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BPatG Beschluss vom 21.06.2021 – 7 W (pat) 10/20
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:210621B7Wpat10.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 10/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 106 393.0
hier: Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts am 21. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek,
die Richterin Püschel und den Richter Schell
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse A01B des Deutschen Patent- und Markenamts vom
ECLI:DE:BPatG:2021:210621B7Wpat10.20.0
3. April 2020 aufgehoben und die Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Am 13. März 2019 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung
„Flügelscharspitze und
Bodenbearbeitungsgerät damit“ und 17 Patentansprüchen zur Patentierung ein und
stellte den Prüfungsantrag.
Im Prüfungsverfahren hat die Anmelderin in Beantwortung des Prüfungsbescheids
vom 25. November 2019 mit Schriftsatz vom 10. März 2020 eine überarbeitete
Beschreibung eingereicht, in welcher der entgegengehaltene Stand der Technik
gewürdigt wurde.
Ohne weiteren Prüfungsbescheid oder sonstige vorherige Kommunikation mit dem
Anmelder hat die Prüfungsstelle für Klasse A01B des DPMA mit Beschluss vom
3. April 2020 ein Patent auf Grundlage der am 13. März 2019 eingereichten
Patentansprüche und der Beschreibung vom 10. März 2020 erteilt. Dabei nahm die
Prüfungsstelle ausweislich der dem Beschluss beigefügten „Zusammenstellung der
Publikationsunterlagen“ bei den Patentansprüchen 3, 5, 6, 7, 8, 12, 14, 15 und 16
eine Reihe von Änderungen vor.
Gegen diesen Erteilungsbeschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde
und beantragt sinngemäß,
1.
den Erteilungsbeschluss vom 3. April 2020 aufzuheben und
das Patent auf Grundlage der am 25. Mai 2020 eingereichten
Patentansprüche, sowie der Beschreibung gemäß der
Eingabe vom 10. März 2020 sowie der Zeichnungen gemäß
der Eingabe vom 13. März 2019 zu erteilen;
2.
die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Sie macht geltend, dass die von der Prüfungsstelle vorgenommenen Änderungen
in den Rückbezügen der Ansprüche 8, 14, 15 und 16 den Schutzbereich der
Unteransprüche einschränkten und darüber hinaus etliche Inkonsistenzen erzeugt
würden. So werde bspw. Anspruch 8 auch auf Anspruch 6 zurückbezogen, der sich
wiederum auf einen der vorhergehenden Ansprüche, also auch auf Anspruch 1 als
solchen zurückbeziehe, so dass eine alleinige Referenz auf Anspruch 3 entfalle.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als der
Erteilungsbeschluss ohne Sachentscheidung aufzuheben und die Sache zur
Fortsetzung des Erteilungsverfahrens an das DPMA zurückzuverweisen ist (§ 79
Abs. 3 Nr. 2 PatG).
1.
Die gemäß § 73 Abs. 1 PatG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Anmelderin mit den
im Erteilungsbeschluss vorgenommenen und von ihr beanstandeten Änderungen
eine Abweichung vom Erteilungsantrag und damit schlüssig eine Beschwer geltend
gemacht. Dies reicht für die Bejahung der Zulässigkeit der Beschwerde aus (vgl.
Schulte, PatG, 10. Aufl., § 73 Rn. 51).
2.
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt unter Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA.
Ein Patent darf grundsätzlich nur so erteilt werden, wie es beantragt ist. Jede
Änderung der Unterlagen, die nicht nur in geringfügigen redaktionellen Korrekturen
wie der Berichtigung von Schreibfehlern oder offensichtlichen grammatikalischen
oder sprachlichen Unrichtigkeiten besteht, setzt das schriftlich erklärte
Einverständnis des Anmelders voraus (vgl. Schulte, PatG, a. a. O., § 49 Rn. 16,
m. w. N.).
Daran fehlt es hier. Denn die Anmelderin hat sich mit den im Erteilungsbeschluss
im Vergleich zu ihrem Erteilungsantrag in der Fassung vom 13. März 2019
vorgenommenen Änderungen der Patentansprüche nicht einverstanden erklärt. Bei
diesen handelt es sich auch nicht ausschließlich um lediglich redaktionelle
Änderungen im vorgenannten Sinne. Dies gilt insbesondere für die Änderungen der
Rückbezüge in den Ansprüchen 8, 14, 15 und 16. Die konkrete Ausgestaltung bzw.
der Umfang der Rückbeziehung ist vor allem mit Rücksicht auf § 14 PatG von
erheblicher Bedeutung. Für die Ermittlung des Gegenstands eines Unteranspruchs
ist der Patentinhaber zudem in möglichen späteren Einspruchs-, Nichtigkeits- und
Verletzungsverfahren an die konkrete Bezugnahme gebunden (vgl. Schulte,
a. a. O., § 34 Rn. 180, m. w. N.). Die Prüfungsstelle konnte daher nicht ohne
weiteres von einem Einverständnis der Anmelderin mit den vorgenommenen
Änderungen ausgehen, sondern hätte ihr zuvor Gelegenheit zur Äußerung geben
müssen.
Nachdem das nachgesuchte Patent abweichend vom Erteilungsantrag und damit
unter Verletzung des Antragsgrundsatzes erteilt worden ist, war der angefochtene
Beschluss aufzuheben, ohne dass der Senat in der Sache selbst entscheidet (§ 79
Abs. 3 Nr. 2 PatG). Die Prüfungsstelle wird nunmehr über die Erteilung des Patents
nach Maßgabe des von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags
erneut zu beschließen haben.
3.
Da der angefochtene Beschluss unter Verletzung des Antragsgrundsatzes
ergangen ist, wurde die Anmelderin dadurch gleichzeitig in ihrem Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Die genannten Verfahrensfehler sind auch für die
Erhebung der Beschwerde ursächlich gewesen, weshalb die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr anzuordnen war.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kopacek
Püschel
Schell