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BPatG Beschluss vom 26.10.2021 – 12 W (pat) 8/21

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:261021B12Wpat8.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 8/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(Verfahrenskostenhilfe)

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe,

der Richterin Bayer sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter und der Richterin

Dipl.-Ing. Univ. Schenk

beschlossen:

Die Beschwerde des Patentanmelders wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:261021B12Wpat8.21.0

G r ü n d e

I .

Die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung „…“, deren Erfinder der

Anmelder

ist,

ist durch Teilung der Stammanmeldung … entstanden, welche am … 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet

worden ist; Prüfungsantrag ist gestellt.

Am 26. September 2020 stellte der Anmelder einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

sowie einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II hatte der Anmelder beigefügt.

Mit Bescheid vom 1. März 2021 wurde dem Anmelder mitgeteilt, dass seinem Verfahrenskostenhilfeantrag voraussichtlich nicht stattgegeben werden könne, da

keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehe. Mit Bescheid vom

5. März 2021 wurde der Anmelder noch auf die Entgegenhaltung DE 1 096 227 B

hingewiesen, der einen eingebauten Wagenheber an allen vier Rädern bei einem

PKW zeige. Diese würden pneumatisch, hydraulisch oder elektrisch betätigt.

Mit Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. April 2021, dem Anmelder am 19. April 2021 zugestellt, wurde der Antrag auf

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und für alle im

Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zurückgewiesen, da keine Aussicht

auf Erteilung eines Patents bestehe. Der Inhalt der geltenden Unterlagen beruhe

gegenüber der DE 1 096 227 B, aber auch gegenüber den im alltäglichen Leben

gebräuchlichen und bekannten Spindelwagenheber nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Mit Schreiben vom 28. April 2021 hat der Anmelder fristgerecht Beschwerde gegen

den Beschluss vom 14. April 2021 eingelegt. Mit seiner Beschwerde bemängelt der

Anmelder auch, dass seine Patentanmeldung veröffentlicht worden sei, ohne dass

ihm vorher ein Mängelbescheid zugegangen sei und er Verfahrenskostenhilfe benötige, damit ein Anwalt die Patentanmeldung zu Ende führen könne. Der Mangel,

dass er keine einschlägigen Fachbegriffe ohne Erläuterung verwendet habe, hätte

von ihm behoben werden können, wenn ihm ein Mängelbescheid zugegangen wäre.

Die genannte Entgegenhaltung stehe der Neuheit nicht entgegen, da die Verankerung dort starr eingebaut sei und ausgesprochen stabil ausgeführt werden müsse,

der Wagenheber daher aufwändig und kostspielig in die Tragwerkssäulen verbaut

sei. Er habe dagegen eine neue technische Variante, da sein Wagenhebefuß teleskopartig mit Absenksicherung gebaut sei und blinkende LEDs plus Warnsignale

beim Ein- und Ausfahren habe. Sein Wagenheber, der digital/elektronisch gesteuert

werde, sei gewichtsreduziert und bedienerfreundlich.

Mit Schreiben vom 7. September 2021 wurde dem Anmelder unter Hinweis auf die

Entgegenhaltungen

D1

D2

D3

D4

DE 1 096 227 B

DE 10 2005 044 131 A1

DE 1 531 333 A

DE 42 29 556 A1

mitgeteilt, dass in der Anmeldung nichts erkennbar sei, was zu einem ausführbaren

patentfähigen Gegenstand führen könne. Eine Stellungnahme des Anmelders zu

diesem rechtlichen Hinweis ist nicht eingegangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 73 PatG i. V. m. § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG

zulässig, sie hat aber keinen Erfolg.

Im Erteilungsverfahren kann gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der ZPO Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Patentanmelder nach seinen persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für das Eintragungsverfahren zumindest teilweise aufzubringen, denn die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.

Maßgebend ist dabei, ob die Gesamtschau der vorhandenen Tatsachen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg ergibt. Ist die Erfolgsaussicht nur eine

entfernte, darf Verfahrenskostenhilfe verweigert werden (Busse/Keukenschrijver,

PatG, 9. Aufl. § 130 Rdnr. 40). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit liegt vor, wenn die eingereichten Unterlagen so

viele technische Merkmale einer möglichen Erfindung enthalten, dass die Ermittlung

eines schutzfähigen Gegenstands nicht ausgeschlossen erscheint (Busse/

Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. § 130 Rdnr. 40). Ausgangspunkt für die Beurteilung

der Erfolgsaussicht sind die Unterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung

(Busse/ Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. § 130 Rdnr. 41).

Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass

ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Dabei ist zu berücksichtigen,

dass ein Patent nur erteilt werden kann, soweit der Gegenstand schon am Anmeldetag offenbart war. Spätere Ergänzungen und Erläuterungen hinsichtlich des Gegenstands des Patents, die sich nicht schon aus der ursprünglichen Anmeldung ergeben, können nicht zu einer Patenterteilung führen. Änderungen der in der Anmeldung enthaltenden Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, sind

nicht zulässig (§ 38 PatG).

Soweit der angemeldete Wagenheber in der Patentanmeldung beschrieben ist, besteht keine Aussicht auf Erteilung eines Patents.

Nach den Unterlagen der Teilungsanmeldung (Beschreibungsseiten 1-6 vom

26.9.2020 u. a. mit den Merkmalen A) bis K), Figuren 1.1, 2, 3, 4, 5 vom 26.9.2020)

sind folgende 5 Patentansprüche angegeben, wobei nicht erkennbar ist, wie die einzelnen Vorrichtungen voneinander abhängen oder in welchem Wirkzusammenhang

diese stehen, da auch keine Rückbeziehungen angegeben sind.

Patentanspruch 1: Winkel-Cardangelenk-Spindel

Patentanspruch 2: Spider Absenksicherung

Patentanspruch 3: Teleskopische Hubspirale

Patentanspruch 4: Kardangelenk-Elektromotor-Kombination

Patentanspruch 5: Double Run Spirale

Mit den Patentansprüchen soll der Gegenstand angegeben werden, für den Schutz

begehrt wird (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG), also der Schutzbereich des Patents bestimmt

werden.

Der zuständige Fachmann (hier ein Maschinenbau-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad mit Berufserfahrung in der Entwicklung und Fertigung von Wagenhebern) wird grundsätzlich davon ausgehen,

dass alle diese beschriebenen Merkmale für die Erfindung wesentlich sind und, da

die Anmeldung auf einen Wagenheber abstellt, die 5 Vorrichtungsmerkmale zur Erfindung gehören und den Gegenstand der Erfindung definieren sollen.

Zum

Patent

angemeldet

Wagenheber

ist

oder

folglich

ein

ein

… Wagenheber zur Erleichterung des Räderwechsels in jeglicher Situation,

dadurch gekennzeichnet, dass er folgendes umfasst:

1. Winkel-Cardangelenk-Spindel

2. Spider Absenksicherung

3. Teleskopische Hubspirale

4. Kardangelenk-Elektromotor-Kombination

5. Double Run Spirale, wobei zwei Spiralen ein Spiralensystem bilden, und

wobei beide Spiralen angetrieben werden können

Die Merkmale 2., 3. und 5. sind weder in der Beschreibung, noch in den Figuren

erläutert und bilden auch keine einschlägigen Fachbegriffe für den Fachmann. Der

Fachmann kann mit diesen Angaben keinen Wagenheber mit diesen Merkmalen

nachbauen, so dass es insoweit an einer ausführbaren Offenbarung der Erfindung

mangelt. Eine nachträgliche Erläuterung, was unter diesen Begriffen verstanden

werden soll, wäre unbeachtlich, da es nur darauf ankommt, was im Anmeldezeitpunkt offenbart war.

Selbst soweit man der Anmeldung möglicherweise entnehmen könnte, dass auch

ein Wagenheber ohne diese nicht definierten Merkmale 2, 3 und 5 beansprucht wird

und man noch in der Beschreibung aufgeführte Merkmale berücksichtigt, bestehen

keine Aussichten auf eine Patenterteilung, da sich daraus kein patentfähiger Gegenstand ergibt.

In

der

D1

sind

Wagenheber benannt, wobei elastische Mittel eingesetzt werden, und kein starrer Einbau offenbart ist.

Die D2 betrifft einen Wagenheber mit einem Standfuß 2, in dem eine innere Spindel 6 drehbar gelagert ist. Fest mit der inneren Spindel verbunden ist ein Antriebsrad 10, das über ein Getriebe von einem Elektromotor oder von einer Handbetätigung angetrieben werden kann. Der Wagenheber weist außerdem ein Gehäuse 3

auf, in dem eine äußere Spindel 4 als Hubkolben gelagert werden ist. Eine mittlere

Spindel 5 ist frei drehbar und auch in axialer Richtung frei beweglich. Das Innengewinde der Hohlspindel 5 kämmt mit dem Außengewinde der inneren Spindel sowie

mit dem Innengewinde der äußeren Spindel, wobei die erste Ganghöhe kleiner ist

als die zweite Ganghöhe. Dadurch wird erreicht, dass der anfängliche Hub ohne

Last sehr rasch erfolgt und bei hoher Last ein langsamer Hub durchgeführt wird (vgl.

Figur 1 mit dazu gehören der Beschreibung). Somit ist aus der D2 ein durch einen

Elektromotor betriebener Wagenheber bekannt.

Die D3 betrifft einen hydraulischen Wagenheber, der zum raschen und mühelosen

Radwechsel eine Ölpumpe aufweist, die durch einen von der Autobatterie versorgten, am Heber angeordneten Elektromotor betrieben wird. Die Verbindung zwischen

Pleuelstange und Kolbenschaft ist mit Hilfe eines Kugelgelenks verwirklicht und wird

mit Hilfe einer Gelenkfeder reibungsfrei in der vorgeschriebenen Lage gehaltert. Alternativ kann anstatt eines Kugelgelenks ein Kardangelenk verwendet werden

(vgl. S. 2, 2. Absatz). Zur Aufwärtsbewegung des Kolbens wird Druckflüssigkeit aus

dem Pumpengehäuse angesaugt und über Ventile zur oberen Platte des Hubkolbens geführt, welcher durch den Öldruck im Hubzylinder 15 längsverschoben wird.

Somit ist aus der D3 ein Wagenheber mit einem Kardangelenk bekannt, der pneumatisch-elektromotorisch betrieben wird.

Auch das Merkmal A) aus der Beschreibung, wonach der Wagenheber blinkende

LEDs oder ein Warnsignal beim Ein- oder Ausfahren des Wagenhebers aufweisen

soll, könnte bei Aufnahme dieses Merkmals in einen Patentanspruch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg begründen, da aus Anspruch 1 der D4

(DE 42 29 556 A1) hervorgeht, dass der Wagenheber akustische und optische

Warnanzeiger aufweist.

Das Merkmal K) „Tragkraft/Hubkraft wird je nach Fahrzeug-Gesamtgewicht ermittelt, wobei Faustregel zu verwenden ist (Faktor für Faustregel abhängig vom Fahrzeug-Gesamtgewicht und/oder Fahrzeugtyp)“, welches in der Teilungsanmeldung

aufgenommen wurde, stellt eine unzulässige Erweiterung dar, da dieses in der

Stammanmeldung nicht enthalten ist. Daraus kann schon deshalb weder die Ausführbarkeit noch eine erfinderische Tätigkeit abgeleitet werden.

Auch sonst ist in der Anmeldung nichts ersichtlich, was zu einem ausführbaren patentfähigen Gegenstand führen könnte.

Verfahrenskostenhilfe kann daher schon wegen fehlender Aussicht auf eine Patenterteilung nicht gewährt werden.

Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1

PatG ausgeschlossen.

Rothe

Bayer

Richter

Schenk

Wei