Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 20.01.2022 – 19 W (pat) 26/20
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:200122B19Wpat26.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 26/20 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Januar 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 213 522.3
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der
Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Matter beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01H des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. April 2020 wird aufgehoben und das
nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:
ECLI:DE:BPatG:2022:200122B19Wpat26.20.0
Bezeichnung:
Schmelzsicherung, Sicherungskörper, System und Verfahren
Anmeldetag:
10. August 2018
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 18 vom 14. Januar 2022, beim BPatG als
Hauptantrag eingegangen am 17. Januar 2022
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 19 vom 14. Januar 2022, beim BPatG
zum Hauptantrag eingegangen am 17. Januar 2022
Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom 6. April 2020, beim DPMA eingegangen am
selben Tag.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 213 522.3 und der
Bezeichnung „Schmelzsicherung, Sicherungskörper, System und Verfahren“ ist am
10. August 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht
worden.
Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse H01H – hat mit Beschluss vom
17. April 2020 den Antrag auf Erteilung eines Patents gemäß Hauptantrag vom
6. April 2020 zurückgewiesen, sowie ein Patent aufgrund des Hilfsantrages vom
selben Tag erteilt. Zur Begründung ist angegeben, der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruhe gegenüber dem vorliegenden Stand
der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. Mai 2020 eingelegte Beschwerde
der Anmelderin.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01H des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. April 2020 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 18 vom 14. Januar 2022, beim BPatG als
Hauptantrag eingegangen am 17. Januar 2022
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 19 vom 14. Januar 2022, beim BPatG
zum Hauptantrag eingegangen am 17. Januar 2022
Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom 6. April 2020, beim DPMA eingegangen am
selben Tag.
Die geltenden Patentansprüche 1, 11, 17 sowie 18 gemäß Hauptantrag, zuletzt
eingereicht mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022, lauten:
1.
Schmelzsicherung (1) mit integrierter Messfunktion,
- mit einem Schutzgehäuse (2), aus dem zwei elektrische
Anschlusselemente
(3, 4) der Schmelzsicherung
(1)
herausgeführt sind und in dem zumindest ein Schmelzleiter (5)
angeordnet ist, welcher die beiden Anschlusselemente (3, 4) in
dem Schutzgehäuse (2) elektrisch leitend miteinander verbindet,
- mit einer Messvorrichtung (10), welche ein Sensorelement (11)
zum Erfassen eines physikalischen Zustands-Messwertes der
Schmelzsicherung (1) sowie eine Übertragungseinrichtung (13)
zur Übertragung des Messwertes an eine außerhalb der
Schmelzsicherung
(1) angeordnete Empfangsvorrichtung
aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
- dass die Messvorrichtung (10) ein eigenes Gehäuse (12)
aufweist, in dem das Sensorelement (11) aufgenommen und
gehalten ist und das mit dem Schutzgehäuse (2) mechanisch
verbunden ist, wobei der für das Schutzgehäuse (2) sowie das
weitere Gehäuse (12) insgesamt benötigte Bauraum dem
Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht.
11. Sicherungskörper für eine Schmelzsicherung (1), die nach einem
der Ansprüche 1 bis 10 ausgebildet ist,
- mit einem zur Aufnahme des Schmelzleiters (5) ausgebildeten
druck-dichten ersten Aufnahmeraum, und
- mit einem
zur Aufnahme der Messvorrichtung
(10)
ausgebildeten,
vom
ersten
Aufnahmeraum räumlich
abgegrenzten und eine geringere mechanische Stabilität
aufweisenden zweiten Aufnahmeraum,
- wobei der zweite Aufnahmeraum mit dem ersten Aufnahmeraum
eine bauliche Einheit bildet.
17. System
zur
Zustandsüberwachung
eines
elektrischen
Stromkreises,
- mit zumindest einer Schmelzsicherung (1) nach einem der
vorstehenden Ansprüche 1 bis 10,
- mit einer Empfangsvorrichtung, welche außerhalb der
Schmelzsicherung (1) angeordnet und zum Empfang eines von
der Übertragungseinrichtung (13) übertragenen Messwertes
ausgebildet ist.
18. Verfahren zur Überwachung eines elektrischen Stromkreises,
welcher zumindest ein Zustandsüberwachungs-System nach
Anspruch 17 mit zumindest einer Schmelzsicherung (1) nach einem
der Ansprüche 1 bis 10 aufweist, mit den Schritten:
- Messen
eines
physikalischen
Messwertes
der
Schmelzsicherung (1) mit Hilfe der Messvorrichtung (10);
- Übertragen des physikalischen Messwertes mit Hilfe der
Übertragungseinrichtung
(13) an einen außerhalb der
Schmelzsicherung (1) angeordnete Empfangsvorrichtung des
Systems;
- Weiter-Verarbeiten des übertragenen Messwertes.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
WO 2017 / 078 525 A1
EP 1 116 252 B1
DE 197 44 765 A1
DE 10 2014 205 871 A1
DE 10 2016 211 621 A1
EP 0 917 723 B1
US 2018 / 0 331 571 A1
Mit Ladungszusatz vom 9. Dezember 2021 hat der Senat auf die folgende weitere
Druckschrift hingewiesen:
D8
DE 10 2011 083 826 A1.
Wegen der direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 bzw. 11 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 10 bzw. 12 bis 16 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die
Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,
dass das nachgesuchte Patent in der geltenden, zuletzt mit Schriftsatz vom
14. Januar 2022 eingereichten Fassung – unter gleichzeitiger Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses – zu erteilen war.
1.
Hintergrund der Erfindung sind Schmelzsicherungen, zu denen auch die im
Kennzeichen des Patentanspruchs 1 erwähnten NH-Sicherungen gehören.
Schmelzsicherungen bestehen aus einem isolierenden Körper, der zwei, durch
einen Schmelzleiter verbundene elektrische Kontakte aufnimmt. Der Schmelzleiter
wird durch den durch ihn fließenden Strom erwärmt und schmilzt, wenn der
Bemessungsstrom (Nennstrom) der Sicherung deutlich für eine bestimmte Zeit
überschritten wird. Diese Schutzfunktion wird „Auslösen der Sicherung“ genannt.
Ausgelöste Schmelzsicherungen sind unbrauchbar und müssen ersetzt werden.
Durch das Schmelzen des Metalls sowie durch den sich daran anschließenden,
zumindest kurzzeitigen Lichtbogen ergibt sich im Inneren des isolierenden Körpers
ein erheblicher Überdruck. Zum Schutz der angrenzenden Anlagenteile und auch
von Personen und Gebäuden muss der isolierende Körper so ausgelegt sein, dass
bei allen zulässig auftretenden Strömen keine Gefährdung entsteht.
NH-Sicherungen haben
zwar
eine optische Anzeige, durch die
ihre
Funktionsfähigkeit bzw. ein Auslösen erkennbar ist. Im Zuge der generellen
Entwicklung, alle Komponenten, auch in Niederspannungsnetzen aus der Ferne zu
überwachen, steht der Fachmann vor der Aufgabe, NH-Sicherungen diesbezüglich
zu ertüchtigen.
Dabei stellt sich jedoch das Problem, dass die Größe der NH-Sicherungen genormt
ist und in der Regel kein zusätzlicher Installationsraum zur Verfügung steht.
In der Beschreibungseinleitung (Seite 4, Zeile 25 bis Seite 5, Zeile 16) ist zwar
bereits als bekannt vorausgesetzt, die optische Anzeige aufzunehmen und
weiterzuleiten. Zudem sei aus der Druckschrift WO 2017 / 078 525 A1 [D1]
bekannt, in den vorhandenen Druckkörper einer NH-Sicherung einen Stromsensor
zu integrieren. Damit lasse sich der im Normalbetrieb auftretende Stromfluss durch
die Schmelzsicherung messen und an eine außerhalb der Schmelzsicherung
angeordnete Abfrage-Einheit übermitteln.
Als problematisch ist an der Lösung gemäß Druckschrift D1 dargestellt, wie
zuverlässig der in den Druckkörper integrierte Stromsensor bei den Temperaturen,
die
in NH-Sicherungen auftreten könnten, über die Lebensdauer der
Schmelzsicherung hinweg funktioniere (Seite 5, Zeilen 12 bis 16).
2.
Daher sei es Aufgabe der Erfindung, eine Schmelzsicherung, einen
Sicherungskörper, ein System zur Zustandsüberwachung eines elektrischen
Stromkreises mit zumindest einer derartigen Schmelzsicherung sowie ein Verfahren
zur Überwachung eines elektrischen Stromkreises, welcher zumindest ein
Zustandsüberwachungs-System mit zumindest einer Schmelzsicherung aufweist,
bereitzustellen, welche die bei bekannten Schmelzsicherungen bestehenden
Probleme zumindest teilweise überwinden würden (Seite 5, Zeile 33 bis Seite 6,
Zeile 3).
3.
Die Lösung der Aufgabe besteht
in einer
erfindungsgemäßen
Schmelzsicherung mit integrierter Messfunktion gemäß Patentanspruch 1, einem
Sicherungskörper für eine Schmelzsicherung gemäß Patentanspruch 11, einem
System gemäß Patentanspruch 17 sowie einem Verfahren gemäß Patentanspruch
18 (jeweils in der Fassung vom 14. Januar 2022), die sich wie folgt gliedern lassen:
1.
a1
a2
Schmelzsicherung (1) mit integrierter Messfunktion,
- mit einem Schutzgehäuse (2),
aus dem zwei elektrische Anschlusselemente (3, 4) der
Schmelzsicherung (1) herausgeführt sind und in dem zumindest
ein Schmelzleiter (5) angeordnet ist, welcher die beiden
Anschlusselemente (3, 4) in dem Schutzgehäuse (2) elektrisch
leitend miteinander verbindet,
b1
- mit einer Messvorrichtung (10), welche ein Sensorelement (11)
zum Erfassen eines physikalischen Zustands-Messwertes der
Schmelzsicherung (1)
b2
sowie eine Übertragungseinrichtung (13) zur Übertragung des
Messwertes an eine außerhalb der Schmelzsicherung (1)
angeordnete Empfangsvorrichtung aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
c
- dass die Messvorrichtung (10) ein eigenes Gehäuse (12)
aufweist, in dem das Sensorelement (11) aufgenommen und
gehalten ist und das mit dem Schutzgehäuse (2) mechanisch
verbunden ist, wobei der für das Schutzgehäuse (2) sowie das
weitere Gehäuse (12) insgesamt benötigte Bauraum dem
Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht.
11. Sicherungskörper für eine Schmelzsicherung (1), die nach einem
der Ansprüche 1 bis 10 ausgebildet ist,
e
f
- mit einem zur Aufnahme des Schmelzleiters (5) ausgebildeten
druckdichten ersten Aufnahmeraum, und
- mit einem
zur Aufnahme der Messvorrichtung
(10)
ausgebildeten,
vom
ersten
Aufnahmeraum
räumlich
abgegrenzten und eine geringere mechanische Stabilität
aufweisenden zweiten Aufnahmeraum,
g
- wobei der zweite Aufnahmeraum mit dem ersten Aufnahmeraum
eine bauliche Einheit bildet.
17. System
zur
Zustandsüberwachung
eines
elektrischen
Stromkreises,
h
i
- mit zumindest einer Schmelzsicherung (1) nach einem der
vorstehenden Ansprüche 1 bis 10,
- mit einer Empfangsvorrichtung, welche außerhalb der
Schmelzsicherung (1) angeordnet und zum Empfang eines von
der Übertragungseinrichtung (13) übertragenen Messwertes
ausgebildet ist.
18. Verfahren zur Überwachung eines elektrischen Stromkreises,
welcher zumindest ein Zustandsüberwachungs-System nach
Anspruch 17 mit zumindest einer Schmelzsicherung (1) nach einem
der Ansprüche 1 bis 10 aufweist, mit den Schritten:
j
- Messen
eines
physikalischen
Messwertes
der
Schmelzsicherung (1) mit Hilfe der Messvorrichtung (10);
k
- Übertragen des physikalischen Messwertes mit Hilfe der
Übertragungseinrichtung
(13) an eine außerhalb der
Schmelzsicherung (1) angeordnete Empfangsvorrichtung des
Systems;
l
- Weiter-Verarbeiten des übertragenen Messwertes.
4.
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat
als Fachmann einen
Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik oder
Konstruktionstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung von Niederspannungs-Hochleistungssicherungen (NH-Sicherungen).
Dabei liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich Konstruktionstechnik, da
die elektrotechnischen Randbedingungen
in der Anmeldung als gegeben
vorausgesetzt sind und die Ausgestaltung mechanischer Einzelheiten im
Vordergrund steht.
5.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig, da er
gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu ist und auf einer
a)
Die Druckschrift WO 2017 / 078 525 A1 [D1] offenbart hinsichtlich des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 eine
Schmelzsicherung 1 mit integrierter Messfunktion (Seite 1, Zeilen 5 bis
8; Seite 3, Zeilen 3 bis 7; Seite 8, Zeilen 8 bis 13; Seite 10, Zeilen 6 bis
13; Anspruch 1),
a1
- mit einem Schutzgehäuse (Figuren 1, 2; Seite 8, Zeile 11:
„protective body“ 2),
a2
aus dem zwei elektrische Anschlusselemente (Seite 8, Zeile 14:
„blade-type connections“ B1, B2) der Schmelzsicherung 1
herausgeführt sind und in dem zumindest ein Schmelzleiter
(Seite 9, Zeilen 4 bis 6: „fusible resistor“ R) angeordnet ist,
welcher die beiden Anschlusselemente B1, B2 in dem
Schutzgehäuse 2 elektrisch leitend miteinander verbindet (Figur
1),
b1
- mit einer Messvorrichtung (current sensing unit 4), welche ein
Sensorelement (sensor 5) zum Erfassen eines physikalischen
Zustands-Messwertes (measures the current, running through
the fuse) der Schmelzsicherung 1 (Seite 9, Zeilen 2 bis 12)
b2
sowie eine Übertragungseinrichtung (transmitter or transceiver 8;
RFID transmission means) zur Übertragung des Messwertes an
eine
außerhalb der Schmelzsicherung 1
angeordnete
Empfangsvorrichtung (interrogating device 3; modem 13; central
management device 11) aufweist (Seite 5, Zeilen 17 bis 29; Seite
8, Zeilen 8 bis 13; Seite 10, Zeile 27 bis Seite 11, Zeile 3; Seite
11, Zeilen 18 bis 21; Seite 12, Zeilen 21 bis 27; Seite 13, Zeilen
7 bis 10; Ansprüche 1, 8, 9; Figuren 1, 3, 4, 5),
cteils
- wobei der für das Schutzgehäuse 2 benötigte Bauraum dem
Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht (Seite
6, Zeilen 16 bis 18; Seite 9, Zeilen 18 bis 29; Seite 10, Zeilen 6
bis 13; Anspruch 11).
Aus der Druckschrift D1 ist der Rest des Merkmals c nicht bekannt, wonach die
Messvorrichtung 4 ein eigenes Gehäuse aufweist, das mit dem Schutzgehäuse
mechanisch verbunden ist, wobei der für das Schutzgehäuse sowie das weitere
Gehäuse insgesamt benötigte Bauraum dem Bauraum einer standardisierten NH-
Sicherung entspricht.
b)
In vergleichbarer Weise offenbart die Druckschrift DE 10 2011 083 826 A1
[D8] hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruchs 1 eine
Schmelzsicherung S mit integrierter Messfunktion (Absätze 0005, 0006,
0010, 0022, Patentansprüche 7, 8 und 16; Figuren 2 bis 4)
a1
a2
- mit einem Schutzgehäuse G,
aus dem zwei elektrische Anschlusselemente A1, A2 der
Schmelzsicherung S herausgeführt sind und in dem zumindest
ein Schmelzleiter (Das ist die übliche Ausführungsform einer
Schmelzsicherung.) angeordnet
ist, welcher die beiden
Anschlusselemente A1, A2 in dem Schutzgehäuse G elektrisch
leitend miteinander verbindet,
b1
- mit einer Messvorrichtung (Figuren 2 bis 4 i. V. m Absatz 0024:
Messwiderstand R, Voltmeter V), welche ein Sensorelement R
zum Erfassen eines physikalischen Zustands-Messwertes der
Schmelzsicherung S (Anspruch 16: Messung des elektrischen
Stromes)
b2
sowie eine Übertragungseinrichtung (Absatz 0022:
„Der
Verbindungspunkt zwischen Messwiderstand und Sicherung ist
als Anschlusspunkt A nach außen geführt.“) zur Übertragung des
Messwertes (Spannung über dem Messwiderstand R) an eine
außerhalb
der
Schmelzsicherung
S
angeordnete
Empfangsvorrichtung V aufweist (Absätze 0009, 0010, 0027,
Patentanspruch 16; Figuren 2 bis 4),
cteils
- wobei der für das Schutzgehäuse G benötigte Bauraum dem
Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht
(Absatz 0005).
Der Rest des Merkmals c, wonach die Messvorrichtung ein eigenes Gehäuse
aufweist, das mit dem Schutzgehäuse mechanisch verbunden ist, wobei der für das
Schutzgehäuse sowie das weitere Gehäuse insgesamt benötigte Bauraum dem
Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht, ist auch aus der
Druckschrift D8 nicht bekannt.
c)
Die Druckschrift EP 1 116 252 B1 [D2] betrifft eine Schmelzsicherung, in die
eine Hochfrequenzsperrdrossel integriert ist (Absätze 0005, 0009-0012).
In den Worten des Patentanspruchs 1 offenbart die Druckschrift D2 lediglich eine
Schmelzsicherung mit integrierter Messfunktion [Hochfrequenzsperre],
a1
a2
- mit einem Schutzgehäuse 1 (Absatz 0009; Figuren 1 bis 3),
aus
dem zwei elektrische Anschlusselemente 3, 5
der
Schmelzsicherung herausgeführt sind und in dem zumindest ein
Schmelzleiter 7
angeordnet
ist, welcher
die
beiden
Anschlusselemente 3, 5 in dem Schutzgehäuse 1 elektrisch
leitend miteinander verbindet (Absatz 0009; Figuren 1 und 2),
cteils
- wobei die Messvorrichtung [Hochfrequenzsperre] (Drossel 8) ein
eigenes Gehäuse aufweist (Absatz 0010: „Das Gehäuseinnere
ist durch eine Trennplatte 6 aus elektrisch Ieitendem Material,
z. B. Aluminium in zwei in Längsrichtung aufeinanderfolgende
Abschnitte geteilt.“; Absatz 0011: „Im zwischen der Trennplatte 6
und der Abschlussplatte 4 des zweiten elektrischen Anschlusses
liegenden Abschnitt des Gehäuseinneren ist eine Drossel
angeordnet.“), in dem die Drossel 8 aufgenommen und gehalten
ist und das mit dem Schutzgehäuse 1 – mittels der Trennplatte 6
– mechanisch verbunden ist, wobei der für das Schutzgehäuse
(Absatz 0010, Zeile 31: „Der etwas längere erste Abschnitt …“)
sowie das weitere Gehäuse (Absatz 0011: „Der zwischen der
Trennplatte 6 und der Abschlussplatte 4 des zweiten elektrischen
Anschlusses liegenden Abschnitt des Gehäuseinneren ...“)
insgesamt
benötigte Bauraum
dem Bauraum
einer
standardisierten NH-Sicherung entspricht (Spalte 2, Zeilen 6 bis
10: „… und auch bezüglich der Abmessungen … einer
bekannten
normgemässen
Starkstromschmelzsicherung
entspricht …“; Absatz 0017: Sie kann daher
in den
Abmessungen der Baugrösse 00-3 der Norm DIN 43620
hergestellt werden und jederzeit an die Stelle herkömmlicher
Starkstromschmelzsicherungen
treten, die dieser Norm
entsprechen.).
Da keine der vorstehend diskutierten Druckschriften und auch keine der weiteren
im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sämtliche der im Patentanspruch 1
genannten Merkmale einer Schmelzsicherung aufweist, gilt diese als neu (§ 3
PatG).
d)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich auch nicht in
naheliegender Weise aus einer Zusammenschau einer der Druckschriften D1 oder
D8 mit der Druckschrift D2 (§ 4 PatG). Es ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der
Fachmann gehabt haben sollte, eine solche Kombination in Betracht zu ziehen, da
sich die Druckschrift D2 nicht mit dem Erfassen eines physikalischen Zustand-
Messwertes einer Schmelzsicherung beschäftigt.
aa)
Ausgehend von der Druckschrift D1 oder D8 ist kein Anlass für den
Fachmann erkennbar, die dort jeweils im Schutzgehäuse der Schmelzvorrichtung
integrierte Messvorrichtung in einem eigenen Gehäuse unterzubringen. Die
Erkenntnis, dass durch den Druck sowie die thermische Energie, die durch das
Auslösen einer Schmelzsicherung
freigesetzt wird, die Messvorrichtung
unbrauchbar wird und zwei Gehäuse den Vorteil bieten, dass die ggfs. teure
Messvorrichtung wiederverwendet werden kann, ist nach Erkenntnis des Senats
vielmehr bereits als Teil der Erfindung anzusehen (Beschreibung vom 14. Januar
2022, Seite 12, Zeilen 5 bis 13).
Hinzu kommt, dass die Druckschrift D2 zwar ausweislich der zeichnerischen
Darstellung (Figuren 1, 2) für die Drossel 8 einen (zweiten) Gehäuseabschnitt mit
gegenüber dem (ersten) Gehäuseabschnitt des Sicherungsteils verringerter
Wandstärke vorsieht, jedoch keine Aussage dazu trifft, aus welchem Grund die
beiden Gehäuseabschnitte unterschiedlich ausgeführt sind. Zudem zeigt die
Druckschrift D2 auch Ausführungsformen, bei denen Sicherungsteil und Drossel in
einem Gehäuse integriert sind (Figuren 9, 11).
bb)
Ausgehend von der Druckschrift D2 ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung
der Fachmann gehabt hätte, eine Messvorrichtung in die Schmelzsicherung mit
integrierter Hochfrequenzdrossel zu integrieren. Selbst wenn der Fachmann
ausgehend von der Druckschrift D2 in Betracht gezogen hätte, die Schmelzleiter 7
im ersten Abschnitt des Gehäuses 1 durch eine Kombination aus Schmelzleiter und
Messvorrichtung gemäß einer Druckschriften D1 oder D8 zu ersetzen, hätte dies
dazu geführt, sowohl den dann verkürzten Schmelzleiter als auch die
Messvorrichtung in dem ersten Abschnitt des Gehäuses gemäß Druckschrift D2 zu
platzieren. Denn dies lehren die Druckschriften D1 und D8 ja gerade und dem
Fachmann ist außerdem bewusst, dass die Hochfrequenzsperrdrossel 8 erhebliche
elektromagnetische Felder aussenden kann, die eine in diesen separaten
Gehäuseabschnitt integrierte Mess- und Übertragungseinrichtung ernsthaft stören
könnte.
Die Überlegung,
ausgehend
von
der Druckschrift
D2
auf
die
Hochfrequenzsperrdrossel
zu
verzichten
und
stattdessen
in
deren
Gehäuseabschnitt eine Messvorrichtung einzubauen, stellt nach Überzeugung des
Senats eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise dar.
e)
Auch in keiner der Druckschriften D3 bis D6 ist eine Schmelzsicherung
gezeigt oder angeregt, die eine Messvorrichtung aufweist, die in einem eigenen
Gehäuse angeordnet ist.
Bei der Druckschrift D7 handelt es sich um ein Mitglied der Patentfamilie, zu der
auch die Druckschrift D1 gehört. Die Druckschrift D7 wurde aber erst nach dem
Anmeldetag der verfahrensgegenständlichen Anmeldung veröffentlicht und ist
daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ohnehin nicht zu berücksichtigen.
6.
Die nebengeordneten Patentansprüche 11, 17 und 18 genügen in formaler
Hinsicht, ebenso wie die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 10 und 12 bis 16
sowie die übrigen Teile der Unterlagen, den an sie zu stellenden Anforderungen.
Darüber hinaus sind die Patentansprüche 11, 17 sowie 18 bereits durch ihren
jeweiligen Rückbezug auf den für gewährbar befundenen Patentanspruch 1
ebenfalls patentfähig.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Matter