Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 20.05.2021 – 8 W (pat) 27/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200521B8Wpat27.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 27/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Mai 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 11 2009 001 267
…
ECLI:DE:BPatG:2021:200521B8Wpat27.19.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu 2) wird der Beschluss der
Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
5. Dezember 2018 aufgehoben und das Patent 11 2009 001 267 mit den
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen am
26. März 2021,
Beschreibung zum Hilfsantrag 3, Seiten 1 bis 19, eingegangen am
26. März 2021,
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß der Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 11 2009 001 267 der Beschwerdegegnerin mit der Bezeichnung
„Überbrückungsvorrichtung und Kraftübertragungsvorrichtung des Fluidtyps“ ist am
28. Mai 2009 mit Inanspruchnahme der Priorität vom 3. Juni 2008 (JP 2008-146306)
angemeldet und seine Erteilung ist am 4. August 2016 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent haben die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2017 und deren
Streitgenossin am 2. Mai 2017 jeweils Einspruch beim Deutschen Patent- und
Markenamt erhoben.
Zur Begründung haben die Einsprechenden fehlende Patentfähigkeit geltend
gemacht und auf die folgenden Druckschriften verwiesen:
D1: US 5 713 442 A
D2: US 4 844 216 A
D3: JP H10 169 756 A
D3a Maschinelle Übersetzung der JP H10 169 756 A
D4: US 2004/ 0 226 794 A1
D5: US 2006/ 0 096 823 A1
D6: US 5 377 796 A
D7: WO 2004/ 018897 A1
D8: US 3 266 271 A
D9: US 6 026 940 A
D10: JP 2009 041 662 A (nachveröffentlicht)
D11: JP 2009 115 112 A (nachveröffentlicht)
Die Einsprechenden sind übereinstimmend der Auffassung, dass die
Patentgegenstände insbesondere nicht neu seien, zumindest aber nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitpatent
mit in der Anhörung vom 5. Dezember 2018 verkündetem Beschluss in vollem
Umfang aufrechterhalten.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass weder der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 noch der Gegenstand des Patentanspruchs 6 durch den Stand
der Technik vorweggenommen oder für den Fachmann unter Berücksichtigung
seines Fachwissens nahegelegt sei.
Gegen diesen ihr am 15. Februar 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Einsprechenden zu 2)
und Beschwerdeführerin vom
15. März 2019.
Sie trägt vor, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag
seien durch die Druckschriften D1 und D2
jeweils neuheitsschädlich
vorweggenommen. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 nach
Hilfsantrag 3 beruhten gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften D1
und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende zu 2) und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 05. Dezember 2018 aufzuheben und
das Patent 11 2009 001 267 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin verteidigt das Patent in der erteilten
Fassung sowie mit drei Hilfsanträgen.
Die Beschwerdegegnerin stellt die Anträge,
die Beschwerde zurückzuweisen;
hilfsweise, das Patent 11 2009 001 267 mit den Ansprüchen 1 bis 10
in der Fassung des Hilfsantrags 3, eingegangen am 26. März 2021,
weiter hilfsweise das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 1,
eingegangen am 26. März 2021,
weiter hilfsweise das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 2,
eingegangen am 26. März 2021,
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie ist der Auffassung, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 in der
erteilten Fassung seien patentfähig, wenigstens jedoch die Gegenstände der
Patentansprüche 1 und 6 nach dem vorrangig verfolgten Hilfsantrag 3.
Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
M1.1 Überbrückungsvorrichtung (6) zur mechanischen Verbindung eines
Eingangsrotationskörpers (2) mit einem Ausgangsrotationskörper (4),
umfassend:
M1.2 einen Kolben (61), der durch Öldruck an den Eingangsrotationskörper (2)
gedrückt werden kann;
M1.3 ein Ausgangselement (63), das für eine Drehung mit dem
Ausgangsrotationskörper (4) drehfest mit dem Ausgangsrotationskörper
(4) verbunden ist;
M1.4 ein erstes elastisches Element (65), das in einer Drehrichtung den
Kolben (61) unmittelbar mit dem Ausgangselement (63) elastisch
verbindet;
M1.5 ein Trägheitselement (64), das durch das Ausgangselement (63) gestützt
relativ zu dem Ausgangselement (63) drehbar angeordnet ist; und
M1.6 ein zweites elastisches Element (66), das das Trägheitselement (64) in
der Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement (63) verbindet.
Der nach Merkmalen gegliederte Nebenanspruch 6 gemäß Hauptantrag lautet:
M6.1 Kraftübertragungsvorrichtung (1) des Fluidtyps, umfassend: eine
Frontabdeckung (2), eine Turbine (4) und eine Überbrückungsvorrichtung
(6), die für die Verbindung der Frontabdeckung (2) mit der Turbine (4)
konfiguriert ist,
M6.2 wobei die Überbrückungsvorrichtung (6) einen Kolben (61) aufweist, der
durch Öldruck an die Frontabdeckung (2) gedrückt werden kann,
M6.3 ein Ausgangselement (63), das für eine Drehung mit der Turbine (4)
drehfest mit der Turbine (4) verbunden ist,
M6.4 ein erstes elastisches Element (65), das in einer Drehrichtung den
Kolben (61) unmittelbar mit dem Ausgangselement (63) elastisch
verbindet,
M6.5 ein Trägheitselement (64), das relativ zu dem Ausgangselement (63)
drehbar angeordnet ist; und
M6.6 ein zweites elastisches Element (66), das das Trägheitselement (64) in
einer Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement (63) verbindet.
Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag in
der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Änderungen gegenüber dem
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hervorgehoben):
M1.1‘ Überbrückungsvorrichtung (6) zur mechanischen Verbindung eines
Eingangsrotationskörpers (2) mit einem Ausgangsrotationskörper einer
Turbine (4), umfassend:
M1.2 einen Kolben (61), der durch Öldruck an den Eingangsrotationskörper (2)
gedrückt werden kann;
M1.3‘ ein Ausgangselement (63), das für eine Drehung mit dem
Ausgangsrotationskörper der Turbine (4) drehfest mit dem
Ausgangsrotationskörper der Turbine (4) verbunden ist;
M1.4 ein erstes elastisches Element (65), das in einer Drehrichtung den
Kolben (61) unmittelbar mit dem Ausgangselement (63) elastisch
verbindet;
M1.5 ein Trägheitselement (64), das durch das Ausgangselement (63) gestützt
relativ zu dem Ausgangselement (63) drehbar angeordnet ist; und
M1.6‘ ein zweites elastisches Element (66), das das Trägheitselement (64) in
der Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement (63) unmittelbar
verbindet.
Der Anspruch 6 nach erstem Hilfsantrag in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3
unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch das nachfolgend geänderte
Merkmal:
M6.6‘ ein zweites elastisches Element (66), das das Trägheitselement (64) in
einer Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement (63) unmittelbar
verbindet.
Wegen der abhängigen Ansprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden zu 2) ist teilweise begründet.
Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents.
Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] eine Überbrückungsvorrichtung, die
in einer Kraftübertragungsvorrichtung des Fluidtyps verwendet wird.
Das Streitpatent
geht
dabei
gemäß
Absatz
[0002]
von
einer
Überbrückungsvorrichtung aus, die einen Kolben und einen Dämpfungsmechanismus aufweist, wobei der Kolben so angeordnet ist, dass er sich in einer
axialen Richtung bewegen kann und sich gleitend zusammen mit der
Frontabdeckung bewegt, wenn er an die Frontabdeckung gedrückt wird. Der
Dämpfungsmechanismus hat ein Halteplattenpaar, einen Nabenflansch und eine
Mehrzahl von Federn, die die Halteplatten und den Nabenflansch in einer
Drehrichtung elastisch miteinander verbinden. Die Halteplatten sind auf solche
Weise gehalten, dass sie die Federn in der Drehrichtung elastisch verformen
können, und sie sind für eine Drehung als integrale Einheit mit dem Kolben
ausgebildet. Der Nabenflansch ist zwischen dem Halteplattenpaar angeordnet und
an der Turbine befestigt.
Gemäß Absatz [0010] hat sich in der Vergangenheit die Notwendigkeit gezeigt, den
Überbrückungsbereich, in dem die Überbrückungsvorrichtung zum Einsatz kommt,
zu erweitern, um Kraft in einem Bereich niedrigerer Fahrgeschwindigkeiten zu
übertragen, um die Kraftstoffeffizienz eines Fahrzeugs zu verbessern.
Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe besteht demnach gemäß Absatz
[0012] des Streitpatents darin, eine Überbrückungsvorrichtung bereitzustellen, die
die Kraftstoffeffizienz eines Fahrzeugs verbessern kann.
Die Lösung der Aufgabe besteht nach Absätzen [0013], [0014] des Streitpatents
darin, dass eine Überbrückungsvorrichtung zur mechanischen Verbindung eines
Eingangsrotationskörpers mit einem Ausgangsrotationskörper bereitgestellt wird,
wobei die Überbrückungsvorrichtung einen Kolben hat, ein Ausgangselement, ein
erstes elastisches Element, ein Trägheitselement und ein zweites elastisches
Element. Der Kolben sei derart vorgesehen, dass er durch die Wirkung eines
Öldrucks an den Eingangsrotationskörper gedrückt werde. Das Ausgangselement
sei mit dem Ausgangsrotationskörper drehbar verbunden, so dass es sich
zusammen mit dem Ausgangsrotationskörper als eine integrale Einheit drehen
könne. Das erste elastische Element diene zur unmittelbaren elastischen
Verbindung des Kolbens mit dem Ausgangselement in einer Drehrichtung. Das
Trägheitselement sei derart vorgesehen, dass es sich durch das Ausgangselement
gestützt relativ zu dem Ausgangselement drehen könne. Das zweite elastische
Element diene zur elastischen Verbindung des Trägheitselements mit dem
Ausgangselement in einer Drehrichtung.
Wenn das Eingangsrotationselement einer Drehzahlschwankung unterliege, werde
diese Drehzahlschwankung
durch
das Ausgangselement
auf
das
Ausgangsrotationselement übertragen. Da das Trägheitselement durch das zweite
elastische Element mit dem Ausgangselement verbunden sei, werde die
Drehzahlschwankung durch das Trägheitselement und das zweite elastische
Element gedämpft. Das Trägheitselement und das zweite elastische Element
wirkten somit als dynamischer Dämpfer. Durch Einstellen des Trägheitsbetrags des
Trägheitselements und einer Steifigkeit des zweiten elastischen Elements lasse sich
die Dämpfungswirkung hinsichtlich der Drehzahlschwankung in einem Bereich
niedriger Drehzahlen vergrößern, wodurch der Überbrückungsbereich der
Überbrückungsvorrichtung erweitert werden könne und die Kraftstoffeffizienz des
Fahrzeugs verbessert werde.
Der zuständige Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der
Fachrichtung Maschinenbau
oder
Fahrzeugtechnik mit
langjähriger
Berufserfahrung in der Entwicklung von Kraftübertragungsvorrichtungen des
Fluidtyps.
Einige der Merkmale bedürfen einer Auslegung.
Die Formulierung in dem Merkmal M1.1, dass ein „Eingangsrotationskörper“ und ein
„Ausgangsrotationskörper“ als Bauteile einer Überbrückungsvorrichtung eine
„mechanische Verbindung“ aufweisen sollen, ist sehr allgemein gehalten. Damit
wird lediglich festgelegt, dass der kraftaufnehmende rotierende Körper über eine
nicht näher festgelegte Mechanik mit dem kraftabgebenden, ebenfalls rotierenden
Körper verbunden sein soll.
Merkmal M1.3 legt fest, dass es ein weiteres Element auf der Kraftabgabeseite
geben soll, welches drehfest mit dem Ausgangsrotationskörper verbunden sein soll.
Damit ist auch festgelegt, dass auch dieses Element rotiert. Ob es im Kraftfluss
allerdings vor oder nach dem Ausgangsrotationskörper angeordnet ist, bleibt
unbestimmt.
Mit dem Merkmal M1.4 wird ein erstes elastisches Element beansprucht, das den
Kolben „unmittelbar“ mit dem Ausgangselement verbinden soll, wobei gemäß der
Beschreibung in den Absätzen [0029] bis [0031] der Patentschrift eine an dem
Kolben befestigte, mehrteilige Stützplatte den kolbenseitigen Verbindungsbereich
des ersten elastischen Elements bildet und auch das Ausgangselement mehrteilig
sein kann (vergleiche [0032] bis [0035] der Patentschrift). Eine „unmittelbare“
Verbindung zwischen zwei Bauteilen ist gemäß Patentschrift dahingehend zu
verstehen, dass keine weiteren Funktionsbauteile dazwischen angeordnet sind
(vergleiche Absatz [0013] der Patentschrift). Diese Auslegung gilt in gleicher Weise
für die Merkmale M1.6‘ und M6.6‘, wonach das zweite elastische Element das
Trägheitselement unmittelbar mit dem Ausgangselement verbinden soll.
Die Merkmale M1.5 und M1.6 beziehen sich auf Funktionalität und die geometrische
Anordnung eines nicht näher bestimmten Trägheitselements, welches zum
Ausgangselement relativ verdrehbar und dennoch mit diesem über ein zweites
elastisches Element
verbunden
sein
soll. Unter
der Bezeichnung
„Trägheitselement“ versteht der Fachmann eine Funktionalität als massebehaftetes
Bauteil, welches durch seine Masse als Dämpfungselement wirkt. Unter
Berücksichtigung der Beschreibung der Patentschrift gemäß der Absätze [0038] bis
[0040] ist auch das Trägheitselement dahingehend auszulegen, dass es sich nicht
notwendigerweise um einstückige Bauteile handeln muss, sondern vielmehr aus
mehreren Bauteilen zusammengesetzt sein kann. Der Beschwerdeführerin ist
dahingehend zuzustimmen, dass das Trägheitselement breit auszulegen und nicht
darauf zu beschränken ist, dass es sich bei dem Trägheitselement um eine eigens
zu diesem Zweck zusätzlich angebrachte Masse handeln muss.
2. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 3
sind ursprünglich offenbart. Sowohl der Gegenstand des Anspruchs 1 als auch der
Gegenstand des Anspruchs 6 nach Hauptantrag basieren jeweils auf Merkmalen
der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 6 und wurden neben der
Einführung von Bezugszeichen lediglich dahingehend präzisiert, dass das Wort
„integral“ in „drehfest“ geändert wurde. Die drehfeste Verbindung ist in Absatz
[0010] der Offenlegungsschrift ursprungsoffenbart.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wurde dahingehend weiter
eingeschränkt, dass sich der Ausgangsrotationskörper auf eine Turbine
beschränken soll und somit diesbezüglich dem ursprünglichen wie auch dem
geltenden Anspruch 6 nach Hilfsantrag 3 entspricht. Darüber hinaus wurden der
Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem Merkmal M1.6‘ und der Gegenstand des
Anspruchs 6 mit dem Merkmal M6.6‘ dahingehend eingeschränkt, dass das zweite
elastische Element das Trägheitselement unmittelbar mit dem Ausgangselement
verbinden soll. Entsprechend der obigen Auslegung, was als unmittelbare
Verbindung anzusehen ist, ist dieses Merkmal der Beschreibung in den Absätzen
[0014], [0043], [0044] und den Figuren der Patentschrift zu entnehmen. Damit ist
eine unzulässige Erweiterung nicht gegeben.
3.
Die Beschwerde ist hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Patents in der
Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 in der erteilten Fassung gemäß
Hauptantrag ist gegenüber der aus der Druckschrift D2 bekannten Vorrichtung nicht
neu.
Die D2 zeigt in Figur 1 eine Überbrückungsvorrichtung 26, 28 zur mechanischen
Verbindung eines Eingangsrotationskörpers 16 mit einem Ausgangsrotationskörper
22 (hier Merkmal M1.1, vergleiche dort Fig. 2).
Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst einen Kolben 30, der durch Öldruck
an den Eingangsrotationskörper 16 gedrückt werden kann (hier Merkmal M1.2,
vergleiche dort Spalte 2, Zeilen 31-35). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28
umfasst ein Ausgangselement 36, das
für eine Drehung mit dem
Ausgangsrotationskörper 22 drehfest mit dem Ausgangsrotationskörper 22
verbunden ist (hier Merkmal M1.3, vergleiche dort Spalte 2, Zeilen 27-30).
Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst ein erstes elastisches Element 34,
das in einer Drehrichtung den Kolben 30 (mit den Stützplatten 42) unmittelbar mit
dem Ausgangselement 36 elastisch verbindet. (hier Merkmal M1.4, vergleiche dort
Spalte 1, Zeilen 36-39).
Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst ein Trägheitselement 46, das relativ
zu dem Ausgangselement 36 drehbar angeordnet ist (hier Merkmal M1.5, vergleiche
dort Spalte 2, Zeilen 57-59). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst ein
zweites elastisches Element 58, das das Trägheitselement 46 in der Drehrichtung
elastisch mit dem Ausgangselement 36 verbindet, wobei die Verbindung durch die
Kupplung 50 hergestellt wird (siehe Spalte 3, Zeilen 18-28), die über den
Ausgangsrotationskörper 22 mit dem Ausgangselement 36 drehfest verbunden ist
(hier Merkmal M1.6, vergleiche dort Spalte 2, Zeilen 27-30).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist es bei der Neuheitsprüfung
unerheblich, dass es bei der aus der D2 bekannten Vorrichtung Betriebszustände
(bei geöffneter Kupplung 50) gibt, in denen keine Verbindung zwischen dem
Trägheitselement und dem Ausgangselement besteht, vielmehr ist es ausreichend,
wenn eine solche Verbindung in mindestens einem Betriebszustand realisiert ist
(BGHZ 76, 97 – 108 – Terephtalsäure).
Damit fehlt es der Überbrückungsvorrichtung nach dem geltenden Anspruch1 an
der erforderlichen Neuheit. Der Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.
4.
Die Beschwerde war jedoch insoweit zurückzuweisen, als der Einspruch sich
gegen die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit den Ansprüchen nach
dem nunmehr
als ersten Hilfsantrag
verfolgten Hilfsantrag 3
der
Beschwerdegegnerin richtet. Denn der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 und
des nebengeordneten Anspruchs 6 gemäß erstem Hilfsantrag in der Fassung nach
Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf
erfinderischer Tätigkeit.
4.1. Der Anspruch 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D2. Im Einzelnen
umfasst auch die aus der D2 bekannte Überbrückungsvorrichtung 26, 28 zur
mechanischen Verbindung eines Eingangsrotationskörpers 16 mit einer Turbine 22
(hier Merkmal M1.1‘, vergleiche dort Fig. 2) einen Kolben 30, der durch Öldruck an
die Frontabdeckung 16 gedrückt werden kann (hier Merkmal M1.2, vergleiche dort
Spalte 2, Zeilen 31-35). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst weiter ein
Ausgangselement 36, das für eine Drehung mit der Turbine 22 drehfest mit der
Turbine 22 verbunden ist (hier Merkmal M1.3‘, vergleiche dort Spalte 2, Zeilen
27-30). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst ein erstes elastisches
Element 34, das in einer Drehrichtung den Kolben 30 (mit den Stützplatten 42)
unmittelbar mit dem Ausgangselement 36 elastisch verbindet. (hier Merkmal M1.4,
vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 36-39) und ein Trägheitselement 46, das relativ zu
dem Ausgangselement 36 drehbar angeordnet ist (hier Merkmal M1.5, vergleiche
dort Spalte 2, Zeilen 57-59).
Das Merkmal M1.6‘ ist aus der Druckschrift D2 hingegen nicht bekannt. Zwar ist
auch dort ein zweites elastisches Element 58 vorhanden, das das Trägheitselement
46 in der Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement 36 verbindet. Hierbei
handelt es sich jedoch nicht um eine unmittelbare Verbindung wie mit dem Merkmal
M1.6‘ gefordert, nachdem mit der die Verbindung herstellenden Kupplung 50 ein
weiteres Funktionsbauteil dazwischengeschaltet ist.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist auch neu gegenüber der
Druckschrift D1 und der Druckschrift D3.
Diese Druckschriften nehmen den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3
nicht vorweg, denn sie zeigen jeweils nicht das Merkmal M1.3‘. In D1 ist ein
Ausgangselement durch die Zwischenplatte 22 und die Platte 28 gebildet. Dieses
Ausgangselement ist jedoch nicht wie in Merkmal 1.3‘ gefordert drehfest mit der
Turbine 6 verbunden, denn die Turbinennabe 32, an der die Platte 28 nach Spalte 8,
Zeilen 40 bis 41 der D1 befestigt ist, ist nach Spalte 9, Zeilen 21 bis 22 relativ zu
der Turbine 6 drehbar.
In D3 ist eine zu der D1 sehr ähnlich aufgebaute Vorrichtung gezeigt. Ein
Ausgangselement ist durch die Teile 122 und 128 gebildet, wobei das Teil 128
relativ zu dem turbine hub 106B drehbar ist (vgl. dort Absatz [0040] und [0041] der
englischen Übersetzung der D3), also ebenfalls keine drehfeste Verbindung
aufweist.
Die weiteren Druckschriften
liegen weiter ab und wurden von der
Beschwerdeführerin auch nicht mehr aufgegriffen.
4.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach erstem Hilfsantrag in der Fassung nach
Hilfsantrag 3 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits unter 4.1 erläutert, zeigt die aus der Druckschrift D2 bekannte
Überbrückungsvorrichtung die Merkmale M1.1‘, M1.2, M1.3‘, M1.4 und M1.5 und
bildet damit den nächstliegenden Stand der Technik.
Die bekannte Vorrichtung ist so konfiguriert, dass Schwingungen im hohen
Drehzahlbereich gedämpft werden. Da Schwingungen auch
im niedrigen
Drehzahlbereich als störend empfunden werden können, mag für den Fachmann
daher eine Veranlassung bestehen, eine Vorrichtung bereitzustellen, die auch
Schwingungen im niedrigen Drehzahlbereich wirkungsvoll verhindert.
Um dies zu verwirklichen, könnte er bereits aufgrund seines Fachwissens und
– könnens die aus der D2 bekannte Vorrichtung durch Anpassung der dortigen
Trägheitsmasse und der Federsteifigkeiten der elastischen Elemente so anpassen,
dass mit der Vorrichtung Schwingungen in einem größeren Drehzahlbereich und
somit auch Schwingungen bei niedrigen Drehzahlen gedämpft werden. Das
grundlegende Funktionsprinzip der Vorrichtung würde er jedoch beibehalten.
Folglich besteht für den Fachmann kein Anlass, einzelne Funktionsbaugruppen aus
anderen bekannten Vorrichtungen wie der D1 oder der D3 zu übernehmen, zumal
die dortigen Vorrichtungen im Vergleich zu der aus der D2 bekannten Vorrichtung
vollkommen unterschiedlich aufgebaut sind. Sowohl die D1 als auch die D3
offenbaren
jeweils vergleichbar konstruierte Vorrichtungen, bei denen im
Gegensatz zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 die
Turbine jeweils den wesentlichen Bestandteil des Trägheitselements bildet und die
Turbine auch nicht drehfest mit dem Ausgangselement verbunden ist.
Auch die weiteren Druckschriften D4 bis D11 bringen hinsichtlich der Beurteilung
der Patentfähigkeit
keine neuen Gesichtspunkte und wurden von der
Beschwerdeführerin auch nicht mehr aufgegriffen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann nicht in naheliegender
Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3
gelangt. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche
Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus
gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen
lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.
5. Auch der nebengeordnete Anspruch 6 nach Hilfsantrag 3 hat Bestand. Mit den
Änderungen im Hilfsantrag 3 unterscheiden sich die Patentansprüche 1 und 6 nur
noch im ersten Merkmal (M1.1‘ bzw. M6.1), wobei der Anspruch 1 auf eine allgemein
verwendbare Überbrückungsvorrichtung gerichtet ist und durch den allgemeineren
Begriff „Eingangsrotationskörper“ breiter formuliert ist. Der Gegenstand des
Anspruchs 6
stellt mit der Substitution des beschränkenden Begriffs
„Frontabdeckung“ für den Begriff „Eingangsrotationskörper“ und der Beschränkung
auf eine „Überbrückungsvorrichtung in einer Kraftübertragungsvorrichtung des
Fluidtyps“ eine Beschränkung des Gegenstands des Anspruchs 1 dar.
Nachdem der mit einem allgemeinen Eingangsrotationskörper und auf eine
allgemeine Überbrückungsvorrichtung gerichtete, breiter formulierte Anspruch 1
bereits patentfähig ist, ist auch der eingeschränkte Gegenstand des Anspruchs 6
patentfähig.
7. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 bzw. 7 bis 10 betreffen zweckmäßige
Ausgestaltungen
der streitpatentgemäßen Überbrückungsvorrichtung nach
Anspruch 1 bzw. der Kraftübertragungsvorrichtung nach Anspruch 6, die über
Selbstverständlichkeiten hinausreichen.
Sie haben daher ebenfalls Bestand.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Maierbacher
Fi