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BPatG Beschluss vom 10.11.2020 – 35 W (pat) 433/18

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:101120B35Wpat433.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 433/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. November 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:101120B35Wpat433.18.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 110 441

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr. Baumgart und Dr. Geier

beschlossen:

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2011 110 441

(i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 5. November 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragte Streitgebrauchsmuster

ist aus der Europäischen Patentanmeldung

EP 11 71 2962.7 mit Anmeldetag 3. März 2011 abgezweigt worden (i. F.: Stammanmeldung). Die Stammanmeldung beansprucht die

französische Priorität

5. März 2010, FR20100051621 (i. F.: Prioritätsanmeldung). Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft.

Bei der Beantragung des Streitgebrauchsmusters hat die Antragsgegnerin französischsprachige Unterlagen unter der Überschrift „Abzweigung aus EP 11 71 2962.7“

mit 7 Seiten Beschreibung, Schutzansprüchen 1 – 10 und 4 Seiten Zeichnungen mit

Fig. 1 – 7 eingereicht. Mit Schriftsatz v. 3. Januar 2014 hat sie weitere Unterlagen

eingereicht, nämlich Abschriften der Stammanmeldung und der Prioritätsanmeldung, Übersetzungen der Stammanmeldung, der ursprünglich eingereichten Beschreibungsseiten 1 – 7, der ursprünglich eingereichten Schutzansprüche 1 – 10,

eine Zusammenfassung und die Zeichnungen sowie einen geänderten Anspruchssatz mit neuen Schutzansprüchen 1 – 15; diese geänderten Unterlagen sollten der

Eintragung des Streitgebrauchsmusters zugrunde gelegt werden.

In der von der Antragsgegnerin eingereichten Übersetzung der Stammanmeldung

lautet der Schutzanspruch 1 wie folgt:

1.

Instrumententafelquerträger für ein Kraftfahrzeug der Bauart, die einen rohrförmigen Träger (4), der aus einem Stück hergestellt ist, der vorgesehen ist, sich zwischen den A-Säulen der Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß

einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs zu erstrecken, und Befestigungsmittel (12) eines oder jedes Endabschnitts (6) des Trägers (4) auf einer A-

Säule umfasst, wobei die Befestigungsmittel (12) eine erste Öffnung (14) und

eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X) umfassen, wobei die erste Öffnung (14) durch den Träger (4) hindurch gebildet

ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel ferner ein Befestigungsorgan (20) umfassen, das auf dem oder jedem Endabschnitt (6) angebracht ist, wobei die zweite Öffnung (16) zur Befestigung durch das Befestigungsorgan (20) hindurch gebildet ist.

Die Wortfolge „der aus einem Stück hergestellt ist“ lautet in der französischsprachigen Originalfassung: „réalisée d'un seul tenant“.

Der ursprüngliche Schutzanspruch 10 lautet in der Übersetzung wie folgt:

10. Kraftfahrzeug, das einen Instrumententafelquerträger nach einem der vorangehenden Ansprüche umfasst.

Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 3. Januar 2014 unterscheidet sich von der

von der vorgenannten Fassung dadurch, dass die Wortfolge „der aus einem Stück

hergestellt ist“ gestrichen ist.

Schutzanspruch 14 in der Fassung vom 3. Januar 2014 ist dem ursprünglichen

Schutzanspruch 10 nachgebildet.

Schutzanspruch 15 in der Fassung vom 3. Januar 2014 lautet wie folgt:

15. Anordnung umfassend eine A-Säule einer Kraftfahrzeugstruktur und einen

rohrförmigen Endabschnitt (6) eines Trägers eines Instrumententafelquerträgers und Befestigungsmittel (12) des Endabschnitts (6) auf einer A-Säule, wobei die Befestigungsmittel (12) eine erste Öffnung (14) und eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X) umfassen, wobei die

erste Öffnung (14) durch den Träger (4) hindurch gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel ferner ein Befestigungsorgan (20) umfassen, das auf dem Endabschnitt (6) angebracht ist, wobei die zweite Öffnung

(16) zur Befestigung durch das Befestigungsorgan (20) hindurch gebildet ist.

Zur Fassung der weiteren Schutzansprüche wird für beide vorgenannten Fassungen auf die Akten verwiesen.

Die Gebrauchsmusterstelle des DPMA hat der Antragsgegnerin mit Schreiben vom

16. Januar 2014 mitgeteilt, dass die Abzweigung wirksam sei und der Anmeldetag

der Stammanmeldung dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werde. Mit weiterem Bescheid vom 16. Januar 2014 hat die Gebrauchsmusterstelle formal beanstandet, dass die der Eintragung zugrunde zu legenden Unterlagen (Ansprüche,

Beschreibung, Zeichnungen) nicht im Original, sondern nur als Fax vorlägen. Ein

Original des Schriftsatzes vom 3. Januar 2014 mit Originalen der vorgenannten Unterlagen findet sich in der elektronischen Akte des DPMA mit dem Eingangsstempel

15. Januar 2014. Die mit Bescheid vom 16. Januar 2014 angeforderten Originale

hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 29. Januar 2014 nochmals eingereicht.

Das Streitgebrauchsmuster ist am 28. Januar 2014 mit den Schutzansprüchen 1 –

15 vom 3. Januar 2014 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden.

Es betrifft einen Instrumententafelquerträger für ein Kraftfahrzeug, wobei es Ziel der

zugrundeliegenden Erfindung ist, einen Instrumententafelquerträger anzubieten,

der eine ausreichende Steifheit aufweist und ausreichend steif an der Struktur des

Kraftfahrzeugs befestigt werden kann (Abs. [0007] der Gebrauchsmusterschrift).

Ferner betrifft die Erfindung ein Kfz., das einen erfindungsgemäß definierten Instrumententafelquerträger aufweist.

a.

Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz v.

21. August 2014 Löschungsantrag gestellt wegen unzulässiger Erweiterung (§ 15

Abs. 1 Nr. 3 GebrMG). Der Löschungsantrag ist insoweit gegen die Fassung der

Schutzansprüche 1 und 15 gerichtet, als es über die nachfolgend genannten Fassungen der Schutzansprüche 1 und 15 hinausgeht:

1.

Instrumententafelquerträger für ein Kraftfahrzeug der Bauart, die einen rohrförmigen Träger (4), der aus einem Stück hergestellt ist, der vorgesehen ist,

sich zwischen den A-Säulen der Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs zu erstrecken, und Befestigungsmittel (12)

eines oder jedes Endabschnitts (6) des Trägers (4) auf einer A-Säule umfasst,

wobei die Befestigungsmittel (12) eine erste Öffnung (14) und eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X) umfassen, wobei die

erste Öffnung (14) durch den Träger (4) hindurch gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel ferner ein Befestigungsorgan (20) umfassen, das auf dem oder jedem Endabschnitt (6) angebracht ist, wobei die

zweite Öffnung (16) zur Befestigung durch das Befestigungsorgan (20) hindurch gebildet ist.

15. Anordnung, umfassend eine A-Säule einer Kraftfahrzeugstruktur und einen

rohrförmigen Endabschnitt (6) eines Trägers, der in einem Stück hergestellt

ist, eines Instrumententafelquerträgers und Befestigungsmittel (12) des Endabschnittes (6) auf einer A-Säule, wobei die Befestigungsmittel (12) eine erste

Öffnung (14) und eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X) umfassen, wobei die erste Öffnung (14) durch den Träger (4) hindurchgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel ferner

ein Befestigungsorgan (20) umfassen, dass auf dem Endabschnitt (6) angebracht ist, wobei die zweite Öffnung (16) zur Befestigung durch das Befestigungsorgan (29) hindurch gebildet ist.

Nach Auffassung der Antragstellerin stelle die mit Anmeldung des Streitgebrauchsmusters eingereichte Abschrift der französischsprachigen Stammanmeldung die ursprünglichen Unterlagen des Streitgebrauchsmusters dar. Diese hätte ausschließlich rohrförmige Träger, die einteilig bzw. aus einem Stück hergestellt sind, offenbart. Der Gegenstand der Schutzansprüche 1 und 15 sei deswegen unzulässig erweitert.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin mit Amtsbescheid vom 29. September 2014 zugestellt worden. In Zusammenhang mit diesem Amtsbescheid findet

sich in den Akten ein Empfangsbekenntnis der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin der Eingangsstempel „2. September 2014“, per Fax an das DPMA

am 2. Oktober 2014 zurückgesendet. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz v. 28. Oktober 2014, eingereicht per Fax am selben Tag, widersprochen.

Die Antragsgegnerin hat ihren Widerspruch gegen den Löschungsantrag mit Schriftsatz v. 31. März 2015 begründet. Aus ihrer Sicht stimme der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 mit demjenigen des ursprünglich eingereichten

Hauptanspruchs überein; gemeint sei eine selbsttragende Einheit, unabhängig davon, wie sie hergestellt sei. Die Ursprungsoffenbarung sei zudem nicht auf einen

aus einem Stück hergestellten Träger beschränkt. Ferner hat die Antragsgegnerin

korrigierte Unterlagen eingereicht mit einer geänderten Anspruchsfassung als Hilfsantrag.

Das weitere Verfahren hat sich zunächst wegen der Klärung der Zahlung der Verlängerungsgebühr für das 4. – 6. Schutzjahr verzögert. Die Gebrauchsmusterstelle

hatte den von der Antragsgegnerin gestellten Wiedereinsetzungsantrag bezüglich

der Zahlung der ersten Verlängerungsgebühr mit Beschluss vom 18. Juni 2015 zurückgewiesen. Der Senat hat diesen Beschluss mit Beschluss vom 3. März 2016

aufgehoben und der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der

ersten Verlängerungsgebühr gewährt.

Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen hat die Gebrauchsmusterabteilung den

Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 9. Oktober 2017 mitgeteilt, dass der aus

Sicht der Gebrauchsmusterabteilung wohl zulässige Löschungsantrag voraussichtlich Erfolg haben werde, da sie zur der Begründetheit des Einwands der unzulässigen Erweiterung tendiere.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass der

Löschungsantrag unzulässig sei, soweit dieser einen bestimmten Wortlaut vorgebe.

Unzulässige Erweiterung sei zudem nicht gegeben. Ferner hat sie geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 – 7 mit jeweils geänderten Schutzansprüchen

1 – 15 eingereicht.

Hilfsantrag 1 enthält geänderte Schutzansprüche 1 – 15, wobei Schutzanspruch 1

wie folgt lautet (Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung hervorgehoben):

1.

Armaturenbrettquerträger für ein Kraftfahrzeug der Bauart, die einen

rohrförmigen Träger (4), der vorgesehen ist, sich zwischen den A-Säulen der

Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs

zu erstrecken, und Mittel (12) zur Befestigung eines oder jedes Endabschnitts

(6) des Trägers (4) auf einer A-Säule umfasst, wobei die Befestigungsmittel

(12) eine erste Öffnung (14) und eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X) umfassen, wobei die erste Öffnung (14) durch den

Träger (4) hindurch eingearbeitet

ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel ferner ein Befestigungsorgan (20) umfassen, das auf dem oder jedem Endabschnitt (6) angebracht ist, wobei die zweite Öffnung (16) zur

Befestigung durch das Befestigungsorgan (20) hindurch eingearbeitet ist.

Schutzansprüche 14 und 15 nach Hilfsantrag 1 lauten wie folgt:

14. Kraftfahrzeug, das einen Armaturenbrettquerträger nach einem der vorangehenden Ansprüche umfasst.

15. Anordnung umfassend eine A-Säule einer Kraftfahrzeugstruktur und einen

rohrförmigen Endabschnitt (6) eines Trägers eines Armaturenbrettquerträgers

und Mittel (12) zur Befestigung des Endabschnitts (6) auf einer A-Säule, wobei

die Befestigungsmittel (12) eine erste Öffnung (14) und eine zweite Öffnung

(16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X) umfassen, wobei die erste

Öffnung (14) durch den Träger (4) hindurch eingearbeitet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel ferner ein Befestigungsorgan (20) umfassen, das auf dem Endabschnitt (6) angebracht ist, wobei die zweite Öffnung

(16) zur Befestigung durch das Befestigungsorgan (20) hindurch eingearbeitet

ist.

Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 14 nach Hilfsantrag 2 sind gegenüber Hilfsantrag 1 unverändert, während Schutzanspruch 15 in dieser Fassung wie folgt lautet:

15. Anordnung umfassend eine A-Säule einer Kraftfahrzeugstruktur und einen

rohrförmigen Endabschnitt (6) eines Trägers eines Armaturenbrettquerträgers

und Mittel (12) zur Befestigung des Endabschnitts (6) auf einer A-Säule, wobei

der Träger vorgesehen ist sich zwischen den A-Säulen der Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs zu erstrecken, wobei die Befestigungsmittel (12) eine erste Öffnung (14) und eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X) umfassen, wobei die

erste Öffnung (14) durch den Träger (4) hindurch eingearbeitet ist.

Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 14 nach Hilfsantrag 3 sind gegenüber Hilfsantrag 1 unverändert, während Schutzanspruch 15 in dieser Fassung wie folgt lautet:

15. Anordnung umfassend eine A-Säule einer Kraftfahrzeugstruktur und einen

rohrförmigen Endabschnitt (6) eines rohrförmigen Trägers eines Armaturenbrettquerträgers und Mittel (12) zur Befestigung des Endabschnitts (6) auf

einer A-Säule, wobei der Träger vorgesehen ist sich zwischen den A-Säulen

der Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs zu erstrecken, wobei die Befestigungsmittel (12) eine erste Öffnung (14)

und eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X)

umfassen, wobei die erste Öffnung (14) durch den Träger (4) hindurch eingearbeitet ist.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet wie folgt:

1. Armaturenbrettquerträger für ein Kraftfahrzeug der Bauart, die einen rohrförmigen, aus einem als selbsthaltende Einheit ausgeführten Träger (4),

der vorgesehen ist, sich zwischen den A-Säulen der Kraftfahrzeugstruktur

etwa gemäß einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs zu erstrecken, und

Mittel (12) zur Befestigung eines oder jedes Endabschnitts (6) des Trägers

(4) auf einer A-Säule umfasst, wobei die Befestigungsmittel (12) eine erste

Öffnung (14) und eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der

Längsrichtung (X) umfassen, wobei die erste Öffnung (14) durch den Träger (4) hindurch eingearbeitet

ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel ferner ein Befestigungsorgan (20) umfassen, das auf dem

oder jedem Endabschnitt (6) angebracht ist, wobei die zweite Öffnung (16)

zur Befestigung durch das Befestigungsorgan (20) hindurch eingearbeitet

ist.

Die Schutzansprüche 2 – 14 nach Hilfsantrag 4 entsprechen den Schutzansprüchen

2 – 14 nach Hilfsantrag 1, während Schutzanspruch 15 nach Hilfsantrag 4 wie folgt

lautet:

15. Anordnung umfassend eine A-Säule einer Kraftfahrzeugstruktur und einen

rohrförmigen Endabschnitt (6) eines als selbsthaltende Einheit ausgeführten

Trägers eines Armaturenbrettquerträgers und Mittel (12) zur Befestigung des

Endabschnitts (6) auf einer A-Säule, wobei die Befestigungsmittel (12) eine

erste Öffnung (14) und eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der

Längsrichtung (X) umfassen, wobei die erste Öffnung (14) durch den Träger

(4) hindurch eingearbeitet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel ferner ein Befestigungsorgan (20) umfassen, das auf dem Endabschnitt

(6) angebracht ist, wobei die zweite Öffnung (16) zur Befestigung durch das

Befestigungsorgan (20) hindurch eingearbeitet ist.

Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 14 nach Hilfsantrag 5 sind gegenüber Hilfsantrag 4 unverändert, während Schutzanspruch 15 in dieser Fassung wie folgt lautet:

15. Anordnung umfassend eine A-Säule einer Kraftfahrzeugstruktur und einen

rohrförmigen Endabschnitt (6) eines als selbsthaltende Einheit ausgeführten

Trägers eines Armaturenbrettquerträgers und Mittel (12) zur Befestigung des

Endabschnitts (6) auf einer A-Säule, wobei der Träger vorgesehen ist sich zwischen den A-Säulen der Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß einer Querrichtung

(Y) des Kraftfahrzeugs zu erstrecken, wobei die Befestigungsmittel (12) eine

erste Öffnung (14) und eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der

Längsrichtung (X) umfassen, wobei die erste Öffnung (14) durch den Träger

(4) hindurch eingearbeitet ist.

Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 14 nach Hilfsantrag 6 sind gegenüber Hilfsantrag 4 unverändert, während Schutzanspruch 15 in dieser Fassung wie folgt lautet:

15. Anordnung umfassend eine A-Säule einer Kraftfahrzeugstruktur und einen

rohrförmigen Endabschnitt (6) eines rohrförmigen, als selbsthaltende Einheit

ausgeführten Trägers eines Armaturenbrettquerträgers und Mittel (12) zur Befestigung des Endabschnitts (6) auf einer A-Säule, wobei der Träger vorgesehen ist sich zwischen den A-Säulen der Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs zu erstrecken, wobei die Befestigungsmittel (12) eine erste Öffnung (14) und eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X) umfassen, wobei die erste Öffnung

(14) durch den Träger (4) hindurch eingearbeitet ist.

Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 14 nach Hilfsantrag 7 sind gegenüber der

eingetragenen Fassung unverändert, während Schutzanspruch 15 in dieser Fassung wie folgt lautet:

15. Anordnung umfassend eine A-Säule einer Kraftfahrzeugstruktur und einen

rohrförmigen Endabschnitt (6) eines rohrförmigen Trägers eines Instrumententafelquerträgers und Befestigungsmittel (12) des Endabschnitts (6) auf einer

A-Säule, wobei der Träger vorgesehen ist sich zwischen den A-Säulen der

Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs

zu erstrecken, wobei die Befestigungsmittel (12) eine erste Öffnung (14) und

eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X) umfassen, wobei die erste Öffnung (14) durch den Träger (4) hindurch gebildet

ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel ferner ein Befestigungsorgan (20) umfassen, das auf dem Endabschnitt (6) angebracht ist, wobei die zweite Öffnung (16) zur Befestigung durch das Befestigungsorgan (20)

hindurch gebildet ist.

Wegen der weiteren Schutzansprüche in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1

– 7 wird auf die Akten verwiesen.

Nachdem die Gebrauchsmusterabteilung

in einem weiteren Hinweis vom

18. Mai 2016 geäußert hat, dass der Löschungsantrag möglicherweise unzulässig

sein könnte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz v. 28. Mai 2018 einen modifizierten Antrag angekündigt, nämlich Löschung des Streitgebrauchsmusters, soweit die

eingetragene Fassung über die ursprünglich eingereichte Fassung hinausgeht. Die

Antragsgegnerin hat den Löschungsantrag auch in dieser Fassung für unzulässig

gehalten.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am

14. Juni 2018 hat die Antragsgegnerin einen neuen Hilfsantrag 8 eingereicht, wobei

Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 15 wie folgt lauten (Schutzansprüche 2 –

14 sind gegenüber der eingetragenen Fassung unverändert):

1.

Instrumententafelquerträger für ein Kraftfahrzeug der Bauart, die einen rohrförmigen Träger (4), der aus einem Stück hergestellt ist, der vorgesehen ist, sich zwischen den A-Säulen der Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß

einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs zu erstrecken, und Befestigungsmittel (12) eines oder jedes Endabschnitts (6) des Trägers (4) auf einer

A-Säule umfasst, wobei die Befestigungsmittel (12) eine erste Öffnung (14)

und eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X)

umfassen, wobei die erste Öffnung (14) durch den Träger (4) hindurch gebildet

ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel ferner ein Befestigungsorgan (20) umfassen, das auf dem oder jedem Endabschnitt (6) angebracht ist, wobei die zweite Öffnung (16) zur Befestigung durch das Befestigungsorgan (20) hindurch gebildet ist.

15. Anordnung umfassend eine A-Säule einer Kraftfahrzeugstruktur und einen

rohrförmigen Endabschnitt (6) eines rohrförmigen, Trägers eines Instrumententafelquerträgers und Befestigungsmittel (12) des Endabschnitts (6) auf einer A-Säule, wobei der Träger, der aus einem Stück hergestellt ist, vorgesehen ist sich zwischen den A-Säulen der Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs zu erstrecken wobei die Befestigungsmittel (12) eine erste Öffnung (14) und eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X) umfassen, wobei die erste Öffnung

(14) durch den Träger (4) hindurch gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass

die Befestigungsmittel ferner ein Befestigungsorgan (20) umfassen, das auf

dem Endabschnitt (6) angebracht ist, wobei die zweite Öffnung (16) zur Befestigung durch das Befestigungsorgan (20) hindurch gebildet ist.

Die Antragstellerin hat zu dem Hilfsantrag 8 erklärt, dass sie mit dieser Fassung der

Schutzansprüche einverstanden sei und diese nicht angreife. Sie hat beantragt, das

Streitgebrauchsmuster zu löschen, soweit dieses über die ursprünglich angemeldete Fassung hinausgeht. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise, den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1 – 7 vom 14. Mai 2018 und Hilfsantrag 8 vom

14. Juni 2018 zurückzuweisen.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 verkündetem Beschluss hat

die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es

über den Gegenstand nach der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom

14. Juni 2018 übergebenen Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 8 hinausgeht und

der Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. I. W. begründet die Gebrauchsmusterabteilung diese Entscheidung wie folgt:

Die Antragsgegnerin habe dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Soweit

die Antragstellerin mit ihrem Löschungsantrag nicht mehr eine bestimmte Formulierung der Schutzansprüche 1 und 15 verfolge, sondern die Löschung insoweit beantragt habe, als das Streitgebrauchsmuster über die ursprünglich angemeldete Fassung hinausgehe, handele es sich um eine Antragsänderung i. S. d. § 263 ZPO, die

als sachdienlich zu erachten sei. Der Löschungsantrag sei in dieser Form auch zulässig, da er hinreichend klar sei. Die Antragsgegnerin habe sich hiergegen verteidigen können, insbesondere mit Vorlage geänderter Schutzansprüche; hiervon

habe sie auch Gebrauch gemacht. Die am 5. November 2013 bei Beantragung des

Streitgebrauchsmusters eingereichten, ursprünglichen Unterlagen hätten in Zusammenhang mit dem Träger (4) das Merkmal „… réalisée d'un seul tenant …“, welches

in der von der Antragsgegnerin mit SS. v. 3. Januar 2014 eingereichten Übersetzung mit „…aus einem Stück hergestellt …“ übersetzt worden sei, enthalten. Dieses

Merkmal hätten die eingetragenen Schutzansprüche 1 und 15 nicht mehr aufgewiesen. Hierdurch sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters unzulässig erweitert, da ohne dieses Merkmal auch solche Träger umfasst seien, die aus mehreren

Stücken bestehen. Für den Fachmann sei das vorgenannte Merkmal auch erfindungswesentlich. Gleiches gelte für die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1 – 7, die dieselbe unzulässige Erweiterung aufwiesen. In der Anspruchsfassung nach Schutzanspruch 8 sei diese unzulässige Erweiterung hingegen beseitigt.

Die Antragstellerin habe aus Sicht der Gebrauchsmusterabteilung auch in vollem

Umfang obsiegt. Ihre Antragsänderung stelle keine Teil-Rücknahme des Löschungsantrags dar, da die Antragstellerin den Löschungsantrag hinsichtlich seines

Umfangs nicht verändert, sondern nur präzisiert habe.

Der Beschluss ist den Beteiligten am 17. September 2018 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sie

mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2018 unter Beifügung einer Einzugsermächtigung

per Fax eingereicht hat.

Sie ist der Auffassung, dass der streitgegenständliche Löschungsantrag unzulässig

sei, da er nicht hinreichend bestimmt und unklar sei. Für die Antragsgegnerin sei

bei einem Antrag, das Streitgebrauchsmuster zu löschen, soweit es über die eingetragene Fassung hinausgehe, nicht vorhersehbar, welche geänderten Merkmale

das Amt bzw. das Bundespatentgericht überhaupt als unzulässig erweitert erachte.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag sei keine reine Klarstellung, da

er nicht nur einzelne Schutzansprüche, sondern das Streitgebrauchsmuster als

Ganzes betreffe. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei durch die Weglassung des Merkmals „… aus einem Stück hergestellt …“ auch nicht unzulässig

erweitert; der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters bleibe unverändert. Zum einen ergebe sich für den Fachmann aus der Beschreibung unmittelbar und eindeutig,

dass – ausgehend von der Aufgabe, einen Armaturenbrettträger bereitzustellen, der

eine ausreichende Steifheit aufweist und ausreichend steif an der Struktur eines

Kfz. befestigt werden kann, und von der in den ursprünglichen Unterlagen offenbarten Erfindung, die sich nur auf die Endabschnitte des Querträgers beziehe – es für

die offenbarte Erfindung unwesentlich sei, ob der Träger aus einem Stück oder aus

mehreren Teilen hergestellt ist. Zum anderen habe „… réalisée d'un seul tenant …“

nicht nur die Bedeutung „… aus einem Stück hergestellt …“ Es sei von den ursprünglichen französischsprachigen Unterlagen auszugehen. Der Begriff „d‘un seul

tenant“ impliziere nicht, dass es sich um einen Gegenstand aus einem Stück handele; dieser Begriff sei breit zu verstehen und nicht erfindungswesentlich. Vorliegend sei eine selbsthaltende Einheit gemeint, die nicht auf nur aus einem Stück

hergestellte Einheiten reduziert werden könne. Die Anspruchsfassungen nach den

Hilfsanträgen 1 – 7 seien ebenfalls zulässig. Die dagegen gerichtete Argumentation

der Antragstellerin sei unzutreffend.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom

14. Juni 2018 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen,

hilfsweise in der Reihenfolge der mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018

eingereichten Hilfsanträge 1 – 7,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche nach einem dieser

Hilfsanträge zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Sie erachtet den (zuletzt gestellten) Löschungsantrag für zulässig, da unter Heranziehung der Begründung Inhalt und Umfang klar gewesen seien. Der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung sei auch erfüllt. Das Merkmal „… réalisée d'un

seul tenant …“ sei nach dem Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen

relevant, weil der rohrförmige Träger ausschließlich mit „… aus einem Stück hergestellt …“ offenbart sei. Die ursprünglichen Unterlagen enthielten keinen für den

Fachmann unmittelbar und eindeutig zu entnehmenden Hinweis, dass auch ein Instrumentenquerträger offenbart sei, dessen rohrförmiger Träger nicht aus einem

Stück hergestellt sei; dies ergebe sich auch aus Abs. [0020] der Beschreibung. Das

Merkmal „… réalisée d'un seul tenant …“ sei auch i. S. v.

„… aus einem Stück

hergestellt …“ eindeutig zu verstehen. Dies ergebe sich aus dem von der Antragstellerin selbst als „gattungsgemäß“ benannten Stand der Technik. Auch im parallelen europäischen (Stamm-) Patent werde dieses Merkmal im vorgenannten Sinne

verwendet, wobei es in der englischen Übersetzung in Patentansprüchen und Beschreibung mit „made in a single piece“ und in der deutschen Übersetzung mit „…

aus einem Stück hergestellt …“ wiedergegeben sei.

Der Senat hat den Beteiligten mit Hinweis vom 5. Oktober 2020 seine vorläufige

Auffassung zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde mitgeteilt und Entscheidung

im schriftlichen Verfahren anheimgestellt. Eine Zustimmung zur Entscheidung im

schriftlichen Verfahren hat gemäß Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 nur die Antragstellerin erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, da sowohl hinsichtlich der Fassung nach der als Hauptantrag eingetragenen Schutzansprüche 1

– 15, als auch hinsichtlich der Anspruchsfassungen nach den beschwerdegegenständlichen Hilfsanträgen 1 – 7 der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung

(§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG) gegeben ist. Die Anspruchsfassung nach erstinstanzlichem Hilfsantrag 8 ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da der Beschluss der Markenstelle insoweit bestandskräftig geworden ist.

1.

Der von der Antragstellerin erhobene Löschungsantrag ist zulässig.

Im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren kann sich der Löschungsantrag nur gegen die eingetragenen Schutzansprüche richten (vgl. z.B. Bühring, GebrMG, § 16, Rn. 7 m. w. N.). Es ist zudem grundsätzlich nicht Sache des Löschungsantragstellers, dem Gebrauchsmusterinhaber und Antragsgegner eine bestimmte,

aus seiner Sicht zulässige Fassung vorzugeben – jedenfalls, solange der Antragsgegner nicht mit dieser Fassung einverstanden ist. Denn es ist Sache des Antragsgegners, den oder die eingetragenen Ansprüche in einer von ihm formulierten, eingeschränkten Fassung zu verteidigen, wenn er eine vollständige Löschung vermeiden will (s. zur Nichtigkeit: BGH, GRUR 1997, 272, Rn. 19 – Schwenkhebelverschluss; diese Entscheidung ist auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren

übertragbar).

Vorliegend ist der in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung von der Antragstellerin gestellte Sachantrag maßgebend, also hier: Löschung

des Streitgebrauchsmusters, soweit es über die ursprünglich angemeldete Fassung

hinausgeht. So ist auch der ursprünglich eingereichte Löschungsantrag vom 21.

August 2014 auszulegen. Denn die Antragstellerin hat als Löschungsgrund unzulässige Erweiterung (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG) geltend gemacht und im Löschungsantrag konkret in Bezug auf den Schutzanspruch 1 und den selbständigen

Schutzanspruch 15 sowie mit dem Verweis auf die aus ihrer Sicht relevanten Ursprungsunterlagen von Anfang an dargelegt, in welchem konkreten Punkt des Anspruchswortlauts aus ihrer Sicht eine unzulässige Erweiterung vorliege. Sie hat sich

zudem auf eine zumindest ursprünglich von der Antragsgegnerin selbst, gleichsam

aus ihrer Feder stammende Anspruchsfassung bezogen, wobei der Hauptanspruch

nach Hilfsantrag 8, mit dem sich die Antragsgegnerin einverstanden erklärt hat, mit

derjenigen der ursprünglichen Fassung, die die Antragstellerin zum Gegenstand ihres Löschungsantrags gemacht hat, übereinstimmt.

Im vorliegenden Fall sind auch alle Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters

vom Löschungsantrag erfasst, nicht nur die selbständigen Schutzansprüche 1 und

15. Denn bei einer Beschränkung des Löschungsantrags auf diese selbständigen

Schutzansprüche würden die abhängigen Ansprüche 2 – 14 in der eingetragenen

Fassung und damit auch in ihrem Rückbezug auf den eingetragenen Schutzanspruch 1 und damit einschließlich der aus Sicht der Antragstellerin unzulässig erweiterten Fassung des Hauptanspruchs fortbestehen.

Die Antragsgegnerin wird hierbei auch nicht in ihrer Verteidigung gegen den Löschungsantrag unangemessen beeinträchtigt. Der Löschungsantrag ist als inhaltlich

hinreichend bestimmt zu erachten. Auch der geltend gemachte Löschungsgrund

war eindeutig bezeichnet, die von der Antragstellerin hierfür als maßgebend erachteten Tatsachen waren konkret vorgetragen und die Antragsgegnerin ist dem Sachvortrag der Antragstellerin auch konkret entgegengetreten.

2.

Hauptantrag

In der eingetragenen Fassung hat das Streitgebrauchsmuster keinen Bestand, da

der von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 3

GebrMG durchgreift.

2.1

Die Erfindung betrifft einen Instrumententafelquerträger für ein Kraftfahrzeug,

der dazu bestimmt ist, sich zwischen den vorderen seitlichen Säulen oder A-Säulen

der Kraftfahrzeugstruktur zu erstrecken.

Ein solcher Instrumententafelquerträger habe gemäß Absatz [0003] des Streitgebrauchsmusters insbesondere zur Aufgabe, die Struktur des Kraftfahrzeugs zu versteifen und Funktionsausrüstungen des Kraftfahrzeugs abzustützen, wie eine Lenksäule, ein Heizungs- und Klimatisierungslüftungssystem (HKL-System), ein Autoradio, ein GPS-System, ein Insassenairbagmodul, ein Handschuhfach usw. Aus diesem Grund sei es wünschenswert, dass der Instrumententafelquerträger eine ausreichende Steifigkeit aufweise und starr an den A-Säulen befestigt sei (vgl. Absatz [0004] des Streitgebrauchsmusters).

Ein Ziel der Erfindung sei es daher, einen Instrumententafelquerträger anzubieten,

der eine ausreichende Steifheit aufweise und ausreichend steif an der Struktur des

Kraftfahrzeugs befestigt werden könne (vgl. Absatz [0007] des Streitgebrauchsmusters).

2.2

Als Fachmann ist dem Verständnis des Streitgegenstandes ein Durchschnittsfachmann zugrunde zu legen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung

Fahrzeugtechnik ausgebildet, auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von

Karosseriebauteilen mehrere Berufsjahre tätig und insbesondere mit deren Integration in Kraftfahrzeuge beschäftigt ist.

2.3

Der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung ist die Ermittlung des Sinngehalts des hierauf zu überprüfenden Schutzanspruchs vorauszugehen.

Nach § 12a Satz 2 GebrMG sind zur Auslegung der Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters hierbei die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Dabei sind die Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters nach denselben Grundsätzen wie Patentansprüche auszulegen (BGH GRUR 2005, 754 – Knickschutz).

Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines

die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs. Bei der Auslegung eines Patentanspruchs kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, in ihm

enthaltenen Angaben sei eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Dass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele ausschließlich auf bestimmte Ausführungsformen beziehen, schränkt einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese Ausführungsformen ein

(vgl. BGH GRUR 2007, 309 - Schußfädentransport).

Der Inhalt der Ursprungsunterlagen bleibt bei der Auslegung außer Betracht. Weder

darf der Schutzanspruch - zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung - nach

Maßgabe des ursprünglich Offenbarten ausgelegt werden (vgl. BGHZ 194, 107, Rn.

28 - Polymerschaum I), noch darf umgekehrt sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Formulierungen der

Anmeldung gegenübergestellt werden (vgl. BGH GRUR 2015, 875 – Rotorelemente).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Schutzanspruchs 1 in

der eingetragenen Fassung (Hauptantrag) nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

M0

Instrumententafelquerträger für ein Kraftfahrzeug der Bauart,

M1

die einen rohrförmigen Träger (4), der vorgesehen ist,

M1.1 sich zwischen den A-Säulen der Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs zu erstrecken, und

M2

Befestigungsmittel (12) eines oder jedes Endabschnitts (6) des Trägers (4) auf einer A-Säule umfasst, wobei die Befestigungsmittel (12)

M2.1 eine erste Öffnung (14) und

M2.2 eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X) umfassen,

M2.1.1

wobei die erste Öffnung (14) durch den Träger (4) hindurch gebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2.3 die Befestigungsmittel ferner ein Befestigungsorgan (20) umfassen,

das auf dem oder jedem Endabschnitt (6) angebracht ist,

M2.3.1

wobei die zweite Öffnung (16) zur Befestigung durch das Befestigungsorgan (20) hindurch gebildet ist.

Diesem Schutzanspruch entnimmt der Fachmann gemäß Merkmal M0 einen Instrumententafelquerträger, der für ein Kraftfahrzeug konzipiert ist. Ein solcher Instrumententafelquerträger hat gemäß Absatz [0003] des Streitgebrauchsmusters die

Aufgabe, die Struktur des Kraftfahrzeugs zu versteifen und Funktionsausrüstungen

des Kraftfahrzeugs abzustützen, insofern der beanspruchte Instrumententafelquerträger in seiner Dimensionierung hierfür hergerichtet ist.

Gemäß Merkmal M1 umfasst der Instrumententafelquerträger, der in der Beschreibung mit dem Bezugszeichen „2“ versehen ist und auch als Querträger bezeichnet

wird, einen in der Beschreibung mit dem Bezugszeichen „4“ versehenen rohrförmigen Träger, der gemäß Merkmal M1.1 geeignet ist sich zwischen den A-Säulen einer Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs zu

erstrecken. Weder die A-Säulen noch das Kraftfahrzeug selbst sind dabei Teil des

durch den Schutzanspruch beanspruchten Gegenstandes. An seinen beiden Enden

soll der rohrförmige Träger darüber hinaus jeweils einen Endabschnitt aufweisen

(vgl. Merkmal M2), hinsichtlich deren Gestalt und Anbindung an den rohrförmigen

Träger der Anspruch nichts vorschreibt.

Außer der durch das Merkmal M1 spezifizierten rohrförmigen Gestalt des Trägers

ist dessen weitere konstruktive Ausbildung durch den Schutzanspruch nicht vorgegeben. Insbesondere ist dem rohrförmigen Träger auch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen nicht zwingend zu unterstellen, dass dieser aus einem einteiligen

Rohling hergestellt vorliegt. Zwar offenbart die Beschreibung in den Absätzen [0001]

und [0020] jeweils einen Träger, der aus einem Stück hergestellt ist, bzw. benennt

in Absatz [0033] den Träger in einem Ausführungsbeispiel als „Einblock-Träger“,

jedoch ist durch diese Ausführungsbeispiele der beanspruchte Schutzgegenstand

nicht auf Instrumententafelquerträger mit derartig ausgeführten rohrförmigen Trägern beschränkt (vgl. BGH - Schussfädentransport , a.a.O.); ein dahingehend einengender Sinngehalt kommt dem Merkmal M1 nicht zu.

Im Weiteren umfasst der Instrumententafelquerträger gemäß Merkmal M2 mehrere

Befestigungsmittel, mittels derer einer oder jeder der Endabschnitte des Trägers an

einer A-Säule des Kraftfahrzeugs befestigt werden kann. Die Befestigungsmittel

wiederum umfassen gemäß der Merkmal M2.1 und M2.2 dabei zumindest eine erste

und eine zweite Öffnung, die in einer Längsrichtung (X) angeordnet sind und somit

in etwa senkrecht auf der durch den rohrförmigen Träger vorgegebenen Querrichtung (Y) stehen, sowie gemäß Merkmal M2.3 ein Befestigungsorgan, das auf dem

oder jedem Endabschnitt angebracht ist. Das Befestigungsorgan kann dabei ein gesondertes Bauteil darstellen, welches an den Endabschnitten des Träger befestigt

ist. Das Streitgebrauchsmuster nennt in Absatz [0034] hierzu ein Verschweißen.

Gemäß Merkmal M2.1.1 ist die erste Öffnung ferner durch den rohrförmigen Träger

hindurchgebildet, wobei hierzu auch dessen Endabschnitte zählen. Gemäß Merkmal 2.3.1 ist die zweite Öffnung durch das Befestigungsorgan gebildet.

2.4

Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters geht im Umfang des eingetragenen Schutzanspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus,

in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

2.4.1 Der Senat tendiert zwar – abweichend von der diesbezüglichen Auffassung

der Gebrauchsmusterabteilung – zu der Auffassung, dass es für die Frage, welche

Unterlagen bei abgezweigten Gebrauchsmustern für die Beurteilung der unzulässigen Erweiterung maßgebend sind, ausgehend von der Rechtsprechung des BGH

in den Entscheidungen „Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter“ (GRUR 2012, 1243,

Tz. 17) und „Momentanpol I“ (GRUR 2003, 867), auf die ursprünglichen Unterlagen

der Stammanmeldung ankommt und nicht auf die Unterlagen, die die Antragsgegnerin bei Beantragung des Streitgebrauchsmusters eingereicht hat. Im vorliegenden

Fall bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung, da die Unterlagen, die die Antragsgegnerin bei Beantragung des Streitgebrauchsmusters eingereicht hat (Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen), mit denjenigen der Stammanmeldung übereinstimmen, so dass der Offenbarungsgehalt beider Unterlagen derselbe ist.

Im Folgenden wird in der Bezugnahme auf die ursprünglichen Unterlagen die WO

2011/107716 A1 zugrunde gelegt, die die Veröffentlichung der ursprünglichen Unterlagen darstellt.

2.4.2 Die Fassung des geltenden Schutzanspruchs 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 in der Fassung der ursprünglichen Unterlagen unstreitig ausschließlich

dadurch, dass eine im ursprünglichen Anspruch 1 enthaltene, der Offenbarung folgende Spezifizierung des Trägers in Merkmal M1 gestrichen wurde. Das entsprechende Merkmal ist in der ursprünglichen Fassung in Übereinstimmung mit den Beschreibungsunterlagen formuliert als Merkmal:

M1AU

du type comprenant une poutre (4) tubulaire réalisée d’un seul

tenant.

Die Spezifizierung des streitigen Merkmalszusatzes „réalisée d’un seul tenant“ ist

im Streitgebrauchsmuster an anderer Stelle mehrfach wörtlich mit dem Ausdruck „in

einem Stück hergestellt“ übersetzt. Hierzu wird exemplarisch auf Absatz [0001] des

Streitgebrauchsmusters im Vergleich zu Seite 1, Zeile 3 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen verwiesen. Auch findet sich diese Übersetzung in der mit Schriftsatz

vom 3. Januar 2014 beim DPMA eingereichten beglaubigten Übersetzung des ursprünglichen Anspruchs 1 wieder.

Weil es nicht ausschließlich auf die rein wörtliche Übersetzung ankommt, sondern

vielmehr der sich aus den ursprünglichen Unterlagen ergebende gesamte Begriffsinhalt maßgeblich ist (vgl. BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH GRUR

2005, 754 – Knickschutz), kommt der Beschreibung auch im Übrigen besondere

Bedeutung zu.

So ist der im ursprünglichen Anspruch 1 den rohrförmigen Träger 4 näher spezifizierende Ausdruck „réalisée d’un seul tenant“ in den ursprünglichen Unterlagen

auch in der Beschreibungseinleitung auf der Seite 1, Zeile 3, sowie bezogen auf das

in den Figuren 1 bis 3 dargestellte Ausführungsbeispiel auf der Seite 3, Zeile 8 in

Verbindung mit dem rohrförmigen Träger 4 angeführt. Auf Seite 4, Zeilen 30 bis 36

wird darüber hinaus ein Herstellungsverfahren beschrieben, anhand dessen der

nun als „monobloc“ bezeichnete Instrumententafelquerträger 2 hergestellt werden

kann – und somit der gesamte Instrumententafelquerträger 2 und nicht nur dessen

Träger 4. Dazu wird ein rohrförmiger Rohling in einem Verformungsvorgang in die

gewünschte Außenform gebracht.

Ausgehend von dieser Beschreibung und in Zusammenhang mit den Darstellungen

des Trägers 4 in den Figuren 1 bis 3, unterstellt der Fachmann dem - ursprünglich

erfindungsgemäßen - rohrförmigen Träger 4 mit Blick auf dessen durch den Begriff

„réalisée d’un seul tenant“ charakterisierte Spezifikation daher, dass dieser, wie es

auch die im Streitgebrauchsmuster gewählte deutsche Übersetzung fachüblich ausdrückt, „aus einem Stück“ im Sinne von „aus einem Rohling“ hergestellt sein soll.

Auch die Beschreibung zur Herstellung des in dem in den Figuren 4 bis 7 dargestellten rohrförmigen Trägers (vgl. Seite 6, Zeilen 10 bis 15) stützt die Feststellung

dieses Offenbarungsgehalts und somit des Sinngehalts des Anspruchs 1 in der ursprünglichen Fassung. Ferner steht dieses Verständnis des Offenbarten in Einklang

mit den Ausführungen auf Seite 5, Zeilen 3 bis 11, wonach die Platte 24 zusammen

mit dem Träger aus einem Stück hergestellt wird.

Darüber hinaus diese Feststellung des Merkmals M1AU als erfindungswesentlich im

Einklang mit in den ursprünglichen Unterlagen bereits selbstgenannten Stand der

Technik AS2 (FR 2 925 009) bzw. den auf diesen bezogenen Ausführungen in den

Anmeldeunterlagen, wonach aus der Druckschrift AS2 ein Träger hervorgehe, der

„aus einem Stück hergestellt“ (poutre formée d’un seul tenant, vgl. Seite 1, Zeilen 18

bis 21, der Anmeldeunterlagen) sei, bei dem sich dennoch die erfindungsgemäß zu

überwindenden Probleme stellten (vgl. Seite 1, Zeilen 22 und 23, „une telle poutre“

~ ein solcher Träger). Der Druckschrift AS2 (vgl. Anspruch 1, Beschreibung, Figuren) selbst ist ein aus einem Rohling geformter Träger eines Kraftfahrzeugs, bei

analoger Ausdrucksweise in französischer Sprache (vgl. AS2, Anspruch 1, Zeile 3),

zu entnehmen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Druckschrift AS2, als selbstgenannter Stand der Technik, per se bei der Auslegung gänzlich unberücksichtigt zu bleiben habe, kann unter Berücksichtigung der aktuellen

Rechtsprechung nicht gefolgt werden (vgl. BGH GRUR 2019, 491 – Scheinwerferbelüftungssystem l). Denn bei der Auslegung eines Patentanspruchs - hier des Patentanspruchs 1 der Anmeldeunterlagen - ist zu berücksichtigen, dass sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht. Dies insbesondere dann, wenn in der Beschreibung ein bekannter Stand

der Technik mit dem Oberbegriff des Patentanspruchs gleichgesetzt wird (vgl. Seite

1, Zeilen 2 bis 8 der Anmeldeunterlagen).

2.4.3 Für die Ursprungsoffenbarung des Gegenstands eines Schutzanspruchs ist

es erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre

den Ursprungsunterlagen - "unmittelbar und eindeutig" (vgl. BGH GRUR 2002, 146

- Luftverteiler; vgl. BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin; vgl. BGH GRUR 2010, 910

- Fälschungssicheres Dokument) - als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Werden in den Patentanspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels der Erfindung aufgenommen, geht die sich daraus ergebende

Merkmalskombination dann über den Inhalt der Anmeldung hinaus, wenn die in ihrer

Gesamtheit eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann

(vgl. BGH GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; vgl. BGH GRUR

2010, 599 - Formteil). Entscheidend ist somit, ob die ursprüngliche Offenbarung aus

der Sicht des Fachmanns bereits erkennen ließ, dass der von den ursprünglichen

Unterlagen abweichende Lösungsvorschlag des Gebrauchsmusters von vornherein

vom Schutzbegehren umfasst werden sollte (vgl. BGH GRUR 2006, 316 – Koksofentür). Der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen, steht der Beanspruchung von Schutz

für Ausführungsformen ohne dieses Merkmal nur dann nicht entgegen, wenn sich

dem Inhalt der Anmeldung kein konkreter Bezug zwischen dem betreffenden Merkmal und den im Anspruch vorgesehenen Mitteln zur Lösung eines geschilderten

technischen Problems entnehmen lässt (vgl. BGH GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal; BGH GRUR 2018, 175 – digitales Buch).

Im vorliegenden Fall ist daher die Frage zu beantworten, ob den Anmeldeunterlagen

zu entnehmen ist, dass die im dortigen Anspruch vorgegebenen Mittel der Lösung

eines Problems dienen, das den Einsatz eines rohrförmigen Träger, der aus einem

Stück hergestellt ist, zwingend voraussetzt - was vorliegend zu bejahen ist, und ob

ein Instrumententafelträger mit einem anders als aus einem Stück hergestellten Träger von vornherein vom Schutzbegehren umfasst werden sollte bzw. andere Träger

überhaupt als mögliche Bestandteile eines erfindungsgemäßen Instrumententafelquerträgers ursprünglich offenbart sind - was vorliegend zu verneinen ist.

Gemäß den Ausführungen auf Seite 1, Zeilen 16 bis 23, der ursprünglichen Beschreibung erlaube ein bisher aus der Druckschrift AS2 bekannter Träger, der aus

einem Stück gebildet sei und bei dem jeder Endabschnitt teilweise zusammengedrückt sei um zwei Befestigungsplatten zu bilden, nicht in bestimmten Situationen

eine ausreichende Steifigkeit des Trägers in sich und im Bereich der Endabschnitte

zu gewährleisten, wobei die Endabschnitte zur Befestigung auf den A-Säulen

gleichsam als Bestandteil des Trägers an den Rohrenden ausgeformt vorliegen sollen. Somit sei es Aufgabe der Erfindung eine ausreichende Steifigkeit des Trägers

in sich und seiner Befestigung an den A-Säulen zu erhalten (vgl. Seite 1, Zeilen 24

bis 26). Dies werde durch die zusätzlichen in den folgenden Zeilen 27 bis 30 beschriebenen Merkmalen erreicht.

Aus Sicht des Fachmanns kann die gestellte Aufgabe daher nur dann gelöst werden, wenn dem Instrumententafelquerträger mit seinem aus dem Stand der Technik

bekannten Merkmalen, die durch den Oberbegriff repräsentiert sowie auf Seite 1,

Zeilen 2 bis 8 genannt werden und explizit einen rohrförmigen Träger beinhalten,

der aus „einem Stück hergestellt“ ist, zusätzlichen die weiteren, auch auf die Endabschnitte eines solchermaßen hergestellten Trägers bezogenen Merkmale im

Kennzeichenteil hinzugefügt werden. Denn bei einem u.a. einen solchen rohrförmigen Träger umfassenden Instrumententafelquerträger bestehen die bezeichneten

Probleme, wobei in der Anmeldung dieses Merkmal konkret in Bezug genommen

ist im Hinblick auf die erfindungsgemäße weitere Ausgestaltung.

Dass der rohrförmige Träger alternativ auch anderweitig als „aus einem Stück“ gefertigt werden und insoweit auch ohne einstückig an den Rohrenden angeformte

Endabschnitte vorliegen könnte, ohne die damit einhergehenden Probleme hinsichtlich der Steifigkeit des Querträger in sich bzw. im Bereich der Endabschnitte zu berücksichtigen, ist den Anmeldeunterlagen hingegen nicht explizit zu entnehmen.

Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass weder Aufgabe noch Lösung der

Aufgabe der Anmeldeunterlagen verlangen würden, dass der „Instrumententafelquerträger“ „aus einem Stück hergestellt“ werden müsse, ist ihr in dieser Aussage

zwar zuzustimmen, Denn auch das anspruchsgemäß zum fertigen Erzeugnis „Instrumententafelquerträger“ zählende Befestigungsorgan gemäß Merkmal M2.3

kann an den Träger nur angeschweißt werden oder der Querträger kann gemäß

Seite 6, Zeilen 16 bis 18, - die Beschreibung benennt die „traverse“ explizit mit dem

Bezugszeichen „2“ - ein separates eingestecktes Verstärkungsorgan (organe de

renfort) 40 umfassen. Jedoch ist wie vorstehend dargelegt die Spezifizierung, wonach das Bauteil „aus einem Stück hergestellt“ ist, nicht auf den „Instrumententafelquerträger“ 2, sondern nur auf den von diesem mitumfassten rohrförmigen „Träger“

4 bezogen, so dass die Argumentation der Beschwerdeführerin mit Blick auf den

Träger 4 fehl greift.

Auch die auf Seite 2, Zeilen 12 und 13 der Anmeldeunterlagen angesprochene Verbindung einzelner Teilabschnitte des rohrförmigen Trägers implizieren dem Fachmann eine Mehrteiligkeit des Trägers nicht unmittelbar, denn es handelt sich bei

den Abschnitten nicht um einzelne separate Bauteile, sondern vielmehr nur um eine

bereichsweise Verbindung von Abschnitten eines aus einem Stück hergestellten

und hierdurch als Vorerzeugnis in Folge rohrförmig ausgestalteten Trägers, wobei

jeder Abschnitt - auch im Bereich der Endabschnitte - rohrförmig, weil auch nach

teilweiser Zusammendrückung (s.o.) im Querschnitt hohl vorliegt.

Somit stellt das Merkmal M1 eine unzulässige Verallgemeinerung der den Anmeldeunterlagen entnehmbaren Lehre insoweit dar, als mit dem geltenden Anspruch

erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Gegenstand der ursprünglichen

Anmeldung ist. In ihrer Verallgemeinerung ist der beanspruchte Instrumententafelquerträger nicht unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung den Anmeldeunterlagen zu entnehmen. Daher ist der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im Umfang des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung ohne die Merkmalsangabe „in einem Stück hergestellt“ unzulässig erweitert,

weil dieser über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgeht.

Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis etwa auf die Entscheidungen BGH

GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum, BGH GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem oder BGH GRUR 2008, 60 – Sammelhefter II, argumentiert, dass

es nach der allgemeinen Rechtsprechung zulässig wäre, nur einzelne Merkmale in

einen Anspruch aufzunehmen, so ist diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig.

Denn sie betrifft ausschließlich nur Fälle, bei denen in einen bereits bestehenden

(zulässigen) Anspruch zusätzlich weitere Merkmale mit aufgenommen werden.

Auch liegt keine zulässige Verallgemeinerung eines nicht erfindungswesentlichen

Merkmals im Sinne von BGH GRUR 2020, 728, ab Rn. 25 - Bausatz vor. Denn

bereits Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele sind nur

im Rahmen der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts zulässig. Und für die Lösung des Problems, auch im Endbereich eines auch dort als Folge einer Herstellung

in einem Stück rohrförmigen Trägers die Steifigkeit im Bereich der angreifenden

Befestigungsmittel zu erhöhen, kommt es insoweit auf genau diese Ausgestaltung

an. Von daher wird die Lehre des Streitgebrauchsmusters nicht lediglich beispielhaft

in Bezug auf rohrförmige, aus einem Stück hergestellte Träger erläutert, vielmehr

wird ein solcher Träger zwingend vorausgesetzt.

2.5

Da die Beschwerdeführerin die Schutzansprüche 1 bis 15 im Ganzen als Anspruchsfassung zum Gegenstand ihres Sachantrags gemacht hat, kommt es auf die

weiteren Schutzansprüche dieses Anspruchssatzes nicht an.

3.

Hilfsanträge

Die Hilfsanträge teilen das Schicksal der eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters, denn auch hier greift der von der Antragstellerin geltend gemachte

Löschungsgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG durch.

3.1

Hilfsanträge 1 bis 3

Der Schutzanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 lautet (Änderungen

gegenüber dem Hauptantrag gekennzeichnet):

M0H1

Armaturenbrettquerträger für ein Kraftfahrzeug der Bauart,

M1

die einen rohrförmigen Träger (4), der vorgesehen ist,

M1.1 sich zwischen den A-Säulen der Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs zu erstrecken, und

M2H1

Mittel (12) zur Befestigung eines oder jedes Endabschnitts (6) des Trägers (4) auf einer A-Säule umfasst, wobei die Befestigungsmittel (12)

M2.1 eine erste Öffnung (14) und

M2.2 eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X) umfassen,

M2.1.1H1

wobei die erste Öffnung (14) durch den Träger (4) hindurch eingearbeitet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2.3 die Befestigungsmittel ferner ein Befestigungsorgan (20) umfassen,

das auf dem oder jedem Endabschnitt (6) angebracht ist,

M2.3.1H1

wobei die zweite Öffnung (16) zur Befestigung durch das Befestigungsorgan (20) hindurch eingearbeitet ist.

Die Hilfsanträge 1 bis 3 unterscheiden sich u.a. durch die Formulierung des jeweiligen Schutzanspruchs 15.

Gemäß dem Merkmal M0H1 ist der Schutzanspruch 1 nun auf einen Armaturenbrettquerträger gerichtet. Die darüber hinaus in den Merkmalen M2H1, M2.1.1H1 und

M2.3.1H1 gegenüber den Merkmalen M2, M2.1.1 und M2.3.1 des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung vorgenommenen Änderungen stellen reine

Klarstellungen ohne inhaltliche Änderung zu der vorherstehend dargelegten Auslegung dar.

Im Besonderen bewirken die geänderten Merkmale nicht, dass der von der von dem

Armaturenbrettquerträger mitumfasste Träger gemäß dem unveränderten Merkmal

M1 nun zwingend auf einen aus einem Stück hergestellten Träger beschränkt ist.

Auch die Gegenstände der jeweiligen Schutzansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge

1 bis 3 sind daher aus den gleichen Gründen wie der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung als unzulässig erweitert anzusehen.

3.2 Hilfsanträge 4 bis 6

Der Schutzanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 4 bis 6 lautet (Änderungen

gegenüber dem Schutzanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 gekennzeichnet):

M0H1

Armaturenbrettquerträger für ein Kraftfahrzeug der Bauart,

M1H4

die einen rohrförmigen, aus einem als selbsthaltende Einheit ausgeführten Träger (4), der vorgesehen ist,

M1.1 sich zwischen den A-Säulen der Kraftfahrzeugstruktur etwa gemäß einer Querrichtung (Y) des Kraftfahrzeugs zu erstrecken, und

M2H1

Mittel (12) zur Befestigung eines oder jedes Endabschnitts (6) des Trägers (4) auf einer A-Säule umfasst, wobei die Befestigungsmittel (12)

M2.1 eine erste Öffnung (14) und

M2.2 eine zweite Öffnung (16) zur Befestigung gemäß der Längsrichtung (X) umfassen,

M2.1.1H1

wobei die erste Öffnung (14) durch den Träger (4) hindurch eingearbeitet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2.3 die Befestigungsmittel ferner ein Befestigungsorgan (20) umfassen,

das auf dem oder jedem Endabschnitt (6) angebracht ist,

M2.3.1H1

wobei die zweite Öffnung (16) zur Befestigung durch das Befestigungsorgan (20) hindurch eingearbeitet ist.

Die Hilfsanträge 4 bis 6 unterscheiden sich u.a. durch die Formulierung des jeweiligen Anspruchs 15.

Gemäß dem geänderten Merkmal M1H4 ist der von dem Armaturenbrettträger umfasste rohrförmige Träger nun in der Hinsicht spezifiziert, dass dieser als eine

selbsthaltende Einheit ausgeführt ist. Insofern vermag das Merkmal M1H4 gegenüber dem Merkmal M1 zwar eine Beschränkung bewirken mit dem unterlegten Sinngehalt, dass dieser Träger seine Stabilität nicht erst im verbauten, d. h. am Fahrzeug befestigten Zustand erhält, jedoch ist ein als selbsthaltende Einheit ausgeführter Träger nicht mit einem aus einem Stück gefertigten Träger gleichzusetzen. Denn

eine Ausführung als selbsthaltende Einheit setzt bereits keinen einteiligen rohrförmigen Träger voraus.

Daher bewirkt auch das Merkmal M1H4 nicht, dass der von der von dem Armaturenbrettquerträger mitumfasste Träger zwingend als ein aus einem Stück hergestellt

anzusehen ist, eine Beschränkung auf das Offenbarte folgt aus dieser Ergänzung

im geänderten Merkmal nicht.

Auch die Gegenstände der jeweiligen Schutzansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge

4 bis 6 sind deshalb aus den gleichen Gründen wie der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung als unzulässig erweitert anzusehen, weil

die Instrumententafelquerträger im Umfang dieser Ansprüche über den Inhalt der

Anmeldung in er ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen.

Ob darüber hinaus eine Beschränkung auf einen als selbsthaltende Einheit ausgeführter Träger an und für sich überhaupt den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu

entnehmen ist, kann dabei unentschieden bleiben.

3.3

Hilfsantrag 7

Der Schutzanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 7 entspricht dem Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung. Der Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von

der eingetragenen Fassung durch die Formulierung des Schutzanspruchs 15.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist deshalb aus den

gleichen Gründen wie der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen

Fassung als unzulässig erweitert anzusehen.

3.4

Da die Beschwerdeführerin wiederum einheitliche Anspruchssätze als Ganzes zum Gegenstand der Hilfsanträge gemacht hat, kommt es jeweils auf die weiteren Schutzansprüche der zugrundeliegenden Anspruchssätze erneut nicht an.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG i. V. m. § 97 ZPO. Billigkeitsgründe, die eine anderweitige Kostenentscheidung als geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Metternich

Dr. Baumgart

Dr. Geier

prö