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BPatG Beschluss vom 21.06.2021 – 20 W (pat) 2/21
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:210621B20Wpat2.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 2/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21.06.2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 016 822.5
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21.06.2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Musiol
sowie
der Richter Dipl.-Ing. Albertshofer,
Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Ball beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:210621B20Wpat2.21.0
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für die IPC-Klasse
F 03 G – hat die am 20. August 2012 eingereichte Patentanmeldung 10 2012 016
822.5 mit der Bezeichnung „Ewig umweltfreundliche Nutzung geothermischer
Energie Erdwärme Energie
für
die Umwandlung
in Elektrizität über
Wasserdampfenergie und Luftenergie Erzeugung mit Nebenprodukten,
Erdgasenergie, Edelsteine und alle anderen Bodenschätzen“ mit Beschluss in der
Anhörung vom 8. November 2017 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die
Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen beim DPMA am 1. März 2013, die
Beschreibungsseiten vom Anmeldetag, sowie keine Zeichnungen zugrunde. Auf die
am 23. August 2012 nachgereichten Zeichnungen hat der Anmelder mit Schreiben
vom 21. Januar 2013, eingegangen beim DPMA am 22. Januar 2013, verzichtet,
damit der Anmeldetag 20. August 2012 erhalten bleibt.
Zur Begründung der Zurückweisung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass das
Verfahren des Patentanspruchs 1
in den ursprünglich eingereichten
Anmeldeunterlagen nicht offenbart sei und die nebengeordneten Patentansprüche
2 bis 10 mangels Einheitlichkeit nicht zulässig seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtswirksam eingelegte Beschwerde der
Anmelderin vom 20. Dezember 2017.
Mit Schreiben des Senats vom 4. März 2021, zugestellt am 13. März 2021, ist der
Beschwerdeführer auf die
fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde
hingewiesen worden.
Der Vertreter des Anmelders und Beschwerdeführers beantragt:
1.
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F03G des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. November 2017 aufzuheben.
2.
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Ewig umweltfreundliche Nutzung
geothermischer Energie Erdwärme Energie für die Umwandlung in Elektrizität
über Wasserdampfenergie und Luftenergie Erzeugung mit Nebenprodukten,
Erdgasenergie, Edelsteine und alle anderen Bodenschätzen“, dem Anmeldetag
20. August 2012 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen im Deutschen Patent- und
Markenamt am 1. März 2013;
- Beschreibungsseiten 1 und 2, eingegangen im Deutschen Patent- und
Markenamt am Anmeldetag.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 lauten wie folgt:
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da die
Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 4 nicht neu sind
(§ 1 Abs. 1, § 3 PatG). Die nebengeordneten Patentansprüche 5 bis 10 erweisen
sich als unzulässig, da der jeweils beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldeunterlagen hinausgeht
(§ 38 PatG).
Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1-4
dahingestellt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 - X ZR 29/89 –
Elastische Bandage).
1.
Gemäß der geltenden Beschreibung betrifft die vorliegende Anmeldung die
Nutzung der Energie der Erdwärme.
Die Aufgabe der Anmeldung sieht der Senat darin, aus Erdwärme Pressluftenergie
zu erzeugen (Kreislauf 1 bis 3), welche dann als Energieträger weiterverwendet
werden kann (Nutzung 1 bis 6).
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung von
Patentanspruch 1 folgendes Verfahren vorgeschlagen (mit Merkmalsgliederung):
V1
Verfahren aus Erdwärmeenergie, Elektroenergie und
Pressluftenergie zu erzeugen (Stand der Technik),
dadurch gekennzeichnet,
V2
neu erfunden sind Registerbohrungen für die Dampferzeugung
(Dampflok/-maschine) mechanische Energie zu erhalten und
V3
weiter Energieumwandlung in Hoch-Druckluft Untertage.
3.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung
Energietechnik, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Nutzung von Geothermie in Kraftwerksanlagen verfügt.
4.
Dieser Fachmann entnimmt dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Merkmal
V1 ein Verfahren, welches allgemein dazu geeignet ist aus geothermischer Energie
(mit dem Begriff „Erdwärmeenergie“ bezeichnet) elektrische Energie (mit dem
Begriff „Elektroenergie“ bezeichnet) und Pressluftenergie zu erzeugen, wobei er
unter dem Begriff „Pressluftenergie“ die in komprimierter Luft gespeicherte
Kompressionsenergie versteht. Hierzu bedient sich das Verfahren gemäß Merkmal
V2 sogenannter „Registerbohrungen“, mittels derer auf die Erdwärme zugegriffen
und Dampf erzeugt werden kann, um in der Folge mechanische Energie zu erhalten,
welche dann gemäß Merkmal V3 Untertage einer weiteren Energieumwandlung in
Pressluft (bezeichnet als „Hoch-Druckluft“) unterzogen wird.
5.
Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 4 sind jeweils
mangels Neuheit gegenüber der DE 103 43 544 A1 (D1) nicht patentfähig.
5.1 Zu Patentanspruch 1
Die Figuren 1 und 2 der D1 zeigen Geothermiekraftwerke mit einer möglichen
Anordnung von geothermischen Bereichen als Langzeitspeicher in Kombination mit
Druckspeichern als Kurzzeitspeicher, die auf dem Land, an der Küste oder auf dem
Meer aufgebaut sind und Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen (vgl. D1, Abs.
[0038]). Die Figuren 3 und 4 der D1 zeigen die benötigten Komponenten, um
Wärmeenergie aus einem geothermischen Bereich zur Stromproduktion verwenden
zu können (vgl. D1, Abs. [0039]). Gemäß der D1 wird mittels eines als Verdampfer
betriebenen Wärmetauschers 26 die über die Produktionsleitung 12 gewonnene
Wärmeenergie aus dem geothermischen Bereich 9 an einen sekundären Kreislauf
72, der z.B. mit Ammoniak als Arbeitsmittel befüllt ist, abgegeben. Über die
Druckzunahme und die Enthalpieerhöhung des sekundärseitigen Arbeitsmediums
wird über einen Turbinen-Generatorsatz 20 mechanische Energie gewonnen, in
elektrische Energie umgewandelt und diese mit der Leistungselektronik 16 für die
Stromerzeugung zur Abgabe an das elektrische Netz 15 genutzt (vgl. D1, Abs.
[0046], [0047]). Anstelle von Ammoniak kann auch Wasser als Arbeitsmedium für
den Betrieb von Turbinen mit Generatoren verwendet werden (vgl. D1, Abs. [0058]).
Aus dem elektrischen Netz 15 wird eine Gasverdichtung betrieben (vgl. Abs. [0066]
und Figur 6). Die Verdichtereinrichtungen 45, 46, 47, 48 können in entsprechender
Ausführung zur Kompression von z.B. Luft, Wasserstoffgas und Sauerstoff
verwendet werden. Als Druckspeicher können sowohl unterirdische Speicher bzw.
unterirdische Hohlräume als auch Druckbehälter verwendet werden (vgl. Abs.
[0066] und [0069]). Es kann sich dabei auch um Salzkavernen, ausgediente
Bergwerke oder entleerte Erdöl- und Erdgasfelder, wie sie z.B. unter dem
Meeresboden der Nordsee vorhanden sind, handeln (vgl. Abs. [0044]). Gemäß der
D1 können so mit dem Strom energiespeichernde Prozesse betrieben werden,
wodurch sich beispielsweise Gasvorräte für die Spitzenlastzeiten anlegen lassen
(vgl. D1, Abs. [0079]).
Mithin zeigt die D1 ein Verfahren, um aus Erdwärmeenergie Elektroenergie und
Pressluftenergie zu erzeugen (vgl. D1, Titel; Zusammenfassung; Merkmal V1).
Dabei wird gemäß der Lehre der D1 die über Produktionsleitungen (entsprechen
den anspruchsgemäßen „Registerbohrungen“) gewonnene Erdwärme dazu
verwendet, Dampf zu erzeugen (vgl. D1, Abs. [0047], „als Verdampfer betriebenen
Wärmetauscher 26“; Abs. [0058], „Wasser als Arbeitsmedium für den Betrieb von
Turbinen mit Generatoren“) und um aus dem Dampf mechanische Energie zu
erhalten (vgl. D1, Abs. [0047]; „Turbinen-Generatorsatz 20“; Merkmal V2). Aus der
in dem Turbinen-Generatorsatz 20 aus mechanischer Energie letztlich erzeugten
elektrischen Energie wird über eine weitere Energieumwandlung Pressluft erzeugt
(vgl. D1, Abs. [0066], „zur Kompression von Luft“), welche Untertage gespeichert
wird (vgl. D1, Abs. [0066], „Verdichtereinrichtungen 45, 46, 47, 48 können in
entsprechender Ausführung zur Kompression von z.B. Luft, Wasserstoffgas und
Sauerstoff verwendet werden.[…] Als Druckspeicher 51 können bei entsprechender
Eignung sowohl unterirdische Speicher[…] als auch Druckbehälter verwendet
werden.“; Merkmal V3)“. Diese Energieumwandlung erfolgt ohne
jegliche
Verbrennungsprozesse, was seitens des Anmelders in der Beschwerdebegründung
als ein wesentlicher Aspekt der vorliegenden Anmeldung angesehen wird.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit in sämtlichen
Merkmalen aus der Druckschrift D1 bekannt und nicht neu.
Soweit der Anmelder vorträgt, dass sich das von ihm angemeldete Verfahren von
dem aus der D1 bekannten Verfahren dadurch unterscheiden würde, dass die
Erzeugung der mechanischen Energie und der Druckluft Untertage erfolge und
lediglich die so Untertage erzeugte Druckluft nach Oben (zur Erdoberfläche)
gefördert werde, so könnte selbst diese - aus Sicht des Senats dem
Patentanspruch 1 und der Beschreibung nicht zu entnehmende - Sichtweise eine
Patentfähigkeit nicht begründen. Aus der D1 ist es bekannt, mittels der aus
Erdwärme gewonnenen Energie Druckluft zu erzeugen, die in Druckluftspeichern
auch Untertage, z.B. in Salzkavernen, gespeichert werden kann (vgl. Abs. [0044]
und [0066]). Weiter entnimmt der Fachmann der D1, dass im Gegensatz zu den
unterirdischen Druckspeichern Druckbehälter für sehr hohe Drücke, z.B. für 500 bar
bis 1000 bar, ausgelegt werden können und die Druckbehälter dadurch im
geometrischen Volumen kleiner gewählt werden können und dabei noch akzeptable
Mengen an Druckenergie speichern (vgl. D1, Abs. [0044]). Für den Fachmann ist
es daher ausgehend von der D1 naheliegend, die aus der D1 bekannte
Umwandlung der aus der Erdwärme gewonnenen Energie über mechanische
Energie in Druckluft, Untertage, z.B. in vorhandenen Salzkavernen, durchzuführen
und die Druckluft in Druckluftbehältern, die in der Salzkaverne aufgestellt werden,
zu speichern. Einer erfinderischen Tätigkeit bedarf es hierzu nicht.
Soweit der Anmelder weiter vorträgt, dass die Umwandlung der aus der Erdwärme
gewonnenen Energie in Pressluft mit einer Vorrichtung erfolge, die unmittelbar mit
dem Bohrgestänge
in das Bohrloch eingebracht wird, so ist dies dem
Patentanspruch 1 nicht entnehmbar. Auch könnte kein Patentanspruch hierauf
gestützt werden, da diese Vorgehensweise den ursprünglichen Unterlagen nicht zu
entnehmen ist und ein darauf gestützter Patentanspruch somit unzulässig wäre.
5.2
Zu den nebengeordneten Patentansprüchen 2 bis 4
a)
Zum nebengeordneten Patentanspruch 2
Gemäß der Lehre der D1 können sowohl unterirdische Speicher als auch
Druckbehälter verwendet werden (vgl. D1, Abs. [0066]). Gemäß Absatz [0088] der
D1 bietet es sich an, für den Niederdruck- und den Hochdruckbereich jeweils eigene
Gasnetze zu installieren, wobei Netze desselben Gases über Kompressions-‚
Expansions-‚ Druckminderer- und Druckregeleinrichtungen bei unterschiedlichem
Druckniveau miteinander verbunden sind und damit eine optimale Betriebsführung
ermöglichen. Somit zeigt auch die D1 ein Verfahren der Leitungen- und Kessel-
Aufladung
für Hoch-Pressluft, bei dem Hoch-Druckluft von Untertage
in
Spezialkesseln aufgeladen wird, um diese für alle möglichen Anwendungen zu
verwenden, beispielsweise nach einer Elektroenergieerzeugung (vgl. D1, Abs.
[0080], „[…] mehrstufige Gas-Expansionseinrichtung 63, deren Turbinen über
Generatoren und Leistungselektronik 16 zur Stromproduktion an das elektrische
Netz 15 angeschlossen sind.“, vgl. D1, Abs. [0088], „Die Umwandlung eines
Energieträgers, z. B. Wasserstoff, in elektrischen Strom mit Brennstoffzellen […]“).
b) Zum nebengeordneten Patentanspruch 3
Gemäß der Lehre der D1 wird aus der gespeicherten Druckluft (=Pressluft)
Elektroenergie erzeugt, wobei die Hoch-Pressluft letztlich wirkungsmäßig mit einem
Generator gekoppelt ist und aus der in ihr gespeicherten Energie Elektroenergie
erzeugt wird, die wiederum in ein Stromnetz eingekoppelt wird (vgl. D1, Abs. [0080],
„Fig. 10 zeigt eine mehrstufige Gas-Expansionseinrichtung 63, deren Turbinen über
Generatoren und Leistungselektronik 16 zur Stromproduktion an das elektrische
Netz 15 angeschlossen sind.“, vgl. Abs. [0088], „Die Umwandlung eines
Energieträgers, z. B. Wasserstoff, in elektrischen Strom mit Brennstoffzellen […]).
c) Zum nebengeordneten Patentanspruch 4
Gemäß der Lehre der D1 wird ein Gerät, z.B. die Gas-Expansionseinrichtung oder
eine Brennstoffzelle, an die Pressluftspeicher angeschlossen. Die Pressluftspeicher
dienen somit als „Tankstelle“ für diese Expansionseinrichtung (vgl. D1, Abs. [0080]
und [0088]).
6.
Die nebengeordneten Patentansprüche 5 bis 10 sind unzulässig, da der
jeweils beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten
Fassung der Anmeldeunterlagen (Beschreibungsseiten 1 und 2) hinausgeht.
Der ursprünglichen Beschreibung sind weder Verfahren noch Geräte
für
Sicherheitssysteme
zu
entnehmen, welche
zur
„Unter-Übertage
für
Grubengaserkennung und seismischer Bewegungen (RRSS *)“ geeignet wären
(Patentanspruch 5). Zudem sind in der ursprünglichen Beschreibung weder ein
Verfahren
von Magnetfeldbahnbetrieb
gemäß Patentanspruch 8 noch
Ausführungsformen von Geräten gemäß den Ansprüchen 6, 7, 9 und 10 offenbart.
5.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht
jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu
§ 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1
Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Albertshofer
Himmelmann
Ball