Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Urteil vom 24.03.2021 – 5 Ni 32/18 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:240321U5Ni32.18EP.0

Zitiert 6 Entscheidungen 13 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 24. März 2021 …

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 249 955

(DE 601 43 934)

(Aktenzeichen)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die

Richterin Martens

sowie

die Richter

Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer,

Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Christoph

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 249 955 wird mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für

nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:

ECLI:DE:BPatG:2021:240321U5Ni32.18EP.0

1. A communication terminal apparatus provided with an OFDM communication

apparatus comprising:

a determining section (102); and

a generating section (104) adapted

to perform inverse Fourier transform processing on

an information signal and

a number of known signals for transmission path estimation

determined by the determining section (102), wherein the known

signals for transmission path estimation are transmission path

estimation preamble symbols, and

to generate a burst unit signal for a communicating party,

the burst unit signal including the number of transmission path estimation

preamble symbols determined by the determining section (102) and the

information signal,

characterized in that

said determining section (102) is adapted to

determine the number of known signals for transmission path estimation

to be inserted in the burst unit signal

based on channel quality with respect to the communicating party.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits und den Kosten der

Nebenintervenientin tragen die Klägerin zu 1) 5/16, die Klägerin zu 2) 7/16

und die Beklagte 4/16. Die Nebenintervenientin trägt im Übrigen ihre

Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte war im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage eingetragene

Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 249 955 (Streitpatent), das am

14. November 2001 angemeldet worden war und die Priorität der japanischen

Anmeldung JP 2000351766 vom 17. November 2000 in Anspruch nimmt. Das

Streitpatent trägt in der Verfahrenssprache Englisch die Bezeichnung: „OFDM

Communication Device“ („OFDM Nachrichtenübertragungsvorrichtung“) und wird

beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 601 43 934.1

geführt. Seit dem 22. Januar 2021 ist die Nebenintervenientin auf Seiten der

Beklagten als Inhaberin des Streitpatents im Register des Deutschen Patent- und

Markenamts eingetragen.

Die Klägerin zu 1 greift das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 8,

11, 13, 15 und gemäß Schriftsatz vom 12. März 2021 auch hinsichtlich

Patentanspruch 16 an.

Patentanspruch 1 hat nach der Streitpatentschrift (EP 1 249 955 B1) folgenden

Wortlaut:

In deutscher Übersetzung nach der Streitpatentschrift lautet Patentanspruch 1:

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen

angegriffenen Unteransprüche 2 bis 8, 11, 13, 15 und 16 wird auf die

Streitpatentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage vom 29. November 2018 macht die Klägerin zu 1 im

angegriffenen Umfang mangelnde Patentfähigkeit geltend und stützt ihren Vortrag

zur fehlenden Neuheit und zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit unter anderem auf

folgende Druckschriften:

NK5

NK6

NK7

NK8

EP 0 938 208 A1

EP 1 083 719 A2

DE 693 24 286 T2

KAISER, S.; FAZEL, K.: A flexible spread-spectrum

multi-carrier multiple-access system for multi-media

applications. In: Proceedings IEEE International

Symposium on Personal, Indoor and Mobile Radio

Communications (PIMRC '97). 1997, S. 100 - 104

NK9

NK10

EP 0 939 527 A1

TUFVESSON, F.; MASENG, T.: Pilot assisted channel

estimation for OFDM in mobile cellular systems. In: IEEE

Conference on Vehicular Technology (VTC). 1997, S.

1639 - 1643

NK11

TUFVESSON, F.: Design of Wireless Communication

Systems -- Issues on Synchronization, Channel

Estimation and Multi-Carrier Systems. Doctoral Thesis,

Department of Electrical and Information Technology,

Lund University. 2000, 196 S., ISBN- 91-7874-059-2

NK12

ETSI: TR 101 146 V3.0.0 (1997-12), Technical Report,

NK13

NK13a

NK14

Universal Mobile Telecommunications System (UMTS);

UMTS Terrestrial Radio Access (UTRA); Concept

evaluation (UMTS 30.06 version 3.0.0). 1997, 613 S.

JP 2000-151548 A

Deutsche Übersetzung der NK13 (JP 2000-151548 A), 8 S.

ETSI: TS 101 475 V1.1.1 (2000-04), Technical Specification,

Broadband Radio Access Networks (BRAN); HIPERLAN Type

2; Physical (PHY) layer. 2000, 40 S.

NK14b

KUHN-JUSH, J.: ETSI EP BRAN #13, doc.: IEEE 802.11-

99/111, Document PLN130ya + HLPHY131a, IEEE 802.11

Wireless LANs, 1999, 4 S.

NK15

NK16

NK17

NK18

EP 0 788 263 A2

WO 01/08369 A1

EP 0 869 647 A2

WO 97/30531 A1

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 hatte zunächst die D GmbH ihren Beitritt als

weitere Klägerin erklärt und beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig

zu erklären. Der Beitritt sei sachdienlich, da gegen sie – ebenso wie gegen die

Klägerin zu 1 – von der S GmbH als angeblicher Prozessstandschafterin der

Nichtigkeitsbeklagten eine auf das Streitpatent gestützte Verletzungsklage erhoben

worden sei. Die Beitretende stütze sich auf die gleichen Nichtigkeitsgründe wie die

Klägerin zu 1 und mache sich deren Vortrag zu eigen. Die Klägerin zu 1 hat mit

Schriftsatz vom 19. März 2021 dem Beitritt zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2021 hat die jetzige Klägerin zu 2, die H GmbH, mit

Zustimmung der ursprünglichen Klägerin zu 2, der D GmbH, einen Parteiwechsel

auf Klägerseite erklärt. Der Parteiwechsel sei sachdienlich, da sich dadurch der

Prozessstoff nicht ändere und ein weiterer Prozess, beziehungsweise ein weiterer

Klagebeitritt der neuen Klägerin, vermieden werde. Diese übernehme sämtliche

Verpflichtungen der ursprünglichen Klägerin.

Die Klägerin zu 2 hat mit Schriftsatz vom 23. März 2021 angekündigt, dass sie sich

den Anträgen der Klägerin zu 1 anschließen werde und ihren vollständigen Angriff

auf das Streitpatent nicht weiter aufrechterhalte.

Die Klägerin zu 2 hat u.a. folgende Dokumente eingereicht:

NK14

KUHN-JUSH, J.: ETSI EP BRAN #13, doc.: IEEE 802.11-

99/111, Document PLN130ya + HLPHY131a, IEEE 802.11

Wireless LANs, 1999, 4 S.

NK14a

ETSI: TS 101 475 V1.1.1 (2000-04), Technical Specification,

Broadband Radio Access Networks (BRAN); HIPERLAN Type

2; Physical (PHY) layer. 2000, 40 S.

Die Klägerinnen zu 1 und 2 stellen den Antrag,

das europäische Patent EP 1 249 955 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 8, 11, 13, 15 und 16

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge,

eingereicht als Anlage dfmp14 zum Schriftsatz vom 21. März 2021 (Bl. 458 d.A.), in

folgender Reihenfolge: Hilfsantrag A, B, B‘, C, C‘, D.1, D.1‘, D.2, D.2‘, D.3, D.3‘, E.1,

E.1‘, E.2, E.2‘, E.3, E.3‘, E.4, E.4‘, F sowie F‘.

Sie haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Unteransprüche im Umfang

des Angriffs nicht mehr weiter gesondert verteidigen zu wollen.

Die Klägerinnen zu 1 und 2 halten die Nichtigkeitsklage auch gegenüber den

hilfsweise verteidigten Fassungen aufrecht. Dabei rügt die Klägerin zu 1 mit

Schriftsatz vom 12. März 2021 die Fassung der Hilfsanträge ab Hilfsantrag B als

unzulässig. Außerdem rügt die Klägerin zu 2 mit Schriftsatz vom 19. März 2021 die

Fassung der Hilfsanträge ab Hilfsantrag B mangels ausreichender Offenbarung als

nicht ausführbar.

Die Fassung gemäß Hilfsantrag B‘ ist im Tenor wiedergegeben. Wegen der

Fassung der übrigen Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Anlage

dfmp14 der Beklagten, Bezug genommen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin, die mit Schriftsatz vom 17. März 2021

als neue Patentinhaberin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist,

weisen das Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten zurück.

Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Parteierweiterung auf der Klägerseite

seien nicht gegeben, so dass die Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 2 abzutrennen

sei. Sie sei wegen fehlender passiver Prozessführungsbefugnis der Beklagten

unzulässig, da sie sich nicht gegen die seit 22. Januar 2021 im Register des DPMA

eingetragene

Nebenintervenientin

richte.

Jedenfalls

sei

eine

Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründet, nachdem die

Klägerin zu 2 ihren ursprünglich weitergehenden Antrag zurückgenommen habe.

Das Streitpatent sei soweit angegriffen rechtsbeständig, da es jedenfalls in einer

der hilfsweise verteidigten Fassungen von Patentanspruch 1 gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen seien die Hilfsanträge nicht

verspätet. Nicht zu berücksichtigen sei dagegen der von der Klägerin zu 2 erst mit

Schriftsatz vom 19. März 2021 neu eingeführte Nichtigkeitsgrund der fehlenden

Ausführbarkeit.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin stützen ihre Argumentation zur

Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 u.a. auf folgende Dokumente:

dfmp3

LAN/MAN Standards Committee of the IEEE Computer Society:

P802.11a Draft Supplement

to STANDARD

FOR

Telecommunications and

Information Exchange Between

Systems-LAN/MAN Specific Requirements-Part 11: Wireless

Medium Access Control (MAC) and physical layer (PHY)

specifications: High Speed Physical Layer in the 5 GHz band.

1998, 59 S.

dfmp4

SKLAR, B.: Digital Communications, Fundamentals and

Applications Prentice-Hall

Intl.: Englewood Cliffs, 1988,

Titelseite, Impressum, S. 484-486, S. 518-528. ISBN 0-13-

212713-X 025

dfmp7

SKLAR, B.: Rayleigh Fading Channels in Mobile Digital

Communication Systems - Part I: Characterization. In: IEEE

Communications Magazine. 1997, S. 90 - 100

dfmp8

SKLAR, B.: “Rayleigh Fading Channels in Mobile Digital

Communication Systems“

- Part

II: Mitigation.

IEEE

Communications Magazine. 1997, S. 102 - 109

dfmp9

KAMMEYER, K.D.: Nachrichtenübertragung. Springer

Fachmedien: Wiesbaden, 1996. 2. neubearb. u. erw. Aufl.

Titelseite, Impressum, S. 72 – 86. ISBN 978-3-663-10869-6

dfmp10

RAPPAPORT, T.S.: Wireless Communications. Prentice-Hall

Inc.: Upper Saddle River. 2002, Titelseite, Impressum, S. 395 –

417. ISBN 0-13-042232-0

dfmp11

WALKE, B.: Mobilfunknetze und ihre Protokolle. Band 1,

Grundlagen, GSM, UMTS und andere zellulare Mobilfunknetze.

Springer Fachmedien: Wiesbaden.

1998, Titelseiten,

Impressum, S. 153 – 160. ISBN 978-3-663-05862-5

dfmp12

VAN NEE, R.; PRASAD, R.: OFDM for Wireless Multimedia

Communications. Artech House. Boston, London. 2000,

Titelseiten, Impressum S. 33 – 42. ISBN 0-89006-530-6

dfmp13

ETSI: TR 22.80 V1.0.0 (1997-09) UMTS Relationship to other

Standards, 10 S.

NK8a

HOEHER, P.; KAISER, S.; ROBERTSON, P.: Two-Dimensional

Pilot-Symbol-Aided Channel Estimation by Wiener Filtering. In:

Proc. of 1997 IEEE International Conference on Acoustics,

Speech, and Signal Processing. 1997. S. 1845 - 1848.

Wegen des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf den Akteninhalt sowie die

Sitzungsniederschrift vom 24. März 2021 Bezug genommen.

Mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 8. Dezember 2020 hat der Senat

den Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt, die

für die Entscheidung

voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die Klage der Klägerin zu 1 ist wegen § 264 Nr. 2 ZPO auch nach Erweiterung der

Klage auf Unteranspruch 16 unstreitig zulässig.

Der Senat sieht den Beitritt der Klägerin zu 2 als weitere Klägerin als sachdienlich

an. Die Klägerin zu 2 hat ihren Antrag auf vollumfängliche Nichtigerklärung des

Streitpatents nicht mehr aufrechterhalten, so dass nunmehr eine übereinstimmende

Antragsstellung der Klägerinnen vorliegt und ein einheitlicher Streitstoff gegeben ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage der Klägerin zu 2 zulässig. Passiv

prozessführungsbefugt ist derjenige, gegen den die Nichtigkeitsklage als im

Register des DPMA eingetragener Patentinhaber zu richten ist (§ 81 Abs. 1 Satz 2

PatG). Der Umstand, dass nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Streitpatent

veräußert bzw. ein neuer Inhaber im Register eingetragen wird, hat auf das

Nichtigkeitsverfahren keinen Einfluss (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO;

vgl. BGH X ZB 41/03 – „Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren, BGHZ 117,

144, 146 f. – Tauchcomputer, BGH GRUR 1998, 940, 941m.w.N.). Mit der Vorschrift

über die Rechtskraftwirkung (§ 325 Abs. 1 ZPO) erlangt das mit der bisherigen

Partei fortgesetzte Verfahren auch Wirkung für und gegen den Rechtsnachfolger.

Zudem besteht für diesen die Möglichkeit, als Nebenintervenient seinen Standpunkt

und seine Interessen im Verfahren geltend zu machen (§ 265 Abs. 2 Satz 2, §§ 66

ff. ZPO), wovon die neue Patentinhaberin vorliegend Gebrauch gemacht hat. Findet

bei dieser Sach- und Rechtslage ein Beitritt als weiterer Kläger statt, kann sich

dessen Klage zulässigerweise ebenfalls nur gegen die Beklagte und frühere

Patentinhaberin richten, da es nicht auf den Zeitpunkt der Beitrittserklärung bzw.

der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes beim Beklagten ankommt, sondern der

weitere Kläger dem Verfahren in seiner jeweiligen Lage beitritt, mit der Folge, dass

vorliegend die Klage der Klägerin zu 2 zu Recht gegen die frühere Patentinhaberin

und Beklagte gerichtet wurde. Diese ist somit auch bezüglich der Klage der Klägerin

zu 2 passiv prozessführungsbefugt. Daher hat der Senat das Verfahren der Klägerin

zu 2 nicht abgetrennt.

Soweit die Beklagte dem Beitritt der D GmbH, die das Streitpatent mit einer weiteren

Nichtigkeitsklage angreift, mit dem Argument der anderweitigen Rechtshängigkeit

(§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) widersprochen hatte, hat sich dies durch die

Klägerauswechslung erledigt.

Die Klage ist teilweise begründet. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im angegriffenen

Umfang mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1a, Art. 52 - 57 EPÜ). Aus diesem Grund kann

das Streitpatent auch in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen A bzw. B keinen

Bestand haben. Der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B‘ steht

jedoch keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe entgegen, so dass das

Streitpatent insoweit rechtsbeständig ist. Die weitergehenden Klagen waren

daher abzuweisen.

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

Das Streitpatent betrifft eine „OFDM Nachrichtenübertragungsvorrichtung“,

wobei das Streitpatent nicht auf eine bestimmte Art einer OFDM-

Kommunikationsvorrichtung, wie z. B. einen bestimmten Kommunikationsstandard

oder eine bestimmte Anwendung beschränkt ist. Beispielsweise kann eine

streitpatentgemäße OFDM-Kommunikationsvorrichtung in einem Kommunikationsendgerät und in einer Basisstation eines digitalen Mobilkommunikationssystems

installiert werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0184]). Das Streitpatent beschreibt den

Austausch von Signalblöcken (sog. „burst unit signal“) zwischen einer OFDM-

Kommunikationsvorrichtung

und

einem Empfangsgerät

(„receiving-side

apparatus“). Dabei verweist das Streitpatent auf den Standard IEEE 802.11 – vgl.

Streitpatent, Abs. [0002]. Der Aufbau eines Signalblocks wird anhand des in Figur 1

der Streitpatentschrift dargestellten Schemas erläutert, wobei diese Figur eine

zeitliche Abfolge innerhalb eines typischen Datensatzes bzw. Signalblocks zeigt.

„GI“ steht für „guard interval“, also ein sog. Schutzintervall, danach folgt eine

Trainingssequenz bzw. eine Präambel zur Übertragungsweg-Schätzung

(„transmission path estimation preamble“), die aus einer unveränderlichen und

vorgegebenen Anzahl von Symbolen besteht – (Streitpatent, Abs. [0004]). Diese

Symbole sind bekannt (Streitpatent, Abs. [0005]). Erst danach – wiederum unter

Einschub eines Schutzintervalls

folgt das erste Datenpaket oder

Informationssignal, also Nutzdaten („data 1“). Gemäß Streitpatent wird ein jeweiliger

Signalblock bei der konventionellen OFDM-Kommunikation senderseitig einer IFFT

(„Inverse Fast Fourier Transform“) unterzogen, also vom Frequenzbereich in den

Zeitbereich übergeführt. Das resultierende im Zeitbereich vorliegende Signal wird

dann innerhalb eines Zeitintervalls als sog. OFDM-Symbol an das Empfangsgerät

versendet – (Streitpatent, Abs. [0002]).

Zur Rückgewinnung der Daten wird das vom Empfänger empfangene Signal wieder

in den Frequenzbereich übergeführt, indem es mittels FFT („Fast Fourier

Transform“) verarbeitet wird. Dabei wird gemäß Streitpatent die Präambel zur

Übertragungsweg-Schätzung bzw. die Trainingssequenz vom Empfangsgerät aus

dem empfangenen Übertragungssignal extrahiert und zur Schätzung des

Übertragungswegs genutzt - (Streitpatent, Abs. [0003]). Der Übertragungsweg

umfasst dabei den Weg, den das Übertragungssignal zwischen senderseitigem

IFFT-Abschnitt und einem empfängerseitigen FFT-Abschnitt durchläuft.

Die ursprüngliche Trainingssequenz ist dabei nicht nur dem Sender, der diese in

den Datenstrom einfügt, sondern auch dem Empfänger bekannt. Der Empfänger

kann somit die Eigenschaften der ursprünglichen Trainingssequenz mit den

Eigenschaften der empfangenen Trainingssequenz vergleichen und daraus auf

während der Übertragung entstehenden Verzerrungen o.ä. schließen und die

gewonnenen Erkenntnisse auf die Nutzdaten anwenden, da vorausgesetzt werden

kann, dass die Verzerrungen in gleicher Weise auf die Trainingssequenzen und die

Nutzdaten einwirken.

Die Verwendung solcher Trainingssequenzen beim OFDM-Verfahren wird vom

Streitpatent als bekannt vorausgesetzt (Streitpatent, Abs. [0002]). Als Nachteil des

bisherigen Stands der Technik wird angesehen, dass die Anzahl der

Trainingssequenzen statisch vorgegeben, also fest (“fixed“) ist (Streitpatent, Abs.

[0004]). Wird eine hohe Anzahl von Trainingssequenzen verwendet, erreicht man

zwar eine geringe Fehlerrate der übertragenen Daten. Damit sinkt jedoch der

Wirkungsgrad der Übertragung, weil ein größerer Teil des Datenstroms mit

Trainingssequenzen anstelle von Nutzdaten belegt ist (Streitpatent, Abs. [0005]). Im

umgekehrten Fall, bei Einfügung weniger Trainingssequenzen, erhöht sich zwar der

Anteil übertragener Nutzdaten, doch gleichzeitig nimmt die Übertragungsqualität ab

und die Wahrscheinlichkeit für Fehler zu (Streitpatent, Abs. [0006]).

Vor diesem technischen Hintergrund nennt das Streitpatent als zu lösende Aufgabe,

eine OFDM-Kommunikationsvorrichtung bereitzustellen, die sowohl eine

Verbesserung der Eigenschaften der demodulierten Signalfehlerrate als auch eine

Verbesserung des Wirkungsgrads der

Informationssignalübertragung erzielt

(Streitpatent, Abs. [0009]).

2.

Der Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen berufserfahrenen

Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit abgeschlossenem Hochschul- bzw.

Universitätsstudium und mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung von

Mobilfunktechnologien. Dieser ist vertraut mit der Erzeugung, Zusammensetzung

und Übertragung digitaler Datenpakete und kennt die dabei üblichen, dort

angewendeten Standards.

II.

Z u r e r t e i l t e n F a s s u n g

1.

In der erteilten Fassung ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, da der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den von den Klägerinnen

genannten Entgegenhaltungen NK8 und NK13 jeweils nicht neu ist.

2.

Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt das Streitpatent im

Patentanspruch 1 eine OFDM-Kommunikationsvorrichtung vor, die nach Merkmalen

gegliedert und mit deutscher Übersetzung versehen, wie folgt lautet.

Gliederung des Patentanspruchs 1:

2

Verfahrenssprache Englisch

Deutsche Übersetzung lt. Streitpatent

An OFDM communication

OFDM-Kommunikationsvorrichtung, die

apparatus comprising:

umfasst:

a generating section (104) adapted

einen Erzeugungsabschnitt (104), der so

to perform

eingerichtet ist,

2.1

inverse Fourier transform

dass er inverse Fourier-Transformationsprocessing

Verarbeitung durchführt

2.1.1 on an information signal and

an einem Informationssignal und

2.1.2 a number of known signals for

einer durch einen Bestimmungsabschnitt

transmission path estimation

(102) bestimmten Anzahl bekannter

determined by a determining

Signale für Übertragungsweg-Schätzung

section (102) and

und

2.2

to generate a transmit signal for a

ein Übertragungssignal für einen

communicating party,

Kommunikationsteilnehmer erzeugt,

3

characterized in that said

dadurch gekennzeichnet, dass der

determining section (102) is

Bestimmungsabschnitt (102) so

adapted

eingerichtet ist,

3.1

to determine the number of known

dass er die Anzahl bekannter Signale für

signals for transmission path

Übertragungsweg-Schätzung, die in das

estimation to be inserted in the

Übertragungssignal eingefügt werden

transmit signal

sollen, bestimmt

3.2

3.3

based on channel quality

auf Basis von Kanalqualität

with respect to the communicating

in Bezug auf den

party.

Kommunikationsteilnehmer.

3.

Der Senat legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

Beansprucht wird eine OFDM-Kommunikationsvorrichtung (Merkmal 1), d.h. eine

Kommunikationsvorrichtung, die das OFDM-Verfahren nutzt. OFDM steht für

„Orthogonales Frequenzmultiplex-Verfahren“ (engl. „Orthogonal Frequency division

Multiplexing“, vgl. Streitpatent Abs. [0001]). Die Kommunikationsvorrichtung

umfasst räumlich-körperlich einen Erzeugungsabschnitt („generating section” 104)

(Merkmal 2). Der Erzeugungsabschnitt (104) ist so eingerichtet, dass er inverse

Fourier-Transformations-Verarbeitung an einem Informationssignal und einer durch

einen Bestimmungsabschnitt („determining section“ 102) bestimmten Anzahl

bekannter Signale

für Übertragungsweg-Schätzung durchführt und ein

Übertragungssignal für einen Kommunikationsteilnehmer erzeugt (Merkmale 2.1,

2.1.1, 2.1.2, 2.2). Ob der Bestimmungsabschnitt

(102)

innerhalb der

anspruchsgemäßen Kommunikationsvorrichtung selbst oder in einer anderen bzw.

weiteren Vorrichtung derselben verortet ist, lässt der Anspruchswortlaut offen.

a) Bekannte Signale

für Übertragungsweg-Schätzung („known signals

for

transmission path estimation”)

Entsprechend dem Merkmal 2.1.2 wird eine bestimmte Anzahl bekannter Signale

für eine Übertragungsweg-Schätzung in das Übertragungssignal eingefügt. Die

Übertragungsweg-Schätzung dient in den Ausführungsbeispielen des Streitpatents

dazu, Verzerrungen, die etwa durch thermisches Rauschen, Interferenzen oder

Synchronisationsfehler verursacht werden, unterdrücken zu können

(vgl.

Streitpatent, Abs. [0017] und [0018]). Weitere Details zur Ausgestaltung dieser

bekannten Signale spezifiziert der Patentanspruch 1 nicht und auch der

Beschreibung lässt sich keine einschränkende Definition entnehmen.

Gemäß Absatz [0013] des Streitpatents stellt

im (nicht einschränkenden)

Ausführungsbeispiel 1 eine Übertragungsweg-Schätzungs-Präambel in einem

OFDM-Signal, die in ein Burst-Einheit-Signal eingefügt wird, ein bekanntes Signal

zur Übertragungsweg-Schätzung dar. Die Übertragungsweg-Schätzungs-Präambel

geht dabei dem Nutzsignal voraus und umfasst eine Anzahl von OFDM-Symbolen

(vgl. Streitpatent, Abs. [0032]).

Ferner beschreibt das Streitpatent im Zusammenhang mit dem vorbekannten Stand

der Technik auch Pilotsignale zur Übertragungsweg-Schätzung, die in ein

Übertragungssignal für einen Kommunikationspartner eingefügt werden (vgl.

Streitpatent, Abs. [0008], „[…] path gain estimation for the improvement of frequency

efficiency and channel estimation quality by using scattered pilot signals.“). Aus

fachmännischer Sicht handelt es sich auch bei derartigen Pilotsignalen um

anspruchsgemäße bekannte Signale für die Übertragungsweg-Schätzung.

b) Kanalqualität („channel quality”)

Der Bestimmungsabschnitt in der Merkmalsgruppe 3 soll die Anzahl bekannter

Signale für eine Übertragungsweg-Schätzung gemäß den Merkmalen 3.2 und 3.3

auf Basis der Kanalqualität in Bezug auf einen Kommunikationsteilnehmer

bestimmen.

Eine weitergehende Bedeutung des Merkmals der Kanalqualität

ist dem

Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen und auch die Beschreibung des Streitpatents

enthält keine einschränkenden Angaben. Die Kanalqualität ist somit nicht auf einen

bestimmten Parameter beschränkt, sondern kann insbesondere auch Größen wie

ein

spezielles

Signal-zu-Rauschen-Verhältnis

Eb/No

oder

einen

Empfangssignalstärkeparameter RSSI oder auch andere entsprechende Parameter

(„or the like“) als Qualitätsindikatoren umfassen (vgl. Streitpatent, Abs. [0051]).

Deshalb erfasst der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 sämtliche Parameter,

die ein Maß für eine Kanalqualität in Bezug auf einen Kommunikationsteilnehmer

darstellen.

c) Bestimmung der Anzahl bekannter Signale für eine Übertragungsweg-Schätzung

(„to determine the number of known signals for transmission path estimation“)

Gemäß den Merkmalen 3.1 und 3.2 soll der Bestimmungsabschnitt die Anzahl

bekannter Signale für eine Übertragungsweg-Schätzung auf Basis der Kanalqualität

bestimmen. Der Patentanspruch beschreibt nicht, wie die Anzahl der bekannten

Signale von der Kanalqualität abhängt. Die Beschreibung des Streitpatents in den

Absätzen [0014] bis [0016] i.V.m. Figur 2 lehrt in diesem Zusammenhang, dass die

Anzahl bekannter Signale mit schlechter werdender Kanalqualität steigt bzw. sich

verringert, wenn die Kanalqualität zunimmt, weshalb auch im Folgenden diese

Abhängigkeit zu Grunde gelegt wird.

4.

Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1a, Art. 52 - 57 EPÜ):

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist jeweils nicht

neu (Art. 54 EPÜ) zumindest gegenüber den Druckschriften NK8 und NK13.

4.1 Zur NK 8 (KAISER & FAZEL)

Bei der NK8 handelt es sich um einen unstreitig im Jahr 1997 und damit deutlich vor

dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlichten Beitrag im Rahmen eines

internationalen Symposiums zur personenbezogenen, Innenraum- und mobilen

Funkkommunikation (International Symposium on Personal, Indoor and Mobile

Radio Communications PIMRC '97). Die NK8 beschäftigt sich mit einem neuartigen

Mehrfachzugriffsschema

für mobile Multimedia-Anwendungen. Das dort

beschriebene Zugriffsschema trennt die Signale der Benutzer nach einem FDMA-

Verfahren (“frequency division multiple access") auf Subträgerebene (vgl. NK8, S.

100, linke Spalte,

„Abstract”). Wie der Figur 1 („Transmitter“) und Figur 3

(„Receiver“) der NK8 zu entnehmen ist (vgl. NK8, S. 101, Abschnitt 2.1 und 2.2),

wird als Übertragungsverfahren das orthogonale Frequenzmultiplexverfahren

(OFDM) verwendet. Somit betrifft die NK8 - wie das Streitpatent - eine OFDM-

Kommunikationsvorrichtung.

In Bezug auf den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents

offenbart die Druckschrift NK8 mithin eine OFDM-Kommunikationsvorrichtung, die

aus einer Sendevorrichtung (vgl. NK8, S. 101, Abschnitt 2.1, „Transmitter“,) und

einer Empfangsvorrichtung (vgl. NK8, S. 101, Abschnitt 2.2 „Receiver) besteht

(Merkmal 1). Bei dieser OFDM-Kommunikationsvorrichtung werden Pilotsymbole

verwendet, die die Zuverlässigkeit der Datenübertragung erhöhen sollen (vgl. NK8,

Seite 101, linke Spalte, letzte zwei Zeilen bis rechte Spalte, erste zwei Zeilen, „In

order to perform coherent detection at the receiver …, pilot symbols are multiplexed

in the transmitted data“). Die Pilotsymbole werden zur Übertragungsweg-Schätzung

eingefügt, um die Zuverlässigkeit der Datenübertragung zu erhöhen (vgl. NK8,

S.102, linke Spalte, letzter Absatz Zeilen 1 bis 2, „Pilot-symbol-aided channel

estimation is used for coherent detection.“) Bei den aus der NK8 bekannten

Pilotsymbolen handelt es sich mithin um bekannte Symbole zur Übertragungsweg-

Schätzung im Sinne des Streitpatents.

Figur 1 der NK8 zeigt ein Block-Diagramm der Sendevorrichtung:

Der Kasten rechts („OFDM with user-specific frequency-mapper“) beschreibt eine

Baugruppe, die ein OFDM-Multiplexing für einen Datenstrom durchführt (NK8, Seite

101, linke Spalte, Abschnitt 2.1 i.V.m. Figur 1). Diese Baugruppe erfüllt somit die

Funktion eines anspruchsgemäßen Erzeugungsabschnitts (Merkmal 2).

In diesem Erzeugungsabschnitt werden Datensymbole („data of user

i“)

(=Informationssignal) und eine bestimmte Anzahl von Pilotsymbolen („pilotsymbols“) (=bekannte Signale für Übertragungsweg-Schätzung) verarbeitet (NK8,

Figur 1; Merkmal 2.1.1 und Merkmal 2.1.2teilw)

Sowohl die Datensymbole als auch die Pilotsymbole werden

im

Erzeugungsabschnitt einer inversen Fast-Fourier-Transformation unterzogen (vgl.

NK8, Seite 103, linke Spalte, Abschnitt 5, erster Absatz letzte vier Zeilen: „The

OFDM and inverse OFDM is realized by an IFFT and a FFT, respectively“; Merkmal

2.1); zusätzlich wird noch ein Schutzintervall („guard interval“) GI in den Datenstrom

eingefügt und somit ein Übertragungssignal für einen Kommunikationsteilnehmer

erzeugt (Merkmal 2.2).

Gemäß der Lehre der NK8 hängt die Anzahl der zur Kanalschätzung verwendeten

Pilot-Symbole zum Beispiel von zwei verschiedenen Betriebsmodi für die

Kommunikationsvorrichtung ab, zum einen von einem sog. Innen-Modus („indoor

mode“) und einem sog. Außen-Modus („outdoor mode“) (Vgl. NK8, S. 103, linke

Spalte, Abschnitt 4, letzter Absatz: „Furthermore, the transmission parameters

(guard-time, pilot-symbols) of an SS-MC-MA system can easily be adapted to the

transmission environment by offering for instance two different modes (indoor and

outdoor). The indoor channel (pico-cell) has a Doppler-shift and delay-spread much

lower than the outdoor channel. This environment needs a short guard-time of about

100 ns and much less error-protection. However, the outdoor environment needs

higher protection and a much longer guard time of about 20 µs. In addition, the

amount of pilot-symbols used for channel estimation, depending on the Dopplerfrequency and delay-spread, can be matched to the requirements of the different

modes.” – Unterstreichungen hinzugefügt; Merkmal 3.1)

Mit anderen Worten soll sich das System also individuell an die jeweiligen

Bedingungen anpassen. Der Innenmodus weist dabei eine vergleichsweise geringe

Doppler-Verschiebung und geringe Ausbreitungsverzögerung („delay spread“) auf,

weil er in Innenräumen stattfindet. Beide Parameter sind Indikatoren für die Qualität

des verwendeten Kanals; je geringer die Doppler-Verschiebung und je geringer die

Ausbreitungsverzögerung ist, desto höher ist die erreichte Kanalqualität. Der

Innenmodus besitzt somit eine

im Vergleich zum Außen-Modus höhere

Kanalqualität. Abhängig von den Anforderungen des verwendeten Modus, d.h.

abhängig von der Doppler-Frequenz und der Ausbreitungsverzögerung und somit

abhängig von der Kanalqualität, wird somit gemäß der Lehre der NK8 die Anzahl

der verwendeten Pilot-Symbole festgelegt (Merkmale 3.2 und 3.3).

Der Meinung der Beklagten, dass diese Einstellung, d.h. die Anzahl der bekannten

Signale vom Netzbetreiber anhand des Standorts der Mobilfunkzelle vorgegeben

wird, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Gemäß der Lehre der NK8 hängt

es von Gegebenheiten der konkreten Übertragungssituation ab, wie viele

Trainingssequenzen letztlich verwendet werden, jedoch ist der Netzbetreiber nicht

in der Lage, jede prinzipiell mögliche spezifische Übertragungssituation auch so

vorherzusehen. Die Bestimmung der Anzahl der einzufügenden Pilot-Symbole

muss

zur Überzeugung

des Senats

daher

durch

die OFDM-

Kommunikationsvorrichtung selbst erfolgen. Dazu ist ein Funktionsbaustein

notwendig,

der

gemäß dem Wortlaut

des Streitpatents

als

sog.

Bestimmungsabschnitt bezeichnet ist (Merkmal 2.1.2Rest)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit in sämtlichen Merkmalen aus der

Druckschrift NK8 bekannt und folglich nicht neu.

4.2 Zur NK13 i.V.m. NK13a (JP 2000 – 151548 A mit deutscher Übersetzung)

Bei der NK13/NK13a handelt es sich um eine japanische Patentanmeldung von

derselben ursprünglichen Anmelderin wie beim Streitpatent. Der Senat bezieht sich

mit seinen Ausführungen im Folgenden auf die von der Klägerin als Anlage NK13a

eingereichte deutsche Übersetzung der NK13.

Die NK13a offenbart eine OFDM-Kommunikationsvorrichtung, die in einem

drahtlosen Kommunikationssystem verwendet wird (vgl. NK13a, Titel und Abs.

[0001]). Dabei wird eine OFDM-Kommunikation bei einem veränderlichen Zustand

des Übertragungswegs, z.B. infolge einer hohen Geschwindigkeit eines sich

bewegenden Kommunikationspartners, durchgeführt (vgl. NK13a, Abs. [0004]). Vor

diesem Hintergrund stellt sich die NK13a die Aufgabe, die Durchführung einer

stabilen OFDM-Kommunikation zu ermöglichen (vgl. NK13a, Abs. [0005]). Dies wird

dadurch erreicht, dass Pilotsymbole basierend auf

Informationen zur

Symboleinfügung adaptiv eingefügt werden (vgl. NK13a, Abs. [0006]). Bei den

Pilotsymbolen gemäß der NK13a handelt es sich aus fachmännischer Sicht um

bekannte Symbole zur Übertragungsweg-Schätzung (vgl. NK13a, Abs. [0003]).

In Bezug auf den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents

offenbart die NK13a in Figur 1 i.V.m. der zugehörigen Beschreibung in den

Absätzen [0024] bis [0044] den Aufbau einer OFDM-Kommunikationsvorrichtung

(Merkmal 1):

Die OFDM-Kommunikationsvorrichtung umfasst einen in der Figur 1 in der oberen

Hälfte dargestellten Sendeabschnitt und einen in der unteren Hälfte dargestellten

Empfangsabschnitt. Der Sendeabschnitt weist eine Modulationseinheit 101 auf,

welche von rechts sog. Sendedaten erhält und mit einer Einfügeeinheit 102

verbunden ist. Diese Einfügeeinheit 102 fügt Pilotsymbole in die modulierten

Sendedaten ein, wenn sie durch eine Entscheidungsvorrichtung 121 entsprechend

angesteuert wird. Die Sendedaten mit den eingefügten Pilotsymbolen werden dann

im

IFFT-Teil 103 einer

inversen FFT-Verarbeitung unterzogen. Eine

Schutzintervalleinfügungseinheit 104 fügt daraufhin Schutzintervalle ein und das so

erzeugte Übertragungssignal wird nach Durchlaufen weiterer Verarbeitungsschritte

(D/A-Wandler 105, Tiefpassfilter 106, Verstärker 107) über eine Antenne 108

ausgesendet (vgl. NK13a, Abs. [0024] bis [0034]).

Die in Figur 1 dargestellte Baugruppe 103 mit der Bezeichnung „IFFT“ erfüllt somit

die Funktion eines Erzeugungsabschnitts (Merkmal 2). Dieser ist so eingerichtet,

dass er eine IFFT-Verarbeitung durchführt (Merkmal 2.1), und zwar an einem

Informationssignal (Merkmal 2.1.1), welches durch Sendedaten gebildet wird, die

von rechts (NK13a, Fig. 1, obere Hälfte) in eine Modulationseinheit 101 eingehen

und einer bestimmten Anzahl von Pilotsymbolen (=bekannte Signale

für

Übertragungsweg-Schätzung), die über die Pilotsymboleinfügeeinheit 102 zum

Erzeugungsabschnitt („lFFT“, 103) gelangen (vgl. NK13a, Abs. [0026]: „Das Signal,

in das das Pilotsymbol eingefügt wird, wird von einer IFFT-Einheit (Inverse Fast

Fourier Transform) 103 einer IFFT-Operation unterzogen, um ein OFDM-Signal zu

sein.“; Merkmal 2.1.2teilw).

Nachdem der Erzeugungsabschnitt das OFDM-Signal gebildet hat, wird daraus ein

Sendesignal erzeugt, das über die in Figur 1 gezeigte Antenne 108 zu einem

Kommunikationsteilnehmer gesendet wird (NK13a, Abs. [0026]: „Das Signal, in das

von der Schutzintervalleinfügeeinheit 104 ein Schutzintervall eingefügt wurde, wird

von einem D/A-Wandler 105 konvertiert, sodass es zu einem Basisbandsignal wird.

Dieses Basisbandsignal wird [...] als Sendesignal über eine Antenne 108

gesendet.”; Merkmal 2.2).

Die Entscheidungsvorrichtung 121 (vgl. NK13a, Figur 1) verkörpert bzw. erfüllt

hierbei die Funktion eines anspruchsgemäßen Bestimmungsabschnitts (Merkmal

2.1.2Rest und Merkmal 3), denn diese legt die Anzahl an Pilotsymbolen, also

bekannter Signale

für eine Übertragungsweg-Schätzung,

fest,

indem sie

Anweisungen an die Einfügeeinheit 102 sendet, Pilotsymbole einzufügen (vgl.

NK13a, Abs.

[0030]:

„Die Entscheidungsvorrichtung 121 vergleicht das

Erfassungsergebnis mit einem festgelegten Schwellenwert und sendet, wenn das

Erfassungsergebnis kleiner oder gleich dem festgelegten Schwellenwert ist, eine

Anweisung zum Einfügen eines Pilotsymbols an die Einheit 102 zum Einfügen von

Pilotsymbolen.“; Merkmal 3.1).

Das Erfassungsergebnis, das

für die Entscheidungsvorrichtung 121 als

Entscheidungsgrundlage dient, ist ein „Empfangspegel“ oder alternativ eine

„Empfangsqualität“ (vgl. NK13a, Anspruch 3 („Empfangspegel“) und Abs. [0044]: „In

dieser Ausführungsform wird der Fall beschrieben, in dem der Empfangspegel

erfasst wird und das Pilotsymbol basierend auf dem Erfassungsergebnis eingefügt

wird, wobei die vorliegende Erfindung auch auf den Fall angewendet werden kann,

in dem ein Pilotsymbol basierend auf dem Ergebnis der Empfangsqualität wie der

Bitfehlerrate eines empfangenen Signals oder SIR eingefügt wird.“). Somit bestimmt

die Entscheidungsvorrichtung 121 (=Bestimmungsabschnitt) die Anzahl der

einzufügenden bekannten Signale für die Übertragweg-Schätzung auf Basis der

Kanalqualität in Bezug auf den Kommunikationsteilnehmer (Merkmale 3.2, 3.3).

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist somit nicht neu gegenüber der

NK13a.

III.

Z u r F a s s u n g d e s S t r e i t p a t e n t s l a u t H i l f s a n t r a g A

1.

In der Fassung nach Hilfsantrag A vom 21. März 2021 (vgl. Anlage dfmp14)

kann das Streitpatent keinen Bestand haben, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gegenüber den Entgegenhaltungen NK8 und NK13 jeweils nicht

neu ist. Somit kann dahinstehen, ob dieser Hilfsantrag wie von den Klägerinnen

gerügt, verspätet eingegangen und nicht zu berücksichtigen ist.

2.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 der erteilten Fassung dadurch, dass durch Einfügen von „A

communication terminal apparatus provided with an“ in Merkmal 1 die OFDM-

Kommunikationsvorrichtung dahingehend eingeschränkt wurde, dass sie nunmehr

ein Bestandteil eines „communication terminal apparatus“ ist:

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A lässt sich wie folgt gliedern (die mit dem

Hilfsantrag A gegenüber dem Hauptantrag im Patentanspruch 1 verbundenen

Änderungen fett und durchgestrichen hervorgehoben):

1.A: A communication terminal apparatus provided with aAn OFDM

communication apparatus comprising:

2. – 3.3.

3.

Zur Zulässigkeit

Das in Merkmal 1.A neu aufgenommene Teilmerkmal „A communication terminal

apparatus"

ist dem ursprünglichen nebengeordneten Patentanspruch 16

entnommen und wird in Absatz [0184] des Streitpatents erläutert.

4.

Zum Verständnis des nun beanspruchten Gegenstands

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft nun ausdrücklich ein

Kommunikationsendgerät, das mit einer OFDM-Kommunikationsvorrichtung

versehen ist (Merkmal 1.A). In Absatz [0184] des Streitpatents wird ein

„communication terminal apparatus“ ausdrücklich von den dortigen Basisstationen

(„base stations") abgegrenzt. Somit handelt es sich beim besagten „communication

terminal apparatus“ um (mobile) Endgeräte bzw. sog. Terminals. Daraus folgt, dass

der Patentanspruch 1 nunmehr ausschließlich ein Übertragungssignal für einen

Kommunikationsteilnehmer in der Richtung vom Endgerät zur Basisstation betrifft.

5.

Zur Patentfähigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag A ist

jeweils nicht neu gegenüber den Druckschriften NK8 und NK13, denn auch die

Beschränkung auf ein Endgerät bzw. Terminal gemäß Merkmal 1.A ist aus jeder

dieser Druckschriften bekannt.

Die Druckschrift NK8 offenbart, dass der Sender sowohl für die Abwärtsrichtung

(d.h. von der Basisstation zum Endgerät) als auch für die Aufwärtsrichtung (d.h. vom

Endgerät zur Basisstation) identisch konfiguriert ist (NK8, S. 101, Abs. 2.1

Transmitter, „SS-MC-MA transmitter (same for up- and down-link)“). Damit kann

sowohl das Endgerät als auch die Basisstation einen Sender umfassen, der ein

Übertragungssignal für einen Kommunikationsteilnehmer erzeugt und dabei die

Anzahl der einzufügenden Signale für eine Übertragungsweg-Schätzung bestimmt.

Die Druckschrift

NK13a

lehrt,

dass

die

beschriebene OFDM-

Kommunikationseinrichtung Teil eines Kommunikationsendgeräts sein kann: „… ist

es möglich, ein Kommunikationsendgerät wie z.B. ein Basisstationsgerät oder ein

Mobilstationsgerät bereitzustellen, das einer Umgebung des Übertragungswegs in

einem drahtlosen Kommunikationssystem gerecht werden kann.“ (vgl. NK13a, Abs.

[0015]).

IV.

Z u r F a s s u n g d e s S t r e i t p a t e n t s l a u t H i l f s a n t r a g B

1.

In der Fassung nach Hilfsantrag B vom 21. März 2021 (vgl. Anlage dfmp14)

kann das Streitpatent keinen Bestand haben, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert ist. Somit kann dahinstehen, ob dieser

Hilfsantrag wie von den Klägerinnen gerügt, verspätet eingegangen und nicht zu

berücksichtigen ist.

2.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dahingehend, dass er – außer den neuen

Merkmalen 2.0B und 2.3B – Ergänzungen und Streichungen in den Merkmalen

2.1.2B, 2.2B, 2.3B und 3.1B aufweist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B lässt sich wie folgt gliedern (die mit dem

Hilfsantrag B gegenüber dem Hilfsantrag A im Patentanspruch 1 verbundenen

Änderungen fett und durchgestrichen hervorgehoben):

1.A:

2.0B

2. – 2.1.1

a determining section (102); and

2.1.2B

a number of transmission path estimation preamble symbols

known signals for transmission path estimation determined by a the

2.2B

2.3B

3.

3.1B

determining section (102), and

to generate a transmit burst unit signal for a communicating party,

the burst unit signal including a transmission path estimation

preamble and the information signal, the transmission path

estimation preamble containing the number of transmission path

estimation preamble symbols determined by the determining

section (102),

to determine the number of transmission path estimation preamble

symbols known signals for transmission path estimation to be inserted

in the transmission path estimation preamble of the transmit burst

unit signal

3.2-3.3

3.

Zur Zulässigkeit:

Im Merkmal 2.1.2B wurde der Merkmalsteil „a number of known signals for

transmission path estimation" durch „a number of transmission path estimation

preamble symbols" ersetzt. Der geänderte Anspruchswortlaut enthält damit das

Merkmal 2.1.2 des erteilten Patentanspruchs 1 nicht mehr, dass die Signale zur

Übertragungsweg-Schätzung vorbekannt sind (vgl. „a number of known signals").

Gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 wird damit mehr beansprucht, denn jetzt

fallen zusätzlich zu „known signals“ bspw. auch „unknown signals“ unter den

Anspruchswortlaut.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B ist somit unzulässig, weil dessen

Gegenstand über das ursprünglich Offenbarte hinausgeht.

V.

Z u r F a s s u n g d e s S t r e i t p a t e n t s l a u t H i l f s a n t r a g B ‘

1.

Patentanspruch 1 erweist sich in der Fassung nach Hilfsantrag B‘ vom

21. März 2021 (vgl. Anlage dfmp14) als bestandsfähig, weil dessen beanspruchter

Gegenstand neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Er ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, da er entgegen der Ansicht der

Klägerinnen nicht verspätet eingegangen ist. Hilfsantrag B‘ geht zurück auf

Hilfsantrag B, den die Beklagte innerhalb der im Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG

gesetzten Frist am 28. Januar 2021 eingereicht hatte. Soweit Hilfsantrag B‘

Änderungen gegenüber Hilfsantrag B enthält, erfolgten diese in Reaktion auf die

Zulässigkeitseinwände der Klägerin zu 1 im Schriftsatz vom 12. März 2021.

2.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B‘ unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dahingehend, dass er – außer den neuen

Merkmalen 2.0B‘, 2.1.3B‘ und 2.3B‘ - Ergänzungen und Streichungen in den

Merkmalen 2.1.2B‘, 2.2B‘ und 3.1B‘ aufweist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B‘ lässt sich wie folgt gliedern (die mit dem

Hilfsantrag B‘ gegenüber dem Hilfsantrag A im Patentanspruch 1 verbundenen

Änderungen fett und durchgestrichen hervorgehoben):

1.A,

2.0B‘

2. – 2.1.1

a determining section (102); and

2.1.2B‘

a number of known signals for transmission path estimation

determined by a the determining section (102),

2.1.3B‘

wherein the known signals for transmission path estimation are

transmission path estimation preamble symbols, and

to generate a transmit burst unit signal for a communicating party,

the burst unit signal including the number of transmission path

estimation preamble symbols determined by the determining

section (102) and the information signal,

to determine the number of known signals for transmission path

estimation to be inserted in the transmit burst unit signal

2.2B‘

2.3B‘

3.

3.1B‘

3.2-3.3

3.

Zur Zulässigkeit

Die gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung hinzugefügten bzw.

geänderten Merkmale sind wie folgt im Streitpatent offenbart:

· Merkmal 1.A: ursprünglicher Anspruch 1 bzw. Anspruch 16.

· Merkmale 2.0B‘, 2.1.2B‘: ursprünglicher Anspruch 1.

· Merkmale 2.1.3B‘, 2.2B‘, 3.1B‘: Absätze [0013], [0032], [0034], [0036],

[0038], [0053] des Streitpatents.

· Merkmal 2.3B‘: Absätze [0038] - [0039], [0053] i.V.m. Figuren 5 und 6 des

Streitpatents.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag B‘ sind

ursprünglich offenbart und folglich ist der Patentanspruch 1 auch zulässig.

4.

Zum Verständnis der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen

Die beiden funktionalen Hauptbausteine der OFDM-Kommunikationsvorrichtung

(„generating section“ und „determining section“) sind nun explizit innerhalb eines

mobilen Endgeräts verortet (Merkmale 1.A, 2.0B‘)

Des Weiteren wurde in Merkmalsgruppe 2 - im Vergleich zum Hilfsantrag A - das

Merkmal 2.1.3B‘ ergänzt, welches festlegt, dass es sich bei den bekannten Signalen

für eine Übertragungsweg-Schätzung nunmehr um Präambel-Symbole für eine

Übertragungsweg-Schätzung handelt („wherein the known signals for transmission

path estimation are transmission path estimation preamble symbols“).

Gemäß Streitpatent besteht eine Präambel, die

in einer OFDM-

Kommunikationsvorrichtung für eine Übertragungsweg-Schätzung („transmission

path estimation preamble“) in das Übertragungssignal eingefügt wird, aus einem

oder mehreren OFDM-Symbolen (vgl. Streitpatent, Figuren 5 und 6 i.V.m. Absätzen

[0038], [0039]). Gemeint sind dabei OFDM-Symbole, welche als Präambel-Symbole

gemeinsam eine Präambel zur Übertragungsweg-Schätzung bilden. Davon zu

unterscheiden sind Pilotsignale, die bspw. aus QAM-Symbolen gebildet werden und

keine OFDM-Symbole im Sinne des nun geltenden Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag B‘ sind.

Merkmal 2.2B‘ verlangt, dass das „Übertragungssignal“ („transmit signal“) nun ein

„Burst-Einheit-Signal“

(„burst unit

signal“)

ist, womit das allgemeine

Übertragungssignal auf Burst-Einheit-Signale eingeschränkt ist. Eine kontinuierliche

Datenübertragung fällt somit nicht mehr unter den Wortlaut.

Merkmal 2.3B‘ legt fest, dass das Burst-Einheit-Signal die Anzahl von Präambel-

Symbolen zur Übertragungsweg-Schätzung, die vom Bestimmungsabschnitt (102)

bestimmt wurden, sowie das Informationssignal enthält („the burst unit signal

including the number of transmission path estimation preamble symbols determined

by the determining section (102) and the information signal“). An dieser Stelle wird

der Aufbau des Übertragungssignals für den Kommunikationspartner präzisiert: das

Übertragungssignal

in Form eines Burst-Einheit-Signals enthält die vom

Bestimmungsabschnitt (102) festgelegte Anzahl von Präambel-Symbolen zur

Kanalschätzung und nachfolgend das Informationssignal.

Darüber hinaus wurde auch in Merkmal 3.1B‘ – analog zu Merkmal 2.2B‘ – das

Übertragungssignal durch Burst-Einheit-Signal ersetzt. Damit

ist der

Bestimmungsabschnitt (102) so eingerichtet, dass er die Anzahl bekannter Signale

für Übertragungsweg-Schätzung

(=“transmission path estimation preamble

symbols“) bestimmt, die in das Burst-Einheit-Signal eingefügt werden sollen („to

determine the number of known signals for transmission path estimation to be

inserted in the burst unit signal“).

5.

Zur Ausführbarkeit

Der von der Klägerin zu 2 erstmals im Schriftsatz vom 19. März 2021 und damit kurz

vor der mündlichen Verhandlung erhobene Nichtigkeitsgrund der fehlenden

Ausführbarkeit gegenüber den Fassungen der Hilfsanträge ist bei der Entscheidung

nicht zu berücksichtigen. Ob dies darauf beruht, dass sich die Klägerin zu 2 damit

in Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin zu 1 setzt bzw. den Bereich des

einheitlichen Streitstoffs verlässt, kann dahinstehen. Auch wenn die Klägerin zu 2

wegen ihres erst mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 angezeigten Klagebeitritts

nicht in das Fristenregime dieser Vorschrift eingebunden war, hätte die so

kurzfristige Einführung eines neuen Nichtigkeitsgrundes jedenfalls eine Vertagung

der mündlichen Verhandlung nach sich gezogen. Das Vorbringen steht auch nicht

im Zusammenhang mit den Hilfsanträgen vom 28. Januar 2021, da das gerügte

Merkmal 3.2 bereits der erteilten Fassung zu entnehmen ist.

Letztlich kann die Frage der Verspätung aber ebenfalls dahinstehen, denn der Senat

hält die erfindungsgemäße Lehre für ausreichend offenbart. Die Klägerin zu 2 meint

zwar, dass bei einer wortsinngemäßen Auslegung wegen der generalisierenden

Formulierung („…based on channel quality...“) keine Aussage darüber getroffen

werde, wie die Anzahl an Präambelsymbolen von der Kanalqualität abhängt. Der

Hilfsantrag umfasse bei der von der Beklagten vertretenen wörtlichen Auslegung

deshalb auch Fälle, bei denen die Anzahl der Präambelsymbole reduziert wird,

obwohl die Kanalqualität schlechter wird.

a)

Eine für die Ausführbarkeit ausreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der

Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne zumutbare Schwierigkeiten in der

Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der

Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen,

dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Dabei reicht es aus, wenn dem Fachmann

ein allgemeines Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Der Patentanspruch

muss nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten

(BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - BGH Xa ZR 100/05, - Thermoplastische

Zusammensetzung; Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07 - Klammernahtgerät).

Es ist auch nicht erforderlich, dass alle denkbaren unter den Wortlaut des

Patentanspruchs

fallenden Ausgestaltungen ausführbar offenbart

sind.

Ausreichend ist, wenn zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der

Erfindung offenbart worden ist (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - X ZR 112/99 -

Kupplungsvorrichtung II; Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, - Polymerisierbare

Zementmischung; Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13 - Stabilisierung der

Wasserqualität).

b)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es unter dem Gesichtspunkt

der ausreichenden Offenbarung im vorliegenden Fall unbedenklich, dass im

angegriffenen Anspruch 1 allgemein gefordert wird, dass der Bestimmungsabschnitt

des Endgeräts die Anzahl der Präambelsymbole auf Basis der Kanalqualität

bestimmen soll. Denn in dem Streitpatent ist für den Fachmann zumindest ein

nacharbeitbarer Weg offenbart, indem die Anzahl der Präambelsymbole bei

schlechterer Kanalqualität erhöht wird (Vgl. NK3, Abs. [0032] in Verbindung mit den

Figuren 5 und 6). Somit kommt es darauf, dass nicht alle unter den Anspruch

fallenden Fälle die Vorteile des Absatzes [0009] der Beschreibung erreichen – wie

die Klägerin zu 2 argumentiert -, für die Beurteilung Ausführbarkeit überhaupt nicht

an.

Folglich stellt es den Fachmann auch vor keine größeren Probleme, die Erfindung

des Streitpatents im Umfang“ des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag B‘ nachzuarbeiten.

6.

6.1

Zur Patentfähigkeit

Neuheit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B‘ ist neu.

a)

Die

NK8

(KAISER

&

FAZEL)

offenbart

eine

OFDM-

Kommunikationsvorrichtung, die aus Transmitter und Receiver besteht. Dabei

werden Pilotsymbole zur Kanalschätzung verwendet, um die Zuverlässigkeit der

Datenübertragung zu erhöhen – zur übrigen technischen Lehre wird auf die

Ausführungen zum Hauptantrag (siehe Ziffer II., 4.1) verwiesen.

Die Vorrichtung nach der NK8 offenbart dabei als bekannte Signale zur

Übertragungswegschätzung keine Präambel-Symbole, sondern Pilotsignale (vgl.

dazu NK8, Figur 4 i.V.m. Seite 103, linke Spalte, Abschnitt 4, letzter Absatz: „pilotsymbols used for channel estimation“). Diese dort beschriebenen Pilotsignale sind

keine OFDM-Präambelsymbole im Sinne des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag

B‘. Darüber hinaus erfolgt die Datenübertragung in einer kontinuierlichen Weise und

nicht in Form von Burst-Einheit-Signalen. Aus der NK8 sind somit die Merkmale

2.1.3B‘, 3.1B‘ sowie die Merkmale 2.2B‘ und 2.3B‘ gemäß Patentanspruch 1 nicht

bekannt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ ist somit

neu gegenüber der NK8.

b)

Die NK13a (deutsche Übersetzung der JP 2000 – 151548 A) beschreibt eine

OFDM-Kommunikationseinrichtung,

die

in

einem

drahtlosen

Kommunikationssystem verwendet wird – zur weiteren technischen Lehre wird auf

die Ausführungen zum Hauptantrag (siehe Ziffer II., 4.2) verwiesen.

Auch nach der Lehre der NK13a handelt es sich bei den daraus bekannten Signalen

zur Übertragungswegschätzung um keine Präambel-Symbole im Sinne des nun

geltenden Patentanspruchs 1, sondern um Pilotsignale (vgl. dazu NK13a, Abs.

[0025] sowie Figur 2). Darüber hinaus erfolgt auch hier die Datenübertragung in

einer kontinuierlichen Weise und nicht burstartig. Die NK13a zeigt damit nicht die

Merkmale 2.1.3B‘ bzw. 3.1B‘ sowie die Merkmale 2.2B‘ und 2.3B‘ gemäß

Patentanspruch 1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ ist somit

neu gegenüber der NK13a.

c)

Die Druckschriften NK14 (ETSI TS 101 475 V1.1.1) und NK14b (KUHN-

JUSH) betreffen beide jeweils den HIPERLAN Type 2 Standard und mithin eine

OFDM-Kommunikation zwischen einem Endgerät und einem Zugriffspunkt

(„Access-Point“) als Basisstation, doch handelt es sich dabei um zwei

unterschiedliche Publikationen, die unabhängig voneinander zu verschiedenen

Zeitpunkten veröffentlicht wurden. Aus Sicht des Senats können sie nicht als ein

einheitliches Dokument angesehen werden. Keines dieser Dokumente zeigt – wie

im Folgenden dargelegt – für sich den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag B‘ mit allen Merkmalen.

c1)

Das Standarddokument NK14 von April 2000 beschreibt die Grundlagen der

HIPERLAN Type 2 Luftschnittstelle mit den Spezifikationen des zugehörigen

„physical layer“ (NK14, S. 6, „1 Scope“), die vom Europäischen Institut für

Telekommunikationsnormen („European Telecommunications Standards Institute“,

ETSI) mit diesem Dokument als Version V1.1.1 veröffentlicht wurden. In diesem

Kontext wird eine OFDM-Kommunikation beschrieben.

In Bezug auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 offenbart die NK14

Folgendes: Figur 1 zeigt i.V.m. Seite 10 Abschnitt 4.2 eine Referenzkonfiguration

für eine OFDM-Sendevorrichtung (Merkmal 1):

Die von der Sendeeinheit („radio transmitter“) gesendeten Signalblöcke („PHY

bursts (5.7)“) werden mittels eines OFDM-Verfahrens („OFDM (5.6)“) erzeugt. Die

Baugruppe

„OFDM (5.6)“

übernimmt

somit

die

Funktion

eines

Erzeugungsabschnitts (Merkmal 2).

Wie der Fachmann in diesem Zusammenhang weiß, wird ein im Zeitbereich

vorliegendes OFDM-Übertragungssignal („PHY burst“) erzeugt, indem auf der

Grundlage von im Frequenzbereich vorliegenden Unterträgern eine inverse FFT-

Verarbeitung durchgeführt wird, welche in der Baugruppe „OFDM (5.6)“ erfolgt

(Merkmal 2.1)

Die mittels OFDM erzeugten Übertragungssignale („PHY burst”) setzen sich dabei

aus bekannten Signalen für eine Übertragungsweg-Schätzung („Preamble“) und

einem Nutz- bzw. Informationssignal („Payload“) zusammen (vgl. NK14, Figur 11):

Die NK14 beschreibt u.a. ein Uplink-Signal mit kurzer Präambel und ein Uplink-

Signal mit langer Präambel (vgl. NK14, Seite 21, Abschnitt 5.7, Nummern 3) und 4)

in der Aufzählung). In Figur 17 (c) bzw. (d) (vgl. NK14, Seite 27) ist jeweils

schematisch der Aufbau eines beispielhaften Übertragungssignals in Form eines

Uplink-Signalblocks mit einer kurzen bzw. einer langen Präambel gezeigt und im

jeweils zugehörigen Abschnitt 5.7.3 (vgl. NK14, Seite 24) bzw. 5.7.4 (vgl. NK14,

Seite 25) beschrieben:

Das Übertragungssignal mit der kurzen Präambel wird durch fünf mit „B" bzw. „lB”

gekennzeichnete kurze OFDM-Symbole, zwei mit „C“ gekennzeichnete lange

OFDM-Symbole und ein mit „CP" gekennzeichnetes zyklisches Präfix gebildet. Das

Übertragungssignal mit der langen Präambel wird durch zehn mit „B" bzw. „lB”

gekennzeichnete kurze OFDM-Symbole, zwei mit „C“ gekennzeichnete lange

OFDM-Symbole und ein mit „CP" gekennzeichnetes zyklisches Präfix gebildet. Die

Symbole der Präambeln stellen aus fachmännischer Sicht bekannte Signale für eine

Übertragungsweg-Schätzung dar (Merkmal 2.1.3B‘). Das

Informationssignal

(„Payload“) besteht u.a. aus den OFDM-Datensymbolen mit durchnummerierten

Datenblöcken „Data 1“ bis „Data NSYM“.

Mithin ist der Erzeugungsabschnitt (Baugruppe OFDM) so eingerichtet, dass er die

inverse Fourier-Transformations-Verarbeitung an einem

Informationssignal

(Merkmal 2.1.1) und einer bestimmten Anzahl bekannter Signale

für

Übertragungsweg-Schätzung (Merkmal 2.1.2B‘teilw) durchführt. Das derart erzeugte

OFDM-Übertragungssignal

(„PHY

burst“)

ist

ein

für

einen

Kommunikationsteilnehmer bestimmtes Burst-Einheit-Signal (Merkmale 2.2B‘,

2.3B‘teilw).

Ein Bestimmungsabschnitt (Merkmal 2.0B‘), der eine Auswahl zwischen den beiden

bekannten Präambeln trifft, ist der NK14 nicht zu entnehmen und somit auch nicht,

dass die Anzahl der bekannten Signale für Übertragungsweg-Schätzung, die in das

Übertragungssignal eingefügt werden sollen, auf Basis von Kanalqualität in Bezug

auf den Kommunikationsteilnehmer bestimmt werden (nicht Merkmale 3, 3.1B‘, 3.2

und 3.3).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B‘ ist somit neu

gegenüber der NK14.

c2)

Das Dokument NK14b wurde im Rahmen der Entwicklung des HIPERLAN

Type 2 Standards durch das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen

(auf Englisch: „European Telecommunications Standards Institute“, ETSI) im April

1999 veröffentlicht und betrifft die Anpassung von Präambeln zwischen dem IEEE

802.11a Standard und dem HIPERLAN Type 2 Standard (vgl. Anlage NK14b,

Seite 1, „Subject"). Laut NK14b benötigt der HIPERLAN Type 2 Standard drei

unterschiedliche Arten von Präambeln, wobei für die dritte Präambel-Art zwei

Optionen vorgesehen sind: eine kurze Präambel (Option 1) und eine lange

Präambel (Option 2) (vgl. NK14b, Seite 2, Abschnitt 3) i.V.m. Figur 3). Eine OFDM-

Kommunikationsvorrichtung, die einen Erzeugungsabschnitt (104) umfasst, ist der

NK14b nicht zu entnehmen (nicht Merkmal 1 und Merkmalsgruppe 2).

Laut NK14b wurde die lange Präambel (Option 2) eingeführt, um einen effizienten

Betrieb von intelligenten Antennen auf Seiten des Zugriffspunkts („access point“) zu

ermöglichen (vgl. NK14b, Seite 2, vorletzter Absatz). Der Zugriffspunkt kann

demnach eine längere Präambel mit einer höheren Anzahl an Trainingssymbolen

ordern, wenn er ein längeres bekanntes Signal oder mehr bekannte Informationen

für einen effizienten Betrieb benötigt. Dies ist für den Fachmann beispielsweise

erforderlich, wenn eine Umschaltung von Antennen erfolgt. Eine Umschaltung von

Antennen erfolgt typischerweise bei sich ändernden Übertragungsbedingungen,

mithin ist aus fachmännischer Sicht ein Bestimmungsabschnitt erforderlich

(Merkmal 3), der die Zahl der Symbole für die Übertragungsweg-Schätzung (Option

1 oder 2 gemäß NK14b; Merkmal 3.1B‘) auf Grundlage einer geänderten

Kanalqualität und

in Bezug auf den Kommunikationsteilnehmer bestimmt

(Merkmale 3.2 und 3.3).

Gemäß der Lehre der NK14b signalisiert der Zugriffspunkt („access point“) dem

drahtlosen Endgerät, welche der beiden Optionen das Endgerät bei der

Übertragung von Daten

zum Zugriffspunkt zu verwendet hat. Der

Bestimmungsabschnitt ist somit nicht im Endgerät, sondern im Zugriffspunkt

verortet (nicht Merkmal 2.0B‘).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B‘ ist somit neu

gegenüber der NK14b.

Selbst wenn die beiden Druckschriften NK14 und NK14b als ein Dokument

zusammen betrachtet würden, so gingen zumindest die Merkmale 2.0B‘ i.V.m.

2.1.2B‘Rest und 2.3B‘Rest nicht daraus hervor.

d) Auch die Druckschriften NK5, NK6, NK7 und NK12, die von den Klägerinnen in

Bezug auf die fehlende Neuheit des erteilten Patentanspruchs 1 eingereicht wurden,

stehen dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ nicht entgegen:

d1)

Die NK5 (EP 0 938 208 A1) offenbart eine OFDM-Kommunikations-

Vorrichtung, die für zwei verschiedene Einsatz-Szenarien („indoor environment“ und

„outdoor environment“) die Verwendung zweier verschiedener Anzahlen an

Pilotsymbolen im Uplink für eine Übertragungsweg-Schätzung vorschlägt (NK5,

Absatz [0015] i.V.m. Figur 14). Diese Pilotsignale sind jedoch keine OFDM-

Präambelsymbole im Sinne des Streitpatents, somit ist u. a. das Merkmal 2.1.3B‘

nicht offenbart.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ ist somit

neu gegenüber der NK5.

d2)

Die NK6 (EP 1 083 719 A2) offenbart eine OFDM-Kommunikationsvorrichtung, die bekannte Signale für eine Übertragungsweg-Schätzung (als

Pilotsymbole bezeichnet) verwendet. Dabei wird ein festes Verhältnis von

Nutzdaten zu Pilotsymbolen eingestellt (NK6, Absätze [0089] und [0092] i.V.m.

Figur 6), womit u. a. die Merkmale 2.1.2B‘ und 2.1.3B‘ fehlen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ ist somit

neu gegenüber der NK6.

d3)

Die NK7 (DE 693 24 286 T2) zeigt eine OFDM-Signalübertragung für einen

digitalen Rundfunk, bei der die Anzahl der Unterträger zum Befördern der

Referenzdaten für alle Mobilempfänger gleich ist. Eine Datenübertragung im Uplink

ist nicht offenbart, womit u.a. das Merkmal 1.A nicht offenbart ist

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ ist auch

neu gegenüber der NK7.

d4)

Die NK12 (ETSI TR 101 146 V3.0.0) beschreibt die Evaluierung von vier

verschiedenen Konzepten für einen zukünftigen UMTS- bzw. UTRA-Standard (vgl.

NK12, S. 6 oben). In Anhang B wird das zweite Konzept basierend auf OFDMA und

in Anhang C das dritte Konzept auf Basis von Wideband TDMA (WB-TDMA)

beschrieben. WB-TDMA („Wideband Time Division Multiplex Access“) ist – im

Gegensatz zu OFDM - ein Zeitmultiplex-Verfahren. Beim TDMA-Verfahren werden

die Kommunikationsdaten verschiedener Sender in bestimmten Zeitabschnitten auf

einem Kanal übertragen.

Dem Anhang B der NK12 (vgl. S. 174 ff.), der die Systemcharakteristiken eines

OFDMA-Verfahrens betrifft,

ist kein OFDM-Kommunikationsendgerät zu

entnehmen, welches einen Bestimmungsabschnitt umfassen würde (nicht Merkmal

1.A und Merkmal 2.0B‘).

Als Übertragungssignale für den Kommunikationsteilnehmer offenbart die NK12 in

Anhang C (vgl. S. 302 ff.) im WB-TDMA-Zusammenhang flexible Burst-Signale,

welche u.a. aus einer Trainingssequenz mit variabler Länge und Datensymbolen als

Informationssignale bestehen (NK12, Seite 339, Figur 3-9):

Die Länge der Trainingssequenzen TS ist dabei variabel und wird auf Basis der

Kanalqualität angepasst (“Training adaptation can be supported as part of link

adaptation and also needs appropriate channel measurements, for example of

channel quality and delay spread.”, NK12, Seite 344, Abschnitt 3.4.5, letzter

Absatz). Die Trainingssequenzen werden nicht als Präambel den Datensymbolen

vorangestellt, sondern vielmehr zwischen zwei Datensymbolen eingefügt. Somit ist

der NK12 nicht zu entnehmen, dass die Trainingssequenzen Präambelsymbole im

Sinne des nun geltenden Patentanspruchs 1 sind (nicht Merkmal 2.1.3B‘ und 2.3B‘).

Auch ist in der NK12 nicht explizit ein im Endgerät verorteter Bestimmungsabschnitt

offenbart, der die Anzahl der einzufügenden Präambelsymbole bestimmt (nicht

Merkmal 2.0B‘ und 2.1.2B‘).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ ist somit

neu gegenüber der NK12.

6.2

Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B‘ beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

In der mündlichen Verhandlung wurden von den Klägerinnen die Druckschriften

NK8, NK13, NK14 und NK12 als der für den Fachmann maßgebliche Stand der

Technik hervorgehoben, um davon ausgehend in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags B‘ zu

gelangen.

a)

Die in der NK8 offenbarte Vorrichtung verwendet für die Übertragungsweg-

Schätzung Pilotsignale („pilot symbols for channel estimation“) Diese werden

beispielhaft für einen Innenbereich oder für einen Außenbereich – auf Basis der

Kanalqualität in Bezug auf den Kommunikationsteilnehmer – festgelegt.

Die Datenübertragung erfolgt dabei in einer kontinuierlichen Weise und nicht in

Form von Burst-Einheit-Signalen. Selbst wenn der Fachmann die Vorrichtung derart

verändern würde, dass die Datenübertragung mittels Burst-Signalen erfolgte, wären

die bekannten Signale für die Übertragungsweg-Schätzung Pilotsignale und keine

OFDM-Präambelsymbole. Der Fachmann kann der NK8 keinen Hinweis oder eine

Anregung entnehmen, anspruchsgemäße Präambelsymbole als bekannte Signale

für eine Übertragungsweg-Schätzung in das Übertragungssignal einzufügen. Somit

hat

der

Fachmann

bereits

keine Veranlassung,

anspruchsgemäße

Präambelsymbole bei einer Kommunikationsvorrichtung nach der NK8 vorzusehen,

noch weniger kann er der NK8 eine Anregung entnehmen, die Anzahl der bekannten

Signale für Übertragungsweg-Schätzung, jetzt Präambelsymbole, auf Basis der

Kanalqualität in Bezug auf den Kommunikationsteilnehmer zu bestimmen.

Selbst wenn der Fachmann die Druckschrift NK14 bzw. die NK14b und die dort

vorgesehene Lehre der Verwendung von Präambeln mit einer unterschiedlichen

Anzahl von Präambel-Symbolen berücksichtigen würde, so würde er die

anspruchsgemäße Bestimmungseinheit nicht

im Endgerät, sondern

im

Zugriffspunkt („access point“), d.h. in der Basisstation verorten. Eine Anregung

diese in dem Endgerät zu realisieren, ist weder der NK14 noch der NK14b zu

entnehmen.

Der Fachmann kommt daher ausgehend von der NK8, selbst unter

Berücksichtigung der Lehre der NK14 bzw. NK14b nicht zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag B‘, ohne selbst erfinderisch tätig zu werden.

b)

Gleiches gilt für Überlegungen ausgehend von der NK13a, da auch diese

keine Anregung enthält, Präambelsymbole als bekannte Signale

für eine

Übertragungsweg-Schätzung in einem OFDM-Übertragungssignal einer OFDM-

Kommunikationsvorrichtung zu verwenden. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur

NK8 entsprechend.

c)

Gemäß der Lehre der NK14b wird die Feststellung, ob eine kurze oder eine

lange Präambel für die Kommunikation zu verwenden ist, in der Basisstation

getroffen. Diese Festlegung wird dem Endgerät übermittelt, welches dann die

jeweils angeordnete Präambel, d. h. die jeweils angeordnete Anzahl von Präambel-

Symbolen in das Übertragungssignal für den Uplink einfügt. Der Fachmann

entnimmt weder der NK14, noch der NK14b einen Hinweis, den

Bestimmungsabschnitt in das Endgerät zu verlegen.

Selbst wenn diese beiden Druckschriften als ein Dokument anzusehen wären – so

wie es die Klägerinnen sehen – so beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag B‘ auf einer erfinderischen Tätigkeit.

d)

Auch ausgehend von der NK12, erhält der Fachmann im dort ohnehin nur im

TDMA-Zusammenhang detailliert offenbarten

technischen Kontext keine

Anregungen, nun konkret in einem OFDM-Umfeld OFDM-Präambelsymbole als

bekannte Signale für eine Übertragungsweg-Schätzung einzusetzen; noch viel

weniger, dass er hierfür deren Anzahl in einem

im Endgerät verorteten

Bestimmungsabschnitt festlegt, um diese letztlich im OFDM-Übertragungssignal

des OFDM-Kommunikationsendgeräts zu verwenden.

e)

Zu den übrigen Druckschriften haben die Klägerinnen nichts vorgetragen, wie

deren Inhalte den Fachmann zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der

Fassung des Hilfsantrags B‘ hinführen sollen.

f)

Eine Veranlassung, von der funktionsfähigen Lehre einer der genannten

Druckschriften abzuweichen und einen Gegenstand wie mit Hilfsantrag B‘

beansprucht vorzusehen, ist für den Fachmann nach Überzeugung des Senats

somit weder nahegelegt noch ersichtlich.

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß

Hilfsantrag B‘ auch auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist somit patentfähig.

7.

Das Streitpatent hat somit in der Fassung nach dem Hilfsantrag B‘ Bestand.

Folglich kam es auf die Beurteilung der weiteren Hilfsanträge C bis F‘ nicht mehr

an.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1

Satz 1 ZPO. Soweit die Klägerinnen unterlegen sind, hat der Senat

berücksichtigt, dass die Klägerin zu 2 ursprünglich die vollständige

Nichtigerklärung des Streitpatents beantragt hatte. Zwar hatte sie ihre Klage in

der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen, so dass die Anträge

der Klägerinnen übereinstimmten, jedoch hat sie insoweit die Kosten der

Klagerücknahme zu tragen. Daher fällt der Unterliegensanteil der Klägerin zu 2

höher aus als derjenige der Klägerin zu 1. Da sich dies in gleicher Weise auf

die Gerichtskosten wie die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits

auswirkt, hat der Senat davon abgesehen, diese getrennt aufzuführen. Für die

Kosten der Nebenintervention gilt § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §101 Abs. 1 ZPO.

Eine Berücksichtigung der Nebenintervenientin auch bei den Gerichtskosten

hält der Senat nicht für angemessen, so dass diese lediglich ein Viertel ihrer

außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1

PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

C.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG

gegeben.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in

vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von

fünf Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).

Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der

Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe

eingelegt.

Voit

Martens

Albertshofer

Dr. Wollny

Christoph

Fi