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BPatG Beschluss vom 06.10.2021 – 20 W (pat) 13/19

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:061021B20Wpat13.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 13/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Oktober 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 216 431.9

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 06.10.2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing.

Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:061021B20Wpat13.19.0

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für die IPC-Klasse

G 01 N – hat die am 20.08.2013 (unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom

28.12.2012 und 09.08.2013) eingereichte Patentanmeldung 10 2013 216 431.9 mit

der Bezeichnung „Prozessor zum Bearbeiten von histologischen Proben“ mit

Beschluss vom 31.07.2019 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die in der

Anhörung vom 01.06.2017 eingereichten Anträge (Hauptantrag und Hilfsanträge 1

bis 5) zu Grunde.

Zur Begründung hat die Prüfungsstelle unter Verweis auf den

letzten

Prüfungsbescheid vom 23.10.2017 ausgeführt, dass die Anmeldung zumindest

nicht die Erfordernisse des § 34 PatG erfülle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 05.09.2019 eingelegte Beschwerde der

Anmelderin.

Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig

(Druckschriften D1 bis D46 ohne D11):

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

DE 20 2012 105 095 U1

DE 10 2009 015 596 A1

DE 20 2013 103 590 U1

US 5 817 032 A

US 2006 / 0 085 140 A1

US 2008 / 0 089 808 A1

US 2010 / 0 086 964 A1

US 2010 / 0 167 334 A1

GB 2 487 626 A

D10 DE 10 2008 050 525 A1

D12 DE 10 2011 003 369 A1

D13 DE 103 93 978 T5

D14 US 5 573 727 A

D15 WO 93/ 23 732 A1

D16 DE 10 2011 003 366 A1

D17 DE 20 2010 012 891 U1

D18 DE 10 2009 038 481 A1

D19 DE 10 2009 025 574 A1

D20 DE 10 2008 054 071 A1

D21 DE 10 2008 054 066 A1

D22 DE 10 2008 056 584 A1

D23 DE 10 2008 039 861 A1

D24 DE 10 2008 039 875 A1

D25 DE 10 2007 008 713 A1

D26 DE 10 2007 044 116 A1

D27 DE 10 2005 057 201 A1

D28 DE 100 52 832 A1

D29 DE 196 47 662 C1

D30

Leica PELORIS, Schnell-Einbettautomat, Handbuch vom 05.07.2011

D31 Operating Manual Leica ASP300S V1.2 English - 01/2008

D32 WO 2007/ 028 202 A1

D33 WO 2004/ 028 693 A1

D34 CN 202 339 295 U

D35 DE 10 2011 002 193 A1

D36 DE 10 2011 002 194 A1

D37 US 2011 / 0 201 106 A1

D38 WO 2009/ 055 605 A1

D39 DE 173 263 A

D40 WO 2012/ 082 678 A2

D41 WO 2012/ 171 529 A1

D42 DE 10 2010 027 488 A1

D43 US 2010 / 0 075 410 A1

D44 WO 2009/ 055 603 A2

D45 WO 2009/ 055 592 A1

D46 EP 1 935 493 A2

In Vorbereitung der geplanten mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Schreiben

vom 17.02.2021 darauf hingewiesen, dass er sich auch mit der Lehre der

Druckschrift DE 10 2007 022 014 A1 (D47) auseinandersetzen werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.10.2021 ist für die Anmelderin und

Beschwerdeführerin ankündigungsgemäß niemand erschienen.

Die Bevollmächtigte der Anmelderin hat mit Schriftsätzen vom 23.10.2019 und

04.06.2021 sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 N des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 31.07.2019 aufzuheben und das nachgesuchte Patent

auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 19 vom 23.10.2019, beim BPatG als Hauptantrag

per Fax eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 04.06.2021, beim BPatG zum

Hauptantrag im Original eingegangen am 07.06.2021

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag (20.08.2013)

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 18 vom 04.06.2021, beim BPatG als Hilfsantrag 1

im Original eingegangen am 07.06.2021

Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 04.06.2021, beim BPatG zum

Hilfsantrag 1 im Original eingegangen am 07.06.2021

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 19 vom 04.06.2021, beim BPatG als Hilfsantrag 2

im Original eingegangen am 07.06.2021

Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 04.06.2021, beim BPatG zum

Hilfsantrag 2 im Original eingegangen am 07.06.2021

Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 18 vom 23.10.2019, beim BPatG als 2. Hilfsantrag

per Fax eingegangen am selben Tag, mit der Maßgabe, dass dieser nun

Hilfsantrag 3 ist

Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 04.06.2021, beim BPatG zum

Hilfsantrag 3 im Original eingegangen am 07.06.2021

Hilfsantrag 4:

Patentansprüche 1 bis 17 vom 23.10.2019, beim BPatG als 3. Hilfsantrag

per Fax eingegangen am selben Tag, mit der Maßgabe, dass dieser nun

Hilfsantrag 4 ist

Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 04.06.2021, beim BPatG zum

Hilfsantrag 4 im Original eingegangen am 07.06.2021

Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet wie folgt:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der jeweiligen weiteren Ansprüche gemäß Hauptantrag und

den Hilfsanträgen 1 bis 4 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da der

Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung gemäß

Hauptantrag als auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht und somit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 4

PatG).

1.

Die Anmeldung betrifft laut Beschreibung einen „Prozessor zum Bearbeiten

von histologischen Proben“ (vgl. Beschreibung, S. 1, erster Abs.). Darüber hinaus

betrifft die Anmeldung auch ein Verfahren zum Bearbeiten einer histologischen

Probe (vgl. ebenda, dritter Abs.).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass eine Behandlung einer, bspw.

von einem Patienten entnommenen, histologischen Probe erfolge, um diese in

einen Zustand zu versetzen, der ein Schneiden in dünne Schichten mit einem

Mikrotom

erlaube. Diese Behandlung

erfolge

dazu

in mehreren

Bearbeitungsstationen. Eine Schneidbarkeit der Probe könne bspw. dadurch

erreicht werden, dass in mehreren, aufeinander folgenden Bearbeitungsschritten in

die Probe ein das Gewebe mechanisch stabilisierendes Medium eingebracht werde

(vgl. ebenda, vierter Abs.).

Bekannte

Bearbeitungsstationen

seien

hierbei

Zuschneidestationen,

Fixierstationen, Dehydrierstationen, Reinigungsstationen,

Infiltrationsstationen,

Einbettstationen und Mikrotome

(Schneidestationen)

in verschiedensten

Ausführungen. Das Dehydrieren, Reinigen und Infiltrieren könne innerhalb

verschiedener oder einer Behandlungsstation eines einzigen Geräts erfolgen, das

als Prozessor bezeichnet werde (vgl. ebenda, fünfter Abs.).

Bei den bekannten Vorrichtungen werde dabei eine fixierte histologische Probe

durch einen Benutzer aus einem Fixierbehälter entnommen und in den Prozessor

eingegeben. In dem Prozessor erfolge das Dehydrieren, Reinigen und Infiltrieren

der Probe in den entsprechenden, oben genannten Behandlungsstationen.

Anschließend werde die infiltriere Probe einer vom Prozessor räumlich separat

angeordneten Einbettstation zugeführt (vgl. Beschreibung, S. 3, vierter Abs.).

Nachteilig sei dabei, dass der Fixierbehälter im Labor zur Entnahme der Probe

manuell geöffnet werden müsse. Zudem müsse der Benutzer die Proben manuell

aus dem Fixierbehälter entnehmen und in den Prozessor einführen. Im Ergebnis

müsse der Benutzer eine Vielzahl von zeitaufwendigen Arbeitsschritten tätigen (vgl.

Beschreibung, S. 3, letzter Absatz bis S. 4, erster Absatz).

Davon ausgehend liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen Prozessor

bereitzustellen, der die durch den Benutzer des Prozessors durchzuführenden

zeitaufwendigen Arbeitsschritte verringere (vgl. Beschreibung, S. 4, zweiter Abs.).

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der Fassung des geltenden

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgende Vorrichtung beansprucht (mit

eingefügter Merkmalsgliederung):

M1

Prozessor (1) zum Dehydrieren und Reinigen von histologischen Proben

und zum Infiltrieren von einem lnfiltrationsmittel in histologische Proben,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2

der Prozessor (1) derart ausgebildet und dazu bestimmt ist, einen

geschlossenen Fixierbehälter (5) zu empfangen,

M3

der eine Halteeinrichtung aufnimmt, die wenigstens eine Kassette mit

wenigstens einer Probe trägt,

M4

wobei die Probe von einem im Fixierbehälter (5) befindlichen Fixiermittel

benetzt ist, und dass

M5

der Prozessor (1) einen Eingang (2) zum Eingeben des Fixierbehälters (5)

aufweist.

3.

Die Patentanmeldung wendet sich ihrem technischen Sachgehalt nach an

einen Ingenieur der Steuerungs- und Automatisierungstechnik mit Kenntnissen in

der Konstruktion von Bearbeitungsautomaten für histologische Proben, der

mehrjährige Erfahrung im Umgang und der Bedienung von solchen Geräten hat. Zu

seinem Fachwissen zählen insbesondere auch der Aufbau und die Funktion der

Eingabestation für die histologischen Proben sowie der dabei verwendeten

Probenbehälter bzw. Probenkassetten.

4.

Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wie folgt:

Der beanspruchte Gegenstand betrifft einen Prozessor zum Dehydrieren und

Reinigen von histologischen Proben und zum Infiltrieren von einem Infiltrationsmittel

in histologische Proben (Merkmal M1). Die Zweckangabe im Merkmal M1 („zum

Dehydrieren und Reinigen von histologischen Proben und zum Infiltrieren von einem

Infiltrationsmittel in histologische Proben“) betrifft Eigenschaften, die den Prozessor

selbst nur insoweit beschränken, als dass er baulich geeignet sein muss, diese

Bearbeitungsschritte an einer histologischen Probe durchzuführen. Gegenständlich

soll der Prozessor die dafür geeigneten Bearbeitungsstationen aufweisen.

Der Prozessor ist derart ausgebildet und dazu bestimmt, einen Fixierbehälter zu

empfangen bzw. aufzunehmen, der geschlossen ist (Merkmal M2). Das bedeutet,

dass der Fixierbehälter zwar einen entfernbaren Deckel bzw. Verschluss aufweist,

der jedoch nicht vor dem Einstellen des Fixierbehälters in den Prozessor entfernt

wird. Das Öffnen des Fixierbehälters erfolgt somit erst innerhalb des Prozessors

und der Prozessor ist so ausgebildet, dass er dieses Öffnen ausführen kann. Der

Fixierbehälter kann eine Halteeinrichtung aufnehmen, die wenigstens eine Kassette

mit wenigstens einer histologischen Probe trägt (Merkmal M3). Somit entnimmt der

Fachmann, dass die Probe bzw. die Proben nicht frei im Probenbehälter

schwimmen, sondern in einer oder mehreren Kassette(n) lokalisiert sind. Die

Kassette bzw. die Kassetten sind dabei in einer Halterung angeordnet. Die

histologische Probe ist dabei von einem im Fixierbehälter befindlichen Fixiermittel,

bspw. Formalin, benetzt (Merkmal M4).

Der Prozessor weist dabei einen Eingang auf, in welchen der Fixierbehälter

eingegeben bzw. eingestellt werden kann (Merkmal M5). Der Fachmann versteht,

dass der Prozessor somit eingerichtet ist, den Fixierbehälter mit der darin

gehalterten Kassette, welche die Probe bzw. die Proben trägt, als ganzes

aufzunehmen.

5.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Die Druckschrift D4 (US 5 817 032 A) betrifft u.a. eine Vorrichtung zur Behandlung

von Gewebeproben für eine Biopsie („Means and Method for Harvesting and

Handling Tissue Samples for Biopsy Analysis“) und zeigt in Figur 10 einen Aufbau,

der aus fünf Einzelstationen (110, 210, 310, 410, 510) besteht, wobei Bezugszeichen

110 die Probenzufuhr, Bezugszeichen 210 die Gross-In-Einheit, Bezugszeichen 310

den Immobilisierungsabschnitt, Bezugszeichen 410 den eigentlichen Prozessor und

Bezugszeichen 510 eine Einbettstation bezeichnet (vgl. D4, Fig. 10, Sp. 19 Z. 36 bis

Sp. 20 Z. 21). Die Aufgaben des Prozessors gehen dabei aus der Beschreibung des

bekannten Stands der Technik („prior art technology“) hervor: Dehydrieren mittels

Alkohol, Reinigen mit Xylol, Infiltrieren mit Wachs (vgl. D4, Sp. 3, Z. 51 ff.; Merkmal

M1).

Des Weiteren offenbart die D4 einen automatisierten Prozess einer

Probenzuführung für histologische Proben (vgl. D4, Fig. 8, Sp. 14 Z. 18 bis Sp. 15

Z. 59). Dabei ist in Figur 8 ein geschlossener Behälter zu sehen (links oben: Step 1).

Ein bzw. mehrere Eingänge des Prozessors, der/die den geschlossenen Behälter

empfängt/empfangen, ist in Figur 10 dargestellt (vgl. D4, Fig. 10, Bezugszeichen

C10 oder 1010; Merkmale M2, M5). Dabei sind die Proben von einem im

Fixierbehälter befindlichen Fixiermittel benetzt (vgl. D4, Fig. 8 und Sp. 3, Z. 9 ff.;

Merkmal M4).

Der Fixierbehälter, wie er mit der D4 gelehrt wird, trägt die Proben frei im Fixiermittel,

nimmt also keine Halteeinrichtung auf, die wenigstens eine Kassette mit wenigstens

einer Probe tragen könnte (Merkmal M3 fehlt).

Die D4 lehrt zwar für sehr kleine Proben das Dekantierverfahren (vgl. D4, Fig. 8),

kennt aber auch größere Proben, die direkt auf einer Kassette orientiert und

befestigt werden (vgl. D4, Fig. 3, das Stück Vene / Arterie TS sowie die

Gewebeprobe S i.V.m. Sp. 12, Z. 55 - 63). Diese Kassetten können nach der Lehre

der D4 direkt in die Vorrichtung gemäß Figur 10 verbracht werden (dort in

Schubladen).

Damit stellt sich dem Fachmann die objektive Aufgabe, einen Prozess der

vollautomatischen Verarbeitung histologischer Proben zu gestalten, der auch im

Fall großer orientierter Proben (die – wie gezeigt – auch die D4 kennt, vgl. D4,

Fig. 3) funktioniert. In diese Richtung wird er weiter angeregt durch die Aussage der

D4, das Dekantieren werde nur durchgeführt, wenn nicht schon ein Probenträger

mit dem Behälter mitgeliefert wird: „…assuming a sectionable filter does not come

with the container as disclosed herein“ (vgl. D4, Sp. 8 Z. 53 – 58).

Die Druckschrift D38 (WO 2009 / 055 605 A1) geht nun gerade vom vorgenannten

Stand der Technik, wie ihn die D4 lehrt, aus, und bezeichnet diese Lehre als

nachteilhaft (vgl. D38, Abs. [0005]).

Als vorteilhaft für die automatische Behandlung von Gewebeproben sieht es die D38

demgegenüber an, einen geschlossenen Probenbehälter für histologische Proben,

der mit einer Fixierflüssigkeit gefüllt sein kann, vorzusehen (vgl. D38, z.B. Fig. 9,

Fig. 10). Der dortige Deckel 125 weist einen Schlitz 120 auf, in welchem eine

Halteeinrichtung 152 durchgesteckt bzw. vorhanden ist. Diese Halteeinrichtung

trägt eine histologische Kassette 140 mit den histologischen Proben. Weiter wird in

der D38 ausführlich beschrieben, dass dieser Probenbehälter geeignet ist, eine

histologische Probe zu fixieren (vgl. D38, Abs. [0040], Merkmal M3).

Damit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

dem Fachmann durch eine Kombination der Druckschriften D4 und D38 nahegelegt.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 04.06.2021 ausführt, der

Fachmann würde die D38 nicht heranziehen (siehe dort S. 8 unten bis S. 9 oben),

kann der Senat dem nicht folgen, denn die Beschwerdeführerin geht hier von

unzutreffenden Ansätzen aus:

· Der Vortrag „Ganz offensichtlich ist der Behälter also nicht dazu ausgebildet,

die Probe lediglich zu fixieren;...“ steht im direkten Widerspruch zur Lehre der

D38 (vgl. D38, Abs. [0040]).

· Auch die Behauptung, dass eine Probe gemäß der Lehre der D38 stets mit

zwei Reagenzien behandelt würde, ist in Ansehung des dortigen Absatzes

[0040] nicht nachvollziehbar.

· Soweit die Beschwerdeführerin schließlich den Absatz [0064] der D38 zitiert,

ist das insoweit irrelevant, als dass sich dieser auf ein „two reagent

system“ und nicht auf das hier relevante, von der D38 ebenfalls gelehrte,

„one reagent system“ bezieht.

6.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung

gemäß Hauptantrag durch eine Ergänzung im bisherigen Merkmal M2 und durch

das neu aufgenommene Merkmal M6 und gliedert sich wie folgt (Änderungen

gemäß Hilfsantrag 1 im Vergleich zum Hauptantrag durch Unterstreichungen

hervorgehoben):

M1

Prozessor (1) zum Dehydrieren und Reinigen von histologischen Proben

und zum Infiltrieren von einem lnfiltrationsmittel in histologische Proben,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2*

der Prozessor (1) ein Kommunikationsmittel zum Kommunizieren mit einem

der Probe zugeordneten anderen Kommunikationsmittel aufweist und derart

ausgebildet und dazu bestimmt ist, einen geschlossenen Fixierbehälter (5)

zu empfangen,

M3

der eine Halteeinrichtung aufnimmt, die wenigstens eine Kassette mit

wenigstens einer Probe trägt,

M4

wobei die Probe von einem im Fixierbehälter (5) befindlichen Fixiermittel

benetzt ist,

M6

und die ein anderes Kommunikationsmittel mit einem Speicher aufweist, in

dem Daten betreffend den Zeitpunkt, zu dem die Proben in den

Fixierbehälter eingeführt wurden, gespeichert sind, und dass

M5

der Prozessor (1) einen Eingang (2) zum Eingeben des Fixierbehälters (5)

aufweist.

Gemäß Hilfsantrag 1 weist der Prozessor ein Kommunikationsmittel auf, das mit

einem der Probe zugeordneten anderen Kommunikationsmittel kommunizieren

kann (Merkmal M2*Teil 1). Darunter versteht der Fachmann das Vorsehen eines

beliebigen Kommunikationsmittels, wie bspw. Barcode, RFID o.ä., damit der

Prozessor eine die jeweilige Probe betreffende Information aufnehmen bzw.

einlesen kann. Darüber hinaus ist in dem anderen, der Probe zugeordneten

Kommunikationsmittel ein Speicher vorgesehen, in welchem Daten gespeichert

sind, die den Zeitpunkt, zu dem die Proben in den Fixierbehälter eingebracht

wurden, betreffen (Merkmal M6). Der Fachmann versteht, dass der Prozessor

mittels der vorgesehenen Kommunikationsmittel aus einem Speicher Daten

auslesen kann, die den Zeitpunkt des Einbringens der histologischen Probe in den

Fixierbehälter – und damit in das Fixiermittel – betrifft. Damit erhält die Steuerung

des Prozessors eine Information über die (bereits abgelaufene) Verweilzeit der

histologischen Probe im Fixiermittel. Diese Information ist von Bedeutung für den

Zeitpunkt, zu dem die weiteren Verarbeitungsschritte im Prozessor gestartet

werden. Der Anspruchswortlaut lässt dabei offen, ob das der Probe zugeordnete

andere Kommunikationsmittel an der Kassette oder an der Halteeeinrichtung

angebracht ist.

Was die Merkmale M1, M2*Teil 2, M3, M4 und M5 anbelangt, wird auf die

entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. Was den zusätzlichen

ersten Teil des Merkmals M2* betrifft, ist gemäß der aus der D4 bekannten

Vorrichtung bereits angeregt, dass der Prozessor ein Kommunikationsmittel zum

Kommunizieren mit einem der Probe zugeordneten anderen Kommunikationsmittel

aufweist (vgl. D4, Fig 8: bar-code reader 402 des Prozessors und bar-code 401 an

der Probe; Sp. 14, Z. 38 – 47; auch indicator 427, vgl. Fig. 8, step 3 i.V.m. Sp. 14,

Z. 62 - 67). Auch spricht die D4 von einer maschinenlesbaren Tracking-Nummer an

den Kassetten (vgl. D4, Sp. 15, Z. 48 ff., Merkmal M2*Teil 1).

Dass die Probe während ihres Laufs durch den Prozessor informationstechnisch

weiterverfolgt werden muss, ergibt sich ebenfalls aus den genannten Stellen der D4

(vgl. D4, Sp. 15, Z. 48 – 50). Dem Fachmann ist hinlänglich bekannt, zu diesem

Zweck an der Halteeinrichtung

(oder an der Kassette) ein anderes

Kommunikationsmittel mit einem Speicher vorzusehen, in dem Daten den Zeitpunkt

betreffend, zu dem die Proben in den Fixierbehälter eingeführt wurden, gespeichert

sind (vgl. D47, Abs. [0023], [0024], [0048], Patentansprüche 17, 18, 19 sowie D26,

Abs. [0022], Merkmal M6).

7.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung

gemäß Hauptantrag durch Änderungen in den bisherigen Merkmalen M3 und M4

und gliedert sich wie folgt (Änderungen gemäß Hilfsantrag 2 im Vergleich zum

Hauptantrag durch Unter- und Durchstreichungen hervorgehoben):

M1

Prozessor (1) zum Dehydrieren und Reinigen von histologischen Proben

und zum Infiltrieren von einem lnfiltrationsmittel in histologische Proben,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2

der Prozessor (1) derart ausgebildet und dazu bestimmt ist, einen

geschlossenen Fixierbehälter (5) zu empfangen,

M3*

der eine Halteeinrichtung aufnimmt, die wenigstens eine mehrere Kassetten

mit jeweils wenigstens einer Probe trägt,

M4* wobei die Proben von einem im Fixierbehälter (5) befindlichen Fixiermittel

benetzt ist sind, und dass

M5

der Prozessor (1) einen Eingang (2) zum Eingeben des Fixierbehälters (5)

aufweist.

Gemäß Hilfsantrag 2 nimmt die im geschlossenen Fixierbehälter vorgesehene

Halteeinrichtung anstelle einer Kassette mehrere Kassetten mit jeweils mindestens

einer Probe auf (Merkmal M3*). Dabei sind die Proben von einem im Fixierbehälter

befindlichen Fixiermittel benetzt (Merkmal M4*). Der Fachmann versteht diese

Merkmale so, dass die Halteeinrichtung dergestalt konstruiert sein kann, dass sie

mehrere Kassetten mit einer oder mehreren histologischen Proben trägt, wobei die

Proben vom Fixiermittel benetzt sind.

Was die Merkmale M1, M2 und M5 anbelangt, wird auf die entsprechenden

Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. Was die geänderten Merkmale M3* und

M4* betrifft, liegt es für den Fachmann im Rahmen seines ihm zuzurechnenden

Fachwissens, für eine beabsichtigte Leistungssteigerung des Prozessors den

Durchsatz bspw. die Anzahl der Kassetten pro Bearbeitungsschritt zu erhöhen.

Dazu wird er bei einer Haltevorrichtung gemäß der D38 beispielsweise mehrere

Kassettenhalter (vgl. D38, Fig. 9 oder Fig. 10, Bezugszeichen 152) vorsehen. Einer

erfinderischen Tätigkeit bedarf es dazu nicht, zumal der Fachmann im vorliegenden

technischen Zusammenhang Halteeinrichtungen für mehrere Kassetten kennt (vgl.

D25, Fig. 1, Bezugszeichen 4 und 5 i.V.m. Abs. [0034]; vgl. D26, Fig. 2, 3, 4 i.V.m.

Abs. [0057] – [0059], Merkmale M3*, M4*).

8.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung

gemäß Hauptantrag durch das nicht mehr enthaltene Merkmal M3, Änderungen in

den Merkmalen M2, M4 und M5 sowie das neue Merkmal M7 und gliedert sich wie

folgt (Änderungen gemäß Hilfsantrag 3 im Vergleich zum Hauptantrag durch Unter-

und Durchstreichungen hervorgehoben):

M1

Prozessor (1) zum Dehydrieren und Reinigen von histologischen Proben

und zum Infiltrieren von einem lnfiltrationsmittel in histologische Proben,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2** der Prozessor (1) derart ausgebildet und dazu bestimmt ist, einen

geschlossenen Fixierbehälter (5) mit den darin befindlichen Proben zu

empfangen,

M3

der eine Halteeinrichtung aufnimmt, die wenigstens eine Kassette mit

wenigstens einer Probe trägt,

M4* wobei die Probe die von einem im Fixierbehälter (5) befindlichen Fixiermittel

benetzt ist sind, und dass

M5

der Prozessor (1) einen Eingang (2) zum Eingeben des Fixierbehälters (5)

aufweist.

M7

und eine Separiervorrichtung aufweist, die einzubettende Proben von nicht

einzubettenden Proben räumlich separiert.

Gemäß dem nach Hilfsantrag 3 beanspruchten Prozessor befinden sich die

histologischen Proben in einem Fixierbehälter ohne das Attribut „geschlossen“. Der

Fachmann versteht, dass der Fixierbehälter somit auch offen bzw. nicht

geschlossen sein kann. Weiterhin beansprucht dasselbe Merkmal im weiteren

Verlauf im Fixierbehälter befindliche Proben (Merkmal M2**). Es ist nicht mehr

beansprucht, dass der Fixierbehälter eine Halteeinrichtung aufnimmt, die

wenigstens eine Kassette mit wenigstens einer Probe trägt (Merkmal M3). Der

Fachmann versteht, dass damit z.B. auch Fixierbehälter umfasst sind, in denen die

histologischen Proben in einem Fixiermittel frei liegen bzw. schwimmen können. Die

(mehreren) Proben sind dabei vom Fixiermittel benetzt (Merkmal M4*). Darüber

hinaus

ist

im Prozessor eine Separiervorrichtung vorgesehen, welche

einzubettende Proben von nicht einzubettenden Proben räumlich separiert

(Merkmal M7). Der Fachmann weiß aus seiner alltäglichen Praxis, dass es Proben

gibt, die nach Durchlaufen der verschiedenen chemischen Behandlungsschritte im

Prozessor generell nicht oder nicht mehr für eine weitere Untersuchung geeignet

sind, und es deshalb überflüssig und für den Probendurchsatz nachteilig ist, diese

Proben der Einbettstation für eine Einbettung zuzuführen. Die Separiervorrichtung

sortiert deshalb diese Proben an geeigneter Stelle aus und trennt sie räumlich von

den weiterzubearbeitenden Proben.

Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 den Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 vollständig umfasst, wird zur

Begründung der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Hilfsantrags 3 auf die

Ausführungen zum Hilfsantrag 4 im folgenden Abschnitt verwiesen.

9.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung

gemäß Hilfsantrag 3 durch eine Ergänzung im Merkmal M7 sowie das neue

Merkmal M8 und gliedert sich wie folgt (Änderungen gemäß Hilfsantrag 4 im

Vergleich zum Hauptantrag durch Unter- und Durchstreichungen hervorgehoben):

M1

Prozessor (1) zum Dehydrieren und Reinigen von histologischen Proben

und zum Infiltrieren von einem lnfiltrationsmittel in histologische Proben,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2** der Prozessor (1) derart ausgebildet und dazu bestimmt ist, einen

geschlossenen Fixierbehälter (5) mit den darin befindlichen Proben zu

empfangen,

M3

der eine Halteeinrichtung aufnimmt, die wenigstens eine Kassette mit

wenigstens einer Probe trägt,

M4* wobei die Probe die von einem im Fixierbehälter (5) befindlichen Fixiermittel

benetzt ist sind, und dass

M5

der Prozessor (1) einen Eingang (2) zum Eingeben des Fixierbehälters (5)

aufweist.

M7*

und eine Separiervorrichtung mit einer Sensoreinrichtung aufweist, die

basierend auf den durch die Sensoreinrichtung gelieferten Werten die

einzubettenden Proben von nicht einzubettenden Proben räumlich separiert

und dass

M8

der Prozessor (1) wenigstens zwei Ausgänge (3, 4) aufweist, wobei ein

erster Ausgang (3) dazu dient, durch die Separiervorrichtung separierte,

nicht eingebettete Proben auszugeben und ein zweiter Ausgang (4) dazu

dient, eingebettete Proben auszugeben.

Zu den Merkmalen des Prozessors gemäß Hauptantrag sind zusätzlich zu den

Änderungen nach Hilfsantrag 3 noch zwei Merkmale hinzugekommen:

Zum einen weist die Separiervorrichtung zusätzlich eine Sensoreinrichtung auf

(Merkmal M7*). Der Fachmann subsummiert darunter auch, dass die

Separiervorrichtung ein Kriterium benötigt, anhand dessen sie für eine Einbettung

brauchbare von unbrauchbaren Proben unterscheiden und räumlich trennen kann.

Dazu wird die Separiervorrichtung mit einer Sensoreinrichtung versehen, die Werte

liefert, welche dieses Kriterium darstellen und auf deren Grundlage die

Separiervorrichtung die einzubettenden Proben

räumlich von den nicht

einzubettenden Proben separiert. Dieser Wert kann nach fachmännischem

Verständnis ein von einem optischen Sensor, bspw. einer CCD-Kamera, geliefertes

Bild sein.

Zum anderen weist der Prozessor hierfür eine derart ausgestaltete Ausgangsseite

auf, dass diese wenigstens zwei Proben-Ausgänge umfasst, wobei ein erster

Ausgang dazu dient, durch die Separiervorrichtung separierte, nicht eingebettete

Proben auszugeben, und ein zweiter Ausgang dazu dient, eingebettete Proben

auszugeben. Darüber hinaus entnimmt der Fachmann diesem neuen Merkmal,

dass der Prozessor somit auch eine Einbettstation enthält, die den Teil der

prozessierten Proben, der von der Separiervorrichtung für eine Einbettung

vorgesehen wurde, einbettet, bevor sie an dem zweiten Ausgang ausgegeben

werden. Somit sieht der Nutzer bereits an der Positionierung der Proben bzw. der

Kassetten mit den Proben im jeweiligen Ausgang ohne weiteres, welche – nicht

eingebettet – Ausschuss sind und welche für eine Weiterbearbeitung z. B. im

Mikrotom zur Verfügung stehen (Merkmal M8).

Was die Merkmale M1, M2 bzw. M2**, M3, M4* und M5 anbelangt, wird auf die

entsprechenden Ausführungen in den Vorabschnitten verwiesen. Der im Hilfsantrag

4 vorgesehene Wegfall der gemäß ursprünglichem Merkmal M3 beanspruchten

Halteeinrichtung mit mindestens einer Kassette, die wenigstens eine Probe trägt,

ändert nichts daran, dass die wenigstens eine Probe sich im Fixierbehälter befindet

und vom Fixiermittel benetzt ist (vgl. D4, Fig. 8 und Sp. 3, Z. 9 ff., Merkmal M4*)

Darüber hinaus weist die D4 auch darauf hin, dass abhängig von einer sensorischen

Auswertung das weitere Verarbeiten einer Probe ausgeschlossen werden kann (vgl.

D4, Sp. 15, Z. 30 – 35, Merkmal M7*). Was mit der Probe weiterhin geschieht, lässt

die D4, die einen vollautomatischen Ablauf anstrebt, an dieser Stelle offen.

In Bezug auf eine Verarbeitung der Proben in einer Einbettstation lehrt jedoch die

D47 (DE 10 2007 022 014 A1) den Fachmann eine Einbettvorrichtung mit einer

Separiervorrichtung vorzusehen, die aufgrund einer Sensorvorrichtung (3) zwischen

einzubettenden und nicht einzubettenden Proben unterscheidet und selbige in zwei

verschiedenen Ausgängen (5, 6) ausgibt (vgl. D47, Fig. 1, Abs. [0040] sowie Abs.

[0044], Merkmal M8).

Eine Einbettvorrichtung nach der Lehre der D47 im Zusammenhang mit der Lehre

der D4 (die ebenfalls eine nicht weiter beschriebene Einbettvorrichtung enthält, vgl.

D4, Fig. 10, BZ 510) einzusetzen, liegt dem Fachmann auch aus folgenden Gründen

nahe:

· Es erfolgt von den Bearbeitungsstationen des Prozessors zur Einbettstation

die Übergabe einer histologischen Kassette (vgl. D47, Abs. [0001], [0040]).

· Hierbei kann die Vorrichtung aus der D47 verschiedene Kassettentypen

verarbeiten (vgl. D47, Abs. [0004], [0021]).

· Anders als von der Beschwerdeführerin vorgetragen (Eingabe vom

04.06.2021, S. 5, 1. Abs.) können gemäß der Lehre der D47 auch

schneidbare Kassetten eingesetzt werden (vgl. D47, Abs. [0019], [0030]).

· Dass die D47 an „keiner Stelle auch nur einen Hinweis auf einen Prozessor

zum Dehydrieren, Reinigen und Infiltrieren“ enthalten würde (Eingabe vom

04.06.2021, S. 2) kann der Senat nicht nachvollziehen, zumal die D47 explizit

davon spricht, dass die mit ihr gelehrte Einbettvorrichtung als Teil einer

größeren Bearbeitungsvorrichtung eingebunden sein kann, und in diesem

Zusammenhang ausdrücklich eine Gewebeinfiltrationsvorrichtung nennt (vgl.

D47, Abs. [0026], [0027], Patentanspruch 20).

10. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die

in den

jeweiligen

Beschreibungen gemäß Fassung vom 04.06.2021 auf Seite 1 im letzten Absatz

vorgenommene Korrektur eines angeblich offensichtlichen Fehlers (das Wort

„Kassetten“ wurde durch das Wort „Fixierbehälter“ ersetzt) zulässig ist.

11. Nachdem sich der jeweils geltende Patentanspruch 1 sowohl gemäß

Hauptantrag als auch in den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 als nicht

patentfähig erweist, kann die beantragte Patenterteilung nicht erfolgen.

Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der

Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich

keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Anmelderin, ein Patent

ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu erhalten (BGH, Beschluss

vom 27.02.2008

X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N.

– Installiereinrichtung).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu

§ 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV

zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1

Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen

bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Ri’in BPatG Dorn

Dr. Wollny

Christoph

ist wegen Urlaubs

gehindert, ihre

Unterschrift

beizufügen.

Dorn

20.10.21

Musiol

Fi