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BPatG Urteil vom 16.12.2021 – 2 Ni 49/20 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:161221U2Ni49.20EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

(Aktenzeichen)

URTEIL§

Verkündet am 16. Dezember 2021 …

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2021:161221U2Ni49.20EP.0

betreffend das europäische Patent 2 854 324

(DE 60 2009 053 400)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2021 unter Mitwirkung der

Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich,

Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels für Recht

erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 854 324 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass

seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

4.

A communication method performed by base station apparatus

(100), comprising:

communicating with a mobile station apparatus (200) by carrier

citygregation using a plurality of component carriers including a first

component carrier and one or more second component carriers,

wherein the first component carrier is mapped to a plurality of OFDM

subcarriers, and wherein each component carrier of the one or more

second component carriers is mapped to a plurality of OFDM

subcarriers;

and characterized by, in a case where the base station apparatus

(100) communicates with the mobile station apparatus (200) by using

said carrier aggregation:

transmitting a change notification of system information broadcasted

on the first component carrier via a paging channel on the first

component carrier;

broadcasting the system information on the first component carrier;

communicating with the mobile station apparatus (220) based on the

system information broadcasted on the first component carrier; and

in a case of changing system information corresponding to a second

component carrier of the one or more second component carriers,

transmitting, to the mobile station apparatus (200), the system

information corresponding to the second component carrier of the

one or more second component carriers via a dedicated radio

resource control signaling;

transmitting a change notification of the system information

corresponding to the second component carrier of the one or more

second component carriers via a paging channel on the second

component carrier of the one or more second component carriers;

communicating with the mobile station apparatus (220) based on the

system information corresponding to the second component carrier

of the one or more second component carriers transmitted via

dedicated radio resource control signaling.

5.

A processing device (208) that is mounted in the mobile station

apparatus (200), wherein the processing device (208) performs the

processing method according to claim 3.

6.

A processing device (108) that is mounted in the base station

apparatus (100), wherein the processing device (108) performs the

processing method according to claim 4.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 3)

jeweils 1/3, die Klägerin zu 2) und die Beklagte jeweils 1/6. Die übrigen

Verfahrenskosten der Klägerin zu 2) und der Beklagten werden

gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

erteilten, europäischen Patents 2 854 324

(Streitpatent), das am

23. Dezember 2014 von der europäischen Patentanmeldung 09821866.2/2 346 295

(Stammanmeldung) abgeteilt wurde. Die Stammanmeldung wurde am 28. Juli 2009

unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität JP 2008272048 vom 22. Oktober

2008 international angemeldet und mit der WO 2010/047 166 A1 am 29. April 2010

in japanischer Sprache offengelegt. Nach Eintritt in die europäische nationale Phase

hat das Europäische Patentamt am 20. Juli 2011 die englischsprachige

Offenlegungsschrift EP 2 346 295 A1 der Stammanmeldung veröffentlicht. Die

Anmeldeunterlagen des Streitpatents wurden am 1. April 2015 mit der EP 2 854 324

A2 offengelegt. Das in der Verfahrenssprache Englisch am 18. Juli 2018 mit der

Bezeichnung „Communication System and Mobile Station Apparatus“ mit der

EP 2 854 324 B1 veröffentlichte Patent wird beim Deutschen Patent- und

Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2009 053 400.9 geführt und umfasst sechs

formal zueinander nebengeordnete Ansprüche, wovon vier selbständig sind, und

keine Unteransprüche.

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des deutschen Teils des

Streitpatents in vollem Umfang. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in vollem

Umfang und hilfsweise beschränkt mit 54 Hilfsanträgen.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden

ursprünglichen Offenbarung und der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf

fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit. Zudem nehme das

Streitpatent seine Priorität zu Unrecht in Anspruch.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin zu 1) die folgenden Dokumente

genannt:

NK1

Auszug aus der Verletzungsklageschrift der Beklagten gegen die

Klägerin zu 1) vom 25.Juni 2019 vor dem Landgericht München I;

NK2

Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamts zum

Aktenzeichen 60 2009 053 400.9 vom 17. Oktober 2019;

EP 2 854 324 B1 (Streitpatentschrift);

Fassung der Stammanmeldung mit Änderungen nach Art. 34 PCT;

Eingereichte Unterlagen der Teilungsanmeldung;

Übersetzung der Prioritätsunterlagen;

NK3

NK4

NK5

NK6

NK7 Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bis 6;

NK8

NK9

Prioritätsunterlagen (JP 2008-203 361);

EP 2 312 896 A1;

NK10 EPA Registerauszug zur EP 2 312 896;

D1

D2

D3

3GPP TS 36.331 V10.11.0 (2013-09);

3GPP TS 36.300 V10.11.0 (2013-09);

Huawei: “Dual Cell deployment scenarios”, 3GPP TSG-RAN WG2

Meeting #62, K…, USA, 5.-9. Mai 2008, R2-082291;

D3a

„Feasibility Study on Dual-Cell HSDPA operation”, 3GPP TSG RAN

#39, P…, Mexico, 4.-7. März 2008, RP-080228;

D3b

3GPP TS 25.331 V6.19.0 (2008-09);

D4

3GPP TSG RAN WG2 Meeting #63bis, P1…, Tschechische Republik,

29. September bis 3. Oktober 2008, Change Request R2-085433;

D4a

D4b

D5

D5ü

D5a

D6

3GPP TS 25.331 V8.3.1 (2008-08);

3GPP TR 25.825 V1.0.0 (2008-05);

WO 2010/016 255 A1;

EP 2 312 896 A1 als Übersetzung zu D5 = NK9;

ETSI TS 136 300 V8.4.0 (2008-04);

Ericsson: „A discussion on some technology components for LTE-

Advanced”, 3GPP TSG-RAN WG1 Meeting #53, K…, USA,

5.-9. Mai 2008, R1-082024;

D7

3GPP TS 36.331 V8.2.0 (2008-05).

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin zu 2) zusätzlich noch folgendes

Dokument genannt:

MN1

Streitverkündung der D… AG an die C… AG.

Die Klägerin zu 3) hat zudem noch auf folgendes Dokument hingewiesen:

HLNK 1Klageschriftsatz der S… K.K. gegen die G…

Ltd., vom 6. März 2019 vor dem

Landgericht München I.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage machen die Klägerinnen geltend, dass

-

-

-

-

die Priorität des Streitpatents zu Unrecht in Anspruch genommen werde;

die Gegenstände und Verfahren der formal zueinander nebengeordneten

Ansprüche 1 bis 6 über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich

eingereichten Fassung (NK4) hinausgehen;

die Gegenstände und Verfahren aller Ansprüche nicht neu seien gegenüber den

Lehren der Druckschriften D1 bis D5;

es der Lehre aller Ansprüche an erfinderischer Tätigkeit gegenüber der

Druckschrift D6 fehle.

Die Klägerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2021 ihre Klage zurückgenommen.

Die Klägerin zu 3) hat mit Schriftsatz vom 21. September 2021 ihre Klage

zurückgenommen.

Die Klägerin zu 2) behauptet, die Gegenstände der Ansprüche der Hilfsanträge

seien nicht patentfähig, da sie nicht neu seien, nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruhen oder unzulässige Erweiterungen darstellen würden.

Die Klägerin 2) stellt den Antrag,

das europäische Patent EP 2 854 324 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen

hilfsweise

das europäische Patent EP 2 854 324 unter Klageabweisung im Übrigen

dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die

Fassung eines der 54 Hilfsanträge mit 0‘‘‘ sowie 1 bis 7e-l vom 18. Oktober

2021 und 8. Dezember 2021 sowie vom 16. Dezember 2021 erhalten, in

nachfolgender Reihenfolge, begonnen bei Hilfsantrag 0‘‘‘:

Hilfsantrag 0‘‘‘

Hilfsantrag 1

Hilfsantrag 2

Hilfsantrag 3

Hilfsantrag 4

Hilfsantrag 5

Hilfsantrag 6‘

Hilfsantrag 6‘a

Hilfsantrag 6‘b

Hilfsantrag 7

Hilfsantrag 7a

Hilfsantrag 7b

Hilfsantrag 7c

Hilfsantrag 7d

Hilfsantrag 7‘e

Hilfsantrag 2-f

Hilfsantrag 3-f

Hilfsantrag 4-f

Hilfsantrag 5-f

Hilfsantrag 6‘-f

Hilfsantrag 6‘a-f

Hilfsantrag 6‘b-f

Hilfsantrag 7-f

Hilfsantrag 7a-f

Hilfsantrag 7b-f

Hilfsantrag 7c-f

Hilfsantrag 7d-f

Hilfsantrag 7‘e-f

Hilfsantrag 2-l

Hilfsantrag 3-l

Hilfsantrag 4-l

Hilfsantrag 5-l

Hilfsantrag 6‘-l

Hilfsantrag 6‘a-l

Hilfsantrag 6‘b-l

Hilfsantrag 7-l

Hilfsantrag 7a-l

Hilfsantrag 7b-l

Hilfsantrag 7c-l

Hilfsantrag 7‘d-l

Hilfsantrag 7‘e-l

Hilfsantrag 6

Hilfsantrag 6a

Hilfsantrag 6b

Hilfsantrag 7e

Hilfsantrag 6-f

Hilfsantrag 6a-f

Hilfsantrag 6b-f

Hilfsantrag 7e-f

Hilfsantrag 6-l

Hilfsantrag 6a-l

Hilfsantrag 6b-l

Hilfsantrag 7d-l

Hilfsantrag 7e-l

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen in allen wesentlichen Punkten

entgegen und vertritt die Auffassung, dass die erteilten Ansprüche neu seien, auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden und nicht unzulässig erweitert seien.

Die Priorität werde zu Recht in Anspruch genommen, so dass die mit den

Ansprüchen 1 bis 6 beanspruchten Gegenstände den Zeitrang des

Prioritätsdokuments, also den 22. Oktober 2008 aufwiesen. Das Streitpatent sei

jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

CF1

CF2

D8

3GPP TS 25.308 V8.2.0 (2008-05);

3GPP TS 25.213 V8.2.0 (2008-09);

3GPP TS 36.300, V8.4.0 (2008-03) .

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch gemäß

EP 2 854 324 B1 (mit an die Anlage NK7 der Klägerin zu 1) angelehnter

Merkmalsgliederung):

1.

A mobile station apparatus (200) comprising

1.1

1.2

a wireless circuit (203) and

a radio resource control circuit (209), wherein

2.

the wireless circuit is configured to and/or programmed to:

2.1

2.2

communicate with a base station apparatus (100) by carrier aggregation

using a plurality of component carriers including

2.2.1 a first component carrier and

2.2.2 one or more second component carriers; and characterized in that

3.

the radio resource control circuit (209) is configured to and/or programmed

to:

3.1

obtain a change notification of system information

3.1.1 broadcasted on the first component carrier

3.1.2 via a paging channel on the first component carrier;

3.2

obtain, from the base station apparatus (100), the system information

broadcasted on the first component carrier; and

3.3

in a case that system information

3.3.1 corresponding to at least one second component carrier of the one

or more second component carriers is changed,

3.3.2 obtain, from the base station apparatus (100), system information

3.3.2.1 corresponding to the at least one second component carrier

of the one or more second component carriers

3.3.2.2 via a dedicated radio resource control signaling.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der deutschen Übersetzung gemäß

EP 2 854 324 B1 (mit an die Anlage NK7 der Klägerin zu 1) angelehnter

Merkmalsgliederung):

1.

Mobilstationsgerät (200),

1.1

1.2

das eine Drahtlosschaltung (203) und

eine Funkressourcensteuerungsschaltung (209) aufweist, wobei

2.

die Drahtlosschaltung (203) eingerichtet ist und/oder programmiert ist, um:

2.1 mit einem Basisstationsgerät (100) durch Trägeraggregation

2.2

unter Verwendung einer Vielzahl von Komponententrägern

2.2.1 einschließlich einem ersten Komponententräger und

2.2.2 einem

oder mehreren

zweiten Komponententrägern

zu

kommunizieren; und dadurch gekennzeichnet, dass

3.

die Funkressourcensteuerungsschaltung (209) eingerichtet ist und/oder

programmiert ist, um:

3.1

eine Änderungsbenachrichtigung von Systeminformation zu erhalten,

3.1.1 welche auf dem ersten Komponententräger

3.1.2 über einen Paging-Kanal auf dem ersten Komponententräger

übertragen wird;

3.2

die auf dem ersten Komponententräger übertragene Systeminformation

von dem Basisstationsgerät (100) zu erhalten;

3.3

in dem Fall, dass sich Systeminformation ändert,

3.3.1 die wenigstens einem zweiten Komponententräger des einen oder

der mehreren zweiten Komponententräger entspricht,

3.3.2 von dem Basisstationsgerät (100) Systeminformation,

3.3.2.1 die dem wenigstens einen zweiten Komponententräger des

einen oder der mehreren zweiten Komponententräger

entspricht,

3.3.2.2 über eine zugeordnete Funkressourcensteuerungssignalgebung zu erhalten.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2021 erklärt,

dass der Hilfsantrag 0´´´ die vorher in der mündlichen Verhandlung eingereichten

Hilfsanträge 0, 0´ und 0´´ ersetzt. Die Klägerin zu 2) rügt die Hilfsanträge 0, 0´, 0´´

und 0´´´ als verspätet.

Hilfsantrag 0´´´ vom 16. Dezember 2021 hat den im Tenor genannten Wortlaut.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56

EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1

Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ i. V. m. Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend

gemacht werden, ist gemäß § 81 PatG zulässig.

Die Klage ist insofern begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit

es über die von der Beklagten mit Hilfsantrag 0´´´ beschränkt verteidigte Fassung

hinausgeht. Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet, denn in der

Fassung nach Hilfsantrag 0´´´ hat das Patent Bestand.

I.

Die in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2021 eingereichten

Hilfsanträge 0, 0´, 0´´ und 0´´´ waren trotz Rüge der Klägerin zu 2) nach § 83 Abs. 4

Satz 1 PatG nicht als verspätet zurückzuweisen.

Damit ist über die Verteidigung des Streitpatents nach dem Hilfsantrag 0´´´ in der

Sache zu entscheiden.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar eine Verteidigung des

Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner

Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass

dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der

mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären

sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und

Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich

verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die mündliche Verhandlung

einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen

die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor. So

liegt der Fall hier, weil die Berücksichtigung der Hilfsanträge 0, 0´, 0´´ und 0´´´ zu

keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat

(vgl. Keukenschrijver,

Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen

zur Rechtsprechung des BPatG).

II.

Das Streitpatent hat in der erteilten Fassung keinen Bestand, da den Gegenständen

des Patents in der erteilten Fassung der Nichtigkeitsgrund der fehlenden

Patentfähigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138

Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ). In der Fassung des in der mündlichen

Verhandlung am 16. Dezember 2021 eingereichten Hilfsantrags 0‘‘‘ ist das

Streitpatent jedoch bestandsfähig.

1. Gegenstand des Streitpatents mit der Bezeichnung „Communication System and

Mobile Station Apparatus“ sind ein Kommunikationssystem und eine Mobilstation,

insbesondere ein Kommunikationssystem, das eine Vielzahl von Teilträgern nutzt

und eine Mobilstation, die in einem solchen Kommunikationssystem verwendet wird

(vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift NK 3).

3GPP (3rd Generation Partnership Project) ist ein Gemeinschaftsprojekt, das die

Spezifikation eines Systems für tragbare Telefone entwickelt, das auf einem

Netzwerk basiert, das eine Weiterentwicklung von W-CDMA (Wideband-Code

Division Multiple Access) und GSM (Global System for Mobile Communications) ist.

In 3GPP wird ein W-CDMA-Schema als eine dritte Generation von mobilen

Kommunikationssystemen standardisiert und seine Services wurden zum

Anmeldezeitpunkt nacheinander in Betrieb gesetzt. HSDPA (High Speed Downlink

Packet Access), dessen Übertragungsgeschwindigkeit weiter vergrößert ist, wurde

ebenfalls standardisiert und seine Services wurden ebenfalls gestartet.

3GPP hat Überlegungen über eine Weiterentwicklung des mobilen

Kommunikationssystems angestellt, das als LTE-A (Long Term Evolution-

Advanced) oder Advanced EUTRA bezeichnet wurde und die Übertragung und den

Empfang von Daten mit einer noch höheren Geschwindigkeit realisiert, indem die

Entwicklung der drahtlosen Zugangstechnik der dritten Generation, bezeichnet als

LTE (Long Term Evolution) oder EUTRA (Evolved Universal Terestrial Radio

Access) und eine noch größere Bandbreite genutzt werden.

Es wurde ein OFDMA (Orthogonal Frequency Division Multiple Access)-System

vorgeschlagen, das Nutzern

im Downlink mehrere Teilträger zuweist, die

zueinander orthogonal sind. Das OFDMA-System nutzt Techniken wie ein adaptives

Modulations-/Demodulations- und Fehlerkorrekturschema

(AMCS: Adaptive

Modulation and Coding Scheme), das auf einer Anpassung der Übertragung, wie

der Kanalcodierung beruht.

AMCS ist ein Schema, das verschiedene Parameter der drahtlosen Übertragung für

beispielsweise Fehlerkorrektur oder Kodierung in Abhängigkeit von der Kanalgüte

jeder Mobilstation zwischen verschiedenen Möglichkeiten umschaltet, um so eine

möglichst effiziente Paketdatenübertragung bei hoher Geschwindigkeit

durchzuführen. Die Kanalgüte jeder Mobilstation wird zurückübertragen, indem CQI

(Channel Quality Indicator) benutzt werden.

Die hier wiedergegebene

Fig. 12 des Streitpatents

ist eine Darstellung der

physikalischen

Kanalkonfiguration, die in

einem

üblichen

drahtlosen

Übertragungssystem wie

EUTRA verwendet wird.

Es

umfasst

eine

Basisstation

(100) und

Mobilstationen

(200a,

200b und 200c). „R01“

gibt das Abdeckungsgebiet der Basisstation (100) an, innerhalb derer die

Basisstation (100) mit den darin befindlichen Mobilstationen (200a, 200b, 200c)

kommuniziert.

In EUTRA werden im Downlink zur Übertragung eines Signals von der Basisstation

(100) zur Mobilstation (200a, 200b, 200c), ein physikalischer Nachrichtenkanal

(PBCH, „physical broadcast channel“), ein physikalischer Downlink Kontrollkanal

(PDCCH, „physical downlink control channel“), ein physikalischer gemeinsamer

Downlinkkanal (PDSCH, „physical downlink shared channel“), ein physikalischer

mehrfachbesetzter Kanal (PCMH, „physical multicast channel“), ein physikalischer

Kontrollformatanzeigekanal (PCFICH, „physical control format indicator channel“)

und ein physikalischer hybrider ARQ Anzeigekanal (PHICH, „physical hybrid ARQ

indicator channel“) benutzt.

Im Uplink benutzt EUTRA zur Übertragung eines Signals von der Mobilstation

(200a, 200b, 200c) zur Basisstation (100) einen physikalischen gemeinsamen

Uplinkkanal (PUSCH, „physical uplink shared channel“), einen physikalischen

Uplink Kontrollkanal (PUCCH, „physical uplink control channel“) und einen

physikalischen beliebig zugänglichen Kanal (PRACH, „physical random access

channel“).

LTE-A basiert auf dem System von EUTRA. Das Frequenzband, das in einem

üblichen System benutzt wird, ist kontinuierlich. Im Gegensatz dazu wurde in LTE-

A vorgeschlagen, das System auf einer Vielzahl von nebeneinanderliegenden oder

auch beabstandeten Frequenzbändern zu betreiben, die als Trägerkomponente

oder Teilträger (CC, „component carrier“), im Streitpatent als Komponententräger,

bezeichnet werden und zusammen ein breites Frequenzband bilden. Dies wird als

„Spektrumsaggregation“ oder „Trägeraggregation“ bezeichnet. Ein Systemband

besteht somit aus einer Vielzahl von einzelnen Trägerkomponenten, die jedes für

sich ein Teil des zugänglichen Frequenzbandes sind. Eine Mobilstation in LTE oder

LTE-A kann in jeder der Trägerkomponenten arbeiten. Es wurde zudem

vorgeschlagen, dass das im Downlink verwendete Frequenzband und das im Uplink

verwendete Frequenzband unterschiedliche Frequenzbandbreiten aufweisen, um

das einem mobilen Kommunikationssystem zugewiesene Frequenzband flexibler

nutzen zu können (vgl. Abs. [0001] bis [0012] der Streitpatentschrift NK3).

Jedoch gab es in herkömmlichen drahtlosen Kommunikationssystemen das

Problem, dass es höchst ineffizient für die Mobilstation war, dass die Anzahl von

Teilträgern bis in die oberen Schichten geführt wurden (vgl. Abs. [0016] der

Streitpatentschrift NK3).

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die

Aufgabe zugrunde, ein drahtloses Kommunikationssystem und eine Mobilstation

anzugeben, die effizient Zustandsinformationen handhaben können, die sie von

einer Basisstation erhalten, wobei die Mobilstation eine Kommunikation in einem

System mit einer Vielzahl von Teilträgern schnell ausführen kann (vgl. Abs. [0017]

des Streitpatents NK3).

3. Diese Aufgabe wird nach Angabe des Streitpatents durch die Gegenstände und

Verfahren der erteilten Ansprüche und die Gegenstände und Verfahren der

Ansprüche nach den Hilfsanträgen gelöst.

Entsprechend dem erteilten Anspruch 1 kann Anspruch 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘ wie

folgt gegliedert werden:

1.

A mobile station apparatus (200) comprising

1.1

1.2

a wireless circuit (203) and

a radio resource control circuit (209), wherein

2.

the wireless circuit (203) is configured to and/or programmed to:

2.1

2.2

communicate with a base station apparatus (100) by carrier aggregation

using a plurality of component carriers including

2.2.1 a first component carrier and

2.2.2 one or more second component carriers;

2.2.3 wherein the first component carrier is mapped to a plurality of OFDM

subcarriers,

2.2.4 and wherein each component carrier of the one or more second

component carriers is mapped to a plurality of OFDM subcarriers;

and characterized in that

3’.

the radio resource control circuit (209) is configured to and/or programmed

to, in a case where the mobile station apparatus (200) communicates with

the base station apparatus (100) by using said carrier aggregation:

3.1

- obtain a change notification of system information

3.1.1 broadcasted on the first component carrier

3.1.2 via a paging channel on the first component carrier;

3.2

- obtain, from the base station apparatus (100), the system information

broadcasted on the first component carrier; and

3.4

- not monitor a paging channel on any component carrier of the one or

more second component carriers; and

3.3

- in a case that system information

3.3.1’ corresponding to a second component carrier of the one or more

second component carriers is changed,

3.3.2’ obtain, from the base station apparatus (100), the system information

3.3.2.1’ corresponding to the second component carrier of the one or

more second component carriers

3.3.2.2 via a dedicated radio resource control signaling and

3.3.3. wherein the mobile station apparatus is configured to and/or

programmed to manage the system information obtained via

dedicated radio resource control signaling for the corresponding

second component carrier of the one or more second component

carriers;

3.5

and wherein the mobile station apparatus is configured to and/or

programmed to update system information according to the system

information broadcasted on the first component carrier and obtained from

the base station apparatus.

Die

beanspruchte

Lösung

besteht

in

erster

Linie

in

einem

Kommunikationsverfahren, das zwischen einer Basisstation und einer Mobilstation

abläuft. Dabei erfolgt zur Übertragung von Informationen eine Trägeraggregation,

so dass das Übertragungsband einen ersten Komponententräger und mindestens

einen zweiten Komponententräger aufweist. Es können auch mehr als zwei

Komponententräger zur Kommunikation genutzt werden, so dass dann mehrere

zweite Komponententräger

vorliegen. Der Begriff

„Komponententräger“

(„component carrier“), der heute für den Fachmann ein Fachbegriff ist, war zum

Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents noch kein Fachbegriff und muss somit

breiter als der heutige Fachbegriff verstanden werden, auch wenn in der

Beschreibung das heutige Verständnis dieses Fachbegriffs dargestellt wird. In den

Ansprüchen des Hilfsantrags 0‘‘‘ wird deshalb der Begriff „Komponententräger“

durch zusätzliche Merkmale so beschränkt, dass der Begriff „Komponententräger“

weitgehend mit dem heutigen Verständnis des Fachmanns übereinstimmt.

Die Mobilstation erhält in einem Schritt eine von der Basisstation gesendete

Nachricht, dass eine Systeminformation geändert wurde. Diese Nachricht erhält sie

auf dem ersten Komponententräger in einem Pagingkanal. Ein Pagingkanal ist ein

Kanal, der Benachrichtigungen überträgt. Dies bedeutet, dass unabhängig davon,

in welchem Kanal die Änderungsnachricht übertragen wird, es sich bei diesem

Kanal immer um einen Pagingkanal handelt, denn die Änderungsnachricht macht

diesen Kanal zum Pagingkanal. Im Mobilfunk ist dieser Kanal als spezieller

Transportkanal (PCH), der aber physikalisch mit anderen Transportkanälen in

einem gemeinsamen physikalischen Kanal (PDSCH) übertragen wird, ausgebildet

(siehe Fig. 1 der Streitpatentschrift NK3).

In einem nächsten Schritt wird die (geänderte) Systeminformation von der

Basisstation auf die Mobilstation übertragen. Dies erfolgt wiederum auf dem ersten

Komponententräger in Form eines „Broadcasts“. Darunter versteht der Fachmann

eine Nachricht, die für alle mobilen Geräte, die auf dem Komponententräger

kommunizieren, bestimmt ist und nicht, wie im Fall einer dedizierten Nachricht, für

nur ein bestimmtes mobiles Gerät bestimmt ist.

Betrifft die Änderung der Systeminformation den ersten Komponententräger, so

bleibt gemäß dem erteilten Anspruch 1 offen, was dann geschieht. Dies bedeutet,

dass dann auch nichts weiter geschehen kann. Anspruch 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘ gibt

für diesen Fall an, dass ein Update der Systeminformation entsprechend der auf

dem ersten Komponententräger erhaltenen Systeminformation erfolgt.

Betrifft die Systeminformationsänderung dagegen einen der

zweiten

Komponententräger, so wird Systeminformation mittels eines Verfahrens

übertragen, das als „dedicated radio resource control signaling“ bezeichnet wird und

ein Punkt zu Punkt Übertragungsverfahren („dedicated“) von einer Basisstation zu

einer bestimmten Mobilstation ist. Die Systeminformation wird dabei mittels

Funkressourcensteuerungssignalgebung (RRC-signaling) übertragen, d.h. es

werden Informationen für die Steuerung der funktechnischen Ressourcen gemäß

dem dafür vorgesehenen Protokoll übertragen. Zu diesen Informationen gehören

beispielsweise die Übertragungsleistung oder auch die Verschlüsselung. Dies ist

die übliche Vorgehensweise, wie Systeminformationsänderungen zu Mobilstationen

übertragen werden, die aktiv mit der Basisstation verbunden sind.

Ein Beispiel für das beanspruchte Verfahren wird in der hier wiedergegebenen

Fig. 11 des Streitpatents gezeigt. Dabei werden drei Komponententräger gezeigt,

die mit CC1, CC2 und CC3 bezeichnet werden. Der Komponententräger CC1 ist

dabei der erste Komponententräger, der hier als Master Region Z01 bezeichnet

wird. Die beiden anderen Komponententräger CC2 und CC3 sind zwei zweite

Komponententräger und bilden die Slave Region Z02.

Ein Komponententräger ist ein Teil des zugänglichen Frequenzbandes mit einer

Bandbreite von 1,4, 3, 5, 10, 15 oder 20 MHz und umfasst damit eine Vielzahl von

Subcarriern von üblicherweise 15 kHz Bandbreite. Dies wird in der hier ebenfalls

wiedergegebenen Fig. 3 des Streitpatents gemeinsam mit der Nutzung des

Komponententrägers für die verschiedenen physikalischen Kanäle dargestellt.

In einem ersten Schritt wird in einem Pagingkanal PCH die Änderung der

Systeminformation angekündigt. Dann überträgt die Basisstation einen „Value Tag“.

Dieser identifiziert die gültige Version der Systeminformation. Er wird von der

Mobilstation verifiziert, d.h. es wird überprüft, ob sich der „Value Tag“ von dem der

bereits vorhandenen Systeminformation unterscheidet. Dieser Vorgang ist sowohl

im mit den erteilten Ansprüchen beanspruchten Verfahren als auch im mit den

Ansprüchen nach Hilfsantrag 0‘‘‘ beanspruchten Verfahren nicht enthalten. Dann

erfolgt die Übertragung der Systeminformation, die

jeden der genutzten

Komponententräger betreffen kann. Die Übertragung erfolgt im BCCH (Broadcast

Control Channel) und damit physikalisch auch im PBCH (Physical Broadcast

Channel, siehe auch Fig. 3) wiederum im ersten Komponententräger CC1. In einem

letzten Schritt erfolgt die Übertragung von für eine Mobilstation spezifischer

(„dedicated“)

Systeminformation

(DCCH)

über

eine

Funkressourcensteuerungssignalgebung (RRC). Dabei wird beansprucht, dass dies

für den Fall erfolgen soll, dass sich die Systeminformation für einen der zweiten

Komponententräger ändert. Es wird dabei weder angegeben, auf welchem der

Komponententräger diese Systeminformation (DCCH) übertragen wird, noch wird

angegeben, was passiert, wenn die Änderung den ersten Komponententräger

betrifft.

Anspruch 1 des Streitpatents lokalisiert die einzelnen Verfahrensschritte in

bestimmten Bestandteilen der Mobilstation. So wird die Kommunikationsmöglichkeit

über mehrere Komponententräger in einer in der deutschen Übersetzung falsch mit

„Drahtlosschaltung“ übersetzten Sende-/Empfangsschaltung (wireless circuit)

lokalisiert, die in der Beschreibung, wie der Fachmann erkennt, als „wireless

section“ bezeichnet wird. Diese Schaltung weist bestimmte Fähigkeiten auf, nämlich

die, dass

sie zur Übertragung und zum Empfang auf mehreren

Komponententrägern in der Lage ist („configured to“).

Die anderen Verfahrensschritte werden in einer „Funkressourcensteuerschaltung“

(radio resource control circuit) lokalisiert. Dies sagt nichts weiter aus, als dass die

Verfahrensschritte von irgendwelchen Bestandteilen der Mobilstation ausgeführt

werden. Diesen Bestandteilen sind dann die angegebenen Namen gegeben.

Insbesondere können die Verfahrensschritte beispielsweise auch von einem

zentralen Prozessor ausgeführt werden, der dann eben ein Bestandteil der

„Funkressourcensteuerschaltung“ ist.

4. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 wie auch der Gegenstand des

Anspruchs 2 und die Verfahren der Ansprüche 3 und 4 werden durch die

Druckschrift D5 neuheitsschädlich vorweggenommen und werden dem Fachmann

außerdem ausgehend von der Druckschrift D6 nahegelegt so dass sie nicht

patentfähig sind (Art. 54 bzw. 56 EPÜ i.V.m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Es kann somit

zunächst dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände und Verfahren dieser

Ansprüche ursprünglich offenbart und damit zulässig sind.

.

4.1. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber der Lehre der

Druckschrift D5 nicht neu (Art. 54 EPÜ).

Dokument D5 ist eine internationale Anmeldung, die am 5. August 2009 angemeldet

wurde und die Priorität einer japanischen Anmeldung vom 6. August 2008 in

Anspruch nimmt. Diese japanische Priorität wird in der NK8 gezeigt. Mit diesem

Prioritätsdokument wurde eine Übersetzung der Prioritätsschrift eingereicht.

Der zugehörige Registerauszug des Europäischen Patentamts NK10 zeigt, dass die

internationale Anmeldung am 21. Februar 2011 in eine europäische nationale

Phase eingetreten ist und auch die notwendigen Gebühren hierfür bezahlt wurden.

Damit handelt es sich bei der Druckschrift D5 um nachveröffentlichten Stand der

Technik mit gegenüber dem Streitpatent älteren Zeitrang, so dass es sich um Stand

der Technik nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ handelt, der in Bezug auf die Neuheit zu

berücksichtigen ist. Als Übersetzung der Druckschrift D5 kann die zugehörige

europäische Offenlegungsschrift EP 2 312 896 A1 verwendet werden, die sowohl

als Übersetzung D5ü als auch als Dokument NK9 eingereicht wurde.

Druckschrift D5 beschäftigt sich ebenfalls mit einer Aggregation von

Komponententrägern, geht dabei aber in erster Linie auf die Problematik einer

Spezifikation der Komponententräger zu Beginn der Kommunikation ein, die

üblicherweise eine ausführliche Kommunikation der Basisstation und der

Mobilstation benötigt, was zu einem problematischen Ansammeln der zu

übertragenden Information während dieses Kommunikationsprozesses führen kann

(vgl. Abs. [0010]). Dieses Problem wird gemäß Anspruch 1 dadurch gelöst, dass auf

dem ersten Komponententräger eine RRC Signalisierung erfolgt, mit deren Hilfe die

zweite Frequenz spezifiziert wird (vgl. Anspruch 1: „…a signal transmission unit

which transmits a signal including information, which specifies at least one second

frequency band different from a first frequency band, to the mobile station device

with use of RRC signaling via a physical downlink shared channel within the first

frequency band, and…“).

Druckschrift D5 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1

ein

1. Mobilstationsgerät (mobile station device 200, siehe Fig.7),

1.1 das eine Drahtlosschaltung (radio unit 203a) und

1.2 eine Funkressourcensteuerungsschaltung (radio resource control unit 209,

siehe Fig. 7 i.V.m. Abs. [0077]: „FIG. 7 is a schematic block diagram showing a

configuration of the mobile station device 200 according to the first embodiment of

the present invention. The mobile station device 200 includes a data control unit

201, a DFT-S-OFDM modulation unit 202, a radio unit 203a, a scheduling unit 204,

a channel estimation unit 205a, an OFDM demodulation unit 206a, a data extraction

unit 207a, an upper layer 208, and an antenna unit A2.” Und Abs. [0088]: „The upper

layer 208 performs processing of the PDCP layer, the RLC layer, and the RRC layer.

The upper layer 208 has a radio resource control unit 209.”) aufweist, wobei

2. die Drahtlosschaltung (203a) eingerichtet ist und/oder programmiert ist, um:

2.1 mit einem Basisstationsgerät (100) durch Trägeraggregation

2.2

unter Verwendung einer Vielzahl von Komponententrägern (system band

W1, W2, siehe Fig. 1)

2.2.1 einschließlich einem ersten Komponententräger (master region Z01 in Fig.

14, 18) und

2.2.2 einem oder mehreren zweiten Komponententrägern (slave region Z02 in Fig.

14, 18) zu kommunizieren (vgl. Abs. [0117]: „Processing of the base station device

100 and the mobile station device 200 will be described by returning to the

description of the first embodiment. A master region is a downlink frequency layer

(system band) to be initially accessed by the mobile station device 200, and the

mobile station device 200 can access another region (slave region) after acquiring

a signal of the region. A downlink synchronization signal (SCH) by which at least

downlink synchronization can be acquired is arranged. The slave region is a

downlink frequency layer (system band) to be accessed after the mobile station

device 200 acquires information in the master region. The master region and the

slave region may be different for each mobile station device 200. That is, the master

region for a certain mobile station device 200 may be configured to be the slave

region of another mobile station device 200. In this case, the downlink

synchronization signal (SCH) may be arranged even in the slave region for a certain

mobile station device 200.”); wobei

3.

die Funkressourcensteuerungsschaltung (209) eingerichtet ist und/oder

programmiert ist, um:

3.2

die auf dem ersten Komponententräger übertragene Systeminformation von

dem Basisstationsgerät (100) zu erhalten (vgl. Abs. [0076]: „The radio resource

control unit 109 performs management of various types of setting information,

management of system

information, paging control, management of a

communication state of each mobile station device, mobility management of a

handover and the like, management of a buffer situation of each mobile station

device, management of connection setup of unicast and multicast bearers,

management of a mobile station identifier (UEID), and the like.” und Abs. [0151]:

„The presence/absence of a specific channel (the downlink synchronization signal

(SCH), the PBCH, the BCCH, or the like) within the slave region Z02 is broadcast

by the master region Z01.“);

3.3 in dem Fall, dass sich Systeminformation ändert,

3.3.1 die wenigstens einem zweiten Komponententräger des einen oder der

mehreren zweiten Komponententräger entspricht,

3.3.2 von dem Basisstationsgerät (100) Systeminformation,

3.3.2.1 die dem wenigstens einen zweiten Komponententräger des einen oder der

mehreren zweiten Komponententräger entspricht,

3.3.2.2 über eine zugeordnete Funkressourcensteuerungssignalgebung zu erhalten

(vgl. Abs.

[0147]: „The mobile station device 200" performs RRC connection

establishment procedure by

the master

region Z01 and establishes a

communication state (RRC connection state). In RRC connection setup (the CCCH

(RRC signaling)) during the RRC connection establishment procedure or the DCCH

(RRC signaling) directed to the mobile station device 200" during communication,

information regarding an aggregation resource region (information indicating a

system bandwidth (the number of resource blocks) of the master region Z01,

information indicating a carrier frequency, a system bandwidth (the number of

resource blocks), or the like of the slave region Z02 (see FIG. 18(a)), version

information of the mobile station device 200", and/or the like) is reported from the

base station device 100" to the mobile station device 200" (step S305).”).

In Druckschrift D5 wird eine Änderungsbenachrichtigung von Systeminformation auf

einem Pagingkanal nicht erwähnt. Einen Pagingkanal (PCH) gibt es jedoch, wie

Fig. 2 zeigt, die zur Fig. 1 des Streitpatents identisch ist. Dem Fachmann wird indes

in Druckschrift D5 nicht erklärt, wofür dieser Pagingkanal verwendet wird. Dies ist

auch nicht notwendig, denn der Fachmann weiß dies und liest dies mit.

Der zuständige Fachmann ist dabei als berufserfahrener Diplomingenieur der

Fachrichtung Nachrichtentechnik oder Informatiker mit Erfahrung auf den Gebieten

der Mobilfunk- und Internetkommunikation und der dafür gebräuchlichen Standards

und Datenstrukturen zu definieren, der sich zumindest passiv an der Entwicklung

der Standards beteiligt.

Um aufzuzeigen, was der Fachmann mitliest, verweisen die Klägerinnen auf das in

der Schilderung des Standes der Technik im Abs. [0011] der Streitpatentschrift

erwähnte Dokument D5a. Druckschrift D5 offenbart nicht explizit, dass die nicht

erwähnten Sachverhalte so sind, wie sie in diesem Dokument beschrieben werden.

Jedoch verweist Druckschrift D5 auf Mobilstationen, die alte Release-Versionen

benutzen (vgl. D5ü, Abs.

[0154]: „In the above-described embodiments, for

convenience of description, the expressions of the capability for aggregation and

the information regarding the aggregation resource region has been used, but the

expressions may respectively indicate versions (a release version, an operation

version, and the like) of the mobile station devices (the mobile station devices 200,

200', and 200") and information regarding a region for a new version of mobile

station device. That is, the mobile station device not having the capability for

aggregation exists if the release version of the mobile station device is old, and the

capability for aggregation is provided if the release version of the mobile station

device is new.”). Dies macht nur dann einen Sinn, wenn von den Dokumenten und

Standards, die von 3GPP erarbeitet wurden, ausgegangen wird, so dass der

Fachmann verstehen wird, dass alles nicht Erwähnte, weil es für diese Geräte

benötigt wird, im Rahmen der Releases von 3GPP verbleibt. In der Folge erfolgen

bei den nicht erwähnten Merkmalen keine Änderungen gegenüber dem als Stand

der Technik erwähnten Dokument D5a, das den Release 8 in der Version 4.0

beschreibt.

Dort wird eine Änderungsbenachrichtigung von Systeminformation auf einem

Pagingkanal offenbart (vgl. D5a, S. 35, Punkt 7.4: „During RRC_IDLE state, the UE

can identify changes in system information through paging message, so that the UE

is not required to do any additional reception activities except from time instants

when the UE receives paging channel.”). Gemäß Druckschrift D5 kann der

Pagingkanal im Slave abwesend sein, denn es wird mitgeteilt, welche Kanäle im

Slave vorhanden oder abwesend sind (vgl. Abs. [0151] und den hierzu

ausführlicheren Abs. [0117], wo der Pagingkanal PCCH explizit erwähnt wird.), so

dass dann die Übertragung auf dem Masterkanal stattfinden muss. Dies ist auch

logisch, denn zu Zeiten, zu denen sich das mobile Gerät im RRC_IDLE Zustand

befindet, gibt es nur diesen Masterkanal, denn es erfolgt

lediglich eine

Datenübertragung auf dem Masterkanal in sehr eingeschränktem Umfang (vgl. den

schmalen Kasten in Fig. 14 der Druckschrift D5 im Masterbereich und damit auf

dem ersten Komponententräger). Eine Bandbreitenerweiterung durch weitere

Komponententräger ist in diesem Zustand weder notwendig noch sinnvoll. Damit ist

die Funkressourcensteuerungsschaltung

(209) auch eingerichtet und/oder

programmiert, um:

3.1 eine Änderungsbenachrichtigung von Systeminformation zu erhalten,

3.1.1 welche auf dem ersten Komponententräger

3.1.2 über einen Paging-Kanal auf dem ersten Komponententräger übertragen wird.

Es spielt dabei keine Rolle, dass die Mobilstation die Pagingnachricht in einem

anderen RRC-Zustand nutzt als die RRC-Signalgebung, denn Anspruch 1 macht

weder eine Aussage über den RRC-Zustand, in dem sich die Mobilstation jeweils

befindet, wenn die einzelnen Fähigkeiten genutzt werden, noch dass eine Reaktion

auf die im Pagingkanal übertragene Information erfolgt. Anspruch 1 beansprucht

lediglich, dass die Funkressourcensteuerungsschaltung eingerichtet ist, eine

Änderungsbenachrichtigung von Systeminformation zu erhalten („…the radio

resource control circuit (209) is configured to and/or programmed to obtain a change

notification of system information broadcasted on the first component carrier via a

paging channel…“). Dies lässt sich aber unabhängig vom RRC-Zustand nicht

vermeiden, wenn die Basisstation die Änderungsbenachrichtigung aussendet, auch

dann, wenn die Änderungsbenachrichtigung nicht genutzt wird.

Da der Gegenstand des Anspruchs 1 keine weiteren Merkmale aufweist, ist er

gegenüber der Lehre der Druckschrift D5 nicht neu und damit nicht patentfähig

(Art. 54 i.V.m. Art. 52 EPÜ).

4.2. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht zudem ausgehend von der

Druckschrift D6 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ).

Das Dokument D6 wurde anlässlich einer Tagung der TSG-RAN WG1 in K…

am 5. bis 9. Mai 2008 erstellt und am 14. Mai 2008 auf den Server von 3GPP

hochgeladen und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Diese Druckschrift

wird im Streitpatent als Stand der Technik genannt (vgl. Abs. [0015]). Sie beschäftigt

sich u.a. mit der Trägeraggregation und ihrer Verallgemeinerung, die als

Spektrumsaggregation bezeichnet wird (vgl. Abs. 1.1: „It is also argued that a

carrier-aggregation approach to extended bandwidth is the natural choice taking the

requirement on spectrum compatibility with LTE release 8 into account. Such a

carrier aggregation should be relatively flexible, not only supporting aggregation of

the widest carrier bandwidths (20 MHz) but also other combinations.“ und Abs. 1.2:

„It is argued that spectrum aggregation is a natural generalization of carrier

aggregation. More specifically, it is argued that there are no reasons to, in the RAN1

layer 1 specifications, impose any constraints that carrier aggregation should be

constrained to adjacent component carriers. Rather, similar to the flexible bandwidth

of LTE Release 8 specifications, this should be taken care of in the RAN4

specifications by limiting the number of supported combinations.”). Hierbei wird auf

den Release 8 als Ausgangsposition abgestellt, wie dessen mehrfache Erwähnung

zeigt. Zum Zeitpunkt der Tagung war dies beispielsweise die Spezifikation TS

36.331 V8.1.0 (D7a). Jedoch kann für die Frage nach einer erfinderischen Tätigkeit

auch die mit dem Dokument D7 eingereichte Nachfolgeversion TS 36.331 V8.2.0

herangezogen werden, da diese zwar nach der Tagung in K…, aber noch

vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents am 9. Juni 2008 veröffentlicht wurde.

Das Dokument D6 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs

1 ein

1. Mobilstationsgerät,

1.1 das eine Drahtlosschaltung und

1.2 eine Funkressourcensteuerungsschaltung aufweist (vgl. Abschnitt 4.2.1 der TS

36.331 V8.1.0 (D7a):

„4.2.1 UE states and state transitions including

inter RAT. A UE is in

RRC_CONNECTED when an RRC connection has been established. If this is not

the case, i.e. no RRC connection is established, the UE is in RRC_IDLE state. The

RRC states can further be characterised as follows:

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

RRC_IDLE:

Transfer of broadcast/ multicast data to UE;

A UE specific DRX may be configured by upper layers.

UE controlled mobility;

The UE:

Monitors a Paging channel to detect incoming calls;

Performs neighbouring cell measurements and cell (re-)selection;

Acquires system information.

RRC_CONNECTED:

Transfer of unicast data to/from UE, transfer of broadcast/ multicast data to

UE.

At lower layers, the UE may be configured with a UE specific DRX/ DTX.

Network controlled mobility, i.e. handover and cell change order with network

assistance (NACC) to GERAN;

The UE:

Monitors control channels associated with the shared data channel to

determine if data is scheduled for it;

Provides channel quality and feedback information;

Performs neighbouring cell measurements and measurement reporting;

-

Acquires system information.”), wobei

2. die Drahtlosschaltung eingerichtet ist und/oder programmiert ist, um:

2.1 mit einem Basisstationsgerät durch Trägeraggregation

2.2 unter Verwendung einer Vielzahl von Komponententrägern

2.2.1 einschließlich einem ersten Komponententräger und

2.2.2 einem oder mehreren zweiten Komponententrägern zu kommunizieren (vgl.

D6, Abschnitt 2.1: „In the LTE-Advanced draft requirements [2] it is stated that LTE-

Advanced should support spectrum aggregation of scalable bandwidth up to 100

MHz in non-contiguous as well as contiguous spectrum.[…] It has also been pointed

out that it is important to assure backward compatibility with LTE. This should also

include spectrum compatibility. That would imply that an LTE advanced carrier,

wider than 20 MHz, should appear as a number of LTE carriers to an LTE Rel-8

terminal. Each such carrier can be referred to as a Component Carrier.”) wobei

3. die Funkressourcensteuerungsschaltung eingerichtet ist und/oder programmiert

ist, um:

3.1 eine Änderungsbenachrichtigung von Systeminformation zu erhalten (vgl. den

Standard TS 36.331 V8.1.0 (D7a), Abschnitt 6.2.2, S. 56: „Paging The Paging

message is used for the notification of one or more UEs. […] Logical channel: PCCH

Direction: EUTRAN to UE […] systemInfoModification If present: indication of a

BCCH modification.”),

3.1.1 welche auf dem ersten Komponententräger

3.1.2 über einen Paging-Kanal auf dem ersten Komponententräger übertragen wird

(vgl. D6, Abschnitt 2.1.2: „Regarding the L1 and L2 control signaling it seems

beneficial to be able to place it on any component carrier independently of on which

component carrier resources for data transmission are scheduled. In other words

L1 and L2 control signaling does not have to go on the same component carrier as

shared data channel for the same user. In this way radio resources for control

signaling can be used in a more flexible way. A further benefit can be seen in

connection with possible use of secondary spectrum, of lower quality. Then this

function could secure that important control signaling is always transmitted on high

quality primary spectrum also when data might be transmitted on a component

carrier where the user is not a prioritized user.” Dies bedeutet, dass eine

Steuersignalübertragung auch ausschließlich auf dem ersten Komponententräger

erfolgen kann, wenn die Qualität des zweiten Trägers relativ schlecht ist. Zu diesen

Kontrollsignalen dürfte neben der Systeminformation auch der Pagingkanal

gehören);

3.2

die auf dem ersten Komponententräger übertragene Systeminformation von

dem Basisstationsgerät zu erhalten (vgl. in D6 die zu 3.1.2 zitierten Stellen und

Abschnitt 2.1.2: „It could for instance be an advantage for resource usage to not

have to support BCH on each individual carrier if it is not needed.”);

Druckschrift D6 macht keine Angaben darüber, was geschieht, wenn eine Änderung

der Systeminformation für den zweiten Komponententräger erfolgt. Der Fachmann

könnte annehmen, dass diese Änderungen mit auf dem BCCH-Kanal übertragen

werden. Die Klägerinnen führen nun aus, dass dies ungünstig sei, da alle

Mobilstationen diese Systeminformationen mitlesen müssten, auch wenn sie sie gar

nicht betreffen. Dies verbrauche unnötig Ressourcen, was auch gemäß Druckschrift

D6 vermieden werden soll (vgl. Abschnitt 2.1.2, letzter Abs.). Dem Fachmann sei

die Verwendung von einer Mobilstation zugeordneten Kontrollkanälen (DCCH)

bekannt gewesen, die dieses Problem lösten. Diese würden beispielsweise bei der

Übergabe von einer Funkzelle zur nächsten eingesetzt.

Dem Fachmann war

zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents eine

Funkressourcensteuerungssignalgebung über einen zugeordneten Steuerkanal

(DCCH) bekannt. Sie war die übliche Weise der Übertragung von

Systeminformation bei RRC-verbundenen und damit aktiven Mobilstationen.

Druckschrift D5a beschreibt diese (vgl. Druckschrift D5a, S. 29, Abschnitt 6.1.2.1: „-

Dedicated Control Channel (DCCH) A point-to-point bi-directional channel that

transmits dedicated control information between a UE and the network. Used by

UEs having an RRC connection.”). Es ist für den Fachmann nun praktisch

selbstverständlich und damit auf alle Fälle naheliegend, diesen Kanal auch für die

Änderung von Systeminformationen zu nutzen, die den zweiten Komponententräger

betreffen. Denn ein zweiter Komponententräger macht nur bei RRC-verbundenen

Mobilstationen einen Sinn, da nur diese aktiven Mobilstationen die zusätzliche

Bandbreite benötigen, die ein weiterer Komponententräger bietet. Eine Mobilstation,

die sich in einem nicht RRC-verbundenen RRC-Zustand befindet, führt somit keine

Kommunikation mit einer Basisstation über einen zweiten Komponententräger in

einem Slave-Bereich durch. Für den Fachmann liegt es nahe, die übliche für RRCverbundene Geräte benutzte Weise zur Übertragung von Systeminformationen zu

nutzen, zumal in diesem Fall nur die Mobilstation, die es betrifft und die mit dieser

Nachricht angesprochen wird, die Systeminformation lesen muss. Dies schont

Ressourcen. Damit kommt der Fachmann in naheliegender Weise zu den noch

fehlenden Merkmalen

3.3 in dem Fall, dass sich Systeminformation ändert,

3.3.1 die wenigstens einem zweiten Komponententräger des einen oder der

mehreren zweiten Komponententräger entspricht,

3.3.2 von dem Basisstationsgerät (100) Systeminformation,

3.3.2.1 die dem wenigstens einen zweiten Komponententräger des einen oder der

mehreren zweiten Komponententräger entspricht,

3.3.2.2 über eine zugeordnete Funkressourcensteuerungssignalgebung zu erhalten

und damit insgesamt zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1. Der Gegenstand

des Anspruchs 1 ist somit auch ausgehend vom Dokument D6 mangels

erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. 56 i.V.m. Art. 52 EPÜ).

5. Die Ansprüche des Hilfsantrags 0‘‘‘ sind zulässig. Ihre gewerblich anwendbaren

(Art. 57 EPÜ) Gegenstände und Verfahren gelten als neu (Art. 54 EPÜ) und beruhen

auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass sie

patentfähig sind (Art. 52, Abs. 1 EPÜ).

5.1. Die Klägerinnen behaupten in ihrer Klageschrift, dass die Gegenstände und

Verfahren der unabhängigen Ansprüche 1 bis 6 über den

Inhalt der

Stammanmeldung

in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen

(Artikel II § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit. c) EPÜ). Die

ursprünglich eingereichte Fassung ist, anders als die Klägerinnen dies angeben,

nicht

im Dokument NK4 enthalten, sondern in der Offenlegungsschrift der

internationalen Anmeldung WO 2010/047 166 A1. Diese ist in japanischer Sprache

abgefasst und deshalb für den Senat unverständlich. Das Dokument NK4 ist nach

seinen eigenen Angaben eine geänderte Version nach Art. 34 PCT („Translation of

Amendments under Art. 34 PCT“). Dieser erlaubt nach Abs. 2 lit. b) dem Anmelder

eine Änderung der Unterlagen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Da das

Dokument NK4 nicht mit der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung

EP 2 346 295 A1 übereinstimmt, es sich aber bei der Offenlegungsschrift

EP 2 346 295 A1 nach dem für internationale Anmeldungen, die nicht in einer

Amtssprache des EPAs verfasst sind, geltenden Absatz 4 des Artikels 153 EPÜ um

eine Übersetzung der ursprünglichen internationalen Unterlagen handeln muss, legt

der Senat dieses Dokument der Beurteilung der ursprünglichen Offenbarung

zugrunde.

Die Klägerinnen gehen zurecht davon aus, dass der Gegenstand des geltenden

Anspruchs 1 und auch die Verfahren und Gegenstände der weiteren Ansprüche

nicht aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen hervorgehen, so dass die

ursprüngliche Beschreibung und die ursprünglich eingereichten Zeichnungen der

Offenbarungsort des Gegenstands des Anspruchs 1 sein müssen. Als Offenbarung

kommt in erster Linie das mit der weiter vorne abgebildeten Figur 11 und der

zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0140] bis [0143] offenbarte Verfahren

in Frage, denn Figur 11 offenbart als einzige ein Verfahren, bei dem der

Pagingkanal ausschließlich auf dem ersten Komponententräger, also der

Masterregion verfolgt wird (Merkmal 3.4).

Sofort ersichtlich ist, dass es sich um die Kommunikation zwischen einer

Mobilstation (mobile station apparatus) und einer Basisstation (base station

apparatus) handelt, so dass beide und auch ein Kommunikationsverfahren, das sie

jeweils ausführen, offenbart sind. Für den Anspruch 1 bedeutet dies, dass Fig. 11

eine Mobilstation (Merkmal 1) offenbart, die gemäß Fig. 6 eine Sende-

/Empfangsschaltung

(wireless

section

203)

und

eine

Funkressourcensteuerungsschaltung (radio resource control section 209) aufweist

(Merkmale 1.1, 1.2).

Dabei kommuniziert die Sende-/Empfangsschaltung (203) mit der Basisstation über

mehrere Komponententräger (CC1, CC2, CC3), so dass Fig. 11 die Merkmale 2,

2.1, 2.2, 2.2.1 und 2.2.2 offenbart. Wie ein solcher Komponententräger aufgebaut

ist, wird in der ebenfalls im Streitpatent vorhandenen und hier bereits gezeigten

Fig. 3 offenbart. Er besteht aus einer Vielzahl von OFDM-Subcarriern (vgl. z.B.

Abs. [0061]: „The unit that is configured by a sub-carrier and an OFDM symbol, or

a sub-carrier and an SC-FDMA symbol is referred to as "resource element". A

modulation symbol, etc., are mapped onto each resource element in a resource

mapping process in the physical layer.“). Somit sind auch die Merkmale 2.2.3 und

2.2.4 ursprünglich offenbart.

Wie ebenfalls sofort aus Fig. 11 ersichtlich ist, betrifft das dort gezeigte Verfahren

den Fall, bei dem die Mobilstation mit der Basisstation unter Verwendung der

Trägeraggregation kommuniziert, denn es werden 3 Komponententräger (CC1,

CC2 und CC3) verwendet (Merkmal 3‘). In einem ersten Schritt (S501) erhält die

Mobilstation eine Änderungsbenachrichtigung über den Pagingkanal (PCH), der auf

dem ersten Komponententräger verbreitet wird (Merkmale 3.1, 3.1.1 und 3.1.2) (vgl.

Abs. [0140]: „A fourth method of the procedure for handling a change notice of the

system information will be described with reference to Fig. 11. The change of the

system information is reported using the paging channel (PCH). When CCDIE

and/or CCCIE is (are) changed, the base station apparatus 100 notifies the mobile

station apparatuses in the system of the change by including the change notice in a

paging channel (PCH) (step S501).“)

In einem weiteren Schritt (S505) erhält die Mobilstation die Systeminformation, die

auf dem ersten Komponententräger verbreitet wird (Merkmal 3.2) und führt ein

Update der Systeminformation durch (Merkmal 3.5) (vgl. Abs. [0142]: „…When the

value of Value Tag is different from that of Value Tag retained by the mobile station

apparatus 200, the mobile station apparatus 200 re-reads the system information

and updates the system information (step S504 and S505).“).

Für den Fall, dass die Systeminformation eines der zweiten Komponententräger

(CC2 oder CC3) geändert wird, erhält die Mobilstation die geänderte

Systeminformation über eine RRC-Signalisierung (S506) auf dem dedizierten

Kontrollkanal (DCCH) (Merkmale 3.3, 3.3.1‘, 3.3.2‘, 3.3.2.1‘ und 3.3.2.2), (vgl.

Abs. [0143]: „In the case where the mobile station apparatus 200 communicates

using a plurality of component carriers, when the system information has been

updated on a component carrier that is not in the master region for the mobile station

apparatus 200, the base station apparatus 100 notifies the mobile station apparatus

200 of CCDIE using the RRC signaling that is transmitted on the common control

channel (CCCH) or the dedicated control channel (DCCH) (step S506). …”).

Die Mobilstation reagiert auch auf die RRC-Signalisierung, indem sie die RRC-

Signalisierung umsetzt (Merkmal 3.3.3) (vgl. Abs.[0143]: „…When the mobile station

apparatus 200 acquires CCDIE that is given using the RRC signaling from the base

station apparatus 100, the mobile station apparatus 200 manages this CCDIE for

each component carrier (step S507).“).

Damit ist in den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung ein Gegenstand

offenbart, der alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 aufweist.

Auffallend ist jedoch, dass gemäß dem Ausführungsbeispiel der Fig. 11, das die

Grundlage für die Ansprüche des Hilfsantrags 0‘‘‘ ist, vor dem Übertragen der

eigentlichen Systeminformation ein sog. „Value Tag“ übertragen wird, der von der

Mobilstation überprüft wird. In jedem der Beispiele der Fig. 8 bis 11 wird dieser

„Value Tag“ gesendet. Er enthält die Versionsnummer der Systeminformation des

Komponententrägers (vgl. Abs. [0123]: „The "value tag (Value Tag)" represents a

value that is incremented every time the system information is updated, is the

broadcast information to be used to check whether the system information is

updated, and is transmitted using the broadcast control channel (BCCH) (step

S204).“). Nach Ansicht der Klägerinnen sei dieser Schritt wichtig, da er helfe, ein

unnötiges Lesen der Systeminformation aus dem Broadcast Control Channel

(BCCH) zu vermeiden, was ressourcenschonend sei. Er könne deshalb nicht

weggelassen werden.

Die Beklagte verweist auf den Abs. [0022] des allgemeinen Teils der ursprünglichen

Offenbarung. Dort ist von der Nutzung des Pagingkanals zur Benachrichtigung über

eine Änderung der Systeminformation die Rede, wohingegen ein Value Tag in ihm

nicht erwähnt wird (vgl. Abs. [0022]: “A tenth technical means is the mobile station

apparatus of the sixth technical means, wherein the mobile communication system

is a mobile communication system that uses paging to notify of updating of the

system information elements, and the mobile station apparatus detects that the

updating is the updating of the system information elements that are specific in each

of the plurality of component carriers when the updating is reported by means of a

special paging method.“). Sie vergleicht diesen Absatz mit dem nachfolgenden Abs.

[0023], der einen dem Abs. [0022] ähnlichen Wortlaut besitzt und ebenfalls die

Nutzung des Pagingkanals zur Benachrichtigung über eine Änderung der

Systeminformation offenbart. In ihm wird jedoch auch die Überprüfung eines „Value

Tags“ geschildert (vgl. Abs. [0023]: „An eleventh technical means is the mobile

station apparatus of the sixth technical means, wherein the mobile communication

system is a mobile communication system that uses paging to notify of updating of

the system information elements, and the mobile station apparatus verifies a value

tag indicating that the system information in the component carrier is updated for

each of all the component carriers when the mobile station apparatus receives the

notification of the updating of the system information elements by means of

paging.”). Der Fachmann schließe daraus, dass die Überprüfung eines „Value Tags“

stattfinden könne, aber nicht notwendigerweise stattfinden müsse.

Der Senat schließt sich dieser Ansicht der Beklagten an, denn der Fachmann wird

erkennen, dass die Überprüfung eines „Value Tags“ zwar das nicht notwendige

Lesen von Systeminformation vermeiden kann, aber nicht unbedingt nötig ist. Denn

wenn die übertragene Systeminformation ohne Überprüfung eines „Value Tags“

gelesen und benutzt wird, so wird, falls die bei der Mobilstation vorhandene bereits

die aktuelle Version der Systeminformation ist, diese Version durch die identische

Version der Systeminformation überschrieben. Dies ist unschädlich und verbraucht

lediglich einige wenige Ressourcen. Zudem kommt dies bei einem fehlerlosen

Ablauf des Verfahrens überhaupt nicht vor, denn die Mobilstation hat zuvor eine

Benachrichtigung über eine Systeminformationsänderung auf dem Pagingkanal

erhalten, so dass bei einem

fehlerlosen Verfahren ohnehin die neue

Systeminformation

immer

gelesen

werden

muss,

da

keine

Systeminformationsänderungsbenachrichtigung erfolgen würde, wenn sich die

Systeminformation nicht geändert hat. Der Fachmann wird somit das Überprüfen

eines „Value Tags“ nicht als einen für das Verfahren wesentlichen Schritt ansehen,

so dass es in den Ansprüchen auch weggelassen werden kann.

5.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘ ist neu (Art. 54 EPÜ)

und beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Dies gilt auch für die Gegenstände

und Verfahren der übrigen Ansprüche.

5.2.1. Wie bereits

im Abschnitt 4.1

ausgeführt wurde, macht die

nachveröffentlichte ältere Anmeldung D5 keine Angaben darüber, wann und wie

der gemäß Fig. 2 vorhandene Pagingkanal (PCCH bzw. PCH) genutzt wird, weshalb

der Fachmann davon ausgehen wird, dass er wie im Standard zum Zeitpunkt der

Anmeldung der Druckschrift D5 üblich verwendet wird. Dies bedeutet, wie ebenfalls

bereits ausgeführt, dass der Pagingkanal nur zu einem Zeitpunkt und damit in einem

RRC-Zustand verwendet wird, zu dem keine oder zumindest keine vollständige

RRC-Verbindung besteht, also im RRC_IDLE-Zustand (vgl. den bereits zitierten

Satz S. 35, Punkt 7.4 der Druckschrift D5a). Anspruch 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘

beansprucht aber mit dem Merkmal 3‘, dass sich die nachfolgenden

Verfahrensschritte und damit auch das Verwenden des Pagingkanals auf einen

Zustand beziehen, in dem die zweiten Komponententräger genutzt werden. Dies

bedeutet wiederum, dass die Mobilstation sich in einem RRC-verbundenen Zustand

befindet, also

in einem Zustand,

in dem Systeminformationsänderungen

üblicherweise durch RRC-Signalisierung an die Mobilstation übermittelt werden. Da

der Fachmann in Druckschrift D5 aber mitliest, dass der Pagingkanal lediglich in

einem RRC-IDLE-Zustand von der Mobilstation genutzt wird, unterscheidet sich der

mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘ beanspruchte Gegenstand zumindest in diesem

Punkt, weshalb er neu gegenüber dem in Druckschrift D5 offenbarten Gegenstand

ist.

Weil es sich bei Druckschrift D5 um eine nachveröffentlichte ältere Anmeldung

handelt, die in der Folge nur für die Frage der Neuheit als Stand der Technik zu

berücksichtigen ist, kann Druckschrift D5 die Patentfähigkeit des Gegenstands des

Anspruchs 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘ nicht in Frage stellen.

5.2.2. Wie bereits ausgeführt geht das Dokument D6, das Anfang Mai 2008 verfasst

wurde, von den zum Zeitpunkt seiner Erstellung bekannten Standards aus. Diese

sehen vor, dass auf den einzelnen Komponententrägern ein Pagingkanal

vorhanden ist, der aber nur von Mobilgeräten genutzt wird, die sich in einem

RRC_IDLE-Zustand befinden. In einem RRC-verbundenen Zustand, wie ihn

Anspruch 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘ mit dem Merkmal 3‘ beansprucht, wird der

Pagingkanal nicht benutzt (vgl. den bereits zitierten Satz S. 35, Punkt 7.4 der

Druckschrift D5a, die vom April 2008 stammt). In einer neueren Version der

Standards, so dem ebenfalls vom Mai 2008 stammenden Dokument D7 wird eine

Änderung dahingehend vorgeschlagen, dass auch im RRC-verbundenen Zustand

der Pagingkanal

benutzt wird,

um

die Mobilstationen

über

eine

Systeminformationsänderung zu informieren (vgl. Dokument D7, S. 19, unterhalb

der Fig. 5.2.1.3-1: „The Paging message is used to inform UEs in RRC_IDLE and

UEs in RRC_CONNECTED about a system information change. If the UE receives

a Paging message including the systemInfoModification, it knows that the system

information changes at the next modification period boundary.” und S. 25, Abschnitt

5.3.2.1: „The purpose of this procedure is to transmit paging information to a UE in

RRC_IDLE and/ or to inform UEs in RRC_IDLE and UEs in RRC_CONNECTED

about a system information change.”).

Druckschrift D6 macht keine Angaben über den Pagingkanal. Sie macht jedoch

Angaben über den Broadcast Channel (BCH) und damit über den Broadcast Control

Channel (BCCH). Dieser kann in einigen Komponententrägern weggelassen

werden, was allerdings zur Folge hat, dass der Komponententräger für Geräte nach

dem bisherigen Standard nicht mehr nutzbar ist (vgl. Abschnitt 2.1.2: „A number of

issues need to be addressed in connection with carrier aggregation. It could for

instance be an advantage for resource usage to not have to support BCH on each

individual carrier if it is not needed. However, if a component carrier would not have

a BCH it would not be visible to LTE Rel-8 terminals. It seems reasonable that the

standard would support this possibility and it could be made a deployment choice

whether all carriers have individual BCH or not.”). Dem Fachmann sagt dies aber

auch, dass dieser Komponententräger dann auch keinen Pagingkanal besitzt, denn

dieser ist für nicht RRC-verbundene Mobilstationen notwendig, um sie auf

Systeminformationsänderungen aufmerksam zu machen und sie zu veranlassen,

die Informationen im Broadcast Channel zu lesen.

Der Fachmann erhält somit aus der D6 und dem Änderungsvorschlag des

Standards zwei gegenläufige Vorschläge, die zu zwei unterschiedlichen

Schlussfolgerungen führen können. Das Weglassen des Broadcast Channels und

damit des Pagingkanals auf einigen der Komponententrägern veranlasst ihn dazu,

den Vorschlag des Dokuments D7 zu verwerfen und die Nutzung des Pagingkanals

beim Alten zu belassen, d.h. ihn im RRC-verbundenen Zustand nicht zu benutzen.

Damit kommt er zu einem Verfahren, bei dem die Mobilstation zwar die

Änderungsbenachrichtigung auf dem Pagingkanal noch erhält (Merkmal 3.1), diese

aber nicht nutzt und keine geänderte Systeminformation aus dem Broadcast

Channel beziehen wird (Merkmal 3.5), so dass das Merkmal 3.5 bei dem sich

ergebenden Verfahren nicht gegeben ist.

Die andere Möglichkeit besteht darin, dass der Fachmann den Änderungsvorschlag

des Standards, also des Dokuments D7 aufgreifen wird, so dass die Mobilstation

den Pagingkanal auch im RRC-verbundenen Zustand nutzen wird. In diesem Fall

wird er die in Druckschrift D6 vorgeschlagene Änderung, den Broadcast Channel

und damit auch den Pagingkanal auf einigen Komponententrägern wegzulassen,

nicht umsetzen, was zudem den Vorteil hat, dass diese Komponententräger weiter

für nach dem älteren Standard arbeitende Mobilgeräte sichtbar bleiben. Für diesen

Fall wird er jedoch ein Verfahren wählen, bei dem die Mobilstationen den

Pagingkanal nicht nur auf dem ersten Komponententräger verfolgen, sondern auch

auf allen von ihnen verwendeten zweiten Komponententrägern. Denn es gibt dann

keinen Grund, diese zweiten Komponententräger anders zu behandeln als den

ersten und

für

sie ein anderes Verfahren

zur Übermittlung

von

Systeminformationsänderungen zu wählen als für den ersten Komponententräger.

Der Fachmann kommt somit ausgehend von der Druckschrift D6, die insbesondere

auch den Merkmalskomplex 2. bis 2.2.4 offenbart (vgl. den Abschnitt 2.1.1

Numerology), in naheliegender Weise zu zwei Kommunikationsverfahren und damit

zu zwei Mobilstationen, die im RRC-verbundenen Zustand jeweils symmetrisch in

den ersten und den zweiten Komponententrägern bei der Übermittlung von

Systeminformation sind. Die selbständigen Ansprüche des Hilfsantrags 0‘‘‘

beanspruchen jedoch mit den Merkmalen 3‘. bis 3.5 ein unsymmetrisches

Verfahren, bei dem der Pagingkanal auf dem ersten Komponententräger verfolgt

wird (Merkmale 3.1, 3.1.1, 3.1.2, 3.2, 3.5), nicht jedoch auf den zweiten

Komponententrägern, wo eine Systeminformationsänderung allein über RRC-

Signalisierung übermittelt wird (Merkmale 3.3 bis 3.3.3, 3.4). Auf ein solches

Verfahren gibt es weder im Dokument D6 noch in den im Verfahren genannten

Standards einen Hinweis. Damit sind der Gegenstand des Anspruchs 1 des

Hilfsantrags 0‘‘‘ wie auch die Gegenstände der weiteren Ansprüche ausgehend von

Druckschrift D6 dem Fachmann nicht nahegelegt, so dass das Dokument D6 die

Patentfähigkeit dieser Ansprüche nicht in Frage stellen kann.

5.2.3. Die weiteren Dokumente D3 und D4 liegen weiter ab und wurden in der

mündlichen Verhandlung nicht weiter diskutiert. Sie betreffen beide DCHSDPA

(Dual Cell High Speed Downlink Packet Access, vgl. den Titel des Dokuments D3:

„Dual Cell deployment scenarios“ bzw. des Dokuments D4: „Introduction of Dual

Cell operation“). Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung von HSDPA,

einem Übertragungsverfahren, das mit W-CDMA und nicht mit OFDM als

Übertragungsverfahren im Downlink arbeitet und damit nach heutigem Verständnis

keine „Komponententräger (Component Carriers)“ aufweist. Dieses Verfahren

bündelt zwar zwei Frequenzkanäle, die der Fachmann, der den Begriff

Komponententräger als Fachbegriff zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents noch

nicht kannte, nach dem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verständnis als

Komponententräger angesehen hätte, weist aber die Merkmale 2.2.3 und 2.2.4 nicht

auf. Da das CDMA-Verfahren ein wesentlicher Punkt der Übertragung in HSDPA

ist, sind diese beiden Druckschriften lediglich dazu geeignet, dem Fachmann

nahezulegen, zwei Kanäle für die Übertragung zu bündeln, um so eine größere

Bandbreite für die Kommunikation zur Verfügung zu haben. Dies ist aber eine Lehre,

die auch die Dokumente D5 und D6 dann für OFDM als Übertragungsverfahren

offenbaren. Auch die

fehlende Übertragung des Pagingkanals

im Falle

inäquivalenter Frequenzkanäle in Druckschrift D3 („In-equvalent cell deployment

scheme“) wird mit derselben Problematik für Altgeräte auch in Druckschrift D6 (vgl.

das Zitat aus Abschnitt 2.1.2) geschildert, so dass die Druckschriften D3 und D4 im

Weiteren unerheblich für die Beurteilung des Streitpatents sind.

5.2.4. Wie bereits an einigen Stellen erwähnt, betreffen die zu Anspruch 1

gemachten Ausführungen auch die übrigen nebengeordneten Ansprüche 2 bis 6,

da sie alle auf dem gleichen patentfähigen Verfahren beruhen, das in ihnen auch

ausreichend zum Ausdruck kommt.

5.3. Bei dieser Sachlage waren die weiteren Hilfsanträge, die die Patentinhaberin

in der Überprüfungsreihenfolge nach dem Hilfsantrag 0‘‘‘ eingeordnet hat, somit

unbeachtlich.

6. Als Ergebnis war das europäische Patent 2 854 324 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland somit dadurch teilweise für nichtig

zu erklären, dass die erteilten Ansprüche 1 bis 6 durch die mit Hilfsantrag 0‘‘‘ neu

eingereichten Ansprüche 1 bis 6 ersetzt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 269 Abs. 3

Satz 2 ZPO und auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92

Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der als schutzfähig

verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung

eingeschränkt ist. Diese Einschränkung macht nach der Schätzung des Senats 1/2

der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt

schriftlich

beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a,

76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

-

-

die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift

des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim

Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www.bundesgerichtshof.de

/erv.html).

Hartlieb

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels