Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 12.04.2021 – 20 W (pat) 31/20

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:120421B20Wpat31.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 31/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 102 513.4

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 12. April 2021 durch den

Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter

Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dr.-Ing. Ball

ECLI:DE:BPatG:2021:120421B20Wpat31.20.0

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2019 wird aufgehoben

und das nachgesuchte Patent 10 2012 102 513 wie folgt erteilt:

Bezeichnung:

ENERGIEVERTEILEINHEIT UND VERFAHREN, DAS EINE

INTERNETPROTOKOLLADRESSE ZUR STEUERUNG VIELER

ENERGIEVERTEILEINHEITEN VERWENDET

Anmeldetag:

23. März 2012

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 10. März 2021, beim BPatG per Fax

eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 17 vom 4. März 2021, beim BPatG per

Fax eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 6 vom 2. Juli 2012, beim DPMA eingegangen per Fax

am selben Tag.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J

– hat die am 23. März 2012 mit fremdsprachlichen Unterlagen eingegangene und

mit deutscher Übersetzung per Fax am 25. Juni 2012 eingereichte

Patentanmeldung 10 2012 102 513.4 mit der Bezeichnung

„ENERGIEVERTEILEINHEIT UND VERFAHREN, DAS EINE

INTERNETPROTOKOLLADRESSE ZUR STEUERUNG VIELER

ENERGIEVERTEILEINHEITEN VERWENDET“

mit am Ende der Anhörung vom 15. Oktober 2019 verkündetem Beschluss auf

Basis der am 30. September 2019 eingereichten Patentansprüche 1 bis 9 gemäß

Hauptantrag sowie der am 15. Oktober 2019 eingereichten Patentansprüche 1 bis

9 gemäß Hilfsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der

jeweilige Patentanspruch 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag

die Anmeldung in unzulässiger Weise erweitere (§ 38 S. 2 PatG).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. November 2019 eingelegte

Beschwerde der Anmelderin.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind durch die Prüfungsstelle folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

DE 10 2010 018 292 A1

DE 11 2004 002 933 B4

US 2010 / 0 019 575 A1

DE 20 2009 008 623 U1

DE 691 05 375 T2

US 2008 / 0 019 068 A1

Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Februar 2021 ferner die

Druckschrift:

D7

Dell User’s Guide: Managed Rack Power Distribution Unit. S. 1 - 239,

11/2010. – Firmenschrift

in das Verfahren eingeführt und die Anmelderin gleichzeitig darauf hingewiesen,

dass sich der Senat eine Patenterteilung auf Basis eines neu formulierten

Patentanspruchs 1 vorstellen könne, der auf einer Kombination der Patentsprüche

1 und 3 gemäß dem von der Anmelderin in der Anhörung vor dem DPMA

eingereichten Hilfsantrag beruhe.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsätzen vom

4. März 2021 und 10. März 2021 sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und

das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen

zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 10. März 2021, beim BPatG per Fax

eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 17 vom 4. März 2021, beim BPatG per

Fax eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 6 vom 2. Juli 2012, beim DPMA per Fax eingegangen

am selben Tag.

Ferner wurde um eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren

gebeten.

Patentanspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung lautet:

Der auf den Patentanspruch 1 Patentanspruch 3 lautet:

rückbezogene, nebengeordnete geltende

Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bzw. 4 bis 8

sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der jeweilige Gegenstand

des geltenden, sich auf ein Verfahren beziehenden Patentanspruchs 1 sowie des

nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 3 sowohl neu ist als auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 3 und § 4 PatG). Auch die sonstigen

Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere liegt keine unzulässige

Erweiterung i. S. v. § 38 Satz 2 PatG vor.

1.

Die Anmeldung betrifft laut Bezeichnung eine „ENERGIEVERTEILEINHEIT

UND VERFAHREN, DAS EINE

INTERNETPROTOKOLLADRESSE ZUR

STEUERUNG VIELER ENERGIEVERTEILEINHEITEN VERWENDET“, wobei für

die Energieverteileinheit im folgenden der in der Fachwelt übliche englische Begriff

PDU („power distribution unit“) verwendet wird (vgl. Titel und S. 1, 1. Abs. der

Beschreibung vom 4. März 2021).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass PDUs seit Jahren

insbesondere im IT-Sektor für das Energiemanagement von IT-Geräten (bspw.

Router, Server, Computer, Drucker, Bildschirme) verwendet würden, wobei jede

konventionelle PDU zwischen 8 und 16 schaltbare Ausgänge zur Verteilung der von

einer verbundenen unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV; „uninterruptable

power supply“) bereitgestellten elektrischen Energie aufweise und man

typischerweise bis zu 16 PDUs in Racks/Baugruppenträgern („Rahmen“) montiere

(vgl. S. 1, 2. Abs. bis S. 2, 2. Abs.).

Zur Steuerung bzw. Fernbedienung, Überwachung und Messwertübermittlung

seien die PDUs mit einem Netzwerk verbunden, wobei der Zugriff üblicherweise

über ein Steuerungszentrum erfolge, welches sich unter Verwendung einer

entsprechenden IP-Adresse in jede einzelne PDU einloggen könne, wozu der

Betreuer eine Vielzahl von IP-Adressen verwalten und sich merken müsse (vgl. S. 2,

2. Abs.).

Derzeit gäbe es zwei verfügbare dominante Konfigurationen. Zum einen werde eine

serielle Verkettung von einer Master-PDU mit einer gewissen Anzahl in der näheren

Umgebung installierter Slave-PDUs verwendet, wobei der Zugriff auf alle

miteinander verketteten PDUs stets mit einer IP-Adresse der Master-PDU erfolge.

Nachteilig wären die geringen Distanzen zwischen den PDUs, die geringe

Flexibilität im Einbau sowie die Kompliziertheit der lokalen, seriellen Master-Slave-

Verbindung (vgl. S. 2, letzter Abs. bis S. 3, 2. Abs.). Zum anderen werde eine

zentrale Steuerung mittels Server installiert, wobei der Zugriff auf sämtliche PDUs

ausschließlich mittels der IP-Adresse des Servers erfolge. Als Nachteile seien der

zusätzliche Server, hohe

IT-Kosten und

teure Softwarepakete

für das

Netzwerkmanagement zu nennen, so dass sich diese Architekturlösung nur bedingt

für kleine oder mittlere Unternehmen eigne (vgl. S. 3, letzter Abs. bis S. 4, 1. Abs.).

Davon ausgehend liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine PDU und ein

Verfahren für eine PDU bereitzustellen, womit mittels einer einzigen IP-Adresse

eine Vielzahl von PDUs zentral kontrolliert bzw. gesteuert werden könnten, wobei

die Kosten und Aufwände für Hard- bzw. Software gering seien und die

Installationsorte der einzelnen PDUs nicht durch eine physische Busleitungslänge

begrenzt würden (vgl. S. 5, letzter Abs. und S. 6, 1. Abs.).

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der geltenden Fassung des

Patentanspruchs 1 folgendes Steuerungsverfahren für Energieverteileinheiten

(PDUs) vorgeschlagen

(mit Merkmalsgliederung, wobei die über

reine

Umformulierungen hinausgehenden, wesentlichen Änderungen im Vergleich zum

Patentanspruch 1 der ursprünglichen, englischsprachigen Anmeldungsunterlagen

fett hervorgehoben sind):

M1

Verfahren zur Steuerung zumindest zweier Energieverteileinheiten

(PDUs)

(10, 10') mittels der Verwendung einer einzigen

Internetprotokoll (IP)-Adresse zum Login durch einen Benutzer

M1.1

unter Zugriff auf eine ausgewählte PDU (10) mittels der

Internetprotokoll (IP)-Adresse dieser PDU (10),

M1.1.1

wobei jede PDU (10, 10') zumindest zwei Ausgänge (11) umfasst

und

M1.1.2

mit einem Netzwerk verbunden ist,

M1.2

wobei das Verfahren zur Steuerung die folgenden Schritte umfasst,

welche von der ausgewählten PDU in einem Login-Modus ausgeführt

werden:

M1.2.1.1

Bereitstellen eines HTML-basierten Benutzerinterface auf der

ausgewählten PDU (10, 10') und

M1.2.1.2

Einloggen in die ausgewählte PDU (10, 10') durch den Benutzer,

wobei die ausgewählte PDU (10) akzeptiert, zu einer Login-PDU (10)

gemacht zu werden, sobald das Einloggen in die ausgewählte PDU

mit ihrer IP-Adresse erfolgt ist,

M1.2.1.3

wobei die Login-PDU (10) einen Handshake mit jeder der Nicht-Login-

PDUs (10') gemäß jeweils einer Identifikationsinformation der

Nicht-Login-PDU (10') über das Netzwerk durchführt;

M1.2.2

Virtualisieren der Ausgänge (11) der Nicht-Login-PDUs (10‘), die mit

der Login-PDU (10) verbunden sind, als zu den originalen Ausgängen

(11) der Login-PDU (10) hinzugefügte Ausgänge (11);

M1.2.3

Empfangen von Ausgangsinformationen von den Nicht-Login-PDUs

(10') durch die Login-PDU (10) nachdem der Handshake mit jeder der

Nicht-Login-PDUs (10') erfolgreich hergestellt ist;

M1.2.4

Darstellen der Ausgänge (11) der Login-PDU (10) und der Ausgänge

(11) der Nicht-Login-PDUs

(10') auf dem HTML-basierten

Benutzerinterface;

M1.2.5

Akzeptieren der Steuerung der dargestellten Ausgänge (11) der Login-

PDU (10) oder der Nicht-Login-PDUs (10') über das HTML-basierte

Benutzerinterface;

M1.2.6

Bestimmen, ob sich ein Ausgangssteuerbefehl nur auf einen der

originalen Ausgänge (11) oder nur auf einen der hinzugefügten

Ausgänge (11) der Login-PDU (10) bezieht, nachdem der

Ausgangssteuerbefehl eingegeben wurde,

M1.2.7.1

wenn der Ausgangssteuerbefehl sich auf einen der

hinzugefügten Ausgänge der Login-PDU (10) bezieht, Übertragen

des Ausgangssteuerbefehls durch das Netzwerk an eine

entsprechende Nicht-Login-PDU

(10'), die

tatsächlich den

hinzugefügten Ausgang umfasst, um die Nicht-Login-PDU (10')

anzuweisen, den Ausgangssteuerbefehl auszuführen; oder

M1.2.7.2

wenn der Ausgangssteuerbefehl sich auf einen der originalen

Ausgänge (11) der Login-PDU (10) bezieht, Ausführen des

Ausgangssteuerbefehls, der sich auf den Originalausgang (11)

bezieht.

3.

Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 geht nicht über den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 38 PatG) und ist

damit zulässig.

In den geänderten Merkmalen M1 und M1.1.1 des Patentanspuchs 1 wird

hinsichtlich der Anzahl von zu steuernden PDUs sowie der Anzahl der Ausgänge

einer jeweiligen PDU der englische Wortlaut „multiple PDUs“ bzw. „multiple outlets“

in der deutschen Übersetzung der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen jeweils

mit „zumindest zwei“ angegeben. Diese Übersetzung begegnet keinen Bedenken,

wie die Anmelderin im Prüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016

anhand eines Wiktionary Auszugs belegt hat (vgl. Wiktionary zum Thema „multiple“,

Fassung vom 25. Februar 2016: „multiple … having more than one element“).

Zudem zeigt die ursprüngliche Figur 3 ein Ausführungsbeispiel mit genau zwei

PDUs umfassend eine Login-PDU, bezeichnet als PDU #1 mit einer Liste der

originalen Ausgänge, sowie eine Nicht-Login-PDU, bezeichnet als PDU #2 mit einer

Liste der virtuellen Ausgänge (vgl. ursprüngliche Beschreibung, S. 9, 2. Abs., dort

„the at least one virtual outlet list“).

Darüber hinaus wird im Merkmal M1 eine Steuerung der zumindest zwei

Energieverteileinheiten (PDUs) (10, 10') mittels einer Verwendung einer einzigen

Internetprotokoll (IP)-Adresse zum Login durch einen Benutzer beansprucht, was

unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Beschreibung, Seite 5, Ziffer (1)

hervorgeht (dort „Hence, users just need to log in one of the PDUs with one IP

address to centrally control the outlets of all the PDUs on a user interface of the

login PDU.“).

Gemäß geändertem Merkmal M1.1 soll der Zugriff durch den Benutzer auf eine

ausgewählte PDU erfolgen, wobei das Auswählen einer PDU, durch die

ursprüngliche Beschreibung, Seite 4, zweiter Absatz unmittelbar gelehrt wird (dort

„The method allows users to select one of the PDUs connected to a network to be

logged in with an IP address.“).

Das geänderte Merkmal M1.2.1.3 umfasst eine Identifikationsinformation, welche

zum Identifizieren einer jeweiligen Nicht-Login-PDU beim Handshake mit der Login-

PDU

dient. Hierfür werden

in

der

ursprünglichen Beschreibung

Identifikationsinformationen wie IP-Adressen, MAC-Adressen und Serien-Nummern

offenbart (vgl. ursprüngliche Beschreibung, S. 8, 1. Abs., dort „The identification

information may be an IP address, a media access control (MAC) address or a serial

number.“).

Das Darstellen der Ausgänge sowie die Steuerung der dargestellten Ausgänge

mittels des HTML-basierten Benutzerinterfaces gemäß den geänderten Merkmalen

M1.2.4 und M1.2.5 sind in Figur 3 i. V. m. der Beschreibung, Seite 5, erster bis

dritter Absatz und Seite 8, letzter Absatz bis Seite 9, erster Absatz ursprünglich

offenbart (vgl. S. 5, 2. Abs., dort „provides the html-based user interface …”; vgl.

S. 5, 4. Abs., dort „The outlet display and control page is used to display and control

the outlets of all the PDUs.“).

Schließlich ergeben sich die neu hinzugefügten Merkmale M1.2.6, M1.2.7.1 und

M1.2.7.2 aus dem ursprünglichen abhängigen Anspruch 3 und Figur 5,

Bezugszeichen 506 bis 509 i. V. m. ursprünglicher Beschreibung Seite 11, „Step

506“ bis „Step 509“.

Die neu formulierten bzw. hinzugetretenen Merkmale des nebengeordneten

geltenden Patentanspruchs 3 gehen inhaltlich nicht über diejenigen gemäß

Patentanspruch 1 hinaus und sind somit ebenfalls ursprünglich offenbart.

Auch bezüglich der Zulässigkeit der geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bzw.

4 bis 8 ergeben sich keine Bedenken.

4.

Die Anmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit abgeschlossenem Hochschulstudium, der

über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung, Konfiguration und beim

Betrieb/Management

von

vernetzten

Energieverteilungssystemen

und

Stromversorgungssystemen verfügt, insbesondere im Bereich Informationstechnologie. Hinsichtlich der Datenkommunikation wird er ggf. von einem Netzwerktechniker unterstützt.

5.

Dieser Fachmann entnimmt dem geltenden Patentanspruch 1 folgende

Lehre:

Sein Gegenstand betrifft ein Steuerungsverfahren für mehrere, d.h. mindestens

zwei, Energieverteileinheiten (PDUs), wobei jede PDU wiederum mehrere, d.h.

mindestens zwei, ansteuerbare Ausgänge besitzt und wobei alle PDUs zum Zweck

der Kommunikation durch ein Netzwerk miteinander verbunden sind (Merkmale M1,

M1.1.1, M1.1.2).

Der Benutzer, welcher sich an einem mit dem Netzwerk verbundenen Computer-

Terminal befinden kann, wählt eine beliebige PDU im Netzwerk aus und loggt sich

in diese PDU mit der entsprechenden IP-Adresse ein (Merkmale M1, M1.1).

Diese sogenannte Login-PDU geht in einen Login-Modus über und stellt dem

Benutzer ein HTML-basiertes Benutzerinterface (GUI) bereit, auf welchem die

originalen Ausgänge der Login-PDU sowie die hinzugefügten virtualisierten

Ausgänge der übrigen Nicht-Login-PDUs angezeigt werden (Merkmale M1.2,

M1.2.1.1, M1.2.1.2, M1.2.2, M1.2.4).

Zur Datenübermittlung zwischen den PDUs über das Netzwerk kommuniziert die

Login-PDU mit den Nicht-Login-PDUs in einem Handshake-Betrieb und empfängt

Ausgangsinformationen

(bspw. den aktuellen Status) der hinzugefügten

virtualisierten Ausgänge der Nicht-Login-PDUs (Merkmal M1.2.3).

Die Kommunikation zwischen Login-PDU und Nicht-Login-PDUs im Netzwerk wird

durch eine jeweilige vorab konfigurierte Identifikationsinformation ausgeführt

(Merkmal M1.2.1.3).

Gemäß dem Kerngedanken der Erfindung wird das individuelle Ansteuern bzw.

Kontrollieren sowohl der originalen Ausgänge der Login-PDU als auch der

hinzugefügten virtualisierten Ausgänge der Nicht-Login-PDUs mittels des HTML-

Benutzerinterfaces der beliebig ausgewählten Login-PDU bewerkstelligt (Merkmal

M1.2.5).

Gemäß Merkmal M1.2.6 wird bestimmt, ob sich ein Ausgangssteuerbefehl nur auf

einen der originalen oder nur auf einen der hinzugefügten Ausgänge bezieht.

Gemäß Beschreibung können als Ausgangssteuerbefehle ein Einschalten, ein

Ausschalten oder ein Neustart ausgewählt werden (Merkmal 1.2.6).

Im Fall von Ausgangssteuerbefehlen, welche die hinzugefügten Ausgänge der

Nicht-Login-PDUs betreffen, werden diese über das Netzwerk zur jeweiligen Nicht-

Login-PDU mit der Anweisung zur Ausführung übertragen (Merkmal M1.2.7.1).

Hingegen können Ausgangssteuerbefehle, welche nur die originalen Ausgänge der

Login-PDU betreffen, umgehend ohne eine Übertragung mittels des Netzwerks

direkt auf der Login-PDU umgesetzt werden (Merkmal M1.2.7.2).

6.

Die – zweifelsfrei ausführbar offenbarten und gewerblich anwendbaren – Gegenstände der geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 3 sind neu

gegenüber dem im Prüfungsverfahren sowie vom Senat als relevant eingeführten

Stand der Technik (§ 3 PatG).

6.1 Zu Patentanspruch 1:

a)

Die Druckschrift DE 10 2010 018 292 A1 (D1)

lehrt ein zentrales

Stromversorgungsmodul für die Gebäudeautomatisierung mit mehreren Stromversorgungsanschlüssen zur Bereitstellung von Versorgungsstromkreisen, an welche

jeweils eine beliebige Anzahl von schaltbaren Stromsteckdosen, d.h. PDUs, angeschlossen werden (vgl. D1, Fig. 2 und Fig. 3 i. V. m. Abs. [0005], [0049], [0058] bis

[0060]). Die Steuerung oder Überwachung der Stromsteckdosen erfolgt im

normalen Betrieb durch eine in dem zentralen Stromversorgungsmodul enthaltene

Steuerschaltung, welche kommunikativ mit den Stromsteckdosen über PLC (Power

Line Communication) oder über ein separates drahtgebundenes oder drahtloses

Datennetzwerk gekoppelt ist, wobei das Stromversorgungsmodul in einem Adressanlernbetriebsmodus die angeschlossenen Stromsteckdosen vorab identifiziert und

deren jeweilige logische Adresse automatisch erlernt (vgl. D1, Abs. [0012] u. [0013],

[0029] bis [0031]). Das Stromversorgungsmodul der D1 verfügt über eine

Nutzerschnittstelle zum Empfangen von Nutzereingaben sowie über eine Schnittstelle zum Empfangen von Steuerbefehlen einer externen Steuerung (vgl. D1,

Abs. [0047]).

Die D1 betrifft somit eine gegenüber dem Anmeldegegenstand gänzlich

unterschiedliche Architektur basierend auf einer zentralen Steuerung mittels

Stromversorgungsmodul. Die D1 lehrt nicht das erfindungsgemäße dezentrale

Konzept einer ausgewählten Login-PDU, einen Handshake bzw. eine

Kommunikation der PDUs untereinander sowie eine Virtualisierung und Steuerung

der Ausgänge von Nicht-Login-PDUs mittels der Login-PDU (fehlende Merkmale

M1.1, M1.2, M1.2.1.2, M1.2.1.3, M1.2.2, M1.2.6, M1.2.7.1, M1.2.7.2). Zudem

enthält die D1 keinerlei Angaben über die Ausgestaltung der Nutzerschnittstelle als

HTML-Interface (fehlende Merkmale M1.2.1.1, M1.2.4, M1.2.5).

b) Die Druckschrift DE 11 2004 002 933 B4 (D2) schlägt vor, elektrische

Verbraucher im Haushalt oder in Datenverarbeitungseinrichtungen jeweils mittels

einer steuerbaren Vorrichtung mit einem oder mehreren Ausgängen, d.h. einer

PDU, an das Energieversorgungsnetz anzuschließen, wobei die PDUs über ein

Steuernetzwerk mit einem zentralen Controller verbunden sind, dem sämtliche

eindeutige und nur einmal vergebene Datenadressen der PDUs bekannt sind, wobei

die PDUs bspw. in einem Unternehmensumfeld auch räumlich weit voneinander

beabstandet sein können (vgl. D2, Fig. 1 und Fig. 4 i. V. m. Abs. [0002], [0011] bis

[0013], [0016], [0038]).

Der Controller umfasst eine regelbasierte Steuerung der PDUs, um einzelne PDUs

oder Gruppen

von PDUs bspw. zeitgesteuert

für Software-Updates

angeschlossener Computer zur Nachtzeit ein- bzw. auszuschalten oder bspw.

angeschlossene Verbraucher nach einem Stromausfall in der erforderlichen

Reihenfolge wieder zu reaktivieren (vgl. D2, Abs. [0009] u. [0010], [0016] u. [0017]).

Wie bereits in der D1 fehlen in der D2 das erfindungsgemäße dezentrale Konzept

einer ausgewählten Login-PDU, der Handshake bzw. die Kommunikation der PDUs

untereinander sowie die Virtualisierung und Steuerung der Ausgänge von Nicht-

Login-PDUs mittels der Login-PDU (fehlende Merkmale M1.1, M1.2, M1.2.1.2,

M1.2.1.3, M1.2.2, M1.2.6, M1.2.7.1, M1.2.7.2). In der D2 fehlt darüber hinaus

jegliche Beschreibung einer Nutzerschnittstelle,

insbesondere eines HTML-

Interfaces (fehlende Merkmale M1.2.1.1, M1.2.4, M1.2.5).

c)

Die Druckschrift US 2010 / 0 019 575 A1 (D3) betrifft ein Management von

virtuellen PDUs („VPDUs“) mittels eines oder mehrerer zentraler Controller mit

angeschlossener Datenbank, wobei ein Benutzer unter Zuhilfenahme einer Konsole

zur Steuerung bzw. Überwachung der VPDUs auf einen der Controller zugreift (vgl.

D3, Fig. 3 bis Fig. 5 i. V. m. Abs. [0017], [0021] bis [0025]). Unter einer VPDU wird

gemäß D3 eine vom Nutzer definierte und beliebig zusammengestellte Menge von

physischen PDU-Ausgängen verstanden, welche sich auf weltweit installierten

realen PDUs befinden können und welche vom Benutzer logisch zu Überwachungs-

und Steuerungszwecken beliebig miteinander kombiniert werden dürfen (vgl. D3,

Abs. [0005], [0021] bis [0023]). Der Controller stellt sowohl die Software zum

Ansteuern der PDUs als auch ein graphisches Benutzerinterface (GUI) bereit, wobei

es sich nicht um ein HTML-basiertes Interface, sondern u.U. um einen proprietären

Programmcode handelt (vgl. D3, Fig. 5 bis Fig. 7 i. V. m. Abs. [0005], [0014], [0018],

[0026]).

In der D3 fehlen somit die Merkmale hinsichtlich eines Zugriffs des Benutzers auf

eine ausgewählte Login-PDU, eines HTML-basierten Benutzerinterfaces sowie

eines Handshakes bzw. einer Kommunikation der PDUs untereinander (fehlende

Merkmale M1.1, M1.2.1.1, M1.2.1.2, M1.2.1.3, M1.2.3, M1.2.6, M1.2.7.1).

d)

Die Druckschrift DE 20 2009 008 623 U1 (D4) offenbart einen zentralen

Webserver zum Schalten und Überwachen von Steckdosen bzw. Steckdosenleisten

mit multiplen Ausgängen, wobei jede Steckdose einzeln adressierbar und unter

Zuordnung einer festen Adresse mit dem Webserver verbunden ist (vgl. D4, Fig.1

i. V. m. Abs. [0009] u. [0010], [0018] u. [0019]).

In der D4 fehlen die Merkmale hinsichtlich eines direkten Zugriffs des Benutzers auf

eine ausgewählte Login-PDU, einer Bereitstellung eines HTML-basierten

Benutzerinterfaces auf der PDU, einer Virtualisierung der Ausgänge sowie eines

Handshakes bzw. einer Kommunikation der PDUs untereinander (fehlende

Merkmale M1.1, M1.2.1.1, M1.2.1.2, M1.2.1.3, M1.2.2, M1.2.3, M1.2.6, M1.2.7.1).

e)

Die Druckschrift DE 691 05 375 T2 (D5) betrifft eine Master-Slave-Anordnung

zur Steuerung von an die Slaves angeschlossenen Haushaltsgeräten bzw. einer

Gebäudeinstallation wie bspw. Lampen und elektrische Fensterläden, wobei dem

Benutzer ein Bedienfeld mit Anzeigemittel, Tastatur und Knöpfen am Gehäuse der

Master-Kontrolleinheit zur Verfügung steht (vgl. D5, Fig.1 i. V. m. S.3, letzter Abs.

bis S.4, 2. Abs.). Zur Kommunikation zwischen Master-Kontrolleinheit und Slaves

wird eine Art von PLC (power line communication) verwendet, wobei der Master

vorab mittels Rundruf eine automatische Adresszuweisung an die Slaves durchführt

(vgl. D5, S.6, 1. Abs.).

Die D5 liegt weiter ab, denn der Benutzer wählt keine PDU aus, sondern greift stets

auf den Master zu, der allerdings über keine eigenen Ausgänge zum Ansteuern

eines Verbrauchers verfügt (vgl. D5, Fig. 1). Darüber hinaus fehlen ein Fernzugriff

mittels Login, eine Bereitstellung eines HTML-basierten Benutzerinterfaces, eine

Virtualisierung der Slave-Ausgänge sowie aufgrund der fehlenden Master-

Ausgänge jegliche Fallunterscheidung hinsichtlich originaler Master-Ausgänge und

hinzugefügter Slave-Ausgänge (fehlende Merkmale M1, M1.1, M1.2.1.1, M1.2.1.2,

M1.2.2, M1.2.5, M1.2.6, M1.2.7.2).

f)

Die Druckschrift US 2008 / 0 019 068 A1 (D6) beschreibt eine PDU (Smart

Power Switch, SPS) in der Ausgestaltung einer Steckdosenleiste mit mehreren

steuerbaren Ausgängen zum Anschluss an eine Wandsteckdose, wobei die PDU

einen seriellen Anschluss, einen Telefonanschluss sowie einen Netzwerk-

Anschluss umfasst (vgl. D6, Fig. 24 und Fig. 31 i. V. m. Abs. [0096], [0162] u. [0163],

[0178] bis [0182]). Die Ansteuerung kann über den Netzwerk-Anschluss mittels

Computer erfolgen, wozu die

IP-adressierbare PDU eine HTML-basierte

Benutzeroberfläche mit Login sowie Masken zum Aktivieren/Deaktivieren der

einzelnen Ausgänge bereitstellt (vgl. D6, Fig. 14 i. V. m. Abs. [0100], [0120], [0125]

bis [0126]).

Die PDU in Druckschrift D6 ist eine „standalone“ Login-PDU, d.h. es fehlen

sämtliche Merkmale hinsichtlich einer weiteren Nicht-Login-PDU, eines Auswählens

einer PDU, eines Handshakes bzw. einer Kommunikation mit der weiteren Nicht-

Login-PDU sowie einer Virtualisierung, Anzeige und Steuerung der Ausgänge der

weiteren Nicht-Login-PDU (fehlende Merkmale M1, M1.1, M1.2.1.3, M1.2.2 bis

M1.2.7.1).

g) Das Benutzerhandbuch D7 betrifft ein Verfahren zum Steuern zumindest

zweier „standalone“ Energieverteileinheiten (PDUs), wobei jede PDU zumindest

zwei Ausgänge umfasst und mit einem Netzwerk verbunden ist (vgl. D7, S. 1, dort

„network-manageable power distribution device“, S. 105, dort „two Rack PDUs,

each with eight outlet groups“ und: „output power … will turn on or off … in response

to an outlet control action“ i. V.m . den dortigen Figuren; Merkmale M1, M1.1.1 und

M1.1.2),

wobei das Steuern unter Zugriff auf eine ausgewählte PDU mittels der

Internetprotokoll-Adresse dieser PDU erfolgt (vgl. D7, S. 84 bis S. 85, dort „access

the Rack PDU through its Web interface“, „You can use the DNS name or System

IP address of the Rack PDU for the URL address of the Web interface.“; Merkmal

M1.1),

wobei das Verfahren zur Steuerung die folgenden Schritte umfasst, welche von der

ausgewählten PDU in einem Login-Modus ausgeführt werden (vgl. D7, S. 88, dort

„Web Interface Features … Home: Appears when you log on.“; Merkmal M1.2):

(cid:127)

Bereitstellen eines HTML-basierten Benutzerinterfaces auf der ausgewählten

PDU (vgl. D7, S. 84, dort „Before you can use a Web browser to access the Rack

PDU’s Web interface, ... “; Merkmal M1.2.1.1),

(cid:127)

Einloggen in die ausgewählte PDU durch einen Benutzer, um die PDU zu einer

Login-PDU zu machen (vgl. D7, S. 85, dort „Logging On to the Web Interface …

user names and password“; Merkmal M1.2.1.2),

(cid:127)

Durchführen eines Handshakes der Login-PDU mit Nicht-Login-PDUs unter

Berücksichtigung einer Identifikationsinformation einer jeweiligen Nicht-Login-PDU

über das Netzwerk (vgl. D7, S. 98 bis S. 99, dort „A global outlet group consists of

one or more outlets on a Rack PDU. One outlet is configured as a global outlet,

which logically links the outlet group to outlet groups on up to three other Rack

PDUs. All outlets in the linked global outlet groups are synchronized.“; Merkmal

M1.2.1.3),

(cid:127)

Virtualisieren der Ausgänge der Nicht-Login-PDU als zu den originalen

Ausgängen der Login-PDU hinzugefügte Ausgänge (vgl. D7, S. 98, dort „One outlet

is configured as a global outlet, which logically links the outlet group to outlet groups

on up to three other Rack PDUs“; Merkmal M1.2.2),

(cid:127)

Empfangen von Ausgangsinformationen der Nicht-Login-PDU und Darstellen

der Ausgänge der Nicht-Login-PDU auf dem HTML-basierten Benutzerinterface

(vgl. D7, S. 99, dort „By using groups of synchronized outlets on Rack PDUs, you

can ensure that outlets turn on, turn off, and reboot in a synchronized manner“ und

„A global outlet is visible to the user interface of any Rack PDU to which it is linked.“

und S. 107, dort „The Configured Outlet Groups section displays the following:

…Any outlet groups on other Rack PDUs with which a global outlet group is

synchronized.“ und „Global Outlet Overview section displays …all global outlets

configured on the Rack PDUs, regardless of whether they are synchronized with

outlet groups on the current Rack PDU.“; Merkmale M1.2.3 und M1.2.4),

(cid:127)

Akzeptieren der Steuerung der dargestellten Ausgänge der Login-PDU

und/oder der Nicht-Login-PDU über das HTML-basierte Benutzerinterface (vgl. D7,

S. 108 bis S. 109, dort „apply an outlet control action to outlets or outlet groups …

control the outlets on your Rack PDU … Mark the checkboxes for each individual

outlet or outlet group to control, or select the All Outlets checkbox … Select a Control

Action“; Merkmal M1.2.5).

Die D7 erlaubt ein synchronisiertes, gemeinsames Steuern von auf bis zu vier

verlinkten PDUs verteilten Ausgängen, die sogenannten „global outlet groups“

angehören, mittels des HTML-Benutzerinterfaces einer ausgewählten (Login-)PDU

aus der Gruppe der vier verlinkten PDUs (vgl. D7, S. 102, dort „A maximum of four

devices can be configured …“), so dass alle Ausgänge „der global outlet group“ zum

gleichen Zeitpunkt dieselbe Steuerungsaktion durchführen.

Das

in der D7 beschriebene Steuerungsverfahren ermöglicht daher kein

individuelles Ansteuern der originalen Ausgänge der Login-PDU bzw. der

virtualisierten hinzugefügten Ausgänge der Nicht-Login-PDUs mittels des HTML-

Benutzerinterfaces der beliebig ausgewählten Login-PDU. Die D7 lehrt somit keine

Fallunterscheidung, ob sich ein Ausgangssteuerbefehl nur auf einen originalen

Ausgang der Login-PDU oder nur auf einen hinzugefügten virtualisierten Ausgang

einer Nicht-Login-PDU bezieht und offenbart folglich ebenso weder das aus der

Fallunterscheidung resultierende Routing noch die entsprechende Ausführung des

Ausgangssteuerbefehls in der Login-PDU bzw. der Nicht-Login-PDU (fehlende

Merkmale M1.2.6, M1.2.7.1 und M1.2.7.2).

6.2 Die obigen Ausführungen gelten entsprechend

für den geltenden

nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 3, der die zur Ausführung des genannten

Steuerungsverfahrens von PDUs gemäß Patentanspruch 1 notwendigen

Vorrichtungsmerkmale einer PDU aufgrund einer entsprechenden Anpassung der

Verfahrensmerkmale aufweist.

7.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik (§ 4 PatG). Denn der Fachmann hätte ausgehend von der Druckschrift D7

in seinem Bemühen, eine bessere Lösung zu

finden, weder

in einer

Zusammenschau mit weiteren Druckschriften, noch unter Berücksichtigung seiner

Fachkenntnisse ohne weiteres zum nunmehr beanspruchten Gegenstand gelangen

können.

Die Druckschrift D7 liefert bereits einen geeigneten Ausgangspunkt zur Lösung der

in der vorliegenden Anmeldung genannten Problem- bzw. Aufgabenstellung,

nämlich ein kostengünstiges Steuerungsverfahren für PDUs bereitzustellen, wobei

mittels einer einzigen IP-Adresse von einem Benutzer eine Vielzahl von PDUs

zentral kontrolliert, gesteuert und überwacht werden können, deren potentielle

Installationsorte nicht durch eine begrenzte physische Busleitungslänge unnötigen

Einschränkungen unterliegen.

Die Druckschrift D7 schlägt hierfür vor, dem Benutzer einen Web-basierten Internet-

Zugriff auf standalone PDUs an beliebigen Installationsorten mit Netzwerk-Zugang

bereitzustellen, wobei sich der Benutzer in eine beliebig ausgewählte PDU einloggt

und dort neben den Ausgängen dieser PDU ebenfalls die logisch mittels „global

outlet groups“ verknüpften virtualisierten Ausgänge anderer PDUs überwachen und

steuern kann. Für die Steuerung der weiteren, nicht virtualisierten Ausgänge muss

sich der Benutzer allerdings bei Bedarf in eine der anderen PDUs einloggen.

Hiervon ausgehend löst die vorliegende Anmeldung die objektive Aufgabe, eine

einfachere Möglichkeit bereitszustellen, auch die weiteren (gemäß der Lehre der

Druckschrift D7 nicht virtualisierten) Ausgänge zu steuern.

Ein Hinweis oder Anlass, diese Aufgabe gemäß den Merkmalen M1.2.6, M1.2.7.1

und M1.2.7.2 des geltenden Patentanspruchs 1 zu lösen, kann der Druckschrift D7

jedoch nicht entnommen werden.

Der Fachmann kann auch den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften aus

dem Stand der Technik keine Anregung entnehmen, das aus der Druckschrift D7

bekannte Steuerungsverfahren

im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1

weiterzubilden, da aus keiner dieser Entgegenhaltungen ein Vorgehen gemäß den

Merkmalen M1.2.6, M1.2.7.1 und M1.2.7.2 zu entnehmen ist.

Lediglich die D3 betrifft – neben der D7 – als einzige weitere Druckschrift ebenfalls

eine Virtualisierung von PDU-Ausgängen (vgl. D3, Abs. [0005], dort „virtual PDU or

„VPDU““). Das Konzept der VPDU gemäß D3 umfasst eine Kollektion bzw. eine

Menge

individueller Ausgänge von realen PDUs, welche ohne räumliche

Begrenzung an einem beliebigen Ort weltweit installiert sind und welche vom

Benutzer mittels Ausgangssteuerbefehl an die VPDU sowohl einzeln als auch

gemeinsam als Gruppe geschaltet werden können (vgl. D3, Abs. [0005] u. [0006],

[0026]).

Im Gegensatz zum erfindungsgemäßen Gegenstand umfasst eine VPDU allerdings

generell nicht sämtliche Ausgänge einer (Nicht-Login-)PDU, sondern nur diejenige

Untermenge, welche noch zusätzlich in einem logischen Kontext zu den übrigen

Ausgängen der VPDU steht (vgl. D3, Fig. 4 bis Fig.6 i. V. m. Abs. [0005] u. [0006],

[0025] u. [0026]). Das Steuerverfahren von PDUs gemäß D3 basiert auf einer

Architektur mit zentralem Controller, wobei sich der Benutzer mittels Display-

Konsole nicht in eine (Login-)PDU einloggt, sondern stets auf den Controller zugreift

(vgl. D3, Fig.3 i. V. m. Abs. [0017], [0026]). Die VPDU selbst ist daher keine reale

Login-PDU mit schaltbaren originalen Ausgängen, sondern besteht aus einem

reinen Software-Objekt in dem zentralen Controller bzw. dessen angeschlossener

Datenbank und umfasst

folglich ausschließlich virtualisierte, hinzugefügte

Ausgänge

(vgl. D3, Abs.

[0023]). Die D3 offenbart somit weder die

Fallunterscheidung zwischen originalen Ausgängen bzw. hinzugefügten Ausgängen

gemäß

Merkmal M1.2.6

noch

ein

sofortiges

Ausführen

eines

Ausgangssteuerbefehls zum Steuern eines originalen Ausgangs einer Login-PDU

ohne ein Übertragen des Ausgangssteuerbefehls über das Netzwerk gemäß

Merkmal M1.2.7.2.

Die Druckschrfit D3 liefert dem Fachmann auch keinerlei Anregung, ausgehend von

der D7 die übrigen Merkmale bzw. Verfahrensschritte gemäß Patentanspruch 1

vorzusehen.

Die übrigen Druckschriften D1, D2 und D4 bis D6 liegen weiter ab und können eine

erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen.

Die obigen Ausführungen gelten für den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen

nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 3 entsprechend, so dass auch insoweit

eine erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist.

8.

Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bzw. 4 bis 8 gestalten die

Gegenstände der diese tragenden Patentansprüche 1 bzw. 3 jeweils zweckmäßig,

in nicht nur trivialer Weise weiter aus und sind mit diesen patentierbar.

9.

Im Ergebnis war somit das nachgesuchte Patent auf Basis der nunmehr

geltenden Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – zu erteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der

durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2,

§ 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die

Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische

Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V.

m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen

Rechtsverkehr

beim

Bundesgerichtshof

und

Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder

fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2

BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der

Internetseite

des

Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar

(§ 2 Abs. 1 Satz 2

BGH/BPatGERVV).

Dort

sind

auch

die

Einzelheiten

zu

den

Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Dorn

Bieringer

Dr. Ball

prö