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BPatG Beschluss vom 27.09.2021 – 20 W (pat) 7/21
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:270921B20Wpat7.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 7/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27.09.2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der
Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren wird
zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:270921B20Wpat7.21.0
G r ü n d e
I.
Die
…“
Patentanmeldung
…
mit
der
Bezeichnung
„…
ist
am
19.04.2012
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen. Das DPMA hat dem
Anmelder mit Schreiben vom 01.10.2012 mitgeteilt, dass die beantragte
Inanspruchnahme einer
inneren Priorität aus
den Voranmeldungen …
und … nicht
anerkannt werden
kann,
da
das Prioritätsrecht
dem Anmelder für die erneute Anmeldung derselben Erfindung nach § 40 Abs. 1
PatG nur innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der früheren Anmeldung
zusteht, die 12-Monats-Frist jedoch zum Anmeldetag in beiden Fällen bereits
abgelaufen war.
Mit Beschluss vom 17.01.2019 hat das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse F03B –
die Patentanmeldung
zurückgewiesen. Der Zurückweisung
lagen die
Patentansprüche 1 bis 10 in der Fassung vom 25.06.2013 zugrunde. Zur
Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass es sich bei dem
Anmeldungsgegenstand um ein Perpetuum mobile handele, das als solches
technisch nicht brauchbar, seinem Wesen nach keine Erfindung und deshalb nicht
patentierbar sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 15.02.2019, beim
DPMA eingegangen am 23.02.2019, Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß
geltend macht, dass er die Einschätzung der Prüfungsstelle in der angefochtenen
Entscheidung nicht teile. Er hat zugleich Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren gestellt.
Mit Schreiben des Senats vom 12.07.2021 ist der Anmelder auf die fehlenden
Erfolgsaussichten
seiner
Beschwerde
und
seines
Antrags
auf
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hingewiesen worden. Er hat
sich hierzu nicht geäußert.
Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig:
D1 DE 42 23 952 A1
D2 DE 50 777A
D3 DE 103 17 680 A1
D4 GB 127 815
Der Senat hat mit dem o.g. Schreiben vom 12.07.2021 ferner die Druckschrift
GB 127 815 (D4) und den Artikel zu Schöpfrad aus Wikipedia (in der Version vom
20.
November
2011,
am
2.
Juli
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von
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schöpfrad&oldid=96227182)
als D5
eingeführt.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 25.06.2013 lautet:
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde des Anmelders und der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
hierfür sind form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist nicht
bezahlt.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
ist jedoch nicht begründet.
1.
Verfahrenskostenhilfe kann – ungeachtet des Vorliegens der persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung – gemäß § 130 Abs. 1
Satz 1 PatG nur gewährt werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung
eines Patents besteht. Hierzu
ist
im Hinblick auf den Charakter des
Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine
vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend
(vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Auflage, § 130 Rn. 41 m. w. N.).
Nach dieser Würdigung ist vorliegend eine hinreichende Aussicht auf Erteilung
eines Patents jedoch zu verneinen, wie im Folgenden näher ausgeführt wird:
1.1
Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbaren ein unterschlächtiges
Wasserrad mit Eimern zum Schöpfen von Wasser, also ein Wasserschöpfrad. Das
offenbarte Wasserschöpfrad wird durch Flusswasserdruck angetrieben und schöpft
aus dem Fluss
in einen Bewässerungskanal
(vgl. urspr. Beschreibung,
S. 2, 1. Abs.). Ein Teil
(bis zu 50%) des gehobenen Wassers
im
Bewässerungskanal wird auf eine Steigleitung (nach unten) abgezweigt, wobei die
Steigleitung ständig mit Wasser randvoll sein soll (vgl. urspr. Beschreibung, S. 2,
2. Abs.).
Am unteren Ende kann die Steigleitung im Takt geöffnet bzw. geschlossen werden.
Dort befindet sich auch ein Kolbenzylinder. Bei geöffneter Steigleitung wirkt der
hydrostatische Wasserdruck in die Vorkammer und somit auf die Stempelfläche des
Kolbenzylinders und setzt dabei den Kolben in Bewegung (vgl. urspr. Beschreibung,
S. 2 unten bis S.3 oben). Über Pleuel und Kurbel wird die Bewegung des Kolbens
auf ein Schwungrad übertragen (vgl. urspr. Beschreibung, S. 3 unten). Gemäß
Beschreibung, S. 3 unten bis S. 4 oben, wird danach das Steigrohr geschlossen,
das (wenige) Wasser aus der Vorkammer abgelassen, der Kolben zurückgezogen
und der Zyklus beginnt von neuem. Dies ist nach Auffassung des Senats eine
Wassersäulenmaschine.
Mit dem Drehschwung des Schwungrads wird das Wasserschöpfrad in seiner
Drehung verstärkt, so dass sowohl mehr an Wasser und dieses zudem schneller
nach oben angeliefert wird (vgl. urspr. Beschreibung, S. 4 unten).
Somit lässt sich die offenbarte Vorrichtung wie folgt gliedern:
- ein Wasserschöpfrad mit Bewässerungskanal,
- eine Wassersäulenmaschine mit Wasser aus einer Steigleitung gespeist und
- ein Antrieb bzw. eine Rückkopplung.
1.2
Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen enthalten vier handschriftlich
beschriebene Seiten, von denen die Seiten 2 bis 4 technische Ausführungen
betreffen. Am Anmeldetag wurden weder Zeichnungen noch Patentansprüche
eingereicht. Nur der Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen kann für die
patentrechtliche Beurteilung herangezogen werden.
Der Fachmann versteht, dass die Steigleitung solange geöffnet wird, bis der Kolben
seine andere Endlage erreicht hat. Denn nur solange die Steigleitung geöffnet ist,
kommuniziert sie mit der Vorkammer hydrostatisch (d.h. der Druck verteilt sich in
alle Richtungen gleich) und nur solange kann der hydrostatische Druck auf die
Stempelfläche des Kolbens ausgeübt werden. Sobald das Volumen der Kammer
mit Wasser gefüllt ist, wird eine beginnende Bewegung des Kolbens zu einer
Vergrößerung des Volumens in der Vorkammer führen, somit würde sich neben
dem Wasser in der Kammer ein Vakuum ausbilden, da das Wasser sein Volumen
nicht ändert (Inkompressibilität von Wasser). Der so entstehende Unterdruck in der
Kammer wirkt der Kolbenbewegung entgegen (Sog), der Kolben stoppt also. Die
gemäß Beschreibung, S. 3, Mitte, als „kurz“ bezeichneten Druckschläge dauern also
so lange, wie die Steigleitung geöffnet ist und der Kolben sich bewegen kann.
Insofern wird die
in der Beschreibung als „wenig Wasser“ bezeichnete
Wassermenge, die bei einem Zyklus verbraucht wird, durch die Stempelfläche mal
Hub (d.h. dem Volumen der Vorkammer zwischen den Endlagen des Kolbens)
bestimmt. Diese Wassermenge wird am Ende des Zyklus abgelassen
(„verbraucht“).
Offensichtlich war der Gedanke des Anmelders, dass der Kolben durch den
hydrostatischen Druck bei geöffneter Steigleitung einmal angestoßen wird, sich von
selbst weiterbewegt, seine Bewegung auf das Schwungrad überträgt und dadurch
weniger Wasser in der Wassersäulenmaschine verbraucht werden soll, als mit den
Stößen des Kolbens bei Rückkopplung an das Wasserrad zusätzlich gefördert wird.
Dies lässt sich aus oben genanntem Grund nicht verwirklichen. Denn die Energie,
die der Kolben pro Zyklus dem Wasserrad zur Verfügung stellen kann, entspricht im
Idealfall (d.h. ohne Betrachtung von Reibungsverlusten und Leckagen) maximal der
potentiellen Energie der aus dem Kanal abgezweigten und verbrauchten
Wassermenge pro Zyklus. Mit dieser Energie kann das Schöpfrad aber allenfalls
wieder genauso viel – unter Beachtung von Reibungsverlusten und Leckagen sogar
weniger – Wasser auf die Höhe des Kanals anheben.
Der offenbarte Effekt, dass die Drehung des Wasserrads verstärkt werden soll, so
dass mehr Wasser und dieses zudem schneller nach oben angeliefert werde, stellt
sich also nicht ein. Die Anmeldung betrifft daher den Versuch, ein Perpetuum mobile
zu realisieren.
Somit ist die Lehre der ursprünglichen Anmeldung nicht brauchbar und es handelt
sich um keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom
27.09.1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät). Sie ist
daher einer Patenterteilung nicht zugänglich.
1.3
Die Prüfung der vom Anmelder nachgereichten Patentansprüche 1 bis 10,
die am 25.06.2013 beim DPMA eingegangen sind, führt ebenfalls nicht zu einer
hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines Patents.
Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet (Gliederung hinzugefügt):
M1
Unterschlächtiges Wasserrad in Kombination
M1.1 mit Steigleitungs-Wasserfüllung von oben zum Antrieb (einer)
hydrostatischen/r Maschine(n),
M2
wodurch gemeinsam Pumpe(n) oder andere Arbeitsmaschinen
zusätzlich zur Wasserhebung angetrieben werden,
dadurch gekennzeichnet,
M3
dass das mit dem Flusswasserdruck betriebene Schöpfwerk
des unterschlächtigen Wasserrades Wasser auf die senkrechte
Höhe des Rades hebt, um, neben der dortigen Nutzung für
Speisung einer Bewässerungs-Anlage oder von Kanälen,
M3.1 mit einem Teil des Wassers eine oder mehrere hydrostatische
Steigleitungen, die unten intermittierend geöffnet und sofort
wieder geschlossen werden,
M3.2
hintereinander Kraftstösse auf eine
(Arbeits)Maschine
auszuüben.
1.3.1 Der Gegenstand der Anmeldung in der geänderten Fassung geht über den
Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, so dass hieraus keine Rechte
hergeleitet werden können (§ 38 Satz 2 PatG).
Das Merkmal M3.2 des Patentanspruchs 1 vom 25.06.2013 ist in seiner
Allgemeinheit den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Ursprünglich
wurde offenbart, dass das Wasserschöpfrad verstärkt werden soll, nicht der Antrieb
von Maschinen
im Allgemeinen. Zudem sind
in den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen
keine
Ausführungen
zu
einer
Zweikammer-
Zylinderkolbenmaschine und zur Rückführung von verbrauchtem Wasser zu finden
(betrifft Unteranspruch 2 und 3 und alle darauf rückbezogenen Unteransprüche 4
bis 10).
1.3.2 Der zuletzt beanspruchte Gegenstand beruht – bei alleiniger Betrachtung
seiner räumlich-körperlichen Vorrichtungsmerkmale – auch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Der mit dem Anmeldegegenstand befasste Fachmann ist ein Ingenieur (m/w/d) für
Wasserkraft. Er hat
fundierte Kenntnisse über Vorrichtungen zum Heben von
Wasser, wie Wasserschöpfräder,
sowie Vorrichtungen zum Nutzen des
hydrostatischen Drucks, insbesondere Wassersäulenmaschinen.
Die Druckschrift D4 (GB 127 815 A) zeigt eine Wassersäulenmaschine mit einem
Steigrohr („hydrostatic column“, vgl. D4, S. 1, Z. 27 – 32) (entspricht Merkmal M1.1),
welches mit einem Zylinder c hydrostatisch kommuniziert (vgl. ebenda). Im Zylinder
c befindet sich ein Kolben b, auf den bei geöffnetem Steigrohr ein hydrostatischer
Druck wirkt (vgl. ebenda i.V.m. D4, Fig. 1). Der Kolben treibt über das Pleuel l und
die Kurbel m die Welle n mit dem Schwungrad p an (vgl. D4, S. 2, Z. 19 - 23 i.V.m
Fig. 1) (entspricht Merkmal M3.2). Die Steigleitung wird über die Steuerung des
kleinen Kolbens h, der zwei Durchlässe aufweist (vgl. D4, Fig. 4, Kolorierung
hinzugefügt), abwechselnd geöffnet und sofort geschlossen (d.h. sobald der
jeweilige Durchlass des Steuerkolbens h nicht mehr mit der Steigleitung
hydrostatisch kommuniziert) (entspricht Merkmal M3.1).
Darüber hinaus entnimmt der Fachmann der Druckschrift D4 auch, dass
Regenwasser
die Steigleitung
befüllt
(wobei
der
Fachmann
ein
Regenauffangbecken vorsehen würde) (vgl. D4, S. 3, Z. 2 f.). Nur ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass die Druckschrift D4 bereits die Idee einer Rückkopplung
offenbart (vgl. ebenda; hier in Form einer Pumpe, die - von der Vorrichtung selbst
angetrieben - zur Füllung des Reservoirs beiträgt).
Somit sind die Merkmale M1.1, M2 teilweise (Antrieb anderer Arbeitsmaschinen),
M3.1 und M3.2 aus der Druckschrift D4 bekannt.
Der Artikel D5 (Schöpfrad aus Wikipedia) zeigt Wasserschöpfräder. Gemäß D5 ist
ein Schöpfrad ein um eine horizontale Achse rotierendes Wasserrad (entspricht
Merkmal M1), das mit einem Teil seines Umfangs in Wasser taucht und mit
Wasserkübeln (auch „Kümpfe“ genannt) besetzt ist. Diese Kübel füllen sich mit
Wasser, wenn sie in den Fluss oder Brunnen eintauchen. Im Bereich des höchsten
Punktes des Rades entleert sich der Inhalt der Kübel dann in ein Auffangbecken,
von wo aus es in einen Bewässerungskanal (Merkmal M3 erster Teil) fließt. Die
obere Abbildung der D5 zeigt auch ein durch Flusswasserdruck betriebenes
Schöpfwerk (vgl. D5, Fig. oben rechts; unterschlächtige Wasserschöpfräder bei
Möhrendorf) (Merkmal M3 anderer Teil). Somit sind die Merkmale M1, M2 teilweise
(nur Wasserhebung) und M3 aus der Druckschrift D5 bekannt.
Insgesamt sind aus D4 und D5 gemeinsam sämtliche Merkmale des
Patentanspruchs 1 vom 25.06.2013 offenbart. Sowohl Wasserschöpfräder (vgl. D5)
als auch Wassersäulenmaschinen (vgl. D4) sind dem Fachmann in Funktion und
technischer
Ausgestaltung
bekannt.
Bei
der
Anwendung
einer
Wassersäulenmaschine ist essentiell, dass das Steigrohr ständig randvoll mit
Wasser gefüllt ist, um den maximalen Wasserdruck auf den Kolben geben zu
können.
Woher die Steigleitung der Wassersäulenmaschine mit Wasser gespeist wird, liegt
in der Wahl des Fachmanns. Es spielt dabei keine Rolle, ob das in der D4
beschriebene Regenwasser (wobei der Fachmann ein Regenauffangbecken
vorsehen würde) gesammelt oder Flusswasser von einem Schöpfwerk bereitgestellt
wird (was die Druckschrift D4 dem Grunde nach bereits anregt, s.o.).
Somit ist die Kombination aus dem bekannten Wasserschöpfrad (D5) und der
bekannten Wassersäulenmaschine (D4) eine Aggregation, die gemeinsam keine
synergistische Wirkung aufweist. Denn das Wasserschöpfrad erfüllt für sich die
Aufgabe, Wasser bereitzustellen, während die Wassersäulenmaschine für sich die
Aufgabe erfüllt, Kraftstöße für eine Maschine bereitzustellen. Diese aggregative
Kombination kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
2.
Sonstige Anhaltspunkte, die eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines
Patents rechtfertigen könnten, sind den Anmeldeunterlagen nicht zu entnehmen.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war daher
zurückzuweisen.
3.
Die Entscheidung erging gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO
ohne mündliche Verhandlung.
Die durch den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zunächst gehemmte, restliche
Zahlungsfrist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr beginnt nach Maßgabe des
§ 134 PatG wieder zu laufen (vgl. Schulte, a.a.O., § 134 Rn. 9). Der Antragsteller
hat daher grundsätzlich die Möglichkeit, die Beschwerdegebühr noch bis zum
endgültigen Ablauf der Zahlungsfrist zu entrichten. Allerdings wird auf die fehlende
Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents aus den oben dargelegten
Gründen hingewiesen.
Musiol
Dorn
Bieringer
Christoph