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BPatG Beschluss vom 21.04.2021 – 19 W (pat) 36/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:210421B19Wpat36.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 36/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. April 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter

Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

ECLI:DE:BPatG:2021:210421B19Wpat36.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse B 60 R – hat die

am 22. November 2019

eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung

„Beweissicherung im Rahmen einer Unfallflucht und Diebstahl“ durch Beschluss

vom 30. Oktober 2020 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit

begründet, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs gegenüber dem

Stand der Technik nach der Druckschrift DE 10 2013 010 194 A1 (D1) nicht neu sei

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Dezember 2020 eingelegte

Beschwerde des Anmelders.

Er beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2020 aufzuheben und

das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen

zu erteilen:

Patentansprüche:

(einziger) Patentanspruch vom 6. Juli 2020, beim DPMA

eingegangen am 7. Juli 2020

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 5 vom 6. Juli 2020, beim DPMA

eingegangen am 7. Juli 2020.

Der Patentanspruch vom 6. Juli 2020 lautet:

„Verfahren zur Beweissicherung und Ermittlung eines Schädigers

oder eines Schädigenden Ereignisses mittels automatisch im

variablen Risikobereich gefertigten Bilddateien mittels Minikameras

nebst Zensoren im Bereich 360°, das dadurch gekennzeichnet ist,

dass bei jedem fremd verursachten Sachschaden Bilder zur

Beweissicherung automatisch gefertigt und gespeichert werden.“

Der Senat hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2021 u. a. darauf

hingewiesen, dass er die von der Prüfungsstelle genannte Druckschrift

DE 10 2013 010 194 A1 (D1) für entscheidungserheblich halte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Prüfungsstelle den

Gegenstand des Anspruchs vom 6. Juli 2020 zu Recht als nicht neu erkannt hat

1.

Die Erfindung betrifft die Beweissicherung und die Ermittlungshilfe im

Rahmen von Unfallflucht bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen,

bei

Personenschäden, aber auch bei Diebstahl (Beschreibung vom 6. Juli 2020 Seite 1

Abschnitt 1).

Nach den Angaben in der Beschreibung gebe es im Stand der Technik eine Reihe

von Alarmanlagen, die ein Fahrzeug bei Beschädigung oder Diebstahl durch

abschreckende Wirkung (Alarmton) schützten. Ein System, mit dem Beweise

gesichert würden, damit der Schädiger oder das schädigende Ereignis ermittelt und

zivilrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden könnten, existiere in diesem Umfang

hingegen nicht. Mittels der Erfindung werde die Ermittlung von Schädigern und/oder

des schädigenden Ereignisses, sei es Unfallflucht oder Diebstahl, wesentlich besser

erfolgen können (Seite 3 Absatz 2).

Um dieses Ziel zu erreichen, schlägt die Anmeldung im einzigen Anspruch vom

6. Juli 2020 ein Verfahren vor, das sich unter Korrektur des offensichtlichen Fehlers

im Merkmal 3 wie folgt gliedern lässt:

3

Verfahren zur Beweissicherung und Ermittlung eines Schädigers

oder eines schädigenden Ereignisses

mittels automatisch

im variablen Risikobereich gefertigten

Bilddateien

mittels Minikameras nebst Sensoren

2.1

im Bereich 360°,

das dadurch gekennzeichnet ist, dass

bei jedem fremd verursachten Sachschaden

Bilder zur Beweissicherung automatisch gefertigt

und gespeichert werden.

2.2

2.3

2.4

2.

Vor diesem Hintergrund

legt der Senat seiner Entscheidung als

maßgeblichen Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (FH

bzw. Bachelor) mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Entwicklung von

Alarmanlagen sowie von Alarmverfolgungs- und Überwachungssystemen für

Kraftfahrzeuge zu Grunde. Zur Beurteilung von Fragen, die die Zulässigkeit der

Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen,

insbesondere hinsichtlich des Anlasses, des Umfangs und der Dauer der

Datenaufzeichnung zieht dieser Fachmann eine juristisch vorgebildete Person

hinzu.

3.

Einige Merkmale des Anspruchs bedürfen der näheren Betrachtung:

a)

Minikameras (Merkmal 3) versteht der Fachmann als miniaturisierte

elektronische Kameras insbesondere zur Aufnahme von Videos, also von

Bewegtbildern (vgl. Beschreibung Seite 1 Absatz 2: per Video aufgezeichnet;

Anspruch 1 Merkmal 2: gefertigte Bilddateien; Merkmal 2.3: Bilder … gefertigt). Dem

Fachmann ist bekannt, dass elektronische Kameras üblicherweise visuelle

Bildsensoren aufweisen.

b)

Welche Sensoren (Merkmal 3) nebst den Minikameras bei dem

beanspruchten Verfahren Verwendung finden sollen, lässt der Anspruch offen. Die

nicht patentbeschränkende Beschreibung spricht von Drucksensoren und/oder

visuellen Sensoren (Seite 2 Absatz 2, Seite 4 Absatz 4, Seite 5 Absatz 5).

c)

Bilddateien im Bereich 360° (Merkmale 2, 2.1) zu fertigen, versteht der

Fachmann im Lichte der Beschreibung dahingehend, dass diese einen lückenlosen

Bereich einer fiktiven Kugel um das Fahrzeug abdecken, also den Bereich neben,

unter und über dem Fahrzeug (Seite 1 Absatz 2).

d)

Automatisch gefertigte Bilddateien (Teil des Merkmals 2) bzw. automatisch

zur Beweissicherung gefertigte und gespeicherte Bilder (Merkmale 2.3 und 2.4)

sollen nicht anlasslos permanent, sondern durch automatisch aktivierte

Bildaufzeichnung beim Erkennen fremd verursachten Sachschadens (Merkmal 2.2)

gefertigt werden (Seite 5 Absatz 5, Seite 1 Absatz 3).

Nach der nicht patentbeschränkenden Beschreibung aktivieren sich Drucksensoren

und/oder visuelle Sensoren bei einem Diebstahl des gesamten Fahrzeuges aber

auch dann, wenn das Fahrzeug aufgebrochen wird oder aber auch beispielhaft „nur"

etwas aus dem Fahrzeuginterieur durch Hineinlangen über ein geöffnetes Fenster

oder beim Cabriolet über das geöffnete Dach in den überwachten Raum

eingedrungen wird (Seite 2 Absatz 2). Zur lückenlosen und beweissichernden

Ermittlung sind auch Minikameras nebst Sensoren am Unterboden des Fahrzeuges

zu installieren, sodass auch im Falle des Überschlagens oder eines seitlichen

Kippens des Fahrzeuges ausreichend Bilddateien

für die Ermittlung des

schädigenden Ereignisses und des Schädigers gefertigt werden (Seite 2 Absatz 1).

Die Aktivierung der Sensoren erfolgt visuell mittels (eines) variabel einstellbaren

Programms, beispielhaft ab 10 mm, sobald Sensor und/oder Programm das

eintretende Risiko der Beschädigung oder des Diebstahls erkennen, und parallel

auch haptisch mittels (eines) variabel einstellbaren Drucksensors, beispielhaft bei

kleinster Erschütterung bei Beschädigung/Kratzer mittels Schlüssel oder

Schraubenzieher/Nagel im Lack (Seite 1 Absatz 3).

e)

Den variablen Risikobereich (Teil des Merkmals 2) versteht der Fachmann

mangels Definition in der Anmeldung als den „Bereich 360°“ (Merkmal 2.1), in dem

ein Schädiger handeln oder in dem ein schädigendes Ereignis stattfinden kann.

f)

Gespeichert (Merkmal 2.4) werden die Bilder zentral im Fahrzeug, optional

auch extern, auf einem Datenträger (Seite 1 Absatz 2).

4.

Der Gegenstand des Anspruchs vom 6. Juli 2020 ist gegenüber dem Stand

der Technik nach der Schrift DE10 2013 010 194 A1 (= D1) nicht neu (§ 3 PatG).

4.1

Entgegen der Auffassung des Anmelders gehört die Schrift D1 mit ihrem

gesamten Inhalt zum Stand der Technik, der bei der Beurteilung der Patentfähigkeit

des Gegenstands des Anspruchs in Betracht zu ziehen ist.

Denn der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang

der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung,

durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

worden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PatG). Deutsche Patentanmeldungen werden mit

dem Zeitpunkt ihrer Offenlegung oder Veröffentlichung Stand der Technik

(Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 3 Rn 43; Busse/Keukenschrijver, PatG,

9. Aufl., § 3 Rn 28). Bei Identität des älteren und jüngeren Anmelders gilt nichts

Besonderes; auch dann gehört der gesamte Inhalt der älteren Anmeldung – ob

beansprucht oder nicht – zum Stand der Technik (Schulte/Moufang, a. a. O., § 3

Rn 83; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 3 Rn 40; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 3

Rn 75).

Der Beschwerdeführer wendet insoweit ein, wegen der grundgesetzlichen Garantie

des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG bleibe ausschließlich er geistiger Eigentümer

seiner älteren Patentanmeldung 10 2013 010 194.8, weshalb auch allein er die

technische Lehre in seiner älteren Anmeldung selbst „nachbessern“ und in weiteren

Patentanmeldungen verwerten dürfe. Vor diesem Hintergrund sei die ältere

Anmeldung 10 2013 010 194.8 nicht Stand der Technik geworden, der bei der

Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands der jüngeren Patentanmeldung

verwendet werden könne. Zur Stützung seiner Rechtsauffassung verweist der

Beschwerdeführer auf Mes, PatG GebrMG, 4. Aufl., § 1 Rn 2 und BVerfG GRUR

2001, 43.

Dieser Einwand greift nicht durch. Denn der Senat kann nicht erkennen, dass die

Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG eine unzulässige

Inhalts- und

Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen würde.

Auch der vom Beschwerdeführer genannten Kommentarmeinung und der dort

zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich Derartiges nicht entnehmen.

Die Schrift D1, die am 18. Dezember 2014 offengelegt wurde, gehört daher auf

Grund der eindeutigen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG mit ihrem gesamten

Inhalt zum Stand der Technik, der bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des

Gegenstands der jüngeren Anmeldung 10 2019 008 124.2 mit dem Anmeldetag

22. November 2019 zu berücksichtigen ist.

4.2

Die Schrift D1 offenbart dem Fachmann ein Verfahren mit allen Merkmalen

des Anspruchs. So beschreibt die Schrift D1 auf Seite 2/5, Absatz 0004 ein System,

bestehend

aus

einer Anordnung

verschiedener

zusammengeschalteter

Baugruppen, welches kontinuierlich einen geeigneten Raum um das zu schützende

Fahrzeug

(360°)

per Video aufzeichnet und automatisch nach einer

festzulegenden/wählbaren Zeit alle Daten unwiderruflich und verlässlich löscht.

Hierzu werden Minikameras (Teil des Merkmals 3) so am und im Fahrzeug

installiert, dass ein lückenloser Bereich um das Fahrzeug (360° – wie eine fiktive

Kugel) per Video aufgezeichnet (Merkmal 2.1) und in einem gegen Hitze und

Beschädigung

gesondert

gesicherten Datenträger

abgespeichert wird

(Merkmal 2.4). Im Falle einer Schädigung, sei es bei Unfallflucht oder Diebstahl,

werden die hochauflösenden Bilder/Bilddateien zum Schädiger mittels der

Beweismittel führen (Merkmal 1). Weiterhin beschreibt die Schrift D1 auf Seite 4/5

linke Spalte Absatz 3 eine Anordnung von Sensoren (Rest des Merkmals 3) „für

einen schädigenden Anstoß z. B. ab 5 km/h Differenzgeschwindigkeit, aber auch

die Inbetriebnahme ohne die Einschaltfunktion aufgrund eines Anstoßes zur

Absicherung bei längerem Parken bei potentiellem Diebstahl“. Ob diese Textstelle

in der Schrift D1 auf einer unzulässigen Änderung der älteren Anmeldung basiert

oder nicht, kann dahinstehen, denn der gesamte Inhalt der Schrift D1 wurde mit

ihrer Offenlegung Stand der Technik. Somit offenbart die Schrift D1 auch, dass bei

einem Anstoß oder Diebstahl, also bei

jedem (erkannten) fremd verursachten

Sachschaden, Bilder zur Beweissicherung automatisch gefertigt werden (Merkmale

2, 2.2 bis 2.4).

Da der Schrift D1 alle Merkmale des Anspruchs vom 6. Juli 2020 entnehmbar sind,

ist dessen Gegenstand nicht neu (§ 3 PatG).

4.3 Mit den Einwänden, die Schrift D1 offenbare weder ein Verfahren zur

Beweissicherung mittels Unterbodenkamera(s) und Drucksensor(en) noch eine

Speicherung der Bilddateien auf einem Datenträger, der gegen Hitze und

Beschädigung geschützt sei und offenbare auch nicht die Einhaltung der

Datenschutzgrundverordnung

(DSGVO), kann der Beschwerdeführer nicht

durchdringen. Denn derartige Verfahrensmerkmale sind nicht Teil des

im

Patentanspruch definierten Gegenstands der Erfindung. Im Übrigen hätte auch die

Aufnahme dieser Verfahrensmerkmale in einen Patentanspruch zur Überzeugung

des Senats nicht zu einem Gegenstand geführt, der auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

5.

Die Beschwerde des Anmelders war daher zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1

PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat

in dem Beschluss die Einlegung der

Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft,

wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag

gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich

oder stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss

ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe,

schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer

qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch

Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt

werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a,

Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim

Bundesgerichtshof

und

Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die

elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes

www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten

Kommunikationswege

erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten

zu

den

Betriebsvoraussetzungen

bekanntgegeben

(§ 3

BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt

Kleinschmidt

Ri’inBPatG Dorn

Arnoldi

Dr. Haupt

ist erkrankt und

deshalb gehindert,

ihre Unterschrift

beizufügen

Kleinschmidt

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