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BPatG Beschluss vom 27.07.2021 – 11 W (pat) 31/19

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:270721B11Wpat31.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 31/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:270721B11Wpat31.19.0

betreffend das Patent 10 2010 056 265

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der

Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Univ. Gruber und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

6. Juni 2019 aufgehoben und das Patent 10 2010 056 265 wird

mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hauptantrag aus dem

Schriftsatz vom 6. September 2019 sowie der Beschreibung und

den Figuren gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

2. Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 24. Dezember 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Erzeugen gehärteter Bauteile“

am 3. Mai 2012 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 55 des

Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch einen in der Anhörung vom

6. Juni 2019 verkündeten Beschluss widerrufen hat. Die Patentinhaberin hatte zwar

den Antrag gestellt, das Patent mit den in der Anhörung vom 6. Juni 2019

eingereichten Ansprüchen 1 bis 7 aufrechtzuhalten. Die Patentabteilung war aber

zur Auffassung gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der

Druckschrift D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom

17. Juli 2019.

Auf den Hinweis des Senats vom 15. April 2021 hat die Patentinhaberin am

12. Mai 2021 schließlich sinngemäß beantragt,

das Patent im Umfang des mit Schriftsatz vom 6. September 2019

eingereichten Hauptantrags

beschränkt

aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent im Umfang eines der mit dem Schriftsatz

vorgelegten Hilfsanträge I und II beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 12. Mai 2021 den Antrag auf mündliche

Verhandlung zurückgenommen und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren

zugestimmt.

Ferner hat die Patentinhaberin die Erstattung der Beschwerdegebühr beantragt.

Die Einsprechende hat zuletzt mit Schreiben vom 17. Mai 2021 beantragt, die

Beschwerde

vollumfänglich

zurückzuweisen. Darüber hinaus

hat

die

Einsprechende einer schriftlichen Beendigung des Beschwerdeverfahrens

zugestimmt, sofern die Patentinhaberin das Streitpatent nur noch beschränkt

verteidigt und die Reihenfolge der mit der Beschwerdebegründung gestellten

Anträge nicht ändert. Ferner verweist die Einsprechende auf ihr Vorbringen im

Einspruchsverfahren sowie auf den Beschluss der Patentabteilung 55 vom

6. Juni 2019, in dem die folgenden Druckschriften – D1 bis D3 bereits im

Prüfungsverfahren – berücksichtigt wurden:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

DE 602 20 191 T2

EP 1 439 240 B1

EP 1 642 991 B1

DE 601 19 826 T2

EP 2 290 133 A1

Artikel aus: steel research int. 82 (2011) No. 6 "Corrosion Resistance of

Different Metallic Coatings on Press-Hardened Steels for Automotive",

submitted on 6 December 2010.

D7

EP 2 159 292 A1.

Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit hinzugefügter

Gliederung hat

folgenden Wortlaut, wobei Änderungen des ursprünglich

eingereichten Patentanspruchs 1 durch Fettdruck kenntlich gemacht wurden:

M1

Verfahren zum Herstellen eines gehärteten Stahlbauteiles mit einer

Beschichtung aus Zink oder einer Zinklegierung,

M2

wobei ein härtbares Stahlmaterial mit einer Zinkschicht oder einer

Zinklegierungsschicht überzogen wird,

M3

M4

aus dem härtbaren Stahlmaterial Platinen ausgestanzt werden,

die Platinen auf eine Temperatur am AC3-Punkt oder darüber erhitzt werden

und nach einer gewünschten Haltezeit in einem Umformwerkzeug im heißen

Zustand umgeformt werden,

M5

wobei die umgeformte Stahlblechplatine durch das Formwerkzeug mit einer

Geschwindigkeit über der kritischen Härtegeschwindigkeit abgekühlt und

dadurch gehärtet wird, dadurch gekennzeichnet, dass

M6

die Platine abhängig von der Dicke der Zinkschicht oder der Dicke der

Zinklegierungsschicht vor dem Umformen so lange auf eine Temperatur von

über 782°C gehalten wird,

M7

dass sich zwischen dem Stahl und der Beschichtung aus Zink oder einer

Zinklegierung eine Sperrschicht aus Zinkferrit ausbildet und die sich

ausbildende Zinkferritschicht flüssiges Zink aufnimmt und

M8

so dick ausgebildet wird, dass beim Umformen keine flüssigen Zinkphasen

mit dem Stahl reagieren,

M9 wobei die Beschichtung auf dem Stahl elektrolytisch und/oder durch

Schmelztauchbeschichtung aufgebracht ist,

M10 wobei die Beschichtung auf dem Stahl eine dünne elektrolytisch

abgeschiedene Zinkschicht und eine darauf abgeschiedene

Zinkschicht oder Zinkaluminiumschicht umfasst,

M11 wobei

vor

dem Schmelztauchverzinken

die

elektrolytisch

aufgebrauchte Zinkschicht in eine Zink-Ferrit-Schicht umgewandelt

wurde.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der abhängigen Ansprüche 2 bis 7 sowie zur Fassung der Hilfsanträge I und II aus dem Schriftsatz vom

6. September 2019, wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

1.

Das Streitpatent gemäß dem geltendem Patentanspruch 1 betrifft ein

Verfahren zum Herstellen eines gehärteten Stahlbauteiles mit einer Beschichtung

aus Zink oder einer Zinklegierung.

a)

In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass zur Herstellung von

pressgehärteten, hochfesten Bauteilen zwischen einem direkten und einem

indirekten Verfahren unterschieden werde. Beim direkten Verfahren werde das

gehärtete Bauteil

erzeugt,

indem eine Stahlblechplatine

über

die

Austenitisierungstemperatur aufgeheizt, anschließend die erhitzte Platine in ein

Formwerkzeug überführt und in diesem Formwerkzeug in einem einstufigen

Umformschritt zum fertigen Bauteil umgeformt werde, bei gleichzeitiger Abkühlung

mit einer Geschwindigkeit, die über der kritischen Härtegeschwindigkeit liege. Im

Unterschied hierzu werde beim indirekten Verfahren zunächst das Bauteil fast

vollständig fertig umgeformt, anschließend ebenfalls auf eine Temperatur über die

Austenitisierungstemperatur erhitzt und darauf dieses erhitzte Bauteil in ein

Formwerkzeug überführt, welches schon die Endabmessungen des Bauteils

besitze. Nach dem Schließen des Werkzeuges werde somit das vorgeformte Bauteil

lediglich in diesem Werkzeug mit einer Geschwindigkeit über der kritischen

Härtegeschwindigkeit abgekühlt und dadurch gehärtet. Während das direkte

Verfahren zwar leichter zu realisieren sei, dabei aber lediglich die Herstellung

einfacher Profilformen erlaube, sei das indirekte Verfahren zwar etwas aufwändiger,

ermögliche aber auch komplexere Formen darzustellen.

Des Weiteren wird in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass der Bedarf

entstanden sei, diese pressgehärteten Bauteile mit einer Korrosionsschutzschicht,

in der Regel einer Zinkschicht, zu versehen. Allerdings sei es sowohl beim direkten,

als auch beim indirekten Verfahren zu Mikrorissen in der Beschichtung gekommen;

beim direkten Verfahren

teilweise sogar zu Makrorissen, die durch den

vollständigen Blechquerschnitt

reichen könnten. Zum Verständnis dieser

Phänomene zeige das Zink-Eisen-Phasendiagramm, dass oberhalb von 782°C ein

großer Bereich entstehe, der flüssiges Zink enthalte, und zwar so lange der

Eisengehalt geringer als 60% sei. Da

in diesem Temperaturbereich der

austenisierte Stahl umgeformt werde, bestehe das Risiko der Spannungskorrosion

durch flüssiges Zink, welches in die Korngrenzen des Basisstahls eindringe und zu

Makrorissen im Basisstahl führe. Bei Eisengehalten geringer als 30% in der

Beschichtung sei die Maximaltemperatur zum Umformen eines Produkts ohne

Makrorisse niedriger als 782°C, weshalb dass indirekte Umformverfahren bevorzugt

angewendet werde. Eine weitere Möglichkeit dieses Problem zu umgehen sei die

Verwendung von galvannealed beschichtetem Stahl, da dieses Material den

kritischen Wert von 60% Eisen in der Beschichtung beim Erhitzen schnell

überschreiten würde (vgl. Abs. [0002] - [0018]).

In der Beschreibungseinleitung werden zum Stand der Technik die Druckschriften

D2 (EP 1 439 240 B1) und D3 (EP 1 642 991 B1) genannt, die Verfahrensführungen

zum Warmumformen von Stahlprodukten beinhalten würden.

Ausgehend davon solle die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zum Herstellen

von mit einer Korrosionsschutzschicht versehenen Stahlblechbauteilen zu schaffen,

bei dem die Rissbildung vermindert oder beseitigt und dennoch ein ausreichender

Korrosionsschutz erzielt werde (vgl. Abs. [0019]).

b)

Als zuständiger Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe

ist ein

Hochschulabsolvent des Maschinenbaus anzusehen, der über mehrjährige

Berufserfahrung im Bereich der umformtechnischen Fertigung von Bauteilen aus

Stahlblech verfügt; dieser kennt insbesondere die Methoden des indirekten

Formhärtens und des direkten Presshärtens sowie die Vorrichtungen dafür. Zu

werkstofftechnischen Fragen zieht er im Bedarfsfall einen auf diesem Gebiet

sachkundigen Werkstoff- oder Metallkundler zu Rate (vgl. hierzu z. B.: BGH GRUR

2012, 482 ff. – „Pfeffersäckchen“).

c)

In dem angesprochenen Fachkreis können die den Oberbegriff des

Patentanspruchs 1 bildenden Verfahrensschritte des direkten Presshärtens als

bekannt vorausgesetzt werden. Der geltende Patentanspruch 1 definiert das

Verfahren des direkten Presshärtens im Vergleich zu den oben beschriebenen

Ausführungen der Beschreibungseinleitung etwas näher dahingehend, dass eine

Haltezeit der erhitzten Platine vor deren Umformung in dem Werkzeug vorgesehen

ist und dass das Abkühlen nach dem Umformen stattfindet. So wird gemäß dem

Kennzeichen des Patentanspruchs 1 die Temperatur vor dem Umformprozess

solange über 782°C gehalten, bis sich zwischen Stahl und Beschichtung eine

Sperrschicht aus Zinkferrit gebildet hat. Diese während der Erwärmung wachsende

Sperrschicht verbraucht flüssiges Zink und soll von seiner Dicke derart bemessen

sein, dass beim folgenden Umformprozess keine flüssigen Zinkphasen mit dem

Stahl reagieren.

Zu den kennzeichnenden Merkmalen M6 bis M8 ist festzustellen, dass diese

Unschärfen enthalten. Offen bleibt, ob es sich bei der Zinkferrit-Sperrschicht um

eine homogene, kompakte Schicht handelt. Auch enthält die Anspruchsfassung

keine Bereichsangabe für die Dicke der Sperrschicht, die notwendig ist, um das

gebildete

flüssige Zink aufzunehmen. Des Weiteren

ist die chemische

Zusammensetzung der Zinkferritschicht nicht eindeutig definiert. So ist nicht

zwingend davon auszugehen, dass es sich je nach Temperaturführung bei der

beschriebenen Sperrschicht um eine reine ZnFe2O4-Schicht handelt, wie von der

Patentinhaberin

im Einspruchsverfahren dargelegt

(vgl. Erwiderung vom

22. Februar 2013; Seite 2, 1. Zeile). Zinkferrite stellen grundsätzlich eine Serie von

anorganischen Verbindungen dar, die mit der allgemeinen Formel ZnxFe3-xO4

beschrieben werden können. So ist davon auszugehen, dass sich unter der

jeweiligen Verfahrensführung ein Gemisch aus ZnFe2O4 und Zn-Fe-O-

Übergangsphasen an der Stahloberfläche ausbilden. Dafür spricht auch, dass in

der Anspruchsfassung sowohl die Formulierung „flüssiges Zink“ als auch „flüssige

Zinkphasen“ verwendet wird.

Gemäß Merkmal M9 werden die beiden bekannten Verfahren (elektrolytisches

Verfahren bzw. Schmelztauchverfahren) zur Beschichtung der Stahlbauteile

eingesetzt. Darüber hinaus wird durch die Merkmale M10 und M11 gefordert, dass

die Beschichtung zwei Schichten umfasst, wobei zunächst elektrolytisch eine

Zinkschicht auf den Stahl abgeschieden wird, die vor dem sich anschließenden

weiteren Beschichtungsschritt in eine Zinkferritschicht umgewandelt werden soll.

Auf diese Zinkferrit-Schicht wird dann mittels Schmelztauchverzinken eine Zink-

oder Zinkaluminiumschicht aufgebracht. Aufgrund der Eigenarten der

unterschiedlichen Beschichtungsverfahren ist die elektrolytisch aufgetragene

Zinkschicht dünner als die mittels Schmelztauchbeschichtung aufgetragene äußere

Schicht.

2.

Das Patentbegehren ist zulässig.

Die Patentansprüche des Hauptantrags sind zulässig.

Die gegenüber der ursprünglichen Fassung zusätzlich aufgenommenen Merkmale

M9, M10 und M11 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag basieren auf den

ursprünglichen bzw. erteilten Patentansprüchen 4, 5 und 6.

Die

im vorliegenden Anspruchssatz

des Hauptantrags

verbliebenen

Unteransprüche entsprechen den betreffenden erteilten Unteransprüchen.

Die Beschreibung entspricht inhaltlich der erteilten und ursprünglich eingereichten

Fassung.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist patentfähig.

3.1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu (§§ 1, 3

PatG).

a) In Druckschrift D2 wird ein Verfahren zum Herstellen eines gehärteten

Stahlbasismaterials beschrieben, das eine Zink-

oder Zinklegierungsplattierungsschicht aufweist, wobei die Stahlplatinen auf eine Temperatur von 700

bis 1000°C erwärmt, einem Heißpressformen unterzogen und darauf kontrolliert

abgekühlt werden (vgl. Anspruch 1; Abs. [0018] - ]0020], [0094] - [0096]; Example

1). Dabei wird diese Plattierungsschicht mittels Schmelztauchbeschichtung

aufgetragen (vgl. Anspruch 3; Abs. [0076], [0077]). Somit weist dieses bekannte

Verfahren die anmeldungsgemäßen Merkmale M1 bis M6 und M9 auf.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags fordert darüber hinaus,

dass sich zwischen dem Stahl und der Zinkschicht eine Sperrschicht aus Zinkferrit

ausbildet, die flüssiges Zink aufnimmt (Merkmale M7, M8), wobei diese Zinkferrit-

Schicht durch Umwandlung einer vor dem Schmelztauchverzinken elektrolytisch

aufgetragenen, dünnen Zinkschicht gebildet wird (Merkmal M10, M11).

b) Druckschrift D4 offenbart ein Verfahren zum Herstellen eines gehärteten

Stahlbauteils mit einer Beschichtung aus Zink oder einer Zinklegierung, wobei die

zinkbeschichteten Stahlzuschnitte auf eine Temperatur von 800 bis 1200°C erhitzt,

nach einer gewünschten Haltezeit in einem gekühlten Umformwerkzeug im heißen

Zustand umgeformt und durch das gekühlte Formwerkzeug abschreckgehärtet

werden (vgl. Anspruch 1; Abs. [0013] - [0018]; Fig. 1). Darüber hinaus werden in

Druckschrift D4 die beiden möglichen Verfahren

(„Elektroverzinkung“;

„Feuerverzinkung“) zur Beschichtung des Stahlbauteils genannt (vgl. Abs. [0003]).

Insoweit kann der Druckschrift D4 also ein Verfahren zum Herstellen eines

gehärteten Stahlbauteils mit den Merkmalen M1 bis M6 und M9 entnommen

werden.

Auch wenn diese Druckschrift Hinweise enthält, dass

im Rahmen der

beschriebenen Verfahrensführung die Beschichtung auf der Basis von Zink in eine

legierte Oberflächenschicht überführt wird, die

je nach Temperaturführung

verschieden Phasen enthält (vgl. Abs. [0015], [0020]; Abs. [0031]), ist in dieser

Druckschrift eine ausgebildete Zinkferrit-Sperrschicht zwischen Stahl und

Beschichtung, die den Kontakt des Stahls mit flüssigen Zinkphasen während des

Umformprozesses verhindert, nicht erwähnt (Merkmale M7 und M8). Zudem sind in

der D4 keine Verfahrensschritte offenbart, bei denen mit unterschiedlichen

Beschichtungsverfahren nacheinander zwei Schichten auf das Stahlbauteil

aufgetragen werden, wobei die erste Schicht zunächst in eine Zinkferrit-

Sperrschicht umgewandelt wird (Merkmale 10 und 11).

c) Druckschrift D5 beschreibt ein Verfahren zur Herstellung eines mit einem

metallischen, vor Korrosion schützenden ZnNi-Legierungsüberzug versehenen

Stahlbauteils. Dabei wird die aus einem beschichteten Stahlflachprodukt gebildete

Platine auf eine Temperatur von mindestens 800°C erwärmt, das gewünschte

Stahlbauteil in einem Formwerkzeug geformt und mit einer kontrollierten Abkühlrate

entsprechend des Härtegefüges abgekühlt (vgl. Anspruch 1; Abs. [0045]). Darüber

hinaus wird in D5 die Möglichkeit einer aus zwei elektrolytisch aufgetragenen

Schichten (ZnNi- und Zn-Schicht) bestehende Oberfläche des Stahlbauteils

beschrieben (vgl. Abs. [0045] - [0049]). Im Sinne des Streitpatents ist dieses

bekannte Verfahren somit durch die Merkmale M1 bis M6, M9 und Teile des

Merkmals M10 charakterisiert.

Allerdings ist eine Umwandlung der ersten ZnNi-Schicht in eine Zinkferritschicht,

wie im geltenden Patentanspruch 1 gefordert, chemisch nicht umsetzbar und auch

der Einsatz zweier unterschiedlicher Beschichtungsverfahren für den zweilagigen

Schichtaufbau des Stahlbauteils geht aus Druckschrift D5 nicht hervor (Merkmale

M7, M8, M11 und Teile von M10).

d) Die Druckschriften D1, D3, D6 und D7 offenbaren den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ebenso wenig und liegen weiter vom

Anspruchsgegenstand ab. Zwar wird in jeder dieser Druckschriften grundsätzlich

ein Verfahren zum Herstellen von gehärteten Stahlbauteilen, die eine Zink- ober

Zinklegierungsschicht aufweisen, beschrieben (Merkmale M1 bis M3; vgl. in D1:

Anspr. 1; in D3: Anspr. 1, Example; in D6: Seite 727, beide Spalten, Fig. 1; in D7:

Anspr. 1, Example 2). Allerdings liegt in D1 bevorzugt ein „galvannealed“

beschichteter Stahl vor mit einem anderen Eisen/Zink-Verhältnis

im

Oberflächenbereich als im vorliegenden Anspruchsgegenstand (vgl. Anspr. 1; Abs.

[0025], [0103] - [0106]) und in Druckschrift D3 wird eine mögliche Zink-Beschichtung

des Stahlbauteils nur beiläufig erwähnt (vgl. Abs. [0029]; Example). In Druckschrift

D6, bei der es sich um einen nachveröffentlichten Stand der Technik handelt

(veröffentlicht Juni 2011), sowie in Druckschrift D7 wird zur Herstellung gehärteter,

zinkbeschichteter Stahlbauteile das indirekte Verfahren eingesetzt (vgl. in D6: Seite

727, linke Spalte, Fig. 4; in D7: Anspruch 1). Ferner wird in Druckschrift D7 die

Bildung einer Eisen-Zink-Festlösungsphase sowie einer oxidischen, vor allem aus

Zinkoxid bestehenden Schicht an der Bauteiloberfläche erwähnt (vgl. Abs. [0042]).

Allerdings wird in keiner dieser Druckschriften die Ausbildung einer Zinkferrit-

Sperrschicht zwischen Stahl und Beschichtung im Sinne des Streitpatents

beschrieben. Ebenfalls nicht thematisiert wird der Einsatz zweier unterschiedlicher

Beschichtungsverfahren für den zweilagigen Schichtaufbau auf der Oberfläche des

Stahlbauteils.

3.2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf

erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Wie unter 3.1 bereits erläutert, sind aus Druckschrift D4 die Merkmale M1 bis M6

und M9 des geltenden Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Darüber hinaus wird in

D4 (vgl. Abs. [0015], [0020]) darauf hingewiesen, dass die Beschichtung mit

entsprechender Wärmebehandlung mit dem Stahlwerkstoff unter Bildung

verschiedener Phasen legiert und dadurch eine mechanische Widerstandsfähigkeit

annimmt, so dass die Schmelze des Beschichtungsmetalls vermieden wird.

Zusätzlich erhält der Fachmann aus D4 Einblicke in den Aufbau der Schichtstruktur

auf dem Stahlwerkstoff aus den Daten der Untersuchungen mittels

Rasterelektronenmikroskopie (vgl. Fig. 3a, 3b; Abs. [0031]). Demnach besteht die

Beschichtung des Stahlwerkstoffs aus einer Diffusionsgrenzfläche des Zn von einer

Dicke zwischen 5 und 10 µm und einer Schicht von Legierungsknötchen Zn-Fe in

einer Zinkmatrix, deren Dicke zwischen 10 und 15 µm liegt (vgl. Abs. [0031]). Vor

dem Hintergrund dieser offenbarten Details aus D4 kann der Fachmann mit Hilfe

seines Fachwissens auf die Bildung einer Zinkferrit-haltigen Schicht zwischen Stahl

und Beschichtung schließen, die aus zumindest Teilen verflüssigten Zinks gebildet

wird und die die Wirkung einer Sperrschicht besitzt (Merkmal M7). Diese Schicht so

dick auszubilden, dass keine flüssigen Zinkphasen mit dem Stahl reagieren

(Merkmal M8) liegt im Bereich seines fachmännischen Könnens.

Allerdings gelangt der Fachmann, ausgehend von Druckschrift D4, zumindest nicht

zu den weiteren Verfahrensschritten entsprechend den Merkmalen M10 und M11

des geltenden Patentanspruchs 1. Zwar werden in D4 grundlegend die beiden

gebräuchlichen Beschichtungsverfahren aufgezählt, ohne allerdings ihren Einsatz

weiter zu vertiefen, geschweige denn die Möglichkeit einer Kombination dieser

beiden Verfahren in Betracht zu ziehen. Auch aus keiner der beiden Druckschriften

D2 oder D5 geht der Einsatz zweier unterschiedliche Beschichtungsverfahren für

den zweilagigen Schichtaufbau des Stahlbauteils hervor (vgl. Ausführungen unter

3.1). Darüber hinaus gibt es in keiner der Druckschriften D2, D4 und D5 Hinweise

darauf, dass eine zunächst elektrolytisch aufgetragene Zinkschicht in eine Zinkferrit-

Schicht umgewandelt wird, bevor die folgende Schicht aufgetragen wird.

Auch die Druckschriften D1, D3 und D7 legen den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nicht nahe, da sie weiter vom Anspruchsgegenstand abliegen

(vgl. Ausführungen unter 3.1 d).

Da keine der Druckschriften D1 bis D7 allein oder in Kombination dem Fachmann

die Anregung liefert, auf dem Stahl eine zweilagige Beschichtung mittels

nacheinander ablaufender unterschiedlicher Beschichtungsverfahren zu versehen,

wobei die erste Schicht zur Zinkferrit-Sperrschicht umgewandelt wird, bevor die

zweite Schicht aufgetragen wird, beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß Hauptantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.3 Unteransprüche

Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Verfahrens des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und

haben zusammen mit diesen Ansprüchen ebenfalls Bestand.

3.4 Hilfsanträge

Auf die Hilfsanträge I und II kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

III.

Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr ist zwar gemäß § 80 Abs. 3 PatG

statthaft, jedoch bleibt er ohne Erfolg. Die Patentinhaberin hat ihren Antrag weder

begründet noch ergab sich für den erkennenden Senat in sonstiger Weise ein

Sachverhalt, der eine Erstattung der Beschwerdegebühr billigerweise gerechtfertigt

hätte.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Gruber

Dr. Deibele

Fi