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BPatG Beschluss vom 07.12.2021 – 19 W (pat) 14/20
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:071221B19Wpat14.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 14/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2012 100 290
ECLI:DE:BPatG:2021:071221B19Wpat14.20.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters
Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. September 2019 aufgehoben und das Patent 10 2012 100 290
widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 13. Januar 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit
der Nummer 10 2012 100 290 am 2. Juli 2015 veröffentlicht worden. Es trägt die
Bezeichnung „Gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung
für Kabel und
Schläuche“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 4. April 2016, beim
DPMA per Fax eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der
Begründung, der Gegenstand des Patents sei nicht neu, zumindest beruhe er nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Außerdem hat sie geltend gemacht, die
Unionspriorität aus der Voranmeldung JP 2011-029759 vom 15. Februar 2011 sei
zu Unrecht in Anspruch genommen worden.
Mit am Ende der Anhörung am 18. September 2019 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 55 des DPMA das Patent unverändert aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 31. Januar 2020 Beschwerde
eingelegt.
Der Senat hat den Beteiligten mit Ladungsverfügung vom 21. September 2021, auf
die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Hinweise zur Vorbereitung der
anberaumten mündlichen Verhandlung erteilt. Der Verhandlungstermin wurde
antragsgemäß aufgehoben und das Beschwerdeverfahren
im schriftlichen
Verfahren fortgesetzt.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin
hat mit Schriftsatz vom
19. November 2021 sinngemäß beantragt,
den Beschluss
der Prüfungsstelle
des DPMA
vom
18. September 2019 aufzuheben und das Patent 10 2012 100 290
vollumfänglich zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom
16. November 2021 erklärt, dass sie das Patent weder im erteilten Umfang noch
hilfsweise im Umfang eines oder mehrerer Unteransprüche verteidigen werde.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung (100) für Kabel und
Schläuche, mit:
einem gelenkigen Stützglied (110), das aus einer großen Anzahl von
miteinander verbundenen Kunstharzblockkörpern (111) zusammengesetzt ist und eine gerade verlaufende Stellung sowie eine gebogene
Stellung einnehmen kann, und
einem
flexiblen Gurtelement (120), bei dem eine Vielzahl von
rohrförmigen Lagerabschnitten (121), durch die hindurch das gelenkige
Stützglied (110) und die Kabel und Schläuche (C) eingeführt und gelagert
werden, parallel in Gurtbreitenrichtung ausgebildet sind,
wobei die Kabel und Schläuche (C) in den rohrförmigen Lagerabschnitten
(121) des flexiblen Gurtelements (120) geschützt werden und zwischen
einem maschinenrahmenseitigen Befestigungsendabschnitt und einem
Bewegungsendabschnitt der beweglichen Seite geführt werden,
wobei die gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung (100) für Kabel
und Schläuche des weiteren Verbindungseinheiten (130) umfasst, die
am maschinenrahmenseitigen Befestigungsendabschnitt und am
Bewegungsendabschnitt der beweglichen Seite angebracht werden
sollen, welche
integral gelenkige Endabschnitte des gelenkigen
Stützglieds (110), Kabelendabschnitte der Kabel und Schläuche (C)
sowie Endabschnitte der rohrförmigen Lagerabschnitte des flexiblen
Gurtelements (120) festhalten und die Endabschnitte der rohrförmigen
Lagerabschnitte des flexiblen Gurtelements (120) verschließen.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechenden nimmt u. a. auf die Druckschrift
DE 10 2012 100 533 A1 [E4] Bezug.
Wegen der direkt oder
indirekt auf Patentanspruch 1
rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache Erfolg und
führt – neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – zum Widerruf des
Patents 10 2012 100 290, da dessen Gegenstand nicht neu und daher nicht
patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG).
2.
Das Streitpatent betrifft eine sogenannte Kabelschlepp- oder Energiekette.
Die Bezeichnung Kabelschleppkette geht ursprünglich auf die Verwendung im Berg-
oder Tagebau zurück, wo schwere Maschinen Kabel sowie Fluidleitungen hinter
sich herschleppen.
Im Zuge der technischen Entwicklung wurden Energieketten zunehmend bei
Werkzeugmaschinen und Industrierobotern eingesetzt, bei denen sich schnell
bewegende Handhabungs-
oder Bearbeitungsvorrichtungen mit einem
feststehenden Maschinengestell mittels Kabel und Schläuchen verbunden sind
(Absatz 0001 der Streitpatentschrift).
Dabei sollen die Kabel und Schläuche einerseits die Bewegung möglichst wenig
behindern, andererseits müssen sie so verlegt sein, dass eine Gefährdung der
Anlagen sowie des Bedienpersonals weitgehend ausgeschlossen ist. Zu diesem
Zweck werden die Kabel und/oder Schläuche mit mechanischen Elementen
ergänzt, die zum einen die auftretenden Zugkräfte aufnehmen und zum anderen
meist auch die Kabel und/oder Schläuche selbst vor einer Beschädigung schützen.
Bei herkömmlichen Energieketten sind die Kabel und Schläuche in eine Art
bewegliches Korsett aus gegeneinander beweglichen Gliedern eingelegt.
In Absatz 0008 ist als problematisch thematisiert, die Energieketten könnten
aufgrund der häufigen Bewegung abriebbedingt zu einer Feinstaubbelastung
führen.
3.
Aufgabe der Erfindung sei es daher, eine gelenkige Schutz- und
Führungsvorrichtung für Kabel und Schläuche bereitzustellen, die Kabel und
Schläuche sicher zwischen einem maschinenrahmenseitigen Befestigungsendbereich und einem Bewegungsendbereich der beweglichen Seite führen könne,
gleichzeitig die Umgebung vor abriebbedingtem Feinstaub der gelenkigen
Stützglieder sowie der Kabel und Schläuche schütze sowie problemlos im
maschinenrahmenseitigen Befestigungsendbereich und dem Bewegungsendbereich der beweglichen Seite angebracht werden könne (Absatz 0011).
4.
Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ist ein Diplomingenieur (FH) bzw.
Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der Schutz-
und Führungsvorrichtungen für Kabel und/oder Medienleitungen entwickelt, die zur
Versorgung ortsveränderlicher Verbraucher vorgesehen sind.
5.
Die Lösung der Aufgabe besteht in einer Schutz- und Führungsvorrichtung
mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmalen, der in gegliederter
Fassung wie folgt lautet:
M1 Gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung (100) für Kabel und
Schläuche, mit:
M2 einem gelenkigen Stützglied (110),
M2.1
das aus einer großen Anzahl von miteinander verbundenen
Kunstharzblockkörpern (111) zusammengesetzt ist und
M2.2
eine gerade verlaufende Stellung sowie eine gebogene
Stellung einnehmen kann, und
M3 einem flexiblen Gurtelement (120), bei dem eine Vielzahl von
rohrförmigen Lagerabschnitten (121),
M3.1
durch die hindurch das gelenkige Stützglied (110) und
M3.2
die Kabel und Schläuche (C) eingeführt und gelagert
werden, parallel in Gurtbreitenrichtung ausgebildet sind,
M4 wobei die Kabel und Schläuche (C)
M4.1
in den rohrförmigen Lagerabschnitten (121) des flexiblen
Gurtelements (120) geschützt werden und
M4.2
zwischen einem maschinenrahmenseitigen Befestigungsendabschnitt und einem Bewegungsendabschnitt der
beweglichen Seite geführt werden,
M5 wobei die gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung (100) für
Kabel und Schläuche des weiteren Verbindungseinheiten (130)
umfasst,
M5.1
die am maschinenrahmenseitigen Befestigungsendabschnitt und
M5.2
am Bewegungsendabschnitt der beweglichen Seite
angebracht werden sollen,
M5.3 welche integral
M5.3.1 gelenkige
Endabschnitte
des
gelenkigen
Stützglieds (110),
M5.3.2 Kabelendabschnitte der Kabel und Schläuche (C)
sowie
M5.3.3 Endabschnitte der rohrförmigen Lagerabschnitte
des flexiblen Gurtelements (120) festhalten und
M5.3.4 die Endabschnitte der
rohrförmigen Lagerabschnitte des
flexiblen Gurtelements
(120)
verschließen.
6.
Der Entscheidung des Senats liegt folgende Auslegung der Merkmale des
Patentanspruchs 1 zugrunde:
6.1
Die Schutz- und Führungsvorrichtung besteht aus drei Teilen, die deutlich
voneinander unterscheidbar sind:
a)
Das gelenkige Stützglied 110 (vgl. Figuren 2, 3, 6, 7) – Merkmale M2, M2.1,
M2.2.
Dabei versteht der Fachmann, dass wenigstens ein Stützglied vorgesehen ist,
da jedenfalls in den Figuren 1, 8, 10 sowie 11 jeweils eine Schutz- und
Führungsvorrichtung mit zwei parallel zueinander angeordneten Stützgliedern
110 dargestellt ist.
Da
jedes Stützglied 110 aus einer Vielzahl von sogenannten
Kunstharzblockkörpern 111 besteht, erkennt der Fachmann zugleich, dass es
sich dabei um eine Stützkette mit mehreren gegeneinander beweglichen
Gliedern (Kunstharzblockkörper 111) handelt.
b)
Das flexible Gurtelement 120 (vgl. Figuren 1 sowie 8) – Merkmale M3, M3.1,
M3.2, M4, M4.1, M4.2.
Bei diesem handelt es sich im Prinzip um einen Hüllschlauch, der in
Querrichtung in eine Mehrzahl von zueinander parallelen einzelnen Kammern
121 unterteilt ist, in die jeweils ein Kabel, ein Schlauch oder ein Stützglied
eingelegt ist. Dabei liest der Fachmann im Zusammenhang mit einer
Energiekette mit, dass die Kabel, die Schläuche sowie die Stützglieder lose in
ihren Kammern 121 liegen, da sonst die erwünschte Beweglichkeit nicht
gegeben wäre.
c)
Die Verbindungseinheiten 130 (vgl. Figuren 1 und 8 bis 11) – Merkmale M5
bis M5.3.4.
Dabei handelt es sich um die beidseitigen Endverschlüsse des Gurtelementes
120. Zum einen sollen dadurch die Zugkräfte von den Stützgliedern
aufgenommen, zum anderen die Hohlräume zwischen dem Hüllschlauch und
den lose darin eingelegten Komponenten verschlossen werden.
6.2 Gemäß der Fassung des Merkmals M5.3.4 sollen die Verbindungseinheiten
die Endabschnitte „verschließen“.
Für eine Auslegung des Patentanspruchs 1 im Sinne von „staubdicht verschließen“,
wie sie die Patentabteilung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, gibt es zur
Überzeugung des Senats keinen Anlass. Vielmehr ist ein „Staubschutzelement“ erst
im erteilten Patentanspruch 2 genannt und darf daher nicht schon
im
Patentanspruch 1 mitgelesen werden.
7.
Der Inhalt der am 23. Januar 2012 – unter Inanspruchnahme der Priorität
vom 10. Februar 2011 aus der japanischen Voranmeldung JP 2011-027372 –
eingereichten Patentanmeldung 10 2012 100 533.8, die am 16. August 2012 als
Druckschrift DE 10 2012 100 533 A1 [E4] veröffentlicht wurde, gilt in der beim
DPMA ursprünglich eingereichten Fassung als Stand der Technik, da es sich hierbei
um eine nationale Patentanmeldung mit älterem Zeitrang handelt (§ 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 PatG).
Durch die Patentanmeldung 10 2012 100 533.8 in seiner ursprünglichen Fassung,
der in der Druckschrift DE 10 2012 100 533 A1 [E4] vollständig und richtig
wiedergegeben ist, ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 vollständig
vorweggenommen, denn diese offenbart – ausgedrückt in den Worten des
Streitpatents – eine
M1 Gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung 100 für Kabel und
Schläuche (Figur 1 i. V. m Absatz 0001), mit:
M2 einem gelenkigen Stützglied 110,
M2.1
das aus einer großen Anzahl von miteinander verbundenen
Kunstharzblockkörpern 111 zusammengesetzt ist und
M2.2
eine gerade verlaufende Stellung sowie eine gebogene
Stellung einnehmen kann
(Figur 6 = gerade - Figur 7 = gebogen), und
M3 einem flexiblen Gurtelement 120 (Figur 1), bei dem eine Vielzahl
von rohrförmigen Lagerabschnitten 121 (Figur 8),
M3.1
durch die hindurch das gelenkige Stützglied 110 und
M3.2
die Kabel und Schläuche C eingeführt und gelagert werden,
parallel in Gurtbreitenrichtung ausgebildet sind
(Absätze 0041, 0054),
M4
wobei die Kabel und Schläuche C
M4.1
in den rohrförmigen Lagerabschnitten 121 des flexiblen
Gurtelements 120 geschützt werden (Absatz 0052,
Patentanspruch 1) und
M4.2
zwischen
einem
maschinenrahmenseitigen
Befestigungsendabschnitt
und
einem Bewegungsendabschnitt der beweglichen Seite geführt werden
(Absätze 0015, 0067, Patentanspruch 1),
M5
wobei die gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung 100 für Kabel
und Schläuche des Weiteren Verbindungseinheiten 130 umfasst
(Figur 1, Absatz 0041, Patentanspruch 1),
M5.1
die
am maschinenrahmenseitigen
Befestigungsendabschnitt und
M5.2
am Bewegungsendabschnitt der beweglichen Seite
angebracht werden sollen,
M5.3 welche integral
M5.3.1 gelenkige Endabschnitte 111 des gelenkigen
Stützglieds 110 (Figuren 10 oder 11 i. V. m Absätze
0056, 0057, 0069),
M5.3.2 Kabelendabschnitte der Kabel und Schläuche C
(Figur 8 oder 9 i. V. m. Absätze 0054, 0060) sowie
M5.3.3 Endabschnitte der rohrförmigen Lagerabschnitte
des flexiblen Gurtelements 120 festhalten
(Ausweislich der Figuren 8 oder 9 reichen die
Enden des Gurtelements 120 bis unter die
Klemmplatten 133 143, auch in der Figur 1 sind die
Enden des Gurtelements von den Klemmplatten
überdeckt) und
M5.3.4 die
Endabschnitte
der
rohrförmigen
Lagerabschnitte des flexiblen Gurtelements 120
verschließen
(Da die offenen Enden des Gurtelements
ausweislich der zeichnerischen Darstellung in den
Figuren 8, 9 zumindest an die Blockkörper-
Halteeinrichtungen 131, 141 anstoßen bzw. durch
die Kabelhalter 132, 142 eingeklemmt sind [Figur
12 und Absatz 0060], sind sie zumindest im Sinne
der Schutzklasse IP40 – „Geschützt gegen feste
Fremdkörper mit Durchmesser ab 1,0 mm“ –
verschlossen).
Damit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht mehr neu (§ 3
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG).
Da die Patentinhaberin darüber hinaus erklärt hat, dass sie das Patent weder im
erteilten Umfang noch hilfsweise im Umfang eines oder mehrerer Unteransprüche
verteidigen werde, war der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben und das
Patent 10 2012 100 290 – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – in Gänze zu widerrufen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
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