Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 16.12.2021 – 2 Ni 49/20 (EP)
2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:161221U2Ni49.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 49/20 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL§
Verkündet am 16. Dezember 2021 …
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2021:161221U2Ni49.20EP.0
betreffend das europäische Patent 2 854 324
(DE 60 2009 053 400)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2021 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich,
Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels für Recht
erkannt:
I.
Das europäische Patent 2 854 324 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass
seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:
4.
A communication method performed by base station apparatus
(100), comprising:
communicating with a mobile station apparatus (200) by carrier
citygregation using a plurality of component carriers including a first
component carrier and one or more second component carriers,
wherein the first component carrier is mapped to a plurality of OFDM
subcarriers, and wherein each component carrier of the one or more
second component carriers is mapped to a plurality of OFDM
subcarriers;
and characterized by, in a case where the base station apparatus
(100) communicates with the mobile station apparatus (200) by using
said carrier aggregation:
transmitting a change notification of system information broadcasted
on the first component carrier via a paging channel on the first
component carrier;
broadcasting the system information on the first component carrier;
communicating with the mobile station apparatus (220) based on the
system information broadcasted on the first component carrier; and
in a case of changing system information corresponding to a second
component carrier of the one or more second component carriers,
transmitting, to the mobile station apparatus (200), the system
information corresponding to the second component carrier of the
one or more second component carriers via a dedicated radio
resource control signaling;
transmitting a change notification of the system information
corresponding to the second component carrier of the one or more
second component carriers via a paging channel on the second
component carrier of the one or more second component carriers;
communicating with the mobile station apparatus (220) based on the
system information corresponding to the second component carrier
of the one or more second component carriers transmitted via
dedicated radio resource control signaling.
5.
A processing device (208) that is mounted in the mobile station
apparatus (200), wherein the processing device (208) performs the
processing method according to claim 3.
6.
A processing device (108) that is mounted in the base station
apparatus (100), wherein the processing device (108) performs the
processing method according to claim 4.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 3)
jeweils 1/3, die Klägerin zu 2) und die Beklagte jeweils 1/6. Die übrigen
Verfahrenskosten der Klägerin zu 2) und der Beklagten werden
gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
erteilten, europäischen Patents 2 854 324
(Streitpatent), das am
23. Dezember 2014 von der europäischen Patentanmeldung 09821866.2/2 346 295
(Stammanmeldung) abgeteilt wurde. Die Stammanmeldung wurde am 28. Juli 2009
unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität JP 2008272048 vom 22. Oktober
2008 international angemeldet und mit der WO 2010/047 166 A1 am 29. April 2010
in japanischer Sprache offengelegt. Nach Eintritt in die europäische nationale Phase
hat das Europäische Patentamt am 20. Juli 2011 die englischsprachige
Offenlegungsschrift EP 2 346 295 A1 der Stammanmeldung veröffentlicht. Die
Anmeldeunterlagen des Streitpatents wurden am 1. April 2015 mit der EP 2 854 324
A2 offengelegt. Das in der Verfahrenssprache Englisch am 18. Juli 2018 mit der
Bezeichnung „Communication System and Mobile Station Apparatus“ mit der
EP 2 854 324 B1 veröffentlichte Patent wird beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2009 053 400.9 geführt und umfasst sechs
formal zueinander nebengeordnete Ansprüche, wovon vier selbständig sind, und
keine Unteransprüche.
Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des deutschen Teils des
Streitpatents in vollem Umfang. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in vollem
Umfang und hilfsweise beschränkt mit 54 Hilfsanträgen.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden
ursprünglichen Offenbarung und der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf
fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit. Zudem nehme das
Streitpatent seine Priorität zu Unrecht in Anspruch.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin zu 1) die folgenden Dokumente
genannt:
NK1
Auszug aus der Verletzungsklageschrift der Beklagten gegen die
Klägerin zu 1) vom 25.Juni 2019 vor dem Landgericht München I;
NK2
Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamts zum
Aktenzeichen 60 2009 053 400.9 vom 17. Oktober 2019;
EP 2 854 324 B1 (Streitpatentschrift);
Fassung der Stammanmeldung mit Änderungen nach Art. 34 PCT;
Eingereichte Unterlagen der Teilungsanmeldung;
Übersetzung der Prioritätsunterlagen;
NK3
NK4
NK5
NK6
NK7 Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bis 6;
NK8
NK9
Prioritätsunterlagen (JP 2008-203 361);
EP 2 312 896 A1;
NK10 EPA Registerauszug zur EP 2 312 896;
D1
D2
D3
3GPP TS 36.331 V10.11.0 (2013-09);
3GPP TS 36.300 V10.11.0 (2013-09);
Huawei: “Dual Cell deployment scenarios”, 3GPP TSG-RAN WG2
Meeting #62, K…, USA, 5.-9. Mai 2008, R2-082291;
D3a
„Feasibility Study on Dual-Cell HSDPA operation”, 3GPP TSG RAN
#39, P…, Mexico, 4.-7. März 2008, RP-080228;
D3b
3GPP TS 25.331 V6.19.0 (2008-09);
D4
3GPP TSG RAN WG2 Meeting #63bis, P1…, Tschechische Republik,
29. September bis 3. Oktober 2008, Change Request R2-085433;
D4a
D4b
D5
D5ü
D5a
D6
3GPP TS 25.331 V8.3.1 (2008-08);
3GPP TR 25.825 V1.0.0 (2008-05);
WO 2010/016 255 A1;
EP 2 312 896 A1 als Übersetzung zu D5 = NK9;
ETSI TS 136 300 V8.4.0 (2008-04);
Ericsson: „A discussion on some technology components for LTE-
Advanced”, 3GPP TSG-RAN WG1 Meeting #53, K…, USA,
5.-9. Mai 2008, R1-082024;
D7
3GPP TS 36.331 V8.2.0 (2008-05).
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin zu 2) zusätzlich noch folgendes
Dokument genannt:
MN1
Streitverkündung der D… AG an die C… AG.
Die Klägerin zu 3) hat zudem noch auf folgendes Dokument hingewiesen:
HLNK 1Klageschriftsatz der S… K.K. gegen die G…
Ltd., vom 6. März 2019 vor dem
Landgericht München I.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage machen die Klägerinnen geltend, dass
-
-
-
-
die Priorität des Streitpatents zu Unrecht in Anspruch genommen werde;
die Gegenstände und Verfahren der formal zueinander nebengeordneten
Ansprüche 1 bis 6 über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung (NK4) hinausgehen;
die Gegenstände und Verfahren aller Ansprüche nicht neu seien gegenüber den
Lehren der Druckschriften D1 bis D5;
es der Lehre aller Ansprüche an erfinderischer Tätigkeit gegenüber der
Druckschrift D6 fehle.
Die Klägerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2021 ihre Klage zurückgenommen.
Die Klägerin zu 3) hat mit Schriftsatz vom 21. September 2021 ihre Klage
zurückgenommen.
Die Klägerin zu 2) behauptet, die Gegenstände der Ansprüche der Hilfsanträge
seien nicht patentfähig, da sie nicht neu seien, nicht auf erfinderischer Tätigkeit
beruhen oder unzulässige Erweiterungen darstellen würden.
Die Klägerin 2) stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 2 854 324 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen
hilfsweise
das europäische Patent EP 2 854 324 unter Klageabweisung im Übrigen
dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die
Fassung eines der 54 Hilfsanträge mit 0‘‘‘ sowie 1 bis 7e-l vom 18. Oktober
2021 und 8. Dezember 2021 sowie vom 16. Dezember 2021 erhalten, in
nachfolgender Reihenfolge, begonnen bei Hilfsantrag 0‘‘‘:
Hilfsantrag 0‘‘‘
Hilfsantrag 1
Hilfsantrag 2
Hilfsantrag 3
Hilfsantrag 4
Hilfsantrag 5
Hilfsantrag 6‘
Hilfsantrag 6‘a
Hilfsantrag 6‘b
Hilfsantrag 7
Hilfsantrag 7a
Hilfsantrag 7b
Hilfsantrag 7c
Hilfsantrag 7d
Hilfsantrag 7‘e
Hilfsantrag 2-f
Hilfsantrag 3-f
Hilfsantrag 4-f
Hilfsantrag 5-f
Hilfsantrag 6‘-f
Hilfsantrag 6‘a-f
Hilfsantrag 6‘b-f
Hilfsantrag 7-f
Hilfsantrag 7a-f
Hilfsantrag 7b-f
Hilfsantrag 7c-f
Hilfsantrag 7d-f
Hilfsantrag 7‘e-f
Hilfsantrag 2-l
Hilfsantrag 3-l
Hilfsantrag 4-l
Hilfsantrag 5-l
Hilfsantrag 6‘-l
Hilfsantrag 6‘a-l
Hilfsantrag 6‘b-l
Hilfsantrag 7-l
Hilfsantrag 7a-l
Hilfsantrag 7b-l
Hilfsantrag 7c-l
Hilfsantrag 7‘d-l
Hilfsantrag 7‘e-l
Hilfsantrag 6
Hilfsantrag 6a
Hilfsantrag 6b
Hilfsantrag 7e
Hilfsantrag 6-f
Hilfsantrag 6a-f
Hilfsantrag 6b-f
Hilfsantrag 7e-f
Hilfsantrag 6-l
Hilfsantrag 6a-l
Hilfsantrag 6b-l
Hilfsantrag 7d-l
Hilfsantrag 7e-l
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen in allen wesentlichen Punkten
entgegen und vertritt die Auffassung, dass die erteilten Ansprüche neu seien, auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden und nicht unzulässig erweitert seien.
Die Priorität werde zu Recht in Anspruch genommen, so dass die mit den
Ansprüchen 1 bis 6 beanspruchten Gegenstände den Zeitrang des
Prioritätsdokuments, also den 22. Oktober 2008 aufwiesen. Das Streitpatent sei
jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:
CF1
CF2
D8
3GPP TS 25.308 V8.2.0 (2008-05);
3GPP TS 25.213 V8.2.0 (2008-09);
3GPP TS 36.300, V8.4.0 (2008-03) .
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch gemäß
EP 2 854 324 B1 (mit an die Anlage NK7 der Klägerin zu 1) angelehnter
Merkmalsgliederung):
1.
A mobile station apparatus (200) comprising
1.1
1.2
a wireless circuit (203) and
a radio resource control circuit (209), wherein
2.
the wireless circuit is configured to and/or programmed to:
2.1
2.2
communicate with a base station apparatus (100) by carrier aggregation
using a plurality of component carriers including
2.2.1 a first component carrier and
2.2.2 one or more second component carriers; and characterized in that
3.
the radio resource control circuit (209) is configured to and/or programmed
to:
3.1
obtain a change notification of system information
3.1.1 broadcasted on the first component carrier
3.1.2 via a paging channel on the first component carrier;
3.2
obtain, from the base station apparatus (100), the system information
broadcasted on the first component carrier; and
3.3
in a case that system information
3.3.1 corresponding to at least one second component carrier of the one
or more second component carriers is changed,
3.3.2 obtain, from the base station apparatus (100), system information
3.3.2.1 corresponding to the at least one second component carrier
of the one or more second component carriers
3.3.2.2 via a dedicated radio resource control signaling.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der deutschen Übersetzung gemäß
EP 2 854 324 B1 (mit an die Anlage NK7 der Klägerin zu 1) angelehnter
Merkmalsgliederung):
1.
Mobilstationsgerät (200),
1.1
1.2
das eine Drahtlosschaltung (203) und
eine Funkressourcensteuerungsschaltung (209) aufweist, wobei
2.
die Drahtlosschaltung (203) eingerichtet ist und/oder programmiert ist, um:
2.1 mit einem Basisstationsgerät (100) durch Trägeraggregation
2.2
unter Verwendung einer Vielzahl von Komponententrägern
2.2.1 einschließlich einem ersten Komponententräger und
2.2.2 einem
oder mehreren
zweiten Komponententrägern
zu
kommunizieren; und dadurch gekennzeichnet, dass
3.
die Funkressourcensteuerungsschaltung (209) eingerichtet ist und/oder
programmiert ist, um:
3.1
eine Änderungsbenachrichtigung von Systeminformation zu erhalten,
3.1.1 welche auf dem ersten Komponententräger
3.1.2 über einen Paging-Kanal auf dem ersten Komponententräger
übertragen wird;
3.2
die auf dem ersten Komponententräger übertragene Systeminformation
von dem Basisstationsgerät (100) zu erhalten;
3.3
in dem Fall, dass sich Systeminformation ändert,
3.3.1 die wenigstens einem zweiten Komponententräger des einen oder
der mehreren zweiten Komponententräger entspricht,
3.3.2 von dem Basisstationsgerät (100) Systeminformation,
3.3.2.1 die dem wenigstens einen zweiten Komponententräger des
einen oder der mehreren zweiten Komponententräger
entspricht,
3.3.2.2 über eine zugeordnete Funkressourcensteuerungssignalgebung zu erhalten.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2021 erklärt,
dass der Hilfsantrag 0´´´ die vorher in der mündlichen Verhandlung eingereichten
Hilfsanträge 0, 0´ und 0´´ ersetzt. Die Klägerin zu 2) rügt die Hilfsanträge 0, 0´, 0´´
und 0´´´ als verspätet.
Hilfsantrag 0´´´ vom 16. Dezember 2021 hat den im Tenor genannten Wortlaut.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56
EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ i. V. m. Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend
gemacht werden, ist gemäß § 81 PatG zulässig.
Die Klage ist insofern begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit
es über die von der Beklagten mit Hilfsantrag 0´´´ beschränkt verteidigte Fassung
hinausgeht. Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet, denn in der
Fassung nach Hilfsantrag 0´´´ hat das Patent Bestand.
I.
Die in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2021 eingereichten
Hilfsanträge 0, 0´, 0´´ und 0´´´ waren trotz Rüge der Klägerin zu 2) nach § 83 Abs. 4
Satz 1 PatG nicht als verspätet zurückzuweisen.
Damit ist über die Verteidigung des Streitpatents nach dem Hilfsantrag 0´´´ in der
Sache zu entscheiden.
Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar eine Verteidigung des
Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner
Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass
dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der
mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären
sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und
Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich
verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die mündliche Verhandlung
einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen
die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor. So
liegt der Fall hier, weil die Berücksichtigung der Hilfsanträge 0, 0´, 0´´ und 0´´´ zu
keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat
(vgl. Keukenschrijver,
Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen
zur Rechtsprechung des BPatG).
II.
Das Streitpatent hat in der erteilten Fassung keinen Bestand, da den Gegenständen
des Patents in der erteilten Fassung der Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Patentfähigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138
Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ). In der Fassung des in der mündlichen
Verhandlung am 16. Dezember 2021 eingereichten Hilfsantrags 0‘‘‘ ist das
Streitpatent jedoch bestandsfähig.
1. Gegenstand des Streitpatents mit der Bezeichnung „Communication System and
Mobile Station Apparatus“ sind ein Kommunikationssystem und eine Mobilstation,
insbesondere ein Kommunikationssystem, das eine Vielzahl von Teilträgern nutzt
und eine Mobilstation, die in einem solchen Kommunikationssystem verwendet wird
(vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift NK 3).
3GPP (3rd Generation Partnership Project) ist ein Gemeinschaftsprojekt, das die
Spezifikation eines Systems für tragbare Telefone entwickelt, das auf einem
Netzwerk basiert, das eine Weiterentwicklung von W-CDMA (Wideband-Code
Division Multiple Access) und GSM (Global System for Mobile Communications) ist.
In 3GPP wird ein W-CDMA-Schema als eine dritte Generation von mobilen
Kommunikationssystemen standardisiert und seine Services wurden zum
Anmeldezeitpunkt nacheinander in Betrieb gesetzt. HSDPA (High Speed Downlink
Packet Access), dessen Übertragungsgeschwindigkeit weiter vergrößert ist, wurde
ebenfalls standardisiert und seine Services wurden ebenfalls gestartet.
3GPP hat Überlegungen über eine Weiterentwicklung des mobilen
Kommunikationssystems angestellt, das als LTE-A (Long Term Evolution-
Advanced) oder Advanced EUTRA bezeichnet wurde und die Übertragung und den
Empfang von Daten mit einer noch höheren Geschwindigkeit realisiert, indem die
Entwicklung der drahtlosen Zugangstechnik der dritten Generation, bezeichnet als
LTE (Long Term Evolution) oder EUTRA (Evolved Universal Terestrial Radio
Access) und eine noch größere Bandbreite genutzt werden.
Es wurde ein OFDMA (Orthogonal Frequency Division Multiple Access)-System
vorgeschlagen, das Nutzern
im Downlink mehrere Teilträger zuweist, die
zueinander orthogonal sind. Das OFDMA-System nutzt Techniken wie ein adaptives
Modulations-/Demodulations- und Fehlerkorrekturschema
(AMCS: Adaptive
Modulation and Coding Scheme), das auf einer Anpassung der Übertragung, wie
der Kanalcodierung beruht.
AMCS ist ein Schema, das verschiedene Parameter der drahtlosen Übertragung für
beispielsweise Fehlerkorrektur oder Kodierung in Abhängigkeit von der Kanalgüte
jeder Mobilstation zwischen verschiedenen Möglichkeiten umschaltet, um so eine
möglichst effiziente Paketdatenübertragung bei hoher Geschwindigkeit
durchzuführen. Die Kanalgüte jeder Mobilstation wird zurückübertragen, indem CQI
(Channel Quality Indicator) benutzt werden.
Die hier wiedergegebene
Fig. 12 des Streitpatents
ist eine Darstellung der
physikalischen
Kanalkonfiguration, die in
einem
üblichen
drahtlosen
Übertragungssystem wie
EUTRA verwendet wird.
Es
umfasst
eine
Basisstation
(100) und
Mobilstationen
(200a,
200b und 200c). „R01“
gibt das Abdeckungsgebiet der Basisstation (100) an, innerhalb derer die
Basisstation (100) mit den darin befindlichen Mobilstationen (200a, 200b, 200c)
kommuniziert.
In EUTRA werden im Downlink zur Übertragung eines Signals von der Basisstation
(100) zur Mobilstation (200a, 200b, 200c), ein physikalischer Nachrichtenkanal
(PBCH, „physical broadcast channel“), ein physikalischer Downlink Kontrollkanal
(PDCCH, „physical downlink control channel“), ein physikalischer gemeinsamer
Downlinkkanal (PDSCH, „physical downlink shared channel“), ein physikalischer
mehrfachbesetzter Kanal (PCMH, „physical multicast channel“), ein physikalischer
Kontrollformatanzeigekanal (PCFICH, „physical control format indicator channel“)
und ein physikalischer hybrider ARQ Anzeigekanal (PHICH, „physical hybrid ARQ
indicator channel“) benutzt.
Im Uplink benutzt EUTRA zur Übertragung eines Signals von der Mobilstation
(200a, 200b, 200c) zur Basisstation (100) einen physikalischen gemeinsamen
Uplinkkanal (PUSCH, „physical uplink shared channel“), einen physikalischen
Uplink Kontrollkanal (PUCCH, „physical uplink control channel“) und einen
physikalischen beliebig zugänglichen Kanal (PRACH, „physical random access
channel“).
LTE-A basiert auf dem System von EUTRA. Das Frequenzband, das in einem
üblichen System benutzt wird, ist kontinuierlich. Im Gegensatz dazu wurde in LTE-
A vorgeschlagen, das System auf einer Vielzahl von nebeneinanderliegenden oder
auch beabstandeten Frequenzbändern zu betreiben, die als Trägerkomponente
oder Teilträger (CC, „component carrier“), im Streitpatent als Komponententräger,
bezeichnet werden und zusammen ein breites Frequenzband bilden. Dies wird als
„Spektrumsaggregation“ oder „Trägeraggregation“ bezeichnet. Ein Systemband
besteht somit aus einer Vielzahl von einzelnen Trägerkomponenten, die jedes für
sich ein Teil des zugänglichen Frequenzbandes sind. Eine Mobilstation in LTE oder
LTE-A kann in jeder der Trägerkomponenten arbeiten. Es wurde zudem
vorgeschlagen, dass das im Downlink verwendete Frequenzband und das im Uplink
verwendete Frequenzband unterschiedliche Frequenzbandbreiten aufweisen, um
das einem mobilen Kommunikationssystem zugewiesene Frequenzband flexibler
nutzen zu können (vgl. Abs. [0001] bis [0012] der Streitpatentschrift NK3).
Jedoch gab es in herkömmlichen drahtlosen Kommunikationssystemen das
Problem, dass es höchst ineffizient für die Mobilstation war, dass die Anzahl von
Teilträgern bis in die oberen Schichten geführt wurden (vgl. Abs. [0016] der
Streitpatentschrift NK3).
2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die
Aufgabe zugrunde, ein drahtloses Kommunikationssystem und eine Mobilstation
anzugeben, die effizient Zustandsinformationen handhaben können, die sie von
einer Basisstation erhalten, wobei die Mobilstation eine Kommunikation in einem
System mit einer Vielzahl von Teilträgern schnell ausführen kann (vgl. Abs. [0017]
des Streitpatents NK3).
3. Diese Aufgabe wird nach Angabe des Streitpatents durch die Gegenstände und
Verfahren der erteilten Ansprüche und die Gegenstände und Verfahren der
Ansprüche nach den Hilfsanträgen gelöst.
Entsprechend dem erteilten Anspruch 1 kann Anspruch 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘ wie
folgt gegliedert werden:
1.
A mobile station apparatus (200) comprising
1.1
1.2
a wireless circuit (203) and
a radio resource control circuit (209), wherein
2.
the wireless circuit (203) is configured to and/or programmed to:
2.1
2.2
communicate with a base station apparatus (100) by carrier aggregation
using a plurality of component carriers including
2.2.1 a first component carrier and
2.2.2 one or more second component carriers;
2.2.3 wherein the first component carrier is mapped to a plurality of OFDM
subcarriers,
2.2.4 and wherein each component carrier of the one or more second
component carriers is mapped to a plurality of OFDM subcarriers;
and characterized in that
3’.
the radio resource control circuit (209) is configured to and/or programmed
to, in a case where the mobile station apparatus (200) communicates with
the base station apparatus (100) by using said carrier aggregation:
3.1
- obtain a change notification of system information
3.1.1 broadcasted on the first component carrier
3.1.2 via a paging channel on the first component carrier;
3.2
- obtain, from the base station apparatus (100), the system information
broadcasted on the first component carrier; and
3.4
- not monitor a paging channel on any component carrier of the one or
more second component carriers; and
3.3
- in a case that system information
3.3.1’ corresponding to a second component carrier of the one or more
second component carriers is changed,
3.3.2’ obtain, from the base station apparatus (100), the system information
3.3.2.1’ corresponding to the second component carrier of the one or
more second component carriers
3.3.2.2 via a dedicated radio resource control signaling and
3.3.3. wherein the mobile station apparatus is configured to and/or
programmed to manage the system information obtained via
dedicated radio resource control signaling for the corresponding
second component carrier of the one or more second component
carriers;
3.5
and wherein the mobile station apparatus is configured to and/or
programmed to update system information according to the system
information broadcasted on the first component carrier and obtained from
the base station apparatus.
Die
beanspruchte
Lösung
besteht
in
erster
Linie
in
einem
Kommunikationsverfahren, das zwischen einer Basisstation und einer Mobilstation
abläuft. Dabei erfolgt zur Übertragung von Informationen eine Trägeraggregation,
so dass das Übertragungsband einen ersten Komponententräger und mindestens
einen zweiten Komponententräger aufweist. Es können auch mehr als zwei
Komponententräger zur Kommunikation genutzt werden, so dass dann mehrere
zweite Komponententräger
vorliegen. Der Begriff
„Komponententräger“
(„component carrier“), der heute für den Fachmann ein Fachbegriff ist, war zum
Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents noch kein Fachbegriff und muss somit
breiter als der heutige Fachbegriff verstanden werden, auch wenn in der
Beschreibung das heutige Verständnis dieses Fachbegriffs dargestellt wird. In den
Ansprüchen des Hilfsantrags 0‘‘‘ wird deshalb der Begriff „Komponententräger“
durch zusätzliche Merkmale so beschränkt, dass der Begriff „Komponententräger“
weitgehend mit dem heutigen Verständnis des Fachmanns übereinstimmt.
Die Mobilstation erhält in einem Schritt eine von der Basisstation gesendete
Nachricht, dass eine Systeminformation geändert wurde. Diese Nachricht erhält sie
auf dem ersten Komponententräger in einem Pagingkanal. Ein Pagingkanal ist ein
Kanal, der Benachrichtigungen überträgt. Dies bedeutet, dass unabhängig davon,
in welchem Kanal die Änderungsnachricht übertragen wird, es sich bei diesem
Kanal immer um einen Pagingkanal handelt, denn die Änderungsnachricht macht
diesen Kanal zum Pagingkanal. Im Mobilfunk ist dieser Kanal als spezieller
Transportkanal (PCH), der aber physikalisch mit anderen Transportkanälen in
einem gemeinsamen physikalischen Kanal (PDSCH) übertragen wird, ausgebildet
(siehe Fig. 1 der Streitpatentschrift NK3).
In einem nächsten Schritt wird die (geänderte) Systeminformation von der
Basisstation auf die Mobilstation übertragen. Dies erfolgt wiederum auf dem ersten
Komponententräger in Form eines „Broadcasts“. Darunter versteht der Fachmann
eine Nachricht, die für alle mobilen Geräte, die auf dem Komponententräger
kommunizieren, bestimmt ist und nicht, wie im Fall einer dedizierten Nachricht, für
nur ein bestimmtes mobiles Gerät bestimmt ist.
Betrifft die Änderung der Systeminformation den ersten Komponententräger, so
bleibt gemäß dem erteilten Anspruch 1 offen, was dann geschieht. Dies bedeutet,
dass dann auch nichts weiter geschehen kann. Anspruch 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘ gibt
für diesen Fall an, dass ein Update der Systeminformation entsprechend der auf
dem ersten Komponententräger erhaltenen Systeminformation erfolgt.
Betrifft die Systeminformationsänderung dagegen einen der
zweiten
Komponententräger, so wird Systeminformation mittels eines Verfahrens
übertragen, das als „dedicated radio resource control signaling“ bezeichnet wird und
ein Punkt zu Punkt Übertragungsverfahren („dedicated“) von einer Basisstation zu
einer bestimmten Mobilstation ist. Die Systeminformation wird dabei mittels
Funkressourcensteuerungssignalgebung (RRC-signaling) übertragen, d.h. es
werden Informationen für die Steuerung der funktechnischen Ressourcen gemäß
dem dafür vorgesehenen Protokoll übertragen. Zu diesen Informationen gehören
beispielsweise die Übertragungsleistung oder auch die Verschlüsselung. Dies ist
die übliche Vorgehensweise, wie Systeminformationsänderungen zu Mobilstationen
übertragen werden, die aktiv mit der Basisstation verbunden sind.
Ein Beispiel für das beanspruchte Verfahren wird in der hier wiedergegebenen
Fig. 11 des Streitpatents gezeigt. Dabei werden drei Komponententräger gezeigt,
die mit CC1, CC2 und CC3 bezeichnet werden. Der Komponententräger CC1 ist
dabei der erste Komponententräger, der hier als Master Region Z01 bezeichnet
wird. Die beiden anderen Komponententräger CC2 und CC3 sind zwei zweite
Komponententräger und bilden die Slave Region Z02.
Ein Komponententräger ist ein Teil des zugänglichen Frequenzbandes mit einer
Bandbreite von 1,4, 3, 5, 10, 15 oder 20 MHz und umfasst damit eine Vielzahl von
Subcarriern von üblicherweise 15 kHz Bandbreite. Dies wird in der hier ebenfalls
wiedergegebenen Fig. 3 des Streitpatents gemeinsam mit der Nutzung des
Komponententrägers für die verschiedenen physikalischen Kanäle dargestellt.
In einem ersten Schritt wird in einem Pagingkanal PCH die Änderung der
Systeminformation angekündigt. Dann überträgt die Basisstation einen „Value Tag“.
Dieser identifiziert die gültige Version der Systeminformation. Er wird von der
Mobilstation verifiziert, d.h. es wird überprüft, ob sich der „Value Tag“ von dem der
bereits vorhandenen Systeminformation unterscheidet. Dieser Vorgang ist sowohl
im mit den erteilten Ansprüchen beanspruchten Verfahren als auch im mit den
Ansprüchen nach Hilfsantrag 0‘‘‘ beanspruchten Verfahren nicht enthalten. Dann
erfolgt die Übertragung der Systeminformation, die
jeden der genutzten
Komponententräger betreffen kann. Die Übertragung erfolgt im BCCH (Broadcast
Control Channel) und damit physikalisch auch im PBCH (Physical Broadcast
Channel, siehe auch Fig. 3) wiederum im ersten Komponententräger CC1. In einem
letzten Schritt erfolgt die Übertragung von für eine Mobilstation spezifischer
(„dedicated“)
Systeminformation
(DCCH)
über
eine
Funkressourcensteuerungssignalgebung (RRC). Dabei wird beansprucht, dass dies
für den Fall erfolgen soll, dass sich die Systeminformation für einen der zweiten
Komponententräger ändert. Es wird dabei weder angegeben, auf welchem der
Komponententräger diese Systeminformation (DCCH) übertragen wird, noch wird
angegeben, was passiert, wenn die Änderung den ersten Komponententräger
betrifft.
Anspruch 1 des Streitpatents lokalisiert die einzelnen Verfahrensschritte in
bestimmten Bestandteilen der Mobilstation. So wird die Kommunikationsmöglichkeit
über mehrere Komponententräger in einer in der deutschen Übersetzung falsch mit
„Drahtlosschaltung“ übersetzten Sende-/Empfangsschaltung (wireless circuit)
lokalisiert, die in der Beschreibung, wie der Fachmann erkennt, als „wireless
section“ bezeichnet wird. Diese Schaltung weist bestimmte Fähigkeiten auf, nämlich
die, dass
sie zur Übertragung und zum Empfang auf mehreren
Komponententrägern in der Lage ist („configured to“).
Die anderen Verfahrensschritte werden in einer „Funkressourcensteuerschaltung“
(radio resource control circuit) lokalisiert. Dies sagt nichts weiter aus, als dass die
Verfahrensschritte von irgendwelchen Bestandteilen der Mobilstation ausgeführt
werden. Diesen Bestandteilen sind dann die angegebenen Namen gegeben.
Insbesondere können die Verfahrensschritte beispielsweise auch von einem
zentralen Prozessor ausgeführt werden, der dann eben ein Bestandteil der
„Funkressourcensteuerschaltung“ ist.
4. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 wie auch der Gegenstand des
Anspruchs 2 und die Verfahren der Ansprüche 3 und 4 werden durch die
Druckschrift D5 neuheitsschädlich vorweggenommen und werden dem Fachmann
außerdem ausgehend von der Druckschrift D6 nahegelegt so dass sie nicht
patentfähig sind (Art. 54 bzw. 56 EPÜ i.V.m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Es kann somit
zunächst dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände und Verfahren dieser
Ansprüche ursprünglich offenbart und damit zulässig sind.
.
4.1. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber der Lehre der
Druckschrift D5 nicht neu (Art. 54 EPÜ).
Dokument D5 ist eine internationale Anmeldung, die am 5. August 2009 angemeldet
wurde und die Priorität einer japanischen Anmeldung vom 6. August 2008 in
Anspruch nimmt. Diese japanische Priorität wird in der NK8 gezeigt. Mit diesem
Prioritätsdokument wurde eine Übersetzung der Prioritätsschrift eingereicht.
Der zugehörige Registerauszug des Europäischen Patentamts NK10 zeigt, dass die
internationale Anmeldung am 21. Februar 2011 in eine europäische nationale
Phase eingetreten ist und auch die notwendigen Gebühren hierfür bezahlt wurden.
Damit handelt es sich bei der Druckschrift D5 um nachveröffentlichten Stand der
Technik mit gegenüber dem Streitpatent älteren Zeitrang, so dass es sich um Stand
der Technik nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ handelt, der in Bezug auf die Neuheit zu
berücksichtigen ist. Als Übersetzung der Druckschrift D5 kann die zugehörige
europäische Offenlegungsschrift EP 2 312 896 A1 verwendet werden, die sowohl
als Übersetzung D5ü als auch als Dokument NK9 eingereicht wurde.
Druckschrift D5 beschäftigt sich ebenfalls mit einer Aggregation von
Komponententrägern, geht dabei aber in erster Linie auf die Problematik einer
Spezifikation der Komponententräger zu Beginn der Kommunikation ein, die
üblicherweise eine ausführliche Kommunikation der Basisstation und der
Mobilstation benötigt, was zu einem problematischen Ansammeln der zu
übertragenden Information während dieses Kommunikationsprozesses führen kann
(vgl. Abs. [0010]). Dieses Problem wird gemäß Anspruch 1 dadurch gelöst, dass auf
dem ersten Komponententräger eine RRC Signalisierung erfolgt, mit deren Hilfe die
zweite Frequenz spezifiziert wird (vgl. Anspruch 1: „…a signal transmission unit
which transmits a signal including information, which specifies at least one second
frequency band different from a first frequency band, to the mobile station device
with use of RRC signaling via a physical downlink shared channel within the first
frequency band, and…“).
Druckschrift D5 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1
ein
1. Mobilstationsgerät (mobile station device 200, siehe Fig.7),
1.1 das eine Drahtlosschaltung (radio unit 203a) und
1.2 eine Funkressourcensteuerungsschaltung (radio resource control unit 209,
siehe Fig. 7 i.V.m. Abs. [0077]: „FIG. 7 is a schematic block diagram showing a
configuration of the mobile station device 200 according to the first embodiment of
the present invention. The mobile station device 200 includes a data control unit
201, a DFT-S-OFDM modulation unit 202, a radio unit 203a, a scheduling unit 204,
a channel estimation unit 205a, an OFDM demodulation unit 206a, a data extraction
unit 207a, an upper layer 208, and an antenna unit A2.” Und Abs. [0088]: „The upper
layer 208 performs processing of the PDCP layer, the RLC layer, and the RRC layer.
The upper layer 208 has a radio resource control unit 209.”) aufweist, wobei
2. die Drahtlosschaltung (203a) eingerichtet ist und/oder programmiert ist, um:
2.1 mit einem Basisstationsgerät (100) durch Trägeraggregation
2.2
unter Verwendung einer Vielzahl von Komponententrägern (system band
W1, W2, siehe Fig. 1)
2.2.1 einschließlich einem ersten Komponententräger (master region Z01 in Fig.
14, 18) und
2.2.2 einem oder mehreren zweiten Komponententrägern (slave region Z02 in Fig.
14, 18) zu kommunizieren (vgl. Abs. [0117]: „Processing of the base station device
100 and the mobile station device 200 will be described by returning to the
description of the first embodiment. A master region is a downlink frequency layer
(system band) to be initially accessed by the mobile station device 200, and the
mobile station device 200 can access another region (slave region) after acquiring
a signal of the region. A downlink synchronization signal (SCH) by which at least
downlink synchronization can be acquired is arranged. The slave region is a
downlink frequency layer (system band) to be accessed after the mobile station
device 200 acquires information in the master region. The master region and the
slave region may be different for each mobile station device 200. That is, the master
region for a certain mobile station device 200 may be configured to be the slave
region of another mobile station device 200. In this case, the downlink
synchronization signal (SCH) may be arranged even in the slave region for a certain
mobile station device 200.”); wobei
3.
die Funkressourcensteuerungsschaltung (209) eingerichtet ist und/oder
programmiert ist, um:
3.2
die auf dem ersten Komponententräger übertragene Systeminformation von
dem Basisstationsgerät (100) zu erhalten (vgl. Abs. [0076]: „The radio resource
control unit 109 performs management of various types of setting information,
management of system
information, paging control, management of a
communication state of each mobile station device, mobility management of a
handover and the like, management of a buffer situation of each mobile station
device, management of connection setup of unicast and multicast bearers,
management of a mobile station identifier (UEID), and the like.” und Abs. [0151]:
„The presence/absence of a specific channel (the downlink synchronization signal
(SCH), the PBCH, the BCCH, or the like) within the slave region Z02 is broadcast
by the master region Z01.“);
3.3 in dem Fall, dass sich Systeminformation ändert,
3.3.1 die wenigstens einem zweiten Komponententräger des einen oder der
mehreren zweiten Komponententräger entspricht,
3.3.2 von dem Basisstationsgerät (100) Systeminformation,
3.3.2.1 die dem wenigstens einen zweiten Komponententräger des einen oder der
mehreren zweiten Komponententräger entspricht,
3.3.2.2 über eine zugeordnete Funkressourcensteuerungssignalgebung zu erhalten
(vgl. Abs.
[0147]: „The mobile station device 200" performs RRC connection
establishment procedure by
the master
region Z01 and establishes a
communication state (RRC connection state). In RRC connection setup (the CCCH
(RRC signaling)) during the RRC connection establishment procedure or the DCCH
(RRC signaling) directed to the mobile station device 200" during communication,
information regarding an aggregation resource region (information indicating a
system bandwidth (the number of resource blocks) of the master region Z01,
information indicating a carrier frequency, a system bandwidth (the number of
resource blocks), or the like of the slave region Z02 (see FIG. 18(a)), version
information of the mobile station device 200", and/or the like) is reported from the
base station device 100" to the mobile station device 200" (step S305).”).
In Druckschrift D5 wird eine Änderungsbenachrichtigung von Systeminformation auf
einem Pagingkanal nicht erwähnt. Einen Pagingkanal (PCH) gibt es jedoch, wie
Fig. 2 zeigt, die zur Fig. 1 des Streitpatents identisch ist. Dem Fachmann wird indes
in Druckschrift D5 nicht erklärt, wofür dieser Pagingkanal verwendet wird. Dies ist
auch nicht notwendig, denn der Fachmann weiß dies und liest dies mit.
Der zuständige Fachmann ist dabei als berufserfahrener Diplomingenieur der
Fachrichtung Nachrichtentechnik oder Informatiker mit Erfahrung auf den Gebieten
der Mobilfunk- und Internetkommunikation und der dafür gebräuchlichen Standards
und Datenstrukturen zu definieren, der sich zumindest passiv an der Entwicklung
der Standards beteiligt.
Um aufzuzeigen, was der Fachmann mitliest, verweisen die Klägerinnen auf das in
der Schilderung des Standes der Technik im Abs. [0011] der Streitpatentschrift
erwähnte Dokument D5a. Druckschrift D5 offenbart nicht explizit, dass die nicht
erwähnten Sachverhalte so sind, wie sie in diesem Dokument beschrieben werden.
Jedoch verweist Druckschrift D5 auf Mobilstationen, die alte Release-Versionen
benutzen (vgl. D5ü, Abs.
[0154]: „In the above-described embodiments, for
convenience of description, the expressions of the capability for aggregation and
the information regarding the aggregation resource region has been used, but the
expressions may respectively indicate versions (a release version, an operation
version, and the like) of the mobile station devices (the mobile station devices 200,
200', and 200") and information regarding a region for a new version of mobile
station device. That is, the mobile station device not having the capability for
aggregation exists if the release version of the mobile station device is old, and the
capability for aggregation is provided if the release version of the mobile station
device is new.”). Dies macht nur dann einen Sinn, wenn von den Dokumenten und
Standards, die von 3GPP erarbeitet wurden, ausgegangen wird, so dass der
Fachmann verstehen wird, dass alles nicht Erwähnte, weil es für diese Geräte
benötigt wird, im Rahmen der Releases von 3GPP verbleibt. In der Folge erfolgen
bei den nicht erwähnten Merkmalen keine Änderungen gegenüber dem als Stand
der Technik erwähnten Dokument D5a, das den Release 8 in der Version 4.0
beschreibt.
Dort wird eine Änderungsbenachrichtigung von Systeminformation auf einem
Pagingkanal offenbart (vgl. D5a, S. 35, Punkt 7.4: „During RRC_IDLE state, the UE
can identify changes in system information through paging message, so that the UE
is not required to do any additional reception activities except from time instants
when the UE receives paging channel.”). Gemäß Druckschrift D5 kann der
Pagingkanal im Slave abwesend sein, denn es wird mitgeteilt, welche Kanäle im
Slave vorhanden oder abwesend sind (vgl. Abs. [0151] und den hierzu
ausführlicheren Abs. [0117], wo der Pagingkanal PCCH explizit erwähnt wird.), so
dass dann die Übertragung auf dem Masterkanal stattfinden muss. Dies ist auch
logisch, denn zu Zeiten, zu denen sich das mobile Gerät im RRC_IDLE Zustand
befindet, gibt es nur diesen Masterkanal, denn es erfolgt
lediglich eine
Datenübertragung auf dem Masterkanal in sehr eingeschränktem Umfang (vgl. den
schmalen Kasten in Fig. 14 der Druckschrift D5 im Masterbereich und damit auf
dem ersten Komponententräger). Eine Bandbreitenerweiterung durch weitere
Komponententräger ist in diesem Zustand weder notwendig noch sinnvoll. Damit ist
die Funkressourcensteuerungsschaltung
(209) auch eingerichtet und/oder
programmiert, um:
3.1 eine Änderungsbenachrichtigung von Systeminformation zu erhalten,
3.1.1 welche auf dem ersten Komponententräger
3.1.2 über einen Paging-Kanal auf dem ersten Komponententräger übertragen wird.
Es spielt dabei keine Rolle, dass die Mobilstation die Pagingnachricht in einem
anderen RRC-Zustand nutzt als die RRC-Signalgebung, denn Anspruch 1 macht
weder eine Aussage über den RRC-Zustand, in dem sich die Mobilstation jeweils
befindet, wenn die einzelnen Fähigkeiten genutzt werden, noch dass eine Reaktion
auf die im Pagingkanal übertragene Information erfolgt. Anspruch 1 beansprucht
lediglich, dass die Funkressourcensteuerungsschaltung eingerichtet ist, eine
Änderungsbenachrichtigung von Systeminformation zu erhalten („…the radio
resource control circuit (209) is configured to and/or programmed to obtain a change
notification of system information broadcasted on the first component carrier via a
paging channel…“). Dies lässt sich aber unabhängig vom RRC-Zustand nicht
vermeiden, wenn die Basisstation die Änderungsbenachrichtigung aussendet, auch
dann, wenn die Änderungsbenachrichtigung nicht genutzt wird.
Da der Gegenstand des Anspruchs 1 keine weiteren Merkmale aufweist, ist er
gegenüber der Lehre der Druckschrift D5 nicht neu und damit nicht patentfähig
(Art. 54 i.V.m. Art. 52 EPÜ).
4.2. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht zudem ausgehend von der
Druckschrift D6 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ).
Das Dokument D6 wurde anlässlich einer Tagung der TSG-RAN WG1 in K…
am 5. bis 9. Mai 2008 erstellt und am 14. Mai 2008 auf den Server von 3GPP
hochgeladen und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Diese Druckschrift
wird im Streitpatent als Stand der Technik genannt (vgl. Abs. [0015]). Sie beschäftigt
sich u.a. mit der Trägeraggregation und ihrer Verallgemeinerung, die als
Spektrumsaggregation bezeichnet wird (vgl. Abs. 1.1: „It is also argued that a
carrier-aggregation approach to extended bandwidth is the natural choice taking the
requirement on spectrum compatibility with LTE release 8 into account. Such a
carrier aggregation should be relatively flexible, not only supporting aggregation of
the widest carrier bandwidths (20 MHz) but also other combinations.“ und Abs. 1.2:
„It is argued that spectrum aggregation is a natural generalization of carrier
aggregation. More specifically, it is argued that there are no reasons to, in the RAN1
layer 1 specifications, impose any constraints that carrier aggregation should be
constrained to adjacent component carriers. Rather, similar to the flexible bandwidth
of LTE Release 8 specifications, this should be taken care of in the RAN4
specifications by limiting the number of supported combinations.”). Hierbei wird auf
den Release 8 als Ausgangsposition abgestellt, wie dessen mehrfache Erwähnung
zeigt. Zum Zeitpunkt der Tagung war dies beispielsweise die Spezifikation TS
36.331 V8.1.0 (D7a). Jedoch kann für die Frage nach einer erfinderischen Tätigkeit
auch die mit dem Dokument D7 eingereichte Nachfolgeversion TS 36.331 V8.2.0
herangezogen werden, da diese zwar nach der Tagung in K…, aber noch
vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents am 9. Juni 2008 veröffentlicht wurde.
Das Dokument D6 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs
1 ein
1. Mobilstationsgerät,
1.1 das eine Drahtlosschaltung und
1.2 eine Funkressourcensteuerungsschaltung aufweist (vgl. Abschnitt 4.2.1 der TS
36.331 V8.1.0 (D7a):
„4.2.1 UE states and state transitions including
inter RAT. A UE is in
RRC_CONNECTED when an RRC connection has been established. If this is not
the case, i.e. no RRC connection is established, the UE is in RRC_IDLE state. The
RRC states can further be characterised as follows:
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
RRC_IDLE:
Transfer of broadcast/ multicast data to UE;
A UE specific DRX may be configured by upper layers.
UE controlled mobility;
The UE:
Monitors a Paging channel to detect incoming calls;
Performs neighbouring cell measurements and cell (re-)selection;
Acquires system information.
RRC_CONNECTED:
Transfer of unicast data to/from UE, transfer of broadcast/ multicast data to
UE.
At lower layers, the UE may be configured with a UE specific DRX/ DTX.
Network controlled mobility, i.e. handover and cell change order with network
assistance (NACC) to GERAN;
The UE:
Monitors control channels associated with the shared data channel to
determine if data is scheduled for it;
Provides channel quality and feedback information;
Performs neighbouring cell measurements and measurement reporting;
-
Acquires system information.”), wobei
2. die Drahtlosschaltung eingerichtet ist und/oder programmiert ist, um:
2.1 mit einem Basisstationsgerät durch Trägeraggregation
2.2 unter Verwendung einer Vielzahl von Komponententrägern
2.2.1 einschließlich einem ersten Komponententräger und
2.2.2 einem oder mehreren zweiten Komponententrägern zu kommunizieren (vgl.
D6, Abschnitt 2.1: „In the LTE-Advanced draft requirements [2] it is stated that LTE-
Advanced should support spectrum aggregation of scalable bandwidth up to 100
MHz in non-contiguous as well as contiguous spectrum.[…] It has also been pointed
out that it is important to assure backward compatibility with LTE. This should also
include spectrum compatibility. That would imply that an LTE advanced carrier,
wider than 20 MHz, should appear as a number of LTE carriers to an LTE Rel-8
terminal. Each such carrier can be referred to as a Component Carrier.”) wobei
3. die Funkressourcensteuerungsschaltung eingerichtet ist und/oder programmiert
ist, um:
3.1 eine Änderungsbenachrichtigung von Systeminformation zu erhalten (vgl. den
Standard TS 36.331 V8.1.0 (D7a), Abschnitt 6.2.2, S. 56: „Paging The Paging
message is used for the notification of one or more UEs. […] Logical channel: PCCH
Direction: EUTRAN to UE […] systemInfoModification If present: indication of a
BCCH modification.”),
3.1.1 welche auf dem ersten Komponententräger
3.1.2 über einen Paging-Kanal auf dem ersten Komponententräger übertragen wird
(vgl. D6, Abschnitt 2.1.2: „Regarding the L1 and L2 control signaling it seems
beneficial to be able to place it on any component carrier independently of on which
component carrier resources for data transmission are scheduled. In other words
L1 and L2 control signaling does not have to go on the same component carrier as
shared data channel for the same user. In this way radio resources for control
signaling can be used in a more flexible way. A further benefit can be seen in
connection with possible use of secondary spectrum, of lower quality. Then this
function could secure that important control signaling is always transmitted on high
quality primary spectrum also when data might be transmitted on a component
carrier where the user is not a prioritized user.” Dies bedeutet, dass eine
Steuersignalübertragung auch ausschließlich auf dem ersten Komponententräger
erfolgen kann, wenn die Qualität des zweiten Trägers relativ schlecht ist. Zu diesen
Kontrollsignalen dürfte neben der Systeminformation auch der Pagingkanal
gehören);
3.2
die auf dem ersten Komponententräger übertragene Systeminformation von
dem Basisstationsgerät zu erhalten (vgl. in D6 die zu 3.1.2 zitierten Stellen und
Abschnitt 2.1.2: „It could for instance be an advantage for resource usage to not
have to support BCH on each individual carrier if it is not needed.”);
Druckschrift D6 macht keine Angaben darüber, was geschieht, wenn eine Änderung
der Systeminformation für den zweiten Komponententräger erfolgt. Der Fachmann
könnte annehmen, dass diese Änderungen mit auf dem BCCH-Kanal übertragen
werden. Die Klägerinnen führen nun aus, dass dies ungünstig sei, da alle
Mobilstationen diese Systeminformationen mitlesen müssten, auch wenn sie sie gar
nicht betreffen. Dies verbrauche unnötig Ressourcen, was auch gemäß Druckschrift
D6 vermieden werden soll (vgl. Abschnitt 2.1.2, letzter Abs.). Dem Fachmann sei
die Verwendung von einer Mobilstation zugeordneten Kontrollkanälen (DCCH)
bekannt gewesen, die dieses Problem lösten. Diese würden beispielsweise bei der
Übergabe von einer Funkzelle zur nächsten eingesetzt.
Dem Fachmann war
zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents eine
Funkressourcensteuerungssignalgebung über einen zugeordneten Steuerkanal
(DCCH) bekannt. Sie war die übliche Weise der Übertragung von
Systeminformation bei RRC-verbundenen und damit aktiven Mobilstationen.
Druckschrift D5a beschreibt diese (vgl. Druckschrift D5a, S. 29, Abschnitt 6.1.2.1: „-
Dedicated Control Channel (DCCH) A point-to-point bi-directional channel that
transmits dedicated control information between a UE and the network. Used by
UEs having an RRC connection.”). Es ist für den Fachmann nun praktisch
selbstverständlich und damit auf alle Fälle naheliegend, diesen Kanal auch für die
Änderung von Systeminformationen zu nutzen, die den zweiten Komponententräger
betreffen. Denn ein zweiter Komponententräger macht nur bei RRC-verbundenen
Mobilstationen einen Sinn, da nur diese aktiven Mobilstationen die zusätzliche
Bandbreite benötigen, die ein weiterer Komponententräger bietet. Eine Mobilstation,
die sich in einem nicht RRC-verbundenen RRC-Zustand befindet, führt somit keine
Kommunikation mit einer Basisstation über einen zweiten Komponententräger in
einem Slave-Bereich durch. Für den Fachmann liegt es nahe, die übliche für RRCverbundene Geräte benutzte Weise zur Übertragung von Systeminformationen zu
nutzen, zumal in diesem Fall nur die Mobilstation, die es betrifft und die mit dieser
Nachricht angesprochen wird, die Systeminformation lesen muss. Dies schont
Ressourcen. Damit kommt der Fachmann in naheliegender Weise zu den noch
fehlenden Merkmalen
3.3 in dem Fall, dass sich Systeminformation ändert,
3.3.1 die wenigstens einem zweiten Komponententräger des einen oder der
mehreren zweiten Komponententräger entspricht,
3.3.2 von dem Basisstationsgerät (100) Systeminformation,
3.3.2.1 die dem wenigstens einen zweiten Komponententräger des einen oder der
mehreren zweiten Komponententräger entspricht,
3.3.2.2 über eine zugeordnete Funkressourcensteuerungssignalgebung zu erhalten
und damit insgesamt zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1. Der Gegenstand
des Anspruchs 1 ist somit auch ausgehend vom Dokument D6 mangels
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. 56 i.V.m. Art. 52 EPÜ).
5. Die Ansprüche des Hilfsantrags 0‘‘‘ sind zulässig. Ihre gewerblich anwendbaren
(Art. 57 EPÜ) Gegenstände und Verfahren gelten als neu (Art. 54 EPÜ) und beruhen
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass sie
patentfähig sind (Art. 52, Abs. 1 EPÜ).
5.1. Die Klägerinnen behaupten in ihrer Klageschrift, dass die Gegenstände und
Verfahren der unabhängigen Ansprüche 1 bis 6 über den
Inhalt der
Stammanmeldung
in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen
(Artikel II § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit. c) EPÜ). Die
ursprünglich eingereichte Fassung ist, anders als die Klägerinnen dies angeben,
nicht
im Dokument NK4 enthalten, sondern in der Offenlegungsschrift der
internationalen Anmeldung WO 2010/047 166 A1. Diese ist in japanischer Sprache
abgefasst und deshalb für den Senat unverständlich. Das Dokument NK4 ist nach
seinen eigenen Angaben eine geänderte Version nach Art. 34 PCT („Translation of
Amendments under Art. 34 PCT“). Dieser erlaubt nach Abs. 2 lit. b) dem Anmelder
eine Änderung der Unterlagen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Da das
Dokument NK4 nicht mit der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung
EP 2 346 295 A1 übereinstimmt, es sich aber bei der Offenlegungsschrift
EP 2 346 295 A1 nach dem für internationale Anmeldungen, die nicht in einer
Amtssprache des EPAs verfasst sind, geltenden Absatz 4 des Artikels 153 EPÜ um
eine Übersetzung der ursprünglichen internationalen Unterlagen handeln muss, legt
der Senat dieses Dokument der Beurteilung der ursprünglichen Offenbarung
zugrunde.
Die Klägerinnen gehen zurecht davon aus, dass der Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 und auch die Verfahren und Gegenstände der weiteren Ansprüche
nicht aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen hervorgehen, so dass die
ursprüngliche Beschreibung und die ursprünglich eingereichten Zeichnungen der
Offenbarungsort des Gegenstands des Anspruchs 1 sein müssen. Als Offenbarung
kommt in erster Linie das mit der weiter vorne abgebildeten Figur 11 und der
zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0140] bis [0143] offenbarte Verfahren
in Frage, denn Figur 11 offenbart als einzige ein Verfahren, bei dem der
Pagingkanal ausschließlich auf dem ersten Komponententräger, also der
Masterregion verfolgt wird (Merkmal 3.4).
Sofort ersichtlich ist, dass es sich um die Kommunikation zwischen einer
Mobilstation (mobile station apparatus) und einer Basisstation (base station
apparatus) handelt, so dass beide und auch ein Kommunikationsverfahren, das sie
jeweils ausführen, offenbart sind. Für den Anspruch 1 bedeutet dies, dass Fig. 11
eine Mobilstation (Merkmal 1) offenbart, die gemäß Fig. 6 eine Sende-
/Empfangsschaltung
(wireless
section
203)
und
eine
Funkressourcensteuerungsschaltung (radio resource control section 209) aufweist
(Merkmale 1.1, 1.2).
Dabei kommuniziert die Sende-/Empfangsschaltung (203) mit der Basisstation über
mehrere Komponententräger (CC1, CC2, CC3), so dass Fig. 11 die Merkmale 2,
2.1, 2.2, 2.2.1 und 2.2.2 offenbart. Wie ein solcher Komponententräger aufgebaut
ist, wird in der ebenfalls im Streitpatent vorhandenen und hier bereits gezeigten
Fig. 3 offenbart. Er besteht aus einer Vielzahl von OFDM-Subcarriern (vgl. z.B.
Abs. [0061]: „The unit that is configured by a sub-carrier and an OFDM symbol, or
a sub-carrier and an SC-FDMA symbol is referred to as "resource element". A
modulation symbol, etc., are mapped onto each resource element in a resource
mapping process in the physical layer.“). Somit sind auch die Merkmale 2.2.3 und
2.2.4 ursprünglich offenbart.
Wie ebenfalls sofort aus Fig. 11 ersichtlich ist, betrifft das dort gezeigte Verfahren
den Fall, bei dem die Mobilstation mit der Basisstation unter Verwendung der
Trägeraggregation kommuniziert, denn es werden 3 Komponententräger (CC1,
CC2 und CC3) verwendet (Merkmal 3‘). In einem ersten Schritt (S501) erhält die
Mobilstation eine Änderungsbenachrichtigung über den Pagingkanal (PCH), der auf
dem ersten Komponententräger verbreitet wird (Merkmale 3.1, 3.1.1 und 3.1.2) (vgl.
Abs. [0140]: „A fourth method of the procedure for handling a change notice of the
system information will be described with reference to Fig. 11. The change of the
system information is reported using the paging channel (PCH). When CCDIE
and/or CCCIE is (are) changed, the base station apparatus 100 notifies the mobile
station apparatuses in the system of the change by including the change notice in a
paging channel (PCH) (step S501).“)
In einem weiteren Schritt (S505) erhält die Mobilstation die Systeminformation, die
auf dem ersten Komponententräger verbreitet wird (Merkmal 3.2) und führt ein
Update der Systeminformation durch (Merkmal 3.5) (vgl. Abs. [0142]: „…When the
value of Value Tag is different from that of Value Tag retained by the mobile station
apparatus 200, the mobile station apparatus 200 re-reads the system information
and updates the system information (step S504 and S505).“).
Für den Fall, dass die Systeminformation eines der zweiten Komponententräger
(CC2 oder CC3) geändert wird, erhält die Mobilstation die geänderte
Systeminformation über eine RRC-Signalisierung (S506) auf dem dedizierten
Kontrollkanal (DCCH) (Merkmale 3.3, 3.3.1‘, 3.3.2‘, 3.3.2.1‘ und 3.3.2.2), (vgl.
Abs. [0143]: „In the case where the mobile station apparatus 200 communicates
using a plurality of component carriers, when the system information has been
updated on a component carrier that is not in the master region for the mobile station
apparatus 200, the base station apparatus 100 notifies the mobile station apparatus
200 of CCDIE using the RRC signaling that is transmitted on the common control
channel (CCCH) or the dedicated control channel (DCCH) (step S506). …”).
Die Mobilstation reagiert auch auf die RRC-Signalisierung, indem sie die RRC-
Signalisierung umsetzt (Merkmal 3.3.3) (vgl. Abs.[0143]: „…When the mobile station
apparatus 200 acquires CCDIE that is given using the RRC signaling from the base
station apparatus 100, the mobile station apparatus 200 manages this CCDIE for
each component carrier (step S507).“).
Damit ist in den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung ein Gegenstand
offenbart, der alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 aufweist.
Auffallend ist jedoch, dass gemäß dem Ausführungsbeispiel der Fig. 11, das die
Grundlage für die Ansprüche des Hilfsantrags 0‘‘‘ ist, vor dem Übertragen der
eigentlichen Systeminformation ein sog. „Value Tag“ übertragen wird, der von der
Mobilstation überprüft wird. In jedem der Beispiele der Fig. 8 bis 11 wird dieser
„Value Tag“ gesendet. Er enthält die Versionsnummer der Systeminformation des
Komponententrägers (vgl. Abs. [0123]: „The "value tag (Value Tag)" represents a
value that is incremented every time the system information is updated, is the
broadcast information to be used to check whether the system information is
updated, and is transmitted using the broadcast control channel (BCCH) (step
S204).“). Nach Ansicht der Klägerinnen sei dieser Schritt wichtig, da er helfe, ein
unnötiges Lesen der Systeminformation aus dem Broadcast Control Channel
(BCCH) zu vermeiden, was ressourcenschonend sei. Er könne deshalb nicht
weggelassen werden.
Die Beklagte verweist auf den Abs. [0022] des allgemeinen Teils der ursprünglichen
Offenbarung. Dort ist von der Nutzung des Pagingkanals zur Benachrichtigung über
eine Änderung der Systeminformation die Rede, wohingegen ein Value Tag in ihm
nicht erwähnt wird (vgl. Abs. [0022]: “A tenth technical means is the mobile station
apparatus of the sixth technical means, wherein the mobile communication system
is a mobile communication system that uses paging to notify of updating of the
system information elements, and the mobile station apparatus detects that the
updating is the updating of the system information elements that are specific in each
of the plurality of component carriers when the updating is reported by means of a
special paging method.“). Sie vergleicht diesen Absatz mit dem nachfolgenden Abs.
[0023], der einen dem Abs. [0022] ähnlichen Wortlaut besitzt und ebenfalls die
Nutzung des Pagingkanals zur Benachrichtigung über eine Änderung der
Systeminformation offenbart. In ihm wird jedoch auch die Überprüfung eines „Value
Tags“ geschildert (vgl. Abs. [0023]: „An eleventh technical means is the mobile
station apparatus of the sixth technical means, wherein the mobile communication
system is a mobile communication system that uses paging to notify of updating of
the system information elements, and the mobile station apparatus verifies a value
tag indicating that the system information in the component carrier is updated for
each of all the component carriers when the mobile station apparatus receives the
notification of the updating of the system information elements by means of
paging.”). Der Fachmann schließe daraus, dass die Überprüfung eines „Value Tags“
stattfinden könne, aber nicht notwendigerweise stattfinden müsse.
Der Senat schließt sich dieser Ansicht der Beklagten an, denn der Fachmann wird
erkennen, dass die Überprüfung eines „Value Tags“ zwar das nicht notwendige
Lesen von Systeminformation vermeiden kann, aber nicht unbedingt nötig ist. Denn
wenn die übertragene Systeminformation ohne Überprüfung eines „Value Tags“
gelesen und benutzt wird, so wird, falls die bei der Mobilstation vorhandene bereits
die aktuelle Version der Systeminformation ist, diese Version durch die identische
Version der Systeminformation überschrieben. Dies ist unschädlich und verbraucht
lediglich einige wenige Ressourcen. Zudem kommt dies bei einem fehlerlosen
Ablauf des Verfahrens überhaupt nicht vor, denn die Mobilstation hat zuvor eine
Benachrichtigung über eine Systeminformationsänderung auf dem Pagingkanal
erhalten, so dass bei einem
fehlerlosen Verfahren ohnehin die neue
Systeminformation
immer
gelesen
werden
muss,
da
keine
Systeminformationsänderungsbenachrichtigung erfolgen würde, wenn sich die
Systeminformation nicht geändert hat. Der Fachmann wird somit das Überprüfen
eines „Value Tags“ nicht als einen für das Verfahren wesentlichen Schritt ansehen,
so dass es in den Ansprüchen auch weggelassen werden kann.
5.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘ ist neu (Art. 54 EPÜ)
und beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Dies gilt auch für die Gegenstände
und Verfahren der übrigen Ansprüche.
5.2.1. Wie bereits
im Abschnitt 4.1
ausgeführt wurde, macht die
nachveröffentlichte ältere Anmeldung D5 keine Angaben darüber, wann und wie
der gemäß Fig. 2 vorhandene Pagingkanal (PCCH bzw. PCH) genutzt wird, weshalb
der Fachmann davon ausgehen wird, dass er wie im Standard zum Zeitpunkt der
Anmeldung der Druckschrift D5 üblich verwendet wird. Dies bedeutet, wie ebenfalls
bereits ausgeführt, dass der Pagingkanal nur zu einem Zeitpunkt und damit in einem
RRC-Zustand verwendet wird, zu dem keine oder zumindest keine vollständige
RRC-Verbindung besteht, also im RRC_IDLE-Zustand (vgl. den bereits zitierten
Satz S. 35, Punkt 7.4 der Druckschrift D5a). Anspruch 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘
beansprucht aber mit dem Merkmal 3‘, dass sich die nachfolgenden
Verfahrensschritte und damit auch das Verwenden des Pagingkanals auf einen
Zustand beziehen, in dem die zweiten Komponententräger genutzt werden. Dies
bedeutet wiederum, dass die Mobilstation sich in einem RRC-verbundenen Zustand
befindet, also
in einem Zustand,
in dem Systeminformationsänderungen
üblicherweise durch RRC-Signalisierung an die Mobilstation übermittelt werden. Da
der Fachmann in Druckschrift D5 aber mitliest, dass der Pagingkanal lediglich in
einem RRC-IDLE-Zustand von der Mobilstation genutzt wird, unterscheidet sich der
mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘ beanspruchte Gegenstand zumindest in diesem
Punkt, weshalb er neu gegenüber dem in Druckschrift D5 offenbarten Gegenstand
ist.
Weil es sich bei Druckschrift D5 um eine nachveröffentlichte ältere Anmeldung
handelt, die in der Folge nur für die Frage der Neuheit als Stand der Technik zu
berücksichtigen ist, kann Druckschrift D5 die Patentfähigkeit des Gegenstands des
Anspruchs 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘ nicht in Frage stellen.
5.2.2. Wie bereits ausgeführt geht das Dokument D6, das Anfang Mai 2008 verfasst
wurde, von den zum Zeitpunkt seiner Erstellung bekannten Standards aus. Diese
sehen vor, dass auf den einzelnen Komponententrägern ein Pagingkanal
vorhanden ist, der aber nur von Mobilgeräten genutzt wird, die sich in einem
RRC_IDLE-Zustand befinden. In einem RRC-verbundenen Zustand, wie ihn
Anspruch 1 des Hilfsantrags 0‘‘‘ mit dem Merkmal 3‘ beansprucht, wird der
Pagingkanal nicht benutzt (vgl. den bereits zitierten Satz S. 35, Punkt 7.4 der
Druckschrift D5a, die vom April 2008 stammt). In einer neueren Version der
Standards, so dem ebenfalls vom Mai 2008 stammenden Dokument D7 wird eine
Änderung dahingehend vorgeschlagen, dass auch im RRC-verbundenen Zustand
der Pagingkanal
benutzt wird,
um
die Mobilstationen
über
eine
Systeminformationsänderung zu informieren (vgl. Dokument D7, S. 19, unterhalb
der Fig. 5.2.1.3-1: „The Paging message is used to inform UEs in RRC_IDLE and
UEs in RRC_CONNECTED about a system information change. If the UE receives
a Paging message including the systemInfoModification, it knows that the system
information changes at the next modification period boundary.” und S. 25, Abschnitt
5.3.2.1: „The purpose of this procedure is to transmit paging information to a UE in
RRC_IDLE and/ or to inform UEs in RRC_IDLE and UEs in RRC_CONNECTED
about a system information change.”).
Druckschrift D6 macht keine Angaben über den Pagingkanal. Sie macht jedoch
Angaben über den Broadcast Channel (BCH) und damit über den Broadcast Control
Channel (BCCH). Dieser kann in einigen Komponententrägern weggelassen
werden, was allerdings zur Folge hat, dass der Komponententräger für Geräte nach
dem bisherigen Standard nicht mehr nutzbar ist (vgl. Abschnitt 2.1.2: „A number of
issues need to be addressed in connection with carrier aggregation. It could for
instance be an advantage for resource usage to not have to support BCH on each
individual carrier if it is not needed. However, if a component carrier would not have
a BCH it would not be visible to LTE Rel-8 terminals. It seems reasonable that the
standard would support this possibility and it could be made a deployment choice
whether all carriers have individual BCH or not.”). Dem Fachmann sagt dies aber
auch, dass dieser Komponententräger dann auch keinen Pagingkanal besitzt, denn
dieser ist für nicht RRC-verbundene Mobilstationen notwendig, um sie auf
Systeminformationsänderungen aufmerksam zu machen und sie zu veranlassen,
die Informationen im Broadcast Channel zu lesen.
Der Fachmann erhält somit aus der D6 und dem Änderungsvorschlag des
Standards zwei gegenläufige Vorschläge, die zu zwei unterschiedlichen
Schlussfolgerungen führen können. Das Weglassen des Broadcast Channels und
damit des Pagingkanals auf einigen der Komponententrägern veranlasst ihn dazu,
den Vorschlag des Dokuments D7 zu verwerfen und die Nutzung des Pagingkanals
beim Alten zu belassen, d.h. ihn im RRC-verbundenen Zustand nicht zu benutzen.
Damit kommt er zu einem Verfahren, bei dem die Mobilstation zwar die
Änderungsbenachrichtigung auf dem Pagingkanal noch erhält (Merkmal 3.1), diese
aber nicht nutzt und keine geänderte Systeminformation aus dem Broadcast
Channel beziehen wird (Merkmal 3.5), so dass das Merkmal 3.5 bei dem sich
ergebenden Verfahren nicht gegeben ist.
Die andere Möglichkeit besteht darin, dass der Fachmann den Änderungsvorschlag
des Standards, also des Dokuments D7 aufgreifen wird, so dass die Mobilstation
den Pagingkanal auch im RRC-verbundenen Zustand nutzen wird. In diesem Fall
wird er die in Druckschrift D6 vorgeschlagene Änderung, den Broadcast Channel
und damit auch den Pagingkanal auf einigen Komponententrägern wegzulassen,
nicht umsetzen, was zudem den Vorteil hat, dass diese Komponententräger weiter
für nach dem älteren Standard arbeitende Mobilgeräte sichtbar bleiben. Für diesen
Fall wird er jedoch ein Verfahren wählen, bei dem die Mobilstationen den
Pagingkanal nicht nur auf dem ersten Komponententräger verfolgen, sondern auch
auf allen von ihnen verwendeten zweiten Komponententrägern. Denn es gibt dann
keinen Grund, diese zweiten Komponententräger anders zu behandeln als den
ersten und
für
sie ein anderes Verfahren
zur Übermittlung
von
Systeminformationsänderungen zu wählen als für den ersten Komponententräger.
Der Fachmann kommt somit ausgehend von der Druckschrift D6, die insbesondere
auch den Merkmalskomplex 2. bis 2.2.4 offenbart (vgl. den Abschnitt 2.1.1
Numerology), in naheliegender Weise zu zwei Kommunikationsverfahren und damit
zu zwei Mobilstationen, die im RRC-verbundenen Zustand jeweils symmetrisch in
den ersten und den zweiten Komponententrägern bei der Übermittlung von
Systeminformation sind. Die selbständigen Ansprüche des Hilfsantrags 0‘‘‘
beanspruchen jedoch mit den Merkmalen 3‘. bis 3.5 ein unsymmetrisches
Verfahren, bei dem der Pagingkanal auf dem ersten Komponententräger verfolgt
wird (Merkmale 3.1, 3.1.1, 3.1.2, 3.2, 3.5), nicht jedoch auf den zweiten
Komponententrägern, wo eine Systeminformationsänderung allein über RRC-
Signalisierung übermittelt wird (Merkmale 3.3 bis 3.3.3, 3.4). Auf ein solches
Verfahren gibt es weder im Dokument D6 noch in den im Verfahren genannten
Standards einen Hinweis. Damit sind der Gegenstand des Anspruchs 1 des
Hilfsantrags 0‘‘‘ wie auch die Gegenstände der weiteren Ansprüche ausgehend von
Druckschrift D6 dem Fachmann nicht nahegelegt, so dass das Dokument D6 die
Patentfähigkeit dieser Ansprüche nicht in Frage stellen kann.
5.2.3. Die weiteren Dokumente D3 und D4 liegen weiter ab und wurden in der
mündlichen Verhandlung nicht weiter diskutiert. Sie betreffen beide DCHSDPA
(Dual Cell High Speed Downlink Packet Access, vgl. den Titel des Dokuments D3:
„Dual Cell deployment scenarios“ bzw. des Dokuments D4: „Introduction of Dual
Cell operation“). Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung von HSDPA,
einem Übertragungsverfahren, das mit W-CDMA und nicht mit OFDM als
Übertragungsverfahren im Downlink arbeitet und damit nach heutigem Verständnis
keine „Komponententräger (Component Carriers)“ aufweist. Dieses Verfahren
bündelt zwar zwei Frequenzkanäle, die der Fachmann, der den Begriff
Komponententräger als Fachbegriff zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents noch
nicht kannte, nach dem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verständnis als
Komponententräger angesehen hätte, weist aber die Merkmale 2.2.3 und 2.2.4 nicht
auf. Da das CDMA-Verfahren ein wesentlicher Punkt der Übertragung in HSDPA
ist, sind diese beiden Druckschriften lediglich dazu geeignet, dem Fachmann
nahezulegen, zwei Kanäle für die Übertragung zu bündeln, um so eine größere
Bandbreite für die Kommunikation zur Verfügung zu haben. Dies ist aber eine Lehre,
die auch die Dokumente D5 und D6 dann für OFDM als Übertragungsverfahren
offenbaren. Auch die
fehlende Übertragung des Pagingkanals
im Falle
inäquivalenter Frequenzkanäle in Druckschrift D3 („In-equvalent cell deployment
scheme“) wird mit derselben Problematik für Altgeräte auch in Druckschrift D6 (vgl.
das Zitat aus Abschnitt 2.1.2) geschildert, so dass die Druckschriften D3 und D4 im
Weiteren unerheblich für die Beurteilung des Streitpatents sind.
5.2.4. Wie bereits an einigen Stellen erwähnt, betreffen die zu Anspruch 1
gemachten Ausführungen auch die übrigen nebengeordneten Ansprüche 2 bis 6,
da sie alle auf dem gleichen patentfähigen Verfahren beruhen, das in ihnen auch
ausreichend zum Ausdruck kommt.
5.3. Bei dieser Sachlage waren die weiteren Hilfsanträge, die die Patentinhaberin
in der Überprüfungsreihenfolge nach dem Hilfsantrag 0‘‘‘ eingeordnet hat, somit
unbeachtlich.
6. Als Ergebnis war das europäische Patent 2 854 324 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland somit dadurch teilweise für nichtig
zu erklären, dass die erteilten Ansprüche 1 bis 6 durch die mit Hilfsantrag 0‘‘‘ neu
eingereichten Ansprüche 1 bis 6 ersetzt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 269 Abs. 3
Satz 2 ZPO und auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92
Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der als schutzfähig
verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung
eingeschränkt ist. Diese Einschränkung macht nach der Schätzung des Senats 1/2
der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt
schriftlich
beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a,
76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
-
-
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim
Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www.bundesgerichtshof.de
/erv.html).
Hartlieb
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels