Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 13.10.2021 – 9 W (pat) 30/17
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:131021B9Wpat30.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Oktober 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 043 512
…
ECLI:DE:BPatG:2021:131021B9Wpat30.17.0
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hubert sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Geier und
Dipl.-Ing. Sexlinger
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19.10.2017 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen gemäß Hauptantrag
beschränkt aufrechterhalten:
-
-
-
Patentansprüche 1 – 8, eingegangen am 22.07.2021,
Beschreibung Seiten 1 – 15, eingegangen am 22.07.2021,
Figuren 1 – 5 gemäß Patentschrift.
3. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
eines Einspruchs das am 6. November 2008 angemeldete Patent 10 2008 043 512
der L… GmbH, … Str. in V…, dessen
Erteilung am 25. September 2014 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
„Selbsttragendes modulares Cockpitsystem“
durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 19. Oktober 2017 verkündeten
Beschluss im Umfang des in der Anhörung überreichten Hilfsantrags 3 beschränkt
aufrechterhalten.
Die Beschlussbegründung wurde von den Unterzeichnenden am 8. November 2017
signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt und laut jeweiligem Empfangsbekenntnis von der Patentinhaberin wie auch der Einsprechenden
am 13. November 2017 empfangen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 22. November 2017
eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin, die beim Deutschen Patent- und
Markenamt am selben Tag eingegangen ist, sowie die mit Schriftsatz vom
12. Dezember 2017 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden, die per Fax am
selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.
Die Patentinhaberin, Beschwerdeführerin 1) und Beschwerdegegnerin zu 2)
verteidigt ihr Patentbegehren zuletzt im Umfang eines neuen Hauptantrages, den
sie mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021, eingegangen am gleichen Tag, eingereicht
hat.
Die Patentinhaberin, Beschwerdeführerin 1) und Beschwerdegegnerin zu 2) stellte
den Antrag
1. den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19.10.2017 aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 – 8, eingegangen am 22.07.2021,
- Beschreibung Seiten 1 – 15, eingegangen am 22.07.2021,
- Figuren 1 – 5 gemäß Patentschrift,
2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Die Einsprechende, Beschwerdeführerin 2) und Beschwerdegegnerin zu 1) stellte
den Antrag
1. den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19.10.2017 aufzuheben und das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen,
2. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Einsprechende, Beschwerdeführerin 2) und Beschwerdegegnerin zu 1) ist laut
ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2021 der
Meinung, dass der in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand in unzulässiger Weise erweitert sei. Darüber hinaus sei dieser nicht neu
gegenüber der der Druckschrift
D2:
EP 0 842 805 B1
entnehmbaren Lehre. Zumindest aber beruhe dieser ausgehend von der Druckschrift D2 unter Berücksichtigung des Wissens des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei das Fachwissen durch die Druckschriften
E1:
US 5 564 515 A oder
E6: WO 2007 / 085314 A1
belegt sei.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Kraftfahrzeug mit einem modularen System mit einer Instrumententafel
(10), die sich in einer Querrichtung im Wesentlichen über die Breite des
Cockpits des Kraftfahrzeugs mit einem Rohbau erstreckt, und einem
Funktionsmodul (30), wobei das Funktionsmodul (30) unterhalb der
Instrumententafel (10) angeordnet und am Rohbau des Kraftfahrzeugs
befestigt ist, wobei das Funktionsmodul (30) ein Klimatisierungsapparat
ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Instrumententafel (10) im Wesentlichen aus Kunststoff gefertigt ist,
die Instrumententafel (10) über zumindest zwei Stützen (12.1, 12.2)
derart an dem Funktionsmodul (30) befestigt ist, dass sich die Instrumententafel auf dem Funktionsmodul abstützt,
die Stützen (12.1, 12.2) aus Metall gefertigt und integral mit der Instrumententafel ausgeführt sind, und die Instrumententafel (10) an Ihren
Endabschnitten Befestigungselemente (14.1, 14.2) aufweist, die in die
Instrumententafel (10) integriert sind, und dadurch im Bereich der A-
Säulen am Rohbau des Kraftfahrzeugs befestigt ist.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag an.
Zu den Unteransprüchen, der geltenden Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Folgende weitere Druckschriften befinden sich im Verfahren:
D1:
DE 698 10 763 T2,
D3:
US 6 843 521 B1,
E2:
US 6 273 495 B1,
E3:
WO 2006 / 000465 A2,
E4:
EP 1 686 044 A1,
E5:
EP 1 810 893 A1,
E7:
WO 2008 / 022810 A1 und
E8:
Auszug aus der Internetenzyklopädie „Wikipedia“ zum Schlagwort
„Mittelkonsole“, abgerufen am 30. Juli 2020.
II
1.
Die erhobenen Beschwerden sind statthaft und auch sonst zulässig (§ 73
Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin insoweit Erfolg, als dass
sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß dem mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 eingereichten neuem Hauptantrag führt. Denn das nun beanspruchte und ursprünglich in
den Anmeldeunterlagen auch offenbarte Kraftfahrzeug war durch den im Verfahren
befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag des Streitpatents weder vorbekannt
noch durch diesen nahe gelegt.
Hingegen musste der weitergehenden Beschwerde der Einsprechenden der Erfolg
versagt bleiben.
3.
Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im folgenden SPS genannt, ein Kraftfahrzeug mit einem modularen System, wobei das
modulare System aus einer Instrumententafel und einem Funktionsmodul, das
unterhalb der Instrumententafel angeordnet ist, besteht.
In einem Cockpit eines Kraftfahrzeugs befänden sich üblicherweise eine Vielzahl
von Modulen, wobei eines dieser Module die Instrumententafel des Cockpits sei.
Die Instrumententafel diene der Aufnahme von weiteren Modulen, wie z. B.
Kombiinstrumenten, Informationsgeräten, Unterhaltungsgeräten, Steuerungsvorrichtungen, Airbags und dergleichen und sei in einem, in Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs gesehen, vorderen Abschnitt des Cockpits angebracht. Um trotz des verhältnismäßig weiten Weges, über den sich das Cockpit erstrecke, eine ausreichend
stabile Befestigung und Halterung der Module sicherzustellen, werde bisher
vorwiegend ein Strukturelement in Form eines Querträgers, der Teil des Rohbaus,
des Cockpits oder fest mit diesem verbunden ist, genutzt und auf diesem die Module
befestigt. Eine Ausführungsform des Cockpits mit einem Querträger habe jedoch
den Nachteil, dass der Querträger zusätzliches Gewicht in das Kraftfahrzeug
einbringe. Es gebe daneben auch Ansätze zur Konstruktion eines entsprechenden
Cockpitmodulsystems, die ohne einen Querträger auszukommen versuchten, wobei
dann ein entsprechendes Cockpitmodul mit einem integrierten Querträger oder
einer entsprechend steifen Tragstruktur versehen sei (vgl. Absätze [0002] bis [0004]
der SPS).
Neben dem immer noch erhöhten Gewicht eines solchen Cockpitmoduls bestehe
ein weiterer Nachteil darin, dass das lange Modul durch Stöße auf das Kraftfahrzeug
leicht zu Schwingungen angeregt werden könne und entsprechend große
Schwingungsamplituden des Cockpitmoduls beim Betrieb des Kraftfahrzeugs auftreten könnten. Dies führe nicht nur zu einer mechanischen Beanspruchung des
Cockpitmoduls und der darin eingebrachten Komponenten, sondern häufig auch zu
einer störenden Geräuschentwicklung, die einem Fahrer einen minderwertigen
Eindruck des Fahrzeugs vermittle (vgl. Absatz [0005] der SPS).
Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei folglich darin gegeben, ein dem oben
genannten technischen Gebiet zugehöriges modulares System zu konstruieren,
durch welches das Gewicht eines Querträgers zum größten Teil eingespart werden
könne und welches beim Betrieb des Kraftfahrzeugs möglichst wenig zu
Schwingungen bzw. nur zu stark gedämpften Schwingungen mit sehr kleinen
Schwingungsamplituden angeregt werde (vgl. Absatz [0007] der SPS).
4.
Als Fachmann wird bei dem Verständnis des Streitgegenstandes sowie der
nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik
ausgebildet und der auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Cockpitmodulen mehrere Berufsjahre tätig und insbesondere mit deren Integration ins
Fahrzeug beschäftigt ist.
5.
Hauptantrag
In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich das unstrittig gewerblich anwendbare
Kraftfahrzeug gemäß dem hierauf gerichteten Patentanspruch 1 als patentfähig,
denn dieses ist weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt.
Es ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart und erfüllt auch sonst alle
Voraussetzungen nach § 34 PatG. Ferner beschränkt es das in Patentanspruch 11
des erteilten Patents beanspruchte Kraftfahrzeug. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den zumindest mittelbar auf den geltenden Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 8.
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dies gilt auch für das
Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich
aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH
GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu
deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener
Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln
versteht. Patentschriften stellen in diesem Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe
gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen
werden (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH GRUR 2008, 779 -
Mehrgangnabe).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
M1
Kraftfahrzeug mit einem modularen System
M2 mit einer Instrumententafel (10),
M2.1
die sich in einer Querrichtung im Wesentlichen über die Breite des
Cockpits des Kraftfahrzeugs mit einem Rohbau erstreckt, und
M3
einem Funktionsmodul (30),
M3.1
wobei das Funktionsmodul (30) unterhalb der Instrumententafel (10)
angeordnet und
M3.2
am Rohbau des Kraftfahrzeugs befestigt ist,
M3.3
wobei das Funktionsmodul (30) ein Klimatisierungsapparat ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2.2
die Instrumententafel (10) im Wesentlichen aus Kunststoff gefertigt ist,
M2.3
die Instrumententafel (10) über zumindest zwei Stützen (12.1, 12.2)
derart an dem Funktionsmodul (30) befestigt ist, dass sich die
Instrumententafel auf dem Funktionsmodul abstützt,
M2.3.1
die Stützen (12.1, 12.2) aus Metall gefertigt und
M2.3.2
integral mit der Instrumententafel ausgeführt sind, und
M2.4
die Instrumententafel (10) an ihren Endabschnitten Befestigungselemente (14.1, 14.2) aufweist, die in die Instrumententafel (10) integriert
sind,
M2.4.1
und dadurch im Bereich der A-Säulen am Rohbau des
Kraftfahrzeugs befestigt ist.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt diesem Patentanspruch 1 gemäß
Merkmal M1 ein Kraftfahrzeug, das eine mit dem Begriff „modulares System“ bezeichnete Bauteilgruppe umfasst. Diese setzt sich gemäß der Merkmale M2 und M3
zumindest aus einer Instrumententafel und einem Funktionsmodul zusammen.
Eine solche Instrumententafel dient fachüblich der Aufnahme von weiteren Modulen, wie etwa Kombiinstrumenten, Informationsgeräten, Unterhaltungsgeräten,
Steuerungsvorrichtungen, Airbags und dergleichen, und ist üblicherweise in einem,
in Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs gesehen, vorderen Abschnitt des Cockpits
angebracht (vgl. Absatz [0002] der SPS). Mit Blick auf das Ausführungsbeispiel ist
unter dem Begriff „Instrumententafel“ allerdings nicht nur die nach außen zeigende
Verkleidung, sondern zusätzlich auch der strukturelle Aufbau der Instrumententafel
zu subsumieren. Insoweit spezifiziert das Merkmal M2.1 die Verortung der Instrumententafel im beanspruchten Kraftfahrzeug im fachüblichen Sinn derart, als dass
diese eine Erstreckung der Instrumententafel in einer Querrichtung und im Wesentlichen über die Breite des Cockpits des Kraftfahrzeugs vorgibt, wobei das Kraftfahrzeug einen Rohbau umfasst. Der Begriff „Rohbau“ bezeichnet dabei die fachübliche
Rohkarosserie des Fahrzeugs, zu der neben dem explizit in der SPS genannten
Kardantunnel (vgl. Absatz [0032]), auch beispielsweise der Unterboden, Quer- und
Längsträger, Seitenteile oder die A-, B- und C-Säulen zählen.
Das in Merkmal M3 definierte Funktionsmodul ist nach Merkmal M3.3 explizit auf
einen Klimatisierungsapparat beschränkt. Dieser ist gemäß Merkmal M3.1 unterhalb der Instrumententafel im beanspruchten Kraftfahrzeug angeordnet und gemäß
Merkmal M3.2 am Rohbau befestigt.
An dem Funktionsmodul ist die Instrumententafel über zumindest zwei Stützen
derart befestigt, dass sich die Instrumententafel auf dem Funktionsmodul abstützt,
vgl. Merkmal M2.3. Die Stützen sind somit als säulenartige Bauteile zu sehen, die
zwischen der Instrumententafel und dem Funktionsmodul eine strukturmechanische
Verbindung gewährleisten, die bewirkt, dass auf die Instrumententafel wirkende, im
Wesentlichen vertikal ausgerichtete Kräfte über die zwei Stützen auf das unterhalb
der Instrumententafel angeordnete Funktionsmodul und im Weiteren durch dessen
Befestigung am Rohbau an diesen abgeleitet werden. Die Funktion der beiden
Stützen ist dabei jedoch nicht primär auf die Abstützung des Eigengewichts der
Instrumententafel ausgelegt, vielmehr zielt diese auf das Abstützen und Dämpfen
von Schwingungen und somit speziell kleiner Kräfte. Denn es ist eine Aufgabe des
Streitpatents Schwingungsanregungen der Instrumententafel durch diese Abstützung zu vermeiden (vgl. Absatz [0008]).
Gemäß Merkmal M2.2 ist die Instrumententafel selbst im Wesentlichen aus Kunststoff gefertigt, wobei die Stützen gemäß Merkmal M2.3.1 hingegen aus Metall und
gemäß Merkmal M2.3.2 integral mit der Instrumententafel ausgeführt sind. Darüber
hinaus ist die Instrumententafel nach dem Merkmal M2.4 an ihren Endabschnitten
mit Befestigungselementen versehen, die in die Instrumententafel integriert und
somit ebenfalls integral mit dieser ausgeführt sind und mittels derer die Instrumententafel im Bereich der A-Säulen am Rohbau des Kraftfahrzeugs befestigt ist, vgl.
Merkmal M2.4.1. Der Begriff „integral“ ist gemäß Absatz [0016] der SPS hierbei im
Sinne von „unlösbar“ auszulegen. Als Beispiel lehrt Absatz [0016] der SPS zur
integralen Anbindung der Stützen etwa ein Eingießen der metallischen Stützen in
die Instrumententafel aus Kunststoff.
Das Merkmal M2.2 schließt insoweit und speziell auch aufgrund des Begriffs „im
Wesentlichen“ allerdings nicht aus, dass die Instrumententafel neben ihrer Fertigung aus Kunststoff zusätzlich auch mit anderen Materialen versehen ist oder teilweise in geringen Maßen aus anderweitigen Materialien bestehen kann. Absatz
[0015] der SPS offenbart so ferner als Beispiel den Überzug der Instrumententafel
mit Ziermaterialien. Jedoch betreffen diese abweichenden Ausnahmen von der
Fertigung aus Kunststoff nur singuläre Teilbereiche der Instrumententafel. Ihr überwiegender Anteil, zumindest aber deren tragenden Teile, die zu deren Eigenstabilität notwendig sind, sind aus Kunststoff gefertigt.
5.2 Änderungen der Patentansprüche dürfen weder zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten
Erfindung eine andere gesetzt wird (BGH GRUR 1990, 432 - Spleißkammer). Der
Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem
aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (BGH
GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH GRUR 2005, 1023 - Einkaufswagen II). Der
Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten
Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (BGH GRUR 2006, 316 - Koksofentür). Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den
Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf
eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der
Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGH
GRUR 2000, 591 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung
eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der
unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch
die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er
sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale
beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorgaben gemacht
werden (BGH – Spleißkammer, a.a.O.).
Diesen Anforderungen genügt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit im Sinne des § 38
PatG zulässig, denn dessen beanspruchtes Kraftfahrzeug ist in den ursprünglich
eingereichten Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart.
Der Senat legt zur Beurteilung des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung die damit vollständig übereinstimmende Offenlegungsschrift
DE 10 2008 043 512 A1 zugrunde.
So ergeben sich die Merkmale M1, M2, M2.1, M3, M3.1 und M3.2 und somit die
Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1 aus dem Patentanspruch 10 in der ursprünglichen Fassung unter dessen Rückbezug auf den ursprünglichen Patentanspruch 1. Merkmal M2.2 findet seine Offenbarung in dem
ursprünglichen Patentanspruch 8, Merkmal 2.3 seine Offenbarung in dem ursprünglichen Anspruch 1 und dem Absatz [0030] sowie die Merkmale M2.3.1 und M2.3.2
ihre Offenbarung in dem ursprünglichen Patentanspruch 9. Die Merkmale M2.4 und
M2.4.1 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 2 und den Absätzen [0026]
und [0027] der Offenlegungsschrift.
Sofern die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2) in Merkmal M2.4 eine unzulässige Verallgemeinerung sehen möchte, da in Bezug auf die Integration der
Befestigungselemente nicht deren vollständige, in den Absätzen [0026] und [0027]
der Offenlegungsschrift beschriebene Ausführung mit in den Patentanspruch 1
übernommen wurde, kann diesem Vorbringen unter Verweis auf vorstehend zitierte
Rechtsprechung nicht gefolgt werden.
6.3 Eine Erfindung ist gemäß § 34 Absatz 4 PatG ausführbar offenbart, wenn die
in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel
an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem
Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH GRUR
2010, 916 – Klammernahtgerät; BGH, Urteil vom 16. Juni 2015, X ZR 67/13). Dies
trifft auf den in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchten Gegenstand
zu.
Das vorliegend beanspruchte Kraftfahrzeug ist bei vorstehender Auslegung für den
Fachmann daher ausführbar.
6.4 Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6.4.1 Der Druckschrift D2 ist ein Kraftfahrzeug mit einem modularen System zu
entnehmen, welches sich aus einer Instrumententafel (dashboard unit) 1 und einem
Funktionsmodul zusammensetzt. Die Instrumententafel 1 erstreckt sich ausweislich
der Figuren 1 und 4 in einer Querrichtung im Wesentlichen über die Breite des
Cockpits des Kraftfahrzeugs, wobei dieses einen Rohbau (body) 6 aufweist. Das
Funktionsmodul wird durch ein Gehäuse (housing) 4 gebildet, in welchem etwa ein
Klimatisierungsapparat (air-conditioning unit) untergebracht werden kann. Das
Gehäuse 4 ist ausweislich Figur 2 unterhalb der Instrumententafel 1 angeordnet und
am Rohbau (floor) 5 des Kraftfahrzeugs befestigt (vgl. Absätze [0008] und [0010]).
Damit ist aus der Druckschrift D2 ein Kraftfahrzeug gemäß den Merkmalen des
Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1 (Merkmale M1, M2, M2.1, M3, M3.1
und M3.2) vorbekannt.
Die Instrumententafel 1 ist gemäß Anspruch 1 aus einem Armaturenbrett (dash
board) 10 und einem Hilfsrahmen (auxiliaryframe) 2 gebildet, wobei beide Bauteile
zusammen vormontiert und als eine Einheit in das Fahrzeug verbaut werden
können. Gemäß Absatz [0007] kann der Hilfsrahmen 2 aus Metall oder alternativ
aus Kunststoff (plastic material) gefertigt sein. Da fachüblich das Armaturenbrett
eines Kraftfahrzeugs ebenfalls aus Kunststoff gefertigt wird, ist bei Wahl der vorgenannten zweiten Alternative in der Folge die gesamte Instrumententafel im Wesentlichen aus Kunststoff gefertigt, so dass bei dieser Variante auch das Merkmal M2.2
aus der Druckschrift D2 hervorgeht. Eine konstruktive Ausbildung des Hilfsrahmens 2 aus Metall würde dem Merkmal M2.2 hingegen entgegenstehen.
Zur Befestigung der Instrumententafel im Bereich der A-Säulen am Rohbau des
Kraftfahrzeugs weist die Instrumententafel am Hilfsrahmen 2 integrierte Befestigungselemente (element) 19 auf, die an Klammern (brackets) 17 des Rohbaus 6
befestigt werden (vgl. Absatz [0015]). Damit sind auch die Merkmale M2.4 und die
Merkmale M2.4.1 aus der Druckschrift D2 vorbekannt.
Das der Druckschrift D2 entnehmbare modulare System weist jedoch keine Stützen
gemäß der Merkmale M2.3, M2.3.1 und M2.3.2 auf. Vielmehr ist das Funktionsmodul unmittelbar und ohne Verwendung von Stützen an dem Hilfsrahmen 2
befestigt. Hierzu wird das Gehäuse 4 des Funktionsmoduls mit dem Hilfsrahmen 2
in Anlage gebracht und direkt mittels Schrauben (screws) 7 und Muttern (nuts) 9
festgelegt (vgl. Figuren 2 und 4, Absatz [0009]).
Aus diesem Grund ist das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte
Fahrzeug gegenüber der der Druckschrift D2 entnehmbaren Lehre neu.
Selbst wenn, wie die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2) vorträgt, der
Hilfsrahmen 2 aufgrund seiner gewellten Struktur im Sinne von Stützen angesehen
werden sollte, mangelte es dem dann fiktiv offenbarten Fahrzeug an dem Merkmal
M2.3.1. Denn der Hilfsrahmen 2 müsste wie vorstehend dargelegt zur Erfüllung des
Merkmals M2.2 aus Kunststoff und gerade nicht aus Metall gefertigt sein.
Das Merkmal M2.3.1 sowie die Merkmale M2.3 und M2.3.2 liegen ausgehend von
der der Druckschrift D2 entnehmbaren Lehre für den Fachmann auch nicht nahe.
Hierzu wurde von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin 2) auch nichts
Gegenteiliges vorgetragen. Sofern diese als Beleg für das Wissen des Fachmanns
die Druckschrift E1 und E6 herangezogen hat, betraf dies ausschließlich eine
Argumentation hinsichtlich des Merkmals M2.2, welches nach Überzeugung des
Senats jedoch bereits durch die Druckschrift D2 vollumfänglich vorweggenommen
ist.
Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Fahrzeug beruht daher
gegenüber der der Druckschrift D2 entnehmbaren Lehre auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
6.4.2 Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2) zu dem vorliegend geltend beanspruchten
Kraftfahrzeug weder schriftsätzlich noch in der Verhandlung zur Frage der Neuheit
oder der erfinderischen Tätigkeit aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch
nach Überzeugung des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als
der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine
Anregung zu dem in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchten Gegenstand geben oder diesen gar vorwegnehmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher patentfähig.
6.5 Aus der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgt auch
die Patentfähigkeit der auch ursprünglich offenbarten, konkreten Weiterbildungen
nach den darauf zumindest mittelbar zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 8.
6.6 Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen
betreffen Anpassungen an den nun beanspruchten Gegenstand im Rahmen der
ursprünglichen Offenbarung und ohne Erweiterung des Schutzbereichs. Derartige
Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hubert
Kruppa
Dr. Geier
Sexlinger
ob