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BPatG Urteil vom 19.04.2021 – 2 Ni 30/20 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:190421U2Ni30.20EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

(Aktenzeichen)

URTEIL§

Verkündet am 19. April 2021

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2021:190421U2Ni30.20EP.0

betreffend das europäische Patent 0 982 978

(deutscher Teil DE 599 12 084.3)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 19. April 2021 durch den Richter Dr. Himmelmann

als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch, Dr. Söchtig und

Dr. Kapels für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 0 982 978 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass

seine Ansprüche 1 bis 6 folgende Fassung erhalten:

1. Schlossgehäuse (3) für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss

aus Spritzguss-Kunststoff, mit einem oder mehreren

elektrischen sowie als Mikro-Schalter (6) ausgebildeten

Bauteilen

(6), denen elektrische Leitungen

(7) mit

Anschlusseinrichtungen (8) zugeordnet sind, wobei die

elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgehäuse (3) durch

Spritzgießen fest verbunden und in das Schlossgehäuse (3)

eingebettet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

die an die elektrischen Leitungen (7) anzuschließenden Mikro-

Schalter (6)

einen oder mehrere

federnde Anschlussleiter

(9) zur

endseitigen Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8)

der elektrischen Leitungen (7) aufweisen,

wobei die federnden Anschlussleiter (9) als Leiterblechstreifen

(9) ausgebildet sind und in etwa orthogonal zur Fügerichtung

(Pfeil A) aus dem Mikro-Schalter (6) austreten,

und wobei die federnden Anschlussleiter (9) der Mikro-

Schalter (6) derart ausgebildet sind, dass die Federwirkung

(Pfeil B) der Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur

Fügerichtung (Pfeil A) der Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist,

und dadurch auftretende Kräfte nicht oder nur unwesentlich

auf den Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6)

übertragen werden

und die Anschlusseinrichtungen

(8) der elektrischen

Leitungen (7) als senkrecht aufstehende Kontaktstege (10)

ausgebildet sind,

wobei die elektrischen Anschlussleiter (9) als Spreizelemente

mit Kontaktflächen (11) ausgebildet sind, welche auf die

Kontaktstege (10) aufsteckbar sind,

und wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa

parallel zur Fügerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende

(12) aufweisen, welches eine auffedernde sowie Ω-förmig

ausgebildete Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die

Kontaktstege (10) aufsteckbar ist.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte

zu 3/4.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des die Prioritäten DE 198 38 554 vom 25. August 1998

und DE 199 16 949 vom 15. April 1999 beanspruchenden europäischen Patents

0 982 978, dessen Patentschrift als EP 0 982 978 B1 (Streitpatent) am 25. Mai 2005

in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht wurde. Das Patent wird vom

Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 599 12 084.3 geführt, und es

geht zurück auf die am 10. Juni 1999 eingereichte europäische Patentanmeldung

99 111 300.2, die am 1. März 2000 mit der EP 0 982 978 A1 offengelegt wurde.

Das Streitpatent umfasst 16 Ansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 16 direkt

oder indirekt auf den unabhängigen Sachanspruch 1 rückbezogen sind.

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des deutschen Teils des Streitpatents

hinsichtlich der Patentansprüche 1 bis 6. Die Beklagte verteidigt ihr Patent

beschränkt in der Fassung des Hauptantrags sowie beschränkt in den Fassungen

der Hilfsanträge I bis VIII.

Anspruch 1 des Hauptantrags hat

in der Fassung vom 25. Juli 2019 mit

hinzugefügter Gliederung folgenden Wortlaut, wobei Änderungen gegenüber der

erteilten Fassung unter- oder durchgestrichen sind:

a) Gehäuse,

insbesondere

Schlossgehäuse

(3)

für

einen

Kraftfahrzeugtürverschluss, Getriebegehäuse oder dergleichen

Leitungsträger,

b)

aus Kunststoff, insbesondere Spritzguss-Kunststoff,

c) mit einem oder mehreren elektrischen Bauteilen (6),

d)

denen elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8)

zugeordnet sind, wobei

e)

die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgehäuse (3) fest

verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

f)

die an die elektrischen Leitungen (7) anzuschließenden Bauteile (6)

einen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur Kontaktierung

mit den Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7)

aufweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent für nichtig zu erklären sei, weil

der Gegenstand des angegriffenen Streitpatents nicht neu und auch wegen

fehlender erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nicht

patentfähig sei. Unter Hinweis auf eine parallele Verletzungsklage vor dem

Landgericht Düsseldorf macht die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis an der

Nichtigerklärung des Streitpatents im angegriffenen Umfang auch nach Ablauf der

Schutzdauer des Streitpatents geltend.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen auf folgende Unterlagen und

Druckschriften:

NKL1:

parallele Verletzungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf,

NKL2:

DE 43 06 143 A1,

NKL3:

DE 42 26 509 A1,

NKL4:

DE 197 03 272 A1,

NKL5:

DE 196 25 276 A1,

NKL6:

DE 692 09 769 T2,

NKL7:

EP 0 510 843 A1,

NKL8:

JP 09-134 635 A mit Abstract,

NKL9:

deutsche Übersetzung der NKL8,

NKL10:

Aussetzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom 26. November 2019 i. d. S. 4a O 70/18,

NKL11: Urteile des LG Düsseldorf vom 26. November 2019 i. d. S.

NKL12:

Berufungsbegründung, Anschlussberufung und Klagerweiterung

vom 18. Juni 2020 i. d. S. OLG Düsseldorf I-15 U 101/19,

NKL13:

Streitwertbeschluss des OLG Düsseldorf vom 18. Juni 2020 i. d.

NKL14:

Sitzungsprotokoll des 1. Senats des Bundespatentgerichts vom

15. Oktober 2020 i. d. S. 1 Ni 8/19,

NKL15:

Sitzungsprotokoll des 1. Senats des Bundespatentgerichts vom

15. Dezember 2020 i. d. S. 1 Ni 12/19,

NKL16: Merrill L. Minges; Electronic Materials Handbook: Volume 1

Packaging, ASM International, CRC Press, 1989, S. 831, 832,

NKL17:

Auslegeschrift DE 1 129 580.

Die Klage stützt sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit sowie hinsichtlich

der Hilfsanträge auf die Nichtigkeitsgründe, dass das Streitpatent über den Umfang

der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht und die Erfindung nicht so

deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent 0 982 978 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 für

nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

das europäische Patent 0 982 978 dadurch teilweise für nichtig zu erklären,

dass seine Patentansprüche die Fassung

des Hauptantrags vom 25. Juli 2019 (im BPatG eingegangen am

31. Juli 2019),

des Hilfsantrags I vom 2. Juli 2019 (im BPatG eingegangen am 8. Juli 2019),

des Hilfsantrags II vom 12. November 2019 (im BPatG eingegangen am

13. November 2019),

der Hilfsanträge III bis VI jeweils vom 2. Februar 2021 (im BPatG

eingegangen am 3. Februar 2021),

der Hilfsanträge VII und VIII vom heutigen Tage (jeweils überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 19. April 2021)

in dieser Reihenfolge, erhalten,

mit der Maßgabe, dass

im Hauptantrag und im Hilfsantrag I die Patentansprüche 7 bis 16,

im Hilfsantrag II die Patentansprüche 6 bis 15,

im Hilfsantrag III die Patentansprüche 5 bis 14,

im Hilfsantrag IV die Patentansprüche 4 bis 13,

im Hilfsantrag V die Patentansprüche 3 bis 12 und

im Hilfsantrag VI die Patentansprüche 2 bis 11

zu streichen sind.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und

Hilfsanträgen als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils

insgesamt beansprucht werden.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten

entgegen. Sie erachtet das Streitpatent, zumindest in einer der von ihr hilfsweise

verteidigten Fassungen, für bestandsfähig und vertritt die Auffassung, dass die

Schlossgehäuse in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge I bis VIII

hinsichtlich der vorgelegten Druckschriften neu seien und auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhten. Zudem seien auch die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen

Erweiterung und fehlenden Ausführbarkeit nicht gegeben.

Sie hat hierzu die folgenden Unterlagen zur Akte gereicht:

NB1:

NB2:

NB3:

WO 97/13 942 A2,

US 4 624 491,

R. Schönefeld, H. Reimer, K. Kaplick, H. Krolop, K Wachler;

Grundwissen

zum

Nachschlagen,

Elektrotechnik

Rechentechnik, VEB Fachbuchverlag Leipzig 1985,

2. Auflage, S. 47-49,

NB4:

DE 198 42 333 A1

NB5:

NB6:

NB7:

NB8:

NB9:

DE 39 34 982 A1,

DE 43 06 142 A1,

DE 34 43 287 C1,

DE 84 19 125 U1,

DE 198 34 888 A1,

NB10:

modifizierte Darstellung der Figur 2 des Streitpatents.

Anspruch 1 des Hilfsantrags I ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags,

indem an dessen Ende folgendes Merkmal g) angefügt wird:

g)

wobei die federnden Anschlussleiter (9) streifenförmig ausgebildet

sind und in etwa orthogonal zur Fügerichtung aus dem elektrischen

Bauteil (6) austreten.

Anspruch 1 des Hilfsantrags II ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags I,

indem an dessen Ende folgendes Merkmal h) angefügt wird:

h)

und wobei die federnden Anschlussleiter (9) derart ausgebildet sind,

dass die Federwirkung der Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur

Fügerichtung der elektrischen Bauteile ausgerichtet ist.

Anspruch 1 des Hilfsantrags

III

lautet mit hinzugefügter Gliederung

folgendermaßen:

a)

b‘)

c‘)

Schlossgehäuse (3) für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss

aus Spritzguss-Kunststoff,

mit einem oder mehreren elektrischen sowie als Mikro-Schalter (6)

ausgebildeten Bauteilen (6),

d)

denen elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8)

zugeordnet sind, wobei

e‘)

die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgehäuse (3) durch

Spritzgießen

fest verbunden und

in das Schlossgehäuse (3)

eingebettet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

f‘)

die an die elektrischen Leitungen (7) angeschlossenen Mikro-Schalter

(6) einen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur endseitigen

Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen

Leitungen (7) aufweisen,

g‘)

wobei die federnden Anschlussleiter (9) als Leiterblechstreifen (9)

ausgebildet sind und in etwa orthogonal zur Fügerichtung (Pfeil A) aus

dem Mikro-Schalter (6) austreten,

h‘)

und wobei die federnden Anschlussleiter (9) der Mikro-Schalter (6)

derart ausgebildet sind, dass die Federwirkung (Pfeil B) der

Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur Fügerichtung (Pfeil A) der

Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist

i)

und dadurch auftretende Kräfte nicht oder nur unwesentlich auf den

Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6) übertragen

werden.

Anspruch 1 des Hilfsantrags IV ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags III,

indem an dessen Ende folgende Merkmale j) und k) angefügt werden:

j)

und die Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) als

senkrecht aufstehende Kontaktstege (10) ausgebildet sind,

k)

wobei die elektrischen Anschlussleiter (9) als Spreizelemente mit

Kontaktflächen (11) ausgebildet sind, welche auf die Kontaktstege

(10) aufsteckbar sind.

Anspruch 1 des Hilfsantrags V ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags IV,

indem an dessen Ende folgendes Merkmal l) angefügt wird:

l)

und wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur

Fügerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) aufweisen,

welches eine auffedernde Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf

die Kontaktstege (10) aufsteckbar ist

Anspruch 1 des Hilfsantrags VI ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags V,

indem dessen Merkmal l) durch das folgende Merkmal l‘) ersetzt wird:

l‘)

und wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur

Fügerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) aufweisen,

welches eine auffedernde

sowie

tulpenförmig ausgebildete

Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege (10)

aufsteckbar ist.

Anspruch 1 des Hilfsantrags VII ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags VI,

indem an dessen Ende folgendes Merkmal m) angefügt wird:

m)

derart, dass die die Klemmausnehmung

(13) begrenzenden

Spreizelemente in Richtung ihrer Federwirkung (B) eine zunehmende

Materialstärke aufweisen und sich die Klemmausnehmung (13) in der

Fügerichtung (Pfeil A) verjüngt.

Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII hat den im Tenor genannten Wortlaut. Er ergibt

sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags V, indem dessen Merkmal l) durch das

folgende Merkmal l‘‘) ersetzt wird:

l‘‘)

und wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur

Fügerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) aufweisen,

welches eine auffedernde sowie Ω-förmig ausgebildete Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar ist.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge

sowie der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56

EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.

Soweit die Beklagte das Streitpatent im Wege der zulässigen Beschränkung nicht

in der erteilten Fassung, sondern beschränkt verteidigt, war es mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur st. Rspr.

im Nichtigkeitsverfahren vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 404, 405 - Carvedilol II;

Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 82 Rdn. 125 f. m. w. Nachw.; Schulte/Voit,

PatG, 10. Aufl., § 81 Rdn. 127).

Die Klage ist insofern begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist,

soweit es über die von der Beklagten mit Hilfsantrag VIII verteidigte Fassung

hinausgeht, denn das Schlossgehäuse des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht

neu bezüglich Druckschrift NKL2 und die Schlossgehäuse der Ansprüche 1 der

Hilfsanträge I bis VII sind hinsichtlich der Druckschrift NKL2 i. V. m. Druckschrift

NKL17 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet, denn in der Fassung nach

Hilfsantrag VIII hat das Patent Bestand.

I.

Das Streitpatent betrifft gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

ein Schlossgehäuse

für einen Kraftfahrzeugtürverschluss aus Kunststoff,

insbesondere Spritzguss-Kunststoff, mit einem oder mehreren elektrischen

Bauteilen, denen elektrische Leitungen mit Anschlusseinrichtungen zugeordnet

sind, wobei die elektrischen Leitungen mit dem Schlossgehäuse fest verbunden

sind.

Ein solches Schlossgehäuse ist nach der Beschreibungseinleitung aus der

Druckschrift DE 43 06 143 A1 (NKL2) bekannt.

Bei diesem bekannten Schlossgehäuse seien die Anschlussbeine der elektrischen

Bauteile drahtförmig und die Anschlusseinrichtungen für die Anschlussbeine

entweder als Löthülsen oder als

federnde Lippen aufweisende Taschen

ausgebildet, wobei

in

der

ersten Variante

die Befestigung

der

Bauteilanschlussbeine durch Löten erfolge, wohingegen die Anschlussbeine in der

zweiten Variante durch die federnden Lippen der Anschlusseinrichtung klemmend

gehalten würden. Dies sei zwar in montagetechnischer und stabilitätsmäßiger

Hinsicht vorteilhaft, doch habe sich gezeigt, dass die auf das jeweilige Bauteil

wirkende Kräfte stark auf die elektrischen Leitungen der Anschlusseinrichtungen

übertragen werden könnten, was unerwünscht sei, weil die Leitungen in der Regel

aus einem galvanisch leitenden Kunststoff bestünden und durch die Kräfte verformt

werden könnten, was zu Kontaktproblemen führe, vgl. die Abs. [0001] und [0002]

des Streitpatents.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, ein Schlossgehäuse zu schaffen, das nicht nur in montagetechnischer

und stabilitätsmäßiger Hinsicht allen Anforderungen genügt und einen

einwandfreien elektrischen Kontakt gewährleistet, sondern bei dem auch

auftretende Federkräfte nicht oder zumindest möglichst gering auf die elektrischen

Bauteile übertragen werden, vgl. Abs. [0003] des Streitpatents.

Zur Lösung dieser Aufgabe lehrt das Streitpatent nach dem Kennzeichen des

Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, dass die an die elektrischen Leitungen

anzuschließenden Bauteile einen oder mehrere federnde Anschlussleitungen zur

Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen der elektrischen Leitungen

aufweisen. Dies bietet insbesondere den Vorteil, dass die Anschlusseinrichtungen

der elektrischen Leitungen im Schlossgehäuse starr ausgebildet sein können, so

dass Verformungen der elektrischen Leitungen weniger kritisch sind. Zudem lässt

sich das Gehäuse besonders einfach fertigen, wenn die Elemente mit Federwirkung

nicht mehr im Bereich der Anschlusseinrichtungen im Gehäuse, sondern im Bereich

der Anschlussleiter der elektrischen Bauteile untergebracht sind. Dennoch sind

Beschädigungen der elektrischen Bauteile nicht zu befürchten, weil die auftretenden

Kräfte wegen der Federung nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich

und das Innere der elektrischen Bauteile übertragen werden. Der Anschlussleiter

wird zwar beim Fügen kurzfristig belastet, anschließend werden die Belastungen

aber weitestgehend unterdrückt, wenn die Federwirkung der Anschlussleiter in etwa

senkrecht zur Fügerichtung der elektrischen Bauteile ausgerichtet ist, d. h.

senkrecht zur Richtung, in der die Bauteile auf die Anschlusseinrichtungen

aufgesetzt werden, vgl. Abs. [0004] des Streitpatents.

Gegenüber dem mit dem ursprünglichen Anspruch 1 übereinstimmenden, erteilten

Anspruch 1,

ist der Anspruch 1 des Hauptantrags durch das Streichen von

Alternativmerkmalen in seinem Schutzumfang auf ein Schlossgehäuse für einen

Kraftfahrzeugtürverschluss beschränkt. Die beschränkte Verteidigung des

Streitpatents im Umfang des Hauptantrags ist daher zulässig.

Beansprucht ist somit ein

für einen Kraftfahrzeugtürverschluss geeignetes

Schlossgehäuse aus Kunststoff, das ein oder mehrere elektrische Bauteile sowie

mit dem Schlossgehäuse fest verbundene Leitungen mit Anschlusseinrichtungen

aufweist, die den Bauteilen zugeordnet sind, wobei die an die elektrischen

Leitungen anzuschließenden Bauteile einen oder mehrere federnde Anschlussleiter

zur Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen der elektrischen Leitungen

aufweisen.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin umfasst der Begriff „Schlossgehäuse“

des Anspruchs 1 explizit die Verwendung des Gehäuses für ein Schloss und ist

nicht gleichzusetzen mit der breiteren Formulierung „Gehäuse für ein Schloss“, die

lediglich die Eignung des Gehäuses für ein Schloss umfasst.

Gemäß den Erläuterungen in Absatz [0002] der Patentschrift können die

elektrischen Leitungen bspw. dadurch fest mit dem Gehäuse verbunden sein, dass

sie durch Spritzgießen in das Gehäuse eingebettet werden. Das Schlossgehäuse

des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist jedoch nicht darauf beschränkt, denn auch

die Leiter einer mit dem Gehäuse bspw. verschraubten Platine sind mit dem

Gehäuse fest verbunden.

Den offensichtlichen Widerspruch zwischen dem Oberbegriff des Anspruchs 1,

wonach das Schlossgehäuse mit einem oder mehreren elektrischen Bauteilen

ausgebildet ist, und dem Kennzeichen des Anspruchs 1, das sich lediglich auf noch

anzuschließende Bauteile bezieht, löst der Fachmann, der hier als ein mit der

Entwicklung von KFZ-Schließsystemen betrauter Mechatronik-Ingenieur mit

Hochschulabschluss zu definieren ist, anhand von Absatz [0010] des Streitpatents

auf, woraus hervorgeht, dass die das kennzeichnende Merkmal aufweisenden

Bauteile an die elektrischen Leitungen angeschlossen sind.

Das beanspruchte Schlossgehäuse ist in der nebenstehenden Figur 1 des

Streitpatents am Beispiel eines Kraftfahrzeugtürverschlusses dargestellt.

Dieser besitzt ein Schlossblech (1), an dem

Schlossblech (1) in einem Halterungsbereich

befestigte Bauteile (2) der Schließmechanik

und

ein

Schlossgehäuse

(3) mit

Gehäuseboden (4) und Stirnwand (5). In dem

Schlossgehäuse sind elektrische Bauteile (6)

vorhanden, die über elektrische Leitungen

(7) mit Anschlusseinrichtungen

(8) zur

Integration in elektrische Kreise verbunden

sind, wobei die elektrischen Bauteile (6)

ihrerseits Anschlussleiter

(9)

für die

Anschlusseinrichtungen (8) aufweisen.

Unterschiedliche

Ausgestaltungen

federnden

Anschlussleiter

und

der

der

zugehörigen Anschlusseinrichtungen sind in den nachfolgenden Figuren 2 bis 4, 8,

12 und 13 gezeigt.

So können die Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) als Stege

wie in den Figuren 2 bis 4, als Dorn (20) wie in Figur 8 oder als Leiteraufnahme (18)

wie in Fig. 13 ausgebildet sein. Die zugehörigen federnden Anschlussleiter (9)

umfassen

bspw. Spreizelemente mit Klemmausnehmungen

(13) bzw.

Klemmbereichen (14) wie in den Figuren 2 bis 4, oder Federelemente (9) in

Kontaktausnehmungen (21) wie in Figur 8 oder Kontaktlamellen (25) wie in den

Figuren 12 und 13.

Entsprechend der Präzisierung in Anspruch 1 des Hilfsantrags I sind die federnden

Anschlussleiter (9) streifenförmig ausgebildet und treten in etwa orthogonal zur

Fügerichtung aus dem elektrischen Bauteil (6) aus, wobei nach dem Zusatzmerkmal

des Anspruchs 1 von Hilfsantrag II die Federwirkung der Anschlussleiter (9) in etwa

orthogonal zur Fügerichtung der elektrischen Bauteile (6) ausgerichtet ist, vgl. bspw.

die Ausführungsformen der Figuren 2 und 3.

Die weiteren Zusatzmerkmale der Hilfsanträge III bis VIII beschränken das

Schlossgehäuse schrittweise auf die Ausführungsform nach Figur 2 i.V.m. Fig. 1.

Dabei weisen die Anschlussleiter (9) nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge VI

und VII eine tulpenförmig ausgebildeten Klemmausnehmung (13) auf und die

Anschlussleiter (9) nach Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII eine Omega-förmig

ausgebildete Klemmausnehmung (13).

Diese erklärungsbedürftigen Merkmale gehen zurück auf den erteilten Anspruch 6,

wonach die federnde Klemmausnehmung (13) tulpenförmig, glockenförmig oder

Omega-förmig ausgebildet ist. Nach fachmännischem Verständnis umschreiben die

Begriffe Omega- und glockenförmig eine Klemmausnehmung, die im Fall der

Omega-Form bauchig und an der geschlossenen Oberseite rund ausgebildet ist

sowie an der offenen Unterseite eine abgerundete Engstelle aufweist, die sich in

einer Rundung nach außen wieder öffnet. Im Fall einer Glockenform verläuft die

Klemmausnehmung an den Seiten hingegen steiler, während sie an der Oberseite

ebenfalls abgerundet ist und sich an der offenen Unterseite ohne Engstelle nach

außen hin öffnet. Bei einer tulpenförmig ausgebildeten Klemmausnehmung geht der

Fachmann von einem noch steileren, ggf. geraden und senkrechten Verlauf an den

Seiten der Ausnehmung und einer geringen Abrundung an der Oberseite bis hin zu

einem geraden und waagerechten Verlauf aus, wobei an der Unterseite wie bei der

Omega-Form eine Engstelle vorhanden ist.

Im Fall der Omega-förmigen Ausbildung der Klemmausnehmung wird dieses

Verständnis durch die Figuren 3 und 4 gestützt, die eine Omega-Form am Beispiel

eines Omega-förmig gebogenen Anschlussstreifens (9) darstellen, woraus sich die

Ausbildung der Omega-förmigen Klemmausnehmung unmittelbar ableiten lässt.

Im Unterschied dazu bezeichnet das Streitpatent im letzten Satz von Absatz [0011]

die in Fig. 2 dargestellte Klemmausnehmung (13) als tulpenförmig, obwohl diese

Ausnehmung offensichtlich Omega-förmig ist.

Somit ist der Begriff „tulpenförmig“ breiter als fachüblich und als Oberbegriff für

verschiedenartig ausgebildete Ausnehmungen auszulegen, und er umfasst sowohl

bauchige, Omega-förmige Klemmausnehmungen als auch solche mit gerade

verlaufenden und ggf. parallel zueinander angeordneten Seiten.

II.

Die Schlossgehäuse der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den

Hilfsanträgen I bis VII sind hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik nicht

patentfähig, da das Schlossgehäuse des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu

bezüglich Druckschrift NKL2 ist und sich die Schlossgehäuse der Ansprüche 1 nach

den Hilfsanträgen I bis VII

für den Fachmann in naheliegender Weise aus

Druckschrift NKL2 i. V. m. Druckschrift NKL17 ergeben (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 u. 56 EPÜ).

Der die angegriffenen Ansprüche 1 bis 6 ersetzende Anspruch 1 des Hilfsantrags

VIII ist zulässig und das mit ihm beanspruchte Schlossgehäuse ist hinsichtlich des

im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu (Art. 54 EPÜ). Es beruht diesem

gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ),

so dass es patentfähig ist (Art. 52 EPÜ).

1. Von Druckschrift NKL2 geht das Streitpatent

in Absatz

[0001] als

gattungsbildendes Dokument aus, und sie offenbart in Figur 1 und in den

Ansprüchen 1 und 3 in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag ein

a) Schlossgehäuse (3) für einen Kraftfahrzeugtürverschluss,

b) aus Kunststoff, insbesondere Spritzguss-Kunststoff,

c) mit einem oder mehreren elektrischen Bauteilen (6),

d) denen

elektrische

Leitungen

(7)

mit

Anschlusseinrichtungen

(Kontaktvorrichtungen 8) zugeordnet sind, wobei

e) die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgehäuse (3) fest verbunden

sind.

Die elektrischen Leitungen (7) sind gemäß Spalte 2, Zeilen 26 bis 29, als

Blechstreifen ausgebildet und in Spritzgießkunststoff eingelegt. Als Beispiele

elektrischer Bauteile (6) nennt NKL2 in Spalte 1, erster Absatz Schalter und

Motoren, wobei nach den Figuren 2 und 3 die Anschlussleiter (9) der elektrischen

Bauteile (6) mit den Anschlusseinrichtungen (10) bzw. Kontaktvorrichtungen (8) der

elektrischen Leitungen (7) bspw. über Löthülsen (10, Fig. 2) verbunden oder mittels

federnder Lippen (10, Fig. 3), deren Federwirkung in etwa orthogonal zur

Fügerichtung der elektrischen Bauteile ausgerichtet ist, klemmend gehalten sein

können.

Die Lehre der NKL2 ist jedoch nicht darauf beschränkt, dass die orthogonal zur

Fügerichtung aus dem elektrischen Bauteil austretenden Anschlussleiter (9)

Anschlussdrähte sind, denn in Spalte 1, Zeilen 17 bis 19 wird hervorgehoben, dass

die Anschlussleiter der elektrischen Bauteile stattdessen auch Anschlussfahnen,

Anschlussklemmen, Anschlussdrähte oder dergleichen sein können. Bei einer

Ausbildung der Anschlussleiter (9) als Anschlussklemmen folgt aber zwangsläufig,

dass die Anschlussleiter der anzuschließenden Bauteile federnd ausgebildet sind.

Daher offenbart Druckschrift NKL2 auch das kennzeichnende Merkmal f) des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach die an die elektrischen Leitungen

anzuschließenden Bauteile einen oder mehrere federnde Anschlussleiter zur

Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen der elektrischen Leitungen

aufweisen.

Somit ist aus Druckschrift NKL2 ein Schlossgehäuse mit sämtlichen Merkmalen des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt, das folglich wegen fehlender Neuheit nicht

patentfähig ist.

2. Druckschrift NKL2 offenbart in Spalte 1, Zeilen 17 bis 19,

dass die Anschlussleiter (9) der elektrischen Bauteile (6) auch

als Anschlussklemmen, Anschlussfahnen oder dergleichen

ausgebildet sein können, wobei der Fachmann unter

Anschlussfahnen streifenförmig ausgebildete Leiter versteht.

Diesen Hinweis greift der Fachmann auf, indem er ausgehend

von Fig. 3 der NKL2 den Klemm-Mechanismus umdreht und

dazu die Anschlusseinrichtung (10) der zu kontaktierenden

und als Blechstreifen ausgebildeten elektrischen Leitung (7)

als Kontaktsteg und den Anschlussleiter

(9) ebenfalls

streifenförmig mit einer Klemmausnehmung an seinem der

elektrischen Leitung (7) zugewandten Ende ausbildet, wie es

ihm bspw. aus der nebenstehend wiedergegebenen Fig. 3 der

Druckschrift NKL17 mit Beschreibung in Spalte 3 bekannt ist.

Damit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zu einem Schlossgehäuse,

das zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auch die

Merkmale g) und h) der Hilfsanträge I und II aufweist, wonach

die federnden Anschlussleiter streifenförmig ausgebildet sind und in etwa

orthogonal zur Fügerichtung aus dem elektrischen Bauteil austreten,

und wonach

die federnden Anschlussleiter (9) derart ausgebildet sind, dass die

Federwirkung der Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur Fügerichtung

der elektrischen Bauteile ausgerichtet ist.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass eine Kombination der Druckschriften

NKL2 und NKL17 für den Fachmann nicht naheliegend sei, weil Druckschrift NKL2

einen Kraftfahrzeug-Türverschluss betreffe, wohingegen Druckschrift NKL17 auf

dem Gebiet der Nachrichtentechnik liege, ist anzumerken, dass im Vordergrund der

Druckschrift NKL2 das Einbetten der elektrischen Leiter in den Spritzgießkunststoff

des Schlossgehäuses und die Kontaktierung der elektrischen Bauelemente mit

diesen Leitern steht, vgl. deren Anspruch 1 und deren IPC-Nebenklassen. Solch

eine Kontaktierung betrifft Druckschrift NKL17, vgl. deren Spalte 1, erster Absatz.

Aufgrund des Hinweises in Druckschrift NKL2, die Anschlussleiter der elektrischen

Bauteile als Anschlussklemmen auszubilden, hat der Fachmann auch eine

Veranlassung, sich mittels auf dem Gebiet der Kontaktierung von Bauelementen

liegender Druckschriften über die Ausbildung von Anschlussklemmen zu

informieren und diese Kenntnisse bei der in Druckschrift NKL2 offenbarten

Vorrichtung anzuwenden.

Der Einwand der Beklagten, dass in Druckschrift NKL17 kein abgewinkelter

Anschlussleiter, sondern eine gerade verlaufende Steckkontaktfeder gezeigt sei, ist

zwar zutreffend, doch ist die Schlussfolgerung, dass der Fachmann deshalb beide

Druckschriften entweder nicht oder derart miteinander kombiniere, dass er den

Anschlussleiter des in NKL2 offenbarten Bauelements nicht abgewinkelt, sondern

gerade verlaufend ausbilde, nicht stichhaltig.

Denn gemäß den Figuren 2 bis 4 von Druckschrift NKL2 treten die Anschlussleiter

(9) der Schalter (6) seitlich aus dem vergossenen Schalter aus und sind in einem

rechten Winkel nach unten gebogen, damit sie in montagetechnisch vorteilhafter

Weise zuverlässig von oben auf die Anschlusseinrichtungen (10) der Leitungen (7)

im Schlossgehäuse (3) aufgebracht und fest mit diesem verbunden werden können.

Es gibt in NKL2 für den Fachmann keine Anregung, von diesem vorteilhaften

Montageverfahren abzuweichen, weshalb er den Hinweis in Druckschrift NKL2, die

Anschlussleiter der elektrischen Bauteile als Anschlussklemmen auszubilden,

dahingehend aufgreift, dass er bei der Kombination mit Druckschrift NKL17 die

abgewinkelte Ausbildung des Anschlussleiters beibehält und

lediglich das

abgewinkelte Ende des als Leiterblechstreifen ausgebildeten Anschlussleiters mit

einer Klemmausnehmung entsprechend Fig. 3 von NKL17 versieht.

Somit ist es für den Fachmann ausgehend von Fig. 3 der Druckschrift NKL2

naheliegend, den Anschlussleiter (9) des Bauelements streifenförmig und sein

abgewinkeltes Ende entsprechend Fig. 3 der NKL17 mit einer Klemmausnehmung

auszubilden, um dadurch eine gute Kontaktierung mit dem Kontaktsteg der aus

einem Blechstreifen gebildeten elektrischen Leitung (7) gewährleisten zu können.

Die Schlossgehäuse der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I und II sind dem

Fachmann daher ausgehend von Druckschrift NKL2 i. V. m. NKL17 nahegelegt und

wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

3. Anspruch 1 des Hilfsantrags III lautet mit einer Gliederung folgendermaßen

(Änderungen zum Anspruch 1 des Hilfsantrags II sind durch- bzw. unterstrichen):

a)

b‘)

c‘)

Schlossgehäuse (3) für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss

aus Kunststoff, insbesondere Spritzguss-Kunststoff,

mit einem oder mehreren elektrischen sowie als Mikro-Schalter (6)

ausgebildeten Bauteilen (6),

d)

denen elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8)

zugeordnet sind, wobei

e‘)

die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgehäuse (3) durch

Spritzgießen fest verbunden und

in das Schlossgehäuse (3)

eingebettet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

f‘)

die an die elektrischen Leitungen (7) anzuschließenden Bauteile

angeschlossenen Mikro-Schalter (6) einen oder mehrere federnde

Anschlussleiter

(9) zur

endseitigen Kontaktierung mit den

Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) aufweisen,

g‘)

wobei die

federnden Anschlussleiter

(9)

streifenförmig

als

Leiterblechstreifen (9) ausgebildet sind und in etwa orthogonal zur

Fügerichtung (Pfeil A) aus dem elektrischen Bauteil Mikro-Schalter (6)

austreten,

h‘)

und wobei die federnden Anschlussleiter (9) der Mikro-Schalter (6)

derart ausgebildet sind, dass die Federwirkung (Pfeil B) der

Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur Fügerichtung (Pfeil A) der

elektrischen Bauteile Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist

i)

und dadurch auftretende Kräfte nicht oder nur unwesentlich auf den

Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6) übertragen

werden.

Anspruch 1 des Hilfsantrags III ist hinsichtlich dem des Hilfsantrags II insbesondere

dahingehend präzisiert, dass die elektrischen Leitungen durch Spritzgießen in das

Schlossgehäuse eingebettet sind und die elektrischen Bauteile als Mikro-Schalter

mit

einem Vergussbereich

und mit

federnden Anschlussleitern

als

Leiterblechstreifen zur endseitigen Kontaktierung ausgebildet sind, wobei sich die

durch die Federwirkung der Anschlussleiter auftretenden Kräfte nicht oder nur

unwesentlich auf den Vergussbereich und das

Innere der Mikro-Schalter

übertragen.

Diese Zusatzmerkmale entnimmt der Fachmann den Druckschriften NKL2 und

NKL17 in naheliegender Weise, vgl. bzgl. der Herstellung des Schlossgehäuses aus

Spritzguss-Kunststoff sowie bzgl. der Ausbildung der elektrischen Bauteile als

Mikro-Schalter und bezgl. des Einbettens der elektrischen Leitungen in das

Schlossgehäuse durch Spritzgießen in NKL2 die Spalte 3, Zeilen 16 bis 27. Zudem

ergibt sich aus der Darstellung der elektrischen Bauteile in den Figuren 2 bis 4 von

NKL2, dass die Schalter (6) in Vergussmasse eingegossen sind, und aus dem in

NKL2 beschriebenen Einsatz der Schalter in einem Kraftfahrzeug-Türverschluss

(vgl. Anspruch 1) folgt, dass die Schalter (6) Mikro-Schalter sind. Die weitere

Präzisierung in Merkmal f‘) betreffend die endseitige Kontaktierung ist in den

Figuren 2 bis 4 der NKL2 sowie in Figur 3 der NKL17 gezeigt, und die federnden

Anschlussleiter nach Merkmal g‘) als Leiterblechstreifen auszubilden, ergibt sich für

den Fachmann sowohl aus Figur 3 der NKL17 als auch aus dem Hinweis in Spalte

1, Zeilen 17 bis 19 der NKL2, wonach die Anschlussleiter der elektrischen

Bauelemente Anschlussfahnen bzw. Anschlussklemmen sein können. Da bei einer

solchen Ausbildung die Federkräfte entsprechend dem Merkmal i) nur unwesentlich

auf den Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter übertragen werden, ist

auch das Schlossgehäuse des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III wegen fehlender

erfinderischer Tätigkeit bezüglich einer Kombination der Druckschriften NKL2 und

NKL17 nicht patentfähig.

4. Das Gleiche gilt für die weiteren Präzisierungen j) bis l) in den Ansprüchen 1 der

Hilfsanträge IV und V, dass

· die Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) als senkrecht

aufstehende Kontaktstege (10) ausgebildet sind, (Merkmal j)

· wobei die elektrischen Anschlussleiter

(9) als Spreizelemente mit

Kontaktflächen (11) ausgebildet sind, welche auf die Kontaktstege (10)

aufsteckbar sind (Merkmal k)

· und wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur

Fügerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) aufweisen, welches

eine auffedernde Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege

(10) aufsteckbar ist (Merkmal l).

Denn wie bereits ausgeführt wurde, ergeben sich diese Merkmale für den

Fachmann aus den Hinweisen in Spalte 1, Zeilen 17 bis 19 und Spalte 2, Zeilen 26

bis 29 der NKL2, die Anschlussleiter

(9) der elektrischen Bauteile mit

Anschlussklemmen und die elektrischen Leitungen

(7) als Blechstreifen

auszubilden,

in Verbindung mit der

in Figur 3 der NKL17 offenbarten

Klemmvorrichtung,

indem er ausgehend von Fig. 3 der NKL2 den Klemm-

Mechanismus umdreht und die Anschlusseinrichtung (10) der zu kontaktierenden

und als Blechstreifen ausgebildeten elektrischen Leitung (7) als aufstehenden

Kontaktsteg und den Anschlussleiter

(9) als Leiterblechstreifen mit einer

Klemmausnehmung an seinem der elektrischen Leitung (7) zugewandten Ende

ausbildet, wie es ihm aus Fig. 3 der Druckschrift NKL17 bekannt ist.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass der Fachmann der Druckschrift NKL2

keinen Vergussbereich eines Mikro-Schalters entnehmen könne, so dass auch eine

Kombination beider Druckschriften dem Fachmann die den Mikro-Schalter und den

Vergussbereich betreffenden Merkmale nicht nahelegen könne,

ist dies

unzutreffend.

Denn in Druckschrift NKL2 werden die in einem Schlossgehäuse eines

Kraftfahrzeug-Türverschlusses eingesetzten elektrischen Bauteile (6) explizit als

Schalter bezeichnet, vgl. Spalte 3, Zeilen 16 bis 18, wobei sie aufgrund dieses

Einsatzzwecks klein ausgebildet sein müssen und folglich Mikro-Schalter sind. Dass

sie zudem in Vergussmasse eingebettet sind, ergibt sich sowohl aus der Darstellung

in den Figuren 2 bis 4 der NKL2 als auch aus dem genannten Einsatzzweck in einem

Kraftfahrzeug-Türverschluss, wo sie starken Witterungseinflüssen ausgesetzt sind,

vor denen sie durch die Vergussmasse zu schützen sind.

Daher sind auch die Schlossgehäuse der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen IV

und V wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich einer Kombination der

Druckschriften NKL2 und NKL17 nicht patentfähig.

5. Nach dem Zusatzmerkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VI

ist die

Klemmausnehmung

tulpenförmig ausgebildet, wobei gemäß dem weiteren

Zusatzmerkmal m) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VII die tulpenförmige

Klemmausnehmung derart ausgebildet

ist, dass die die Klemmausnehmung

begrenzenden Spreizelemente in Richtung ihrer Federwirkung eine zunehmende

Materialstärke aufweisen und sich die Klemmausnehmung in der Fügerichtung

verjüngt.

Diese Merkmale entnimmt der Fachmann ebenfalls der Fig. 3 von Druckschrift

NKL17. Denn wie bereits ausgeführt wurde, umfasst der Begriff „tulpenförmig“ nach

der Lehre des Streitpatents als Oberbegriff für verschiedenartig ausgebildete

Ausnehmungen auch Klemmausnehmungen mit gerade verlaufenden und parallel

zueinander angeordneten Seiten. Eine solche Klemmausnehmung stellt die

rechteckig ausgebildete Klemmöffnung von Fig. 3 der NKL17 dar, die zusätzlich die

beiden dreieckig geformten Vorsprünge am Ende der beiden Spreizelementarme

(31, 32) aufweist. Diese beiden Vorsprünge sind in Übereinstimmung mit dem

Zusatzmerkmal m) von Hilfsantrag VII derart ausgebildet, dass die die

Klemmausnehmung begrenzenden Spreizelemente (31, 32) in Richtung ihrer

Federwirkung eine zunehmende Materialstärke aufweisen und sich die

Klemmausnehmung in der Fügerichtung verjüngt.

Daher offenbart Druckschrift NKL17 auch die Zusatzmerkmale der Ansprüche 1

nach den Hilfsanträgen VI und VII, so dass die Schlossgehäuse der Ansprüche 1

nach den Hilfsanträgen VI und VII dem Fachmann ausgehend von Druckschrift

NKL2 i. V. m. Druckschrift NKL17 nahegelegt und wegen fehlender erfinderischer

Tätigkeit nicht patentfähig sind.

6. Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII

ist

zulässig und beinhaltet

keine

Schutzbereichserweiterung. Das darin beanspruchte Schlossgehäuse

ist

hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik auch patentfähig.

6.1 Die erteilten Unterlagen entsprechen den ursprünglichen Unterlagen. Lediglich

der Nebensatz „wie aus dem Dokument DE-A-4 306 143 bekannt ist“ von Absatz

[0001] des Streitpatents wurde im Prüfungsverfahren hinzugefügt. Hinsichtlich der

Ursprungsoffenbarung kann somit auf die Patentschrift Bezug genommen werden.

Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII umfasst die Merkmale a), b‘), c‘), d), e‘), f‘), g‘), h‘),

i), j), k) und l‘‘).

Die Merkmale a), b‘), c‘), d), e‘), f‘), g‘), h‘) und i) ergeben sich aus den erteilten

Ansprüchen 1 bis 3 durch das zulässige Streichen von Alternativmerkmalen und die

Aufnahme von Bezugszeichen sowie durch weitere Präzisierungen, die im

Streitpatent offenbart sind in Spalte 1, Zeilen 12 bis 23 (Spritzgießen, eingebettet),

in Spalte 2, Zeilen 10 bis 14 und 18 bis 22 ((Merkmal i), Mikro-Schalter), in Fig. 2

(endseitig) und in Anspruch 3 (Leiterblechstreifen).

Die Zusatzmerkmale j), k) und l‘‘) sind in den erteilten, abhängigen Ansprüchen 4, 5

und 6 offenbart.

Anspruch 1

des Hilfsantrags VIII

ist daher

sowohl hinsichtlich der

Ursprungsoffenbarung als auch hinsichtlich des Schutzbereichs zulässig, da er

diesen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 beschränkt, ohne ihn zu verschieben.

6.2 Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII gibt dem Fachmann eine klare und

ausführbare Lehre an die Hand, das Schlossgehäuse und den Anschluss der

Bauelemente entsprechend den Darstellungen in den Figuren 1 und 2 auszubilden.

6.3 Der vorgelegte Stand der Technik nimmt das Schlossgehäuse des Anspruchs

1 nach Hilfsantrag VIII weder neuheitsschädlich vorweg, noch legt er dieses dem

Fachmann nahe.

Nach Merkmal l‘‘) des Anspruchs 1 von Hilfsantrag VIII haben die federnden

Anschlussleiter ein in etwa parallel zur Fügerichtung abgewinkeltes Kontaktende,

das eine Omega-förmig ausgebildete Klemmausnehmung aufweist, die auf die

Kontaktstege aufsteckbar ist.

Eine solche Ausbildung des Anschlussleiters ist dem Fachmann aus dem

vorgelegten Stand der Technik weder bekannt noch wird sie ihm durch ihn

nahegelegt. Insbesondere findet sich in den Druckschriften NKL2 und NKL17 für

den Fachmann kein Hinweis, die Klemmausnehmung Omega-förmig auszubilden.

Denn nach der Lehre von Druckschrift NKL17 ist die Klemmausnehmung nicht

bauchig, sondern nahezu rechteckig (vgl. Fig. 3) mit zueinander parallelen, die

Ausnehmung begrenzenden Armen auszubilden, vgl. deren Anspruch 1. Für den

Fachmann gibt es auch bei einer Kombination der Druckschriften NKL2 und NKL17

keine Veranlassung, diese Ausnehmung stattdessen Omega-förmig auszubilden.

Auch der übrige Stand der Technik

kann dem Fachmann das Merkmal l‘‘)

nicht nahelegen. Zwar offenbart die

von

der

Klägerin

angeführte

Druckschrift NKL5 in der nachfolgend

wiedergegebenen

Figur

2

ein

elektrisches Bauteil (1) mit federnden,

U-förmig gebildeten Anschlussleitern

(10‘), die in etwa orthogonal zur

Fügerichtung aus dem elektrischen

Bauteil

austreten und die

als

Leiterblechstreifen derart ausgebildet

sind, dass die Federwirkung der Anschlussleiter

in etwa orthogonal zur

Fügerichtung der elektrischen Bauteile ausgerichtet ist und dadurch auftretende

Kräfte nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich und das Innere der

elektrischen Bauteile übertragen werden (vgl. den freischwingenden Schenkel 13‘),

wobei die elektrischen Anschlussleiter (10‘) als Spreizelemente mit Kontaktflächen

ausgebildet sind, welche auf die Kontaktstege aufsteckbar sind.

Jedoch haben die federnden Anschlussleiter im Unterschied zu Merkmal l‘‘) kein in

etwa parallel zur Fügerichtung abgewinkeltes Kontaktende, das eine Omega-förmig

ausgebildete Klemmausnehmung aufweist, sondern wegen der U-förmigen

Ausbildung der Anschlussleiter ein senkrecht zur Fügerichtung abgewinkeltes

Kontaktende. Der Fachmann hat keine Veranlassung, von dieser U-förmigen

Ausbildung abzuweichen, denn diese spezielle U-Form der Anschlussleiter

gewährleistet, dass

das Bauelement,

entsprechend der der NKL5

zugrundeliegenden Aufgabenstellung, sicher von verschiedenen Richtungen aus

kontaktiert werden kann, und dies ist auch das zentrale Merkmal der in NKL5

vorgestellten Lösung, vgl. deren Spalte 1, Zeilen 50 bis 53 und den Anspruch 1.

Daher kann auch der allgemeine Hinweis in Spalte 1, Zeilen 61 bis 67, wonach die

Form der Klemmaussparung derart gewählt ist, dass der eigentliche Klemmbereich

des Klemmsteckers einerseits etwas elastisch

ist, andererseits aber die

Kontaktfläche des Kontakts bzw. der Leiterbahn fest umklammert, dem Fachmann

keine Anregung geben, den U-förmigen Anschlussleiter durch einen L-förmigen

Leiter gemäß Fig. 2 des Streitpatents zu ersetzen.

Die weitere Druckschrift NKL6 offenbart in den Figuren 1 bis 4 einen Kleinmotor (1)

mit einer aus isolierendem Material gebildeten Verbindungseinheit (21) und einem

darin eingebrachten leitenden Verbindungsglied (22), das die Form eines

Bogenstücks hat, in dessen eines Ende eine Aussparung (23) zur Halterung einer

Leiterplatte (31) eingebracht ist.

Ausgehend von Druckschrift NKL2 gibt es für den Fachmann aber keinen Anlass,

den dort in Fig. 3 offenbarten Anschlussleiter (9) des Schalters (6) durch das in

NKL6 offenbarte und zur Halterung einer Leiterplatte ausgelegte Verbindungsglied

(22) eines Kleinmotors zu ersetzen.

Der weitere vorgelegte Stand der Technik liegt weiter ab und hat in der mündlichen

Verhandlung keine Rolle gespielt. Insbesondere kann er dem Fachmann keinen

Hinweis bezüglich des Merkmals l‘‘) von Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII geben und

steht dem Schlossgehäuse des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VIII auch nicht

patenthindernd entgegen.

7. Als Ergebnis war das europäische Patent 0 982 978 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu

erklären, dass die erteilten Ansprüche 1 bis 6 durch den mit Hilfsantrag VIII

eingereichten Anspruch 1 ersetzt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung -

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

-

-

die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift

des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim

Bundesgerichtshof

einzulegen, wird

hingewiesen

(www.bundesgerichtshof.de/erv.html).

Dr. Himmelmann

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Söchtig

Dr. Kapels