014 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 16 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom
7. Februar 2017 aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er
nicht neu sei und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sie stützt ihr Vorbringen auf die Druckschriften
D1 EP 2 687 129 A1,
D2 DE 20 2005 005 317 U1 und
D3 DE 10 2010 032 265 A1.
Zum Verständnis des Begriffs „Linearführung“ verweist sie auf einen Auszug aus
Wikipedia sowie auf als Anlage B eingereichte Darstellungen.
Im Prüfungsverfahren sind weiter die Druckschriften
D4 DE 10 2012 100 432 B3 und
D5 EP 2 617 324 A1
als Stand der Technik ermittelt worden.
Die Einsprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. Februar 2017 aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
1.
2.
die Beschwerde zurückzuweisen und
die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Einsprechenden aufzuerlegen.
Der erteilte Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
Trittsichere Stuhlführungsvorrichtung (100; 200), umfassend
- ein Iängliches, flaches Gehäuse (1), an dem ein Deckel (2) abnehmbar
und nicht sichtbar befestigt ist,
- zwei innerhalb des Gehäuses (1) angeordnete, zueinander parallel
verlaufende Linearführungen (3.1, 3.2),
- einen eine Stuhlbasis (11) tragenden Schlitten (5), welcher von der
Linearführung (3.1, 3.2) getragen und/oder geführt wird,
wobei die Linearführungen (3.1, 3.2) spiegelsymmetrisch zu einer
Längsachse (L) des Gehäuses (1) angeordnet sind
dadurch gekennzeichnet, dass
- am Deckel (2) wenigstens zwei zueinander parallel verlaufende
Fahrkanäle (4.1, 4.2) zur Aufnahme von Führungselementen (25; 7.1, 7.2,
7.3, 7.4, 7.5, 7.6) angeordnet sind,
- die Führungselemente (25; 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6) mit der Stuhlbasis
(11) verbunden oder Teil der Stuhlbasis (11) sind.
Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 12 und den weiteren Einzelheiten
wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, das Patent erweist sich in der
erteilten Fassung als rechtsbeständig.
1.
Das Streitpatent betrifft eine
trittsichere Stuhlführungsvorrichtung,
umfassend:
-
-
-
ein längliches, flaches Gehäuse, an dem ein Deckel abnehmbar und nicht
sichtbar befestigt ist,
zwei innerhalb des Gehäuses angeordnete, zueinander parallel verlaufende
Linearführungen,
einen eine Stuhlbasis tragenden Schlitten, welcher von der Linearführung
getragen und/oder geführt wird, wobei die Linearführungen spiegelsymmetrisch zu einer Längsachse des Gehäuses angeordnet sind.
In der Beschreibung ist ausgeführt, eine derartige Stuhlführungsvorrichtung sei u. a.
durch das Gebrauchsmuster DE 20 2005 005 317 U1 (D2) des Anmelders offenbart
worden. Die Stuhlführungsvorrichtung diene dazu, einem auf der Stuhlbasis
eingesetzten Stuhl eine
translatorische Bewegungsmöglichkeit entlang der
Linearführung zu verleihen. Solche Stuhlführungsvorrichtungen kämen überwiegend in Konferenzräumen bzw. Sitzungssälen zum Einsatz. Sie sollten einen
gewünschten, regulierbaren Abstand vom Konferenztisch und kollisionsfreie
Passierräume schaffen. Der Stuhl werde im Wesentlichen senkrecht zum
Konferenztisch bewegt, vor dem die Stuhlführungsvorrichtung angeordnet sei.
Normalerweise werde die Stuhlbasis bzw. Stützsäule des Stuhls längs eines am
Deckel eingebrachten Langlochs zur Schaffung eines Fahrkanals geführt, welcher
im Bereich einer Längsachse des Gehäuses angeordnet sei. Die Breite des
Langlochs betrage wenigstens 20 mm und sei durch die Art der Befestigung und
Kraftableitung vorbestimmt. Der am bodenebenen Gehäuse eingebrachte,
beispielsweise 22 mm breite Fahrkanal sei jedoch mit den gültigen Bauvorschriften
betreffend Anforderungen an Gehbereiche nicht konform. Nach den Richtlinien der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sollten zur Vermeidung von
Stolpern, Umknicken und Fehltreten die Spalten in Gehbereichen den Wert von 10
mm nicht überschreiten. Im Übrigen trage diese Erfindung den Anforderungen des
barrierefreien Bauens Rechnung. Aufgrund der schmalen Fahrkanäle stellten diese
Stuhlführungsvorrichtungen im Vergleich zu bisher marktüblichen Systemen kein
Hindernis für z. B. Rollstuhlfahrer oder auf Gehstützen angewiesene Personen dar.
2.
Es stelle sich daher die Aufgabe, eine neuartige Stuhlführungsvorrichtung
der im Oberbegriff genannten Art zu konzipieren, deren Konstruktion den oben
erwähnten Anforderungen Rechnung tragen kann.
3.
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann
ist ein
Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau o. dgl., der eine
mehrjährige Berufserfahrung in der Planung, Herstellung und Montage von
Individualmöbeln aufweist.
4.
Die Lehre des Streitpatents ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt
weiter zu erläutern:
Das Streitpatent betrifft eine trittsichere Stuhlführungsvorrichtung. Wie in der
einleitenden Beschreibung des Streitpatents ausgeführt wird, ist gemäß den
Richtlinien der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine
Trittsicherheit dann gegeben, wenn Spalte in Gehbereichen eine Breite von 10 mm
nicht überschreiten, vgl. Absatz [0003]. Eine gattungsgemäße Stuhlführungsvorrichtung weist somit entsprechende Spaltmaße an ihrer zum Boden hin
gerichteten Oberfläche auf, um die Funktion der Trittsicherheit zu gewährleisten
bzw. zu erfüllen.
Gemäß den Merkmalen 3 und 4 des Patentgegenstands weist die
erfindungsgemäße Stuhlführungsvorrichtung zwei parallel zueinander angeordnete
Linearführungen auf, welche einen Schlitten tragen und/oder führen. I. S. d.
Streitpatents gehört der Schlitten als solcher daher nicht zu den Linearführungen.
Wie auch die Einsprechende einräumt (vgl. Schriftsatz v. 25. Juni 2020), ermöglicht
eine Linearführung eine geradlinige und hindernisfreie Bewegung eines Bauteils
unter Ausschluss jeglicher Querbewegung zur Führungsrichtung. Wenn, wie im
vorliegenden Fall, zwei Linearführungen in einer Vorrichtung vorgesehen werden,
so ist jede dieser zwei Linearführungen für sich entsprechend ausgestaltet.
5.
Die zweifelsohne gewerblich anwendbare
trittsichere Stuhlführungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents ist patentfähig.
a)
Aus der nachveröffentlichten Druckschrift D1 ist gemäß deren Bezeichnung eine
Vorrichtung zur Abstützung und zur beweglichen Führung eines Stuhles, also eine
Stuhlführungsvorrichtung bekannt. Beschrieben werden zwei Ausführungsformen,
wobei die erste Ausführungsform gemäß den Fig. 1 bis 3 sich vom Streitgegenstand
schon dadurch unterscheidet, dass dort keine zwei zueinander parallel verlaufende
Fahrkanäle zur Aufnahme von Führungselementen einer Stuhlbasis vorgesehen
sind.
In der wiedergegebenen Fig. 4
ist ein anderes Ausführungsbeispiel einer
Stuhlführungsvorrichtung gezeigt, die ein längliches, flaches Gehäuse 1 umfasst,
an dem ein Deckel 24 abnehmbar und nicht sichtbar befestigt ist. Die Verschiebung
einer Stuhlaufnahme 28 – entsprechend der streitpatentgemäßen Stuhlbasis
– erfolgt entlang zweier parallel verlaufenden Verfahrnuten 25, 26, die, sofort
ersichtlich, eine Breite aufweisen, die eine Trittsicherheit gewährleistet (Merkmale 1
und 2). Die Stuhlaufnahme 28 weist ein Teil 27 auf, dessen umgebogenen Ränder
die Verfahrnuten 25, 26 durchgreifen und Führungselemente i. S. d. Streitpatents
darstellen (Merkmale 6 und 7). Über eine Stuhlplatte 211 ist die Stuhlaufnahme 28,
27 mit einem Laufwagen 212 verbunden, der in der Nomenklatur des Streitpatents
einen die Stuhlbasis
tragenden Schlitten darstellt. Er wird entlang einer
Führungsschiene 210 verfahren (Merkmal 4; vgl. Abs. [0019], [0020] i. V. m.
wiedergegebenen Fig. 5 und 6).
Gemäß Anspruch 14 i. V. m. Ansprüchen 1 und 2 ist die Führungsschiene 210 als
Einschienenführung ausgebildet. Sie kann, wie zum Ausführungsbeispiel nach den
Figuren 1 bis 3 beschrieben, einen erhaben Bereich 10 mit sich seitlich
erstreckenden Laufflächen 11 aufweisen, an denen der Laufwagen entlang gleitet.
Die Führungsschiene stellt eine Linearführung gemäß Streitpatent dar. Demnach
fehlt es bei der bekannten Stuhlführung an einer zweiten Linearführung (Merkmale
3 und 5).
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden handelt es sich bei den beiden
seitlichen Laufflächen 11 nicht jeweils um eine Linearführung. Vielmehr bilden diese
beiden seitlichen Laufflächen zusammen eine Linearführung gemäß o. g.
Auslegung. Denn durch die Lauffläche der einen Seite wird eine Querbewegung in
Richtung zu der anderen Seite hin verhindert und umgekehrt. Nur bei dieser
beidseitigen Führung an den Laufflächen ist eine Querbewegung des Laufwagens
insgesamt ausgeschlossen, so dass in der Druckschrift D1 letztlich eine einzige
Linearführung gezeigt bzw. beschrieben wird.
Zwar wird in der Druckschrift D1, vgl. die Absätze [0003] und [0004], durch die dort
genannte Druckschrift DE 203 20 975 U1 auf eine Stuhlführungsvorrichtung
verwiesen, für die eine Zweischienenführung vorsehen ist. Dass hierdurch die
Offenbarung der Druckschrift DE 203 20 975 U1 zum integralen Bestandteil der D1
geworden wäre, wie von der Beschwerdeführerin mit Verweis auf bekannte
Rechtsprechungen (BGH, X ZB 4/79 vom 17. Januar 1980, GRUR 1980, 283 ff.,
und BPatG München, Beschluss vom 13. März 1996 – 6 W (pat) 41/93 –, BPatGE
36, 165-167) dargelegt, kann der Senat nicht
feststellen. Nach diesen
Entscheidungen ist Voraussetzung für eine zu berücksichtigende Bezugnahme,
dass der Fachmann zweifelsfrei erkennt, dass die in Bezug genommenen Merkmale
fremder Anmeldungen zum Gegenstand der Anmeldung gehören (vgl. BPatGE
a. a. O., S.167), bzw. dass ausdrücklich vorgeschlagen wird, eine bestehende
Lehre zu verbessern (vgl. BGH a. a. O., S. 285). Im vorliegenden Fall wird in der
Druckschrift D1 die in Bezug genommene Druckschrift DE 203 20 975 U1 mit der
darin offenbarten Zweischienenvorrichtung als nachteilig dargestellt, da diese
Nachjustierarbeiten notwendig mache und es schwierig sei, eine Abdeckung
vorzusehen, vgl. Absatz [0004]. Ausgehend von dieser Problemstellung offenbart
die D1 als Lösung dieses Problems eine Einschienenführung, vgl. Absatz [0006]
sowie Anspruch 1 der D1. Der Fachmann wird durch die als negativ dargestellte
Zweischienenlösung geradezu daran gehindert, diese als Teil der technischen
Lehre der D1 oder als eine Verbesserung dieser Lehre anzusehen.
Die Druckschrift D2 offenbart eine Stuhlführungsvorrichtung, vgl. die Fig. 1 und 2
sowie die Absätze [0021] und [0026], die ein längliches flaches Gehäuse 1 umfasst.
Innerhalb des Gehäuses sind parallel verlaufend zwei Linearführungen 3
angeordnet. Weiter umfasst sie einen Schlitten 20, der von der Linearführung,
bestehend aus den parallelen Linearführungen 3, getragen und/oder geführt wird
(Merkmale 3 und 4). Wie aus der Fig. 1 ersichtlich, sind die Linearführungen
spiegelsymmetrisch zu einer Längsachse des Gehäuses angeordnet (Merkmal 5).
Abgedeckt wird das Gehäuse durch einen nicht dargestellten Deckel (Merkmal 2).
Die Ausnehmung in dem Deckel, innerhalb der die Stuhlbasis 21 verschiebbar
gelagert ist, ist durch ein Gurtband abgedeckt. Daher offenbart die Druckschrift D2,
entgegen der Merkmale 6 und 7 des Streitpatents, lediglich einen Fahrkanal (die
Ausnehmung) und nur ein Führungselement (die Stuhlbasis 21). Darüber hinaus ist,
wie aus der Fig. 1 ersichtlich, die Breite der Ausnehmung durch die Breite der
Stuhlbasis vorgegeben, so dass die offenbarte Stuhlführungsvorrichtung darüber
hinaus keine Trittsicherheit gemäß dem Merkmal 1 aufweist.
Zwar offenbart die Druckschrift D3 ebenfalls zwei parallel in einem Gehäuse einer
Stuhlführungsvorrichtung angeordnete Linearführungen gemäß den Merkmalen 2
bis 5, vgl. hierzu die Fig. 1, 2 und 4 sowie den Absatz [0019]. Jedoch weist diese
Stuhlführungsvorrichtung, vgl. insb. die Fig. 1, lediglich einen Fahrkanal mit nur
einem Führungselement auf (Merkmale 6 und 7). Auch ist die Trittsicherheit
ersichtlich nicht gegeben (Merkmal 1).
Die aus den Druckschriften D4 und D5 bekannten Stuhlführungsvorrichtungen
weisen ebenfalls nur einen Fahrkanal (3) am Deckel (11) auf, vgl. jeweils die Fig. 1.
Sie zeigen somit zumindest nicht das Merkmal 6 der Stuhlführungsvorrichtung nach
Anspruch 1.
b)
Die beanspruchte trittsichere Stuhlführungsvorrichtung beruht auch auf einer
Die Beschwerdeführerin verweist bzgl. der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
auf die Druckschriften D2 bzw. D3. Diese führten den Fachmann in naheliegender
Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, da es für ihn im Rahmen seines handwerklichen Könnens naheliegend sei, einen Spalt den Anforderungen an die
Gehbreite entsprechend zu verkleinern und auf zwei Spalte aufzuteilen.
Wie zur Neuheit bereits dargelegt, offenbaren sowohl die Druckschrift D2 als auch
die D3 keine trittsichere Stuhlführungsvorrichtung. Beide Stuhlführungsvorrichtungen weisen hinsichtlich des Aufbaus des Deckels, des Fahrkanals und dessen
geometrischen Abmaße einen nahezu identischen Aufbau auf (vgl. Fig. 1, D3):
Zwar mag der Fachmann aufgrund bestehender Sicherheitsrichtlinien die
Veranlassung gehabt haben, die in den Druckschriften D2 und D3 offenbarte
Spaltbreite zu verändern. Insoweit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten.
Warum er jedoch, in Unkenntnis des Streitpatents, mindestens einen weiteren
Fahrkanal hätte vorsehen sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
Die in der nachveröffentlichten D1 gezeigte Ausgestaltung mit zwei Fahrkanälen ist
dem Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents nicht bekannt. Der
bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigende Stand der
Technik gemäß D2 bis D5 offenbart jeweils ausschließlich einen einzigen Kanal im
Deckel einer Stuhlführungsvorrichtung.
Es bestehen daher erhebliche Zweifel, dass es für einen Fachmann in Unkenntnis
des Streitpatents nahelag, ausgehend von den Druckschriften D2 oder D3 einen
weiteren Fahrkanal vorzusehen, bei dem sich wiederum die Frage nach der
Trittsicherheit stellte. Der berücksichtigte Stand der Technik regt nämlich an, den
einen Fahrkanal zu verkleinern und Verstärkungen am Schlitten und am Fuß der
Stuhlbasis vorzunehmen. Einen entsprechenden Hinweis hierzu erhält der
Fachmann aus der D4, vgl. die Fig. 1:
c)
Die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12
betreffen zweckmäßige Weiterbildungen seines Gegenstands und haben mit
diesem Bestand.
6.
Der Antrag des Patentinhabers, der Einsprechenden die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist zulässig, aber nicht begründet (§ 80 PatG).
Nach § 80 Abs. 1 PatG
kommt
im Beschwerdeverfahren eine
Kostengrundentscheidung nur dann in Frage, wenn es der Billigkeit entspricht.
Hierbei bedarf ein Abweichen vom Grundsatz, dass
jeder Beteiligte des
Beschwerdeverfahrens seine Kosten selbst trägt, stets der Darlegung besonderer
Umstände, die sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben müssen (vgl.
Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 80 Rn. 9). Zwar mag es sein, dass die
Beschwerdeführerin in dem Beschwerdeverfahren an ihrer Argumentation und der
Auslegung einzelner Merkmale festhält, obwohl diese im Einspruchsverfahren
durch die Patentabteilung als nichtzutreffend beurteilt worden sind. Dass dieses
Festhalten an der Argumentation von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg
geboten hätte, wie von der Patentinhaberin dargelegt, kann der Senat jedoch nicht
erkennen. Vielmehr ist es der Zweck des Beschwerdeverfahrens, eine erste
Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Warum hierbei nicht
an der vorherigen Argumentation und Auffassung festgehalten werden sollte,
erschließt sich nicht. Auch steht es dem Beschwerdeführer frei, während der
Beschwerdeverfahrens weitere Angriffslinien, wie hier die mangelnde erfinderische
Tätigkeit des Anspruchs 1, zur Beurteilung der Patentfähigkeit darzulegen. Auch ein
Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht kann daher in dem Verhalten der
Einsprechenden nicht gesehen werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Wiegele
Dr. Schwenke
Fi