Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 13.10.2021 – 9 W (pat) 30/17

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:131021B9Wpat30.17.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Oktober 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 043 512

ECLI:DE:BPatG:2021:131021B9Wpat30.17.0

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Hubert sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Geier und

Dipl.-Ing. Sexlinger

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19.10.2017 wird aufgehoben.

2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen gemäß Hauptantrag

beschränkt aufrechterhalten:

-

-

-

Patentansprüche 1 – 8, eingegangen am 22.07.2021,

Beschreibung Seiten 1 – 15, eingegangen am 22.07.2021,

Figuren 1 – 5 gemäß Patentschrift.

3. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

eines Einspruchs das am 6. November 2008 angemeldete Patent 10 2008 043 512

der L… GmbH, … Str. in V…, dessen

Erteilung am 25. September 2014 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung

„Selbsttragendes modulares Cockpitsystem“

durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 19. Oktober 2017 verkündeten

Beschluss im Umfang des in der Anhörung überreichten Hilfsantrags 3 beschränkt

aufrechterhalten.

Die Beschlussbegründung wurde von den Unterzeichnenden am 8. November 2017

signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt und laut jeweiligem Empfangsbekenntnis von der Patentinhaberin wie auch der Einsprechenden

am 13. November 2017 empfangen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 22. November 2017

eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin, die beim Deutschen Patent- und

Markenamt am selben Tag eingegangen ist, sowie die mit Schriftsatz vom

12. Dezember 2017 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden, die per Fax am

selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Die Patentinhaberin, Beschwerdeführerin 1) und Beschwerdegegnerin zu 2)

verteidigt ihr Patentbegehren zuletzt im Umfang eines neuen Hauptantrages, den

sie mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021, eingegangen am gleichen Tag, eingereicht

hat.

Die Patentinhaberin, Beschwerdeführerin 1) und Beschwerdegegnerin zu 2) stellte

den Antrag

1. den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19.10.2017 aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 – 8, eingegangen am 22.07.2021,

- Beschreibung Seiten 1 – 15, eingegangen am 22.07.2021,

- Figuren 1 – 5 gemäß Patentschrift,

2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Die Einsprechende, Beschwerdeführerin 2) und Beschwerdegegnerin zu 1) stellte

den Antrag

1. den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19.10.2017 aufzuheben und das Patent in vollem

Umfang zu widerrufen,

2. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Einsprechende, Beschwerdeführerin 2) und Beschwerdegegnerin zu 1) ist laut

ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2021 der

Meinung, dass der in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand in unzulässiger Weise erweitert sei. Darüber hinaus sei dieser nicht neu

gegenüber der der Druckschrift

D2:

EP 0 842 805 B1

entnehmbaren Lehre. Zumindest aber beruhe dieser ausgehend von der Druckschrift D2 unter Berücksichtigung des Wissens des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei das Fachwissen durch die Druckschriften

E1:

US 5 564 515 A oder

E6: WO 2007 / 085314 A1

belegt sei.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Kraftfahrzeug mit einem modularen System mit einer Instrumententafel

(10), die sich in einer Querrichtung im Wesentlichen über die Breite des

Cockpits des Kraftfahrzeugs mit einem Rohbau erstreckt, und einem

Funktionsmodul (30), wobei das Funktionsmodul (30) unterhalb der

Instrumententafel (10) angeordnet und am Rohbau des Kraftfahrzeugs

befestigt ist, wobei das Funktionsmodul (30) ein Klimatisierungsapparat

ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Instrumententafel (10) im Wesentlichen aus Kunststoff gefertigt ist,

die Instrumententafel (10) über zumindest zwei Stützen (12.1, 12.2)

derart an dem Funktionsmodul (30) befestigt ist, dass sich die Instrumententafel auf dem Funktionsmodul abstützt,

die Stützen (12.1, 12.2) aus Metall gefertigt und integral mit der Instrumententafel ausgeführt sind, und die Instrumententafel (10) an Ihren

Endabschnitten Befestigungselemente (14.1, 14.2) aufweist, die in die

Instrumententafel (10) integriert sind, und dadurch im Bereich der A-

Säulen am Rohbau des Kraftfahrzeugs befestigt ist.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag an.

Zu den Unteransprüchen, der geltenden Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Folgende weitere Druckschriften befinden sich im Verfahren:

D1:

DE 698 10 763 T2,

D3:

US 6 843 521 B1,

E2:

US 6 273 495 B1,

E3:

WO 2006 / 000465 A2,

E4:

EP 1 686 044 A1,

E5:

EP 1 810 893 A1,

E7:

WO 2008 / 022810 A1 und

E8:

Auszug aus der Internetenzyklopädie „Wikipedia“ zum Schlagwort

„Mittelkonsole“, abgerufen am 30. Juli 2020.

II

1.

Die erhobenen Beschwerden sind statthaft und auch sonst zulässig (§ 73

Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin insoweit Erfolg, als dass

sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß dem mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 eingereichten neuem Hauptantrag führt. Denn das nun beanspruchte und ursprünglich in

den Anmeldeunterlagen auch offenbarte Kraftfahrzeug war durch den im Verfahren

befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag des Streitpatents weder vorbekannt

noch durch diesen nahe gelegt.

Hingegen musste der weitergehenden Beschwerde der Einsprechenden der Erfolg

versagt bleiben.

3.

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im folgenden SPS genannt, ein Kraftfahrzeug mit einem modularen System, wobei das

modulare System aus einer Instrumententafel und einem Funktionsmodul, das

unterhalb der Instrumententafel angeordnet ist, besteht.

In einem Cockpit eines Kraftfahrzeugs befänden sich üblicherweise eine Vielzahl

von Modulen, wobei eines dieser Module die Instrumententafel des Cockpits sei.

Die Instrumententafel diene der Aufnahme von weiteren Modulen, wie z. B.

Kombiinstrumenten, Informationsgeräten, Unterhaltungsgeräten, Steuerungsvorrichtungen, Airbags und dergleichen und sei in einem, in Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs gesehen, vorderen Abschnitt des Cockpits angebracht. Um trotz des verhältnismäßig weiten Weges, über den sich das Cockpit erstrecke, eine ausreichend

stabile Befestigung und Halterung der Module sicherzustellen, werde bisher

vorwiegend ein Strukturelement in Form eines Querträgers, der Teil des Rohbaus,

des Cockpits oder fest mit diesem verbunden ist, genutzt und auf diesem die Module

befestigt. Eine Ausführungsform des Cockpits mit einem Querträger habe jedoch

den Nachteil, dass der Querträger zusätzliches Gewicht in das Kraftfahrzeug

einbringe. Es gebe daneben auch Ansätze zur Konstruktion eines entsprechenden

Cockpitmodulsystems, die ohne einen Querträger auszukommen versuchten, wobei

dann ein entsprechendes Cockpitmodul mit einem integrierten Querträger oder

einer entsprechend steifen Tragstruktur versehen sei (vgl. Absätze [0002] bis [0004]

der SPS).

Neben dem immer noch erhöhten Gewicht eines solchen Cockpitmoduls bestehe

ein weiterer Nachteil darin, dass das lange Modul durch Stöße auf das Kraftfahrzeug

leicht zu Schwingungen angeregt werden könne und entsprechend große

Schwingungsamplituden des Cockpitmoduls beim Betrieb des Kraftfahrzeugs auftreten könnten. Dies führe nicht nur zu einer mechanischen Beanspruchung des

Cockpitmoduls und der darin eingebrachten Komponenten, sondern häufig auch zu

einer störenden Geräuschentwicklung, die einem Fahrer einen minderwertigen

Eindruck des Fahrzeugs vermittle (vgl. Absatz [0005] der SPS).

Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei folglich darin gegeben, ein dem oben

genannten technischen Gebiet zugehöriges modulares System zu konstruieren,

durch welches das Gewicht eines Querträgers zum größten Teil eingespart werden

könne und welches beim Betrieb des Kraftfahrzeugs möglichst wenig zu

Schwingungen bzw. nur zu stark gedämpften Schwingungen mit sehr kleinen

Schwingungsamplituden angeregt werde (vgl. Absatz [0007] der SPS).

4.

Als Fachmann wird bei dem Verständnis des Streitgegenstandes sowie der

nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik

ausgebildet und der auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Cockpitmodulen mehrere Berufsjahre tätig und insbesondere mit deren Integration ins

Fahrzeug beschäftigt ist.

5.

Hauptantrag

In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich das unstrittig gewerblich anwendbare

Kraftfahrzeug gemäß dem hierauf gerichteten Patentanspruch 1 als patentfähig,

denn dieses ist weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt.

Es ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart und erfüllt auch sonst alle

Voraussetzungen nach § 34 PatG. Ferner beschränkt es das in Patentanspruch 11

des erteilten Patents beanspruchte Kraftfahrzeug. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den zumindest mittelbar auf den geltenden Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 8.

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dies gilt auch für das

Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich

aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH

GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige

Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu

deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener

Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln

versteht. Patentschriften stellen in diesem Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe

gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen

werden (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH GRUR 2008, 779 -

Mehrgangnabe).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1

gemäß Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

M1

Kraftfahrzeug mit einem modularen System

M2 mit einer Instrumententafel (10),

M2.1

die sich in einer Querrichtung im Wesentlichen über die Breite des

Cockpits des Kraftfahrzeugs mit einem Rohbau erstreckt, und

M3

einem Funktionsmodul (30),

M3.1

wobei das Funktionsmodul (30) unterhalb der Instrumententafel (10)

angeordnet und

M3.2

am Rohbau des Kraftfahrzeugs befestigt ist,

M3.3

wobei das Funktionsmodul (30) ein Klimatisierungsapparat ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2.2

die Instrumententafel (10) im Wesentlichen aus Kunststoff gefertigt ist,

M2.3

die Instrumententafel (10) über zumindest zwei Stützen (12.1, 12.2)

derart an dem Funktionsmodul (30) befestigt ist, dass sich die

Instrumententafel auf dem Funktionsmodul abstützt,

M2.3.1

die Stützen (12.1, 12.2) aus Metall gefertigt und

M2.3.2

integral mit der Instrumententafel ausgeführt sind, und

M2.4

die Instrumententafel (10) an ihren Endabschnitten Befestigungselemente (14.1, 14.2) aufweist, die in die Instrumententafel (10) integriert

sind,

M2.4.1

und dadurch im Bereich der A-Säulen am Rohbau des

Kraftfahrzeugs befestigt ist.

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt diesem Patentanspruch 1 gemäß

Merkmal M1 ein Kraftfahrzeug, das eine mit dem Begriff „modulares System“ bezeichnete Bauteilgruppe umfasst. Diese setzt sich gemäß der Merkmale M2 und M3

zumindest aus einer Instrumententafel und einem Funktionsmodul zusammen.

Eine solche Instrumententafel dient fachüblich der Aufnahme von weiteren Modulen, wie etwa Kombiinstrumenten, Informationsgeräten, Unterhaltungsgeräten,

Steuerungsvorrichtungen, Airbags und dergleichen, und ist üblicherweise in einem,

in Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs gesehen, vorderen Abschnitt des Cockpits

angebracht (vgl. Absatz [0002] der SPS). Mit Blick auf das Ausführungsbeispiel ist

unter dem Begriff „Instrumententafel“ allerdings nicht nur die nach außen zeigende

Verkleidung, sondern zusätzlich auch der strukturelle Aufbau der Instrumententafel

zu subsumieren. Insoweit spezifiziert das Merkmal M2.1 die Verortung der Instrumententafel im beanspruchten Kraftfahrzeug im fachüblichen Sinn derart, als dass

diese eine Erstreckung der Instrumententafel in einer Querrichtung und im Wesentlichen über die Breite des Cockpits des Kraftfahrzeugs vorgibt, wobei das Kraftfahrzeug einen Rohbau umfasst. Der Begriff „Rohbau“ bezeichnet dabei die fachübliche

Rohkarosserie des Fahrzeugs, zu der neben dem explizit in der SPS genannten

Kardantunnel (vgl. Absatz [0032]), auch beispielsweise der Unterboden, Quer- und

Längsträger, Seitenteile oder die A-, B- und C-Säulen zählen.

Das in Merkmal M3 definierte Funktionsmodul ist nach Merkmal M3.3 explizit auf

einen Klimatisierungsapparat beschränkt. Dieser ist gemäß Merkmal M3.1 unterhalb der Instrumententafel im beanspruchten Kraftfahrzeug angeordnet und gemäß

Merkmal M3.2 am Rohbau befestigt.

An dem Funktionsmodul ist die Instrumententafel über zumindest zwei Stützen

derart befestigt, dass sich die Instrumententafel auf dem Funktionsmodul abstützt,

vgl. Merkmal M2.3. Die Stützen sind somit als säulenartige Bauteile zu sehen, die

zwischen der Instrumententafel und dem Funktionsmodul eine strukturmechanische

Verbindung gewährleisten, die bewirkt, dass auf die Instrumententafel wirkende, im

Wesentlichen vertikal ausgerichtete Kräfte über die zwei Stützen auf das unterhalb

der Instrumententafel angeordnete Funktionsmodul und im Weiteren durch dessen

Befestigung am Rohbau an diesen abgeleitet werden. Die Funktion der beiden

Stützen ist dabei jedoch nicht primär auf die Abstützung des Eigengewichts der

Instrumententafel ausgelegt, vielmehr zielt diese auf das Abstützen und Dämpfen

von Schwingungen und somit speziell kleiner Kräfte. Denn es ist eine Aufgabe des

Streitpatents Schwingungsanregungen der Instrumententafel durch diese Abstützung zu vermeiden (vgl. Absatz [0008]).

Gemäß Merkmal M2.2 ist die Instrumententafel selbst im Wesentlichen aus Kunststoff gefertigt, wobei die Stützen gemäß Merkmal M2.3.1 hingegen aus Metall und

gemäß Merkmal M2.3.2 integral mit der Instrumententafel ausgeführt sind. Darüber

hinaus ist die Instrumententafel nach dem Merkmal M2.4 an ihren Endabschnitten

mit Befestigungselementen versehen, die in die Instrumententafel integriert und

somit ebenfalls integral mit dieser ausgeführt sind und mittels derer die Instrumententafel im Bereich der A-Säulen am Rohbau des Kraftfahrzeugs befestigt ist, vgl.

Merkmal M2.4.1. Der Begriff „integral“ ist gemäß Absatz [0016] der SPS hierbei im

Sinne von „unlösbar“ auszulegen. Als Beispiel lehrt Absatz [0016] der SPS zur

integralen Anbindung der Stützen etwa ein Eingießen der metallischen Stützen in

die Instrumententafel aus Kunststoff.

Das Merkmal M2.2 schließt insoweit und speziell auch aufgrund des Begriffs „im

Wesentlichen“ allerdings nicht aus, dass die Instrumententafel neben ihrer Fertigung aus Kunststoff zusätzlich auch mit anderen Materialen versehen ist oder teilweise in geringen Maßen aus anderweitigen Materialien bestehen kann. Absatz

[0015] der SPS offenbart so ferner als Beispiel den Überzug der Instrumententafel

mit Ziermaterialien. Jedoch betreffen diese abweichenden Ausnahmen von der

Fertigung aus Kunststoff nur singuläre Teilbereiche der Instrumententafel. Ihr überwiegender Anteil, zumindest aber deren tragenden Teile, die zu deren Eigenstabilität notwendig sind, sind aus Kunststoff gefertigt.

5.2 Änderungen der Patentansprüche dürfen weder zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten

Erfindung eine andere gesetzt wird (BGH GRUR 1990, 432 - Spleißkammer). Der

Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem

aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (BGH

GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH GRUR 2005, 1023 - Einkaufswagen II). Der

Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten

Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (BGH GRUR 2006, 316 - Koksofentür). Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den

Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf

eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der

Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGH

GRUR 2000, 591 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung

eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der

unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch

die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er

sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale

beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorgaben gemacht

werden (BGH – Spleißkammer, a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit im Sinne des § 38

PatG zulässig, denn dessen beanspruchtes Kraftfahrzeug ist in den ursprünglich

eingereichten Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart.

Der Senat legt zur Beurteilung des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung die damit vollständig übereinstimmende Offenlegungsschrift

DE 10 2008 043 512 A1 zugrunde.

So ergeben sich die Merkmale M1, M2, M2.1, M3, M3.1 und M3.2 und somit die

Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1 aus dem Patentanspruch 10 in der ursprünglichen Fassung unter dessen Rückbezug auf den ursprünglichen Patentanspruch 1. Merkmal M2.2 findet seine Offenbarung in dem

ursprünglichen Patentanspruch 8, Merkmal 2.3 seine Offenbarung in dem ursprünglichen Anspruch 1 und dem Absatz [0030] sowie die Merkmale M2.3.1 und M2.3.2

ihre Offenbarung in dem ursprünglichen Patentanspruch 9. Die Merkmale M2.4 und

M2.4.1 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 2 und den Absätzen [0026]

und [0027] der Offenlegungsschrift.

Sofern die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2) in Merkmal M2.4 eine unzulässige Verallgemeinerung sehen möchte, da in Bezug auf die Integration der

Befestigungselemente nicht deren vollständige, in den Absätzen [0026] und [0027]

der Offenlegungsschrift beschriebene Ausführung mit in den Patentanspruch 1

übernommen wurde, kann diesem Vorbringen unter Verweis auf vorstehend zitierte

Rechtsprechung nicht gefolgt werden.

6.3 Eine Erfindung ist gemäß § 34 Absatz 4 PatG ausführbar offenbart, wenn die

in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel

an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem

Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH GRUR

2010, 916 – Klammernahtgerät; BGH, Urteil vom 16. Juni 2015, X ZR 67/13). Dies

trifft auf den in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchten Gegenstand

zu.

Das vorliegend beanspruchte Kraftfahrzeug ist bei vorstehender Auslegung für den

Fachmann daher ausführbar.

6.4 Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.4.1 Der Druckschrift D2 ist ein Kraftfahrzeug mit einem modularen System zu

entnehmen, welches sich aus einer Instrumententafel (dashboard unit) 1 und einem

Funktionsmodul zusammensetzt. Die Instrumententafel 1 erstreckt sich ausweislich

der Figuren 1 und 4 in einer Querrichtung im Wesentlichen über die Breite des

Cockpits des Kraftfahrzeugs, wobei dieses einen Rohbau (body) 6 aufweist. Das

Funktionsmodul wird durch ein Gehäuse (housing) 4 gebildet, in welchem etwa ein

Klimatisierungsapparat (air-conditioning unit) untergebracht werden kann. Das

Gehäuse 4 ist ausweislich Figur 2 unterhalb der Instrumententafel 1 angeordnet und

am Rohbau (floor) 5 des Kraftfahrzeugs befestigt (vgl. Absätze [0008] und [0010]).

Damit ist aus der Druckschrift D2 ein Kraftfahrzeug gemäß den Merkmalen des

Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1 (Merkmale M1, M2, M2.1, M3, M3.1

und M3.2) vorbekannt.

Die Instrumententafel 1 ist gemäß Anspruch 1 aus einem Armaturenbrett (dash

board) 10 und einem Hilfsrahmen (auxiliaryframe) 2 gebildet, wobei beide Bauteile

zusammen vormontiert und als eine Einheit in das Fahrzeug verbaut werden

können. Gemäß Absatz [0007] kann der Hilfsrahmen 2 aus Metall oder alternativ

aus Kunststoff (plastic material) gefertigt sein. Da fachüblich das Armaturenbrett

eines Kraftfahrzeugs ebenfalls aus Kunststoff gefertigt wird, ist bei Wahl der vorgenannten zweiten Alternative in der Folge die gesamte Instrumententafel im Wesentlichen aus Kunststoff gefertigt, so dass bei dieser Variante auch das Merkmal M2.2

aus der Druckschrift D2 hervorgeht. Eine konstruktive Ausbildung des Hilfsrahmens 2 aus Metall würde dem Merkmal M2.2 hingegen entgegenstehen.

Zur Befestigung der Instrumententafel im Bereich der A-Säulen am Rohbau des

Kraftfahrzeugs weist die Instrumententafel am Hilfsrahmen 2 integrierte Befestigungselemente (element) 19 auf, die an Klammern (brackets) 17 des Rohbaus 6

befestigt werden (vgl. Absatz [0015]). Damit sind auch die Merkmale M2.4 und die

Merkmale M2.4.1 aus der Druckschrift D2 vorbekannt.

Das der Druckschrift D2 entnehmbare modulare System weist jedoch keine Stützen

gemäß der Merkmale M2.3, M2.3.1 und M2.3.2 auf. Vielmehr ist das Funktionsmodul unmittelbar und ohne Verwendung von Stützen an dem Hilfsrahmen 2

befestigt. Hierzu wird das Gehäuse 4 des Funktionsmoduls mit dem Hilfsrahmen 2

in Anlage gebracht und direkt mittels Schrauben (screws) 7 und Muttern (nuts) 9

festgelegt (vgl. Figuren 2 und 4, Absatz [0009]).

Aus diesem Grund ist das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte

Fahrzeug gegenüber der der Druckschrift D2 entnehmbaren Lehre neu.

Selbst wenn, wie die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2) vorträgt, der

Hilfsrahmen 2 aufgrund seiner gewellten Struktur im Sinne von Stützen angesehen

werden sollte, mangelte es dem dann fiktiv offenbarten Fahrzeug an dem Merkmal

M2.3.1. Denn der Hilfsrahmen 2 müsste wie vorstehend dargelegt zur Erfüllung des

Merkmals M2.2 aus Kunststoff und gerade nicht aus Metall gefertigt sein.

Das Merkmal M2.3.1 sowie die Merkmale M2.3 und M2.3.2 liegen ausgehend von

der der Druckschrift D2 entnehmbaren Lehre für den Fachmann auch nicht nahe.

Hierzu wurde von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin 2) auch nichts

Gegenteiliges vorgetragen. Sofern diese als Beleg für das Wissen des Fachmanns

die Druckschrift E1 und E6 herangezogen hat, betraf dies ausschließlich eine

Argumentation hinsichtlich des Merkmals M2.2, welches nach Überzeugung des

Senats jedoch bereits durch die Druckschrift D2 vollumfänglich vorweggenommen

ist.

Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Fahrzeug beruht daher

gegenüber der der Druckschrift D2 entnehmbaren Lehre auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

6.4.2 Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2) zu dem vorliegend geltend beanspruchten

Kraftfahrzeug weder schriftsätzlich noch in der Verhandlung zur Frage der Neuheit

oder der erfinderischen Tätigkeit aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch

nach Überzeugung des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als

der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine

Anregung zu dem in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchten Gegenstand geben oder diesen gar vorwegnehmen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher patentfähig.

6.5 Aus der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgt auch

die Patentfähigkeit der auch ursprünglich offenbarten, konkreten Weiterbildungen

nach den darauf zumindest mittelbar zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 8.

6.6 Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen

betreffen Anpassungen an den nun beanspruchten Gegenstand im Rahmen der

ursprünglichen Offenbarung und ohne Erweiterung des Schutzbereichs. Derartige

Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Hubert

Kruppa

Dr. Geier

Sexlinger

ob