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BPatG Beschluss vom 07.12.2021 – 19 W (pat) 14/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:071221B19Wpat14.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 14/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 100 290

ECLI:DE:BPatG:2021:071221B19Wpat14.20.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters

Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

18. September 2019 aufgehoben und das Patent 10 2012 100 290

widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 13. Januar 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit

der Nummer 10 2012 100 290 am 2. Juli 2015 veröffentlicht worden. Es trägt die

Bezeichnung „Gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung

für Kabel und

Schläuche“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 4. April 2016, beim

DPMA per Fax eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der

Begründung, der Gegenstand des Patents sei nicht neu, zumindest beruhe er nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Außerdem hat sie geltend gemacht, die

Unionspriorität aus der Voranmeldung JP 2011-029759 vom 15. Februar 2011 sei

zu Unrecht in Anspruch genommen worden.

Mit am Ende der Anhörung am 18. September 2019 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 55 des DPMA das Patent unverändert aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 31. Januar 2020 Beschwerde

eingelegt.

Der Senat hat den Beteiligten mit Ladungsverfügung vom 21. September 2021, auf

die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Hinweise zur Vorbereitung der

anberaumten mündlichen Verhandlung erteilt. Der Verhandlungstermin wurde

antragsgemäß aufgehoben und das Beschwerdeverfahren

im schriftlichen

Verfahren fortgesetzt.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin

hat mit Schriftsatz vom

19. November 2021 sinngemäß beantragt,

den Beschluss

der Prüfungsstelle

55

des DPMA

vom

18. September 2019 aufzuheben und das Patent 10 2012 100 290

vollumfänglich zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom

16. November 2021 erklärt, dass sie das Patent weder im erteilten Umfang noch

hilfsweise im Umfang eines oder mehrerer Unteransprüche verteidigen werde.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung (100) für Kabel und

Schläuche, mit:

einem gelenkigen Stützglied (110), das aus einer großen Anzahl von

miteinander verbundenen Kunstharzblockkörpern (111) zusammengesetzt ist und eine gerade verlaufende Stellung sowie eine gebogene

Stellung einnehmen kann, und

einem

flexiblen Gurtelement (120), bei dem eine Vielzahl von

rohrförmigen Lagerabschnitten (121), durch die hindurch das gelenkige

Stützglied (110) und die Kabel und Schläuche (C) eingeführt und gelagert

werden, parallel in Gurtbreitenrichtung ausgebildet sind,

wobei die Kabel und Schläuche (C) in den rohrförmigen Lagerabschnitten

(121) des flexiblen Gurtelements (120) geschützt werden und zwischen

einem maschinenrahmenseitigen Befestigungsendabschnitt und einem

Bewegungsendabschnitt der beweglichen Seite geführt werden,

wobei die gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung (100) für Kabel

und Schläuche des weiteren Verbindungseinheiten (130) umfasst, die

am maschinenrahmenseitigen Befestigungsendabschnitt und am

Bewegungsendabschnitt der beweglichen Seite angebracht werden

sollen, welche

integral gelenkige Endabschnitte des gelenkigen

Stützglieds (110), Kabelendabschnitte der Kabel und Schläuche (C)

sowie Endabschnitte der rohrförmigen Lagerabschnitte des flexiblen

Gurtelements (120) festhalten und die Endabschnitte der rohrförmigen

Lagerabschnitte des flexiblen Gurtelements (120) verschließen.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechenden nimmt u. a. auf die Druckschrift

DE 10 2012 100 533 A1 [E4] Bezug.

Wegen der direkt oder

indirekt auf Patentanspruch 1

rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache Erfolg und

führt – neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – zum Widerruf des

Patents 10 2012 100 290, da dessen Gegenstand nicht neu und daher nicht

patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG).

2.

Das Streitpatent betrifft eine sogenannte Kabelschlepp- oder Energiekette.

Die Bezeichnung Kabelschleppkette geht ursprünglich auf die Verwendung im Berg-

oder Tagebau zurück, wo schwere Maschinen Kabel sowie Fluidleitungen hinter

sich herschleppen.

Im Zuge der technischen Entwicklung wurden Energieketten zunehmend bei

Werkzeugmaschinen und Industrierobotern eingesetzt, bei denen sich schnell

bewegende Handhabungs-

oder Bearbeitungsvorrichtungen mit einem

feststehenden Maschinengestell mittels Kabel und Schläuchen verbunden sind

(Absatz 0001 der Streitpatentschrift).

Dabei sollen die Kabel und Schläuche einerseits die Bewegung möglichst wenig

behindern, andererseits müssen sie so verlegt sein, dass eine Gefährdung der

Anlagen sowie des Bedienpersonals weitgehend ausgeschlossen ist. Zu diesem

Zweck werden die Kabel und/oder Schläuche mit mechanischen Elementen

ergänzt, die zum einen die auftretenden Zugkräfte aufnehmen und zum anderen

meist auch die Kabel und/oder Schläuche selbst vor einer Beschädigung schützen.

Bei herkömmlichen Energieketten sind die Kabel und Schläuche in eine Art

bewegliches Korsett aus gegeneinander beweglichen Gliedern eingelegt.

In Absatz 0008 ist als problematisch thematisiert, die Energieketten könnten

aufgrund der häufigen Bewegung abriebbedingt zu einer Feinstaubbelastung

führen.

3.

Aufgabe der Erfindung sei es daher, eine gelenkige Schutz- und

Führungsvorrichtung für Kabel und Schläuche bereitzustellen, die Kabel und

Schläuche sicher zwischen einem maschinenrahmenseitigen Befestigungsendbereich und einem Bewegungsendbereich der beweglichen Seite führen könne,

gleichzeitig die Umgebung vor abriebbedingtem Feinstaub der gelenkigen

Stützglieder sowie der Kabel und Schläuche schütze sowie problemlos im

maschinenrahmenseitigen Befestigungsendbereich und dem Bewegungsendbereich der beweglichen Seite angebracht werden könne (Absatz 0011).

4.

Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ist ein Diplomingenieur (FH) bzw.

Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der Schutz-

und Führungsvorrichtungen für Kabel und/oder Medienleitungen entwickelt, die zur

Versorgung ortsveränderlicher Verbraucher vorgesehen sind.

5.

Die Lösung der Aufgabe besteht in einer Schutz- und Führungsvorrichtung

mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmalen, der in gegliederter

Fassung wie folgt lautet:

M1 Gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung (100) für Kabel und

Schläuche, mit:

M2 einem gelenkigen Stützglied (110),

M2.1

das aus einer großen Anzahl von miteinander verbundenen

Kunstharzblockkörpern (111) zusammengesetzt ist und

M2.2

eine gerade verlaufende Stellung sowie eine gebogene

Stellung einnehmen kann, und

M3 einem flexiblen Gurtelement (120), bei dem eine Vielzahl von

rohrförmigen Lagerabschnitten (121),

M3.1

durch die hindurch das gelenkige Stützglied (110) und

M3.2

die Kabel und Schläuche (C) eingeführt und gelagert

werden, parallel in Gurtbreitenrichtung ausgebildet sind,

M4 wobei die Kabel und Schläuche (C)

M4.1

in den rohrförmigen Lagerabschnitten (121) des flexiblen

Gurtelements (120) geschützt werden und

M4.2

zwischen einem maschinenrahmenseitigen Befestigungsendabschnitt und einem Bewegungsendabschnitt der

beweglichen Seite geführt werden,

M5 wobei die gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung (100) für

Kabel und Schläuche des weiteren Verbindungseinheiten (130)

umfasst,

M5.1

die am maschinenrahmenseitigen Befestigungsendabschnitt und

M5.2

am Bewegungsendabschnitt der beweglichen Seite

angebracht werden sollen,

M5.3 welche integral

M5.3.1 gelenkige

Endabschnitte

des

gelenkigen

Stützglieds (110),

M5.3.2 Kabelendabschnitte der Kabel und Schläuche (C)

sowie

M5.3.3 Endabschnitte der rohrförmigen Lagerabschnitte

des flexiblen Gurtelements (120) festhalten und

M5.3.4 die Endabschnitte der

rohrförmigen Lagerabschnitte des

flexiblen Gurtelements

(120)

verschließen.

6.

Der Entscheidung des Senats liegt folgende Auslegung der Merkmale des

Patentanspruchs 1 zugrunde:

6.1

Die Schutz- und Führungsvorrichtung besteht aus drei Teilen, die deutlich

voneinander unterscheidbar sind:

a)

Das gelenkige Stützglied 110 (vgl. Figuren 2, 3, 6, 7) – Merkmale M2, M2.1,

M2.2.

Dabei versteht der Fachmann, dass wenigstens ein Stützglied vorgesehen ist,

da jedenfalls in den Figuren 1, 8, 10 sowie 11 jeweils eine Schutz- und

Führungsvorrichtung mit zwei parallel zueinander angeordneten Stützgliedern

110 dargestellt ist.

Da

jedes Stützglied 110 aus einer Vielzahl von sogenannten

Kunstharzblockkörpern 111 besteht, erkennt der Fachmann zugleich, dass es

sich dabei um eine Stützkette mit mehreren gegeneinander beweglichen

Gliedern (Kunstharzblockkörper 111) handelt.

b)

Das flexible Gurtelement 120 (vgl. Figuren 1 sowie 8) – Merkmale M3, M3.1,

M3.2, M4, M4.1, M4.2.

Bei diesem handelt es sich im Prinzip um einen Hüllschlauch, der in

Querrichtung in eine Mehrzahl von zueinander parallelen einzelnen Kammern

121 unterteilt ist, in die jeweils ein Kabel, ein Schlauch oder ein Stützglied

eingelegt ist. Dabei liest der Fachmann im Zusammenhang mit einer

Energiekette mit, dass die Kabel, die Schläuche sowie die Stützglieder lose in

ihren Kammern 121 liegen, da sonst die erwünschte Beweglichkeit nicht

gegeben wäre.

c)

Die Verbindungseinheiten 130 (vgl. Figuren 1 und 8 bis 11) – Merkmale M5

bis M5.3.4.

Dabei handelt es sich um die beidseitigen Endverschlüsse des Gurtelementes

120. Zum einen sollen dadurch die Zugkräfte von den Stützgliedern

aufgenommen, zum anderen die Hohlräume zwischen dem Hüllschlauch und

den lose darin eingelegten Komponenten verschlossen werden.

6.2 Gemäß der Fassung des Merkmals M5.3.4 sollen die Verbindungseinheiten

die Endabschnitte „verschließen“.

Für eine Auslegung des Patentanspruchs 1 im Sinne von „staubdicht verschließen“,

wie sie die Patentabteilung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, gibt es zur

Überzeugung des Senats keinen Anlass. Vielmehr ist ein „Staubschutzelement“ erst

im erteilten Patentanspruch 2 genannt und darf daher nicht schon

im

Patentanspruch 1 mitgelesen werden.

7.

Der Inhalt der am 23. Januar 2012 – unter Inanspruchnahme der Priorität

vom 10. Februar 2011 aus der japanischen Voranmeldung JP 2011-027372 –

eingereichten Patentanmeldung 10 2012 100 533.8, die am 16. August 2012 als

Druckschrift DE 10 2012 100 533 A1 [E4] veröffentlicht wurde, gilt in der beim

DPMA ursprünglich eingereichten Fassung als Stand der Technik, da es sich hierbei

um eine nationale Patentanmeldung mit älterem Zeitrang handelt (§ 3 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 PatG).

Durch die Patentanmeldung 10 2012 100 533.8 in seiner ursprünglichen Fassung,

der in der Druckschrift DE 10 2012 100 533 A1 [E4] vollständig und richtig

wiedergegeben ist, ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 vollständig

vorweggenommen, denn diese offenbart – ausgedrückt in den Worten des

Streitpatents – eine

M1 Gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung 100 für Kabel und

Schläuche (Figur 1 i. V. m Absatz 0001), mit:

M2 einem gelenkigen Stützglied 110,

M2.1

das aus einer großen Anzahl von miteinander verbundenen

Kunstharzblockkörpern 111 zusammengesetzt ist und

M2.2

eine gerade verlaufende Stellung sowie eine gebogene

Stellung einnehmen kann

(Figur 6 = gerade - Figur 7 = gebogen), und

M3 einem flexiblen Gurtelement 120 (Figur 1), bei dem eine Vielzahl

von rohrförmigen Lagerabschnitten 121 (Figur 8),

M3.1

durch die hindurch das gelenkige Stützglied 110 und

M3.2

die Kabel und Schläuche C eingeführt und gelagert werden,

parallel in Gurtbreitenrichtung ausgebildet sind

(Absätze 0041, 0054),

M4

wobei die Kabel und Schläuche C

M4.1

in den rohrförmigen Lagerabschnitten 121 des flexiblen

Gurtelements 120 geschützt werden (Absatz 0052,

Patentanspruch 1) und

M4.2

zwischen

einem

maschinenrahmenseitigen

Befestigungsendabschnitt

und

einem Bewegungsendabschnitt der beweglichen Seite geführt werden

(Absätze 0015, 0067, Patentanspruch 1),

M5

wobei die gelenkige Schutz- und Führungsvorrichtung 100 für Kabel

und Schläuche des Weiteren Verbindungseinheiten 130 umfasst

(Figur 1, Absatz 0041, Patentanspruch 1),

M5.1

die

am maschinenrahmenseitigen

Befestigungsendabschnitt und

M5.2

am Bewegungsendabschnitt der beweglichen Seite

angebracht werden sollen,

M5.3 welche integral

M5.3.1 gelenkige Endabschnitte 111 des gelenkigen

Stützglieds 110 (Figuren 10 oder 11 i. V. m Absätze

0056, 0057, 0069),

M5.3.2 Kabelendabschnitte der Kabel und Schläuche C

(Figur 8 oder 9 i. V. m. Absätze 0054, 0060) sowie

M5.3.3 Endabschnitte der rohrförmigen Lagerabschnitte

des flexiblen Gurtelements 120 festhalten

(Ausweislich der Figuren 8 oder 9 reichen die

Enden des Gurtelements 120 bis unter die

Klemmplatten 133 143, auch in der Figur 1 sind die

Enden des Gurtelements von den Klemmplatten

überdeckt) und

M5.3.4 die

Endabschnitte

der

rohrförmigen

Lagerabschnitte des flexiblen Gurtelements 120

verschließen

(Da die offenen Enden des Gurtelements

ausweislich der zeichnerischen Darstellung in den

Figuren 8, 9 zumindest an die Blockkörper-

Halteeinrichtungen 131, 141 anstoßen bzw. durch

die Kabelhalter 132, 142 eingeklemmt sind [Figur

12 und Absatz 0060], sind sie zumindest im Sinne

der Schutzklasse IP40 – „Geschützt gegen feste

Fremdkörper mit Durchmesser ab 1,0 mm“ –

verschlossen).

Damit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht mehr neu (§ 3

Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG).

Da die Patentinhaberin darüber hinaus erklärt hat, dass sie das Patent weder im

erteilten Umfang noch hilfsweise im Umfang eines oder mehrerer Unteransprüche

verteidigen werde, war der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben und das

Patent 10 2012 100 290 – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – in Gänze zu widerrufen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

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Dorn

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