Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 20.12.2021 – 7 Ni 10/19 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:201221B7Ni10.19EP.0

Zitiert 6 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

KoF 48/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2021:201221B7Ni10.19EP.0

betreffend das europäische Patent …

(DE …)

(hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des

Bundespatentgerichts am 20. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin

Kopacek, die Richterin Püschel und den Richter Dipl.-Ing. Baumgardt

beschlossen:

1. Die Erinnerung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt

168,- €.

Gründe§

I.

Die Klägerin und Erinnerungsgegnerin hatte mit ihrer Nichtigkeitsklage das

europäische Patent … angegriffen. Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 wurde

das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

für nichtig erklärt sowie der Beklagten und Erinnerungsführerin die Kosten des

Rechtsstreits auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 3. April 2020 hat die Klägerin u. a. die

Festsetzung von insgesamt 168,- € Verdienstausfall für 8 Stunden à 21,- € gemäß

§§ 19, 22 JVEG beantragt. Der Verdienstausfall sei dadurch entstanden, dass der

bei der Klägerin als Patent Litigation Counsel beschäftigte U… für diese

an der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2019 teilgenommen habe.

Die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht hat u. a. zu der zwischen den Parteien

strittigen Frage der Erstattung des Verdienstausfalls mit Schreiben vom

22. September 2020 auf ihre Auffassung hingewiesen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Oktober 2020 hat die Rechtspflegerin

sodann die aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 24. Oktober 2019 von der

Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 96.573,30 €

festgesetzt, eine Verzinsung dieser Summe angeordnet und den weitergehenden

Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Als Kosten der Partei zur

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2019 in München hat

die Rechtspflegerin den Verdienstausfall des mit Patentrecht befassten leitenden

Mitarbeiters der Rechtsabteilung (Patent Litigation Counsel) der Klägerin, Herrn

U…, als erstattungsfähig in Höhe von 168,- € festgesetzt.

Zur Erstattung des Verdienstausfalls ist im Beschluss im Wesentlichen ausgeführt,

die Kostenerstattung umfasse nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die

Entschädigung des Gegners für die durch die notwendige Wahrnehmung von

Terminen entstandene Zeitversäumnis, und zwar in entsprechender Anwendung

der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften, die in § 22 JVEG

eine Entschädigung für den Verdienstausfall vorsehen. Nehme eine juristische

Person einen gerichtlichen Termin durch einen Bediensteten wahr, trete ein

messbarer Nachteil dadurch ein, dass der Mitarbeiter Zeit versäume, die er sonst

für die beteiligte juristische Person eingesetzt hätte. Während der für den

Gerichtstermin aufgewendeten Zeit stehe er zu einer anderweitigen dienstlichen

Tätigkeit nicht zur Verfügung (unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 2.12.2008 -

VI ZB 63/07, NJW 2009, 1001; VG Aachen, Beschl. v. 17.4.2009 - 6 K 287/07).

Auch für den Leiter einer Patentabteilung stelle die Teilnahme an einer mündlichen

Verhandlung einen erstattungsfähigen Sonderaufwand dar (unter Hinweis auf OLG

Frankfurt, Beschl. v. 12.8.2019 – 6 W 49/19, NJW-RR 2019, 1469).

Dass das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet habe, sei

für die

Erstattungsfähigkeit der Parteikosten nicht erforderlich (unter Hinweis auf OLG

Frankfurt, a. a. O., juris Rn. 13; BPatGE 19, 133; BPatG, Beschl. v. 13.3.2012 -

2 ZA (pat) 19/10). Die Teilnahme einer Partei am Verhandlungstermin sei

Bestandteil ihrer elementaren prozessualen Rechte. Die Partei müsse in der Lage

sein, den Verlauf der Verhandlung selbst mitzuverfolgen und dementsprechend

Entscheidungen für den Fortgang des Verfahrens zumindest neben ihrem

Prozessbevollmächtigten mitzutragen. Zudem könne eine Partei auch eine

sachinformierte Person ihres Vertrauens, die - wie in diesem Fall U… - zur

Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage sei, zum Termin entsenden, deren

Kosten sie dann wie Parteikosten erstattet verlangen könne. Gemäß § 141 Abs. 3

Satz 2 ZPO sei ausdrücklich gestattet, dass sich eine Partei, deren persönliches

Erscheinen angeordnet ist, durch eine solche Person vertreten lassen könne.

Gleiches müsse auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens gelten (unter

Hinweis auf OLG Koblenz MDR 95, 424 f und JurBüro 1977, 99).

Auch gegen die Berücksichtigung des Höchstsatzes von 21,- € je Stunde bestünden

keine Bedenken. Es sei davon auszugehen, dass das Gehalt eines Patent Litigation

Counsel umgerechnet in der Regel über dem Stundensatz von 21,- € liege.

Gegen den ihr am 26. Oktober 2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat

die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. November 2020, eingegangen am selben Tag,

im Umfang der für den Vertreter der Klägerin, Herrn U…, für erstattungsfähig

erachteten Kosten in Höhe von 168,- € Erinnerung eingelegt.

Zur Begründung trägt sie vor, diese Kosten seien bereits dem Grunde nach nicht

erstattungsfähig,

denn

sie

seien

nicht

zur

zweckentsprechenden

Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 ZPO. Das hiesige Verfahren sei

nur ein kleiner Bestandteil eines großen Komplexes von Gerichtsverfahren

gewesen, die vor unterschiedlichen Verletzungs- und Rechtsbestandsgerichten

anhängig gewesen seien bzw. noch anhängig seien (vermutlich über 30

Einzelverfahren). Dieser Verfahrenskomplex habe am Terminstag nicht verglichen

werden können; ein Vergleich über einen Einzelfall sei offensichtlich weder sinnvoll

gewesen noch von den Parteien angestrebt worden.

Selbst wenn man den Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach bejahe, sei er

nicht gerechtfertigt, denn durch die Terminswahrnehmung von U…, der als

Patent Litigation Counsel bei der Klägerin angestellt sei, sei es nicht zu einem

„Verdienstausfall“ gekommen, der als erstattungsfähig angesehen werden könne.

Vorliegend fehle es an einer konkreten wirtschaftlichen Einbuße. In der jüngeren

Rechtsprechung und in der Literatur werde davon ausgegangen, dass das

Entsenden von Mitarbeitern, deren Kernaufgabe in der Führung von

Gerichtsprozessen liege, keinen Vermögensnachteil nach sich ziehen könne, da sie

genau der Aufgabe nachkämen, für die sie eingestellt worden seien (unter Hinweis

u. a. auf BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 630/12). Demgegenüber könne die im

angefochtenen Beschluss in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt

(Beschl. v. 12.8.2019 – 6 W 49/19) nicht herangezogen werden, da sie im

Zusammenhang mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

den wichtigen Punkt der konkreten Aufgabenverteilung und der damit verbundenen

anderweitigen Gewinnerzielung übersehe und den Nachteilsbegriff zu weit auslege.

Die Aufgabe von U… als ein Patent Litigation Counsel bestehe primär in der

Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung

in Gerichtsprozessen durch die

Wahrnehmung der Termine. Nehme er an einem Gerichtstermin teil, erfülle er

lediglich die ihm zugedachte Aufgabe und erziele Unternehmensgewinne dadurch,

dass er Prozesse führe. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise lasse sich kein

konkreter Nachteil

für die Klägerin erkennen, der

ihr durch U…

Terminswahrnehmung entstanden sei und für den dieser nicht ohnehin sein Gehalt

bekäme. Im Übrigen stelle auch das OLG Frankfurt darauf ab, dass der entsendete

Mitarbeiter nicht primär die Aufgabe der gerichtlichen Vertretung haben dürfe. Das

sei bei U… aber gerade der Fall.

Die Beklagte und Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 21. Oktober 2020 aufzuheben und die Kosten

i. H. v. 168,- € für den Vertreter der Klägerin, Herrn U…, nicht

als erstattungsfähig anzuerkennen.

Die Klägerin und Erinnerungsgegnerin beantragt,

die Erinnerung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es könne keine Rede davon sein, dass eine Einigung bezüglich des

Streitpatents von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Soweit die Beklagte

Ausführungen dazu mache, warum sie einem Vergleich nicht zugestimmt hätte,

habe dies auf die hier vorzunehmende Beurteilung keinen Einfluss. Zudem hinge

die Erstattungsfähigkeit des Sonderaufwands für die Teilnahme von Mitarbeitern

eines Unternehmens an mündlichen Verhandlungen nicht von der internen

Arbeitsorganisation ab (unter Hinweis auf OLG K…, Beschl. v. 10.9.2020 –

…, mit dem der dortige Einzelrichter die Sache dem Senat vorgelegt hat, betreffend

die Kostenfestsetzungsbeschwerde im parallelen Verletzungsverfahren).

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung der Beklagten nicht abgeholfen.

Der Senat hat die Parteien mit Schreiben vom 15. Februar 2021 auf seine vorläufige

Rechtsauffassung hingewiesen, wonach die Erinnerung für zulässig erachtet werde,

obwohl der Wert unterhalb des Betrags von 200,- € liege, die Erinnerung aber in der

Sache keinen Erfolg haben dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die auf die Erstattung der Kosten für die Partei beschränkte Erinnerung der

Beklagten ist nach § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3 ZPO

i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen

Erfolg.

1.

Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte

mit Ihrer - auch fristgerecht binnen zwei Wochen eingelegten - Erinnerung vom

9. November 2020 allein gegen die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt

nur 168,- € wendet. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Zwar sind auf die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG die Vorschriften der

Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden, und

gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über

die Kosten nur zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- €

übersteigt. Allerdings hätte eine entsprechende Anwendung dieser Regelung zur

Folge, dass der Beklagten als Erinnerungsführerin im Ergebnis jede Möglichkeit der

richterlichen Überprüfung der Entscheidung der Rechtspflegerin verwehrt wäre, was

nicht

in Einklang

steht

(vgl. BVerfGE,

Nichtannahmebeschluss vom 8. Januar 2001 – 1 BvR 2170/00, NJW-RR 2001,

1077). Diese Wertgrenze

ist daher

für das Erinnerungsverfahren unter

Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG nicht anwendbar.

2.

Die Erinnerung ist

jedoch unbegründet. Die von der Klägerin geltend

gemachten Kosten für die Teilnahme ihres Vertreters, nämlich ihres Patent

Litigation Counsel U…, an der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober

2019 sind von der Rechtspflegerin im Beschluss vom 21. Oktober 2020 zu Recht

i. V. m. § 22 JVEG festgesetzt worden.

Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende

Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner

erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 1

Satz 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für

die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von

Terminen entstandene Zeitversäumnis, wobei die für die Entschädigung von

Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Von dieser

Verweisung ist, auch wenn sie ausdrücklich nur die „Zeitversäumnis“ nennt, auch

eine Entschädigung für Verdienstausfall im Sinne des § 22 JVEG erfasst (vgl. BGH,

Beschl. v. 2.12.2008 – VI ZB 63/07, Rn. 9, NJW 2009, 1001). Nach § 22 JVEG in

der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 2020 (Fassung gemäß

Art. 7 Nr. 18 des 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013, BGBl I, S. 2586) erhalten Zeugen,

denen ein Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung, die sich nach dem

regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden

Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 21,- € beträgt.

a)

Die durch die Teilnahme von U… an der mündlichen Verhandlung vom

24. Oktober 2019 verursachten Kosten stellen entgegen der Auffassung der

Beklagten dem Grunde nach notwendige Kosten i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

dar.

Als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden nur die Kosten für

solche Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich

und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu

verteidigen. Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei

die kostenauslösende Maßnahme

im damaligen Zeitpunkt

(ex ante) als

sachdienlich ansehen durfte, wobei

jedoch auch der Grundsatz sparsamer

Prozessführung gilt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn. 12).

Da die Teilnahme der Partei am Verhandlungstermin zu ihren elementaren

prozessualen Rechten gehört, wie schon die Rechtspflegerin im angefochtenen

Beschluss zutreffend ausgeführt hat, sind die Kosten einer Reise der Partei oder

eines ihrer Angestellten zum Verhandlungstermin nach ständiger Rechtsprechung

grundsätzlich als notwendige Kosten erstattungsfähig, und zwar auch dann, wenn

das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei nicht angeordnet hat (vgl. z. B.

BGH, Beschl. v. 13.12.2007 – IX ZB 112/05, juris Rn. 11, NJW-RR 2008, 654;

BPatGE 19, 133; BPatG, Beschl. v. 13.3.2012 – 2 ZA (pat) 19/10, juris Rn. 16; OLG

Frankfurt Rpfl. 1986, 492).

Soweit von der Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen gemacht

werden, liegen diese hier nicht vor. Danach kommt eine Erstattung des Aufwands

einer Partei für die Wahrnehmung eines Termins nur dann nicht in Betracht, wenn

von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die

Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis weder in

tatsächlicher noch in technischer Hinsicht etwas beitragen konnte (vgl. BGH,

Beschl. v. 13.12.2007 – IX ZB 112/05, juris Rn. 12, NJW-RR 2008, 654), wobei

nichts anderes für den Aufwand eines Mitarbeiters der Partei gelten kann.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine gütliche Einigung im Termin zur

mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. Oktober 2019 ex ante erkennbar

ausschied, liegen nicht vor. Dass das vorliegende Nichtigkeitsverfahren Teil eines

größeren Komplexes von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien darstellte, ist

für sich allein für eine solche Annahme nicht ausreichend, zumal auch dann

jedenfalls die Möglichkeit zu einem auf einen Bereich beschränkten Vergleich nicht

von

vorherein ausgeschlossen erscheint und

im Übrigen

in

jeder

Nichtigkeitsverhandlung Vergleichsmöglichkeiten stets angesprochen werden. Erst

recht gibt es keinerlei Anhalt für die Annahme, der Vertreter der Klägerin als Patent

Litigation Counsel habe aus persönlicher Kenntnis weder in tatsächlicher noch in

technischer Hinsicht etwas beitragen können.

b)

Auch soweit die Beklagte einwendet, ein konkreter, erstattungsfähiger

Verdienstausfall sei der Klägerin nicht entstanden, da deren Patent Litigation

Counsel mit der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung lediglich die ohnehin

von ihm zu erfüllenden Aufgaben wahrgenommen habe, die primär in der

Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung

in Gerichtsprozessen durch die

Wahrnehmung der Termine bestünden und damit der Erwirtschaftung von

Unternehmensgewinnen dienten, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Senat schließt

sich insoweit der Auffassung des 2. Senats des Bundespatentgerichts an (vgl.

BPatG, Beschl. v. 27.9.2021 - 2 Ni 28/16 (EP), KoF 37/20).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann einer Partei, die sich als juristische

Person in einem Gerichtstermin durch einen Geschäftsführer oder andere

Mitarbeiter vertreten lässt, eine Entschädigung wegen der Zeitversäumnis bzw. des

Verdienstausfalls durch die Teilnahme an einem solchen Termin zugebilligt werden.

Der Prozessgegner soll im Umfange seines Obsiegens von den Nachteilen

freigestellt werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden

sind. Dies gilt auch

für den

terminsbedingten Zeitaufwand, der einem

Geschäftsführer durch seine Teilnahme an einem Gerichtstermin entsteht. Fällt die

Arbeitskraft des Geschäftsführers für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe

zeitweise aus, weil er für die vertretene Gesellschaft an Gerichtsterminen

teilnehmen muss, stellt sich dies bei der

gebotenen wirtschaftlichen

Betrachtungsweise für die Gesellschaft als Nachteil dar, für den sie nach Maßgabe

des § 22 JVEG wie eine natürliche Person, die als Partei persönlich am Termin

teilnehmen muss, eine Entschädigung verlangen kann (vgl. BGH, Beschl.

v. 2.12.2008 - VI ZB 63/07, juris Rn. 10, NJW 2009, 1001). Hieran anschließend ist

vom OLG Frankfurt ein derartiger Nachteil auch dann angenommen worden, wenn

es sich bei dem Vertreter der juristischen Person, der an der mündlichen

Verhandlung teilgenommen hat, um den Leiter der Patentabteilung gehandelt hat.

Dies ist damit begründet worden, dass auch der Leiter der Patent- oder

Rechtsabteilung nicht primär mit der persönlichen Teilnahme an mündlichen

Verhandlungen in Rechtsstreitigkeiten befasst sei. Auch wenn die interne

Vorbereitung von eigenen Rechtsstreitigkeiten und die interne Befassung mit

Klagen gegen ein Unternehmen noch zu den typischen Aufgaben eines Leiters einer

Rechts-/Patentabteilung gehöre, so stelle sich doch die Teilnahme an einer

mündlichen Verhandlung als ein Sonderaufwand dar, der ersatzfähig sei (vgl. OLG

Frankfurt, Beschl. v. 12.8.2019 - 6 W 49/19, juris Rn. 12, NJW-RR 2019, 1469).

Dafür, den hier in Rede stehenden Fall eines Patent Litigation Counsel, der leitender

Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Klägerin ist, anders zu beurteilen als den eines

Geschäftsführers oder eines Leiters der Patentabteilung einer juristischen Partei,

bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Auch vorliegend gehört dessen

persönliche Teilnahme an mündlichen Verhandlungen in Nichtigkeitsverfahren zwar

sicherlich zu einer seiner typischen Aufgaben. In einer Rechtsabteilung kommen auf

einen Patent Litigation Counsel

regelmäßig jedoch auch weitere typische

Tätigkeiten hinzu, wie der 2. Senat zutreffend ausgeführt hat, sei es die

Vorbereitung von eigenen Rechtsstreitigkeiten und die interne Befassung mit

Klagen gegen ein Unternehmen, sei es die Aushandlung und der Abschluss von

Lizenzverträgen und die Ausarbeitung von Patentanmeldungen (vgl. BPatG,

Beschl. v. 27.9.2021 - 2 Ni 28/16 (EP), KoF 37/20). Für diese weiteren Tätigkeiten

kann der Patent Litigation Counsel während der

für die Terminsteilnahme

aufgewendeten Zeit seine Arbeitskraft nicht dem Unternehmen zur Verfügung

stellen. Damit stellt sich die persönliche Teilnahme an der mündlichen

Nichtigkeitsverhandlung vor dem Bundespatentgericht als ein Sonderaufwand dar,

deren Kosten erstattungsfähig sind.

Soweit die Beklagte auf Rechtsprechung verweist - BGH, Beschluss vom 7. Mai

2014 - XII ZB 630/12, NJW-RR 2014, 1096 -, wonach eine Erstattung abzulehnen

sei, wenn die Terminswahrnehmung durch den sachbearbeitenden Mitarbeiter der

Partei gerade zu den ihm übertragenen Aufgaben gehöre, vermag dies hier keine

andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dieser Fall ist nicht mit dem vorliegenden Fall

vergleichbar, denn maßgebend ist

in dieser Entscheidung auch der Umstand

gewesen, dass es sich bei der dortigen Antragstellerin um eine Behörde bzw.

juristische Person des öffentlichen Rechts gehandelt hat (Jobcenter nach § 44b

SGB II), was vorliegend nicht der Fall ist.

Gegen die Höhe des von der Rechtspflegerin herangezogenen Stundensatzes sind

weder von der Beklagten Einwände erhoben worden noch sind solche ersichtlich.

Nach allem war die Erinnerung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der

Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.

Kopacek

Püschel

Baumgardt