Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 09.11.2020 – 11 W (pat) 5/18
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:091120B11Wpat5.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 5/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. November 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:091120B11Wpat5.18.0
betreffend das Patent 10 2011 053 118
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. November 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Fritze
und Dr.-Ing. Schwenke
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 30. August 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 20. Dezember 2012 unter Wegfall der Offenlegung veröffentlichte
Patent DE 10 2011 053 118 (B3-Schrift) mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Herstellen eines pressgehärteten Formteils sowie
Presshärtwerkzeug“
wurde Einspruch erhoben.
Der Einspruch stützte sich auf die Entgegenhaltungen
D1 EP 1 180 470 B1,
D2 DE 10 2010 027 554 A1,
D3 WO 2006/038868 A1,
D4 DE 197 23 655 A1 und
D5 DE 10 2009 043 926 A1.
Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat daraufhin das
Patent durch Beschluss vom 29. Juni 2017
im Umfang der erteilten
Ansprüche 1 bis 8 in Verbindung mit den mit der Eingabe vom 14. Juni 2017
eingereichten Beschreibungsseiten 1 bis 11 und den erteilten Figuren beschränkt
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
In ihrer Beschwerdebegründung vertritt sie die Auffassung, die Gegenstände des
Verfahrensanspruchs 1, des Vorrichtungsanspruchs 5 sowie der nachgeordneten
Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 des Streitpatents seien gegenüber dem Inhalt der
älteren Patentanmeldung D2 nicht neu; diese sei im angefochtenen Beschluss zwar
in Betracht gezogen,
jedoch hinsichtlich
ihres Offenbarungsgehalts nicht
hinreichend berücksichtigt worden.
Die Einsprechende hat beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 29. Juni 2017 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat beantragt,
- die Beschwerde zurückzuweisen;
- hilfsweise beantragt sie unter Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses das Streitpatent in der Reihenfolge der Hilfsanträge 1
bis 3 aus dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet nach Merkmalen gegliedert:
Verfahren zum Herstellen eines pressgehärteten, zumindest zwei sich
bezüglich ihrer Festigkeit unterscheidende Bereiche aufweisenden Formteils
(3, 3.1, 3.2) unter Verwendung eines Presshärtwerkzeuges, in dem ein auf
eine Umformtemperatur erwärmter Rohling umgeformt und zum Zwecke einer
Vergütung in dem Werkzeug gehalten wird, wobei zum Einstellen der
Festigkeit in dem zumindest einen Bereiches geringerer Festigkeit dieser
Bereich gegenüber den mit höherer Festigkeit einzustellenden Bereichen
langsamer abgekühlt wird, dadurch gekennzeichnet,
a)
dass während des Umformschrittes der gesamte Rohling und damit auch sein
oder seine zum Einstellen einer geringeren Festigkeit vorgesehenen Bereiche
an einer Formoberfläche (2) des Werkzeuges (1, 1.1, 1.2) anliegen und
b)
nach Abschluss des Umformschrittes oder zumindest nach weitgehendem
Abschluss des Umformschrittes die in Kontakt mit dem Formteil (3, 3.1, 3.2)
stehende Werkzeugoberfläche dergestalt geändert wird, dass der oder die mit
geringerer Festigkeit einzustellenden Bereiche während des sich an den
Umformschritt anschließenden Abkühlschrittes keinen Werkzeugkontakt
aufweisen,
c)
wobei die dem oder den Bereichen geringerer Festigkeit des Formteils (3, 3.1,
3.2) zugeordnete Werkzeugoberfläche durch gegenüber der übrigen
Werkzeugoberfläche verstellbare Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5,
5.6) gebildet wird,
d)
und die Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6) zum Ändern der
Werkzeugoberfläche (2) nach dem Umformschritt verstellt werden und
e)
wobei die die Formoberfläche für den Umformprozess bildende Formseite des
oder der Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6) größer ist als der
jeweils mit geringerer Festigkeit einzustellende Bereich des Formteils.
Der geltende Patentanspruch 5 lautet nach Merkmalen gegliedert:
Presshärtwerkzeug mit einer formgebenden Oberfläche (2) zum Herstellen
eines pressgehärteten, zumindest zwei sich bezüglich ihrer Festigkeit
unterscheidende Bereiche aufweisenden Formteils (3, 3.1, 3.2), dadurch
gekennzeichnet,
f)
dass die den durch die Bereiche geringere Festigkeit des Formteils
zugeordnete Werkzeugoberfläche (6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5) durch gegenüber der
übrigen Werkzeugoberfläche verstellbare Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3,
5.4, 5.5, 5.6) gebildet ist,
g)
wobei die die Formfläche (6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5) für den Umformprozess
bildende Formfläche des oder der Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5,
5.6) größer ist als der jeweils mit geringerer Härte durch Festigkeit
einzustellende Bereich des Formteils.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere zu den
Wortlauten der den Patentansprüchen 1 und 5 nachgeordneten Ansprüche 2 bis 4
sowie 6 bis 8 und den nach den Hilfsanträgen geltenden Patentansprüchen, wird
Bezug auf die Akten genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden erweist sich als unbegründet.
A
1.
Das angegriffene Patent betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines
pressgehärteten, zumindest zwei sich bezüglich ihrer Festigkeit unterscheidende
Bereiche aufweisenden Formteils unter Verwendung eines Presshärtwerkzeugs mit
den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1. Ferner betrifft die Erfindung ein
Presshärtwerkzeug gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 5.
Nach der Patentbeschreibung handelt es sich dabei um Werkzeuge, mit denen
Metallrohlinge umgeformt und gehärtet werden. Für diese Zwecke des Härtens
werde je nach Ausgestaltung des Verfahrens ein entsprechend vorerwärmter
Rohling dem Presshärtwerkzeug zugeführt, darin umgeformt und während der
Umformung zu seiner Härtung hinreichend rasch abgekühlt und damit vergütet.
Eingesetzt würden derartige Presshärtwerkzeuge beispielsweise zum Herstellen
von Strukturbauteilen von Kraftfahrzeugen. Bei den Rohlingen handele es sich
üblicherweise um Stahlblechplatinen.
Es gebe zahlreiche Anwendungsfälle, wo ein Fahrzeugstrukturbauteil mit
unterschiedlichen Festigkeitswerten gewünscht werde; beispielsweise werde bei
einer B-Säule eines Kraftfahrzeugs mitunter gewünscht, dass sich der Bereich des
Fußes der Säule durch eine geringere Festigkeit und damit durch eine höhere
Duktilität von den daran anschließenden Bereichen mit einer höheren Festigkeit und
dementsprechend geringeren Duktilität unterscheide.
Eine solche B-Säule sei aus EP 1 180 470 B1 bekannt. Bei dem daraus bekannten
Verfahren zum Einstellen unterschiedlicher Festigkeiten ist vorgesehen, diejenigen
Bereiche des Rohlings, die die Bereiche höherer Festigkeit bilden sollen, auf
Austenitisierungstemperatur zu erwärmen, und diejenigen, die die diesbezüglich
geringeren Festigkeitswerte aufweisen sollen, auf deutlich unterhalb der
Austenitisierungstemperatur, indem man diese Bereiche isoliert. Die Handhabung
der Rohlinge sei aber aufwändig und die Abgrenzung der Bereiche unscharf.
Bei dem aus der nicht vorveröffentlichten DE 10 2010 027 554 A1 bekannt
gewordenen Umformwerkzeug und Verfahren zum Warmumformen und partiellen
Presshärten werde das Umformwerkzeug in dem Abschnitt partiell von dem
Werkstück wegbewegt, wo es eine geringere Festigkeit aufweisen soll. Matrizen-
und Stempelteil kontaktierten das Werkstück dort kürzer.
Ein weiteres Verfahren
sei
in WO 2006/038868 A1
offenbart. Die
Werkzeugausgestaltung sei dort so auszulegen, dass die Bereiche des Rohlings,
die in dem Formteil eine geringere Festigkeit aufweisen sollen, sich in einer
Werkzeugkavität befinden; in die Kavität seien Stützstrukturen eingearbeitet, die
das Formteil abstützten. Der Rohling sei einheitlich auf seine Umformtemperatur
erwärmt worden. Die Maßhaltigkeit der Formteile sei oftmals nicht hinreichend, und
die Formteile genügten nicht den Toleranzanforderungen.
Ausgehend von dem diskutierten Stand der Technik bestehe die zu lösende
Aufgabe darin, ein eingangs genanntes Verfahren sowie ein eingangs genanntes
Presshärtwerkzeug dergestalt weiterzubilden, dass die Vorteile in der Handhabung
des aus WO 2006/038868 A1 bekannten Verfahrens wahrgenommen werden
könnten, wobei dennoch die Maßhaltigkeit der damit hergestellten Formteile
verbessert sei und die Einschränkungen hinsichtlich der Größe der Bereiche
geringerer Festigkeit nicht in Kauf genommen werden müssten.
Als
Lösung
vorgeschlagen wird ein Verfahren
zum Herstellen eines
pressgehärteten Formteils gemäß dem Patentanspruch 1 unter Verwendung eines
Presshärtwerkzeugs und ein Presshärtwerkzeug gemäß dem nebengeordneten
Patentanspruch 5. Wesentliches Merkmal sowohl des beanspruchten Verfahrens
als auch des Presshärtwerkzeugs ist, dass die die Formoberfläche für den
Umformprozess bildende Formseite des oder der Werkzeugsegmente größer
vorzusehen ist als der jeweils mit geringerer Festigkeit einzustellende Bereich des
Formteils. Auf diese Weise soll Berücksichtigung finden, dass zwischen den
Bereichen geringerer und den Bereichen höherer Festigkeit ein gewisser
Übergangsbereich im Festigkeitsverlauf vorhanden ist.
2.
Zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es
insbesondere für die Auslegung des Wortlautes des Patentanspruchs und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein
Hochschulabsolvent
des Maschinenbaus mit vertieften Kenntnissen der
Umformtechnik, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung
und Konstruktion von Umformwerkzeugen zur Herstellung von Formteilen aus
Stahlblech, insbesondere von pressgehärteten Karosseriebauteilen, verfügt.
Er bestimmt den Sinngehalt der Ansprüche des Streitpatents wie auch den der
Entgegenhaltungen durch Auslegung gemäß § 14 PatG unter Heranziehung der
Beschreibung und der Zeichnungen. Den Merkmalen
der
geltenden
Patentansprüche - soweit diese der Auslegung bedürfen – legt er
folgendes
Verständnis zu Grunde:
Das Merkmal 1, das den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bildet, umfasst in
Fachkreisen als bekannt vorauszusetzende Verfahrensschritte des Presshärtens.
Unter anderem ist die Zweckangabe zum Herstellen eines pressgehärteten,
zumindest zwei sich bezüglich
ihrer Festigkeit unterscheidende Bereiche
aufweisenden Formteils enthalten. Des Weiteren sieht es die Verwendung eines
Presshärtwerkzeuges vor, in dem ein auf eine Umformtemperatur erwärmter
Rohling umgeformt und zum Zwecke einer Vergütung in dem Werkzeug gehalten
wird. Im Absatz [0002] der Streitpatentschrift ist erläutert, dies seien Werkzeuge, mit
denen Metallrohlinge umgeformt und gehärtet werden; dazu werde der vorerwärmte
Rohling dem Presshärtwerkzeug zugeführt, darin umgeformt und während der
Umformung zu seiner Härtung hinreichend rasch abgekühlt und damit vergütet. Der
Begriff umgeformt wird bedeutet, dass der zu fertigende Gegenstand seine Gestalt
mittels bildsamen (plastischen) Änderns der Form eines Körpers - hier einer Platine
(= Blechzuschnitt) - erhält.
Zu den Begriffen Härten und Vergüten ist anzumerken, dass der Fachmann
darunter verschiedene Wärmebehandlungen versteht: Beim Härten wird ein
geeignet zusammengesetzter Stahl von der Austenitisierungstemperatur rasch bis
auf eine Temperatur unterhalb der sog. Martensit-Starttemperatur abgeschreckt.
Beim Vergüten wird der Stahl anschließend an das Härten zusätzlich auf eine
bestimmte Temperatur erwärmt (=angelassen), um Spannungen in dem aufgrund
des Härtens sehr spröden Material zu verringern. Dass ein solcher Schritt der
Wiedererwärmung nach dem Abschrecken hier vorgesehen ist, geht aus der
Patentschrift nicht hervor.
Die Umformtemperatur, auf die der Rohling erwärmt und … gehalten werden muss,
entspricht also anfangs der Austenitisierungstemperatur. Diese und weitere
anzuwendende Verfahrensparameter sind in dem Patent zwar nicht konkret
benannt, dem Fachmann kann aber zugestanden werden, dass sie ihm ebenso wie
typische, für die hier vorgesehene Anwendung für Karosseriebauteile geeignete,
härtbare und/oder vergütbare Stähle aus seiner Praxis geläufig oder aus
einschlägigen Quellen (z. B. Atlas zur Wärmebehandlung der Stähle) bekannt sind.
Es sollen Bereiche unterschiedlicher Festigkeit in dem Formteil eingestellt werden.
Mit Festigkeit sind Abs. [0033] der Beschreibung zufolge, beispielsweise,
Zugfestigkeiten und Streckgrenzen gemeint. Ziel sei, Bereiche mit einem hohen
Festigkeitskontrast einzustellen. Bereiche geringer Festigkeit weisen hier eine
Zugfestigkeit von 550 bis 750 MPa und eine Streckgrenze von 350 bis 600 MPa auf
und können demnach gegenüber Bereichen hoher Festigkeit mit einer Zugfestigkeit
1300 bis 1950 MPa und einer Streckgrenze von 950 bis 1520 MPa weniger als halb
so große Festigkeitswerte aufweisen. Erreicht wird dies, indem Bereiche geringerer
Festigkeit gegenüber den mit höherer Festigkeit einzustellenden Bereichen
langsamer abgekühlt werden.
Die das Verfahren kennzeichnenden Merkmale a) bis e) konkretisieren die zu
treffenden Maßnahmen und legen deren zeitliche Abfolge fest:
Merkmal a) besagt, dass während des Umformschrittes der gesamte Rohling und
damit auch sein oder seine zum Einstellen einer geringeren Festigkeit
vorgesehenen Bereiche an einer Formoberfläche (2) des Werkzeugs (1, 1.1, 1.2)
anliegen. Aus den Figuren 1 bis 5 und der Beschreibung, insbesondere dem
Abs. [0010], geht hervor, dass damit insgesamt die Oberfläche des Werkzeugs
gemeint ist, die zunächst der Platine und sodann nach dem Umformschritt dem
Formteil (3) zugewandt ist. Die Wärme der außerhalb des Werkzeugs vollständig
aufgeheizten Platine wird durch den Kontakt mit dem Blech in das gekühlte
Presshärtwerkzeug hinein abgeleitet, das nach dem Ausführungsbeispiel aus einem
Unterwerkzeug (1) und einem ebenso wie dieses konzipierten Oberwerkzeug
besteht (vgl. Abs. [0024]). Die Umformung der Platine und die Abkühlung nach Art
eines Abschreckens werden somit während der Verweildauer des Werkstücks in
dem Presshärtwerkzeug in einem Schritt kombiniert, was aus fachmännischer Sicht
das Charakteristikum des Presshärtens ist und wodurch es sich insbesondere vom
so genannten Formhärten unterscheidet, wo die Umformung teilweise oder ganz
getrennt von der Abkühlung erfolgt. Dass während des Umformens der Rohling in
Umformrichtung insbesondere vollflächig an einer Werkzeugoberfläche anliegt und
dieses bis zum Abschluss des Umformschrittes aufrechterhalten wird, soll die
besondere Maßhaltigkeit der mit dem patentgemäßen Presshärtverfahren und auch
mit einem solchen Presshärtwerkzeug hergestellten Formteile begründen (vgl. Abs.
[0011]).
Gemäß Merkmal b) wird nach Abschluss des Umformschrittes oder zumindest nach
weitgehendem Abschluss des Umformschrittes die in Kontakt mit dem Formteil (3,
3.1, 3.2) stehende Werkzeugoberfläche dergestalt geändert, dass der oder die mit
geringerer Festigkeit einzustellenden Bereiche während des sich an den
Umformschritt anschließenden Abkühlschrittes keinen Werkzeugkontakt aufweisen.
Nachdem das Unter- und das Oberwerkzeug ihre Pressbewegung zum Umformen
des Stahlblechrohlings vollständig oder nahezu vollständig ausgeführt haben, wird
somit die direkte rasche Wärmeableitung in das Werkzeug an den Stellen
unterbrochen, wo eine geringere Festigkeit des Formteils aus dem Verfahren
resultieren soll. An der Stelle des Formwerkzeugs befindet sich nun ein luftgefüllter
Hohlraum – eine Werkzeugkavität (vgl. Patentanspruch 2), wo während des
Abkühlprozesses keine Härtung mit damit verbundener höherer Verfestigung des
Formteils erfolgt, weil die kritische Abkühlrate aufgrund der im Vergleich zu der des
Formwerkzeugstahls weit geringeren Wärmeleitfähigkeit der Luft nicht erreicht wird.
Abgegrenzte Flächenbereiche des Werkstücks werden also einem – in Fachkreisen
auch so bezeichneten – „unterbrochenen Härten“ unterzogen, wogegen in den
Bereichen des Formteils, wo die Festigkeit demgegenüber höher sein soll, der
direkte Kontakt mit dem Werkzeug bis nach Abschluss des Umformschrittes oder
zumindest nach weitgehendem Abschluss des Umformschrittes bestehen bleibt und
die Härtung kontinuierlich bis zur Entnahme des Formteils aus dem
Presshärtwerkzeug fortgeführt wird.
Die Unterbrechung des Werkzeugkontakts wird realisiert, indem nach Merkmal c)
die dem oder den Bereichen geringerer Festigkeit des Formteils (3, 3.1, 3.2)
zugeordnete Werkzeugoberfläche
durch
gegenüber
der
übrigen
Werkzeugoberfläche verstellbare Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6)
gebildet wird, und - gemäß Merkmal d) - die Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4,
5.5, 5.6) zum Ändern der Werkzeugoberfläche (2) nach dem Umformschritt verstellt
werden. Konkret geschieht dies beispielsweise mittels nach Art von Schiebern im
Presshärtwerkzeug beweglichen Werkzeugsegmenten (Abs. [0012]), die sich von
der Oberfläche des Formteils abrücken lassen (Abs. [0027]). In der Beschreibung
werden die Vorteile dieser Maßnahme besonders herausgestellt:
Infolge der
Änderung der wirksamen Werkzeugoberfläche zwischen dem Umformschritt und
dem Abkühlschritt sei auch
[eine] scharfe und vor allem prozesssicher
wiederholbare Abgrenzung der Bereiche unterschiedlicher Festigkeit zueinander
gewährleistet (Abs. [0013]).
Letztlich ist gemäß Merkmal e) des beanspruchten Verfahrens vorgesehen, dass
die die Formoberfläche für den Umformprozess bildende Formseite des oder der
Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6) größer ist als der jeweils mit
geringerer Festigkeit einzustellende Bereich des Formteils. Aus der Zweckangabe
für den Umformprozess leitet der Fachmann bereits ab, dass damit die
Flächenbereiche der Werkzeugsegmente gemeint sind, welche die plastische
Umformung der Platine zum Formteil bewirken und zur Ausbildung von dessen
Innen- und/oder Außenkontur beitragen. Abs. [0035] fügt dem hinzu, dass bei der
Erfindung die Formseite eines Werkzeugsegmentes typischerweise allseitig größer
sei als derjenige Bereich des pressgehärteten Formteils, in dem die geringe
Festigkeit eingestellt werden solle; dieses berücksichtige, dass zwischen den
Bereichen höherer Festigkeit und denjenigen geringerer Festigkeit ein gewisser
Übergangsbereich vorhanden sei.
Der Patentanspruch 5 ist auf ein Presshärtwerkzeug zum Herstellen eines
pressgehärteten, zumindest zwei sich bezüglich ihrer Festigkeit unterscheidenden
Bereiche aufweisenden Formteils (3, 3.1, 3.2) gerichtet. Es weist eine formgebende
Oberfläche (2) auf; diese ist
in der Beschreibung abgekürzt auch als
Formoberfläche bezeichnet (vgl. Abs. [0024]).
Das Presshärtwerkzeug ist zum Beispiel ein Unterwerkzeug (1) (vgl. Fig. 1 und Abs.
[0024]) und gekennzeichnet durch Merkmal f), wonach die den durch die Bereiche
geringere Festigkeit des Formteils zugeordnete Werkzeugoberfläche (6.1, 6.2, 6.3,
6.4, 6.5) durch gegenüber der übrigen Werkzeugoberfläche verstellbare
Werkzeugsegmente (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6) gebildet ist. Der Wortlaut ist zwar
grammatikalisch gesehen uneben, aber doch soweit verständlich, dass sein
Sinngehalt
als
dem korrespondierenden Verfahrensmerkmal
c)
des
Patentanspruchs 1 entsprechend deutlich ist. Die Fig. 1, 2, 3 und 4 zeigen, dass die
Werkzeugoberflächen (6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5) - die in der Beschreibung, Abs. [0025],
und der Bezugszeichenliste sowie dem folgenden Merkmal g) im Patentanspruch 5
jeweils gleichbedeutend als Formflächen bezeichnet werden – zu den verstellbaren
Werkzeugsegmenten (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6) gehören und diejenigen
Teilflächen der Formoberfläche (2) bilden, die dem Formteil (3) zugewendet sind.
Das Merkmal g) im Patentanspruch 5, wonach die die Formfläche (6.1, 6.2, 6.3, 6.4,
6.5) für den Umformprozess bildende Formfläche des oder der Werkzeugsegmente
(5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6) größer ist als der jeweils mit geringerer Härte
einzustellende Bereich des Formteils, legt der Fachmann letztlich im Sinne des
damit korrespondierenden Merkmals e) im Patentanspruch 1 aus.
B.
1.
Die nach dem Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen und von der
Beschwerdegegnerin antragsgemäß vorrangig verteidigten Patentansprüche 1
bis 8 sind unbestritten zulässig.
Der
danach geltende
Verfahrensanspruch 1
entspricht
dem erteilten
Patentanspruch 1, der seinerseits auf dem ursprünglich zur Prüfung eingereichten
Patentanspruch 1 und den ursprünglichen Unteransprüchen 3 und 4 basiert.
Der geltende nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 5 stimmt ebenfalls mit dem
erteilten Patentanspruch 5 überein; er umfasst in den ursprünglichen Ansprüchen 7
und 8 bereits als zur Erfindung gehörig gekennzeichnete Merkmale.
Von der jeweiligen Anpassung der Rückbezüge und Nummerierungen abgesehen
entsprechen die nachgeordneten Ansprüche 2 bis 4 inhaltlich den ursprünglichen
Ansprüchen 2, 5 und 6 und die geltenden Ansprüche 6 bis 8 den ursprünglichen
Ansprüchen 9 bis 11.
In den an das geänderte Patentbegehren angepassten Beschreibungsseiten 1
bis 11 wurden ebenfalls keine unzulässigen Änderungen vorgenommen.
2.
Das Verfahren und das Presshärtwerkzeug mit den
in den
Patentansprüchen 1 bzw. 5 angegebenen Merkmalen sind patentfähig (§§ 1, 3, 4
PatG).
2.1
In erster Linie streiten sich die Beteiligten, ob die nachveröffentlichte Druckschrift D2
das Merkmal e) des Anspruchs 1 bzw. das Merkmal g) des Patentanspruchs 5
neuheitsschädlich offenbart oder nicht.
In der mündlichen Verhandlung wurde zwar von der Patentinhaberin ergänzend
vorgetragen, sie sehe in den Merkmalen a), b) und d) weitere Unterschiede
zwischen dem von ihr beanspruchten Verfahren und Presshärtwerkzeug und dem
aus Druckschrift D2 bekannten Verfahren und Umformwerkzeug. Ob D2 die
betreffenden Merkmale ebenfalls bereits neuheitsschädlich vorwegnimmt, kann
jedoch dahinstehen, denn es erweist sich, dass die mit dem Streitpatent
beanspruchte Lehre bereits
in
dem Verfahrensmerkmal e)
bzw. dem
Vorrichtungsmerkmal g) von den Merkmalen der aus Druckschrift D2 bekannten
Gegenstände abweicht; dann ist die Feststellung aller weiteren Unterschiede
überflüssig (BGH BGHZ 90, 318, 321 - Zinkenkreisel).
Die Einsprechende vertritt den Standpunkt, der Fachmann entnehme aus der
Zeichnung in Druckschrift D2, dass sich dort die vor der Umformung auf der
Oberseite der Matrize 3 aufliegende ebene Platine - im Vergleich zu dem in den
Fig. 1 und 2 gezeigten, aus der Platine geformten Bauteil 2 - weiter nach außen
zwischen der oberseitigen Formoberfläche der Matrize 3 und der Kontakt- und
Formoberfläche der Niederhalter 10 erstrecke. Die Merkmale e) und analog g)
könnte der Fachmann daher in der Entgegenhaltung D2 bereits ohne Nachdenken
mitlesen.
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
Aus der Beschreibung in der Entgegenhaltung D2 ergibt sich vielmehr, dass die
Oberfläche des Niederhalters 10 und der gegenüberliegend davon sich
erstreckende Oberflächenbereich der Matrize 3 nicht im Sinne von Merkmal e) bzw.
von Merkmal g) zu den für den Umformprozess bildenden Formoberflächen bzw.
Formflächen des Werkzeugsegmentes oder der Werkzeugsegmente zu zählen
sind. Wie schon die Bezeichnung Niederhalter erkennen lässt, üben diese dort
lediglich eine Niederhaltekraft auf den Randbereich der Platine aus, um während
der Umformung ein optimiertes Nachfließen des Werkstücks in die Vertiefung der
Matrize zu ermöglichen (vgl. Abs. [0028] und [0029]). Eine entsprechend große
Gegenkraft muss an dieser Stelle zur Wahrung des Kräftegleichgewichts
selbstverständlich von der Oberseite der Matrize 3 ausgehen. Aber mit dem
Niederhalten wird – wie auch die Einsprechende richtig erkannt hat – lediglich
verhindert, dass es am Rand des Formteils zu einer Faltenbildung kommt (vgl.
Schriftsatz vom 29. Oktober 2020, S. 6, vierter Absatz). Die Oberfläche des
Niederhalters und der ihr gegenüberliegende Oberflächenbereich der Matrize sind
zu diesem Zweck üblicherweise - so auch ihrer zeichnerischen Darstellung in der
Druckschrift D2 zufolge - jeweils eben. Sie sind folglich nicht geeignet, eine
plastische Umformung der Platine zum Formteil zu bewirken. Dies erfolgt in den
Bereichen der Stempeloberfläche und der Matrizenoberfläche, die dort als
Werkzeugwirkflächen 3.21 bzw. 5.21 bezeichnet sind und die
Innen- bzw.
Außenkonturen des Formteils ab- und aus der Platine herausbilden. Dass diese
größer sind als der jeweils mit geringerer Härte einzustellende Bereich des
Formteils, ist in der Druckschrift D2 weder eindeutig noch unmittelbar offenbart.
Zudem meint die Einsprechende, Merkmal e) – und analog das Merkmal g) –
offenbare sich dem Fachmann bei der Nacharbeit der Lehre der Druckschrift D2; er
erkenne, dass zwischen dem Werkstückbereich höherer Festigkeit und dem
Werkstückbereich, in welchem eine geringere Festigkeit eingestellt werde,
zwangsläufig ein gewisser Übergangsbereich vorhanden sei. Dieser zähle
logischerweise nicht zu dem Bereich, in welchem gezielt eine gewünschte geringere
Festigkeit eingestellt werde. Dieser liege bei Durchführung des Umformverfahrens
gemäß der D2 in einem Bereich des umgeformten Stahlblechs 2, der sich in dem in
Fig. 2 sowie der Fig. 4 gezeigten Zustand des jeweiligen Umformwerkzeuges 1, 1‘
von den geschlossenen Werkzeugteilen 3.1, 5.1 auf der linken Seite um ein
gewisses Maß nach rechts zwischen die verstellbaren, vom Stahlblech abgerückten
Werkzeugteile 3.2, 5.2 erstrecke.
Diese Argumentation überzeugt nicht, denn die Einsprechende interpretiert hier
Kenntnisse aus der Erfindung in den Stand der Technik, die sich aus der
Druckschrift D2 so nicht entnehmen lassen.
Der mit Blick zurück auf das Streitpatent von der Einsprechenden in Rede gebrachte
Übergangsbereich ist
in der Druckschrift D2 weder explizit noch
implizit
neuheitsschädlich offenbart. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Fachmann, der
die aus D2 bekannte Lehre nacharbeitet, erkennt, dass sich zwischen dem
Werkstückbereich höherer Festigkeit und dem Werkstückbereich geringerer
Festigkeit ein gewisser Übergangsbereich ausbildet. Ein damit einhergehender
technischer Nachteil ist daraus jedoch nicht ableitbar. Ebenso wenig ergibt sich aus
der Nacharbeit bereits zwangsläufig, dass es für die Ausführung der Lehre der D2
selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ist, einen Übergangsbereich für die
Auslegung der formgebenden Werkzeugfläche zu berücksichtigen und die die
Formoberfläche
für
den Umformprozess
bildende
Formseite
von
Werkzeugsegmenten größer zu bemessen als den jeweils mit geringerer Festigkeit
einzustellenden Bereich des Formteils. Diese Erkenntnisse sind erst Bestandteile
der Lehre des Streitpatents und dürfen nicht
in die Entgegenhaltung
hineininterpretiert werden (BGH GRUR 1989, 899, 902 - Sauerteig).
Um ausgehend von dem Stand der Technik der Entgegenhaltung D2 zu dem
Verfahrensmerkmal e) bzw. dem Merkmal g)
des patentgemäßen
Presshärtwerkzeugs zu gelangen, bedurfte es folglich gedanklichen Zutuns. Damit
gehören sie nicht zum Stand der Technik und vermögen jeweils die Neuheit der
Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 zu begründen.
2.2
Das Verfahren und das Presshärtwerkzeug gemäß den Patentansprüchen 1
Den Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit hat die
Einsprechende – insoweit zu Recht – nicht geltend gemacht, denn für die
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist der Stand der Technik aus der
Druckschrift D2 nach der Vorschrift des § 4 Satz 2 PatG nicht in Betracht zu ziehen.
Die weiteren Entgegenhaltungen D1, D3, D4 und D5 aus dem Einspruchsverfahren
wurden zur Begründung der Beschwerde nicht mehr herangezogen. Hieraus
ergeben sich - letztlich auch unter Berücksichtigung der als Anlage zur
Beschwerdebegründung von der Einsprechenden eingereichten Kopien aus
Brockhaus, Naturwissenschaft und Technik, 1983, Bd. 4, Ni-Sn, Seite 57, und Bd. 5,
So-Z, Seite 27, - keine Patenthinderungsgründe.
2.3
Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 8 haben zusammen
mit den Patentansprüchen 1 und 5 ebenfalls Bestand, denn sie betreffen
zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Verfahrens bzw.
des Presshärtwerkzeugs.
3.
Auf den schriftlichen Vortrag der Beschwerdeführerin zu den vorsorglich von
ihrer Gegnerin gestellten Hilfsanträgen 1 bis 3 einzugehen erübrigt sich.
Da sich die Gegenstände der Patentansprüche, wie sie beschränkt aufrechterhalten
wurden, als patentfähig erweisen, die Erfindung insoweit auch unbestritten
ausführbar und letztlich zweifellos gewerblich anwendbar ist und folglich das
angegriffene Patent in der Fassung nach dem Hauptantrag der Patentinhaberin
bereits Bestand hat, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Fritze
Dr. Schwenke
prö