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BPatG Beschluss vom 02.12.2020 – 12 W (pat) 29/20
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:021220B12Wpat29.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 29/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 063 094.7
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Dezember 2020
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter
und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
ECLI:DE:BPatG:2020:021220B12Wpat29.20.0
beschlossen:
Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 063 094.7 und der
Bezeichnung „System und Verfahren zum Betrieb eines Windparks bei hohen Windgeschwindigkeiten“ ist eine aus der Stammanmeldung mit dem Aktenzeichen
10 2006 014 121.0 und derselben Bezeichnung hervorgegangene Teilanmeldung.
Die Stammanmeldung wurde – unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität
(US 11/144,931) vom 3. Juni 2005 – am 24. März 2006 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht. Mit in der Anhörung vom 3. August 2017 verkündetem
Beschluss hat die Prüfungsstelle für Klasse F03D den am 12. Februar 2015 eingereichten Hauptantrag zurückgewiesen. Sie begründet dessen Zurückweisung mit
einer unzulässigen Erweiterung gegenüber den Anmeldeunterlagen (§ 38 PatG)
sowie – ergänzend – mit fehlender Patentfähigkeit mangels erfinderischer Tätigkeit
gegenüber der DE 31 50 824 A1 (E1) bzw. der DE 33 42 583 A1 (E2).
Das Patent wurde mit dem in der Anhörung gestellten Hilfsantrag erteilt.
Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses wurde der Anmelderin am 11. August 2017 zugestellt.
Gegen die Zurückweisung des Hauptantrags wendet sich die am 11. September 2017 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin (BPatG-Aktenzeichen
12 W (pat) 35/17). Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2018 wurde die Beschwerdebegründung mit einem neuen Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 eingereicht.
Mit am 10. Juli 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem
Schriftsatz hat die Anmelderin die Teilung der Anmeldung erklärt und gleichzeitig
die hierzu erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
Der geltend gemachte Anspruch 1 hat – diesseits nach Merkmalen gegliedert – folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber dem Wortlaut des jeweiligen Anspruchs
vom Anmeldetag durch Unterstreichung gekennzeichnet):
1M1
„1. Verfahren zur Regelung der Nennleistung (110) einer Windkraftanlage (14), wobei das Verfahren (110) enthält:
1M2
Messen (112) einer Mehrzahl von Betriebsparametern (96) der Windkraftanlage (14),
1M3
Einschätzen (114) der Mehrzahl von Betriebsparametern (96) im Hinblick auf die jeweiligen Nenndimensionierungen für die Betriebsparameter (100) und
1M4
zeitweiliges Erhöhen der Abgabenennleistung (116) der Windkraftanlage (14) in Abhängigkeit von der Einschätzung unter Berücksichtigung der Male, die der Windkraftanlage bereits erlaubt worden ist,
oberhalb des Nennleistungspunktes zu arbeiten.“
Daran schließen sich die auf diesen Anspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 11 an.
Der ebenfalls unabhängige Anspruch 12 (Nebenanspruch) lautet:
12M1
„12. Steuerungssystem (92) zur Regelung der Nennleistung einer
Windkraftanlage (14), wobei das Steuerungssystem (92) enthält:
12M2
eine Mehrzahl von Sensoren (94) zur Messung einer Mehrzahl von
Betriebsparametern (96) der Windkraftanlage (14),
12M3
einen Prozessor (88) zur Einschätzung der Mehrzahl von Betriebsparametern (96) im Hinblick auf die jeweiligen Nenndimenisionierungen[!] für die Betriebsparameter (100) und
12M4
eine Steuerung (88) zum zeitweiligen Erhöhen der Abgabennennleistung der Windkraftanlage in Abhängigkeit von der Einschätzung unter
Berücksichtigung der Male, die der Windkraftanlage bereits erlaubt
worden ist, oberhalb des Nennleistungspunktes zu arbeiten.“
Der Nebenanspruch 13 lautet:
13M1
„13. Windkraftanlage (14), die enthält:
13M2
ein Steuerungssystem (92), das zum zeitweiligen Erhöhen der Abgabenennleistung der Windkraftanlage (14) in Abhängigkeit von einer Einschätzung der Betriebsbedingungen der Windkraftanlage (14) unter
Berücksichtigung der Male, die der Windkraftanlage bereits erlaubt
worden ist, oberhalb des Nennleistungspunktes zu arbeiten, eingerichtet
ist.“
An diesen Nebenanspruch 13 schließt sich der hierauf rückbezogene Unteranspruch 14 an.
Ein weiterer Nebenanspruch 15 lautet:
15M1
„15. Windpark (12), der enthält:
15M2
eine Mehrzahl von Windkraftanlagen (14,16,18), die zur gemeinsamen
Einspeisung elektrischer Energie in ein Energieversorgungssystem (20)
betreibbar sind, und
15M3
ein Windparksteuerungssystem (54), das zum zeitweiligen Erhöhen der
Abgabenennleistung einer oder mehrerer aus der Mehrzahl von Windkraftanlagen (14 , 16 , 18) in Abhängigkeit von einer Einschätzung der
Betriebsbedingungen der jeweiligen Windkraftanlage (14,16,18) unter
Berücksichtigung der Male, die der einen oder mehreren Windkraftanlagen bereits erlaubt worden ist, oberhalb des Nennleistungspunktes zu
arbeiten, eingerichtet ist.“
Im Prüfungsverfahren zur Stammanmeldung (10 2006 014 121.0) wurden folgende
Druckschriften genannt:
E1:
E2:
E3:
E4:
DE 31 50 824 A1
DE 33 42 583 A1
DE 100 11 393 A1
DE 699 19 910 T2 (nachveröffentlicht, jedoch inhaltsgleich mit
EP 1 230 479 B1, veröffentlicht am 1. September 2004)
E5:
US 2004/0057828 A1.
Im Hinweis vom 19. November 2019 hat der Berichterstatter des 12. Senats der
Anmelderin und Beschwerdeführerin folgende weitere Druckschriften mitgeteilt:
VSG1: HEIER, Siegfried: Windkraftanlagen. Systemauslegung, Integration
und Regelung. 3. Auflage. Stuttgart: B. G. Teubner, 2003. S. 386-394,
413, 441-453. – ISBN 3-519-26171-5
VSG2: US 4,193,005.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die Teilungserklärung ist wirksam. Die Erfordernisse entsprechend § 39 PatG
sind erfüllt.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 per DPMADirekt hat die Anmelderin eine Teilung aus
der Anmeldung 10 2006 014 121.0 erklärt. Dazu liegen der Teilungserklärung die
Anmeldeunterlagen für die Teilung, Figurenzeichnungen und Angaben zum Verwendungszweck des SEPA-Lastschriftmandats samt Zusatzblatt bei. Das obige
Anschreiben der Anmelderin, in dem die Teilung erklärt wird, ist als erforderliche
Willenserklärung im Sinne § 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 PatG und damit auch
als Antrag auf Erteilung des Patents anzusehen im Sinne des § 34 Absatz 3 Ziffer 2
PatG, da im Betreff „Teilanmeldung aus DE Nr. 102006014121.0“ angegeben ist.
Darüber hinaus enthalten sowohl dieses Anschreiben wie auch die beiliegenden
Anmeldeunterlagen gleichlautend die Bezeichnung der Erfindung („System und
Verfahren zum Betrieb eines Windparks bei hohen Windgeschwindigkeiten“).
eine wirksame Teilungserklärung erfüllt.
2.
Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
Das vorliegende Patentbegehren enthält bei den unabhängigen Ansprüchen durch
dortige Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals aus der Beschreibung eine Konkretisierung des jeweiligen ursprünglichen Anspruchsgegenstands („unter Berücksichtigung der Male, die der einen oder mehreren Windkraftanlagen bereits erlaubt worden ist, oberhalb des Nennleistungspunktes zu arbeiten“ in den Merkmalen 1M4,
12M4, 13M2 und 15M3, siehe obige Unterstreichungen). Vergleiche hierzu die
Offenlegungsschrift DE 10 2006 014 121 A1 Absatz 0024 auf Seite 5 linke Spalte
Zeile 3 bis 13 insbesondere Zeilen 3 bis 8 in Verbindung mit Zeilen 11 bis 13: „Die
Auswahl einzelner Windkraftanlagen, denen ein Betrieb bei einer höheren Nennleistung erlaubt wird, kann auch auf eine Windparkniveaueinschätzung der
Betriebsbedingungen der Windkraftanlagen unter Berücksichtigung anderer Bedingungen gestützt sein, wie z.B. […] der Anzahl der Male, die den Windkraftanlagen
bereits erlaubt worden ist, oberhalb des Nennleistungspunktes zu arbeiten usw.“
Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche sind damit ursprünglich offenbart
und somit zulässig.
Hinsichtlich ihrer Patentfähigkeit konnte die Prüfungsstelle aber bisher mangels entsprechenden Anspruchsbegehrens bei der Stammanmeldung nicht sachlich Stellung nehmen.
Der im Verfahren befindliche Stand der Technik steht den jeweiligen Gegenständen
der geltend gemachten unabhängigen Ansprüche insoweit nicht entgegen, da das
hinzugekommene Merkmal in keiner dieser Entgegenhaltungen enthalten ist.
Daher hält es der Senat für geboten, zunächst der Prüfungsstelle Gelegenheit zu
geben, über die Patentfähigkeit der jeweiligen Gegenstände der unabhängigen
Ansprüche im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung zu entscheiden.
Die Sache wird zur Vermeidung eines Instanzenverlustes zurückverwiesen, damit
auch die Teilanmeldung gegebenenfalls in zwei Instanzen geprüft werden kann (vgl.
Schulte, PatG, 10. Auflage, § 39 Rdn. 63 d).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe
Bayer
Richter
Ausfelder