Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 16.12.2020 – 19 W (pat) 55/19
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:161220B19Wpat55.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 55/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Dezember 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2016 123 472
…
ECLI:DE:BPatG:2020:161220B19Wpat55.19.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller,
Dipl.-Ing. Matter und Dr. Söchtig
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 16. Oktober 2019 wird aufgehoben und
das deutsche Patent 10 2016 123 472 im folgenden Umfang
beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht in
der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2020,
Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
2.
Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 5. Dezember 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit
der Nummer 10 2016 123 472 am 26. Oktober 2017 veröffentlicht worden. Es trägt
die Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Schweißen eines Kontaktteils an
eine Leitung“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 24. Juli 2018, beim
DPMA eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der
Gegenstand des Patents sei weder neu noch erfinderisch. Darüber hinaus fehle es
an einer hinreichenden Offenbarung, welche einen Fachmann zur Ausführung der
angeblichen Erfindung befähige.
Mit am Ende der Anhörung am 16. Oktober 2019 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 1.34 des DPMA das Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom
26. November 2019 Beschwerde eingelegt.
Die Patentinhaberin beantragt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Oktober 2019 aufzuheben und das deutsche
Patent 10 2016 123 472 auf Grundlage der folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Schriftsatz vom 14 Juli 2020,
Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift,
hilfsweise,
2. vorgenanntes Patent auf Grundlage der folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten:
Hilfsanträge 1 bis 3 gemäß Schriftsatz vom 14. Juli 2020,
Hilfsantrag 4 in der Fassung vom 16. Dezember 2020,
Hilfsanträge 5 bis 7 gemäß Schriftsatz vom 14. Juli 2020
Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift,
sowie weiter hilfsweise,
3. vorgenanntes Patent auf Grundlage der folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten:
Hilfsanträge 8 bis 11 gemäß Schriftsatz vom 24. November 2020,
Beschreibungen und Figuren gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 14 und 17 gemäß Hauptantrag
vom 14. Juli 2020 lauten:
1.
Verfahren zum Schweißen eines Kontaktteils (102) an eine Leitung
(100) mit den folgenden Schritten:
i.
Bereitstellen (S1) eines Kontaktteils (102) und einer Leitung
(100);
ii.
Reinigen (S2) eines Schweißabschnitts (110) des Kontaktteils
(102) und eines abisolierten Leitungsendes (108) der Leitung
(100) mittels eines Laserreinigungssystems (440); und
iii.
Schweißen (S3) des Schweißabschnitts (110) des Kontaktteils
(102) an das abisolierte Leitungsende (108).
14. Vorrichtung (430) zum Schweißen eines Kontaktteils (102) an eine
Leitung (100) mit den folgenden Einrichtungen:
i.
eine Bereitstellungseinrichtung (432), die ausgebildet ist, ein
Kontaktteil und eine Leitung (100) bereitzustellen;
ii.
eine Reinigungseinrichtung (434), die ausgebildet ist, einen
Schweißabschnitt (110) des Kontaktteils (102) und ein
abisoliertes Leitungsende (108) der Leitung (100) mittels
eines Laserreinigungssystems (440) zu reinigen; und
iii.
eine Schweißeinrichtung (436), die ausgebildet ist, den
Schweißabschnitt (110) des Kontaktteils (102) an das
abisolierte Leitungsende (108) zu schweißen.
17. Verwendung einer Vorrichtung (430) nach einem der Ansprüche 14
bis 16 zum Herstellen von Leitungen
(100) mit daran
angeschweißten Kontaktteilen (102), insbesondere zum Einsatz in
einem Bordnetz eines Kraftfahrzeuges, insbesondere wobei es sich
um ein HV-Bordnetz handelt.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 14 und 16 gemäß Hilfsantrag 1
vom 14. Juli 2020 lauten:
1.
Verfahren zum Schweißen eines Kontaktteils (102) an eine Leitung
(100) mit den folgenden Schritten:
i.
Bereitstellen (S1) eines Kontaktteils (102) und einer Leitung
(100);
ii.
Reinigen (S2) eines Schweißabschnitts (110) des Kontaktteils
(102) und eines abisolierten Leitungsendes (108) der Leitung
(100) mittels eines Laserreinigungssystems (440); und
iii.
Schweißen (S3) des Schweißabschnitts (110) des Kontaktteils
(102) an das abisolierte Leitungsende (108),
wobei der Reinigungsprozess in möglichst unmittelbarer zeitlicher
und örtlicher Nähe zum Schweißprozess stattfindet, wobei der
Reinigungsprozess und der Schweißprozess in der Prozesskette
unmittelbar aneinander grenzen, und wobei insbesondere der
Abstand zwischen Reinigungsprozess und Schweißprozess
weniger als 50 cm beträgt.
14. Vorrichtung (430) zum Schweißen eines Kontaktteils (102) an eine
Leitung (100) mit den folgenden Einrichtungen:
i.
eine Bereitstellungseinrichtung (432), die ausgebildet ist, ein
Kontaktteil und eine Leitung (100) bereitzustellen;
ii.
eine Reinigungseinrichtung (434), die ausgebildet ist, einen
Schweißabschnitt (110) des Kontaktteils (102) und ein
abisoliertes Leitungsende (108) der Leitung (100) mittels
eines Laserreinigungssystems (440) zu reinigen; und
iii.
eine Schweißeinrichtung (436), die ausgebildet ist, den
Schweißabschnitt (110) des Kontaktteils (102) an das
abisolierte Leitungsende (108) zu schweißen,
wobei die Bereitstellungseinrichtung
(432), die Reinigungseinrichtung (434) und die Schweißeinrichtung (436) Teil einer
automatisierten Prozesskette sind, wobei die Reinigungseinrichtung (434) in möglichst unmittelbarer zeitlicher und örtlicher
Nähe zur Schweißeinrichtung (436) angeordnet ist, wobei die
Reinigungseinrichtung (434) und die Schweißeinrichtung (436) in
der Prozesskette unmittelbar aneinander grenzen, und wobei
insbesondere die Reinigungseinrichtung (434) und die Schweißeinrichtung (436) weniger als 50 cm beabstandet sind.
16. Verwendung einer Vorrichtung (430) nach einem der Ansprüche 14
bis 15 zum Herstellen von Leitungen
(100) mit daran
angeschweißten Kontaktteilen (102), insbesondere zum Einsatz in
einem Bordnetz eines Kraftfahrzeuges, insbesondere wobei es sich
um ein HV-Bordnetz handelt.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 13 und 16 gemäß Hilfsantrag 2
vom 14. Juli 2020 lauten:
1.
Verfahren zum Schweißen eines Kontaktteils (102) an eine Leitung
(100) mit den folgenden Schritten:
i.
Bereitstellen (S1) eines Kontaktteils (102) und einer Leitung
(100);
ii.
Reinigen (S2) eines Schweißabschnitts (110) des Kontaktteils
(102) und eines abisolierten Leitungsendes (108) der Leitung
(100) mittels eines Laserreinigungssystems (440); und
iii.
Schweißen (S3) des Schweißabschnitts (110) des Kontaktteils
(102) an das abisolierte Leitungsende (108),
gekennzeichnet durch einen Schritt des Abisolierens des
Leitungsendes (108) der Leitung (100) vor dem Schritt (S2) des
Reinigens, wobei ein Endabschnitt der Leitung (100) abisoliert wird,
dessen Längserstreckung (116) zumindest einer Längserstreckung
(118) des Schweißabschnitts
(110) entspricht, wobei das
Abisolieren mittels eines Laserstrahls erfolgt.
13. Vorrichtung (430) zum Schweißen eines Kontaktteils (102) an eine
Leitung (100) mit den folgenden Einrichtungen:
i.
eine Bereitstellungseinrichtung (432), die ausgebildet ist, ein
Kontaktteil und eine Leitung (100) bereitzustellen;
ii.
eine Reinigungseinrichtung (434), die ausgebildet ist, einen
Schweißabschnitt (110) des Kontaktteils (102) und ein
abisoliertes Leitungsende (108) der Leitung (100) mittels
eines Laserreinigungssystems (440) zu reinigen; und
iii.
eine Schweißeinrichtung (436), die ausgebildet ist, den
Schweißabschnitt (110) des Kontaktteils (102) an das
abisolierte Leitungsende (108) zu schweißen,
wobei die Vorrichtung (430) zusätzlich eine Abisoliereinrichtung
aufweist, die ausgebildet ist, einen Endabschnitt der Leitung (100)
abzuisolieren, dessen Längserstreckung
zumindest einer
Längserstreckung des Schweißabschnitts entspricht, wobei das
Abisolieren mittels eines Laserstrahls erfolgt.
16. Verwendung einer Vorrichtung (430) nach einem der Ansprüche 13
bis 15 zum Herstellen von Leitungen
(100) mit daran
angeschweißten Kontaktteilen (102), insbesondere zum Einsatz in
einem Bordnetz eines Kraftfahrzeuges, insbesondere wobei es sich
um ein HV-Bordnetz handelt.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 12 und 15 gemäß Hilfsantrag 3
vom 14. Juli 2020 lauten:
1.
Verfahren zum Schweißen eines Kontaktteils (102) an eine Leitung
(100) mit den folgenden Schritten:
i.
Bereitstellen (S1) eines Kontaktteils (102) und einer Leitung
(100);
ii.
Reinigen (S2) eines Schweißabschnitts (110) des Kontaktteils
(102) und eines abisolierten Leitungsendes (108) der Leitung
(100) mittels eines Laserreinigungssystems (440); und
iii.
Schweißen (S3) des Schweißabschnitts (110) des Kontaktteils
(102) an das abisolierte Leitungsende (108),
gekennzeichnet durch einen Schritt des Abisolierens des
Leitungsendes (108) der Leitung (100) vor dem Schritt (S2) des
Reinigens, wobei ein Endabschnitt der Leitung (100) abisoliert wird,
dessen Längserstreckung (116) zumindest einer Längserstreckung
(118) des Schweißabschnitts
(110) entspricht, wobei das
Abisolieren mittels eines Laserstrahls erfolgt,
wobei das Abisolieren und das Reinigen mit dem zumindest einen
Laserstrahl des Laserreinigungssystems (440) erfolgen.
12. Vorrichtung (430) zum Schweißen eines Kontaktteils (102) an eine
Leitung (100) mit den folgenden Einrichtungen:
i.
eine Bereitstellungseinrichtung (432), die ausgebildet ist, ein
Kontaktteil und eine Leitung (100) bereitzustellen;
ii.
eine Reinigungseinrichtung (434), die ausgebildet ist, einen
Schweißabschnitt (110) des Kontaktteils (102) und ein
abisoliertes Leitungsende (108) der Leitung (100) mittels
eines Laserreinigungssystems (440) zu reinigen; und
iii.
eine Schweißeinrichtung (436), die ausgebildet ist, den
Schweißabschnitt (110) des Kontaktteils (102) an das
abisolierte Leitungsende (108) zu schweißen,
wobei die Vorrichtung (430) zusätzlich eine Abisoliereinrichtung
aufweist, die ausgebildet ist, einen Endabschnitt der Leitung (100)
abzuisolieren, dessen Längserstreckung
zumindest
einer
Längserstreckung des Schweißabschnitts entspricht, wobei das
Abisolieren mittels eines Laserstrahls erfolgt,
wobei das Abisolieren und das Reinigen mit dem zumindest einen
Laserstrahl des Laserreinigungssystems (440) erfolgen.
15. Verwendung einer Vorrichtung (430) nach einem der Ansprüche 12
bis 14 zum Herstellen von Leitungen
(100) mit daran
angeschweißten Kontaktteilen (102), insbesondere zum Einsatz in
einem Bordnetz eines Kraftfahrzeuges, insbesondere wobei es sich
um ein HV-Bordnetz handelt.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 12 und 15 gemäß Hilfsantrag 4
vom 16. Dezember 2020 lauten:
1.
Verfahren zum Schweißen eines Kontaktteils (102) an eine Leitung
(100) mit den folgenden Schritten:
i.
Bereitstellen (S1) eines Kontaktteils (102) und einer Leitung
(100);
ii.
Reinigen (S2) eines Schweißabschnitts (110) des Kontaktteils
(102) und eines abisolierten Leitungsendes (108) der Leitung
(100) mittels eines Laserreinigungssystems (440); und
iii.
Schweißen (S3) des Schweißabschnitts (110) des Kontaktteils
(102) an das abisolierte Leitungsende (108),
wobei im Schritt (S2) des Reinigens das abisolierte Leitungsende
(108) und das Laserreinigungssystem
(440) gegeneinander
rotieren, um das abisolierte Leitungsende (108) von allen Seiten zu
reinigen, die für den Schritt (S3) des Schweißens relevant sind.
12. Vorrichtung (430) zum Schweißen eines Kontaktteils (102) an eine
Leitung (100) mit den folgenden Einrichtungen:
i.
eine Bereitstellungseinrichtung (432), die ausgebildet ist, ein
Kontaktteil und eine Leitung (100) bereitzustellen;
ii.
eine Reinigungseinrichtung (434), die ausgebildet ist, einen
Schweißabschnitt (110) des Kontaktteils (102) und ein
abisoliertes Leitungsende (108) der Leitung (100) mittels
eines Laserreinigungssystems (440) zu reinigen,
wobei während des Reinigens das abisolierte Leitungsende
(108) und das Laserreinigungssystem (440) gegeneinander
rotieren, um das abisolierte Leitungsende (108) von allen
Seiten zu reinigen, die für das Schweißen relevant sind; und
iii.
eine Schweißeinrichtung (436), die ausgebildet ist, den
Schweißabschnitt (110) des Kontaktteils (102) an das
abisolierte Leitungsende (108) zu schweißen.
15. Verwendung einer Vorrichtung (430) nach einem der Ansprüche 12
bis 14 zum Herstellen von Leitungen
(100) mit daran
angeschweißten Kontaktteilen (102), insbesondere zum Einsatz in
einem Bordnetz eines Kraftfahrzeuges, insbesondere wobei es sich
um ein HV-Bordnetz handelt.
Die Einsprechende hat im Rahmen ihres Einspruchs beim DPMA folgende
Druckschriften angeführt:
D1
JP 2009-21176 A
D1a
deutsche Übersetzung der JP 2009-21176 A
D2
D3
D4
D5
D6
D7
DE 10 2014 017 886 A1
DE 10 2009 011 934 A1
DE 10 2015 012 543 A1
WO 2015 / 044 140 A1
DE 20 2004 010 775 U1
US 3 717 842
Die Patentinhaberin hat bereits in den Anmeldeunterlagen folgende Druckschriften
genannt:
EP 2 142 333 B1
DE 10 2004 049 260 A1
Außerdem hat die Patentinhaberin eine weitere Übersetzung der Druckschrift D1
eingereicht:
D1b
englische Übersetzung der JP 2009-21176 A
Im Verfahren vor dem DPMA, wie auch in vorliegendem Beschwerdeverfahren, hat
die Patentinhaberin die Auffassung vertreten, dass die von der Einsprechenden ins
Feld geführte Druckschrift D1, in Form ihrer Übersetzung gemäß der Druckschrift
D1a, nicht zu berücksichtigen sei, da es sich bei der Übersetzung gemäß der Anlage
D1a nicht um eine beglaubigte Übersetzung gemäß § 14 Abs. 1 PatV handele. Im
Übrigen, so die Patentinhaberin weiter, weise letztere auch Unterschiede zu der von
ihr als Anlage D1b ins Verfahren eingeführte Maschinenübersetzung auf. Weiterhin
seien auch die Druckschriften D5 bis D7 nicht zu berücksichtigen, da die
Einsprechende zu deren Inhalt nicht substantiiert vorgetragen habe.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten,
insbesondere zum Wortlaut der
Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 5 bis 11 sowie zum Wortlaut der auf die
jeweiligen unabhängigen Patentansprüche gemäß Hauptantrag sowie den
Hilfsanträgen 1 bis 4 rückbezogenen Patentansprüche, wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet
und führt – soweit sie begründet ist – zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im tenorierten
Umfang, im Übrigen zur Zurückweisung der Beschwerde.
1.
Die Erfindung betrifft die Kontaktierung einer elektrischen Leitung mit einem
Kontaktbauteil.
1.1
Ein gängiges Verfahren hierzu, insbesondere im Personenkraftfahrzeugbau,
ist das Ultraschallschweißen, das sich gut in automatisierte Verfahren einbinden
lässt. Dadurch sind an sich elektrisch gut leitende sowie mechanisch dauerhafte
Verbindungen herstellbar.
Allerdings oxidieren gängige Leiterwerkstoffe, wie Kupfer oder Aluminium sowie
deren Legierungen unter dem Einfluss von Luftsauerstoff an ihrer Oberfläche.
Sollen Bauteile aus Aluminium oder Kupfer mit einem anderen Bauteil verschweißt
werden, muss zunächst die Oxidschicht entfernt werden, da sie anderenfalls die
elektrischen Eigenschaften der Verbindung negativ beeinträchtigen würde.
Außer den Oxidschichten können auf den Bauteilen, die miteinander verschweißt
werden sollen, Verschmutzungen verblieben sein, die
in vorgelagerten
Prozessschritten entstanden sind und vor dem Schweißen entfernt werden müssen.
1.2
Vor diesem Hintergrund besteht zur Überzeugung des Senats die objektive
Aufgabe der Erfindung darin, ein Verfahren anzugeben, durch das miteinander zu
verschweißende elektrisch leitende Bauteile mit einem automatisierbaren Verfahren
vor einem Schweißvorgang zuverlässig gereinigt werden können, sowie eine hierfür
geeignete Vorrichtung bereitzustellen.
1.3
Die Lösung dieses Problems obliegt nach Erkenntnis des Senats einem
Diplomingenieur bzw. Bachelor (FH) oder Techniker der Fachrichtung Fertigungs-
oder Verfahrenstechnik, der Konzepte zur Automatisierung der Konfektionierung
von Kabelbäumen, insbesondere zum Einsatz in Kraftfahrzeugen, erstellt.
2.
Die Lösung der genannten Aufgabe bestehe in den Maßnahmen gemäß den
Patentansprüchen 1 oder 14 nach Hauptantrag, die sich wie folgt gliedern lassen:
Patentanspruch 1:
M1
Verfahren zum Schweißen eines Kontaktteils (102) an eine
Leitung (100) mit den folgenden Schritten:
M2
i.
Bereitstellen (S1) eines Kontaktteils (102) und einer Leitung
(100);
M3
ii.
Reinigen
(S2) eines Schweißabschnitts
(110) des
Kontaktteils (102) und eines abisolierten Leitungsendes
(108)
der
Leitung
(100)
mittels
eines
Laserreinigungssystems (440); und
M4
iii.
Schweißen
(S3) des Schweißabschnitts
(110) des
Kontaktteils (102) an das abisolierte Leitungsende (108).
Patentanspruch 14:
M1‘
Vorrichtung (430) zum Schweißen eines Kontaktteils (102) an
eine Leitung (100) mit den folgenden Einrichtungen:
M2‘
i.
eine Bereitstellungseinrichtung (432), die ausgebildet ist,
ein Kontaktteil und eine Leitung (100) bereitzustellen;
M3‘
ii.
eine Reinigungseinrichtung (434), die ausgebildet ist, einen
Schweißabschnitt (110) des Kontaktteils (102) und ein
abisoliertes Leitungsende (108) der Leitung (100) mittels
eines Laserreinigungssystems (440) zu reinigen; und
M4‘
iii.
eine Schweißeinrichtung (436), die ausgebildet ist, den
Schweißabschnitt (110) des Kontaktteils (102) an das
abisolierte Leitungsende (108) zu schweißen.
2.1
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht unter
Berücksichtigung der Druckschrift JP 2009-21176 A [D1] nicht auf erfinderischer
Tätigkeit:
Die von der Einsprechenden in das Verfahren eingeführte Druckschrift D1 (in ihrer
Übersetzung gemäß Anlage D1a) ist – entgegen der anderslautenden Auffassung
der Patentinhaberin – im vorliegenden Verfahren vollumfänglich zu berücksichtigen.
Auch bedurfte es keiner Vorlage einer beglaubigten Übersetzung des japanischen
Originals seitens der Einsprechenden. Soweit die Patentinhaberin ein solches
Erfordernis unter Hinweis auf die Regelung in § 14 Abs. 1 PatV behauptet hat, geht
dieser Hinweis fehl.
Die Regelung in § 14 Abs. 1 PatV statuiert, dass deutsche Übersetzungen von
fremdsprachigen Dokumenten, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, von
einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich
bestellten Übersetzer angefertigt sein müssen. Werden sonstige Dokumente, die
nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht
als in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache, so sind
gemäß § 14 Abs. 4 PatV Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines
Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 14 Abs. 1 PatV (vgl. hierzu
betreffend die gleichgelagerte Regelung in § 14 Abs. 1 PatV i. d. F. v. 11. Mai 2004
bejahend BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 – X ZR 4/19. GRUR 2020, 1121 –
Druckstück) kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen, da diese Regelung für
entgegengehaltene Druckschriften im Rahmen des Einspruchsverfahrens keine
Anwendung findet (vgl. BPatG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 20 W (pat) 3/20,
juris). Für das Einspruchsverfahren ist vielmehr in § 125 PatG geregelt, dass auf
Verlangen von Patentamt oder Patentgericht von Druckschriften in fremder Sprache
einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen sind. Eine solche
Aufforderung ist seitens des Senats gegenüber der Einsprechenden hingegen nicht
erfolgt.
Die von den Parteien vorgelegten jeweiligen Übersetzungen der Druckschrift D1
(vgl. Anlagen D1a und D1b) unterscheiden sich inhaltlich auch allenfalls marginal.
Selbst wenn man zu Gunsten der Patentinhaberin die von ihr als Anlage D1b
eingereichte Maschinenübersetzung für allein richtig und maßgeblich halten würde
(quod non), beruht das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht
auf einer erfinderischer Tätigkeit.
2.2
Die Druckschrift JP 2009-21176 A
[D1] offenbart hinsichtlich des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zumindest ein
M1
Verfahren zum Schweißen eines Kontaktteils 4 an eine Leitung
1 (Absatz 0014, 2. Absatz, i. V. m. Figuren 2 und 3)
mit den folgenden Schritten:
M2
Bereitstellen eines Kontaktteils 4 und einer Leitung 1;
M3teils Reinigen eines Schweißabschnitts 3 eines abisolierten
Leitungsendes
der
Leitung
1 mittels
eines
Laserreinigungssystems 30 (Absatz 0031); und
M4
Schweißen des Schweißabschnitts des Kontaktteils 4 an das
abisolierte Leitungsende 3 (Absatz 0033).
(Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte englische
Übersetzung D1b und hinsichtlich der Figuren auf die D1):
Der Druckschrift D1 ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass auch das
Kontaktteil vor dem Schweißen mittels des Laserreinigungssystems gereinigt wird;
somit mag das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gegenüber
dem aus der Druckschrift D1 bekannten Verfahren als neu gelten.
Da jedoch gemäß der Druckschrift D1 das Kontaktteil aus Material gleicher Art
bestehen kann wie die Leitung (Absatz 0017, letzter Satz), also aus Aluminium,
einer Aluminiumlegierung, Kupfer oder einer Kupferlegierung, geht der Fachmann
davon aus, dass das Kontaktteil im gleichen Maß von Verschmutzung und/oder
Oxydbildung betroffen ist wie die Leitung.
Daher liegt es für den Fachmann nahe, zum Reinigen und/oder Entfernen einer
Oxydschicht am Kontaktteil, das gleiche Verfahren und die selbe Vorrichtung zu
verwenden, die ohnehin schon zur Reinigung des Leitungsendes vorhanden ist.
Somit ergibt sich für den Fachmann der Rest des Merkmals M3, nämlich das
Reinigen
eines
Schweißabschnitts
des
Kontaktteils mittels
eines
Laserreinigungssystems, in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1.
Der Vorhalt der Patentinhaberin, der Fachmann habe aufgrund der Druckschrift D1
keinen Anlass, auch das Kontaktteil zu reinigen, da er ausgehend von der dort
offenbarten Lehre für die Kontaktteile bevorzugt Kupfer verwenden würde, da
dieses weniger zu Oxydbildung neige, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu
rechtfertigen, da der Patentanspruch 1 nicht auf die Verwendung ausschließlich von
Aluminium beschränkt ist. Dazu kommt, dass Kontaktteile aus Kupfer zumindest im
selben Umfang von Verschmutzung betroffen sind wie solche aus Aluminium.
Daher wäre zur Überzeugung des Senats auch bei der Verwendung von
Kontaktteilen aus Kupfer, je nach Verschmutzungszustand durch einen früheren
Verarbeitungsschritt, eine Reinigung erforderlich.
2.3
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 14 nach Hauptantrag beruht
ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da dieser Anspruch lediglich auf eine
Vorrichtung
zur Durchführung der
im Patentanspruch 1 genannten
Verfahrensschritte gerichtet ist, ohne dass darüberhinausgehende konkrete
gegenständliche Merkmale genannt wären.
2.4
Die Verwendung gemäß Patentanspruch 17 nach Hauptantrag beruht nicht
auf erfinderischer Tätigkeit, da auch die aus der Druckschrift D1 bekannte
Vorrichtung dazu verwendet wird (vgl. Absatz 0001), Leitungen („eletric wire“) mit
daran angeschweißten („ultrasonic wire joining method“) Kontaktteilen („connected
portion such as a terminal“) herzustellen (Absatz 0001).
3.1
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom
14. Juli 2020 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit:
Gemäß Hilfsantrag 1 folgen auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die
Merkmale
M5Hi1
wobei der Reinigungsprozess in möglichst unmittelbarer
zeitlicher und örtlicher Nähe zum Schweißprozess stattfindet,
M6Hi1
wobei der Reinigungsprozess und der Schweißprozess in der
Prozesskette unmittelbar aneinander grenzen,
M7Hi1
und wobei insbesondere der Abstand zwischen Reinigungsprozess und Schweißprozess weniger als 50 cm beträgt.
Dem Fachmann ist bewusst, dass eine Schweißverbindung umso besser ist, je
weniger Oxyde und Schmutzpartikel an der Kontaktstelle vorhanden sind. Daher ist
es naheliegend, dass er das Verfahren dahingehend optimiert, dass der zeitliche
Ablauf nach dem Reinigungsvorgang keine erneute Oxydbildung zulässt;
gleichermaßen wäre jeder Transport oder gar eine Zwischenlagerung nach der
Reinigung mit der Gefahr erneuter Verschmutzung verbunden, sodass der
Fachmann selbstverständlich bestrebt ist, die Transportwege kurz zu gestalten.
3.2
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag 1 vom
14. Juli 2020 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit:
Im Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 ist über den Anspruch 14 nach
Hauptantrag hinaus beansprucht, dass die Bereitstellungseinrichtung, die
Reinigungseinrichtung und die Schweißeinrichtung Teil einer automatisierten
Prozesskette sind.
Ansonsten ist der Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag 1 auf eine Vorrichtung zur
Durchführung der
im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 genannten
Verfahrensschritte gerichtet, ohne dass darüberhinausgehende konkrete
gegenständliche Merkmale genannt wären.
Zur Überzeugung des Senats entnimmt der Fachmann dem Absatz 0016 der
Druckschrift D1b in Verbindung mit Figur 1, wonach auf einem gemeinsamen Sockel
(„pedestal 50“), eine Formungseinheit („molding unit 51“), eine Beseitigungseinheit
(„removal unit 52“) sowie Verbindungsmittel („connecting means 53“) vorgesehen
sind, sowie der Prozessabfolge gemäß den Absätzen 0022 bis 0026 in Verbindung
mit Figur 4, dass es sich um die Beschreibung eines automatisierten Prozesses
handelt.
Daher gibt die Druckschrift D1 entgegen der Auffassung der Einsprechenden keinen
Anlass zu der Vermutung, es könnte sich um einen bloßen Versuchsaufbau
handeln, bei dem an einzelnen Probestücken der beschriebene Ablauf getestet
wird.
3.3
Die Verwendung gemäß Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht
auf erfinderischer Tätigkeit, da auch die aus der Druckschrift D1 bekannte
Vorrichtung dazu verwendet wird (vgl. Absatz 0001), Leitungen („eletric wire“) mit
daran angeschweißten („ultrasonic wire joining method“) Kontaktteilen („connected
portion such as a terminal“) herzustellen (Absatz 0001).
4.1
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom
14. Juli 2020 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit:
Gemäß Hilfsantrag 2 folgen auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die
Merkmale
M8Hi2
gekennzeichnet durch einen Schritt des Abisolierens des
Leitungsendes (108) der Leitung (100) vor dem Schritt (S2)
des Reinigens,
M9Hi2
wobei ein Endabschnitt der Leitung (100) abisoliert wird,
dessen
Längserstreckung
(116)
zumindest
einer
Längserstreckung
(118) des Schweißabschnitts
(110)
entspricht,
M10Hi2
wobei das Abisolieren mittels eines Laserstrahls erfolgt.
Da die übliche Vorgehensweise ist, vor der elektrischen Kontaktierung eines
isolierten elektrischen Leiters zunächst die Isolation zu entfernen und dabei für den
Fachmann grundsätzlich die Regel gilt, so viel wie nötig, aber sowie so wenig wie
möglich von der Isolation zu entfernen, liest der Fachmann die Merkmale M8Hi2 und
M9Hi2 auch in der Druckschrift D1 mit (vgl. dort die Figuren 2, 3 und 5 bis 9).
Darüber hinaus ist der Druckschrift D1 nichts über das Verfahren oder die
Vorrichtung zum Abisolieren der Leitung zu entnehmen. Daher musste der
Fachmann hierfür eine geeignete Vorrichtung zum Abisolieren auswählen, die er in
den gegebenen Verfahrensablauf implementieren kann.
Da bei dem in der Druckschrift D1 beschriebenen Verfahren zumindest in einer
Alternative bereits ein Verfahrensschritt vorgesehen ist, bei dem ein Laser zum
Einsatz kommt, hatte er Anlass, sich auf dem Gebiet der Laserbearbeitung von
isolierten elektrischen Leitungen umzuschauen.
Dabei ist der Fachmann auf das in der Druckschrift DE 10 2014 017 886 A1 [D2]
beschriebene Verfahren aufmerksam geworden, wonach die Kontaktstelle eines mit
einer galvanischen Beschichtung versehenen Leiters mit einem Laser gereinigt wird
und zugleich die Isolierung in diesem Bereich entfernt wird (Absatz 0025, letzter
Satz; Absatz 0046).
Da galvanische Beschichtungen in ihrer mechanischen Beständigkeit mit einer
Oxydschicht vergleichbar sind, hatte der Fachmann Veranlassung, bei der
Vervollständigung des Verfahrens gemäß Druckschrift D1 die aus der Druckschrift
D2 bekannten, vorstehend genannten Verfahrensschritte zu übernehmen.
Dabei ergab sich ein Verfahren mit den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
genannten Merkmalen in naheliegender Weise.
Es kann dahinstehen, ob der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 auch
andere Verfahren zum Abisolieren des Leitungsendes in Betracht gezogen hätte.
Selbst wenn er eine mechanische Schneidvorrichtung in seine Überlegungen
einbezogen hätte, gehört es zu den routinemäßigen Aufgaben des Fachmanns,
zueinander alternative Möglichkeiten auf ihre jeweiligen Vor- und Nachteile hin zu
untersuchen und die für den jeweiligen Einsatzzweck geeignetste Lösung
auszuwählen.
4.2
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruchs 13 nach Hilfsantrag 2 beruht
ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da dieser lediglich auf eine Vorrichtung
zur Durchführung der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 genannten
Verfahrensschritte gerichtet ist, ohne dass darüberhinausgehende konkrete
gegenständliche Merkmale genannt wären.
4.3
Die Verwendung gemäß Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht
auf erfinderischer Tätigkeit, da auch die aus der Druckschrift D1 bekannte
Vorrichtung dazu verwendet wird (vgl. Absatz 0001), Leitungen („eletric wire“) mit
daran angeschweißten („ultrasonic wire joining method“) Kontaktteilen („connected
portion such as a terminal“) herzustellen (Absatz 0001).
5.1
Das Verfahren gemäß Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 vom
14. Juli 2020 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit:
Gemäß Hilfsantrag 3 folgt auf den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 das
Merkmal
M10Hi3
wobei das Abisolieren und das Reinigen mit dem zumindest
einen Laserstrahl des Laserreinigungssystems (440) erfolgen.
Auch diese Konkretisierung des Merkmals M10Hi2 ist dem Fachmann bereits aus
der Druckschrift D2 bekannt, siehe hierzu Absatz 0046 (Hervorhebungen durch den
Senat) in Verbindung mit Figur 3:
„Bei der Strahlquelle 8 handelt es sich in dem hier dargestellten Beispiel
um eine Laserstrahlquelle. Wie der schematischen Darstellung gemäß
Fig. 3 zu entnehmen ist, wird der mit der galvanischen Beschichtung 6
und der isolierenden Schicht versehene elektrische Leiter 2 in einem
kontinuierlichen Prozess an der Strahlquelle 8 vorbeigeführt. Dabei
verdampft die galvanische Beschichtung 6 in dem Kontaktbereich 4 im
Wesentlichen vollständig, so dass die galvanische Beschichtung 6 im
Wesentlichen rückstandsfrei entfernt wird.“
5.2
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 3 beruht
ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da dieser lediglich auf eine Vorrichtung
zur Durchführung der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 genannten
Verfahrensschritte gerichtet ist, ohne dass darüberhinausgehende konkrete
gegenständliche Merkmale genannt wären.
5.3
Die Verwendung gemäß Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht
auf erfinderischer Tätigkeit, da auch die aus der Druckschrift D1 bekannte
Vorrichtung dazu verwendet wird (vgl. Absatz 0001), Leitungen („eletric wire“) mit
daran angeschweißten („ultrasonic wire joining method“) Kontaktteilen („connected
portion such as a terminal“) herzustellen (Absatz 0001).
6.1
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom
16. Dezember 2020 erweist sich als neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend.
Gemäß Hilfsantrag 4 vom 16. Dezember 2020 folgt auf den Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag das Merkmal
M11Hi4
wobei
im Schritt (S2) des Reinigens das abisolierte
Leitungsende (108) und das Laserreinigungssystem (440)
gegeneinander rotieren, um das abisolierte Leitungsende
(108) von allen Seiten zu reinigen, die für den Schritt (S3) des
Schweißens relevant sind.
Diese auf den ursprünglichen und wortgleich erteilten Patentanspruch 12
zurückgehende Ergänzung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da durch die
Streichung einer Alternative weder der Umfang der ursprünglichen Offenbarung
verlassen noch der Schutzbereich des Patents erweitert wird.
Während der Fachmann im Zusammenhang mit dem in der Druckschrift D1
beschriebenen Reinigen des abisolierten Leitungsendes in Betracht ziehen mag,
dass es sich um einen Leiter mit einem runden Querschnitt handeln könnte und
daher der Punkt, auf den der Laserstrahl fokussiert ist, der Oberfläche des Leiters
folgend, eine rotierende Bewegung ausführt, gibt es zur Überzeugung des Senats
für den Fachmann keinen Anlass, abweichend von der Druckschrift D1, den
Laserstrahl nicht mittels optischer Elemente im Inneren der Laservorrichtung auf die
jeweils zu bearbeitende Stelle zu
fokussieren, sondern statt dessen die
Laservorrichtung beispielsweise auf einen Roboterarm zu montieren, um die
gewünschte relative Rotation zur Leiteroberfläche zu bewirken, oder alternativ dazu,
den Leiter um seine Längsachse zu verdrehen.
Vielmehr sieht der Fachmann nach Überzeugung des Senats nach Möglichkeit
davon ab, die Laservorrichtung selbst zu bewegen oder den Leiter mehr als ohnehin
unumgänglich mechanisch zu beanspruchen, da beides mit erheblichem
apparativem Aufwand verbunden wäre.
Auch keine der weiteren der im Verfahren in Bezug genommenen Druckschriften
regt den Fachmann dazu an, das Ende eines Leiters und ein Lasersystem
gegeneinander rotieren zu lassen.
6.2
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 4 vom
16. Dezember 2020 erweist sich ebenfalls als neu und als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend.
Der Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 4 vom 16. Dezember 2020 ist gegenüber
dem Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag dahin ergänzt, dass das Merkmal
M3‘
eine Reinigungseinrichtung (434), die ausgebildet ist, einen
Schweißabschnitt (110) des Kontaktteils (102) und ein
abisoliertes Leitungsende (108) der Leitung (100) mittels
eines Laserreinigungssystems (440) zu reinigen,
durch das Merkmal
M11Hi4‘
wobei während des Reinigens das abisolierte Leitungsende
(108) und das Laserreinigungssystem (440) gegeneinander
rotieren, um das abisolierte Leitungsende (108) von allen
Seiten zu reinigen, die für das Schweißen relevant sind.
präzisiert ist.
Auch wenn das ergänzende Merkmal als Verfahrensschritt formuliert ist, liest der
Fachmann diese Angabe selbstverständlich mit dem Verständnis, dass die in
Merkmal M3‘ genannte Reinigungseinrichtung zusätzlich dazu ausgebildet ist, das
in Merkmal M11H4‘ genannte Verfahren auszuführen.
Da der Patentanspruch 12 gemäß Hilfsantrag 4 de facto auf eine Vorrichtung zur
Durchführung der im Patentanspruch 1 genannten Verfahrensschritte gerichtet ist,
gelten hinsichtlich dessen Gewährbarkeit die zum Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 4 genannten Gründe.
6.3
Da die Vorrichtungen nach den Patentansprüche 12 bis 14 nach Hilfsantrag
4 vom 16. Dezember 2020 patentfähig sind, ist es auch deren Verwendung gemäß
Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag 4 vom 16. Dezember 2020.
7.
Da dem Hilfsantrag 4 der Patentinhaberin stattgegeben werden konnte, war
auf die nachrangigen Hilfsanträge 5 bis 11 nicht einzugehen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
J. Müller
Matter
Dr. Söchtig
prö