Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 08.11.2021 – 20 W (pat) 5/19

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:081121B20Wpat5.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 5/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. November 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:081121B20Wpat5.19.0

betreffend das Patent 10 2013 014 045

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 08.11.2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-

Ing. Univ. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer

und Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 11.01.2017 von der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 04.05.2017 veröffentlichte Patent

10 2013 014 045 mit der Bezeichnung „Wirksystem“ hat die Einsprechende am

02.02.2018 Einspruch erhoben, der sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden

Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21

Abs. 1 Nr. 2 PatG) stützt.

Die Einsprechende hat sich zur Begründung auf folgende Druckschriften bezogen:

E1

E2

E3

E4

E5

E6

DE 41 22 623 C2

DE 41 22 623 A1

DE 103 35 501 A1

DE 10 2004 045 408 A1

US 7 171 126 B2

US 2013 / 0 180 965 A1

E7

LUDEWIGT, K. et al.: “Overview of the Laser Activities at Rheinmetall Waffe

Munition”. PowerPoint, 24. September 2012, Edinburgh, S. 1-26

E7a

LUDEWIGT, K. et.al.: “Overview of the Laser Activities at Rheinmetall Waffe

Munition” In: High-Power Lasers 2012: Technology and Systems : 24 - 26

September 2012, Edinburgh, United Kingdom. Bellingham, Wash.: SPIE,

2012 (Proceedings of SPIE; 8547). 11 S.

E7b Nachweis der Veröffentlichung E7a - Internetauszüge vom 30.01.2018, 2 S.

E8

E9

DE 32 02 432 C2

DE 34 22 232 C2

E10 US 3 603 686 A

E11 DE 10 2008 053 154 A1

E12 WO 2010 / 121 988 A2

E13 DE 602 03 164 T2

E14 DE 602 23 130 T2

E15 US 7 477 368 B2

E16 DE 10 2010 051 097 A1

E17 DE 32 30 068 C2

E18 DE 29 29 125 C1

E19 DE 38 17 169 C2

E20 US 2005 / 0 069 326 A1

E21 US 4 798 462 A

E22 DE 603 13 013 T2

E23 US 2010 / 0 282 942 A1

E24 US 2005 / 0 180 753 A1

E25 US 2002 / 0 080 455 A1

E26 KR 101 057 303 B1

E26.1 Maschinenübersetzung der KR 101 057 303 B1

Auf den Einspruch hin hat die Patentabteilung 56 des DPMA das Patent mit am

Ende der Anhörung am 23.01.2019 verkündetem Beschluss widerrufen. In der

schriftlichen Beschlussbegründung, welche der Patentinhaberin am 04.03.2019

zugestellt worden ist, hat die Patentabteilung ausgeführt, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E23

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG) beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 26.03.2019 eingelegte Beschwerde der

Patentinhaberin.

In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Schreiben vom

25.10.2021 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er sich auch mit der Lehre

weiterer von der Einsprechenden eingeführter – aber bislang im Verfahren nicht

thematisierter – Druckschriften, insbesondere der Druckschrift DE 34 22 232 C2

(E9) auseinandersetzen werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.11.2021 ist für die Patentinhaberin

und Beschwerdeführerin, wie im Schreiben vom 19.10.2021 angekündigt, niemand

erschienen. Eine Beschwerdebegründung ist nicht zu den Akten gelangt.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat mit

Schriftsätzen vom 26.03.2019 und 19.10.2021 sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23.01.2019 aufzuheben und das Patent

10 2013 014 045 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Patentschrift lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11

sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg, da

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht und somit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).

1.

Das Streitpatent betrifft laut Beschreibung ein „Wirksystem“, das insbesondere

zur Erfassung und Verfolgung von Zielobjekten verwendbar sei (vgl. Patentschrift,

Abs. [0001]).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass es für ein Einwirken auf ein

Zielobjekt notwendig sei, das Zielobjekt präzise erfassen und verfolgen zu können.

Hierzu seien optische Zielerfassungssysteme bekannt, die über hochpräzise,

mechatronische Stellsysteme auf das Ziel ausgerichtet und auf diesem gehalten

würden. Erst dann könne auf das Ziel eingewirkt werden. Betrage die

Richtgenauigkeit, die erzielt werden müsse, um ein Ziel zu bekämpfen, wenige

Microrad, z. B. beim Ausrichten eines Laserstrahls auf das Ziel, so würde gerade

bei sich schnell bewegenden Objekten bzw. bei Objekten, die hochagil ihre

Flugbahn ändern können, oftmals das Problem auftreten, dass die erforderliche

Genauigkeit mit einem einzigen Stellsystem nicht erzielbar sei oder aber nur mit

erheblichem Aufwand realisiert werden könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn

mit dem Stellsystem zusätzlich ein möglichst großer Winkelbereich abgedeckt

werden solle. Aus dem Stand der Technik seien verschiedene Beispiele bekannt,

bei denen die vom Gesamtsystem zu erzielende Genauigkeit über kaskadierte

Stellsystemebenen mit steigender Genauigkeit erreicht werde (siehe bspw. DE 41

22 623 A1 (E2) oder US 7 171 126 B2 (E5)). Die Herausforderung beim Betrieb

dieses kaskadierten Gesamtsystems liege darin, die im System vorhandenen

Sensorinformationen so zu kombinieren, dass das Ziel immer mit höchster

Genauigkeit verfolgt werden könne (vgl. ebenda, Abs. [0002]).

Davon ausgehend liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Wirksystem

anzugeben, das bei einfachem und kostengünstigem Aufbau und bei

wartungsarmem Betrieb eine sichere und zuverlässige Erfassung und/oder

Verfolgung eines Zielobjekts ermögliche (vgl. ebenda, Abs. [0003]).

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der Fassung des geltenden erteilten

Patentanspruchs 1 folgende Vorrichtung beansprucht (mit im Einspruchsverfahren

eingefügter Merkmalsgliederung):

M1.1

Wirksystem (1), umfassend zumindest eine Sende-/

Erfassungsvorrichtung (2), mit einer Detektionsvorrichtung (14) zur

Erfassung eines Zielobjekts (8),

M1.2

wobei die Sende-/Erfassungsvorrichtung (2) eine Laserquelle und

eine Kamera umfasst,

M1.3

zumindest ein erstes Regelsystem (10) zum Ansteuern eines ersten

Stellsystems (7) zum Ausrichten eines Strahlengangs (9) zwischen

Sende-/Erfassungsvorrichtung (2) und Zielobjekt (8),

M1.4

ein zweites Regelsystem (20) zum Ansteuern eines zweiten

Stellsystems (6) zum Ausrichten des Strahlengangs (9), und

M1.5

ein drittes Regelsystem zum Ansteuern eines dritten Stellsystems (3)

zum Ausrichten der Sende-/Erfassungsvorrichtung (2), wobei

M1.6

das dritte Regelsystem eine Zusatz-Erfassungsvorrichtung (4)

umfasst und das dritte Stellsystem (3) auf Basis der Daten der

Zusatz-Erfassungsvorrichtung (4) ansteuerbar ist.

3.

Die Patentanmeldung wendet sich ihrem technischen Sachgehalt nach an

einen

berufserfahrenen

Entwicklungsingenieur

der

Steuerungs-

und

Automatisierungstechnik mit Kenntnissen

in der Konstruktion von Laser-

Waffensystemen. Zu seinem Fachwissen zählen insbesondere auch der Aufbau

und die Funktion von Sende- und Erfassungsvorrichtungen zur Erfassung und

Verfolgung von beweglichen Zielobjekten und der dabei eingesetzten Steuerungs-

und Regelungssysteme.

4.

Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1 – auch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren –

wie folgt:

Der beanspruchte Gegenstand betrifft ein sogenanntes Wirksystem, d.h. eine

Vorrichtung, die geeignet ist, eine Wirkung auf ein Zielobjekt auszuüben bzw. auf

ein Zielobjekt einzuwirken. Die Vorrichtung besitzt dazu zumindest eine Sende-/

Erfassungsvorrichtung mit einer Detektionsvorrichtung zur Erfassung eines

Zielobjekts (Merkmal M1.1). Der Fachmann versteht, dass die Vorrichtung sowohl

einen Sendeteil als auch einen Empfangsteil aufweist. Der Sendeteil sendet ein

Signal als elektromagnetische Wellen aus und errichtet damit einen Strahlengang

vom Sendeteil bis zum Zielobjekt, während

der Empfangsteil

einen

zurückkommenden Anteil des Signals empfängt, welches am Zielobjekt reflektiert

wird. Damit kann die Detektionsvorrichtung ein Zielobjekt erfassen.

Bei dem ausgesendeten Signal handelt es sich um einen von der Laserquelle

generierten Laserstrahl, der zumindest teilweise vom Zielobjekt reflektiert und von

der Kamera erfasst wird (Merkmal M1.2, vgl. Patentschrift, Abs. [0004] und [0011],

Fig. 1).

Der Fachmann entnimmt dem Merkmal M1.3, dass für eine Verfolgung des

Zielobjekts der Strahlengang permanent den Bewegungen des Zielobjekts

angepasst werden muss. Dafür ist ein erstes Stellsystem vorgesehen, das durch

eine entsprechende Regelung angesteuert wird und somit die räumliche

Ausrichtung des Strahlengangs verändert.

Ein zweites Stellsystem übernimmt grundsätzlich die gleiche Funktion wie das erste

Stellsystem, d.h. es richtet den Strahlengang dergestalt aus, dass der Strahl

permanent den Bewegungen des Zielobjekts folgt (Merkmal M1.4). Der Fachmann

weiß, dass typischerweise für die Verstellung des Strahlengangs eines Laserstrahls

Spiegel

im Strahlengang zum Einsatz kommen. Er versteht

in diesem

Zusammenhang, dass die Verstellbereiche bzw. die Stellsystemebenen des ersten

und des zweiten Stellsystems kaskadierend aufeinander aufbauen, d.h. das erste

Stellsystem überdeckt z.B. einen kleineren Winkelbereich als das zweite

Stellsystem (vgl. ebenda, Abs. [0004] und [0029]).

Der Fachmann versteht Merkmal M1.5 derart, dass nicht nur der Strahlengang

zwischen Sende-/Erfassungsvorrichtung,

sondern

vielmehr die Sende-/

Erfassungsvorrichtung

insgesamt ausgerichtet wird. Das betreffende dritte

Stellsystem bewegt somit die Vorrichtung im Ganzen (vgl. ebenda, Abs. [0004]).

Das dritte Regelsystem umfasst hierbei eine Zusatz-Erfassungsvorrichtung, die die

Daten als Basis für die Ansteuerung des dritten Stellsystems liefert (Merkmal M1.6).

Die Zusatzerfassungsvorrichtung kann dabei weniger genau sein als die

Erfassungsvorrichtung, aber einen größeren Raumbereich abdecken, so dass mit

dem dritten Stellsystem die grobe Ausrichtung der Sende-/Erfassungsvorrichtung

auf das Zielobjekt erfolgen kann, während die genauere Ausrichtung des

Strahlengangs durch das erste und/oder zweite Stellsystem erfolgt (vgl. ebenda,

Abs. [0016]). Somit versteht der Fachmann, dass durch diese Kaskadierung dreier

geregelter Stellsysteme eine präzise und schnelle Erfassung bzw. Verfolgung des

Zielobjekts erreicht wird (vgl. ebenda, Abs. [0004]).

Der Fachmann entnimmt dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 über die Merkmale

M1.1 bis M1.6 hinaus keinerlei Einschränkungen hinsichtlich einer Funktionalität

oder weitergehenden Ausgestaltung in Bezug auf die Stell- bzw. Regelsysteme.

Insbesondere ist

im Patentanspruch 1 nirgendwo ein funktioneller Bezug der

einzelnen Regel- bzw. Stellsysteme untereinander angegeben.

5.

Wie von der Patentabteilung zutreffend festgestellt, ist der form- und

fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig, da zu allen angegebenen

Widerrufsgründen die jeweiligen Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen,

im Einzelnen aufgeführt sind.

6.

Es bestehen auch keine Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der geltenden

Patentansprüche 1 bis 11, da diese sich aus den am Anmeldetag ursprünglich

eingereichten Patentansprüchen ableiten lassen:

Der geltende Patentanspruch 1 ist eine Kombination aus dem ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 1 und dem hierauf rückbezogenen ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 7.

Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 entsprechen den ursprünglich

eingereichten Patentansprüchen 2 bis 6 sowie 8 bis 12.

7.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Die Druckschrift E9 (DE 34 22 232 C2) betrifft eine Vorrichtung, um eine Ziel-Suche

und Ziel-Nachführung (vgl. E9, Titel oder Anspruch 1) in einem relativ großen

Raumbereich zu realisieren (vgl. E9, Sp. 2, Z. 47 bis 55). Weiterhin soll die

Vorrichtung erreichen, dass ein Laserstrahl derart geformt wird, dass dieser einen

möglichst kleinen Brennfleck im Ziel erzeugt und somit neben einer zuverlässigen

Zielverfolgung auch eine Funktionsstörung oder Beschädigung im Ziel erreicht (vgl.

E9, Sp. 2, Z. 28 bis 36). Somit stellt die Vorrichtung nach der Lehre der E9 auch ein

sog. Wirksystem zur Einwirkung auf ein Zielobjekt dar. Das Wirksystem umfasst

mindestens eine Sende-/Erfassungsvorrichtung als Einrichtung zur Zielsuche und

Zielnachführung. Diese weist eine Detektionsvorrichtung

(vgl. E9, Figur,

Bezugszeichen 12) zur Erfassung eines Zielobjekts auf (vgl. E9, Sp. 4, Z. 22 bis 34;

Anspruch 1; Merkmal M1.1).

Darüber hinaus zeigt die Vorrichtung nach der E9 einen Laser 6 sowie eine

Empfangsoptik 11 und einen Detektor 12 (vgl. E9, Sp. 3, Z. 67 bis 68 und Sp. 4, Z.

22 bis 25; Figur). Der Fachmann versteht unter dem gezeigten Detektor 12

zwanglos auch eine Ausführung z. B. als CCD-Kamera (zum Nachweis des

fachmännischen Wissens vgl. E23, Abs. [0040]; Merkmal M1.2).

In der einzigen Figur zeigt die Vorrichtung nach der E9 eine Plattform (vgl. E9, Figur

Bezugszeichen 4) mit darauf angeordneten Spiegeln (ebenda, Bezugszeichen 5),

die ein erstes Stellsystem darstellen. Dieses erste Stellsystem dient zum Ausrichten

eines Strahlengangs

in Azimut und Elevation zwischen der Sende-/

Erfassungsvorrichtung und dem Zielobjekt (vgl. E9, Sp. 3, Z. 57 bis 66). Weiterhin

ist dem ersten Stellsystem ein erstes Regelsystem (vgl. E9, Figur, Bezugszeichen

20) zugeordnet, das als Nachführschaltung die Regelung des ersten Stellsystems

übernimmt (vgl. E9, Sp. 5, Z. 38 bis 42, Figur, Merkmal M1.3).

Weiterhin weist die Vorrichtung nach der E9 ein zweites Regelsystem (E9, Figur,

Bezugszeichen 20, 21, 22) zum Ansteuern eines zweiten Stellsystems (E9, Figur,

Bezugszeichen 18) auf, das dem Ausrichten des Strahlengangs (E9, Figur,

Bezugszeichen 3) dient. Hierbei wird das zweite Stellsystem durch einen

Kompensatorspiegel mit piezoelektrischen Linearstellgliedern gebildet, die über

eine Frequenzkennung im Multiplexzugriff ansteuerbar sind (vgl. E9, Sp. 3, Z. 17

bis 20, Merkmal M1.4).

Die Vorrichtung nach der E9 weist auch eine externe Zielsuch- und

Verfolgungsschaltung auf (vgl. E9, Figur, Bezugszeichen 24 i.V.m. Sp. 6, Z. 30 bis

44), die zur Grobüberwachung des interessierenden Raumabschnitts dient und eine

anfängliche Zielüberwachung eines Zielobjekts durchführen kann. Da sie die

rückgeführte Intensitätsinformation nicht zwingend nutzt, erkennt der Fachmann,

dass sie auch eine Zusatz-Erfassungvorrichtung aufweist und deren Daten nutzt

(Merkmal M1.6teilw.).

Die Lehre der E9 weist zudem darauf hin, dass die Verfolgungsschaltung auch zur

Ansteuerung eines vorhandenen Regelsystems herangezogen werden kann, führt

die Realisierung der genannten externen Zielsuch- und Verfolgungsschaltung

jedoch nicht weiter aus (vgl. ebenda). Damit ist zwar ein drittes Regelsystem

offenbart (Merkmal M1.5teilw.).

Dem Vorgesagten gemäß stellt sich dem Fachmann die objektive Aufgabe, dieses

dritte Regelsystem auszubilden.

Zur Lösung dieser Aufgabe würde er ohne weiteres die Druckschrift E23 (US 2010/

0 282 942 A1) heranziehen. Diese offenbart ein Wirksystem (High Energy Laser

(HEL) weapon system) mit einer Sende-/Erfassungsvorrichtung, das unter

Verwendung eines Laserstrahls Zielobjekte erfasst und verfolgt sowie auch auf sie

einwirken kann (vgl. E23, Abs. [0027], Figur 1). Dabei ist eine Sende-/

Empfangsvorrichtung (Bezugszeichen 12, Figur 1 oder 5) bekannt, welche auf

einem Waffensystem (Bezugszeichen 10, Figur 1 oder 5) montiert ist (vgl. E23, Abs.

[0044], Figuren 1 oder 5). Als ein Beispiel für ein solches Waffensystem wird in der

E23 ein Phalanx Kanonensystem genannt (vgl. E23, Abs. [0077]). Der Fachmann

weiß, dass eine typische Eigenschaft dieses Waffensystems seine Autonomie vom

Trägerfahrzeug ist. Das bedeutet implizit, dass das Waffensystem (Bezugszeichen

10, Figur 1) somit ein eigenes Regelsystem zum Ansteuern eines Stellsystems

besitzt, das die Sende-/Erfassungsvorrichtung als Ganzes auf das Zielobjekt

ausrichtet. Der Fachmann entnimmt der Lehre der E23, dass das Waffensystem

(Bezugszeichen 10, Figur 1) mit der auf diesem angebrachten Sende-/

Erfassungsvorrichtung (Bezugszeichen 12, Figur 1) mechanisch auf das Zielobjekt

ausgerichtet wird (Merkmal M1.5). Hierzu werden typischerweise von einem

Radarsystem (Bezugszeichen 14, Figur 1 oder 5) gelieferte Radardaten verwendet

(vgl. E23, Abs. [0027]). Diese Radardaten werden somit von einer zusätzlichen

Erfassungsvorrichtung geliefert und dienen als Basis für die Ansteuerung der

räumlichen Ausrichtung des Waffensystems auf das Zielobjekt (Merkmal M1.6).

Die in der E23 offenbarte Zusatz-Erfassungvorrichtung ist Teil des Wirksystems,

denn das in der E23 gezeigte Radar (Bezugszeichen 14, Figur 1) liefert als eine

Zusatz-Erfassungsvorrichtung Radardaten, welche zur Erfassung und Verfolgung

eines Zielobjekts dienen (vgl. E23, Abs. [0027] „The HEL weapon system 10

includes [...] a radar 14 that detects objects“). Auch die Figuren 1 und 5 der E23

zeigen klar die Montage bzw. die

Integration der gesamten Sende-/

Erfassungsvorrichtung

(Bezugszeichen 12)

in das Phalanx Waffensystem

(Bezugszeichen 10) mit seinem Radarsystem (Bezugszeichen 14).

Vor diesem Hintergrund liegt es für den Fachmann nahe, das dritte Regelsystem

der E9 als eigenständiges Regelsystem – wie vom Phalanx-Waffensystem bekannt

– auszubilden. Er hat somit in einem Schritt und mit übersehbarem Erfolg die

Merkmale M1.5 und M1.6 realisiert.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht daher gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik nach der Druckschrift E9 in Kombination mit der

Druckschrift E23 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

8.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der von der Einsprechenden ferner

geltende gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit des

Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 ebenfalls gegeben ist.

9.

Nachdem sich der geltende Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung als nicht

patentfähig erweist, kann das Patent nicht – wie beantragt – aufrechterhalten

werden.

Mit Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des

Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel

an dem prozessualen Begehren der Patentinhaberin, ein Patent ausschließlich in

der beantragten Fassung zu erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008

X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht

jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §

1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV

zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz

2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Dorn

Albertshofer

Christoph