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BPatG Beschluss vom 15.07.2021 – 11 W (pat) 1/19

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150721B11Wpat1.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 1/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Juli 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

,

ECLI:DE:BPatG:2021:150721B11Wpat1.19.0

betreffend das Patent 102 44 955

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und

Dipl.- Chem. Dr. rer. nat. Deibele

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

13. Juni 2018 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß früherem Hilfsantrag 1 aus

dem Schriftsatz vom 13. April 2021.

- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 26. September 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter

Inanspruchnahme der Prioritäten aus Japan 2001-293033 und 2001-293032 vom

26.9.2001, 2001-298672 vom 27.9.2001 sowie 2001-322148 vom 19.10.2001

eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Sinterhartmetall, Verwendung eines Sinterhartmetalls und Verfahren zur

Herstellung eines Sinterhartmetalls“

am 18. Juni 2014 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 24 des

Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss nach Anhörung

vom 13. Juni 2018 beschränkt aufrechterhalten hat und zwar mit den Ansprüchen 1

bis 7 gemäß dem in der Anhörung überreichten Hilfsantrag 6 und den restlichen

Unterlagen, wie erteilt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom

21. November 2018.

Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13. Juni 2018 aufzuheben und das

Patent - unter unveränderter Beibehaltung von Beschreibung und

Zeichnungen - mit den Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß

Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 13. April 2021 beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende hat mit Eingabe vom 4. Juni 2021 den Antrag gestellt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie hierzu auf den eigenen Vortrag im Einspruchsschriftsatz

vom 18. März 2015 sowie die Begründung im angefochtenen Beschluss der

Patentabteilung verwiesen. Wie angekündigt, hat die Einsprechende nicht an der

mündlichen Verhandlung teilgenommen.

In ihrem Einspruchsschriftsatz hat die Einsprechende die Widerrufsgründe der

mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und der mangelnden

Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend gemacht. Zur Stütze ihres

Vorbringens hat sie auf die folgenden Druckschriften verwiesen:

D1

D2

D2t

D3

D3t

D4

D5

D6

D7

D8

D9

DE 101 58 819 A1

JP S52- 110 209 A

englische Übersetzung der JP S52- 110 209 A

JP H10- 15 709 A

englische Übersetzung der JP H10- 15 709 A

EP 0 569 696 A2

US 6 872 234 B2

US 5 310 605 A

JP H04- 263 038 A (Abstract)

EP 0 560 212 A1

WO 94/ 17 943 A1.

Im Prüfungsverfahren wurde noch die Druckschrift JP H06 - 93 473 A (D10) in

Betracht gezogen.

Der geltende Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederung hat folgenden

Wortlaut:

M1.1 Sinterhartmetall dadurch gekennzeichnet, dass

M1.2 es eine Hartphase, enthaltend Wolframcarbid WC,

M1.3 mindestens eine Substanz ausgewählt aus Carbiden, Nitriden und

Carbonitriden der Metalle der Gruppen 4a, 5a und 6a im Periodensystem und

M1.4 eine Bindemittelphase, enthaltend mindestens ein Metall der Eisengruppe,

aufweist,

M1.5 wobei die Härte im Oberflächenbereich des Sinterhartmetalls 90 bis 98% der

Härte in 1 mm Tiefe unterhalb der Oberfläche beträgt und

M1.6 worin die Metalle der Gruppen 4a, 5a und 6a Zr umfassen und der Zr-Gehalt

in den Metallen, ausgewählt aus den Gruppen 4a, 5a und 6a des

Periodensystems im Oberflächenbereich hoch ist im Vergleich zum Inneren

des Sinterhartmetalls,

M1.7 wobei ein TaC-Gehalt des Sinterhartmetalls 0,5 Gew.-% oder geringer ist,

M1.8 wobei zwei oder mehr B1-Typ-Festlösungsphasen

innerhalb des

Sinterhartmetalls existieren und eine dieser Phasen einen hohen Zr-Gehalt

im Vergleich zu der anderen Phase aufweist und

M1.9 wobei der durchschnittliche Teilchendurchmesser

in der B1-Typ

Festlösungsphase mit hohem Zr-Gehalt 3 µm oder weniger beträgt.

Der auf eine zweite Ausgestaltung des Sinterhartmetalls gerichtete nebengeordnete

Patentanspruch 5 lautet mit hinzugefügter Gliederung:

M5.1 Sinterhartmetall dadurch gekennzeichnet, dass es aus

M5.2 Wolframcarbid,

M5.3 2 bis 20 Gew.-% aus einem Bindemittelmetall umfassend Cobalt (Co)

und/oder Nickel (Ni),

M5.4 0 bis 30 Gew.-% mindestens einer Substanz ausgewählt aus der Gruppe

bestehend aus Metallcarbiden, Metallnitriden und Metallcarbonitriden der

Metalle der Gruppen 4a, 5a und 6a im Periodensystem,

M5.5 10 bis 300 ppm Eisen (Fe),

M5.6 100 bis 1000 ppm Chrom (Cr) und nichtflüchtigen Unreinheiten als Rest

besteht,

M5.7 wobei ein Oberflächenbereich den Bedingungen von Psuf<Pin entspricht,

worin Psuf und Pin definiert sind als:

Pin = W2in/W1in

Psuf = W2suf/W1suf

W1in: Gehalt des Bindemittelmetalls innerhalb des Sinterhartmetalls

W2in: Gehalt des Fe und Cr innerhalb des Sinterhartmetalls

W2suf: Gehalt des Bindemittelmetalls in dem Oberflächenbereich des

Sinterhartmetalls

W1suf: Gehalt von Fe und Cr im Oberflächenbereich des Sinterhartmetalls.

Der auf die Verwendung eines Sinterhartmetalls gerichtete nebengeordnete

Patentanspruch 10 lautet:

„Verwendung eines Sinterhartmetalls gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9, zur

Herstellung eines Schneidwerkzeugs.“

Des Weiteren lautet der nebengeordnete Patentanspruch 11 mit hinzugefügter

Gliederung:

M11.1

Verfahren zur Herstellung eines Sinterhartmetalls gemäß Anspruch 5,

umfassend die folgenden Schritte:

M11.2

Mahlen und Mischen des Rohmaterialpulvers, umfassend

M11.2.1

ein Wolfram-Carbid-Pulver,

M11.2.2

mindestens ein Pulver, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus

Metallcarbiden, Metallnitriden und Metallcarbonitriden der Metalle der

Gruppen 4a, 5a und 6a im Periodensystem und

M11.2.3

mindestens ein Material, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus

M11.3

M11.4

Cobalt (Co) und Nickel (Ni),

Formen der vermischten Pulver,

Sintern eines erhaltenen Grünkörpers für 0,3 bis 2 Stunden bei einer

ersten Sintertemperatur von 1350 bis 1600°C in einer nichtoxidierenden Atmosphäre,

M11.5

Abkühlen auf die zweite Sintertemperatur, die 20 bis 200°C niedriger

liegt als die erste Sintertemperatur und

M11.6

Sintern bei der zweiten Sintertemperatur in einem Vakuum für 1 bis 3

Stunden.

Wegen weiterer Einzelheiten,

insbesondere zum Wortlaut der abhängigen

Patentansprüche, wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die nunmehr begehrte Anspruchsfassung stellt eine geringere Einschränkung des

Streitpatents dar als die von der Patentabteilung aufrechterhaltene Fassung,

weshalb die Beschwerdeführerin offensichtlich auch das notwendige Rechtsschutzinteresse besitzt.

1. Verständnis und Auslegung sowie Offenbarung

a)

Das Streitpatent betrifft Sinterhartmetalle, deren Verwendung zur Herstellung

eines Schneidwerkzeugs und ein Verfahren zur Herstellung eines Sinterhartmetalls.

Diese Sinterhartmetalle sollen die entsprechende Härte und Widerstandsfähigkeit

aufweisen, so dass sie sich bei ausgezeichneter Verschleißfestigkeit zum

Schneiden von schwer verarbeitbaren Materialen eignen, z. B. rostfreiem Stahl,

Gusseisen sowie Flussstahl und Legierungsstahl (vgl. Abs. [0001]).

In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass für das Schneiden von Metall

eine WC-Co-Legierung als verwendetes Sinterhartmetall weitverbreitet sei, die aus

einer harten Phase mit Wolframcarbid (WC) als Hauptbestandteil und einer

Bindemittelphase der Eisengruppenmetalle wie z. B. Cobalt oder einer Legierung,

worin ein Carbid, ein Nitrid, ein Carbonitrid der Metalle der Gruppen 4a, 5a oder 6a

im Periodensystem dem WC-Co weiterhin zugefügt seien, bestehe. Dabei umfasse

die Herstellung dieses Sinterhartmetalls die Verfahrensschritte des Mahlens,

Mischens und Formens eines Rohmaterialpulvers, das das Sinterhartmetall bilde,

und des Sinterns dieses Rohmaterials bei 1350 bis 1600°C für ungefähr 1 bis

3 Stunden (vgl. Abs. [0002], [0003]).

Des Weiteren wird in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass beim

Schneiden schwer verarbeitbarer Materialien, wie

rostfreiem Stahl, mit

herkömmlichen Schneidwerkzeugen, die Abnutzung des Schneidwerkzeugs schnell

voranschreiten bzw. Brüche durch Festfressen auftreten würden, wodurch sich die

Arbeitsoberfläche des Schneidmaterials verschlechtere und die Lebensdauer des

Werkzeugs gering sei. Darüber hinaus enthalte ein konventionelles Sinterhartmetall

Eisen und Chrom als Verunreinigungen, welche sich bei den erhöhten

Temperaturen des Schneidprozesses mit eben diesen auch im Arbeitsstück

auftretenden chemischen Elementen verbinden würden, was ein Festfressen oder

Agglutinieren des Arbeitsstücks sowie eine Beschädigung der Schneidwerkzeugoberfläche zur Folge habe. Weiterhin führe die hohe Affinität von Eisen zu

Kohlenstoff bei hohen Eisengehalten in der Sinterhartmetalloberfläche beim

Beschichten dieser Werkstoffe durch das Dampfphasenverfahren (CVD oder PVD)

zu brüchigen Phasen (η-Phasen) an der Grenzfläche des Sinterhartmetalls, was

zum Abblättern der Beschichtung führe (vgl. Abs. [0006] bis [0010]).

Dem Stand der Technik könne man Verfahren entnehmen, die, um die

Verschleißfestigkeit zu verbessern, versuchen würden eine härtere Beschichtung

auf der Legierungsoberfläche zu erhalten bzw. auf einer β-freien Schicht, worin der

Gehalt der B1-Typ-Festlösung reduziert sei, eine harte Beschichtung des

Sinterhartmetalls zu bilden. Die

in der Beschreibungseinleitung genannte

Druckschrift JP H06 - 93 473 A (D10) offenbare, dass der Zr -Gehalt, der in einem

Tiefenbereich von 1 bis 50 µm vorhanden sei, von einer Basismaterialoberfläche

zur Innenseite verschwinde oder abnehme, wenn Ti und Zr als B-1-Typ-Festlösung

verwendet würden. Allerdings sei bekannt, dass die Schneidhitze und der

Umgebungssauerstoff zur Oxidation der Oberflächen derart hergestellter

Sinterhartmetalle, insbesondere der β-freien Schicht führe und somit deren Härte

und Widerstandsfähigkeit abnehme. Andererseits sinke die Schockwiderstandsfähigkeit und die Bruchfestigkeit der harten Beschichtung, wenn keine β-freie

Schicht direkt unter einer harten Beschichtung gebildet werde (vgl. Abs. [0011] bis

[0015]).

Ausgehend davon solle die Aufgabe gelöst werden, ein Sinterhartmetall

bereitzustellen, das eine hohe Härte und Widerstandsfestigkeit aufweise und bei

dem ein Festfressen und eine Adhäsion mit dem Arbeitsstück zum Zeitpunkt des

Schneidens und Gleitens inhibiert werden könne. Außerdem solle eine gute und

harte Beschichtung gebildet werden. Es solle ein oberflächenbeschichtetes

Sinterhartmetall bereitgestellt werden, das eine ausgezeichnete Oxidationsfestigkeit aufweise, bei gleichzeitiger hoher Härte und Widerstandsfähigkeit und

dessen Bruchfestigkeit und Verschleißfestigkeit

in schwieriger Umgebung

verbessert werden könne, wie z. B. bei einem Aussetzen gegenüber hoher

Temperatur durch kontinuierliche Arbeit. Darüber hinaus solle ein Schneidwerkzeug

bereitgestellt werden, das beim Schneiden eines schwer verarbeitbaren Materials,

wie z. B. rostfreiem Stahl eine ausgezeichnete Verschleißfestigkeit, plastische

Deformationsfestigkeit und Bruchfestigkeit aufweise (vgl. Abs. [0016] bis [0019]).

b)

Als mit der Lösung betrauter Fachmann

ist ein Absolvent einer

wissenschaftlichen Hochschule mit der Vertiefungsrichtung Werkstoff- oder

Metallkunde anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der

Herstellung von Sinterhartmetall-Werkstoffen für Schneidwerkzeuge verfügt. Von

ihm können Fachwissen über die benötigten Eigenschaften von Werkzeugen zum

Schneiden schwer bearbeitbarer Materialien und Kenntnisse über die ablaufenden

mechanischen und stofflichen Vorgänge, die zum Verschleiß der oberflächenbeschichteten Werkstoffe führen, erwartet werden.

c)

Aus Sicht des vorstehend definierten Fachmanns ist der Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 1 in seinen Grundzügen wie folgt zu verstehen:

Die Merkmale M1.1 bis M1.4 definieren die typische Zusammensetzung eines

Sinterhartmetalls, bestehend aus einer Hartphase (typischerweise Wolframcarbid),

mindestens einer weiteren Substanz (Carbiden, Nitriden und Carbonitriden der

Metalle der Gruppen 4a, 5a und 6a im Periodensystem) und einer Bindemittelphase

(enthaltend mindestens ein Metall der Eisengruppe). Um aus diesen grundsätzlich

bekannten Stoffen Sinterhartmetalle zu erhalten, die schwer bearbeitbare

Materialien mit den in der Aufgabe geforderten Maßgaben schneiden können, wird

die Härte des Sinterhartmetalls im Oberflächenbereich auf 90 bis 98% der Härte in

einer Tiefe von 1 mm von der Oberfläche aus eingestellt (Merkmal M 1.5). Die

Einstellung der Härte

im Oberflächenbereich sowie die Dicke des

Oberflächenbereichs lässt sich durch die Verfahrensführung (vgl. Abs. [0048],

[0050]) vor allem während des Sinterprozesses steuern.

Des Weiteren wird die Anwesenheit des chemischen Elements Zirkonium im

Sinterhartmetall aus der Auswahl der Metalle der Gruppen 4a, 5a und 6a des

Periodensystems als zwingend definiert, wobei der Gehalt an Zirkonium in den

anderen möglicherweise anwesenden Metallen dieser Elementgruppen mit einem

Gefälle vom Oberflächenbereich hin zum Inneren des Sinterhartmetalls sinkt

(Merkmal M1.6). Darüber hinaus wird gemäß Merkmal M1.7 der TaC-Gehalt des

Sinterhartmetalls auf einen Bereich von 0,5 Gew.-% oder geringer eingegrenzt.

Ferner betreffen die Merkmale M1.8 und M1.9 das Gefüge des Sinterhartmetalls,

wonach die Existenz von zwei oder mehr B1-Typ-Festlösungsphasen innerhalb des

Sinterhartmetalls gefordert wird, deren eine Phase einen hohen Zirkonium-Gehalt

im Vergleich zu der anderen Phase aufweisen soll. Weiterhin wird die

Gefügestruktur dahingehend präzisiert, dass der durchschnittliche Teilchendurchmesser in der B1-Typ-Festlösungsphase mit hohem Zirkonium-Gehalt 3 µm

oder weniger ist.

d)

Die zweite Ausgestaltung des Sinterhartmetalls gemäß dem geltenden

Patentanspruch 5 und das auf diese zweite Ausgestaltung des Sinterhartmetalls

bezogene Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 11 lässt sich aus Sicht

des Fachmanns wie folgt darstellen:

In dieser zweiten Ausgestaltung wird das Sinterhartmetall in erster Linie durch seine

Zusammensetzung definiert, mittels Bereichsangaben (Merkmale M5.2 bis M5.6)

und Verhältnisdefinitionen, bei denen die Gehalte von Eisen und Chrom und die

Gehalte an Bindemetall jeweils im Oberflächenbereich und im Innern des

Hartmetalls

in ein Verhältnis gesetzt werden (Merkmal M5.7). Bei den

Bereichsangaben

für den Bindemetallanteil (Merkmal M5.3) und

für die

Verbindungen aus den Metallen der Gruppen 4a, 5a und 6a des Periodensystems

(Merkmal M5.4), handelt es sich um typische, im Stand der Technik genannte

Anteilsbereiche. Entgegen der von der Einsprechenden bzw. im angefochtenen

Beschluss vertretenen Auffassung handelt es sich bei Eisen- und Chromanteilen

gemäß Patentanspruch 5 (Merkmale M5.5 und M5.6) nicht

lediglich um

Verunreinigungen. Als solche werden sie durch den Fachmann schon nicht

festgelegt, wie geltend gemacht. Vielmehr liegen die Gehaltsangaben für die

Elemente Eisen und Chrom in einem eng bemessenen, nicht typischen ppm-

Bereich und sind daher gesondert zu betrachten. Aus der Patentschrift, als auch

aus dem geltenden Patentanspruch 5 geht hervor, dass die gezielt eingestellten

Anteilsbereiche für Chrom und Eisen kombiniert aufeinander abgestimmt sind, um

die Eigenschaften des Sinterhartmetalls zu beeinflussen (vgl. in PS Abs. [0064] bis

[0070]; Anspruch 14).

Dass es sich hierbei nicht nur um bloße Verunreinigungen handelt, drückt auch die

Beziehung Psuf<Pin im Merkmal M5.7 aus, nämlich das Verhältnis von Eisen und

Chrom zu Bindemetall im Oberflächenbereich gering zu halten im Vergleich zum

Inneren des Sinterhartmetalls. Um die beanspruchten Forderungen

im

Patentanspruch 5 hinsichtlich der Eisen- und Chrom-Gehalte sowie der des Eisen-

Chrom-Bindemetall-Verhältnisses einstellen zu können, sind darauf abgestimmte

Herstellungsschritte, beginnend mit der Wahl der Edukte bis hin zur

atmosphärischen Umgebung der beiden Sinterschritte

(nicht-oxidierende

Atmosphäre bzw. Vakuum; vgl. PS Abs. [0064], Anspruch 14), auszuwählen.

Entsprechend sind die Merkmale des Anspruchs 11 nicht lediglich als grundsätzlich

bekannte Einzelschritte eines zweistufigen Sinterprozesses anzusehen, deren

Variation im fachmännischen Ermessen liegt, sondern in Beziehung zur gezielten

Einstellung der Chrom- und Eisen-Anteilsbereiche sowie des Eisen-Chrom-

Bindemetall-Verhältnisses einzuordnen.

Auch der Einwand der mangelnden Ausführbarkeit des erteilten Patentanspruchs 8

gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG unter Punkt 6.2 des Einspruchsschriftsatzes kann

nicht zu einem anderen Verständnis des Patentgegenstandes führen. Zwar dürfte

die isolierte Betrachtung des Merkmals 5.7 i. V. m. den im Anspruch genannten

Gehalten an Fe, Cr und Bindermetall (entsprechend dem Wortlaut des erteilten

Patentanspruchs 8) zu dem von der Einsprechenden genannten scheinbaren

Widerspruch führen, so dass die Beziehung Psuf<Pin nicht realisierbar ist. Unter

Berücksichtigung des Ausführungsbeispiels aus der Beschreibung (Abs. [0055],

Tabelle 4 des Streitpatents bzw. Abs. [0103], Tabelle 6 der OS) legt die aufgestellte

Beziehung in Merkmal M 5.7 fest, den Eisen- und Chromgehalt im ppm-Bereich und

zwar als Hauptmerkmal der Erfindung so gezielt einzustellen, dass die Anteile von

Fe und Cr zu den Bindemittelmetallen in der Oberfläche des Sinterhartmetalls

geringer sind als in der Innenseite des Sinterhartmetalls. Darüber hinaus ist der

Patentanspruch unter der Annahme, dass gleiche Begriffe (P, W1, W2)

im

Zusammenhang des Patentanspruchs im Zweifel auch gleiche Bedeutung haben,

dementsprechend auszulegen (vgl. BGH GRUR 2015, 972 ff. – „Kreuzgestänge“).

Demnach ist für den fachkundigen Leser unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass

bei der Definition der Gehalte W2suf und W1suf die Indizes vertauscht sind. W1suf stellt

daher den Gehalt des Bindemittelmetalls in dem Oberflächenbereich des

Sinterhartmetalls dar und W2suf den Gehalt von Fe und Cr im Oberflächenbereich

des Sinterhartmetalls.

Da es bei der Beurteilung der Ausführbarkeit auf die Unterlagen insgesamt

ankommt, bestehen keine Zweifel, dass der Patentgegenstand so offenbart ist, dass

er ausgeführt werden kann.

2.

Zulässigkeit

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig.

Die gegenüber der erteilten Fassung zusätzlich in den Patentanspruch 1

aufgenommenen Merkmale M1.6 bis M1.9 basieren auf den erteilten

Patentansprüchen 2, 4 und 5 sowie den Absätzen [0025] und [0044] der

Beschreibung. In den Anmeldungsunterlagen sind dies die Patentansprüche 3, 5

und 6 sowie die Absätze [0027] und [0067]. Der erteilte Patentanspruch 1 geht

inhaltlich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 i. V. m. Absatz [0057] der

Beschreibung hervor.

Die weiteren Patentansprüche im geltenden Anspruchssatz entsprechen den

erteilten Patentansprüchen 3 sowie 6 bis 15. Diese sind auf die ursprünglichen

Patentansprüche 4, 8, 9 sowie 20 bis 26 mit 10 und 27 zurückzuführen.

Die Beschreibung entspricht inhaltlich der erteilten Fassung, die auf einige der

Ausführungsformen der ursprünglichen Beschreibung zurückzuführen ist.

3.

Patentfähigkeit

3.1

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu (§§ 1, 3 PatG).

a)

Druckschrift D1 betrifft eine nachveröffentlichte Patentanmeldung mit älterem

Zeitrang. In Druckschrift D1 wird ein Schneidwerkzeug beschrieben, das einen

Sintercarbid-Hauptkörper aufweist, umfassend eine harte Phase, die WC und

zumindest zwei Hartphasen enthält, ausgewählt aus Carbiden, Nitriden und

Carbonitriden von Metallen der Gruppen 4a, 5a und 6a des Periodensystems und

eine Bindemittelphase, umfassend zumindest ein Metall aus der Eisengruppe (vgl.

Anspruch 1). Da die Einstellung von Härte und Dicke des Oberflächenbereichs des

Sinterhartmetalls sowie des Konzentrationsgefälles des zwingend anwesenden

Metalls Zirkonium im Oberflächenbereich (Merkmale M1.5 und M1.6) vor allem

durch die Verfahrensführung des Sinterprozesses gesteuert wird, ist dies bei der

Neuheitsbeurteilung der Druckschrift D1 zu berücksichtigen.

In diesem

Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass Abs. [0047], (letzter Satz) des

Streitpatents ein ursprünglich nicht offenbartes zweistufiges Sintern beinhaltet.

Somit unterscheiden sich die im Streitpatent angegebenen und ursprünglich

offenbarten Verfahrensschritte zur Herstellung des ersten Sinterhartmetalls nicht

von der Verfahrensführung gemäß den Erläuterungen in der Druckschrift D1 (vgl.

Abs.

[0034],

[0035]). Angesichts gleicher Ausgangsstoffe und gleicher

Verfahrensführung sowohl im Streitpatent als auch in der Druckschrift D1 ist davon

auszugehen, dass sich der im geltenden Patentanspruch 1 geforderte Härteverlauf

und das Konzentrationsgefälle des Elements Zirkonium im Oberflächenbereich

auch beim in der Druckschrift D1 offenbarten Sinterhartmetall einstellt. Daher dürfte

das hergestellte Erzeugnis notwendigerweise gleiche Eigenschaften aufweisen wie

das im Patentanspruch 1 beanspruchte Sinterhartmetall, zumal der angegebene

Oberflächenbereich (vgl. Anspruch 3, Streitpatent) auch dem aus der D1 entspricht.

Darüber hinaus weisen die vergleichbaren Kurvenverläufe in der Figur 2 des

Streitpatents sowie der Figur 1 der Druckschrift D1 auf eine ähnliche Verteilung der

Elemente Cobalt, Zirkonium, Titan und Niob im Oberflächenbereich hin. Vor diesem

Hintergrund

ist davon auszugehen, dass sich

im Sinterhartmetall gemäß

Druckschrift D1 ein vergleichbarer Härteverlauf im mit Zirkonium angereicherter

Oberflächenbereich gemäß den Merkmalen M1.5 und M1.6 ergibt. Des Weiteren

offenbart die Druckschrift D1, dass im Sinterhartmetall zumindest zwei feste

Lösungen vom B1-Typ vorhanden sind, wobei eine der festen Lösungen mit einem

hohen Zirkonium-Gehalt ausgestattet ist (Merkmal M1.8; vgl. Anspruch 2) und einen

mittleren Korndurchmesser von nicht mehr als 3 µm aufweist (Merkmal M1.9; vgl.

Anspruch 6).

Im Sinne des vorliegenden Streitpatents ist dieser bekannte

Sinterhartmetall-Werkstoff somit durch die Merkmale M1.1 bis M1.6, M1.8 und M1.9

charakterisiert.

Allerdings sind die in Druckschrift D1 (siehe Tabelle 1) beschriebenen Gehalte an

TaC im Sinterhartmetall deutlich höher als der mit 0,5 Gew.-% oder geringer

geforderte Gehalt an TaC im geltenden Patentanspruch 1 (Merkmal M1.7). Die in

Tabelle 1 aufgeführte Probe Nr. 4 enthält zwar keine Angabe für den TaC-Gehalt,

allerdings ist der Teilchendurchmesser mit hohem Zr-Gehalt für diese Probe mit

3,8 µm höher ausgewiesen, als in dem im vorliegenden Patentanspruch 1

angegeben Bereich („3 µm oder weniger“).

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift D1 nicht zu

berücksichtigen (§ 4 Satz 2 i. V. m § 3 Abs. 2 PatG).

b)

Druckschrift D2 offenbart ein beschichtetes Hartmetallwerkzeug, wobei das

Hartmetall, neben Wolframcarbid, einen oder mehrere Hartstoffe enthält,

ausgewählt unter Carbiden, Nitriden und Carbonitriden der MetaIle der Gruppen 4a,

5a und 6a des Periodensystems, und eine Binderphase aus Cobalt, Nickel und/oder

Eisen aufweist (vgl. Übersetzung, Seite 1, 1. Absatz). Somit ist dieses bekannte

Sinterhartmetall durch die Merkmale M1.1 bis M1.4 gekennzeichnet. Auch sind

dieser Druckschrift Angaben zu entnehmen, dass die Oberflächenschicht des

Hartmetalls mit einer Dicke von 10 bis 200 µm eine Vickers-Härte aufweist, die 2 bis

20 % geringer ist als im Inneren des Hartmetalls (vgl. Übersetzung, Seite 1, 1.

Absatz 1; Seite 2, 3. und 6. Absatz).

Nicht eindeutig ist der Druckschrift D2 der Bezug des Härteverlaufs auf eine Tiefe

von 1 mm zu entnehmen, wie streitpatentgemäß gefordert (Merkmal M1.5). Des

Weiteren hebt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von dem in

Druckschrift D2 beschriebenen Sinterhartmetall durch die zwingende Anwesenheit

des Elements Zirkonium und damit auch dessen speziellen Konzentrationsverlaufs

im Oberflächenbereich des Hartmetallkörpers ab (Merkmal M 1.6). Darüber hinaus

fehlen in der Druckschrift D2 Angaben hinsichtlich der Gefügestruktur zur Bildung

von B1-Typ-Festlösungsphasen

(Merkmal M1.8) und damit auch eines

durchschnittlichen Teilchendurchmessers dieser auftretenden Festlösungsphasen

(Merkmal M1.9) sowie dazu, ob das beschriebene Sinterhartmetall TaC enthält

(Merkmal M1.7).

c)

Druckschrift D3

beschreibt ein beschichtetes Hartmetallwerkzeug

(Merkmal M1.1), in dem allerdings die Bestandteile der Hartphase und der

Binderphase nicht umfassend benannt werden, lediglich werden 0,05 bis 0,5

Gew.- % Zirkonium und/oder Hafnium als Bestandteile der Hartstoffphase

(Merkmal M1.3) ausdrücklich aufgeführt. Somit

unterscheidet sich

das

beanspruchten Sinterhartmetall

von

diesem

bekannten

beschichteten

Hartmetallwerkzeug grundlegend.

Zwar wird in Druckschrift D3 eine Oberflächenschicht (vgl. Anspruch 1) mit einer

Dicke von 5 bis 25 µm beschrieben, deren Vickers-Härte 70 bis 90 % unter der

Vickers-Härte im Inneren des Hartmetalls beträgt, so dass grundsätzlich eine

Überschneidung der Wertebereiche der Härteverläufe gemäß Merkmal M1.5 und

der Offenbarung aus der Druckschrift D3 im Wert „90 %" vorliegt. Ob sich dieser

Wert allerdings zu dem Bezugspunkt von einer Tiefe von 1mm von der Oberfläche

des Hartmetalls entfernt einstellt, ist der Druckschrift nicht zu entnehmen. Des

Weiteren gibt es in Druckschrift D3 keinen Hinweis darauf, dass sich der genannte

Zirkonium-Anteil im Hartmetall im Oberflächenbereich, wie im Merkmal M1.6

gefordert, anreichert. Ferner wird in Druckschrift D3 die Möglichkeit beschrieben,

dass sich die Elemente Zirkonium und/oder Hafnium in einer festen B1-Typ Phase

lösen (vgl. Anspruch 1), allerdings ist dieser Druckschrift nicht das Vorliegen von

zwei oder mehr B1-Typ-Festlösungsphasen innerhalb des Sinterhartmetalls gemäß

der Merkmale M1.8 und M1.9 zu entnehmen. Des Weiteren ist in Druckschrift D3

die Anwesenheit von TaC und damit auch nicht die Eingrenzung seines Gehaltes

thematisiert (Merkmal M1.7).

d)

In Druckschrift D4 wird ein beschichtetes Hartmetall-Schneidwerkzeug

beschrieben, bei dem das Hartmetall aus einer Binderphase aus wenigstens einem

der Eisenmetalle und aus einer Hartphase aus wenigstens einer Metallverbindung,

ausgewählt unter Carbiden, Nitriden und Carbonitriden der Metalle der Gruppen 4a,

5a und 6a des Periodensystems besteht. Die Beschichtung gemäß D4 enthält als

Hartphase wenigstens eine Metallverbindung, ausgewählt unter Carbiden, Nitriden

und Carbonitriden von Zr und/oder Hf sowie Wolframcarbid (vgl. Anspruch 1).

Insoweit kann der Druckschrift D4 also ein Sinterhartmetall mit den Merkmalen M1.1

bis M1.4 entnommen werden.

Im Sinterhartmetall gemäß Druckschrift D4 ist unter der äußeren Oberfläche eine

Schicht 4 vorgesehen, die eine geringere Härte als

im

Inneren des

Hartmetallkörpers aufweisen soll (vgl. Ansprüche 11, 12). Allerdings fehlen

Angaben, wo genau die unterschiedliche Härte auftreten soll (Merkmal M1.5).

Darüber hinaus enthält Druckschrift D4 keine Angaben zu einer Anreicherung des

Elements Zirkonium im Oberflächenbereich des Sinterhartmetalls (Merkmal M1.6),

noch zur Existenz von B1-Typ-Festlösungsphasen innerhalb des Sinterhartmetalls

(Merkmale M1.8 und M1.9). Zwar wird das Vorliegen von TaC im Sinterhartmetall

in Druckschrift D4 genannt (vgl. Table 1, 8 und 10), aber eine Beschränkung des

TaC-Gehaltes auf 0,5 Gew.-% oder weniger ist dieser Druckschrift nicht zu

entnehmen (Merkmal M1.7).

e)

Die weiteren Druckschriften D5 bis D10 offenbaren den Gegenstand von

Anspruch 1 ebenso nicht und liegen weiter vom Anspruchsgegenstand ab.

In den Druckschriften D5 bis D10 wird jeweils der grundsätzliche Aufbau des

Sinterhartmetalls gemäß den Merkmalen M1.1 bis M1.4 offenbart (vgl. in D5:

Anspr. 1; in D6: Anspruch 1; in D7: Abstract; in D8: Anspruch 1; in D9: Anspruch 1;

in D10: Abstract). Darüber hinaus wird in diesen Druckschriften die Anwesenheit

von Tantalcarbid in den betreffenden Sinterhartmetallen erwähnt, wobei diese als

mögliche Bestandteile in der Regel im Verbund mit den weiteren Carbiden der

Metalle der Gruppen 4a, 5a und 6a aufgezählt werden. Dabei kann der TaC-Gehalt

gemäß diesem Stand der Technik im beanspruchten Bereich von 0,5 Gew.-% oder

weniger liegen (Merkmal M1.7; vgl. beispielsweise in D5: Table 1; in D6: Spalte 5,

Zeilen 15 bis 16).

Allerdings wird in keiner der Druckschriften D5 bis D10 die Einstellung eines

speziellen Härteverlaufes im Oberflächenbereich zum Inneren des Sinterhartmetalls

hin beschrieben (Merkmal M1.5) noch ist diesen Druckschriften eine Anreicherung

von Zirkonium

im Oberflächenbereich

im Vergleich zum

Inneren des

Sinterhartmetalls zu entnehmen (Merkmal M1.6). Des Weiteren erwähnt keine

dieser Druckschriften die Unterscheidung der mindestens zwei B1-Typ-

Festlösungsphasen innerhalb des Sinterhartmetalls anhand der Zirkonium-Gehalte

noch wird der durchschnittliche Teilchendurchmesser auftretender Festlösungsphasen festgelegt (Merkmale M1.8 und M1.9).

3.2

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf

erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Als geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des

Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 ist die Druckschrift D2 anzusehen,

aus der dem Fachmann die Zusammensetzung des Sinterhartmetalls

(Merkmale M1.1 bis M1.4) offenbart wird und sich der beanspruchte Härteverlauf

(Merkmal M1.5) in naheliegender Weise erschließt. Auch wenn der Bezugspunkt

des Härteverlaufs in einer Tiefe von 1 mm der Druckschrift D2 nicht direkt zu

entnehmen ist, so umfasst doch der offenbarte Härteverlauf (2 bis 20% geringeren

Härte des Oberflächenbereichs) den in Merkmal M1.5 geforderten Wertebereich.

Mit Hilfe der technischen Lehre aus D2 dürfte es daher im Ermessen des

Fachmanns liegen, den beanspruchten Härteverlauf einzustellen.

Wie weiter vorstehend ausgeführt (vgl. 3.1 b), weist das aus der Druckschrift D2

bekannte Sinterhartmetall zumindest nicht die das streitpatentgemäße Sintermetall

definierenden Merkmale M1.6, M1.8 und M1.9 auf, die vor allem durch den

betreffenden Zirkonium-Gehalt

im Oberflächenbereich und

in den B1-Typ

Festlösungsphasen sowie deren Teilchendurchmesser charakterisiert sind. Die

Druckschrift D2 enthält auch keine Hinweise, die dort beschriebenen Sintermetalle

in diese Richtung weiterzuentwickeln. Das Sintermetall gemäß Patentanspruch 1

beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit, zumal auch keiner der weiteren

Druckschriften D3 bis D10 ein Hinweis auf die Ausbildung eines

Konzentrationsgefälles von Zirkonium

im Oberflächenbereich sowie eine

Anreicherung

in einer B1-Typ Festlösungsphase mit definiertem Teilchendurchmesser in einem Sintermetall zu entnehmen ist (vgl. Ausführungen unter 3.1).

3.3

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 5 ist neu (§§ 1, 3 PatG) und

beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

In den Druckschriften D1, D2 und D4 werden Sinterhartmetalle offenbart, die

Zusammensetzungen gemäß den Merkmalen M5.1 bis M5.4 aufweisen (vgl. in D1:

Anspruch 1, Abs. [0037]; in D2: Übersetzung Seite 1, 1. Absatz sowie Seite 4, 3.

und 4. Absatz; in D4: Seite 4, Zeilen 52 bis 56; Anspruch 20). Allerdings sind keiner

dieser Druckschriften Angaben zum Chrom- und Eisengehalt dieser Werkstoffe zu

entnehmen (Merkmale M5.5 und M5.6). Somit wird auch der Einfluss dieser in

einem engen Konzentrationsbereich eingestellten Elemente Eisen und Chrom auf

die Eigenschaften des Sintermetalls in diesen Druckschriften nicht thematisiert, der

in der geltenden Anspruchsfassung durch die Beziehung von Psuf < Pin ausgedrückt

wird (Merkmal M5.7).

In Druckschrift D3 werden die Bestandteile der Hartphase und der Binderphase

nicht umfassend benannt, lediglich werden 0,05-0,5 Gew.-% Zirkonium und/oder

Hafnium als Bestandteile der Hartstoffphase ausdrücklich aufgeführt

(Merkmal M5.4). Angaben zum Eisen- und Chromgehalt sind der Druckschrift nicht

zu entnehmen.

In den Druckschriften D5 bis D10 werden zwar Zusammensetzungen gemäß den

Merkmalen M5.1 bis M5.4 offenbart, aber es fehlen die Angaben zu den Eisen- und

Chromgehalten. Lediglich in Druckschrift D6 wird ein Chromgehalt von 5 bis 30

Gew.-% genannt, der aber weit über dem im ppm-Bereich befindlichen Chromgehalt

gemäß Patentanspruch 5 liegt (vgl. in D6: Spalte 6, Zeilen 11 bis16).

Da keine der Druckschriften D2 bis D10 einen Hinweis enthält, dass die Gehalte der

beiden Elemente Chrom und Eisen gezielt beschränkt werden sollen, um technische

Wirkungen in Bezug auf die Eigenschaften des Sinterhartmetalls zu erhalten, beruht

der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5 auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere handelt es sich bei den im geltenden

Patentanspruch 5 angegeben Chrom- und Eisengehalten nicht um übliche

Verunreinigungen, die durch die Verfahrensführung zwangsläufig entstehen,

sondern es wird bewusst das Verhältnis von Eisen und Chrom zum Bindemetall im

Oberflächenbereich im Vergleich zum Inneren des Sinterhartmetalls gering

gehalten (ausgedrückt in der Beziehung in Merkmal M5.7). Dieses gezielte

Einstellen des Verhältnisses Eisen/Chrom zum Bindemetall wird aus dem Stand der

Technik nicht nahegelegt. Hierfür sprechen auch die Unterschiede des im

Streitpatent beschriebenen Herstellungsprozesses im Vergleich zu den

im

vorliegenden Stand der Technik beschriebenen Verfahrensschritten (vgl. nächster

Absatz 3.4)

3.4

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 11 ist neu (§§ 1, 3 PatG)

und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Bei dem in Patentanspruch 11 beanspruchten Verfahren handelt es sich um einen

zweistufigen Sinterprozess, bei dem zunächst bei einer höheren Temperatur und

später bei einer niedrigeren Temperatur gesintert wird. Des Weiteren ist definiert,

dass der erste Sinterschritt in nicht-oxidierender Atmosphäre und der zweite

Sinterschritt im Vakuum durchgeführt wird. Dieser grundlegende Verfahrensablauf

wird in keiner der vorliegenden Druckschriften offenbart.

Aus der Druckschrift D6, die auch die einzige Druckschrift ist, die die Einsprechende

in ihrem Einspruchsschriftsatz in Bezug auf das Verfahren herangezogen hat, ist

zwar ein zweistufiger Sinterprozess offenbart, allerdings ist die Aufteilung der

atmosphärischen Bedingungen nicht eindeutig auf die beiden Sinterschritte

eingeteilt, sondern ist variabel einsetzbar (vgl. Beispiele). So sind Druckschrift D6

keine Angaben zu entnehmen, dass beide Sinterschritte in unterschiedlicher

Umgebung stattfinden sollen (vgl. Anspruch 7: „… sintering said shaped body in a

vacuum or inert atmosphere …“). Im Streitpatent ist darüber hinaus aufgrund des

Rückbezugs auf den Patentanspruch 5 die Zusammensetzung des

Sinterhartmetalls zu berücksichtigen. Hierzu ist schon unter 3.3 ausgeführt, dass

keine der Druckschriften D2 bis D10 die gezielt eingestellten Anteilsbereiche für

Eisen und Chrom im ppm-Bereich offenbaren bzw. nahelegen. Darüber hinaus führt

Druckschrift D6 mit deutlich höher angegebenem Gehalt an Chrom von 5 bis 30

Gew.-% von der im Streitpatent geforderten Zusammensetzung weg. Der

berücksichtigte Stand der Technik vermag den Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 11 somit nicht nahezulegen.

3.5

Der auf die Verwendung von Sintermetallen gerichtete Patentanspruch 10

sowie die Unteransprüche haben aufgrund ihres unmittelbaren oder mittelbaren

Bezugs auf zumindest einen der Patentansprüche 1, 5 oder 11 ebenfalls Bestand.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Dr. Schwenke

Dr. Deibele

Fi