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BPatG Beschluss vom 12.01.2022 – 19 W (pat) 34/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:120122B19Wpat34.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 34/20 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Januar 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 213 186.6

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2022 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der

Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Matter beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:120122B19Wpat34.20.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 213 186.6 und der

Bezeichnung „Längsführendes Fahrerassistenzsystem in einem Kraftfahrzeug“ ist

am 14. Juli 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht

worden. Sie nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2015 207 053.0

vom 17. April 2015 in Anspruch.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B60W – hat die Anmeldung mit Beschluss

vom 24. September 2020 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist

sinngemäß ausgeführt, dass der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1

sowohl nach dem damals geltenden Hauptantrag als auch nach dem damals

geltenden Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. Oktober 2020 beim DPMA

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 24. September 2020 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 6 vom 5. November 2020, beim DPMA als

Hauptantrag eingegangen am 9. November 2020

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1, 2 und 4 bis 14 vom Anmeldetag (14. Juli 2015),

Beschreibungsseiten 3 und 3a vom 1. Februar 2016, beim DPMA

eingegangen am 8. Februar 2016

Zeichnungen:

(einzige) Figur 1 vom Anmeldetag (14. Juli 2015)

hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 6 vom 5. November 2020, beim DPMA als

Hilfsantrag 1 eingegangen am 9. November 2020

Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag.

Der

nunmehr geltende Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag

vom

5. November 2020 lautet:

1. Längsführendes Fahrerassistenzsystem in einem Kraftfahrzeug zur

Steuerung

oder Regelung

der Geschwindigkeit

unter

Berücksichtigung einer maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit

mit

- einem Erfassungssystem (E1, E2) zum Erkennen vorausliegender

Ereignisse, die eine Anpassung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfordern,

- einer Funktionseinheit

(FE), die bei Erkennen eines

vorausliegenden Ereignisses, das eine Anpassung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit erfordert, zu einem definierten Zeitpunkt,

insbesondere zu einem definierten Zeitpunkt vor Erreichen des

vorausliegenden

Ereignisses,

eine

Ausgabe

eines

Aufforderungshinweises zum Zulassen einer automatischen

Anpassung der Höchstgeschwindigkeit auf eine neue

Höchstgeschwindigkeit veranlasst (af),

- einem

Hinweissystem

(HS)

zum

Ausgeben

des

Aufforderungshinweises an den Fahrer, und

- einem Bedienelement (BE), das eingerichtet ist, bei Ausgabe des

Aufforderungshinweises und Betätigung des Bedienelements

(BE) ein Zulassen der automatischen Anpassung der

Höchstgeschwindigkeit auf die neue Höchstgeschwindigkeit

freizugeben, worauf die Funktionseinheit (FE) die automatische

Anpassung

der Höchstgeschwindigkeit

auf

die

neue

Höchstgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der neuen

Höchstgeschwindigkeit eine Steuerung oder Regelung der

Geschwindigkeit

(v)

zum

Erreichen

der

neuen

Höchstgeschwindigkeit am Ort des vorausliegenden Ereignisses

automatisch veranlasst,

dadurch gekennzeichnet, dass

- das Bedienelement (BE) eingerichtet ist, zu einem Zeitpunkt, zu

dem

kein Aufforderungshinweis

zum Zulassen

einer

automatischen

Anpassung

der

Höchstgeschwindigkeit

ausgegeben wird, eine von der Zulassung der automatischen

Anpassung der Höchstgeschwindigkeit abweichende manuellen

[sic!] Beeinflussung der Höchstgeschwindigkeit anzufordern (+v-),

und dass

- die Funktionseinheit (FE) eingerichtet ist, bei Ausgabe des

Aufforderungshinweises und Betätigung des Bedienelements

(BE) die automatische Anpassung der Höchstgeschwindigkeit

nicht zu veranlassen, wenn die Ausgabe des Aufforderungshinweises und die Betätigung des Bedienelements

(BE)

gleichzeitig oder nahezu gleichzeitig gestartet wird [sic!].

Der

nunmehr

geltende

Patentanspruch

1

gemäß Hilfsantrag

vom

5. November 2020 lautet:

1. Längsführendes Fahrerassistenzsystem in einem Kraftfahrzeug zur

Steuerung

oder Regelung

der Geschwindigkeit

unter

Berücksichtigung einer maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit

mit

- einem Erfassungssystem (E1, E2) zum Erkennen vorausliegender

Ereignisse, die eine Anpassung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfordern,

- einer Funktionseinheit

(FE), die bei Erkennen eines

vorausliegenden Ereignisses, das eine Anpassung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit erfordert, zu einem definierten Zeitpunkt,

insbesondere zu einem definierten Zeitpunkt vor Erreichen des

vorausliegenden

Ereignisses,

eine

Ausgabe

eines

Aufforderungshinweises zum Zulassen einer automatischen

Anpassung

der Höchstgeschwindigkeit auf eine neue

Höchstgeschwindigkeit veranlasst (af),

- einem

Hinweissystem

(HS)

zum

Ausgeben

des

Aufforderungshinweises an den Fahrer, und

- einem Bedienelement (BE), das eingerichtet ist, bei Ausgabe des

Aufforderungshinweises und Betätigung des Bedienelements

(BE) ein Zulassen der automatischen Anpassung der

Höchstgeschwindigkeit auf die neue Höchstgeschwindigkeit

freizugeben, worauf die Funktionseinheit (FE) die automatische

Anpassung

der Höchstgeschwindigkeit

auf

die

neue

Höchstgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der neuen

Höchstgeschwindigkeit eine Steuerung oder Regelung der

Geschwindigkeit

(v)

zum

Erreichen

der

neuen

Höchstgeschwindigkeit am Ort des vorausliegenden Ereignisses

automatisch veranlasst,

dadurch gekennzeichnet, dass

- das Bedienelement (BE) eingerichtet ist, zu einem Zeitpunkt, zu

dem

kein Aufforderungshinweis

zum Zulassen

einer

automatischen

Anpassung

der

Höchstgeschwindigkeit

ausgegeben wird, eine von der Zulassung der automatischen

Anpassung der Höchstgeschwindigkeit abweichende manuellen

[sic!] Beeinflussung der Höchstgeschwindigkeit anzufordern (+v-),

und dass die Funktionseinheit (FE) eingerichtet ist, die Ausgabe

des Aufforderungshinweises zu dem definierten Zeitpunkt zu

unterdrücken, wenn zu dem definierten Zeitpunkt eine Betätigung

des Bedienelements (BE) zur manuellen Beeinflussung der

Höchstgeschwindigkeit erfasst wird.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden u. a.

folgende Druckschriften

genannt:

D1

D2

DE 10 2012 211 967 A1

DE 10 2007 005 245 A1

Wegen der direkt oder indirekt auf den jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt-

und Hilfsantrag rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 sowie weiterer Einzelheiten wird

auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,

da der jeweils geltende Patentanspruch 1 sowohl gemäß Haupt- als auch gemäß

Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und damit nicht

patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).

1.

Die Anmeldung bezieht sich auf ein längsführendes Fahrerassistenzsystem

in einem Kraftfahrzeug zur Steuerung oder Regelung der Geschwindigkeit unter

Berücksichtigung einer maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Beschreibung

vom 14. Juli 2015, Seite 1, Absatz 1). U. a. die folgenden längsführenden Fahrerassistenzsysteme werden als bekannt bezeichnet:

- Geschwindigkeitsregelsystem zur Regelung auf eine vorgegebene

Soll- bzw. Höchstgeschwindigkeit ohne oder mit Regelung des

Abstands

zu vorausfahrenden Fahrzeugen

(Tempomat bzw.

„ACC = Active Cruise Control“; Seite 1, Absatz 2),

- Geschwindigkeitsbegrenzungssystem zur

Verhinderung

des

Überschreitens der vom Fahrer eingestellten Höchstgeschwindigkeit

(Limiter; Seite 2, Absatz 1),

- Kombination

von

Geschwindigkeitsbegrenzungs-

und

Geschwindigkeitsregelsystem, bei dem die Höchstgeschwindigkeit

des Begrenzungssystems als neue Zielgeschwindigkeit für das

Regelsystem übernehmbar ist (Seite 2, Absatz 2),

- Anzeigesystem

zum

dauerhaften

Anzeigen

einer

per

Navigationssystem oder Bildverarbeitung vorausschauend erkannten

Geschwindigkeitsbegrenzung, bei dem der Fahrer selbständig über

die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung entscheidet („SLI =

Speed Limit Info“; Seite 2, Absatz 3),

- Fahrerassistenzsystem mit Erkennung und Anzeige einer zulässigen

Höchstgeschwindigkeit und Möglichkeit für den Fahrer, diese durch

eine einfache Betätigung für seine Geschwindigkeitsregelanlage zu

übernehmen (Seite 2, Absatz 4).

Ausgehend von diesem Stand der Technik sei es Aufgabe der Erfindung, ein

verbessertes

längsführendes Fahrerassistenzsystem bereitzustellen, welches

insbesondere den Fahrer durch eine einfache Bedienlogik bei der Längsführung

unterstützt, ohne die Führungsaufgabe bzw. manuellen Handlungsanweisungen

des

Fahrers

einzuschränken.

Diese

Aufgabe werde

durch

ein

Fahrerassistenzsystem

nach

Anspruch 1

gelöst

(Beschreibung

vom

1. Februar 2016, Seite 3, Absätze 4, 5).

2.

Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:

1

Längsführendes Fahrerassistenzsystem in einem Kraftfahrzeug zur

Steuerung

oder Regelung

der Geschwindigkeit

unter

Berücksichtigung einer maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit

mit

a

- einem Erfassungssystem

(E1, E2)

zum Erkennen

vorausliegender Ereignisse, die eine Anpassung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit erfordern,

b

- einer Funktionseinheit

(FE), die bei Erkennen eines

vorausliegenden Ereignisses, das eine Anpassung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit

erfordert,

zu

einem

definierten Zeitpunkt,

insbesondere zu einem definierten

Zeitpunkt vor Erreichen des vorausliegenden Ereignisses, eine

Ausgabe eines Aufforderungshinweises zum Zulassen einer

automatischen Anpassung der Höchstgeschwindigkeit auf eine

neue Höchstgeschwindigkeit veranlasst (af),

c

- einem Hinweissystem (HS) zum Ausgeben des Aufforderungsd

d1

hinweises an den Fahrer, und

- einem Bedienelement (BE), das eingerichtet ist,

bei Ausgabe des Aufforderungshinweises und Betätigung des

Bedienelements

(BE) ein Zulassen der automatischen

Anpassung der Höchstgeschwindigkeit auf die neue

Höchstgeschwindigkeit freizugeben,

b1

worauf die Funktionseinheit (FE) die automatische Anpassung

der Höchstgeschwindigkeit auf die neue Höchstgeschwindigkeit

d

d2

und unter Berücksichtigung der neuen Höchstgeschwindigkeit

eine Steuerung oder Regelung der Geschwindigkeit (v) zum

Erreichen der neuen Höchstgeschwindigkeit am Ort des

vorausliegenden Ereignisses automatisch veranlasst,

dadurch gekennzeichnet, dass

- das Bedienelement (BE) eingerichtet ist,

zu einem Zeitpunkt, zu dem kein Aufforderungshinweis zum

Zulassen

einer

automatischen

Anpassung

der

Höchstgeschwindigkeit ausgegeben wird, eine von der

Zulassung

der

automatischen

Anpassung

der

Höchstgeschwindigkeit abweichende manuelle Beeinflussung

der Höchstgeschwindigkeit anzufordern (+v-), und dass

b2

die Funktionseinheit (FE) eingerichtet ist, bei Ausgabe des

Aufforderungshinweises und Betätigung des Bedienelements

(BE) die automatische Anpassung der Höchstgeschwindigkeit

nicht

zu

veranlassen, wenn

die

Ausgabe

des

Aufforderungshinweises und die Betätigung des Bedienelements

(BE) gleichzeitig oder nahezu gleichzeitig gestartet wird.

Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag umfasst die Merkmale 1, a, b, c, d,

d1, b1 und d2 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und anstelle des Merkmals b2

das Merkmal b3:

b3

die Funktionseinheit (FE) eingerichtet ist, die Ausgabe des

Aufforderungshinweises zu dem definierten Zeitpunkt zu

unterdrücken, wenn zu dem definierten Zeitpunkt eine

Betätigung

des Bedienelements

(BE)

zur manuellen

Beeinflussung der Höchstgeschwindigkeit erfasst wird.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen berufserfahrenen Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit

universitärem Diplom- oder Masterabschluss zugrunde, der sich mit der Entwicklung

von Fahrerassistenzsystemen befasst. Bei der Ausgestaltung der zugehörigen

Mensch-Maschine-Schnittstellen wird er durch einen Diplom-Psychologen

unterstützt, der über Erfahrung in der Entwicklung von fahrzeugspezifischen

Bedienkonzepten verfügt.

4.

Der Gegenstand der Anmeldung und einige Merkmale der Ansprüche

bedürfen der Erläuterung.

a)

Die in der Beschreibung als Aufgabe genannte „einfache Bedienlogik“ soll

u. a. durch eine Doppelnutzung eines vorhandenen Bedienelements, beispielsweise einer Wippe mit zwei Betätigungsrichtungen zur Erhöhung bzw. Verringerung

der Sollgeschwindigkeit einer Geschwindigkeitsregelanlage, erreicht werden (Seite

5, Absatz 3 bis Seite 6, Absatz 1; Seite 12, Absatz 3). Nach Anzeige des

Aufforderungshinweises zum Zulassen einer automatischen Anpassung der

Höchstgeschwindigkeit auf

eine neue Höchstgeschwindigkeit

kann

die

fahrzeugführende Person durch Betätigen des Bedienelements in die erste

Betätigungsrichtung die neue Höchstgeschwindigkeit akzeptieren oder sie durch

Betätigen des Bedienelements in die zweite Betätigungsrichtung ablehnen. Nach

Beendigung der Anzeige des Hinweises hat das Bedienelement wieder die übliche

Funktion der schrittweisen Geschwindigkeitserhöhung oder -verringerung.

Diese Doppelnutzung des Bedienelements kann zwei Probleme verursachen, die

nach Haupt- und Hilfsantrag getrennt mit zwei unterschiedlichen Maßnahmen gelöst

werden sollen.

aa)

Das

erste Problem

besteht

darin, dass

bei

Ausgabe

des

Aufforderungshinweises und gleichzeitiger bzw. sehr kurze Zeit danach erfolgender

Betätigung des Bedienelements

in die

erste Betätigungsrichtung die

fahrzeugführende Person

den

Aufforderungshinweis

noch

gar

nicht

wahrgenommen und verarbeitet hat. Durch die Betätigung des Bedienelements

würde dann nicht wie gewünscht die Geschwindigkeit des Fahrzeugs um eine Stufe

erhöht, sondern unbeabsichtigt die neue zulässige Höchstgeschwindigkeit

angenommen. Ähnliches gilt für die Betätigung des Bedienelements in die zweite

Betätigungsrichtung, denn dann würde nicht wie gewünscht die aktuelle

Fahrgeschwindigkeit um eine Stufe verringert, sondern die neue zulässige

Höchstgeschwindigkeit würde abgelehnt, d. h. die Fahrgeschwindigkeit würde sich

nicht ändern (Seite 6, letzter Absatz; Seite 9, Absatz 2 bis Seite 10, Absatz 1). Mithin

würde sich

das

längsführende Fahrerassistenzsystem aus Sicht der

fahrzeugführenden Person intransparent verhalten bzw. Fehler machen (Seite 14,

letzter Absatz).

Die entsprechende Maßnahme zur Lösung dieses Problems besteht gemäß

Hauptantrag

(Merkmal b2)

darin,

die

automatische Anpassung

der

Höchstgeschwindigkeit nicht zu veranlassen, wenn die Ausgabe des Aufforderungshinweises und die Betätigung des Bedienelements gleichzeitig oder nahezu

gleichzeitig gestartet werden. Die Betätigung des Bedienelements wird in diesem

Fall mithin nicht als Zustimmung oder Ablehnung der Übernahme der vom

Fahrerassistenzsystem

vorgeschlagenen

neuen

Höchstgeschwindigkeit

interpretiert, sondern als von der das Fahrzeug führenden Person initiierte

Veränderung der Geschwindigkeit um eine bestimmte Stufe nach oben bzw. unten.

Nach den Angaben in der Beschreibung beträgt der Zeitraum zwischen Anzeige des

Aufforderungshinweises und Betätigung des Bedienelements,

in dem eine

Betätigung des Bedienelementes nicht die automatische Anpassung bzw.

Ablehnung der automatischen Anpassung auf die neue Höchstgeschwindigkeit zur

Folge hat, weniger als 1 Sekunde, vorteilhafterweise nur ca. 600 ms (Seite 8,

Absatz 1). Wenn die fahrzeugführende Person also z. B. erst 2 Sekunden nach

Beginn der Anzeige des Aufforderungshinweises das Bedienelement in die erste

Richtung betätigt, so übernimmt das längsführende Fahrerassistenzsystem die

angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzung, d. h. es startet die automatische

Anpassung der Höchstgeschwindigkeit auf die neue Höchstgeschwindigkeit.

Hingegen führt eine Betätigung des Bedienelements in die erste Richtung nach z. B.

400 ms nach Aktivierung der Hinweisausgabe nicht zu einer automatischen

Anpassung der Höchstgeschwindigkeit, sondern zu der von der fahrzeugführenden

Person gewünschten Geschwindigkeitserhöhung um einen vorbestimmten Wert.

Entsprechendes gilt für eine Betätigung des Bedienelements in die zweite Richtung

mit der Maßgabe, dass es dann im erstgenannten Fall (Betätigung erst 2 Sekunden

nach Beginn der Anzeige) zu einer Ablehnung der automatischen Anpassung und

im letztgenannten Fall (Betätigung nach 400 ms nach Beginn der Anzeige) nicht zu

einer Ablehnung der automatischen Anpassung der Höchstgeschwindigkeit kommt,

sondern zu einer Geschwindigkeitsreduzierung um einen vorbestimmten Wert.

bb)

Das zweite Problem entsteht dann, wenn die fahrzeugführende Person die

Höchstgeschwindigkeit durch Betätigung des Bedienelements manuell verändern

möchte und sehr kurz nach Betätigung des Bedienelements ein Hinweis zum

Zulassen (oder Ablehnen) der neuen zulässigen Höchstgeschwindigkeit angezeigt

werden würde. Auch ein solches Systemverhalten könnte aus Sicht der

fahrzeugführenden Person intransparent wirken. Die Maßnahme zum Lösen dieses

Problems besteht gemäß Hilfsantrag (Merkmal b3) im Unterdrücken der Ausgabe

des Aufforderungshinweises, wenn die fahrzeugführende Person kurz vor der

geplanten Hinweisanzeige das Bedienelement betätigt hat.

Im Merkmal b3 ist von einem „definierten Zeitpunkt“ die Rede, dies versteht der

Fachmann dahingehend, dass das Bedienelement gerade in dem Moment betätigt

wird, wenn der Aufforderungshinweis angezeigt werden soll oder die Betätigung nur

eine sehr kurze Zeitspanne zurückliegt.

b)

Die

in Merkmal a genannten vorausliegenden Ereignisse, die eine

Anpassung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfordern, können auf dem

vorausliegenden Fahrweg vorhandene Anordnungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen oder deren Auflösung sein (Seite 4, Absatz 2), beispielsweise durch:

- Verkehrszeichen, auf denen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit

explizit angegeben ist, etwa die deutschen Verkehrszeichen 274-120

(max. 120 km/h) oder 274.1 (Beginn einer Tempo 30 Zone) oder

- Verkehrszeichen, aus denen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit

abzuleiten ist, beispielsweise die deutschen Verkehrszeichen 310

(Ortsanfang) und 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs).

In diesem Sinne versteht der Fachmann den Begriff des Ereignisses auch

dahingehend, dass damit das Erreichen eines Verkehrszeichens, das eine

Geschwindigkeitsanpassung erfordert, gemeint ist.

c)

Sofern im Merkmal b verlangt wird, dass das vorausliegende Ereignis „eine

Anpassung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfordert“, legt der Senat dies

dahingehend aus, dass nur Ereignisse umfasst sind, die eine Verringerung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit

erfordern. Eine Erhöhung

der

im

Fahrerassistenzsystem hinterlegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist allenfalls

erlaubt oder wünschenswert, aber – abgesehen vom Fall einer möglichen

Verkehrsbehinderung – nicht erforderlich.

In der Erfindungsbeschreibung ist angegeben, dass es sich auch um ein eine

Geschwindigkeitsbegrenzung auflösendes oder zumindest ein auf eine neue

Höchstgeschwindigkeit erhöhendes Ereignis handeln könne, wie es z. B. bei

Verlassen einer Ortschaft üblicherweise der Fall sei (Seite 4, 2. Absatz, letzter Satz).

Auch wenn die Anmeldung im Hinblick auf bestimmte Begriffe gleichsam ihr eigenes

Lexikon darstellt (für den Fall eines Patents: BGH, Urteil vom 2. März 1999 – X ZR

85/96, GRUR 1999, 909 – Spannschraube), steht einer Auslegung des Begriffs

„erfordern“, die auch den Fall der möglichen Geschwindigkeitserhöhung umfassen

würde, der vom unbefangenen Fachmann verstandene Sinngehalt des Merkmals

b1 entgegen, wonach die Funktionseinheit (FE) eine Steuerung oder Regelung der

Geschwindigkeit (v) zum Erreichen der neuen Höchstgeschwindigkeit am Ort des

vorausliegenden Ereignisses automatisch veranlasst. Dies würde nämlich im Fall

einer möglichen Geschwindigkeitserhöhung ein Fahrverhalten bewirken, dass den

einzuhaltenden Regeln widersprechen würde. Beispielsweise würde zum Erreichen

der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Beschleunigungsvorgang

eingeleitet werden, bei dem die noch

innerorts

(vor Erreichen der

Ortsausgangstafel) gefahrene Geschwindigkeit über der innerorts zulässigen

Geschwindigkeit liegen würde.

d)

Das

beanspruchte

längsführende Fahrerassistenzsystem

erkennt

vorausliegende Ereignisse mittels eines Erfassungssystems (Merkmal a), welches

die entsprechenden Informationen

- aus Kartendaten eines Navigationssystems entnimmt und/oder

- mit Hilfe einer vorausschauenden Kamera und entsprechender

Bildverarbeitung ermittelt und/oder

- mittels einer Car-to-X-Kommunikationseinheit, die Daten von anderen

Fahrzeugen, Verkehrszeichen oder Verkehrsleitsystemen empfängt,

gewinnt (Seite 4, Absatz 2).

e)

Die

in Merkmal b

genannte Funktionseinheit muss mit dem

Erfassungssystem verbunden sein, denn letzteres erkennt die vorausliegenden

Ereignisse und liefert der Funktionseinheit entsprechende Eingangssignale (e1, e2).

Die Funktionseinheit erzeugt aus diesen ein Aufforderungshinweis bzw. -signal (af)

und übermittelt diesen bzw. dieses an ein Hinweissystem (Merkmal c), so wie dies

in der Figur 1 der Anmeldung dargestellt ist:

Figur 1 der Anmeldung mit Ergänzungen durch den Senat

Der Aufforderungshinweis wird jedoch regelmäßig nicht unmittelbar nach Erkennen

eines vorausliegenden Ereignisses ausgegeben, sondern erst zu einem definierten

Zeitpunkt (Merkmal b). Dieser ist insbesondere so gewählt, dass das Kraftfahrzeug

das vorausliegende Ereignis, etwa ein Verkehrsschild, noch nicht erreicht hat. Das

System errechnet diesen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der

typischen

Reaktionszeit der fahrzeugführenden Person, der aktuellen Geschwindigkeit, der

Entfernung bis zum Ereignis und der angestrebten Verzögerung (Seite 12,

Absatz 2).

Im Einzelfall kann es selbstverständlich erforderlich sein, das

Aufforderungssignal bzw. den Aufforderungshinweis unmittelbar, also nahezu

verzögerungsfrei, auszugeben, damit das Fahrzeug am Ort des vorausliegenden

Ereignisses (Merkmal b1) die neue zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht

überschreitet.

f)

Das Bedienelement (Merkmal d) hat eine Doppelfunktion. Wenn gemäß

Merkmal d2 kein Aufforderungshinweis zum Zulassen einer automatischen

Anpassung der Höchstgeschwindigkeit ausgegeben wird, löst eine Betätigung des

Bedienelements durch die fahrzeugführende Person eine manuelle Änderung der

Soll- bzw. Höchstgeschwindigkeit aus, wie dies bei Geschwindigkeitsregelsystemen

(Tempomat) üblich ist.

Wenn dagegen bei Ausgabe des Aufforderungshinweises (z. B. frühestens 600 ms

Sekunden nach Beginn der Ausgabe des Hinweises) das Bedienelement von der

fahrzeugführenden Person in die erste Betätigungsrichtung betätigt wird, erfolgt

gemäß Merkmal d1 die automatische Anpassung der Höchstgeschwindigkeit auf

die neue Höchstgeschwindigkeit.

In diesem Fall veranlasst die Funktionseinheit gemäß Merkmal b1 die automatische

Anpassung und sorgt somit dafür, dass die neue, niedrigere Höchstgeschwindigkeit

am Ort des vorausliegenden Ereignisses erreicht wird.

g)

Merkmal b2 (Hauptantrag) versteht der Fachmann so, dass trotz Betätigung

(in die erste Betätigungsrichtung) des Bedienelements durch die fahrzeugführende

Person eine automatische Anpassung der Höchstgeschwindigkeit unterbleibt, wenn

die Betätigung gleichzeitig oder sehr kurz (z. B. weniger als 600 ms) nach Beginn

der Ausgabe des Aufforderungshinweises erfolgt (Seite 8, Absatz 1: 600 ms;

Seite 9, Absatz 2: Wird das Bedienelement während der Ausgabe eines

Aufforderungshinweises betätigt …).

h)

Nach Merkmal b3 (Hilfsantrag) wird die Ausgabe des Aufforderungshinweises unterdrückt, wenn zu dem Zeitpunkt, an dem die Funktionseinheit den

Aufforderungshinweis ausgeben will, die

fahrzeugführende Person

das

Bedienelement bereits betätigt hat, um die Höchstgeschwindigkeit manuell zu

ändern. Der Hinweis wird in diesem Fall erst dann ausgegeben, wenn das

Bedienelement nicht mehr betätigt wird (Seite 13, Absatz 1).

5.

Der jeweilige Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht sowohl gemäß

Haupt- als auch gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4

PatG).

Die Druckschrift DE 10 2012 211 967 A1 (D1) möchte die Bedienung eines mit

mehreren Fahrerassistenzsystemen ausgerüsteten Fahrzeugs einfacher und

intuitiver

gestalten. Bekannte Systeme

zur Geschwindigkeitsregelung

(FGR = Fahrgeschwindigkeitsregelung,

DCC = Dynamic

Cruise

Control;

ACC = Adaptive Cruise Control), zur Geschwindigkeitsbegrenzung (SLD = Speed

Limit Device; Limiter-Funktion) und zum Erkennen und zur Anzeige von erkannten

Geschwindigkeitsbegrenzungen (SLI = Speed Limit Info) seien nicht miteinander

vernetzt. So bestünde keine einfache Möglichkeit zur manuell bestätigten oder

automatischen Übernahme einer neu erkannten Geschwindigkeitsbegrenzung für

ein Geschwindigkeitsregel- und/oder

-begrenzungssystem (Absätze 0002 bis

0012).

Als Lösung schlägt die Druckschrift D1 vor, dass die fahrzeugführende Person

während der Anzeige einer neu erkannten Geschwindigkeitsbegrenzung ein

Bedienelement betätigt, welches normalerweise zur manuellen Veränderung der

Sollgeschwindigkeit um einen „großen“ oder „kleinen“ Verstellschritt (10 km/h bzw.

1 km/h) nach oben oder unten dient. Für die Dauer der Anzeige hat das

Bedienelement nicht seine „normale“ Funktion, sondern dient zur Übernahme der

neu erkannten zulässigen Höchstgeschwindigkeit als neue Sollgeschwindigkeit des

Geschwindigkeitsregel- und/oder -begrenzungssystems. Insbesondere erfolgt eine

Übernahme dann, wenn die Bedienung für den großen Verstellschritt in Richtung

der neu erkannten Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt. Bei einer Betätigung in die

andere Richtung wird die neue Höchstgeschwindigkeit dagegen nicht übernommen

(Absatz 0013, Punkt 2; Absatz 0004).

a)

Danach ist aus der Druckschrift D1, ausgedrückt in den Worten des jeweils

geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag, Folgendes bekannt:

1

Längsführendes Fahrerassistenzsystem (FGR/ACC, LIM, SLI) in

einem Kraftfahrzeug (1) zur Steuerung oder Regelung der

Geschwindigkeit

(vsoll) unter Berücksichtigung einer maximal

zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgrenz) mit

(Anspruch 1: Fahrzeug mit Geschwindigkeitsregelsystem

(FGR; ACC) … mit Geschwindigkeitsbegrenzungssystem

(LIM); Anspruch 9: System (SLI) zur Erkennung einer

Geschwindigkeitsbegrenzung (vgrenz); Figuren 1 und 2)

a

- einem Erfassungssystem (SLI) zum Erkennen vorausliegender

Ereignisse,

die

eine

Anpassung

der

zulässigen

Höchstgeschwindigkeit (vgrenz) erfordern,

(Absatz 0006: Systeme …, die entweder aus Kartendaten

des Navigationssystems oder mittels Bildverarbeitung oder

einer Kombination

von beidem Geschwindigkeitsbegrenzungen erkennen und dem Fahrer im Fahrzeug

dauerhaft anzeigen (… SLI = Speed Limit Information);

Absatz 0013, Punkt 2:

erkannte Geschwindigkeitsbegrenzung; Absatz 0024: Die Höchstgeschwindigkeit vmax

kann … automatisch über ein System (z. B. SLI …) zur

Erkennung einer Geschwindigkeitsbegrenzung vgrenz

vorgegeben werden;

Absatz 0027:

der erkannten

Geschwindigkeitsbegrenzung vgrenz; Anspruch 9: System

(SLI) zur Erkennung einer Geschwindigkeitsbegrenzung

(vgrenz); Figur 2: SLI)

b

- einer Funktionseinheit (Steuergerät 2 mit Programmmodul 4), die

bei Erkennen eines vorausliegenden Ereignisses, das eine

Anpassung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

(vgrenz)

erfordert, zu einem definierten Zeitpunkt, insbesondere zu einem

definierten Zeitpunkt vor Erreichen des vorausliegenden

Ereignisses, eine Ausgabe eines Aufforderungshinweises

(vsoll = vgrenz ?) zum Zulassen einer automatischen Anpassung

der

Höchstgeschwindigkeit

(vsoll)

auf

eine

neue

Höchstgeschwindigkeit (vsoll(neu) = vgrenz(neu)) veranlasst,

(Figur 2; der Fachmann kann der Druckschrift D1 den

fakultativen Teil des Merkmals b (vor Erreichen des

vorausliegenden

Ereignisses)

nicht

zweifelsfrei

entnehmen, denn die D1 äußert sich nicht dazu, wann bei

einer durch das System SLI erkannten (neuen) zulässigen

Höchstgeschwindigkeit

ein

Hinweis

an

die

fahrzeugführende Person

ausgegeben wird,

also

insbesondere nicht, ob dies vor oder mit Erreichen des

Verkehrszeichens geschieht.)

c

- einem Hinweissystem

(Anzeige 5) zum Ausgeben des

Aufforderungshinweises (vsoll = vgrenz ?) an den Fahrer, und

(Gemäß Figur 2 und Absatz 0027 erscheint bei einer durch

das

SLI

erkannten

neuen

zulässigen

Höchstgeschwindigkeit

der

Aufforderungshinweis

vsoll = vgrenz ? für eine bestimmte Zeitspanne dt auf der

Anzeige 5.)

d

- einem Bedienelement (erstes Bedienelement), das eingerichtet

ist,

(Figur 1; Absatz 0013, Nr. 2: ein erstes Bedienelement, z.

B. das zur Veränderung der Setzgeschwindigkeit ohnehin

vorgesehenen [sic!] Bedienelement.)

d1

bei Ausgabe des Aufforderungshinweises (vsoll = vgrenz ?) und

Betätigung des Bedienelements (erstes Bedienelement) ein

Zulassen

der

automatischen

Anpassung

der

Höchstgeschwindigkeit

(vsoll)

auf

die

neue

Höchstgeschwindigkeit (vsoll(neu) = vgrenz,neu) freizugeben,

(Figur 2;

Absatz 0013,

Nr. 2:

Die

erkannte

Geschwindigkeitsbegrenzung und somit die … als

Höchstgeschwindigkeit

zu

übernehmende

neue

Sollgeschwindigkeit

kann

z. B.

über

eine

Bedienrückmeldung (Anzeige) angezeigt werden. Verstellt

der Fahrer während der Dauer der Anzeige der

Bedienrückmeldung ein erstes Bedienelement, z. B. das

zur Veränderung der Setzgeschwindigkeit ohnehin

vorgesehenen [sic!] Bedienelement, wird anstelle des

üblichen

Verstellschrittes

direkt

die

erkannte

Geschwindigkeitsbegrenzung als Sollgeschwindigkeit für

die Geschwindigkeitsregelung oder Geschwindigkeitsbegrenzung übernommen. Dieser Sprung wird nur

durchgeführt, solange die Bedienrückmeldung angezeigt

wird - z. B. für ein Zeitfenster von 5 Sekunden - und/oder

wenn beispielsweise die Bedienung

für den großen

Verstellschritt mit

in Richtung der neu erkannten

Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt.)

b1teil

worauf die Funktionseinheit (2, 4) die automatische Anpassung

der

Höchstgeschwindigkeit

(vsoll)

auf

die

neue

Höchstgeschwindigkeit (vsoll(neu)) und unter Berücksichtigung der

neuen Höchstgeschwindigkeit (vsoll(neu)) eine Steuerung oder

Regelung der Geschwindigkeit zum Erreichen der neuen

Höchstgeschwindigkeit (vsoll(neu)) am Ort des vorausliegenden

Ereignisses automatisch veranlasst,

(Wie zum Merkmal d1 ausgeführt, kann der Fachmann der

Druckschrift D1 weder entnehmen, wann das System den

Hinweis auf der Anzeige ausgibt, noch, an welchem Ort das

Fahrzeug die neue Höchstgeschwindigkeit erreicht.)

d

d2

- das Bedienelement (erstes Bedienelement) eingerichtet ist,

zu einem Zeitpunkt, zu dem kein Aufforderungshinweis zum

Zulassen

einer

automatischen

Anpassung

der

Höchstgeschwindigkeit ausgegeben wird,

eine von der

Zulassung der automatischen Anpassung der Höchstgeschwindigkeit abweichende manuellen Beeinflussung der

Höchstgeschwindigkeit anzufordern,

(Absatz 0013, Nr. 2: ein erstes Bedienelement, z. B. das zur

Veränderung der Setzgeschwindigkeit ohnehin vorgesehenen Bedienelement.)

Soweit stimmt der jeweilige Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw.

Hilfsantrag mit dem aus der Druckschrift D1 bekannten Fahrerassistenzsystem

überein.

b)

Der Rest des Merkmals b1, das Erreichen der neuen Höchstgeschwindigkeit

am Ort des vorausliegenden Ereignisses, also z. B. auf der Höhe des

entsprechenden Verkehrszeichens, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender

Weise. Denn selbst unter der Annahme, dass das in der Druckschrift D1 genannte

System SLI (Speed Limit Info) die neue zulässige Höchstgeschwindigkeit erst am

Ort des erkannten Verkehrszeichens anzeigt, würde der Fachmann ohne weiteres

erkennen, dass eine solche Realisierung eine fahrzeugführende Person nicht

rechtzeitig über die zulässige Höchstgeschwindigkeit informiert und insbesondere

nicht dafür sorgt, dass an dem Ort des vorausliegenden Ereignisses die zulässige

Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird. Damit wäre ein Sicherheits- und

Bußgeldrisiko verbunden.

Mithin hat der Fachmann Anlass, das aus der Druckschrift D1 bekannte System so

zu gestalten, dass der Hinweis an die fahrzeugführende Person zu einem

definierten Zeitpunkt vor dem Erreichen des vorausliegenden Ereignisses

ausgegeben (fakultativer Teil des Merkmals b) und im Falle der Zulassung die

Geschwindigkeit so gesteuert oder geregelt wird, dass die neue (niedrigere)

zulässige Höchstgeschwindigkeit am Ort des Verkehrsschildes (jedenfalls bei einer

abzusenkenden Geschwindigkeit) erreicht wird (Rest des Merkmals b1).

Zudem ist dem Fachmann dieses „rechtzeitige“ Handeln eines längsführenden

Fahrerassistenzsystems aus der Druckschrift DE 10 2007 005 245 A1 (D2) bekannt

(Ansprüche 1, 33 bis 35; Absätze 0013, 0027, 0029 0039, 0052), aus der der

Fachmann im Übrigen nicht nur das Merkmal b1, sondern auch die Merkmale 1, a,

b, c, d, d1 entnehmen kann (Ansprüche 1, 20, 36; Figur; Absätze 0023, 0048).

c)

Auch die Merkmale b2 (Hauptantrag) und b3 (Hilfsantrag) sind dem

Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, durch die Druckschrift D1

nahegelegt.

Gemäß der Druckschrift D1 erhält das erste Bedienelement nur für die Dauer der

Ausgabe des Aufforderungshinweises auf der Anzeige (z. B. für 5 Sekunden) seine

neue Funktion, also die Möglichkeit des Zulassens der Übernahme der neuen

Höchstgeschwindigkeit (Absatz 0013, Nr. 2; Anspruch 6).

Wenn der Fachmann das aus der Druckschrift D1 bekannte längsführende

Fahrerassistenzsystem implementiert, muss er – wie bei jedem Fahrerassistenzsystem – eingehende Überlegungen zu der entsprechenden Mensch-Maschine-

Schnittstelle (Bedienelement 3.1; Anzeige 5) anstellen. Neben einer intuitiven und

damit leichten Bedienbarkeit muss dabei die Sicherheit im Vordergrund stehen. Auf

keinen Fall dürfen Betriebssituationen auftreten, die die fahrzeugführende Person

ablenken und/oder irritieren würden.

Insofern muss sich der Fachmann im Detail mit den möglichen zeitlichen Abläufen

bei der Ausgabe des Hinweises und den sich daraus ergebenden Folgen für die

Mensch-Maschine-Schnittstelle auseinandersetzen. Dabei muss er zumindest die

folgenden Fälle und Unterfälle unterscheiden:

- Die fahrzeugführende Person betätigt das Bedienelement, nachdem

der Hinweis auf die neue Höchstgeschwindigkeit auf der Anzeige

erscheint:

§ Bei einer geringen Differenz, z. B. weniger als 0,5 bis 1 Sekunde,

zwischen dem Beginn der Hinweisausgabe und der Betätigung des

Bedienelements ist davon auszugehen, dass die fahrzeugführende

Person den Aufforderungshinweis noch nicht wahrgenommen hat.

Daher muss hier die „normale“ Reaktion auf die Betätigung des

Bedienelements erfolgen, d. h. eine Erhöhung bzw. Verringerung

der Geschwindigkeit um eine Stufe – dies entspricht dem Merkmal

b2

nach Hauptantrag. Denn

anderenfalls würde

die

fahrzeugführende Person z. B. durch die automatisch eingeleitete,

gegebenenfalls deutliche Geschwindigkeitsverringerung anstelle

der mit der Betätigung des Bedienelements in die erste Richtung

beabsichtigten leichten Geschwindigkeitserhöhung irritiert und/oder

abgelenkt, was der Fachmann vermeiden will.

§ Bei einer größeren Differenz, z. B. mehr als 1 Sekunde, zwischen

dem Beginn der Hinweisausgabe und der Betätigung des

Bedienelements hat die fahrzeugführende Person mit hoher

Wahrscheinlichkeit den Aufforderungshinweis bereits wahrgenommen, so dass in diesem Fall die Betätigung des Bedienelements zur

Zulassung (oder Ablehnung) der automatischen Anpassung der

Höchstgeschwindigkeit

führen muss, um keine Irritationen oder

Verunsicherungen auszulösen.

- Die fahrzeugführende Person betätigt das Bedienelement, bevor der

Hinweis auf die neue Höchstgeschwindigkeit auf der Anzeige

erscheinen soll:

§ Bei ausreichender zeitlicher Differenz, z. B. mehr als 2 Sekunden,

sollte das System in der „normalen“ Weise reagieren, d. h. die

Geschwindigkeit wird um eine Stufe erhöht oder verringert.

§ Bei einer geringeren Differenz (weniger als 2 Sekunden) ist der

Hinweis zunächst zu unterdrücken (Merkmal b3 nach Hilfsantrag),

denn die fahrzeugführende Person könnte die Hinweisausgabe als

Reaktion auf seine Bedieneingabe missinterpretieren und

erschrecken – eine Reaktion, die der Fachmann vermeiden möchte.

Vielmehr wird der Fachmann vorsehen, den Aufforderungshinweis

dann erst verzögert, z. B. um 2 Sekunden, auszugeben, um die

fahrzeugführende Person dennoch zeitnah über die neue

Höchstgeschwindigkeit zu informieren und ihr die Möglichkeit der

Zulassung zu eröffnen (Anspruch 3 nach Hauptantrag bzw.

Anspruch 2 nach Hilfsantrag).

6.

Da keine gewährbare Antragsfassung vorlag, war die Beschwerde der

Anmelderin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Matter