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BPatG Beschluss vom 09.03.2021 – 9 W (pat) 81/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:090321B9Wpat81.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 81/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ.
Hubert sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Univ.
Sexlinger
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Patentabteilung 22 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2021:090321B9Wpat81.19.0
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hatte am 28. Juli 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) eine Patentanmeldung mit der (Kurz-)Bezeichnung
„…“
eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) gestellt. Die Patentabteilung 22 hat dem Anmelder mit Mängelbescheid
vom 8. März 2019 mitgeteilt, dass eine Bewilligung von VKH nicht in Frage komme, da die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG nicht gegeben seien.
Es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, da die die
Anmeldung keine von einem Fachmann ausführbare technische Lehre offenbare,
was gemäß § 34 Abs. 4 PatG aber Voraussetzung für eine Patenterteilung sei.
Nachdem der Anmelder hierzu in der Sache nicht mehr erwidert hatte, hat die Patentabteilung 22 mit Beschluss vom 30. April 2019, der dem Anmelder erst am
24. Mai 2019 zugestellt werden konnte, den Antrag auf Bewilligung von VKH zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Eingaben vom 2. Juni und 18. Juni
2019, die beide am 26. Juni 2019 beim DPMA eingegangen sind, Beschwerde
eingelegt, wobei er mit der Eingabe vom 2. Juni 2019 zwei seiner früheren Eingaben, die jeweils am 5. Juni 2019 beim DPMA eingegangen waren, „vorsorglich“ zu
Beschwerden erklärt hat.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrags des Anmelders wird auf den Inhalt der
Akte verwiesen.
II.
Die kostenfreie Beschwerde des Anmelders ist zwar statthaft, jedoch nicht zulässig.
Der Anmelder hat seine Beschwerde gegen den von ihm angegriffenen Beschluss
beim DPMA nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung eingelegt. Damit hat
er die in § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG geregelte Beschwerdefrist versäumt.
Der hier in Rede stehende Beschluss der Patentabteilung 22 vom 30. April 2019,
mit dem der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von VKH zurückgewiesen worden war, war dem Anmelder ausgewiesen durch die entsprechende Postzustellungsurkunde am 24. Mai 2019 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete
Eingaben des Anmelders vom 2. Juni und 18. Juni 2019 sind dagegen erst am
26. Juni 2019, somit zwei Tage nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist
beim DPMA zugegangen. Der Umstand, dass der Anmelder in seinem Schreiben
vom 2. Juni 2019 nachträglich zwei frühere, von ihm jeweils am 5. Juni 2019 beim
DPMA eingegangene Eingaben zu Beschwerden erklärt hat, ändert an der Fristversäumung nichts. Der Erklärungsinhalt eines Schreibens bemisst sich nach dem
Empfängerhorizont und steht daher nicht zur Disposition des Absenders, weshalb
die im vorliegenden Fall vom Anmelder nachträglich erklärte Umdeutung seiner
Eingaben „als Beschwerden“ die eingetretene Fristversäumung nicht mehr ungeschehen machen konnte.
Hiernach war die Beschwerde des Anmelders gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 PatG
durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Gegen diese Entscheidung, die gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG ohne mündliche
Verhandlung ergehen durfte, ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft, weshalb von einer Rechtsmittelbelehrung abgesehen wird.
Hubert
Eisenrauch
Dr. Baumgart
Sexlinger