Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 03.02.2022 – 11 W (pat) 34/18
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:030222B11Wpat34.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 34/18 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 121 555.4
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Februar 2022 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden
sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. (Univ.) Gruber und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat.
Deibele
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F01N des Deutschen Patent- und
ECLI:DE:BPatG:2022:030222B11Wpat34.18.0
Markenamts vom 21. Juni 2018 aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 6,
- Beschreibungsseiten 1 bis 9,
- Zeichnung: Figur 1
jeweils vom Anmeldetag 10. November 2016.
2.
Der Antrag der Anmelderin auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung ist am 10. November 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereicht worden und am 17. Mai 2018 mit der Bezeichnung
„Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit flüssigkeitsgekühltem
Abgasturboladermodul“
offengelegt worden.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01N des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung sinngemäß mit der
Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht
auf erfinderischer Tätigkeit, denn er ergebe sich in naheliegender Weise aus der
Druckschrift DE 43 42 572 C1
(D5)
in Kombination mit der Druckschrift
DE 10 2010 038 055 A1 (D2).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
13. Juli 2018. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin genügt der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 den Anforderungen an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit,
insbesondere betreffe die Druckschrift DE 43 42 572 C1 (D5) eine vom
Anmeldungsgegenstand grundsätzlich abweichende Lehre.
Neben den bereits von der Anmelderin in der Beschreibung der Anmeldung
genannten Druckschriften
D1
D2
D3
D4
DE 10 2010 051 562 B4,
DE 10 2010 038 055 A1,
DE 10 2014 218 782 A1 und
EP 1 384 857 A2
sind von der Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren noch die Druckschriften
D5
D6
DE 43 42 572 C1 und
DE 10 2012 200 562 A1
berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäß die Anträge,
-
-
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den am
Anmeldetag eingereichten Unterlagen zu erteilen sowie
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Mehrzylinderbrennkraftmaschine
(1)
mit
flüssigkeitsgekühltem
Abgasturboladermodul (2), wobei das mit einem Zylinderkopf (17)
verbundene Abgasturboladermodul (2)
ein wenigstens eine erste Turbine (3) aufnehmendes Turbinengehäuse (4),
ein einen ersten Abgaskrümmer (5) und einen zweiten Abgaskrümmer (6)
aufnehmendes Abgaskrümmergehäuse (7), wobei der erste Abgaskrümmer
(5) mittels eines ersten Abgaskrümmerarmes (11) einem ersten Abgaskanal
(12) eines jeweiligen Zylinders (13) und der zweite Abgaskrümmer (6) mittels
eines zweiten Abgaskrümmerarmes (15) einem zweiten Abgaskanal (16) des
jeweiligen Zylinders (13) zugeordnet ist,
einen ersten Kühlmittelkanal (8), und
einen zweiten Kühlmittelkanal (9) mit einer turbulenzerhöhenden Struktur
(31) umfasst.“
Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 6 sowie den weiteren Einzelheiten wird auf
die Anmeldeunterlagen und die Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Die Anmeldung
betrifft eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit
flüssigkeitsgekühltem Abgasturboladermodul, wobei das mit einem Zylinderkopf
verbundene Abgasturboladermodul ein wenigstens eine erste Turbine
aufnehmendes Turbinengehäuse, ein einen ersten Abgaskrümmer und einen
zweiten Abgaskrümmer aufnehmendes Abgaskrümmergehäuse, wobei der erste
Abgaskrümmer mittels eines ersten Abgaskrümmerarmes einem ersten Abgaskanal
eines jeweiligen Zylinders und der zweite Abgaskrümmer mittels eines zweiten
Abgaskrümmerarmes einem zweiten Abgaskanal des
jeweiligen Zylinders
zugeordnet ist, einen ersten Kühlmittelkanal, und einen zweiten Kühlmittelkanal mit
einer
turbulenzerhöhenden Struktur
umfasst
(vgl. Offenlegungsschrift
Patentanspruch 1 und Abs. [0001]).
In der Beschreibung der Anmeldung ist angegeben, dass für die Aufladung von
Brennkraftmaschinen Abgasturbolader verwendet würden, um die in dem beim
Betrieb der Brennkraftmaschine anfallenden Abgas enthaltene Abgasenthalpie zur
Verdichtung der angesaugten Frischluft zu nutzen. Für eine möglichst optimale
Nutzung der Abgasenthalpie seien Lösungen bekannt, bei welchen die Turbine des
Abgasturboladers möglichst nah am Zylinder angeordnet sei. Dadurch werde eine
Abkühlung des Abgases vor allem beim Betrieb der Brennkraftmaschine in
niedrigen Lastbereichen verringert und demnach das Ansprechverhalten des
Abgasturboladers verbessert. Zur Verringerung der mittels Abgases zu
durchströmenden Kanallängen
zwischen
Zylinder
und Turbine
des
Abgasturboladers würden integrierte Module verwendet, bei welchen der
Abgaskrümmer
im Zylinderkopf
integriert
sei, oder beispielsweise der
Abgaskrümmer mit dem Gehäuse des Abgasturboladers zusammengefasst sei (vgl.
Offenlegungsschrift Abs. [0002]).
Um die thermische Belastung des Zylinderkopfes, des Abgaskrümmers und der
Turbine vor allem beim Betrieb der Brennkraftmaschine in hohen Lastbereichen
gering zu halten, seien Lösungen bekannt, bei welchen der Zylinderkopf im Bereich
der Abgaskanäle, der Abgaskrümmer und das Gehäuse des Turboladers mit einer
Flüssigkeitskühlung versehen seien. Diese Flüssigkeitskühlung sei dann
beispielsweise mit der Flüssigkeitskühlung der Brennkraftmaschine verbunden. Der
Wärmeübergang zwischen Abgas und Kühlmittel könne durch gezielt erzeugte
Oberflächenstrukturen
in den Kühlmittelkanälen verbessert werden (vgl.
Offenlegungsschrift Abs. [0003]).
Aus der Offenlegungsschrift EP 1 384 857 A2 (D4) gehe eine aufgeladene
Brennkraftmaschine
für Marineanwendungen mit einstückig miteinander
ausgebildetem Turbinengehäuse und Abgaskrümmergehäuse hervor. Das
Turbinengehäuse und der Abgaskrümmer seien von einer Kühleinrichtung,
vorzugsweise mit einem Wassermantel umgeben, wobei Seewasser als Kühlmittel
vorgesehen sei. Weiter sei ein separater Kühlkreislauf vorgesehen, welcher zur
Kühlung des Turbinenlagergehäuses mit einem Motorkühlkreislauf verbunden sei.
Somit erfolge eine getrennte Kühlung von Lagergehäuse und Turbinengehäuse
(vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0004]).
Aus
der Offenlegungsschrift DE 10 2010 038 055 A1
(D2)
sei
eine
Brennkraftmaschine mit einem zur Nutzung der Abgasenthalpie vorgesehenen
Abgasturbolader bekannt. Das Turbinengehäuse des Abgasturboladers weise
einen Kühlmittelmantel auf, welcher zur Verbesserung des Wärmeübergangs mit
einer gezielt unebenen Oberflächenstruktur versehen sei. Weiter werde
beschrieben, dass die Flüssigkeitskühlung des Zylinderkopfes mit der
Flüssigkeitskühlung im Turbinengehäuse verbunden sei. Diese Oberflächenstruktur
werde beispielsweise durch ein rippenförmiges Element dargestellt, welches in den
Kühlmittelmantel hineinrage. Dadurch werde die Strömungsgeschwindigkeit in
Folge des reduzierten Strömungsquerschnitts und somit der Wärmeübergang lokal
begrenzt erhöht (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0005]).
Aus
der
Patentschrift
DE 10 2010 051 562 B4
(D1)
gehe
eine
Abgasführungsvorrichtung für eine Verbrennungskraftmaschine hervor, welche ein
einstückig ausgebildetes Abgaskrümmergehäuse und Turbinengehäuse umfasse.
Zur Vermeidung von thermischen Spannungen in der Abgasführungsvorrichtung sei
ein Kühlmittelkanal im Abgaskrümmergehäuse mit einem Kühlmittelkanal im
Turbinengehäuse fluidverbunden. Weiter sei ein Wärmetauscher vorgesehen,
dessen Durchströmung über ein Abgasrückführventil regelbar sei, wobei die
Kühlung des Abgasrückführventils durch den Kühlmittelkanal des Abgaskrümmers
erfolge. Weiter werde beschrieben, dass sich der Kühlmittelmantel auch teilweise
um die Abgaskanäle erstrecke. Der Kühlmittelkanal im Turbinengehäuse sei als
ringförmiger Kühlmittelkanal ausgebildet, welcher die Fluten des zweiflutigen
Turbinengehäuses radial umgebe (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0006]).
Aus der Offenlegungsschrift DE 10 2014 218 782 A1 (D3) sei eine aufgeladene
Brennkraftmaschine mit einem Abgasturbolader bekannt. Der Abgasturbolader
umfasse ein Turbinengehäuse zur Aufnahme eines Laufrades und ein
Lagegehäuse zur Aufnahme einer drehbaren Welle, auf welcher das Laufrad
gelagert sei. Das Turbinengehäuse sei zur Kühlung des Abgasturboladers mit
einem ersten Kühlmittelkanal und einem mit dem ersten Kühlmittelkanal mittels
mindestens eines Verbindungskanals fluidverbundenen zweiten Kühlmittelkanal
versehen, wobei der erste Kühlmittelkanal sich auf der dem Lagergehäuse
zugewandten Seite ringförmig um die Welle und der zweite Kühlmittelkanal sich auf
der dem Lagergehäuse abgewandten Seite ringförmig um die Welle erstrecke.
Weiter werde beschrieben, dass die Kühlung durch eine Erhöhung des
Druckgefälles zwischen den Kühlmittelkanälen verbessert werden könne, da sich
dadurch die Strömungsgeschwindigkeit und infolgedessen der Wärmeübergang
infolge Konvektion in dem mindestens einen Verbindungskanal erhöhe (vgl.
Offenlegungsschrift Abs. [0007]).
Die zu lösende Aufgabe bestehe darin, eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit
flüssigkeitsgekühltem Abgasturboladermodul mit
verbesserter Kühlwirkung
bereitzustellen (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0008]).
Als mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter Fachmann ist ein Hochschulabsolvent
der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung sowohl bei der
Konstruktion und Entwicklung von aufgeladenen Brennkraftmaschinen und deren
abgasführenden Komponenten als auch bei der Lösung von Problemstellungen
hinsichtlich der Kühlung derartiger Motoren und Abgaskomponenten anzusehen.
In einer gegliederten Fassung stellt sich ihm der Anmeldungsgegenstand nach
Patentanspruch 1 wie folgt dar:
M1 Mehrzylinderbrennkraftmaschine
M2
Die Mehrzylinderbrennkraftmaschine ist mit einem Abgasturboladermodul
versehen.
M2.1 Das Abgasturboladermodul ist flüssigkeitsgekühlt.
M2.2 Das Abgasturboladermodul
ist mit einem Zylinderkopf der
Mehrzylinderbrennkraftmaschine verbunden.
M3
Das Abgasturboladermodul umfasst ein Turbinengehäuse.
M3.1 Das Turbinengehäuse nimmt wenigstens eine erste Turbine auf.
M4
Das Abgasturboladermodul umfasst ein Abgaskrümmergehäuse.
M4.1 Das Abgaskrümmergehäuse nimmt einen ersten Abgaskrümmer auf.
M4.1.1
Dieser ist mittels eines ersten Abgaskrümmerarmes einem
ersten Abgaskanal eines jeweiligen Zylinders zugeordnet.
M4.2 Das Abgaskrümmergehäuse nimmt einen zweiten Abgaskrümmer auf.
M4.2.1
Dieser ist mittels eines zweiten Abgaskrümmerarmes
einem zweiten Abgaskanal eines jeweiligen Zylinders
zugeordnet.
M5
M6
Das Abgasturboladermodul umfasst einen ersten Kühlmittelkanal.
Das Abgasturboladermodul umfasst einen zweiten Kühlmittelkanal.
M6.1 Der zweite Kühlmittelkanal ist mit einer turbulenzerhöhenden Struktur
versehen.
Einige Merkmale bedürfen einer Erläuterung.
Zur Merkmalsgruppe M4: Diese legt fest, dass das Abgasturboladermodul ein
Abgaskrümmergehäuse umfasst, das zwei Abgaskrümmer aufnimmt. Für jeden
Zylinder der Brennkraftmaschine, der an die beiden Abgaskrümmer angebunden
ist, werden mindestens zwei Auslässe gefordert, wobei der erste Abgaskrümmer mit
dem ersten dieser Auslässe und der zweite Abgaskrümmer mit dem zweiten
Auslass
jeweils über einen
ihrer Abgaskrümmerarme und einen
jeweils
zwischengeschalteten Abgaskanal strömungstechnisch verbunden ist.
Zu Merkmal M6.1: Der zweite Kühlmittelkanal wird
im Betrieb der
Brennkraftmaschine von einer Kühlflüssigkeit durchströmt (vgl. M2.1). Der
vorstehend genannte Fachmann kennt die Unterschiede zwischen laminarer und
turbulenter Strömung;
insbesondere weiß er, dass durch Turbulenz das
Strömungsprofil im Kühlmittelkanal verändert wird sowie die Transportkoeffizienten
in der Flüssigkeit erhöht werden. Die Wirbelbildung führt zu einer verbesserten
Durchmischung und einem erhöhten Wärmeübergang von der Kanalwand zur
Flüssigkeit, also letztendlich zu einer erhöhten Wärmeübertragung vom Abgas zur
Kühlflüssigkeit. Die Struktur selbst kann eine Ausgestaltung der
inneren
Wandoberfläche des Kühlmittelkanals oder darin vorgesehene Einbauten sein, und
sie dient zur räumlich begrenzten Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit (vgl.
Abs. [0017] der OS).
2.
Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich des Patentbegehrens vom Anmeldetag
bestehen nicht.
3.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
in der Fassung des Hauptantrags erweist sich als patentfähig.
3.1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist unbestritten
Eine Gruppierung der Zylinderauslässe eines Zylinders zu zwei Abgaskrümmern
entsprechend der Merkmalsgruppe M4 geht entgegen der Auffassung der
Prüfungsstelle aus der Druckschrift D5 nicht hervor:
Diese Druckschrift betrifft eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine, bei der Zylinder zu
Gruppen zusammengefasst werden (vgl. Sp.1, Z. 3 bis 6). Aus der dortigen Figur
i. V. m. mit Spalte 2, Zeilen 49 bis 54,
geht hervor, dass die
Mehrzylinderbrennkraftmaschine vier Zylinder sowie einen ersten und zweiten
Abgaskrümmer in Form der Abgasrohre 4 und 5 umfassen soll. Der erste
Abgaskrümmer 4 ist über ein erstes Anschlussrohr 4a mit einem Zylinderauslass 3
eines ersten Zylinders und über ein zweites Anschlussrohr 4b mit dem
Zylinderauslass 3 eines zweiten Zylinders verbunden. Diese beiden Zylinder sind
zu einer ersten Gruppe zusammengefasst. Eine zweite, ebenfalls aus zwei
Zylindern bestehende Gruppe ist über die mit den Zylinderauslässen 3 ihrer Zylinder
verbundenen Anschlussrohre 5a, 5b an den zweiten Abgaskrümmer 5 angebunden.
Dass es sich hierbei um eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit vier Zylindern,
bei der je zwei Zylinder zu einer Gruppe gruppiert sein sollen, handelt, wird
insbesondere angesichts des zweiten Satzes der oben genannten Textstelle (vgl.
Sp. 2, Z. 52 ff.) deutlich:
„Je nach Motortyp können natürlich auch drei oder vier Zylinder einer
Brennkraftmaschine zu Gruppen zusammengefasst sein“.
Bei Motoren mit größerer Zylinderanzahl können die zwei Gruppen demnach auch
drei oder vier Zylinder umfassen. Die Gesamtanzahl der Zylinder läge dann
entsprechend bei sechs bzw. acht.
In Abgrenzung hierzu soll es sich bei dem in der Figur gezeigten Motor aber
eindeutig um eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit zwei Gruppen von jeweils
zwei Zylindern handeln.
Die Auffassung der Prüfungsstelle, in der Figur der Druckschrift D5 sei eine
Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit nur zwei Zylindern mit
jeweils zwei
Zylinderauslässen gezeigt und beschrieben, erweist sich somit als unzutreffend,
und beruht offensichtlich auf einer Fehldeutung des Zahlwortes „zweier“ in Spalte
2, Zeilen 50 bis 51. Mit „zweier Zylinder“ ist eben gerade nicht gemeint, dass in der
Figur nur zwei Zylinder gezeigt sind, sondern dass die zwei Zylindergruppen aus
jeweils zwei Zylindern gebildet werden sollen.
Im Ergebnis offenbart die Druckschrift D5 daher zwar einen zweiten Abgaskrümmer
5 (M4.2) mit einem zweiten Abgaskrümmerarm 5a, 5b (Teilmerkmal M4.2.1). Dieser
Abgaskrümmerarm ist aber nicht einem zweiten Abgaskanal desselben Zylinders
zugeordnet, wobei dieser Zylinder auch bereits über einen ersten Abgaskanal an
den ersten Abgaskrümmerarm 4a, 4b des ersten Abgaskrümmers 4 angebunden
ist. Das Teilmerkmal M4.2.1 des beanspruchten Gegenstandes ist demnach ebenso
wenig in der Druckschrift D5 offenbart, wie das Merkmal M6.1, das einen – wie auch
von der Prüfungsstelle
festgestellt
- mit
einer
anspruchsgemäßen
turbulenzerhöhenden Struktur versehenen Kühlmittelkanal betrifft.
Die beanspruchte Mehrzylinderbrennkraftmaschine ist demnach neu gegenüber der
Druckschrift D5.
Auch die übrigen Druckschriften D1 bis D4 sowie D6 offenbaren keine
Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes
nach Patentanspruch 1.
Insbesondere offenbart die Druckschrift D1 (vgl. Patentansprüche 1, 6, Abs. [0012],
[0020] bis
[0024], Fig.) eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit einem
flüssigkeitsgekühlten
Abgasturboladermodul,
bestehend
aus
einem
Turbinengehäuse 20 und einem Abgaskrümmergehäuse 4,
in dem zwei
Abgaskrümmer (Abgaskanäle 12) über ihre Abgaskrümmerarme (Abgaseinlässe 6,
8)
unterschiedlichen
Zylindern
zugeordnet
sind.
Die
beanspruchte
Mehrzylinderbrennkraftmaschine hebt sich von der bekannten demnach zumindest
durch Merkmal M4.2.1 ab. Zudem gibt es keine Hinweise auf turbulenzerhöhende
Strukturen in Kühlkanälen (Merkmal M6.1).
Die Druckschrift D2 offenbart ein flüssigkeitsgekühltes Abgasturboladermodul einer
Mehrzylinderbrennkraftmaschine (vgl. Patentansprüche 1, 8, Abs. [0018], [0060],
Fig.) mit einem eine Turbine aufnehmenden Turbinengehäuse, das mit einem
Zylinderkopf verbunden ist (Merkmale M1 bis M3.1). Ein Abgaskrümmer umfasst
einen ersten und einen zweiten Abgaskrümmerarm (vgl. Fig. 4, Abgasleitungen 3),
die jeweils einem ersten bzw. zweiten Abgaskanal (Auslassöffnungen 12) eines
Zylinders zugeordnet sind (vgl. Abs. [0059], Fig. 4; M4.1, M4.1.1). Jedem der
Abgaskrümmerarme 3 kann ein Kühlmittelmantel 4 bzw. Kühlmittelkanal (vgl. Abs.
[0009]) zugeordnet sein. Demnach sind in der Druckschrift D2 auch ein erster und
ein zweiter Kühlmittelkanal offenbart (vgl. Patentansprüche 1, 3; Fig. 1; M5, M6). In
der Begrenzungswand des Kühlmittelmantels ist kühlmittelseitig eine Turbulenzen
erzeugende Oberflächenstruktur
zur Verbesserung des Wärmeübergangs
eingebracht (vgl. Abs. [0024], [0028]; Merkmal M6.1). Der Abgaskrümmer ist
integral mit dem Zylinderkopf ausgebildet (vgl. Abs. [0041] bis [0044]).
Demgegenüber fordert vorliegender Anmeldungsgegenstand auch einen zweiten
Abgaskrümmer (Merkmale M4.2, M4.2.1) sowie ein Abgaskrümmergehäuse als
Bestandteil des Abgasturboladermoduls (Merkmal M4).
Bei
den
aus
den Druckschriften D3, D4
und D6
bekannten
Mehrzylinderbrennkraftmaschinen ist – wie auch bei den aus den anderen
Druckschriften bekannten Mehrzylinderbrennkraftmaschinen – zumindest nicht
vorgesehen, mittels Abgaskrümmerarmen eines zweiten Abgaskrümmers diesen
den zweiten Abgaskanälen derselben Zylinder zuzuordnen, wobei diese Zylinder
bereits über einen ersten Abgaskanal an Abgaskrümmerarme eines ersten
Abgaskrümmers angebunden sind (Merkmal M4.2.1). Darüber hinaus fehlt es in
diesen Druckschriften an Hinweisen, Kühlmittelkanäle mit turbulenzerhöhenden
Strukturen zu versehen (Merkmal 6.1).
3.2
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann insbesondere
ausgehend von der Druckschrift D5 in Zusammenschau mit der Druckschrift D2
nicht nahegelegt.
Wie weiter vorstehend zur Neuheitsbetrachtung ausgeführt, ist die aus der
Druckschrift D5 bekannte Mehrzylinderbrennkraftmaschine zwar mit zwei
Abgaskrümmern i. S. d. vorliegenden Anmeldung ausgestattet, jedoch sind die
Abgaskrümmer nicht an zwei Auslässe der jeweiligen Zylinder, sondern an zwei
Gruppen von Zylindern angeschlossen. Die einzelnen Zylinder sind nämlich nicht
mit zwei Auslässen versehen. Es mag zutreffen, dass, wenn es um die Lösung des
Problems geht, ein flüssigkeitsgekühltes Abgasturboladermodul mit verbesserter
Kühlwirkung bereitzustellen, der Fachmann in Erwägung zöge, turbulenzerhöhende
Strukturen in Kühlflüssigkeit führenden Kanälen vorzusehen. Dies ist beispielsweise
in der Druckschrift D2 erläutert (vgl. a. a. O.) und davon geht auch die vorliegende
Anmeldung aus (vgl. Abs. [0003] der OS). Das Ergreifen dieser Maßnahme bei der
aus der Druckschrift D5 bekannten Mehrzylinderbrennkraftmaschine führt jedoch
nicht zum Anmeldungsgegenstand, insbesondere nicht zu Merkmal M4.2.1. Die
Anordnung der Abgaskrümmer bliebe unverändert. Auch unter Berücksichtigung,
dass
die
Zylinder
der
aus
der
Druckschrift
D2
bekannten
Mehrzylinderbrennkraftmaschine jeweils zwei Auslässe aufweisen, wird der
vorliegende Anmeldungsgegenstand durch die Zusammenschau nicht erhalten. Die
beiden Auslässe sind jeweils demselben einzig vorhandenen Abgaskrümmer
zugeordnet, der zudem in den Zylinderkopf integriert ist. Insbesondere werden die
Vorteile in diesem Zusammenhang hervorgehoben (vgl. Abs. [0043]). Von daher
besteht keine Veranlassung, Abgaskrümmer aus dem Zylinderkopf zu entfernen
(fehlendes Merkmal M4).
Auch wenn in vorliegendem Fall der zu berücksichtigende Stand der Technik dies
nicht hergibt, dürfte allerdings auf dem einschlägigen Fachgebiet bekannt sein, dass
eine
Verbesserung
der
Drehmomentcharakteristik
einer
Mehrzylinderbrennkraftmaschine dadurch zu erzielen ist, indem die Zylinder einer
Mehrzylinderbrennkraftmaschine und dabei die ersten Zylinderauslässe über einen
ersten Abgaskrümmer an eine erste Flut einer zweiflutigen Turbine und die zweiten
Zylinderauslässe an einen zweiten Abgaskrümmer und diesen an die zweite Flut
der Turbine eines Abgasturboladers angebunden werden.
Auch unter diesen Voraussetzungen bestehen Zweifel, dass der berücksichtigte
Stand der Technik zum Anmeldungsgegenstand führt. So ist aus der Druckschrift
D6 (vgl. Patentansprüche 1, 2, 4, Abs. [0015], [0019], [0024], [0039] bis [0041],
[0048], [0067], [0072], Fig. 1, 3) eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine 10 mit an
einen Zylinderkopf 11 angeschlossenem Abgasturboladermodul, bestehend aus
einem Turbinengehäuse 22 und einem Abgaskrümmergehäuse 14, bekannt, wobei
beide Gehäuse 22, 14 flüssigkeitsgekühlt ausgebildet sind (M1 bis M4). Das
Abgaskrümmergehäuse
nimmt
einen
ersten
Abgaskrümmer
mit
Abgaskrümmerarmen auf (Abgas-Strömungsdurchlässe 15; M4.1, M4.1.1). Ein
zweiter merkmalsgemäßer Abgaskrümmer
(M4.2 und M4.2.1) wird nicht
beschrieben. Da die Ausgestaltung der Kühlmittelkanäle im Patentanspruch der
vorliegenden Anmeldung offenbleibt, stellen die im Abgaskrümmergehäuse 14 und
im Turbinengehäuse 22 von Kühlmittel durchströmten Kanäle erste und zweite
Kühlmittelkanäle i. S. d. Anmeldung dar (vgl. Abs. [0048], [0068], Fig. 3; (Merkmale
M5, M6).
Zieht der Fachmann ausgehend von der Mehrzylinderbrennkraftmaschine der
Druckschrift D6 die Druckschrift D2 mit hinzu, um die Flüssigkeitskühlung des
Abgasturboladermoduls zu verbessern, so gelangt der Fachmann nicht zu einer
Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit
einem merkmalsgemäßen
zweiten
Abgaskrümmer (M4.2, M.4.2.1).
Die Druckschrift D6 geht von einem Vier-Zylindermotor mit jeweils nur einem
Zylinderauslass und nur einem Abgaskrümmer aus (vgl. Fig. 1).
In
dem
Bestreben,
die
Drehmomentcharakteristik
einer
Mehrzylinderbrennkraftmaschine zu verbessern, dürfte ein Fachmann erwägen, auf
eine ihm grundsätzlich bekannte Motorarchitektur zurückzugreifen und auf die
Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit
getrennt
vom
flüssigkeitsgekühlten
Turbinengehäuse vorgesehenem Ladedruckregelventil gemäß der Druckschrift D6
anwenden.
Unter Berücksichtigung dieser Lehre (vgl. obenstehenden Ansatz zur Verbesserung
der
Drehmomentcharakteristik)
sieht
der
Fachmann
bei
der
Mehrzylinderbrennkraftmaschine
der Druckschrift D6
jeweils
zweite
Zylinderauslässe mit zweiten Abgaskanälen sowie eine zweiflutige Turbine vor und
bildet im Abgaskrümmergehäuse einen zweiten Abgaskrümmer aus. Dabei
gruppiert er die Abgaskrümmerarme beider Abgaskrümmer wie an sich bekannt und
bindet die jeweiligen Gesamtabgasleitungen getrennt an die zwei Fluten der Turbine
an (M4.2, M4.2.1).
Die Ausgestaltung eines und somit ggfs. zweiten Kühlmittelkanals mit einer
turbulenzerhöhenden Struktur zur Verbesserung der Wärmeübertragung mag dem
Fachmann im Rahmen seiner Tätigkeit durchaus angezeigt sein (vgl. D2, Abs.
[0028]; Merkmal M6.1).
Die Druckschrift D2 betrifft u. a. konkret einen integral mit dem Zylinderkopf
ausgebildeten Abgaskrümmer und lehrt, aufgrund der dort zu erwartenden
besonderen
thermischen Belastungen, einzelne Kühlmittelmäntel bzw.
Kühlmittelkanäle an den jeweiligen Abgaskrümmerarmen anzuordnen (vgl. D2; Abs.
[0039], Fig. 4). Veranlassung, die Druckschrift D2 zusätzlich noch zu der
Druckschrift D6 mit hinzuzuziehen, besteht für den Fachmann demnach lediglich,
wenn der Fachmann in der Zusammenschau der Druckschrift D6 mit seinem
Fachwissen alternativ zur Ausführung des Abgaskrümmergehäuses getrennt vom
Zylinderkopf (vgl. D6, Patentanspruch 2, Fig. 1) auf eine einteilige Ausgestaltung
von Zylinderkopf und Abgaskrümmer (vgl. D6, Patentanspruch 3, Fig. 6)
zurückgreifen sollte. Dieser „integrierten Bauform“ fehlt aber das geforderte
Merkmal M4 eines Abgaskrümmergehäuses als Bestandteil des mit dem
Zylinderkopf verbundenen Abgasturboladermoduls. Die zusätzliche Hinzuziehung
der Druckschrift D2 zu der Druckschrift D6 i. V. m. seinem Fachwissen legt
demnach den beanspruchten Gegenstand nicht nahe.
Auch die Berücksichtigung der übrigen Druckschriften D1, D3 und D4 bringt
erkennbar
keine
zusätzlichen
Erkenntnisse
im Hinblick
auf
den
Anmeldungsgegenstand.
Der Stand der Technik aus den von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen
Druckschriften D5 und D6 sowie der von der Anmelderin genannte übrige Stand der
Technik aus den Druckschriften D1 bis D4 legt somit die mit dem unabhängigen
Patentanspruch vorgeschlagene Lösung der Anmelderin nicht nahe.
3.3 Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige und nicht
selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.
Sie sind mit diesem ebenfalls gewährbar.
4.
Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen
würden, sind nicht gegeben. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr
ist demnach zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Erstattungsantrags führt die Beschwerdeführerin an, die
Prüfungsstelle sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Lehre der Druckschrift
D5 eine Gruppierung von Auslasskanälen gemäß dem Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 betreffe, und habe daher ausgehend davon dem
Anmeldegegenstand zu Unrecht abgesprochen, auf einer erfinderischen Tätigkeit
zu beruhen. Auf Grund dieser fehlerhaften Behandlung des Sachverhalts sei die
Anmelderin gezwungen gewesen, dem Zurückweisungsbeschluss mittels der
Beschwerde entgegenzutreten.
Hieraus ergeben sich jedoch keine Billigkeitsgründe, die eine Rückerstattung der
Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten.
Die Prüfungsstelle hat
im Zurückweisungsbeschluss zum Vorbringen der
Anmelderin auf den Prüfungsbescheid vom 25. Juli 2017 Stellung genommen und
sich dabei mit der entgegengesetzten Auffassung der Anmelderin
auseinandergesetzt (vgl. Zurückweisungsbeschluss, S. 5 fünfter Absatz und
folgende). Die Prüfungsstelle hat ihre sachliche Auffassung in sich schlüssig und
nachprüfbar derart dargelegt, dass der Inhalt der Entgegenhaltung D5 und ihre
Würdigung zumindest in sich widerspruchsfrei und logisch dargestellt waren und
auch in vertretbarer Weise die Verneinung der Patentfähigkeit zuließen. Nur weil
der Senat in Übereinstimmung mit der Anmelderin bei Würdigung des gleichen
Sachstands zu einem anderen Ergebnis kommt, rechtfertigt dies noch nicht die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Dies stellt im Sinne von § 80 Abs. 3 PatG
noch keinen so schwerwiegenden Mangel der Entscheidung dar, der eine
Gebührenerstattung rechtfertigen könnte (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG,
11. Auflage, § 80 Rn. 27).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
elektronisch einzulegen.
Wiegele
Eisenrauch
Gruber
Dr. Deibele
Sp