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BPatG Beschluss vom 14.01.2021 – 8 W (pat) 17/18

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:140121B8Wpat17.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Januar 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 11 2006 002 186

ECLI:DE:BPatG:2021:140121B8Wpat17.18.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-

Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann

und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

26. Juni 2018 aufgehoben und das Patent 11 2006 002 186

widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das Streitpatent DE 11 2006 002 186 B4 der Beschwerdegegnerin mit der

Bezeichnung „Automobilsitzeinsatz“, das die Prioritäten der US 60/709 686 vom

19.08.2005, der US 60/787 363 vom 30.03.2006 und der US 11/464 859 vom

16.08.2006 in Anspruch nimmt, ist am 18.08.2006 angemeldet worden.

Die Patenterteilung ist am 19.09.2013 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Einspruch

erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

Sie stützt ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und

ist der Auffassung, dass die Gegenstände des Patents nicht patentfähig seien, da

sie gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D13.1 (DE 10 2006

004 465 A1) oder D1 (WO 2005/037601 A2) nicht neu seien bzw. zumindest nicht

auf erfinderischer Tätigkeit beruhten, beispielsweise gegenüber einer Kombination

der Druckschriften D1 mit D19 (DE 100 10 986 A1).

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und

hat das Patent hilfsweise mit vier Hilfsanträgen verteidigt.

Mit dem in der Anhörung vom 26.06.2018 verkündeten Beschluss hat die

Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit

den zum Hilfsantrag 1 eingegangenen Unterlagen beschränkt aufrechterhalten. Zur

Begründung hat sie ausgeführt, dass das Streitpatent in der erteilten Fassung nicht

neu sei gegenüber der (nachveröffentlichten) Druckschrift D13.1. Demgegenüber

sei jedoch der Streitpatentgegenstand in der Fassung nach Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 1 neu und erfinderisch gegenüber den im Verfahren befindlichen

Druckschriften,

insbesondere neu gegenüber der Druckschrift D13.1 und

patentfähig gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1. In dieser

Fassung sei das Streitpatent auch ausführbar und enthalte keine unzulässige

Erweiterung.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Sie trägt vor, dass die Streitpatentgegenstände in Form der beanspruchten

Sitzsysteme gegenüber der D1 nicht neu seien oder zumindest nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2018

aufzuheben und das Patent 11 2006 002 186 zu widerrufen.

.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt die Anträge,

die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der

Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

26. Juni 2018 zurückzuweisen und das Patent 11 2006 00 186 im

beschränkten Umfang gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht als Anlage

zum Schriftsatz vom 15. Juni 2020, beschränkt aufrechtzuerhalten;

hilfsweise das Patent 11 2006 002 186 im Umfang des Hilfsantrags

2, eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 15. Juni 2020,

beschränkt aufrechtzuerhalten;

hilfsweise das Patent 11 2006 002 186 im Umfang des Hilfsantrags

3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2021,

beschränkt aufrechtzuerhalten;

hilfsweise das Patent 11 2006 002 186 im Umfang des Hilfsantrags

4, eingereicht als Anlagen zum Schriftsatz vom 15. Juni 2020,

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin hat ihre ursprünglich eingereichte Anschlussbeschwerde

zurückgenommen und trägt vor, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

gemäß geltendem Hauptantrag sei schon deshalb patentfähig, weil bei der

Druckschrift D1 die Befestigungseinrichtung der Luftbewegungseinrichtung an

einem Fortsatz

des Einsatzes

vorgesehen

sei

und

deshalb

die

Luftbewegungseinrichtung nicht

in einer Durchlochung des Sitzkissens

aufgenommen sei.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem ursprünglich als Hilfsantrag 1 verfolgten

Hauptantrag lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:

1. Sitzsystem (10), umfassend

2. einen Fahrzeugsitz

(12) mit einem Sitzkissen

(16, 254) und einem

Sitzrückenlehnenkissen (14),

2.1. von denen mindestens eines belüftet ist,

2.2. wobei jede belüftete Komponente einen luftdurchlässigen Bezug an den

Fahrgastkontaktflächen des Fahrzeugsitzes (12) aufweist;

3. einen Einsatz (22, 70, 114, 202),

3.1. der unter dem Bezug der jeweiligen belüfteten Komponente angeordnet ist,

3.2. der eine vordere Schicht, eine hintere Schicht

3.3. und ein Abstandsmaterial (80, 116, 278) aufweist,

3.4. das zwischen der vorderen und hinteren Schicht angeordnet ist und

3.5. innerhalb des Einsatzes (22, 70, 114, 202) einen hohlen Raum schafft,

3.6. und der [Einsatz] mindestens einen versiegelten Rand aufweist,

3.6.1. der eine luftundurchlässige Sperre bildet;

4. eine Luftbewegungseinrichtung (100, 260),

4.1. in Fluidkommunikation mit dem hohlen Raum des Abstandsmaterials (80,

116, 278),

4.2. wobei die Luftbewegungseinrichtung (100, 260) in einer Durchlochung

entweder des Sitzkissens (16, 254) oder des Rückenlehnenkissens (14)

aufgenommen ist,

4.3. wobei die Luftbewegungseinrichtung (100) unterhalb des Einsatzes (114)

positioniert und daran befestigt ist

4.4. durch einen Flansch (108), der zwischen der vorderen oder der hinteren

Schicht (110) des Einsatzes (114) und dem Abstandsmaterial (116, 276)

befestigt ist;

Im Patentanspruch 1 gemäß dem ursprünglich als Hilfsantrag 2 verfolgten ersten

Hilfsantrag sind im Merkmal 4.4 vor dem Wortpaar „hinteren Schicht“ die Worte

„vorderen oder“ gestrichen.

Im Patentanspruch 1 gemäß dem ursprünglich als Hilfsantrag 3 verfolgten und in

der mündlichen Verhandlung weiter abgeänderten zweiten Hilfsantrag

ist

gegenüber dem ersten Hilfsantrag das Merkmal 3.6.1 „der eine luftdurchlässige

Sperre bildet“ gestrichen und das Merkmal 3.6 zu Merkmal 3.6.2 (Einfügungen

unterstrichen) abgeändert:

3.6.2. und der mindestens einen durch

Infrarot-, Hochfrequenz- oder

Ultraschall-Schweißen versiegelten Rand aufweist;

Im Patentanspruch 1 gemäß dem dritten Hilfsantrag, ursprünglich gestellt als

Hilfsantrag 4, ist gegenüber dem zweiten Hilfsantrag das Merkmal 4.4 wie folgt zu

Merkmal 4.4.1 (Einfügungen unterstrichen) abgeändert:

4.4.1. durch einen Flansch (108) mit einer sich nach außen erstreckenden,

ringförmigen Flanschwand, der zwischen der hinteren Schicht (110) des

Einsatzes (114) und dem Abstandsmaterial (116, 276) befestigt ist.

Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Wortlauts der weiteren unabhängigen oder

abhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge wird auf den Inhalt der Akten

verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie führt gemäß §§ 79

Abs. 1, 61, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und zum Widerruf des Streitpatents.

1.

Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift

einen Kraftfahrzeugsitz und insbesondere einen Einsatz zum Liefern von Heizung,

Kühlung, Lüftung oder einer Kombination hiervon an einen Sitz eines

Kraftfahrzeugs.

Nach den Ausführungen in Absatz [0004] der Streitpatentschrift ist es bekannt,

Einsätze vorzusehen, die in Sitzen montiert werden können, um mindestens

Heizung, Lüftung, Kühlung oder eine Kombination hiervon vorzusehen. Derartige

Klimasitze weisen teilweise auch Ventilatoren auf, um Luft zum Sitz zu

transportieren.

Gemäß den Ausführungen in Absatz [0006] liegt dem Streitpatent die Aufgabe

zugrunde, einen weiteren Einsatz für ein Sitzsystem bereitzustellen.

Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0006] der

Streitpatentschrift sinngemäß durch ein Sitzsystem mit den Merkmalen des

Patentanspruchs 1 bzw. durch ein Sitzsystem mit den Merkmalen des

Patentanspruchs 17.

Als der zur Beurteilung der Patentfähigkeit zuständige Fachmann ist vorliegend ein

Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulausbildung anzusehen, der langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung von Fahrzeugsitzen aufweist.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus sich heraus verständlich und

bedürfen keiner Auslegung.

2.

Der Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag (Fassung gemäß

Hilfsantrag 1 vom 15. Juni 2020) ist gegenüber dem Stand der Technik nach der

Druckschrift D1 nicht neu. Gleiches gilt für den Patentanspruch 1 nach dem ersten

Hilfsantrag (Fassung gemäß Hilfsantrag 2 vom 15. Juni 2020).

Die Druckschrift D1 zeigt bereits gemäß Anspruch 1 oder Absatz [0007] ein

Sitzsystem, umfassend einen Fahrzeugsitz mit einem Sitzkissen (223) und einem

Sitzrückenlehnenkissen (204), von denen mindestens eines belüftet ist, wobei jede

belüftete

Komponente

einen

luftdurchlässigen

Bezug

an

den

Fahrgastkontaktflächen des Fahrzeugsitzes aufweist (Merkmale 1 bis 2.2).

Das bekannte Sitzsystem hat nach Anspruch 1 der Druckschrift D1 weiterhin einen

Einsatz 10 oder 220, der unter dem Bezug (Deckfläche) der jeweiligen belüfteten

Komponente angeordnet ist (Merkmale 3 und 3.1).

Der Einsatz 10, 220 des bekannten Sitzsystems hat nach Absatz [0048] der

Druckschrift D1 auch eine vordere Schicht (forward layer 14), eine hintere Schicht

(rearward layer 20) und nach den Ausführungen in Absatz [0054] der Druckschrift

D1 auch eine Mittelschicht (middle layer 16), die als Abstandshalterschicht (spacer

sub-layer 48) ausgebildet sein kann, wobei in dieser Ausführungsform die

Abstandshalterschicht 48, die nach Absatz [0054] der Druckschrift D1 ein

Abstandsmaterial aufweist, zwischen der vorderen (forward layer 14) und hinteren

Schicht (rearward layer 20) angeordnet ist (Merkmale 3.2 bis 3.4).

Diese Abstandshalterschicht 48 schafft nach den Ausführungen in Absatz [0054]

der Druckschrift D1 einen hohlen Raum (open space 58) innerhalb des Einsatzes

(Merkmal 3.5).

Der Einsatz 10, 220 des bekannten Sitzsystems kann nach den Ausführungen in

Absatz [0066] der Druckschrift D1 mit Barriereschichten (barrier sub-layer 28, 66)

der Vorder- bzw. Hinterschicht verklebt werden, so dass dadurch der Einsatz

mindestens einen versiegelten Rand aufweist, der eine luftundurchlässige Sperre

bildet (Merkmale 3.6 und 3.6.1).

Das bekannte Sitzsystem hat nach Anspruch 1 oder nach Absatz [0070] der

Druckschrift D1 auch eine Luftbewegungseinrichtung in Form des Ventilators (fan

bzw. air mover), die

in Fluidkommunikation mit dem hohlen Raum des

Abstandsmaterials (open space 58) steht (Merkmale 4 und 4.1).

Die Luftbewegungseinrichtung

in Form des Ventilators kann gemäß den

Ausführungen in Absatz [0070] der Druckschrift D1 mittels am Gehäuse (housing

120) der Luftbewegungseinrichtung angeordneten Flanschen (flanges 124)

unmittelbar an der Befestigungseinrichtung 72 des Einsatzes 10 befestigt werden

und ist somit dort auch positioniert. Für den Anwendungsfall eines Sitzkissens ist

die Luftbewegungseinrichtung somit entsprechend Merkmal 4.3 unterhalb des

Einsatzes positioniert und daran befestigt.

Gemäß Figuren 1c sowie 3 ist diese Befestigungseinrichtung 72 – entsprechend

dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - zwar an einem Fortsatz 139 des

Einsatzes 10 vorgesehen, was dazu führt, dass – in diesen Ausführungsbeispielen

– die Luftbewegungseinrichtung entgegen Merkmal 4.2 möglicherweise nicht in

einer Durchlochung des Sitzkissens aufgenommen ist. Jedoch kann nach den

Ausführungen in Absatz [0074] die Luftbewegungseinrichtung in Form des

Ventilators in einer zeichnerisch nicht dargestellten (weiteren) Ausführungsvariante

auch direkt am Hauptteil bzw. Hauptabschnitt des Einsatzes und somit nicht am

Fortsatz 139 befestigt sein – wobei für diesen Fall eine Öffnung in Form einer

Durchlochung die Fluidkommunikation zwischen dem hohlen Raum des

Abstandsmaterials und der an der Befestigungseinrichtung 72 des Einsatzes 10

befestigten Luftbewegungseinrichtung gewährleistet, was dazu führt, dass hier die

Luftbewegungseinrichtung gemäß Merkmal 4.2

in einer Durchlochung des

Sitzkissens aufgenommen ist.

Die

Befestigung

der

Luftbewegungseinrichtung

(fan)

an

der

Befestigungseinrichtung 72 des Einsatzes 10 kann gemäß Absatz [0070] der

Druckschrift D1 mittels Schnappverschluss durch Flansche 124 erfolgen, was auch

die Befestigung mittels eines Flansches umfasst.

Dieser zumindest eine Flansch

liegt bei einer Befestigung an der

Befestigungseinrichtung 72 gemäß der bevorzugten Ausführungsform wie in Figur

1C gezeigt (und in Absatz [0056] der Druckschrift D1 beschrieben) für diesen Fall

dann zwischen der hinteren Schicht (rearward layer 20) des Einsatzes 10 und dem

Abstandsmaterial 48, so dass sowohl das Merkmal 4.4 des Hauptantrags als auch

das Merkmal 4.4 in der eingeschränkten Fassung nach Hilfsantrag 1 verwirklicht ist.

Insofern sind die Ausführungen der Patentinhaberin, wonach die Druckschrift D1

nur zwei Ausführungsformen offenbart, nämlich einerseits eine

integrale

Sitzbelüftung, bei welcher der Lüfter direkt an das Abstandsmaterial grenzend in

einer Aussparung im Kissen darunter sitzen kann, und andererseits einen separat

handhabbaren Einsatz, bei welchem der Lüfter jedoch irgendwo am Sitz befestigt

wird, unzutreffend. Vielmehr offenbart die Druckschrift D1 eine Vielzahl von

möglichen Ausführungsformen und insbesondere eine Vielzahl von Kombinationen

– wie ausdrücklich auch in den Absätzen [0107] bis [0110] beschrieben.

Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie auch alle

Merkmale des Patentanspruchs nach dem ersten Hilfsantrag (ursprünglich

Hilfsantrag 2) aus der Druckschrift D1 bekannt.

3.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß geltendem zweiten Hilfsantrag

(Fassung nach Hilfsantrag 3 vom 14. Januar 2021) umfasst den Gegenstand des

enger gefassten Anspruchs 1 gemäß geltendem drittem Hilfsantrag (Fassung nach

Hilfsantrag 4 vom 15. Juni 2020). Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden

Ausführungen zum dritten Hilfsantrag zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag nicht

rechtsbeständig.

Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes unter Ziffer

2 ausgeführt, ist das Sitzsystem gemäß Hauptantrag sowie erstem Hilfsantrag

gegenüber dem bekannten Sitzsystem nach der Druckschrift D1 nicht neu.

Da der Patentanspruch 1 gemäß dem dritten Hilfsantrag die Merkmale 1 bis 3.6

sowie 4 bis 4.4 aufweist, die auch in dem Patentanspruch 1 nach dem ersten

Hilfsantrag aufgeführt sind, gelten die in diesem Zusammenhang getroffenen

Feststellungen zur mangelnden Neuheit auch hier.

Die im Anspruch 1 gemäß drittem Hilfsantrag ergänzten Merkmale 3.6.2 und 4.4.1,

wonach der versiegelte Rand durch Infrarot-, Hochfrequenz- oder Ultraschall-

Schweißen hergestellt ist und der Flansch mit einer sich nach außen erstreckenden,

ringförmigen Flanschwand versehen ist, mögen zwar zur Neuheit des Anspruchs 1

gegenüber der D1 führen, und können aber eine erfinderische Tätigkeit nicht

begründen.

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, kann die Luftbewegungseinrichtung in

Form des Ventilators gemäß den Ausführungen in Absatz [0070] der Druckschrift

D1 mittels am Gehäuse (housing 120) der Luftbewegungseinrichtung angeordneten

Flanschen (flanges 124) unmittelbar an der Befestigungseinrichtung 72 des

Einsatzes 10 befestigt werden und ist somit dort auch positioniert. Jeder dieser

Flansche weist eine sich nach außen erstreckende,

ringsegmentförmige

Flanschwand auf. Da die vier ringsegmentförmigen Flanschwände, wie in Figur 5

der Druckschrift D1 gezeigt, im weitesten Sinn insgesamt auch als eine (einzige)

ringförmige Flanschwand angesehen werden können, ist das Merkmal 4.4.1 bereits

auch schon bei dem bekannten Sitzsystem nach der Druckschrift D1 verwirklicht.

Zumindest ergibt es sich aber in naheliegender Weise aus dem in der D1

verkörperten Stand der Technik. Denn sofern der Fachmann – wie bereits alternativ

in Absatz

[0096] der Druckschrift D1

beschrieben

-

anstelle des

Schnappverschlusses die dort vorgeschlagene und vielfach bekannte

Klebeverbindung zur Befestigung der Luftbewegungseinrichtung nutzt, liegt es für

ihn auf der Hand, die vier ringsegmentförmigen Flanschwände durch eine einzige

ringförmige

Flanschwand

zu

ersetzen,

um

dadurch

eine

einzige

zusammenhängende Klebefläche zu erhalten.

Das weitere Merkmal 3.6.1, wonach der versiegelte Rand durch Infrarot-,

Hochfrequenz- oder Ultraschall-Schweißen hergestellt worden ist, ist eine einfache

fertigungstechnische Maßnahme, die der Fachmann im Bedarfsfall anwendet. Denn

bereits in Absatz [0032] der Druckschrift D1 ist angeregt, dass die Barriereschichten

mittels Hitzeeinwirkung an anderen Schichten befestigt werden können, so dass

hierfür die an sich bekannten

Infrarot-, Hochfrequenz- oder Ultraschall-

Schweißverfahren für den Fachmann naheliegen.

Der Patentanspruch 1 nach dem dritten Hilfsantrag – und somit auch der enger

gefasste Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag - beruhen daher nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

4.

Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen fallen aufgrund Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch

sämtliche abhängigen und unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge,

ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser

Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 -

Elektrisches

Speicherheizgerät;

BGHZ

173, 47 – 57 –

Informationsübermittlungsverfahren II).

II.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76131 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Brunn

/Löb