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BPatG Beschluss vom 21.06.2021 – 20 W (pat) 2/21

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:210621B20Wpat2.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 2/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21.06.2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 016 822.5

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21.06.2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Musiol

sowie

der Richter Dipl.-Ing. Albertshofer,

Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Ball beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:210621B20Wpat2.21.0

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für die IPC-Klasse

F 03 G – hat die am 20. August 2012 eingereichte Patentanmeldung 10 2012 016

822.5 mit der Bezeichnung „Ewig umweltfreundliche Nutzung geothermischer

Energie Erdwärme Energie

für

die Umwandlung

in Elektrizität über

Wasserdampfenergie und Luftenergie Erzeugung mit Nebenprodukten,

Erdgasenergie, Edelsteine und alle anderen Bodenschätzen“ mit Beschluss in der

Anhörung vom 8. November 2017 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die

Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen beim DPMA am 1. März 2013, die

Beschreibungsseiten vom Anmeldetag, sowie keine Zeichnungen zugrunde. Auf die

am 23. August 2012 nachgereichten Zeichnungen hat der Anmelder mit Schreiben

vom 21. Januar 2013, eingegangen beim DPMA am 22. Januar 2013, verzichtet,

damit der Anmeldetag 20. August 2012 erhalten bleibt.

Zur Begründung der Zurückweisung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass das

Verfahren des Patentanspruchs 1

in den ursprünglich eingereichten

Anmeldeunterlagen nicht offenbart sei und die nebengeordneten Patentansprüche

2 bis 10 mangels Einheitlichkeit nicht zulässig seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtswirksam eingelegte Beschwerde der

Anmelderin vom 20. Dezember 2017.

Mit Schreiben des Senats vom 4. März 2021, zugestellt am 13. März 2021, ist der

Beschwerdeführer auf die

fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde

hingewiesen worden.

Der Vertreter des Anmelders und Beschwerdeführers beantragt:

1.

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F03G des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. November 2017 aufzuheben.

2.

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Ewig umweltfreundliche Nutzung

geothermischer Energie Erdwärme Energie für die Umwandlung in Elektrizität

über Wasserdampfenergie und Luftenergie Erzeugung mit Nebenprodukten,

Erdgasenergie, Edelsteine und alle anderen Bodenschätzen“, dem Anmeldetag

20. August 2012 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen im Deutschen Patent- und

Markenamt am 1. März 2013;

- Beschreibungsseiten 1 und 2, eingegangen im Deutschen Patent- und

Markenamt am Anmeldetag.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 lauten wie folgt:

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da die

Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 4 nicht neu sind

(§ 1 Abs. 1, § 3 PatG). Die nebengeordneten Patentansprüche 5 bis 10 erweisen

sich als unzulässig, da der jeweils beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der

ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldeunterlagen hinausgeht

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1-4

dahingestellt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 - X ZR 29/89

Elastische Bandage).

1.

Gemäß der geltenden Beschreibung betrifft die vorliegende Anmeldung die

Nutzung der Energie der Erdwärme.

Die Aufgabe der Anmeldung sieht der Senat darin, aus Erdwärme Pressluftenergie

zu erzeugen (Kreislauf 1 bis 3), welche dann als Energieträger weiterverwendet

werden kann (Nutzung 1 bis 6).

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung von

Patentanspruch 1 folgendes Verfahren vorgeschlagen (mit Merkmalsgliederung):

V1

Verfahren aus Erdwärmeenergie, Elektroenergie und

Pressluftenergie zu erzeugen (Stand der Technik),

dadurch gekennzeichnet,

V2

neu erfunden sind Registerbohrungen für die Dampferzeugung

(Dampflok/-maschine) mechanische Energie zu erhalten und

V3

weiter Energieumwandlung in Hoch-Druckluft Untertage.

3.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung

Energietechnik, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Nutzung von Geothermie in Kraftwerksanlagen verfügt.

4.

Dieser Fachmann entnimmt dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Merkmal

V1 ein Verfahren, welches allgemein dazu geeignet ist aus geothermischer Energie

(mit dem Begriff „Erdwärmeenergie“ bezeichnet) elektrische Energie (mit dem

Begriff „Elektroenergie“ bezeichnet) und Pressluftenergie zu erzeugen, wobei er

unter dem Begriff „Pressluftenergie“ die in komprimierter Luft gespeicherte

Kompressionsenergie versteht. Hierzu bedient sich das Verfahren gemäß Merkmal

V2 sogenannter „Registerbohrungen“, mittels derer auf die Erdwärme zugegriffen

und Dampf erzeugt werden kann, um in der Folge mechanische Energie zu erhalten,

welche dann gemäß Merkmal V3 Untertage einer weiteren Energieumwandlung in

Pressluft (bezeichnet als „Hoch-Druckluft“) unterzogen wird.

5.

Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 4 sind jeweils

mangels Neuheit gegenüber der DE 103 43 544 A1 (D1) nicht patentfähig.

5.1 Zu Patentanspruch 1

Die Figuren 1 und 2 der D1 zeigen Geothermiekraftwerke mit einer möglichen

Anordnung von geothermischen Bereichen als Langzeitspeicher in Kombination mit

Druckspeichern als Kurzzeitspeicher, die auf dem Land, an der Küste oder auf dem

Meer aufgebaut sind und Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen (vgl. D1, Abs.

[0038]). Die Figuren 3 und 4 der D1 zeigen die benötigten Komponenten, um

Wärmeenergie aus einem geothermischen Bereich zur Stromproduktion verwenden

zu können (vgl. D1, Abs. [0039]). Gemäß der D1 wird mittels eines als Verdampfer

betriebenen Wärmetauschers 26 die über die Produktionsleitung 12 gewonnene

Wärmeenergie aus dem geothermischen Bereich 9 an einen sekundären Kreislauf

72, der z.B. mit Ammoniak als Arbeitsmittel befüllt ist, abgegeben. Über die

Druckzunahme und die Enthalpieerhöhung des sekundärseitigen Arbeitsmediums

wird über einen Turbinen-Generatorsatz 20 mechanische Energie gewonnen, in

elektrische Energie umgewandelt und diese mit der Leistungselektronik 16 für die

Stromerzeugung zur Abgabe an das elektrische Netz 15 genutzt (vgl. D1, Abs.

[0046], [0047]). Anstelle von Ammoniak kann auch Wasser als Arbeitsmedium für

den Betrieb von Turbinen mit Generatoren verwendet werden (vgl. D1, Abs. [0058]).

Aus dem elektrischen Netz 15 wird eine Gasverdichtung betrieben (vgl. Abs. [0066]

und Figur 6). Die Verdichtereinrichtungen 45, 46, 47, 48 können in entsprechender

Ausführung zur Kompression von z.B. Luft, Wasserstoffgas und Sauerstoff

verwendet werden. Als Druckspeicher können sowohl unterirdische Speicher bzw.

unterirdische Hohlräume als auch Druckbehälter verwendet werden (vgl. Abs.

[0066] und [0069]). Es kann sich dabei auch um Salzkavernen, ausgediente

Bergwerke oder entleerte Erdöl- und Erdgasfelder, wie sie z.B. unter dem

Meeresboden der Nordsee vorhanden sind, handeln (vgl. Abs. [0044]). Gemäß der

D1 können so mit dem Strom energiespeichernde Prozesse betrieben werden,

wodurch sich beispielsweise Gasvorräte für die Spitzenlastzeiten anlegen lassen

(vgl. D1, Abs. [0079]).

Mithin zeigt die D1 ein Verfahren, um aus Erdwärmeenergie Elektroenergie und

Pressluftenergie zu erzeugen (vgl. D1, Titel; Zusammenfassung; Merkmal V1).

Dabei wird gemäß der Lehre der D1 die über Produktionsleitungen (entsprechen

den anspruchsgemäßen „Registerbohrungen“) gewonnene Erdwärme dazu

verwendet, Dampf zu erzeugen (vgl. D1, Abs. [0047], „als Verdampfer betriebenen

Wärmetauscher 26“; Abs. [0058], „Wasser als Arbeitsmedium für den Betrieb von

Turbinen mit Generatoren“) und um aus dem Dampf mechanische Energie zu

erhalten (vgl. D1, Abs. [0047]; „Turbinen-Generatorsatz 20“; Merkmal V2). Aus der

in dem Turbinen-Generatorsatz 20 aus mechanischer Energie letztlich erzeugten

elektrischen Energie wird über eine weitere Energieumwandlung Pressluft erzeugt

(vgl. D1, Abs. [0066], „zur Kompression von Luft“), welche Untertage gespeichert

wird (vgl. D1, Abs. [0066], „Verdichtereinrichtungen 45, 46, 47, 48 können in

entsprechender Ausführung zur Kompression von z.B. Luft, Wasserstoffgas und

Sauerstoff verwendet werden.[…] Als Druckspeicher 51 können bei entsprechender

Eignung sowohl unterirdische Speicher[…] als auch Druckbehälter verwendet

werden.“; Merkmal V3)“. Diese Energieumwandlung erfolgt ohne

jegliche

Verbrennungsprozesse, was seitens des Anmelders in der Beschwerdebegründung

als ein wesentlicher Aspekt der vorliegenden Anmeldung angesehen wird.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit in sämtlichen

Merkmalen aus der Druckschrift D1 bekannt und nicht neu.

Soweit der Anmelder vorträgt, dass sich das von ihm angemeldete Verfahren von

dem aus der D1 bekannten Verfahren dadurch unterscheiden würde, dass die

Erzeugung der mechanischen Energie und der Druckluft Untertage erfolge und

lediglich die so Untertage erzeugte Druckluft nach Oben (zur Erdoberfläche)

gefördert werde, so könnte selbst diese - aus Sicht des Senats dem

Patentanspruch 1 und der Beschreibung nicht zu entnehmende - Sichtweise eine

Patentfähigkeit nicht begründen. Aus der D1 ist es bekannt, mittels der aus

Erdwärme gewonnenen Energie Druckluft zu erzeugen, die in Druckluftspeichern

auch Untertage, z.B. in Salzkavernen, gespeichert werden kann (vgl. Abs. [0044]

und [0066]). Weiter entnimmt der Fachmann der D1, dass im Gegensatz zu den

unterirdischen Druckspeichern Druckbehälter für sehr hohe Drücke, z.B. für 500 bar

bis 1000 bar, ausgelegt werden können und die Druckbehälter dadurch im

geometrischen Volumen kleiner gewählt werden können und dabei noch akzeptable

Mengen an Druckenergie speichern (vgl. D1, Abs. [0044]). Für den Fachmann ist

es daher ausgehend von der D1 naheliegend, die aus der D1 bekannte

Umwandlung der aus der Erdwärme gewonnenen Energie über mechanische

Energie in Druckluft, Untertage, z.B. in vorhandenen Salzkavernen, durchzuführen

und die Druckluft in Druckluftbehältern, die in der Salzkaverne aufgestellt werden,

zu speichern. Einer erfinderischen Tätigkeit bedarf es hierzu nicht.

Soweit der Anmelder weiter vorträgt, dass die Umwandlung der aus der Erdwärme

gewonnenen Energie in Pressluft mit einer Vorrichtung erfolge, die unmittelbar mit

dem Bohrgestänge

in das Bohrloch eingebracht wird, so ist dies dem

Patentanspruch 1 nicht entnehmbar. Auch könnte kein Patentanspruch hierauf

gestützt werden, da diese Vorgehensweise den ursprünglichen Unterlagen nicht zu

entnehmen ist und ein darauf gestützter Patentanspruch somit unzulässig wäre.

5.2

Zu den nebengeordneten Patentansprüchen 2 bis 4

a)

Zum nebengeordneten Patentanspruch 2

Gemäß der Lehre der D1 können sowohl unterirdische Speicher als auch

Druckbehälter verwendet werden (vgl. D1, Abs. [0066]). Gemäß Absatz [0088] der

D1 bietet es sich an, für den Niederdruck- und den Hochdruckbereich jeweils eigene

Gasnetze zu installieren, wobei Netze desselben Gases über Kompressions-‚

Expansions-‚ Druckminderer- und Druckregeleinrichtungen bei unterschiedlichem

Druckniveau miteinander verbunden sind und damit eine optimale Betriebsführung

ermöglichen. Somit zeigt auch die D1 ein Verfahren der Leitungen- und Kessel-

Aufladung

für Hoch-Pressluft, bei dem Hoch-Druckluft von Untertage

in

Spezialkesseln aufgeladen wird, um diese für alle möglichen Anwendungen zu

verwenden, beispielsweise nach einer Elektroenergieerzeugung (vgl. D1, Abs.

[0080], „[…] mehrstufige Gas-Expansionseinrichtung 63, deren Turbinen über

Generatoren und Leistungselektronik 16 zur Stromproduktion an das elektrische

Netz 15 angeschlossen sind.“, vgl. D1, Abs. [0088], „Die Umwandlung eines

Energieträgers, z. B. Wasserstoff, in elektrischen Strom mit Brennstoffzellen […]“).

b) Zum nebengeordneten Patentanspruch 3

Gemäß der Lehre der D1 wird aus der gespeicherten Druckluft (=Pressluft)

Elektroenergie erzeugt, wobei die Hoch-Pressluft letztlich wirkungsmäßig mit einem

Generator gekoppelt ist und aus der in ihr gespeicherten Energie Elektroenergie

erzeugt wird, die wiederum in ein Stromnetz eingekoppelt wird (vgl. D1, Abs. [0080],

„Fig. 10 zeigt eine mehrstufige Gas-Expansionseinrichtung 63, deren Turbinen über

Generatoren und Leistungselektronik 16 zur Stromproduktion an das elektrische

Netz 15 angeschlossen sind.“, vgl. Abs. [0088], „Die Umwandlung eines

Energieträgers, z. B. Wasserstoff, in elektrischen Strom mit Brennstoffzellen […]).

c) Zum nebengeordneten Patentanspruch 4

Gemäß der Lehre der D1 wird ein Gerät, z.B. die Gas-Expansionseinrichtung oder

eine Brennstoffzelle, an die Pressluftspeicher angeschlossen. Die Pressluftspeicher

dienen somit als „Tankstelle“ für diese Expansionseinrichtung (vgl. D1, Abs. [0080]

und [0088]).

6.

Die nebengeordneten Patentansprüche 5 bis 10 sind unzulässig, da der

jeweils beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten

Fassung der Anmeldeunterlagen (Beschreibungsseiten 1 und 2) hinausgeht.

Der ursprünglichen Beschreibung sind weder Verfahren noch Geräte

für

Sicherheitssysteme

zu

entnehmen, welche

zur

„Unter-Übertage

für

Grubengaserkennung und seismischer Bewegungen (RRSS *)“ geeignet wären

(Patentanspruch 5). Zudem sind in der ursprünglichen Beschreibung weder ein

Verfahren

von Magnetfeldbahnbetrieb

gemäß Patentanspruch 8 noch

Ausführungsformen von Geräten gemäß den Ansprüchen 6, 7, 9 und 10 offenbart.

5.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht

jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu

§ 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV

zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1

Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen

bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Albertshofer

Himmelmann

Ball