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BPatG Beschluss vom 21.06.2021 – 7 W (pat) 10/20

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:210621B7Wpat10.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 10/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 106 393.0

hier: Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des

Bundespatentgerichts am 21. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek,

die Richterin Püschel und den Richter Schell

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse A01B des Deutschen Patent- und Markenamts vom

ECLI:DE:BPatG:2021:210621B7Wpat10.20.0

3. April 2020 aufgehoben und die Sache an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Am 13. März 2019 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung

„Flügelscharspitze und

Bodenbearbeitungsgerät damit“ und 17 Patentansprüchen zur Patentierung ein und

stellte den Prüfungsantrag.

Im Prüfungsverfahren hat die Anmelderin in Beantwortung des Prüfungsbescheids

vom 25. November 2019 mit Schriftsatz vom 10. März 2020 eine überarbeitete

Beschreibung eingereicht, in welcher der entgegengehaltene Stand der Technik

gewürdigt wurde.

Ohne weiteren Prüfungsbescheid oder sonstige vorherige Kommunikation mit dem

Anmelder hat die Prüfungsstelle für Klasse A01B des DPMA mit Beschluss vom

3. April 2020 ein Patent auf Grundlage der am 13. März 2019 eingereichten

Patentansprüche und der Beschreibung vom 10. März 2020 erteilt. Dabei nahm die

Prüfungsstelle ausweislich der dem Beschluss beigefügten „Zusammenstellung der

Publikationsunterlagen“ bei den Patentansprüchen 3, 5, 6, 7, 8, 12, 14, 15 und 16

eine Reihe von Änderungen vor.

Gegen diesen Erteilungsbeschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde

und beantragt sinngemäß,

1.

den Erteilungsbeschluss vom 3. April 2020 aufzuheben und

das Patent auf Grundlage der am 25. Mai 2020 eingereichten

Patentansprüche, sowie der Beschreibung gemäß der

Eingabe vom 10. März 2020 sowie der Zeichnungen gemäß

der Eingabe vom 13. März 2019 zu erteilen;

2.

die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

Sie macht geltend, dass die von der Prüfungsstelle vorgenommenen Änderungen

in den Rückbezügen der Ansprüche 8, 14, 15 und 16 den Schutzbereich der

Unteransprüche einschränkten und darüber hinaus etliche Inkonsistenzen erzeugt

würden. So werde bspw. Anspruch 8 auch auf Anspruch 6 zurückbezogen, der sich

wiederum auf einen der vorhergehenden Ansprüche, also auch auf Anspruch 1 als

solchen zurückbeziehe, so dass eine alleinige Referenz auf Anspruch 3 entfalle.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als der

Erteilungsbeschluss ohne Sachentscheidung aufzuheben und die Sache zur

Fortsetzung des Erteilungsverfahrens an das DPMA zurückzuverweisen ist (§ 79

Abs. 3 Nr. 2 PatG).

1.

Die gemäß § 73 Abs. 1 PatG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht

eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Anmelderin mit den

im Erteilungsbeschluss vorgenommenen und von ihr beanstandeten Änderungen

eine Abweichung vom Erteilungsantrag und damit schlüssig eine Beschwer geltend

gemacht. Dies reicht für die Bejahung der Zulässigkeit der Beschwerde aus (vgl.

Schulte, PatG, 10. Aufl., § 73 Rn. 51).

2.

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt unter Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA.

Ein Patent darf grundsätzlich nur so erteilt werden, wie es beantragt ist. Jede

Änderung der Unterlagen, die nicht nur in geringfügigen redaktionellen Korrekturen

wie der Berichtigung von Schreibfehlern oder offensichtlichen grammatikalischen

oder sprachlichen Unrichtigkeiten besteht, setzt das schriftlich erklärte

Einverständnis des Anmelders voraus (vgl. Schulte, PatG, a. a. O., § 49 Rn. 16,

m. w. N.).

Daran fehlt es hier. Denn die Anmelderin hat sich mit den im Erteilungsbeschluss

im Vergleich zu ihrem Erteilungsantrag in der Fassung vom 13. März 2019

vorgenommenen Änderungen der Patentansprüche nicht einverstanden erklärt. Bei

diesen handelt es sich auch nicht ausschließlich um lediglich redaktionelle

Änderungen im vorgenannten Sinne. Dies gilt insbesondere für die Änderungen der

Rückbezüge in den Ansprüchen 8, 14, 15 und 16. Die konkrete Ausgestaltung bzw.

der Umfang der Rückbeziehung ist vor allem mit Rücksicht auf § 14 PatG von

erheblicher Bedeutung. Für die Ermittlung des Gegenstands eines Unteranspruchs

ist der Patentinhaber zudem in möglichen späteren Einspruchs-, Nichtigkeits- und

Verletzungsverfahren an die konkrete Bezugnahme gebunden (vgl. Schulte,

a. a. O., § 34 Rn. 180, m. w. N.). Die Prüfungsstelle konnte daher nicht ohne

weiteres von einem Einverständnis der Anmelderin mit den vorgenommenen

Änderungen ausgehen, sondern hätte ihr zuvor Gelegenheit zur Äußerung geben

müssen.

Nachdem das nachgesuchte Patent abweichend vom Erteilungsantrag und damit

unter Verletzung des Antragsgrundsatzes erteilt worden ist, war der angefochtene

Beschluss aufzuheben, ohne dass der Senat in der Sache selbst entscheidet (§ 79

Abs. 3 Nr. 2 PatG). Die Prüfungsstelle wird nunmehr über die Erteilung des Patents

nach Maßgabe des von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags

erneut zu beschließen haben.

3.

Da der angefochtene Beschluss unter Verletzung des Antragsgrundsatzes

ergangen ist, wurde die Anmelderin dadurch gleichzeitig in ihrem Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt. Die genannten Verfahrensfehler sind auch für die

Erhebung der Beschwerde ursächlich gewesen, weshalb die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr anzuordnen war.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer

beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kopacek

Püschel

Schell