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BPatG Beschluss vom 27.07.2021 – 11 W (pat) 31/19
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:270721B11Wpat31.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 31/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2021:270721B11Wpat31.19.0
betreffend das Patent 10 2010 056 265
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der
Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Univ. Gruber und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
6. Juni 2019 aufgehoben und das Patent 10 2010 056 265 wird
mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hauptantrag aus dem
Schriftsatz vom 6. September 2019 sowie der Beschreibung und
den Figuren gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
2. Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 24. Dezember 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Erzeugen gehärteter Bauteile“
am 3. Mai 2012 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 55 des
Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch einen in der Anhörung vom
6. Juni 2019 verkündeten Beschluss widerrufen hat. Die Patentinhaberin hatte zwar
den Antrag gestellt, das Patent mit den in der Anhörung vom 6. Juni 2019
eingereichten Ansprüchen 1 bis 7 aufrechtzuhalten. Die Patentabteilung war aber
zur Auffassung gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der
Druckschrift D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom
17. Juli 2019.
Auf den Hinweis des Senats vom 15. April 2021 hat die Patentinhaberin am
12. Mai 2021 schließlich sinngemäß beantragt,
das Patent im Umfang des mit Schriftsatz vom 6. September 2019
eingereichten Hauptantrags
beschränkt
aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent im Umfang eines der mit dem Schriftsatz
vorgelegten Hilfsanträge I und II beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 12. Mai 2021 den Antrag auf mündliche
Verhandlung zurückgenommen und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
zugestimmt.
Ferner hat die Patentinhaberin die Erstattung der Beschwerdegebühr beantragt.
Die Einsprechende hat zuletzt mit Schreiben vom 17. Mai 2021 beantragt, die
Beschwerde
vollumfänglich
zurückzuweisen. Darüber hinaus
hat
die
Einsprechende einer schriftlichen Beendigung des Beschwerdeverfahrens
zugestimmt, sofern die Patentinhaberin das Streitpatent nur noch beschränkt
verteidigt und die Reihenfolge der mit der Beschwerdebegründung gestellten
Anträge nicht ändert. Ferner verweist die Einsprechende auf ihr Vorbringen im
Einspruchsverfahren sowie auf den Beschluss der Patentabteilung 55 vom
6. Juni 2019, in dem die folgenden Druckschriften – D1 bis D3 bereits im
Prüfungsverfahren – berücksichtigt wurden:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
DE 602 20 191 T2
EP 1 439 240 B1
EP 1 642 991 B1
DE 601 19 826 T2
EP 2 290 133 A1
Artikel aus: steel research int. 82 (2011) No. 6 "Corrosion Resistance of
Different Metallic Coatings on Press-Hardened Steels for Automotive",
submitted on 6 December 2010.
D7
EP 2 159 292 A1.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit hinzugefügter
Gliederung hat
folgenden Wortlaut, wobei Änderungen des ursprünglich
eingereichten Patentanspruchs 1 durch Fettdruck kenntlich gemacht wurden:
M1
Verfahren zum Herstellen eines gehärteten Stahlbauteiles mit einer
Beschichtung aus Zink oder einer Zinklegierung,
M2
wobei ein härtbares Stahlmaterial mit einer Zinkschicht oder einer
Zinklegierungsschicht überzogen wird,
M3
M4
aus dem härtbaren Stahlmaterial Platinen ausgestanzt werden,
die Platinen auf eine Temperatur am AC3-Punkt oder darüber erhitzt werden
und nach einer gewünschten Haltezeit in einem Umformwerkzeug im heißen
Zustand umgeformt werden,
M5
wobei die umgeformte Stahlblechplatine durch das Formwerkzeug mit einer
Geschwindigkeit über der kritischen Härtegeschwindigkeit abgekühlt und
dadurch gehärtet wird, dadurch gekennzeichnet, dass
M6
die Platine abhängig von der Dicke der Zinkschicht oder der Dicke der
Zinklegierungsschicht vor dem Umformen so lange auf eine Temperatur von
über 782°C gehalten wird,
M7
dass sich zwischen dem Stahl und der Beschichtung aus Zink oder einer
Zinklegierung eine Sperrschicht aus Zinkferrit ausbildet und die sich
ausbildende Zinkferritschicht flüssiges Zink aufnimmt und
M8
so dick ausgebildet wird, dass beim Umformen keine flüssigen Zinkphasen
mit dem Stahl reagieren,
M9 wobei die Beschichtung auf dem Stahl elektrolytisch und/oder durch
Schmelztauchbeschichtung aufgebracht ist,
M10 wobei die Beschichtung auf dem Stahl eine dünne elektrolytisch
abgeschiedene Zinkschicht und eine darauf abgeschiedene
Zinkschicht oder Zinkaluminiumschicht umfasst,
M11 wobei
vor
dem Schmelztauchverzinken
die
elektrolytisch
aufgebrauchte Zinkschicht in eine Zink-Ferrit-Schicht umgewandelt
wurde.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der abhängigen Ansprüche 2 bis 7 sowie zur Fassung der Hilfsanträge I und II aus dem Schriftsatz vom
6. September 2019, wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
1.
Das Streitpatent gemäß dem geltendem Patentanspruch 1 betrifft ein
Verfahren zum Herstellen eines gehärteten Stahlbauteiles mit einer Beschichtung
aus Zink oder einer Zinklegierung.
a)
In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass zur Herstellung von
pressgehärteten, hochfesten Bauteilen zwischen einem direkten und einem
indirekten Verfahren unterschieden werde. Beim direkten Verfahren werde das
gehärtete Bauteil
erzeugt,
indem eine Stahlblechplatine
über
die
Austenitisierungstemperatur aufgeheizt, anschließend die erhitzte Platine in ein
Formwerkzeug überführt und in diesem Formwerkzeug in einem einstufigen
Umformschritt zum fertigen Bauteil umgeformt werde, bei gleichzeitiger Abkühlung
mit einer Geschwindigkeit, die über der kritischen Härtegeschwindigkeit liege. Im
Unterschied hierzu werde beim indirekten Verfahren zunächst das Bauteil fast
vollständig fertig umgeformt, anschließend ebenfalls auf eine Temperatur über die
Austenitisierungstemperatur erhitzt und darauf dieses erhitzte Bauteil in ein
Formwerkzeug überführt, welches schon die Endabmessungen des Bauteils
besitze. Nach dem Schließen des Werkzeuges werde somit das vorgeformte Bauteil
lediglich in diesem Werkzeug mit einer Geschwindigkeit über der kritischen
Härtegeschwindigkeit abgekühlt und dadurch gehärtet. Während das direkte
Verfahren zwar leichter zu realisieren sei, dabei aber lediglich die Herstellung
einfacher Profilformen erlaube, sei das indirekte Verfahren zwar etwas aufwändiger,
ermögliche aber auch komplexere Formen darzustellen.
Des Weiteren wird in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass der Bedarf
entstanden sei, diese pressgehärteten Bauteile mit einer Korrosionsschutzschicht,
in der Regel einer Zinkschicht, zu versehen. Allerdings sei es sowohl beim direkten,
als auch beim indirekten Verfahren zu Mikrorissen in der Beschichtung gekommen;
beim direkten Verfahren
teilweise sogar zu Makrorissen, die durch den
vollständigen Blechquerschnitt
reichen könnten. Zum Verständnis dieser
Phänomene zeige das Zink-Eisen-Phasendiagramm, dass oberhalb von 782°C ein
großer Bereich entstehe, der flüssiges Zink enthalte, und zwar so lange der
Eisengehalt geringer als 60% sei. Da
in diesem Temperaturbereich der
austenisierte Stahl umgeformt werde, bestehe das Risiko der Spannungskorrosion
durch flüssiges Zink, welches in die Korngrenzen des Basisstahls eindringe und zu
Makrorissen im Basisstahl führe. Bei Eisengehalten geringer als 30% in der
Beschichtung sei die Maximaltemperatur zum Umformen eines Produkts ohne
Makrorisse niedriger als 782°C, weshalb dass indirekte Umformverfahren bevorzugt
angewendet werde. Eine weitere Möglichkeit dieses Problem zu umgehen sei die
Verwendung von galvannealed beschichtetem Stahl, da dieses Material den
kritischen Wert von 60% Eisen in der Beschichtung beim Erhitzen schnell
überschreiten würde (vgl. Abs. [0002] - [0018]).
In der Beschreibungseinleitung werden zum Stand der Technik die Druckschriften
D2 (EP 1 439 240 B1) und D3 (EP 1 642 991 B1) genannt, die Verfahrensführungen
zum Warmumformen von Stahlprodukten beinhalten würden.
Ausgehend davon solle die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zum Herstellen
von mit einer Korrosionsschutzschicht versehenen Stahlblechbauteilen zu schaffen,
bei dem die Rissbildung vermindert oder beseitigt und dennoch ein ausreichender
Korrosionsschutz erzielt werde (vgl. Abs. [0019]).
b)
Als zuständiger Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe
ist ein
Hochschulabsolvent des Maschinenbaus anzusehen, der über mehrjährige
Berufserfahrung im Bereich der umformtechnischen Fertigung von Bauteilen aus
Stahlblech verfügt; dieser kennt insbesondere die Methoden des indirekten
Formhärtens und des direkten Presshärtens sowie die Vorrichtungen dafür. Zu
werkstofftechnischen Fragen zieht er im Bedarfsfall einen auf diesem Gebiet
sachkundigen Werkstoff- oder Metallkundler zu Rate (vgl. hierzu z. B.: BGH GRUR
2012, 482 ff. – „Pfeffersäckchen“).
c)
In dem angesprochenen Fachkreis können die den Oberbegriff des
Patentanspruchs 1 bildenden Verfahrensschritte des direkten Presshärtens als
bekannt vorausgesetzt werden. Der geltende Patentanspruch 1 definiert das
Verfahren des direkten Presshärtens im Vergleich zu den oben beschriebenen
Ausführungen der Beschreibungseinleitung etwas näher dahingehend, dass eine
Haltezeit der erhitzten Platine vor deren Umformung in dem Werkzeug vorgesehen
ist und dass das Abkühlen nach dem Umformen stattfindet. So wird gemäß dem
Kennzeichen des Patentanspruchs 1 die Temperatur vor dem Umformprozess
solange über 782°C gehalten, bis sich zwischen Stahl und Beschichtung eine
Sperrschicht aus Zinkferrit gebildet hat. Diese während der Erwärmung wachsende
Sperrschicht verbraucht flüssiges Zink und soll von seiner Dicke derart bemessen
sein, dass beim folgenden Umformprozess keine flüssigen Zinkphasen mit dem
Stahl reagieren.
Zu den kennzeichnenden Merkmalen M6 bis M8 ist festzustellen, dass diese
Unschärfen enthalten. Offen bleibt, ob es sich bei der Zinkferrit-Sperrschicht um
eine homogene, kompakte Schicht handelt. Auch enthält die Anspruchsfassung
keine Bereichsangabe für die Dicke der Sperrschicht, die notwendig ist, um das
gebildete
flüssige Zink aufzunehmen. Des Weiteren
ist die chemische
Zusammensetzung der Zinkferritschicht nicht eindeutig definiert. So ist nicht
zwingend davon auszugehen, dass es sich je nach Temperaturführung bei der
beschriebenen Sperrschicht um eine reine ZnFe2O4-Schicht handelt, wie von der
Patentinhaberin
im Einspruchsverfahren dargelegt
(vgl. Erwiderung vom
22. Februar 2013; Seite 2, 1. Zeile). Zinkferrite stellen grundsätzlich eine Serie von
anorganischen Verbindungen dar, die mit der allgemeinen Formel ZnxFe3-xO4
beschrieben werden können. So ist davon auszugehen, dass sich unter der
jeweiligen Verfahrensführung ein Gemisch aus ZnFe2O4 und Zn-Fe-O-
Übergangsphasen an der Stahloberfläche ausbilden. Dafür spricht auch, dass in
der Anspruchsfassung sowohl die Formulierung „flüssiges Zink“ als auch „flüssige
Zinkphasen“ verwendet wird.
Gemäß Merkmal M9 werden die beiden bekannten Verfahren (elektrolytisches
Verfahren bzw. Schmelztauchverfahren) zur Beschichtung der Stahlbauteile
eingesetzt. Darüber hinaus wird durch die Merkmale M10 und M11 gefordert, dass
die Beschichtung zwei Schichten umfasst, wobei zunächst elektrolytisch eine
Zinkschicht auf den Stahl abgeschieden wird, die vor dem sich anschließenden
weiteren Beschichtungsschritt in eine Zinkferritschicht umgewandelt werden soll.
Auf diese Zinkferrit-Schicht wird dann mittels Schmelztauchverzinken eine Zink-
oder Zinkaluminiumschicht aufgebracht. Aufgrund der Eigenarten der
unterschiedlichen Beschichtungsverfahren ist die elektrolytisch aufgetragene
Zinkschicht dünner als die mittels Schmelztauchbeschichtung aufgetragene äußere
Schicht.
2.
Das Patentbegehren ist zulässig.
Die Patentansprüche des Hauptantrags sind zulässig.
Die gegenüber der ursprünglichen Fassung zusätzlich aufgenommenen Merkmale
M9, M10 und M11 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag basieren auf den
ursprünglichen bzw. erteilten Patentansprüchen 4, 5 und 6.
Die
im vorliegenden Anspruchssatz
des Hauptantrags
verbliebenen
Unteransprüche entsprechen den betreffenden erteilten Unteransprüchen.
Die Beschreibung entspricht inhaltlich der erteilten und ursprünglich eingereichten
Fassung.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist patentfähig.
3.1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu (§§ 1, 3
PatG).
a) In Druckschrift D2 wird ein Verfahren zum Herstellen eines gehärteten
Stahlbasismaterials beschrieben, das eine Zink-
oder Zinklegierungsplattierungsschicht aufweist, wobei die Stahlplatinen auf eine Temperatur von 700
bis 1000°C erwärmt, einem Heißpressformen unterzogen und darauf kontrolliert
abgekühlt werden (vgl. Anspruch 1; Abs. [0018] - ]0020], [0094] - [0096]; Example
1). Dabei wird diese Plattierungsschicht mittels Schmelztauchbeschichtung
aufgetragen (vgl. Anspruch 3; Abs. [0076], [0077]). Somit weist dieses bekannte
Verfahren die anmeldungsgemäßen Merkmale M1 bis M6 und M9 auf.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags fordert darüber hinaus,
dass sich zwischen dem Stahl und der Zinkschicht eine Sperrschicht aus Zinkferrit
ausbildet, die flüssiges Zink aufnimmt (Merkmale M7, M8), wobei diese Zinkferrit-
Schicht durch Umwandlung einer vor dem Schmelztauchverzinken elektrolytisch
aufgetragenen, dünnen Zinkschicht gebildet wird (Merkmal M10, M11).
b) Druckschrift D4 offenbart ein Verfahren zum Herstellen eines gehärteten
Stahlbauteils mit einer Beschichtung aus Zink oder einer Zinklegierung, wobei die
zinkbeschichteten Stahlzuschnitte auf eine Temperatur von 800 bis 1200°C erhitzt,
nach einer gewünschten Haltezeit in einem gekühlten Umformwerkzeug im heißen
Zustand umgeformt und durch das gekühlte Formwerkzeug abschreckgehärtet
werden (vgl. Anspruch 1; Abs. [0013] - [0018]; Fig. 1). Darüber hinaus werden in
Druckschrift D4 die beiden möglichen Verfahren
(„Elektroverzinkung“;
„Feuerverzinkung“) zur Beschichtung des Stahlbauteils genannt (vgl. Abs. [0003]).
Insoweit kann der Druckschrift D4 also ein Verfahren zum Herstellen eines
gehärteten Stahlbauteils mit den Merkmalen M1 bis M6 und M9 entnommen
werden.
Auch wenn diese Druckschrift Hinweise enthält, dass
im Rahmen der
beschriebenen Verfahrensführung die Beschichtung auf der Basis von Zink in eine
legierte Oberflächenschicht überführt wird, die
je nach Temperaturführung
verschieden Phasen enthält (vgl. Abs. [0015], [0020]; Abs. [0031]), ist in dieser
Druckschrift eine ausgebildete Zinkferrit-Sperrschicht zwischen Stahl und
Beschichtung, die den Kontakt des Stahls mit flüssigen Zinkphasen während des
Umformprozesses verhindert, nicht erwähnt (Merkmale M7 und M8). Zudem sind in
der D4 keine Verfahrensschritte offenbart, bei denen mit unterschiedlichen
Beschichtungsverfahren nacheinander zwei Schichten auf das Stahlbauteil
aufgetragen werden, wobei die erste Schicht zunächst in eine Zinkferrit-
Sperrschicht umgewandelt wird (Merkmale 10 und 11).
c) Druckschrift D5 beschreibt ein Verfahren zur Herstellung eines mit einem
metallischen, vor Korrosion schützenden ZnNi-Legierungsüberzug versehenen
Stahlbauteils. Dabei wird die aus einem beschichteten Stahlflachprodukt gebildete
Platine auf eine Temperatur von mindestens 800°C erwärmt, das gewünschte
Stahlbauteil in einem Formwerkzeug geformt und mit einer kontrollierten Abkühlrate
entsprechend des Härtegefüges abgekühlt (vgl. Anspruch 1; Abs. [0045]). Darüber
hinaus wird in D5 die Möglichkeit einer aus zwei elektrolytisch aufgetragenen
Schichten (ZnNi- und Zn-Schicht) bestehende Oberfläche des Stahlbauteils
beschrieben (vgl. Abs. [0045] - [0049]). Im Sinne des Streitpatents ist dieses
bekannte Verfahren somit durch die Merkmale M1 bis M6, M9 und Teile des
Merkmals M10 charakterisiert.
Allerdings ist eine Umwandlung der ersten ZnNi-Schicht in eine Zinkferritschicht,
wie im geltenden Patentanspruch 1 gefordert, chemisch nicht umsetzbar und auch
der Einsatz zweier unterschiedlicher Beschichtungsverfahren für den zweilagigen
Schichtaufbau des Stahlbauteils geht aus Druckschrift D5 nicht hervor (Merkmale
M7, M8, M11 und Teile von M10).
d) Die Druckschriften D1, D3, D6 und D7 offenbaren den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ebenso wenig und liegen weiter vom
Anspruchsgegenstand ab. Zwar wird in jeder dieser Druckschriften grundsätzlich
ein Verfahren zum Herstellen von gehärteten Stahlbauteilen, die eine Zink- ober
Zinklegierungsschicht aufweisen, beschrieben (Merkmale M1 bis M3; vgl. in D1:
Anspr. 1; in D3: Anspr. 1, Example; in D6: Seite 727, beide Spalten, Fig. 1; in D7:
Anspr. 1, Example 2). Allerdings liegt in D1 bevorzugt ein „galvannealed“
beschichteter Stahl vor mit einem anderen Eisen/Zink-Verhältnis
im
Oberflächenbereich als im vorliegenden Anspruchsgegenstand (vgl. Anspr. 1; Abs.
[0025], [0103] - [0106]) und in Druckschrift D3 wird eine mögliche Zink-Beschichtung
des Stahlbauteils nur beiläufig erwähnt (vgl. Abs. [0029]; Example). In Druckschrift
D6, bei der es sich um einen nachveröffentlichten Stand der Technik handelt
(veröffentlicht Juni 2011), sowie in Druckschrift D7 wird zur Herstellung gehärteter,
zinkbeschichteter Stahlbauteile das indirekte Verfahren eingesetzt (vgl. in D6: Seite
727, linke Spalte, Fig. 4; in D7: Anspruch 1). Ferner wird in Druckschrift D7 die
Bildung einer Eisen-Zink-Festlösungsphase sowie einer oxidischen, vor allem aus
Zinkoxid bestehenden Schicht an der Bauteiloberfläche erwähnt (vgl. Abs. [0042]).
Allerdings wird in keiner dieser Druckschriften die Ausbildung einer Zinkferrit-
Sperrschicht zwischen Stahl und Beschichtung im Sinne des Streitpatents
beschrieben. Ebenfalls nicht thematisiert wird der Einsatz zweier unterschiedlicher
Beschichtungsverfahren für den zweilagigen Schichtaufbau auf der Oberfläche des
Stahlbauteils.
3.2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf
Wie unter 3.1 bereits erläutert, sind aus Druckschrift D4 die Merkmale M1 bis M6
und M9 des geltenden Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Darüber hinaus wird in
D4 (vgl. Abs. [0015], [0020]) darauf hingewiesen, dass die Beschichtung mit
entsprechender Wärmebehandlung mit dem Stahlwerkstoff unter Bildung
verschiedener Phasen legiert und dadurch eine mechanische Widerstandsfähigkeit
annimmt, so dass die Schmelze des Beschichtungsmetalls vermieden wird.
Zusätzlich erhält der Fachmann aus D4 Einblicke in den Aufbau der Schichtstruktur
auf dem Stahlwerkstoff aus den Daten der Untersuchungen mittels
Rasterelektronenmikroskopie (vgl. Fig. 3a, 3b; Abs. [0031]). Demnach besteht die
Beschichtung des Stahlwerkstoffs aus einer Diffusionsgrenzfläche des Zn von einer
Dicke zwischen 5 und 10 µm und einer Schicht von Legierungsknötchen Zn-Fe in
einer Zinkmatrix, deren Dicke zwischen 10 und 15 µm liegt (vgl. Abs. [0031]). Vor
dem Hintergrund dieser offenbarten Details aus D4 kann der Fachmann mit Hilfe
seines Fachwissens auf die Bildung einer Zinkferrit-haltigen Schicht zwischen Stahl
und Beschichtung schließen, die aus zumindest Teilen verflüssigten Zinks gebildet
wird und die die Wirkung einer Sperrschicht besitzt (Merkmal M7). Diese Schicht so
dick auszubilden, dass keine flüssigen Zinkphasen mit dem Stahl reagieren
(Merkmal M8) liegt im Bereich seines fachmännischen Könnens.
Allerdings gelangt der Fachmann, ausgehend von Druckschrift D4, zumindest nicht
zu den weiteren Verfahrensschritten entsprechend den Merkmalen M10 und M11
des geltenden Patentanspruchs 1. Zwar werden in D4 grundlegend die beiden
gebräuchlichen Beschichtungsverfahren aufgezählt, ohne allerdings ihren Einsatz
weiter zu vertiefen, geschweige denn die Möglichkeit einer Kombination dieser
beiden Verfahren in Betracht zu ziehen. Auch aus keiner der beiden Druckschriften
D2 oder D5 geht der Einsatz zweier unterschiedliche Beschichtungsverfahren für
den zweilagigen Schichtaufbau des Stahlbauteils hervor (vgl. Ausführungen unter
3.1). Darüber hinaus gibt es in keiner der Druckschriften D2, D4 und D5 Hinweise
darauf, dass eine zunächst elektrolytisch aufgetragene Zinkschicht in eine Zinkferrit-
Schicht umgewandelt wird, bevor die folgende Schicht aufgetragen wird.
Auch die Druckschriften D1, D3 und D7 legen den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht nahe, da sie weiter vom Anspruchsgegenstand abliegen
(vgl. Ausführungen unter 3.1 d).
Da keine der Druckschriften D1 bis D7 allein oder in Kombination dem Fachmann
die Anregung liefert, auf dem Stahl eine zweilagige Beschichtung mittels
nacheinander ablaufender unterschiedlicher Beschichtungsverfahren zu versehen,
wobei die erste Schicht zur Zinkferrit-Sperrschicht umgewandelt wird, bevor die
zweite Schicht aufgetragen wird, beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.3 Unteransprüche
Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Verfahrens des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und
haben zusammen mit diesen Ansprüchen ebenfalls Bestand.
3.4 Hilfsanträge
Auf die Hilfsanträge I und II kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
III.
Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr ist zwar gemäß § 80 Abs. 3 PatG
statthaft, jedoch bleibt er ohne Erfolg. Die Patentinhaberin hat ihren Antrag weder
begründet noch ergab sich für den erkennenden Senat in sonstiger Weise ein
Sachverhalt, der eine Erstattung der Beschwerdegebühr billigerweise gerechtfertigt
hätte.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Gruber
Dr. Deibele
Fi