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BPatG Beschluss vom 12.11.2020 – 11 W (pat) 36/18

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:121120B11Wpat36.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 36/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. November 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:121120B11Wpat36.18.0

betreffend das Patent 10 2015 102 104

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. November 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke

und Dipl.-Ing. Gruber

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

13. Juni 2018 aufgehoben und das Patent in vollem Umfang

widerrufen.

2.

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 13. Februar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Konfektionieren von textilen Klebebändern“

am 10. November 2016 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

durch Beschluss vom 13. Juni 2018 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Einsprechenden und

der Patentinhaberin.

Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen zu den Widerrufsgründen der mangelnden

Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit u. a. auf die Druckschriften

D1

D6

D7

D8

EP 2 157 147 A2,

DE 37 50 672 T2,

DE 20 2011 110 445 U1,

Kraftfahrtechnisches Taschenbuch der Robert Bosch GmbH, Stuttgart, 2002,

S. 256, 257,

D9

EP 0 540 495 A1 und

D10 Vilumsone-Nemes I.: Industrial cutting of textile materials; Woodhead

Publishing Limited, 2012, S. 104 bis 127.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

unter Zurückweisung der Beschwerde der Patentinhaberin den Beschluss der

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom

13. Juni 2018 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

unter Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden den Beschluss der

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom

13. Juni 2018 aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12

gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2020, - neue

Beschreibungsseite 3/11, wie in der mündlichen Verhandlung überreicht,

Zeichnungen gemäß Patentschrift -, beschränkt aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragt sie, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das

Patent

a) mit den Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2020, - neue Beschreibungsseite 3/11, wie in der

mündlichen Verhandlung überreicht, Zeichnungen gemäß Patentschrift -,

b) mit den Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2020, - neue Beschreibungsseiten 1/11 bis 4/11, wie

in der mündlichen Verhandlung überreicht, Zeichnungen gemäß Patentschrift -, sowie

c) mit den Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 3, - neue Beschreibungsseiten 1/11 bis 4/11,

wie in der mündlichen Verhandlung überreicht, Zeichnungen gemäß

Patentschrift - beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen.

a)

Der Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung gemäß Hauptantrag mit

hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

1.1

Verfahren zum Konfektionieren von textilen Klebebändern (11), insbesondere Kabelwickelbändern,

1.2

wobei aus einer Klebeband-Mutterrolle aus einem textilen Material mit einer

einseitig aufgebrachten Klebebeschichtung (12) durch Schneiden in

Abzugsrichtung der Mutterrolle aus dieser mehrere streifenförmige Klebebänder (11) mit jeweils zwei randseitigen Schnittkanten (12a) erzeugt wer-

1.3

1.4

1.5

den,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Schneiden mittels Ultraschall erfolgt,

wobei ein ultraschallerregtes Schneidwerkzeug (1) verwendet wird und

wobei das Ultraschall-Schneiden derart unter gleichzeitiger Kühlung im

Schneidbereich und/oder des Schneidwerkzeugs (1) erfolgt, dass ein Aufschmelzen der Klebebeschichtung (12) verhindert wird.

An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

7.1

Klebeband (11), hergestellt nach einem oder mehreren der Ansprüche 1

bis 6,

7.2

umfassend einen streifenförmigen textilen Träger und eine einseitig aufgebrachte Klebebeschichtung (12) und zwei randseitige Schnittkanten (12a),

dadurch gekennzeichnet, dass

die Schnittkanten (12a) durch Ultraschall-Schneiden erzeugt sind,

wobei das textile Trägermaterial (13) des Trägers an seinen Schnittkanten (12a) verschmolzen ist,

und keine Klebebeschichtung (12) an den Schnittkanten (12a) vorhanden ist

sowie die Schnittkanten (12a) fussel- und fadenfrei sind.

7.3

7.4

7.5

7.6

An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Patentansprüche 8 bis 12 an.

b)

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag durch die Einfügung des Merkmals

7.7

wobei seine randseitigen Schnittkanten (12a) als Längskanten im Bereich der

Klebebeschichtung (12) verlaufen

nach dem Merkmal 7.2 und die Einfügung der Wortgruppe „die Längskanten bildenden“ in das Merkmal 7.3, das nun als Merkmal 7.3‘ lautet

7.3‘

die die Längskanten bildenden Schnittkanten (12a) durch Ultraschall-Schneiden erzeugt sind.

Die Patentansprüche 1 bis 6 und 8 bis 12 gemäß Hilfsantrag 1 entsprechen denen

des Hauptantrages.

c)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag/Hilfsantrag 1 durch die Streichung von „/oder“ in Merkmal 1.5, das nun als Merkmal 1.5’ lautet

1.5’ wobei das Ultraschall-Schneiden derart unter gleichzeitiger Kühlung im

Schneidbereich und des Schneidwerkzeugs (1) erfolgt, dass ein Aufschmelzen der Klebebeschichtung (12) verhindert wird,

und durch das Anfügen des Merkmals

1.6

wobei das Ultraschall-Schneiden unter einem Schneidwinkel (α) von 90 ° bis

145 ° erfolgt.

An den Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 und 4 bis 12 gemäß

Hilfsantrag 1 in angepasster Form als Patentansprüche 2 bis 11 an.

d)

Der Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 2 gemäß den in der

mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen durch die Streichung der das Klebeband betreffenden Patentansprüche 6 bis 11.

Zum Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird

auf die Akte und das Streitpatent Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet und führt zum Widerruf des Patents; die Beschwerde der Patentinhaberin ist unbegründet.

1.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Konfektionieren von textilen Klebebändern, wobei aus einer Klebeband-Mutterrolle mit einer zumindest einseitig

aufgebrachten Klebeschicht durch Schneiden in Abzugsrichtung der Mutterrolle aus

dieser mehrere streifenförmige Klebebänder mit jeweils zwei randseitigen Schnittkanten erzeugt werden. Des Weiteren betrifft das Streitpatent ein Klebeband,

umfassend einen streifenförmigen textilen Träger und eine einseitige Klebebeschichtung und zwei randseitige Schnittkanten (vgl. Abs. [0001], [0003]).

Gemäß Beschreibungseinleitung seien folgende Konfektionier-Verfahren bekannt:

1. Das Abstechen der Rollen von der Mutterrolle, die sogenannte Abstech-Konfektionierung,

2. das Rollenschneiden mit Rasierklingenschnitt, wobei ein feststehendes Messer verwendet wird,

3. das Rollenschneiden mit einem Quetschmesser (Rundmesser) und einer

hierzu vorhandenen Gegenwelle,

4. das Rollenschneiden mit einem feinen und groben Zickzack-Schnitt,

5. das Rollenschneiden mit Rundmessern, die eine unterschiedliche Perforation

haben und

6. das Rollenschneiden mit einem sogenannten Scherenschnitt.

Alle die vorgenannten Konfektionierungsverfahren hätten den Nachteil, dass bei

Geweben oder Vliesen mit Fadenverstärkungen es zu Ausfransungen, Fadenbildung und Fusselbildung an den jeweiligen Bandrändern kommen könne. Dies führe

in der Regel zu Kundenreklamationen, da die Kabelsätze, die mit einem derartigen

Klebeband umwickelt seien, optisch nicht gut aussähen, und der Verarbeitungsprozess beim Kabelsatzkonfektionär gestört werde (vgl. Abs. [0004], [0005]).

Ausgehend davon soll die Aufgabe des Streitpatents darin bestehen, die vorstehenden Nachteile zu vermeiden und ein Verfahren, mit dem Klebebänder mit einer glatten Schnittkante ohne Ausfransungen, Fadenbildung oder Fusselbildung hergestellt

werden können, und ein solches Klebeband bereitzustellen (vgl. Abs. [0006],

[0007]).

2.

Als mit der Lösung des im Streitpatent angesprochenen Problems beauftragter Fachmann ist ein Konstrukteur anzusehen. Er ist Absolvent eines Ingenieurstudiengangs wie Maschinenbau o. dgl. und befasst sich seit mehreren Jahren mit der

Entwicklung und Konstruktion von Ultraschallschneidemaschinen. Ihm ist bekannt,

dass das Schneiden und damit die konstruktive Gestaltung der Maschine wesentlich

von dem zu schneidenden Material abhängen; jeweilige Vor- und Nachteile kennt

er. Insbesondere im Textilbereich zeichnet sich das Ultraschallschneiden dadurch

aus, dass die Schnittkanten der Vliese oder Gewebe nicht ausfransen. Stattdessen

werden sie mit der Ultraschall-Technologie versiegelt bzw. verschmolzen, wenn sie

aus einem schmelzfähigen Material bestehen (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0010]

oder Druckschrift D10, Abschnitte 9.8.2, 9.8.3).

Für diesen Fachmann stellen sich die Gegenstände des Streitpatents wie folgt dar:

Das Konfektionieren von textilen Klebebändern ist das Schneiden von Bändern aus

einem textilen Material mit einer einseitig aufgebrachten Klebeschicht auf die

gewünschte Breite. Verfahrensgemäß soll dies durch mehrere Schnitte in Abzugsrichtung einer Mutterrolle erfolgen, also in Längsrichtung des auf die Mutterrolle

aufgewickelten Materials, im Folgenden als Substrat bezeichnet. Beim Schneiden

werden an jedem Klebeband zwei randseitige Schnittkanten erzeugt, d. h. die

Schnittkanten stellen die seitliche Begrenzung des Klebebandes in seiner Längserstreckung dar. Als solche weisen sie eine Erstreckung in der Stärke/Dicke des

Klebebandes auf, die sich aus der Schichtdicke des textilen Materials und der

Schichtdicke des Klebers ergibt. Das Schneiden erfolgt unter Verwendung eines

ultraschallerregten Schneidwerkzeugs.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 lässt

die Gestaltung des Schneidwerkzeugs offen. Laut Ausführungsbeispiel (und

Patentanspruch 2) kann es sich um eine Anordnung mit einer Sonotrode und einem

Schneidrad als Amboss handeln, zwischen denen das zu schneidende Substrat verläuft (vgl. Fig. 1 und Abs. [0025]). Es könnte sich jedoch auch um eine Anordnung

entsprechend der Fig. 9.17 der Druckschrift D10 handeln, bei der die Sonotrode

(Horn) mit einer geeigneten Geometrie versehen ist, die eine Schneidkante aufweist, und gegenüber dem zu schneidenden Material eine Resonanzplatte angeordnet ist.

Das Verfahren zum Konfektionieren von Klebebändern in der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 ist zudem noch dadurch definiert, dass eine gleichzeitige Kühlung im Schneidbereich und/oder des Schneidwerkzeugs erfolgt. Dies

lässt offen, ob der Schneidbereich überhaupt, ob er von einer oder von beiden Seiten gekühlt wird, ggfs. welches Element des Schneidwerkzeugs gekühlt werden soll.

Die Kühlung soll derart erfolgen, dass ein Aufschmelzen der Klebebeschichtung

verhindert wird. Wie dies erreicht werden soll, lässt der Patentanspruch ebenfalls

offen. In der Fassung der Hilfsanträge 2 und 3 ist das Verfahren dahingehend präzisiert, dass eine gleichzeitige Kühlung im Schneidbereich und des Schneidwerkzeugs sowie das Ultraschall-Schneiden unter einem Schneidwinkel von 90 ° bis

145 ° erfolgen sollen.

Das Klebeband an sich soll durch ein entsprechendes Verfahren hergestellt sein.

Hierzu ist festzustellen, dass nur solche Verfahrensschritte beachtlich sein können,

die sich auf strukturelle Eigenschaften am Klebeband selbst auswirken und feststellen lassen, sodass das Klebeband von anders hergestellten unterschieden werden

kann. Demgemäß kann das Klebeband auch durch Querschneiden des Substrats,

also sein Ablängen, und ohne Kühlung hergestellt worden sein, solange es die

Eigenschaft aufweist, dass die Klebebeschichtung auf dem Trägermaterial unversehrt ist. Die Schnittkanten sind demnach frei von Kleber in dem Sinne, dass die

Ausbreitung oder Ausdehnung von Kleber aus der Klebebeschichtung über die

Schnittebene (durch Verhindern des Aufschmelzens) unterbunden bleibt. Die

Angabe, dass das textile Trägermaterial an seinen Schnittkanten verschmolzen ist,

beinhaltet eine Eigenschaft des Trägermaterials dahingehend, dass es aus einem

schmelzbaren Material besteht, also einem Thermoplast. Die Schnittkanten sollen

zudem fussel- und fadenfrei sein. Das Herstellen – sei es durch Längs- oder Querschnitt – impliziert, dass die zwei randseitigen Schnittkanten die Längskanten der

Klebebänder darstellen sollen. Gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 wird zudem festgelegt, dass die randseitigen Schnittkanten durch mit Kleber beschichtete Bereiche

des Trägermaterials verlaufen.

Das Verfahren an sich sowie das Klebeband gemäß Hauptantrag lassen offen, ob

die Klebebeschichtung vollflächig oder nur partiell auf dem Träger aufgebracht ist.

Dies gilt auch für das Klebeband gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2, das einen zwischen den im Bereich der Klebebeschichtung verlaufenden Längskanten liegenden

Bereich ohne Klebebeschichtung nicht ausschließt.

3.

Der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 3 sind zulässig.

Die Patentansprüche des Hauptantrags entsprechen denen des Hauptantrags vom

13. Juni 2018 im Einspruchsverfahren, wobei gegenüber der erteilten Fassung das

Wort „insbesondere“ im Patentanspruch 7 gestrichen wurde. Korrespondierend

damit wurde im Beschwerdeverfahren die Beschreibungsseite 3/11 in Abs. [0017]

angepasst.

Das in Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 neu eingefügte Merkmal 7.7 („wobei

seine randseitigen Schnittkanten (12a) als Längskanten im Bereich der Klebebeschichtung (12) verlaufen“) und die Einfügung der Wortgruppe „die Längskanten

bildenden“ in Merkmal 7.3‘ finden ihre Stütze in den Abs. [0024], [0026] i. V. m. der

Fig. 1 der Offenlegungsschrift und den Abs. [0025], [0027] i. V. m. der Fig. 1 der

Streitpatentschrift. Die Beschreibung entspricht der des Hauptantrages.

Gegenüber dem Hilfsantrag 1 wurde im Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 neben der Streichung von „/oder“ in Merkmal 1.5’ das aus dem gestrichenen Patentanspruch 3 stammende Merkmal 1.6 („wobei das Ultraschall-Schneiden unter einem Schneidwinkel (α) von 90 ° bis 145 ° erfolgt“) aufgenommen. Die

weiteren Patentansprüche wurden entsprechend angepasst und umnummeriert.

Korrespondierend mit diesen Änderungen wurde die Beschreibung in den Abs.

[0008], [0014], [0024], [0026], [0027] auf den Seiten 2/11 bis 4/11 gegenüber der

Beschreibung gemäß Hauptantrag/Hilfsantrag 1 angepasst.

4.

Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

a)

Die Einsprechende macht zum Verfahren gemäß Patentanspruch 1 geltend,

dass hier eine spezifische Kühlung während des Ultraschall-Schneidens gefordert

werde, die einerseits das Ultraschall-Schneiden der Mutterrolle in Längsrichtung

zulasse, zugleich ein Aufschmelzen der Klebebeschichtung auf dem textilen Material verhindere. Beide genannten Vorgaben, nämlich das Ultraschall-Schneiden

einerseits und die Kühlung zur Verhinderung einer Klebebeschichtungsschmelze

andererseits, ließen sich nicht für sämtliche unter den Anspruch 1 fallenden Materialien in die Praxis umsetzen und realisieren.

So sei zum Ultraschall-Schneiden in Druckschrift D10 (Übergang von Seite 124 zur

Seite 125) ausgeführt, die (synthetischen) Fasern des eingesetzten textilen Materials würden durch das Ultraschall-Schneiden bis über ihre Schmelztemperatur

erhitzt und nur dann würden einwandfreie sowie fussel- und fadenfreie Schnittkanten erzielt.

Bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 sei die spezielle Auslegung des "textilen Materials" und insbesondere die eingesetzten Fasern (und ebenso die Klebebeschichtung) nicht näher spezifiziert, sodass hierunter auch und insbesondere

synthetische Fasern wie beispielsweise solche aus Polyamid, Polyethylen und

Polypropylen sowie Polyethylenterephthalat fielen.

Die genannten Fasern seien ausweislich des Dokumentes D8 mit Schmelztemperaturen im Bereich von ca. 80 °C bis ca. 180 °C ausgerüstet (vgl. Tabelle auf den

Seiten 256 und 257). Derartige Fasern zur Herstellung des textilen Materials seien

grundsätzlich zugelassen und im erteilten Anspruch 4 des Streitpatentes sogar ausdrücklich erwähnt ("PA-Gewebe, PET-Gewebe..."). Der Bereich der Schmelzpunkte

der Fasern für den eingesetzten textilen Träger von 80 °C bis 180 °C sei mit den

Schmelzpunkten von 70 °C bis 250 °C für die Klebebeschichtung gemäß Abs.

[0026] der Streitpatentschrift größtenteils deckungsgleich. Wenn jedoch die Klebebeschichtung einerseits und der textile Träger andererseits bei übereinstimmenden

Temperaturen schmelzen, lasse sich eine Kühlung im Schneidbereich und/oder des

Schneidwerkzeuges per se nicht realisieren oder so auslegen, dass „ein Aufschmelzen der Klebebeschichtung (12) verhindert wird“, wie dies das fragliche Merkmal 1.5

des angegriffenen Anspruches 1 fordere.

Nach der Lehre der Druckschrift D9 (vgl. Spalte 1, Zeile 42 bis Spalte 2, Zeile 4) sei

zudem zwingend eine Steuerungseinrichtung erforderlich, die die tatsächliche

Werkstücktemperatur als Istwert mit einem Sollwert vergleicht, sodass der Kunststoff zum Zeitpunkt des Schneidens mit dem Ultraschallmesser die günstigste

Schneidtemperatur besitze. Andernfalls ließe sich die Bedingung des Merkmals 1.5

offensichtlich nicht umsetzen und realisieren.

Der Fachmann könne die Lehre des Streitpatents nicht realisieren, weil ihm wesentliche Angaben zur Materialpaarung für den textilen Träger und die Klebebeschichtung ebenso fehlten wie Erläuterungen dahingehend, wie die Kühlung eingestellt

und umgesetzt werden soll, um das Aufschmelzen der Klebebeschichtung zu verhindern.

Die Patentinhaberin erläuterte ergänzend zu ihrem schriftlichen Vorbringen, dass

es zum Trennen eines thermoplastischen Kunststoffs mittels Ultraschall-Schneiden

ausreiche, wenn der Erweichungspunkt des thermoplastischen Kunststoffs erreicht

werde, dessen Temperatur unter der des Schmelzpunkts liege. Am Erweichungspunkt sei der thermoplastische Kunststoff zwar erweicht, aber noch nicht geschmolzen. Die Schmelzpunkte für thermoplastische Kunststoffe für die Klebebeschichtung

seien bekannt, sodass der Fachmann durch Anpassung der Kühlung die Klebebeschichtung an der Schnittkante unterhalb des jeweiligen Schmelzpunkts halten

könne, beispielsweise durch Zuwendung der klebebeschichteten Seite des Klebebands zum Schneidrad. Damit werde die Bildung eines flüssigen Trennfilms durch

Aufschmelzen der Klebebeschichtung verhindert.

Der Senat kommt zu dem Schluss, die im Streitpatent enthaltenen Angaben vermitteln dem Fachmann so viel an Informationen, um ihn in die Lage zu versetzen, mit

seinem Wissen und Können das beanspruchte Verfahren durchzuführen und das

Klebeband herzustellen (vgl. BGH GRUR 2010, 916, 917 – „Klammernahtgerät“).

Mindestens ein gangbarer Weg ist konkret angegeben (vgl. z. B. Verfahrensbeispiele 1 bis 4 mit Schneidwinkeln ab 110 Grad).

Es mag zutreffen, dass die Schmelztemperatur der Klebebeschichtung und die

Schmelztemperatur von Materialien für den textilen Träger, insbesondere für das

konkret genannte Fasermaterial und die genannten Kleber, bereichsweise

deckungsgleich sind. Gleichwohl ist festzustellen, dass in der von der Einsprechenden zitierten Textpassage der Druckschrift D10 erwähnt wird, Wärme werde durch

Schwingungen in den Fasern generiert und der Trennvorgang werde durch deren

Aufschmelzen bewirkt, sofern sie schmelzbar sind. Dies steht auch in Einklang mit

den Ausführungen in der Druckschrift D9, schmelzbare Materialien zu erwärmen,

um das Ultraschallschneiden von Werkstücken – kein Fasermaterial – zu erleichtern.

Es ist kein hinreichender Beleg dafür erbracht worden, dass die Temperatur der

Klebebeschichtung durch einen Kühlvorgang des Substrats im Schneidbereich

und/oder des Schneidwerkzeugs nicht unter der in den Fasern des textilen Trägers

gehalten werden kann. So wäre es beispielsweise ausreichend, mittels Kühlung aus

der Klebebeschichtung im Schneidbereich mehr Wärme abzuführen, als von den

Fasern auf die Klebebeschichtung geleitet wird. Jedenfalls offenbart das Streitpatent verschiedene einstellbare Parameter, wie beispielsweise die an das

gewünschte Schneidresultat angepasste Geometrie des Schneidrads (vgl. Abs.

[0025]), die Luftkühlung der Sonotrode im Inneren, die Kühlung des Schneidrades

durch Zuführung von Kühlluft in den Schneidbereich durch eine Austrittsdüse (vgl.

Abs. [0027]), die Kühltemperatur für die Sonotrode und/oder das Schneidrad von

10 °C mit +/- 20 % Abweichungen (vgl. Abs. [0012]) sowie die Klebebeschichtung

schneidradseitig anzuordnen (vgl. Patentanspruch 5), die eine entsprechende Realisierung möglich erscheinen lassen oder nicht. Das Produkt wird stets ein Ergebnis

der Optimierung des einen oder anderen Parameters sein, wie auch in der Druckschrift D10 schon erwähnt, dass über die Gestaltung des Werkzeugs, das Material

besser getrennt oder mit glatten, sauberen Schnittkanten erzeugt werden kann.

b)

Die Einsprechende macht weiter geltend, dass eine fehlende Faden- und

Fusselbildung in Verbindung mit einer einwandfreien Verschweißung der Schneidkante und damit der Verhinderung eines Aufschmelzens der Klebebeschichtung nur

und ausschließlich dann beobachtet werde und sich einstelle, wenn mit gekühlter

Sonotrode und gekühltem Schneidrad im Schneidwinkelbereich zwischen 90 ° und

145 ° zwingend gearbeitet werde. Dies finde im Verfahrensanspruch 1 und im

Erzeugnisanspruch 7 keinen Niederschlag. Ohne diese Vorgaben werde das technische Problem nicht gelöst und sei die angegriffene Lehre nicht ausführbar.

§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG besagt, die Erfindung ist in dem Patent so deutlich und

vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Daraus lässt sich

nicht ableiten, dass sämtliche für die Ausführbarkeit notwendigen Merkmale auch in

den Patentanspruch aufzunehmen sind. Es reicht aus, wenn der Fachmann die entsprechenden Angaben der Beschreibung entnehmen kann (vgl. BGH, a. a. O.).

5.

Das Streitpatent erweist sich in seinen Fassungen nach dem Hauptantrag

und den Hilfsanträgen 1 bis 3 als nicht rechtsbeständig.

5.1

Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 in seinen Fassungen nach dem

Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind neu, sie beruhen aber nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Die Druckschrift D7 offenbart eine Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens

zur Herstellung zumindest eines, insbesondere zur Längsummantelung von langgestrecktem Gut verwendbaren Klebebandes (vgl. Abs. [0001]).

Bei dem Verfahren wird ein von einer Zuführungsrolle 3 abgezogenes, mit einer

Klebebeschichtung 5b versehenes textiles Trägermaterial 5a mit mindestens einer

Schneideinrichtung 8 in Streifen S, die in Bandlängsrichtung L verlaufen, zerteilt

(vgl. Abs. [0025], [0028], Fig. 1; Merkmale 1.1, 1.2).

Im Hinblick auf eine optimale Auswahl der Schneideinrichtung kommen z. B. der

Quetschschnitt, der Scherenschnitt, der Klingenschnitt oder der Berstschnitt zum

Einsatz. Die Messer können gegebenenfalls auch gekühlt oder beheizt werden.

Andere Schneidverfahren, wie der Laserschnitt oder das Schneiden mit Wasserstrahlen, sind denkbar. Welches Schneidverfahren eingesetzt wird, hängt vom

Material der Klebebänder ab (vgl. Abs. [0009]).

Druckschrift D7 weist den Fachmann an, das Schneidverfahren abhängig vom

Material der Klebebänder, also dem textilen Trägermaterial 5a (Polyester- oder

Polyamidgewebe gemäß Abs. [0044]) und der Klebebeschichtung 5b (auf Basis von

Kautschuk, Acrylaten oder Silikonen gemäß Abs. [0046]) auszuwählen.

Als geeignetes Schneidverfahren für Klebebänder ist dem Fachmann aus der

Druckschrift D1 (vgl. Abs. [0043]) neben der bereits in der Druckschrift D7 genannten Verwendung von Lasern auch die Verwendung von Ultraschall geläufig. Zum

Laser- und Ultraschallschneiden ist dort beschrieben, dass ein Teil der Energie als

Wärme in das Material, einem Polyamidgewebe (vgl. D1, Anspruch 6) mit einer Klebebeschichtung auf Basis von Kautschuk, Acrylat oder Silikon (vgl. D1, Anspruch 8),

eingebracht wird, wodurch sich im Schneidbereich das Material verschmelzen lässt,

sodass ein störendes Ausfasern weitestgehend vermieden wird und randscharfe

Schneidkanten erhalten werden, was den fussel- und fadenfreien Schnittkanten am

streitpatentgemäßen Klebeband entspricht.

Der Fachmann ist nunmehr angehalten, nach entsprechenden Vorrichtungen für

das Ultraschallschneiden von textilem Material wie Polyester- oder Polyamidgewebe im Stand der Technik zu suchen. U. a. wird er dabei auf die Druckschrift D6

stoßen, die die Herstellung von Steifgewebestreifen für Taillenbänder offenbart.

Analog zum in der Druckschrift D7 (vgl. Abs. [0044]) erwähnten Gewebematerial

kommen für das gemäß Druckschrift D6 zu schneidende Gewebe für Kettfäden

Polyester und für Schussfäden Polyester oder Nylon (Polyamid) zum Einsatz (vgl.

S. 5, 2. und 3. Abs., S. 8, vorletzter Abs., S. 11, letzter Abs. bis S. 12, 2. Abs.).

Vergleichbar mit Druckschrift D7 (vgl. Fig. 1) werden beim Verfahren gemäß Druckschrift D6 aus einer Mutterrolle aus einem Stoff 10 auf einer Zuführwalze 11 durch

Schneiden in Abzugsrichtung der Mutterrolle aus dieser mehrere Gewebestreifen

mit jeweils zwei randseitigen Schnittkanten erzeugt.

Dazu wird der von der Zuführwalze 11 abgezogene Stoff 10 zwischen einem

Horn 13 eines Ultraschallgenerators und Druck/Schneidelementen 14 hindurchgeführt und dabei mittels Ultraschall geschnitten (vgl. S. 8, vorletzter Abs., Fig. 2, 3;

Merkmale 1.3, 1.4). Die genaue Ausbildung des durchgehenden Randes an dem

geschnittenen Stoff wird durch verschiedene Faktoren gesteuert. Diese schließen

die Bewegungsgeschwindigkeit des Materials an der Schalleinheit vorbei, die Form

des Druckelements oder Messers, die Größe der angewendeten Ultraschallenergie

und das Abkühlmaß bei dem Horn und oberhalb und unterhalb des Stoffes jenseits

des Druckelements ein (vgl. S. 5, letzter Abs. bis S. 6, 1. Abs.).

Um den durchgehenden Schnitt und die geschmolzenen Ränder 3 der Steifgewebestreifen schnell zu kühlen, wird Kühlluft dem Horn 13 und dem Stoff 10, wenn

dieser zwischen dem Horn 13 und den Druck/Schneidelementen 14 austritt, zugeführt (vgl. S. 8, letzter Abs. bis S. 9, 1. Abs., Fig. 2). Die Zuführung von Kühlluft zum

Stoff 10 erfolgt gemäß Fig. 2 mittels Luftdüsen in Richtung der Druck/Schneidelemente 14 und des Horns 13, also in den Schneidbereich.

In vergleichbarer Art und Weise wird beim Streitpatent die Sonotrode 2 mittels Kühlluft gekühlt, während das Schneidrad 4 mittels einer Kühlungseinheit 10 gekühlt

wird, indem insbesondere durch Luftkühlung in den Schneidbereich Kühlluft durch

die Austrittsdüse 14 zugeführt wird (vgl. Abs. [0027], Fig. 1).

Im Wortlaut des Streitpatents erfolgt demzufolge das in Druckschrift D6 angewandte

Ultraschall-Schneiden unter gleichzeitiger Kühlung im Schneidbereich und des

Schneidwerkzeugs (Teilmerkmal 1.5, 1.5’).

Die Patentinhaberin hat zwar eingewandt, dass bei der Druckschrift D6 mit einer

Zurichtung aus thermoplastischem Material im geschmolzenen Zustand gearbeitet

werde. Dies mag zutreffen, denn Druckschrift D6 lehrt, die thermoplastische Zurichtung scheint beim Schmelzen der Enden der Schussfäden zu helfen, um einen festen Rand zu bilden, sowie ein erwünschtes Steifgewebematerial selbst zu liefern

(vgl. S. 12, 4. Abs.). Druckschrift D6 offenbart aber auch, ein glatter Rand kann sich

einfach aus dem Schmelzen der Enden der Schussfäden durch sie selbst ergeben

(vgl. S. 13, 2. Abs.), also ohne Anwendung der thermoplastischen Zurichtung. Die

Patentinhaberin hat dazu erklärt, dies sei mit dem Schmelzen des textilen Trägermaterials des Klebebands gemäß Streitpatent vergleichbar.

In Ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2020 hat die Patentinhaberin im die Seiten 4

und 5 übergreifenden Absatz ausgeführt, dass bei einem Material mit geringerem

Schmelzpunkt zur Erzielung der Schneidwirkung ein geringerer Energieeintrag

durch das Ultraschallwerkzeug notwendig sei. Folglich müsse auch durch die Kühlung eine geringere Wärmemenge abgeführt werden. Die Schmelztemperatur des

Trägermaterials könne sogar unter der des Klebstoffs liegen. Demgegenüber muss

aber eingewandt werden, dass zwangsläufig das Aufschmelzen der Klebbeschichtung auf Grund deren höheren Schmelzpunktes verhindert wird (Merkmale 1.5,

1.5’), wenn nunmehr eine Klebeband-Mutterrolle, bei der die Schmelztemperatur

des Trägermaterials unter der Schmelztemperatur des Klebstoffs liegt, mit der aus

der Druckschrift D6 bekannten Vorrichtung in Abzugsrichtung in mehrere streifenförmige Klebebänder mittels Ultraschall unter Anwendung des für das Schmelzen

des Trägermaterials notwendigen Energieeintrags geschnitten wird, und analog

zum Schneiden des Stoffes beim Herstellen eines Steifgewebestreifens der durchgehende Schnitt und die geschmolzenen Ränder des Trägermaterials des Klebebands schnell gekühlt werden, indem dem Horn 13 und dem zwischen dem Horn 13

und den Druck/Schneidelementen 14 austretenden Klebeband Kühlluft zugeführt

werden.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 ist damit nahegelegt.

Die aus Druckschrift D6 bekannten Schneidwinkel von 90, 110, 120 oder 140 Grad

(vgl. S. 9, 2. Abs.) fallen in den in Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3

mit dem Merkmal 1.6 angegebenen Bereich von 90 ° bis 145 °, sodass auch die

Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 nahegelegt

sind.

5.2

Die auf das Verfahren nach Patentanspruch 1 zurückbezogenen abhängigen

Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3 teilen dessen rechtliches Schicksal.

Dass deren Gegenständen eine eigenständige erfinderische Bedeutung zukommt

ist im Beschwerdeverfahren weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Höchst

Eisenrauch

Schwenke

Gruber

Fa