Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 19.04.2021 – 20 W (pat) 29/20
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:190421B20Wpat29.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 29/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. April 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2013 001 317.7
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19.04.2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing.
Univ. Albertshofer und Dipl.-Phys. Christoph
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 03.03.2020 wird aufgehoben und die
ECLI:DE:BPatG:2021:190421B20Wpat29.20.0
Sache zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der nunmehr
geltenden Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse G05D des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „System und Verfahren zur
Minimierung
von Kraftänderung
in
einem Solenoiden
bei
einem
druckbeaufschlagten Flusssystem“ am Ende der Anhörung am 03.03.2020 durch
Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis
17 gemäß Hauptantrag, eingegangen beim DPMA am 18.02.2019, sowie die
Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag, eingegangen beim DPMA am
25.02.2020, zu Grunde.
Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der
mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Druckregler sowohl in der Fassung des
Haupt- als auch des Hilfsantrags durch die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen
nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass der Fachmann diesen
zurückzuweisen sei.
Hiergegen richtet sich die am 30.03.2020 eingelegte Beschwerde der Anmelderin,
mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt. Die Bevollmächtigte der Anmelderin
beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 03.03.2020 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 17, dem BPatG überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 19.04.2021
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 26, beim DPMA eingegangen am 29.08.2014
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 10, 11a und 11b, beim DPMA eingegangen am 29.08.2014
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Der nebengeordnete Patentanspruch 7 lautet:
Der nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet:
Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 6, 8, 9 und 11 bis 17 sowie der weiteren
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt auf der
Grundlage der neu gefassten Patentansprüche 1, 7 und 10 weil diese
Anspruchsgegenstände noch keiner Prüfung auf Patentfähigkeit durch die
Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts unterzogen worden sind (§
79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein System und Verfahren zur Minimierung
von Kraftänderung(en) in einem Solenoiden bei einem druckbeaufschlagten
System, insbesondere in einem Druckregler – siehe ursprüngliche Unterlagen, Titel
und Abs. [0002].
Ein Beispiel für einen solchen Solenoiden ist in der Ausführungsform in Figur 6 der
Anmeldung gezeigt. Der mittlere Teil, d. h. der Anker, wird bei Anlegen eines
elektrischen Stroms durch das magnetische Feld des äußeren ringförmigen
Elektromagneten angezogen und bewegt das Schaftfutter sowie den darin
gehaltenen Schaft in Richtung der Längsachse der Vorrichtung.
Die Anmeldung geht davon aus, dass handelsübliche Solenoide über den
Arbeitshub hinweg eine nichtlineare Kraft auf den Anker ausüben, wodurch sie zur
Verwendung als Aktor z. B. in einem Druckregler nicht geeignet seien. Die
Anmeldung stellt sich davon ausgehend die Aufgabe, die Kraftänderung in einem
solchen Solenoiden zu minimieren, was bedeuten soll, dass über einen Arbeitshub
eine nahezu konstante oder im Wesentlichen konstante Kraft auf den Anker wirkt
(s. ursprüngliche Unterlagen Abs. [0010]).
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht die Anmeldung zwei Maßnahmen vor:
es wird eine Ausgleichsfeder eingesetzt, die der Ortsabhängigkeit der vom
Elektromagneten hervorgerufenen Kraft auf den Anker entgegenwirkt (s.
ursprüngliche Unterlagen Abs. [0010] und [0013]) und
ein besonders nichtlinearer Anfangsbereich des Ankerhubwegs wird durch
eine mechanische Sperre (z. B. spalterzeugende Scheibe) von der aktiven
Nutzung ausgeschlossen (s. ursprüngliche Unterlagen, Abs. [0057] auf Seite
21, dort insbesondere durch Einfügen einer nichtmagnetischen Scheibe als
Spalt 95).
Als Vorteil dieses Vorgehens sieht die Anmeldung, dass statt kostspieliger
Schwingspulen nun Solenoide zum Antrieb von Druckreglern eingesetzt werden
können, die in Herstellung und Betrieb nicht kostspielig sind (s. ursprüngliche
Unterlagen, Abs. [0017]).
Der geltende Patentanspruch 1 - mit eingefügter Merkmalsgliederung - lautet:
1.
M1
M2
Druckregler (57), umfassend:
einen Körperabschnitt (74);
einen Kopfabschnitt (72),
M2.1 der eine Nadel (86) und einen eine Bohrung (84) definierenden Sitz (82)
aufweist, wobei die Nadel (86) und der Sitz (82) so positioniert sind, dass die
Bewegung der Nadel (86) innerhalb der Bohrung (84) des Sitzes (82) ein
Druckdifferential durch den Sitz (82) erzeugt, wenn ein Fluss einer Flüssigkeit
zum Kopfabschnitt (72) geführt wird;
M3.1 einen Aktorabschnitt
(76), der zumindest
teilweise
innerhalb des
Körperabschnitts (74) angeordnet und positioniert ist, um mit der Nadel (86)
zu kommunizieren, um die Nadel (86) innerhalb der Bohrung (84) des Sitzes
(82) zu bewegen,
M3.2 wobei der Aktorabschnitt (76) einen durch einen Solenoiden (90) und eine
Ausgleichsfeder (96) in einer ersten Richtung angetriebenen Schaft (94)
aufweist,
M3.2.1
wobei der Solenoid (90) den Schaft (94) in der ersten Richtung mit
einer negativen Federkonstante beaufschlagt und
M3.2.2
die Ausgleichsfeder (96) hergerichtet ist, den Schaft (94) in der ersten
Richtung mit einer positiven Federkonstante zu beaufschlagen,
M3.2.3
wobei der Wert der positiven Federkonstante größer ist als der Wert
der negativen Federkonstante, um am Schaft (94) in der ersten
Richtung eine insgesamt positive Federkonstante bereitzustellen; und
M4 einen lösbar am Schaft (94) befestigten Kalibrierungsbund (110), welcher
derart hergerichtet ist, dass er eine Bewegung des Schafts (94) relativ zum
Schaftfutter verhindert, wenn dieser sich in einer gesperrten Position
befindet.
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 7 – mit eingefügter
Merkmalsgliederung – lautet:
7.
Verfahren
(200) zur Minimierung der Kraftänderung
in einem
solenoidgetriebenen Druckregler (57), wobei das Verfahren umfasst:
V1
Erlangen von Daten von der Solenoidkraft in Funktion des Stroms, der auf
den Solenoiden (90) über eine Solenoidhubdistanz aufgebracht wird;
V2
Verwendung der Daten, die eine erste Hubdistanz bestimmen, die einen
Bereich
linearer Kraft
für einen Bereich der gewünschten Strombeaufschlagung begrenzt;
V3
Bestimmung einer Federkonstante des Solenoiden
(90)
in einem
Betriebsbereich;
V4
Anwendung einer Einrichtung (96), die eine Federkonstante aufweist, mit
einem Wert, welcher der Federkonstante des Solenoiden (90)
im
Betriebsbereich entgegengerichtet und größer als diese ist, so dass ein
Schaft (94) des Solenoiden (90) vorgespannt wird, um in einem nicht
operativen Zustand des Solenoiden (90) in eine erste Richtung zu verlaufen;
V5
Positionierung des Solenoiden (90) innerhalb des Körperabschnitts (74) des
Druckreglers, so dass ein Spalt (95) im Solenoidhubbetrieb erzeugt wird, der
im Wesentlichen gleich dem Abstand zur ersten Hubdistanz ist; und
V6
lösbare Befestigung eines Kalibrierungsbundes (110) am Schaft (94), um
eine Bewegung des Schaftes (94) relativ zum Schaftfutter zu verhindern,
wenn dieser sich in einer gesperrten Position befindet.
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 10 – mit eingefügter
Merkmalsgliederung – lautet:
10. Druckregler, der umfasst:
M3.1‘ einen Aktorabschnitt (76), der mit einer variablen Drosselbaugruppe
kommuniziert,
M3.2 wobei der Aktorabschnitt (76) einen durch einen Solenoiden (90) und eine
Ausgleichsfeder (96) in einer ersten Richtung angetriebenen Schaft (94)
aufweist,
M3.2.1
wobei der Solenoid (90) den Schaft (94) in der ersten Richtung mit
einer negativen Federkonstante beaufschlagt und
M3.2.2
die Ausgleichsfeder (96) hergerichtet ist, den Schaft (94) in der ersten
Richtung mit einer positiven Federkonstante zu beaufschlagen,
M3.2.3
wobei der Wert der positiven Federkonstante größer ist als der Wert
der negativen Federkonstante, um am Schaft (94) in der ersten
Richtung eine insgesamt positive Federkonstante bereitzustellen; und
M4‘ einen lösbar am Schaft (94) befestigten Kalibrierungsbund (110), welcher
derart ausgestaltet ist, dass er eine Bewegung des Schafts (94) relativ zum
Schaftfutter verhindert, wenn dieser sich in einer gesperrten Position
befindet.
2.
Die vorliegende Anmeldung wendet sich (ähnlich wie von der Prüfungsstelle
definiert) ihrem Inhalt nach an einen Ingenieur der Verfahrenstechnik mit
mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Druckreglern.
Dieser Fachmann versteht den Aufbau des Druckreglers gemäß Patentanspruch 1
(auch unter Zuhilfenahme der Figur 6 der Anmeldung) wie folgt (farbige
Hervorhebungen hinzugefügt):
Der Druckregler gliedert sich zunächst in drei Abschnitte:
einen Körperabschnitt (das Mittelteil mit Bezugszeichen 74, Merkmal M1),
einen Kopfabschnitt (das eigentliche Druckregel-Ventil mit Bezugszeichen
72, Merkmal M2) und
einen Aktorabschnitt („Antriebsabschnitt“, Bezugszeichen 76, Merkmal M3).
Der Kopfabschnitt 72 weist die eigentlichen Wirkteile des Ventils auf, nämlich eine
Nadel 86 und einen Sitz 82, der den Beginn einer Bohrung 84 definiert. Die Nadel
und der Sitz sind so positioniert, dass die Nadel die Bohrung im Sitz mehr oder
weniger verschließen kann und somit die Bewegung der Nadel(spitze) innerhalb der
Bohrung des Sitzes ein (zur Regelung genutztes) Druckdifferential durch den Sitz
erzeugt, wenn eine Flüssigkeit durch den Kopfabschnitt (nämlich vom Einlass 78
durch die Bohrung zum Auslass 80) geführt wird (Merkmal M2.1).
Der Aktorabschnitt („Antriebsabschnitt“, 76) ist geeignet, die Nadel 86 innerhalb der
Bohrung 84 des Sitzes 82 zu bewegen und wirkt dabei in den Körperabschnitt 74
hinein (Merkmal M3.1). Um diese Bewegung der Nadel zu bewerkstelligen, weist
der Aktorabschnitt einen durch einen Solenoid 90 und eine Ausgleichsfeder 96 in
einer ersten Richtung angetriebenen Schaft (94; liegt innerhalb des Schaftfutters
100) auf (Merkmal M3.2). Die Feder und der Solenoid wirken dabei kraftmäßig im
Bild nach links, Richtung „A“.
Der Solenoid (in Figur 6 in seiner geschlossenen Stellung gezeigt: er öffnet sich,
indem das hutförmige, innere Teil nach rechts, Richtung „B“ wandert) übt bei einer
Bewegung des Schafts 94 nach rechts eine schwächer werdende Kraft auf den
Schaft aus, da der Schaft zunehmend das Magnetfeld verlässt. Dies ist in der
Anmeldung z.B. in Figur 8 gezeigt (Y-Achse: Kraft nach oben, X-Achse: Bewegung
des Schafts nach rechts; die Kurvenschar ergibt sich aus verschiedenen
Stromstärken im Elektromagneten, von unten nach oben steigt die Stromstärke und
damit die Kraft):
Diese negative Steigung des Kraft-Weg-Diagramms bezeichnet die Anmeldung als
negative Federkonstante des Aktors 90, mit der der Solenoid auf den Schaft wirkt
(s. ursprüngliche Unterlagen, Absätze [0057], [0068], Merkmal M3.2.1).
Um der
vorbeschriebenen negativen Federkonstante des Solenoiden
entgegenzuwirken, ist eine Ausgleichsfeder 96 vorgesehen, die durch einen
Wulst 98 komprimiert wird, wenn sich der Schaft 94 und das mit ihm im Betrieb
verbundene Schaftfutter 100 (Bezugszeichen ist in Figur 6 nicht enthalten) nach
rechts bewegt – mit sich öffnendem Solenoiden. Der Wulst 98 ist mit dem
Schaftfutter 100 verbunden. Damit ergibt sich für die Federkraft bei einer Bewegung
des Schafts 94 nach rechts eine positive Steigung des zugehörigen Kraft-Weg-
Diagramms, da die Feder dabei immer stärker komprimiert wird, und damit in der
Sprache der Anmeldung eine positive Federkonstante, mit der der Schaft
beaufschlagt wird (ursprüngliche Unterlagen, Abs. [0068], [0069], Merkmal M3.2.2).
Der Solenoid und die Feder werden nun so dimensioniert, dass der Wert der
positiven Federkonstante der Feder größer ist als der Wert der negativen
Federkonstante des Solenoiden. Da sich die beiden Kräfte in ihrer Wirkung auf den
Schaft addieren, addieren sich somit auch die Kraft-Weg-Diagramme und im
Ergebnis wirkt am Schaft 94 eine insgesamt positive Federkonstante (vgl. ebenda,
Merkmal M3.2.3). Dies ist in der Anmeldung z. B. in Figur 10 gezeigt (Y-Achse:
Kraft nach oben, X-Achse: Bewegung des Schafts nach rechts). Ab etwa 0,6 Zoll
wirkt – neben der Kraft des Solenoiden – auch die Kraft der Feder, wie auch ein
Vergleich mit der weiter oben abgebildeten Figur 8 deutlich zeigt, und überlagert
dabei die Kraft des Solenoiden. Die Kurvenschar ergibt sich wiederum aus
verschiedenen Stromstärken im Elektromagneten, von unten nach oben steigt die
Stromstärke und damit die erzeugte Kraft- siehe dazu die Figur 10:
Ein Kalibrierungsbund 110 verbindet im Regel-Betrieb den Schaft 94 mit dem
Schaftfutter, ist also hergerichtet, um eine Bewegung des Schafts 94 relativ zum
Schaftfutter zu verhindern, wenn er sich in einer gesperrten Position befindet. Für
einen Kalibrierungsvorgang (z.B. ein Wechsel der Nadel) ist diese Verbindung
lösbar (s. ursprüngliche Unterlagen, Abs. [0060] – [0063], Merkmal M4).
Die Figuren 11a und 11b zeigen die Kräfte, die letztendlich auf die Ventilnadel, als
das zu steuernde Teil, wirken. Das ist zum einen die Kraft, die der Solenoid und die
Feder ausüben (in Figur 6 nach links gerichtet) und zum anderen entgegengerichtet
die Kraft, die der Flüssigkeitsdruck auf die Nadel (in Figur 6 nach rechts) ausübt.
Letztere ist als Kurvenschar 610 bis 660, je nach Durchflussvolumenstrom,
dargestellt:
Die Figur 11b zeigt nun vergrößert, wie durch die Regelung des durch die Spule des
Solenoiden
fließenden Stroms (Kurvenschar 320 bis 410) ein
jeweiliger
Schnittpunkt mit der Kurve der Ventilnadel für einen bestimmten Durchfluss und
somit der Arbeitspunkt des Ventils eingestellt werden kann:
3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.
Die Merkmale M1 bis M3.2.3 gehen (mit einer redaktionellen Änderung in Merkmal
M3.2.2) unmittelbar aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 hervor.
Das Merkmal M4 findet seine Stütze in den ursprünglichen Abs. [0060] bis [0063] in
Verbindung mit Figur 6, denn ein mittels Sperrmechanismus 116 lösbar am Schaft
94 befestigter Kalibrierungsbund 110 ist derart eingerichtet, dass er eine Bewegung
des Schafts 94 relativ zum Schaftfutter verhindert, wenn dieser sich in einer
gesperrten Position befindet.
Die analogen Feststellungen gelten für die nebengeordneten Patentansprüche 7
und 10.
4. Der Druckregler nach dem geltenden Patentanspruch 1 erweist sich auch als
ausführbar.
4.1 Die Prüfungsstelle hat den Zurückweisungsbeschluss allein mit mangelnder
Ausführbarkeit (§ 34 (4) PatG) begründet und insoweit festgestellt, der Fachmann
verstehe den Aufbau und die Funktionsweise des Druckreglers, wie er mit
Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung beansprucht wird, nicht.
Dies betreffe
a) die Positionierung des Bauteilsystems bestehend aus Nadel 86 und
Schaft 94 und
b) die Erzeugung und Wirkung von Kräften, die die Funktionsweise des
Druckreglers bestimmen.
Zu a) führte sie im Wesentlichen aus:
Da die Nadel 86 im stromlosen Zustand nach einem Wartungseingriff den Sitz 82
schon verschließt, könne die Nadel 86 durch Bestromung des Solenoiden 90 nicht
weiter Richtung Sitz 82 bewegt werden. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeit und
der Tatsache, dass durch Bestromung keine Druckregelung durch den Druckregler
möglich wäre, sei der Fachmann nicht in der Lage, basierend auf der technischen
Lehre der Anmeldung den darin beschriebenen Druckregler nachzuarbeiten.
Zu b) führte sie aus:
b1) Für den Fachmann seien die Formulierungen „…der Solenoid (90) den
Schaft (94)
in der ersten Richtung mit einer negativen Federkonstante
beaufschlagt…“ und „… die Ausgleichsfeder (96) hergerichtet ist, den Schaft (94) in
der ersten Richtung mit einer positiven Federkonstante zu beaufschlagen…“
unverständlich, denn sie besagten, dass ein Körper (hier: Solenoid 90 bzw.
Ausgleichsfeder 96) einen anderen Körper
(hier: Schaft 94) mit einer
(positiven/negativen) Federkonstante in einer bestimmten Richtung beaufschlagten.
Dies sei nicht möglich, weil eine Federkonstante eine Materialgröße sei, deren
fachübliche Definition der Quotient aus Kraftänderung zu Auslenkungsänderung ist,
in Übereinstimmung mit der Begriffsdefinition in der Beschreibung, Abs. [0068], und
ein Körper nicht mit einer Materialgröße beaufschlagt werden kann.
b2) Für den Fachmann sei es nicht verständlich, was es heißt, dass der Aktor 90
eine negative Federkonstante hat, da der Aktor 90 durch den Solenoiden 92, d.h.
eine Magnetspule, und einen den Solenoiden 92 durchsetzenden Schaft 94 gebildet
ist – weitere Angaben diesbezüglich mache die Anmeldung nicht. Abs. [0057]
beschreibe jedoch die Wirkung dieser „negativen Federkonstanten“: Wenn der
Solenoid stromlos ist, werde der Schaft 94 in eine Richtung nach rechts in Fig. 6
gezwungen. Dafür sei aber eine Kraft nötig, die jedoch nicht vorhanden sei, wenn
der Solenoid 92 stromlos ist. Damit sei die Erklärung der wirkenden Kräfte, die im
Gegensatz zu einer „Federkonstanten“ sehr wohl Körper in einer bestimmen
Richtung beaufschlagen können, in sich widersprüchlich, damit unverständlich und
somit nicht geeignet, die unverständlichen Formulierungen zu erläutern.
b3) Die in der Anhörung vom 03.03.2020 von der Anmelderin geäußerte
Auffassung, wonach die vorliegende Anmeldung ihr eigenes Lexikon darstelle und
die Federkonstante als beaufschlagte Kraft über den Solenoidhub zu verstehen sei
und nicht die Federkonstante im physikalischen Sinne darstelle, treffe nicht zu. Wie
dargelegt, interpretiere der Fachmann beim Studium der technischen Lehre der
Anmeldung die Federkonstante in Übereinstimmung mit der Begriffsdefinition der
Anmeldung als „Quotient aus Kraftänderung zu Auslenkungsänderung“.
4.2 Die Argumentation der Prüfungsstelle kann in keinem Punkt überzeugen:
Zu a) Richtig beschrieben ist die Ausgangssituation bzgl. Nadel und Sitz nach einer
Kalibrierung, die Prüfungsstelle verkennt allerdings, dass die Kalibrierung bei
abgeschaltetem Strom und abgeschaltetem Durchfluss vollzogen wird (vgl. Abs.
[0063] der urspr. Beschreibung). Der im Betrieb gegebene Flüssigkeitsdruck drückt
die Nadel und den Schaft aber nach rechts und dagegen bzw. entgegengesetzt
kann dann der Solenoid (zusammen mit der Federkraft) regeln.
Zu b1) der Fachmann versteht (wie oben ausgelegt), dass die Formulierungen
„…der Solenoid (90) den Schaft (94) in der ersten Richtung mit einer negativen
Federkonstante beaufschlagt…“ und „… die Ausgleichsfeder (96) hergerichtet ist,
den Schaft (94) in der ersten Richtung mit einer positiven Federkonstante zu
beaufschlagen…“ einfach bedeuten, dass die Kraft, die der Solenoid auf den Schaft
ausübt, in dieser Richtung mit dem Schafthub abnimmt und die Kraft, die die
Ausgleichsfeder auf den Schaft ausübt, in dieser Richtung mit dem Schafthub
zunimmt (vgl. oben unter 2.).
Zu b2) bezüglich der negativen Federkonstanten kann auf die Ausführungen zu b1)
verwiesen werden. Die der Prüfungsstelle „fehlende“ Kraft ist wiederum die Kraft,
die aus dem Flüssigkeitsdruck auf die Nadel resultiert (vgl. oben unter 2. die
Ausführungen zu den Fig. 11a und 11b der Anmeldung).
Zu b3) Dies widerspricht ständiger Rechtsprechung des BGH zur Auslegungslehre
(vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 – X ZR 64/13, Bitratenreduktion, [0013]: Der
Sinngehalt eines Merkmals ist mit Blick darauf zu ermitteln, was mit dem Merkmal
aus der Sicht des Fachmanns im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll.
Dabei können der allgemeine wie auch der übliche fachliche Sprachgebrauch
Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben. Mit Rücksicht darauf,
dass Begriffe
in einer Patentbeschreibung abweichend vom allgemeinen
Sprachgebrauch benutzt werden können, ist letztlich aber der sich aus dem
Gesamtzusammenhang der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt maßgeblich. Für
einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist umso weniger Raum, je
mehr der Inhalt der Patentschrift auf ein abweichendes Verständnis hindeutet. Die
Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein
"patenteigenes Lexikon" darstellen.)
4.3 Auch bezüglich der übrigen Patentansprüche sieht der Senat keine
Ausführbarkeitsbedenken:
Das Verfahren nach Patentanspruch 7 ist für den Fachmann unter Zugrundelegung
der o.g. Auslegung ebenfalls problemlos realisierbar. Soweit dort noch das Merkmal
V5 eine Positionierung des Solenoiden (90) innerhalb des Körperabschnitts (74) des
Druckreglers so fordert, dass ein Spalt (95) im Solenoidhubbetrieb erzeugt wird, der
im Wesentlichen gleich dem Abstand zur ersten Hubdistanz ist, erkennt der
Fachmann mit Hilfe der Beschreibung und der Figuren, dass er hierfür lediglich eine
nichtmagnetische Scheibe der gewünschten Spaltbreite zwischen Stator und Aktor
des Solenoiden anbringen muss (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Abs. [0057] auf S.
21 oben i.V.m. Fig. 6)
Der nebengeordnete Patentanspruch 10 umfasst auch den Gegenstand des
Patentanspruchs 1. Damit kann auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1
verwiesen werden.
Die Unteransprüche sind jeweils selbsterklärend.
5.
Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften genannt:
[1] DE 10 2008 060 238 A1
[2] DE 10 2005 056 441 A1
[3] DE 203 21 276 U1
[4] DE 10 2005 048 545 A1
[5] US 4,635,683 A
[6] DE 199 18 070 A1
Seitens der Anmelderin wurden im Rahmen der Beschwerdebegründung noch
folgende Druckschriften in das Verfahren eingeführt:
[7]
[8]
Produktdatenblatt „Ledex® Low Profile, Linear Solenoids“
NASA: „LIQUID ROCKET ACTUATORS AND OPERATORS“, S. 46
und 47, Mai 1973
5.1 Zum Inhalt der Druckschriften im Einzelnen:
[1] DE 10 2008 060 238 A1
In der Hochdruckzuleitung zu einem oder mehreren Brennstoffeinspritzventilen ist
ein Druckregelventil nach einem Hochdruckspeicher angeordnet. Damit in diesem
Druckregelventil ein
„magnetisches Kleben“ zwischen Magnetanker und
Magnetkern, ausgelöst durch Druckschläge, vermieden wird, werden in der
Kraftstoffleitung zwischen Hochdruckspeicher und Ventilsitz ein hydraulischer
Widerstand und/oder Dämpfungsvolumina angeordnet (vgl. Abs. [0001] – [0015]).
Soweit die Prüfungsstelle mit Bescheid vom 30.09.2015 die Neuheitsschädlichkeit
dieser Druckschrift für den Gegenstand des damaligen Patentanspruchs 1 statuiert
hat, beruht dies jedenfalls hinsichtlich der Merkmale M3.2 und M3.2.1 auf einer nicht
sachgerechten Auslegung. Die Prüfungsstelle führt aus, dass der Schaft nach der
Lehre der Druckschrift [1], „von zwei entgegengerichteten Kräften angetrieben
wird.“ Dies widerspricht jedoch dem Merkmal M3.2, das von gleichgerichteten
Kräften ausgeht. Hierzu und zur Bedeutung der „negativen Federkonstanten“ im
Sinne des Merkmals M3.2.1 wird auf die obige Auslegung durch den Senat unter 2.
verwiesen.
[2] DE 10 2005 056 441 A1
Bei einer Elektromagnet-Ventileinrichtung (Hydraulikventileinrichtung) wird die
Hubbegrenzung des Elektromagnetventils, die normalerweise die Nutzung des
nichtlinearen (Leer-)Hubbereichs verhindert, so variiert, dass auch der Leerhub
genutzt werden kann.
Es wird nicht nur der lineare Bereich der Kraft-Weg-Kennlinie einer Elektromagnet-
Ventileinrichtung genutzt, wie dies bislang im Stand der Technik üblich war, der den
nichtlinearen Bereich durch eine Hubbegrenzung ausschloss (vgl. Abs. [0013]
i.V.m. Fig. 1). Darüber hinaus sind Kraft-Weg-Kennlinien einer Elektromagnet-
Ventileinrichtung für verschiedene Stromstärken und eine Ventilkennlinie für einen
konstanten Volumenstrom gezeigt (vgl. Abs. [0016], [0017] i.V.m. Fig. 3).
[3] DE 203 21 276 U1
Gegenstand ist ein steuerbares Magnetventil (vorzugsweise eingesetzt für die
Bewegung von Cabrio-Verdecken), das so fortgebildet wird, dass unerwünscht
hohe Bewegungsgeschwindigkeiten vermieden werden können (vgl. Abs. [0001],
[0002], [0005]). Dies wird erreicht, indem neben dem eigentlichen Dichtelement
zusätzlich eine Drosseleinheit (hier gebildet durch Schieber 34 und radiale
Bohrungen 41) ausgebildet ist (vgl. Abs. [[0025]). Der Schieber arbeitet, angetrieben
von einem Elektromagneten, gegen eine Federkraft (vgl. Abs. [0028] – [0031] und
[0034] i.V.m. Fig. 7).
[4] DE 10 2005 048 545 A1
Bei einem Brennstoffeinspritzventil wird die Teileanzahl verringert, indem ein
Anschlag
für den von einem Elektromagneten bewegten Anker statt als
eigenständiges Bauteil an einem ohnehin vorhandenen Bauteil angeordnet wird
(vgl. Patentanspruch 1). Das Brennstoffeinspritzventil arbeitet nur als 2-Punkt-Ventil
(offen oder geschlossen) und wird über den Spulenstrom „an/aus“ gesteuert (vgl.
Abs. [0016], [0017]). Eine Regelung im Sinne der vorliegenden Anmeldung ist mit
einem solchen Ventil nicht möglich. Der Anker und die Ventilnadel sind nicht fest
verbunden, der Anker hat vielmehr einen „Freiweg“ (vgl. Abs. [0016]). Zusätzlich
dient eine Einstellscheibe zur Hubeinstellung (vgl. Abs. [0012]).
[5] US 4 635 683 A
In einem Magnetventil wird die Nichtlinearität einer Zylinderfeder durch die
entgegengesetzte Nichtlinearität einer Belleville-Feder ausgeglichen (vgl. Sp. 1, Z.
ff). Die positive Federkonstante der Zylinderfeder und die negative
Federkonstante der Belleville-Feder werden addiert und heben sich über den
relevanten Hubbereich auf (vgl. Sp. 4, Z. 20 – 45 i.V.m. Fig. 4 und 5). Eine
„Federkonstante“ des Solenoiden an sich wird nicht betrachtet. Somit zeigt die
Druckschrift eine Addition von positiver Federkonstante einer Zylinderfeder und
negativer Federkonstante einer Belleville-Feder, um in Summe eine konstante
Federkraft zu erzeugen.
[6] DE 199 18 070 A1
Eine Druckregelvorrichtung
für elektro-pneumatische Bremsanlagen von
Fahrzeugen enthält mehrere Magnet- und Membranventile (vgl. S. 3, Z. 45 – 53 und
S. 3, Z. 68 – S. 4, Z. 2 i.V.m. Fig. 1 und 3). Die Magnetventile sind 2-Punkt-Ventile,
die grundsätzlich durch eine Feder geschlossen gehalten werden und mittels eines
Elektromagneten geöffnet werden können (vgl. S. 3, Z. 54 – 67 i.V.m. Fig. 2).
Federkraft und Kraft des Elektromagneten sind entgegengesetzt (vgl. ebenda).
Die Druckschriften [7] und [8] wurden seitens der Anmelderin für das Verständnis
der Funktionsweise eines Solenoiden [7] und des Begriffs “negative Federkonstante” eingeführt.
5.2 Keine der vorstehenden Druckschriften [1] bis [8] offenbart einen Druckregler,
bei dem ein von einem Solenoid angetriebener Schaft gleichzeitig von einer
Ausgleichsfeder mit einer Kraft in derselben Richtung beaufschlagt wird, um damit
eine zur Durchfluss- bzw. Druckregelung eingesetzte Ventilnadel innerhalb einer
Bohrung zu bewegen und die Kraft-Weg-Kurve abzuflachen.
Der beanspruchte Druckregler nach dem geltenden Patentanspruch 1 gilt daher als
neu.
5.3 Der beanspruchte Druckregler beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit,
denn keine der vorstehenden Druckschriften – auch nicht in Kombination – gibt dem
Fachmann eine Anregung dahingehend, bei einem Druckregler einen zur
Bewegung einer Ventilnadel eingesetzten Schaft mit einer Gesamtkraft, die
gleichzeitig von einem Solenoiden und einer Ausgleichsfeder erzeugt wird, so zu
beaufschlagen, dass diese Gesamtkraft in derselben Richtung auf den Schaft bzw.
die Ventilnadel einwirkt und gleichzeitig eine weitgehend flache Kraft-Weg-Kurve
erreicht wird.
6. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Das
Deutsche Patent- und Markenamt hat zu dem Gegenstand des neu gefassten
Anspruchs 1, insbesondere zu der vorgenannten Merkmalsgruppe M3.2 und
nicht abschließend
recherchiert. Vielmehr
lag der
im Prüfungsverfahren
durchgeführten Recherche eine in einigen Aspekten nicht sachgerechte Auslegung
zugrunde (vgl. oben). Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass
möglicherweise ein Stand der Technik existiert, der einer Erteilung des
angemeldeten Patents in dessen jetziger Fassung entgegensteht. Da eine
sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des
druckschriftlichen Standes der Technik zu allen Anspruchsmerkmalen ergehen
kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und
Markenamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden
Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, war die Sache zur weiteren
Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz
2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Ri’n Dorn ist wegen
Albertshofer
Christoph
Krankheit gehindert, ihre
Unterschrift beizufügen
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