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BPatG Beschluss vom 26.07.2021 – 19 W (pat) 2/21

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:260721B19Wpat2.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 2/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juli 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 060 360.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richter Dipl.-Phys. Uni Dipl.-Wirtsch.-Phys.

Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter sowie der Richterin Seyfarth beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:260721B19Wpat2.21.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2008 060 360.0 und der

Bezeichnung „Schutzschaltungsanordnung“

ist am 3. Dezember 2008 beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse H 02 H – hat die Anmeldung durch

Beschluss§

vom 23. November 2020 zurückgewiesen.

In der

schriftlichen

Begründung ist sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§ 4 PatG).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. Dezember 2020 beim DPMA

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

1.

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 H des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. November 2020 aufzuheben und

2.

ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 und 2 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom

26. Februar 2021, eingegangen am 1. März 2021

- Beschreibung, Seiten 1, 3 – 8 vom 3. Dezember 2008

- Beschreibung, Seiten 2, 2a vom 20. November 2020

- 3 Blatt Zeichnungen, Fig. 1 – 5 vom 3. Dezember 2008.

Die Patentansprüche 1 und 2 lauten:

1.

Schutzschaltungsanordnung

für aus einer Leiterschleife

(1)

gespeiste elektrische Betriebsmittel (40), wobei mindestens eine

Schaltzelle

(10,

20,

30) mit

einem

jeweils

ersten

Speisestromanschluss (11, 21, 31), einem

jeweils zweiten

Speisestromanschluss

(12, 22, 32) einem

jeweils ersten

Steueranschluss

(13, 23, 33) und einem

jeweils zweiten

Steueranschluss (14, 24, 34) vorgesehen ist, die einen jeweils

ersten Transistor (17) mit einem ersten Basiswiderstand (15) und

einen jeweils zweiten Transistor (18) gleicher Zonenfolge mit einem

zweiten Basiswiderstand (16) aufweist, wobei jeweils der Emitter

des ersten Transistors (17) mit dem ersten Speisestromanschluss

(11, 21, 31) verbunden ist, der Kollektor des ersten Transistors (17)

mit dem zweiten Speisestromanschluss (12, 22, 32) verbunden ist,

der ersten [sic!] Basiswiderstand (15) zwischen die Basis des ersten

Transistors (17) und den ersten Steueranschluss (13, 23, 33)

geschaltet ist, der Kollektor des zweiten Transistors (18) mit der

Basis des ersten Transistors (17) verbunden ist, der Emitter des

zweiten Transistors (18) mit dem Kollektor des ersten Transistors

(17) verbunden ist und der zweite Basiswiderstand (16) zwischen

die Basis des zweiten Transistors (18) und den zweiten

Steueranschluss (14, 24, 34) geschaltet ist, und wobei der erste

Speisestromanschluss (11) der ersten Schaltzelle (10) mit einer

ersten Anschlussklemme (2) der Leiterschleife (1) verbunden ist,

der zweite Speisestromanschluss (32) der letzten Schaltzelle (30)

über die elektronische Schaltung (42) des Betriebsmittels (40) mit

der zweiten Anschlussklemme (3) der Leiterschleife (1) verbunden

ist,

dadurch gekennzeichnet, dass zum Schutz vor rückgespeister

Energie aus dem Betriebsmittel in die Leiterschleife (1) eine

Mehrzahl von Schaltzellen (10, 20, 30) derart kaskadiert sind, dass

der jeweils erste Speisestromanschluss (21, 31) der übrigen

Schaltzellen (20, 30) mit dem jeweils zweiten Speisestromanschluss (12, 22) von vorgehenden Schaltzellen (10, 20)

verbunden ist, wobei alle ersten Steueranschlüsse (13, 23, 33)

parallel mit der zweiten Anschlussklemme (3) der Leiterschleife (1)

verbunden sind und alle zweiten Steueranschlüsse (14, 24, 34)

parallel mit der ersten Anschlussklemme (2) der Leiterschleife (1)

verbunden sind.

2.

Schutzschaltungsanordnung nach Anspruch 1

dadurch gekennzeichnet, dass die Transistoren (17, 18) als

Metalloxidsiliziumfeldeffekttransistor (MOSFET) ausgebildet sind,

wobei der Toranschluss ansteIIe der Basis des BipoIartransistors,

der Quellenanschluss und der Senkenanschluss in beliebiger

Zuordnung anstelle des KoIIektors und des Emitters beschaltet

sind.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:

D1

D2

D3

DE 33 13 051 A1

US 6,043,965 A

DE 43 26 423 A1.

Mit Hinweis vom 11. März 2021 hat der Senat die folgenden Druckschriften in das

Beschwerdeverfahren eingeführt:

D4

D5

DE 36 22 268 C1 und

DE 101 32 415 A1.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Anmeldung beschäftigt sich mit einer Schutzschaltungsanordnung für

elektrische Betriebsmittel (Feldgeräte, insbesondere Messwertaufnehmer, Aktoren,

Kommunikationsbausteine), die aus einer Leiterschleife gespeist und

in

explosionsgefährdeter Umgebung verfahrenstechnischer Anlagen eingesetzt

werden. Dabei gelten besondere Sicherheitsvorschriften (Beschreibung vom

3. Dezember 2008, Seite 1, Zeilen 13 bis 25).

So dürfe bei einem Kurzschluss der Adern der speisenden Leiterschleife keine

Energie aus dem elektrischen Betriebsmittel (Feldgerät) in die Leiterschleife

zurückgespeist werden, um eine Zündung der umgebenden explosionsgefährdeten

Atmosphäre zu verhindern. Um den Stromfluss zum Feldgerät zuzulassen und den

inversen Stromfluss aus dem Feldgerät heraus zu verhindern (Rückspeiseschutz),

würden im Stand der Technik Dioden in Reihe mit dem Feldgerät geschaltet.

Aufgrund besonderer nationaler Vorschriften zur redundanten Auslegung seien drei

Dioden vorgesehen:

Figur 1 der Anmeldung mit Kommentierung durch den Senat

Da jede Diode in Durchlassrichtung einen temperaturabhängigen Spannungsabfall

(0,6 V bei Raumtemperatur; bis zu 1,0 V bei -40 °C) erzeuge, ergebe sich eine

unerwünschte Reduktion der Reichweite der Stromschleife (Seite 1, Zeile 27 bis

Seite 2, Absatz 1).

Daher liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Schutzschaltung zum Schutz

vor rückgespeister Energie aus dem Betriebsmittel in die Leiterschleife anzugeben,

die in Durchlassrichtung einen geringeren Spannungsabfall als die bekannte

Diodenschaltung aufweise (Beschreibung vom 20. November 2020, Seite 2, Absatz

5).

Die Lösung liege in der Verwendung mehrerer kaskadierter „Schaltzellen“, die

jeweils aus zwei Transistoren gleicher Zonenfolge aufgebaut und vierpolig zwischen

die elektronische Schaltung des Betriebsmittels und die Leiterschleife geschaltet

seien (Seite 2, letzter Absatz, Seite 3, Zeilen 8, 9). In vorteilhafter Weise würden im

Normalbetrieb die jeweiligen im Hauptstrompfad liegenden pnp- bzw. npn-

Bipolartransistoren der „Schaltzellen“ (Figuren 2, 3) voll aufgesteuert, d. h. im

sogenannten

„Sättigungsbereich“

betrieben.

Der

weitgehend

temperaturunabhängige Spannungsabfall der Emitter-Kollektor-Strecke betrage

dabei nur 0,05 … 0,1 Volt und sei somit wesentlich kleiner als derjenige einer Diode

in Durchlassrichtung (Seite 3, Zeilen 17, 18, 27 bis 30; Seite 6, Zeile 30).

Die nachfolgend eingeblendeten, vom Senat angefertigten Kombinationen der

Figuren 2 und 4 bzw. 3 und 4 der Anmeldung zeigen den Normalbetrieb, d. h. die

Speisung des Betriebsmittels aus der Leiterschleife:

Vom Senat angefertigte, kolorierte und kommentierte Kombinationen der Figuren 2 und

4 (pnp-Transistoren) bzw. 3 und 4 (npn-Transistoren), die jeweils den normalen

Betriebszustand zeigen, bei dem die Längstransistoren

leiten und die

Steuertransistoren sperren, so dass der elektronischen Schaltung 42 fast die gesamte

Versorgungsspannung der Leiterschleife zur Verfügung steht.

Im Kurzschlussfall finde über mindestens einen der zweiten Transistoren in einer

Schaltzelle eine Entladung der in der elektronischen Schaltung 42 bzw. dem

Energiespeicher 41 gespeicherten Energie/Ladung statt, ohne dass ein inverser

Stromfluss in der Leiterschleife auftrete. Insbesondere habe der im Kurzschlussfall

leitende zweite Transistor eine sehr niedrige Emitter-Kollektor-Spannung, so dass

die (parasitäre) Kollektor-Basis-Diode des ersten Transistors gesperrt sei, wodurch

die niederohmige Entladung des Energiespeichers 41 über den Kurzschluss auf der

Leiterschleife/Zweidrahtleitung sicher vermieden werde (Seite 3, Zeilen 20 bis 25;

Seite 7, Zeilen 1 bis 6).

Die nachfolgend eingeblendeten, vom Senat angefertigten Kombinationen der

Figuren 2 und 4 bzw. 3 und 4 der Anmeldung zeigen einen Kurzschluss auf der

Leiterschleife und den Pfad des Entladestroms:

Vom Senat angefertigte, kolorierte und kommentierte Kombinationen der Figuren 2 und

4 bzw. 3 und 4, die jeweils einen Kurzschluss auf der Leiterschleife zeigen, bei dem die

Längstransistoren sperren und wenigstens ein Steuertransistor leitet, so dass die auf

dem Energiespeicher 41 gespeicherte Ladung innerhalb der Schaltzelle abfließt.

Alternativ zu pnp- bzw. npn-Bipolartransistoren in den Schaltzellen könnten auch P-

MOSFET-Transistoren (Figur 5) oder N-MOSFET-Transistoren (Seite 7, Zeilen 21,

22) verwendet werden, wobei die Beschaltung von Drain und Source wegen der

symmetrischen Bauart von MOSFETs beliebig sei (Seite 7, Zeilen 22 bis 24).

2.

Der Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

Schutzschaltungsanordnung

a

b

b1

b2

b3

b4

b5

b6

b7

b7.1

b8

b5.1

für aus einer Leiterschleife (1) gespeiste elektrische Betriebsmittel

(40),

wobei mindestens eine Schaltzelle (10, 20, 30) mit

einem jeweils ersten Speisestromanschluss (11, 21, 31),

einem jeweils zweiten Speisestromanschluss (12, 22, 32)

einem jeweils ersten Steueranschluss (13, 23, 33) und

einem jeweils zweiten Steueranschluss (14, 24, 34) vorgesehen

ist,

die einen jeweils ersten Transistor (17)

mit einem ersten Basiswiderstand (15) und

einen jeweils zweiten Transistor (18)

gleicher Zonenfolge

mit einem zweiten Basiswiderstand (16) aufweist,

wobei jeweils der Emitter des ersten Transistors (17) mit

dem ersten Speisestromanschluss (11, 21, 31) verbunden

ist,

b5.2

der Kollektor des ersten Transistors (17) mit dem zweiten

Speisestromanschluss (12, 22, 32) verbunden ist,

b6.1

der erste Basiswiderstand (15) zwischen die Basis des

ersten Transistors (17) und den ersten Steueranschluss

(13, 23, 33) geschaltet ist,

b7.2

der Kollektor des zweiten Transistors (18) mit der Basis des

ersten Transistors (17) verbunden ist,

b7.3

der Emitter des zweiten Transistors (18) mit dem Kollektor

des ersten Transistors (17) verbunden ist und

b8.1

der zweite Basiswiderstand (16) zwischen die Basis des

zweiten Transistors (18) und den zweiten Steueranschluss

(14, 24, 34) geschaltet ist, und

b1.1

wobei der erste Speisestromanschluss (11) der ersten

Schaltzelle (10) mit einer ersten Anschlussklemme (2) der

Leiterschleife (1) verbunden ist,

b2.1

der zweite Speisestromanschluss

(32) der

letzten

Schaltzelle (30) über die elektronische Schaltung (42) des

Betriebsmittels (40) mit der zweiten Anschlussklemme (3)

der Leiterschleife (1) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

c

d

zum Schutz vor rückgespeister Energie aus dem Betriebsmittel in

die Leiterschleife (1)

eine Mehrzahl von Schaltzellen (10, 20, 30) derart kaskadiert sind,

dass

d1

der jeweils erste Speisestromanschluss (21, 31) der übrigen

Schaltzellen

(20,

30) mit

dem

jeweils

zweiten

Speisestromanschluss

(12,

22)

von

vorhergehenden

Schaltzellen (10, 20) verbunden ist,

d2

wobei alle ersten Steueranschlüsse (13, 23, 33) parallel mit der

zweiten Anschlussklemme (3) der Leiterschleife (1) verbunden

sind und

d3

alle zweiten Steueranschlüsse (14, 24, 34) parallel mit der

ersten Anschlussklemme (2) der Leiterschleife (1) verbunden

sind.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Ingenieur der Elektrotechnik (FH oder Bachelor) mit langjähriger

Erfahrung in der Entwicklung von Schutzschaltungsanordnungen zugrunde.

4.

Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.

a)

Die in Merkmal a genannte Leiterschleife weist gemäß den Merkmalen b1.1,

b2.1, d2 und d3 zwei Anschlussklemmen auf. Vor dem Hintergrund der im

Anspruch 1 im Detail beschriebenen Transistorschaltung und der Zweckangabe im

Merkmal c geht der Fachmann davon aus, dass die Leiterschleife als zweipolige

Gleichspannungs- oder Gleichstromquelle ausgebildet ist, die das ebenfalls in

Merkmal a genannte elektrische Betriebsmittel mit elektrischer Energie versorgt

(Seite 5, Zeilen 25 bis 27; Seite 6, Zeilen 16 bis 18 und 22 bis 24).

b)

Das Betriebsmittel umfasst eine elektronische Schaltung, die über zwei

Anschlüsse mit Energie aus der Leiterschleife versorgt wird, denn gemäß Merkmal

b2.1 ist die elektronische Schaltung zwischen den zweiten Speisestromanschluss

der letzten Schaltzelle und die zweite Anschlussklemme der Leiterschleife

geschaltet.

Nach den Angaben in der Beschreibung ist der elektronischen Schaltung des

Betriebsmittels ein Energiespeicher parallelgeschaltet, der beispielsweise als

Kondensator ausgestaltet sein kann und im Normalbetrieb geladen wird (Figur 4;

Seite 3, Zeilen 23 bis 25; Seite 5, Zeilen 22 bis 25; Seite 6, Zeilen 30 bis 33; Seite 7,

Zeilen 4 bis 6). Bei einem Kurzschluss der Leiterschleife würde die gespeicherte

Energie (Ladung des Kondensators) in inverser Richtung über die Leiterschleife

abfließen, was gemäß Merkmal c durch die beanspruchte Schutzschaltungsanordnung verhindert werden soll (Seite 1, Zeilen 27 bis 35; Seite 3, Zeilen 23 bis

25; Seite 7, Zeilen 1 bis 6).

c)

Da der Anspruch 1 hinsichtlich der beiden Transistoren (Merkmale b5, b7)

einer jeden Schaltzelle von Basis, Emitter und Kollektor spricht und der Anspruch 2

in Bezug auf den Anspruch 1 auch explizit Bipolartransistoren nennt,

ist der

Anspruch 1 auf Bipolartransistoren beschränkt.

d)

Der auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 ersetzt die Basis des

Bipolartransistors durch den Toranschluss (Gate) eines MOSFETs und den

Kollektor und Emitter des Bipolartransistors durch den Quellen- (Source) bzw.

Senkenanschluss (Drain) eines MOSFETS. Dabei sollen die Source und Drain

beliebig zuordenbar sein, so dass Emitter und Kollektor durch Source und Drain

oder durch Drain und Source ersetzt werden können (Seite 4, Zeilen 1 bis 5; Seite 7,

Zeilen 22 bis 24). Die im Anspruch 1 genannten Basiswiderstände (Merkmale b7,

b8) müssten somit im Anspruch 2 als Gatewiderstände bezeichnet werden. Aus der

gesamten Offenbarung der Anmeldung entnimmt der Fachmann, dass es sich dabei

nicht um

intrinsische Widerstände der Transistoren, sondern um externe

Bauelemente handelt.

Bei dem Anspruch 2 handelt es sich nach alledem um einen nebengeordneten

Anspruch (sogenannten unechten Unteranspruch), denn der Gegenstand des

Anspruchs 1 wird durch die Merkmale des Anspruchs 2 nicht ausgebildet. Vielmehr

werden einzelne Merkmale (Bipolartransistoren) des Anspruchs 1 durch andere

Merkmale (MOSFETs) ersetzt (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 10. Auflage, § 34

Rdn 188).

Mit dem Anspruch 2 wird damit ein Gegenstand mit folgenden Merkmalen

beansprucht:

Schutzschaltungsanordnung

a

b

b1

b2

b3

b4

b6’

b7’

b7.1

b8’

für aus einer Leiterschleife (1) gespeiste elektrische Betriebsmittel

(40),

wobei mindestens eine Schaltzelle (10, 20, 30) mit

einem jeweils ersten Speisestromanschluss (11, 21, 31),

einem jeweils zweiten Speisestromanschluss (12, 22, 32)

einem jeweils ersten Steueranschluss (13, 23, 33) und

einem jeweils zweiten Steueranschluss (14, 24, 34) vorgesehen

ist,b5’

die einen jeweils ersten MOS-Transistor (17)

mit einem ersten Gatewiderstand (15) und

einen jeweils zweiten MOS-Transistor (18)

gleicher Zonenfolge

mit einem zweiten Gatewiderstand (16) aufweist,

b5.1’

wobei jeweils die Source oder das Drain des ersten

Transistors (17) mit dem ersten Speisestromanschluss (11,

21, 31) verbunden ist,

b5.2’

das Drain oder die Source des ersten Transistors (17) mit

dem zweiten Speisestromanschluss (12, 22, 32) verbunden

ist,

b6.1’

der erste Gatewiderstand (15) zwischen das Gate des

ersten Transistors (17) und den ersten Steueranschluss

(13, 23, 33) geschaltet ist,

b7.2’

das Drain oder die Source des zweiten Transistors (18) mit

dem Gate des ersten Transistors (17) verbunden ist,

b7.3’

die Source oder das Drain des zweiten Transistors (18) mit

dem Drain bzw. der Source des ersten Transistors (17)

verbunden ist und

b8.1’

der zweite Gatewiderstand (16) zwischen das Gate des

zweiten Transistors (18) und den zweiten Steueranschluss

(14, 24, 34) geschaltet ist, und

b1.1

wobei der erste Speisestromanschluss (11) der ersten

Schaltzelle (10) mit einer ersten Anschlussklemme (2) der

Leiterschleife (1) verbunden ist,

b2.1

der zweite Speisestromanschluss

(32) der

letzten

Schaltzelle (30) über die elektronische Schaltung (42) des

Betriebsmittels (40) mit der zweiten Anschlussklemme (3)

der Leiterschleife (1) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

c

d

zum Schutz vor rückgespeister Energie aus dem Betriebsmittel in

die Leiterschleife (1)

eine Mehrzahl von Schaltzellen (10, 20, 30) derart kaskadiert sind,

dass

d1

der jeweils erste Speisestromanschluss (21, 31) der übrigen

Schaltzellen (20, 30) mit dem jeweils zweiten Speisestromanschluss (12, 22) von vorhergehenden Schaltzellen (10, 20)

verbunden ist,

d2

wobei alle ersten Steueranschlüsse (13, 23, 33) parallel mit der

zweiten Anschlussklemme (3) der Leiterschleife (1) verbunden

sind und

d3

alle zweiten Steueranschlüsse (14, 24, 34) parallel mit der

ersten Anschlussklemme (2) der Leiterschleife (1) verbunden

sind.

e)

Die in Merkmal b7.1 geforderte gleiche Zonenfolge legt fest, dass nach

Anspruch 1 beide Transistoren entweder als npn- oder als pnp-Bipolartransistoren

ausgebildet sein müssen. Gemäß Anspruch 2 liegen entweder zwei P-MOSFETS

oder zwei N-MOSFETs vor.

f)

Aus den Merkmalen b, b1.1, b2.1, d und d1 entnimmt der Fachmann, dass

die beanspruchte Schutzschaltungsanordnung mindestens drei Schaltzellen

umfasst, die gemäß den Merkmalen b1 bis b4 jeweils vierpolig aufgebaut sind. Jede

Schaltzelle weist zwei Transistoren und zwei Widerstände auf, deren Verschaltung

gemäß den Merkmalen b5.1/b5.1‘, b5.2/b5.2‘, b6.1/b6.1‘, b7.2/b7.2‘, b7.3/b7.3‘ und

b8.1/b8.1‘ ausgeführt und in den Figuren 2 und 3 dargestellt ist.

g)

Die Speisestromanschlüsse der mindestens drei Schaltzellen und die

elektronische Schaltung des Betriebsmittels sind zwischen den beiden

Anschlussklemmen der Leiterschleife in Serie geschaltet (Merkmale b1.1, b2.2, d,

d1). Insofern versteht der Fachmann das Merkmal d1 in dem Sinn, dass der erste

Speisestromanschluss der zweiten, dritten, usw. Schaltzelle mit dem zweiten

Speisestromanschluss der

jeweils unmittelbar vorhergehenden Schaltzelle

verbunden ist.

h)

Die Steueranschlüsse aller Schaltzellen sind jeweils unmittelbar mit der

ersten bzw. zweiten Anschlussklemme der Leiterschleife verbunden (Merkmale d2,

d3), wie auch aus Figur 4 der Anmeldung ersichtlich.

5.

Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 2 beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Die Druckschrift US 6,043,965 A (D2) möchte einen elektrischen Verbraucher vor

einer ihn mit falscher Polarität speisenden Gleichspannung schützen. Die

Druckschrift D2 sieht es als nachteilig an, hierfür eine in Reihe mit dem Verbraucher

geschaltete Diode zu verwenden, da diese sowohl einen Energieverlust als auch

einen Spannungsabfall verursache (Spalte 1, Zeilen 16 bis 38).

Anstelle der Diode wird gemäß der Druckschrift D2 ein N-MOSFET in Reihe

zwischen den Verbraucher und eine Anschlussklemme der Speiseleitung

geschaltet. Um auch bei reaktiven, also z. B. eine kapazitive Komponente

aufweisenden, elektrischen Verbrauchern eine sichere und schnelle Abschaltung

des Längstransistors bei Verpolung der Speisespannung zu erreichen, wird ein N-

MOSFET-Steuertransistor verwendet, wie aus der nachfolgend wiedergegebenen

Figur 3 ersichtlich:

Druckschrift D2, Figur 3 mit Kommentierung durch den Senat

a)

Danach zeigt die Druckschrift D2 (Figur 3), ausgedrückt in den Worten des

Anspruchs 2, eine

Schutzschaltungsanordnung

(Titel: low loss reverse battery protection)

a

für aus einer Leiterschleife (V, GND) gespeiste elektrische

Betriebsmittel (LOAD 10“),

wobei eine Schaltzelle (11“, 15, R1, R2, Z1, Z2) mit

einem ersten Speisestromanschluss (Anschluss, der mit dem

Drain des Transistors 11“ verbunden ist),

einem zweiten Speisestromanschluss (Anschluss, der mit der

Source des Transistors 11“ verbunden ist)

einem ersten Steueranschluss

(„linker“ Anschluss am

Widerstand R1) und

einem zweiten Steueranschluss („unterer“ Anschluss am

Widerstand R2) vorgesehen ist,

die einen ersten MOS-Transistor (11“)

mit einem ersten Gatewiderstand (R1) und

b

b1

b2

b3

b4

b5’

b6’

b7’

b7.1

b8’

b5.1’

einen zweiten MOS-Transistor (15)

gleicher Zonenfolge (11“ und 15 sind beide N-MOSFETs)

mit einem zweiten Gatewiderstand (R2) aufweist,

wobei das Drain des ersten Transistors (11“) mit dem

ersten Speisestromanschluss (Anschluss, der mit dem

Drain des Transistors 11“ verbunden ist) verbunden ist,

b5.2’

die Source des ersten Transistors (11“) mit dem zweiten

Speisestromanschluss (Anschluss, der mit der Source des

Transistors 11“ verbunden ist) verbunden ist,

b6.1’

der erste Gatewiderstand (R1) zwischen das Gate des

ersten Transistors (11“) und den ersten Steueranschluss

(„linker“ Anschluss am Widerstand R1) geschaltet ist,

b7.2’

das Drain des zweiten Transistors (15) mit dem Gate des

ersten Transistors (11“) verbunden ist,

b7.3’

die Source des zweiten Transistors (15) mit der Source des

ersten Transistors (11“) verbunden ist und

b8.1’

der zweite Gatewiderstand (R2) zwischen das Gate des

zweiten Transistors (15) und den zweiten Steueranschluss

(„unterer“ Anschluss am Widerstand R2) geschaltet ist, und

b1.1teil

wobei der erste Speisestromanschluss (Anschluss, der mit

dem Drain des Transistors 11“ verbunden ist) der ersten

Schaltzelle mit einer ersten Anschlussklemme (GND) der

Leiterschleife verbunden ist,

b2.1teil

der zweite Speisestromanschluss (Anschluss, der mit dem

Source von 11“ verbunden ist) der letzten Schaltzelle über

die elektronische Schaltung (LOAD 10“) des Betriebsmittels

mit der zweiten Anschlussklemme (V) der Leiterschleife

verbunden ist,

c

zum Schutz vor rückgespeister Energie aus dem Betriebsmittel in

die Leiterschleife

(Die D2 will zwar den Verbraucher (LOAD 10“) vor einer falsch

gepolten Versorgungsspannung schützen (reverse battery

protection), redet jedoch auch davon, dass die in einer

reaktiven Last (also z. B. in einem Kondensator) gespeicherte

Energie – wie in der vorliegenden Anmeldung – Probleme

bereiten kann und schlägt daher die Schaltung nach Figur 3

vor, die

für ein schnelles und sicheres Sperren des

Längstransistors 11“ sorgt, wenn die Spannung zwischen den

beiden Anschlussklemmen V und GND nicht die gewünschte

Polarität hat, vgl. Spalte 3, Zeilen 27 bis 58. Der Fachmann

erkennt, dass die in Figur 3 gezeigte Schaltung (auch) dafür

sorgt, dass keine im Betriebsmittel gespeicherte Energie in die

Leiterschleife rückgespeist wird, wenn ein Kurzschluss auf der

Leiterschleife vorliegt, wie dies vom Senat nachfolgend

illustriert ist; die Schaltung nach Figur 3 der Druckschrift D3 ist

somit objektiv geeignet, den Zweck gemäß Merkmal c zu

erfüllen:

Druckschrift D2, Figur 3 mit Kommentierung und Kolorierung durch den

Senat; dargestellt sind die Spannungsverhältnisse bei einem Kurzschluss

auf der Leiterschleife und einer Last mit einer kapazitiven Komponente,

wenn zuvor – im Normalbetrieb – die Spannung an der Anschlussklemme

V +5 Volt und die Spannung an der Anschlussklemme GND 0 Volt betrug.)

d2teil wobei der erste Steueranschluss („linker“ Anschluss am Widerstand

R1) mit der zweiten Anschlussklemme (V) der Leiterschleife

verbunden ist und

d3teil der zweite Steueranschluss (Masse-Anschluss am Widerstand R2)

mit der ersten Anschlussklemme

(GND) der Leiterschleife

verbunden ist.

b)

Somit verbleibt als Unterschied zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 2

und der aus der Druckschrift D2 bekannten Schutzschaltungsanordnung die

Kaskadierung mehrerer Schaltzellen.

Die

redundante Auslegung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und/oder

Schaltungen zur Verbesserung der Ausfallsicherheit ist ein fachübliches Prinzip,

von dem auch die vorliegende Anmeldung ausgeht (vgl. die Reihenschaltung

mehrerer Schutzdioden gemäß Figur 1 der Anmeldung).

Dieses Fachwissen belegen die Druckschriften D4 und D5, die jeweils eine

Reihenschaltung von Transistor-Schaltzellen zeigen (Reste der Merkmale b1.1 und

b2.1, sowie Merkmale d und d1), insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz

in explosionsgefährdeten Umgebungen (D4, Figur 4, Anspruch 1 und Spalte 3,

Zeilen 1 bis 13, Spalte 3, Zeilen 28 bis 34, sowie Spalte 8, Zeile 66 bis Spalte 9,

Zeile 6; D5, Figur 8 und Absätze 0001, 0032, 0037, 0040, 0056).

Die Parallelschaltung der jeweiligen ersten bzw. zweiten Steueranschlüsse (Rest

der Merkmale d2 und d3) geht dabei über fachübliches Vorgehen nicht hinaus, weil

anderenfalls die ordnungsgemäße Sperrfunktion der Schaltzelle – bei Funktionsstörungen in einer oder mehreren der jeweils anderen Schaltzellen – nicht

gewährleistet wäre.

So zeigt auch die Druckschrift D4 in der Schaltung gemäß ihrer nachfolgend

wiedergegebenen Figur 4 die Reihenschaltung der Längstransistoren 11a und 11c

sowie die Parallelschaltung der jeweiligen ersten („obere“ Anschlüsse der

Widerstände 34a und 34c) bzw. zweiten („obere“ Anschlüsse der Widerstände 36a

bis 36d) Steueranschlüsse.

Druckschrift D4, Figur 4 mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat

Die Anzahl der kaskadierten Schaltzellen von zwei auf drei (oder mehr) zu erhöhen,

geht ebenfalls über fachübliches Vorgehen nicht hinaus, um eine größere

Ausfallsicherheit zu erzielen, und kann im Übrigen bereits durch nationale

Vorschriften veranlasst sein.

c)

Danach ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 2 für den Fachmann in

naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift D2 und seinem Fachwissen,

wie es hier durch die Druckschriften D4 und D5 belegt ist.

d)

Nach Ansicht der Anmelderin hätte der Fachmann ausgehend von der

Druckschrift D2 drei Hürden überwinden müssen, um zum Gegenstand des

Anspruchs 2 zu gelangen, was für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit

spreche.

aa)

Der Fachmann hätte zum einen die Druckschrift D2 nicht als Ausgangspunkt

gewählt, um die bekannte Reihenschaltung von Schutzdioden und Betriebsmittel

weiterzuentwickeln, weil die Druckschrift D2 sich nicht mit einem Rückspeiseschutz

gemäß Merkmal 1.3, sondern mit einem Verpolschutz für Verbraucher beschäftige.

Dieses Argument greift zur Überzeugung des Senats nicht durch, weil es zum

Wissen des Fachmanns gehört, dass aus zwei Transistoren aufgebaute

Verpolschutzschaltungen einen inversen Energiefluss nicht nur bei Verpolung der

speisenden Gleichspannungsquelle, sondern auch bei Spannungseinbrüchen der

Quelle und gespeicherter Ladung auf einem dem Verbraucher parallelgeschalteten

Kondensator verhindern (vgl. Druckschrift D3, Spalte 1, Zeilen 38 bis 49). Eines

expliziten Hinweises auf diese Eigenschaft der Verpolschutzschaltung bedurfte es

in der Druckschrift D2 nicht, da der Fachmann dies ohne weiteres mitliest.

Insofern sieht der Fachmann auch die aus der Druckschrift D2 bekannte

Verpolschutzschaltung als einen geeigneten Ausgangspunkt an, um eine

Schutzschaltungsanordnung zu entwickeln, die einen Rückspeiseschutz mit

verringerten Verluste im Normalbetrieb bietet.

bb) Weiter meint die Anmelderin, dass der Fachmann hätte erfinderisch tätig

werden müssen, um die aus der Druckschrift D2 bekannte Schaltzelle so

„freizuschneiden“, dass sie vierpolig vorliegt, also zwei Speisestromanschlüsse und

zwei Steueranschlüsse aufweist.

Auch dieser Einwand verfängt nicht, denn die oben eingeblendete Figur 3 der

Druckschrift D2 zeigt ebenfalls einen Vierpol (erster Steueranschluss = „linker“

Anschluss von R1; erster Speisestromanschluss = Anschluss am Drain des

Transistors 11“; zweiter Steueranschluss = „unterer“ Anschluss von R2; zweiter

Speisestromanschluss = Anschluss an der Source des Transistors 11“). Zwar sind

zwei Pole zusammengeschaltet (erster Speisestromanschluss mit dem zweiten

Steueranschluss), jedoch ist dies auch bei der „obersten“ Schaltzelle 10 der

vorliegenden Anmeldung der Fall (Figuren 2 und 4 der Anmeldung: erster

Speisestromanschluss 11 ist mit dem zweiten Steueranschluss 14 verbunden).

cc)

Schließlich argumentiert die Anmelderin, dass der Fachmann bei einer

Kaskadierung von Schaltzellen nicht

in naheliegender Weise zu der

Parallelschaltung der jeweiligen ersten und zweiten Steueranschlüsse gekommen

wäre.

Auch dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Es wird auf die

obigen Ausführungen im Abschnitt 5b verwiesen, die erläutern, warum die

Parallelschaltungen sich für den Fachmann in naheliegender Weise ergeben.

6.

Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

Der Austausch der in der Schaltung gemäß Figur 3 der Druckschrift D2 gezeigten

MOSFETs durch Bipolartransistoren geht über fachübliches Vorgehen nicht hinaus.

Denn die beiden Transistoren der Schaltzellen werden als reine Schalter verwendet,

d. h. Transistorparameter wie Grenzfrequenz oder Verstärkung sind nicht

sonderlich relevant. Damit sind Bipolartransistoren und MOSFETS für den

Fachmann austauschbar, so wie dies auch explizit in den Druckschriften D2 und D4

angegeben ist (D2, Anspruch 12, Spalte 3, Zeilen 51, 52 und 56 bis 59; D4,

Ansprüche 8 und 9).

Danach ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

7.

Da keine gewährbare Antragsfassung vorlag, war die Beschwerde der

Anmelderin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Arnoldi

Matter

Seyfarth

Fi