Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 12.01.2022 – 19 W (pat) 34/20
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:120122B19Wpat34.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 34/20 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Januar 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 213 186.6
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der
Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Matter beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:120122B19Wpat34.20.0
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 213 186.6 und der
Bezeichnung „Längsführendes Fahrerassistenzsystem in einem Kraftfahrzeug“ ist
am 14. Juli 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht
worden. Sie nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2015 207 053.0
vom 17. April 2015 in Anspruch.
Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B60W – hat die Anmeldung mit Beschluss
vom 24. September 2020 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist
sinngemäß ausgeführt, dass der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1
sowohl nach dem damals geltenden Hauptantrag als auch nach dem damals
geltenden Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. Oktober 2020 beim DPMA
eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. September 2020 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 6 vom 5. November 2020, beim DPMA als
Hauptantrag eingegangen am 9. November 2020
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1, 2 und 4 bis 14 vom Anmeldetag (14. Juli 2015),
Beschreibungsseiten 3 und 3a vom 1. Februar 2016, beim DPMA
eingegangen am 8. Februar 2016
Zeichnungen:
(einzige) Figur 1 vom Anmeldetag (14. Juli 2015)
hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 6 vom 5. November 2020, beim DPMA als
Hilfsantrag 1 eingegangen am 9. November 2020
Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag.
Der
nunmehr geltende Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag
vom
5. November 2020 lautet:
1. Längsführendes Fahrerassistenzsystem in einem Kraftfahrzeug zur
Steuerung
oder Regelung
der Geschwindigkeit
unter
Berücksichtigung einer maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit
mit
- einem Erfassungssystem (E1, E2) zum Erkennen vorausliegender
Ereignisse, die eine Anpassung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfordern,
- einer Funktionseinheit
(FE), die bei Erkennen eines
vorausliegenden Ereignisses, das eine Anpassung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit erfordert, zu einem definierten Zeitpunkt,
insbesondere zu einem definierten Zeitpunkt vor Erreichen des
vorausliegenden
Ereignisses,
eine
Ausgabe
eines
Aufforderungshinweises zum Zulassen einer automatischen
Anpassung der Höchstgeschwindigkeit auf eine neue
Höchstgeschwindigkeit veranlasst (af),
- einem
Hinweissystem
(HS)
zum
Ausgeben
des
Aufforderungshinweises an den Fahrer, und
- einem Bedienelement (BE), das eingerichtet ist, bei Ausgabe des
Aufforderungshinweises und Betätigung des Bedienelements
(BE) ein Zulassen der automatischen Anpassung der
Höchstgeschwindigkeit auf die neue Höchstgeschwindigkeit
freizugeben, worauf die Funktionseinheit (FE) die automatische
Anpassung
der Höchstgeschwindigkeit
auf
die
neue
Höchstgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der neuen
Höchstgeschwindigkeit eine Steuerung oder Regelung der
Geschwindigkeit
(v)
zum
Erreichen
der
neuen
Höchstgeschwindigkeit am Ort des vorausliegenden Ereignisses
automatisch veranlasst,
dadurch gekennzeichnet, dass
- das Bedienelement (BE) eingerichtet ist, zu einem Zeitpunkt, zu
dem
kein Aufforderungshinweis
zum Zulassen
einer
automatischen
Anpassung
der
Höchstgeschwindigkeit
ausgegeben wird, eine von der Zulassung der automatischen
Anpassung der Höchstgeschwindigkeit abweichende manuellen
[sic!] Beeinflussung der Höchstgeschwindigkeit anzufordern (+v-),
und dass
- die Funktionseinheit (FE) eingerichtet ist, bei Ausgabe des
Aufforderungshinweises und Betätigung des Bedienelements
(BE) die automatische Anpassung der Höchstgeschwindigkeit
nicht zu veranlassen, wenn die Ausgabe des Aufforderungshinweises und die Betätigung des Bedienelements
(BE)
gleichzeitig oder nahezu gleichzeitig gestartet wird [sic!].
Der
nunmehr
geltende
Patentanspruch
gemäß Hilfsantrag
vom
5. November 2020 lautet:
1. Längsführendes Fahrerassistenzsystem in einem Kraftfahrzeug zur
Steuerung
oder Regelung
der Geschwindigkeit
unter
Berücksichtigung einer maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit
mit
- einem Erfassungssystem (E1, E2) zum Erkennen vorausliegender
Ereignisse, die eine Anpassung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfordern,
- einer Funktionseinheit
(FE), die bei Erkennen eines
vorausliegenden Ereignisses, das eine Anpassung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit erfordert, zu einem definierten Zeitpunkt,
insbesondere zu einem definierten Zeitpunkt vor Erreichen des
vorausliegenden
Ereignisses,
eine
Ausgabe
eines
Aufforderungshinweises zum Zulassen einer automatischen
Anpassung
der Höchstgeschwindigkeit auf eine neue
Höchstgeschwindigkeit veranlasst (af),
- einem
Hinweissystem
(HS)
zum
Ausgeben
des
Aufforderungshinweises an den Fahrer, und
- einem Bedienelement (BE), das eingerichtet ist, bei Ausgabe des
Aufforderungshinweises und Betätigung des Bedienelements
(BE) ein Zulassen der automatischen Anpassung der
Höchstgeschwindigkeit auf die neue Höchstgeschwindigkeit
freizugeben, worauf die Funktionseinheit (FE) die automatische
Anpassung
der Höchstgeschwindigkeit
auf
die
neue
Höchstgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der neuen
Höchstgeschwindigkeit eine Steuerung oder Regelung der
Geschwindigkeit
(v)
zum
Erreichen
der
neuen
Höchstgeschwindigkeit am Ort des vorausliegenden Ereignisses
automatisch veranlasst,
dadurch gekennzeichnet, dass
- das Bedienelement (BE) eingerichtet ist, zu einem Zeitpunkt, zu
dem
kein Aufforderungshinweis
zum Zulassen
einer
automatischen
Anpassung
der
Höchstgeschwindigkeit
ausgegeben wird, eine von der Zulassung der automatischen
Anpassung der Höchstgeschwindigkeit abweichende manuellen
[sic!] Beeinflussung der Höchstgeschwindigkeit anzufordern (+v-),
und dass die Funktionseinheit (FE) eingerichtet ist, die Ausgabe
des Aufforderungshinweises zu dem definierten Zeitpunkt zu
unterdrücken, wenn zu dem definierten Zeitpunkt eine Betätigung
des Bedienelements (BE) zur manuellen Beeinflussung der
Höchstgeschwindigkeit erfasst wird.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden u. a.
folgende Druckschriften
genannt:
D1
D2
DE 10 2012 211 967 A1
DE 10 2007 005 245 A1
Wegen der direkt oder indirekt auf den jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt-
und Hilfsantrag rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 sowie weiterer Einzelheiten wird
auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,
da der jeweils geltende Patentanspruch 1 sowohl gemäß Haupt- als auch gemäß
Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und damit nicht
patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).
1.
Die Anmeldung bezieht sich auf ein längsführendes Fahrerassistenzsystem
in einem Kraftfahrzeug zur Steuerung oder Regelung der Geschwindigkeit unter
Berücksichtigung einer maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Beschreibung
vom 14. Juli 2015, Seite 1, Absatz 1). U. a. die folgenden längsführenden Fahrerassistenzsysteme werden als bekannt bezeichnet:
- Geschwindigkeitsregelsystem zur Regelung auf eine vorgegebene
Soll- bzw. Höchstgeschwindigkeit ohne oder mit Regelung des
Abstands
zu vorausfahrenden Fahrzeugen
(Tempomat bzw.
„ACC = Active Cruise Control“; Seite 1, Absatz 2),
- Geschwindigkeitsbegrenzungssystem zur
Verhinderung
des
Überschreitens der vom Fahrer eingestellten Höchstgeschwindigkeit
(Limiter; Seite 2, Absatz 1),
- Kombination
von
Geschwindigkeitsbegrenzungs-
und
Geschwindigkeitsregelsystem, bei dem die Höchstgeschwindigkeit
des Begrenzungssystems als neue Zielgeschwindigkeit für das
Regelsystem übernehmbar ist (Seite 2, Absatz 2),
- Anzeigesystem
zum
dauerhaften
Anzeigen
einer
per
Navigationssystem oder Bildverarbeitung vorausschauend erkannten
Geschwindigkeitsbegrenzung, bei dem der Fahrer selbständig über
die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung entscheidet („SLI =
Speed Limit Info“; Seite 2, Absatz 3),
- Fahrerassistenzsystem mit Erkennung und Anzeige einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit und Möglichkeit für den Fahrer, diese durch
eine einfache Betätigung für seine Geschwindigkeitsregelanlage zu
übernehmen (Seite 2, Absatz 4).
Ausgehend von diesem Stand der Technik sei es Aufgabe der Erfindung, ein
verbessertes
längsführendes Fahrerassistenzsystem bereitzustellen, welches
insbesondere den Fahrer durch eine einfache Bedienlogik bei der Längsführung
unterstützt, ohne die Führungsaufgabe bzw. manuellen Handlungsanweisungen
des
Fahrers
einzuschränken.
Diese
Aufgabe werde
durch
ein
Fahrerassistenzsystem
nach
Anspruch 1
gelöst
(Beschreibung
vom
1. Februar 2016, Seite 3, Absätze 4, 5).
2.
Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:
Längsführendes Fahrerassistenzsystem in einem Kraftfahrzeug zur
Steuerung
oder Regelung
der Geschwindigkeit
unter
Berücksichtigung einer maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit
mit
a
- einem Erfassungssystem
(E1, E2)
zum Erkennen
vorausliegender Ereignisse, die eine Anpassung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit erfordern,
b
- einer Funktionseinheit
(FE), die bei Erkennen eines
vorausliegenden Ereignisses, das eine Anpassung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit
erfordert,
zu
einem
definierten Zeitpunkt,
insbesondere zu einem definierten
Zeitpunkt vor Erreichen des vorausliegenden Ereignisses, eine
Ausgabe eines Aufforderungshinweises zum Zulassen einer
automatischen Anpassung der Höchstgeschwindigkeit auf eine
neue Höchstgeschwindigkeit veranlasst (af),
c
- einem Hinweissystem (HS) zum Ausgeben des Aufforderungsd
d1
hinweises an den Fahrer, und
- einem Bedienelement (BE), das eingerichtet ist,
bei Ausgabe des Aufforderungshinweises und Betätigung des
Bedienelements
(BE) ein Zulassen der automatischen
Anpassung der Höchstgeschwindigkeit auf die neue
Höchstgeschwindigkeit freizugeben,
b1
worauf die Funktionseinheit (FE) die automatische Anpassung
der Höchstgeschwindigkeit auf die neue Höchstgeschwindigkeit
d
d2
und unter Berücksichtigung der neuen Höchstgeschwindigkeit
eine Steuerung oder Regelung der Geschwindigkeit (v) zum
Erreichen der neuen Höchstgeschwindigkeit am Ort des
vorausliegenden Ereignisses automatisch veranlasst,
dadurch gekennzeichnet, dass
- das Bedienelement (BE) eingerichtet ist,
zu einem Zeitpunkt, zu dem kein Aufforderungshinweis zum
Zulassen
einer
automatischen
Anpassung
der
Höchstgeschwindigkeit ausgegeben wird, eine von der
Zulassung
der
automatischen
Anpassung
der
Höchstgeschwindigkeit abweichende manuelle Beeinflussung
der Höchstgeschwindigkeit anzufordern (+v-), und dass
b2
die Funktionseinheit (FE) eingerichtet ist, bei Ausgabe des
Aufforderungshinweises und Betätigung des Bedienelements
(BE) die automatische Anpassung der Höchstgeschwindigkeit
nicht
zu
veranlassen, wenn
die
Ausgabe
des
Aufforderungshinweises und die Betätigung des Bedienelements
(BE) gleichzeitig oder nahezu gleichzeitig gestartet wird.
Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag umfasst die Merkmale 1, a, b, c, d,
d1, b1 und d2 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und anstelle des Merkmals b2
das Merkmal b3:
b3
die Funktionseinheit (FE) eingerichtet ist, die Ausgabe des
Aufforderungshinweises zu dem definierten Zeitpunkt zu
unterdrücken, wenn zu dem definierten Zeitpunkt eine
Betätigung
des Bedienelements
(BE)
zur manuellen
Beeinflussung der Höchstgeschwindigkeit erfasst wird.
3.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen berufserfahrenen Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit
universitärem Diplom- oder Masterabschluss zugrunde, der sich mit der Entwicklung
von Fahrerassistenzsystemen befasst. Bei der Ausgestaltung der zugehörigen
Mensch-Maschine-Schnittstellen wird er durch einen Diplom-Psychologen
unterstützt, der über Erfahrung in der Entwicklung von fahrzeugspezifischen
Bedienkonzepten verfügt.
4.
Der Gegenstand der Anmeldung und einige Merkmale der Ansprüche
bedürfen der Erläuterung.
a)
Die in der Beschreibung als Aufgabe genannte „einfache Bedienlogik“ soll
u. a. durch eine Doppelnutzung eines vorhandenen Bedienelements, beispielsweise einer Wippe mit zwei Betätigungsrichtungen zur Erhöhung bzw. Verringerung
der Sollgeschwindigkeit einer Geschwindigkeitsregelanlage, erreicht werden (Seite
5, Absatz 3 bis Seite 6, Absatz 1; Seite 12, Absatz 3). Nach Anzeige des
Aufforderungshinweises zum Zulassen einer automatischen Anpassung der
Höchstgeschwindigkeit auf
eine neue Höchstgeschwindigkeit
kann
die
fahrzeugführende Person durch Betätigen des Bedienelements in die erste
Betätigungsrichtung die neue Höchstgeschwindigkeit akzeptieren oder sie durch
Betätigen des Bedienelements in die zweite Betätigungsrichtung ablehnen. Nach
Beendigung der Anzeige des Hinweises hat das Bedienelement wieder die übliche
Funktion der schrittweisen Geschwindigkeitserhöhung oder -verringerung.
Diese Doppelnutzung des Bedienelements kann zwei Probleme verursachen, die
nach Haupt- und Hilfsantrag getrennt mit zwei unterschiedlichen Maßnahmen gelöst
werden sollen.
aa)
Das
erste Problem
besteht
darin, dass
bei
Ausgabe
des
Aufforderungshinweises und gleichzeitiger bzw. sehr kurze Zeit danach erfolgender
Betätigung des Bedienelements
in die
erste Betätigungsrichtung die
fahrzeugführende Person
den
Aufforderungshinweis
noch
gar
nicht
wahrgenommen und verarbeitet hat. Durch die Betätigung des Bedienelements
würde dann nicht wie gewünscht die Geschwindigkeit des Fahrzeugs um eine Stufe
erhöht, sondern unbeabsichtigt die neue zulässige Höchstgeschwindigkeit
angenommen. Ähnliches gilt für die Betätigung des Bedienelements in die zweite
Betätigungsrichtung, denn dann würde nicht wie gewünscht die aktuelle
Fahrgeschwindigkeit um eine Stufe verringert, sondern die neue zulässige
Höchstgeschwindigkeit würde abgelehnt, d. h. die Fahrgeschwindigkeit würde sich
nicht ändern (Seite 6, letzter Absatz; Seite 9, Absatz 2 bis Seite 10, Absatz 1). Mithin
würde sich
das
längsführende Fahrerassistenzsystem aus Sicht der
fahrzeugführenden Person intransparent verhalten bzw. Fehler machen (Seite 14,
letzter Absatz).
Die entsprechende Maßnahme zur Lösung dieses Problems besteht gemäß
Hauptantrag
(Merkmal b2)
darin,
die
automatische Anpassung
der
Höchstgeschwindigkeit nicht zu veranlassen, wenn die Ausgabe des Aufforderungshinweises und die Betätigung des Bedienelements gleichzeitig oder nahezu
gleichzeitig gestartet werden. Die Betätigung des Bedienelements wird in diesem
Fall mithin nicht als Zustimmung oder Ablehnung der Übernahme der vom
Fahrerassistenzsystem
vorgeschlagenen
neuen
Höchstgeschwindigkeit
interpretiert, sondern als von der das Fahrzeug führenden Person initiierte
Veränderung der Geschwindigkeit um eine bestimmte Stufe nach oben bzw. unten.
Nach den Angaben in der Beschreibung beträgt der Zeitraum zwischen Anzeige des
Aufforderungshinweises und Betätigung des Bedienelements,
in dem eine
Betätigung des Bedienelementes nicht die automatische Anpassung bzw.
Ablehnung der automatischen Anpassung auf die neue Höchstgeschwindigkeit zur
Folge hat, weniger als 1 Sekunde, vorteilhafterweise nur ca. 600 ms (Seite 8,
Absatz 1). Wenn die fahrzeugführende Person also z. B. erst 2 Sekunden nach
Beginn der Anzeige des Aufforderungshinweises das Bedienelement in die erste
Richtung betätigt, so übernimmt das längsführende Fahrerassistenzsystem die
angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzung, d. h. es startet die automatische
Anpassung der Höchstgeschwindigkeit auf die neue Höchstgeschwindigkeit.
Hingegen führt eine Betätigung des Bedienelements in die erste Richtung nach z. B.
400 ms nach Aktivierung der Hinweisausgabe nicht zu einer automatischen
Anpassung der Höchstgeschwindigkeit, sondern zu der von der fahrzeugführenden
Person gewünschten Geschwindigkeitserhöhung um einen vorbestimmten Wert.
Entsprechendes gilt für eine Betätigung des Bedienelements in die zweite Richtung
mit der Maßgabe, dass es dann im erstgenannten Fall (Betätigung erst 2 Sekunden
nach Beginn der Anzeige) zu einer Ablehnung der automatischen Anpassung und
im letztgenannten Fall (Betätigung nach 400 ms nach Beginn der Anzeige) nicht zu
einer Ablehnung der automatischen Anpassung der Höchstgeschwindigkeit kommt,
sondern zu einer Geschwindigkeitsreduzierung um einen vorbestimmten Wert.
bb)
Das zweite Problem entsteht dann, wenn die fahrzeugführende Person die
Höchstgeschwindigkeit durch Betätigung des Bedienelements manuell verändern
möchte und sehr kurz nach Betätigung des Bedienelements ein Hinweis zum
Zulassen (oder Ablehnen) der neuen zulässigen Höchstgeschwindigkeit angezeigt
werden würde. Auch ein solches Systemverhalten könnte aus Sicht der
fahrzeugführenden Person intransparent wirken. Die Maßnahme zum Lösen dieses
Problems besteht gemäß Hilfsantrag (Merkmal b3) im Unterdrücken der Ausgabe
des Aufforderungshinweises, wenn die fahrzeugführende Person kurz vor der
geplanten Hinweisanzeige das Bedienelement betätigt hat.
Im Merkmal b3 ist von einem „definierten Zeitpunkt“ die Rede, dies versteht der
Fachmann dahingehend, dass das Bedienelement gerade in dem Moment betätigt
wird, wenn der Aufforderungshinweis angezeigt werden soll oder die Betätigung nur
eine sehr kurze Zeitspanne zurückliegt.
b)
Die
in Merkmal a genannten vorausliegenden Ereignisse, die eine
Anpassung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfordern, können auf dem
vorausliegenden Fahrweg vorhandene Anordnungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen oder deren Auflösung sein (Seite 4, Absatz 2), beispielsweise durch:
- Verkehrszeichen, auf denen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
explizit angegeben ist, etwa die deutschen Verkehrszeichen 274-120
(max. 120 km/h) oder 274.1 (Beginn einer Tempo 30 Zone) oder
- Verkehrszeichen, aus denen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
abzuleiten ist, beispielsweise die deutschen Verkehrszeichen 310
(Ortsanfang) und 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs).
In diesem Sinne versteht der Fachmann den Begriff des Ereignisses auch
dahingehend, dass damit das Erreichen eines Verkehrszeichens, das eine
Geschwindigkeitsanpassung erfordert, gemeint ist.
c)
Sofern im Merkmal b verlangt wird, dass das vorausliegende Ereignis „eine
Anpassung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfordert“, legt der Senat dies
dahingehend aus, dass nur Ereignisse umfasst sind, die eine Verringerung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit
erfordern. Eine Erhöhung
der
im
Fahrerassistenzsystem hinterlegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist allenfalls
erlaubt oder wünschenswert, aber – abgesehen vom Fall einer möglichen
Verkehrsbehinderung – nicht erforderlich.
In der Erfindungsbeschreibung ist angegeben, dass es sich auch um ein eine
Geschwindigkeitsbegrenzung auflösendes oder zumindest ein auf eine neue
Höchstgeschwindigkeit erhöhendes Ereignis handeln könne, wie es z. B. bei
Verlassen einer Ortschaft üblicherweise der Fall sei (Seite 4, 2. Absatz, letzter Satz).
Auch wenn die Anmeldung im Hinblick auf bestimmte Begriffe gleichsam ihr eigenes
Lexikon darstellt (für den Fall eines Patents: BGH, Urteil vom 2. März 1999 – X ZR
85/96, GRUR 1999, 909 – Spannschraube), steht einer Auslegung des Begriffs
„erfordern“, die auch den Fall der möglichen Geschwindigkeitserhöhung umfassen
würde, der vom unbefangenen Fachmann verstandene Sinngehalt des Merkmals
b1 entgegen, wonach die Funktionseinheit (FE) eine Steuerung oder Regelung der
Geschwindigkeit (v) zum Erreichen der neuen Höchstgeschwindigkeit am Ort des
vorausliegenden Ereignisses automatisch veranlasst. Dies würde nämlich im Fall
einer möglichen Geschwindigkeitserhöhung ein Fahrverhalten bewirken, dass den
einzuhaltenden Regeln widersprechen würde. Beispielsweise würde zum Erreichen
der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Beschleunigungsvorgang
eingeleitet werden, bei dem die noch
innerorts
(vor Erreichen der
Ortsausgangstafel) gefahrene Geschwindigkeit über der innerorts zulässigen
Geschwindigkeit liegen würde.
d)
Das
beanspruchte
längsführende Fahrerassistenzsystem
erkennt
vorausliegende Ereignisse mittels eines Erfassungssystems (Merkmal a), welches
die entsprechenden Informationen
- aus Kartendaten eines Navigationssystems entnimmt und/oder
- mit Hilfe einer vorausschauenden Kamera und entsprechender
Bildverarbeitung ermittelt und/oder
- mittels einer Car-to-X-Kommunikationseinheit, die Daten von anderen
Fahrzeugen, Verkehrszeichen oder Verkehrsleitsystemen empfängt,
gewinnt (Seite 4, Absatz 2).
e)
Die
in Merkmal b
genannte Funktionseinheit muss mit dem
Erfassungssystem verbunden sein, denn letzteres erkennt die vorausliegenden
Ereignisse und liefert der Funktionseinheit entsprechende Eingangssignale (e1, e2).
Die Funktionseinheit erzeugt aus diesen ein Aufforderungshinweis bzw. -signal (af)
und übermittelt diesen bzw. dieses an ein Hinweissystem (Merkmal c), so wie dies
in der Figur 1 der Anmeldung dargestellt ist:
Figur 1 der Anmeldung mit Ergänzungen durch den Senat
Der Aufforderungshinweis wird jedoch regelmäßig nicht unmittelbar nach Erkennen
eines vorausliegenden Ereignisses ausgegeben, sondern erst zu einem definierten
Zeitpunkt (Merkmal b). Dieser ist insbesondere so gewählt, dass das Kraftfahrzeug
das vorausliegende Ereignis, etwa ein Verkehrsschild, noch nicht erreicht hat. Das
System errechnet diesen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der
typischen
Reaktionszeit der fahrzeugführenden Person, der aktuellen Geschwindigkeit, der
Entfernung bis zum Ereignis und der angestrebten Verzögerung (Seite 12,
Absatz 2).
Im Einzelfall kann es selbstverständlich erforderlich sein, das
Aufforderungssignal bzw. den Aufforderungshinweis unmittelbar, also nahezu
verzögerungsfrei, auszugeben, damit das Fahrzeug am Ort des vorausliegenden
Ereignisses (Merkmal b1) die neue zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht
überschreitet.
f)
Das Bedienelement (Merkmal d) hat eine Doppelfunktion. Wenn gemäß
Merkmal d2 kein Aufforderungshinweis zum Zulassen einer automatischen
Anpassung der Höchstgeschwindigkeit ausgegeben wird, löst eine Betätigung des
Bedienelements durch die fahrzeugführende Person eine manuelle Änderung der
Soll- bzw. Höchstgeschwindigkeit aus, wie dies bei Geschwindigkeitsregelsystemen
(Tempomat) üblich ist.
Wenn dagegen bei Ausgabe des Aufforderungshinweises (z. B. frühestens 600 ms
Sekunden nach Beginn der Ausgabe des Hinweises) das Bedienelement von der
fahrzeugführenden Person in die erste Betätigungsrichtung betätigt wird, erfolgt
gemäß Merkmal d1 die automatische Anpassung der Höchstgeschwindigkeit auf
die neue Höchstgeschwindigkeit.
In diesem Fall veranlasst die Funktionseinheit gemäß Merkmal b1 die automatische
Anpassung und sorgt somit dafür, dass die neue, niedrigere Höchstgeschwindigkeit
am Ort des vorausliegenden Ereignisses erreicht wird.
g)
Merkmal b2 (Hauptantrag) versteht der Fachmann so, dass trotz Betätigung
(in die erste Betätigungsrichtung) des Bedienelements durch die fahrzeugführende
Person eine automatische Anpassung der Höchstgeschwindigkeit unterbleibt, wenn
die Betätigung gleichzeitig oder sehr kurz (z. B. weniger als 600 ms) nach Beginn
der Ausgabe des Aufforderungshinweises erfolgt (Seite 8, Absatz 1: 600 ms;
Seite 9, Absatz 2: Wird das Bedienelement während der Ausgabe eines
Aufforderungshinweises betätigt …).
h)
Nach Merkmal b3 (Hilfsantrag) wird die Ausgabe des Aufforderungshinweises unterdrückt, wenn zu dem Zeitpunkt, an dem die Funktionseinheit den
Aufforderungshinweis ausgeben will, die
fahrzeugführende Person
das
Bedienelement bereits betätigt hat, um die Höchstgeschwindigkeit manuell zu
ändern. Der Hinweis wird in diesem Fall erst dann ausgegeben, wenn das
Bedienelement nicht mehr betätigt wird (Seite 13, Absatz 1).
5.
Der jeweilige Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht sowohl gemäß
Haupt- als auch gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4
PatG).
Die Druckschrift DE 10 2012 211 967 A1 (D1) möchte die Bedienung eines mit
mehreren Fahrerassistenzsystemen ausgerüsteten Fahrzeugs einfacher und
intuitiver
gestalten. Bekannte Systeme
zur Geschwindigkeitsregelung
(FGR = Fahrgeschwindigkeitsregelung,
DCC = Dynamic
Cruise
Control;
ACC = Adaptive Cruise Control), zur Geschwindigkeitsbegrenzung (SLD = Speed
Limit Device; Limiter-Funktion) und zum Erkennen und zur Anzeige von erkannten
Geschwindigkeitsbegrenzungen (SLI = Speed Limit Info) seien nicht miteinander
vernetzt. So bestünde keine einfache Möglichkeit zur manuell bestätigten oder
automatischen Übernahme einer neu erkannten Geschwindigkeitsbegrenzung für
ein Geschwindigkeitsregel- und/oder
-begrenzungssystem (Absätze 0002 bis
0012).
Als Lösung schlägt die Druckschrift D1 vor, dass die fahrzeugführende Person
während der Anzeige einer neu erkannten Geschwindigkeitsbegrenzung ein
Bedienelement betätigt, welches normalerweise zur manuellen Veränderung der
Sollgeschwindigkeit um einen „großen“ oder „kleinen“ Verstellschritt (10 km/h bzw.
1 km/h) nach oben oder unten dient. Für die Dauer der Anzeige hat das
Bedienelement nicht seine „normale“ Funktion, sondern dient zur Übernahme der
neu erkannten zulässigen Höchstgeschwindigkeit als neue Sollgeschwindigkeit des
Geschwindigkeitsregel- und/oder -begrenzungssystems. Insbesondere erfolgt eine
Übernahme dann, wenn die Bedienung für den großen Verstellschritt in Richtung
der neu erkannten Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt. Bei einer Betätigung in die
andere Richtung wird die neue Höchstgeschwindigkeit dagegen nicht übernommen
(Absatz 0013, Punkt 2; Absatz 0004).
a)
Danach ist aus der Druckschrift D1, ausgedrückt in den Worten des jeweils
geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag, Folgendes bekannt:
Längsführendes Fahrerassistenzsystem (FGR/ACC, LIM, SLI) in
einem Kraftfahrzeug (1) zur Steuerung oder Regelung der
Geschwindigkeit
(vsoll) unter Berücksichtigung einer maximal
zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgrenz) mit
(Anspruch 1: Fahrzeug mit Geschwindigkeitsregelsystem
(FGR; ACC) … mit Geschwindigkeitsbegrenzungssystem
(LIM); Anspruch 9: System (SLI) zur Erkennung einer
Geschwindigkeitsbegrenzung (vgrenz); Figuren 1 und 2)
a
- einem Erfassungssystem (SLI) zum Erkennen vorausliegender
Ereignisse,
die
eine
Anpassung
der
zulässigen
Höchstgeschwindigkeit (vgrenz) erfordern,
(Absatz 0006: Systeme …, die entweder aus Kartendaten
des Navigationssystems oder mittels Bildverarbeitung oder
einer Kombination
von beidem Geschwindigkeitsbegrenzungen erkennen und dem Fahrer im Fahrzeug
dauerhaft anzeigen (… SLI = Speed Limit Information);
Absatz 0013, Punkt 2:
erkannte Geschwindigkeitsbegrenzung; Absatz 0024: Die Höchstgeschwindigkeit vmax
kann … automatisch über ein System (z. B. SLI …) zur
Erkennung einer Geschwindigkeitsbegrenzung vgrenz
vorgegeben werden;
Absatz 0027:
der erkannten
Geschwindigkeitsbegrenzung vgrenz; Anspruch 9: System
(SLI) zur Erkennung einer Geschwindigkeitsbegrenzung
(vgrenz); Figur 2: SLI)
b
- einer Funktionseinheit (Steuergerät 2 mit Programmmodul 4), die
bei Erkennen eines vorausliegenden Ereignisses, das eine
Anpassung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
(vgrenz)
erfordert, zu einem definierten Zeitpunkt, insbesondere zu einem
definierten Zeitpunkt vor Erreichen des vorausliegenden
Ereignisses, eine Ausgabe eines Aufforderungshinweises
(vsoll = vgrenz ?) zum Zulassen einer automatischen Anpassung
der
Höchstgeschwindigkeit
(vsoll)
auf
eine
neue
Höchstgeschwindigkeit (vsoll(neu) = vgrenz(neu)) veranlasst,
(Figur 2; der Fachmann kann der Druckschrift D1 den
fakultativen Teil des Merkmals b (vor Erreichen des
vorausliegenden
Ereignisses)
nicht
zweifelsfrei
entnehmen, denn die D1 äußert sich nicht dazu, wann bei
einer durch das System SLI erkannten (neuen) zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
ein
Hinweis
an
die
fahrzeugführende Person
ausgegeben wird,
also
insbesondere nicht, ob dies vor oder mit Erreichen des
Verkehrszeichens geschieht.)
c
- einem Hinweissystem
(Anzeige 5) zum Ausgeben des
Aufforderungshinweises (vsoll = vgrenz ?) an den Fahrer, und
(Gemäß Figur 2 und Absatz 0027 erscheint bei einer durch
das
SLI
erkannten
neuen
zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
der
Aufforderungshinweis
vsoll = vgrenz ? für eine bestimmte Zeitspanne dt auf der
Anzeige 5.)
d
- einem Bedienelement (erstes Bedienelement), das eingerichtet
ist,
(Figur 1; Absatz 0013, Nr. 2: ein erstes Bedienelement, z.
B. das zur Veränderung der Setzgeschwindigkeit ohnehin
vorgesehenen [sic!] Bedienelement.)
d1
bei Ausgabe des Aufforderungshinweises (vsoll = vgrenz ?) und
Betätigung des Bedienelements (erstes Bedienelement) ein
Zulassen
der
automatischen
Anpassung
der
Höchstgeschwindigkeit
(vsoll)
auf
die
neue
Höchstgeschwindigkeit (vsoll(neu) = vgrenz,neu) freizugeben,
(Figur 2;
Absatz 0013,
Nr. 2:
Die
erkannte
Geschwindigkeitsbegrenzung und somit die … als
Höchstgeschwindigkeit
zu
übernehmende
neue
Sollgeschwindigkeit
kann
z. B.
über
eine
Bedienrückmeldung (Anzeige) angezeigt werden. Verstellt
der Fahrer während der Dauer der Anzeige der
Bedienrückmeldung ein erstes Bedienelement, z. B. das
zur Veränderung der Setzgeschwindigkeit ohnehin
vorgesehenen [sic!] Bedienelement, wird anstelle des
üblichen
Verstellschrittes
direkt
die
erkannte
Geschwindigkeitsbegrenzung als Sollgeschwindigkeit für
die Geschwindigkeitsregelung oder Geschwindigkeitsbegrenzung übernommen. Dieser Sprung wird nur
durchgeführt, solange die Bedienrückmeldung angezeigt
wird - z. B. für ein Zeitfenster von 5 Sekunden - und/oder
wenn beispielsweise die Bedienung
für den großen
Verstellschritt mit
in Richtung der neu erkannten
Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt.)
b1teil
worauf die Funktionseinheit (2, 4) die automatische Anpassung
der
Höchstgeschwindigkeit
(vsoll)
auf
die
neue
Höchstgeschwindigkeit (vsoll(neu)) und unter Berücksichtigung der
neuen Höchstgeschwindigkeit (vsoll(neu)) eine Steuerung oder
Regelung der Geschwindigkeit zum Erreichen der neuen
Höchstgeschwindigkeit (vsoll(neu)) am Ort des vorausliegenden
Ereignisses automatisch veranlasst,
(Wie zum Merkmal d1 ausgeführt, kann der Fachmann der
Druckschrift D1 weder entnehmen, wann das System den
Hinweis auf der Anzeige ausgibt, noch, an welchem Ort das
Fahrzeug die neue Höchstgeschwindigkeit erreicht.)
d
d2
- das Bedienelement (erstes Bedienelement) eingerichtet ist,
zu einem Zeitpunkt, zu dem kein Aufforderungshinweis zum
Zulassen
einer
automatischen
Anpassung
der
Höchstgeschwindigkeit ausgegeben wird,
eine von der
Zulassung der automatischen Anpassung der Höchstgeschwindigkeit abweichende manuellen Beeinflussung der
Höchstgeschwindigkeit anzufordern,
(Absatz 0013, Nr. 2: ein erstes Bedienelement, z. B. das zur
Veränderung der Setzgeschwindigkeit ohnehin vorgesehenen Bedienelement.)
Soweit stimmt der jeweilige Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw.
Hilfsantrag mit dem aus der Druckschrift D1 bekannten Fahrerassistenzsystem
überein.
b)
Der Rest des Merkmals b1, das Erreichen der neuen Höchstgeschwindigkeit
am Ort des vorausliegenden Ereignisses, also z. B. auf der Höhe des
entsprechenden Verkehrszeichens, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender
Weise. Denn selbst unter der Annahme, dass das in der Druckschrift D1 genannte
System SLI (Speed Limit Info) die neue zulässige Höchstgeschwindigkeit erst am
Ort des erkannten Verkehrszeichens anzeigt, würde der Fachmann ohne weiteres
erkennen, dass eine solche Realisierung eine fahrzeugführende Person nicht
rechtzeitig über die zulässige Höchstgeschwindigkeit informiert und insbesondere
nicht dafür sorgt, dass an dem Ort des vorausliegenden Ereignisses die zulässige
Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird. Damit wäre ein Sicherheits- und
Bußgeldrisiko verbunden.
Mithin hat der Fachmann Anlass, das aus der Druckschrift D1 bekannte System so
zu gestalten, dass der Hinweis an die fahrzeugführende Person zu einem
definierten Zeitpunkt vor dem Erreichen des vorausliegenden Ereignisses
ausgegeben (fakultativer Teil des Merkmals b) und im Falle der Zulassung die
Geschwindigkeit so gesteuert oder geregelt wird, dass die neue (niedrigere)
zulässige Höchstgeschwindigkeit am Ort des Verkehrsschildes (jedenfalls bei einer
abzusenkenden Geschwindigkeit) erreicht wird (Rest des Merkmals b1).
Zudem ist dem Fachmann dieses „rechtzeitige“ Handeln eines längsführenden
Fahrerassistenzsystems aus der Druckschrift DE 10 2007 005 245 A1 (D2) bekannt
(Ansprüche 1, 33 bis 35; Absätze 0013, 0027, 0029 0039, 0052), aus der der
Fachmann im Übrigen nicht nur das Merkmal b1, sondern auch die Merkmale 1, a,
b, c, d, d1 entnehmen kann (Ansprüche 1, 20, 36; Figur; Absätze 0023, 0048).
c)
Auch die Merkmale b2 (Hauptantrag) und b3 (Hilfsantrag) sind dem
Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, durch die Druckschrift D1
nahegelegt.
Gemäß der Druckschrift D1 erhält das erste Bedienelement nur für die Dauer der
Ausgabe des Aufforderungshinweises auf der Anzeige (z. B. für 5 Sekunden) seine
neue Funktion, also die Möglichkeit des Zulassens der Übernahme der neuen
Höchstgeschwindigkeit (Absatz 0013, Nr. 2; Anspruch 6).
Wenn der Fachmann das aus der Druckschrift D1 bekannte längsführende
Fahrerassistenzsystem implementiert, muss er – wie bei jedem Fahrerassistenzsystem – eingehende Überlegungen zu der entsprechenden Mensch-Maschine-
Schnittstelle (Bedienelement 3.1; Anzeige 5) anstellen. Neben einer intuitiven und
damit leichten Bedienbarkeit muss dabei die Sicherheit im Vordergrund stehen. Auf
keinen Fall dürfen Betriebssituationen auftreten, die die fahrzeugführende Person
ablenken und/oder irritieren würden.
Insofern muss sich der Fachmann im Detail mit den möglichen zeitlichen Abläufen
bei der Ausgabe des Hinweises und den sich daraus ergebenden Folgen für die
Mensch-Maschine-Schnittstelle auseinandersetzen. Dabei muss er zumindest die
folgenden Fälle und Unterfälle unterscheiden:
- Die fahrzeugführende Person betätigt das Bedienelement, nachdem
der Hinweis auf die neue Höchstgeschwindigkeit auf der Anzeige
erscheint:
§ Bei einer geringen Differenz, z. B. weniger als 0,5 bis 1 Sekunde,
zwischen dem Beginn der Hinweisausgabe und der Betätigung des
Bedienelements ist davon auszugehen, dass die fahrzeugführende
Person den Aufforderungshinweis noch nicht wahrgenommen hat.
Daher muss hier die „normale“ Reaktion auf die Betätigung des
Bedienelements erfolgen, d. h. eine Erhöhung bzw. Verringerung
der Geschwindigkeit um eine Stufe – dies entspricht dem Merkmal
b2
nach Hauptantrag. Denn
anderenfalls würde
die
fahrzeugführende Person z. B. durch die automatisch eingeleitete,
gegebenenfalls deutliche Geschwindigkeitsverringerung anstelle
der mit der Betätigung des Bedienelements in die erste Richtung
beabsichtigten leichten Geschwindigkeitserhöhung irritiert und/oder
abgelenkt, was der Fachmann vermeiden will.
§ Bei einer größeren Differenz, z. B. mehr als 1 Sekunde, zwischen
dem Beginn der Hinweisausgabe und der Betätigung des
Bedienelements hat die fahrzeugführende Person mit hoher
Wahrscheinlichkeit den Aufforderungshinweis bereits wahrgenommen, so dass in diesem Fall die Betätigung des Bedienelements zur
Zulassung (oder Ablehnung) der automatischen Anpassung der
Höchstgeschwindigkeit
führen muss, um keine Irritationen oder
Verunsicherungen auszulösen.
- Die fahrzeugführende Person betätigt das Bedienelement, bevor der
Hinweis auf die neue Höchstgeschwindigkeit auf der Anzeige
erscheinen soll:
§ Bei ausreichender zeitlicher Differenz, z. B. mehr als 2 Sekunden,
sollte das System in der „normalen“ Weise reagieren, d. h. die
Geschwindigkeit wird um eine Stufe erhöht oder verringert.
§ Bei einer geringeren Differenz (weniger als 2 Sekunden) ist der
Hinweis zunächst zu unterdrücken (Merkmal b3 nach Hilfsantrag),
denn die fahrzeugführende Person könnte die Hinweisausgabe als
Reaktion auf seine Bedieneingabe missinterpretieren und
erschrecken – eine Reaktion, die der Fachmann vermeiden möchte.
Vielmehr wird der Fachmann vorsehen, den Aufforderungshinweis
dann erst verzögert, z. B. um 2 Sekunden, auszugeben, um die
fahrzeugführende Person dennoch zeitnah über die neue
Höchstgeschwindigkeit zu informieren und ihr die Möglichkeit der
Zulassung zu eröffnen (Anspruch 3 nach Hauptantrag bzw.
Anspruch 2 nach Hilfsantrag).
6.
Da keine gewährbare Antragsfassung vorlag, war die Beschwerde der
Anmelderin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Matter