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BPatG Beschluss vom 09.03.2021 – 9 W (pat) 72/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:090321B9Wpat72.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 72/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 016 737.9

(hier: Zurückweisung der Anmeldung)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9 März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-

Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing.

Geier und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2021:090321B9Wpat72.19.0

1. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. März 2019 gilt als nicht erhoben.

2. Die Rückzahlung der auf die Beschwerdegebühr angezahlten

100,00 € wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 3. April 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Energiesparsystem für rollende Fahrzeuge aller Antriebsarten“

eingereicht und gleichzeitig Prüfungsantrag gestellt. Die Prüfungsstelle für Klasse

B60T des DPMA hat die Patentanmeldung, die das Aktenzeichen

10 2007 016 737.9 erhalten hat, mit Beschluss vom 6. März 2019 zurückgewiesen. Der Beschluss war mit der üblichen Rechtsmittelbelehrung versehen worden,

mit der der Anmelder auf die Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen wurde. Der

Anmelder hat auf die Zurückweisung seiner Anmeldung mit Eingabe vom 16. März

2019 reagiert, die am 20. März 2019 dem DPMA zugegangen ist und die Angabe

„Betrifft: Beschwerde zu Aktenzeichen: 10 2007 016 737.9 …“ enthielt; gleichzeitig

hatte der Anmelder unter Angabe dieses Aktenzeichens 100,00 € auf das Konto

des DPMA überwiesen, was dort am 20. März 2019 zu einer entsprechenden Gutschrift geführt hat. Das DPMA hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2021 hat der Senat dem Anmelder mitgeteilt, dass die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 € nicht vollständig, sondern

nur in Höhe von 100,00 € entrichtet worden sei und der Anmelder daher mit einem

Beschluss zu rechnen habe, mit dem festgestellt werde, dass die Beschwerde als

nicht erhoben gelte.

Der Anmelder hat sich hierzu nicht mehr geäußert.

II.

Die Beschwerde des Anmelders gilt als nicht erhoben, da der Anmelder die Beschwerdegebühr nicht vollständig gezahlt hat. Der Anmelder hat von den für eine

Beschwerde der vorliegenden Art zu entrichtenden 200,00 € lediglich 100,00 € gezahlt, was die in § 6 Abs. 2 PatKostG bestimmte Rechtsfolge ausgelöst hat.

Der Anmelder ist dem hier in Rede stehenden Beschluss mit einer Beschwerde im

Sinne von § 73 Abs. 1 und 2 PatG entgegengetreten. Zwar hätte er gemäß § 123a

PatG auch einen Weiterbehandlungsantrag stellen können, für den eine Zahlung

in Höhe von 100,00 € ausreichend gewesen wäre. Von dieser Möglichkeit hat er

jedoch keinen Gebrauch gemacht. Für seine Eingabe vom 16. März 2019, die am

20. März 2019 fristgerecht beim DPMA eingegangen war, hat der Anmelder ausdrücklich die Bezeichnung „Beschwerde“ gewählt. Dieser Umstand lässt für eine

Auslegung in Richtung eines Weiterbehandlungsantrags keinen Raum mehr. Die

Beschwerdegebühr betrug im vorliegenden Fall gemäß dem Gebührentatbestand

Nr. 401 300 (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) 200,00 €, worauf in der Rechtsmittelbelehrung zum angegriffenen Beschluss vom 6. März 2019 ausdrücklich hingewiesen worden war.

Gemäß § 10 Abs. 2 PatKostG war ferner anzuordnen, dass die vom Anmelder auf

die Beschwerde (vergeblich) gezahlten 100,00 € ihm zu erstatten sind.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde

zum Bundesgerichtshof

zu

(vgl. BGH GRUR 2019, 548 f.

- „Future-Institute“). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird,

nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hubert

Eisenrauch

Dr. Geier

Sexlinger

Hol