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BPatG Beschluss vom 07.06.2021 – 19 W (pat) 19/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:070621B19Wpat19.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 19/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Juni 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 219 211.1

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter

sowie der Richterin Seyfarth beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:070621B19Wpat19.20.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 219 211.1

ist am

12. November 2018 unter der Bezeichnung „Verfahren zum Betrieb eines

Kraftfahrzeugs mit Hybridantrieb und Kraftfahrzeug mit Hybridantrieb“ beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B 60 W – hat die Anmeldung durch am Ende

der Anhörung vom 11. Februar 2020 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In

der schriftlichen Begründung vom 17. Februar 2020 ist sinngemäß ausgeführt, der

jeweilige Gegenstand der seinerzeit geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und

Hilfsanträgen beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. März 2020 beim DPMA

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 11.02.2020 aufzuheben und

-

-

-

das Patent auf Grundlage der Ansprüche 1 bis 10 gemäß

Hauptantrag,

hilfsweise das Patent auf Grundlage der Ansprüche 1 bis 8 gemäß

Hilfsantrag 1,

hilfsweise das Patent auf Grundlage der Ansprüche 1 bis 8 gemäß

Hilfsantrag 2,

-

-

-

-

-

hilfsweise das Patent auf Grundlage der Ansprüche 1 bis 9 gemäß

Hilfsantrag 3,

hilfsweise das Patent auf Grundlage der Ansprüche 1 bis 9 gemäß

Hilfsantrag 4,

hilfsweise das Patent auf Grundlage der Ansprüche 1 bis 9 gemäß

Hilfsantrag 5,

hilfsweise das Patent auf Grundlage der Ansprüche 1 bis 8 gemäß

Hilfsantrag 6, und

hilfsweise das Patent auf Grundlage der Ansprüche 1 bis 8 gemäß

Hilfsantrag 7

zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Verfahren zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs (1) mit Hybridantrieb,

welches einen Verbrennungsmotor (2), wenigstens einen über einen

elektrischen Energiespeicher (4) des Kraftfahrzeugs (1) betriebenen

Traktionselektromotor (3), wenigstens ein mechanisch betriebenes

Nebenaggregat (7) sowie einen Antriebstrang (5) umfasst, wobei das

wenigstens eine Nebenaggregat (7) untrennbar mit dem Antriebsstrang

(5) gekoppelt ist und der Verbrennungsmotor (2) trennbar mit dem

Antriebsstrang (5) gekoppelt ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass eine Antriebsinformation, welche

für einen zukünftigen

Streckenabschnitt beschreibt, ob das Kraftfahrzeug (1) durch den

Verbrennungsmotor

(2)

und/oder

den

wenigstens

einen

Traktionselektromotor (3) betrieben wird, in Abhängigkeit einer einen

Energiebedarf des wenigstens einen mechanisch betriebenen Nebenaggregats (7) beschreibenden Aggregatinformation ermittelt wird.

Der nebengeordnete Patentanspruch 10 nach Hauptantrag lautet:

Kraftfahrzeug mit Hybridantrieb, welches einen Verbrennungsmotor (2),

wenigstens einen über einen elektrischen Energiespeicher (4) des

Kraftfahrzeugs (1) betriebenen Traktionselektromotor (3), wenigstens ein

mechanisch betriebenes Nebenaggregat (7), einen Antriebstrang (5)

sowie ein Steuergerät (10) umfasst, wobei das Steuergerät (10) zur

Durchführung eines Verfahrens nach einem der vorangehenden

Ansprüche ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Verfahren zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs (1) mit Hybridantrieb,

welches einen Verbrennungsmotor (2), wenigstens einen über einen

elektrischen Energiespeicher (4) des Kraftfahrzeugs (1) betriebenen

Traktionselektromotor (3), wenigstens ein mechanisch betriebenes

Nebenaggregat (7) sowie einen Antriebstrang (5) umfasst, wobei das

wenigstens eine Nebenaggregat (7) untrennbar mit dem Antriebsstrang

(5) gekoppelt ist und der Verbrennungsmotor (2) trennbar mit dem

Antriebsstrang (5) gekoppelt ist, wobei eine Antriebsinformation, welche

für einen zukünftigen Streckenabschnitt beschreibt, ob das Kraftfahrzeug

(1) durch den Verbrennungsmotor (2) und/oder den wenigstens einen

Traktionselektromotor (3) betrieben wird, in Abhängigkeit einer einen

Energiebedarf des wenigstens einen mechanisch betriebenen

Nebenaggregats (7) beschreibenden Aggregatinformation ermittelt wird,

wobei die Aggregatinformation

in Abhängigkeit wenigstens einer

Fahrzeugumfeldinformation ermittelt wird, wobei als Fahrzeugumfeldinformation ein Verkehrsaufkommen, eine für den Streckenabschnitt

prädizierte

Durchschnittsgeschwindigkeit,

eine

Länge

des

Streckenabschnitts und/oder eine Topologie des Streckenabschnitts

verwendet werden und/oder wobei die Aggregatinformation

in

Abhängigkeit wenigstens eines Betriebsparameters des Kraftfahrzeugs

(1) ermittelt wird, wobei als Betriebsparameter ein Fahrmodus des

Kraftfahrzeugs (1) berücksichtigt wird.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Verfahren zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs (1) mit Hybridantrieb,

welches einen Verbrennungsmotor (2), wenigstens einen über einen

elektrischen Energiespeicher (4) des Kraftfahrzeugs (1) betriebenen

Traktionselektromotor (3), wenigstens ein mechanisch betriebenes

Nebenaggregat (7) sowie einen Antriebstrang (5) umfasst, wobei das

wenigstens eine Nebenaggregat (7) untrennbar mit dem Antriebsstrang

(5) gekoppelt ist und der Verbrennungsmotor (2) trennbar mit dem

Antriebsstrang (5) gekoppelt ist, wobei eine Antriebsinformation, welche

für einen zukünftigen Streckenabschnitt beschreibt, ob das Kraftfahrzeug

(1) durch den Verbrennungsmotor (2) und/oder den wenigstens einen

Traktionselektromotor (3) betrieben wird, in Abhängigkeit einer einen

Energiebedarf des wenigstens einen mechanisch betriebenen

Nebenaggregats (7) beschreibenden Aggregatinformation ermittelt wird,

wobei die Aggregatinformation

in Abhängigkeit wenigstens einer

Fahrzeugumfeldinformation ermittelt wird, wobei als Fahrzeugumfeldinformation ein Verkehrsaufkommen, eine für den Streckenabschnitt

prädizierte

Durchschnittsgeschwindigkeit,

eine

Länge

des

Streckenabschnitts und/oder eine Topologie des Streckenabschnitts

verwendet werden und/oder wobei die Aggregatinformation

in

Abhängigkeit wenigstens eines Betriebsparameters des Kraftfahrzeugs

(1) ermittelt wird, wobei als Betriebsparameter ein Fahrmodus, nämlich

ein Sportmodus oder ein Komfortmodus, des Kraftfahrzeugs (1)

berücksichtigt wird.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

Verfahren zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs (1) mit Hybridantrieb,

welches einen Verbrennungsmotor (2), wenigstens einen über einen

elektrischen Energiespeicher (4) des Kraftfahrzeugs (1) betriebenen

Traktionselektromotor (3), wenigstens ein mechanisch betriebenes

Nebenaggregat (7) sowie einen Antriebstrang (5) umfasst, wobei das

wenigstens eine Nebenaggregat (7) untrennbar mit dem Antriebsstrang

(5) gekoppelt ist und der Verbrennungsmotor (2) trennbar mit dem

Antriebsstrang (5) gekoppelt ist, wobei eine Antriebsinformation, welche

für einen zukünftigen Streckenabschnitt beschreibt, ob das Kraftfahrzeug

(1) durch den Verbrennungsmotor (2) und/oder den wenigstens einen

Traktionselektromotor (3) betrieben wird, in Abhängigkeit einer einen

Energiebedarf des wenigstens einen mechanisch betriebenen

Nebenaggregats (7) beschreibenden Aggregatinformation ermittelt wird,

wobei die Aggregatinformation

in Abhängigkeit wenigstens einer

Fahrzeugumfeldinformation ermittelt wird, wobei als Fahrzeugumfeldinformation ein Verkehrsaufkommen, eine für den Streckenabschnitt

prädizierte Durchschnittsgeschwindigkeit, eine Länge des Streckenabschnitts und/oder eine Topologie des Streckenabschnitts verwendet

werden.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

Verfahren zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs (1) mit Hybridantrieb,

welches einen Verbrennungsmotor (2), wenigstens einen über einen

elektrischen Energiespeicher (4) des Kraftfahrzeugs (1) betriebenen

Traktionselektromotor (3), wenigstens ein mechanisch betriebenes

Nebenaggregat (7) sowie einen Antriebstrang (5) umfasst, wobei das

wenigstens eine Nebenaggregat (7) untrennbar mit dem Antriebsstrang

(5) gekoppelt ist und der Verbrennungsmotor (2) trennbar mit dem

Antriebsstrang (5) gekoppelt ist, wobei eine Antriebsinformation, welche

für einen zukünftigen Streckenabschnitt beschreibt, ob das Kraftfahrzeug

(1) durch den Verbrennungsmotor (2) und/oder den wenigstens einen

Traktionselektromotor (3) betrieben wird, in Abhängigkeit einer einen

Energiebedarf des wenigstens einen mechanisch betriebenen

Nebenaggregats (7) beschreibenden Aggregatinformation ermittelt wird,

wobei die Aggregatinformation in Abhängigkeit wenigstens eines

Betriebsparameters des Kraftfahrzeugs (1) ermittelt wird, wobei als

Betriebsparameter ein Fahrmodus des Kraftfahrzeugs (1) berücksichtigt

wird.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:

Verfahren zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs (1) mit Hybridantrieb,

welches einen Verbrennungsmotor (2), wenigstens einen über einen

elektrischen Energiespeicher (4) des Kraftfahrzeugs (1) betriebenen

Traktionselektromotor (3), wenigstens ein mechanisch betriebenes

Nebenaggregat (7) sowie einen Antriebstrang (5) umfasst, wobei das

wenigstens eine Nebenaggregat (7) untrennbar mit dem Antriebsstrang

(5) gekoppelt ist und der Verbrennungsmotor (2) trennbar mit dem

Antriebsstrang (5) gekoppelt ist, wobei eine Antriebsinformation, welche

für einen zukünftigen Streckenabschnitt beschreibt, ob das Kraftfahrzeug

(1) durch den Verbrennungsmotor (2) und/oder den wenigstens einen

Traktionselektromotor (3) betrieben wird, in Abhängigkeit einer einen

Energiebedarf des wenigstens einen mechanisch betriebenen

Nebenaggregats (7) beschreibenden Aggregatinformation ermittelt wird,

wobei die Aggregatinformation

in Abhängigkeit wenigstens eines

Betriebsparameters des Kraftfahrzeugs (1) ermittelt wird, wobei als

Betriebsparameter ein Fahrmodus, nämlich ein Sportmodus oder ein

Komfortmodus, des Kraftfahrzeugs (1) berücksichtigt wird.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lautet:

Verfahren zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs (1) mit Hybridantrieb,

welches einen Verbrennungsmotor (2), wenigstens einen über einen

elektrischen Energiespeicher (4) des Kraftfahrzeugs (1) betriebenen

Traktionselektromotor (3), wenigstens ein mechanisch betriebenes

Nebenaggregat (7) sowie einen Antriebstrang (5) umfasst, wobei das

wenigstens eine Nebenaggregat (7) untrennbar mit dem Antriebsstrang

(5) gekoppelt ist und der Verbrennungsmotor (2) trennbar mit dem

Antriebsstrang (5) gekoppelt ist, wobei eine Antriebsinformation, welche

für einen zukünftigen Streckenabschnitt beschreibt, ob das Kraftfahrzeug

(1) durch den Verbrennungsmotor (2) und/oder den wenigstens einen

Traktionselektromotor (3) betrieben wird, in Abhängigkeit einer einen

Energiebedarf des wenigstens einen mechanisch betriebenen

Nebenaggregats (7) beschreibenden Aggregatinformation ermittelt wird,

wobei die Aggregatinformation

in Abhängigkeit wenigstens einer

Fahrzeugumfeldinformation ermittelt wird, wobei als Fahrzeugumfeldinformation ein Verkehrsaufkommen, eine für den Streckenabschnitt

prädizierte Durchschnittsgeschwindigkeit, eine Länge des Streckenabschnitts und/oder eine Topologie des Streckenabschnitts verwendet

werden und wobei die Aggregatinformation in Abhängigkeit wenigstens

eines Betriebsparameters des Kraftfahrzeugs (1) ermittelt wird, wobei als

Betriebsparameter ein Fahrmodus des Kraftfahrzeugs (1) berücksichtigt

wird.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 lautet:

Verfahren zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs (1) mit Hybridantrieb,

welches einen Verbrennungsmotor (2), wenigstens einen über einen

elektrischen Energiespeicher (4) des Kraftfahrzeugs (1) betriebenen

Traktionselektromotor (3), wenigstens ein mechanisch betriebenes

Nebenaggregat (7) sowie einen Antriebstrang (5) umfasst, wobei das

wenigstens eine Nebenaggregat (7) untrennbar mit dem Antriebsstrang

(5) gekoppelt ist und der Verbrennungsmotor (2) trennbar mit dem

Antriebsstrang (5) gekoppelt ist, wobei eine Antriebsinformation, welche

für einen zukünftigen Streckenabschnitt beschreibt, ob das Kraftfahrzeug

(1) durch den Verbrennungsmotor (2) und/oder den wenigstens einen

Traktionselektromotor (3) betrieben wird, in Abhängigkeit einer einen

Energiebedarf des wenigstens einen mechanisch betriebenen

Nebenaggregats (7) beschreibenden Aggregatinformation ermittelt wird,

wobei die Aggregatinformation

in Abhängigkeit wenigstens einer

Fahrzeugumfeldinformation ermittelt wird, wobei als Fahrzeugumfeldinformation ein Verkehrsaufkommen, eine für den Streckenabschnitt

prädizierte Durchschnittsgeschwindigkeit, eine Länge des Streckenabschnitts und/oder eine Topologie des Streckenabschnitts verwendet

werden und wobei die Aggregatinformation in Abhängigkeit wenigstens

eines Betriebsparameters des Kraftfahrzeugs (1) ermittelt wird, wobei als

Betriebsparameter ein Fahrmodus, nämlich ein Sportmodus oder ein

Komfortmodus, des Kraftfahrzeugs (1) berücksichtigt wird.

Die nebengeordneten Ansprüche 8 bzw. 9 nach den Hilfsanträgen entsprechen dem

Anspruch 10 nach Hauptantrag.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurde folgende Druckschriften genannt:

D1:

D2:

D3:

D4:

D5:

D6:

DE 102 54 701 A1

DE 10 2005 022 210 A1

DE 10 2013 016 569 A1

DE 10 2014 221 328 A1

DE 10 2013 218 127 A1

DE 10 2013 215 519 A1

Wegen der jeweiligen Unteransprüche gemäß dem Hauptantrag und den

Hilfsanträgen sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit

Hybridantrieb, welches einen Verbrennungsmotor, wenigstens einen über einen

elektrischen Energiespeicher des Kraftfahrzeugs betriebenen Traktionselektromotor, wenigstens ein mechanisch betriebenes Nebenaggregat sowie einen

Antriebsstrang umfasst, wobei das wenigstens eine Nebenaggregat untrennbar und

der Verbrennungsmotor

trennbar mit dem Antriebsstrang gekoppelt

ist.

(Beschreibung, Seite 1, Zeilen 11 bis 17).

Bei einem solchen Kraftfahrzeug mit Hybridantrieb sei es wünschenswert, dass in

Bezug zu der in dem elektrischen Energiespeicher gespeicherten Energie ein

effizientes Energiemanagement vorhanden ist, da auf diese Weise die Effizienz des

Kraftfahrzeuges erhöht und/oder ein Bedarf an fossilen Kraftstoffen reduziert

werden könne. Aus dem Stand der Technik seien verschiedene Verfahren zur

Umsetzung eines Energiemanagements eines Kraftfahrzeuges bekannt (Seite 1,

Zeile 19 bis Seite 2, Zeile 2).

Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Verfahren zum Betrieb

eines Kraftfahrzeugs mit Hybridantrieb anzugeben (Seite 3, Zeilen 4, 5).

Zur Lösung dieser Aufgabe sei erfindungsgemäß vorgesehen, dass eine

Antriebsinformation, welche für einen zukünftigen Streckenabschnitt beschreibt, ob

das Kraftfahrzeug durch den Verbrennungsmotor und/oder den wenigstens einen

Traktionselektromotor betrieben wird, in Abhängigkeit einer, einen Energiebedarf

des mechanisch betriebenen Nebenaggregats beschreibenden Aggregatinformation ermittelt werde (Seite 3, Zeilen 7 bis 12).

Die Erfindung möchte bei der Planung, welcher Antrieb (Verbrennungsmotor

und/oder Traktionselektromotor) des Kraftfahrzeugs mit Hybridantrieb jeweils auf

(den Teilabschnitten) einer zukünftig zu befahrenden Strecke zu verwenden ist, den

prädizierten Energieverbrauch eines oder mehrerer Nebenaggregate mit

einbeziehen. Da die Nebenaggregate, z. B. der Klimakompressor, untrennbar mit

dem Antriebsstrang verbunden sind, bräuchten sie bei Bewegung des

Kraftfahrzeugs stets mechanische Energie, unabhängig von der gerade gewählten

Antriebsart. Im elektrischen Fahrbetrieb solle berücksichtigt werden, dass ein Teil

der

im elektrischen Energiespeicher gespeicherten Energie

von dem

Traktionselektromotor für den mechanischen Antrieb des Nebenaggregats benötigt

werde und somit nicht für den Antrieb des Kraftfahrzeugs zur Verfügung stehe

(Seite 3, Zeile 16 bis Seite 4, Zeile 14).

In vorteilhafter Weise könne somit ein zusätzlicher Betrieb des Verbrennungsmotors

aufgrund

falsch prognostizierten Energiebedarfs

für

die elektrischen

Betriebsphasen reduziert oder vermieden werden (Seite 4, Zeilen 14 bis 17; Seite 6,

Zeilen 24 bis 35), insbesondere durch eine Abschätzung, welche Energiemenge in

dem Energiespeicher gespeichert werden muss, um auf dem Streckenabschnitt

einen zumindest teilweisen Betrieb des Kraftfahrzeugs über den Traktionselektromotor sowie einen Betrieb des Nebenaggregats zu ermöglichen (Seite 11,

Zeilen 12 bis 16).

In Ausgestaltungen der Erfindung soll darüber hinaus berücksichtigt werden, dass

der Energiebedarf des untrennbar mit dem Antriebsstrang gekoppelten

Nebenaggregats

nicht

konstant

sei,

sondern

vom

Fahrzeugumfeld

(Umgebungstemperatur, Verkehrsaufkommen, Länge und/oder Topologie und/oder

prädizierte Durchschnittsgeschwindigkeit auf einem Streckenabschnitt) und/oder

von Betriebsparametern des Fahrzeugs (Fahrzeuggeschwindigkeit, Fahrzeugmasse, Temperatur im Innenraum, Fahrmodus) abhänge (Seite 4, Zeile 24 bis

Seite 6, Zeile 2; Seite 6, Zeilen 16 bis 22).

2.

Der Anspruch 1 nach geltendem Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:

V

K

K1

K2

K3

K4

K34

Verfahren zum Betrieb eines

Kraftfahrzeugs (1) mit Hybridantrieb,

welches einen Verbrennungsmotor (2),

wenigstens einen über einen elektrischen Energiespeicher (4)

des Kraftfahrzeugs (1) betriebenen Traktionselektromotor (3),

wenigstens ein mechanisch betriebenes Nebenaggregat (7)

sowie einen Antriebstrang (5) umfasst,

wobei das wenigstens eine Nebenaggregat (7) untrennbar mit

dem Antriebsstrang (5) gekoppelt ist und

K14

der Verbrennungsmotor (2) trennbar mit dem Antriebsstrang

V1

V1.1

(5) gekoppelt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

eine Antriebsinformation,

welche für einen zukünftigen Streckenabschnitt beschreibt, ob

das Kraftfahrzeug (1) durch den Verbrennungsmotor (2)

und/oder den wenigstens einen Traktionselektromotor (3)

betrieben wird,

V1.2

in Abhängigkeit einer einen Energiebedarf des wenigstens

einen mechanisch betriebenen Nebenaggregats

(7)

beschreibenden Aggregatinformation

V1

ermittelt wird.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Ingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Fahrzeug- und

Antriebstechnik mit mehrjähriger Erfahrung

auf

dem Gebiet

der

Antriebsstrangentwicklung, der Ansteuerung der Komponenten des Antriebs von

Hybridfahrzeugen und des Energiemanagements zugrunde.

4.

Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

a)

Aus den Merkmalen V1.1 und K14 entnimmt der Fachmann, dass der

Hybridantrieb des Kraftfahrzeugs als sogenannter Voll-Hybrid ausgelegt ist, denn

bei einem Micro- oder Mild-Hybrid ist rein elektrischer Fahrbetrieb regelmäßig nicht

möglich. Aus dem Merkmal K14 folgt, dass der Hybridantrieb parallel arbeitet, da

bei einem seriellen Hybridantrieb der Verbrennungsmotor nicht (direkt) mit dem

Antriebsstrang koppelbar ist.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt das Kraftfahrzeug mit Hybridantrieb:

Figur 1 der Anmeldung mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat;

Steuerleitungen zwischen den Steuergerät 10 und den Komponenten 2, 3 und 7 ergänzt

(vgl. Beschreibung, Seite 9, Zeilen 12 bis 15)

b)

Unter einem Antriebsstrang (Merkmal K4) versteht der Fachmann die der

Drehmomentübertragung von den beiden Motoren (Merkmale K1, K2) zu den

angetriebenen Rädern dienenden Komponenten (Figur 1; Seite 7, Zeilen 12, 13),

also insbesondere Kupplung, Riementriebe, Getriebe, Kardanwelle(n), Achswellen,

etc.

c)

Das in Merkmal K3 genannte Nebenaggregat ist gemäß Merkmal K34

untrennbar mit dem Antriebsstrang gekoppelt und wird dementsprechend

permanent mechanisch von diesem angetrieben.

d)

Ziel des Verfahrens nach Anspruch 1 ist es, eine Antriebsinformation zu

ermitteln (Merkmal V1), die beschreibt, ob das Kraftfahrzeug auf einem zukünftig zu

befahrenden Streckenabschnitt durch den Verbrennungs- und/oder den

Traktionselektromotor betrieben wird

(Merkmal V1.1). Dabei

sind auf

Teilabschnitten des Streckenabschnitts unterschiedliche Antriebsmodi möglich

(Beschreibung, Seite 4, Zeile 31 bis Seite 5, Zeile 2; Seite 9, Zeile 29 bis Seite 10,

Zeile 6; Seite 11, Zeilen 4 bis 8).

Der Fachmann versteht die Angaben in den Merkmalen V1 und V1.1 in der Weise,

dass eine Vielzahl von Faktoren Einfluss auf die Entscheidung (= die ermittelte

Antriebsinformation) hat, in welchen Teilen des zu befahrenden Streckenabschnitts

der Verbrennungsmotor und/oder der Traktionselektromotor das Kraftfahrzeug

antreiben (Seite 4, Zeile 31 bis Seite 5, Zeile 2: Ergänzend oder alternativ kann die

wenigstens eine Fahrzeugumfeldinformation auch dazu verwendet werden, zu

ermitteln, für welche Teilabschnitte des Streckenabschnitts ein Betrieb des

Kraftfahrzeuges durch den Verbrennungsmotor und auf welchen Teilabschnitten ein

Betrieb des Kraftfahrzeugs durch den Traktionselektromotor erfolgen soll.; Seite 5,

Zeile 29 bis Seite 6, Zeile 2: Insbesondere kann auch für die Antriebsinformationen

in Abhängigkeit der wenigstens einen Fahrzeugumfeldinformation ermittelt werden,

ob das Kraftfahrzeug auf dem Streckenabschnitt durch die elektrische Maschine

und/oder durch den Verbrennungsmotor betrieben wird bzw. zu welchen Anteilen

und/oder auf welchen Unterabschnitten des Streckenabschnitts jeweils der

Verbrennungsmotor bzw. der Traktionselektromotor

zum Betrieb des

Kraftfahrzeuges verwendet werden.).

Fachüblich haben Länge und Straßentyp der einzelnen Streckenabschnitte einen

großen Einfluss auf die Antriebsartenplanung eines Kraftfahrzeugs mit

Hybridantrieb. So erfolgt auf einem längeren Autobahnabschnitt der Antrieb

regelmäßig mit dem Verbrennungsmotor, da dieser dort einen vergleichsweise

hohen Wirkungsgrad hat und sich im elektrischen Fahrbetrieb der elektrische

Energiespeicher schnell entladen würde. Im Stadtverkehr wird hingegen oftmals ein

rein elektrischer Fahrbetrieb gewählt, um Schadstoffemissionen in Wohngebieten

zu vermeiden, und weil der Traktionselektromotor in der Stadt seine Vorzüge

ausspielen kann, wie hohes Anfahrdrehmoment, fehlende Warmlaufphase und

Energierückgewinnung beim (häufigen) Bremsen.

Selbstverständlich wird auch der Ladezustand des elektrischen Energiespeichers

bei der Antriebsinformation berücksichtigt (Seite 4, Zeilen 17 bis 22).

e)

Nach Merkmal V1.2 wird bei der Ermittlung der Antriebsinformation, also bei

der Antriebsartenplanung für den zukünftig zu befahrenden Streckenabschnitt, auch

– selbstverständlich jedoch nicht ausschließlich – das Nebenaggregat in Form einer

dessen Energieverbrauch beschreibenden Aggregatinformation berücksichtigt.

Der Energieverbrauch des Nebenaggregats und damit die ihn beschreibende

Aggregatinformation

ist

regelmäßig nicht konstant, sondern hängt

vom

Fahrzeugumfeld und von Betriebsparametern des Kraftfahrzeugs ab (Seite 4, Zeilen

24 bis 31; Seite 5, Zeilen 4 bis 29; Seite 6, Zeilen 16 bis 22), wie dies in den

Hilfsanträgen auch explizit genannt ist.

aa)

Das Fahrzeugumfeld beschreibende Informationen sind beispielsweise das

Verkehrsaufkommen, die Länge und die Topologie eines Streckenabschnitts sowie

die prädizierte Durchschnittsgeschwindigkeit (Seite 5, Zeilen 4 bis 7). Der

Fachmann versteht, dass sich aus diesen Fahrzeugumfeldinformationen errechnen

lässt, welche Zeit das Kraftfahrzeug auf den einzelnen zukünftig zu befahrenden

Streckenabschnitten verbringen wird, wie

lange dementsprechend das

Nebenaggregat eingeschaltet sein und welchen Energiebedarf es haben wird.

Bei der Ausgestaltung des Nebenaggregats als Klimakompressor hat insbesondere

die Umgebungstemperatur des Kraftfahrzeugs einen erheblichen Einfluss auf den

Energiebedarf des Nebenaggregats (Seite 10, Zeile 29 bis Seite 11, Zeile 2), wobei

dem Fachmann bekannt ist, dass – z. B. beim rein elektrischen Fahrbetrieb in der

Stadt bei hohen Außentemperaturen – die Klimaanlage einen ähnlich großen

Energiebedarf haben kann wie der Traktionselektromotor.

bb)

Die

den Energieverbrauch

des Nebenaggregats

beschreibende

Aggregatinformation kann auch von Betriebsparametern des Kraftfahrzeugs

abhängen. Die Beschreibung nennt die Geschwindigkeit, die Innenraumtemperatur,

die Gesamtmasse und den Fahrmodus des Kraftfahrzeugs (Seite 6, Zeilen 16 bis

22; Seite 11, Zeilen 16 bis 22). Erläuterungen zu diesen Beispielen finden sich in

der Beschreibung zwar nicht, dem Fachmann ist jedoch geläufig, dass eine große

Zahl an Passagieren im Kraftfahrzeug zu einer größeren Gesamtmasse und zu

einer höheren

Innenraumtemperatur

führen, was den Energiebedarf einer

Klimaanlage im Sommer erhöhen wird. Ebenso ist dem Fachmann bekannt, dass in

speziellen, vom Fahrer wählbaren Fahrmodi, etwa im Sport- bzw. Ecomodus, die

Leistung der Klimaanlage reduziert wird, um die Antriebsleistung zu erhöhen bzw.

um den Energieverbrauch zu senken.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht

ausgehend von der Druckschrift DE 10 2013 016 569 A1 (D3) nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a)

Die Druckschrift D3 beschäftigt sich wie die vorliegende Anmeldung mit der

Auswahl der optimalen Antriebsmodi eines Kraftfahrzeugs mit Hybridantrieb für die

Teilstrecken eines zu befahrenden Streckenabschnitts (Abs. 0005; Ansprüche 1,

10, 12). Optimierungsziele sind z. B. Fahrtkostenminimierung, CO2-Minimierung,

Maximierung des elektrischen Fahrens, etc. (Abs. 0011, 0012; Anspruch 3), wobei

auch eine multikriterielle Optimierung möglich ist (Abs. 0013; Anspruch 2).

In die Berechnung der Zielgröße(n) gehen verbrauchsrelevante Größen ein, die

sowohl fahrzeugumgebungsspezifische (Streckenlänge, -typ, und -topographie,

Außentemperatur, Verkehrsdaten, prognostizierte Geschwindigkeit, Außentemperatur)

als

auch

fahrzeugspezifische Größen

(Fahrzeugmasse,

Innentemperatur, Ladezustand der Batterie) umfassen (Abs. 0015, 0016, 0018,

0037, 0040, Anspruch 8).

In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der Druckschrift D3 sind für eine aus

vier Streckenabschnitten bestehende Fahrtroute die für die zur Verfügung

stehenden Betriebsmodi (Hybrid, Elektrisch, Aufladen)

jeweils prädizierten

Energieverbräuche dargestellt:

vom Senat kommentierte Figur 2 der Druckschrift D3

Mit diesen Angaben und mit einem bestimmten Optimierungsziel kann für die

Streckenabschnitte der Fahrtroute der jeweilige Betriebsmodus bestimmt werden,

d. h. es ergibt sich eine prädizierter „optimaler Pfad“. Als Pfad definiert die

Druckschrift D3 eine Abfolge von Betriebsmodi entlang der Fahrtroute, derart, dass

jedem Streckenabschnitt einer der mehreren Betriebsmodi zugeordnet ist (Absatz

0009). Der optimale Pfad ist hingegen derjenige, der einen optimalen Wert für die

mindestens eine Zielgröße aufweist (Absatz 0009) und entspricht somit der im

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag genannten Antriebsinformation. Für die Fahrtroute

gemäß Figur 2 ergeben sich gemäß der nachfolgend eingeblendeten Figur 4 für das

Optimierungsziel „Fahrtkostenminimierung“ die Betriebsmodi „Hybrid – Hybrid –

Elektrisch – Elektrisch“:

vom Senat kommentierte Figur 4 der Druckschrift D3

b)

Zur Bestimmung des optimalen Pfads, also für die Antriebsinformation, wird

auch

der

prädizierte, u. a. von der Umgebungstemperatur abhängige,

Energiebedarf einer Klimaanlage berücksichtigt, vgl. Abs. 0018:

Vorzugsweise werden weitere

fahrzeugspezifische

und/oder

fahrzeugumgebungsspezifische Größen, die Einfluss auf die Zielgrößen

haben, berücksichtigt. Beispiele hierfür sind … eine Außentemperatur

und/oder eine Innenraumtemperatur. So kann … abhängig von der

Außen- und der Innentemperatur im Fahrzeug der Energiebedarf für die

Heizung und Klimaanlage oder weiterer Nebenverbraucher bestimmt

werden. Der entlang der Fahrtroute voraussichtlich erforderliche

Energieverbrauch der Nebenverbraucher stünde somit nicht mehr als

Energie

für die elektrische Maschine zum Vorwärtstreiben des

Fahrzeugs zur Verfügung. Gemäß dieser Ausführungsvarianten werden

somit derartige

fahrzeugspezifische und/oder fahrzeugumgebungsspezifische Größen für die einzelnen Streckenabschnitte prädiziert, d. h.

vorhergesagt. Dadurch kann die Genauigkeit der Bestimmung der

optimalen Betriebsmodi weiter verbessert werden.

Dabei kann dahinstehen, wie die in der Druckschrift D3 genannte Klimaanlage

betrieben wird, d. h. ob deren Klimakompressor mechanisch betrieben wird und

untrennbar mit dem Antriebsstrang gekoppelt ist oder elektrisch betrieben wird.

Denn ein großer Leistungsbedarf der Klimaanlage hat – entgegen der Auffassung

der Anmelderin – unabhängig von der Art der Energiezuführung, elektrisch zu einem

separaten Elektromotor des Klimakompressors oder mechanisch vom

Antriebsstrang, und unabhängig vom Antriebsmodus, elektrisch oder Verbrenner,

stets Auswirkungen auf den Ladezustand des elektrischen Energiespeichers.

Im elektrischen Fahrbetrieb und bei separatem elektrischen Antrieb des

Klimakompressors beziehen sowohl der Traktionselektromotor als auch der

Elektromotor des Klimakompressors ihre elektrische Energie aus dem elektrischen

Energiespeicher. Ist der Klimakompressor dagegen mechanisch betrieben und

untrennbar mit dem Antriebsstrang gekoppelt (Merkmale K3, K34), so entnimmt der

Traktionselektromotor die zusätzliche Energie zum Antreiben des Klimakompressors ebenfalls aus dem elektrischen Energiespeicher. In den beiden

Szenarien wird sich der zusätzliche Bedarf an elektrischer Energie für den Betrieb

des Klimakompressors nur geringfügig unterscheiden.

Im Fahrbetrieb mit Verbrennungsmotor

führt ein großer Energiebedarf des

Klimakompressors zu einem höheren Verbrauch fossiler Kraftstoffe und/oder zu

einem langsameren Laden des Energiespeichers, denn bei einem mechanisch

betriebenen Klimakompressor liefert der Verbrennungsmotor mechanische Energie

über den Antriebsstrang an den Klimakompressor, die dadurch nicht mehr zum

Generatorbetrieb des Traktionselektromotors und zum Laden des Energiespeichers

zur Verfügung steht. Bei einem elektrisch betriebenen Kompressor liefert der

Verbrennungsmotor die zusätzliche Energie entweder mechanisch an den als

Generator betriebenen Traktionselektromotor oder mechanisch an eine

herkömmliche „Lichtmaschine“, um die elektrische Energie zu Verfügung zu stellen,

die der den Klimakompressor antreibende Elektromotor benötigt. Auch hier steht

also weniger elektrische Energie zum Laden des elektrischen Energiespeichers zur

Verfügung.

Für jeden dieser skizzierten Fälle trifft somit die Aussage im Absatz 0018 der D3 zu,

wonach durch den Betrieb der Klimaanlage „der entlang der Fahrtroute

voraussichtlich erforderliche Energieverbrauch der Nebenverbraucher … nicht mehr

als Energie für die elektrische Maschine zum Vorwärtstreiben des Fahrzeugs zur

Verfügung“ steht.

Zudem variiert selbstverständlich auch der Energiebedarf eines mechanisch

angetriebenen Klimakompressors in Abhängigkeit von der geforderten Kühlleistung.

c)

Danach entnimmt der Fachmann der Druckschrift D3 ein

V

K

Verfahren zum Betrieb eines

(Anspruch 1: Betriebsverfahren)

Kraftfahrzeugs mit Hybridantrieb,

(Anspruch 1: für einen Hybridantrieb eines Fahrzeugs)

K1

welches einen Verbrennungsmotor,

(Anspruch 10: Verbrennungsmotor)

K2

wenigstens einen über einen elektrischen Energiespeicher

des Kraftfahrzeugs betriebenen Traktionselektromotor,

(Anspruch 10: einen rein elektrischen Betrieb, bei dem

die Traktionsenergie ausschließlich durch die Batterie

bereitgestellt wird … Elektromotor)

K3teil

wenigstens ein (mechanisch oder elektrisch betriebenes)

Nebenaggregat

(Absatz 0018; wie vorstehend ausgeführt, trifft die D3

keine Aussage über die Art der Energiezufuhr zur

Klimaanlage)

K4

sowie einen Antriebstrang umfasst,

(Anspruch 12: Fahrzeug, insbesondere Nutzfahrzeug;

der Fachmann liest mit, dass ein solches Fahrzeug einen

Antriebsstrang umfasst)

K34teil

wobei das wenigstens eine Nebenaggregat angetrieben wird

und

(Absatz 0018; wie vorstehend ausgeführt, trifft die D3

keine Aussage über die Art des Antriebs eines

Klimakompressors der Klimaanlage)

K14

der Verbrennungsmotor trennbar mit dem Antriebsstrang

gekoppelt ist,

(das muss bei dem aus der D3 bekannten

Hybridfahrzeug gegeben sein, um den in Anspruch 10

genannten rein elektrischen Fahrbetrieb realisieren zu

können)

V1

V1.1

eine Antriebsinformation (Pfad 5; optimaler Pfad 6),

welche für einen zukünftigen Streckenabschnitt (3) beschreibt,

ob das Kraftfahrzeug durch den Verbrennungsmotor und/oder

den wenigstens einen Traktionselektromotor betrieben wird,

(Anspruch 1; Figuren 1, 2 und 4)

V1.2teil

in Abhängigkeit einer einen Energiebedarf des wenigstens

einen

(mechanisch

oder

elektrisch

betriebenen)

Nebenaggregats beschreibenden Aggregatinformation

(wie zur Druckschrift D3 einleitend ausgeführt, erfolgt die

Ermittlung der Antriebsinformation (Bestimmung des

optimalen Pfads) gemäß Absatz 0018 in Abhängigkeit

des Energieverbrauchs der Klimaanlage auf den

einzelnen Streckenabschnitten, wobei die einzelnen

streckenspezifischen

Energieverbräuche

der

Klimaanlage wiederum von fahrzeugspezifischen und

fahrzeugumgebungsspezifischen

Informationen

abhängen, vgl. auch Ansprüche 6, 7 und 8)

V1

ermittelt wird.

Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mit dem aus der

Druckschrift D3 bekannten Verfahren überein.

d)

Auch wenn der Fachmann der Druckschrift D3 den mechanischen Betrieb

des Klimakompressors der Klimaanlage und dessen untrennbare Kopplung mit dem

Antriebsstrang (Rest der Merkmale K3 und V1.2, Merkmal K34) nicht unmittelbar

und eindeutig entnehmen kann, ergibt sich eine solche Ausgestaltung für ihn

jedenfalls in naheliegender Weise. Denn ein mechanisch betriebener, mit dem

Antriebsstrang untrennbar gekoppelter Klimakompressor (Rest der Merkmalsteile

K3 und V1.2, Merkmal K34) ist bei Kraftfahrzeugen, auch bei solchen mit

Hybridantrieb, eine fachübliche Variante, vgl. die Druckschriften D1 (Fig. 1), D2 (Fig.

1) und D5 (Absätze 0032, 0065)).

Wie einleitend zur Druckschrift D3 dargelegt, variiert der Energiebedarf einer

Klimaanlage, in Abhängigkeit von fahrzeug- und fahrzeugumgebungsspezifischen

Parametern, unabhängig davon, ob die Klimaanlage elektrisch oder mechanisch

betrieben wird. Daher wird der Fachmann auch bei einer Klimaanlage mit

mechanisch betriebenem Klimakompressor dessen variierenden Energiebedarf zur

Ermittlung der Antriebsinformation (= Bestimmung des optimalen Pfades)

berücksichtigen.

Danach ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag für den

Fachmann

in naheliegender Weise aus der Druckschrift D3 und seinem

Fachwissen, hier repräsentiert durch die Druckschriften D1, D2 oder D5.

Gleiches gilt für den Anspruch 10.

6.

Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1

bis 7 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), wie im

Folgenden anhand des Hilfsantrags 7 gezeigt wird, dessen Gegenstand gegenüber

den jeweiligen Gegenständen der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 durch

zusätzliche Merkmale beschränkt ist.

a)

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 umfasst im Vergleich zum Anspruch 1

nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale

V1.2.1

wobei die Aggregatinformation in Abhängigkeit wenigstens

einer Fahrzeugumfeldinformation ermittelt wird,

wobei als Fahrzeugumfeldinformation ein Verkehrsaufkommen, eine

für den Streckenabschnitt prädizierte

Durchschnittsgeschwindigkeit, eine Länge des Streckenabschnitts und/oder eine Topologie des Streckenabschnitts

verwendet werden

und

V1.2.2HA2 wobei die Aggregatinformation in Abhängigkeit wenigstens

eines Betriebsparameters des Kraftfahrzeugs (1) ermittelt

wird,

wobei als Betriebsparameter ein Fahrmodus, nämlich ein

Sportmodus oder ein Komfortmodus, des Kraftfahrzeugs (1)

berücksichtigt wird.

b)

Zur Auslegung der zusätzlichen Merkmale V1.2.1 und V1.2.2HA2 wird auf die

obigen Ausführungen zum Verständnis des Fachmanns der Merkmal V1, V1.1 und

V1.2 verwiesen, denn dort wurden diese Merkmale bereits im Lichte der Merkmale

V1.2.1 und V1.2.2HA2 diskutiert.

Merkmal V1.2.2HA2 schließt nicht aus, dass neben dem Fahrmodus weitere

Betriebsparameter des Kraftfahrzeugs (Seite 6, Zeilen 18 bis 22: eine

Geschwindigkeit, eine Temperatur im Innenraum des Kraftfahrzeuges, eine

Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges) berücksichtigt werden.

c)

Bei der Druckschrift D3 wird – wie zum Hauptantrag dargelegt – der optimale

Pfad, also die Antriebsinformation (Merkmale V1, V1.1) in der Sprache der

Anmeldung, in Abhängigkeit des prädizierten Energiebedarfs der Klimaanlage

ermittelt, d. h. es wird gemäß Merkmal V1.2 eine entsprechende

Aggregatinformation für jeden Streckenabschnitt bestimmt (D3, Absätze 0018,

0040).

Diese den Energieverbrauch der Klimaanlage beschreibenden Aggregatinformationen werden gemäß Absatz 0018 der D3

in Abhängigkeit der

Außentemperatur ermittelt. Notwendigerweise wird dabei berücksichtigt, wie lange

die Klimaanlage betrieben wird, was sich wiederum daraus ergibt, wie lange das

Kraftfahrzeug auf jedem Streckenabschnitt fährt. Diese Fahrtdauern errechnen sich

aus der

für den

jeweiligen Streckenabschnitt prädizierten Durchschnittsgeschwindigkeit

und

der

Länge

des Streckenabschnitts

(Zeit

=

Strecke/Geschwindigkeit), die im Merkmal V1.2.1 genannt ist. Daher entnimmt der

Fachmann das Merkmal V1.2.1 der Druckschrift D3 jedenfalls hinsichtlich der

Ausgestaltung der Fahrzeugumfeldinformation als „für den Streckenabschnitt

prädizierte Durchschnittsgeschwindigkeit“ und „Länge des Streckenabschnitts“

unmittelbar und eindeutig.

Die weiter genannte Berücksichtigung eines Fahrmodus des Kraftfahrzeugs gemäß

Merkmal V1.2.2HA2 geht über fachmännisches Handeln nicht hinaus. Denn die

Druckschrift D3 lehrt dem Fachmann bereits, eine Vielzahl von verbrauchsrelevanten Betriebsparametern des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen (Abs. 0018,

0037 bis 0040; Figur 3), wobei auch die Abhängigkeit des Energieverbrauchs der

Klimaanlage von der Innenraumtemperatur des Kraftfahrzeugs genannt ist (Absatz

0018; Anspruch 8).

Dem Fachmann war – wie der Senat aus eigener Kenntnis weiß – vor dem

Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung zudem bekannt, dass in speziellen

Fahrprogrammen (BMW „Fahrerlebnisschalter“), etwa in einem „EcoPro-Modus“ die

Leistung der Klimaanlage reduziert wird, um den Energieverbrauch zu reduzieren.

Daher wird der Fachmann auch diesen Betriebsparameter, der Einfluss auf die

Aggregatinformation der Klimaanlage hat, bei der Antriebsinformation

berücksichtigen (Merkmal V1.2.2HA2). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang

auf die Druckschrift D6 verwiesen, die im Absatz 0033 Verminderung bzw.

Abschaltung von Komfortfunktionen in einem „Sportbetriebmodus“ thematisiert.

Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 für

den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kombination der Druckschrift D3

mit seinem Fachwissen. Gleiches gilt für den nebengeordneten Anspruch 8 nach

Hilfsantrag 7.

7.

Die Unteransprüche lassen nichts erkennen, was zu einem patentfähigen

Gegenstand hätte führen können. Auch die Beschwerdeführerin hat insoweit nichts

geltend gemacht. Somit war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Matter

Seyfarth