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BPatG Beschluss vom 09.11.2020 – 11 W (pat) 5/18

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:091120B11Wpat5.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 5/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. November 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:091120B11Wpat5.18.0

betreffend das Patent 10 2011 053 118

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. November 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Fritze

und Dr.-Ing. Schwenke

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 30. August 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 20. Dezember 2012 unter Wegfall der Offenlegung veröffentlichte

Patent DE 10 2011 053 118 (B3-Schrift) mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Herstellen eines pressgehärteten Formteils sowie

Presshärtwerkzeug“

wurde Einspruch erhoben.

Der Einspruch stützte sich auf die Entgegenhaltungen

D1 EP 1 180 470 B1,

D2 DE 10 2010 027 554 A1,

D3 WO 2006/038868 A1,

D4 DE 197 23 655 A1 und

D5 DE 10 2009 043 926 A1.

Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat daraufhin das

Patent durch Beschluss vom 29. Juni 2017

im Umfang der erteilten

Ansprüche 1 bis 8 in Verbindung mit den mit der Eingabe vom 14. Juni 2017

eingereichten Beschreibungsseiten 1 bis 11 und den erteilten Figuren beschränkt

aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

In ihrer Beschwerdebegründung vertritt sie die Auffassung, die Gegenstände des

Verfahrensanspruchs 1, des Vorrichtungsanspruchs 5 sowie der nachgeordneten

Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 des Streitpatents seien gegenüber dem Inhalt der

älteren Patentanmeldung D2 nicht neu; diese sei im angefochtenen Beschluss zwar

in Betracht gezogen,

jedoch hinsichtlich

ihres Offenbarungsgehalts nicht

hinreichend berücksichtigt worden.

Die Einsprechende hat beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 29. Juni 2017 aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat beantragt,

- die Beschwerde zurückzuweisen;

- hilfsweise beantragt sie unter Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses das Streitpatent in der Reihenfolge der Hilfsanträge 1

bis 3 aus dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet nach Merkmalen gegliedert:

1

Verfahren zum Herstellen eines pressgehärteten, zumindest zwei sich

bezüglich ihrer Festigkeit unterscheidende Bereiche aufweisenden Formteils

(3, 3.1, 3.2) unter Verwendung eines Presshärtwerkzeuges, in dem ein auf

eine Umformtemperatur erwärmter Rohling umgeformt und zum Zwecke einer

Vergütung in dem Werkzeug gehalten wird, wobei zum Einstellen der

Festigkeit in dem zumindest einen Bereiches geringerer Festigkeit dieser

Bereich gegenüber den mit höherer Festigkeit einzustellenden Bereichen

langsamer abgekühlt wird, dadurch gekennzeichnet,

a)

dass während des Umformschrittes der gesamte Rohling und damit auch sein

oder seine zum Einstellen einer geringeren Festigkeit vorgesehenen Bereiche

an einer Formoberfläche (2) des Werkzeuges (1, 1.1, 1.2) anliegen und

b)

nach Abschluss des Umformschrittes oder zumindest nach weitgehendem

Abschluss des Umformschrittes die in Kontakt mit dem Formteil (3, 3.1, 3.2)

stehende Werkzeugoberfläche dergestalt geändert wird, dass der oder die mit

geringerer Festigkeit einzustellenden Bereiche während des sich an den

Umformschritt anschließenden Abkühlschrittes keinen Werkzeugkontakt

aufweisen,

c)

wobei die dem oder den Bereichen geringerer Festigkeit des Formteils (3, 3.1,

3.2) zugeordnete Werkzeugoberfläche durch gegenüber der übrigen

Werkzeugoberfläche verstellbare Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5,

5.6) gebildet wird,

d)

und die Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6) zum Ändern der

Werkzeugoberfläche (2) nach dem Umformschritt verstellt werden und

e)

wobei die die Formoberfläche für den Umformprozess bildende Formseite des

oder der Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6) größer ist als der

jeweils mit geringerer Festigkeit einzustellende Bereich des Formteils.

Der geltende Patentanspruch 5 lautet nach Merkmalen gegliedert:

5

Presshärtwerkzeug mit einer formgebenden Oberfläche (2) zum Herstellen

eines pressgehärteten, zumindest zwei sich bezüglich ihrer Festigkeit

unterscheidende Bereiche aufweisenden Formteils (3, 3.1, 3.2), dadurch

gekennzeichnet,

f)

dass die den durch die Bereiche geringere Festigkeit des Formteils

zugeordnete Werkzeugoberfläche (6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5) durch gegenüber der

übrigen Werkzeugoberfläche verstellbare Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3,

5.4, 5.5, 5.6) gebildet ist,

g)

wobei die die Formfläche (6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5) für den Umformprozess

bildende Formfläche des oder der Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5,

5.6) größer ist als der jeweils mit geringerer Härte durch Festigkeit

einzustellende Bereich des Formteils.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere zu den

Wortlauten der den Patentansprüchen 1 und 5 nachgeordneten Ansprüche 2 bis 4

sowie 6 bis 8 und den nach den Hilfsanträgen geltenden Patentansprüchen, wird

Bezug auf die Akten genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden erweist sich als unbegründet.

A

1.

Das angegriffene Patent betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines

pressgehärteten, zumindest zwei sich bezüglich ihrer Festigkeit unterscheidende

Bereiche aufweisenden Formteils unter Verwendung eines Presshärtwerkzeugs mit

den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1. Ferner betrifft die Erfindung ein

Presshärtwerkzeug gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 5.

Nach der Patentbeschreibung handelt es sich dabei um Werkzeuge, mit denen

Metallrohlinge umgeformt und gehärtet werden. Für diese Zwecke des Härtens

werde je nach Ausgestaltung des Verfahrens ein entsprechend vorerwärmter

Rohling dem Presshärtwerkzeug zugeführt, darin umgeformt und während der

Umformung zu seiner Härtung hinreichend rasch abgekühlt und damit vergütet.

Eingesetzt würden derartige Presshärtwerkzeuge beispielsweise zum Herstellen

von Strukturbauteilen von Kraftfahrzeugen. Bei den Rohlingen handele es sich

üblicherweise um Stahlblechplatinen.

Es gebe zahlreiche Anwendungsfälle, wo ein Fahrzeugstrukturbauteil mit

unterschiedlichen Festigkeitswerten gewünscht werde; beispielsweise werde bei

einer B-Säule eines Kraftfahrzeugs mitunter gewünscht, dass sich der Bereich des

Fußes der Säule durch eine geringere Festigkeit und damit durch eine höhere

Duktilität von den daran anschließenden Bereichen mit einer höheren Festigkeit und

dementsprechend geringeren Duktilität unterscheide.

Eine solche B-Säule sei aus EP 1 180 470 B1 bekannt. Bei dem daraus bekannten

Verfahren zum Einstellen unterschiedlicher Festigkeiten ist vorgesehen, diejenigen

Bereiche des Rohlings, die die Bereiche höherer Festigkeit bilden sollen, auf

Austenitisierungstemperatur zu erwärmen, und diejenigen, die die diesbezüglich

geringeren Festigkeitswerte aufweisen sollen, auf deutlich unterhalb der

Austenitisierungstemperatur, indem man diese Bereiche isoliert. Die Handhabung

der Rohlinge sei aber aufwändig und die Abgrenzung der Bereiche unscharf.

Bei dem aus der nicht vorveröffentlichten DE 10 2010 027 554 A1 bekannt

gewordenen Umformwerkzeug und Verfahren zum Warmumformen und partiellen

Presshärten werde das Umformwerkzeug in dem Abschnitt partiell von dem

Werkstück wegbewegt, wo es eine geringere Festigkeit aufweisen soll. Matrizen-

und Stempelteil kontaktierten das Werkstück dort kürzer.

Ein weiteres Verfahren

sei

in WO 2006/038868 A1

offenbart. Die

Werkzeugausgestaltung sei dort so auszulegen, dass die Bereiche des Rohlings,

die in dem Formteil eine geringere Festigkeit aufweisen sollen, sich in einer

Werkzeugkavität befinden; in die Kavität seien Stützstrukturen eingearbeitet, die

das Formteil abstützten. Der Rohling sei einheitlich auf seine Umformtemperatur

erwärmt worden. Die Maßhaltigkeit der Formteile sei oftmals nicht hinreichend, und

die Formteile genügten nicht den Toleranzanforderungen.

Ausgehend von dem diskutierten Stand der Technik bestehe die zu lösende

Aufgabe darin, ein eingangs genanntes Verfahren sowie ein eingangs genanntes

Presshärtwerkzeug dergestalt weiterzubilden, dass die Vorteile in der Handhabung

des aus WO 2006/038868 A1 bekannten Verfahrens wahrgenommen werden

könnten, wobei dennoch die Maßhaltigkeit der damit hergestellten Formteile

verbessert sei und die Einschränkungen hinsichtlich der Größe der Bereiche

geringerer Festigkeit nicht in Kauf genommen werden müssten.

Als

Lösung

vorgeschlagen wird ein Verfahren

zum Herstellen eines

pressgehärteten Formteils gemäß dem Patentanspruch 1 unter Verwendung eines

Presshärtwerkzeugs und ein Presshärtwerkzeug gemäß dem nebengeordneten

Patentanspruch 5. Wesentliches Merkmal sowohl des beanspruchten Verfahrens

als auch des Presshärtwerkzeugs ist, dass die die Formoberfläche für den

Umformprozess bildende Formseite des oder der Werkzeugsegmente größer

vorzusehen ist als der jeweils mit geringerer Festigkeit einzustellende Bereich des

Formteils. Auf diese Weise soll Berücksichtigung finden, dass zwischen den

Bereichen geringerer und den Bereichen höherer Festigkeit ein gewisser

Übergangsbereich im Festigkeitsverlauf vorhanden ist.

2.

Zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es

insbesondere für die Auslegung des Wortlautes des Patentanspruchs und für die

Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein

Hochschulabsolvent

des Maschinenbaus mit vertieften Kenntnissen der

Umformtechnik, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung

und Konstruktion von Umformwerkzeugen zur Herstellung von Formteilen aus

Stahlblech, insbesondere von pressgehärteten Karosseriebauteilen, verfügt.

Er bestimmt den Sinngehalt der Ansprüche des Streitpatents wie auch den der

Entgegenhaltungen durch Auslegung gemäß § 14 PatG unter Heranziehung der

Beschreibung und der Zeichnungen. Den Merkmalen

der

geltenden

Patentansprüche - soweit diese der Auslegung bedürfen – legt er

folgendes

Verständnis zu Grunde:

Das Merkmal 1, das den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bildet, umfasst in

Fachkreisen als bekannt vorauszusetzende Verfahrensschritte des Presshärtens.

Unter anderem ist die Zweckangabe zum Herstellen eines pressgehärteten,

zumindest zwei sich bezüglich

ihrer Festigkeit unterscheidende Bereiche

aufweisenden Formteils enthalten. Des Weiteren sieht es die Verwendung eines

Presshärtwerkzeuges vor, in dem ein auf eine Umformtemperatur erwärmter

Rohling umgeformt und zum Zwecke einer Vergütung in dem Werkzeug gehalten

wird. Im Absatz [0002] der Streitpatentschrift ist erläutert, dies seien Werkzeuge, mit

denen Metallrohlinge umgeformt und gehärtet werden; dazu werde der vorerwärmte

Rohling dem Presshärtwerkzeug zugeführt, darin umgeformt und während der

Umformung zu seiner Härtung hinreichend rasch abgekühlt und damit vergütet. Der

Begriff umgeformt wird bedeutet, dass der zu fertigende Gegenstand seine Gestalt

mittels bildsamen (plastischen) Änderns der Form eines Körpers - hier einer Platine

(= Blechzuschnitt) - erhält.

Zu den Begriffen Härten und Vergüten ist anzumerken, dass der Fachmann

darunter verschiedene Wärmebehandlungen versteht: Beim Härten wird ein

geeignet zusammengesetzter Stahl von der Austenitisierungstemperatur rasch bis

auf eine Temperatur unterhalb der sog. Martensit-Starttemperatur abgeschreckt.

Beim Vergüten wird der Stahl anschließend an das Härten zusätzlich auf eine

bestimmte Temperatur erwärmt (=angelassen), um Spannungen in dem aufgrund

des Härtens sehr spröden Material zu verringern. Dass ein solcher Schritt der

Wiedererwärmung nach dem Abschrecken hier vorgesehen ist, geht aus der

Patentschrift nicht hervor.

Die Umformtemperatur, auf die der Rohling erwärmt und … gehalten werden muss,

entspricht also anfangs der Austenitisierungstemperatur. Diese und weitere

anzuwendende Verfahrensparameter sind in dem Patent zwar nicht konkret

benannt, dem Fachmann kann aber zugestanden werden, dass sie ihm ebenso wie

typische, für die hier vorgesehene Anwendung für Karosseriebauteile geeignete,

härtbare und/oder vergütbare Stähle aus seiner Praxis geläufig oder aus

einschlägigen Quellen (z. B. Atlas zur Wärmebehandlung der Stähle) bekannt sind.

Es sollen Bereiche unterschiedlicher Festigkeit in dem Formteil eingestellt werden.

Mit Festigkeit sind Abs. [0033] der Beschreibung zufolge, beispielsweise,

Zugfestigkeiten und Streckgrenzen gemeint. Ziel sei, Bereiche mit einem hohen

Festigkeitskontrast einzustellen. Bereiche geringer Festigkeit weisen hier eine

Zugfestigkeit von 550 bis 750 MPa und eine Streckgrenze von 350 bis 600 MPa auf

und können demnach gegenüber Bereichen hoher Festigkeit mit einer Zugfestigkeit

1300 bis 1950 MPa und einer Streckgrenze von 950 bis 1520 MPa weniger als halb

so große Festigkeitswerte aufweisen. Erreicht wird dies, indem Bereiche geringerer

Festigkeit gegenüber den mit höherer Festigkeit einzustellenden Bereichen

langsamer abgekühlt werden.

Die das Verfahren kennzeichnenden Merkmale a) bis e) konkretisieren die zu

treffenden Maßnahmen und legen deren zeitliche Abfolge fest:

Merkmal a) besagt, dass während des Umformschrittes der gesamte Rohling und

damit auch sein oder seine zum Einstellen einer geringeren Festigkeit

vorgesehenen Bereiche an einer Formoberfläche (2) des Werkzeugs (1, 1.1, 1.2)

anliegen. Aus den Figuren 1 bis 5 und der Beschreibung, insbesondere dem

Abs. [0010], geht hervor, dass damit insgesamt die Oberfläche des Werkzeugs

gemeint ist, die zunächst der Platine und sodann nach dem Umformschritt dem

Formteil (3) zugewandt ist. Die Wärme der außerhalb des Werkzeugs vollständig

aufgeheizten Platine wird durch den Kontakt mit dem Blech in das gekühlte

Presshärtwerkzeug hinein abgeleitet, das nach dem Ausführungsbeispiel aus einem

Unterwerkzeug (1) und einem ebenso wie dieses konzipierten Oberwerkzeug

besteht (vgl. Abs. [0024]). Die Umformung der Platine und die Abkühlung nach Art

eines Abschreckens werden somit während der Verweildauer des Werkstücks in

dem Presshärtwerkzeug in einem Schritt kombiniert, was aus fachmännischer Sicht

das Charakteristikum des Presshärtens ist und wodurch es sich insbesondere vom

so genannten Formhärten unterscheidet, wo die Umformung teilweise oder ganz

getrennt von der Abkühlung erfolgt. Dass während des Umformens der Rohling in

Umformrichtung insbesondere vollflächig an einer Werkzeugoberfläche anliegt und

dieses bis zum Abschluss des Umformschrittes aufrechterhalten wird, soll die

besondere Maßhaltigkeit der mit dem patentgemäßen Presshärtverfahren und auch

mit einem solchen Presshärtwerkzeug hergestellten Formteile begründen (vgl. Abs.

[0011]).

Gemäß Merkmal b) wird nach Abschluss des Umformschrittes oder zumindest nach

weitgehendem Abschluss des Umformschrittes die in Kontakt mit dem Formteil (3,

3.1, 3.2) stehende Werkzeugoberfläche dergestalt geändert, dass der oder die mit

geringerer Festigkeit einzustellenden Bereiche während des sich an den

Umformschritt anschließenden Abkühlschrittes keinen Werkzeugkontakt aufweisen.

Nachdem das Unter- und das Oberwerkzeug ihre Pressbewegung zum Umformen

des Stahlblechrohlings vollständig oder nahezu vollständig ausgeführt haben, wird

somit die direkte rasche Wärmeableitung in das Werkzeug an den Stellen

unterbrochen, wo eine geringere Festigkeit des Formteils aus dem Verfahren

resultieren soll. An der Stelle des Formwerkzeugs befindet sich nun ein luftgefüllter

Hohlraum – eine Werkzeugkavität (vgl. Patentanspruch 2), wo während des

Abkühlprozesses keine Härtung mit damit verbundener höherer Verfestigung des

Formteils erfolgt, weil die kritische Abkühlrate aufgrund der im Vergleich zu der des

Formwerkzeugstahls weit geringeren Wärmeleitfähigkeit der Luft nicht erreicht wird.

Abgegrenzte Flächenbereiche des Werkstücks werden also einem – in Fachkreisen

auch so bezeichneten – „unterbrochenen Härten“ unterzogen, wogegen in den

Bereichen des Formteils, wo die Festigkeit demgegenüber höher sein soll, der

direkte Kontakt mit dem Werkzeug bis nach Abschluss des Umformschrittes oder

zumindest nach weitgehendem Abschluss des Umformschrittes bestehen bleibt und

die Härtung kontinuierlich bis zur Entnahme des Formteils aus dem

Presshärtwerkzeug fortgeführt wird.

Die Unterbrechung des Werkzeugkontakts wird realisiert, indem nach Merkmal c)

die dem oder den Bereichen geringerer Festigkeit des Formteils (3, 3.1, 3.2)

zugeordnete Werkzeugoberfläche

durch

gegenüber

der

übrigen

Werkzeugoberfläche verstellbare Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6)

gebildet wird, und - gemäß Merkmal d) - die Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4,

5.5, 5.6) zum Ändern der Werkzeugoberfläche (2) nach dem Umformschritt verstellt

werden. Konkret geschieht dies beispielsweise mittels nach Art von Schiebern im

Presshärtwerkzeug beweglichen Werkzeugsegmenten (Abs. [0012]), die sich von

der Oberfläche des Formteils abrücken lassen (Abs. [0027]). In der Beschreibung

werden die Vorteile dieser Maßnahme besonders herausgestellt:

Infolge der

Änderung der wirksamen Werkzeugoberfläche zwischen dem Umformschritt und

dem Abkühlschritt sei auch

[eine] scharfe und vor allem prozesssicher

wiederholbare Abgrenzung der Bereiche unterschiedlicher Festigkeit zueinander

gewährleistet (Abs. [0013]).

Letztlich ist gemäß Merkmal e) des beanspruchten Verfahrens vorgesehen, dass

die die Formoberfläche für den Umformprozess bildende Formseite des oder der

Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6) größer ist als der jeweils mit

geringerer Festigkeit einzustellende Bereich des Formteils. Aus der Zweckangabe

für den Umformprozess leitet der Fachmann bereits ab, dass damit die

Flächenbereiche der Werkzeugsegmente gemeint sind, welche die plastische

Umformung der Platine zum Formteil bewirken und zur Ausbildung von dessen

Innen- und/oder Außenkontur beitragen. Abs. [0035] fügt dem hinzu, dass bei der

Erfindung die Formseite eines Werkzeugsegmentes typischerweise allseitig größer

sei als derjenige Bereich des pressgehärteten Formteils, in dem die geringe

Festigkeit eingestellt werden solle; dieses berücksichtige, dass zwischen den

Bereichen höherer Festigkeit und denjenigen geringerer Festigkeit ein gewisser

Übergangsbereich vorhanden sei.

Der Patentanspruch 5 ist auf ein Presshärtwerkzeug zum Herstellen eines

pressgehärteten, zumindest zwei sich bezüglich ihrer Festigkeit unterscheidenden

Bereiche aufweisenden Formteils (3, 3.1, 3.2) gerichtet. Es weist eine formgebende

Oberfläche (2) auf; diese ist

in der Beschreibung abgekürzt auch als

Formoberfläche bezeichnet (vgl. Abs. [0024]).

Das Presshärtwerkzeug ist zum Beispiel ein Unterwerkzeug (1) (vgl. Fig. 1 und Abs.

[0024]) und gekennzeichnet durch Merkmal f), wonach die den durch die Bereiche

geringere Festigkeit des Formteils zugeordnete Werkzeugoberfläche (6.1, 6.2, 6.3,

6.4, 6.5) durch gegenüber der übrigen Werkzeugoberfläche verstellbare

Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6) gebildet ist. Der Wortlaut ist zwar

grammatikalisch gesehen uneben, aber doch soweit verständlich, dass sein

Sinngehalt

als

dem korrespondierenden Verfahrensmerkmal

c)

des

Patentanspruchs 1 entsprechend deutlich ist. Die Fig. 1, 2, 3 und 4 zeigen, dass die

Werkzeugoberflächen (6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5) - die in der Beschreibung, Abs. [0025],

und der Bezugszeichenliste sowie dem folgenden Merkmal g) im Patentanspruch 5

jeweils gleichbedeutend als Formflächen bezeichnet werden – zu den verstellbaren

Werkzeugsegmenten (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6) gehören und diejenigen

Teilflächen der Formoberfläche (2) bilden, die dem Formteil (3) zugewendet sind.

Das Merkmal g) im Patentanspruch 5, wonach die die Formfläche (6.1, 6.2, 6.3, 6.4,

6.5) für den Umformprozess bildende Formfläche des oder der Werkzeugsegmente

(5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6) größer ist als der jeweils mit geringerer Härte

einzustellende Bereich des Formteils, legt der Fachmann letztlich im Sinne des

damit korrespondierenden Merkmals e) im Patentanspruch 1 aus.

B.

1.

Die nach dem Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen und von der

Beschwerdegegnerin antragsgemäß vorrangig verteidigten Patentansprüche 1

bis 8 sind unbestritten zulässig.

Der

danach geltende

Verfahrensanspruch 1

entspricht

dem erteilten

Patentanspruch 1, der seinerseits auf dem ursprünglich zur Prüfung eingereichten

Patentanspruch 1 und den ursprünglichen Unteransprüchen 3 und 4 basiert.

Der geltende nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 5 stimmt ebenfalls mit dem

erteilten Patentanspruch 5 überein; er umfasst in den ursprünglichen Ansprüchen 7

und 8 bereits als zur Erfindung gehörig gekennzeichnete Merkmale.

Von der jeweiligen Anpassung der Rückbezüge und Nummerierungen abgesehen

entsprechen die nachgeordneten Ansprüche 2 bis 4 inhaltlich den ursprünglichen

Ansprüchen 2, 5 und 6 und die geltenden Ansprüche 6 bis 8 den ursprünglichen

Ansprüchen 9 bis 11.

In den an das geänderte Patentbegehren angepassten Beschreibungsseiten 1

bis 11 wurden ebenfalls keine unzulässigen Änderungen vorgenommen.

2.

Das Verfahren und das Presshärtwerkzeug mit den

in den

Patentansprüchen 1 bzw. 5 angegebenen Merkmalen sind patentfähig (§§ 1, 3, 4

PatG).

2.1

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 5 sind neu (§§ 1, 3 PatG).

In erster Linie streiten sich die Beteiligten, ob die nachveröffentlichte Druckschrift D2

das Merkmal e) des Anspruchs 1 bzw. das Merkmal g) des Patentanspruchs 5

neuheitsschädlich offenbart oder nicht.

In der mündlichen Verhandlung wurde zwar von der Patentinhaberin ergänzend

vorgetragen, sie sehe in den Merkmalen a), b) und d) weitere Unterschiede

zwischen dem von ihr beanspruchten Verfahren und Presshärtwerkzeug und dem

aus Druckschrift D2 bekannten Verfahren und Umformwerkzeug. Ob D2 die

betreffenden Merkmale ebenfalls bereits neuheitsschädlich vorwegnimmt, kann

jedoch dahinstehen, denn es erweist sich, dass die mit dem Streitpatent

beanspruchte Lehre bereits

in

dem Verfahrensmerkmal e)

bzw. dem

Vorrichtungsmerkmal g) von den Merkmalen der aus Druckschrift D2 bekannten

Gegenstände abweicht; dann ist die Feststellung aller weiteren Unterschiede

überflüssig (BGH BGHZ 90, 318, 321 - Zinkenkreisel).

Die Einsprechende vertritt den Standpunkt, der Fachmann entnehme aus der

Zeichnung in Druckschrift D2, dass sich dort die vor der Umformung auf der

Oberseite der Matrize 3 aufliegende ebene Platine - im Vergleich zu dem in den

Fig. 1 und 2 gezeigten, aus der Platine geformten Bauteil 2 - weiter nach außen

zwischen der oberseitigen Formoberfläche der Matrize 3 und der Kontakt- und

Formoberfläche der Niederhalter 10 erstrecke. Die Merkmale e) und analog g)

könnte der Fachmann daher in der Entgegenhaltung D2 bereits ohne Nachdenken

mitlesen.

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.

Aus der Beschreibung in der Entgegenhaltung D2 ergibt sich vielmehr, dass die

Oberfläche des Niederhalters 10 und der gegenüberliegend davon sich

erstreckende Oberflächenbereich der Matrize 3 nicht im Sinne von Merkmal e) bzw.

von Merkmal g) zu den für den Umformprozess bildenden Formoberflächen bzw.

Formflächen des Werkzeugsegmentes oder der Werkzeugsegmente zu zählen

sind. Wie schon die Bezeichnung Niederhalter erkennen lässt, üben diese dort

lediglich eine Niederhaltekraft auf den Randbereich der Platine aus, um während

der Umformung ein optimiertes Nachfließen des Werkstücks in die Vertiefung der

Matrize zu ermöglichen (vgl. Abs. [0028] und [0029]). Eine entsprechend große

Gegenkraft muss an dieser Stelle zur Wahrung des Kräftegleichgewichts

selbstverständlich von der Oberseite der Matrize 3 ausgehen. Aber mit dem

Niederhalten wird – wie auch die Einsprechende richtig erkannt hat – lediglich

verhindert, dass es am Rand des Formteils zu einer Faltenbildung kommt (vgl.

Schriftsatz vom 29. Oktober 2020, S. 6, vierter Absatz). Die Oberfläche des

Niederhalters und der ihr gegenüberliegende Oberflächenbereich der Matrize sind

zu diesem Zweck üblicherweise - so auch ihrer zeichnerischen Darstellung in der

Druckschrift D2 zufolge - jeweils eben. Sie sind folglich nicht geeignet, eine

plastische Umformung der Platine zum Formteil zu bewirken. Dies erfolgt in den

Bereichen der Stempeloberfläche und der Matrizenoberfläche, die dort als

Werkzeugwirkflächen 3.21 bzw. 5.21 bezeichnet sind und die

Innen- bzw.

Außenkonturen des Formteils ab- und aus der Platine herausbilden. Dass diese

größer sind als der jeweils mit geringerer Härte einzustellende Bereich des

Formteils, ist in der Druckschrift D2 weder eindeutig noch unmittelbar offenbart.

Zudem meint die Einsprechende, Merkmal e) – und analog das Merkmal g) –

offenbare sich dem Fachmann bei der Nacharbeit der Lehre der Druckschrift D2; er

erkenne, dass zwischen dem Werkstückbereich höherer Festigkeit und dem

Werkstückbereich, in welchem eine geringere Festigkeit eingestellt werde,

zwangsläufig ein gewisser Übergangsbereich vorhanden sei. Dieser zähle

logischerweise nicht zu dem Bereich, in welchem gezielt eine gewünschte geringere

Festigkeit eingestellt werde. Dieser liege bei Durchführung des Umformverfahrens

gemäß der D2 in einem Bereich des umgeformten Stahlblechs 2, der sich in dem in

Fig. 2 sowie der Fig. 4 gezeigten Zustand des jeweiligen Umformwerkzeuges 1, 1‘

von den geschlossenen Werkzeugteilen 3.1, 5.1 auf der linken Seite um ein

gewisses Maß nach rechts zwischen die verstellbaren, vom Stahlblech abgerückten

Werkzeugteile 3.2, 5.2 erstrecke.

Diese Argumentation überzeugt nicht, denn die Einsprechende interpretiert hier

Kenntnisse aus der Erfindung in den Stand der Technik, die sich aus der

Druckschrift D2 so nicht entnehmen lassen.

Der mit Blick zurück auf das Streitpatent von der Einsprechenden in Rede gebrachte

Übergangsbereich ist

in der Druckschrift D2 weder explizit noch

implizit

neuheitsschädlich offenbart. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Fachmann, der

die aus D2 bekannte Lehre nacharbeitet, erkennt, dass sich zwischen dem

Werkstückbereich höherer Festigkeit und dem Werkstückbereich geringerer

Festigkeit ein gewisser Übergangsbereich ausbildet. Ein damit einhergehender

technischer Nachteil ist daraus jedoch nicht ableitbar. Ebenso wenig ergibt sich aus

der Nacharbeit bereits zwangsläufig, dass es für die Ausführung der Lehre der D2

selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ist, einen Übergangsbereich für die

Auslegung der formgebenden Werkzeugfläche zu berücksichtigen und die die

Formoberfläche

für

den Umformprozess

bildende

Formseite

von

Werkzeugsegmenten größer zu bemessen als den jeweils mit geringerer Festigkeit

einzustellenden Bereich des Formteils. Diese Erkenntnisse sind erst Bestandteile

der Lehre des Streitpatents und dürfen nicht

in die Entgegenhaltung

hineininterpretiert werden (BGH GRUR 1989, 899, 902 - Sauerteig).

Um ausgehend von dem Stand der Technik der Entgegenhaltung D2 zu dem

Verfahrensmerkmal e) bzw. dem Merkmal g)

des patentgemäßen

Presshärtwerkzeugs zu gelangen, bedurfte es folglich gedanklichen Zutuns. Damit

gehören sie nicht zum Stand der Technik und vermögen jeweils die Neuheit der

Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 zu begründen.

2.2

Das Verfahren und das Presshärtwerkzeug gemäß den Patentansprüchen 1

bzw. 5 beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Den Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit hat die

Einsprechende – insoweit zu Recht – nicht geltend gemacht, denn für die

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist der Stand der Technik aus der

Druckschrift D2 nach der Vorschrift des § 4 Satz 2 PatG nicht in Betracht zu ziehen.

Die weiteren Entgegenhaltungen D1, D3, D4 und D5 aus dem Einspruchsverfahren

wurden zur Begründung der Beschwerde nicht mehr herangezogen. Hieraus

ergeben sich - letztlich auch unter Berücksichtigung der als Anlage zur

Beschwerdebegründung von der Einsprechenden eingereichten Kopien aus

Brockhaus, Naturwissenschaft und Technik, 1983, Bd. 4, Ni-Sn, Seite 57, und Bd. 5,

So-Z, Seite 27, - keine Patenthinderungsgründe.

2.3

Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 8 haben zusammen

mit den Patentansprüchen 1 und 5 ebenfalls Bestand, denn sie betreffen

zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Verfahrens bzw.

des Presshärtwerkzeugs.

3.

Auf den schriftlichen Vortrag der Beschwerdeführerin zu den vorsorglich von

ihrer Gegnerin gestellten Hilfsanträgen 1 bis 3 einzugehen erübrigt sich.

Da sich die Gegenstände der Patentansprüche, wie sie beschränkt aufrechterhalten

wurden, als patentfähig erweisen, die Erfindung insoweit auch unbestritten

ausführbar und letztlich zweifellos gewerblich anwendbar ist und folglich das

angegriffene Patent in der Fassung nach dem Hauptantrag der Patentinhaberin

bereits Bestand hat, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Dr. Fritze

Dr. Schwenke

prö