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BPatG Beschluss vom 20.01.2022 – 19 W (pat) 26/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:200122B19Wpat26.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 26/20 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Januar 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 213 522.3

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2022 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der

Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Matter beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01H des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. April 2020 wird aufgehoben und das

nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:

ECLI:DE:BPatG:2022:200122B19Wpat26.20.0

Bezeichnung:

Schmelzsicherung, Sicherungskörper, System und Verfahren

Anmeldetag:

10. August 2018

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 18 vom 14. Januar 2022, beim BPatG als

Hauptantrag eingegangen am 17. Januar 2022

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 19 vom 14. Januar 2022, beim BPatG

zum Hauptantrag eingegangen am 17. Januar 2022

Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 vom 6. April 2020, beim DPMA eingegangen am

selben Tag.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 213 522.3 und der

Bezeichnung „Schmelzsicherung, Sicherungskörper, System und Verfahren“ ist am

10. August 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht

worden.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse H01H – hat mit Beschluss vom

17. April 2020 den Antrag auf Erteilung eines Patents gemäß Hauptantrag vom

6. April 2020 zurückgewiesen, sowie ein Patent aufgrund des Hilfsantrages vom

selben Tag erteilt. Zur Begründung ist angegeben, der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruhe gegenüber dem vorliegenden Stand

der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. Mai 2020 eingelegte Beschwerde

der Anmelderin.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01H des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. April 2020 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 18 vom 14. Januar 2022, beim BPatG als

Hauptantrag eingegangen am 17. Januar 2022

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 19 vom 14. Januar 2022, beim BPatG

zum Hauptantrag eingegangen am 17. Januar 2022

Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 vom 6. April 2020, beim DPMA eingegangen am

selben Tag.

Die geltenden Patentansprüche 1, 11, 17 sowie 18 gemäß Hauptantrag, zuletzt

eingereicht mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022, lauten:

1.

Schmelzsicherung (1) mit integrierter Messfunktion,

- mit einem Schutzgehäuse (2), aus dem zwei elektrische

Anschlusselemente

(3, 4) der Schmelzsicherung

(1)

herausgeführt sind und in dem zumindest ein Schmelzleiter (5)

angeordnet ist, welcher die beiden Anschlusselemente (3, 4) in

dem Schutzgehäuse (2) elektrisch leitend miteinander verbindet,

- mit einer Messvorrichtung (10), welche ein Sensorelement (11)

zum Erfassen eines physikalischen Zustands-Messwertes der

Schmelzsicherung (1) sowie eine Übertragungseinrichtung (13)

zur Übertragung des Messwertes an eine außerhalb der

Schmelzsicherung

(1) angeordnete Empfangsvorrichtung

aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

- dass die Messvorrichtung (10) ein eigenes Gehäuse (12)

aufweist, in dem das Sensorelement (11) aufgenommen und

gehalten ist und das mit dem Schutzgehäuse (2) mechanisch

verbunden ist, wobei der für das Schutzgehäuse (2) sowie das

weitere Gehäuse (12) insgesamt benötigte Bauraum dem

Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht.

11. Sicherungskörper für eine Schmelzsicherung (1), die nach einem

der Ansprüche 1 bis 10 ausgebildet ist,

- mit einem zur Aufnahme des Schmelzleiters (5) ausgebildeten

druck-dichten ersten Aufnahmeraum, und

- mit einem

zur Aufnahme der Messvorrichtung

(10)

ausgebildeten,

vom

ersten

Aufnahmeraum räumlich

abgegrenzten und eine geringere mechanische Stabilität

aufweisenden zweiten Aufnahmeraum,

- wobei der zweite Aufnahmeraum mit dem ersten Aufnahmeraum

eine bauliche Einheit bildet.

17. System

zur

Zustandsüberwachung

eines

elektrischen

Stromkreises,

- mit zumindest einer Schmelzsicherung (1) nach einem der

vorstehenden Ansprüche 1 bis 10,

- mit einer Empfangsvorrichtung, welche außerhalb der

Schmelzsicherung (1) angeordnet und zum Empfang eines von

der Übertragungseinrichtung (13) übertragenen Messwertes

ausgebildet ist.

18. Verfahren zur Überwachung eines elektrischen Stromkreises,

welcher zumindest ein Zustandsüberwachungs-System nach

Anspruch 17 mit zumindest einer Schmelzsicherung (1) nach einem

der Ansprüche 1 bis 10 aufweist, mit den Schritten:

- Messen

eines

physikalischen

Messwertes

der

Schmelzsicherung (1) mit Hilfe der Messvorrichtung (10);

- Übertragen des physikalischen Messwertes mit Hilfe der

Übertragungseinrichtung

(13) an einen außerhalb der

Schmelzsicherung (1) angeordnete Empfangsvorrichtung des

Systems;

- Weiter-Verarbeiten des übertragenen Messwertes.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

WO 2017 / 078 525 A1

EP 1 116 252 B1

DE 197 44 765 A1

DE 10 2014 205 871 A1

DE 10 2016 211 621 A1

EP 0 917 723 B1

US 2018 / 0 331 571 A1

Mit Ladungszusatz vom 9. Dezember 2021 hat der Senat auf die folgende weitere

Druckschrift hingewiesen:

D8

DE 10 2011 083 826 A1.

Wegen der direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 bzw. 11 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 10 bzw. 12 bis 16 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die

Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,

dass das nachgesuchte Patent in der geltenden, zuletzt mit Schriftsatz vom

14. Januar 2022 eingereichten Fassung – unter gleichzeitiger Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses – zu erteilen war.

1.

Hintergrund der Erfindung sind Schmelzsicherungen, zu denen auch die im

Kennzeichen des Patentanspruchs 1 erwähnten NH-Sicherungen gehören.

Schmelzsicherungen bestehen aus einem isolierenden Körper, der zwei, durch

einen Schmelzleiter verbundene elektrische Kontakte aufnimmt. Der Schmelzleiter

wird durch den durch ihn fließenden Strom erwärmt und schmilzt, wenn der

Bemessungsstrom (Nennstrom) der Sicherung deutlich für eine bestimmte Zeit

überschritten wird. Diese Schutzfunktion wird „Auslösen der Sicherung“ genannt.

Ausgelöste Schmelzsicherungen sind unbrauchbar und müssen ersetzt werden.

Durch das Schmelzen des Metalls sowie durch den sich daran anschließenden,

zumindest kurzzeitigen Lichtbogen ergibt sich im Inneren des isolierenden Körpers

ein erheblicher Überdruck. Zum Schutz der angrenzenden Anlagenteile und auch

von Personen und Gebäuden muss der isolierende Körper so ausgelegt sein, dass

bei allen zulässig auftretenden Strömen keine Gefährdung entsteht.

NH-Sicherungen haben

zwar

eine optische Anzeige, durch die

ihre

Funktionsfähigkeit bzw. ein Auslösen erkennbar ist. Im Zuge der generellen

Entwicklung, alle Komponenten, auch in Niederspannungsnetzen aus der Ferne zu

überwachen, steht der Fachmann vor der Aufgabe, NH-Sicherungen diesbezüglich

zu ertüchtigen.

Dabei stellt sich jedoch das Problem, dass die Größe der NH-Sicherungen genormt

ist und in der Regel kein zusätzlicher Installationsraum zur Verfügung steht.

In der Beschreibungseinleitung (Seite 4, Zeile 25 bis Seite 5, Zeile 16) ist zwar

bereits als bekannt vorausgesetzt, die optische Anzeige aufzunehmen und

weiterzuleiten. Zudem sei aus der Druckschrift WO 2017 / 078 525 A1 [D1]

bekannt, in den vorhandenen Druckkörper einer NH-Sicherung einen Stromsensor

zu integrieren. Damit lasse sich der im Normalbetrieb auftretende Stromfluss durch

die Schmelzsicherung messen und an eine außerhalb der Schmelzsicherung

angeordnete Abfrage-Einheit übermitteln.

Als problematisch ist an der Lösung gemäß Druckschrift D1 dargestellt, wie

zuverlässig der in den Druckkörper integrierte Stromsensor bei den Temperaturen,

die

in NH-Sicherungen auftreten könnten, über die Lebensdauer der

Schmelzsicherung hinweg funktioniere (Seite 5, Zeilen 12 bis 16).

2.

Daher sei es Aufgabe der Erfindung, eine Schmelzsicherung, einen

Sicherungskörper, ein System zur Zustandsüberwachung eines elektrischen

Stromkreises mit zumindest einer derartigen Schmelzsicherung sowie ein Verfahren

zur Überwachung eines elektrischen Stromkreises, welcher zumindest ein

Zustandsüberwachungs-System mit zumindest einer Schmelzsicherung aufweist,

bereitzustellen, welche die bei bekannten Schmelzsicherungen bestehenden

Probleme zumindest teilweise überwinden würden (Seite 5, Zeile 33 bis Seite 6,

Zeile 3).

3.

Die Lösung der Aufgabe besteht

in einer

erfindungsgemäßen

Schmelzsicherung mit integrierter Messfunktion gemäß Patentanspruch 1, einem

Sicherungskörper für eine Schmelzsicherung gemäß Patentanspruch 11, einem

System gemäß Patentanspruch 17 sowie einem Verfahren gemäß Patentanspruch

18 (jeweils in der Fassung vom 14. Januar 2022), die sich wie folgt gliedern lassen:

1.

a1

a2

Schmelzsicherung (1) mit integrierter Messfunktion,

- mit einem Schutzgehäuse (2),

aus dem zwei elektrische Anschlusselemente (3, 4) der

Schmelzsicherung (1) herausgeführt sind und in dem zumindest

ein Schmelzleiter (5) angeordnet ist, welcher die beiden

Anschlusselemente (3, 4) in dem Schutzgehäuse (2) elektrisch

leitend miteinander verbindet,

b1

- mit einer Messvorrichtung (10), welche ein Sensorelement (11)

zum Erfassen eines physikalischen Zustands-Messwertes der

Schmelzsicherung (1)

b2

sowie eine Übertragungseinrichtung (13) zur Übertragung des

Messwertes an eine außerhalb der Schmelzsicherung (1)

angeordnete Empfangsvorrichtung aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

c

- dass die Messvorrichtung (10) ein eigenes Gehäuse (12)

aufweist, in dem das Sensorelement (11) aufgenommen und

gehalten ist und das mit dem Schutzgehäuse (2) mechanisch

verbunden ist, wobei der für das Schutzgehäuse (2) sowie das

weitere Gehäuse (12) insgesamt benötigte Bauraum dem

Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht.

11. Sicherungskörper für eine Schmelzsicherung (1), die nach einem

der Ansprüche 1 bis 10 ausgebildet ist,

e

f

- mit einem zur Aufnahme des Schmelzleiters (5) ausgebildeten

druckdichten ersten Aufnahmeraum, und

- mit einem

zur Aufnahme der Messvorrichtung

(10)

ausgebildeten,

vom

ersten

Aufnahmeraum

räumlich

abgegrenzten und eine geringere mechanische Stabilität

aufweisenden zweiten Aufnahmeraum,

g

- wobei der zweite Aufnahmeraum mit dem ersten Aufnahmeraum

eine bauliche Einheit bildet.

17. System

zur

Zustandsüberwachung

eines

elektrischen

Stromkreises,

h

i

- mit zumindest einer Schmelzsicherung (1) nach einem der

vorstehenden Ansprüche 1 bis 10,

- mit einer Empfangsvorrichtung, welche außerhalb der

Schmelzsicherung (1) angeordnet und zum Empfang eines von

der Übertragungseinrichtung (13) übertragenen Messwertes

ausgebildet ist.

18. Verfahren zur Überwachung eines elektrischen Stromkreises,

welcher zumindest ein Zustandsüberwachungs-System nach

Anspruch 17 mit zumindest einer Schmelzsicherung (1) nach einem

der Ansprüche 1 bis 10 aufweist, mit den Schritten:

j

- Messen

eines

physikalischen

Messwertes

der

Schmelzsicherung (1) mit Hilfe der Messvorrichtung (10);

k

- Übertragen des physikalischen Messwertes mit Hilfe der

Übertragungseinrichtung

(13) an eine außerhalb der

Schmelzsicherung (1) angeordnete Empfangsvorrichtung des

Systems;

l

- Weiter-Verarbeiten des übertragenen Messwertes.

4.

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat

als Fachmann einen

Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik oder

Konstruktionstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung von Niederspannungs-Hochleistungssicherungen (NH-Sicherungen).

Dabei liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich Konstruktionstechnik, da

die elektrotechnischen Randbedingungen

in der Anmeldung als gegeben

vorausgesetzt sind und die Ausgestaltung mechanischer Einzelheiten im

Vordergrund steht.

5.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig, da er

gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu ist und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

a)

Die Druckschrift WO 2017 / 078 525 A1 [D1] offenbart hinsichtlich des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 eine

Schmelzsicherung 1 mit integrierter Messfunktion (Seite 1, Zeilen 5 bis

8; Seite 3, Zeilen 3 bis 7; Seite 8, Zeilen 8 bis 13; Seite 10, Zeilen 6 bis

13; Anspruch 1),

a1

- mit einem Schutzgehäuse (Figuren 1, 2; Seite 8, Zeile 11:

„protective body“ 2),

a2

aus dem zwei elektrische Anschlusselemente (Seite 8, Zeile 14:

„blade-type connections“ B1, B2) der Schmelzsicherung 1

herausgeführt sind und in dem zumindest ein Schmelzleiter

(Seite 9, Zeilen 4 bis 6: „fusible resistor“ R) angeordnet ist,

welcher die beiden Anschlusselemente B1, B2 in dem

Schutzgehäuse 2 elektrisch leitend miteinander verbindet (Figur

1),

b1

- mit einer Messvorrichtung (current sensing unit 4), welche ein

Sensorelement (sensor 5) zum Erfassen eines physikalischen

Zustands-Messwertes (measures the current, running through

the fuse) der Schmelzsicherung 1 (Seite 9, Zeilen 2 bis 12)

b2

sowie eine Übertragungseinrichtung (transmitter or transceiver 8;

RFID transmission means) zur Übertragung des Messwertes an

eine

außerhalb der Schmelzsicherung 1

angeordnete

Empfangsvorrichtung (interrogating device 3; modem 13; central

management device 11) aufweist (Seite 5, Zeilen 17 bis 29; Seite

8, Zeilen 8 bis 13; Seite 10, Zeile 27 bis Seite 11, Zeile 3; Seite

11, Zeilen 18 bis 21; Seite 12, Zeilen 21 bis 27; Seite 13, Zeilen

7 bis 10; Ansprüche 1, 8, 9; Figuren 1, 3, 4, 5),

cteils

- wobei der für das Schutzgehäuse 2 benötigte Bauraum dem

Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht (Seite

6, Zeilen 16 bis 18; Seite 9, Zeilen 18 bis 29; Seite 10, Zeilen 6

bis 13; Anspruch 11).

Aus der Druckschrift D1 ist der Rest des Merkmals c nicht bekannt, wonach die

Messvorrichtung 4 ein eigenes Gehäuse aufweist, das mit dem Schutzgehäuse

mechanisch verbunden ist, wobei der für das Schutzgehäuse sowie das weitere

Gehäuse insgesamt benötigte Bauraum dem Bauraum einer standardisierten NH-

Sicherung entspricht.

b)

In vergleichbarer Weise offenbart die Druckschrift DE 10 2011 083 826 A1

[D8] hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruchs 1 eine

Schmelzsicherung S mit integrierter Messfunktion (Absätze 0005, 0006,

0010, 0022, Patentansprüche 7, 8 und 16; Figuren 2 bis 4)

a1

a2

- mit einem Schutzgehäuse G,

aus dem zwei elektrische Anschlusselemente A1, A2 der

Schmelzsicherung S herausgeführt sind und in dem zumindest

ein Schmelzleiter (Das ist die übliche Ausführungsform einer

Schmelzsicherung.) angeordnet

ist, welcher die beiden

Anschlusselemente A1, A2 in dem Schutzgehäuse G elektrisch

leitend miteinander verbindet,

b1

- mit einer Messvorrichtung (Figuren 2 bis 4 i. V. m Absatz 0024:

Messwiderstand R, Voltmeter V), welche ein Sensorelement R

zum Erfassen eines physikalischen Zustands-Messwertes der

Schmelzsicherung S (Anspruch 16: Messung des elektrischen

Stromes)

b2

sowie eine Übertragungseinrichtung (Absatz 0022:

„Der

Verbindungspunkt zwischen Messwiderstand und Sicherung ist

als Anschlusspunkt A nach außen geführt.“) zur Übertragung des

Messwertes (Spannung über dem Messwiderstand R) an eine

außerhalb

der

Schmelzsicherung

S

angeordnete

Empfangsvorrichtung V aufweist (Absätze 0009, 0010, 0027,

Patentanspruch 16; Figuren 2 bis 4),

cteils

- wobei der für das Schutzgehäuse G benötigte Bauraum dem

Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht

(Absatz 0005).

Der Rest des Merkmals c, wonach die Messvorrichtung ein eigenes Gehäuse

aufweist, das mit dem Schutzgehäuse mechanisch verbunden ist, wobei der für das

Schutzgehäuse sowie das weitere Gehäuse insgesamt benötigte Bauraum dem

Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht, ist auch aus der

Druckschrift D8 nicht bekannt.

c)

Die Druckschrift EP 1 116 252 B1 [D2] betrifft eine Schmelzsicherung, in die

eine Hochfrequenzsperrdrossel integriert ist (Absätze 0005, 0009-0012).

In den Worten des Patentanspruchs 1 offenbart die Druckschrift D2 lediglich eine

Schmelzsicherung mit integrierter Messfunktion [Hochfrequenzsperre],

a1

a2

- mit einem Schutzgehäuse 1 (Absatz 0009; Figuren 1 bis 3),

aus

dem zwei elektrische Anschlusselemente 3, 5

der

Schmelzsicherung herausgeführt sind und in dem zumindest ein

Schmelzleiter 7

angeordnet

ist, welcher

die

beiden

Anschlusselemente 3, 5 in dem Schutzgehäuse 1 elektrisch

leitend miteinander verbindet (Absatz 0009; Figuren 1 und 2),

cteils

- wobei die Messvorrichtung [Hochfrequenzsperre] (Drossel 8) ein

eigenes Gehäuse aufweist (Absatz 0010: „Das Gehäuseinnere

ist durch eine Trennplatte 6 aus elektrisch Ieitendem Material,

z. B. Aluminium in zwei in Längsrichtung aufeinanderfolgende

Abschnitte geteilt.“; Absatz 0011: „Im zwischen der Trennplatte 6

und der Abschlussplatte 4 des zweiten elektrischen Anschlusses

liegenden Abschnitt des Gehäuseinneren ist eine Drossel

angeordnet.“), in dem die Drossel 8 aufgenommen und gehalten

ist und das mit dem Schutzgehäuse 1 – mittels der Trennplatte 6

– mechanisch verbunden ist, wobei der für das Schutzgehäuse

(Absatz 0010, Zeile 31: „Der etwas längere erste Abschnitt …“)

sowie das weitere Gehäuse (Absatz 0011: „Der zwischen der

Trennplatte 6 und der Abschlussplatte 4 des zweiten elektrischen

Anschlusses liegenden Abschnitt des Gehäuseinneren ...“)

insgesamt

benötigte Bauraum

dem Bauraum

einer

standardisierten NH-Sicherung entspricht (Spalte 2, Zeilen 6 bis

10: „… und auch bezüglich der Abmessungen … einer

bekannten

normgemässen

Starkstromschmelzsicherung

entspricht …“; Absatz 0017: Sie kann daher

in den

Abmessungen der Baugrösse 00-3 der Norm DIN 43620

hergestellt werden und jederzeit an die Stelle herkömmlicher

Starkstromschmelzsicherungen

treten, die dieser Norm

entsprechen.).

Da keine der vorstehend diskutierten Druckschriften und auch keine der weiteren

im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sämtliche der im Patentanspruch 1

genannten Merkmale einer Schmelzsicherung aufweist, gilt diese als neu (§ 3

PatG).

d)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich auch nicht in

naheliegender Weise aus einer Zusammenschau einer der Druckschriften D1 oder

D8 mit der Druckschrift D2 (§ 4 PatG). Es ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der

Fachmann gehabt haben sollte, eine solche Kombination in Betracht zu ziehen, da

sich die Druckschrift D2 nicht mit dem Erfassen eines physikalischen Zustand-

Messwertes einer Schmelzsicherung beschäftigt.

aa)

Ausgehend von der Druckschrift D1 oder D8 ist kein Anlass für den

Fachmann erkennbar, die dort jeweils im Schutzgehäuse der Schmelzvorrichtung

integrierte Messvorrichtung in einem eigenen Gehäuse unterzubringen. Die

Erkenntnis, dass durch den Druck sowie die thermische Energie, die durch das

Auslösen einer Schmelzsicherung

freigesetzt wird, die Messvorrichtung

unbrauchbar wird und zwei Gehäuse den Vorteil bieten, dass die ggfs. teure

Messvorrichtung wiederverwendet werden kann, ist nach Erkenntnis des Senats

vielmehr bereits als Teil der Erfindung anzusehen (Beschreibung vom 14. Januar

2022, Seite 12, Zeilen 5 bis 13).

Hinzu kommt, dass die Druckschrift D2 zwar ausweislich der zeichnerischen

Darstellung (Figuren 1, 2) für die Drossel 8 einen (zweiten) Gehäuseabschnitt mit

gegenüber dem (ersten) Gehäuseabschnitt des Sicherungsteils verringerter

Wandstärke vorsieht, jedoch keine Aussage dazu trifft, aus welchem Grund die

beiden Gehäuseabschnitte unterschiedlich ausgeführt sind. Zudem zeigt die

Druckschrift D2 auch Ausführungsformen, bei denen Sicherungsteil und Drossel in

einem Gehäuse integriert sind (Figuren 9, 11).

bb)

Ausgehend von der Druckschrift D2 ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung

der Fachmann gehabt hätte, eine Messvorrichtung in die Schmelzsicherung mit

integrierter Hochfrequenzdrossel zu integrieren. Selbst wenn der Fachmann

ausgehend von der Druckschrift D2 in Betracht gezogen hätte, die Schmelzleiter 7

im ersten Abschnitt des Gehäuses 1 durch eine Kombination aus Schmelzleiter und

Messvorrichtung gemäß einer Druckschriften D1 oder D8 zu ersetzen, hätte dies

dazu geführt, sowohl den dann verkürzten Schmelzleiter als auch die

Messvorrichtung in dem ersten Abschnitt des Gehäuses gemäß Druckschrift D2 zu

platzieren. Denn dies lehren die Druckschriften D1 und D8 ja gerade und dem

Fachmann ist außerdem bewusst, dass die Hochfrequenzsperrdrossel 8 erhebliche

elektromagnetische Felder aussenden kann, die eine in diesen separaten

Gehäuseabschnitt integrierte Mess- und Übertragungseinrichtung ernsthaft stören

könnte.

Die Überlegung,

ausgehend

von

der Druckschrift

D2

auf

die

Hochfrequenzsperrdrossel

zu

verzichten

und

stattdessen

in

deren

Gehäuseabschnitt eine Messvorrichtung einzubauen, stellt nach Überzeugung des

Senats eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise dar.

e)

Auch in keiner der Druckschriften D3 bis D6 ist eine Schmelzsicherung

gezeigt oder angeregt, die eine Messvorrichtung aufweist, die in einem eigenen

Gehäuse angeordnet ist.

Bei der Druckschrift D7 handelt es sich um ein Mitglied der Patentfamilie, zu der

auch die Druckschrift D1 gehört. Die Druckschrift D7 wurde aber erst nach dem

Anmeldetag der verfahrensgegenständlichen Anmeldung veröffentlicht und ist

daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ohnehin nicht zu berücksichtigen.

6.

Die nebengeordneten Patentansprüche 11, 17 und 18 genügen in formaler

Hinsicht, ebenso wie die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 10 und 12 bis 16

sowie die übrigen Teile der Unterlagen, den an sie zu stellenden Anforderungen.

Darüber hinaus sind die Patentansprüche 11, 17 sowie 18 bereits durch ihren

jeweiligen Rückbezug auf den für gewährbar befundenen Patentanspruch 1

ebenfalls patentfähig.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Matter