Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 14.01.2021 – 8 W (pat) 17/18
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:140121B8Wpat17.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Januar 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 11 2006 002 186
…
ECLI:DE:BPatG:2021:140121B8Wpat17.18.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-
Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann
und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
26. Juni 2018 aufgehoben und das Patent 11 2006 002 186
widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Streitpatent DE 11 2006 002 186 B4 der Beschwerdegegnerin mit der
Bezeichnung „Automobilsitzeinsatz“, das die Prioritäten der US 60/709 686 vom
19.08.2005, der US 60/787 363 vom 30.03.2006 und der US 11/464 859 vom
16.08.2006 in Anspruch nimmt, ist am 18.08.2006 angemeldet worden.
Die Patenterteilung ist am 19.09.2013 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Einspruch
erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Sie stützt ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und
ist der Auffassung, dass die Gegenstände des Patents nicht patentfähig seien, da
sie gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D13.1 (DE 10 2006
004 465 A1) oder D1 (WO 2005/037601 A2) nicht neu seien bzw. zumindest nicht
auf erfinderischer Tätigkeit beruhten, beispielsweise gegenüber einer Kombination
der Druckschriften D1 mit D19 (DE 100 10 986 A1).
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und
hat das Patent hilfsweise mit vier Hilfsanträgen verteidigt.
Mit dem in der Anhörung vom 26.06.2018 verkündeten Beschluss hat die
Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit
den zum Hilfsantrag 1 eingegangenen Unterlagen beschränkt aufrechterhalten. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, dass das Streitpatent in der erteilten Fassung nicht
neu sei gegenüber der (nachveröffentlichten) Druckschrift D13.1. Demgegenüber
sei jedoch der Streitpatentgegenstand in der Fassung nach Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 1 neu und erfinderisch gegenüber den im Verfahren befindlichen
Druckschriften,
insbesondere neu gegenüber der Druckschrift D13.1 und
patentfähig gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1. In dieser
Fassung sei das Streitpatent auch ausführbar und enthalte keine unzulässige
Erweiterung.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Sie trägt vor, dass die Streitpatentgegenstände in Form der beanspruchten
Sitzsysteme gegenüber der D1 nicht neu seien oder zumindest nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruhten.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2018
aufzuheben und das Patent 11 2006 002 186 zu widerrufen.
.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt die Anträge,
die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der
Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
26. Juni 2018 zurückzuweisen und das Patent 11 2006 00 186 im
beschränkten Umfang gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht als Anlage
zum Schriftsatz vom 15. Juni 2020, beschränkt aufrechtzuerhalten;
hilfsweise das Patent 11 2006 002 186 im Umfang des Hilfsantrags
2, eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 15. Juni 2020,
beschränkt aufrechtzuerhalten;
hilfsweise das Patent 11 2006 002 186 im Umfang des Hilfsantrags
3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2021,
beschränkt aufrechtzuerhalten;
hilfsweise das Patent 11 2006 002 186 im Umfang des Hilfsantrags
4, eingereicht als Anlagen zum Schriftsatz vom 15. Juni 2020,
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin hat ihre ursprünglich eingereichte Anschlussbeschwerde
zurückgenommen und trägt vor, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
gemäß geltendem Hauptantrag sei schon deshalb patentfähig, weil bei der
Druckschrift D1 die Befestigungseinrichtung der Luftbewegungseinrichtung an
einem Fortsatz
des Einsatzes
vorgesehen
sei
und
deshalb
die
Luftbewegungseinrichtung nicht
in einer Durchlochung des Sitzkissens
aufgenommen sei.
Der Patentanspruch 1 gemäß dem ursprünglich als Hilfsantrag 1 verfolgten
Hauptantrag lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:
1. Sitzsystem (10), umfassend
2. einen Fahrzeugsitz
(12) mit einem Sitzkissen
(16, 254) und einem
Sitzrückenlehnenkissen (14),
2.1. von denen mindestens eines belüftet ist,
2.2. wobei jede belüftete Komponente einen luftdurchlässigen Bezug an den
Fahrgastkontaktflächen des Fahrzeugsitzes (12) aufweist;
3. einen Einsatz (22, 70, 114, 202),
3.1. der unter dem Bezug der jeweiligen belüfteten Komponente angeordnet ist,
3.2. der eine vordere Schicht, eine hintere Schicht
3.3. und ein Abstandsmaterial (80, 116, 278) aufweist,
3.4. das zwischen der vorderen und hinteren Schicht angeordnet ist und
3.5. innerhalb des Einsatzes (22, 70, 114, 202) einen hohlen Raum schafft,
3.6. und der [Einsatz] mindestens einen versiegelten Rand aufweist,
3.6.1. der eine luftundurchlässige Sperre bildet;
4. eine Luftbewegungseinrichtung (100, 260),
4.1. in Fluidkommunikation mit dem hohlen Raum des Abstandsmaterials (80,
116, 278),
4.2. wobei die Luftbewegungseinrichtung (100, 260) in einer Durchlochung
entweder des Sitzkissens (16, 254) oder des Rückenlehnenkissens (14)
aufgenommen ist,
4.3. wobei die Luftbewegungseinrichtung (100) unterhalb des Einsatzes (114)
positioniert und daran befestigt ist
4.4. durch einen Flansch (108), der zwischen der vorderen oder der hinteren
Schicht (110) des Einsatzes (114) und dem Abstandsmaterial (116, 276)
befestigt ist;
Im Patentanspruch 1 gemäß dem ursprünglich als Hilfsantrag 2 verfolgten ersten
Hilfsantrag sind im Merkmal 4.4 vor dem Wortpaar „hinteren Schicht“ die Worte
„vorderen oder“ gestrichen.
Im Patentanspruch 1 gemäß dem ursprünglich als Hilfsantrag 3 verfolgten und in
der mündlichen Verhandlung weiter abgeänderten zweiten Hilfsantrag
ist
gegenüber dem ersten Hilfsantrag das Merkmal 3.6.1 „der eine luftdurchlässige
Sperre bildet“ gestrichen und das Merkmal 3.6 zu Merkmal 3.6.2 (Einfügungen
unterstrichen) abgeändert:
3.6.2. und der mindestens einen durch
Infrarot-, Hochfrequenz- oder
Ultraschall-Schweißen versiegelten Rand aufweist;
Im Patentanspruch 1 gemäß dem dritten Hilfsantrag, ursprünglich gestellt als
Hilfsantrag 4, ist gegenüber dem zweiten Hilfsantrag das Merkmal 4.4 wie folgt zu
Merkmal 4.4.1 (Einfügungen unterstrichen) abgeändert:
4.4.1. durch einen Flansch (108) mit einer sich nach außen erstreckenden,
ringförmigen Flanschwand, der zwischen der hinteren Schicht (110) des
Einsatzes (114) und dem Abstandsmaterial (116, 276) befestigt ist.
Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Wortlauts der weiteren unabhängigen oder
abhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge wird auf den Inhalt der Akten
verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie führt gemäß §§ 79
Abs. 1, 61, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zum Widerruf des Streitpatents.
1.
Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift
einen Kraftfahrzeugsitz und insbesondere einen Einsatz zum Liefern von Heizung,
Kühlung, Lüftung oder einer Kombination hiervon an einen Sitz eines
Kraftfahrzeugs.
Nach den Ausführungen in Absatz [0004] der Streitpatentschrift ist es bekannt,
Einsätze vorzusehen, die in Sitzen montiert werden können, um mindestens
Heizung, Lüftung, Kühlung oder eine Kombination hiervon vorzusehen. Derartige
Klimasitze weisen teilweise auch Ventilatoren auf, um Luft zum Sitz zu
transportieren.
Gemäß den Ausführungen in Absatz [0006] liegt dem Streitpatent die Aufgabe
zugrunde, einen weiteren Einsatz für ein Sitzsystem bereitzustellen.
Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0006] der
Streitpatentschrift sinngemäß durch ein Sitzsystem mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 1 bzw. durch ein Sitzsystem mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 17.
Als der zur Beurteilung der Patentfähigkeit zuständige Fachmann ist vorliegend ein
Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulausbildung anzusehen, der langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung von Fahrzeugsitzen aufweist.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus sich heraus verständlich und
bedürfen keiner Auslegung.
2.
Der Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag (Fassung gemäß
Hilfsantrag 1 vom 15. Juni 2020) ist gegenüber dem Stand der Technik nach der
Druckschrift D1 nicht neu. Gleiches gilt für den Patentanspruch 1 nach dem ersten
Hilfsantrag (Fassung gemäß Hilfsantrag 2 vom 15. Juni 2020).
Die Druckschrift D1 zeigt bereits gemäß Anspruch 1 oder Absatz [0007] ein
Sitzsystem, umfassend einen Fahrzeugsitz mit einem Sitzkissen (223) und einem
Sitzrückenlehnenkissen (204), von denen mindestens eines belüftet ist, wobei jede
belüftete
Komponente
einen
luftdurchlässigen
Bezug
an
den
Fahrgastkontaktflächen des Fahrzeugsitzes aufweist (Merkmale 1 bis 2.2).
Das bekannte Sitzsystem hat nach Anspruch 1 der Druckschrift D1 weiterhin einen
Einsatz 10 oder 220, der unter dem Bezug (Deckfläche) der jeweiligen belüfteten
Komponente angeordnet ist (Merkmale 3 und 3.1).
Der Einsatz 10, 220 des bekannten Sitzsystems hat nach Absatz [0048] der
Druckschrift D1 auch eine vordere Schicht (forward layer 14), eine hintere Schicht
(rearward layer 20) und nach den Ausführungen in Absatz [0054] der Druckschrift
D1 auch eine Mittelschicht (middle layer 16), die als Abstandshalterschicht (spacer
sub-layer 48) ausgebildet sein kann, wobei in dieser Ausführungsform die
Abstandshalterschicht 48, die nach Absatz [0054] der Druckschrift D1 ein
Abstandsmaterial aufweist, zwischen der vorderen (forward layer 14) und hinteren
Schicht (rearward layer 20) angeordnet ist (Merkmale 3.2 bis 3.4).
Diese Abstandshalterschicht 48 schafft nach den Ausführungen in Absatz [0054]
der Druckschrift D1 einen hohlen Raum (open space 58) innerhalb des Einsatzes
(Merkmal 3.5).
Der Einsatz 10, 220 des bekannten Sitzsystems kann nach den Ausführungen in
Absatz [0066] der Druckschrift D1 mit Barriereschichten (barrier sub-layer 28, 66)
der Vorder- bzw. Hinterschicht verklebt werden, so dass dadurch der Einsatz
mindestens einen versiegelten Rand aufweist, der eine luftundurchlässige Sperre
bildet (Merkmale 3.6 und 3.6.1).
Das bekannte Sitzsystem hat nach Anspruch 1 oder nach Absatz [0070] der
Druckschrift D1 auch eine Luftbewegungseinrichtung in Form des Ventilators (fan
bzw. air mover), die
in Fluidkommunikation mit dem hohlen Raum des
Abstandsmaterials (open space 58) steht (Merkmale 4 und 4.1).
Die Luftbewegungseinrichtung
in Form des Ventilators kann gemäß den
Ausführungen in Absatz [0070] der Druckschrift D1 mittels am Gehäuse (housing
120) der Luftbewegungseinrichtung angeordneten Flanschen (flanges 124)
unmittelbar an der Befestigungseinrichtung 72 des Einsatzes 10 befestigt werden
und ist somit dort auch positioniert. Für den Anwendungsfall eines Sitzkissens ist
die Luftbewegungseinrichtung somit entsprechend Merkmal 4.3 unterhalb des
Einsatzes positioniert und daran befestigt.
Gemäß Figuren 1c sowie 3 ist diese Befestigungseinrichtung 72 – entsprechend
dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - zwar an einem Fortsatz 139 des
Einsatzes 10 vorgesehen, was dazu führt, dass – in diesen Ausführungsbeispielen
– die Luftbewegungseinrichtung entgegen Merkmal 4.2 möglicherweise nicht in
einer Durchlochung des Sitzkissens aufgenommen ist. Jedoch kann nach den
Ausführungen in Absatz [0074] die Luftbewegungseinrichtung in Form des
Ventilators in einer zeichnerisch nicht dargestellten (weiteren) Ausführungsvariante
auch direkt am Hauptteil bzw. Hauptabschnitt des Einsatzes und somit nicht am
Fortsatz 139 befestigt sein – wobei für diesen Fall eine Öffnung in Form einer
Durchlochung die Fluidkommunikation zwischen dem hohlen Raum des
Abstandsmaterials und der an der Befestigungseinrichtung 72 des Einsatzes 10
befestigten Luftbewegungseinrichtung gewährleistet, was dazu führt, dass hier die
Luftbewegungseinrichtung gemäß Merkmal 4.2
in einer Durchlochung des
Sitzkissens aufgenommen ist.
Die
Befestigung
der
Luftbewegungseinrichtung
(fan)
an
der
Befestigungseinrichtung 72 des Einsatzes 10 kann gemäß Absatz [0070] der
Druckschrift D1 mittels Schnappverschluss durch Flansche 124 erfolgen, was auch
die Befestigung mittels eines Flansches umfasst.
Dieser zumindest eine Flansch
liegt bei einer Befestigung an der
Befestigungseinrichtung 72 gemäß der bevorzugten Ausführungsform wie in Figur
1C gezeigt (und in Absatz [0056] der Druckschrift D1 beschrieben) für diesen Fall
dann zwischen der hinteren Schicht (rearward layer 20) des Einsatzes 10 und dem
Abstandsmaterial 48, so dass sowohl das Merkmal 4.4 des Hauptantrags als auch
das Merkmal 4.4 in der eingeschränkten Fassung nach Hilfsantrag 1 verwirklicht ist.
Insofern sind die Ausführungen der Patentinhaberin, wonach die Druckschrift D1
nur zwei Ausführungsformen offenbart, nämlich einerseits eine
integrale
Sitzbelüftung, bei welcher der Lüfter direkt an das Abstandsmaterial grenzend in
einer Aussparung im Kissen darunter sitzen kann, und andererseits einen separat
handhabbaren Einsatz, bei welchem der Lüfter jedoch irgendwo am Sitz befestigt
wird, unzutreffend. Vielmehr offenbart die Druckschrift D1 eine Vielzahl von
möglichen Ausführungsformen und insbesondere eine Vielzahl von Kombinationen
– wie ausdrücklich auch in den Absätzen [0107] bis [0110] beschrieben.
Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie auch alle
Merkmale des Patentanspruchs nach dem ersten Hilfsantrag (ursprünglich
Hilfsantrag 2) aus der Druckschrift D1 bekannt.
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß geltendem zweiten Hilfsantrag
(Fassung nach Hilfsantrag 3 vom 14. Januar 2021) umfasst den Gegenstand des
enger gefassten Anspruchs 1 gemäß geltendem drittem Hilfsantrag (Fassung nach
Hilfsantrag 4 vom 15. Juni 2020). Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden
Ausführungen zum dritten Hilfsantrag zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag nicht
rechtsbeständig.
Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes unter Ziffer
2 ausgeführt, ist das Sitzsystem gemäß Hauptantrag sowie erstem Hilfsantrag
gegenüber dem bekannten Sitzsystem nach der Druckschrift D1 nicht neu.
Da der Patentanspruch 1 gemäß dem dritten Hilfsantrag die Merkmale 1 bis 3.6
sowie 4 bis 4.4 aufweist, die auch in dem Patentanspruch 1 nach dem ersten
Hilfsantrag aufgeführt sind, gelten die in diesem Zusammenhang getroffenen
Feststellungen zur mangelnden Neuheit auch hier.
Die im Anspruch 1 gemäß drittem Hilfsantrag ergänzten Merkmale 3.6.2 und 4.4.1,
wonach der versiegelte Rand durch Infrarot-, Hochfrequenz- oder Ultraschall-
Schweißen hergestellt ist und der Flansch mit einer sich nach außen erstreckenden,
ringförmigen Flanschwand versehen ist, mögen zwar zur Neuheit des Anspruchs 1
gegenüber der D1 führen, und können aber eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, kann die Luftbewegungseinrichtung in
Form des Ventilators gemäß den Ausführungen in Absatz [0070] der Druckschrift
D1 mittels am Gehäuse (housing 120) der Luftbewegungseinrichtung angeordneten
Flanschen (flanges 124) unmittelbar an der Befestigungseinrichtung 72 des
Einsatzes 10 befestigt werden und ist somit dort auch positioniert. Jeder dieser
Flansche weist eine sich nach außen erstreckende,
ringsegmentförmige
Flanschwand auf. Da die vier ringsegmentförmigen Flanschwände, wie in Figur 5
der Druckschrift D1 gezeigt, im weitesten Sinn insgesamt auch als eine (einzige)
ringförmige Flanschwand angesehen werden können, ist das Merkmal 4.4.1 bereits
auch schon bei dem bekannten Sitzsystem nach der Druckschrift D1 verwirklicht.
Zumindest ergibt es sich aber in naheliegender Weise aus dem in der D1
verkörperten Stand der Technik. Denn sofern der Fachmann – wie bereits alternativ
in Absatz
[0096] der Druckschrift D1
beschrieben
-
anstelle des
Schnappverschlusses die dort vorgeschlagene und vielfach bekannte
Klebeverbindung zur Befestigung der Luftbewegungseinrichtung nutzt, liegt es für
ihn auf der Hand, die vier ringsegmentförmigen Flanschwände durch eine einzige
ringförmige
Flanschwand
zu
ersetzen,
um
dadurch
eine
einzige
zusammenhängende Klebefläche zu erhalten.
Das weitere Merkmal 3.6.1, wonach der versiegelte Rand durch Infrarot-,
Hochfrequenz- oder Ultraschall-Schweißen hergestellt worden ist, ist eine einfache
fertigungstechnische Maßnahme, die der Fachmann im Bedarfsfall anwendet. Denn
bereits in Absatz [0032] der Druckschrift D1 ist angeregt, dass die Barriereschichten
mittels Hitzeeinwirkung an anderen Schichten befestigt werden können, so dass
hierfür die an sich bekannten
Infrarot-, Hochfrequenz- oder Ultraschall-
Schweißverfahren für den Fachmann naheliegen.
Der Patentanspruch 1 nach dem dritten Hilfsantrag – und somit auch der enger
gefasste Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag - beruhen daher nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
4.
Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen fallen aufgrund Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch
sämtliche abhängigen und unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge,
ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser
Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 -
Elektrisches
Speicherheizgerät;
BGHZ
173, 47 – 57 –
Informationsübermittlungsverfahren II).
II.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76131 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Brunn
/Löb