Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 15.07.2021 – 11 W (pat) 1/19
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150721B11Wpat1.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 1/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Juli 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
,
ECLI:DE:BPatG:2021:150721B11Wpat1.19.0
betreffend das Patent 102 44 955
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und
Dipl.- Chem. Dr. rer. nat. Deibele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. Juni 2018 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß früherem Hilfsantrag 1 aus
dem Schriftsatz vom 13. April 2021.
- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 26. September 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
Inanspruchnahme der Prioritäten aus Japan 2001-293033 und 2001-293032 vom
26.9.2001, 2001-298672 vom 27.9.2001 sowie 2001-322148 vom 19.10.2001
eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Sinterhartmetall, Verwendung eines Sinterhartmetalls und Verfahren zur
Herstellung eines Sinterhartmetalls“
am 18. Juni 2014 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 24 des
Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss nach Anhörung
vom 13. Juni 2018 beschränkt aufrechterhalten hat und zwar mit den Ansprüchen 1
bis 7 gemäß dem in der Anhörung überreichten Hilfsantrag 6 und den restlichen
Unterlagen, wie erteilt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom
21. November 2018.
Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. Juni 2018 aufzuheben und das
Patent - unter unveränderter Beibehaltung von Beschreibung und
Zeichnungen - mit den Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß
Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 13. April 2021 beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hat mit Eingabe vom 4. Juni 2021 den Antrag gestellt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie hierzu auf den eigenen Vortrag im Einspruchsschriftsatz
vom 18. März 2015 sowie die Begründung im angefochtenen Beschluss der
Patentabteilung verwiesen. Wie angekündigt, hat die Einsprechende nicht an der
mündlichen Verhandlung teilgenommen.
In ihrem Einspruchsschriftsatz hat die Einsprechende die Widerrufsgründe der
mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und der mangelnden
Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend gemacht. Zur Stütze ihres
Vorbringens hat sie auf die folgenden Druckschriften verwiesen:
D1
D2
D2t
D3
D3t
D4
D5
D6
D7
D8
D9
DE 101 58 819 A1
JP S52- 110 209 A
englische Übersetzung der JP S52- 110 209 A
JP H10- 15 709 A
englische Übersetzung der JP H10- 15 709 A
EP 0 569 696 A2
US 6 872 234 B2
US 5 310 605 A
JP H04- 263 038 A (Abstract)
EP 0 560 212 A1
WO 94/ 17 943 A1.
Im Prüfungsverfahren wurde noch die Druckschrift JP H06 - 93 473 A (D10) in
Betracht gezogen.
Der geltende Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederung hat folgenden
Wortlaut:
M1.1 Sinterhartmetall dadurch gekennzeichnet, dass
M1.2 es eine Hartphase, enthaltend Wolframcarbid WC,
M1.3 mindestens eine Substanz ausgewählt aus Carbiden, Nitriden und
Carbonitriden der Metalle der Gruppen 4a, 5a und 6a im Periodensystem und
M1.4 eine Bindemittelphase, enthaltend mindestens ein Metall der Eisengruppe,
aufweist,
M1.5 wobei die Härte im Oberflächenbereich des Sinterhartmetalls 90 bis 98% der
Härte in 1 mm Tiefe unterhalb der Oberfläche beträgt und
M1.6 worin die Metalle der Gruppen 4a, 5a und 6a Zr umfassen und der Zr-Gehalt
in den Metallen, ausgewählt aus den Gruppen 4a, 5a und 6a des
Periodensystems im Oberflächenbereich hoch ist im Vergleich zum Inneren
des Sinterhartmetalls,
M1.7 wobei ein TaC-Gehalt des Sinterhartmetalls 0,5 Gew.-% oder geringer ist,
M1.8 wobei zwei oder mehr B1-Typ-Festlösungsphasen
innerhalb des
Sinterhartmetalls existieren und eine dieser Phasen einen hohen Zr-Gehalt
im Vergleich zu der anderen Phase aufweist und
M1.9 wobei der durchschnittliche Teilchendurchmesser
in der B1-Typ
Festlösungsphase mit hohem Zr-Gehalt 3 µm oder weniger beträgt.
Der auf eine zweite Ausgestaltung des Sinterhartmetalls gerichtete nebengeordnete
Patentanspruch 5 lautet mit hinzugefügter Gliederung:
M5.1 Sinterhartmetall dadurch gekennzeichnet, dass es aus
M5.2 Wolframcarbid,
M5.3 2 bis 20 Gew.-% aus einem Bindemittelmetall umfassend Cobalt (Co)
und/oder Nickel (Ni),
M5.4 0 bis 30 Gew.-% mindestens einer Substanz ausgewählt aus der Gruppe
bestehend aus Metallcarbiden, Metallnitriden und Metallcarbonitriden der
Metalle der Gruppen 4a, 5a und 6a im Periodensystem,
M5.5 10 bis 300 ppm Eisen (Fe),
M5.6 100 bis 1000 ppm Chrom (Cr) und nichtflüchtigen Unreinheiten als Rest
besteht,
M5.7 wobei ein Oberflächenbereich den Bedingungen von Psuf<Pin entspricht,
worin Psuf und Pin definiert sind als:
Pin = W2in/W1in
Psuf = W2suf/W1suf
W1in: Gehalt des Bindemittelmetalls innerhalb des Sinterhartmetalls
W2in: Gehalt des Fe und Cr innerhalb des Sinterhartmetalls
W2suf: Gehalt des Bindemittelmetalls in dem Oberflächenbereich des
Sinterhartmetalls
W1suf: Gehalt von Fe und Cr im Oberflächenbereich des Sinterhartmetalls.
Der auf die Verwendung eines Sinterhartmetalls gerichtete nebengeordnete
Patentanspruch 10 lautet:
„Verwendung eines Sinterhartmetalls gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9, zur
Herstellung eines Schneidwerkzeugs.“
Des Weiteren lautet der nebengeordnete Patentanspruch 11 mit hinzugefügter
Gliederung:
M11.1
Verfahren zur Herstellung eines Sinterhartmetalls gemäß Anspruch 5,
umfassend die folgenden Schritte:
M11.2
Mahlen und Mischen des Rohmaterialpulvers, umfassend
M11.2.1
ein Wolfram-Carbid-Pulver,
M11.2.2
mindestens ein Pulver, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus
Metallcarbiden, Metallnitriden und Metallcarbonitriden der Metalle der
Gruppen 4a, 5a und 6a im Periodensystem und
M11.2.3
mindestens ein Material, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus
M11.3
M11.4
Cobalt (Co) und Nickel (Ni),
Formen der vermischten Pulver,
Sintern eines erhaltenen Grünkörpers für 0,3 bis 2 Stunden bei einer
ersten Sintertemperatur von 1350 bis 1600°C in einer nichtoxidierenden Atmosphäre,
M11.5
Abkühlen auf die zweite Sintertemperatur, die 20 bis 200°C niedriger
liegt als die erste Sintertemperatur und
M11.6
Sintern bei der zweiten Sintertemperatur in einem Vakuum für 1 bis 3
Stunden.
Wegen weiterer Einzelheiten,
insbesondere zum Wortlaut der abhängigen
Patentansprüche, wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die nunmehr begehrte Anspruchsfassung stellt eine geringere Einschränkung des
Streitpatents dar als die von der Patentabteilung aufrechterhaltene Fassung,
weshalb die Beschwerdeführerin offensichtlich auch das notwendige Rechtsschutzinteresse besitzt.
1. Verständnis und Auslegung sowie Offenbarung
a)
Das Streitpatent betrifft Sinterhartmetalle, deren Verwendung zur Herstellung
eines Schneidwerkzeugs und ein Verfahren zur Herstellung eines Sinterhartmetalls.
Diese Sinterhartmetalle sollen die entsprechende Härte und Widerstandsfähigkeit
aufweisen, so dass sie sich bei ausgezeichneter Verschleißfestigkeit zum
Schneiden von schwer verarbeitbaren Materialen eignen, z. B. rostfreiem Stahl,
Gusseisen sowie Flussstahl und Legierungsstahl (vgl. Abs. [0001]).
In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass für das Schneiden von Metall
eine WC-Co-Legierung als verwendetes Sinterhartmetall weitverbreitet sei, die aus
einer harten Phase mit Wolframcarbid (WC) als Hauptbestandteil und einer
Bindemittelphase der Eisengruppenmetalle wie z. B. Cobalt oder einer Legierung,
worin ein Carbid, ein Nitrid, ein Carbonitrid der Metalle der Gruppen 4a, 5a oder 6a
im Periodensystem dem WC-Co weiterhin zugefügt seien, bestehe. Dabei umfasse
die Herstellung dieses Sinterhartmetalls die Verfahrensschritte des Mahlens,
Mischens und Formens eines Rohmaterialpulvers, das das Sinterhartmetall bilde,
und des Sinterns dieses Rohmaterials bei 1350 bis 1600°C für ungefähr 1 bis
3 Stunden (vgl. Abs. [0002], [0003]).
Des Weiteren wird in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass beim
Schneiden schwer verarbeitbarer Materialien, wie
rostfreiem Stahl, mit
herkömmlichen Schneidwerkzeugen, die Abnutzung des Schneidwerkzeugs schnell
voranschreiten bzw. Brüche durch Festfressen auftreten würden, wodurch sich die
Arbeitsoberfläche des Schneidmaterials verschlechtere und die Lebensdauer des
Werkzeugs gering sei. Darüber hinaus enthalte ein konventionelles Sinterhartmetall
Eisen und Chrom als Verunreinigungen, welche sich bei den erhöhten
Temperaturen des Schneidprozesses mit eben diesen auch im Arbeitsstück
auftretenden chemischen Elementen verbinden würden, was ein Festfressen oder
Agglutinieren des Arbeitsstücks sowie eine Beschädigung der Schneidwerkzeugoberfläche zur Folge habe. Weiterhin führe die hohe Affinität von Eisen zu
Kohlenstoff bei hohen Eisengehalten in der Sinterhartmetalloberfläche beim
Beschichten dieser Werkstoffe durch das Dampfphasenverfahren (CVD oder PVD)
zu brüchigen Phasen (η-Phasen) an der Grenzfläche des Sinterhartmetalls, was
zum Abblättern der Beschichtung führe (vgl. Abs. [0006] bis [0010]).
Dem Stand der Technik könne man Verfahren entnehmen, die, um die
Verschleißfestigkeit zu verbessern, versuchen würden eine härtere Beschichtung
auf der Legierungsoberfläche zu erhalten bzw. auf einer β-freien Schicht, worin der
Gehalt der B1-Typ-Festlösung reduziert sei, eine harte Beschichtung des
Sinterhartmetalls zu bilden. Die
in der Beschreibungseinleitung genannte
Druckschrift JP H06 - 93 473 A (D10) offenbare, dass der Zr -Gehalt, der in einem
Tiefenbereich von 1 bis 50 µm vorhanden sei, von einer Basismaterialoberfläche
zur Innenseite verschwinde oder abnehme, wenn Ti und Zr als B-1-Typ-Festlösung
verwendet würden. Allerdings sei bekannt, dass die Schneidhitze und der
Umgebungssauerstoff zur Oxidation der Oberflächen derart hergestellter
Sinterhartmetalle, insbesondere der β-freien Schicht führe und somit deren Härte
und Widerstandsfähigkeit abnehme. Andererseits sinke die Schockwiderstandsfähigkeit und die Bruchfestigkeit der harten Beschichtung, wenn keine β-freie
Schicht direkt unter einer harten Beschichtung gebildet werde (vgl. Abs. [0011] bis
[0015]).
Ausgehend davon solle die Aufgabe gelöst werden, ein Sinterhartmetall
bereitzustellen, das eine hohe Härte und Widerstandsfestigkeit aufweise und bei
dem ein Festfressen und eine Adhäsion mit dem Arbeitsstück zum Zeitpunkt des
Schneidens und Gleitens inhibiert werden könne. Außerdem solle eine gute und
harte Beschichtung gebildet werden. Es solle ein oberflächenbeschichtetes
Sinterhartmetall bereitgestellt werden, das eine ausgezeichnete Oxidationsfestigkeit aufweise, bei gleichzeitiger hoher Härte und Widerstandsfähigkeit und
dessen Bruchfestigkeit und Verschleißfestigkeit
in schwieriger Umgebung
verbessert werden könne, wie z. B. bei einem Aussetzen gegenüber hoher
Temperatur durch kontinuierliche Arbeit. Darüber hinaus solle ein Schneidwerkzeug
bereitgestellt werden, das beim Schneiden eines schwer verarbeitbaren Materials,
wie z. B. rostfreiem Stahl eine ausgezeichnete Verschleißfestigkeit, plastische
Deformationsfestigkeit und Bruchfestigkeit aufweise (vgl. Abs. [0016] bis [0019]).
b)
Als mit der Lösung betrauter Fachmann
ist ein Absolvent einer
wissenschaftlichen Hochschule mit der Vertiefungsrichtung Werkstoff- oder
Metallkunde anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der
Herstellung von Sinterhartmetall-Werkstoffen für Schneidwerkzeuge verfügt. Von
ihm können Fachwissen über die benötigten Eigenschaften von Werkzeugen zum
Schneiden schwer bearbeitbarer Materialien und Kenntnisse über die ablaufenden
mechanischen und stofflichen Vorgänge, die zum Verschleiß der oberflächenbeschichteten Werkstoffe führen, erwartet werden.
c)
Aus Sicht des vorstehend definierten Fachmanns ist der Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 in seinen Grundzügen wie folgt zu verstehen:
Die Merkmale M1.1 bis M1.4 definieren die typische Zusammensetzung eines
Sinterhartmetalls, bestehend aus einer Hartphase (typischerweise Wolframcarbid),
mindestens einer weiteren Substanz (Carbiden, Nitriden und Carbonitriden der
Metalle der Gruppen 4a, 5a und 6a im Periodensystem) und einer Bindemittelphase
(enthaltend mindestens ein Metall der Eisengruppe). Um aus diesen grundsätzlich
bekannten Stoffen Sinterhartmetalle zu erhalten, die schwer bearbeitbare
Materialien mit den in der Aufgabe geforderten Maßgaben schneiden können, wird
die Härte des Sinterhartmetalls im Oberflächenbereich auf 90 bis 98% der Härte in
einer Tiefe von 1 mm von der Oberfläche aus eingestellt (Merkmal M 1.5). Die
Einstellung der Härte
im Oberflächenbereich sowie die Dicke des
Oberflächenbereichs lässt sich durch die Verfahrensführung (vgl. Abs. [0048],
[0050]) vor allem während des Sinterprozesses steuern.
Des Weiteren wird die Anwesenheit des chemischen Elements Zirkonium im
Sinterhartmetall aus der Auswahl der Metalle der Gruppen 4a, 5a und 6a des
Periodensystems als zwingend definiert, wobei der Gehalt an Zirkonium in den
anderen möglicherweise anwesenden Metallen dieser Elementgruppen mit einem
Gefälle vom Oberflächenbereich hin zum Inneren des Sinterhartmetalls sinkt
(Merkmal M1.6). Darüber hinaus wird gemäß Merkmal M1.7 der TaC-Gehalt des
Sinterhartmetalls auf einen Bereich von 0,5 Gew.-% oder geringer eingegrenzt.
Ferner betreffen die Merkmale M1.8 und M1.9 das Gefüge des Sinterhartmetalls,
wonach die Existenz von zwei oder mehr B1-Typ-Festlösungsphasen innerhalb des
Sinterhartmetalls gefordert wird, deren eine Phase einen hohen Zirkonium-Gehalt
im Vergleich zu der anderen Phase aufweisen soll. Weiterhin wird die
Gefügestruktur dahingehend präzisiert, dass der durchschnittliche Teilchendurchmesser in der B1-Typ-Festlösungsphase mit hohem Zirkonium-Gehalt 3 µm
oder weniger ist.
d)
Die zweite Ausgestaltung des Sinterhartmetalls gemäß dem geltenden
Patentanspruch 5 und das auf diese zweite Ausgestaltung des Sinterhartmetalls
bezogene Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 11 lässt sich aus Sicht
des Fachmanns wie folgt darstellen:
In dieser zweiten Ausgestaltung wird das Sinterhartmetall in erster Linie durch seine
Zusammensetzung definiert, mittels Bereichsangaben (Merkmale M5.2 bis M5.6)
und Verhältnisdefinitionen, bei denen die Gehalte von Eisen und Chrom und die
Gehalte an Bindemetall jeweils im Oberflächenbereich und im Innern des
Hartmetalls
in ein Verhältnis gesetzt werden (Merkmal M5.7). Bei den
Bereichsangaben
für den Bindemetallanteil (Merkmal M5.3) und
für die
Verbindungen aus den Metallen der Gruppen 4a, 5a und 6a des Periodensystems
(Merkmal M5.4), handelt es sich um typische, im Stand der Technik genannte
Anteilsbereiche. Entgegen der von der Einsprechenden bzw. im angefochtenen
Beschluss vertretenen Auffassung handelt es sich bei Eisen- und Chromanteilen
gemäß Patentanspruch 5 (Merkmale M5.5 und M5.6) nicht
lediglich um
Verunreinigungen. Als solche werden sie durch den Fachmann schon nicht
festgelegt, wie geltend gemacht. Vielmehr liegen die Gehaltsangaben für die
Elemente Eisen und Chrom in einem eng bemessenen, nicht typischen ppm-
Bereich und sind daher gesondert zu betrachten. Aus der Patentschrift, als auch
aus dem geltenden Patentanspruch 5 geht hervor, dass die gezielt eingestellten
Anteilsbereiche für Chrom und Eisen kombiniert aufeinander abgestimmt sind, um
die Eigenschaften des Sinterhartmetalls zu beeinflussen (vgl. in PS Abs. [0064] bis
[0070]; Anspruch 14).
Dass es sich hierbei nicht nur um bloße Verunreinigungen handelt, drückt auch die
Beziehung Psuf<Pin im Merkmal M5.7 aus, nämlich das Verhältnis von Eisen und
Chrom zu Bindemetall im Oberflächenbereich gering zu halten im Vergleich zum
Inneren des Sinterhartmetalls. Um die beanspruchten Forderungen
im
Patentanspruch 5 hinsichtlich der Eisen- und Chrom-Gehalte sowie der des Eisen-
Chrom-Bindemetall-Verhältnisses einstellen zu können, sind darauf abgestimmte
Herstellungsschritte, beginnend mit der Wahl der Edukte bis hin zur
atmosphärischen Umgebung der beiden Sinterschritte
(nicht-oxidierende
Atmosphäre bzw. Vakuum; vgl. PS Abs. [0064], Anspruch 14), auszuwählen.
Entsprechend sind die Merkmale des Anspruchs 11 nicht lediglich als grundsätzlich
bekannte Einzelschritte eines zweistufigen Sinterprozesses anzusehen, deren
Variation im fachmännischen Ermessen liegt, sondern in Beziehung zur gezielten
Einstellung der Chrom- und Eisen-Anteilsbereiche sowie des Eisen-Chrom-
Bindemetall-Verhältnisses einzuordnen.
Auch der Einwand der mangelnden Ausführbarkeit des erteilten Patentanspruchs 8
gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG unter Punkt 6.2 des Einspruchsschriftsatzes kann
nicht zu einem anderen Verständnis des Patentgegenstandes führen. Zwar dürfte
die isolierte Betrachtung des Merkmals 5.7 i. V. m. den im Anspruch genannten
Gehalten an Fe, Cr und Bindermetall (entsprechend dem Wortlaut des erteilten
Patentanspruchs 8) zu dem von der Einsprechenden genannten scheinbaren
Widerspruch führen, so dass die Beziehung Psuf<Pin nicht realisierbar ist. Unter
Berücksichtigung des Ausführungsbeispiels aus der Beschreibung (Abs. [0055],
Tabelle 4 des Streitpatents bzw. Abs. [0103], Tabelle 6 der OS) legt die aufgestellte
Beziehung in Merkmal M 5.7 fest, den Eisen- und Chromgehalt im ppm-Bereich und
zwar als Hauptmerkmal der Erfindung so gezielt einzustellen, dass die Anteile von
Fe und Cr zu den Bindemittelmetallen in der Oberfläche des Sinterhartmetalls
geringer sind als in der Innenseite des Sinterhartmetalls. Darüber hinaus ist der
Patentanspruch unter der Annahme, dass gleiche Begriffe (P, W1, W2)
im
Zusammenhang des Patentanspruchs im Zweifel auch gleiche Bedeutung haben,
dementsprechend auszulegen (vgl. BGH GRUR 2015, 972 ff. – „Kreuzgestänge“).
Demnach ist für den fachkundigen Leser unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass
bei der Definition der Gehalte W2suf und W1suf die Indizes vertauscht sind. W1suf stellt
daher den Gehalt des Bindemittelmetalls in dem Oberflächenbereich des
Sinterhartmetalls dar und W2suf den Gehalt von Fe und Cr im Oberflächenbereich
des Sinterhartmetalls.
Da es bei der Beurteilung der Ausführbarkeit auf die Unterlagen insgesamt
ankommt, bestehen keine Zweifel, dass der Patentgegenstand so offenbart ist, dass
er ausgeführt werden kann.
2.
Zulässigkeit
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig.
Die gegenüber der erteilten Fassung zusätzlich in den Patentanspruch 1
aufgenommenen Merkmale M1.6 bis M1.9 basieren auf den erteilten
Patentansprüchen 2, 4 und 5 sowie den Absätzen [0025] und [0044] der
Beschreibung. In den Anmeldungsunterlagen sind dies die Patentansprüche 3, 5
und 6 sowie die Absätze [0027] und [0067]. Der erteilte Patentanspruch 1 geht
inhaltlich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 i. V. m. Absatz [0057] der
Beschreibung hervor.
Die weiteren Patentansprüche im geltenden Anspruchssatz entsprechen den
erteilten Patentansprüchen 3 sowie 6 bis 15. Diese sind auf die ursprünglichen
Patentansprüche 4, 8, 9 sowie 20 bis 26 mit 10 und 27 zurückzuführen.
Die Beschreibung entspricht inhaltlich der erteilten Fassung, die auf einige der
Ausführungsformen der ursprünglichen Beschreibung zurückzuführen ist.
3.
Patentfähigkeit
3.1
a)
Druckschrift D1 betrifft eine nachveröffentlichte Patentanmeldung mit älterem
Zeitrang. In Druckschrift D1 wird ein Schneidwerkzeug beschrieben, das einen
Sintercarbid-Hauptkörper aufweist, umfassend eine harte Phase, die WC und
zumindest zwei Hartphasen enthält, ausgewählt aus Carbiden, Nitriden und
Carbonitriden von Metallen der Gruppen 4a, 5a und 6a des Periodensystems und
eine Bindemittelphase, umfassend zumindest ein Metall aus der Eisengruppe (vgl.
Anspruch 1). Da die Einstellung von Härte und Dicke des Oberflächenbereichs des
Sinterhartmetalls sowie des Konzentrationsgefälles des zwingend anwesenden
Metalls Zirkonium im Oberflächenbereich (Merkmale M1.5 und M1.6) vor allem
durch die Verfahrensführung des Sinterprozesses gesteuert wird, ist dies bei der
Neuheitsbeurteilung der Druckschrift D1 zu berücksichtigen.
In diesem
Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass Abs. [0047], (letzter Satz) des
Streitpatents ein ursprünglich nicht offenbartes zweistufiges Sintern beinhaltet.
Somit unterscheiden sich die im Streitpatent angegebenen und ursprünglich
offenbarten Verfahrensschritte zur Herstellung des ersten Sinterhartmetalls nicht
von der Verfahrensführung gemäß den Erläuterungen in der Druckschrift D1 (vgl.
Abs.
[0034],
[0035]). Angesichts gleicher Ausgangsstoffe und gleicher
Verfahrensführung sowohl im Streitpatent als auch in der Druckschrift D1 ist davon
auszugehen, dass sich der im geltenden Patentanspruch 1 geforderte Härteverlauf
und das Konzentrationsgefälle des Elements Zirkonium im Oberflächenbereich
auch beim in der Druckschrift D1 offenbarten Sinterhartmetall einstellt. Daher dürfte
das hergestellte Erzeugnis notwendigerweise gleiche Eigenschaften aufweisen wie
das im Patentanspruch 1 beanspruchte Sinterhartmetall, zumal der angegebene
Oberflächenbereich (vgl. Anspruch 3, Streitpatent) auch dem aus der D1 entspricht.
Darüber hinaus weisen die vergleichbaren Kurvenverläufe in der Figur 2 des
Streitpatents sowie der Figur 1 der Druckschrift D1 auf eine ähnliche Verteilung der
Elemente Cobalt, Zirkonium, Titan und Niob im Oberflächenbereich hin. Vor diesem
Hintergrund
ist davon auszugehen, dass sich
im Sinterhartmetall gemäß
Druckschrift D1 ein vergleichbarer Härteverlauf im mit Zirkonium angereicherter
Oberflächenbereich gemäß den Merkmalen M1.5 und M1.6 ergibt. Des Weiteren
offenbart die Druckschrift D1, dass im Sinterhartmetall zumindest zwei feste
Lösungen vom B1-Typ vorhanden sind, wobei eine der festen Lösungen mit einem
hohen Zirkonium-Gehalt ausgestattet ist (Merkmal M1.8; vgl. Anspruch 2) und einen
mittleren Korndurchmesser von nicht mehr als 3 µm aufweist (Merkmal M1.9; vgl.
Anspruch 6).
Im Sinne des vorliegenden Streitpatents ist dieser bekannte
Sinterhartmetall-Werkstoff somit durch die Merkmale M1.1 bis M1.6, M1.8 und M1.9
charakterisiert.
Allerdings sind die in Druckschrift D1 (siehe Tabelle 1) beschriebenen Gehalte an
TaC im Sinterhartmetall deutlich höher als der mit 0,5 Gew.-% oder geringer
geforderte Gehalt an TaC im geltenden Patentanspruch 1 (Merkmal M1.7). Die in
Tabelle 1 aufgeführte Probe Nr. 4 enthält zwar keine Angabe für den TaC-Gehalt,
allerdings ist der Teilchendurchmesser mit hohem Zr-Gehalt für diese Probe mit
3,8 µm höher ausgewiesen, als in dem im vorliegenden Patentanspruch 1
angegeben Bereich („3 µm oder weniger“).
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift D1 nicht zu
berücksichtigen (§ 4 Satz 2 i. V. m § 3 Abs. 2 PatG).
b)
Druckschrift D2 offenbart ein beschichtetes Hartmetallwerkzeug, wobei das
Hartmetall, neben Wolframcarbid, einen oder mehrere Hartstoffe enthält,
ausgewählt unter Carbiden, Nitriden und Carbonitriden der MetaIle der Gruppen 4a,
5a und 6a des Periodensystems, und eine Binderphase aus Cobalt, Nickel und/oder
Eisen aufweist (vgl. Übersetzung, Seite 1, 1. Absatz). Somit ist dieses bekannte
Sinterhartmetall durch die Merkmale M1.1 bis M1.4 gekennzeichnet. Auch sind
dieser Druckschrift Angaben zu entnehmen, dass die Oberflächenschicht des
Hartmetalls mit einer Dicke von 10 bis 200 µm eine Vickers-Härte aufweist, die 2 bis
20 % geringer ist als im Inneren des Hartmetalls (vgl. Übersetzung, Seite 1, 1.
Absatz 1; Seite 2, 3. und 6. Absatz).
Nicht eindeutig ist der Druckschrift D2 der Bezug des Härteverlaufs auf eine Tiefe
von 1 mm zu entnehmen, wie streitpatentgemäß gefordert (Merkmal M1.5). Des
Weiteren hebt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von dem in
Druckschrift D2 beschriebenen Sinterhartmetall durch die zwingende Anwesenheit
des Elements Zirkonium und damit auch dessen speziellen Konzentrationsverlaufs
im Oberflächenbereich des Hartmetallkörpers ab (Merkmal M 1.6). Darüber hinaus
fehlen in der Druckschrift D2 Angaben hinsichtlich der Gefügestruktur zur Bildung
von B1-Typ-Festlösungsphasen
(Merkmal M1.8) und damit auch eines
durchschnittlichen Teilchendurchmessers dieser auftretenden Festlösungsphasen
(Merkmal M1.9) sowie dazu, ob das beschriebene Sinterhartmetall TaC enthält
(Merkmal M1.7).
c)
Druckschrift D3
beschreibt ein beschichtetes Hartmetallwerkzeug
(Merkmal M1.1), in dem allerdings die Bestandteile der Hartphase und der
Binderphase nicht umfassend benannt werden, lediglich werden 0,05 bis 0,5
Gew.- % Zirkonium und/oder Hafnium als Bestandteile der Hartstoffphase
(Merkmal M1.3) ausdrücklich aufgeführt. Somit
unterscheidet sich
das
beanspruchten Sinterhartmetall
von
diesem
bekannten
beschichteten
Hartmetallwerkzeug grundlegend.
Zwar wird in Druckschrift D3 eine Oberflächenschicht (vgl. Anspruch 1) mit einer
Dicke von 5 bis 25 µm beschrieben, deren Vickers-Härte 70 bis 90 % unter der
Vickers-Härte im Inneren des Hartmetalls beträgt, so dass grundsätzlich eine
Überschneidung der Wertebereiche der Härteverläufe gemäß Merkmal M1.5 und
der Offenbarung aus der Druckschrift D3 im Wert „90 %" vorliegt. Ob sich dieser
Wert allerdings zu dem Bezugspunkt von einer Tiefe von 1mm von der Oberfläche
des Hartmetalls entfernt einstellt, ist der Druckschrift nicht zu entnehmen. Des
Weiteren gibt es in Druckschrift D3 keinen Hinweis darauf, dass sich der genannte
Zirkonium-Anteil im Hartmetall im Oberflächenbereich, wie im Merkmal M1.6
gefordert, anreichert. Ferner wird in Druckschrift D3 die Möglichkeit beschrieben,
dass sich die Elemente Zirkonium und/oder Hafnium in einer festen B1-Typ Phase
lösen (vgl. Anspruch 1), allerdings ist dieser Druckschrift nicht das Vorliegen von
zwei oder mehr B1-Typ-Festlösungsphasen innerhalb des Sinterhartmetalls gemäß
der Merkmale M1.8 und M1.9 zu entnehmen. Des Weiteren ist in Druckschrift D3
die Anwesenheit von TaC und damit auch nicht die Eingrenzung seines Gehaltes
thematisiert (Merkmal M1.7).
d)
In Druckschrift D4 wird ein beschichtetes Hartmetall-Schneidwerkzeug
beschrieben, bei dem das Hartmetall aus einer Binderphase aus wenigstens einem
der Eisenmetalle und aus einer Hartphase aus wenigstens einer Metallverbindung,
ausgewählt unter Carbiden, Nitriden und Carbonitriden der Metalle der Gruppen 4a,
5a und 6a des Periodensystems besteht. Die Beschichtung gemäß D4 enthält als
Hartphase wenigstens eine Metallverbindung, ausgewählt unter Carbiden, Nitriden
und Carbonitriden von Zr und/oder Hf sowie Wolframcarbid (vgl. Anspruch 1).
Insoweit kann der Druckschrift D4 also ein Sinterhartmetall mit den Merkmalen M1.1
bis M1.4 entnommen werden.
Im Sinterhartmetall gemäß Druckschrift D4 ist unter der äußeren Oberfläche eine
Schicht 4 vorgesehen, die eine geringere Härte als
im
Inneren des
Hartmetallkörpers aufweisen soll (vgl. Ansprüche 11, 12). Allerdings fehlen
Angaben, wo genau die unterschiedliche Härte auftreten soll (Merkmal M1.5).
Darüber hinaus enthält Druckschrift D4 keine Angaben zu einer Anreicherung des
Elements Zirkonium im Oberflächenbereich des Sinterhartmetalls (Merkmal M1.6),
noch zur Existenz von B1-Typ-Festlösungsphasen innerhalb des Sinterhartmetalls
(Merkmale M1.8 und M1.9). Zwar wird das Vorliegen von TaC im Sinterhartmetall
in Druckschrift D4 genannt (vgl. Table 1, 8 und 10), aber eine Beschränkung des
TaC-Gehaltes auf 0,5 Gew.-% oder weniger ist dieser Druckschrift nicht zu
entnehmen (Merkmal M1.7).
e)
Die weiteren Druckschriften D5 bis D10 offenbaren den Gegenstand von
Anspruch 1 ebenso nicht und liegen weiter vom Anspruchsgegenstand ab.
In den Druckschriften D5 bis D10 wird jeweils der grundsätzliche Aufbau des
Sinterhartmetalls gemäß den Merkmalen M1.1 bis M1.4 offenbart (vgl. in D5:
Anspr. 1; in D6: Anspruch 1; in D7: Abstract; in D8: Anspruch 1; in D9: Anspruch 1;
in D10: Abstract). Darüber hinaus wird in diesen Druckschriften die Anwesenheit
von Tantalcarbid in den betreffenden Sinterhartmetallen erwähnt, wobei diese als
mögliche Bestandteile in der Regel im Verbund mit den weiteren Carbiden der
Metalle der Gruppen 4a, 5a und 6a aufgezählt werden. Dabei kann der TaC-Gehalt
gemäß diesem Stand der Technik im beanspruchten Bereich von 0,5 Gew.-% oder
weniger liegen (Merkmal M1.7; vgl. beispielsweise in D5: Table 1; in D6: Spalte 5,
Zeilen 15 bis 16).
Allerdings wird in keiner der Druckschriften D5 bis D10 die Einstellung eines
speziellen Härteverlaufes im Oberflächenbereich zum Inneren des Sinterhartmetalls
hin beschrieben (Merkmal M1.5) noch ist diesen Druckschriften eine Anreicherung
von Zirkonium
im Oberflächenbereich
im Vergleich zum
Inneren des
Sinterhartmetalls zu entnehmen (Merkmal M1.6). Des Weiteren erwähnt keine
dieser Druckschriften die Unterscheidung der mindestens zwei B1-Typ-
Festlösungsphasen innerhalb des Sinterhartmetalls anhand der Zirkonium-Gehalte
noch wird der durchschnittliche Teilchendurchmesser auftretender Festlösungsphasen festgelegt (Merkmale M1.8 und M1.9).
3.2
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf
Als geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des
Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 ist die Druckschrift D2 anzusehen,
aus der dem Fachmann die Zusammensetzung des Sinterhartmetalls
(Merkmale M1.1 bis M1.4) offenbart wird und sich der beanspruchte Härteverlauf
(Merkmal M1.5) in naheliegender Weise erschließt. Auch wenn der Bezugspunkt
des Härteverlaufs in einer Tiefe von 1 mm der Druckschrift D2 nicht direkt zu
entnehmen ist, so umfasst doch der offenbarte Härteverlauf (2 bis 20% geringeren
Härte des Oberflächenbereichs) den in Merkmal M1.5 geforderten Wertebereich.
Mit Hilfe der technischen Lehre aus D2 dürfte es daher im Ermessen des
Fachmanns liegen, den beanspruchten Härteverlauf einzustellen.
Wie weiter vorstehend ausgeführt (vgl. 3.1 b), weist das aus der Druckschrift D2
bekannte Sinterhartmetall zumindest nicht die das streitpatentgemäße Sintermetall
definierenden Merkmale M1.6, M1.8 und M1.9 auf, die vor allem durch den
betreffenden Zirkonium-Gehalt
im Oberflächenbereich und
in den B1-Typ
Festlösungsphasen sowie deren Teilchendurchmesser charakterisiert sind. Die
Druckschrift D2 enthält auch keine Hinweise, die dort beschriebenen Sintermetalle
in diese Richtung weiterzuentwickeln. Das Sintermetall gemäß Patentanspruch 1
beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit, zumal auch keiner der weiteren
Druckschriften D3 bis D10 ein Hinweis auf die Ausbildung eines
Konzentrationsgefälles von Zirkonium
im Oberflächenbereich sowie eine
Anreicherung
in einer B1-Typ Festlösungsphase mit definiertem Teilchendurchmesser in einem Sintermetall zu entnehmen ist (vgl. Ausführungen unter 3.1).
3.3
In den Druckschriften D1, D2 und D4 werden Sinterhartmetalle offenbart, die
Zusammensetzungen gemäß den Merkmalen M5.1 bis M5.4 aufweisen (vgl. in D1:
Anspruch 1, Abs. [0037]; in D2: Übersetzung Seite 1, 1. Absatz sowie Seite 4, 3.
und 4. Absatz; in D4: Seite 4, Zeilen 52 bis 56; Anspruch 20). Allerdings sind keiner
dieser Druckschriften Angaben zum Chrom- und Eisengehalt dieser Werkstoffe zu
entnehmen (Merkmale M5.5 und M5.6). Somit wird auch der Einfluss dieser in
einem engen Konzentrationsbereich eingestellten Elemente Eisen und Chrom auf
die Eigenschaften des Sintermetalls in diesen Druckschriften nicht thematisiert, der
in der geltenden Anspruchsfassung durch die Beziehung von Psuf < Pin ausgedrückt
wird (Merkmal M5.7).
In Druckschrift D3 werden die Bestandteile der Hartphase und der Binderphase
nicht umfassend benannt, lediglich werden 0,05-0,5 Gew.-% Zirkonium und/oder
Hafnium als Bestandteile der Hartstoffphase ausdrücklich aufgeführt
(Merkmal M5.4). Angaben zum Eisen- und Chromgehalt sind der Druckschrift nicht
zu entnehmen.
In den Druckschriften D5 bis D10 werden zwar Zusammensetzungen gemäß den
Merkmalen M5.1 bis M5.4 offenbart, aber es fehlen die Angaben zu den Eisen- und
Chromgehalten. Lediglich in Druckschrift D6 wird ein Chromgehalt von 5 bis 30
Gew.-% genannt, der aber weit über dem im ppm-Bereich befindlichen Chromgehalt
gemäß Patentanspruch 5 liegt (vgl. in D6: Spalte 6, Zeilen 11 bis16).
Da keine der Druckschriften D2 bis D10 einen Hinweis enthält, dass die Gehalte der
beiden Elemente Chrom und Eisen gezielt beschränkt werden sollen, um technische
Wirkungen in Bezug auf die Eigenschaften des Sinterhartmetalls zu erhalten, beruht
der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5 auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere handelt es sich bei den im geltenden
Patentanspruch 5 angegeben Chrom- und Eisengehalten nicht um übliche
Verunreinigungen, die durch die Verfahrensführung zwangsläufig entstehen,
sondern es wird bewusst das Verhältnis von Eisen und Chrom zum Bindemetall im
Oberflächenbereich im Vergleich zum Inneren des Sinterhartmetalls gering
gehalten (ausgedrückt in der Beziehung in Merkmal M5.7). Dieses gezielte
Einstellen des Verhältnisses Eisen/Chrom zum Bindemetall wird aus dem Stand der
Technik nicht nahegelegt. Hierfür sprechen auch die Unterschiede des im
Streitpatent beschriebenen Herstellungsprozesses im Vergleich zu den
im
vorliegenden Stand der Technik beschriebenen Verfahrensschritten (vgl. nächster
Absatz 3.4)
3.4
Bei dem in Patentanspruch 11 beanspruchten Verfahren handelt es sich um einen
zweistufigen Sinterprozess, bei dem zunächst bei einer höheren Temperatur und
später bei einer niedrigeren Temperatur gesintert wird. Des Weiteren ist definiert,
dass der erste Sinterschritt in nicht-oxidierender Atmosphäre und der zweite
Sinterschritt im Vakuum durchgeführt wird. Dieser grundlegende Verfahrensablauf
wird in keiner der vorliegenden Druckschriften offenbart.
Aus der Druckschrift D6, die auch die einzige Druckschrift ist, die die Einsprechende
in ihrem Einspruchsschriftsatz in Bezug auf das Verfahren herangezogen hat, ist
zwar ein zweistufiger Sinterprozess offenbart, allerdings ist die Aufteilung der
atmosphärischen Bedingungen nicht eindeutig auf die beiden Sinterschritte
eingeteilt, sondern ist variabel einsetzbar (vgl. Beispiele). So sind Druckschrift D6
keine Angaben zu entnehmen, dass beide Sinterschritte in unterschiedlicher
Umgebung stattfinden sollen (vgl. Anspruch 7: „… sintering said shaped body in a
vacuum or inert atmosphere …“). Im Streitpatent ist darüber hinaus aufgrund des
Rückbezugs auf den Patentanspruch 5 die Zusammensetzung des
Sinterhartmetalls zu berücksichtigen. Hierzu ist schon unter 3.3 ausgeführt, dass
keine der Druckschriften D2 bis D10 die gezielt eingestellten Anteilsbereiche für
Eisen und Chrom im ppm-Bereich offenbaren bzw. nahelegen. Darüber hinaus führt
Druckschrift D6 mit deutlich höher angegebenem Gehalt an Chrom von 5 bis 30
Gew.-% von der im Streitpatent geforderten Zusammensetzung weg. Der
berücksichtigte Stand der Technik vermag den Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 11 somit nicht nahezulegen.
3.5
Der auf die Verwendung von Sintermetallen gerichtete Patentanspruch 10
sowie die Unteransprüche haben aufgrund ihres unmittelbaren oder mittelbaren
Bezugs auf zumindest einen der Patentansprüche 1, 5 oder 11 ebenfalls Bestand.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Schwenke
Dr. Deibele
Fi