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BPatG Beschluss vom 08.06.2021 – 17 W (pat) 27/20
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:080621B17Wpat27.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 27/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Teilanmeldung 11 2005 003 894.7
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek,
der Richterin
Bayer
und
der Richter Dipl.-Ing. Baumgardt
und
Dipl.-Phys. Dr. Städele
ECLI:DE:BPatG:2021:080621B17Wpat27.20.0
beschlossen:
Die Teilanmeldung 11 2005 003 894.7 wird zur Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung entstand aufgrund einer Teilungserklärung im
Beschwerdeverfahren aus der Patentanmeldung 11 2005 002 364.8. Sie trägt die
Bezeichnung:
„ Heterogene Prozessoren mit gemeinsamen Cache “.
Die Stammanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase, welche als
WO 2006 / 055 477 A1 in Englisch und als DE 11 2005 002 364 T5 in deutscher
Übersetzung veröffentlicht wurde. Ihr PCT-Anmeldetag ist der 10. November 2005,
und sie nimmt die Priorität einer US-Voranmeldung vom 19. November 2004 in
Anspruch.
Diese Stammanmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse
G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 6. August
2019 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von Haupt- und Hilfsantrag nicht patentfähig sei, weil er mit Rücksicht
auf den aus Druckschrift D10 bekannten Stand der Technik in Verbindung mit dem
exemplarisch dokumentierten Grundlagenwissen des Durchschnittsfachmanns
(Druckschriften G12 bis G16) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (zu den
Druckschriften siehe die Akte der Stammanmeldung).
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin vom 11. Oktober 2019 ist beim
Senat unter dem Aktenzeichen 17 W (pat) 47/19 anhängig.
Während des Beschwerdeverfahrens erklärte die Anmelderin am 6. März 2020 die
Teilung der zugrundeliegenden Anmeldung. Daraufhin legte das Deutsche Patent-
und Markenamt eine Trennakte mit dem neuen Aktenzeichen 11 2005 003 894.7 an
und teilte dem Bundespatentgericht mit Schreiben vom 9. September 2020 mit, die
erforderlichen Anmeldungsunterlagen und die nachzuzahlenden Gebühren seien
fristgerecht eingegangen (siehe Gerichtsakte Bl. 24).
Über diese Teilanmeldung 11 2005 003 894.7 ist vorliegend zu entscheiden.
Ein konkreter Antrag der Anmelderin, der über den mit der Teilungserklärung
gestellten allgemeinen „Prüfungsantrag (§ 44 PatG)“ hinausginge, liegt nicht vor.
Der geltende Hauptanspruch, wie er mit der Teilungserklärung eingereicht wurde,
lautet, hier mit einer möglichen Gliederung versehen:
M1
1.
System auf einem Chip (SoC), umfassend
M2
Prozessorkerne einschließlich heterogene Prozessorkerne,
die einen Zentralprozessorkern und einen Netzwerkprozessorkern umfassen; und
M3
einen mit dem Zentralprozessorkern und dem Netzwerkprozessorkern verbundenen und von ihnen gemeinsam
genutzten Cache, wobei
M31 die heterogenen Prozessorkerne und der Cache auf einem
einzigen integrierten Chip integriert sind,
M32 der Cache mehrere Anschlüsse aufweist, und
M33 der Cache mit mehreren Anschlüssen mindestens einen Anschluss zur Unterstützung für von dem Zentralprozessorkern
generierte Transaktionen sowie mindestens einen Anschluss
zur Unterstützung
für von dem Netzwerkprozessorkern
generierte Transaktionen aufweist,
M4
und wobei der Netzwerkprozessorkern dazu angepasst ist,
Daten in den Cache zu schreiben, ohne diese in den Hauptspeicher zu schreiben, und den Zentralprozessorkern zu
informieren, dass die Daten bereit sind,
M5
und der Zentralprozessorkern dazu angepasst ist, die Daten
dann direkt aus dem gemeinsamen Cache abzurufen und zu
lesen,
M6
um die Durchsatzrate durch Übertragung der Daten mit der
Durchsatzrate des gemeinsamen Caches zu erhöhen.
Der ihm nebengeordnete, auf ein entsprechendes Verfahren gerichtete Patentanspruch 9 kann analog gegliedert werden. Zu ihm und zu den Unteransprüchen 2
bis 8 und 10 bis 14 wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die vorliegende Teilanmeldung war an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen, weil das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden
1.
Der Senat ist für die Behandlung der vorliegenden Teilanmeldung zuständig
(siehe BGH GRUR 2019, 766 – Abstandsberechnungsverfahren, Leitsatz b)).
Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung der
Stammanmeldung 11 2005 002 364.8 beim BPatG anhängig (Az. 17 W (pat) 47/19).
Über diese Beschwerde ist noch nicht entschieden worden. Die Teilungserklärung
vom 6. März 2020 ging während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens ein.
2.
Ausgehend von der Feststellung des Deutschen Patent- und Markenamts im
Schreiben vom 9. September 2020 bestehen an der Wirksamkeit der Teilung keine
Zweifel.
3.
Die Lehre der geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 liegt, von
den unten genannten Ausnahmen abgesehen,
innerhalb des Rahmens der
ursprünglichen Offenbarung.
3.1
Als „ursprüngliche Offenbarung“ sind die englischsprachigen PCT-Anmeldeunterlagen anzusehen, wie sie als WO 2006 / 055 477 A1 veröffentlicht wurden (vgl.
Busse, PatG, 9. Auflage (2020), § 34 Rdnr. 192 – Fußnote 565 mit Verweis auf EPA
T 605/93). Die deutsche Übersetzung gemäß DE 11 2005 002 364 T5 kann herangezogen werden, soweit keine Diskrepanzen bestehen. Eine nachträgliche Korrektur von Übersetzungsfehlern ist im Patenterteilungsverfahren jederzeit zulässig (vgl.
Schulte, PatG, 10. Auflage (2017), § 35a Rdnr. 21).
Im Folgenden wird die PCT-Veröffentlichung kurz als „WO-A1“ bezeichnet, die
publizierte deutsche Übersetzung als „DE-T5“.
3.2
Die Merkmale des neuen Hauptanspruchs sind ursprünglich offenbart,
jedoch dürften noch kleinere Korrekturen erforderlich sein. (Zur Merkmalsgliederung
s.o. „Tatbestand“.)
Der Senat hat keine Bedenken gegen den neuen Gattungsbegriff „System auf
einem Chip“ des Merkmals M1, der zwar den ursprünglichen Unterlagen nicht wörtlich zu entnehmen ist, sich aber zumindest auf den ursprünglichen Claim 1 („A processor … wherein the processor cores and the cache are integrated on a single
integrated die“) stützen kann.
Ebenso entsprechen die Merkmale M2, M3 und M31 dem ursprünglichen Claim 1
(„heterogeneous processor cores; and a cache … shared by the processor cores;
wherein the processor cores and the cache are integrated on a single integrated
die”), spezifiziert durch Claim 6 (“the heterogeneous processor cores comprises a
NPU core and a CPU core”).
Das Merkmal M32 ist eine Übersetzung des ursprünglichen Claims 8 („wherein the
cache comprises a multi-ported cache“), wobei aber die deutsche Formulierung,
dass der „Cache mehrere Anschlüsse aufweist“, unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten zulässt; angemessen wäre auch im Deutschen ein spezieller Ausdruck wie „Multi-Port-Cache“. Das gilt ähnlich für das Merkmal M33, welches sich
im Übrigen auf den ursprünglichen Claim 9, und in der speziellen Ausbildung
„Zentralprozessorkern“ / „Netzwerkprozessorkern“ auch noch auf Seite 6 Zeile 11
bis Seite 7 Zeile 3 der WO-A1 (entspr. Abs. [0019] der DE-T5) stützen kann.
Die Lehre der Merkmale M4 und M5 war im ursprünglichen Claim 18 nur ganz
allgemein enthalten („wherein each processor core is capable of using the shared
cache to pass data to another processor core“), entspricht jedoch der konkreten
Beschreibung auf Seite 4 Zeile 4 bis 12 der WO-A1 (entspr. Abs. [0014] der DE-T5).
Das Merkmal M6 enthält eine unbeachtliche Zweckangabe, die sich im Übrigen aus
den Maßnahmen gemäß den Merkmalen M4 und M5 automatisch ergeben dürfte.
Sie kann sich jedenfalls aber auf Seite 4 Zeile 9 bis 11 der WO-A1 (entspr. in
Abs. [0014] der DE-T5) stützen.
3.3
Dies gilt in ähnlicher Weise für die Merkmale des neuen Nebenanspruchs 9,
insbesondere unter Bezug auf die ursprünglichen Claims 34, 39, 41 und 42.
4.
Das Patentamt hat noch nicht in der Sache selbst entschieden.
4.1
Die Prüfungsstelle hat am 6. August 2019 fünf aufeinanderfolgende
Anhörungen durchgeführt und darin die Stammanmeldung 11 2005 002 364.8 sowie
vier Teilanmeldungen aus der Stammanmeldung mit den Aktenzeichen 11 2005 003
877.7, 11 2005 003 878.5, 11 2005 003 879.3 und 11 2005 003 880.7 jeweils durch
Beschluss zurückgewiesen.
Die von der Prüfungsstelle zurückgewiesenen Patentansprüche betrafen alle in der
ein oder anderen Form das Ausführungsbeispiel der Figur 4 der Anmeldung mit zwei
Gruppen von Prozessorkernen, jeweils einem gemeinsam genutzten Cache, und
einer Brücke zur Koppelung der beiden Caches.
4.2
Die neuen Patentansprüche 1 und 9 der vorliegenden Teilanmeldung betreffen nach dem Verständnis des Senats hingegen das spezielle Ausführungsbeispiel
der Figur 2 der Anmeldung und haben drei Schwerpunkte:
–
mehrere heterogene Prozessorkerne, insbesondere ein CPU-Kern und ein
Netzwerkprozessor- (NPU-) Kern, sind zusammen mit einem gemeinsamen Cache
auf einem einzigen Chip integriert;
–
der Cache ist als Multi-Port-Cache angelegt, mit jeweils einem eigenen Port
für den CPU-Kern und für den NPU-Kern (Figur 2 / Abs. [0019] der DE-T5);
–
der NPU-Kern kann Daten unter Umgehung des Hauptspeichers unmittelbar
an den CPU-Kern übergeben, wobei vorgesehen ist, dass der NPU-Kern den CPU-
Kern „informiert“, dass die Daten bereit sind (Abs. [0014] der DE-T5).
Eine solche Lehre war bisher nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt.
5.
Die Anmeldung war daher an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (vgl. Busse, PatG, 9. Auflage (2020), § 79 Rn 56, Rn 64 ff.).
Weil die Frage, in welchem Umfang ggf. eine Patenterteilung für das neue Patentbegehren möglich ist, bisher noch nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens war,
ist eine Sach-Entscheidung durch den Senat nicht als verfahrensökonomisch
anzusehen und würde der Anmelderin außerdem ohne Not eine Verfahrensinstanz
nehmen.
Davon ausgehend verzichtet der Senat vorab auch auf die erforderlichen Klarstellungen in den beiden unabhängigen Ansprüchen 1 und 9 (s.o. Abschnitt 3.2 zu
den Merkmalen M32 / M33), welche dann ähnlich die Unteransprüche 3, 4 und 10
betreffen; ferner wäre zu prüfen, ob der Fachbegriff „alignments“ aus dem ursprünglichen Claim 11 im geltenden Unteranspruch 3 mit „Ausrichtung“ fachlich korrekt
übersetzt ist.
Auch die generelle Frage der Zulässigkeit der Unteransprüche hat der Senat vorab
dahinstehen lassen (so könnte etwa die Formulierung in den geltenden Unteransprüchen 2 und 14, dass „der Zentralprozessorkern und der Netzwerkprozessorkern
einen unterschiedlichen Befehlssatz aufweisen“, eine zu weit gehende, unzulässige
Verallgemeinerung des ursprünglichen Claims 3 „a network processor unit (NPU)
core having an instruction set that does not include an instruction for a floating point
operation“ darstellen).
6.
Eine mündliche Verhandlung war nicht beantragt und wurde vom Senat auch
nicht für sachdienlich gehalten (§ 78 PatG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Morawek
Bayer
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