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BPatG Beschluss vom 27.09.2021 – 20 W (pat) 7/21

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:270921B20Wpat7.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 7/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27.09.2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der

Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe

für das Beschwerdeverfahren wird

zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:270921B20Wpat7.21.0

G r ü n d e

I.

Die

…“

Patentanmeldung

mit

der

Bezeichnung

„…

ist

am

19.04.2012

beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen. Das DPMA hat dem

Anmelder mit Schreiben vom 01.10.2012 mitgeteilt, dass die beantragte

Inanspruchnahme einer

inneren Priorität aus

den Voranmeldungen …

und … nicht

anerkannt werden

kann,

da

das Prioritätsrecht

dem Anmelder für die erneute Anmeldung derselben Erfindung nach § 40 Abs. 1

PatG nur innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der früheren Anmeldung

zusteht, die 12-Monats-Frist jedoch zum Anmeldetag in beiden Fällen bereits

abgelaufen war.

Mit Beschluss vom 17.01.2019 hat das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse F03B –

die Patentanmeldung

zurückgewiesen. Der Zurückweisung

lagen die

Patentansprüche 1 bis 10 in der Fassung vom 25.06.2013 zugrunde. Zur

Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass es sich bei dem

Anmeldungsgegenstand um ein Perpetuum mobile handele, das als solches

technisch nicht brauchbar, seinem Wesen nach keine Erfindung und deshalb nicht

patentierbar sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 15.02.2019, beim

DPMA eingegangen am 23.02.2019, Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß

geltend macht, dass er die Einschätzung der Prüfungsstelle in der angefochtenen

Entscheidung nicht teile. Er hat zugleich Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren gestellt.

Mit Schreiben des Senats vom 12.07.2021 ist der Anmelder auf die fehlenden

Erfolgsaussichten

seiner

Beschwerde

und

seines

Antrags

auf

Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hingewiesen worden. Er hat

sich hierzu nicht geäußert.

Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig:

D1 DE 42 23 952 A1

D2 DE 50 777A

D3 DE 103 17 680 A1

D4 GB 127 815

Der Senat hat mit dem o.g. Schreiben vom 12.07.2021 ferner die Druckschrift

GB 127 815 (D4) und den Artikel zu Schöpfrad aus Wikipedia (in der Version vom

20.

November

2011,

am

2.

Juli

2021

geladen

von

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schöpfrad&oldid=96227182)

als D5

eingeführt.

Der geltende Patentanspruch 1 vom 25.06.2013 lautet:

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten

wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde des Anmelders und der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

hierfür sind form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist nicht

bezahlt.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

ist jedoch nicht begründet.

1.

Verfahrenskostenhilfe kann – ungeachtet des Vorliegens der persönlichen

und wirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung – gemäß § 130 Abs. 1

Satz 1 PatG nur gewährt werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung

eines Patents besteht. Hierzu

ist

im Hinblick auf den Charakter des

Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine

vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend

(vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Auflage, § 130 Rn. 41 m. w. N.).

Nach dieser Würdigung ist vorliegend eine hinreichende Aussicht auf Erteilung

eines Patents jedoch zu verneinen, wie im Folgenden näher ausgeführt wird:

1.1

Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbaren ein unterschlächtiges

Wasserrad mit Eimern zum Schöpfen von Wasser, also ein Wasserschöpfrad. Das

offenbarte Wasserschöpfrad wird durch Flusswasserdruck angetrieben und schöpft

aus dem Fluss

in einen Bewässerungskanal

(vgl. urspr. Beschreibung,

S. 2, 1. Abs.). Ein Teil

(bis zu 50%) des gehobenen Wassers

im

Bewässerungskanal wird auf eine Steigleitung (nach unten) abgezweigt, wobei die

Steigleitung ständig mit Wasser randvoll sein soll (vgl. urspr. Beschreibung, S. 2,

2. Abs.).

Am unteren Ende kann die Steigleitung im Takt geöffnet bzw. geschlossen werden.

Dort befindet sich auch ein Kolbenzylinder. Bei geöffneter Steigleitung wirkt der

hydrostatische Wasserdruck in die Vorkammer und somit auf die Stempelfläche des

Kolbenzylinders und setzt dabei den Kolben in Bewegung (vgl. urspr. Beschreibung,

S. 2 unten bis S.3 oben). Über Pleuel und Kurbel wird die Bewegung des Kolbens

auf ein Schwungrad übertragen (vgl. urspr. Beschreibung, S. 3 unten). Gemäß

Beschreibung, S. 3 unten bis S. 4 oben, wird danach das Steigrohr geschlossen,

das (wenige) Wasser aus der Vorkammer abgelassen, der Kolben zurückgezogen

und der Zyklus beginnt von neuem. Dies ist nach Auffassung des Senats eine

Wassersäulenmaschine.

Mit dem Drehschwung des Schwungrads wird das Wasserschöpfrad in seiner

Drehung verstärkt, so dass sowohl mehr an Wasser und dieses zudem schneller

nach oben angeliefert wird (vgl. urspr. Beschreibung, S. 4 unten).

Somit lässt sich die offenbarte Vorrichtung wie folgt gliedern:

- ein Wasserschöpfrad mit Bewässerungskanal,

- eine Wassersäulenmaschine mit Wasser aus einer Steigleitung gespeist und

- ein Antrieb bzw. eine Rückkopplung.

1.2

Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen enthalten vier handschriftlich

beschriebene Seiten, von denen die Seiten 2 bis 4 technische Ausführungen

betreffen. Am Anmeldetag wurden weder Zeichnungen noch Patentansprüche

eingereicht. Nur der Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen kann für die

patentrechtliche Beurteilung herangezogen werden.

Der Fachmann versteht, dass die Steigleitung solange geöffnet wird, bis der Kolben

seine andere Endlage erreicht hat. Denn nur solange die Steigleitung geöffnet ist,

kommuniziert sie mit der Vorkammer hydrostatisch (d.h. der Druck verteilt sich in

alle Richtungen gleich) und nur solange kann der hydrostatische Druck auf die

Stempelfläche des Kolbens ausgeübt werden. Sobald das Volumen der Kammer

mit Wasser gefüllt ist, wird eine beginnende Bewegung des Kolbens zu einer

Vergrößerung des Volumens in der Vorkammer führen, somit würde sich neben

dem Wasser in der Kammer ein Vakuum ausbilden, da das Wasser sein Volumen

nicht ändert (Inkompressibilität von Wasser). Der so entstehende Unterdruck in der

Kammer wirkt der Kolbenbewegung entgegen (Sog), der Kolben stoppt also. Die

gemäß Beschreibung, S. 3, Mitte, als „kurz“ bezeichneten Druckschläge dauern also

so lange, wie die Steigleitung geöffnet ist und der Kolben sich bewegen kann.

Insofern wird die

in der Beschreibung als „wenig Wasser“ bezeichnete

Wassermenge, die bei einem Zyklus verbraucht wird, durch die Stempelfläche mal

Hub (d.h. dem Volumen der Vorkammer zwischen den Endlagen des Kolbens)

bestimmt. Diese Wassermenge wird am Ende des Zyklus abgelassen

(„verbraucht“).

Offensichtlich war der Gedanke des Anmelders, dass der Kolben durch den

hydrostatischen Druck bei geöffneter Steigleitung einmal angestoßen wird, sich von

selbst weiterbewegt, seine Bewegung auf das Schwungrad überträgt und dadurch

weniger Wasser in der Wassersäulenmaschine verbraucht werden soll, als mit den

Stößen des Kolbens bei Rückkopplung an das Wasserrad zusätzlich gefördert wird.

Dies lässt sich aus oben genanntem Grund nicht verwirklichen. Denn die Energie,

die der Kolben pro Zyklus dem Wasserrad zur Verfügung stellen kann, entspricht im

Idealfall (d.h. ohne Betrachtung von Reibungsverlusten und Leckagen) maximal der

potentiellen Energie der aus dem Kanal abgezweigten und verbrauchten

Wassermenge pro Zyklus. Mit dieser Energie kann das Schöpfrad aber allenfalls

wieder genauso viel – unter Beachtung von Reibungsverlusten und Leckagen sogar

weniger – Wasser auf die Höhe des Kanals anheben.

Der offenbarte Effekt, dass die Drehung des Wasserrads verstärkt werden soll, so

dass mehr Wasser und dieses zudem schneller nach oben angeliefert werde, stellt

sich also nicht ein. Die Anmeldung betrifft daher den Versuch, ein Perpetuum mobile

zu realisieren.

Somit ist die Lehre der ursprünglichen Anmeldung nicht brauchbar und es handelt

sich um keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom

27.09.1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät). Sie ist

daher einer Patenterteilung nicht zugänglich.

1.3

Die Prüfung der vom Anmelder nachgereichten Patentansprüche 1 bis 10,

die am 25.06.2013 beim DPMA eingegangen sind, führt ebenfalls nicht zu einer

hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines Patents.

Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet (Gliederung hinzugefügt):

M1

Unterschlächtiges Wasserrad in Kombination

M1.1 mit Steigleitungs-Wasserfüllung von oben zum Antrieb (einer)

hydrostatischen/r Maschine(n),

M2

wodurch gemeinsam Pumpe(n) oder andere Arbeitsmaschinen

zusätzlich zur Wasserhebung angetrieben werden,

dadurch gekennzeichnet,

M3

dass das mit dem Flusswasserdruck betriebene Schöpfwerk

des unterschlächtigen Wasserrades Wasser auf die senkrechte

Höhe des Rades hebt, um, neben der dortigen Nutzung für

Speisung einer Bewässerungs-Anlage oder von Kanälen,

M3.1 mit einem Teil des Wassers eine oder mehrere hydrostatische

Steigleitungen, die unten intermittierend geöffnet und sofort

wieder geschlossen werden,

M3.2

hintereinander Kraftstösse auf eine

(Arbeits)Maschine

auszuüben.

1.3.1 Der Gegenstand der Anmeldung in der geänderten Fassung geht über den

Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, so dass hieraus keine Rechte

hergeleitet werden können (§ 38 Satz 2 PatG).

Das Merkmal M3.2 des Patentanspruchs 1 vom 25.06.2013 ist in seiner

Allgemeinheit den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Ursprünglich

wurde offenbart, dass das Wasserschöpfrad verstärkt werden soll, nicht der Antrieb

von Maschinen

im Allgemeinen. Zudem sind

in den ursprünglichen

Anmeldeunterlagen

keine

Ausführungen

zu

einer

Zweikammer-

Zylinderkolbenmaschine und zur Rückführung von verbrauchtem Wasser zu finden

(betrifft Unteranspruch 2 und 3 und alle darauf rückbezogenen Unteransprüche 4

bis 10).

1.3.2 Der zuletzt beanspruchte Gegenstand beruht – bei alleiniger Betrachtung

seiner räumlich-körperlichen Vorrichtungsmerkmale – auch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Der mit dem Anmeldegegenstand befasste Fachmann ist ein Ingenieur (m/w/d) für

Wasserkraft. Er hat

fundierte Kenntnisse über Vorrichtungen zum Heben von

Wasser, wie Wasserschöpfräder,

sowie Vorrichtungen zum Nutzen des

hydrostatischen Drucks, insbesondere Wassersäulenmaschinen.

Die Druckschrift D4 (GB 127 815 A) zeigt eine Wassersäulenmaschine mit einem

Steigrohr („hydrostatic column“, vgl. D4, S. 1, Z. 27 – 32) (entspricht Merkmal M1.1),

welches mit einem Zylinder c hydrostatisch kommuniziert (vgl. ebenda). Im Zylinder

c befindet sich ein Kolben b, auf den bei geöffnetem Steigrohr ein hydrostatischer

Druck wirkt (vgl. ebenda i.V.m. D4, Fig. 1). Der Kolben treibt über das Pleuel l und

die Kurbel m die Welle n mit dem Schwungrad p an (vgl. D4, S. 2, Z. 19 - 23 i.V.m

Fig. 1) (entspricht Merkmal M3.2). Die Steigleitung wird über die Steuerung des

kleinen Kolbens h, der zwei Durchlässe aufweist (vgl. D4, Fig. 4, Kolorierung

hinzugefügt), abwechselnd geöffnet und sofort geschlossen (d.h. sobald der

jeweilige Durchlass des Steuerkolbens h nicht mehr mit der Steigleitung

hydrostatisch kommuniziert) (entspricht Merkmal M3.1).

Darüber hinaus entnimmt der Fachmann der Druckschrift D4 auch, dass

Regenwasser

die Steigleitung

befüllt

(wobei

der

Fachmann

ein

Regenauffangbecken vorsehen würde) (vgl. D4, S. 3, Z. 2 f.). Nur ergänzend wird

darauf hingewiesen, dass die Druckschrift D4 bereits die Idee einer Rückkopplung

offenbart (vgl. ebenda; hier in Form einer Pumpe, die - von der Vorrichtung selbst

angetrieben - zur Füllung des Reservoirs beiträgt).

Somit sind die Merkmale M1.1, M2 teilweise (Antrieb anderer Arbeitsmaschinen),

M3.1 und M3.2 aus der Druckschrift D4 bekannt.

Der Artikel D5 (Schöpfrad aus Wikipedia) zeigt Wasserschöpfräder. Gemäß D5 ist

ein Schöpfrad ein um eine horizontale Achse rotierendes Wasserrad (entspricht

Merkmal M1), das mit einem Teil seines Umfangs in Wasser taucht und mit

Wasserkübeln (auch „Kümpfe“ genannt) besetzt ist. Diese Kübel füllen sich mit

Wasser, wenn sie in den Fluss oder Brunnen eintauchen. Im Bereich des höchsten

Punktes des Rades entleert sich der Inhalt der Kübel dann in ein Auffangbecken,

von wo aus es in einen Bewässerungskanal (Merkmal M3 erster Teil) fließt. Die

obere Abbildung der D5 zeigt auch ein durch Flusswasserdruck betriebenes

Schöpfwerk (vgl. D5, Fig. oben rechts; unterschlächtige Wasserschöpfräder bei

Möhrendorf) (Merkmal M3 anderer Teil). Somit sind die Merkmale M1, M2 teilweise

(nur Wasserhebung) und M3 aus der Druckschrift D5 bekannt.

Insgesamt sind aus D4 und D5 gemeinsam sämtliche Merkmale des

Patentanspruchs 1 vom 25.06.2013 offenbart. Sowohl Wasserschöpfräder (vgl. D5)

als auch Wassersäulenmaschinen (vgl. D4) sind dem Fachmann in Funktion und

technischer

Ausgestaltung

bekannt.

Bei

der

Anwendung

einer

Wassersäulenmaschine ist essentiell, dass das Steigrohr ständig randvoll mit

Wasser gefüllt ist, um den maximalen Wasserdruck auf den Kolben geben zu

können.

Woher die Steigleitung der Wassersäulenmaschine mit Wasser gespeist wird, liegt

in der Wahl des Fachmanns. Es spielt dabei keine Rolle, ob das in der D4

beschriebene Regenwasser (wobei der Fachmann ein Regenauffangbecken

vorsehen würde) gesammelt oder Flusswasser von einem Schöpfwerk bereitgestellt

wird (was die Druckschrift D4 dem Grunde nach bereits anregt, s.o.).

Somit ist die Kombination aus dem bekannten Wasserschöpfrad (D5) und der

bekannten Wassersäulenmaschine (D4) eine Aggregation, die gemeinsam keine

synergistische Wirkung aufweist. Denn das Wasserschöpfrad erfüllt für sich die

Aufgabe, Wasser bereitzustellen, während die Wassersäulenmaschine für sich die

Aufgabe erfüllt, Kraftstöße für eine Maschine bereitzustellen. Diese aggregative

Kombination kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

2.

Sonstige Anhaltspunkte, die eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines

Patents rechtfertigen könnten, sind den Anmeldeunterlagen nicht zu entnehmen.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war daher

zurückzuweisen.

3.

Die Entscheidung erging gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO

ohne mündliche Verhandlung.

Die durch den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zunächst gehemmte, restliche

Zahlungsfrist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr beginnt nach Maßgabe des

§ 134 PatG wieder zu laufen (vgl. Schulte, a.a.O., § 134 Rn. 9). Der Antragsteller

hat daher grundsätzlich die Möglichkeit, die Beschwerdegebühr noch bis zum

endgültigen Ablauf der Zahlungsfrist zu entrichten. Allerdings wird auf die fehlende

Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents aus den oben dargelegten

Gründen hingewiesen.

Musiol

Dorn

Bieringer

Christoph