Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 20.12.2021 – 7 Ni 10/19 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:201221B7Ni10.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
7 Ni 10/19 (EP)
KoF 48/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2021:201221B7Ni10.19EP.0
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
(hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung)
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts am 20. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin
Kopacek, die Richterin Püschel und den Richter Dipl.-Ing. Baumgardt
beschlossen:
1. Die Erinnerung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt
168,- €.
Gründe§
I.
Die Klägerin und Erinnerungsgegnerin hatte mit ihrer Nichtigkeitsklage das
europäische Patent … angegriffen. Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 wurde
das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
für nichtig erklärt sowie der Beklagten und Erinnerungsführerin die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 3. April 2020 hat die Klägerin u. a. die
Festsetzung von insgesamt 168,- € Verdienstausfall für 8 Stunden à 21,- € gemäß
bei der Klägerin als Patent Litigation Counsel beschäftigte U… für diese
an der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2019 teilgenommen habe.
Die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht hat u. a. zu der zwischen den Parteien
strittigen Frage der Erstattung des Verdienstausfalls mit Schreiben vom
22. September 2020 auf ihre Auffassung hingewiesen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Oktober 2020 hat die Rechtspflegerin
sodann die aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 24. Oktober 2019 von der
Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 96.573,30 €
festgesetzt, eine Verzinsung dieser Summe angeordnet und den weitergehenden
Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Als Kosten der Partei zur
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2019 in München hat
die Rechtspflegerin den Verdienstausfall des mit Patentrecht befassten leitenden
Mitarbeiters der Rechtsabteilung (Patent Litigation Counsel) der Klägerin, Herrn
U…, als erstattungsfähig in Höhe von 168,- € festgesetzt.
Zur Erstattung des Verdienstausfalls ist im Beschluss im Wesentlichen ausgeführt,
die Kostenerstattung umfasse nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die
Entschädigung des Gegners für die durch die notwendige Wahrnehmung von
Terminen entstandene Zeitversäumnis, und zwar in entsprechender Anwendung
der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften, die in § 22 JVEG
eine Entschädigung für den Verdienstausfall vorsehen. Nehme eine juristische
Person einen gerichtlichen Termin durch einen Bediensteten wahr, trete ein
messbarer Nachteil dadurch ein, dass der Mitarbeiter Zeit versäume, die er sonst
für die beteiligte juristische Person eingesetzt hätte. Während der für den
Gerichtstermin aufgewendeten Zeit stehe er zu einer anderweitigen dienstlichen
Tätigkeit nicht zur Verfügung (unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 2.12.2008 -
VI ZB 63/07, NJW 2009, 1001; VG Aachen, Beschl. v. 17.4.2009 - 6 K 287/07).
Auch für den Leiter einer Patentabteilung stelle die Teilnahme an einer mündlichen
Verhandlung einen erstattungsfähigen Sonderaufwand dar (unter Hinweis auf OLG
Frankfurt, Beschl. v. 12.8.2019 – 6 W 49/19, NJW-RR 2019, 1469).
Dass das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet habe, sei
für die
Erstattungsfähigkeit der Parteikosten nicht erforderlich (unter Hinweis auf OLG
Frankfurt, a. a. O., juris Rn. 13; BPatGE 19, 133; BPatG, Beschl. v. 13.3.2012 -
2 ZA (pat) 19/10). Die Teilnahme einer Partei am Verhandlungstermin sei
Bestandteil ihrer elementaren prozessualen Rechte. Die Partei müsse in der Lage
sein, den Verlauf der Verhandlung selbst mitzuverfolgen und dementsprechend
Entscheidungen für den Fortgang des Verfahrens zumindest neben ihrem
Prozessbevollmächtigten mitzutragen. Zudem könne eine Partei auch eine
sachinformierte Person ihres Vertrauens, die - wie in diesem Fall U… - zur
Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage sei, zum Termin entsenden, deren
Kosten sie dann wie Parteikosten erstattet verlangen könne. Gemäß § 141 Abs. 3
Satz 2 ZPO sei ausdrücklich gestattet, dass sich eine Partei, deren persönliches
Erscheinen angeordnet ist, durch eine solche Person vertreten lassen könne.
Gleiches müsse auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens gelten (unter
Hinweis auf OLG Koblenz MDR 95, 424 f und JurBüro 1977, 99).
Auch gegen die Berücksichtigung des Höchstsatzes von 21,- € je Stunde bestünden
keine Bedenken. Es sei davon auszugehen, dass das Gehalt eines Patent Litigation
Counsel umgerechnet in der Regel über dem Stundensatz von 21,- € liege.
Gegen den ihr am 26. Oktober 2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat
die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. November 2020, eingegangen am selben Tag,
im Umfang der für den Vertreter der Klägerin, Herrn U…, für erstattungsfähig
erachteten Kosten in Höhe von 168,- € Erinnerung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie vor, diese Kosten seien bereits dem Grunde nach nicht
erstattungsfähig,
denn
sie
seien
nicht
zur
zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 ZPO. Das hiesige Verfahren sei
nur ein kleiner Bestandteil eines großen Komplexes von Gerichtsverfahren
gewesen, die vor unterschiedlichen Verletzungs- und Rechtsbestandsgerichten
anhängig gewesen seien bzw. noch anhängig seien (vermutlich über 30
Einzelverfahren). Dieser Verfahrenskomplex habe am Terminstag nicht verglichen
werden können; ein Vergleich über einen Einzelfall sei offensichtlich weder sinnvoll
gewesen noch von den Parteien angestrebt worden.
Selbst wenn man den Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach bejahe, sei er
nicht gerechtfertigt, denn durch die Terminswahrnehmung von U…, der als
Patent Litigation Counsel bei der Klägerin angestellt sei, sei es nicht zu einem
„Verdienstausfall“ gekommen, der als erstattungsfähig angesehen werden könne.
Vorliegend fehle es an einer konkreten wirtschaftlichen Einbuße. In der jüngeren
Rechtsprechung und in der Literatur werde davon ausgegangen, dass das
Entsenden von Mitarbeitern, deren Kernaufgabe in der Führung von
Gerichtsprozessen liege, keinen Vermögensnachteil nach sich ziehen könne, da sie
genau der Aufgabe nachkämen, für die sie eingestellt worden seien (unter Hinweis
u. a. auf BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 630/12). Demgegenüber könne die im
angefochtenen Beschluss in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt
(Beschl. v. 12.8.2019 – 6 W 49/19) nicht herangezogen werden, da sie im
Zusammenhang mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
den wichtigen Punkt der konkreten Aufgabenverteilung und der damit verbundenen
anderweitigen Gewinnerzielung übersehe und den Nachteilsbegriff zu weit auslege.
Die Aufgabe von U… als ein Patent Litigation Counsel bestehe primär in der
Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung
in Gerichtsprozessen durch die
Wahrnehmung der Termine. Nehme er an einem Gerichtstermin teil, erfülle er
lediglich die ihm zugedachte Aufgabe und erziele Unternehmensgewinne dadurch,
dass er Prozesse führe. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise lasse sich kein
konkreter Nachteil
für die Klägerin erkennen, der
ihr durch U…
Terminswahrnehmung entstanden sei und für den dieser nicht ohnehin sein Gehalt
bekäme. Im Übrigen stelle auch das OLG Frankfurt darauf ab, dass der entsendete
Mitarbeiter nicht primär die Aufgabe der gerichtlichen Vertretung haben dürfe. Das
sei bei U… aber gerade der Fall.
Die Beklagte und Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 21. Oktober 2020 aufzuheben und die Kosten
i. H. v. 168,- € für den Vertreter der Klägerin, Herrn U…, nicht
als erstattungsfähig anzuerkennen.
Die Klägerin und Erinnerungsgegnerin beantragt,
die Erinnerung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es könne keine Rede davon sein, dass eine Einigung bezüglich des
Streitpatents von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Soweit die Beklagte
Ausführungen dazu mache, warum sie einem Vergleich nicht zugestimmt hätte,
habe dies auf die hier vorzunehmende Beurteilung keinen Einfluss. Zudem hinge
die Erstattungsfähigkeit des Sonderaufwands für die Teilnahme von Mitarbeitern
eines Unternehmens an mündlichen Verhandlungen nicht von der internen
Arbeitsorganisation ab (unter Hinweis auf OLG K…, Beschl. v. 10.9.2020 –
…, mit dem der dortige Einzelrichter die Sache dem Senat vorgelegt hat, betreffend
die Kostenfestsetzungsbeschwerde im parallelen Verletzungsverfahren).
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung der Beklagten nicht abgeholfen.
Der Senat hat die Parteien mit Schreiben vom 15. Februar 2021 auf seine vorläufige
Rechtsauffassung hingewiesen, wonach die Erinnerung für zulässig erachtet werde,
obwohl der Wert unterhalb des Betrags von 200,- € liege, die Erinnerung aber in der
Sache keinen Erfolg haben dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die auf die Erstattung der Kosten für die Partei beschränkte Erinnerung der
Beklagten ist nach § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3 ZPO
i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen
Erfolg.
1.
Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte
mit Ihrer - auch fristgerecht binnen zwei Wochen eingelegten - Erinnerung vom
9. November 2020 allein gegen die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt
nur 168,- € wendet. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Zwar sind auf die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden, und
gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über
die Kosten nur zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- €
übersteigt. Allerdings hätte eine entsprechende Anwendung dieser Regelung zur
Folge, dass der Beklagten als Erinnerungsführerin im Ergebnis jede Möglichkeit der
richterlichen Überprüfung der Entscheidung der Rechtspflegerin verwehrt wäre, was
nicht
in Einklang
steht
(vgl. BVerfGE,
Nichtannahmebeschluss vom 8. Januar 2001 – 1 BvR 2170/00, NJW-RR 2001,
1077). Diese Wertgrenze
ist daher
für das Erinnerungsverfahren unter
Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG nicht anwendbar.
2.
Die Erinnerung ist
jedoch unbegründet. Die von der Klägerin geltend
gemachten Kosten für die Teilnahme ihres Vertreters, nämlich ihres Patent
Litigation Counsel U…, an der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober
2019 sind von der Rechtspflegerin im Beschluss vom 21. Oktober 2020 zu Recht
als notwendige Kosten nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO
i. V. m. § 22 JVEG festgesetzt worden.
Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende
Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner
erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 1
Satz 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für
die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von
Terminen entstandene Zeitversäumnis, wobei die für die Entschädigung von
Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Von dieser
Verweisung ist, auch wenn sie ausdrücklich nur die „Zeitversäumnis“ nennt, auch
eine Entschädigung für Verdienstausfall im Sinne des § 22 JVEG erfasst (vgl. BGH,
Beschl. v. 2.12.2008 – VI ZB 63/07, Rn. 9, NJW 2009, 1001). Nach § 22 JVEG in
der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 2020 (Fassung gemäß
Art. 7 Nr. 18 des 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013, BGBl I, S. 2586) erhalten Zeugen,
denen ein Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung, die sich nach dem
regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden
Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 21,- € beträgt.
a)
Die durch die Teilnahme von U… an der mündlichen Verhandlung vom
24. Oktober 2019 verursachten Kosten stellen entgegen der Auffassung der
Beklagten dem Grunde nach notwendige Kosten i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
dar.
Als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden nur die Kosten für
solche Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich
und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu
verteidigen. Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei
die kostenauslösende Maßnahme
im damaligen Zeitpunkt
(ex ante) als
sachdienlich ansehen durfte, wobei
jedoch auch der Grundsatz sparsamer
Prozessführung gilt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn. 12).
Da die Teilnahme der Partei am Verhandlungstermin zu ihren elementaren
prozessualen Rechten gehört, wie schon die Rechtspflegerin im angefochtenen
Beschluss zutreffend ausgeführt hat, sind die Kosten einer Reise der Partei oder
eines ihrer Angestellten zum Verhandlungstermin nach ständiger Rechtsprechung
grundsätzlich als notwendige Kosten erstattungsfähig, und zwar auch dann, wenn
das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei nicht angeordnet hat (vgl. z. B.
BGH, Beschl. v. 13.12.2007 – IX ZB 112/05, juris Rn. 11, NJW-RR 2008, 654;
BPatGE 19, 133; BPatG, Beschl. v. 13.3.2012 – 2 ZA (pat) 19/10, juris Rn. 16; OLG
Frankfurt Rpfl. 1986, 492).
Soweit von der Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen gemacht
werden, liegen diese hier nicht vor. Danach kommt eine Erstattung des Aufwands
einer Partei für die Wahrnehmung eines Termins nur dann nicht in Betracht, wenn
von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die
Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis weder in
tatsächlicher noch in technischer Hinsicht etwas beitragen konnte (vgl. BGH,
Beschl. v. 13.12.2007 – IX ZB 112/05, juris Rn. 12, NJW-RR 2008, 654), wobei
nichts anderes für den Aufwand eines Mitarbeiters der Partei gelten kann.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine gütliche Einigung im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. Oktober 2019 ex ante erkennbar
ausschied, liegen nicht vor. Dass das vorliegende Nichtigkeitsverfahren Teil eines
größeren Komplexes von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien darstellte, ist
für sich allein für eine solche Annahme nicht ausreichend, zumal auch dann
jedenfalls die Möglichkeit zu einem auf einen Bereich beschränkten Vergleich nicht
von
vorherein ausgeschlossen erscheint und
im Übrigen
in
jeder
Nichtigkeitsverhandlung Vergleichsmöglichkeiten stets angesprochen werden. Erst
recht gibt es keinerlei Anhalt für die Annahme, der Vertreter der Klägerin als Patent
Litigation Counsel habe aus persönlicher Kenntnis weder in tatsächlicher noch in
technischer Hinsicht etwas beitragen können.
b)
Auch soweit die Beklagte einwendet, ein konkreter, erstattungsfähiger
Verdienstausfall sei der Klägerin nicht entstanden, da deren Patent Litigation
Counsel mit der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung lediglich die ohnehin
von ihm zu erfüllenden Aufgaben wahrgenommen habe, die primär in der
Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung
in Gerichtsprozessen durch die
Wahrnehmung der Termine bestünden und damit der Erwirtschaftung von
Unternehmensgewinnen dienten, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Senat schließt
sich insoweit der Auffassung des 2. Senats des Bundespatentgerichts an (vgl.
BPatG, Beschl. v. 27.9.2021 - 2 Ni 28/16 (EP), KoF 37/20).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann einer Partei, die sich als juristische
Person in einem Gerichtstermin durch einen Geschäftsführer oder andere
Mitarbeiter vertreten lässt, eine Entschädigung wegen der Zeitversäumnis bzw. des
Verdienstausfalls durch die Teilnahme an einem solchen Termin zugebilligt werden.
Der Prozessgegner soll im Umfange seines Obsiegens von den Nachteilen
freigestellt werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden
sind. Dies gilt auch
für den
terminsbedingten Zeitaufwand, der einem
Geschäftsführer durch seine Teilnahme an einem Gerichtstermin entsteht. Fällt die
Arbeitskraft des Geschäftsführers für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe
zeitweise aus, weil er für die vertretene Gesellschaft an Gerichtsterminen
teilnehmen muss, stellt sich dies bei der
gebotenen wirtschaftlichen
Betrachtungsweise für die Gesellschaft als Nachteil dar, für den sie nach Maßgabe
des § 22 JVEG wie eine natürliche Person, die als Partei persönlich am Termin
teilnehmen muss, eine Entschädigung verlangen kann (vgl. BGH, Beschl.
v. 2.12.2008 - VI ZB 63/07, juris Rn. 10, NJW 2009, 1001). Hieran anschließend ist
vom OLG Frankfurt ein derartiger Nachteil auch dann angenommen worden, wenn
es sich bei dem Vertreter der juristischen Person, der an der mündlichen
Verhandlung teilgenommen hat, um den Leiter der Patentabteilung gehandelt hat.
Dies ist damit begründet worden, dass auch der Leiter der Patent- oder
Rechtsabteilung nicht primär mit der persönlichen Teilnahme an mündlichen
Verhandlungen in Rechtsstreitigkeiten befasst sei. Auch wenn die interne
Vorbereitung von eigenen Rechtsstreitigkeiten und die interne Befassung mit
Klagen gegen ein Unternehmen noch zu den typischen Aufgaben eines Leiters einer
Rechts-/Patentabteilung gehöre, so stelle sich doch die Teilnahme an einer
mündlichen Verhandlung als ein Sonderaufwand dar, der ersatzfähig sei (vgl. OLG
Frankfurt, Beschl. v. 12.8.2019 - 6 W 49/19, juris Rn. 12, NJW-RR 2019, 1469).
Dafür, den hier in Rede stehenden Fall eines Patent Litigation Counsel, der leitender
Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Klägerin ist, anders zu beurteilen als den eines
Geschäftsführers oder eines Leiters der Patentabteilung einer juristischen Partei,
bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Auch vorliegend gehört dessen
persönliche Teilnahme an mündlichen Verhandlungen in Nichtigkeitsverfahren zwar
sicherlich zu einer seiner typischen Aufgaben. In einer Rechtsabteilung kommen auf
einen Patent Litigation Counsel
regelmäßig jedoch auch weitere typische
Tätigkeiten hinzu, wie der 2. Senat zutreffend ausgeführt hat, sei es die
Vorbereitung von eigenen Rechtsstreitigkeiten und die interne Befassung mit
Klagen gegen ein Unternehmen, sei es die Aushandlung und der Abschluss von
Lizenzverträgen und die Ausarbeitung von Patentanmeldungen (vgl. BPatG,
Beschl. v. 27.9.2021 - 2 Ni 28/16 (EP), KoF 37/20). Für diese weiteren Tätigkeiten
kann der Patent Litigation Counsel während der
für die Terminsteilnahme
aufgewendeten Zeit seine Arbeitskraft nicht dem Unternehmen zur Verfügung
stellen. Damit stellt sich die persönliche Teilnahme an der mündlichen
Nichtigkeitsverhandlung vor dem Bundespatentgericht als ein Sonderaufwand dar,
deren Kosten erstattungsfähig sind.
Soweit die Beklagte auf Rechtsprechung verweist - BGH, Beschluss vom 7. Mai
2014 - XII ZB 630/12, NJW-RR 2014, 1096 -, wonach eine Erstattung abzulehnen
sei, wenn die Terminswahrnehmung durch den sachbearbeitenden Mitarbeiter der
Partei gerade zu den ihm übertragenen Aufgaben gehöre, vermag dies hier keine
andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dieser Fall ist nicht mit dem vorliegenden Fall
vergleichbar, denn maßgebend ist
in dieser Entscheidung auch der Umstand
gewesen, dass es sich bei der dortigen Antragstellerin um eine Behörde bzw.
juristische Person des öffentlichen Rechts gehandelt hat (Jobcenter nach § 44b
SGB II), was vorliegend nicht der Fall ist.
Gegen die Höhe des von der Rechtspflegerin herangezogenen Stundensatzes sind
weder von der Beklagten Einwände erhoben worden noch sind solche ersichtlich.
Nach allem war die Erinnerung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der
Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.
Kopacek
Püschel
Baumgardt