Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 21.07.2021 – 11 W (pat) 13/18

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:210721B11Wpat13.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 13/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:210721B11Wpat13.18.0

betreffend das Patent 103 24 482

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der

Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. Gruber

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden 1 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 30. Mai 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamtes eingereichte

Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zur Dosierung eines Reduktionsmittels zum Abgas eines

Verbrennungsmotors"

ist die Erteilung des Patents 103 24 482 am 21. August 2014 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent haben die Einsprechende 1 am 21. Mai 2015 und weiter die

Einsprechende 2 am 20. Mai 2015 Einspruch erhoben, beide mit der Begründung,

die Gegenstände der erteilten Ansprüche seien nicht neu oder beruhten zumindest

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ihr Vorbringen haben die Einsprechenden auf die Druckschriften

D1 WO 2003/ 084 647 A1,

D2

DE 195 81 135 T1,

D3 WO 00/ 18 491 A1,

D4

D5

D6

D7

D8

US 6 481 641 B1,

EP 0 050 032 B1,

US 4 351 480 A,

US 4 805 837 A,

US 5 651 346 A und

D9 WO 98/ 43 732 A1

gestützt.

Nach Anhörung vom 13. Dezember 2017 hat die Patentabteilung 17 des Deutschen

Patent- und Markenamtes das Patent vollständig aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden 1.

Die Beschwerdeführerin ist weiterhin der Auffassung, die Gegenstände der erteilten

Ansprüche 1 bis 10 seien, entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen

Beschluss, nicht neu bzw. beruhten zumindest nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 hat sie ihren Antrag auf mündliche

Verhandlung zurückgenommen.

Auch wenn die Einsprechende 2 nicht an der mündlichen Verhandlung der

Patentabteilung 17 teilgenommen und sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens

nicht geäußert hat, ist sie unter entsprechender Anwendung des § 62 ZPO

notwendige Streitgenossin für das Einspruchsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH

GRUR 2020, 110 ff. – „Karusselltüranlage“).

Die Einsprechende 1 beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und das

Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat in gegliederter Fassung den folgenden Wortlaut:

M1

Vorrichtung zur Dosierung eines Reduktionsmittels (24) oder von

Kraftstoff zum Abgas eines Verbrennungsmotors (10)

M2

über ein Zumessorgan (22), das

M2a mit einem Vorratsbehälter (28)

M2b

M2c

M3

über einen Vorlauf (26) und einen Rücklauf (34)

in einem geschlossenen Kreislauf verbunden ist,

über den das Reduktionsmittel (24) Wärme von dem Zumessorgan (22)

abführt,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4

das über das Zumessorgan (22) einzuspritzende Reduktionsmittel (24)

an einer Abzweigung (36) aus dem Rücklauf (34) entnommen wird.

Wegen des Wortlauts der nachgeordneten Ansprüche 2 bis 10, wegen weiterer

Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt

die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, da das Patent in der erteilten Fassung

bestandsfähig ist.

A.

1.

Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Dosierung eines Reduktionsmittels

oder Kraftstoffs zum Abgas eines Verbrennungsmotors nach dem Oberbegriff des

Anspruchs 1. Eine solche Vorrichtung ist per se bekannt.

Aus der Druckschrift DE 198 47 388 A1 sei ein Kraftstoffeinspritzsystem mit durch

Kraftstoff kühlbaren Einspritzdüsen bekannt. Der einzuspritzende Kraftstoff werde

einem Zulauf entnommen.

Die nicht vorveröffentlichte Druckschrift US 2003/0230646 A1 (Prioritätsdokument

der D1) zeige eine mit Flüssigkeit kühlbare Halterung für einen Injektor, die zum

Beispiel zur Befestigung eines Kraftstoffeinspritzventils an einem Abgassystem

geeignet sei, um ein NOx- Reduktionsmittel in das Abgassystem zu dosieren. Das

einzuspritzende Reduktionsmittel werde einem Zulauf entnommen.

Allgemein

sei bekannt, dass der Stickoxidanteil

im Abgas eines

Verbrennungsmotors durch eine selektive katalytische Reduktion (SCR) verringert

werden könne. Dazu werde dem Abgas eine unmittelbar reduzierend wirkende

Substanz wie Ammoniak oder ein Vorprodukt zugeführt, das erst im Abgas

reduzierende Substanzen freisetze. Als Vorprodukt könne beispielsweise eine

Harnstoff-Wasser-Lösung verwendet werden. Bei einer Reaktion des Harnstoffs mit

dem Wasser (kombinierte Thermolyse und Hydrolyse) entstehe Ammoniak (NH3),

das bei der selektiven katalytischen Reduktion mit Stickstoffmonoxid (NO) und

Stickstoffdioxid (NO2) zu molekularem Stickstoff (N2) und Wasser umgewandelt

werde. Die selektive katalytische Reduktion finde in einem SCR-Katalysator statt.

Die Hydrolyse könne durch einen vorgeschalteten Hydrolysekatalysator erfolgen.

Da eine Umwandlung der Harnstoff-Wasser-Lösung aber auch im Rahmen der

SCR-Reaktion stattfinde, müsse ein separater Hydrolysekatalysator nicht

obligatorisch vorhanden sein.

Die Zudosierung der Harnstoff-Wasser-Lösung erfolge über ein Dosiermodul, das

elektrisch angesteuert werde. Um auf die bekannte Technologie handelsüblicher

Niederdruck- und Hochdruck-Benzineinspritzventile zurückgreifen zu können,

dürften am Einbauort des Einspritzventils keine unzulässig hohen Temperaturen

auftreten. Bei Überschreitungen bestimmter Temperaturschwellenwerte könne die

Funktionstüchtigkeit des Ventils durch Beeinträchtigung seiner Dichtungen

und/oder der Isolierung und Kontaktierung seiner Spulen Schaden nehmen.

Außerdem könne eine

lokale Zersetzung der Harnstoff-Wasser-Lösung

in

Verbindung mit einer Kristallisation des gelösten Harnstoffs auftreten, die den

Durchfluss der Harnstoff-Wasser-Lösung durch das Einspritzventil verringere und

im Extremfall verhindere.

Es sei per se bekannt, dieses Dosiermodul durch einen Harnstoff-Wasser- Lösungs-

Teilstrom zu kühlen, der wieder in den Vorratstank geleitet werde. Ein weiterer

Teilstrom werde direkt eingespritzt.

Eine solche Aufteilung des Harnstoff-Wasser-Lösungsstroms, der von einer Pumpe

geliefert werde, habe zur Folge, dass jeweils einer der Teilströme nur zu Lasten des

jeweils anderen Teilstroms vergrößert werden könne. Bei einer vorhandenen

Dosieranlage für einen Dieselmotor, der einen Lastkraftwagen antreibe, trete zum

Beispiel in bestimmten Betriebspunkten ein Harnstoff-Wasser-Lösungsbedarf von

bis zu 8,5 kg pro Stunde (kg/h) auf. Bei einer gegebenen beschränkten

Förderkapazität der Pumpe, die bei einer vorhandenen Pumpe max. 11 kg/h

betrage, reduziere sich der Kühlmengenstrom in diesen Betriebspunkten dann so

weit, dass mit 2,5 kg/h zu wenig Harnstoff-Wasser-Lösung zur Kühlung übrigbleibe.

Als Folge könnten die maximal zulässigen Temperaturen am Ventil überschritten

werden.

Analoge Verhältnisse träten bei der Zudosierung von Kraftstoff zum Abgas auf. Es

sei bekannt, zum Zweck der Abgasnachbehandlung Kraftstoff zum Abgas zu

dosieren, beispielsweise zur Regeneration von Speicherkatalysatoren oder von

Partikelfiltern oder allgemein zur Erhöhung der Abgastemperatur.

2.

Ausgehend von diesem Stand der Technik bestehe die Aufgabe darin, eine

verbesserte Vorrichtung zur Dosierung von Reduktionsmittel zum Abgas

anzugeben, bei der eine Kühlung des Einspritzventils auch bei hohen

Einspritzmengen mit einer vergleichsweise klein dimensionierten Förderpumpe

erzielt werden könne, ohne einen von der Zuführung des einzuspritzenden

Reduktionsmittels getrennten Kühlkreislauf installieren zu müssen.

3.

Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist hier ein Absolvent

einer Universität der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit

mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Reinigung von Verbrennungsabgasen,

insbesondere bei Brennkraftmaschinen. Mit den Prinzipien der Reduzierung von

Schadstoffen wie Senkung der CO- und Kohlenwasserstoff-Emissionen (HC), der

Partikelmasse und der Stickoxidemissionen sowie den dazu vorgesehenen

Bauteilen ist er bestens vertraut.

4.

Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie

folgt weiter zu erläutern:

Die beanspruchte Vorrichtung weist gemäß Merkmal M1 die Eignung auf, ein

Reduktionsmittel oder Kraftstoff zum Abgas eines Verbrennungsmotors zu

dosieren. Hierzu umfasst der Anspruch 1 gegenständlich einen Vorratsbehälter 24,

einen Vorlauf 26, ein Zumessorgan 22 sowie einen Rücklauf 34 (Merkmale M2, M2a

und M2b). Diese Bauteile sind so miteinander verbunden, dass sie einen

geschlossenen Kreislauf (Merkmal M2c) ausbilden, über den das Reduktionsmittel

Wärme von dem Zumessorgan 22 abführt

(Merkmal M3). Bei einem

anspruchsgemäßen Vorlauf 22 bzw. Rücklauf 34 handelt es sich somit um

Fluidleitungen, die zwischen dem Vorratsbehälter 28 und dem Zumessorgan 22

angeordnet sind und das Reduktionsmittel zu dem Zumessorgan hin- (Vorlauf) bzw.

wegführen (Rücklauf). Die Systemgrenzen für Vor- und Rücklauf sind daher

gegenständlich dort zu ziehen, wo das Fluid in die als Zumessorgan zu definierende

Anordnung einströmt bzw. ausströmt. Innerhalb des Zumessorgans liegende

Fluidverbindungen sind nicht Teil eines anspruchsgemäßen Vor- bzw. Rücklaufs.

Diese Auslegung wird auch durch die Figuren 1 und 2 sowie die Absätze [0034],

[0039] und [0043] gestützt. Dies deckt sich zudem mit dem allgemeinen Verständnis

des Fachmanns des Aufbaus eines Wärmetauscherkreislaufs.

Wie das Zumessorgan 22 selbst ausgestaltet ist, damit Wärme über das

Reduktionsmittel von dem Zumessorgan abgeführt wird, lässt der Anspruch 1 offen.

B.

Das angegriffene Patent erweist sich als rechtsbeständig (§§ 1, 3 und 4 PatG).

1.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu (§§ 1, 3 PatG).

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D9 offenbart eine damit

identische Vorrichtung zur Dosierung eines Reduktionsmittels oder von Kraftstoff

zum Abgas eines Verbrennungsmotors.

Die nachveröffentlichte Druckschrift D1 offenbart in der Figur 5 sowie S. 9, Z. 19 bis

S. 10, Z. 16 eine Vorrichtung zur Dosierung eines Reduktionsmittels (aqueous urea)

oder Kraftstoff (hydrocarbon fuel) zum Abgas eines Verbrennungsmotors (Merkmal

M1). Sie weist ein Zumessorgan (injector 30) auf, das mit einem Vorratsbehälter

(reservoir 106) über einen Vorlauf (pipe 107) und einen Rücklauf (return pipe 110)

in einem geschlossenen Kreislauf verbunden ist (Merkmalskomplex M2). Das

Zumessorgan weist neben dem Injektor 30 einen Befestigungsblock (mounting

block 10) auf, vgl. die S. 5, Z. 6 bis 21 und Fig. 4. Der Befestigungsblock und somit

das Zumessorgan

ist so ausgestaltet, dass durch das hindurchfließende

Reduktionsmittel Wärme von dem Zumessorgan abgeführt wird (Merkmal M3). Das

über das Zumessorgan einzuspritzende Reduktionsmittel wird an einer Abzweigung

(manifold 13) aus dem Vorlauf 107 entnommen. Im Unterschied hierzu wird das

Reduktionsmittel gemäß dem Merkmal 4 des Anspruchs 1 an einer Abzweigung aus

dem Rücklauf entnommen.

Eine Vorrichtung

zur Dosierung

von Kraftstoff

zum Abgas eines

Verbrennungsmotors offenbart die Druckschrift D2, vgl. die Fig. 1 (Merkmal M1).

Ein Zumessorgan (20) ist detailliert dargestellt in Fig. 5 und auf der S. 10, Z. 16 bis

S. 11, Z. 19 beschrieben. Es besteht aus einem Strömungsmittelversorgungskopf

50 einer Vielzahl von Einspritzvorrichtungen 51 und einem Einspritzvorrichtungsblock 52. Über einen Vorlauf 27A wird Kraftstoff

(HC) zu dem

Strömungsmittelversorgungskopf 50 geführt und in diesem auf eine Mehrzahl von

Einspritzvorrichtungen aufgeteilt. Der nicht eingespritzte Kraftstoff wird über den

Rücklauf 27B zu einem Vorratsbehälter (HC-Versorgungstank 26) zurückgeführt

(Merkmalskomplex M2). Selbst unterstellt, der Strömungsmittelversorgungskopf sei

integraler Bestandteil der Zumessvorrichtung, so ist jedoch eine Wärmeabfuhr

innerhalb dieses Strömungsmittelverteilerblockes nicht beschrieben. Explizit

offenbart ist eine Wärmeabfuhr innerhalb des Einspritzvorrichtungsblocks durch

eine Zirkulation von Kühlströmungsmittel um die ringförmigen Kammern 58. Als

Kühlmittel ist Motorkühlmittel vorgesehen, vgl. insb. S. 11, Z. 12 bis 15. Die

Druckschrift D2 offenbart daher nicht, dass das Reduktionsmittel Wärme von dem

Zumessorgan abführt (Merkmal M3) und auch nicht, dass das einzuspritzende

Reduktionsmittel an einer Abzweigung aus dem Rücklauf entnommen wird

(Merkmal M4).

Die Druckschrift D4 definiert in ihrem Anspruch 1 mit einem Injektor als

Zumessorgan eine Vorrichtung, die geeignet ist zur Dosierung eines Kraftstoffs zum

Abgas eines Verbrennungsmotors (Merkmal M1). Der Injektor 14 ist mit einem

Wärmetauscher (heat-exchanger jacket) ausgestaltet, vgl. die Fig. 1 bis 3 sowie

Sp. 3, Z. 6 bis 49, über den dem Kraftstoff Wärme von dem Zumessorgan abgeführt

wird (Merkmal M3). Hierzu wird der einzuspritzende Kraftstoff als Kühlmedium

(cooling medium) über eine Zuleitung zu dem Einlass (inlet port 48) des

Wärmetauschers, durch den Wärmetauscher (inner chamber 42) und zum Auslass

des Wärmetauschers (outlet port 52) geführt (vgl. insb. Sp. 3, Z. 31 bis 34). Von

diesem Auslass wird sämtlicher Kraftstoff dem Injektor 14 über eine weitere Leitung

(line 49) zugeführt. Bei dieser weiteren Leitung 49 handelt es sich somit nicht um

einen anspruchsgemäßen Rücklauf, denn sie ist nicht mit einem Vorratsbehälter

verbunden und bildet daher auch keinen geschlossenen Kreislauf aus (Merkmale

M2b und M2c). Der über das Zumessorgan einzuspritzende Kraftstoff wird somit

auch nicht an einem Abzweig eines Rücklaufs entnommen (Merkmal M4).

Die Druckschrift D5 betrifft eine Vorrichtung zur Regelung der Kraftstofftemperatur

eines Dieselmotors, vgl. den Anspruch 1. Eine Eignung oder eine Verwendung

dieser Vorrichtung zur Dosierung eines Reduktionsmittels oder von Kraftstoff zum

Abgas eines Verbrennungsmotors zählt nicht zur offenbarten, technischen Lehre

dieser Druckschrift (Merkmal M1). Wie in Figur 1 gezeigt und Sp. 2, Z. 30 bis Sp. 3,

Z.38 beschrieben, wird der durch die Injektionspumpe 30 erwärmte Kraftstoff,

abhängig von einer gemessenen Kraftstofftemperatur, mittels eines Ventils 40

entweder zurück in den Kraftstofftank 12 oder über eine Bypassleitung 42 in die

Kraftstoffversorgungsleitung (fuel supply line 19) geführt. Es handelt sich bei diesem

Kreislauf nicht um einen geschlossenen Kreislauf, wie in Merkmal M2c des

Anspruchs 1 gefordert.

Eine gattungsgemäße Vorrichtung zur Dosierung eines Reduktionsmittels zum

Abgas eines Verbrennungsmotors (Merkmal M1), ist auch aus der Druckschrift D9

bekannt, vgl. die Figur sowie S. 11, Z. 16 bis S. 13, Z. 4. Sie weist ein Zumessorgan

(injector 32) auf, das mit einem Vorratsbehälter (vessel 30) über einen Vorlauf,

bestehend aus mehreren Teilleitungen (lines 31, 31‘ 31‘‘), und einen Rücklauf (lines

33, 33‘) in einem geschlossenen Kreislauf verbunden ist (Merkmalskomplex M2).

Das Reduktionsmittel (urea solution) wird kontinuierlich, vgl. insb. S. 12, Z. 25 bis

27, durch den Injektor 32 geführt, um eine ausreichende Kühlung sicherzustellen

und so Wärme abzuführen (Merkmal M3). Zu den Vorlaufleitungen 31, 31‘ und 31‘‘

wird ausgeführt, vgl. insb. S. 11, Z. 16 bis 20, dass diese im Betrieb permanent unter

Druck stehen. Für die zwischen dem Vorlauf und dem Rücklauf angeordnete

Teilleitung 31‘ ergibt sich somit eine Druckdifferenz zwischen Vorlauf und Rücklauf,

die eine Strömung des Reduktionsmittels hin zum Rücklauf bewirkt. Das in das

Abgas einzuspritzende Reduktionsmittel wird als Teilstrom aus dem durch den

Injektor 32 fließenden Reduktionsmittelstrom entnommen, vgl. die Ansprüche 1 und

4 der Druckschrift D9. Eine Abzweigung aus dem Rücklauf, an dem das

einzuspritzende Reduktionsmittel entnommen wird und dem Zumessorgan

zugeführt wird, ist in der Druckschrift D9 nicht offenbart.

Die Druckschriften D3 und D6 bis D8 offenbaren jeweils Einspritzvorrichtungen,

denen Reduktionsmittel (bzw. Kraftstoff) über einen Zulauf zugeführt wird, durch die

Einspritzvorrichtung (Zumessorgan) hindurch und an einem Austritt über einen

Rücklauf abgeführt wird.

Innerhalb dieser Zumessvorrichtungen

ist die

Strömungsführung des Reduktionsmittels so gewählt, dass das Zumessorgan bzw.

einzelne Bauteile davon gekühlt werden. Das Reduktionsmittel führt beim

Durchströmen des Zumessorgans somit Wärme von dem Zumessorgan ab

(Merkmale M1 bis M3). Hierzu sei verwiesen auf:

D3

D6

D7

D8

Fig. 1 und 2; S. 8, Z. 24 bis S. 9, Z. 9 und S. 12, Z. 10 bis S. 13, Z. 27,

Fig. 1; Sp. 2, Z. 17 bis 62,

Fig. 1; Sp. 6, Z. 32 bis 46 und

Fig. 1.

Durch entsprechende hydraulische Verbindungen sind diese Zumessorgane so

ausgestaltet, dass das zur Einspritzung benötigte Reduktionsmittel als Teilstrom

des durchfließenden Reduktionsmittelstroms

innerhalb des Zumessorgans

entnommen und in das Abgas eingespritzt werden kann. Eine Entnahme des

Reduktionsmittels aus dem Rücklauf ist nicht vorgesehen.

2.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Keine der Druckschriften D2 bis D9 legt eine anspruchsgemäße Vorrichtung nahe.

Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit könnte entweder die

Druckschrift D3 oder die D9 sein. Wie zur Neuheit ausgeführt, offenbaren diese

beide eine gattungsgemäße Vorrichtung zur Dosierung von Reduktionsmittel.

So sieht die Druckschrift D3 eine Vorrichtung zur Dosierung eines Reduktionsmittels

zum Abgas eines Verbrennungsmotors vor, mit einem geschlossenen Kreislauf

(Merkmale M1 und M2 – M2c) über den das Reduktionsmittel Wärme von dem

Zumessorgan abführt (Merkmal M3), vgl. hierzu die Fig. 1 und 2; S. 8, Z. 24 bis S.

9, Z. 9. Das Reduktionsmittel wird dem Zumessorgan über den Einlass (fluid inlet

34) zugeführt. Innerhalb des Injektors 10 strömt das Reduktionsmittel entlang des

Ventilstößels (plunger 26) durch die Kammer (chamber 20) und wird dabei über

einen Führungsabschnitt (guide section 33) und den Stößelabschnitt (plunger

section 32) bis in die Nähe des Ventilsitzes (valve seat 24) und der Einspritzöffnung

(orifice 22) geführt, vgl. die S. 10, Z. 21 – S. 11, Z. 12. In dem Bereich des

Ventilsitzes 24 wird das Reduktionsmittel durch den Fluidauslass (fluid outlet 36) zu

der Rücklaufleitung geführt, vgl. die S. 12, Z. 27 – 32. Durch diese

Strömungsführung des Reduktionsmittels entlang des Stößels 26 bis nahe hin zu

dem Ventilsitz 24 wird eine Wärmeabfuhr an den empfindlichsten Teilen des

Ventilgehäuses erreicht, vgl. insb. S. 10, Z. 21 – 30.

Warum der Fachmann ausgehend von diesem Stand der Technik eine Abzweigung

im Rücklauf vorsehen sollte, an der das durch das Zumessorgan einzuspritzende

Reduktionsmittel entnommen wird, erschließt sich nicht. Die in der Druckschrift D3

offenbarte technische Lehre löst bereits die dem Streitpatent zugrundeliegende

Aufgabenstellung. Denn gemäß dieser technischen Lehre wird sämtliches von der

Pumpe gefördertes Reduktionsmittel zur Kühlung des Stößels und des

Ventilkörpers genutzt. Unabhängig von der benötigten Einspritzmenge kann daher

mit einer entsprechend klein dimensionierten Förderpumpe eine ausreichende

Kühlung des Einspritzventils erzielt werden, ohne einen von der Zuführung des

einzuspritzenden Reduktionsmittels getrennten Kühlkreislauf

installieren zu

müssen.

Die Druckschrift D9 zeigt und beschreibt, vgl. die einzige Figur und S. 10, Z. 6 bis

S. 13, Z. 4, eine Vorrichtung zur Dosierung eines Reduktionsmittels zum Abgas

eines Verbrennungsmotors mit einem geschlossenen Kreislauf (Merkmale M1 und

M2 bis M2c), über den das Reduktionsmittel Wärme von dem Zumessorgan abführt

(Merkmal M3). Das Reduktionsmittel wird mittels einer Pumpe (pump 37) aus einem

Speicherbehälter (storage vessel 30) in die Druckleitungen (pressurized lines 31,

31‘ und 31‘‘) gefördert. Durch ein Druckregelventil (pressure-regulating valve 36)

wird das unter Druck gesetzte Reduktionsmittel kontinuierlich auf die Druckleitung

31‘‘ durch das Zumessorgan (injector 32) und die Druckleitung 31‘ aufgeteilt. Die

durch das Zumessorgan 32 geführte Reduktionsmittelmenge ist dabei so

bemessen, vgl. die S. 12, Z.17 bis S. 13, Z. 4, dass das Zumessorgan 32 durch das

hindurchfließende Reduktionsmittel ausreichend gekühlt ist.

Die Druckschrift D9 offenbart somit eine in sich geschlossene Lösung zur

ausreichenden Kühlung des

Injektors

in einem Abgasstrang eines

Verbrennungsmotors. Warum der Fachmann von diesem Konzept abweichen sollte,

erschließt sich nicht; er hat aus der Druckschrift D9 keine entsprechende

Veranlassung dazu. Auch die weiteren zu berücksichtigenden Druckschriften geben

ebenfalls keinen Hinweis darauf.

Eine Kombination der Druckschrift D3 oder D9 mit einer der weiteren im Verfahren

befindlichen Druckschriften, führt den Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender

Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1:

Die technische Lehre der Druckschrift D2 sieht eine Kühlung des Zumessorgans

durch Motorkühlmittel vor, vgl. die S. 11, Z. 5 bis 19. Das Kühlmittel wird über einen

Einlass 61 zugeführt, umströmt in einer ringförmigen Kammer 58 die Zumessorgane

(Einspritzvorrichtungsspitzen), um diese zu kühlen. Über den Auslass 60 wird das

erwärmte Kühlmittel in einem Rücklauf zu dem Motorblock zurückgeführt.

Verglichen mit der in den Druckschriften D3 bzw. D9 offenbarten Kühlung der

Zumessorgane, offenbart die Druckschrift D2 somit ein anderes Konzept. Es mag

dem Fachmann dort zwar ein alternatives Kühlkonzept offenbart sein. Jedoch ist mit

diesem eine Abfuhr von Wärme durch das Reduktionsmittel und eine Zufuhr des

Reduktionsmittels zum Zumessorgan nicht möglich.

Die Druckschrift D4 beschreibt eine Zufuhr von Kraftstoff in einen Wärmetauscher

(heat-exchanger jacket) eines Injektors 14, vgl. die Fig. 1 bis 3 sowie Sp. 2, Z. 57

bis Sp. 3, Z. 19. Der im Wärmetauscher (inner chamber 42) erwärmte Kraftstoff wird

zum Auslass des Wärmetauschers (outlet port 52) geführt (vgl. insb. Sp. 3, Z. 31 bis

34). Von dort wird sämtlicher Kraftstoff dem Injektor 14 über eine weitere Leitung

(line 49) zugeführt. Dieses Konzept der Zuleitung von Kraftstoff hält den Fachmann

jedoch davon ab, die technische Lehre der Druckschrift D4 zur Lösung der

gestellten Aufgabe zu berücksichtigen. Das Reduktionsmittel

ist sehr

hitzeempfindlich (SP, Absatz [0005]). Hiervon geht auch die Einsprechende aus,

vgl. Beschwerdebegründung, S. 4, Absatz 2.2, es müsse daher ausreichend gekühlt

sein. Sie beachtet in ihrer Argumentation jedoch nicht, dass mit der Vorrichtung

gemäß der D4 genau diese ausreichende Kühlung nicht gewährleistet wird. Wenn

im diskontinuierlichen Betrieb keine Einspritzung durch das Zumessorgan

durchgeführt wird, steht das Reduktionsmittel im Wärmetauscher und überhitzt.

Dies hält den Fachmann von einer Berücksichtigung der Druckschrift D4 ab.

Die Druckschrift D5

beschreibt

eine Regelungsvorrichtung

für

die

Vorwärmtemperatur von Kraftstoff. Dies liegt fachlich so weit von der technischen

Lehre des Streitpatents entfernt, dass der Fachmann diese nicht beachten wird.

Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften ist kein Hinweis

oder eine Veranlassung zu entnehmen, von dem in der D3 beschriebenen

prinzipiellen Aufbau abzuweichen. Eine anspruchsgemäße Entnahme des

einzuspritzenden Reduktionsmittels an einem Abzweig des Rücklaufs ist in keiner

der weiteren Druckschriften offenbart.

3.

Die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10

betreffen zweckmäßige Weiterbildungen seines Gegenstands und haben mit

diesem Bestand.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Gruber

Fi