Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Beschluss vom 10.11.2020 – 4 Ni 11/17 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:101120B4Ni11.17EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

KoF 1/19 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2020:101120B4Ni11.17EP.0

betreffend das europäische Patent …

(…)

(hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung)

hat

der

4. Senat

(Nichtigkeitssenat)

des Bundespatentgerichts

am

10. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die

Richterin Kopacek und den Richter Dr.-Ing. Krüger

beschlossen:

1.

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten

des Erinnerungsverfahrens

trägt

die

Erinnerungsführerin.

3.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt

3.443,- Euro.

G r ü n d e

I.

Die Nichtigkeitsklägerin und Erinnerungsgegnerin hatte mit ihrer Nichtigkeitsklage

das europäische Patent … angegriffen.

Die Nichtigkeitsbeklagte und Erinnerungsführerin hat mit Erklärung gegenüber dem

Deutschen Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet. Nach

übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache hat

der Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 der Beklagten die Kosten des

Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 625.000 Euro festgesetzt.

Auf Antrag der Erinnerungsgegnerin hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom

6. April 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags die der Klägerin zu

erstattenden Kosten auf 30.472,50 Euro festgesetzt, u.a. in Höhe von insgesamt

3.443,- Euro für Übersetzungen (ohne Beglaubigungskosten) (KoF-Antrag Nr. 5,

Anlagen 6 bis 8, 11 und 12 [u.a. betr. US 5,941,408, Erklärung von Herrn

A…, US 4,083,392, US 6,296,138, CA 1 131 569, US 2,544,075, US 5,097,979

und US 2,235,293]) sowie für Fotokosten (KoF-Antrag Nr. 7).

Die Übersetzungskosten

in Höhe von

insgesamt 3.443,- Euro seien

erstattungsfähig, weil der Klägerin für die Vorbereitung und Durchführung der

Nichtigkeitsklage zuzugestehen sei, dass sie sich mit den übersetzten Unterlagen

habe befassen können. Die in der Klageschrift und in den weiteren Schriftsätzen

angeführten Entgegenhaltungen gehörten zu den wesentlichen Unterlagen, auf

deren genauen Wortlaut es ankommen könne. Unter Hinweis auf die Entscheidung

1 Ni 3/98 (EU) – Künstliche Atmosphäre (BPatGE 44, 47 ff.) sei zwar die

Verpflichtung einer Partei verneint worden, Übersetzungen der von

ihr

eingebrachten fremdsprachigen Entgegenhaltungen für die sprachunkundige

Gegenseite anfertigen zu lassen. Nicht verneint worden sei aber der Anspruch der

Gegenseite auf Erstattung der ihr für die Übersetzung der fremdsprachigen

Entgegenhaltungen entstandenen Kosten. Vielmehr sei diese „gehalten, sich

gegebenenfalls selbst Übersetzungen anfertigen zu lassen, wobei die Kosten

hierfür nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 91 ZPO zu behandeln sind“. Dieser

Anspruch müsse auch für die Partei gelten, die die Entgegenhaltungen selbst

eingereicht habe, da sie ansonsten schlechter gestellt wäre als die ihr

gegenüberstehende Partei. Bei dem Nichtigkeitsverfahren handele es sich zudem

um ein Verfahren, in dem es unerlässlich sei, sowohl Spezialbegriffe technischer

als auch

juristischer Natur sicher zu beherrschen. Dies gehe über den

Kenntnisstand eines Geschäftsführers oder Mitarbeiters eines Unternehmens

deutlich hinaus, auch wenn dieser

für die Wahrnehmung der sonstigen

Geschäftstätigkeit über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge. Die eigene

Information in einer Drittsprache sei daher als nicht ausreichend zu beurteilen. Im

Hinblick auf die Kosten der Beglaubigungen, für Kopien und Versand der

Übersetzungen wurde eine Erstattungsfähigkeit verneint, da die Übersetzungen nur

für die notwendige Information der Parteien selbst erfolgt seien, so dass es einer

Beglaubigung nicht bedurft habe.

Gegen den ihr am 16. April 2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die

Beklagte mit Schriftsatz vom 29. April 2020, eingegangen per Telefax am selben

Tag, Erinnerung wegen der Festsetzung der Übersetzungskosten in Höhe von

3.443,- Euro sowie von Fotokosten eingelegt.

Mit Beschluss vom 28. August 2020 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung

teilweise, nämlich hinsichtlich der Fotokosten, abgeholfen und die Sache im Übrigen

dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten

seien die festgesetzten Übersetzungskosten erstattungsfähig, weil, wie im

angefochtenen Beschluss festgestellt, jede Partei eines Verfahrens das Recht

habe, selbst Kenntnis von allen wesentlichen Unterlagen, zu denen auch die

Entgegenhaltungen gehörten, zu nehmen.

Die Erinnerungsführerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die festgesetzten

Übersetzungskosten in Höhe von 3.443,- Euro nicht erstattungsfähig seien und

zwar bereits deshalb, weil sie die durch Rechtsordnung geforderte Bedingung nicht

erfüllten. Sie seien nicht gemäß § 14 Abs. 5 PatV durch einen öffentlich bestellten

Übersetzer angefertigt und es fehle an der Beglaubigung und insbesondere aber

auch am Nachweis der öffentlichen Bestellung des Übersetzers. Eine Beglaubigung

durch einen Anwalt sei ebenso nicht erfolgt. Würde man die Erstattungsfähigkeit der

Kosten von Unterlagen in englischer und/oder französischer Sprache zwischen

deutschsprachigen Parteien, die anwaltlich vertreten seien, bejahen, würden die zu

erstattenden Kosten ins Uferlose steigen. Auch der Höhe nach seien die

veranschlagten Übersetzungskosten zu beanstanden; sie entsprächen nicht den

Vergütungsrichtlinien nach § 8 JVEG.

Die Beklagte und Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. April 2020 abzuändern und die

Übersetzungskosten in Höhe von 3.443,00 Euro abzusetzen.

Die Klägerin und Erinnerungsgegnerin beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen und die Kosten des Erinnerungsverfahrens

unter Einschluss der Zinsen der Nichtigkeitsbeklagten aufzuerlegen.

Die Übersetzungskosten seien zu Recht von der Rechtspflegerin als

erstattungsfähig anerkannt worden. Recherche- und Übersetzungskosten seien

grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Kosten nach sorgfältiger Abwägung aller

Umstände für notwendig zu erachten seien. Bei den Patentbehörden (bzw. –

gerichten) könnten zwar grundsätzliche Kenntnisse in englischer und französischer

Sprache erwartet werden. Nicht erwartet würde allerdings in der Regel, dass sie

dabei wortgetreue Übersetzungen liefern könnten. Die Nichtigkeitsklägerin habe

sich insbesondere vor dem Vorwurf einer Manipulation schützen müssen. Eine

„Parteiübersetzung“ hätte

leichter angefochten werden können. Auch die

Erinnerungsführerin

habe

im Nichtigkeitsverfahren die Beibringung von

Übersetzungen nicht gerügt und sich konkludent darauf eingelassen. Man könne

von Mitgliedern des Senats nicht verlangen, dass sie alle möglichen Sprachen so

beherrschten, um alle Feinheiten eines vorgelegten Dokuments zugleich und auf

Anhieb zu verstehen. Dies gelte auch für Anwälte. Deshalb sei es zielführender,

man lege Übersetzungen von einem geschulten Übersetzer vor. Dies erleichtere die

Arbeit für alle Beteiligten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Erinnerung der Beklagten ist gemäß § 121 Abs. 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3

ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, insbesondere fristgerecht

binnen zwei Wochen eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die von der Klägerin geltend gemachten Übersetzungskosten sind in Höhe von

3.443,- Euro als notwendige Kosten gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91

Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.

Notwendig sind die Kosten für solche Handlungen, die zur Zeit ihrer Vornahme

objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu

verfolgen oder zu verteidigen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 91 Rn. 9).

Hierzu gehören

im Nichtigkeitsverfahren nach der Rechtsprechung des

Bundespatentgerichts (vgl. GRUR 1992, 689) die Kosten für die Übersetzung von

Schriftstücken, die in dem Rechtsstreit von wesentlicher Bedeutung sind und daher,

damit sich die Partei laufend über den Rechtsstreit informieren kann, vorgenommen

werden. Hierbei ist ohne Belang, dass die Partei von einem die Fremdsprache

beherrschenden Anwalt vertreten wird, weil die Partei selbst in die Lage versetzt

werden muss, ihren Anwalt jederzeit ergänzend informieren zu können. Dies kann

nur auf der Grundlage einer Übersetzung eines fremdsprachlichen Schriftstücks ins

Deutsche – wie vorliegend bei einer deutschen Partei – oder umgekehrt möglich

sein (vgl. BPatG aaO), zumal es im Nichtigkeitsverfahren nicht selten auf exakte

technische (Spezial)Begrifflichkeiten und damit eine präzise Übersetzung ankommt.

Aus diesem Grund

sind entgegen der Auffassung der Beklagten

Übersetzungskosten also nicht nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht eine

Übersetzung von der Partei angefordert hat. Die PatV (§ 14 PatV) findet keine

Anwendung; sie gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht,

sondern enthält nur Regelungen für das Verfahren in Patentsachen vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt.

Soweit die Erinnerungsführerin die Höhe der bezüglich der Übersetzung

vorgelegten Rechnungen beanstandet und geltend macht, eine Vergütung der

Übersetzung erfolge gemäß den Vergütungsrichtlinien für Sachverständige nach

§ 8 JVEG, ist ihr nicht zuzustimmen. Das JVEG regelt nämlich nur die Vergütung

für diejenigen Übersetzer, die vom Gericht herangezogen wurden (vgl. § 1 JVEG),

d.h. für solche, die im Rahmen hoheitlicher Inanspruchnahme als Dienstleister tätig

geworden sind (vgl. Zimmermann, JVEG, § 1 Rdnr. 4). Nicht anwendbar ist das

JVEG somit auf diejenigen Übersetzer, die – wie vorliegend - von der Partei selbst

beauftragt wurden (vgl. Hartmann, Kostenrecht, 50. Aufl. JVEG § 11 Rdnr. 3). Die

Kosten für Fremdübersetzungen werden daher nicht durch § 11 JVEG begrenzt.

Nach alldem war die Erinnerung zurückzuweisen.

III.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens waren der Erinnerungsführerin aufzuerlegen

(§§ 84 Abs. 2, 99 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO); der zu erstattende Betrag

ist – wie im Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin angeordnet – vom

17. Dezember 2018 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247

zu verzinsen (§§ 104 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des

Erinnerungsverfahrens folgt der Höhe des strittigen Betrages.

Grote-Bittner

Kopacek

Dr. Krüger

Wr