Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 19.04.2021 – 20 W (pat) 29/20

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:190421B20Wpat29.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 29/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. April 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2013 001 317.7

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19.04.2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing.

Univ. Albertshofer und Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 03.03.2020 wird aufgehoben und die

ECLI:DE:BPatG:2021:190421B20Wpat29.20.0

Sache zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der nunmehr

geltenden Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse G05D des Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA) hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „System und Verfahren zur

Minimierung

von Kraftänderung

in

einem Solenoiden

bei

einem

druckbeaufschlagten Flusssystem“ am Ende der Anhörung am 03.03.2020 durch

Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis

17 gemäß Hauptantrag, eingegangen beim DPMA am 18.02.2019, sowie die

Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag, eingegangen beim DPMA am

25.02.2020, zu Grunde.

Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der

mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Druckregler sowohl in der Fassung des

Haupt- als auch des Hilfsantrags durch die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen

nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass der Fachmann diesen

nacharbeiten könne (§ 34 (4) PatG) und die Anmeldung deshalb nach § 48 PatG

zurückzuweisen sei.

Hiergegen richtet sich die am 30.03.2020 eingelegte Beschwerde der Anmelderin,

mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt. Die Bevollmächtigte der Anmelderin

beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 03.03.2020 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 17, dem BPatG überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 19.04.2021

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 26, beim DPMA eingegangen am 29.08.2014

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 10, 11a und 11b, beim DPMA eingegangen am 29.08.2014

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 lautet:

Der nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet:

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 6, 8, 9 und 11 bis 17 sowie der weiteren

Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt auf der

Grundlage der neu gefassten Patentansprüche 1, 7 und 10 weil diese

Anspruchsgegenstände noch keiner Prüfung auf Patentfähigkeit durch die

Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts unterzogen worden sind (§

79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein System und Verfahren zur Minimierung

von Kraftänderung(en) in einem Solenoiden bei einem druckbeaufschlagten

System, insbesondere in einem Druckregler – siehe ursprüngliche Unterlagen, Titel

und Abs. [0002].

Ein Beispiel für einen solchen Solenoiden ist in der Ausführungsform in Figur 6 der

Anmeldung gezeigt. Der mittlere Teil, d. h. der Anker, wird bei Anlegen eines

elektrischen Stroms durch das magnetische Feld des äußeren ringförmigen

Elektromagneten angezogen und bewegt das Schaftfutter sowie den darin

gehaltenen Schaft in Richtung der Längsachse der Vorrichtung.

Die Anmeldung geht davon aus, dass handelsübliche Solenoide über den

Arbeitshub hinweg eine nichtlineare Kraft auf den Anker ausüben, wodurch sie zur

Verwendung als Aktor z. B. in einem Druckregler nicht geeignet seien. Die

Anmeldung stellt sich davon ausgehend die Aufgabe, die Kraftänderung in einem

solchen Solenoiden zu minimieren, was bedeuten soll, dass über einen Arbeitshub

eine nahezu konstante oder im Wesentlichen konstante Kraft auf den Anker wirkt

(s. ursprüngliche Unterlagen Abs. [0010]).

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht die Anmeldung zwei Maßnahmen vor:

 es wird eine Ausgleichsfeder eingesetzt, die der Ortsabhängigkeit der vom

Elektromagneten hervorgerufenen Kraft auf den Anker entgegenwirkt (s.

ursprüngliche Unterlagen Abs. [0010] und [0013]) und

 ein besonders nichtlinearer Anfangsbereich des Ankerhubwegs wird durch

eine mechanische Sperre (z. B. spalterzeugende Scheibe) von der aktiven

Nutzung ausgeschlossen (s. ursprüngliche Unterlagen, Abs. [0057] auf Seite

21, dort insbesondere durch Einfügen einer nichtmagnetischen Scheibe als

Spalt 95).

Als Vorteil dieses Vorgehens sieht die Anmeldung, dass statt kostspieliger

Schwingspulen nun Solenoide zum Antrieb von Druckreglern eingesetzt werden

können, die in Herstellung und Betrieb nicht kostspielig sind (s. ursprüngliche

Unterlagen, Abs. [0017]).

Der geltende Patentanspruch 1 - mit eingefügter Merkmalsgliederung - lautet:

1.

M1

M2

Druckregler (57), umfassend:

einen Körperabschnitt (74);

einen Kopfabschnitt (72),

M2.1 der eine Nadel (86) und einen eine Bohrung (84) definierenden Sitz (82)

aufweist, wobei die Nadel (86) und der Sitz (82) so positioniert sind, dass die

Bewegung der Nadel (86) innerhalb der Bohrung (84) des Sitzes (82) ein

Druckdifferential durch den Sitz (82) erzeugt, wenn ein Fluss einer Flüssigkeit

zum Kopfabschnitt (72) geführt wird;

M3.1 einen Aktorabschnitt

(76), der zumindest

teilweise

innerhalb des

Körperabschnitts (74) angeordnet und positioniert ist, um mit der Nadel (86)

zu kommunizieren, um die Nadel (86) innerhalb der Bohrung (84) des Sitzes

(82) zu bewegen,

M3.2 wobei der Aktorabschnitt (76) einen durch einen Solenoiden (90) und eine

Ausgleichsfeder (96) in einer ersten Richtung angetriebenen Schaft (94)

aufweist,

M3.2.1

wobei der Solenoid (90) den Schaft (94) in der ersten Richtung mit

einer negativen Federkonstante beaufschlagt und

M3.2.2

die Ausgleichsfeder (96) hergerichtet ist, den Schaft (94) in der ersten

Richtung mit einer positiven Federkonstante zu beaufschlagen,

M3.2.3

wobei der Wert der positiven Federkonstante größer ist als der Wert

der negativen Federkonstante, um am Schaft (94) in der ersten

Richtung eine insgesamt positive Federkonstante bereitzustellen; und

M4 einen lösbar am Schaft (94) befestigten Kalibrierungsbund (110), welcher

derart hergerichtet ist, dass er eine Bewegung des Schafts (94) relativ zum

Schaftfutter verhindert, wenn dieser sich in einer gesperrten Position

befindet.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 7 – mit eingefügter

Merkmalsgliederung – lautet:

7.

Verfahren

(200) zur Minimierung der Kraftänderung

in einem

solenoidgetriebenen Druckregler (57), wobei das Verfahren umfasst:

V1

Erlangen von Daten von der Solenoidkraft in Funktion des Stroms, der auf

den Solenoiden (90) über eine Solenoidhubdistanz aufgebracht wird;

V2

Verwendung der Daten, die eine erste Hubdistanz bestimmen, die einen

Bereich

linearer Kraft

für einen Bereich der gewünschten Strombeaufschlagung begrenzt;

V3

Bestimmung einer Federkonstante des Solenoiden

(90)

in einem

Betriebsbereich;

V4

Anwendung einer Einrichtung (96), die eine Federkonstante aufweist, mit

einem Wert, welcher der Federkonstante des Solenoiden (90)

im

Betriebsbereich entgegengerichtet und größer als diese ist, so dass ein

Schaft (94) des Solenoiden (90) vorgespannt wird, um in einem nicht

operativen Zustand des Solenoiden (90) in eine erste Richtung zu verlaufen;

V5

Positionierung des Solenoiden (90) innerhalb des Körperabschnitts (74) des

Druckreglers, so dass ein Spalt (95) im Solenoidhubbetrieb erzeugt wird, der

im Wesentlichen gleich dem Abstand zur ersten Hubdistanz ist; und

V6

lösbare Befestigung eines Kalibrierungsbundes (110) am Schaft (94), um

eine Bewegung des Schaftes (94) relativ zum Schaftfutter zu verhindern,

wenn dieser sich in einer gesperrten Position befindet.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 10 – mit eingefügter

Merkmalsgliederung – lautet:

10. Druckregler, der umfasst:

M3.1‘ einen Aktorabschnitt (76), der mit einer variablen Drosselbaugruppe

kommuniziert,

M3.2 wobei der Aktorabschnitt (76) einen durch einen Solenoiden (90) und eine

Ausgleichsfeder (96) in einer ersten Richtung angetriebenen Schaft (94)

aufweist,

M3.2.1

wobei der Solenoid (90) den Schaft (94) in der ersten Richtung mit

einer negativen Federkonstante beaufschlagt und

M3.2.2

die Ausgleichsfeder (96) hergerichtet ist, den Schaft (94) in der ersten

Richtung mit einer positiven Federkonstante zu beaufschlagen,

M3.2.3

wobei der Wert der positiven Federkonstante größer ist als der Wert

der negativen Federkonstante, um am Schaft (94) in der ersten

Richtung eine insgesamt positive Federkonstante bereitzustellen; und

M4‘ einen lösbar am Schaft (94) befestigten Kalibrierungsbund (110), welcher

derart ausgestaltet ist, dass er eine Bewegung des Schafts (94) relativ zum

Schaftfutter verhindert, wenn dieser sich in einer gesperrten Position

befindet.

2.

Die vorliegende Anmeldung wendet sich (ähnlich wie von der Prüfungsstelle

definiert) ihrem Inhalt nach an einen Ingenieur der Verfahrenstechnik mit

mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Druckreglern.

Dieser Fachmann versteht den Aufbau des Druckreglers gemäß Patentanspruch 1

(auch unter Zuhilfenahme der Figur 6 der Anmeldung) wie folgt (farbige

Hervorhebungen hinzugefügt):

Der Druckregler gliedert sich zunächst in drei Abschnitte:

 einen Körperabschnitt (das Mittelteil mit Bezugszeichen 74, Merkmal M1),

 einen Kopfabschnitt (das eigentliche Druckregel-Ventil mit Bezugszeichen

72, Merkmal M2) und

 einen Aktorabschnitt („Antriebsabschnitt“, Bezugszeichen 76, Merkmal M3).

Der Kopfabschnitt 72 weist die eigentlichen Wirkteile des Ventils auf, nämlich eine

Nadel 86 und einen Sitz 82, der den Beginn einer Bohrung 84 definiert. Die Nadel

und der Sitz sind so positioniert, dass die Nadel die Bohrung im Sitz mehr oder

weniger verschließen kann und somit die Bewegung der Nadel(spitze) innerhalb der

Bohrung des Sitzes ein (zur Regelung genutztes) Druckdifferential durch den Sitz

erzeugt, wenn eine Flüssigkeit durch den Kopfabschnitt (nämlich vom Einlass 78

durch die Bohrung zum Auslass 80) geführt wird (Merkmal M2.1).

Der Aktorabschnitt („Antriebsabschnitt“, 76) ist geeignet, die Nadel 86 innerhalb der

Bohrung 84 des Sitzes 82 zu bewegen und wirkt dabei in den Körperabschnitt 74

hinein (Merkmal M3.1). Um diese Bewegung der Nadel zu bewerkstelligen, weist

der Aktorabschnitt einen durch einen Solenoid 90 und eine Ausgleichsfeder 96 in

einer ersten Richtung angetriebenen Schaft (94; liegt innerhalb des Schaftfutters

100) auf (Merkmal M3.2). Die Feder und der Solenoid wirken dabei kraftmäßig im

Bild nach links, Richtung „A“.

Der Solenoid (in Figur 6 in seiner geschlossenen Stellung gezeigt: er öffnet sich,

indem das hutförmige, innere Teil nach rechts, Richtung „B“ wandert) übt bei einer

Bewegung des Schafts 94 nach rechts eine schwächer werdende Kraft auf den

Schaft aus, da der Schaft zunehmend das Magnetfeld verlässt. Dies ist in der

Anmeldung z.B. in Figur 8 gezeigt (Y-Achse: Kraft nach oben, X-Achse: Bewegung

des Schafts nach rechts; die Kurvenschar ergibt sich aus verschiedenen

Stromstärken im Elektromagneten, von unten nach oben steigt die Stromstärke und

damit die Kraft):

Diese negative Steigung des Kraft-Weg-Diagramms bezeichnet die Anmeldung als

negative Federkonstante des Aktors 90, mit der der Solenoid auf den Schaft wirkt

(s. ursprüngliche Unterlagen, Absätze [0057], [0068], Merkmal M3.2.1).

Um der

vorbeschriebenen negativen Federkonstante des Solenoiden

entgegenzuwirken, ist eine Ausgleichsfeder 96 vorgesehen, die durch einen

Wulst 98 komprimiert wird, wenn sich der Schaft 94 und das mit ihm im Betrieb

verbundene Schaftfutter 100 (Bezugszeichen ist in Figur 6 nicht enthalten) nach

rechts bewegt – mit sich öffnendem Solenoiden. Der Wulst 98 ist mit dem

Schaftfutter 100 verbunden. Damit ergibt sich für die Federkraft bei einer Bewegung

des Schafts 94 nach rechts eine positive Steigung des zugehörigen Kraft-Weg-

Diagramms, da die Feder dabei immer stärker komprimiert wird, und damit in der

Sprache der Anmeldung eine positive Federkonstante, mit der der Schaft

beaufschlagt wird (ursprüngliche Unterlagen, Abs. [0068], [0069], Merkmal M3.2.2).

Der Solenoid und die Feder werden nun so dimensioniert, dass der Wert der

positiven Federkonstante der Feder größer ist als der Wert der negativen

Federkonstante des Solenoiden. Da sich die beiden Kräfte in ihrer Wirkung auf den

Schaft addieren, addieren sich somit auch die Kraft-Weg-Diagramme und im

Ergebnis wirkt am Schaft 94 eine insgesamt positive Federkonstante (vgl. ebenda,

Merkmal M3.2.3). Dies ist in der Anmeldung z. B. in Figur 10 gezeigt (Y-Achse:

Kraft nach oben, X-Achse: Bewegung des Schafts nach rechts). Ab etwa 0,6 Zoll

wirkt – neben der Kraft des Solenoiden – auch die Kraft der Feder, wie auch ein

Vergleich mit der weiter oben abgebildeten Figur 8 deutlich zeigt, und überlagert

dabei die Kraft des Solenoiden. Die Kurvenschar ergibt sich wiederum aus

verschiedenen Stromstärken im Elektromagneten, von unten nach oben steigt die

Stromstärke und damit die erzeugte Kraft- siehe dazu die Figur 10:

Ein Kalibrierungsbund 110 verbindet im Regel-Betrieb den Schaft 94 mit dem

Schaftfutter, ist also hergerichtet, um eine Bewegung des Schafts 94 relativ zum

Schaftfutter zu verhindern, wenn er sich in einer gesperrten Position befindet. Für

einen Kalibrierungsvorgang (z.B. ein Wechsel der Nadel) ist diese Verbindung

lösbar (s. ursprüngliche Unterlagen, Abs. [0060] – [0063], Merkmal M4).

Die Figuren 11a und 11b zeigen die Kräfte, die letztendlich auf die Ventilnadel, als

das zu steuernde Teil, wirken. Das ist zum einen die Kraft, die der Solenoid und die

Feder ausüben (in Figur 6 nach links gerichtet) und zum anderen entgegengerichtet

die Kraft, die der Flüssigkeitsdruck auf die Nadel (in Figur 6 nach rechts) ausübt.

Letztere ist als Kurvenschar 610 bis 660, je nach Durchflussvolumenstrom,

dargestellt:

Die Figur 11b zeigt nun vergrößert, wie durch die Regelung des durch die Spule des

Solenoiden

fließenden Stroms (Kurvenschar 320 bis 410) ein

jeweiliger

Schnittpunkt mit der Kurve der Ventilnadel für einen bestimmten Durchfluss und

somit der Arbeitspunkt des Ventils eingestellt werden kann:

3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.

Die Merkmale M1 bis M3.2.3 gehen (mit einer redaktionellen Änderung in Merkmal

M3.2.2) unmittelbar aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 hervor.

Das Merkmal M4 findet seine Stütze in den ursprünglichen Abs. [0060] bis [0063] in

Verbindung mit Figur 6, denn ein mittels Sperrmechanismus 116 lösbar am Schaft

94 befestigter Kalibrierungsbund 110 ist derart eingerichtet, dass er eine Bewegung

des Schafts 94 relativ zum Schaftfutter verhindert, wenn dieser sich in einer

gesperrten Position befindet.

Die analogen Feststellungen gelten für die nebengeordneten Patentansprüche 7

und 10.

4. Der Druckregler nach dem geltenden Patentanspruch 1 erweist sich auch als

ausführbar.

4.1 Die Prüfungsstelle hat den Zurückweisungsbeschluss allein mit mangelnder

Ausführbarkeit (§ 34 (4) PatG) begründet und insoweit festgestellt, der Fachmann

verstehe den Aufbau und die Funktionsweise des Druckreglers, wie er mit

Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung beansprucht wird, nicht.

Dies betreffe

a) die Positionierung des Bauteilsystems bestehend aus Nadel 86 und

Schaft 94 und

b) die Erzeugung und Wirkung von Kräften, die die Funktionsweise des

Druckreglers bestimmen.

Zu a) führte sie im Wesentlichen aus:

Da die Nadel 86 im stromlosen Zustand nach einem Wartungseingriff den Sitz 82

schon verschließt, könne die Nadel 86 durch Bestromung des Solenoiden 90 nicht

weiter Richtung Sitz 82 bewegt werden. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeit und

der Tatsache, dass durch Bestromung keine Druckregelung durch den Druckregler

möglich wäre, sei der Fachmann nicht in der Lage, basierend auf der technischen

Lehre der Anmeldung den darin beschriebenen Druckregler nachzuarbeiten.

Zu b) führte sie aus:

b1) Für den Fachmann seien die Formulierungen „…der Solenoid (90) den

Schaft (94)

in der ersten Richtung mit einer negativen Federkonstante

beaufschlagt…“ und „… die Ausgleichsfeder (96) hergerichtet ist, den Schaft (94) in

der ersten Richtung mit einer positiven Federkonstante zu beaufschlagen…“

unverständlich, denn sie besagten, dass ein Körper (hier: Solenoid 90 bzw.

Ausgleichsfeder 96) einen anderen Körper

(hier: Schaft 94) mit einer

(positiven/negativen) Federkonstante in einer bestimmten Richtung beaufschlagten.

Dies sei nicht möglich, weil eine Federkonstante eine Materialgröße sei, deren

fachübliche Definition der Quotient aus Kraftänderung zu Auslenkungsänderung ist,

in Übereinstimmung mit der Begriffsdefinition in der Beschreibung, Abs. [0068], und

ein Körper nicht mit einer Materialgröße beaufschlagt werden kann.

b2) Für den Fachmann sei es nicht verständlich, was es heißt, dass der Aktor 90

eine negative Federkonstante hat, da der Aktor 90 durch den Solenoiden 92, d.h.

eine Magnetspule, und einen den Solenoiden 92 durchsetzenden Schaft 94 gebildet

ist – weitere Angaben diesbezüglich mache die Anmeldung nicht. Abs. [0057]

beschreibe jedoch die Wirkung dieser „negativen Federkonstanten“: Wenn der

Solenoid stromlos ist, werde der Schaft 94 in eine Richtung nach rechts in Fig. 6

gezwungen. Dafür sei aber eine Kraft nötig, die jedoch nicht vorhanden sei, wenn

der Solenoid 92 stromlos ist. Damit sei die Erklärung der wirkenden Kräfte, die im

Gegensatz zu einer „Federkonstanten“ sehr wohl Körper in einer bestimmen

Richtung beaufschlagen können, in sich widersprüchlich, damit unverständlich und

somit nicht geeignet, die unverständlichen Formulierungen zu erläutern.

b3) Die in der Anhörung vom 03.03.2020 von der Anmelderin geäußerte

Auffassung, wonach die vorliegende Anmeldung ihr eigenes Lexikon darstelle und

die Federkonstante als beaufschlagte Kraft über den Solenoidhub zu verstehen sei

und nicht die Federkonstante im physikalischen Sinne darstelle, treffe nicht zu. Wie

dargelegt, interpretiere der Fachmann beim Studium der technischen Lehre der

Anmeldung die Federkonstante in Übereinstimmung mit der Begriffsdefinition der

Anmeldung als „Quotient aus Kraftänderung zu Auslenkungsänderung“.

4.2 Die Argumentation der Prüfungsstelle kann in keinem Punkt überzeugen:

Zu a) Richtig beschrieben ist die Ausgangssituation bzgl. Nadel und Sitz nach einer

Kalibrierung, die Prüfungsstelle verkennt allerdings, dass die Kalibrierung bei

abgeschaltetem Strom und abgeschaltetem Durchfluss vollzogen wird (vgl. Abs.

[0063] der urspr. Beschreibung). Der im Betrieb gegebene Flüssigkeitsdruck drückt

die Nadel und den Schaft aber nach rechts und dagegen bzw. entgegengesetzt

kann dann der Solenoid (zusammen mit der Federkraft) regeln.

Zu b1) der Fachmann versteht (wie oben ausgelegt), dass die Formulierungen

„…der Solenoid (90) den Schaft (94) in der ersten Richtung mit einer negativen

Federkonstante beaufschlagt…“ und „… die Ausgleichsfeder (96) hergerichtet ist,

den Schaft (94) in der ersten Richtung mit einer positiven Federkonstante zu

beaufschlagen…“ einfach bedeuten, dass die Kraft, die der Solenoid auf den Schaft

ausübt, in dieser Richtung mit dem Schafthub abnimmt und die Kraft, die die

Ausgleichsfeder auf den Schaft ausübt, in dieser Richtung mit dem Schafthub

zunimmt (vgl. oben unter 2.).

Zu b2) bezüglich der negativen Federkonstanten kann auf die Ausführungen zu b1)

verwiesen werden. Die der Prüfungsstelle „fehlende“ Kraft ist wiederum die Kraft,

die aus dem Flüssigkeitsdruck auf die Nadel resultiert (vgl. oben unter 2. die

Ausführungen zu den Fig. 11a und 11b der Anmeldung).

Zu b3) Dies widerspricht ständiger Rechtsprechung des BGH zur Auslegungslehre

(vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 – X ZR 64/13, Bitratenreduktion, [0013]: Der

Sinngehalt eines Merkmals ist mit Blick darauf zu ermitteln, was mit dem Merkmal

aus der Sicht des Fachmanns im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll.

Dabei können der allgemeine wie auch der übliche fachliche Sprachgebrauch

Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben. Mit Rücksicht darauf,

dass Begriffe

in einer Patentbeschreibung abweichend vom allgemeinen

Sprachgebrauch benutzt werden können, ist letztlich aber der sich aus dem

Gesamtzusammenhang der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt maßgeblich. Für

einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist umso weniger Raum, je

mehr der Inhalt der Patentschrift auf ein abweichendes Verständnis hindeutet. Die

Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein

"patenteigenes Lexikon" darstellen.)

4.3 Auch bezüglich der übrigen Patentansprüche sieht der Senat keine

Ausführbarkeitsbedenken:

Das Verfahren nach Patentanspruch 7 ist für den Fachmann unter Zugrundelegung

der o.g. Auslegung ebenfalls problemlos realisierbar. Soweit dort noch das Merkmal

V5 eine Positionierung des Solenoiden (90) innerhalb des Körperabschnitts (74) des

Druckreglers so fordert, dass ein Spalt (95) im Solenoidhubbetrieb erzeugt wird, der

im Wesentlichen gleich dem Abstand zur ersten Hubdistanz ist, erkennt der

Fachmann mit Hilfe der Beschreibung und der Figuren, dass er hierfür lediglich eine

nichtmagnetische Scheibe der gewünschten Spaltbreite zwischen Stator und Aktor

des Solenoiden anbringen muss (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Abs. [0057] auf S.

21 oben i.V.m. Fig. 6)

Der nebengeordnete Patentanspruch 10 umfasst auch den Gegenstand des

Patentanspruchs 1. Damit kann auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1

verwiesen werden.

Die Unteransprüche sind jeweils selbsterklärend.

5.

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften genannt:

[1] DE 10 2008 060 238 A1

[2] DE 10 2005 056 441 A1

[3] DE 203 21 276 U1

[4] DE 10 2005 048 545 A1

[5] US 4,635,683 A

[6] DE 199 18 070 A1

Seitens der Anmelderin wurden im Rahmen der Beschwerdebegründung noch

folgende Druckschriften in das Verfahren eingeführt:

[7]

[8]

Produktdatenblatt „Ledex® Low Profile, Linear Solenoids“

NASA: „LIQUID ROCKET ACTUATORS AND OPERATORS“, S. 46

und 47, Mai 1973

5.1 Zum Inhalt der Druckschriften im Einzelnen:

[1] DE 10 2008 060 238 A1

In der Hochdruckzuleitung zu einem oder mehreren Brennstoffeinspritzventilen ist

ein Druckregelventil nach einem Hochdruckspeicher angeordnet. Damit in diesem

Druckregelventil ein

„magnetisches Kleben“ zwischen Magnetanker und

Magnetkern, ausgelöst durch Druckschläge, vermieden wird, werden in der

Kraftstoffleitung zwischen Hochdruckspeicher und Ventilsitz ein hydraulischer

Widerstand und/oder Dämpfungsvolumina angeordnet (vgl. Abs. [0001] – [0015]).

Soweit die Prüfungsstelle mit Bescheid vom 30.09.2015 die Neuheitsschädlichkeit

dieser Druckschrift für den Gegenstand des damaligen Patentanspruchs 1 statuiert

hat, beruht dies jedenfalls hinsichtlich der Merkmale M3.2 und M3.2.1 auf einer nicht

sachgerechten Auslegung. Die Prüfungsstelle führt aus, dass der Schaft nach der

Lehre der Druckschrift [1], „von zwei entgegengerichteten Kräften angetrieben

wird.“ Dies widerspricht jedoch dem Merkmal M3.2, das von gleichgerichteten

Kräften ausgeht. Hierzu und zur Bedeutung der „negativen Federkonstanten“ im

Sinne des Merkmals M3.2.1 wird auf die obige Auslegung durch den Senat unter 2.

verwiesen.

[2] DE 10 2005 056 441 A1

Bei einer Elektromagnet-Ventileinrichtung (Hydraulikventileinrichtung) wird die

Hubbegrenzung des Elektromagnetventils, die normalerweise die Nutzung des

nichtlinearen (Leer-)Hubbereichs verhindert, so variiert, dass auch der Leerhub

genutzt werden kann.

Es wird nicht nur der lineare Bereich der Kraft-Weg-Kennlinie einer Elektromagnet-

Ventileinrichtung genutzt, wie dies bislang im Stand der Technik üblich war, der den

nichtlinearen Bereich durch eine Hubbegrenzung ausschloss (vgl. Abs. [0013]

i.V.m. Fig. 1). Darüber hinaus sind Kraft-Weg-Kennlinien einer Elektromagnet-

Ventileinrichtung für verschiedene Stromstärken und eine Ventilkennlinie für einen

konstanten Volumenstrom gezeigt (vgl. Abs. [0016], [0017] i.V.m. Fig. 3).

[3] DE 203 21 276 U1

Gegenstand ist ein steuerbares Magnetventil (vorzugsweise eingesetzt für die

Bewegung von Cabrio-Verdecken), das so fortgebildet wird, dass unerwünscht

hohe Bewegungsgeschwindigkeiten vermieden werden können (vgl. Abs. [0001],

[0002], [0005]). Dies wird erreicht, indem neben dem eigentlichen Dichtelement

zusätzlich eine Drosseleinheit (hier gebildet durch Schieber 34 und radiale

Bohrungen 41) ausgebildet ist (vgl. Abs. [[0025]). Der Schieber arbeitet, angetrieben

von einem Elektromagneten, gegen eine Federkraft (vgl. Abs. [0028] – [0031] und

[0034] i.V.m. Fig. 7).

[4] DE 10 2005 048 545 A1

Bei einem Brennstoffeinspritzventil wird die Teileanzahl verringert, indem ein

Anschlag

für den von einem Elektromagneten bewegten Anker statt als

eigenständiges Bauteil an einem ohnehin vorhandenen Bauteil angeordnet wird

(vgl. Patentanspruch 1). Das Brennstoffeinspritzventil arbeitet nur als 2-Punkt-Ventil

(offen oder geschlossen) und wird über den Spulenstrom „an/aus“ gesteuert (vgl.

Abs. [0016], [0017]). Eine Regelung im Sinne der vorliegenden Anmeldung ist mit

einem solchen Ventil nicht möglich. Der Anker und die Ventilnadel sind nicht fest

verbunden, der Anker hat vielmehr einen „Freiweg“ (vgl. Abs. [0016]). Zusätzlich

dient eine Einstellscheibe zur Hubeinstellung (vgl. Abs. [0012]).

[5] US 4 635 683 A

In einem Magnetventil wird die Nichtlinearität einer Zylinderfeder durch die

entgegengesetzte Nichtlinearität einer Belleville-Feder ausgeglichen (vgl. Sp. 1, Z.

56

ff). Die positive Federkonstante der Zylinderfeder und die negative

Federkonstante der Belleville-Feder werden addiert und heben sich über den

relevanten Hubbereich auf (vgl. Sp. 4, Z. 20 – 45 i.V.m. Fig. 4 und 5). Eine

„Federkonstante“ des Solenoiden an sich wird nicht betrachtet. Somit zeigt die

Druckschrift eine Addition von positiver Federkonstante einer Zylinderfeder und

negativer Federkonstante einer Belleville-Feder, um in Summe eine konstante

Federkraft zu erzeugen.

[6] DE 199 18 070 A1

Eine Druckregelvorrichtung

für elektro-pneumatische Bremsanlagen von

Fahrzeugen enthält mehrere Magnet- und Membranventile (vgl. S. 3, Z. 45 – 53 und

S. 3, Z. 68 – S. 4, Z. 2 i.V.m. Fig. 1 und 3). Die Magnetventile sind 2-Punkt-Ventile,

die grundsätzlich durch eine Feder geschlossen gehalten werden und mittels eines

Elektromagneten geöffnet werden können (vgl. S. 3, Z. 54 – 67 i.V.m. Fig. 2).

Federkraft und Kraft des Elektromagneten sind entgegengesetzt (vgl. ebenda).

Die Druckschriften [7] und [8] wurden seitens der Anmelderin für das Verständnis

der Funktionsweise eines Solenoiden [7] und des Begriffs “negative Federkonstante” eingeführt.

5.2 Keine der vorstehenden Druckschriften [1] bis [8] offenbart einen Druckregler,

bei dem ein von einem Solenoid angetriebener Schaft gleichzeitig von einer

Ausgleichsfeder mit einer Kraft in derselben Richtung beaufschlagt wird, um damit

eine zur Durchfluss- bzw. Druckregelung eingesetzte Ventilnadel innerhalb einer

Bohrung zu bewegen und die Kraft-Weg-Kurve abzuflachen.

Der beanspruchte Druckregler nach dem geltenden Patentanspruch 1 gilt daher als

neu.

5.3 Der beanspruchte Druckregler beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit,

denn keine der vorstehenden Druckschriften – auch nicht in Kombination – gibt dem

Fachmann eine Anregung dahingehend, bei einem Druckregler einen zur

Bewegung einer Ventilnadel eingesetzten Schaft mit einer Gesamtkraft, die

gleichzeitig von einem Solenoiden und einer Ausgleichsfeder erzeugt wird, so zu

beaufschlagen, dass diese Gesamtkraft in derselben Richtung auf den Schaft bzw.

die Ventilnadel einwirkt und gleichzeitig eine weitgehend flache Kraft-Weg-Kurve

erreicht wird.

6. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Das

Deutsche Patent- und Markenamt hat zu dem Gegenstand des neu gefassten

Anspruchs 1, insbesondere zu der vorgenannten Merkmalsgruppe M3.2 und

M3.2.1, im Verfahren nach § 44 PatG für die Prüfung, ob der Anmeldungsgegenstand die Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 3 und 4 PatG erfüllt, noch

nicht abschließend

recherchiert. Vielmehr

lag der

im Prüfungsverfahren

durchgeführten Recherche eine in einigen Aspekten nicht sachgerechte Auslegung

zugrunde (vgl. oben). Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass

möglicherweise ein Stand der Technik existiert, der einer Erteilung des

angemeldeten Patents in dessen jetziger Fassung entgegensteht. Da eine

sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des

druckschriftlichen Standes der Technik zu allen Anspruchsmerkmalen ergehen

kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und

Markenamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden

Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, war die Sache zur weiteren

Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1)

Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV

zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz

2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen

bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Ri’n Dorn ist wegen

Albertshofer

Christoph

Krankheit gehindert, ihre

Unterschrift beizufügen

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