Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 21.04.2021 – 19 W (pat) 36/20
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:210421B19Wpat36.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 36/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. April 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt
ECLI:DE:BPatG:2021:210421B19Wpat36.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse B 60 R – hat die
am 22. November 2019
eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung
„Beweissicherung im Rahmen einer Unfallflucht und Diebstahl“ durch Beschluss
vom 30. Oktober 2020 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit
begründet, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs gegenüber dem
Stand der Technik nach der Druckschrift DE 10 2013 010 194 A1 (D1) nicht neu sei
(§ 3 PatG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Dezember 2020 eingelegte
Beschwerde des Anmelders.
Er beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2020 aufzuheben und
das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen
zu erteilen:
Patentansprüche:
(einziger) Patentanspruch vom 6. Juli 2020, beim DPMA
eingegangen am 7. Juli 2020
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 5 vom 6. Juli 2020, beim DPMA
eingegangen am 7. Juli 2020.
Der Patentanspruch vom 6. Juli 2020 lautet:
„Verfahren zur Beweissicherung und Ermittlung eines Schädigers
oder eines Schädigenden Ereignisses mittels automatisch im
variablen Risikobereich gefertigten Bilddateien mittels Minikameras
nebst Zensoren im Bereich 360°, das dadurch gekennzeichnet ist,
dass bei jedem fremd verursachten Sachschaden Bilder zur
Beweissicherung automatisch gefertigt und gespeichert werden.“
Der Senat hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2021 u. a. darauf
hingewiesen, dass er die von der Prüfungsstelle genannte Druckschrift
DE 10 2013 010 194 A1 (D1) für entscheidungserheblich halte.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Prüfungsstelle den
Gegenstand des Anspruchs vom 6. Juli 2020 zu Recht als nicht neu erkannt hat
(§ 3 PatG).
1.
Die Erfindung betrifft die Beweissicherung und die Ermittlungshilfe im
Rahmen von Unfallflucht bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen,
bei
Personenschäden, aber auch bei Diebstahl (Beschreibung vom 6. Juli 2020 Seite 1
Abschnitt 1).
Nach den Angaben in der Beschreibung gebe es im Stand der Technik eine Reihe
von Alarmanlagen, die ein Fahrzeug bei Beschädigung oder Diebstahl durch
abschreckende Wirkung (Alarmton) schützten. Ein System, mit dem Beweise
gesichert würden, damit der Schädiger oder das schädigende Ereignis ermittelt und
zivilrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden könnten, existiere in diesem Umfang
hingegen nicht. Mittels der Erfindung werde die Ermittlung von Schädigern und/oder
des schädigenden Ereignisses, sei es Unfallflucht oder Diebstahl, wesentlich besser
erfolgen können (Seite 3 Absatz 2).
Um dieses Ziel zu erreichen, schlägt die Anmeldung im einzigen Anspruch vom
6. Juli 2020 ein Verfahren vor, das sich unter Korrektur des offensichtlichen Fehlers
im Merkmal 3 wie folgt gliedern lässt:
Verfahren zur Beweissicherung und Ermittlung eines Schädigers
oder eines schädigenden Ereignisses
mittels automatisch
im variablen Risikobereich gefertigten
Bilddateien
mittels Minikameras nebst Sensoren
2.1
im Bereich 360°,
das dadurch gekennzeichnet ist, dass
bei jedem fremd verursachten Sachschaden
Bilder zur Beweissicherung automatisch gefertigt
und gespeichert werden.
2.2
2.3
2.4
2.
Vor diesem Hintergrund
legt der Senat seiner Entscheidung als
maßgeblichen Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (FH
bzw. Bachelor) mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Entwicklung von
Alarmanlagen sowie von Alarmverfolgungs- und Überwachungssystemen für
Kraftfahrzeuge zu Grunde. Zur Beurteilung von Fragen, die die Zulässigkeit der
Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen,
insbesondere hinsichtlich des Anlasses, des Umfangs und der Dauer der
Datenaufzeichnung zieht dieser Fachmann eine juristisch vorgebildete Person
hinzu.
3.
Einige Merkmale des Anspruchs bedürfen der näheren Betrachtung:
a)
Minikameras (Merkmal 3) versteht der Fachmann als miniaturisierte
elektronische Kameras insbesondere zur Aufnahme von Videos, also von
Bewegtbildern (vgl. Beschreibung Seite 1 Absatz 2: per Video aufgezeichnet;
Anspruch 1 Merkmal 2: gefertigte Bilddateien; Merkmal 2.3: Bilder … gefertigt). Dem
Fachmann ist bekannt, dass elektronische Kameras üblicherweise visuelle
Bildsensoren aufweisen.
b)
Welche Sensoren (Merkmal 3) nebst den Minikameras bei dem
beanspruchten Verfahren Verwendung finden sollen, lässt der Anspruch offen. Die
nicht patentbeschränkende Beschreibung spricht von Drucksensoren und/oder
visuellen Sensoren (Seite 2 Absatz 2, Seite 4 Absatz 4, Seite 5 Absatz 5).
c)
Bilddateien im Bereich 360° (Merkmale 2, 2.1) zu fertigen, versteht der
Fachmann im Lichte der Beschreibung dahingehend, dass diese einen lückenlosen
Bereich einer fiktiven Kugel um das Fahrzeug abdecken, also den Bereich neben,
unter und über dem Fahrzeug (Seite 1 Absatz 2).
d)
Automatisch gefertigte Bilddateien (Teil des Merkmals 2) bzw. automatisch
zur Beweissicherung gefertigte und gespeicherte Bilder (Merkmale 2.3 und 2.4)
sollen nicht anlasslos permanent, sondern durch automatisch aktivierte
Bildaufzeichnung beim Erkennen fremd verursachten Sachschadens (Merkmal 2.2)
gefertigt werden (Seite 5 Absatz 5, Seite 1 Absatz 3).
Nach der nicht patentbeschränkenden Beschreibung aktivieren sich Drucksensoren
und/oder visuelle Sensoren bei einem Diebstahl des gesamten Fahrzeuges aber
auch dann, wenn das Fahrzeug aufgebrochen wird oder aber auch beispielhaft „nur"
etwas aus dem Fahrzeuginterieur durch Hineinlangen über ein geöffnetes Fenster
oder beim Cabriolet über das geöffnete Dach in den überwachten Raum
eingedrungen wird (Seite 2 Absatz 2). Zur lückenlosen und beweissichernden
Ermittlung sind auch Minikameras nebst Sensoren am Unterboden des Fahrzeuges
zu installieren, sodass auch im Falle des Überschlagens oder eines seitlichen
Kippens des Fahrzeuges ausreichend Bilddateien
für die Ermittlung des
schädigenden Ereignisses und des Schädigers gefertigt werden (Seite 2 Absatz 1).
Die Aktivierung der Sensoren erfolgt visuell mittels (eines) variabel einstellbaren
Programms, beispielhaft ab 10 mm, sobald Sensor und/oder Programm das
eintretende Risiko der Beschädigung oder des Diebstahls erkennen, und parallel
auch haptisch mittels (eines) variabel einstellbaren Drucksensors, beispielhaft bei
kleinster Erschütterung bei Beschädigung/Kratzer mittels Schlüssel oder
Schraubenzieher/Nagel im Lack (Seite 1 Absatz 3).
e)
Den variablen Risikobereich (Teil des Merkmals 2) versteht der Fachmann
mangels Definition in der Anmeldung als den „Bereich 360°“ (Merkmal 2.1), in dem
ein Schädiger handeln oder in dem ein schädigendes Ereignis stattfinden kann.
f)
Gespeichert (Merkmal 2.4) werden die Bilder zentral im Fahrzeug, optional
auch extern, auf einem Datenträger (Seite 1 Absatz 2).
4.
Der Gegenstand des Anspruchs vom 6. Juli 2020 ist gegenüber dem Stand
der Technik nach der Schrift DE10 2013 010 194 A1 (= D1) nicht neu (§ 3 PatG).
4.1
Entgegen der Auffassung des Anmelders gehört die Schrift D1 mit ihrem
gesamten Inhalt zum Stand der Technik, der bei der Beurteilung der Patentfähigkeit
des Gegenstands des Anspruchs in Betracht zu ziehen ist.
Denn der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang
der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung,
durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PatG). Deutsche Patentanmeldungen werden mit
dem Zeitpunkt ihrer Offenlegung oder Veröffentlichung Stand der Technik
(Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 3 Rn 43; Busse/Keukenschrijver, PatG,
9. Aufl., § 3 Rn 28). Bei Identität des älteren und jüngeren Anmelders gilt nichts
Besonderes; auch dann gehört der gesamte Inhalt der älteren Anmeldung – ob
beansprucht oder nicht – zum Stand der Technik (Schulte/Moufang, a. a. O., § 3
Rn 75).
Der Beschwerdeführer wendet insoweit ein, wegen der grundgesetzlichen Garantie
des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG bleibe ausschließlich er geistiger Eigentümer
seiner älteren Patentanmeldung 10 2013 010 194.8, weshalb auch allein er die
technische Lehre in seiner älteren Anmeldung selbst „nachbessern“ und in weiteren
Patentanmeldungen verwerten dürfe. Vor diesem Hintergrund sei die ältere
Anmeldung 10 2013 010 194.8 nicht Stand der Technik geworden, der bei der
Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands der jüngeren Patentanmeldung
verwendet werden könne. Zur Stützung seiner Rechtsauffassung verweist der
Beschwerdeführer auf Mes, PatG GebrMG, 4. Aufl., § 1 Rn 2 und BVerfG GRUR
2001, 43.
Dieser Einwand greift nicht durch. Denn der Senat kann nicht erkennen, dass die
Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG eine unzulässige
Inhalts- und
Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen würde.
Auch der vom Beschwerdeführer genannten Kommentarmeinung und der dort
zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich Derartiges nicht entnehmen.
Die Schrift D1, die am 18. Dezember 2014 offengelegt wurde, gehört daher auf
Grund der eindeutigen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG mit ihrem gesamten
Inhalt zum Stand der Technik, der bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des
Gegenstands der jüngeren Anmeldung 10 2019 008 124.2 mit dem Anmeldetag
22. November 2019 zu berücksichtigen ist.
4.2
Die Schrift D1 offenbart dem Fachmann ein Verfahren mit allen Merkmalen
des Anspruchs. So beschreibt die Schrift D1 auf Seite 2/5, Absatz 0004 ein System,
bestehend
aus
einer Anordnung
verschiedener
zusammengeschalteter
Baugruppen, welches kontinuierlich einen geeigneten Raum um das zu schützende
Fahrzeug
(360°)
per Video aufzeichnet und automatisch nach einer
festzulegenden/wählbaren Zeit alle Daten unwiderruflich und verlässlich löscht.
Hierzu werden Minikameras (Teil des Merkmals 3) so am und im Fahrzeug
installiert, dass ein lückenloser Bereich um das Fahrzeug (360° – wie eine fiktive
Kugel) per Video aufgezeichnet (Merkmal 2.1) und in einem gegen Hitze und
Beschädigung
gesondert
gesicherten Datenträger
abgespeichert wird
(Merkmal 2.4). Im Falle einer Schädigung, sei es bei Unfallflucht oder Diebstahl,
werden die hochauflösenden Bilder/Bilddateien zum Schädiger mittels der
Beweismittel führen (Merkmal 1). Weiterhin beschreibt die Schrift D1 auf Seite 4/5
linke Spalte Absatz 3 eine Anordnung von Sensoren (Rest des Merkmals 3) „für
einen schädigenden Anstoß z. B. ab 5 km/h Differenzgeschwindigkeit, aber auch
die Inbetriebnahme ohne die Einschaltfunktion aufgrund eines Anstoßes zur
Absicherung bei längerem Parken bei potentiellem Diebstahl“. Ob diese Textstelle
in der Schrift D1 auf einer unzulässigen Änderung der älteren Anmeldung basiert
oder nicht, kann dahinstehen, denn der gesamte Inhalt der Schrift D1 wurde mit
ihrer Offenlegung Stand der Technik. Somit offenbart die Schrift D1 auch, dass bei
einem Anstoß oder Diebstahl, also bei
jedem (erkannten) fremd verursachten
Sachschaden, Bilder zur Beweissicherung automatisch gefertigt werden (Merkmale
2, 2.2 bis 2.4).
Da der Schrift D1 alle Merkmale des Anspruchs vom 6. Juli 2020 entnehmbar sind,
ist dessen Gegenstand nicht neu (§ 3 PatG).
4.3 Mit den Einwänden, die Schrift D1 offenbare weder ein Verfahren zur
Beweissicherung mittels Unterbodenkamera(s) und Drucksensor(en) noch eine
Speicherung der Bilddateien auf einem Datenträger, der gegen Hitze und
Beschädigung geschützt sei und offenbare auch nicht die Einhaltung der
Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO), kann der Beschwerdeführer nicht
durchdringen. Denn derartige Verfahrensmerkmale sind nicht Teil des
im
Patentanspruch definierten Gegenstands der Erfindung. Im Übrigen hätte auch die
Aufnahme dieser Verfahrensmerkmale in einen Patentanspruch zur Überzeugung
des Senats nicht zu einem Gegenstand geführt, der auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
5.
Die Beschwerde des Anmelders war daher zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1
PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat
in dem Beschluss die Einlegung der
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft,
wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag
gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss
ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe,
schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt
werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a,
Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesgerichtshof
und
Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die
elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes
www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten
Kommunikationswege
erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben
(§ 3
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt
werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Ri’inBPatG Dorn
Arnoldi
Dr. Haupt
ist erkrankt und
deshalb gehindert,
ihre Unterschrift
beizufügen
Kleinschmidt
prö