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BPatG Beschluss vom 16.09.2021 – 11 W (pat) 2/21

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160921B11Wpat2.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 2/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. September 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:160921B11Wpat2.21.0

betreffend das Patent 101 52 385

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. September 2021 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden, der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und

Dipl.-Chem. Dr. rer. Nat Deibele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 24. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Großgebinde aus mehreren jeweils zu einer Rolle gewickelten, folienverpackten

Dämmstoffbahnen aus Mineralwolle, insbesondere Glaswolle“

am 22. November 2012 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist von der Einsprechenden 1 und der Einsprechenden 2

Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

durch Beschluss vom 28. April 2016 widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie

vertritt die Auffassung, die von der Patentabteilung festgestellte unzulässige

Erweiterung liege nicht vor. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in den

Fassungen gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 5. Der Gegenstand des

Streitpatents in den verteidigten Fassungen sei neu und beruhe auch auf

erfinderischer Tätigkeit. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung so deutlich

und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 28. April 2016 aufzuheben und das Patent gemäß dem

Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 29. Juni 2018 mit Patentansprüchen 1

bis 12

übrige Unterlagen gemäß Patentschrift

-

beschränkt

aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragt sie unter Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses, - jeweils unter unveränderter Beibehaltung von

Beschreibung und Zeichnungen - das Patent wie

folgt beschränkt

aufrechtzuerhalten:

1.

2.

3.

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz

vom 2. September 2021,

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz

vom 2. September 2021,

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung

überreichten, neuen Hilfsantrag 3,

4.

5.

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung

überreichten, neuen Hilfsantrag 4,

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung

überreichten, neuen Hilfsantrag 5.

Die Einsprechende 2 hat den Antrag gestellt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende 1 hat auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung mit

Schriftsatz vom 20. Juli 2021 mitgeteilt, weder an der Verhandlung teilzunehmen,

noch auf die Beschwerdebegründung der Patentinhaberin zu erwidern.

Die Einsprechende 2 stützt sich zur geltend gemachten mangelnden Patentfähigkeit

u. a. auf die Dokumente

D1

D2

EP 0 220 980 A1 und

Thermolan Preisliste 9/95 (veröffentlicht durch die Firma O… im

Jahr 1995).

Darüber hinaus sieht die Einsprechende 2 bei den Patentansprüchen 1 und 8 der

erteilten Fassung, die den Patentansprüchen 1 und 7 gemäß Hauptantrag

entsprechen, im Merkmal 1.14 bzw. 7.9 (vgl. nachfolgende Merkmalsgliederung)

eine unzulässige Erweiterung. Eine Fußnotenlösung zur Kennzeichnung dieser

Merkmale als unzulässige Erweiterung, wie in den Hilfsanträgen 1 und 2

vorgenommen, sei nicht zulässig. Ebenso liege eine unzulässige Erweiterung bzgl.

des Merkmals 1.2 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vor. Weiterhin liege

eine mangelnde Ausführbarkeit der Gegenstände der Patentansprüche 1, 2, 8 und

13 in der erteilten Fassung vor, die den Patentansprüchen 1, 2, 7 und 12 des

Hauptantrages entsprächen. Dies gelte auch

für die entsprechenden

Patentansprüche der Hilfsanträge.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Hilfsanträge 3 bis 5

eingereicht und die vormaligen Hilfsanträge 3 bis 6 fallen gelassen.

a)

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag lautet mit

hinzugefügter Gliederungsnummerierung:

1.1 Großgebinde (1) aus mehreren jeweils zu einer Rolle (4) gewickelten,

folienverpackten Dämmstoffbahnen aus Mineralwolle,

insbesondere

Glaswolle, insbesondere für die Dämmung von Dächern,

1.2

die für die Verlegung als Klemmfilz ausgebildet sind, derart, dass diese nach

Einbringung zwischen die Sparren durch Klemmsitz gehalten sind

1.3

und die auf einer Standfläche stehend in vorzugsweise parallelen Reihen aus

jeweils mehreren Rollen

1.4

1.5

sowie in zwei Lagen (2, 3) übereinander angeordnet sind,

wobei jede Reihe mit den mehreren Rollen (4) durch eine Folienhülle (6) in

einem komprimierten Zustand zu einem Modul (5) verpackt ist

1.6

und die übereinander angeordneten Lagen (2, 3) gegebenenfalls mit einer

unter der ersten Lage befindlichen Palette als Standfläche durch eine weitere

Folienumhüllung (7) zum Großgebinde (1) verpackt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.9a sowohl die einzelne Rolle (4) als auch die mehreren Rollen in einem Modul

(5)

1.7

des Großgebindes mit einer Höhe zwischen 2,30 m und 2,50 m,

insbesondere 2,40 m

1.8

und einer Dicke der Dämmstoffbahn von 60 mm bis 240 mm

1.10 bei Komprimierung der Rollenreihe im Modul (5) in Längsrichtung

1.9b derart komprimiert sind,

1.11 dass das Verhältnis Dämmfläche m2 /Standfläche m2 des Großgebindes (1)

gleich etwa 50:1 bis etwa 115:1 beträgt,

1.12 wobei das Großgebinde 24 Rollen mit je 12 Rollen in einer Lage bei zwei

übereinander angeordneten Lagen aufweist,

1.13 und dass die Rollen (4) unter erhöhter Kompression durch die um das Modul

(5) aufgebrachte Folienhülle (6) gehalten sind,

1.14 wobei diese Kompression der Rollenreihe im Modul (5) um 1/4 in

Längsrichtung bis um etwa 1/3 in Längsrichtung der Rollenreihe erfolgt.

An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 und

7 nunmehr als Patentansprüche 2 bis 6 mit angepassten Rückbezügen an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag, der dem erteilten

Patentanspruch 8 entspricht, lautet mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung:

7.1

Verfahren zur Herstellung eines Großgebindes (1) gemäß einem der

vorhergehenden Ansprüche,

7.2

bei dem mehrere Rollen (4) aus unter Kompression aufgewickelten

Dämmstoffbahnen (9) in eine Folie verpackt

und zu einem Modul (5) zusammengefasst

und durch eine Folienhülle (6) eingebunden,

7.3

7.4

7.5 mehrere dieser Module (5) nebeneinander zur Bildung einer Lage auf einer

Standfläche zusammengefasst

7.6

und eine weitere Lage aus mehreren entsprechend nebeneinander

angeordneten Modulen (5) aufgesetzt wird

7.7

und diese Lagen (2, 3) gegebenenfalls mit einer Palette als Standfläche

durch eine weitere Folienhülle (7) zum Großgebinde zusammengefasst

werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

7.8a zur Bildung des Moduls die nebeneinander angeordneten Rollen (4) des

Moduls (5) einer erhöhten Verdichtung in Längsrichtung

7.9

um 1/4 bis etwa um 1/3 in Längsrichtung

7.8b unterzogen und unter Beibehaltung der Verdichtung die Rollenreihe mit der

Folienhülle (6) ummantelt wird.

An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Patentansprüche 9 bis 13

nunmehr als Patentansprüche 8 bis 12 mit angepassten Rückbezügen an.

b)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom

Hauptantrag durch die Kennzeichnung des Merkmals 1.14 als unzulässige

Erweiterung und die Aufnahme des Merkmals 1.15 nach Merkmal 1.14:

1.14 [wobei diese Kompression der Rollenreihe im Modul (5) um 1/4 in

Längsrichtung bis um etwa 1/3 in Längsrichtung der Rollenreihe erfolgt,]*

1.15 wobei die Kompression im Bereich von 28-33% liegt.

* Das Merkmal bildet eine unzulässige Erweiterung.

An diesen Patentanspruch schließen sich die Patentansprüche 2 bis 6 gemäß

Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag

durch die Kennzeichnung des Merkmals 7.9 als unzulässige Erweiterung und die

Aufnahme des Merkmals 7.10 nach Merkmal 7.8b:

7.9

[um 1/4 bis etwa um 1/3 in Längsrichtung]*

7.10 wobei die Kompression im Bereich von 28-33% liegt.

* Das Merkmal bildet eine unzulässige Erweiterung.

An diesen Patentanspruch schließen sich die Patentansprüche 8 bis 11 gemäß

Hauptantrag an.

c)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom

Hilfsantrag 1 dadurch, dass an die Stelle des Merkmals 1.15 das Merkmal 1.16 tritt:

1.16 wobei die Kompression im Bereich von 28-32% oder bei 33% liegt.

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1

dadurch, dass an die Stelle des Merkmals 7.10 das Merkmal 7.11 tritt:

7.11 wobei die Kompression im Bereich von 28-32% oder bei 33% liegt.

Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 11 entsprechen denen des

Hilfsantrags 1.

d)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom

Hauptantrag dadurch, dass an die Stelle des Merkmals 1.2 das Merkmal 1.2‘ und

an die Stelle des Merkmals 1.14 das Merkmal 1.14‘ tritt:

1.2‘

die für die Verlegung als Klemmfilz ausgebildet sind, derart, dass diese mit

einem Klemmsitz zwischen die Sparren einbringbar sind

1.14‘ wobei diese Kompression der Rollenreihe im Modul (5) um etwa 1/3 in

Längsrichtung der Rollenreihe erfolgt.

An diesen Patentanspruch schließen sich die Patentansprüche 3 bis 6 gemäß

Hauptantrag nunmehr als Patentansprüche 2 bis 5 mit angepassten Rückbezügen

an.

Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 3 entspricht dem Patentanspruch 7

gemäß Hauptantrag mit dem Unterschied, dass an die Stelle des Merkmals 7.9 das

Merkmals 7.9‘ tritt:

7.9‘

um 1/3 in Längsrichtung

An diesen Patentanspruch schließen sich die Patentansprüche 8 bis 11 gemäß

Hauptantrag nunmehr als Patentansprüche 7 bis 10 mit angepassten Rückbezügen

an.

e)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom

Hilfsantrag 3 durch die Aufnahme des Merkmals 1.17 nach Merkmal 1.14‘:

1.17 wobei die Kompression im Bereich von 28-32% liegt.

An diesen Patentanspruch schließen sich ein geänderter Patentanspruch 2 sowie

die Patentansprüche 3 bis 6 gemäß Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 3

gemäß Hauptantrag durch die Aufnahme des Merkmals 7.12 nach Merkmal 7.8b:

7.12 wobei die Kompression im Bereich von 28-32% liegt.

An diesen Patentanspruch schließen sich die Patentansprüche 8 bis 11 gemäß

Hauptantrag an.

f)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom

Hilfsantrag 4 dadurch, dass an die Stelle des Merkmals 1.17 das Merkmal 1.18 tritt:

1.18 wobei die Kompression innerhalb des Moduls nach einem ersten und einem

zweiten Komprimierungsvorgang insgesamt im Bereich von 7,5 bis 8,5 liegt.

Daran schließen sich die Patentansprüche 3 bis 6 gemäß Hauptantrag unter

Beibehaltung dieser Nummerierung an.

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 4

dadurch, dass an die Stelle des Merkmals 7.12 das Merkmal 7.13 tritt:

7.13 wobei die Kompression innerhalb des Moduls im Bereich von 7,5 bis 8,5 liegt.

Daran schließen sich die Patentansprüche 8 bis 11 sowie der Patentanspruch 12

mit Anpassungen gemäß Hauptantrag an.

Zum Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird

auf das Streitpatent und die Akte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist unbegründet.

1.

Das Streitpatent betrifft ein Großgebinde gemäß dem Oberbegriff des

Patentanspruches 1 sowie ein Verfahren zur Herstellung eines solchen

Großgebindes.

a) Dämmstoffbahnen aus Mineralwolle würden

in vielfältiger Weise zu

Wärmedämmzwecken verwendet. Ein Haupteinsatzgebiet sei die Dämmung von

Dächern, insbesondere die Dämmung von Steildächern. Hierzu würden die

Dämmstoffbahnen zwischen den Dachsparren befestigt, wobei sowohl für die

Wärmedämmung von Neubauten wie auch für die Wärmedämmung von Altbauten

im Zuge von Renovierungsarbeiten zumeist sogenannte Klemmfilze verwendet

würden. Bei Klemmfilzen handele es sich um Dämmstoffbahnen, die quer zur

Längsrichtung der Dämmstoffbahn mit Markierungen versehen seien, so dass

entsprechend des Abstands der Sparren, zwischen die Dämmstoff eingebracht

werden solle, ein entsprechender Abschnitt von einer Dämmstoffbahn unter

Ausnutzung der quer verlaufenden Markierungen als Schnitthilfslinien abgelängt

und dann mit Klemmsitz zwischen den Sparren eingebracht werde.

Dämmstoffbahnen für den Klemmfilz würden zumeist in einem Breitenbereich von

1000 bis 1250 mm, vorzugsweise 1200 mm, bereitgehalten und könnten Dicken im

Bereich von 60 bis 240 mm und mehr aufweisen. Diese Dämmstoffbahnen würden

für Transport und Lagerung zu Dämmstoffrollen gewickelt und es liege auf der

Hand, dass derartige Dämmstoffrollen mit den vorgenannten Abmessungen einen

erheblichen Platzbedarf erforderten. Für Transport und Lagerung hätten sich hierbei

mehr und mehr sogenannte Großgebinde durchgesetzt, welche aus einer Anzahl

von in einer Folienumhüllung verpackten Dämmstoffrollen gebildet seien. Derartige

Großgebinde seien überwiegend aus 18 Dämmstoffrollen aufgebaut, die stehend

angeordnet und in zwei Lagen aus jeweils neun Dämmstoffrollen zum Großgebinde

gepackt seien. Für jede Lage des Großgebindes würden hierbei drei Reihen aus

nebeneinander angeordneten Modulen aus jeweils drei Dämmstoffrollen verwendet,

wobei die jeweils für sich in einer Folienumhüllung unter Kompression verpackten

Dämmstoffrollen auch innerhalb des Moduls einer Kompression unterzogen seien.

Das Großgebinde aus in zwei Lagen übereinander angeordneten Dämmstoffrollen

werde ebenfalls in einer Folienumhüllung verpackt, wobei häufig auch die Palette,

auf der die untere Lage aus Dämmstoffrollen des Großgebindes stehe mit in die

Folienverpackung einbezogen werde.

Bekannte Großgebinde aus Dämmstoffbahnen, die nicht für die Verlegung als

Klemmfilz ausgerüstet seien, umfassten nach der EP 0 220 980 A1 insgesamt 24

Rollen von Dämmstoffbahnen mit jeweils zwei Lagen mit jeweils zwölf Rollen.

Hierbei sei jede zu einer Rolle gewickelte Dämmstoffbahn aus Mineralwolle von

einer Folienhülle umhüllt und es seien jeweils drei in Reihe hintereinander

angeordnete Rollen unter Aufbringung einer zweiten Kompression zu einem Modul

in einer Folienhülle verpackt. Ferner seien Großgebinde aus Klemmfilzen bekannt

(Thermolan Preisliste 9/95 der Firma O… aus dem Jahre 1995), wobei

in diesen Großgebinden nur achtzehn jeweils aus einer Rolle gewickelten

Dämmstoffbahnen konfektioniert seien, die für den Transport auf Paletten gerüstet

seien (vgl. Abs. [0002] bis [0005]).

Ausgehend davon solle die Aufgabe gelöst werden, den für Transport und Lagerung

derartiger Großgebinde erforderlichen Platzbedarf zu reduzieren, was in Anbetracht

der erforderlichen Mengen an Dämmstoffmaterial zu ganz erheblichen

Kostenvorteilen führe. Hierbei solle diese Aufgabe durch einfache Maßnahmen

bewerkstelligt werden, ohne dass die Tauglichkeit der Dämmstoffbahnen für die

Wärmedämmung verloren gehe oder beeinträchtigt werde (vgl. Abs. [0006]).

b) Als zuständigen Fachmann für die vorliegende Aufgabenstellung sieht der Senat

einen Maschinenbau-Ingenieur mit einem Hochschulabschluss mit mehrjähriger

Erfahrung bei der Entwicklung und Herstellung von Dämmstoffen an. Er besitzt

vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Eigenschaften der gängigen Dämmstoffe sowie

der üblichen technischen Maßnahmen zur Verpackung und der Bildung von aus

Dämmstoffrollen gebildeten Großgebinden.

2.

Der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 und 2 sind nicht zulässig.

a)

Der Hauptantrag unterscheidet sich von der erteilten Fassung durch die

Streichung des Patentanspruchs 6 und die Anpassung der Nummerierung der

darauffolgenden Patentansprüche.

Vom Merkmal 1.14 „wobei diese Kompression der Rollenreihe im Modul um 1/4 in

Längsrichtung bis um etwa 1/3 in Längsrichtung der Rollenreihe erfolgt“ des

Hauptantrages ist der obere Wert von „etwa 1/3 in Längsrichtung“ im ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 10 offenbart.

Die Angabe „um 1/4 in Längsrichtung bis“ ist dagegen den ursprünglichen

Anmeldeunterlagen nicht zu entnehmen, wie sich aus der Offenlegungsschrift

DE 101 52 385 A1 ergibt.

Diese Angabe folgt auch nicht aus Abs. [0031], [0007] der Offenlegungsschrift bzw.

Abs. [0033], [0009] der Patentschrift. Die Patentinhaberin argumentiert zwar, dort

sei für die erste Komprimierung ein maximaler Kompressionsgrad von 6 angegeben,

aus dem sich ausgehend von der angegebenen Rohdichte von 14 kg/m³ für den

Fachmann eine Dichte nach der ersten Komprimierung von 84 kg/m³ (anstelle der

angegebenen 76 kg/m³ bei einer Kompression von 5,4) ergebe. Ausgehend von

84 kg/m³ wäre die zweite Kompression innerhalb des Moduls, um auf die

angegebene Dichte von 100 kg/m³ zu kommen, niedriger zu wählen, als ausgehend

von 76 kg/m³. Damit sei eine zweite Kompression innerhalb des Moduls von 19%

offenbart, die eine untere Bereichsgrenze darstelle, so dass der Wert 25 % bzw. 1/4

in dem sich bis zu 1/3 erstreckenden Bereich läge.

Die Patentinhaberin übersieht hierbei aber, dass in den genannten Absätzen von

einer auf die Dichte bezogenen Kompression die Rede ist, während in Merkmal 1.14

die Kompression der Rollenreihe im Modul um 1/4 in Längsrichtung der Rollenreihe

gemeint ist. Wie die Patentinhaberin und die Einsprechende übereinstimmend

vorgetragen haben, unterscheidet sich die in Längsrichtung der Rollenreihe

aufgebrachte Kompression von der daraus resultierenden, auf die Dichte

bezogenen Kompression auf Grund der Verdrängung von Luft bei der Verformung

(Ovalisierung) der Rollen. Die aufgebrachte Kompression der Rollenreihe im Modul

in Längsrichtung der Rollenreihe ist daher größer, als die resultierende auf die

Dichte bezogene Kompression innerhalb des Moduls. Damit können die auf die

Dichte bezogenen Kompressionswerte nicht als Offenbarung für die Kompression

der Rollenreihe im Modul um 1/4 in Längsrichtung der Rollenreihe herangezogen

werden.

b)

Die in den Hilfsanträgen 1 und 2 vorgenommene Kennzeichnung des

Merkmals 1.14 als unzulässige Erweiterung ist nicht zulässig.

b1)

Im Patentanspruch 10 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen gemäß

Offenlegungsschrift ist offenbart, dass zur Bildung des Moduls die nebeneinander

angeordneten Rollen des Moduls einer erhöhten Verdichtung in Längsrichtung

(etwa um 1/3 in Längsrichtung) unterzogen werden. Eine Bereichsangabe für die

Kompression der Rollenreihe im Modul ist damit nicht offenbart. Die Angabe „um

1/4 in Längsrichtung bis“ führt nunmehr zur Beanspruchung eines Bereichs und

damit zu einer unzulässigen Erweiterung. Da der Kompressionswert von 1/3 in

Längsrichtung von dem erweiterten Bereich mitumfasst ist, kann (und muss) hier

die Erweiterung durch Streichung der unzulässigen Angabe beseitigt werden, weil

dadurch keine Erweiterung des Schutzumfanges bewirkt wird. Die BGH-

Entscheidung „Winkelmesseinrichtung“ (vgl. BGH GRUR, 2011, 40 ff.) betrifft

keinen solchen Fall und ist hier nicht einschlägig.

b2)

Die Hilfsanträge 1 und 2 sind auch aus einem anderen Grund nicht zulässig.

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist das Merkmal 1.15 („wobei die

Kompression im Bereich von 28-33% liegt“) und in den Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 2 ist das Merkmal 1.16 („wobei die Kompression im Bereich von 28-32%

oder bei 33% liegt“) aufgenommen worden.

Der Bereich von 28-32% aus dem Merkmal 1.15 bzw. 1.16 geht auf den erteilten

Patentanspruch 2 bzw. den ursprünglichen Patentanspruch 3 zurück. Der sich

anschließende Bereich von >32-33% und der Wert 33 % sind nicht wörtlich in den

ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart. Hierbei handelt es sich um die

Kompression innerhalb des Moduls und zwar bezogen auf die Dichte, wie sich aus

Abs. [0011] i. V. m. den letzten drei Zeilen des Abs. [0009] der Patentschrift bzw.

aus Abs. [0009] i. V. m. mit den Zeilen 67 und 68 des Abs. [0007] der

Offenlegungsschrift ergibt. Diese Kompression innerhalb des Moduls unterscheidet

sich, wie oben unter a) aufgezeigt, von der Kompression bzw. Verdichtung von etwa

um 1/3 in Längsrichtung, die zur Bildung des Moduls auf die nebeneinander

angeordneten Rollen des Moduls aufgebracht wird. Daher kann die Angabe „etwa

um 1/3

in Längsrichtung“

im Patentanspruch 10 der ursprünglichen

Anmeldeunterlagen nicht als Offenbarungsstelle für die Angaben >32-33 % bzw.

33 % herangezogen werden.

3.

Das Streitpatent erweist sich auch in den Fassungen der Hilfsanträge 3, 4,

und 5 nicht als rechtsbeständig.

a)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht

patentfähig, denn er beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG

i. V. m. §§ 1, 4 PatG).

Die Druckschrift D1 betrifft gemäß Patentanspruch 1 Verpackungen von

komprimierbaren faserigen Produkten.

Bei den Verpackungen handelt es sich um Großgebinde aus mehreren jeweils zu

einer Rolle 5 gewickelten, mit Folie 6 verpackten Dämmstoffbahnen 1 aus

Mineralwolle, insbesondere Glaswolle, insbesondere für die Dämmung (vgl. Fig. 1,

S. 11, Z. 20 bis S. 12, Z. 20, S. 6, Z. 36, S. 7, Z. 29 bis 31; Merkmal 1.1). Die

Dämmstoffbahnen sind auf einer Standfläche stehend in parallelen Reihen aus

jeweils mehreren Rollen in zwei Lagen übereinander angeordnet (vgl. Fig. 1, 3, 4,

S. 11, Z. 20 bis S.12, Z. 20; Merkmale 1.3, 1.4). Jede Reihe mit den mehreren Rollen

ist durch eine Folienhülle in einem komprimierten Zustand zu einem Modul verpackt

(vgl. Fig. 1, 2, S. 11, Z. 20 bis S. 12, Z. 20; Merkmal 1.5). Mehrere dieser Module

werden nebeneinander zur Bildung einer Lage auf einer Standfläche

zusammengefasst und eine weitere Lage aus mehreren entsprechend

nebeneinander angeordneten Modulen wird aufgesetzt. Die übereinander

angeordneten Lagen sind mit einer unter der ersten Lage befindlichen Palette 25

als Standfläche durch eine weitere Folienumhüllung zum Großgebinde verpackt

(vgl. Fig. 1, 3, 4, S. 11, Z. 20 bis S. 12, Z. 20; Merkmal 1.6). Die Komprimierung der

Rollenreihe im Modul erfolgt in Längsrichtung (vgl. Fig. 2, S. 11, Z. 4 bis 14, 29, 30).

Die Rollen 5 sind unter erhöhter Kompression durch die um das Modul aufgebrachte

Folienhülle 16 gehalten (vgl. Fig. 1, 2, S. 11, Z. 4 bis 14, 29, 30; Merkmale 1.9a,

1.9b, 1.10, 1.13). Das Großgebinde weist 24 Rollen mit je 12 Rollen in einer Lage

bei zwei übereinander angeordneten Lagen auf (vgl. Fig. 1; Merkmal 1.12). Gemäß

dem letzten Abs. auf S. 17, der sich sowohl auf Großgebinde, die Rollen beinhalten

(vgl. Fig. 1 bis 4), als auch auf Großgebinde, die Platten beinhalten (vgl. Fig. 5 bis

9), bezieht, weisen die Großgebinde eine Höhe von 2500 mm oder mehr auf

(Merkmal 1.7).

Druckschrift D1 enthält den Hinweis, dass der Transport und die Lagerung sperriger

Großgebinde relativ teuer ist und daher diese Produkte von ihrer Verpackung bis zu

ihrer Verwendung in komprimierten Zustand gehalten werden. Die während der

Kompression verursachten Verformungen dürfen aber das ursprüngliche Volumen

beim Auspacken nicht verändern, da von diesem Volumen die Isoliereigenschaften

abhängen (vgl. S. 1, Z. 13 bis 26). Die nach der Lehre der D1 hergestellten

Großgebinde sind so stabil, dass sie sich stapeln lassen (vgl. S. 17, Z. 8 bis 10).

In der Druckschrift D1 ist von Dämmstoffbahnen allgemein die Rede. Dass diese für

die Verlegung als Klemmfilz ausgebildet sind, ist nicht erwähnt (Merkmal 1.2).

Dämmstoffbahnen, die für die Verlegung als Klemmfilz ausgebildet sind, sind als

Sparrenfilze aus der Druckschrift D2 (vgl. S. 4. UNIFIT® Thermolan® TI 140 U und

TI 135 U) bekannt. Dies hat die Patentinhaberin zugestanden.

Auch für diese in sogenannten MPS-Gebinden lieferbaren Sparrenfilze besteht, wie

bei den aus der D1 bekannten Dämmstoffbahnen, das Bedürfnis des

kostengünstigen Transports und der Platzersparnis, was hier ebenso durch die

Möglichkeit des Aufeinanderstapelns von zwei Paletten berücksichtigt ist (vgl. D2,

S. 11, letzte Seite, untere Abbildung mit Text). Die Sparrenfilze UNIFIT®

Thermolan® werden zu 18 Rollen auf eine Palette gepackt, wobei mit Blick auf die

Beschreibung von MPS-Gebinden (vgl. D2, letzte Seite, untere Hälfte) davon

auszugehen ist, dass 3 Rollen ein Modul bilden und 3 Module in 2 Lagen gepackt

werden. Der Durchmesser der Rollen und die Größe der Paletten ist aus der

Beschreibung der Sparrenfilze und der Ladeliste (vgl. S. 4, 11) nicht ersichtlich.

Wird der Fachmann vor die Aufgabe gestellt, die Klemmfilze UNIFIT® Thermolan®

gemäß D2 auf eine Standardpalette (1200 mm x 1200 mm = 1,44 m² Standfläche)

zu packen, so wird er folgende Überlegungen anstellen:

Ausgangspunkt ist die in der D1 beschriebene Dämmstoffbahn mit 80 mm

Nenndicke (im Gebrauch garantiert), einer Rohdichte von 11,5 kg/m³ und 9 m

Länge, die bei einer Vorkomprimierung von 5,7 zu einer Rolle mit einem

Durchmesser von 400 mm gerollt wird (vgl. S. 11, Z. 23 bis 28). Allerdings ist das

Kompressionsverhältnis abhängig von der Dichte vor der Kompression, die üblich

nicht mehr als 30 kg/m³ beträgt, während im komprimierten Zustand eine Dichte von

allgemein nicht mehr als 65 kg/m³ vorliegt. Bei niedriger Dichte kann das

Verdichtungsverhältnis der Rollen bis zu 6 betragen (vgl. S. 7, Z. 4, 5, 7, 21, 22).

Das maximale Verdichtungsverhältnis von 6 wird bei einer Rohdichte von 11,5 kg/m³

und einer Dichte im komprimierten Zustand von 65 kg/m³ mit einer Kompression

von gerundet 5,7 bereits unterschritten. Wenn von einer Rohdichte von 30 kg/m³

ausgegangen wird und im komprimierten Zustand die Dichte nicht mehr als 65 kg/m³

betragen soll, ergibt sich dafür eine Kompression von etwa 2,2. Für

dazwischenliegende Rohdichten ergibt sich bei einer Dichte von 65 kg/m³ im

komprimierten Zustand eine Kompression im Bereich von 2,2 bis 5,7.

Auf Grund der Angabe „nicht mehr als 65 kg/m³“ liegen auch geringere Dichten im

komprimierten Zustand im Griffbereich des Fachmannes.

Gemäß Seite 11, Z. 10 bis 14 der D1 kann eine Volumenreduzierung im zweiten

Komprimierungsvorgang bei den zuvor am meisten komprimierten Rollen nur 7 %

oder weniger betragen, während für die anderen Rollen die zweite Kompression

höher sein kann, aber vorzugsweise 20 % nicht überschreitet.

Im Gegensatz zur maximalen Dichte nach der ersten Komprimierung von allgemein

nicht mehr als 65 kg/m³ ist hier durch die Angabe, dass die zweite Kompression

höher als 7 % sein kann, aber vorzugsweise 20 % nicht überschreitet, die obere

Grenze von 20 % als nicht feststehend anzusehen. Auch wenn der Fachmann den

Hinweis erhält, dass beim ersten Komprimierungsvorgang der Volumengewinn am

wichtigsten ist, wenn weitere Komprimierungsvorgänge folgen (vgl. S. 7, Z. 25 bis

28), wird ihm mit dem Bereich von 7 % bis vorzugsweise 20 % ein Weg zur

Volumenreduzierung aufgezeigt, Rollen, die im ersten Komprimierungsvorgang

nicht so stark komprimiert wurden, in einem zweiten Komprimierungsvorgang bei

der Bildung eines Moduls nachzuverdichten.

Der Fachmann wird die aus der D2 bekannten Sparrenfilze UNIFIT® Thermolan®

nach der Lehre der D1 zu Rollen mit einem Durchmesser von 400 mm wickeln, aus

4 Rollen ein Modul bilden und 3 Module in 2 Lagen auf der Palette, also insgesamt

24 Rollen, vorsehen (Merkmal 1.12). Bei der Breite der Sparrenfilze von 1200 mm

(vgl. S. 4) ergibt sich eine Höhe des zweilagigen Großgebindes von 2,40 m

(Merkmal 1.7).

Aus dem Ausführungsbeispiel der D1 erkennt der Fachmann, dass auf Grund der

ersten Kompression von 5,7 beim Wickeln der Rolle die Volumenreduzierung bei

der zweiten Kompression bei der Modulbildung so gering ausfällt, dass eine

Modullänge von 1200 mm ausgehend von 1600 mm nicht erreichbar sein dürfte.

Dafür benötigt der Fachmann eine Kompression um etwa 1/3 in Längsrichtung der

Rollenreihe des Moduls.

Daher wird der Fachmann routinemäßig und ohne erfinderisch tätig zu werden in

einer überschaubaren Anzahl von Versuchen eine geeignete erste Kompression

von kleiner als 5,7 bestimmen, um bei der zweiten Komprimierung über den

vorzugsweise genannten Wert von 20 % Volumenreduzierung hinauszugehen zu

können. Bei seinen Versuchen wird der Fachmann in jedem Fall dafür Sorge zu

tragen, dass die während der Kompression verursachten Verformungen das

ursprüngliche Volumen beim Auspacken nicht verändern, da von diesem Volumen

die Isoliereigenschaften abhängen (vgl. D1, S. 1, Z. 23 bis 26, S. 7, Z. 17 bis 20).

Die erwähnte Volumenreduzierung führt bei konstanter Masse zu einer linearen

Dichtererhöhung. Es handelt sich im Ergebnis - wie beim Streitpatent - um eine auf

die Dichte bezogene Kompression, die wie oben ausgeführt, geringer ausfällt als

die dazu aufgebrachte Kompression in Längsrichtung der Rollenreihe des Moduls.

Damit

ist

für eine Volumenreduzierung von 20 % eine Kompression

in

Längsrichtung der Rollenreihe des Moduls von mehr als 20 % notwendig.

Im

Umkehrschluss bedeutet dies, dass die aufzubringende Kompression von 1/3 in

Längsrichtung der Rollenreihe des Moduls (Merkmale 1.14‘), um eine Modullänge

von 1200 mm ausgehend von 1600 mm zu erreichen, eine Volumenreduzierung

von weniger als 1/3 bzw. 33 % bewirkt.

Für die der D2 gelisteten Sparrenfilze UNIFIT® Thermolan® TI140 U mit 220 mm

Dicke und 140 mm Dicke ergeben sich bei 24 Rollen je Palette (Standfläche

1,44 m²) Verhältnisse von Dämmfläche m²/Standfläche m² von 60:1 bzw. 100:1

(Merkmale 1.8, 1.11).

Der Patentinhaberin kann nicht gefolgt werden, dass der Fachmann lediglich 18

Rollen mit einem Durchmesser von 400 mm auf einer Palette mit den Abmessungen

1200 mm x 1200 mm vorsehen würde. Dies würde bedeuten, der Fachmann würde

lediglich die erste Kompression vornehmen und die Klemmfilze zu Rollen mit

400 mm Durchmesser wickeln und dann unter Verzicht der zweiten Kompression

1200 mm breite Module aus 3 Rollen bilden und 3 Module in 2 Lagen, also

insgesamt 18 Rollen, je Palette vorsehen. Die zweite Komprimierung führt, wie von

der Patentinhaberin angemerkt, zu Abflachungen in den Bereichen, in denen sich

die Rollen im Modul gegenseitig berühren, wodurch sich die Stabilität des Moduls

erhöht (vgl. D1, S. 11, Z. 15 bis 17), und auch zu der beschriebenen Verringerung

der Modullänge (vgl. D1, S. 11, Z. 29, 30), die sich offensichtlich vorteilhaft auf die

Verpackungsgröße und damit auf die Kosten für Lagerung und Transport auswirkt

(vgl. D1, S. 1, Z. 15 bis 21). Auf diesen Vorteil wird der Fachmann nicht verzichten.

b)

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist nicht

patentfähig, denn er beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG

i. V. m. §§ 1, 4 PatG).

Die Kompression der Rollenreihe im Modul um etwa 1/3 in Längsrichtung der

Rollenreihe gemäß Merkmal 1.14‘ führt aus den oben angegeben Gründen nicht zu

einer identischen, sondern zu einer geringeren auf die Dichte bezogenen

Kompression. Daher ergibt sich die Kompression im Bereich von 28-32 % gemäß

Merkmal 1.17 gemäß Hilfsantrag 4 zwangsläufig aus der Kompression um etwa 1/3

in Längsrichtung der Rollenreihe.

c)

c1)

Ebenso ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 nicht

patentfähig, denn er beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG

i. V. m. §§ 1, 4 PatG).

Beim Hilfsantrag 5 tritt das Merkmal 1.18 („wobei die Kompression innerhalb des

Moduls nach einem ersten und einem zweiten Komprimierungsvorgang im Bereich

von 7,5 bis 8,5 liegt“) an die Stelle des Merkmals 1.17 gemäß Hilfsantrag 4.

Die D1 gibt für den ersten Komprimierungsvorgang ein Kompressionsverhältnis von

bis zu 6 an, im Ausführungsbeispiel sind es 5,7 (vgl. S. 7, Z. 22, S. 11, Z. 26).

Verringert der Fachmann nunmehr dieses Kompressionsverhältnis

auf

beispielsweise 5,4, um die zweite Kompression größer vornehmen zu können, so

erhält er bei der Kompression der Rollenreihe im Modul um etwa 1/3 in

Längsrichtung der Rollenreihe (Merkmal 1.14‘), die zu einer Kompression innerhalb

des Moduls im Bereich von 28-32 % führt, Gesamtkompressionen nach dem ersten

und dem zweiten Komprimierungsvorgang von 7,5 (für 28 %) bis 7,9 (für 32 %).

c2)

Die auf das Großgebinde nach Patentanspruch 1 zurückbezogenen abhängigen Patentansprüche 3 bis 6 und 12 gemäß Hilfsantrag 5 teilen dessen rechtliches

Schicksal. Dass deren Gegenständen eine eigenständige erfinderische Bedeutung

zukommt, ist nicht ersichtlich.

Darüber hinaus kann über diesen Anspruchssatz auch nur insgesamt entschieden

werden; daher kommt es auf die Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem

nebengeordneten Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 5 und die darauf

rückbezogenen Patentansprüche 8 bis 11 nicht mehr an (vgl. BGH GRUR 2017, 57

ff. – „Datengenerator“).

d)

Die Zulässigkeit der Hilfsanträge 3, 4, und 5 kann hiernach im Ergebnis

dahinstehen. Ebenso ist ein Eingehen auf den Einwand entbehrlich, das Streitpatent

offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie

ausführen könne.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wiegele

Eisenrauch

Dr. Schwenke

Dr. Deibele

Sp