Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 13.10.2021 – 19 W (pat) 4/20
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:131021B19Wpat4.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 4/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Oktober 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 218 784.3
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der
Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Matter beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:131021B19Wpat4.20.0
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 218 784.3 ist am
5. November 2018 unter der Bezeichnung „Zentraler Traktionsnetzverteiler und
Traktionsnetz“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht
worden.
Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B60L – hat die Anmeldung mit am Ende der
Anhörung am 4. Dezember 2019 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In der
schriftlichen Begründung vom 23. Dezember 2019 ist ausgeführt, der jeweilige
Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 sowohl nach Haupt- als
auch nach Hilfsantrag beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20. Januar 2020 eingelegte
Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60L vom 4. Dezember
2019 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage
folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 7 vom 9. September 2021, beim BPatG als
Hauptantrag im Original eingegangen am 10. September 2021
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 6 vom 9. September 2021, beim BPatG zum
Hauptantrag im Original eingegangen am 10. September 2021
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag (5. November 2018)
hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 6 vom 9. September 2021, beim BPatG als
Hilfsantrag im Original eingegangen am 10. September 2021
Beschreibungsseiten 1 bis 6 vom 9. September 2021, beim BPatG zum
Hilfsantrag im Original eingegangen am 10. September 2021
Zeichnungen wie Hauptantrag.
Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hauptantrag vom
9. September 2021 lauten:
1.
Zentraler Traktionsnetzverteiler (2) eines Traktionsnetzes (1) eines
Kraftfahrzeugs,
umfassend mindestens einen Anschluss
(21)
für eine
Hochvoltbatterie
(3)
und
Anschlüsse
(22-24)
für
Hochvoltkomponenten, wobei
der Traktionsnetzverteiler (2) mindestens ein Steuergerät (28)
aufweist, wobei das Steuergerät (28) derart ausgebildet ist, dass
mindestens eine Funktion des Traktionsnetzes (1) durch das
Steuergerät (28) gesteuert wird, wobei
mindestens einem Anschluss (22, 24) des Traktionsnetzverteilers
(2) für Hochvoltkomponenten Schaltelemente (25) zugeordnet sind,
wobei die Schaltelemente (25)
im Traktionsnetzverteiler
(2)
angeordnet sind, wobei das Steuergerät (28) derart ausgebildet ist,
in Abhängigkeit mindestens eines Zustandes die Schaltelemente
(25) zu öffnen, um gezielt situativ einzelne dem Anschluss (22, 24)
zugeordnete Hochvoltkomponenten vom Traktionsnetz
(1)
abzutrennen, wobei
der Anschluss ein Anschluss (24) einer DC-Ladebuchse (9) ist,
wobei
das Steuergerät
(28) derart ausgebildet
ist, die
Schaltelemente (25) mindestens während des Fahrbetriebes zu
öffnen und/oder der Anschluss ein Anschluss einer Komponente ist,
die in einem crash-gefährdeten Bereich angeordnet ist und für den
Fahrbetrieb nicht benötigt wird, wobei das Steuergerät (28) derart
ausgebildet ist, die Schaltelemente (25) während des Fahrbetriebes
zu öffnen und/oder der Anschluss ein Anschluss einer Komponente
ist, die für das Laden nicht benötigt wird, wobei das Steuergerät (28)
derart ausgebildet ist, die Schaltelemente (25) während des Ladens
zu öffnen.
7.
Traktionsnetz eines Kraftfahrzeugs, dadurch gekennzeichnet, dass
das Traktionsnetz (1) einen zentralen Traktionsnetzverteiler (2)
nach einem der Ansprüche 1 bis 6 aufweist.
Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag vom
9. September 2021 lauten:
1.
Zentraler Traktionsnetzverteiler (2) eines Traktionsnetzes (1) eines
Kraftfahrzeugs, umfassend
mindestens einen Anschluss (21) für eine Hochvoltbatterie (3) und
Anschlüsse (22-24) für Hochvoltkomponenten, wobei
der Traktionsnetzverteiler (2) mindestens ein Steuergerät (28)
aufweist, wobei das Steuergerät (28) derart ausgebildet ist, dass
mindestens eine Funktion des Traktionsnetzes (1) durch das
Steuergerät (28) gesteuert wird,
wobei
mindestens einem Anschluss (22, 24) des Traktionsnetzverteilers
(2) für Hochvoltkomponenten Schaltelemente (25) zugeordnet sind,
wobei die Schaltelemente (25)
im Traktionsnetzverteiler (2)
angeordnet sind, wobei das Steuergerät (28) derart ausgebildet ist,
in Abhängigkeit mindestens eines Zustandes die Schaltelemente
(25) zu öffnen, um gezielt situativ einzelne dem Anschluss (22, 24)
zugeordnete Hochvoltkomponenten vom Traktionsnetz
(1)
abzutrennen, wobei
der Anschluss ein Anschluss (24) einer DC-Ladebuchse (9) ist,
wobei das Steuergerät
(28) derart ausgebildet
ist, die
Schaltelemente (25) mindestens während des Fahrbetriebes zu
öffnen und/oder der Anschluss ein Anschluss einer Komponente ist,
die in einem crash-gefährdeten Bereich angeordnet ist und für den
Fahrbetrieb nicht benötigt wird, wobei das Steuergerät (28) derart
ausgebildet ist, die Schaltelemente (25) während des Fahrbetriebes
zu öffnen und/oder der Anschluss ein Anschluss einer Komponente
ist, die für das Laden nicht benötigt wird, wobei das Steuergerät (28)
derart ausgebildet ist, die Schaltelemente (25) während des Ladens
zu
öffnen, wobei mindestens
ein
Anschluss
des
Traktionsnetzverteilers (2) ein Anschluss eines Unterverteilers (8,
35, 36) ist.
6.
Traktionsnetz eines Kraftfahrzeugs, dadurch gekennzeichnet, dass
das Traktionsnetz (1) einen zentralen Traktionsnetzverteiler (2)
nach einem der Ansprüche 1 bis 5 aufweist.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:
D1
D2
D3
D4
DE 10 2012 204 788 A1
DE 10 2010 029 806 A1
DE 10 2006 026 404 A1
DE 10 2016 013 490 A1
Seitens des Senats wurde im Ladungszusatz vom 11. August 2021 außerdem auf
folgende Druckschriften hingewiesen:
D5
D6
DE 10 2015 217 190 A1
DE 10 2014 014 925 A1
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche 1 bis 6 bzw. 1 bis 5 gemäß
Haupt- bzw. Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Hintergrund der Erfindung ist das Bordnetz eines Kraftfahrzeuges mit einem
elektrischen Fahrmotor, im Besonderen dessen Stromverteiler. Dabei handelt es
sich um die Weiterentwicklung des herkömmlichen Sicherungskastens. Elektrisch
angetriebene Fahrzeuge benötigen außer einem herkömmlichen 12 Volt-Bordnetz
eine sogenannte Hochvolt-Spannung in Höhe von beispielweise 400 V, 650 V oder
800 V für den Antrieb. Der Stromverteiler
für diese Spannungsebene (im
Sprachgebrauch der Anmeldung: Traktionsnetzverteiler) muss
insbesondere
hinsichtlich Sicherheit und Zuverlässigkeit höheren Ansprüchen genügen als ein
12 Volt-Sicherungskasten.
Gemäß Anmeldung sollen außer dem Fahrantrieb noch weitere Komponenten an
der Hochvoltspannung liegen. Im Ausführungsbeispiel (Figur 1; Seite 4, letzter
Absatz der Beschreibung zum Hauptantrag) sind folgende aufgezählt: eine
Hochvoltbatterie 3, ein Onboard-AC-Charger 4, ein DC/DC-Wandler 5 (für das
12 Volt-Bordnetz), ein erster elektrischer Antrieb 6, ein zweiter elektrischer Antrieb
7, ein Unterverteiler 8 mit weiteren Hochvoltkomponenten 12 und 13, eine DC-
Ladebuchse 9, ein Hochvoltheizer 10 und ein elektrischer Klimaprozessor 11.
Anders als bei Wechselspannung gibt es bei Gleichspannung keinen Nulldurchgang
des Stromes, so dass es im Vergleich zu Wechselstrom erheblich aufwändiger ist,
Gleichstrom auszuschalten. Bei einer Spannung von 12 Volt ist das selbst im
Kurzschlussfall noch mit
relativ geringem Aufwand möglich, wobei
im
Kraftfahrzeugbereich auch hierfür aus Kostengründen meist Schmelzsicherungen
verwendet werden.
Im Hochvoltbereich besteht zusätzlich das Erfordernis des Berührschutzes. Selbst
wenn Schmelzsicherungen eingesetzt werden, muss beim Auswechseln
gewährleistet sein, dass keine Gefährdung eines Menschen eintreten kann.
2.
In der Beschreibungseinleitung ist angegeben, der Erfindung liege das
technische Problem zugrunde, einen zentralen Traktionsnetzverteiler zu verbessern
sowie ein verbessertes Traktionsnetz zu schaffen, das flexibler anpassbar und
einsetzbar ist (Beschreibung, Seite 2, 1. Absatz).
3.
Die Lösung dieser Aufgabe obliegt einem Fachmann, bei dem es sich einen
Diplomingenieur bzw. Bachelor mit Fachhochschulabschluss – heute Hochschule
für angewandte Wissenschaften – der Fachrichtung Elektrotechnik handelt, der
Bordnetze für elektrisch betriebene Fahrzeuge entwickelt. Dieser ist auf Grund
seiner Berufserfahrung mit den Grundlagen elektrischer Bordnetze, den typischen
Sicherheitskonzepten, den einschlägigen Normen und den dazu benötigten
Schaltungstechniken vertraut.
4.
Der Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag lässt sich wie folgt
gliedern:
a0
a1
Zentraler Traktionsnetzverteiler (2)
eines Traktionsnetzes (1) eines Kraftfahrzeugs,
umfassend
b1 mindestens einen Anschluss (21) für eine Hochvoltbatterie (3) und
b2
c0
Anschlüsse (22-24) für Hochvoltkomponenten,
wobei der Traktionsnetzverteiler (2) mindestens ein Steuergerät
(28) aufweist,
c1
wobei das Steuergerät (28) derart ausgebildet ist, dass mindestens
eine Funktion des Traktionsnetzes (1) durch das Steuergerät (28)
gesteuert wird,
wobei
d1 mindestens einem Anschluss (22, 24) des Traktionsnetzverteilers
(2) für Hochvoltkomponenten Schaltelemente (25) zugeordnet sind,
d2 wobei die Schaltelemente (25)
im Traktionsnetzverteiler (2)
angeordnet sind,
c2
wobei das Steuergerät (28) derart ausgebildet ist, in Abhängigkeit
mindestens eines Zustandes die Schaltelemente (25) zu öffnen,
c3
um gezielt situativ einzelne dem Anschluss (22, 24) zugeordnete
Hochvoltkomponenten vom Traktionsnetz (1) abzutrennen,
wobei
b21 der Anschluss ein Anschluss (24) einer DC-Ladebuchse (9) ist,
c21 wobei das Steuergerät
(28) derart ausgebildet
ist, die
Schaltelemente (25) mindestens während des Fahrbetriebes zu
öffnen
und/oder
b22 der Anschluss ein Anschluss einer Komponente ist, die in einem
crash-gefährdeten Bereich angeordnet ist und für den Fahrbetrieb
nicht benötigt wird,
c22 wobei das Steuergerät
(28) derart ausgebildet
ist, die
Schaltelemente (25) während des Fahrbetriebes zu öffnen
und/oder
b23 der Anschluss ein Anschluss einer Komponente ist, die für das
Laden nicht benötigt wird,
c23 wobei das Steuergerät
(28) derart ausgebildet
ist, die
Schaltelemente (25) während des Ladens zu öffnen.
Gemäß geltendem Hilfsantrag ist über den Hauptantrag hinaus am Ende das
Merkmal b24 angefügt:
b24 wobei mindestens ein Anschluss des Traktionsnetzverteilers (2) ein
Anschluss eines Unterverteilers (8, 35, 36) ist.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht
ausgehend von der Druckschrift DE 10 2015 217 190 A1 [D5] nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Aus der Druckschrift D5 ist – in Worten des Patentanspruchs 1 nach geltendem
Hauptantrag ausgedrückt – Folgendes bekannt: Ein
a0
Zentraler Traktionsnetzverteiler (HV-Stromverteiler 103, Abs. 0037,
Fig. 1a, 1b)
a1
eines Traktionsnetzes
(Bordnetz 100) eines Kraftfahrzeugs
(Absätze 0002 und 0003, 0037),
umfassend
b1 mindestens einen Anschluss für eine Hochvoltbatterie 110 (vgl. Fig.
1b) und
b2
Anschlüsse 105 für Hochvoltkomponenten 107, 108, 109,
c0
teil wobei ein Speichermodul 101, zu dem der HV-Stromverteiler 103
gehört, mindestens ein Steuergerät aufweist.
(Dies liest der Fachmann mit, da die in Figur 1b gezeigten
Schütze 102 angesteuert werden (vgl. Abs. 0021: Ein Schütz
… elektrisch angesteuert)).
c1
wobei das Steuergerät derart ausgebildet ist, dass mindestens eine
Funktion des Traktionsnetzes 100 durch das Steuergerät gesteuert
wird (vgl. Absatz 0042: Leitungen … bei Bedarf … abgekoppelt
werden können),
wobei
d1 mindestens einem Anschluss 105 des Traktionsnetzverteilers 103
für Hochvoltkomponenten 107, 108, 109 Schaltelemente 102 (Fig.
1b i. V. m. Abs. 0042: pro Anschluss 105 ein dediziertes Schütz
102) zugeordnet sind.
c2
wobei das Steuergerät derart ausgebildet ist, in Abhängigkeit
mindestens eines Zustandes die Schaltelemente 102 zu öffnen (vgl.
Abs. 0042: nach einem Überlast- oder Kurzschlussfall auch
Leitungen 106, die nicht auf einem Überlast- oder Kurzschlusspfad
lagen, bei Bedarf von dem Energiespeicher 110 abgekoppelt
werden können).
Die über die Offenbarung der Druckschrift D5 hinausgehenden Merkmale des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sind dem Fachmann durch den Stand der
Technik und sein präsentes Fachwissen nahegelegt.
a)
In der Druckschrift D5
ist nicht
explizit offenbart, dass
der
Traktionsnetzverteiler 103 das zweifellos vorhandene Steuergerät aufweist. Der
Fachmann erkennt aber ohne Weiteres, dass es im Traktionsnetzverteiler 103 oder
außerhalb desselben angeordnet sein kann, mit ihm jedoch unmittelbar in einem
funktionellen Zusammenhang steht.
Die räumliche Platzierung des Steuergerätes ist aber offensichtlich auch beim
Gegenstand des hier zu beurteilenden Gegenstands ohne entscheidende
Bedeutung, nachdem in der Beschreibung (Seite 4, 2. Absatz) angegeben ist, dass
das Steuergerät alternativ auch außerhalb des zentralen Traktionsnetzverteilers
angeordnet sein könne. Damit beschreibt der Begriff „aufweist“ nicht eine konkrete
räumliche Anordnung des Steuergeräts, beispielweise in einem Gehäuse des
Traktionsnetzverteilers, sondern
lediglich den
funktionellen Zusammenhang
zwischen Traktionsnetzverteiler und Steuergerät. Dieser maßgebliche funktionelle
Zusammenhang zwischen Traktionsnetzverteiler und Steuergerät ist aber zweifellos
auch bei der Anordnung gemäß Druckschrift D5 vorhanden.
Darüber hinaus ist es zur Überzeugung des Senats bei einem modernen
Kraftfahrzeug selbstverständlich, dass vorhandene Schaltelemente, wie die in der
Druckschrift D5 gezeigten Schütze 102, nicht ausschließlich mechanisch schaltbar,
sondern auch ansteuerbar sind, sei es durch eine Festverdrahtung, sei es durch
eine Softwarelösung. Im Gegenteil wäre es aus fachmännischer Sicht abwegig,
Spannungen in Höhe von einigen hundert Volt in den Griffbereich des Fahrers zu
legen, weshalb der Fachmann eine manuelle Betätigung der Schütze überhaupt
nicht in Betracht zieht. Danach ergibt sich der Rest des Merkmals c0 für den
Fachmann auf Grund seines Fachwissens jedenfalls in naheliegender Weise.
b)
Gemäß Absatz 0042 der Druckschrift D5 sollen die „Leitungen 106, die nicht
auf dem Überlast- oder Kurzschlusspfad lagen“, abgekoppelt werden können. Der
Überlast- oder Kurzschlussfall, in dem die nicht betroffenen Leitungen durch Öffnen
der Schaltkontakte der Schütze 102 abgekoppelt werden, sind Zustände im Sinne
des Merkmals c2.
Auch das „gezielt situative“ Abtrennen einzelner Hochvoltkomponenten gemäß
Merkmal c3 ist dem Fachmann an sich bekannt, wie sich aus den entsprechenden
Ausführungen in der Druckschrift DE 10 2006 026 404 A1 [D3] ergibt (vgl. Absätze
0024 sowie 0026 bis 0028). Der Fachmann greift diese Anregung aus der
Druckschrift D3 zur Gewährleistung eines sinnvollen Betriebs des Bordnetzes
gemäß Druckschrift D5 auf, ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen.
c)
Die
(Hochvolt-) DC-Ladebuchse
(in der Druckschrift D5 mit dem
Bezugszeichen 109 versehen) muss schon aus Sicherheitsgründen nach Beenden
des Ladevorgangs, also auch im Fahrbetrieb, spannungsfrei sein, so dass die
sachlich miteinander verbundenen Merkmale b21 und c21 für den Fachmann eine
Selbstverständlichkeit darstellen.
In Absatz 0042 der Druckschrift D5 ist die Möglichkeit genannt, für jeden Anschluss,
also auch für die Ladebuchse, ein Schütz 102 vorzusehen.
d)
Da die DC-Ladebuchse irgendwo in der Außenseite der Karosserie eines
Elektrofahrzeugs integriert sein muss, also in einem crash-gefährdeten Bereich,
stellen die Merkmale b22 und c22 zumindest diesbezüglich lediglich einen Spezialfall
der Merkmale b21 und c21 dar, für den die vorstehenden Ausführungen entsprechend
gelten.
e)
Schließlich sind in der Druckschrift D3 mit dem elektrischen Zuheizer 4, dem
elektrischen Klimakompressor 5, dem elektrischen Motorlüfter 6 sowie der
elektrische Lenkhilfepumpe 7 (Absatz 0024) Komponenten genannt, die während
des Ladevorgangs des Fahrzeugs nicht benötigt werden und daher abgeschaltet
werden können (Absatz 0027). Daher ergeben sich auch die Merkmale b23 und c23
für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kombination der Druckschriften
D5 und D3.
f)
Gemäß Figur 1b der Druckschrift D5 sind die Schütze 102 (= Schaltelemente)
zwar im Hochvolt-Speichermodul 101 angeordnet und damit nicht, wie durch
Merkmal d2 bestimmt, im HV-Stromverteiler 103, der dem Traktionsnetzverteiler der
Anmeldung entspricht.
Jedoch
ist gemäß Patentanspruch 7 der Druckschrift D5 dazu alternativ
vorgesehen, zumindest die Schütze 102 zwischen HV-Stromverteiler 103 und
Energiespeicher 110 im HV-Stromverteiler 103 anzuordnen.
Auf Grund dessen liegt es für den Fachmann zumindest nahe, auch die Schütze
102 für die HV-Komponenten 107, 108, 109 im HV-Stromverteiler 103 zu platzieren,
womit auch das Merkmal d2 für den Fachmann nahegelegt ist.
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Gemäß Hilfsantrag ist über den Hauptantrag hinaus am Ende das Merkmal b24
angefügt:
b24 wobei mindestens ein Anschluss des Traktionsnetzverteilers (2) ein
Anschluss eines Unterverteilers (8, 35, 36) ist.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Ergänzung um eine Ausgestaltung des
Traktionsnetzverteilers handelt oder ob dadurch das Bordnetz als Ganzes
ausgestaltet wird. Denn zur Überzeugung des Senats kann auch an das aus der
Druckschrift D5 bekannte Hochvolt-Speichermodul ohne weiteres ein Unterverteiler
angeschlossen werden, ohne dass sich dadurch konstruktiv eine andere
Ausführung ergeben würde.
Im Übrigen handelt es sich beim Vorsehen eines Unterverteilers, insbesondere bei
großen Fahrzeugen, um eine Maßnahme, die der Fachmann ergreift, um nicht
unnötig viele einzelne (lange) Leitungen verlegen zu müssen. Lange Leitungen sind
sowohl teurer als auch schwerer als kurze. Gerade im Kraftfahrzeugbereich ist der
Fachmann gehalten, Gewicht und Kosten zu reduzieren.
Danach ergibt sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag
für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem vorstehend genannten Stand
der Technik.
7.
Die jeweils nebengeordneten Patentansprüche 7 bzw. 6 sind auf die
Verwendung eines Traktionsnetzverteilers
in einem Traktionsnetz eines
Kraftfahrzeugs gerichtet. Dabei handelt es sich um den bestimmungsgemäßen
Gebrauch eines Traktionsnetzverteilers, der eine Patentfähigkeit nicht begründen
kann.
Auch die jeweiligen Unteransprüche lassen nichts erkennen, was zu einem
patentfähigen Gegenstand hätte führen können. Auch die Beschwerdeführerin hat
insoweit nichts geltend gemacht. Somit war die Beschwerde der Anmelderin
zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1.
2.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Matter