Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 20.05.2021 – 8 W (pat) 27/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200521B8Wpat27.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 27/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Mai 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 11 2009 001 267

ECLI:DE:BPatG:2021:200521B8Wpat27.19.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu 2) wird der Beschluss der

Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

5. Dezember 2018 aufgehoben und das Patent 11 2009 001 267 mit den

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen am

26. März 2021,

Beschreibung zum Hilfsantrag 3, Seiten 1 bis 19, eingegangen am

26. März 2021,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß der Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Patent 11 2009 001 267 der Beschwerdegegnerin mit der Bezeichnung

„Überbrückungsvorrichtung und Kraftübertragungsvorrichtung des Fluidtyps“ ist am

28. Mai 2009 mit Inanspruchnahme der Priorität vom 3. Juni 2008 (JP 2008-146306)

angemeldet und seine Erteilung ist am 4. August 2016 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent haben die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2017 und deren

Streitgenossin am 2. Mai 2017 jeweils Einspruch beim Deutschen Patent- und

Markenamt erhoben.

Zur Begründung haben die Einsprechenden fehlende Patentfähigkeit geltend

gemacht und auf die folgenden Druckschriften verwiesen:

D1: US 5 713 442 A

D2: US 4 844 216 A

D3: JP H10 169 756 A

D3a Maschinelle Übersetzung der JP H10 169 756 A

D4: US 2004/ 0 226 794 A1

D5: US 2006/ 0 096 823 A1

D6: US 5 377 796 A

D7: WO 2004/ 018897 A1

D8: US 3 266 271 A

D9: US 6 026 940 A

D10: JP 2009 041 662 A (nachveröffentlicht)

D11: JP 2009 115 112 A (nachveröffentlicht)

Die Einsprechenden sind übereinstimmend der Auffassung, dass die

Patentgegenstände insbesondere nicht neu seien, zumindest aber nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitpatent

mit in der Anhörung vom 5. Dezember 2018 verkündetem Beschluss in vollem

Umfang aufrechterhalten.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass weder der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 noch der Gegenstand des Patentanspruchs 6 durch den Stand

der Technik vorweggenommen oder für den Fachmann unter Berücksichtigung

seines Fachwissens nahegelegt sei.

Gegen diesen ihr am 15. Februar 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Einsprechenden zu 2)

und Beschwerdeführerin vom

15. März 2019.

Sie trägt vor, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag

seien durch die Druckschriften D1 und D2

jeweils neuheitsschädlich

vorweggenommen. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 nach

Hilfsantrag 3 beruhten gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften D1

und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende zu 2) und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 05. Dezember 2018 aufzuheben und

das Patent 11 2009 001 267 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin verteidigt das Patent in der erteilten

Fassung sowie mit drei Hilfsanträgen.

Die Beschwerdegegnerin stellt die Anträge,

die Beschwerde zurückzuweisen;

hilfsweise, das Patent 11 2009 001 267 mit den Ansprüchen 1 bis 10

in der Fassung des Hilfsantrags 3, eingegangen am 26. März 2021,

weiter hilfsweise das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 1,

eingegangen am 26. März 2021,

weiter hilfsweise das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 2,

eingegangen am 26. März 2021,

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Auffassung, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 in der

erteilten Fassung seien patentfähig, wenigstens jedoch die Gegenstände der

Patentansprüche 1 und 6 nach dem vorrangig verfolgten Hilfsantrag 3.

Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

M1.1 Überbrückungsvorrichtung (6) zur mechanischen Verbindung eines

Eingangsrotationskörpers (2) mit einem Ausgangsrotationskörper (4),

umfassend:

M1.2 einen Kolben (61), der durch Öldruck an den Eingangsrotationskörper (2)

gedrückt werden kann;

M1.3 ein Ausgangselement (63), das für eine Drehung mit dem

Ausgangsrotationskörper (4) drehfest mit dem Ausgangsrotationskörper

(4) verbunden ist;

M1.4 ein erstes elastisches Element (65), das in einer Drehrichtung den

Kolben (61) unmittelbar mit dem Ausgangselement (63) elastisch

verbindet;

M1.5 ein Trägheitselement (64), das durch das Ausgangselement (63) gestützt

relativ zu dem Ausgangselement (63) drehbar angeordnet ist; und

M1.6 ein zweites elastisches Element (66), das das Trägheitselement (64) in

der Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement (63) verbindet.

Der nach Merkmalen gegliederte Nebenanspruch 6 gemäß Hauptantrag lautet:

M6.1 Kraftübertragungsvorrichtung (1) des Fluidtyps, umfassend: eine

Frontabdeckung (2), eine Turbine (4) und eine Überbrückungsvorrichtung

(6), die für die Verbindung der Frontabdeckung (2) mit der Turbine (4)

konfiguriert ist,

M6.2 wobei die Überbrückungsvorrichtung (6) einen Kolben (61) aufweist, der

durch Öldruck an die Frontabdeckung (2) gedrückt werden kann,

M6.3 ein Ausgangselement (63), das für eine Drehung mit der Turbine (4)

drehfest mit der Turbine (4) verbunden ist,

M6.4 ein erstes elastisches Element (65), das in einer Drehrichtung den

Kolben (61) unmittelbar mit dem Ausgangselement (63) elastisch

verbindet,

M6.5 ein Trägheitselement (64), das relativ zu dem Ausgangselement (63)

drehbar angeordnet ist; und

M6.6 ein zweites elastisches Element (66), das das Trägheitselement (64) in

einer Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement (63) verbindet.

Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag in

der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Änderungen gegenüber dem

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hervorgehoben):

M1.1‘ Überbrückungsvorrichtung (6) zur mechanischen Verbindung eines

Eingangsrotationskörpers (2) mit einem Ausgangsrotationskörper einer

Turbine (4), umfassend:

M1.2 einen Kolben (61), der durch Öldruck an den Eingangsrotationskörper (2)

gedrückt werden kann;

M1.3‘ ein Ausgangselement (63), das für eine Drehung mit dem

Ausgangsrotationskörper der Turbine (4) drehfest mit dem

Ausgangsrotationskörper der Turbine (4) verbunden ist;

M1.4 ein erstes elastisches Element (65), das in einer Drehrichtung den

Kolben (61) unmittelbar mit dem Ausgangselement (63) elastisch

verbindet;

M1.5 ein Trägheitselement (64), das durch das Ausgangselement (63) gestützt

relativ zu dem Ausgangselement (63) drehbar angeordnet ist; und

M1.6‘ ein zweites elastisches Element (66), das das Trägheitselement (64) in

der Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement (63) unmittelbar

verbindet.

Der Anspruch 6 nach erstem Hilfsantrag in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3

unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch das nachfolgend geänderte

Merkmal:

M6.6‘ ein zweites elastisches Element (66), das das Trägheitselement (64) in

einer Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement (63) unmittelbar

verbindet.

Wegen der abhängigen Ansprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden zu 2) ist teilweise begründet.

Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten

Aufrechterhaltung des Patents.

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] eine Überbrückungsvorrichtung, die

in einer Kraftübertragungsvorrichtung des Fluidtyps verwendet wird.

Das Streitpatent

geht

dabei

gemäß

Absatz

[0002]

von

einer

Überbrückungsvorrichtung aus, die einen Kolben und einen Dämpfungsmechanismus aufweist, wobei der Kolben so angeordnet ist, dass er sich in einer

axialen Richtung bewegen kann und sich gleitend zusammen mit der

Frontabdeckung bewegt, wenn er an die Frontabdeckung gedrückt wird. Der

Dämpfungsmechanismus hat ein Halteplattenpaar, einen Nabenflansch und eine

Mehrzahl von Federn, die die Halteplatten und den Nabenflansch in einer

Drehrichtung elastisch miteinander verbinden. Die Halteplatten sind auf solche

Weise gehalten, dass sie die Federn in der Drehrichtung elastisch verformen

können, und sie sind für eine Drehung als integrale Einheit mit dem Kolben

ausgebildet. Der Nabenflansch ist zwischen dem Halteplattenpaar angeordnet und

an der Turbine befestigt.

Gemäß Absatz [0010] hat sich in der Vergangenheit die Notwendigkeit gezeigt, den

Überbrückungsbereich, in dem die Überbrückungsvorrichtung zum Einsatz kommt,

zu erweitern, um Kraft in einem Bereich niedrigerer Fahrgeschwindigkeiten zu

übertragen, um die Kraftstoffeffizienz eines Fahrzeugs zu verbessern.

Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe besteht demnach gemäß Absatz

[0012] des Streitpatents darin, eine Überbrückungsvorrichtung bereitzustellen, die

die Kraftstoffeffizienz eines Fahrzeugs verbessern kann.

Die Lösung der Aufgabe besteht nach Absätzen [0013], [0014] des Streitpatents

darin, dass eine Überbrückungsvorrichtung zur mechanischen Verbindung eines

Eingangsrotationskörpers mit einem Ausgangsrotationskörper bereitgestellt wird,

wobei die Überbrückungsvorrichtung einen Kolben hat, ein Ausgangselement, ein

erstes elastisches Element, ein Trägheitselement und ein zweites elastisches

Element. Der Kolben sei derart vorgesehen, dass er durch die Wirkung eines

Öldrucks an den Eingangsrotationskörper gedrückt werde. Das Ausgangselement

sei mit dem Ausgangsrotationskörper drehbar verbunden, so dass es sich

zusammen mit dem Ausgangsrotationskörper als eine integrale Einheit drehen

könne. Das erste elastische Element diene zur unmittelbaren elastischen

Verbindung des Kolbens mit dem Ausgangselement in einer Drehrichtung. Das

Trägheitselement sei derart vorgesehen, dass es sich durch das Ausgangselement

gestützt relativ zu dem Ausgangselement drehen könne. Das zweite elastische

Element diene zur elastischen Verbindung des Trägheitselements mit dem

Ausgangselement in einer Drehrichtung.

Wenn das Eingangsrotationselement einer Drehzahlschwankung unterliege, werde

diese Drehzahlschwankung

durch

das Ausgangselement

auf

das

Ausgangsrotationselement übertragen. Da das Trägheitselement durch das zweite

elastische Element mit dem Ausgangselement verbunden sei, werde die

Drehzahlschwankung durch das Trägheitselement und das zweite elastische

Element gedämpft. Das Trägheitselement und das zweite elastische Element

wirkten somit als dynamischer Dämpfer. Durch Einstellen des Trägheitsbetrags des

Trägheitselements und einer Steifigkeit des zweiten elastischen Elements lasse sich

die Dämpfungswirkung hinsichtlich der Drehzahlschwankung in einem Bereich

niedriger Drehzahlen vergrößern, wodurch der Überbrückungsbereich der

Überbrückungsvorrichtung erweitert werden könne und die Kraftstoffeffizienz des

Fahrzeugs verbessert werde.

Der zuständige Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der

Fachrichtung Maschinenbau

oder

Fahrzeugtechnik mit

langjähriger

Berufserfahrung in der Entwicklung von Kraftübertragungsvorrichtungen des

Fluidtyps.

Einige der Merkmale bedürfen einer Auslegung.

Die Formulierung in dem Merkmal M1.1, dass ein „Eingangsrotationskörper“ und ein

„Ausgangsrotationskörper“ als Bauteile einer Überbrückungsvorrichtung eine

„mechanische Verbindung“ aufweisen sollen, ist sehr allgemein gehalten. Damit

wird lediglich festgelegt, dass der kraftaufnehmende rotierende Körper über eine

nicht näher festgelegte Mechanik mit dem kraftabgebenden, ebenfalls rotierenden

Körper verbunden sein soll.

Merkmal M1.3 legt fest, dass es ein weiteres Element auf der Kraftabgabeseite

geben soll, welches drehfest mit dem Ausgangsrotationskörper verbunden sein soll.

Damit ist auch festgelegt, dass auch dieses Element rotiert. Ob es im Kraftfluss

allerdings vor oder nach dem Ausgangsrotationskörper angeordnet ist, bleibt

unbestimmt.

Mit dem Merkmal M1.4 wird ein erstes elastisches Element beansprucht, das den

Kolben „unmittelbar“ mit dem Ausgangselement verbinden soll, wobei gemäß der

Beschreibung in den Absätzen [0029] bis [0031] der Patentschrift eine an dem

Kolben befestigte, mehrteilige Stützplatte den kolbenseitigen Verbindungsbereich

des ersten elastischen Elements bildet und auch das Ausgangselement mehrteilig

sein kann (vergleiche [0032] bis [0035] der Patentschrift). Eine „unmittelbare“

Verbindung zwischen zwei Bauteilen ist gemäß Patentschrift dahingehend zu

verstehen, dass keine weiteren Funktionsbauteile dazwischen angeordnet sind

(vergleiche Absatz [0013] der Patentschrift). Diese Auslegung gilt in gleicher Weise

für die Merkmale M1.6‘ und M6.6‘, wonach das zweite elastische Element das

Trägheitselement unmittelbar mit dem Ausgangselement verbinden soll.

Die Merkmale M1.5 und M1.6 beziehen sich auf Funktionalität und die geometrische

Anordnung eines nicht näher bestimmten Trägheitselements, welches zum

Ausgangselement relativ verdrehbar und dennoch mit diesem über ein zweites

elastisches Element

verbunden

sein

soll. Unter

der Bezeichnung

„Trägheitselement“ versteht der Fachmann eine Funktionalität als massebehaftetes

Bauteil, welches durch seine Masse als Dämpfungselement wirkt. Unter

Berücksichtigung der Beschreibung der Patentschrift gemäß der Absätze [0038] bis

[0040] ist auch das Trägheitselement dahingehend auszulegen, dass es sich nicht

notwendigerweise um einstückige Bauteile handeln muss, sondern vielmehr aus

mehreren Bauteilen zusammengesetzt sein kann. Der Beschwerdeführerin ist

dahingehend zuzustimmen, dass das Trägheitselement breit auszulegen und nicht

darauf zu beschränken ist, dass es sich bei dem Trägheitselement um eine eigens

zu diesem Zweck zusätzlich angebrachte Masse handeln muss.

2. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 3

sind ursprünglich offenbart. Sowohl der Gegenstand des Anspruchs 1 als auch der

Gegenstand des Anspruchs 6 nach Hauptantrag basieren jeweils auf Merkmalen

der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 6 und wurden neben der

Einführung von Bezugszeichen lediglich dahingehend präzisiert, dass das Wort

„integral“ in „drehfest“ geändert wurde. Die drehfeste Verbindung ist in Absatz

[0010] der Offenlegungsschrift ursprungsoffenbart.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wurde dahingehend weiter

eingeschränkt, dass sich der Ausgangsrotationskörper auf eine Turbine

beschränken soll und somit diesbezüglich dem ursprünglichen wie auch dem

geltenden Anspruch 6 nach Hilfsantrag 3 entspricht. Darüber hinaus wurden der

Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem Merkmal M1.6‘ und der Gegenstand des

Anspruchs 6 mit dem Merkmal M6.6‘ dahingehend eingeschränkt, dass das zweite

elastische Element das Trägheitselement unmittelbar mit dem Ausgangselement

verbinden soll. Entsprechend der obigen Auslegung, was als unmittelbare

Verbindung anzusehen ist, ist dieses Merkmal der Beschreibung in den Absätzen

[0014], [0043], [0044] und den Figuren der Patentschrift zu entnehmen. Damit ist

eine unzulässige Erweiterung nicht gegeben.

3.

Die Beschwerde ist hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Patents in der

erteilten Fassung gemäß §§ 73, 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG begründet. Der

Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 in der erteilten Fassung gemäß

Hauptantrag ist gegenüber der aus der Druckschrift D2 bekannten Vorrichtung nicht

neu.

Die D2 zeigt in Figur 1 eine Überbrückungsvorrichtung 26, 28 zur mechanischen

Verbindung eines Eingangsrotationskörpers 16 mit einem Ausgangsrotationskörper

22 (hier Merkmal M1.1, vergleiche dort Fig. 2).

Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst einen Kolben 30, der durch Öldruck

an den Eingangsrotationskörper 16 gedrückt werden kann (hier Merkmal M1.2,

vergleiche dort Spalte 2, Zeilen 31-35). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28

umfasst ein Ausgangselement 36, das

für eine Drehung mit dem

Ausgangsrotationskörper 22 drehfest mit dem Ausgangsrotationskörper 22

verbunden ist (hier Merkmal M1.3, vergleiche dort Spalte 2, Zeilen 27-30).

Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst ein erstes elastisches Element 34,

das in einer Drehrichtung den Kolben 30 (mit den Stützplatten 42) unmittelbar mit

dem Ausgangselement 36 elastisch verbindet. (hier Merkmal M1.4, vergleiche dort

Spalte 1, Zeilen 36-39).

Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst ein Trägheitselement 46, das relativ

zu dem Ausgangselement 36 drehbar angeordnet ist (hier Merkmal M1.5, vergleiche

dort Spalte 2, Zeilen 57-59). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst ein

zweites elastisches Element 58, das das Trägheitselement 46 in der Drehrichtung

elastisch mit dem Ausgangselement 36 verbindet, wobei die Verbindung durch die

Kupplung 50 hergestellt wird (siehe Spalte 3, Zeilen 18-28), die über den

Ausgangsrotationskörper 22 mit dem Ausgangselement 36 drehfest verbunden ist

(hier Merkmal M1.6, vergleiche dort Spalte 2, Zeilen 27-30).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist es bei der Neuheitsprüfung

unerheblich, dass es bei der aus der D2 bekannten Vorrichtung Betriebszustände

(bei geöffneter Kupplung 50) gibt, in denen keine Verbindung zwischen dem

Trägheitselement und dem Ausgangselement besteht, vielmehr ist es ausreichend,

wenn eine solche Verbindung in mindestens einem Betriebszustand realisiert ist

(BGHZ 76, 97 – 108 – Terephtalsäure).

Damit fehlt es der Überbrückungsvorrichtung nach dem geltenden Anspruch1 an

der erforderlichen Neuheit. Der Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.

4.

Die Beschwerde war jedoch insoweit zurückzuweisen, als der Einspruch sich

gegen die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit den Ansprüchen nach

dem nunmehr

als ersten Hilfsantrag

verfolgten Hilfsantrag 3

der

Beschwerdegegnerin richtet. Denn der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 und

des nebengeordneten Anspruchs 6 gemäß erstem Hilfsantrag in der Fassung nach

Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf

erfinderischer Tätigkeit.

4.1. Der Anspruch 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D2. Im Einzelnen

umfasst auch die aus der D2 bekannte Überbrückungsvorrichtung 26, 28 zur

mechanischen Verbindung eines Eingangsrotationskörpers 16 mit einer Turbine 22

(hier Merkmal M1.1‘, vergleiche dort Fig. 2) einen Kolben 30, der durch Öldruck an

die Frontabdeckung 16 gedrückt werden kann (hier Merkmal M1.2, vergleiche dort

Spalte 2, Zeilen 31-35). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst weiter ein

Ausgangselement 36, das für eine Drehung mit der Turbine 22 drehfest mit der

Turbine 22 verbunden ist (hier Merkmal M1.3‘, vergleiche dort Spalte 2, Zeilen

27-30). Die Überbrückungsvorrichtung 26, 28 umfasst ein erstes elastisches

Element 34, das in einer Drehrichtung den Kolben 30 (mit den Stützplatten 42)

unmittelbar mit dem Ausgangselement 36 elastisch verbindet. (hier Merkmal M1.4,

vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 36-39) und ein Trägheitselement 46, das relativ zu

dem Ausgangselement 36 drehbar angeordnet ist (hier Merkmal M1.5, vergleiche

dort Spalte 2, Zeilen 57-59).

Das Merkmal M1.6‘ ist aus der Druckschrift D2 hingegen nicht bekannt. Zwar ist

auch dort ein zweites elastisches Element 58 vorhanden, das das Trägheitselement

46 in der Drehrichtung elastisch mit dem Ausgangselement 36 verbindet. Hierbei

handelt es sich jedoch nicht um eine unmittelbare Verbindung wie mit dem Merkmal

M1.6‘ gefordert, nachdem mit der die Verbindung herstellenden Kupplung 50 ein

weiteres Funktionsbauteil dazwischengeschaltet ist.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist auch neu gegenüber der

Druckschrift D1 und der Druckschrift D3.

Diese Druckschriften nehmen den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3

nicht vorweg, denn sie zeigen jeweils nicht das Merkmal M1.3‘. In D1 ist ein

Ausgangselement durch die Zwischenplatte 22 und die Platte 28 gebildet. Dieses

Ausgangselement ist jedoch nicht wie in Merkmal 1.3‘ gefordert drehfest mit der

Turbine 6 verbunden, denn die Turbinennabe 32, an der die Platte 28 nach Spalte 8,

Zeilen 40 bis 41 der D1 befestigt ist, ist nach Spalte 9, Zeilen 21 bis 22 relativ zu

der Turbine 6 drehbar.

In D3 ist eine zu der D1 sehr ähnlich aufgebaute Vorrichtung gezeigt. Ein

Ausgangselement ist durch die Teile 122 und 128 gebildet, wobei das Teil 128

relativ zu dem turbine hub 106B drehbar ist (vgl. dort Absatz [0040] und [0041] der

englischen Übersetzung der D3), also ebenfalls keine drehfeste Verbindung

aufweist.

Die weiteren Druckschriften

liegen weiter ab und wurden von der

Beschwerdeführerin auch nicht mehr aufgegriffen.

4.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach erstem Hilfsantrag in der Fassung nach

Hilfsantrag 3 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits unter 4.1 erläutert, zeigt die aus der Druckschrift D2 bekannte

Überbrückungsvorrichtung die Merkmale M1.1‘, M1.2, M1.3‘, M1.4 und M1.5 und

bildet damit den nächstliegenden Stand der Technik.

Die bekannte Vorrichtung ist so konfiguriert, dass Schwingungen im hohen

Drehzahlbereich gedämpft werden. Da Schwingungen auch

im niedrigen

Drehzahlbereich als störend empfunden werden können, mag für den Fachmann

daher eine Veranlassung bestehen, eine Vorrichtung bereitzustellen, die auch

Schwingungen im niedrigen Drehzahlbereich wirkungsvoll verhindert.

Um dies zu verwirklichen, könnte er bereits aufgrund seines Fachwissens und

– könnens die aus der D2 bekannte Vorrichtung durch Anpassung der dortigen

Trägheitsmasse und der Federsteifigkeiten der elastischen Elemente so anpassen,

dass mit der Vorrichtung Schwingungen in einem größeren Drehzahlbereich und

somit auch Schwingungen bei niedrigen Drehzahlen gedämpft werden. Das

grundlegende Funktionsprinzip der Vorrichtung würde er jedoch beibehalten.

Folglich besteht für den Fachmann kein Anlass, einzelne Funktionsbaugruppen aus

anderen bekannten Vorrichtungen wie der D1 oder der D3 zu übernehmen, zumal

die dortigen Vorrichtungen im Vergleich zu der aus der D2 bekannten Vorrichtung

vollkommen unterschiedlich aufgebaut sind. Sowohl die D1 als auch die D3

offenbaren

jeweils vergleichbar konstruierte Vorrichtungen, bei denen im

Gegensatz zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 die

Turbine jeweils den wesentlichen Bestandteil des Trägheitselements bildet und die

Turbine auch nicht drehfest mit dem Ausgangselement verbunden ist.

Auch die weiteren Druckschriften D4 bis D11 bringen hinsichtlich der Beurteilung

der Patentfähigkeit

keine neuen Gesichtspunkte und wurden von der

Beschwerdeführerin auch nicht mehr aufgegriffen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann nicht in naheliegender

Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3

gelangt. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche

Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus

gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen

lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.

5. Auch der nebengeordnete Anspruch 6 nach Hilfsantrag 3 hat Bestand. Mit den

Änderungen im Hilfsantrag 3 unterscheiden sich die Patentansprüche 1 und 6 nur

noch im ersten Merkmal (M1.1‘ bzw. M6.1), wobei der Anspruch 1 auf eine allgemein

verwendbare Überbrückungsvorrichtung gerichtet ist und durch den allgemeineren

Begriff „Eingangsrotationskörper“ breiter formuliert ist. Der Gegenstand des

Anspruchs 6

stellt mit der Substitution des beschränkenden Begriffs

„Frontabdeckung“ für den Begriff „Eingangsrotationskörper“ und der Beschränkung

auf eine „Überbrückungsvorrichtung in einer Kraftübertragungsvorrichtung des

Fluidtyps“ eine Beschränkung des Gegenstands des Anspruchs 1 dar.

Nachdem der mit einem allgemeinen Eingangsrotationskörper und auf eine

allgemeine Überbrückungsvorrichtung gerichtete, breiter formulierte Anspruch 1

bereits patentfähig ist, ist auch der eingeschränkte Gegenstand des Anspruchs 6

patentfähig.

7. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 bzw. 7 bis 10 betreffen zweckmäßige

Ausgestaltungen

der streitpatentgemäßen Überbrückungsvorrichtung nach

Anspruch 1 bzw. der Kraftübertragungsvorrichtung nach Anspruch 6, die über

Selbstverständlichkeiten hinausreichen.

Sie haben daher ebenfalls Bestand.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Maierbacher

Fi