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BPatG Beschluss vom 23.09.2020 – 11 W (pat) 12/17

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:230920B11Wpat12.17.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 12/17 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:230920B11Wpat12.17.0

betreffend das Patent 10 2013 109 727

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst

sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die Anmeldung 10 2013 109 727.8 vom 5. September 2013 beim Deutschen

Patent- und Markenamt ist das Patent mit der Bezeichnung

„Trittsichere Stuhlführungsvorrichtung“

erteilt und am 18. September 2014 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 16 des

Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom

7. Februar 2017 aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er

nicht neu sei und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Sie stützt ihr Vorbringen auf die Druckschriften

D1 EP 2 687 129 A1,

D2 DE 20 2005 005 317 U1 und

D3 DE 10 2010 032 265 A1.

Zum Verständnis des Begriffs „Linearführung“ verweist sie auf einen Auszug aus

Wikipedia sowie auf als Anlage B eingereichte Darstellungen.

Im Prüfungsverfahren sind weiter die Druckschriften

D4 DE 10 2012 100 432 B3 und

D5 EP 2 617 324 A1

als Stand der Technik ermittelt worden.

Die Einsprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. Februar 2017 aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

1.

2.

die Beschwerde zurückzuweisen und

die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Einsprechenden aufzuerlegen.

Der erteilte Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

3

Trittsichere Stuhlführungsvorrichtung (100; 200), umfassend

- ein Iängliches, flaches Gehäuse (1), an dem ein Deckel (2) abnehmbar

und nicht sichtbar befestigt ist,

- zwei innerhalb des Gehäuses (1) angeordnete, zueinander parallel

verlaufende Linearführungen (3.1, 3.2),

5

- einen eine Stuhlbasis (11) tragenden Schlitten (5), welcher von der

Linearführung (3.1, 3.2) getragen und/oder geführt wird,

wobei die Linearführungen (3.1, 3.2) spiegelsymmetrisch zu einer

Längsachse (L) des Gehäuses (1) angeordnet sind

dadurch gekennzeichnet, dass

6

- am Deckel (2) wenigstens zwei zueinander parallel verlaufende

Fahrkanäle (4.1, 4.2) zur Aufnahme von Führungselementen (25; 7.1, 7.2,

7.3, 7.4, 7.5, 7.6) angeordnet sind,

7

- die Führungselemente (25; 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6) mit der Stuhlbasis

(11) verbunden oder Teil der Stuhlbasis (11) sind.

Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 12 und den weiteren Einzelheiten

wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, das Patent erweist sich in der

erteilten Fassung als rechtsbeständig.

1.

Das Streitpatent betrifft eine

trittsichere Stuhlführungsvorrichtung,

umfassend:

-

-

-

ein längliches, flaches Gehäuse, an dem ein Deckel abnehmbar und nicht

sichtbar befestigt ist,

zwei innerhalb des Gehäuses angeordnete, zueinander parallel verlaufende

Linearführungen,

einen eine Stuhlbasis tragenden Schlitten, welcher von der Linearführung

getragen und/oder geführt wird, wobei die Linearführungen spiegelsymmetrisch zu einer Längsachse des Gehäuses angeordnet sind.

In der Beschreibung ist ausgeführt, eine derartige Stuhlführungsvorrichtung sei u. a.

durch das Gebrauchsmuster DE 20 2005 005 317 U1 (D2) des Anmelders offenbart

worden. Die Stuhlführungsvorrichtung diene dazu, einem auf der Stuhlbasis

eingesetzten Stuhl eine

translatorische Bewegungsmöglichkeit entlang der

Linearführung zu verleihen. Solche Stuhlführungsvorrichtungen kämen überwiegend in Konferenzräumen bzw. Sitzungssälen zum Einsatz. Sie sollten einen

gewünschten, regulierbaren Abstand vom Konferenztisch und kollisionsfreie

Passierräume schaffen. Der Stuhl werde im Wesentlichen senkrecht zum

Konferenztisch bewegt, vor dem die Stuhlführungsvorrichtung angeordnet sei.

Normalerweise werde die Stuhlbasis bzw. Stützsäule des Stuhls längs eines am

Deckel eingebrachten Langlochs zur Schaffung eines Fahrkanals geführt, welcher

im Bereich einer Längsachse des Gehäuses angeordnet sei. Die Breite des

Langlochs betrage wenigstens 20 mm und sei durch die Art der Befestigung und

Kraftableitung vorbestimmt. Der am bodenebenen Gehäuse eingebrachte,

beispielsweise 22 mm breite Fahrkanal sei jedoch mit den gültigen Bauvorschriften

betreffend Anforderungen an Gehbereiche nicht konform. Nach den Richtlinien der

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sollten zur Vermeidung von

Stolpern, Umknicken und Fehltreten die Spalten in Gehbereichen den Wert von 10

mm nicht überschreiten. Im Übrigen trage diese Erfindung den Anforderungen des

barrierefreien Bauens Rechnung. Aufgrund der schmalen Fahrkanäle stellten diese

Stuhlführungsvorrichtungen im Vergleich zu bisher marktüblichen Systemen kein

Hindernis für z. B. Rollstuhlfahrer oder auf Gehstützen angewiesene Personen dar.

2.

Es stelle sich daher die Aufgabe, eine neuartige Stuhlführungsvorrichtung

der im Oberbegriff genannten Art zu konzipieren, deren Konstruktion den oben

erwähnten Anforderungen Rechnung tragen kann.

3.

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann

ist ein

Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau o. dgl., der eine

mehrjährige Berufserfahrung in der Planung, Herstellung und Montage von

Individualmöbeln aufweist.

4.

Die Lehre des Streitpatents ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt

weiter zu erläutern:

Das Streitpatent betrifft eine trittsichere Stuhlführungsvorrichtung. Wie in der

einleitenden Beschreibung des Streitpatents ausgeführt wird, ist gemäß den

Richtlinien der Bundesanstalt

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine

Trittsicherheit dann gegeben, wenn Spalte in Gehbereichen eine Breite von 10 mm

nicht überschreiten, vgl. Absatz [0003]. Eine gattungsgemäße Stuhlführungsvorrichtung weist somit entsprechende Spaltmaße an ihrer zum Boden hin

gerichteten Oberfläche auf, um die Funktion der Trittsicherheit zu gewährleisten

bzw. zu erfüllen.

Gemäß den Merkmalen 3 und 4 des Patentgegenstands weist die

erfindungsgemäße Stuhlführungsvorrichtung zwei parallel zueinander angeordnete

Linearführungen auf, welche einen Schlitten tragen und/oder führen. I. S. d.

Streitpatents gehört der Schlitten als solcher daher nicht zu den Linearführungen.

Wie auch die Einsprechende einräumt (vgl. Schriftsatz v. 25. Juni 2020), ermöglicht

eine Linearführung eine geradlinige und hindernisfreie Bewegung eines Bauteils

unter Ausschluss jeglicher Querbewegung zur Führungsrichtung. Wenn, wie im

vorliegenden Fall, zwei Linearführungen in einer Vorrichtung vorgesehen werden,

so ist jede dieser zwei Linearführungen für sich entsprechend ausgestaltet.

5.

Die zweifelsohne gewerblich anwendbare

trittsichere Stuhlführungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents ist patentfähig.

a)

Die beanspruchte trittsichere Stuhlführungsvorrichtung ist neu (§§ 1, 3 PatG).

Aus der nachveröffentlichten Druckschrift D1 ist gemäß deren Bezeichnung eine

Vorrichtung zur Abstützung und zur beweglichen Führung eines Stuhles, also eine

Stuhlführungsvorrichtung bekannt. Beschrieben werden zwei Ausführungsformen,

wobei die erste Ausführungsform gemäß den Fig. 1 bis 3 sich vom Streitgegenstand

schon dadurch unterscheidet, dass dort keine zwei zueinander parallel verlaufende

Fahrkanäle zur Aufnahme von Führungselementen einer Stuhlbasis vorgesehen

sind.

In der wiedergegebenen Fig. 4

ist ein anderes Ausführungsbeispiel einer

Stuhlführungsvorrichtung gezeigt, die ein längliches, flaches Gehäuse 1 umfasst,

an dem ein Deckel 24 abnehmbar und nicht sichtbar befestigt ist. Die Verschiebung

einer Stuhlaufnahme 28 – entsprechend der streitpatentgemäßen Stuhlbasis

– erfolgt entlang zweier parallel verlaufenden Verfahrnuten 25, 26, die, sofort

ersichtlich, eine Breite aufweisen, die eine Trittsicherheit gewährleistet (Merkmale 1

und 2). Die Stuhlaufnahme 28 weist ein Teil 27 auf, dessen umgebogenen Ränder

die Verfahrnuten 25, 26 durchgreifen und Führungselemente i. S. d. Streitpatents

darstellen (Merkmale 6 und 7). Über eine Stuhlplatte 211 ist die Stuhlaufnahme 28,

27 mit einem Laufwagen 212 verbunden, der in der Nomenklatur des Streitpatents

einen die Stuhlbasis

tragenden Schlitten darstellt. Er wird entlang einer

Führungsschiene 210 verfahren (Merkmal 4; vgl. Abs. [0019], [0020] i. V. m.

wiedergegebenen Fig. 5 und 6).

Gemäß Anspruch 14 i. V. m. Ansprüchen 1 und 2 ist die Führungsschiene 210 als

Einschienenführung ausgebildet. Sie kann, wie zum Ausführungsbeispiel nach den

Figuren 1 bis 3 beschrieben, einen erhaben Bereich 10 mit sich seitlich

erstreckenden Laufflächen 11 aufweisen, an denen der Laufwagen entlang gleitet.

Die Führungsschiene stellt eine Linearführung gemäß Streitpatent dar. Demnach

fehlt es bei der bekannten Stuhlführung an einer zweiten Linearführung (Merkmale

3 und 5).

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden handelt es sich bei den beiden

seitlichen Laufflächen 11 nicht jeweils um eine Linearführung. Vielmehr bilden diese

beiden seitlichen Laufflächen zusammen eine Linearführung gemäß o. g.

Auslegung. Denn durch die Lauffläche der einen Seite wird eine Querbewegung in

Richtung zu der anderen Seite hin verhindert und umgekehrt. Nur bei dieser

beidseitigen Führung an den Laufflächen ist eine Querbewegung des Laufwagens

insgesamt ausgeschlossen, so dass in der Druckschrift D1 letztlich eine einzige

Linearführung gezeigt bzw. beschrieben wird.

Zwar wird in der Druckschrift D1, vgl. die Absätze [0003] und [0004], durch die dort

genannte Druckschrift DE 203 20 975 U1 auf eine Stuhlführungsvorrichtung

verwiesen, für die eine Zweischienenführung vorsehen ist. Dass hierdurch die

Offenbarung der Druckschrift DE 203 20 975 U1 zum integralen Bestandteil der D1

geworden wäre, wie von der Beschwerdeführerin mit Verweis auf bekannte

Rechtsprechungen (BGH, X ZB 4/79 vom 17. Januar 1980, GRUR 1980, 283 ff.,

und BPatG München, Beschluss vom 13. März 1996 – 6 W (pat) 41/93 –, BPatGE

36, 165-167) dargelegt, kann der Senat nicht

feststellen. Nach diesen

Entscheidungen ist Voraussetzung für eine zu berücksichtigende Bezugnahme,

dass der Fachmann zweifelsfrei erkennt, dass die in Bezug genommenen Merkmale

fremder Anmeldungen zum Gegenstand der Anmeldung gehören (vgl. BPatGE

a. a. O., S.167), bzw. dass ausdrücklich vorgeschlagen wird, eine bestehende

Lehre zu verbessern (vgl. BGH a. a. O., S. 285). Im vorliegenden Fall wird in der

Druckschrift D1 die in Bezug genommene Druckschrift DE 203 20 975 U1 mit der

darin offenbarten Zweischienenvorrichtung als nachteilig dargestellt, da diese

Nachjustierarbeiten notwendig mache und es schwierig sei, eine Abdeckung

vorzusehen, vgl. Absatz [0004]. Ausgehend von dieser Problemstellung offenbart

die D1 als Lösung dieses Problems eine Einschienenführung, vgl. Absatz [0006]

sowie Anspruch 1 der D1. Der Fachmann wird durch die als negativ dargestellte

Zweischienenlösung geradezu daran gehindert, diese als Teil der technischen

Lehre der D1 oder als eine Verbesserung dieser Lehre anzusehen.

Die Druckschrift D2 offenbart eine Stuhlführungsvorrichtung, vgl. die Fig. 1 und 2

sowie die Absätze [0021] und [0026], die ein längliches flaches Gehäuse 1 umfasst.

Innerhalb des Gehäuses sind parallel verlaufend zwei Linearführungen 3

angeordnet. Weiter umfasst sie einen Schlitten 20, der von der Linearführung,

bestehend aus den parallelen Linearführungen 3, getragen und/oder geführt wird

(Merkmale 3 und 4). Wie aus der Fig. 1 ersichtlich, sind die Linearführungen

spiegelsymmetrisch zu einer Längsachse des Gehäuses angeordnet (Merkmal 5).

Abgedeckt wird das Gehäuse durch einen nicht dargestellten Deckel (Merkmal 2).

Die Ausnehmung in dem Deckel, innerhalb der die Stuhlbasis 21 verschiebbar

gelagert ist, ist durch ein Gurtband abgedeckt. Daher offenbart die Druckschrift D2,

entgegen der Merkmale 6 und 7 des Streitpatents, lediglich einen Fahrkanal (die

Ausnehmung) und nur ein Führungselement (die Stuhlbasis 21). Darüber hinaus ist,

wie aus der Fig. 1 ersichtlich, die Breite der Ausnehmung durch die Breite der

Stuhlbasis vorgegeben, so dass die offenbarte Stuhlführungsvorrichtung darüber

hinaus keine Trittsicherheit gemäß dem Merkmal 1 aufweist.

Zwar offenbart die Druckschrift D3 ebenfalls zwei parallel in einem Gehäuse einer

Stuhlführungsvorrichtung angeordnete Linearführungen gemäß den Merkmalen 2

bis 5, vgl. hierzu die Fig. 1, 2 und 4 sowie den Absatz [0019]. Jedoch weist diese

Stuhlführungsvorrichtung, vgl. insb. die Fig. 1, lediglich einen Fahrkanal mit nur

einem Führungselement auf (Merkmale 6 und 7). Auch ist die Trittsicherheit

ersichtlich nicht gegeben (Merkmal 1).

Die aus den Druckschriften D4 und D5 bekannten Stuhlführungsvorrichtungen

weisen ebenfalls nur einen Fahrkanal (3) am Deckel (11) auf, vgl. jeweils die Fig. 1.

Sie zeigen somit zumindest nicht das Merkmal 6 der Stuhlführungsvorrichtung nach

Anspruch 1.

b)

Die beanspruchte trittsichere Stuhlführungsvorrichtung beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Die Beschwerdeführerin verweist bzgl. der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

auf die Druckschriften D2 bzw. D3. Diese führten den Fachmann in naheliegender

Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, da es für ihn im Rahmen seines handwerklichen Könnens naheliegend sei, einen Spalt den Anforderungen an die

Gehbreite entsprechend zu verkleinern und auf zwei Spalte aufzuteilen.

Wie zur Neuheit bereits dargelegt, offenbaren sowohl die Druckschrift D2 als auch

die D3 keine trittsichere Stuhlführungsvorrichtung. Beide Stuhlführungsvorrichtungen weisen hinsichtlich des Aufbaus des Deckels, des Fahrkanals und dessen

geometrischen Abmaße einen nahezu identischen Aufbau auf (vgl. Fig. 1, D3):

Zwar mag der Fachmann aufgrund bestehender Sicherheitsrichtlinien die

Veranlassung gehabt haben, die in den Druckschriften D2 und D3 offenbarte

Spaltbreite zu verändern. Insoweit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten.

Warum er jedoch, in Unkenntnis des Streitpatents, mindestens einen weiteren

Fahrkanal hätte vorsehen sollen, erschließt sich dem Senat nicht.

Die in der nachveröffentlichten D1 gezeigte Ausgestaltung mit zwei Fahrkanälen ist

dem Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents nicht bekannt. Der

bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigende Stand der

Technik gemäß D2 bis D5 offenbart jeweils ausschließlich einen einzigen Kanal im

Deckel einer Stuhlführungsvorrichtung.

Es bestehen daher erhebliche Zweifel, dass es für einen Fachmann in Unkenntnis

des Streitpatents nahelag, ausgehend von den Druckschriften D2 oder D3 einen

weiteren Fahrkanal vorzusehen, bei dem sich wiederum die Frage nach der

Trittsicherheit stellte. Der berücksichtigte Stand der Technik regt nämlich an, den

einen Fahrkanal zu verkleinern und Verstärkungen am Schlitten und am Fuß der

Stuhlbasis vorzunehmen. Einen entsprechenden Hinweis hierzu erhält der

Fachmann aus der D4, vgl. die Fig. 1:

c)

Die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12

betreffen zweckmäßige Weiterbildungen seines Gegenstands und haben mit

diesem Bestand.

6.

Der Antrag des Patentinhabers, der Einsprechenden die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist zulässig, aber nicht begründet (§ 80 PatG).

kommt

im Beschwerdeverfahren eine

Kostengrundentscheidung nur dann in Frage, wenn es der Billigkeit entspricht.

Hierbei bedarf ein Abweichen vom Grundsatz, dass

jeder Beteiligte des

Beschwerdeverfahrens seine Kosten selbst trägt, stets der Darlegung besonderer

Umstände, die sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben müssen (vgl.

Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 80 Rn. 9). Zwar mag es sein, dass die

Beschwerdeführerin in dem Beschwerdeverfahren an ihrer Argumentation und der

Auslegung einzelner Merkmale festhält, obwohl diese im Einspruchsverfahren

durch die Patentabteilung als nichtzutreffend beurteilt worden sind. Dass dieses

Festhalten an der Argumentation von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg

geboten hätte, wie von der Patentinhaberin dargelegt, kann der Senat jedoch nicht

erkennen. Vielmehr ist es der Zweck des Beschwerdeverfahrens, eine erste

Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Warum hierbei nicht

an der vorherigen Argumentation und Auffassung festgehalten werden sollte,

erschließt sich nicht. Auch steht es dem Beschwerdeführer frei, während der

Beschwerdeverfahrens weitere Angriffslinien, wie hier die mangelnde erfinderische

Tätigkeit des Anspruchs 1, zur Beurteilung der Patentfähigkeit darzulegen. Auch ein

Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht kann daher in dem Verhalten der

Einsprechenden nicht gesehen werden.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Dr. Schwenke

Fi