Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 10.11.2020 – 4 Ni 11/17 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:101120B4Ni11.17EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 11/17 (EP)
KoF 1/19 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2020:101120B4Ni11.17EP.0
betreffend das europäische Patent …
(…)
(hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung)
hat
der
4. Senat
(Nichtigkeitssenat)
des Bundespatentgerichts
am
10. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die
Richterin Kopacek und den Richter Dr.-Ing. Krüger
beschlossen:
1.
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten
des Erinnerungsverfahrens
trägt
die
Erinnerungsführerin.
3.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt
3.443,- Euro.
G r ü n d e
I.
Die Nichtigkeitsklägerin und Erinnerungsgegnerin hatte mit ihrer Nichtigkeitsklage
das europäische Patent … angegriffen.
Die Nichtigkeitsbeklagte und Erinnerungsführerin hat mit Erklärung gegenüber dem
Deutschen Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet. Nach
übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache hat
der Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 der Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 625.000 Euro festgesetzt.
Auf Antrag der Erinnerungsgegnerin hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom
6. April 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags die der Klägerin zu
erstattenden Kosten auf 30.472,50 Euro festgesetzt, u.a. in Höhe von insgesamt
3.443,- Euro für Übersetzungen (ohne Beglaubigungskosten) (KoF-Antrag Nr. 5,
Anlagen 6 bis 8, 11 und 12 [u.a. betr. US 5,941,408, Erklärung von Herrn
A…, US 4,083,392, US 6,296,138, CA 1 131 569, US 2,544,075, US 5,097,979
und US 2,235,293]) sowie für Fotokosten (KoF-Antrag Nr. 7).
Die Übersetzungskosten
in Höhe von
insgesamt 3.443,- Euro seien
erstattungsfähig, weil der Klägerin für die Vorbereitung und Durchführung der
Nichtigkeitsklage zuzugestehen sei, dass sie sich mit den übersetzten Unterlagen
habe befassen können. Die in der Klageschrift und in den weiteren Schriftsätzen
angeführten Entgegenhaltungen gehörten zu den wesentlichen Unterlagen, auf
deren genauen Wortlaut es ankommen könne. Unter Hinweis auf die Entscheidung
1 Ni 3/98 (EU) – Künstliche Atmosphäre (BPatGE 44, 47 ff.) sei zwar die
Verpflichtung einer Partei verneint worden, Übersetzungen der von
ihr
eingebrachten fremdsprachigen Entgegenhaltungen für die sprachunkundige
Gegenseite anfertigen zu lassen. Nicht verneint worden sei aber der Anspruch der
Gegenseite auf Erstattung der ihr für die Übersetzung der fremdsprachigen
Entgegenhaltungen entstandenen Kosten. Vielmehr sei diese „gehalten, sich
gegebenenfalls selbst Übersetzungen anfertigen zu lassen, wobei die Kosten
hierfür nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 91 ZPO zu behandeln sind“. Dieser
Anspruch müsse auch für die Partei gelten, die die Entgegenhaltungen selbst
eingereicht habe, da sie ansonsten schlechter gestellt wäre als die ihr
gegenüberstehende Partei. Bei dem Nichtigkeitsverfahren handele es sich zudem
um ein Verfahren, in dem es unerlässlich sei, sowohl Spezialbegriffe technischer
als auch
juristischer Natur sicher zu beherrschen. Dies gehe über den
Kenntnisstand eines Geschäftsführers oder Mitarbeiters eines Unternehmens
deutlich hinaus, auch wenn dieser
für die Wahrnehmung der sonstigen
Geschäftstätigkeit über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge. Die eigene
Information in einer Drittsprache sei daher als nicht ausreichend zu beurteilen. Im
Hinblick auf die Kosten der Beglaubigungen, für Kopien und Versand der
Übersetzungen wurde eine Erstattungsfähigkeit verneint, da die Übersetzungen nur
für die notwendige Information der Parteien selbst erfolgt seien, so dass es einer
Beglaubigung nicht bedurft habe.
Gegen den ihr am 16. April 2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die
Beklagte mit Schriftsatz vom 29. April 2020, eingegangen per Telefax am selben
Tag, Erinnerung wegen der Festsetzung der Übersetzungskosten in Höhe von
3.443,- Euro sowie von Fotokosten eingelegt.
Mit Beschluss vom 28. August 2020 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung
teilweise, nämlich hinsichtlich der Fotokosten, abgeholfen und die Sache im Übrigen
dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten
seien die festgesetzten Übersetzungskosten erstattungsfähig, weil, wie im
angefochtenen Beschluss festgestellt, jede Partei eines Verfahrens das Recht
habe, selbst Kenntnis von allen wesentlichen Unterlagen, zu denen auch die
Entgegenhaltungen gehörten, zu nehmen.
Die Erinnerungsführerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die festgesetzten
Übersetzungskosten in Höhe von 3.443,- Euro nicht erstattungsfähig seien und
zwar bereits deshalb, weil sie die durch Rechtsordnung geforderte Bedingung nicht
erfüllten. Sie seien nicht gemäß § 14 Abs. 5 PatV durch einen öffentlich bestellten
Übersetzer angefertigt und es fehle an der Beglaubigung und insbesondere aber
auch am Nachweis der öffentlichen Bestellung des Übersetzers. Eine Beglaubigung
durch einen Anwalt sei ebenso nicht erfolgt. Würde man die Erstattungsfähigkeit der
Kosten von Unterlagen in englischer und/oder französischer Sprache zwischen
deutschsprachigen Parteien, die anwaltlich vertreten seien, bejahen, würden die zu
erstattenden Kosten ins Uferlose steigen. Auch der Höhe nach seien die
veranschlagten Übersetzungskosten zu beanstanden; sie entsprächen nicht den
Vergütungsrichtlinien nach § 8 JVEG.
Die Beklagte und Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. April 2020 abzuändern und die
Übersetzungskosten in Höhe von 3.443,00 Euro abzusetzen.
Die Klägerin und Erinnerungsgegnerin beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen und die Kosten des Erinnerungsverfahrens
unter Einschluss der Zinsen der Nichtigkeitsbeklagten aufzuerlegen.
Die Übersetzungskosten seien zu Recht von der Rechtspflegerin als
erstattungsfähig anerkannt worden. Recherche- und Übersetzungskosten seien
grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Kosten nach sorgfältiger Abwägung aller
Umstände für notwendig zu erachten seien. Bei den Patentbehörden (bzw. –
gerichten) könnten zwar grundsätzliche Kenntnisse in englischer und französischer
Sprache erwartet werden. Nicht erwartet würde allerdings in der Regel, dass sie
dabei wortgetreue Übersetzungen liefern könnten. Die Nichtigkeitsklägerin habe
sich insbesondere vor dem Vorwurf einer Manipulation schützen müssen. Eine
„Parteiübersetzung“ hätte
leichter angefochten werden können. Auch die
Erinnerungsführerin
habe
im Nichtigkeitsverfahren die Beibringung von
Übersetzungen nicht gerügt und sich konkludent darauf eingelassen. Man könne
von Mitgliedern des Senats nicht verlangen, dass sie alle möglichen Sprachen so
beherrschten, um alle Feinheiten eines vorgelegten Dokuments zugleich und auf
Anhieb zu verstehen. Dies gelte auch für Anwälte. Deshalb sei es zielführender,
man lege Übersetzungen von einem geschulten Übersetzer vor. Dies erleichtere die
Arbeit für alle Beteiligten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Erinnerung der Beklagten ist gemäß § 121 Abs. 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3
ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, insbesondere fristgerecht
binnen zwei Wochen eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die von der Klägerin geltend gemachten Übersetzungskosten sind in Höhe von
3.443,- Euro als notwendige Kosten gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.
Notwendig sind die Kosten für solche Handlungen, die zur Zeit ihrer Vornahme
objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu
verfolgen oder zu verteidigen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 91 Rn. 9).
Hierzu gehören
im Nichtigkeitsverfahren nach der Rechtsprechung des
Bundespatentgerichts (vgl. GRUR 1992, 689) die Kosten für die Übersetzung von
Schriftstücken, die in dem Rechtsstreit von wesentlicher Bedeutung sind und daher,
damit sich die Partei laufend über den Rechtsstreit informieren kann, vorgenommen
werden. Hierbei ist ohne Belang, dass die Partei von einem die Fremdsprache
beherrschenden Anwalt vertreten wird, weil die Partei selbst in die Lage versetzt
werden muss, ihren Anwalt jederzeit ergänzend informieren zu können. Dies kann
nur auf der Grundlage einer Übersetzung eines fremdsprachlichen Schriftstücks ins
Deutsche – wie vorliegend bei einer deutschen Partei – oder umgekehrt möglich
sein (vgl. BPatG aaO), zumal es im Nichtigkeitsverfahren nicht selten auf exakte
technische (Spezial)Begrifflichkeiten und damit eine präzise Übersetzung ankommt.
Aus diesem Grund
sind entgegen der Auffassung der Beklagten
Übersetzungskosten also nicht nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht eine
Übersetzung von der Partei angefordert hat. Die PatV (§ 14 PatV) findet keine
Anwendung; sie gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht,
sondern enthält nur Regelungen für das Verfahren in Patentsachen vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt.
Soweit die Erinnerungsführerin die Höhe der bezüglich der Übersetzung
vorgelegten Rechnungen beanstandet und geltend macht, eine Vergütung der
Übersetzung erfolge gemäß den Vergütungsrichtlinien für Sachverständige nach
§ 8 JVEG, ist ihr nicht zuzustimmen. Das JVEG regelt nämlich nur die Vergütung
für diejenigen Übersetzer, die vom Gericht herangezogen wurden (vgl. § 1 JVEG),
d.h. für solche, die im Rahmen hoheitlicher Inanspruchnahme als Dienstleister tätig
geworden sind (vgl. Zimmermann, JVEG, § 1 Rdnr. 4). Nicht anwendbar ist das
JVEG somit auf diejenigen Übersetzer, die – wie vorliegend - von der Partei selbst
beauftragt wurden (vgl. Hartmann, Kostenrecht, 50. Aufl. JVEG § 11 Rdnr. 3). Die
Kosten für Fremdübersetzungen werden daher nicht durch § 11 JVEG begrenzt.
Nach alldem war die Erinnerung zurückzuweisen.
III.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens waren der Erinnerungsführerin aufzuerlegen
(§§ 84 Abs. 2, 99 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO); der zu erstattende Betrag
ist – wie im Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin angeordnet – vom
17. Dezember 2018 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247
Erinnerungsverfahrens folgt der Höhe des strittigen Betrages.
Grote-Bittner
Kopacek
Dr. Krüger
Wr