Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 19.04.2021 – 2 Ni 30/20 (EP)
2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:190421U2Ni30.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 30/20 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL§
Verkündet am 19. April 2021
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2021:190421U2Ni30.20EP.0
betreffend das europäische Patent 0 982 978
(deutscher Teil DE 599 12 084.3)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 19. April 2021 durch den Richter Dr. Himmelmann
als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch, Dr. Söchtig und
Dr. Kapels für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 0 982 978 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass
seine Ansprüche 1 bis 6 folgende Fassung erhalten:
1. Schlossgehäuse (3) für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss
aus Spritzguss-Kunststoff, mit einem oder mehreren
elektrischen sowie als Mikro-Schalter (6) ausgebildeten
Bauteilen
(6), denen elektrische Leitungen
(7) mit
Anschlusseinrichtungen (8) zugeordnet sind, wobei die
elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgehäuse (3) durch
Spritzgießen fest verbunden und in das Schlossgehäuse (3)
eingebettet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
die an die elektrischen Leitungen (7) anzuschließenden Mikro-
Schalter (6)
einen oder mehrere
federnde Anschlussleiter
(9) zur
endseitigen Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8)
der elektrischen Leitungen (7) aufweisen,
wobei die federnden Anschlussleiter (9) als Leiterblechstreifen
(9) ausgebildet sind und in etwa orthogonal zur Fügerichtung
(Pfeil A) aus dem Mikro-Schalter (6) austreten,
und wobei die federnden Anschlussleiter (9) der Mikro-
Schalter (6) derart ausgebildet sind, dass die Federwirkung
(Pfeil B) der Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur
Fügerichtung (Pfeil A) der Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist,
und dadurch auftretende Kräfte nicht oder nur unwesentlich
auf den Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6)
übertragen werden
und die Anschlusseinrichtungen
(8) der elektrischen
Leitungen (7) als senkrecht aufstehende Kontaktstege (10)
ausgebildet sind,
wobei die elektrischen Anschlussleiter (9) als Spreizelemente
mit Kontaktflächen (11) ausgebildet sind, welche auf die
Kontaktstege (10) aufsteckbar sind,
und wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa
parallel zur Fügerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende
(12) aufweisen, welches eine auffedernde sowie Ω-förmig
ausgebildete Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die
Kontaktstege (10) aufsteckbar ist.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte
zu 3/4.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des die Prioritäten DE 198 38 554 vom 25. August 1998
und DE 199 16 949 vom 15. April 1999 beanspruchenden europäischen Patents
0 982 978, dessen Patentschrift als EP 0 982 978 B1 (Streitpatent) am 25. Mai 2005
in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht wurde. Das Patent wird vom
Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 599 12 084.3 geführt, und es
geht zurück auf die am 10. Juni 1999 eingereichte europäische Patentanmeldung
99 111 300.2, die am 1. März 2000 mit der EP 0 982 978 A1 offengelegt wurde.
Das Streitpatent umfasst 16 Ansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 16 direkt
oder indirekt auf den unabhängigen Sachanspruch 1 rückbezogen sind.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des deutschen Teils des Streitpatents
hinsichtlich der Patentansprüche 1 bis 6. Die Beklagte verteidigt ihr Patent
beschränkt in der Fassung des Hauptantrags sowie beschränkt in den Fassungen
der Hilfsanträge I bis VIII.
Anspruch 1 des Hauptantrags hat
in der Fassung vom 25. Juli 2019 mit
hinzugefügter Gliederung folgenden Wortlaut, wobei Änderungen gegenüber der
erteilten Fassung unter- oder durchgestrichen sind:
a) Gehäuse,
insbesondere
Schlossgehäuse
(3)
für
einen
Kraftfahrzeugtürverschluss, Getriebegehäuse oder dergleichen
Leitungsträger,
b)
aus Kunststoff, insbesondere Spritzguss-Kunststoff,
c) mit einem oder mehreren elektrischen Bauteilen (6),
d)
denen elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8)
zugeordnet sind, wobei
e)
die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgehäuse (3) fest
verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
f)
die an die elektrischen Leitungen (7) anzuschließenden Bauteile (6)
einen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur Kontaktierung
mit den Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7)
aufweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent für nichtig zu erklären sei, weil
der Gegenstand des angegriffenen Streitpatents nicht neu und auch wegen
fehlender erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nicht
patentfähig sei. Unter Hinweis auf eine parallele Verletzungsklage vor dem
Landgericht Düsseldorf macht die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis an der
Nichtigerklärung des Streitpatents im angegriffenen Umfang auch nach Ablauf der
Schutzdauer des Streitpatents geltend.
Die Klägerin stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen auf folgende Unterlagen und
Druckschriften:
NKL1:
parallele Verletzungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf,
NKL2:
DE 43 06 143 A1,
NKL3:
DE 42 26 509 A1,
NKL4:
DE 197 03 272 A1,
NKL5:
DE 196 25 276 A1,
NKL6:
DE 692 09 769 T2,
NKL7:
EP 0 510 843 A1,
NKL8:
JP 09-134 635 A mit Abstract,
NKL9:
deutsche Übersetzung der NKL8,
NKL10:
Aussetzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom 26. November 2019 i. d. S. 4a O 70/18,
NKL11: Urteile des LG Düsseldorf vom 26. November 2019 i. d. S.
4a O 69/18 und 4a O 71/18,
NKL12:
Berufungsbegründung, Anschlussberufung und Klagerweiterung
vom 18. Juni 2020 i. d. S. OLG Düsseldorf I-15 U 101/19,
NKL13:
Streitwertbeschluss des OLG Düsseldorf vom 18. Juni 2020 i. d.
S. I-15 U 101/19,
NKL14:
Sitzungsprotokoll des 1. Senats des Bundespatentgerichts vom
15. Oktober 2020 i. d. S. 1 Ni 8/19,
NKL15:
Sitzungsprotokoll des 1. Senats des Bundespatentgerichts vom
15. Dezember 2020 i. d. S. 1 Ni 12/19,
NKL16: Merrill L. Minges; Electronic Materials Handbook: Volume 1
Packaging, ASM International, CRC Press, 1989, S. 831, 832,
NKL17:
Auslegeschrift DE 1 129 580.
Die Klage stützt sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit sowie hinsichtlich
der Hilfsanträge auf die Nichtigkeitsgründe, dass das Streitpatent über den Umfang
der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht und die Erfindung nicht so
deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent 0 982 978 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 für
nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das europäische Patent 0 982 978 dadurch teilweise für nichtig zu erklären,
dass seine Patentansprüche die Fassung
des Hauptantrags vom 25. Juli 2019 (im BPatG eingegangen am
31. Juli 2019),
des Hilfsantrags I vom 2. Juli 2019 (im BPatG eingegangen am 8. Juli 2019),
des Hilfsantrags II vom 12. November 2019 (im BPatG eingegangen am
13. November 2019),
der Hilfsanträge III bis VI jeweils vom 2. Februar 2021 (im BPatG
eingegangen am 3. Februar 2021),
der Hilfsanträge VII und VIII vom heutigen Tage (jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 19. April 2021)
in dieser Reihenfolge, erhalten,
mit der Maßgabe, dass
im Hauptantrag und im Hilfsantrag I die Patentansprüche 7 bis 16,
im Hilfsantrag II die Patentansprüche 6 bis 15,
im Hilfsantrag III die Patentansprüche 5 bis 14,
im Hilfsantrag IV die Patentansprüche 4 bis 13,
im Hilfsantrag V die Patentansprüche 3 bis 12 und
im Hilfsantrag VI die Patentansprüche 2 bis 11
zu streichen sind.
Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und
Hilfsanträgen als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils
insgesamt beansprucht werden.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten
entgegen. Sie erachtet das Streitpatent, zumindest in einer der von ihr hilfsweise
verteidigten Fassungen, für bestandsfähig und vertritt die Auffassung, dass die
Schlossgehäuse in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge I bis VIII
hinsichtlich der vorgelegten Druckschriften neu seien und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhten. Zudem seien auch die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen
Erweiterung und fehlenden Ausführbarkeit nicht gegeben.
Sie hat hierzu die folgenden Unterlagen zur Akte gereicht:
NB1:
NB2:
NB3:
WO 97/13 942 A2,
US 4 624 491,
R. Schönefeld, H. Reimer, K. Kaplick, H. Krolop, K Wachler;
Grundwissen
zum
Nachschlagen,
Elektrotechnik
Rechentechnik, VEB Fachbuchverlag Leipzig 1985,
2. Auflage, S. 47-49,
NB4:
DE 198 42 333 A1
NB5:
NB6:
NB7:
NB8:
NB9:
DE 39 34 982 A1,
DE 43 06 142 A1,
DE 34 43 287 C1,
DE 84 19 125 U1,
DE 198 34 888 A1,
NB10:
modifizierte Darstellung der Figur 2 des Streitpatents.
Anspruch 1 des Hilfsantrags I ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags,
indem an dessen Ende folgendes Merkmal g) angefügt wird:
g)
wobei die federnden Anschlussleiter (9) streifenförmig ausgebildet
sind und in etwa orthogonal zur Fügerichtung aus dem elektrischen
Bauteil (6) austreten.
Anspruch 1 des Hilfsantrags II ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags I,
indem an dessen Ende folgendes Merkmal h) angefügt wird:
h)
und wobei die federnden Anschlussleiter (9) derart ausgebildet sind,
dass die Federwirkung der Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur
Fügerichtung der elektrischen Bauteile ausgerichtet ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags
III
lautet mit hinzugefügter Gliederung
folgendermaßen:
a)
b‘)
c‘)
Schlossgehäuse (3) für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss
aus Spritzguss-Kunststoff,
mit einem oder mehreren elektrischen sowie als Mikro-Schalter (6)
ausgebildeten Bauteilen (6),
d)
denen elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8)
zugeordnet sind, wobei
e‘)
die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgehäuse (3) durch
Spritzgießen
fest verbunden und
in das Schlossgehäuse (3)
eingebettet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
f‘)
die an die elektrischen Leitungen (7) angeschlossenen Mikro-Schalter
(6) einen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur endseitigen
Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen
Leitungen (7) aufweisen,
g‘)
wobei die federnden Anschlussleiter (9) als Leiterblechstreifen (9)
ausgebildet sind und in etwa orthogonal zur Fügerichtung (Pfeil A) aus
dem Mikro-Schalter (6) austreten,
h‘)
und wobei die federnden Anschlussleiter (9) der Mikro-Schalter (6)
derart ausgebildet sind, dass die Federwirkung (Pfeil B) der
Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur Fügerichtung (Pfeil A) der
Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist
i)
und dadurch auftretende Kräfte nicht oder nur unwesentlich auf den
Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6) übertragen
werden.
Anspruch 1 des Hilfsantrags IV ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags III,
indem an dessen Ende folgende Merkmale j) und k) angefügt werden:
j)
und die Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) als
senkrecht aufstehende Kontaktstege (10) ausgebildet sind,
k)
wobei die elektrischen Anschlussleiter (9) als Spreizelemente mit
Kontaktflächen (11) ausgebildet sind, welche auf die Kontaktstege
(10) aufsteckbar sind.
Anspruch 1 des Hilfsantrags V ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags IV,
indem an dessen Ende folgendes Merkmal l) angefügt wird:
l)
und wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur
Fügerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) aufweisen,
welches eine auffedernde Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf
die Kontaktstege (10) aufsteckbar ist
Anspruch 1 des Hilfsantrags VI ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags V,
indem dessen Merkmal l) durch das folgende Merkmal l‘) ersetzt wird:
l‘)
und wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur
Fügerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) aufweisen,
welches eine auffedernde
sowie
tulpenförmig ausgebildete
Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege (10)
aufsteckbar ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags VII ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags VI,
indem an dessen Ende folgendes Merkmal m) angefügt wird:
m)
derart, dass die die Klemmausnehmung
(13) begrenzenden
Spreizelemente in Richtung ihrer Federwirkung (B) eine zunehmende
Materialstärke aufweisen und sich die Klemmausnehmung (13) in der
Fügerichtung (Pfeil A) verjüngt.
Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII hat den im Tenor genannten Wortlaut. Er ergibt
sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags V, indem dessen Merkmal l) durch das
folgende Merkmal l‘‘) ersetzt wird:
l‘‘)
und wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur
Fügerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) aufweisen,
welches eine auffedernde sowie Ω-förmig ausgebildete Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar ist.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge
sowie der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56
EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.
Soweit die Beklagte das Streitpatent im Wege der zulässigen Beschränkung nicht
in der erteilten Fassung, sondern beschränkt verteidigt, war es mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur st. Rspr.
im Nichtigkeitsverfahren vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 404, 405 - Carvedilol II;
Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 82 Rdn. 125 f. m. w. Nachw.; Schulte/Voit,
PatG, 10. Aufl., § 81 Rdn. 127).
Die Klage ist insofern begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist,
soweit es über die von der Beklagten mit Hilfsantrag VIII verteidigte Fassung
hinausgeht, denn das Schlossgehäuse des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht
neu bezüglich Druckschrift NKL2 und die Schlossgehäuse der Ansprüche 1 der
Hilfsanträge I bis VII sind hinsichtlich der Druckschrift NKL2 i. V. m. Druckschrift
NKL17 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet, denn in der Fassung nach
Hilfsantrag VIII hat das Patent Bestand.
I.
Das Streitpatent betrifft gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
ein Schlossgehäuse
für einen Kraftfahrzeugtürverschluss aus Kunststoff,
insbesondere Spritzguss-Kunststoff, mit einem oder mehreren elektrischen
Bauteilen, denen elektrische Leitungen mit Anschlusseinrichtungen zugeordnet
sind, wobei die elektrischen Leitungen mit dem Schlossgehäuse fest verbunden
sind.
Ein solches Schlossgehäuse ist nach der Beschreibungseinleitung aus der
Druckschrift DE 43 06 143 A1 (NKL2) bekannt.
Bei diesem bekannten Schlossgehäuse seien die Anschlussbeine der elektrischen
Bauteile drahtförmig und die Anschlusseinrichtungen für die Anschlussbeine
entweder als Löthülsen oder als
federnde Lippen aufweisende Taschen
ausgebildet, wobei
in
der
ersten Variante
die Befestigung
der
Bauteilanschlussbeine durch Löten erfolge, wohingegen die Anschlussbeine in der
zweiten Variante durch die federnden Lippen der Anschlusseinrichtung klemmend
gehalten würden. Dies sei zwar in montagetechnischer und stabilitätsmäßiger
Hinsicht vorteilhaft, doch habe sich gezeigt, dass die auf das jeweilige Bauteil
wirkende Kräfte stark auf die elektrischen Leitungen der Anschlusseinrichtungen
übertragen werden könnten, was unerwünscht sei, weil die Leitungen in der Regel
aus einem galvanisch leitenden Kunststoff bestünden und durch die Kräfte verformt
werden könnten, was zu Kontaktproblemen führe, vgl. die Abs. [0001] und [0002]
des Streitpatents.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, ein Schlossgehäuse zu schaffen, das nicht nur in montagetechnischer
und stabilitätsmäßiger Hinsicht allen Anforderungen genügt und einen
einwandfreien elektrischen Kontakt gewährleistet, sondern bei dem auch
auftretende Federkräfte nicht oder zumindest möglichst gering auf die elektrischen
Bauteile übertragen werden, vgl. Abs. [0003] des Streitpatents.
Zur Lösung dieser Aufgabe lehrt das Streitpatent nach dem Kennzeichen des
Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, dass die an die elektrischen Leitungen
anzuschließenden Bauteile einen oder mehrere federnde Anschlussleitungen zur
Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen der elektrischen Leitungen
aufweisen. Dies bietet insbesondere den Vorteil, dass die Anschlusseinrichtungen
der elektrischen Leitungen im Schlossgehäuse starr ausgebildet sein können, so
dass Verformungen der elektrischen Leitungen weniger kritisch sind. Zudem lässt
sich das Gehäuse besonders einfach fertigen, wenn die Elemente mit Federwirkung
nicht mehr im Bereich der Anschlusseinrichtungen im Gehäuse, sondern im Bereich
der Anschlussleiter der elektrischen Bauteile untergebracht sind. Dennoch sind
Beschädigungen der elektrischen Bauteile nicht zu befürchten, weil die auftretenden
Kräfte wegen der Federung nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich
und das Innere der elektrischen Bauteile übertragen werden. Der Anschlussleiter
wird zwar beim Fügen kurzfristig belastet, anschließend werden die Belastungen
aber weitestgehend unterdrückt, wenn die Federwirkung der Anschlussleiter in etwa
senkrecht zur Fügerichtung der elektrischen Bauteile ausgerichtet ist, d. h.
senkrecht zur Richtung, in der die Bauteile auf die Anschlusseinrichtungen
aufgesetzt werden, vgl. Abs. [0004] des Streitpatents.
Gegenüber dem mit dem ursprünglichen Anspruch 1 übereinstimmenden, erteilten
Anspruch 1,
ist der Anspruch 1 des Hauptantrags durch das Streichen von
Alternativmerkmalen in seinem Schutzumfang auf ein Schlossgehäuse für einen
Kraftfahrzeugtürverschluss beschränkt. Die beschränkte Verteidigung des
Streitpatents im Umfang des Hauptantrags ist daher zulässig.
Beansprucht ist somit ein
für einen Kraftfahrzeugtürverschluss geeignetes
Schlossgehäuse aus Kunststoff, das ein oder mehrere elektrische Bauteile sowie
mit dem Schlossgehäuse fest verbundene Leitungen mit Anschlusseinrichtungen
aufweist, die den Bauteilen zugeordnet sind, wobei die an die elektrischen
Leitungen anzuschließenden Bauteile einen oder mehrere federnde Anschlussleiter
zur Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen der elektrischen Leitungen
aufweisen.
Entgegen den Ausführungen der Klägerin umfasst der Begriff „Schlossgehäuse“
des Anspruchs 1 explizit die Verwendung des Gehäuses für ein Schloss und ist
nicht gleichzusetzen mit der breiteren Formulierung „Gehäuse für ein Schloss“, die
lediglich die Eignung des Gehäuses für ein Schloss umfasst.
Gemäß den Erläuterungen in Absatz [0002] der Patentschrift können die
elektrischen Leitungen bspw. dadurch fest mit dem Gehäuse verbunden sein, dass
sie durch Spritzgießen in das Gehäuse eingebettet werden. Das Schlossgehäuse
des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist jedoch nicht darauf beschränkt, denn auch
die Leiter einer mit dem Gehäuse bspw. verschraubten Platine sind mit dem
Gehäuse fest verbunden.
Den offensichtlichen Widerspruch zwischen dem Oberbegriff des Anspruchs 1,
wonach das Schlossgehäuse mit einem oder mehreren elektrischen Bauteilen
ausgebildet ist, und dem Kennzeichen des Anspruchs 1, das sich lediglich auf noch
anzuschließende Bauteile bezieht, löst der Fachmann, der hier als ein mit der
Entwicklung von KFZ-Schließsystemen betrauter Mechatronik-Ingenieur mit
Hochschulabschluss zu definieren ist, anhand von Absatz [0010] des Streitpatents
auf, woraus hervorgeht, dass die das kennzeichnende Merkmal aufweisenden
Bauteile an die elektrischen Leitungen angeschlossen sind.
Das beanspruchte Schlossgehäuse ist in der nebenstehenden Figur 1 des
Streitpatents am Beispiel eines Kraftfahrzeugtürverschlusses dargestellt.
Dieser besitzt ein Schlossblech (1), an dem
Schlossblech (1) in einem Halterungsbereich
befestigte Bauteile (2) der Schließmechanik
und
ein
Schlossgehäuse
(3) mit
Gehäuseboden (4) und Stirnwand (5). In dem
Schlossgehäuse sind elektrische Bauteile (6)
vorhanden, die über elektrische Leitungen
(7) mit Anschlusseinrichtungen
(8) zur
Integration in elektrische Kreise verbunden
sind, wobei die elektrischen Bauteile (6)
ihrerseits Anschlussleiter
(9)
für die
Anschlusseinrichtungen (8) aufweisen.
Unterschiedliche
Ausgestaltungen
federnden
Anschlussleiter
und
der
der
zugehörigen Anschlusseinrichtungen sind in den nachfolgenden Figuren 2 bis 4, 8,
12 und 13 gezeigt.
So können die Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) als Stege
wie in den Figuren 2 bis 4, als Dorn (20) wie in Figur 8 oder als Leiteraufnahme (18)
wie in Fig. 13 ausgebildet sein. Die zugehörigen federnden Anschlussleiter (9)
umfassen
bspw. Spreizelemente mit Klemmausnehmungen
(13) bzw.
Klemmbereichen (14) wie in den Figuren 2 bis 4, oder Federelemente (9) in
Kontaktausnehmungen (21) wie in Figur 8 oder Kontaktlamellen (25) wie in den
Figuren 12 und 13.
Entsprechend der Präzisierung in Anspruch 1 des Hilfsantrags I sind die federnden
Anschlussleiter (9) streifenförmig ausgebildet und treten in etwa orthogonal zur
Fügerichtung aus dem elektrischen Bauteil (6) aus, wobei nach dem Zusatzmerkmal
des Anspruchs 1 von Hilfsantrag II die Federwirkung der Anschlussleiter (9) in etwa
orthogonal zur Fügerichtung der elektrischen Bauteile (6) ausgerichtet ist, vgl. bspw.
die Ausführungsformen der Figuren 2 und 3.
Die weiteren Zusatzmerkmale der Hilfsanträge III bis VIII beschränken das
Schlossgehäuse schrittweise auf die Ausführungsform nach Figur 2 i.V.m. Fig. 1.
Dabei weisen die Anschlussleiter (9) nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge VI
und VII eine tulpenförmig ausgebildeten Klemmausnehmung (13) auf und die
Anschlussleiter (9) nach Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII eine Omega-förmig
ausgebildete Klemmausnehmung (13).
Diese erklärungsbedürftigen Merkmale gehen zurück auf den erteilten Anspruch 6,
wonach die federnde Klemmausnehmung (13) tulpenförmig, glockenförmig oder
Omega-förmig ausgebildet ist. Nach fachmännischem Verständnis umschreiben die
Begriffe Omega- und glockenförmig eine Klemmausnehmung, die im Fall der
Omega-Form bauchig und an der geschlossenen Oberseite rund ausgebildet ist
sowie an der offenen Unterseite eine abgerundete Engstelle aufweist, die sich in
einer Rundung nach außen wieder öffnet. Im Fall einer Glockenform verläuft die
Klemmausnehmung an den Seiten hingegen steiler, während sie an der Oberseite
ebenfalls abgerundet ist und sich an der offenen Unterseite ohne Engstelle nach
außen hin öffnet. Bei einer tulpenförmig ausgebildeten Klemmausnehmung geht der
Fachmann von einem noch steileren, ggf. geraden und senkrechten Verlauf an den
Seiten der Ausnehmung und einer geringen Abrundung an der Oberseite bis hin zu
einem geraden und waagerechten Verlauf aus, wobei an der Unterseite wie bei der
Omega-Form eine Engstelle vorhanden ist.
Im Fall der Omega-förmigen Ausbildung der Klemmausnehmung wird dieses
Verständnis durch die Figuren 3 und 4 gestützt, die eine Omega-Form am Beispiel
eines Omega-förmig gebogenen Anschlussstreifens (9) darstellen, woraus sich die
Ausbildung der Omega-förmigen Klemmausnehmung unmittelbar ableiten lässt.
Im Unterschied dazu bezeichnet das Streitpatent im letzten Satz von Absatz [0011]
die in Fig. 2 dargestellte Klemmausnehmung (13) als tulpenförmig, obwohl diese
Ausnehmung offensichtlich Omega-förmig ist.
Somit ist der Begriff „tulpenförmig“ breiter als fachüblich und als Oberbegriff für
verschiedenartig ausgebildete Ausnehmungen auszulegen, und er umfasst sowohl
bauchige, Omega-förmige Klemmausnehmungen als auch solche mit gerade
verlaufenden und ggf. parallel zueinander angeordneten Seiten.
II.
Die Schlossgehäuse der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den
Hilfsanträgen I bis VII sind hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik nicht
patentfähig, da das Schlossgehäuse des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu
bezüglich Druckschrift NKL2 ist und sich die Schlossgehäuse der Ansprüche 1 nach
den Hilfsanträgen I bis VII
für den Fachmann in naheliegender Weise aus
Druckschrift NKL2 i. V. m. Druckschrift NKL17 ergeben (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 u. 56 EPÜ).
Der die angegriffenen Ansprüche 1 bis 6 ersetzende Anspruch 1 des Hilfsantrags
VIII ist zulässig und das mit ihm beanspruchte Schlossgehäuse ist hinsichtlich des
im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu (Art. 54 EPÜ). Es beruht diesem
gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ),
so dass es patentfähig ist (Art. 52 EPÜ).
1. Von Druckschrift NKL2 geht das Streitpatent
in Absatz
[0001] als
gattungsbildendes Dokument aus, und sie offenbart in Figur 1 und in den
Ansprüchen 1 und 3 in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag ein
a) Schlossgehäuse (3) für einen Kraftfahrzeugtürverschluss,
b) aus Kunststoff, insbesondere Spritzguss-Kunststoff,
c) mit einem oder mehreren elektrischen Bauteilen (6),
d) denen
elektrische
Leitungen
(7)
mit
Anschlusseinrichtungen
(Kontaktvorrichtungen 8) zugeordnet sind, wobei
e) die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgehäuse (3) fest verbunden
sind.
Die elektrischen Leitungen (7) sind gemäß Spalte 2, Zeilen 26 bis 29, als
Blechstreifen ausgebildet und in Spritzgießkunststoff eingelegt. Als Beispiele
elektrischer Bauteile (6) nennt NKL2 in Spalte 1, erster Absatz Schalter und
Motoren, wobei nach den Figuren 2 und 3 die Anschlussleiter (9) der elektrischen
Bauteile (6) mit den Anschlusseinrichtungen (10) bzw. Kontaktvorrichtungen (8) der
elektrischen Leitungen (7) bspw. über Löthülsen (10, Fig. 2) verbunden oder mittels
federnder Lippen (10, Fig. 3), deren Federwirkung in etwa orthogonal zur
Fügerichtung der elektrischen Bauteile ausgerichtet ist, klemmend gehalten sein
können.
Die Lehre der NKL2 ist jedoch nicht darauf beschränkt, dass die orthogonal zur
Fügerichtung aus dem elektrischen Bauteil austretenden Anschlussleiter (9)
Anschlussdrähte sind, denn in Spalte 1, Zeilen 17 bis 19 wird hervorgehoben, dass
die Anschlussleiter der elektrischen Bauteile stattdessen auch Anschlussfahnen,
Anschlussklemmen, Anschlussdrähte oder dergleichen sein können. Bei einer
Ausbildung der Anschlussleiter (9) als Anschlussklemmen folgt aber zwangsläufig,
dass die Anschlussleiter der anzuschließenden Bauteile federnd ausgebildet sind.
Daher offenbart Druckschrift NKL2 auch das kennzeichnende Merkmal f) des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach die an die elektrischen Leitungen
anzuschließenden Bauteile einen oder mehrere federnde Anschlussleiter zur
Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen der elektrischen Leitungen
aufweisen.
Somit ist aus Druckschrift NKL2 ein Schlossgehäuse mit sämtlichen Merkmalen des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt, das folglich wegen fehlender Neuheit nicht
patentfähig ist.
2. Druckschrift NKL2 offenbart in Spalte 1, Zeilen 17 bis 19,
dass die Anschlussleiter (9) der elektrischen Bauteile (6) auch
als Anschlussklemmen, Anschlussfahnen oder dergleichen
ausgebildet sein können, wobei der Fachmann unter
Anschlussfahnen streifenförmig ausgebildete Leiter versteht.
Diesen Hinweis greift der Fachmann auf, indem er ausgehend
von Fig. 3 der NKL2 den Klemm-Mechanismus umdreht und
dazu die Anschlusseinrichtung (10) der zu kontaktierenden
und als Blechstreifen ausgebildeten elektrischen Leitung (7)
als Kontaktsteg und den Anschlussleiter
(9) ebenfalls
streifenförmig mit einer Klemmausnehmung an seinem der
elektrischen Leitung (7) zugewandten Ende ausbildet, wie es
ihm bspw. aus der nebenstehend wiedergegebenen Fig. 3 der
Druckschrift NKL17 mit Beschreibung in Spalte 3 bekannt ist.
Damit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zu einem Schlossgehäuse,
das zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auch die
Merkmale g) und h) der Hilfsanträge I und II aufweist, wonach
die federnden Anschlussleiter streifenförmig ausgebildet sind und in etwa
orthogonal zur Fügerichtung aus dem elektrischen Bauteil austreten,
und wonach
die federnden Anschlussleiter (9) derart ausgebildet sind, dass die
Federwirkung der Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur Fügerichtung
der elektrischen Bauteile ausgerichtet ist.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass eine Kombination der Druckschriften
NKL2 und NKL17 für den Fachmann nicht naheliegend sei, weil Druckschrift NKL2
einen Kraftfahrzeug-Türverschluss betreffe, wohingegen Druckschrift NKL17 auf
dem Gebiet der Nachrichtentechnik liege, ist anzumerken, dass im Vordergrund der
Druckschrift NKL2 das Einbetten der elektrischen Leiter in den Spritzgießkunststoff
des Schlossgehäuses und die Kontaktierung der elektrischen Bauelemente mit
diesen Leitern steht, vgl. deren Anspruch 1 und deren IPC-Nebenklassen. Solch
eine Kontaktierung betrifft Druckschrift NKL17, vgl. deren Spalte 1, erster Absatz.
Aufgrund des Hinweises in Druckschrift NKL2, die Anschlussleiter der elektrischen
Bauteile als Anschlussklemmen auszubilden, hat der Fachmann auch eine
Veranlassung, sich mittels auf dem Gebiet der Kontaktierung von Bauelementen
liegender Druckschriften über die Ausbildung von Anschlussklemmen zu
informieren und diese Kenntnisse bei der in Druckschrift NKL2 offenbarten
Vorrichtung anzuwenden.
Der Einwand der Beklagten, dass in Druckschrift NKL17 kein abgewinkelter
Anschlussleiter, sondern eine gerade verlaufende Steckkontaktfeder gezeigt sei, ist
zwar zutreffend, doch ist die Schlussfolgerung, dass der Fachmann deshalb beide
Druckschriften entweder nicht oder derart miteinander kombiniere, dass er den
Anschlussleiter des in NKL2 offenbarten Bauelements nicht abgewinkelt, sondern
gerade verlaufend ausbilde, nicht stichhaltig.
Denn gemäß den Figuren 2 bis 4 von Druckschrift NKL2 treten die Anschlussleiter
(9) der Schalter (6) seitlich aus dem vergossenen Schalter aus und sind in einem
rechten Winkel nach unten gebogen, damit sie in montagetechnisch vorteilhafter
Weise zuverlässig von oben auf die Anschlusseinrichtungen (10) der Leitungen (7)
im Schlossgehäuse (3) aufgebracht und fest mit diesem verbunden werden können.
Es gibt in NKL2 für den Fachmann keine Anregung, von diesem vorteilhaften
Montageverfahren abzuweichen, weshalb er den Hinweis in Druckschrift NKL2, die
Anschlussleiter der elektrischen Bauteile als Anschlussklemmen auszubilden,
dahingehend aufgreift, dass er bei der Kombination mit Druckschrift NKL17 die
abgewinkelte Ausbildung des Anschlussleiters beibehält und
lediglich das
abgewinkelte Ende des als Leiterblechstreifen ausgebildeten Anschlussleiters mit
einer Klemmausnehmung entsprechend Fig. 3 von NKL17 versieht.
Somit ist es für den Fachmann ausgehend von Fig. 3 der Druckschrift NKL2
naheliegend, den Anschlussleiter (9) des Bauelements streifenförmig und sein
abgewinkeltes Ende entsprechend Fig. 3 der NKL17 mit einer Klemmausnehmung
auszubilden, um dadurch eine gute Kontaktierung mit dem Kontaktsteg der aus
einem Blechstreifen gebildeten elektrischen Leitung (7) gewährleisten zu können.
Die Schlossgehäuse der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I und II sind dem
Fachmann daher ausgehend von Druckschrift NKL2 i. V. m. NKL17 nahegelegt und
wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3. Anspruch 1 des Hilfsantrags III lautet mit einer Gliederung folgendermaßen
(Änderungen zum Anspruch 1 des Hilfsantrags II sind durch- bzw. unterstrichen):
a)
b‘)
c‘)
Schlossgehäuse (3) für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss
aus Kunststoff, insbesondere Spritzguss-Kunststoff,
mit einem oder mehreren elektrischen sowie als Mikro-Schalter (6)
ausgebildeten Bauteilen (6),
d)
denen elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8)
zugeordnet sind, wobei
e‘)
die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgehäuse (3) durch
Spritzgießen fest verbunden und
in das Schlossgehäuse (3)
eingebettet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
f‘)
die an die elektrischen Leitungen (7) anzuschließenden Bauteile
angeschlossenen Mikro-Schalter (6) einen oder mehrere federnde
Anschlussleiter
(9) zur
endseitigen Kontaktierung mit den
Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) aufweisen,
g‘)
wobei die
federnden Anschlussleiter
(9)
streifenförmig
als
Leiterblechstreifen (9) ausgebildet sind und in etwa orthogonal zur
Fügerichtung (Pfeil A) aus dem elektrischen Bauteil Mikro-Schalter (6)
austreten,
h‘)
und wobei die federnden Anschlussleiter (9) der Mikro-Schalter (6)
derart ausgebildet sind, dass die Federwirkung (Pfeil B) der
Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur Fügerichtung (Pfeil A) der
elektrischen Bauteile Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist
i)
und dadurch auftretende Kräfte nicht oder nur unwesentlich auf den
Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6) übertragen
werden.
Anspruch 1 des Hilfsantrags III ist hinsichtlich dem des Hilfsantrags II insbesondere
dahingehend präzisiert, dass die elektrischen Leitungen durch Spritzgießen in das
Schlossgehäuse eingebettet sind und die elektrischen Bauteile als Mikro-Schalter
mit
einem Vergussbereich
und mit
federnden Anschlussleitern
als
Leiterblechstreifen zur endseitigen Kontaktierung ausgebildet sind, wobei sich die
durch die Federwirkung der Anschlussleiter auftretenden Kräfte nicht oder nur
unwesentlich auf den Vergussbereich und das
Innere der Mikro-Schalter
übertragen.
Diese Zusatzmerkmale entnimmt der Fachmann den Druckschriften NKL2 und
NKL17 in naheliegender Weise, vgl. bzgl. der Herstellung des Schlossgehäuses aus
Spritzguss-Kunststoff sowie bzgl. der Ausbildung der elektrischen Bauteile als
Mikro-Schalter und bezgl. des Einbettens der elektrischen Leitungen in das
Schlossgehäuse durch Spritzgießen in NKL2 die Spalte 3, Zeilen 16 bis 27. Zudem
ergibt sich aus der Darstellung der elektrischen Bauteile in den Figuren 2 bis 4 von
NKL2, dass die Schalter (6) in Vergussmasse eingegossen sind, und aus dem in
NKL2 beschriebenen Einsatz der Schalter in einem Kraftfahrzeug-Türverschluss
(vgl. Anspruch 1) folgt, dass die Schalter (6) Mikro-Schalter sind. Die weitere
Präzisierung in Merkmal f‘) betreffend die endseitige Kontaktierung ist in den
Figuren 2 bis 4 der NKL2 sowie in Figur 3 der NKL17 gezeigt, und die federnden
Anschlussleiter nach Merkmal g‘) als Leiterblechstreifen auszubilden, ergibt sich für
den Fachmann sowohl aus Figur 3 der NKL17 als auch aus dem Hinweis in Spalte
1, Zeilen 17 bis 19 der NKL2, wonach die Anschlussleiter der elektrischen
Bauelemente Anschlussfahnen bzw. Anschlussklemmen sein können. Da bei einer
solchen Ausbildung die Federkräfte entsprechend dem Merkmal i) nur unwesentlich
auf den Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter übertragen werden, ist
auch das Schlossgehäuse des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III wegen fehlender
erfinderischer Tätigkeit bezüglich einer Kombination der Druckschriften NKL2 und
NKL17 nicht patentfähig.
4. Das Gleiche gilt für die weiteren Präzisierungen j) bis l) in den Ansprüchen 1 der
Hilfsanträge IV und V, dass
· die Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) als senkrecht
aufstehende Kontaktstege (10) ausgebildet sind, (Merkmal j)
· wobei die elektrischen Anschlussleiter
(9) als Spreizelemente mit
Kontaktflächen (11) ausgebildet sind, welche auf die Kontaktstege (10)
aufsteckbar sind (Merkmal k)
· und wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur
Fügerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) aufweisen, welches
eine auffedernde Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege
(10) aufsteckbar ist (Merkmal l).
Denn wie bereits ausgeführt wurde, ergeben sich diese Merkmale für den
Fachmann aus den Hinweisen in Spalte 1, Zeilen 17 bis 19 und Spalte 2, Zeilen 26
bis 29 der NKL2, die Anschlussleiter
(9) der elektrischen Bauteile mit
Anschlussklemmen und die elektrischen Leitungen
(7) als Blechstreifen
auszubilden,
in Verbindung mit der
in Figur 3 der NKL17 offenbarten
Klemmvorrichtung,
indem er ausgehend von Fig. 3 der NKL2 den Klemm-
Mechanismus umdreht und die Anschlusseinrichtung (10) der zu kontaktierenden
und als Blechstreifen ausgebildeten elektrischen Leitung (7) als aufstehenden
Kontaktsteg und den Anschlussleiter
(9) als Leiterblechstreifen mit einer
Klemmausnehmung an seinem der elektrischen Leitung (7) zugewandten Ende
ausbildet, wie es ihm aus Fig. 3 der Druckschrift NKL17 bekannt ist.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass der Fachmann der Druckschrift NKL2
keinen Vergussbereich eines Mikro-Schalters entnehmen könne, so dass auch eine
Kombination beider Druckschriften dem Fachmann die den Mikro-Schalter und den
Vergussbereich betreffenden Merkmale nicht nahelegen könne,
ist dies
unzutreffend.
Denn in Druckschrift NKL2 werden die in einem Schlossgehäuse eines
Kraftfahrzeug-Türverschlusses eingesetzten elektrischen Bauteile (6) explizit als
Schalter bezeichnet, vgl. Spalte 3, Zeilen 16 bis 18, wobei sie aufgrund dieses
Einsatzzwecks klein ausgebildet sein müssen und folglich Mikro-Schalter sind. Dass
sie zudem in Vergussmasse eingebettet sind, ergibt sich sowohl aus der Darstellung
in den Figuren 2 bis 4 der NKL2 als auch aus dem genannten Einsatzzweck in einem
Kraftfahrzeug-Türverschluss, wo sie starken Witterungseinflüssen ausgesetzt sind,
vor denen sie durch die Vergussmasse zu schützen sind.
Daher sind auch die Schlossgehäuse der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen IV
und V wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich einer Kombination der
Druckschriften NKL2 und NKL17 nicht patentfähig.
5. Nach dem Zusatzmerkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VI
ist die
Klemmausnehmung
tulpenförmig ausgebildet, wobei gemäß dem weiteren
Zusatzmerkmal m) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VII die tulpenförmige
Klemmausnehmung derart ausgebildet
ist, dass die die Klemmausnehmung
begrenzenden Spreizelemente in Richtung ihrer Federwirkung eine zunehmende
Materialstärke aufweisen und sich die Klemmausnehmung in der Fügerichtung
verjüngt.
Diese Merkmale entnimmt der Fachmann ebenfalls der Fig. 3 von Druckschrift
NKL17. Denn wie bereits ausgeführt wurde, umfasst der Begriff „tulpenförmig“ nach
der Lehre des Streitpatents als Oberbegriff für verschiedenartig ausgebildete
Ausnehmungen auch Klemmausnehmungen mit gerade verlaufenden und parallel
zueinander angeordneten Seiten. Eine solche Klemmausnehmung stellt die
rechteckig ausgebildete Klemmöffnung von Fig. 3 der NKL17 dar, die zusätzlich die
beiden dreieckig geformten Vorsprünge am Ende der beiden Spreizelementarme
(31, 32) aufweist. Diese beiden Vorsprünge sind in Übereinstimmung mit dem
Zusatzmerkmal m) von Hilfsantrag VII derart ausgebildet, dass die die
Klemmausnehmung begrenzenden Spreizelemente (31, 32) in Richtung ihrer
Federwirkung eine zunehmende Materialstärke aufweisen und sich die
Klemmausnehmung in der Fügerichtung verjüngt.
Daher offenbart Druckschrift NKL17 auch die Zusatzmerkmale der Ansprüche 1
nach den Hilfsanträgen VI und VII, so dass die Schlossgehäuse der Ansprüche 1
nach den Hilfsanträgen VI und VII dem Fachmann ausgehend von Druckschrift
NKL2 i. V. m. Druckschrift NKL17 nahegelegt und wegen fehlender erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig sind.
6. Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII
ist
zulässig und beinhaltet
keine
Schutzbereichserweiterung. Das darin beanspruchte Schlossgehäuse
ist
hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik auch patentfähig.
6.1 Die erteilten Unterlagen entsprechen den ursprünglichen Unterlagen. Lediglich
der Nebensatz „wie aus dem Dokument DE-A-4 306 143 bekannt ist“ von Absatz
[0001] des Streitpatents wurde im Prüfungsverfahren hinzugefügt. Hinsichtlich der
Ursprungsoffenbarung kann somit auf die Patentschrift Bezug genommen werden.
Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII umfasst die Merkmale a), b‘), c‘), d), e‘), f‘), g‘), h‘),
i), j), k) und l‘‘).
Die Merkmale a), b‘), c‘), d), e‘), f‘), g‘), h‘) und i) ergeben sich aus den erteilten
Ansprüchen 1 bis 3 durch das zulässige Streichen von Alternativmerkmalen und die
Aufnahme von Bezugszeichen sowie durch weitere Präzisierungen, die im
Streitpatent offenbart sind in Spalte 1, Zeilen 12 bis 23 (Spritzgießen, eingebettet),
in Spalte 2, Zeilen 10 bis 14 und 18 bis 22 ((Merkmal i), Mikro-Schalter), in Fig. 2
(endseitig) und in Anspruch 3 (Leiterblechstreifen).
Die Zusatzmerkmale j), k) und l‘‘) sind in den erteilten, abhängigen Ansprüchen 4, 5
und 6 offenbart.
Anspruch 1
des Hilfsantrags VIII
ist daher
sowohl hinsichtlich der
Ursprungsoffenbarung als auch hinsichtlich des Schutzbereichs zulässig, da er
diesen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 beschränkt, ohne ihn zu verschieben.
6.2 Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII gibt dem Fachmann eine klare und
ausführbare Lehre an die Hand, das Schlossgehäuse und den Anschluss der
Bauelemente entsprechend den Darstellungen in den Figuren 1 und 2 auszubilden.
6.3 Der vorgelegte Stand der Technik nimmt das Schlossgehäuse des Anspruchs
1 nach Hilfsantrag VIII weder neuheitsschädlich vorweg, noch legt er dieses dem
Fachmann nahe.
Nach Merkmal l‘‘) des Anspruchs 1 von Hilfsantrag VIII haben die federnden
Anschlussleiter ein in etwa parallel zur Fügerichtung abgewinkeltes Kontaktende,
das eine Omega-förmig ausgebildete Klemmausnehmung aufweist, die auf die
Kontaktstege aufsteckbar ist.
Eine solche Ausbildung des Anschlussleiters ist dem Fachmann aus dem
vorgelegten Stand der Technik weder bekannt noch wird sie ihm durch ihn
nahegelegt. Insbesondere findet sich in den Druckschriften NKL2 und NKL17 für
den Fachmann kein Hinweis, die Klemmausnehmung Omega-förmig auszubilden.
Denn nach der Lehre von Druckschrift NKL17 ist die Klemmausnehmung nicht
bauchig, sondern nahezu rechteckig (vgl. Fig. 3) mit zueinander parallelen, die
Ausnehmung begrenzenden Armen auszubilden, vgl. deren Anspruch 1. Für den
Fachmann gibt es auch bei einer Kombination der Druckschriften NKL2 und NKL17
keine Veranlassung, diese Ausnehmung stattdessen Omega-förmig auszubilden.
Auch der übrige Stand der Technik
kann dem Fachmann das Merkmal l‘‘)
nicht nahelegen. Zwar offenbart die
von
der
Klägerin
angeführte
Druckschrift NKL5 in der nachfolgend
wiedergegebenen
Figur
ein
elektrisches Bauteil (1) mit federnden,
U-förmig gebildeten Anschlussleitern
(10‘), die in etwa orthogonal zur
Fügerichtung aus dem elektrischen
Bauteil
austreten und die
als
Leiterblechstreifen derart ausgebildet
sind, dass die Federwirkung der Anschlussleiter
in etwa orthogonal zur
Fügerichtung der elektrischen Bauteile ausgerichtet ist und dadurch auftretende
Kräfte nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich und das Innere der
elektrischen Bauteile übertragen werden (vgl. den freischwingenden Schenkel 13‘),
wobei die elektrischen Anschlussleiter (10‘) als Spreizelemente mit Kontaktflächen
ausgebildet sind, welche auf die Kontaktstege aufsteckbar sind.
Jedoch haben die federnden Anschlussleiter im Unterschied zu Merkmal l‘‘) kein in
etwa parallel zur Fügerichtung abgewinkeltes Kontaktende, das eine Omega-förmig
ausgebildete Klemmausnehmung aufweist, sondern wegen der U-förmigen
Ausbildung der Anschlussleiter ein senkrecht zur Fügerichtung abgewinkeltes
Kontaktende. Der Fachmann hat keine Veranlassung, von dieser U-förmigen
Ausbildung abzuweichen, denn diese spezielle U-Form der Anschlussleiter
gewährleistet, dass
das Bauelement,
entsprechend der der NKL5
zugrundeliegenden Aufgabenstellung, sicher von verschiedenen Richtungen aus
kontaktiert werden kann, und dies ist auch das zentrale Merkmal der in NKL5
vorgestellten Lösung, vgl. deren Spalte 1, Zeilen 50 bis 53 und den Anspruch 1.
Daher kann auch der allgemeine Hinweis in Spalte 1, Zeilen 61 bis 67, wonach die
Form der Klemmaussparung derart gewählt ist, dass der eigentliche Klemmbereich
des Klemmsteckers einerseits etwas elastisch
ist, andererseits aber die
Kontaktfläche des Kontakts bzw. der Leiterbahn fest umklammert, dem Fachmann
keine Anregung geben, den U-förmigen Anschlussleiter durch einen L-förmigen
Leiter gemäß Fig. 2 des Streitpatents zu ersetzen.
Die weitere Druckschrift NKL6 offenbart in den Figuren 1 bis 4 einen Kleinmotor (1)
mit einer aus isolierendem Material gebildeten Verbindungseinheit (21) und einem
darin eingebrachten leitenden Verbindungsglied (22), das die Form eines
Bogenstücks hat, in dessen eines Ende eine Aussparung (23) zur Halterung einer
Leiterplatte (31) eingebracht ist.
Ausgehend von Druckschrift NKL2 gibt es für den Fachmann aber keinen Anlass,
den dort in Fig. 3 offenbarten Anschlussleiter (9) des Schalters (6) durch das in
NKL6 offenbarte und zur Halterung einer Leiterplatte ausgelegte Verbindungsglied
(22) eines Kleinmotors zu ersetzen.
Der weitere vorgelegte Stand der Technik liegt weiter ab und hat in der mündlichen
Verhandlung keine Rolle gespielt. Insbesondere kann er dem Fachmann keinen
Hinweis bezüglich des Merkmals l‘‘) von Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII geben und
steht dem Schlossgehäuse des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VIII auch nicht
patenthindernd entgegen.
7. Als Ergebnis war das europäische Patent 0 982 978 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu
erklären, dass die erteilten Ansprüche 1 bis 6 durch den mit Hilfsantrag VIII
eingereichten Anspruch 1 ersetzt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung -
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
-
-
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim
Bundesgerichtshof
einzulegen, wird
hingewiesen
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html).
Dr. Himmelmann
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Söchtig
Dr. Kapels