Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 24.03.2021 – 5 Ni 32/18 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:240321U5Ni32.18EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24. März 2021 …
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 1 249 955
(DE 601 43 934)
5 Ni 32/18 (EP)
(Aktenzeichen)
…
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die
Richterin Martens
sowie
die Richter
Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer,
Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Christoph
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 249 955 wird mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für
nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:
ECLI:DE:BPatG:2021:240321U5Ni32.18EP.0
1. A communication terminal apparatus provided with an OFDM communication
apparatus comprising:
a determining section (102); and
a generating section (104) adapted
to perform inverse Fourier transform processing on
an information signal and
a number of known signals for transmission path estimation
determined by the determining section (102), wherein the known
signals for transmission path estimation are transmission path
estimation preamble symbols, and
to generate a burst unit signal for a communicating party,
the burst unit signal including the number of transmission path estimation
preamble symbols determined by the determining section (102) and the
information signal,
characterized in that
said determining section (102) is adapted to
determine the number of known signals for transmission path estimation
to be inserted in the burst unit signal
based on channel quality with respect to the communicating party.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits und den Kosten der
Nebenintervenientin tragen die Klägerin zu 1) 5/16, die Klägerin zu 2) 7/16
und die Beklagte 4/16. Die Nebenintervenientin trägt im Übrigen ihre
Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte war im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage eingetragene
Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 249 955 (Streitpatent), das am
14. November 2001 angemeldet worden war und die Priorität der japanischen
Anmeldung JP 2000351766 vom 17. November 2000 in Anspruch nimmt. Das
Streitpatent trägt in der Verfahrenssprache Englisch die Bezeichnung: „OFDM
Communication Device“ („OFDM Nachrichtenübertragungsvorrichtung“) und wird
beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 601 43 934.1
geführt. Seit dem 22. Januar 2021 ist die Nebenintervenientin auf Seiten der
Beklagten als Inhaberin des Streitpatents im Register des Deutschen Patent- und
Markenamts eingetragen.
Die Klägerin zu 1 greift das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 8,
11, 13, 15 und gemäß Schriftsatz vom 12. März 2021 auch hinsichtlich
Patentanspruch 16 an.
Patentanspruch 1 hat nach der Streitpatentschrift (EP 1 249 955 B1) folgenden
Wortlaut:
In deutscher Übersetzung nach der Streitpatentschrift lautet Patentanspruch 1:
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen
angegriffenen Unteransprüche 2 bis 8, 11, 13, 15 und 16 wird auf die
Streitpatentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage vom 29. November 2018 macht die Klägerin zu 1 im
angegriffenen Umfang mangelnde Patentfähigkeit geltend und stützt ihren Vortrag
zur fehlenden Neuheit und zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit unter anderem auf
folgende Druckschriften:
NK5
NK6
NK7
NK8
EP 0 938 208 A1
EP 1 083 719 A2
DE 693 24 286 T2
KAISER, S.; FAZEL, K.: A flexible spread-spectrum
multi-carrier multiple-access system for multi-media
applications. In: Proceedings IEEE International
Symposium on Personal, Indoor and Mobile Radio
Communications (PIMRC '97). 1997, S. 100 - 104
NK9
NK10
EP 0 939 527 A1
TUFVESSON, F.; MASENG, T.: Pilot assisted channel
estimation for OFDM in mobile cellular systems. In: IEEE
Conference on Vehicular Technology (VTC). 1997, S.
1639 - 1643
NK11
TUFVESSON, F.: Design of Wireless Communication
Systems -- Issues on Synchronization, Channel
Estimation and Multi-Carrier Systems. Doctoral Thesis,
Department of Electrical and Information Technology,
Lund University. 2000, 196 S., ISBN- 91-7874-059-2
NK12
ETSI: TR 101 146 V3.0.0 (1997-12), Technical Report,
NK13
NK13a
NK14
Universal Mobile Telecommunications System (UMTS);
UMTS Terrestrial Radio Access (UTRA); Concept
evaluation (UMTS 30.06 version 3.0.0). 1997, 613 S.
JP 2000-151548 A
Deutsche Übersetzung der NK13 (JP 2000-151548 A), 8 S.
ETSI: TS 101 475 V1.1.1 (2000-04), Technical Specification,
Broadband Radio Access Networks (BRAN); HIPERLAN Type
2; Physical (PHY) layer. 2000, 40 S.
NK14b
KUHN-JUSH, J.: ETSI EP BRAN #13, doc.: IEEE 802.11-
99/111, Document PLN130ya + HLPHY131a, IEEE 802.11
Wireless LANs, 1999, 4 S.
NK15
NK16
NK17
NK18
EP 0 788 263 A2
WO 01/08369 A1
EP 0 869 647 A2
WO 97/30531 A1
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 hatte zunächst die D GmbH ihren Beitritt als
weitere Klägerin erklärt und beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig
zu erklären. Der Beitritt sei sachdienlich, da gegen sie – ebenso wie gegen die
Klägerin zu 1 – von der S GmbH als angeblicher Prozessstandschafterin der
Nichtigkeitsbeklagten eine auf das Streitpatent gestützte Verletzungsklage erhoben
worden sei. Die Beitretende stütze sich auf die gleichen Nichtigkeitsgründe wie die
Klägerin zu 1 und mache sich deren Vortrag zu eigen. Die Klägerin zu 1 hat mit
Schriftsatz vom 19. März 2021 dem Beitritt zugestimmt.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2021 hat die jetzige Klägerin zu 2, die H GmbH, mit
Zustimmung der ursprünglichen Klägerin zu 2, der D GmbH, einen Parteiwechsel
auf Klägerseite erklärt. Der Parteiwechsel sei sachdienlich, da sich dadurch der
Prozessstoff nicht ändere und ein weiterer Prozess, beziehungsweise ein weiterer
Klagebeitritt der neuen Klägerin, vermieden werde. Diese übernehme sämtliche
Verpflichtungen der ursprünglichen Klägerin.
Die Klägerin zu 2 hat mit Schriftsatz vom 23. März 2021 angekündigt, dass sie sich
den Anträgen der Klägerin zu 1 anschließen werde und ihren vollständigen Angriff
auf das Streitpatent nicht weiter aufrechterhalte.
Die Klägerin zu 2 hat u.a. folgende Dokumente eingereicht:
NK14
KUHN-JUSH, J.: ETSI EP BRAN #13, doc.: IEEE 802.11-
99/111, Document PLN130ya + HLPHY131a, IEEE 802.11
Wireless LANs, 1999, 4 S.
NK14a
ETSI: TS 101 475 V1.1.1 (2000-04), Technical Specification,
Broadband Radio Access Networks (BRAN); HIPERLAN Type
2; Physical (PHY) layer. 2000, 40 S.
Die Klägerinnen zu 1 und 2 stellen den Antrag,
das europäische Patent EP 1 249 955 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 8, 11, 13, 15 und 16
für nichtig zu erklären.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge,
eingereicht als Anlage dfmp14 zum Schriftsatz vom 21. März 2021 (Bl. 458 d.A.), in
folgender Reihenfolge: Hilfsantrag A, B, B‘, C, C‘, D.1, D.1‘, D.2, D.2‘, D.3, D.3‘, E.1,
E.1‘, E.2, E.2‘, E.3, E.3‘, E.4, E.4‘, F sowie F‘.
Sie haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Unteransprüche im Umfang
des Angriffs nicht mehr weiter gesondert verteidigen zu wollen.
Die Klägerinnen zu 1 und 2 halten die Nichtigkeitsklage auch gegenüber den
hilfsweise verteidigten Fassungen aufrecht. Dabei rügt die Klägerin zu 1 mit
Schriftsatz vom 12. März 2021 die Fassung der Hilfsanträge ab Hilfsantrag B als
unzulässig. Außerdem rügt die Klägerin zu 2 mit Schriftsatz vom 19. März 2021 die
Fassung der Hilfsanträge ab Hilfsantrag B mangels ausreichender Offenbarung als
nicht ausführbar.
Die Fassung gemäß Hilfsantrag B‘ ist im Tenor wiedergegeben. Wegen der
Fassung der übrigen Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Anlage
dfmp14 der Beklagten, Bezug genommen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin, die mit Schriftsatz vom 17. März 2021
als neue Patentinhaberin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist,
weisen das Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten zurück.
Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Parteierweiterung auf der Klägerseite
seien nicht gegeben, so dass die Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 2 abzutrennen
sei. Sie sei wegen fehlender passiver Prozessführungsbefugnis der Beklagten
unzulässig, da sie sich nicht gegen die seit 22. Januar 2021 im Register des DPMA
eingetragene
Nebenintervenientin
richte.
Jedenfalls
sei
eine
Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründet, nachdem die
Klägerin zu 2 ihren ursprünglich weitergehenden Antrag zurückgenommen habe.
Das Streitpatent sei soweit angegriffen rechtsbeständig, da es jedenfalls in einer
der hilfsweise verteidigten Fassungen von Patentanspruch 1 gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen seien die Hilfsanträge nicht
verspätet. Nicht zu berücksichtigen sei dagegen der von der Klägerin zu 2 erst mit
Schriftsatz vom 19. März 2021 neu eingeführte Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Ausführbarkeit.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin stützen ihre Argumentation zur
Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 u.a. auf folgende Dokumente:
dfmp3
LAN/MAN Standards Committee of the IEEE Computer Society:
P802.11a Draft Supplement
to STANDARD
FOR
Telecommunications and
Information Exchange Between
Systems-LAN/MAN Specific Requirements-Part 11: Wireless
Medium Access Control (MAC) and physical layer (PHY)
specifications: High Speed Physical Layer in the 5 GHz band.
1998, 59 S.
dfmp4
SKLAR, B.: Digital Communications, Fundamentals and
Applications Prentice-Hall
Intl.: Englewood Cliffs, 1988,
Titelseite, Impressum, S. 484-486, S. 518-528. ISBN 0-13-
212713-X 025
dfmp7
SKLAR, B.: Rayleigh Fading Channels in Mobile Digital
Communication Systems - Part I: Characterization. In: IEEE
Communications Magazine. 1997, S. 90 - 100
dfmp8
SKLAR, B.: “Rayleigh Fading Channels in Mobile Digital
Communication Systems“
- Part
II: Mitigation.
IEEE
Communications Magazine. 1997, S. 102 - 109
dfmp9
KAMMEYER, K.D.: Nachrichtenübertragung. Springer
Fachmedien: Wiesbaden, 1996. 2. neubearb. u. erw. Aufl.
Titelseite, Impressum, S. 72 – 86. ISBN 978-3-663-10869-6
dfmp10
RAPPAPORT, T.S.: Wireless Communications. Prentice-Hall
Inc.: Upper Saddle River. 2002, Titelseite, Impressum, S. 395 –
417. ISBN 0-13-042232-0
dfmp11
WALKE, B.: Mobilfunknetze und ihre Protokolle. Band 1,
Grundlagen, GSM, UMTS und andere zellulare Mobilfunknetze.
Springer Fachmedien: Wiesbaden.
1998, Titelseiten,
Impressum, S. 153 – 160. ISBN 978-3-663-05862-5
dfmp12
VAN NEE, R.; PRASAD, R.: OFDM for Wireless Multimedia
Communications. Artech House. Boston, London. 2000,
Titelseiten, Impressum S. 33 – 42. ISBN 0-89006-530-6
dfmp13
ETSI: TR 22.80 V1.0.0 (1997-09) UMTS Relationship to other
Standards, 10 S.
NK8a
HOEHER, P.; KAISER, S.; ROBERTSON, P.: Two-Dimensional
Pilot-Symbol-Aided Channel Estimation by Wiener Filtering. In:
Proc. of 1997 IEEE International Conference on Acoustics,
Speech, and Signal Processing. 1997. S. 1845 - 1848.
Wegen des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf den Akteninhalt sowie die
Sitzungsniederschrift vom 24. März 2021 Bezug genommen.
Mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 8. Dezember 2020 hat der Senat
den Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt, die
für die Entscheidung
voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die Klage der Klägerin zu 1 ist wegen § 264 Nr. 2 ZPO auch nach Erweiterung der
Klage auf Unteranspruch 16 unstreitig zulässig.
Der Senat sieht den Beitritt der Klägerin zu 2 als weitere Klägerin als sachdienlich
an. Die Klägerin zu 2 hat ihren Antrag auf vollumfängliche Nichtigerklärung des
Streitpatents nicht mehr aufrechterhalten, so dass nunmehr eine übereinstimmende
Antragsstellung der Klägerinnen vorliegt und ein einheitlicher Streitstoff gegeben ist.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage der Klägerin zu 2 zulässig. Passiv
prozessführungsbefugt ist derjenige, gegen den die Nichtigkeitsklage als im
Register des DPMA eingetragener Patentinhaber zu richten ist (§ 81 Abs. 1 Satz 2
PatG). Der Umstand, dass nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Streitpatent
veräußert bzw. ein neuer Inhaber im Register eingetragen wird, hat auf das
Nichtigkeitsverfahren keinen Einfluss (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO;
vgl. BGH X ZB 41/03 – „Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren, BGHZ 117,
144, 146 f. – Tauchcomputer, BGH GRUR 1998, 940, 941m.w.N.). Mit der Vorschrift
über die Rechtskraftwirkung (§ 325 Abs. 1 ZPO) erlangt das mit der bisherigen
Partei fortgesetzte Verfahren auch Wirkung für und gegen den Rechtsnachfolger.
Zudem besteht für diesen die Möglichkeit, als Nebenintervenient seinen Standpunkt
und seine Interessen im Verfahren geltend zu machen (§ 265 Abs. 2 Satz 2, §§ 66
ff. ZPO), wovon die neue Patentinhaberin vorliegend Gebrauch gemacht hat. Findet
bei dieser Sach- und Rechtslage ein Beitritt als weiterer Kläger statt, kann sich
dessen Klage zulässigerweise ebenfalls nur gegen die Beklagte und frühere
Patentinhaberin richten, da es nicht auf den Zeitpunkt der Beitrittserklärung bzw.
der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes beim Beklagten ankommt, sondern der
weitere Kläger dem Verfahren in seiner jeweiligen Lage beitritt, mit der Folge, dass
vorliegend die Klage der Klägerin zu 2 zu Recht gegen die frühere Patentinhaberin
und Beklagte gerichtet wurde. Diese ist somit auch bezüglich der Klage der Klägerin
zu 2 passiv prozessführungsbefugt. Daher hat der Senat das Verfahren der Klägerin
zu 2 nicht abgetrennt.
Soweit die Beklagte dem Beitritt der D GmbH, die das Streitpatent mit einer weiteren
Nichtigkeitsklage angreift, mit dem Argument der anderweitigen Rechtshängigkeit
(§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) widersprochen hatte, hat sich dies durch die
Klägerauswechslung erledigt.
Die Klage ist teilweise begründet. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im angegriffenen
Umfang mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1a, Art. 52 - 57 EPÜ). Aus diesem Grund kann
das Streitpatent auch in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen A bzw. B keinen
Bestand haben. Der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B‘ steht
jedoch keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe entgegen, so dass das
Streitpatent insoweit rechtsbeständig ist. Die weitergehenden Klagen waren
daher abzuweisen.
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Das Streitpatent betrifft eine „OFDM Nachrichtenübertragungsvorrichtung“,
wobei das Streitpatent nicht auf eine bestimmte Art einer OFDM-
Kommunikationsvorrichtung, wie z. B. einen bestimmten Kommunikationsstandard
oder eine bestimmte Anwendung beschränkt ist. Beispielsweise kann eine
streitpatentgemäße OFDM-Kommunikationsvorrichtung in einem Kommunikationsendgerät und in einer Basisstation eines digitalen Mobilkommunikationssystems
installiert werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0184]). Das Streitpatent beschreibt den
Austausch von Signalblöcken (sog. „burst unit signal“) zwischen einer OFDM-
Kommunikationsvorrichtung
und
einem Empfangsgerät
(„receiving-side
apparatus“). Dabei verweist das Streitpatent auf den Standard IEEE 802.11 – vgl.
Streitpatent, Abs. [0002]. Der Aufbau eines Signalblocks wird anhand des in Figur 1
der Streitpatentschrift dargestellten Schemas erläutert, wobei diese Figur eine
zeitliche Abfolge innerhalb eines typischen Datensatzes bzw. Signalblocks zeigt.
„GI“ steht für „guard interval“, also ein sog. Schutzintervall, danach folgt eine
Trainingssequenz bzw. eine Präambel zur Übertragungsweg-Schätzung
(„transmission path estimation preamble“), die aus einer unveränderlichen und
vorgegebenen Anzahl von Symbolen besteht – (Streitpatent, Abs. [0004]). Diese
Symbole sind bekannt (Streitpatent, Abs. [0005]). Erst danach – wiederum unter
Einschub eines Schutzintervalls
–
folgt das erste Datenpaket oder
Informationssignal, also Nutzdaten („data 1“). Gemäß Streitpatent wird ein jeweiliger
Signalblock bei der konventionellen OFDM-Kommunikation senderseitig einer IFFT
(„Inverse Fast Fourier Transform“) unterzogen, also vom Frequenzbereich in den
Zeitbereich übergeführt. Das resultierende im Zeitbereich vorliegende Signal wird
dann innerhalb eines Zeitintervalls als sog. OFDM-Symbol an das Empfangsgerät
versendet – (Streitpatent, Abs. [0002]).
Zur Rückgewinnung der Daten wird das vom Empfänger empfangene Signal wieder
in den Frequenzbereich übergeführt, indem es mittels FFT („Fast Fourier
Transform“) verarbeitet wird. Dabei wird gemäß Streitpatent die Präambel zur
Übertragungsweg-Schätzung bzw. die Trainingssequenz vom Empfangsgerät aus
dem empfangenen Übertragungssignal extrahiert und zur Schätzung des
Übertragungswegs genutzt - (Streitpatent, Abs. [0003]). Der Übertragungsweg
umfasst dabei den Weg, den das Übertragungssignal zwischen senderseitigem
IFFT-Abschnitt und einem empfängerseitigen FFT-Abschnitt durchläuft.
Die ursprüngliche Trainingssequenz ist dabei nicht nur dem Sender, der diese in
den Datenstrom einfügt, sondern auch dem Empfänger bekannt. Der Empfänger
kann somit die Eigenschaften der ursprünglichen Trainingssequenz mit den
Eigenschaften der empfangenen Trainingssequenz vergleichen und daraus auf
während der Übertragung entstehenden Verzerrungen o.ä. schließen und die
gewonnenen Erkenntnisse auf die Nutzdaten anwenden, da vorausgesetzt werden
kann, dass die Verzerrungen in gleicher Weise auf die Trainingssequenzen und die
Nutzdaten einwirken.
Die Verwendung solcher Trainingssequenzen beim OFDM-Verfahren wird vom
Streitpatent als bekannt vorausgesetzt (Streitpatent, Abs. [0002]). Als Nachteil des
bisherigen Stands der Technik wird angesehen, dass die Anzahl der
Trainingssequenzen statisch vorgegeben, also fest (“fixed“) ist (Streitpatent, Abs.
[0004]). Wird eine hohe Anzahl von Trainingssequenzen verwendet, erreicht man
zwar eine geringe Fehlerrate der übertragenen Daten. Damit sinkt jedoch der
Wirkungsgrad der Übertragung, weil ein größerer Teil des Datenstroms mit
Trainingssequenzen anstelle von Nutzdaten belegt ist (Streitpatent, Abs. [0005]). Im
umgekehrten Fall, bei Einfügung weniger Trainingssequenzen, erhöht sich zwar der
Anteil übertragener Nutzdaten, doch gleichzeitig nimmt die Übertragungsqualität ab
und die Wahrscheinlichkeit für Fehler zu (Streitpatent, Abs. [0006]).
Vor diesem technischen Hintergrund nennt das Streitpatent als zu lösende Aufgabe,
eine OFDM-Kommunikationsvorrichtung bereitzustellen, die sowohl eine
Verbesserung der Eigenschaften der demodulierten Signalfehlerrate als auch eine
Verbesserung des Wirkungsgrads der
Informationssignalübertragung erzielt
(Streitpatent, Abs. [0009]).
2.
Der Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen berufserfahrenen
Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit abgeschlossenem Hochschul- bzw.
Universitätsstudium und mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung von
Mobilfunktechnologien. Dieser ist vertraut mit der Erzeugung, Zusammensetzung
und Übertragung digitaler Datenpakete und kennt die dabei üblichen, dort
angewendeten Standards.
II.
Z u r e r t e i l t e n F a s s u n g
1.
In der erteilten Fassung ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, da der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den von den Klägerinnen
genannten Entgegenhaltungen NK8 und NK13 jeweils nicht neu ist.
2.
Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt das Streitpatent im
Patentanspruch 1 eine OFDM-Kommunikationsvorrichtung vor, die nach Merkmalen
gegliedert und mit deutscher Übersetzung versehen, wie folgt lautet.
Gliederung des Patentanspruchs 1:
Verfahrenssprache Englisch
Deutsche Übersetzung lt. Streitpatent
An OFDM communication
OFDM-Kommunikationsvorrichtung, die
apparatus comprising:
umfasst:
a generating section (104) adapted
einen Erzeugungsabschnitt (104), der so
to perform
eingerichtet ist,
2.1
inverse Fourier transform
dass er inverse Fourier-Transformationsprocessing
Verarbeitung durchführt
2.1.1 on an information signal and
an einem Informationssignal und
2.1.2 a number of known signals for
einer durch einen Bestimmungsabschnitt
transmission path estimation
(102) bestimmten Anzahl bekannter
determined by a determining
Signale für Übertragungsweg-Schätzung
section (102) and
und
2.2
to generate a transmit signal for a
ein Übertragungssignal für einen
communicating party,
Kommunikationsteilnehmer erzeugt,
characterized in that said
dadurch gekennzeichnet, dass der
determining section (102) is
Bestimmungsabschnitt (102) so
adapted
eingerichtet ist,
3.1
to determine the number of known
dass er die Anzahl bekannter Signale für
signals for transmission path
Übertragungsweg-Schätzung, die in das
estimation to be inserted in the
Übertragungssignal eingefügt werden
transmit signal
sollen, bestimmt
3.2
3.3
based on channel quality
auf Basis von Kanalqualität
with respect to the communicating
in Bezug auf den
party.
Kommunikationsteilnehmer.
3.
Der Senat legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:
Beansprucht wird eine OFDM-Kommunikationsvorrichtung (Merkmal 1), d.h. eine
Kommunikationsvorrichtung, die das OFDM-Verfahren nutzt. OFDM steht für
„Orthogonales Frequenzmultiplex-Verfahren“ (engl. „Orthogonal Frequency division
Multiplexing“, vgl. Streitpatent Abs. [0001]). Die Kommunikationsvorrichtung
umfasst räumlich-körperlich einen Erzeugungsabschnitt („generating section” 104)
(Merkmal 2). Der Erzeugungsabschnitt (104) ist so eingerichtet, dass er inverse
Fourier-Transformations-Verarbeitung an einem Informationssignal und einer durch
einen Bestimmungsabschnitt („determining section“ 102) bestimmten Anzahl
bekannter Signale
für Übertragungsweg-Schätzung durchführt und ein
Übertragungssignal für einen Kommunikationsteilnehmer erzeugt (Merkmale 2.1,
2.1.1, 2.1.2, 2.2). Ob der Bestimmungsabschnitt
(102)
innerhalb der
anspruchsgemäßen Kommunikationsvorrichtung selbst oder in einer anderen bzw.
weiteren Vorrichtung derselben verortet ist, lässt der Anspruchswortlaut offen.
a) Bekannte Signale
für Übertragungsweg-Schätzung („known signals
for
transmission path estimation”)
Entsprechend dem Merkmal 2.1.2 wird eine bestimmte Anzahl bekannter Signale
für eine Übertragungsweg-Schätzung in das Übertragungssignal eingefügt. Die
Übertragungsweg-Schätzung dient in den Ausführungsbeispielen des Streitpatents
dazu, Verzerrungen, die etwa durch thermisches Rauschen, Interferenzen oder
Synchronisationsfehler verursacht werden, unterdrücken zu können
(vgl.
Streitpatent, Abs. [0017] und [0018]). Weitere Details zur Ausgestaltung dieser
bekannten Signale spezifiziert der Patentanspruch 1 nicht und auch der
Beschreibung lässt sich keine einschränkende Definition entnehmen.
Gemäß Absatz [0013] des Streitpatents stellt
im (nicht einschränkenden)
Ausführungsbeispiel 1 eine Übertragungsweg-Schätzungs-Präambel in einem
OFDM-Signal, die in ein Burst-Einheit-Signal eingefügt wird, ein bekanntes Signal
zur Übertragungsweg-Schätzung dar. Die Übertragungsweg-Schätzungs-Präambel
geht dabei dem Nutzsignal voraus und umfasst eine Anzahl von OFDM-Symbolen
(vgl. Streitpatent, Abs. [0032]).
Ferner beschreibt das Streitpatent im Zusammenhang mit dem vorbekannten Stand
der Technik auch Pilotsignale zur Übertragungsweg-Schätzung, die in ein
Übertragungssignal für einen Kommunikationspartner eingefügt werden (vgl.
Streitpatent, Abs. [0008], „[…] path gain estimation for the improvement of frequency
efficiency and channel estimation quality by using scattered pilot signals.“). Aus
fachmännischer Sicht handelt es sich auch bei derartigen Pilotsignalen um
anspruchsgemäße bekannte Signale für die Übertragungsweg-Schätzung.
b) Kanalqualität („channel quality”)
Der Bestimmungsabschnitt in der Merkmalsgruppe 3 soll die Anzahl bekannter
Signale für eine Übertragungsweg-Schätzung gemäß den Merkmalen 3.2 und 3.3
auf Basis der Kanalqualität in Bezug auf einen Kommunikationsteilnehmer
bestimmen.
Eine weitergehende Bedeutung des Merkmals der Kanalqualität
ist dem
Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen und auch die Beschreibung des Streitpatents
enthält keine einschränkenden Angaben. Die Kanalqualität ist somit nicht auf einen
bestimmten Parameter beschränkt, sondern kann insbesondere auch Größen wie
ein
spezielles
Signal-zu-Rauschen-Verhältnis
Eb/No
oder
einen
Empfangssignalstärkeparameter RSSI oder auch andere entsprechende Parameter
(„or the like“) als Qualitätsindikatoren umfassen (vgl. Streitpatent, Abs. [0051]).
Deshalb erfasst der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 sämtliche Parameter,
die ein Maß für eine Kanalqualität in Bezug auf einen Kommunikationsteilnehmer
darstellen.
c) Bestimmung der Anzahl bekannter Signale für eine Übertragungsweg-Schätzung
(„to determine the number of known signals for transmission path estimation“)
Gemäß den Merkmalen 3.1 und 3.2 soll der Bestimmungsabschnitt die Anzahl
bekannter Signale für eine Übertragungsweg-Schätzung auf Basis der Kanalqualität
bestimmen. Der Patentanspruch beschreibt nicht, wie die Anzahl der bekannten
Signale von der Kanalqualität abhängt. Die Beschreibung des Streitpatents in den
Absätzen [0014] bis [0016] i.V.m. Figur 2 lehrt in diesem Zusammenhang, dass die
Anzahl bekannter Signale mit schlechter werdender Kanalqualität steigt bzw. sich
verringert, wenn die Kanalqualität zunimmt, weshalb auch im Folgenden diese
Abhängigkeit zu Grunde gelegt wird.
4.
Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1a, Art. 52 - 57 EPÜ):
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist jeweils nicht
neu (Art. 54 EPÜ) zumindest gegenüber den Druckschriften NK8 und NK13.
4.1 Zur NK 8 (KAISER & FAZEL)
Bei der NK8 handelt es sich um einen unstreitig im Jahr 1997 und damit deutlich vor
dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlichten Beitrag im Rahmen eines
internationalen Symposiums zur personenbezogenen, Innenraum- und mobilen
Funkkommunikation (International Symposium on Personal, Indoor and Mobile
Radio Communications PIMRC '97). Die NK8 beschäftigt sich mit einem neuartigen
Mehrfachzugriffsschema
für mobile Multimedia-Anwendungen. Das dort
beschriebene Zugriffsschema trennt die Signale der Benutzer nach einem FDMA-
Verfahren (“frequency division multiple access") auf Subträgerebene (vgl. NK8, S.
100, linke Spalte,
„Abstract”). Wie der Figur 1 („Transmitter“) und Figur 3
(„Receiver“) der NK8 zu entnehmen ist (vgl. NK8, S. 101, Abschnitt 2.1 und 2.2),
wird als Übertragungsverfahren das orthogonale Frequenzmultiplexverfahren
(OFDM) verwendet. Somit betrifft die NK8 - wie das Streitpatent - eine OFDM-
Kommunikationsvorrichtung.
In Bezug auf den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents
offenbart die Druckschrift NK8 mithin eine OFDM-Kommunikationsvorrichtung, die
aus einer Sendevorrichtung (vgl. NK8, S. 101, Abschnitt 2.1, „Transmitter“,) und
einer Empfangsvorrichtung (vgl. NK8, S. 101, Abschnitt 2.2 „Receiver) besteht
(Merkmal 1). Bei dieser OFDM-Kommunikationsvorrichtung werden Pilotsymbole
verwendet, die die Zuverlässigkeit der Datenübertragung erhöhen sollen (vgl. NK8,
Seite 101, linke Spalte, letzte zwei Zeilen bis rechte Spalte, erste zwei Zeilen, „In
order to perform coherent detection at the receiver …, pilot symbols are multiplexed
in the transmitted data“). Die Pilotsymbole werden zur Übertragungsweg-Schätzung
eingefügt, um die Zuverlässigkeit der Datenübertragung zu erhöhen (vgl. NK8,
S.102, linke Spalte, letzter Absatz Zeilen 1 bis 2, „Pilot-symbol-aided channel
estimation is used for coherent detection.“) Bei den aus der NK8 bekannten
Pilotsymbolen handelt es sich mithin um bekannte Symbole zur Übertragungsweg-
Schätzung im Sinne des Streitpatents.
Figur 1 der NK8 zeigt ein Block-Diagramm der Sendevorrichtung:
Der Kasten rechts („OFDM with user-specific frequency-mapper“) beschreibt eine
Baugruppe, die ein OFDM-Multiplexing für einen Datenstrom durchführt (NK8, Seite
101, linke Spalte, Abschnitt 2.1 i.V.m. Figur 1). Diese Baugruppe erfüllt somit die
Funktion eines anspruchsgemäßen Erzeugungsabschnitts (Merkmal 2).
In diesem Erzeugungsabschnitt werden Datensymbole („data of user
i“)
(=Informationssignal) und eine bestimmte Anzahl von Pilotsymbolen („pilotsymbols“) (=bekannte Signale für Übertragungsweg-Schätzung) verarbeitet (NK8,
Figur 1; Merkmal 2.1.1 und Merkmal 2.1.2teilw)
Sowohl die Datensymbole als auch die Pilotsymbole werden
im
Erzeugungsabschnitt einer inversen Fast-Fourier-Transformation unterzogen (vgl.
NK8, Seite 103, linke Spalte, Abschnitt 5, erster Absatz letzte vier Zeilen: „The
OFDM and inverse OFDM is realized by an IFFT and a FFT, respectively“; Merkmal
2.1); zusätzlich wird noch ein Schutzintervall („guard interval“) GI in den Datenstrom
eingefügt und somit ein Übertragungssignal für einen Kommunikationsteilnehmer
erzeugt (Merkmal 2.2).
Gemäß der Lehre der NK8 hängt die Anzahl der zur Kanalschätzung verwendeten
Pilot-Symbole zum Beispiel von zwei verschiedenen Betriebsmodi für die
Kommunikationsvorrichtung ab, zum einen von einem sog. Innen-Modus („indoor
mode“) und einem sog. Außen-Modus („outdoor mode“) (Vgl. NK8, S. 103, linke
Spalte, Abschnitt 4, letzter Absatz: „Furthermore, the transmission parameters
(guard-time, pilot-symbols) of an SS-MC-MA system can easily be adapted to the
transmission environment by offering for instance two different modes (indoor and
outdoor). The indoor channel (pico-cell) has a Doppler-shift and delay-spread much
lower than the outdoor channel. This environment needs a short guard-time of about
100 ns and much less error-protection. However, the outdoor environment needs
higher protection and a much longer guard time of about 20 µs. In addition, the
amount of pilot-symbols used for channel estimation, depending on the Dopplerfrequency and delay-spread, can be matched to the requirements of the different
modes.” – Unterstreichungen hinzugefügt; Merkmal 3.1)
Mit anderen Worten soll sich das System also individuell an die jeweiligen
Bedingungen anpassen. Der Innenmodus weist dabei eine vergleichsweise geringe
Doppler-Verschiebung und geringe Ausbreitungsverzögerung („delay spread“) auf,
weil er in Innenräumen stattfindet. Beide Parameter sind Indikatoren für die Qualität
des verwendeten Kanals; je geringer die Doppler-Verschiebung und je geringer die
Ausbreitungsverzögerung ist, desto höher ist die erreichte Kanalqualität. Der
Innenmodus besitzt somit eine
im Vergleich zum Außen-Modus höhere
Kanalqualität. Abhängig von den Anforderungen des verwendeten Modus, d.h.
abhängig von der Doppler-Frequenz und der Ausbreitungsverzögerung und somit
abhängig von der Kanalqualität, wird somit gemäß der Lehre der NK8 die Anzahl
der verwendeten Pilot-Symbole festgelegt (Merkmale 3.2 und 3.3).
Der Meinung der Beklagten, dass diese Einstellung, d.h. die Anzahl der bekannten
Signale vom Netzbetreiber anhand des Standorts der Mobilfunkzelle vorgegeben
wird, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Gemäß der Lehre der NK8 hängt
es von Gegebenheiten der konkreten Übertragungssituation ab, wie viele
Trainingssequenzen letztlich verwendet werden, jedoch ist der Netzbetreiber nicht
in der Lage, jede prinzipiell mögliche spezifische Übertragungssituation auch so
vorherzusehen. Die Bestimmung der Anzahl der einzufügenden Pilot-Symbole
muss
zur Überzeugung
des Senats
daher
durch
die OFDM-
Kommunikationsvorrichtung selbst erfolgen. Dazu ist ein Funktionsbaustein
notwendig,
der
gemäß dem Wortlaut
des Streitpatents
als
sog.
Bestimmungsabschnitt bezeichnet ist (Merkmal 2.1.2Rest)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit in sämtlichen Merkmalen aus der
Druckschrift NK8 bekannt und folglich nicht neu.
4.2 Zur NK13 i.V.m. NK13a (JP 2000 – 151548 A mit deutscher Übersetzung)
Bei der NK13/NK13a handelt es sich um eine japanische Patentanmeldung von
derselben ursprünglichen Anmelderin wie beim Streitpatent. Der Senat bezieht sich
mit seinen Ausführungen im Folgenden auf die von der Klägerin als Anlage NK13a
eingereichte deutsche Übersetzung der NK13.
Die NK13a offenbart eine OFDM-Kommunikationsvorrichtung, die in einem
drahtlosen Kommunikationssystem verwendet wird (vgl. NK13a, Titel und Abs.
[0001]). Dabei wird eine OFDM-Kommunikation bei einem veränderlichen Zustand
des Übertragungswegs, z.B. infolge einer hohen Geschwindigkeit eines sich
bewegenden Kommunikationspartners, durchgeführt (vgl. NK13a, Abs. [0004]). Vor
diesem Hintergrund stellt sich die NK13a die Aufgabe, die Durchführung einer
stabilen OFDM-Kommunikation zu ermöglichen (vgl. NK13a, Abs. [0005]). Dies wird
dadurch erreicht, dass Pilotsymbole basierend auf
Informationen zur
Symboleinfügung adaptiv eingefügt werden (vgl. NK13a, Abs. [0006]). Bei den
Pilotsymbolen gemäß der NK13a handelt es sich aus fachmännischer Sicht um
bekannte Symbole zur Übertragungsweg-Schätzung (vgl. NK13a, Abs. [0003]).
In Bezug auf den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents
offenbart die NK13a in Figur 1 i.V.m. der zugehörigen Beschreibung in den
Absätzen [0024] bis [0044] den Aufbau einer OFDM-Kommunikationsvorrichtung
(Merkmal 1):
Die OFDM-Kommunikationsvorrichtung umfasst einen in der Figur 1 in der oberen
Hälfte dargestellten Sendeabschnitt und einen in der unteren Hälfte dargestellten
Empfangsabschnitt. Der Sendeabschnitt weist eine Modulationseinheit 101 auf,
welche von rechts sog. Sendedaten erhält und mit einer Einfügeeinheit 102
verbunden ist. Diese Einfügeeinheit 102 fügt Pilotsymbole in die modulierten
Sendedaten ein, wenn sie durch eine Entscheidungsvorrichtung 121 entsprechend
angesteuert wird. Die Sendedaten mit den eingefügten Pilotsymbolen werden dann
im
IFFT-Teil 103 einer
inversen FFT-Verarbeitung unterzogen. Eine
Schutzintervalleinfügungseinheit 104 fügt daraufhin Schutzintervalle ein und das so
erzeugte Übertragungssignal wird nach Durchlaufen weiterer Verarbeitungsschritte
(D/A-Wandler 105, Tiefpassfilter 106, Verstärker 107) über eine Antenne 108
ausgesendet (vgl. NK13a, Abs. [0024] bis [0034]).
Die in Figur 1 dargestellte Baugruppe 103 mit der Bezeichnung „IFFT“ erfüllt somit
die Funktion eines Erzeugungsabschnitts (Merkmal 2). Dieser ist so eingerichtet,
dass er eine IFFT-Verarbeitung durchführt (Merkmal 2.1), und zwar an einem
Informationssignal (Merkmal 2.1.1), welches durch Sendedaten gebildet wird, die
von rechts (NK13a, Fig. 1, obere Hälfte) in eine Modulationseinheit 101 eingehen
und einer bestimmten Anzahl von Pilotsymbolen (=bekannte Signale
für
Übertragungsweg-Schätzung), die über die Pilotsymboleinfügeeinheit 102 zum
Erzeugungsabschnitt („lFFT“, 103) gelangen (vgl. NK13a, Abs. [0026]: „Das Signal,
in das das Pilotsymbol eingefügt wird, wird von einer IFFT-Einheit (Inverse Fast
Fourier Transform) 103 einer IFFT-Operation unterzogen, um ein OFDM-Signal zu
sein.“; Merkmal 2.1.2teilw).
Nachdem der Erzeugungsabschnitt das OFDM-Signal gebildet hat, wird daraus ein
Sendesignal erzeugt, das über die in Figur 1 gezeigte Antenne 108 zu einem
Kommunikationsteilnehmer gesendet wird (NK13a, Abs. [0026]: „Das Signal, in das
von der Schutzintervalleinfügeeinheit 104 ein Schutzintervall eingefügt wurde, wird
von einem D/A-Wandler 105 konvertiert, sodass es zu einem Basisbandsignal wird.
Dieses Basisbandsignal wird [...] als Sendesignal über eine Antenne 108
gesendet.”; Merkmal 2.2).
Die Entscheidungsvorrichtung 121 (vgl. NK13a, Figur 1) verkörpert bzw. erfüllt
hierbei die Funktion eines anspruchsgemäßen Bestimmungsabschnitts (Merkmal
2.1.2Rest und Merkmal 3), denn diese legt die Anzahl an Pilotsymbolen, also
bekannter Signale
für eine Übertragungsweg-Schätzung,
fest,
indem sie
Anweisungen an die Einfügeeinheit 102 sendet, Pilotsymbole einzufügen (vgl.
NK13a, Abs.
[0030]:
„Die Entscheidungsvorrichtung 121 vergleicht das
Erfassungsergebnis mit einem festgelegten Schwellenwert und sendet, wenn das
Erfassungsergebnis kleiner oder gleich dem festgelegten Schwellenwert ist, eine
Anweisung zum Einfügen eines Pilotsymbols an die Einheit 102 zum Einfügen von
Pilotsymbolen.“; Merkmal 3.1).
Das Erfassungsergebnis, das
für die Entscheidungsvorrichtung 121 als
Entscheidungsgrundlage dient, ist ein „Empfangspegel“ oder alternativ eine
„Empfangsqualität“ (vgl. NK13a, Anspruch 3 („Empfangspegel“) und Abs. [0044]: „In
dieser Ausführungsform wird der Fall beschrieben, in dem der Empfangspegel
erfasst wird und das Pilotsymbol basierend auf dem Erfassungsergebnis eingefügt
wird, wobei die vorliegende Erfindung auch auf den Fall angewendet werden kann,
in dem ein Pilotsymbol basierend auf dem Ergebnis der Empfangsqualität wie der
Bitfehlerrate eines empfangenen Signals oder SIR eingefügt wird.“). Somit bestimmt
die Entscheidungsvorrichtung 121 (=Bestimmungsabschnitt) die Anzahl der
einzufügenden bekannten Signale für die Übertragweg-Schätzung auf Basis der
Kanalqualität in Bezug auf den Kommunikationsteilnehmer (Merkmale 3.2, 3.3).
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist somit nicht neu gegenüber der
NK13a.
III.
Z u r F a s s u n g d e s S t r e i t p a t e n t s l a u t H i l f s a n t r a g A
1.
In der Fassung nach Hilfsantrag A vom 21. März 2021 (vgl. Anlage dfmp14)
kann das Streitpatent keinen Bestand haben, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gegenüber den Entgegenhaltungen NK8 und NK13 jeweils nicht
neu ist. Somit kann dahinstehen, ob dieser Hilfsantrag wie von den Klägerinnen
gerügt, verspätet eingegangen und nicht zu berücksichtigen ist.
2.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 der erteilten Fassung dadurch, dass durch Einfügen von „A
communication terminal apparatus provided with an“ in Merkmal 1 die OFDM-
Kommunikationsvorrichtung dahingehend eingeschränkt wurde, dass sie nunmehr
ein Bestandteil eines „communication terminal apparatus“ ist:
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A lässt sich wie folgt gliedern (die mit dem
Hilfsantrag A gegenüber dem Hauptantrag im Patentanspruch 1 verbundenen
Änderungen fett und durchgestrichen hervorgehoben):
1.A: A communication terminal apparatus provided with aAn OFDM
communication apparatus comprising:
2. – 3.3.
3.
Zur Zulässigkeit
Das in Merkmal 1.A neu aufgenommene Teilmerkmal „A communication terminal
apparatus"
ist dem ursprünglichen nebengeordneten Patentanspruch 16
entnommen und wird in Absatz [0184] des Streitpatents erläutert.
4.
Zum Verständnis des nun beanspruchten Gegenstands
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft nun ausdrücklich ein
Kommunikationsendgerät, das mit einer OFDM-Kommunikationsvorrichtung
versehen ist (Merkmal 1.A). In Absatz [0184] des Streitpatents wird ein
„communication terminal apparatus“ ausdrücklich von den dortigen Basisstationen
(„base stations") abgegrenzt. Somit handelt es sich beim besagten „communication
terminal apparatus“ um (mobile) Endgeräte bzw. sog. Terminals. Daraus folgt, dass
der Patentanspruch 1 nunmehr ausschließlich ein Übertragungssignal für einen
Kommunikationsteilnehmer in der Richtung vom Endgerät zur Basisstation betrifft.
5.
Zur Patentfähigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag A ist
jeweils nicht neu gegenüber den Druckschriften NK8 und NK13, denn auch die
Beschränkung auf ein Endgerät bzw. Terminal gemäß Merkmal 1.A ist aus jeder
dieser Druckschriften bekannt.
Die Druckschrift NK8 offenbart, dass der Sender sowohl für die Abwärtsrichtung
(d.h. von der Basisstation zum Endgerät) als auch für die Aufwärtsrichtung (d.h. vom
Endgerät zur Basisstation) identisch konfiguriert ist (NK8, S. 101, Abs. 2.1
Transmitter, „SS-MC-MA transmitter (same for up- and down-link)“). Damit kann
sowohl das Endgerät als auch die Basisstation einen Sender umfassen, der ein
Übertragungssignal für einen Kommunikationsteilnehmer erzeugt und dabei die
Anzahl der einzufügenden Signale für eine Übertragungsweg-Schätzung bestimmt.
Die Druckschrift
NK13a
lehrt,
dass
die
beschriebene OFDM-
Kommunikationseinrichtung Teil eines Kommunikationsendgeräts sein kann: „… ist
es möglich, ein Kommunikationsendgerät wie z.B. ein Basisstationsgerät oder ein
Mobilstationsgerät bereitzustellen, das einer Umgebung des Übertragungswegs in
einem drahtlosen Kommunikationssystem gerecht werden kann.“ (vgl. NK13a, Abs.
[0015]).
IV.
Z u r F a s s u n g d e s S t r e i t p a t e n t s l a u t H i l f s a n t r a g B
1.
In der Fassung nach Hilfsantrag B vom 21. März 2021 (vgl. Anlage dfmp14)
kann das Streitpatent keinen Bestand haben, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert ist. Somit kann dahinstehen, ob dieser
Hilfsantrag wie von den Klägerinnen gerügt, verspätet eingegangen und nicht zu
berücksichtigen ist.
2.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dahingehend, dass er – außer den neuen
Merkmalen 2.0B und 2.3B – Ergänzungen und Streichungen in den Merkmalen
2.1.2B, 2.2B, 2.3B und 3.1B aufweist.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B lässt sich wie folgt gliedern (die mit dem
Hilfsantrag B gegenüber dem Hilfsantrag A im Patentanspruch 1 verbundenen
Änderungen fett und durchgestrichen hervorgehoben):
1.A:
2.0B
2. – 2.1.1
a determining section (102); and
2.1.2B
a number of transmission path estimation preamble symbols
known signals for transmission path estimation determined by a the
2.2B
2.3B
3.
3.1B
determining section (102), and
to generate a transmit burst unit signal for a communicating party,
the burst unit signal including a transmission path estimation
preamble and the information signal, the transmission path
estimation preamble containing the number of transmission path
estimation preamble symbols determined by the determining
section (102),
to determine the number of transmission path estimation preamble
symbols known signals for transmission path estimation to be inserted
in the transmission path estimation preamble of the transmit burst
unit signal
3.2-3.3
3.
Zur Zulässigkeit:
Im Merkmal 2.1.2B wurde der Merkmalsteil „a number of known signals for
transmission path estimation" durch „a number of transmission path estimation
preamble symbols" ersetzt. Der geänderte Anspruchswortlaut enthält damit das
Merkmal 2.1.2 des erteilten Patentanspruchs 1 nicht mehr, dass die Signale zur
Übertragungsweg-Schätzung vorbekannt sind (vgl. „a number of known signals").
Gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 wird damit mehr beansprucht, denn jetzt
fallen zusätzlich zu „known signals“ bspw. auch „unknown signals“ unter den
Anspruchswortlaut.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B ist somit unzulässig, weil dessen
Gegenstand über das ursprünglich Offenbarte hinausgeht.
V.
Z u r F a s s u n g d e s S t r e i t p a t e n t s l a u t H i l f s a n t r a g B ‘
1.
Patentanspruch 1 erweist sich in der Fassung nach Hilfsantrag B‘ vom
21. März 2021 (vgl. Anlage dfmp14) als bestandsfähig, weil dessen beanspruchter
Gegenstand neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Er ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, da er entgegen der Ansicht der
Klägerinnen nicht verspätet eingegangen ist. Hilfsantrag B‘ geht zurück auf
Hilfsantrag B, den die Beklagte innerhalb der im Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG
gesetzten Frist am 28. Januar 2021 eingereicht hatte. Soweit Hilfsantrag B‘
Änderungen gegenüber Hilfsantrag B enthält, erfolgten diese in Reaktion auf die
Zulässigkeitseinwände der Klägerin zu 1 im Schriftsatz vom 12. März 2021.
2.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B‘ unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dahingehend, dass er – außer den neuen
Merkmalen 2.0B‘, 2.1.3B‘ und 2.3B‘ - Ergänzungen und Streichungen in den
Merkmalen 2.1.2B‘, 2.2B‘ und 3.1B‘ aufweist.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B‘ lässt sich wie folgt gliedern (die mit dem
Hilfsantrag B‘ gegenüber dem Hilfsantrag A im Patentanspruch 1 verbundenen
Änderungen fett und durchgestrichen hervorgehoben):
1.A,
2.0B‘
2. – 2.1.1
a determining section (102); and
2.1.2B‘
a number of known signals for transmission path estimation
determined by a the determining section (102),
2.1.3B‘
wherein the known signals for transmission path estimation are
transmission path estimation preamble symbols, and
to generate a transmit burst unit signal for a communicating party,
the burst unit signal including the number of transmission path
estimation preamble symbols determined by the determining
section (102) and the information signal,
to determine the number of known signals for transmission path
estimation to be inserted in the transmit burst unit signal
2.2B‘
2.3B‘
3.
3.1B‘
3.2-3.3
3.
Zur Zulässigkeit
Die gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung hinzugefügten bzw.
geänderten Merkmale sind wie folgt im Streitpatent offenbart:
· Merkmal 1.A: ursprünglicher Anspruch 1 bzw. Anspruch 16.
· Merkmale 2.0B‘, 2.1.2B‘: ursprünglicher Anspruch 1.
· Merkmale 2.1.3B‘, 2.2B‘, 3.1B‘: Absätze [0013], [0032], [0034], [0036],
[0038], [0053] des Streitpatents.
· Merkmal 2.3B‘: Absätze [0038] - [0039], [0053] i.V.m. Figuren 5 und 6 des
Streitpatents.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag B‘ sind
ursprünglich offenbart und folglich ist der Patentanspruch 1 auch zulässig.
4.
Zum Verständnis der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen
Die beiden funktionalen Hauptbausteine der OFDM-Kommunikationsvorrichtung
(„generating section“ und „determining section“) sind nun explizit innerhalb eines
mobilen Endgeräts verortet (Merkmale 1.A, 2.0B‘)
Des Weiteren wurde in Merkmalsgruppe 2 - im Vergleich zum Hilfsantrag A - das
Merkmal 2.1.3B‘ ergänzt, welches festlegt, dass es sich bei den bekannten Signalen
für eine Übertragungsweg-Schätzung nunmehr um Präambel-Symbole für eine
Übertragungsweg-Schätzung handelt („wherein the known signals for transmission
path estimation are transmission path estimation preamble symbols“).
Gemäß Streitpatent besteht eine Präambel, die
in einer OFDM-
Kommunikationsvorrichtung für eine Übertragungsweg-Schätzung („transmission
path estimation preamble“) in das Übertragungssignal eingefügt wird, aus einem
oder mehreren OFDM-Symbolen (vgl. Streitpatent, Figuren 5 und 6 i.V.m. Absätzen
[0038], [0039]). Gemeint sind dabei OFDM-Symbole, welche als Präambel-Symbole
gemeinsam eine Präambel zur Übertragungsweg-Schätzung bilden. Davon zu
unterscheiden sind Pilotsignale, die bspw. aus QAM-Symbolen gebildet werden und
keine OFDM-Symbole im Sinne des nun geltenden Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag B‘ sind.
Merkmal 2.2B‘ verlangt, dass das „Übertragungssignal“ („transmit signal“) nun ein
„Burst-Einheit-Signal“
(„burst unit
signal“)
ist, womit das allgemeine
Übertragungssignal auf Burst-Einheit-Signale eingeschränkt ist. Eine kontinuierliche
Datenübertragung fällt somit nicht mehr unter den Wortlaut.
Merkmal 2.3B‘ legt fest, dass das Burst-Einheit-Signal die Anzahl von Präambel-
Symbolen zur Übertragungsweg-Schätzung, die vom Bestimmungsabschnitt (102)
bestimmt wurden, sowie das Informationssignal enthält („the burst unit signal
including the number of transmission path estimation preamble symbols determined
by the determining section (102) and the information signal“). An dieser Stelle wird
der Aufbau des Übertragungssignals für den Kommunikationspartner präzisiert: das
Übertragungssignal
in Form eines Burst-Einheit-Signals enthält die vom
Bestimmungsabschnitt (102) festgelegte Anzahl von Präambel-Symbolen zur
Kanalschätzung und nachfolgend das Informationssignal.
Darüber hinaus wurde auch in Merkmal 3.1B‘ – analog zu Merkmal 2.2B‘ – das
Übertragungssignal durch Burst-Einheit-Signal ersetzt. Damit
ist der
Bestimmungsabschnitt (102) so eingerichtet, dass er die Anzahl bekannter Signale
für Übertragungsweg-Schätzung
(=“transmission path estimation preamble
symbols“) bestimmt, die in das Burst-Einheit-Signal eingefügt werden sollen („to
determine the number of known signals for transmission path estimation to be
inserted in the burst unit signal“).
5.
Zur Ausführbarkeit
Der von der Klägerin zu 2 erstmals im Schriftsatz vom 19. März 2021 und damit kurz
vor der mündlichen Verhandlung erhobene Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Ausführbarkeit gegenüber den Fassungen der Hilfsanträge ist bei der Entscheidung
nicht zu berücksichtigen. Ob dies darauf beruht, dass sich die Klägerin zu 2 damit
in Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin zu 1 setzt bzw. den Bereich des
einheitlichen Streitstoffs verlässt, kann dahinstehen. Auch wenn die Klägerin zu 2
wegen ihres erst mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 angezeigten Klagebeitritts
nicht in das Fristenregime dieser Vorschrift eingebunden war, hätte die so
kurzfristige Einführung eines neuen Nichtigkeitsgrundes jedenfalls eine Vertagung
der mündlichen Verhandlung nach sich gezogen. Das Vorbringen steht auch nicht
im Zusammenhang mit den Hilfsanträgen vom 28. Januar 2021, da das gerügte
Merkmal 3.2 bereits der erteilten Fassung zu entnehmen ist.
Letztlich kann die Frage der Verspätung aber ebenfalls dahinstehen, denn der Senat
hält die erfindungsgemäße Lehre für ausreichend offenbart. Die Klägerin zu 2 meint
zwar, dass bei einer wortsinngemäßen Auslegung wegen der generalisierenden
Formulierung („…based on channel quality...“) keine Aussage darüber getroffen
werde, wie die Anzahl an Präambelsymbolen von der Kanalqualität abhängt. Der
Hilfsantrag umfasse bei der von der Beklagten vertretenen wörtlichen Auslegung
deshalb auch Fälle, bei denen die Anzahl der Präambelsymbole reduziert wird,
obwohl die Kanalqualität schlechter wird.
a)
Eine für die Ausführbarkeit ausreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der
Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne zumutbare Schwierigkeiten in der
Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der
Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen,
dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Dabei reicht es aus, wenn dem Fachmann
ein allgemeines Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Der Patentanspruch
muss nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten
(BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - BGH Xa ZR 100/05, - Thermoplastische
Zusammensetzung; Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07 - Klammernahtgerät).
Es ist auch nicht erforderlich, dass alle denkbaren unter den Wortlaut des
Patentanspruchs
fallenden Ausgestaltungen ausführbar offenbart
sind.
Ausreichend ist, wenn zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der
Erfindung offenbart worden ist (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - X ZR 112/99 -
Kupplungsvorrichtung II; Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, - Polymerisierbare
Zementmischung; Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13 - Stabilisierung der
Wasserqualität).
b)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es unter dem Gesichtspunkt
der ausreichenden Offenbarung im vorliegenden Fall unbedenklich, dass im
angegriffenen Anspruch 1 allgemein gefordert wird, dass der Bestimmungsabschnitt
des Endgeräts die Anzahl der Präambelsymbole auf Basis der Kanalqualität
bestimmen soll. Denn in dem Streitpatent ist für den Fachmann zumindest ein
nacharbeitbarer Weg offenbart, indem die Anzahl der Präambelsymbole bei
schlechterer Kanalqualität erhöht wird (Vgl. NK3, Abs. [0032] in Verbindung mit den
Figuren 5 und 6). Somit kommt es darauf, dass nicht alle unter den Anspruch
fallenden Fälle die Vorteile des Absatzes [0009] der Beschreibung erreichen – wie
die Klägerin zu 2 argumentiert -, für die Beurteilung Ausführbarkeit überhaupt nicht
an.
Folglich stellt es den Fachmann auch vor keine größeren Probleme, die Erfindung
des Streitpatents im Umfang“ des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag B‘ nachzuarbeiten.
6.
6.1
Zur Patentfähigkeit
Neuheit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B‘ ist neu.
a)
Die
NK8
(KAISER
&
FAZEL)
offenbart
eine
OFDM-
Kommunikationsvorrichtung, die aus Transmitter und Receiver besteht. Dabei
werden Pilotsymbole zur Kanalschätzung verwendet, um die Zuverlässigkeit der
Datenübertragung zu erhöhen – zur übrigen technischen Lehre wird auf die
Ausführungen zum Hauptantrag (siehe Ziffer II., 4.1) verwiesen.
Die Vorrichtung nach der NK8 offenbart dabei als bekannte Signale zur
Übertragungswegschätzung keine Präambel-Symbole, sondern Pilotsignale (vgl.
dazu NK8, Figur 4 i.V.m. Seite 103, linke Spalte, Abschnitt 4, letzter Absatz: „pilotsymbols used for channel estimation“). Diese dort beschriebenen Pilotsignale sind
keine OFDM-Präambelsymbole im Sinne des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag
B‘. Darüber hinaus erfolgt die Datenübertragung in einer kontinuierlichen Weise und
nicht in Form von Burst-Einheit-Signalen. Aus der NK8 sind somit die Merkmale
2.1.3B‘, 3.1B‘ sowie die Merkmale 2.2B‘ und 2.3B‘ gemäß Patentanspruch 1 nicht
bekannt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ ist somit
neu gegenüber der NK8.
b)
Die NK13a (deutsche Übersetzung der JP 2000 – 151548 A) beschreibt eine
OFDM-Kommunikationseinrichtung,
die
in
einem
drahtlosen
Kommunikationssystem verwendet wird – zur weiteren technischen Lehre wird auf
die Ausführungen zum Hauptantrag (siehe Ziffer II., 4.2) verwiesen.
Auch nach der Lehre der NK13a handelt es sich bei den daraus bekannten Signalen
zur Übertragungswegschätzung um keine Präambel-Symbole im Sinne des nun
geltenden Patentanspruchs 1, sondern um Pilotsignale (vgl. dazu NK13a, Abs.
[0025] sowie Figur 2). Darüber hinaus erfolgt auch hier die Datenübertragung in
einer kontinuierlichen Weise und nicht burstartig. Die NK13a zeigt damit nicht die
Merkmale 2.1.3B‘ bzw. 3.1B‘ sowie die Merkmale 2.2B‘ und 2.3B‘ gemäß
Patentanspruch 1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ ist somit
neu gegenüber der NK13a.
c)
Die Druckschriften NK14 (ETSI TS 101 475 V1.1.1) und NK14b (KUHN-
JUSH) betreffen beide jeweils den HIPERLAN Type 2 Standard und mithin eine
OFDM-Kommunikation zwischen einem Endgerät und einem Zugriffspunkt
(„Access-Point“) als Basisstation, doch handelt es sich dabei um zwei
unterschiedliche Publikationen, die unabhängig voneinander zu verschiedenen
Zeitpunkten veröffentlicht wurden. Aus Sicht des Senats können sie nicht als ein
einheitliches Dokument angesehen werden. Keines dieser Dokumente zeigt – wie
im Folgenden dargelegt – für sich den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag B‘ mit allen Merkmalen.
c1)
Das Standarddokument NK14 von April 2000 beschreibt die Grundlagen der
HIPERLAN Type 2 Luftschnittstelle mit den Spezifikationen des zugehörigen
„physical layer“ (NK14, S. 6, „1 Scope“), die vom Europäischen Institut für
Telekommunikationsnormen („European Telecommunications Standards Institute“,
ETSI) mit diesem Dokument als Version V1.1.1 veröffentlicht wurden. In diesem
Kontext wird eine OFDM-Kommunikation beschrieben.
In Bezug auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 offenbart die NK14
Folgendes: Figur 1 zeigt i.V.m. Seite 10 Abschnitt 4.2 eine Referenzkonfiguration
für eine OFDM-Sendevorrichtung (Merkmal 1):
Die von der Sendeeinheit („radio transmitter“) gesendeten Signalblöcke („PHY
bursts (5.7)“) werden mittels eines OFDM-Verfahrens („OFDM (5.6)“) erzeugt. Die
Baugruppe
„OFDM (5.6)“
übernimmt
somit
die
Funktion
eines
Erzeugungsabschnitts (Merkmal 2).
Wie der Fachmann in diesem Zusammenhang weiß, wird ein im Zeitbereich
vorliegendes OFDM-Übertragungssignal („PHY burst“) erzeugt, indem auf der
Grundlage von im Frequenzbereich vorliegenden Unterträgern eine inverse FFT-
Verarbeitung durchgeführt wird, welche in der Baugruppe „OFDM (5.6)“ erfolgt
(Merkmal 2.1)
Die mittels OFDM erzeugten Übertragungssignale („PHY burst”) setzen sich dabei
aus bekannten Signalen für eine Übertragungsweg-Schätzung („Preamble“) und
einem Nutz- bzw. Informationssignal („Payload“) zusammen (vgl. NK14, Figur 11):
Die NK14 beschreibt u.a. ein Uplink-Signal mit kurzer Präambel und ein Uplink-
Signal mit langer Präambel (vgl. NK14, Seite 21, Abschnitt 5.7, Nummern 3) und 4)
in der Aufzählung). In Figur 17 (c) bzw. (d) (vgl. NK14, Seite 27) ist jeweils
schematisch der Aufbau eines beispielhaften Übertragungssignals in Form eines
Uplink-Signalblocks mit einer kurzen bzw. einer langen Präambel gezeigt und im
jeweils zugehörigen Abschnitt 5.7.3 (vgl. NK14, Seite 24) bzw. 5.7.4 (vgl. NK14,
Seite 25) beschrieben:
Das Übertragungssignal mit der kurzen Präambel wird durch fünf mit „B" bzw. „lB”
gekennzeichnete kurze OFDM-Symbole, zwei mit „C“ gekennzeichnete lange
OFDM-Symbole und ein mit „CP" gekennzeichnetes zyklisches Präfix gebildet. Das
Übertragungssignal mit der langen Präambel wird durch zehn mit „B" bzw. „lB”
gekennzeichnete kurze OFDM-Symbole, zwei mit „C“ gekennzeichnete lange
OFDM-Symbole und ein mit „CP" gekennzeichnetes zyklisches Präfix gebildet. Die
Symbole der Präambeln stellen aus fachmännischer Sicht bekannte Signale für eine
Übertragungsweg-Schätzung dar (Merkmal 2.1.3B‘). Das
Informationssignal
(„Payload“) besteht u.a. aus den OFDM-Datensymbolen mit durchnummerierten
Datenblöcken „Data 1“ bis „Data NSYM“.
Mithin ist der Erzeugungsabschnitt (Baugruppe OFDM) so eingerichtet, dass er die
inverse Fourier-Transformations-Verarbeitung an einem
Informationssignal
(Merkmal 2.1.1) und einer bestimmten Anzahl bekannter Signale
für
Übertragungsweg-Schätzung (Merkmal 2.1.2B‘teilw) durchführt. Das derart erzeugte
OFDM-Übertragungssignal
(„PHY
burst“)
ist
ein
für
einen
Kommunikationsteilnehmer bestimmtes Burst-Einheit-Signal (Merkmale 2.2B‘,
2.3B‘teilw).
Ein Bestimmungsabschnitt (Merkmal 2.0B‘), der eine Auswahl zwischen den beiden
bekannten Präambeln trifft, ist der NK14 nicht zu entnehmen und somit auch nicht,
dass die Anzahl der bekannten Signale für Übertragungsweg-Schätzung, die in das
Übertragungssignal eingefügt werden sollen, auf Basis von Kanalqualität in Bezug
auf den Kommunikationsteilnehmer bestimmt werden (nicht Merkmale 3, 3.1B‘, 3.2
und 3.3).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B‘ ist somit neu
gegenüber der NK14.
c2)
Das Dokument NK14b wurde im Rahmen der Entwicklung des HIPERLAN
Type 2 Standards durch das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen
(auf Englisch: „European Telecommunications Standards Institute“, ETSI) im April
1999 veröffentlicht und betrifft die Anpassung von Präambeln zwischen dem IEEE
802.11a Standard und dem HIPERLAN Type 2 Standard (vgl. Anlage NK14b,
Seite 1, „Subject"). Laut NK14b benötigt der HIPERLAN Type 2 Standard drei
unterschiedliche Arten von Präambeln, wobei für die dritte Präambel-Art zwei
Optionen vorgesehen sind: eine kurze Präambel (Option 1) und eine lange
Präambel (Option 2) (vgl. NK14b, Seite 2, Abschnitt 3) i.V.m. Figur 3). Eine OFDM-
Kommunikationsvorrichtung, die einen Erzeugungsabschnitt (104) umfasst, ist der
NK14b nicht zu entnehmen (nicht Merkmal 1 und Merkmalsgruppe 2).
Laut NK14b wurde die lange Präambel (Option 2) eingeführt, um einen effizienten
Betrieb von intelligenten Antennen auf Seiten des Zugriffspunkts („access point“) zu
ermöglichen (vgl. NK14b, Seite 2, vorletzter Absatz). Der Zugriffspunkt kann
demnach eine längere Präambel mit einer höheren Anzahl an Trainingssymbolen
ordern, wenn er ein längeres bekanntes Signal oder mehr bekannte Informationen
für einen effizienten Betrieb benötigt. Dies ist für den Fachmann beispielsweise
erforderlich, wenn eine Umschaltung von Antennen erfolgt. Eine Umschaltung von
Antennen erfolgt typischerweise bei sich ändernden Übertragungsbedingungen,
mithin ist aus fachmännischer Sicht ein Bestimmungsabschnitt erforderlich
(Merkmal 3), der die Zahl der Symbole für die Übertragungsweg-Schätzung (Option
1 oder 2 gemäß NK14b; Merkmal 3.1B‘) auf Grundlage einer geänderten
Kanalqualität und
in Bezug auf den Kommunikationsteilnehmer bestimmt
(Merkmale 3.2 und 3.3).
Gemäß der Lehre der NK14b signalisiert der Zugriffspunkt („access point“) dem
drahtlosen Endgerät, welche der beiden Optionen das Endgerät bei der
Übertragung von Daten
zum Zugriffspunkt zu verwendet hat. Der
Bestimmungsabschnitt ist somit nicht im Endgerät, sondern im Zugriffspunkt
verortet (nicht Merkmal 2.0B‘).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B‘ ist somit neu
gegenüber der NK14b.
Selbst wenn die beiden Druckschriften NK14 und NK14b als ein Dokument
zusammen betrachtet würden, so gingen zumindest die Merkmale 2.0B‘ i.V.m.
2.1.2B‘Rest und 2.3B‘Rest nicht daraus hervor.
d) Auch die Druckschriften NK5, NK6, NK7 und NK12, die von den Klägerinnen in
Bezug auf die fehlende Neuheit des erteilten Patentanspruchs 1 eingereicht wurden,
stehen dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ nicht entgegen:
d1)
Die NK5 (EP 0 938 208 A1) offenbart eine OFDM-Kommunikations-
Vorrichtung, die für zwei verschiedene Einsatz-Szenarien („indoor environment“ und
„outdoor environment“) die Verwendung zweier verschiedener Anzahlen an
Pilotsymbolen im Uplink für eine Übertragungsweg-Schätzung vorschlägt (NK5,
Absatz [0015] i.V.m. Figur 14). Diese Pilotsignale sind jedoch keine OFDM-
Präambelsymbole im Sinne des Streitpatents, somit ist u. a. das Merkmal 2.1.3B‘
nicht offenbart.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ ist somit
neu gegenüber der NK5.
d2)
Die NK6 (EP 1 083 719 A2) offenbart eine OFDM-Kommunikationsvorrichtung, die bekannte Signale für eine Übertragungsweg-Schätzung (als
Pilotsymbole bezeichnet) verwendet. Dabei wird ein festes Verhältnis von
Nutzdaten zu Pilotsymbolen eingestellt (NK6, Absätze [0089] und [0092] i.V.m.
Figur 6), womit u. a. die Merkmale 2.1.2B‘ und 2.1.3B‘ fehlen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ ist somit
neu gegenüber der NK6.
d3)
Die NK7 (DE 693 24 286 T2) zeigt eine OFDM-Signalübertragung für einen
digitalen Rundfunk, bei der die Anzahl der Unterträger zum Befördern der
Referenzdaten für alle Mobilempfänger gleich ist. Eine Datenübertragung im Uplink
ist nicht offenbart, womit u.a. das Merkmal 1.A nicht offenbart ist
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ ist auch
neu gegenüber der NK7.
d4)
Die NK12 (ETSI TR 101 146 V3.0.0) beschreibt die Evaluierung von vier
verschiedenen Konzepten für einen zukünftigen UMTS- bzw. UTRA-Standard (vgl.
NK12, S. 6 oben). In Anhang B wird das zweite Konzept basierend auf OFDMA und
in Anhang C das dritte Konzept auf Basis von Wideband TDMA (WB-TDMA)
beschrieben. WB-TDMA („Wideband Time Division Multiplex Access“) ist – im
Gegensatz zu OFDM - ein Zeitmultiplex-Verfahren. Beim TDMA-Verfahren werden
die Kommunikationsdaten verschiedener Sender in bestimmten Zeitabschnitten auf
einem Kanal übertragen.
Dem Anhang B der NK12 (vgl. S. 174 ff.), der die Systemcharakteristiken eines
OFDMA-Verfahrens betrifft,
ist kein OFDM-Kommunikationsendgerät zu
entnehmen, welches einen Bestimmungsabschnitt umfassen würde (nicht Merkmal
1.A und Merkmal 2.0B‘).
Als Übertragungssignale für den Kommunikationsteilnehmer offenbart die NK12 in
Anhang C (vgl. S. 302 ff.) im WB-TDMA-Zusammenhang flexible Burst-Signale,
welche u.a. aus einer Trainingssequenz mit variabler Länge und Datensymbolen als
Informationssignale bestehen (NK12, Seite 339, Figur 3-9):
Die Länge der Trainingssequenzen TS ist dabei variabel und wird auf Basis der
Kanalqualität angepasst (“Training adaptation can be supported as part of link
adaptation and also needs appropriate channel measurements, for example of
channel quality and delay spread.”, NK12, Seite 344, Abschnitt 3.4.5, letzter
Absatz). Die Trainingssequenzen werden nicht als Präambel den Datensymbolen
vorangestellt, sondern vielmehr zwischen zwei Datensymbolen eingefügt. Somit ist
der NK12 nicht zu entnehmen, dass die Trainingssequenzen Präambelsymbole im
Sinne des nun geltenden Patentanspruchs 1 sind (nicht Merkmal 2.1.3B‘ und 2.3B‘).
Auch ist in der NK12 nicht explizit ein im Endgerät verorteter Bestimmungsabschnitt
offenbart, der die Anzahl der einzufügenden Präambelsymbole bestimmt (nicht
Merkmal 2.0B‘ und 2.1.2B‘).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ ist somit
neu gegenüber der NK12.
6.2
Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B‘ beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
In der mündlichen Verhandlung wurden von den Klägerinnen die Druckschriften
NK8, NK13, NK14 und NK12 als der für den Fachmann maßgebliche Stand der
Technik hervorgehoben, um davon ausgehend in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ zu
gelangen.
a)
Die in der NK8 offenbarte Vorrichtung verwendet für die Übertragungsweg-
Schätzung Pilotsignale („pilot symbols for channel estimation“) Diese werden
beispielhaft für einen Innenbereich oder für einen Außenbereich – auf Basis der
Kanalqualität in Bezug auf den Kommunikationsteilnehmer – festgelegt.
Die Datenübertragung erfolgt dabei in einer kontinuierlichen Weise und nicht in
Form von Burst-Einheit-Signalen. Selbst wenn der Fachmann die Vorrichtung derart
verändern würde, dass die Datenübertragung mittels Burst-Signalen erfolgte, wären
die bekannten Signale für die Übertragungsweg-Schätzung Pilotsignale und keine
OFDM-Präambelsymbole. Der Fachmann kann der NK8 keinen Hinweis oder eine
Anregung entnehmen, anspruchsgemäße Präambelsymbole als bekannte Signale
für eine Übertragungsweg-Schätzung in das Übertragungssignal einzufügen. Somit
hat
der
Fachmann
bereits
keine Veranlassung,
anspruchsgemäße
Präambelsymbole bei einer Kommunikationsvorrichtung nach der NK8 vorzusehen,
noch weniger kann er der NK8 eine Anregung entnehmen, die Anzahl der bekannten
Signale für Übertragungsweg-Schätzung, jetzt Präambelsymbole, auf Basis der
Kanalqualität in Bezug auf den Kommunikationsteilnehmer zu bestimmen.
Selbst wenn der Fachmann die Druckschrift NK14 bzw. die NK14b und die dort
vorgesehene Lehre der Verwendung von Präambeln mit einer unterschiedlichen
Anzahl von Präambel-Symbolen berücksichtigen würde, so würde er die
anspruchsgemäße Bestimmungseinheit nicht
im Endgerät, sondern
im
Zugriffspunkt („access point“), d.h. in der Basisstation verorten. Eine Anregung
diese in dem Endgerät zu realisieren, ist weder der NK14 noch der NK14b zu
entnehmen.
Der Fachmann kommt daher ausgehend von der NK8, selbst unter
Berücksichtigung der Lehre der NK14 bzw. NK14b nicht zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag B‘, ohne selbst erfinderisch tätig zu werden.
b)
Gleiches gilt für Überlegungen ausgehend von der NK13a, da auch diese
keine Anregung enthält, Präambelsymbole als bekannte Signale
für eine
Übertragungsweg-Schätzung in einem OFDM-Übertragungssignal einer OFDM-
Kommunikationsvorrichtung zu verwenden. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur
NK8 entsprechend.
c)
Gemäß der Lehre der NK14b wird die Feststellung, ob eine kurze oder eine
lange Präambel für die Kommunikation zu verwenden ist, in der Basisstation
getroffen. Diese Festlegung wird dem Endgerät übermittelt, welches dann die
jeweils angeordnete Präambel, d. h. die jeweils angeordnete Anzahl von Präambel-
Symbolen in das Übertragungssignal für den Uplink einfügt. Der Fachmann
entnimmt weder der NK14, noch der NK14b einen Hinweis, den
Bestimmungsabschnitt in das Endgerät zu verlegen.
Selbst wenn diese beiden Druckschriften als ein Dokument anzusehen wären – so
wie es die Klägerinnen sehen – so beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag B‘ auf einer erfinderischen Tätigkeit.
d)
Auch ausgehend von der NK12, erhält der Fachmann im dort ohnehin nur im
TDMA-Zusammenhang detailliert offenbarten
technischen Kontext keine
Anregungen, nun konkret in einem OFDM-Umfeld OFDM-Präambelsymbole als
bekannte Signale für eine Übertragungsweg-Schätzung einzusetzen; noch viel
weniger, dass er hierfür deren Anzahl in einem
im Endgerät verorteten
Bestimmungsabschnitt festlegt, um diese letztlich im OFDM-Übertragungssignal
des OFDM-Kommunikationsendgeräts zu verwenden.
e)
Zu den übrigen Druckschriften haben die Klägerinnen nichts vorgetragen, wie
deren Inhalte den Fachmann zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der
Fassung des Hilfsantrags B‘ hinführen sollen.
f)
Eine Veranlassung, von der funktionsfähigen Lehre einer der genannten
Druckschriften abzuweichen und einen Gegenstand wie mit Hilfsantrag B‘
beansprucht vorzusehen, ist für den Fachmann nach Überzeugung des Senats
somit weder nahegelegt noch ersichtlich.
Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß
Hilfsantrag B‘ auch auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist somit patentfähig.
7.
Das Streitpatent hat somit in der Fassung nach dem Hilfsantrag B‘ Bestand.
Folglich kam es auf die Beurteilung der weiteren Hilfsanträge C bis F‘ nicht mehr
an.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1
Satz 1 ZPO. Soweit die Klägerinnen unterlegen sind, hat der Senat
berücksichtigt, dass die Klägerin zu 2 ursprünglich die vollständige
Nichtigerklärung des Streitpatents beantragt hatte. Zwar hatte sie ihre Klage in
der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen, so dass die Anträge
der Klägerinnen übereinstimmten, jedoch hat sie insoweit die Kosten der
Klagerücknahme zu tragen. Daher fällt der Unterliegensanteil der Klägerin zu 2
höher aus als derjenige der Klägerin zu 1. Da sich dies in gleicher Weise auf
die Gerichtskosten wie die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits
auswirkt, hat der Senat davon abgesehen, diese getrennt aufzuführen. Für die
Kosten der Nebenintervention gilt § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §101 Abs. 1 ZPO.
Eine Berücksichtigung der Nebenintervenientin auch bei den Gerichtskosten
hält der Senat nicht für angemessen, so dass diese lediglich ein Viertel ihrer
außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
C.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG
gegeben.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von
fünf Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).
Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der
Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe
eingelegt.
Voit
Martens
Albertshofer
Dr. Wollny
Christoph
Fi