Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 12.04.2021 – 20 W (pat) 31/20
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:120421B20Wpat31.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 31/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 102 513.4
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 12. April 2021 durch den
Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter
Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dr.-Ing. Ball
ECLI:DE:BPatG:2021:120421B20Wpat31.20.0
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2019 wird aufgehoben
und das nachgesuchte Patent 10 2012 102 513 wie folgt erteilt:
Bezeichnung:
ENERGIEVERTEILEINHEIT UND VERFAHREN, DAS EINE
INTERNETPROTOKOLLADRESSE ZUR STEUERUNG VIELER
ENERGIEVERTEILEINHEITEN VERWENDET
Anmeldetag:
23. März 2012
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 10. März 2021, beim BPatG per Fax
eingegangen am selben Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 17 vom 4. März 2021, beim BPatG per
Fax eingegangen am selben Tag
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 6 vom 2. Juli 2012, beim DPMA eingegangen per Fax
am selben Tag.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J
– hat die am 23. März 2012 mit fremdsprachlichen Unterlagen eingegangene und
mit deutscher Übersetzung per Fax am 25. Juni 2012 eingereichte
Patentanmeldung 10 2012 102 513.4 mit der Bezeichnung
„ENERGIEVERTEILEINHEIT UND VERFAHREN, DAS EINE
INTERNETPROTOKOLLADRESSE ZUR STEUERUNG VIELER
ENERGIEVERTEILEINHEITEN VERWENDET“
mit am Ende der Anhörung vom 15. Oktober 2019 verkündetem Beschluss auf
Basis der am 30. September 2019 eingereichten Patentansprüche 1 bis 9 gemäß
Hauptantrag sowie der am 15. Oktober 2019 eingereichten Patentansprüche 1 bis
9 gemäß Hilfsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der
jeweilige Patentanspruch 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag
die Anmeldung in unzulässiger Weise erweitere (§ 38 S. 2 PatG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. November 2019 eingelegte
Beschwerde der Anmelderin.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind durch die Prüfungsstelle folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
DE 10 2010 018 292 A1
DE 11 2004 002 933 B4
US 2010 / 0 019 575 A1
DE 20 2009 008 623 U1
DE 691 05 375 T2
US 2008 / 0 019 068 A1
Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Februar 2021 ferner die
Druckschrift:
D7
Dell User’s Guide: Managed Rack Power Distribution Unit. S. 1 - 239,
11/2010. – Firmenschrift
in das Verfahren eingeführt und die Anmelderin gleichzeitig darauf hingewiesen,
dass sich der Senat eine Patenterteilung auf Basis eines neu formulierten
Patentanspruchs 1 vorstellen könne, der auf einer Kombination der Patentsprüche
1 und 3 gemäß dem von der Anmelderin in der Anhörung vor dem DPMA
eingereichten Hilfsantrag beruhe.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsätzen vom
4. März 2021 und 10. März 2021 sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und
das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen
zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 10. März 2021, beim BPatG per Fax
eingegangen am selben Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 17 vom 4. März 2021, beim BPatG per
Fax eingegangen am selben Tag
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 6 vom 2. Juli 2012, beim DPMA per Fax eingegangen
am selben Tag.
Ferner wurde um eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren
gebeten.
Patentanspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung lautet:
Der auf den Patentanspruch 1 Patentanspruch 3 lautet:
rückbezogene, nebengeordnete geltende
Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bzw. 4 bis 8
sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der jeweilige Gegenstand
des geltenden, sich auf ein Verfahren beziehenden Patentanspruchs 1 sowie des
nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 3 sowohl neu ist als auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 3 und § 4 PatG). Auch die sonstigen
Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere liegt keine unzulässige
Erweiterung i. S. v. § 38 Satz 2 PatG vor.
1.
Die Anmeldung betrifft laut Bezeichnung eine „ENERGIEVERTEILEINHEIT
UND VERFAHREN, DAS EINE
INTERNETPROTOKOLLADRESSE ZUR
STEUERUNG VIELER ENERGIEVERTEILEINHEITEN VERWENDET“, wobei für
die Energieverteileinheit im folgenden der in der Fachwelt übliche englische Begriff
PDU („power distribution unit“) verwendet wird (vgl. Titel und S. 1, 1. Abs. der
Beschreibung vom 4. März 2021).
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass PDUs seit Jahren
insbesondere im IT-Sektor für das Energiemanagement von IT-Geräten (bspw.
Router, Server, Computer, Drucker, Bildschirme) verwendet würden, wobei jede
konventionelle PDU zwischen 8 und 16 schaltbare Ausgänge zur Verteilung der von
einer verbundenen unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV; „uninterruptable
power supply“) bereitgestellten elektrischen Energie aufweise und man
typischerweise bis zu 16 PDUs in Racks/Baugruppenträgern („Rahmen“) montiere
(vgl. S. 1, 2. Abs. bis S. 2, 2. Abs.).
Zur Steuerung bzw. Fernbedienung, Überwachung und Messwertübermittlung
seien die PDUs mit einem Netzwerk verbunden, wobei der Zugriff üblicherweise
über ein Steuerungszentrum erfolge, welches sich unter Verwendung einer
entsprechenden IP-Adresse in jede einzelne PDU einloggen könne, wozu der
Betreuer eine Vielzahl von IP-Adressen verwalten und sich merken müsse (vgl. S. 2,
2. Abs.).
Derzeit gäbe es zwei verfügbare dominante Konfigurationen. Zum einen werde eine
serielle Verkettung von einer Master-PDU mit einer gewissen Anzahl in der näheren
Umgebung installierter Slave-PDUs verwendet, wobei der Zugriff auf alle
miteinander verketteten PDUs stets mit einer IP-Adresse der Master-PDU erfolge.
Nachteilig wären die geringen Distanzen zwischen den PDUs, die geringe
Flexibilität im Einbau sowie die Kompliziertheit der lokalen, seriellen Master-Slave-
Verbindung (vgl. S. 2, letzter Abs. bis S. 3, 2. Abs.). Zum anderen werde eine
zentrale Steuerung mittels Server installiert, wobei der Zugriff auf sämtliche PDUs
ausschließlich mittels der IP-Adresse des Servers erfolge. Als Nachteile seien der
zusätzliche Server, hohe
IT-Kosten und
teure Softwarepakete
für das
Netzwerkmanagement zu nennen, so dass sich diese Architekturlösung nur bedingt
für kleine oder mittlere Unternehmen eigne (vgl. S. 3, letzter Abs. bis S. 4, 1. Abs.).
Davon ausgehend liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine PDU und ein
Verfahren für eine PDU bereitzustellen, womit mittels einer einzigen IP-Adresse
eine Vielzahl von PDUs zentral kontrolliert bzw. gesteuert werden könnten, wobei
die Kosten und Aufwände für Hard- bzw. Software gering seien und die
Installationsorte der einzelnen PDUs nicht durch eine physische Busleitungslänge
begrenzt würden (vgl. S. 5, letzter Abs. und S. 6, 1. Abs.).
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird
in der geltenden Fassung des
Patentanspruchs 1 folgendes Steuerungsverfahren für Energieverteileinheiten
(PDUs) vorgeschlagen
(mit Merkmalsgliederung, wobei die über
reine
Umformulierungen hinausgehenden, wesentlichen Änderungen im Vergleich zum
Patentanspruch 1 der ursprünglichen, englischsprachigen Anmeldungsunterlagen
fett hervorgehoben sind):
M1
Verfahren zur Steuerung zumindest zweier Energieverteileinheiten
(PDUs)
(10, 10') mittels der Verwendung einer einzigen
Internetprotokoll (IP)-Adresse zum Login durch einen Benutzer
M1.1
unter Zugriff auf eine ausgewählte PDU (10) mittels der
Internetprotokoll (IP)-Adresse dieser PDU (10),
M1.1.1
wobei jede PDU (10, 10') zumindest zwei Ausgänge (11) umfasst
und
M1.1.2
mit einem Netzwerk verbunden ist,
M1.2
wobei das Verfahren zur Steuerung die folgenden Schritte umfasst,
welche von der ausgewählten PDU in einem Login-Modus ausgeführt
werden:
M1.2.1.1
Bereitstellen eines HTML-basierten Benutzerinterface auf der
ausgewählten PDU (10, 10') und
M1.2.1.2
Einloggen in die ausgewählte PDU (10, 10') durch den Benutzer,
wobei die ausgewählte PDU (10) akzeptiert, zu einer Login-PDU (10)
gemacht zu werden, sobald das Einloggen in die ausgewählte PDU
mit ihrer IP-Adresse erfolgt ist,
M1.2.1.3
wobei die Login-PDU (10) einen Handshake mit jeder der Nicht-Login-
PDUs (10') gemäß jeweils einer Identifikationsinformation der
Nicht-Login-PDU (10') über das Netzwerk durchführt;
M1.2.2
Virtualisieren der Ausgänge (11) der Nicht-Login-PDUs (10‘), die mit
der Login-PDU (10) verbunden sind, als zu den originalen Ausgängen
(11) der Login-PDU (10) hinzugefügte Ausgänge (11);
M1.2.3
Empfangen von Ausgangsinformationen von den Nicht-Login-PDUs
(10') durch die Login-PDU (10) nachdem der Handshake mit jeder der
Nicht-Login-PDUs (10') erfolgreich hergestellt ist;
M1.2.4
Darstellen der Ausgänge (11) der Login-PDU (10) und der Ausgänge
(11) der Nicht-Login-PDUs
(10') auf dem HTML-basierten
Benutzerinterface;
M1.2.5
Akzeptieren der Steuerung der dargestellten Ausgänge (11) der Login-
PDU (10) oder der Nicht-Login-PDUs (10') über das HTML-basierte
Benutzerinterface;
M1.2.6
Bestimmen, ob sich ein Ausgangssteuerbefehl nur auf einen der
originalen Ausgänge (11) oder nur auf einen der hinzugefügten
Ausgänge (11) der Login-PDU (10) bezieht, nachdem der
Ausgangssteuerbefehl eingegeben wurde,
M1.2.7.1
wenn der Ausgangssteuerbefehl sich auf einen der
hinzugefügten Ausgänge der Login-PDU (10) bezieht, Übertragen
des Ausgangssteuerbefehls durch das Netzwerk an eine
entsprechende Nicht-Login-PDU
(10'), die
tatsächlich den
hinzugefügten Ausgang umfasst, um die Nicht-Login-PDU (10')
anzuweisen, den Ausgangssteuerbefehl auszuführen; oder
M1.2.7.2
wenn der Ausgangssteuerbefehl sich auf einen der originalen
Ausgänge (11) der Login-PDU (10) bezieht, Ausführen des
Ausgangssteuerbefehls, der sich auf den Originalausgang (11)
bezieht.
3.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 geht nicht über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 38 PatG) und ist
damit zulässig.
In den geänderten Merkmalen M1 und M1.1.1 des Patentanspuchs 1 wird
hinsichtlich der Anzahl von zu steuernden PDUs sowie der Anzahl der Ausgänge
einer jeweiligen PDU der englische Wortlaut „multiple PDUs“ bzw. „multiple outlets“
in der deutschen Übersetzung der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen jeweils
mit „zumindest zwei“ angegeben. Diese Übersetzung begegnet keinen Bedenken,
wie die Anmelderin im Prüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016
anhand eines Wiktionary Auszugs belegt hat (vgl. Wiktionary zum Thema „multiple“,
Fassung vom 25. Februar 2016: „multiple … having more than one element“).
Zudem zeigt die ursprüngliche Figur 3 ein Ausführungsbeispiel mit genau zwei
PDUs umfassend eine Login-PDU, bezeichnet als PDU #1 mit einer Liste der
originalen Ausgänge, sowie eine Nicht-Login-PDU, bezeichnet als PDU #2 mit einer
Liste der virtuellen Ausgänge (vgl. ursprüngliche Beschreibung, S. 9, 2. Abs., dort
„the at least one virtual outlet list“).
Darüber hinaus wird im Merkmal M1 eine Steuerung der zumindest zwei
Energieverteileinheiten (PDUs) (10, 10') mittels einer Verwendung einer einzigen
Internetprotokoll (IP)-Adresse zum Login durch einen Benutzer beansprucht, was
unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Beschreibung, Seite 5, Ziffer (1)
hervorgeht (dort „Hence, users just need to log in one of the PDUs with one IP
address to centrally control the outlets of all the PDUs on a user interface of the
login PDU.“).
Gemäß geändertem Merkmal M1.1 soll der Zugriff durch den Benutzer auf eine
ausgewählte PDU erfolgen, wobei das Auswählen einer PDU, durch die
ursprüngliche Beschreibung, Seite 4, zweiter Absatz unmittelbar gelehrt wird (dort
„The method allows users to select one of the PDUs connected to a network to be
logged in with an IP address.“).
Das geänderte Merkmal M1.2.1.3 umfasst eine Identifikationsinformation, welche
zum Identifizieren einer jeweiligen Nicht-Login-PDU beim Handshake mit der Login-
PDU
dient. Hierfür werden
in
der
ursprünglichen Beschreibung
Identifikationsinformationen wie IP-Adressen, MAC-Adressen und Serien-Nummern
offenbart (vgl. ursprüngliche Beschreibung, S. 8, 1. Abs., dort „The identification
information may be an IP address, a media access control (MAC) address or a serial
number.“).
Das Darstellen der Ausgänge sowie die Steuerung der dargestellten Ausgänge
mittels des HTML-basierten Benutzerinterfaces gemäß den geänderten Merkmalen
M1.2.4 und M1.2.5 sind in Figur 3 i. V. m. der Beschreibung, Seite 5, erster bis
dritter Absatz und Seite 8, letzter Absatz bis Seite 9, erster Absatz ursprünglich
offenbart (vgl. S. 5, 2. Abs., dort „provides the html-based user interface …”; vgl.
S. 5, 4. Abs., dort „The outlet display and control page is used to display and control
the outlets of all the PDUs.“).
Schließlich ergeben sich die neu hinzugefügten Merkmale M1.2.6, M1.2.7.1 und
M1.2.7.2 aus dem ursprünglichen abhängigen Anspruch 3 und Figur 5,
Bezugszeichen 506 bis 509 i. V. m. ursprünglicher Beschreibung Seite 11, „Step
506“ bis „Step 509“.
Die neu formulierten bzw. hinzugetretenen Merkmale des nebengeordneten
geltenden Patentanspruchs 3 gehen inhaltlich nicht über diejenigen gemäß
Patentanspruch 1 hinaus und sind somit ebenfalls ursprünglich offenbart.
Auch bezüglich der Zulässigkeit der geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bzw.
4 bis 8 ergeben sich keine Bedenken.
4.
Die Anmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit abgeschlossenem Hochschulstudium, der
über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung, Konfiguration und beim
Betrieb/Management
von
vernetzten
Energieverteilungssystemen
und
Stromversorgungssystemen verfügt, insbesondere im Bereich Informationstechnologie. Hinsichtlich der Datenkommunikation wird er ggf. von einem Netzwerktechniker unterstützt.
5.
Dieser Fachmann entnimmt dem geltenden Patentanspruch 1 folgende
Lehre:
Sein Gegenstand betrifft ein Steuerungsverfahren für mehrere, d.h. mindestens
zwei, Energieverteileinheiten (PDUs), wobei jede PDU wiederum mehrere, d.h.
mindestens zwei, ansteuerbare Ausgänge besitzt und wobei alle PDUs zum Zweck
der Kommunikation durch ein Netzwerk miteinander verbunden sind (Merkmale M1,
M1.1.1, M1.1.2).
Der Benutzer, welcher sich an einem mit dem Netzwerk verbundenen Computer-
Terminal befinden kann, wählt eine beliebige PDU im Netzwerk aus und loggt sich
in diese PDU mit der entsprechenden IP-Adresse ein (Merkmale M1, M1.1).
Diese sogenannte Login-PDU geht in einen Login-Modus über und stellt dem
Benutzer ein HTML-basiertes Benutzerinterface (GUI) bereit, auf welchem die
originalen Ausgänge der Login-PDU sowie die hinzugefügten virtualisierten
Ausgänge der übrigen Nicht-Login-PDUs angezeigt werden (Merkmale M1.2,
M1.2.1.1, M1.2.1.2, M1.2.2, M1.2.4).
Zur Datenübermittlung zwischen den PDUs über das Netzwerk kommuniziert die
Login-PDU mit den Nicht-Login-PDUs in einem Handshake-Betrieb und empfängt
Ausgangsinformationen
(bspw. den aktuellen Status) der hinzugefügten
virtualisierten Ausgänge der Nicht-Login-PDUs (Merkmal M1.2.3).
Die Kommunikation zwischen Login-PDU und Nicht-Login-PDUs im Netzwerk wird
durch eine jeweilige vorab konfigurierte Identifikationsinformation ausgeführt
(Merkmal M1.2.1.3).
Gemäß dem Kerngedanken der Erfindung wird das individuelle Ansteuern bzw.
Kontrollieren sowohl der originalen Ausgänge der Login-PDU als auch der
hinzugefügten virtualisierten Ausgänge der Nicht-Login-PDUs mittels des HTML-
Benutzerinterfaces der beliebig ausgewählten Login-PDU bewerkstelligt (Merkmal
M1.2.5).
Gemäß Merkmal M1.2.6 wird bestimmt, ob sich ein Ausgangssteuerbefehl nur auf
einen der originalen oder nur auf einen der hinzugefügten Ausgänge bezieht.
Gemäß Beschreibung können als Ausgangssteuerbefehle ein Einschalten, ein
Ausschalten oder ein Neustart ausgewählt werden (Merkmal 1.2.6).
Im Fall von Ausgangssteuerbefehlen, welche die hinzugefügten Ausgänge der
Nicht-Login-PDUs betreffen, werden diese über das Netzwerk zur jeweiligen Nicht-
Login-PDU mit der Anweisung zur Ausführung übertragen (Merkmal M1.2.7.1).
Hingegen können Ausgangssteuerbefehle, welche nur die originalen Ausgänge der
Login-PDU betreffen, umgehend ohne eine Übertragung mittels des Netzwerks
direkt auf der Login-PDU umgesetzt werden (Merkmal M1.2.7.2).
6.
Die – zweifelsfrei ausführbar offenbarten und gewerblich anwendbaren – Gegenstände der geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 3 sind neu
gegenüber dem im Prüfungsverfahren sowie vom Senat als relevant eingeführten
Stand der Technik (§ 3 PatG).
6.1 Zu Patentanspruch 1:
a)
Die Druckschrift DE 10 2010 018 292 A1 (D1)
lehrt ein zentrales
Stromversorgungsmodul für die Gebäudeautomatisierung mit mehreren Stromversorgungsanschlüssen zur Bereitstellung von Versorgungsstromkreisen, an welche
jeweils eine beliebige Anzahl von schaltbaren Stromsteckdosen, d.h. PDUs, angeschlossen werden (vgl. D1, Fig. 2 und Fig. 3 i. V. m. Abs. [0005], [0049], [0058] bis
[0060]). Die Steuerung oder Überwachung der Stromsteckdosen erfolgt im
normalen Betrieb durch eine in dem zentralen Stromversorgungsmodul enthaltene
Steuerschaltung, welche kommunikativ mit den Stromsteckdosen über PLC (Power
Line Communication) oder über ein separates drahtgebundenes oder drahtloses
Datennetzwerk gekoppelt ist, wobei das Stromversorgungsmodul in einem Adressanlernbetriebsmodus die angeschlossenen Stromsteckdosen vorab identifiziert und
deren jeweilige logische Adresse automatisch erlernt (vgl. D1, Abs. [0012] u. [0013],
[0029] bis [0031]). Das Stromversorgungsmodul der D1 verfügt über eine
Nutzerschnittstelle zum Empfangen von Nutzereingaben sowie über eine Schnittstelle zum Empfangen von Steuerbefehlen einer externen Steuerung (vgl. D1,
Abs. [0047]).
Die D1 betrifft somit eine gegenüber dem Anmeldegegenstand gänzlich
unterschiedliche Architektur basierend auf einer zentralen Steuerung mittels
Stromversorgungsmodul. Die D1 lehrt nicht das erfindungsgemäße dezentrale
Konzept einer ausgewählten Login-PDU, einen Handshake bzw. eine
Kommunikation der PDUs untereinander sowie eine Virtualisierung und Steuerung
der Ausgänge von Nicht-Login-PDUs mittels der Login-PDU (fehlende Merkmale
M1.1, M1.2, M1.2.1.2, M1.2.1.3, M1.2.2, M1.2.6, M1.2.7.1, M1.2.7.2). Zudem
enthält die D1 keinerlei Angaben über die Ausgestaltung der Nutzerschnittstelle als
HTML-Interface (fehlende Merkmale M1.2.1.1, M1.2.4, M1.2.5).
b) Die Druckschrift DE 11 2004 002 933 B4 (D2) schlägt vor, elektrische
Verbraucher im Haushalt oder in Datenverarbeitungseinrichtungen jeweils mittels
einer steuerbaren Vorrichtung mit einem oder mehreren Ausgängen, d.h. einer
PDU, an das Energieversorgungsnetz anzuschließen, wobei die PDUs über ein
Steuernetzwerk mit einem zentralen Controller verbunden sind, dem sämtliche
eindeutige und nur einmal vergebene Datenadressen der PDUs bekannt sind, wobei
die PDUs bspw. in einem Unternehmensumfeld auch räumlich weit voneinander
beabstandet sein können (vgl. D2, Fig. 1 und Fig. 4 i. V. m. Abs. [0002], [0011] bis
[0013], [0016], [0038]).
Der Controller umfasst eine regelbasierte Steuerung der PDUs, um einzelne PDUs
oder Gruppen
von PDUs bspw. zeitgesteuert
für Software-Updates
angeschlossener Computer zur Nachtzeit ein- bzw. auszuschalten oder bspw.
angeschlossene Verbraucher nach einem Stromausfall in der erforderlichen
Reihenfolge wieder zu reaktivieren (vgl. D2, Abs. [0009] u. [0010], [0016] u. [0017]).
Wie bereits in der D1 fehlen in der D2 das erfindungsgemäße dezentrale Konzept
einer ausgewählten Login-PDU, der Handshake bzw. die Kommunikation der PDUs
untereinander sowie die Virtualisierung und Steuerung der Ausgänge von Nicht-
Login-PDUs mittels der Login-PDU (fehlende Merkmale M1.1, M1.2, M1.2.1.2,
M1.2.1.3, M1.2.2, M1.2.6, M1.2.7.1, M1.2.7.2). In der D2 fehlt darüber hinaus
jegliche Beschreibung einer Nutzerschnittstelle,
insbesondere eines HTML-
Interfaces (fehlende Merkmale M1.2.1.1, M1.2.4, M1.2.5).
c)
Die Druckschrift US 2010 / 0 019 575 A1 (D3) betrifft ein Management von
virtuellen PDUs („VPDUs“) mittels eines oder mehrerer zentraler Controller mit
angeschlossener Datenbank, wobei ein Benutzer unter Zuhilfenahme einer Konsole
zur Steuerung bzw. Überwachung der VPDUs auf einen der Controller zugreift (vgl.
D3, Fig. 3 bis Fig. 5 i. V. m. Abs. [0017], [0021] bis [0025]). Unter einer VPDU wird
gemäß D3 eine vom Nutzer definierte und beliebig zusammengestellte Menge von
physischen PDU-Ausgängen verstanden, welche sich auf weltweit installierten
realen PDUs befinden können und welche vom Benutzer logisch zu Überwachungs-
und Steuerungszwecken beliebig miteinander kombiniert werden dürfen (vgl. D3,
Abs. [0005], [0021] bis [0023]). Der Controller stellt sowohl die Software zum
Ansteuern der PDUs als auch ein graphisches Benutzerinterface (GUI) bereit, wobei
es sich nicht um ein HTML-basiertes Interface, sondern u.U. um einen proprietären
Programmcode handelt (vgl. D3, Fig. 5 bis Fig. 7 i. V. m. Abs. [0005], [0014], [0018],
[0026]).
In der D3 fehlen somit die Merkmale hinsichtlich eines Zugriffs des Benutzers auf
eine ausgewählte Login-PDU, eines HTML-basierten Benutzerinterfaces sowie
eines Handshakes bzw. einer Kommunikation der PDUs untereinander (fehlende
Merkmale M1.1, M1.2.1.1, M1.2.1.2, M1.2.1.3, M1.2.3, M1.2.6, M1.2.7.1).
d)
Die Druckschrift DE 20 2009 008 623 U1 (D4) offenbart einen zentralen
Webserver zum Schalten und Überwachen von Steckdosen bzw. Steckdosenleisten
mit multiplen Ausgängen, wobei jede Steckdose einzeln adressierbar und unter
Zuordnung einer festen Adresse mit dem Webserver verbunden ist (vgl. D4, Fig.1
i. V. m. Abs. [0009] u. [0010], [0018] u. [0019]).
In der D4 fehlen die Merkmale hinsichtlich eines direkten Zugriffs des Benutzers auf
eine ausgewählte Login-PDU, einer Bereitstellung eines HTML-basierten
Benutzerinterfaces auf der PDU, einer Virtualisierung der Ausgänge sowie eines
Handshakes bzw. einer Kommunikation der PDUs untereinander (fehlende
Merkmale M1.1, M1.2.1.1, M1.2.1.2, M1.2.1.3, M1.2.2, M1.2.3, M1.2.6, M1.2.7.1).
e)
Die Druckschrift DE 691 05 375 T2 (D5) betrifft eine Master-Slave-Anordnung
zur Steuerung von an die Slaves angeschlossenen Haushaltsgeräten bzw. einer
Gebäudeinstallation wie bspw. Lampen und elektrische Fensterläden, wobei dem
Benutzer ein Bedienfeld mit Anzeigemittel, Tastatur und Knöpfen am Gehäuse der
Master-Kontrolleinheit zur Verfügung steht (vgl. D5, Fig.1 i. V. m. S.3, letzter Abs.
bis S.4, 2. Abs.). Zur Kommunikation zwischen Master-Kontrolleinheit und Slaves
wird eine Art von PLC (power line communication) verwendet, wobei der Master
vorab mittels Rundruf eine automatische Adresszuweisung an die Slaves durchführt
(vgl. D5, S.6, 1. Abs.).
Die D5 liegt weiter ab, denn der Benutzer wählt keine PDU aus, sondern greift stets
auf den Master zu, der allerdings über keine eigenen Ausgänge zum Ansteuern
eines Verbrauchers verfügt (vgl. D5, Fig. 1). Darüber hinaus fehlen ein Fernzugriff
mittels Login, eine Bereitstellung eines HTML-basierten Benutzerinterfaces, eine
Virtualisierung der Slave-Ausgänge sowie aufgrund der fehlenden Master-
Ausgänge jegliche Fallunterscheidung hinsichtlich originaler Master-Ausgänge und
hinzugefügter Slave-Ausgänge (fehlende Merkmale M1, M1.1, M1.2.1.1, M1.2.1.2,
M1.2.2, M1.2.5, M1.2.6, M1.2.7.2).
f)
Die Druckschrift US 2008 / 0 019 068 A1 (D6) beschreibt eine PDU (Smart
Power Switch, SPS) in der Ausgestaltung einer Steckdosenleiste mit mehreren
steuerbaren Ausgängen zum Anschluss an eine Wandsteckdose, wobei die PDU
einen seriellen Anschluss, einen Telefonanschluss sowie einen Netzwerk-
Anschluss umfasst (vgl. D6, Fig. 24 und Fig. 31 i. V. m. Abs. [0096], [0162] u. [0163],
[0178] bis [0182]). Die Ansteuerung kann über den Netzwerk-Anschluss mittels
Computer erfolgen, wozu die
IP-adressierbare PDU eine HTML-basierte
Benutzeroberfläche mit Login sowie Masken zum Aktivieren/Deaktivieren der
einzelnen Ausgänge bereitstellt (vgl. D6, Fig. 14 i. V. m. Abs. [0100], [0120], [0125]
bis [0126]).
Die PDU in Druckschrift D6 ist eine „standalone“ Login-PDU, d.h. es fehlen
sämtliche Merkmale hinsichtlich einer weiteren Nicht-Login-PDU, eines Auswählens
einer PDU, eines Handshakes bzw. einer Kommunikation mit der weiteren Nicht-
Login-PDU sowie einer Virtualisierung, Anzeige und Steuerung der Ausgänge der
weiteren Nicht-Login-PDU (fehlende Merkmale M1, M1.1, M1.2.1.3, M1.2.2 bis
M1.2.7.1).
g) Das Benutzerhandbuch D7 betrifft ein Verfahren zum Steuern zumindest
zweier „standalone“ Energieverteileinheiten (PDUs), wobei jede PDU zumindest
zwei Ausgänge umfasst und mit einem Netzwerk verbunden ist (vgl. D7, S. 1, dort
„network-manageable power distribution device“, S. 105, dort „two Rack PDUs,
each with eight outlet groups“ und: „output power … will turn on or off … in response
to an outlet control action“ i. V.m . den dortigen Figuren; Merkmale M1, M1.1.1 und
M1.1.2),
wobei das Steuern unter Zugriff auf eine ausgewählte PDU mittels der
Internetprotokoll-Adresse dieser PDU erfolgt (vgl. D7, S. 84 bis S. 85, dort „access
the Rack PDU through its Web interface“, „You can use the DNS name or System
IP address of the Rack PDU for the URL address of the Web interface.“; Merkmal
M1.1),
wobei das Verfahren zur Steuerung die folgenden Schritte umfasst, welche von der
ausgewählten PDU in einem Login-Modus ausgeführt werden (vgl. D7, S. 88, dort
„Web Interface Features … Home: Appears when you log on.“; Merkmal M1.2):
(cid:127)
Bereitstellen eines HTML-basierten Benutzerinterfaces auf der ausgewählten
PDU (vgl. D7, S. 84, dort „Before you can use a Web browser to access the Rack
PDU’s Web interface, ... “; Merkmal M1.2.1.1),
(cid:127)
Einloggen in die ausgewählte PDU durch einen Benutzer, um die PDU zu einer
Login-PDU zu machen (vgl. D7, S. 85, dort „Logging On to the Web Interface …
user names and password“; Merkmal M1.2.1.2),
(cid:127)
Durchführen eines Handshakes der Login-PDU mit Nicht-Login-PDUs unter
Berücksichtigung einer Identifikationsinformation einer jeweiligen Nicht-Login-PDU
über das Netzwerk (vgl. D7, S. 98 bis S. 99, dort „A global outlet group consists of
one or more outlets on a Rack PDU. One outlet is configured as a global outlet,
which logically links the outlet group to outlet groups on up to three other Rack
PDUs. All outlets in the linked global outlet groups are synchronized.“; Merkmal
M1.2.1.3),
(cid:127)
Virtualisieren der Ausgänge der Nicht-Login-PDU als zu den originalen
Ausgängen der Login-PDU hinzugefügte Ausgänge (vgl. D7, S. 98, dort „One outlet
is configured as a global outlet, which logically links the outlet group to outlet groups
on up to three other Rack PDUs“; Merkmal M1.2.2),
(cid:127)
Empfangen von Ausgangsinformationen der Nicht-Login-PDU und Darstellen
der Ausgänge der Nicht-Login-PDU auf dem HTML-basierten Benutzerinterface
(vgl. D7, S. 99, dort „By using groups of synchronized outlets on Rack PDUs, you
can ensure that outlets turn on, turn off, and reboot in a synchronized manner“ und
„A global outlet is visible to the user interface of any Rack PDU to which it is linked.“
und S. 107, dort „The Configured Outlet Groups section displays the following:
…Any outlet groups on other Rack PDUs with which a global outlet group is
synchronized.“ und „Global Outlet Overview section displays …all global outlets
configured on the Rack PDUs, regardless of whether they are synchronized with
outlet groups on the current Rack PDU.“; Merkmale M1.2.3 und M1.2.4),
(cid:127)
Akzeptieren der Steuerung der dargestellten Ausgänge der Login-PDU
und/oder der Nicht-Login-PDU über das HTML-basierte Benutzerinterface (vgl. D7,
S. 108 bis S. 109, dort „apply an outlet control action to outlets or outlet groups …
control the outlets on your Rack PDU … Mark the checkboxes for each individual
outlet or outlet group to control, or select the All Outlets checkbox … Select a Control
Action“; Merkmal M1.2.5).
Die D7 erlaubt ein synchronisiertes, gemeinsames Steuern von auf bis zu vier
verlinkten PDUs verteilten Ausgängen, die sogenannten „global outlet groups“
angehören, mittels des HTML-Benutzerinterfaces einer ausgewählten (Login-)PDU
aus der Gruppe der vier verlinkten PDUs (vgl. D7, S. 102, dort „A maximum of four
devices can be configured …“), so dass alle Ausgänge „der global outlet group“ zum
gleichen Zeitpunkt dieselbe Steuerungsaktion durchführen.
Das
in der D7 beschriebene Steuerungsverfahren ermöglicht daher kein
individuelles Ansteuern der originalen Ausgänge der Login-PDU bzw. der
virtualisierten hinzugefügten Ausgänge der Nicht-Login-PDUs mittels des HTML-
Benutzerinterfaces der beliebig ausgewählten Login-PDU. Die D7 lehrt somit keine
Fallunterscheidung, ob sich ein Ausgangssteuerbefehl nur auf einen originalen
Ausgang der Login-PDU oder nur auf einen hinzugefügten virtualisierten Ausgang
einer Nicht-Login-PDU bezieht und offenbart folglich ebenso weder das aus der
Fallunterscheidung resultierende Routing noch die entsprechende Ausführung des
Ausgangssteuerbefehls in der Login-PDU bzw. der Nicht-Login-PDU (fehlende
Merkmale M1.2.6, M1.2.7.1 und M1.2.7.2).
6.2 Die obigen Ausführungen gelten entsprechend
für den geltenden
nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 3, der die zur Ausführung des genannten
Steuerungsverfahrens von PDUs gemäß Patentanspruch 1 notwendigen
Vorrichtungsmerkmale einer PDU aufgrund einer entsprechenden Anpassung der
Verfahrensmerkmale aufweist.
7.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik (§ 4 PatG). Denn der Fachmann hätte ausgehend von der Druckschrift D7
in seinem Bemühen, eine bessere Lösung zu
finden, weder
in einer
Zusammenschau mit weiteren Druckschriften, noch unter Berücksichtigung seiner
Fachkenntnisse ohne weiteres zum nunmehr beanspruchten Gegenstand gelangen
können.
Die Druckschrift D7 liefert bereits einen geeigneten Ausgangspunkt zur Lösung der
in der vorliegenden Anmeldung genannten Problem- bzw. Aufgabenstellung,
nämlich ein kostengünstiges Steuerungsverfahren für PDUs bereitzustellen, wobei
mittels einer einzigen IP-Adresse von einem Benutzer eine Vielzahl von PDUs
zentral kontrolliert, gesteuert und überwacht werden können, deren potentielle
Installationsorte nicht durch eine begrenzte physische Busleitungslänge unnötigen
Einschränkungen unterliegen.
Die Druckschrift D7 schlägt hierfür vor, dem Benutzer einen Web-basierten Internet-
Zugriff auf standalone PDUs an beliebigen Installationsorten mit Netzwerk-Zugang
bereitzustellen, wobei sich der Benutzer in eine beliebig ausgewählte PDU einloggt
und dort neben den Ausgängen dieser PDU ebenfalls die logisch mittels „global
outlet groups“ verknüpften virtualisierten Ausgänge anderer PDUs überwachen und
steuern kann. Für die Steuerung der weiteren, nicht virtualisierten Ausgänge muss
sich der Benutzer allerdings bei Bedarf in eine der anderen PDUs einloggen.
Hiervon ausgehend löst die vorliegende Anmeldung die objektive Aufgabe, eine
einfachere Möglichkeit bereitszustellen, auch die weiteren (gemäß der Lehre der
Druckschrift D7 nicht virtualisierten) Ausgänge zu steuern.
Ein Hinweis oder Anlass, diese Aufgabe gemäß den Merkmalen M1.2.6, M1.2.7.1
und M1.2.7.2 des geltenden Patentanspruchs 1 zu lösen, kann der Druckschrift D7
jedoch nicht entnommen werden.
Der Fachmann kann auch den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften aus
dem Stand der Technik keine Anregung entnehmen, das aus der Druckschrift D7
bekannte Steuerungsverfahren
im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1
weiterzubilden, da aus keiner dieser Entgegenhaltungen ein Vorgehen gemäß den
Merkmalen M1.2.6, M1.2.7.1 und M1.2.7.2 zu entnehmen ist.
Lediglich die D3 betrifft – neben der D7 – als einzige weitere Druckschrift ebenfalls
eine Virtualisierung von PDU-Ausgängen (vgl. D3, Abs. [0005], dort „virtual PDU or
„VPDU““). Das Konzept der VPDU gemäß D3 umfasst eine Kollektion bzw. eine
Menge
individueller Ausgänge von realen PDUs, welche ohne räumliche
Begrenzung an einem beliebigen Ort weltweit installiert sind und welche vom
Benutzer mittels Ausgangssteuerbefehl an die VPDU sowohl einzeln als auch
gemeinsam als Gruppe geschaltet werden können (vgl. D3, Abs. [0005] u. [0006],
[0026]).
Im Gegensatz zum erfindungsgemäßen Gegenstand umfasst eine VPDU allerdings
generell nicht sämtliche Ausgänge einer (Nicht-Login-)PDU, sondern nur diejenige
Untermenge, welche noch zusätzlich in einem logischen Kontext zu den übrigen
Ausgängen der VPDU steht (vgl. D3, Fig. 4 bis Fig.6 i. V. m. Abs. [0005] u. [0006],
[0025] u. [0026]). Das Steuerverfahren von PDUs gemäß D3 basiert auf einer
Architektur mit zentralem Controller, wobei sich der Benutzer mittels Display-
Konsole nicht in eine (Login-)PDU einloggt, sondern stets auf den Controller zugreift
(vgl. D3, Fig.3 i. V. m. Abs. [0017], [0026]). Die VPDU selbst ist daher keine reale
Login-PDU mit schaltbaren originalen Ausgängen, sondern besteht aus einem
reinen Software-Objekt in dem zentralen Controller bzw. dessen angeschlossener
Datenbank und umfasst
folglich ausschließlich virtualisierte, hinzugefügte
Ausgänge
(vgl. D3, Abs.
[0023]). Die D3 offenbart somit weder die
Fallunterscheidung zwischen originalen Ausgängen bzw. hinzugefügten Ausgängen
gemäß
Merkmal M1.2.6
noch
ein
sofortiges
Ausführen
eines
Ausgangssteuerbefehls zum Steuern eines originalen Ausgangs einer Login-PDU
ohne ein Übertragen des Ausgangssteuerbefehls über das Netzwerk gemäß
Merkmal M1.2.7.2.
Die Druckschrfit D3 liefert dem Fachmann auch keinerlei Anregung, ausgehend von
der D7 die übrigen Merkmale bzw. Verfahrensschritte gemäß Patentanspruch 1
vorzusehen.
Die übrigen Druckschriften D1, D2 und D4 bis D6 liegen weiter ab und können eine
erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen.
Die obigen Ausführungen gelten für den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen
nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 3 entsprechend, so dass auch insoweit
eine erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist.
8.
Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bzw. 4 bis 8 gestalten die
Gegenstände der diese tragenden Patentansprüche 1 bzw. 3 jeweils zweckmäßig,
in nicht nur trivialer Weise weiter aus und sind mit diesen patentierbar.
9.
Im Ergebnis war somit das nachgesuchte Patent auf Basis der nunmehr
geltenden Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – zu erteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der
durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2,
§ 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die
Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische
Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V.
m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr
beim
Bundesgerichtshof
und
Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder
fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2
BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der
Internetseite
des
Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar
(§ 2 Abs. 1 Satz 2
BGH/BPatGERVV).
Dort
sind
auch
die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Bieringer
Dr. Ball
prö