Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 03.02.2022 – 11 W (pat) 34/18

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:030222B11Wpat34.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 34/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 121 555.4

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. Februar 2022 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden

sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. (Univ.) Gruber und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat.

Deibele

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F01N des Deutschen Patent- und

ECLI:DE:BPatG:2022:030222B11Wpat34.18.0

Markenamts vom 21. Juni 2018 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 6,

- Beschreibungsseiten 1 bis 9,

- Zeichnung: Figur 1

jeweils vom Anmeldetag 10. November 2016.

2.

Der Antrag der Anmelderin auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr

wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung ist am 10. November 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereicht worden und am 17. Mai 2018 mit der Bezeichnung

„Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit flüssigkeitsgekühltem

Abgasturboladermodul“

offengelegt worden.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01N des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung sinngemäß mit der

Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht

auf erfinderischer Tätigkeit, denn er ergebe sich in naheliegender Weise aus der

Druckschrift DE 43 42 572 C1

(D5)

in Kombination mit der Druckschrift

DE 10 2010 038 055 A1 (D2).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

13. Juli 2018. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin genügt der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 den Anforderungen an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit,

insbesondere betreffe die Druckschrift DE 43 42 572 C1 (D5) eine vom

Anmeldungsgegenstand grundsätzlich abweichende Lehre.

Neben den bereits von der Anmelderin in der Beschreibung der Anmeldung

genannten Druckschriften

D1

D2

D3

D4

DE 10 2010 051 562 B4,

DE 10 2010 038 055 A1,

DE 10 2014 218 782 A1 und

EP 1 384 857 A2

sind von der Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren noch die Druckschriften

D5

D6

DE 43 42 572 C1 und

DE 10 2012 200 562 A1

berücksichtigt worden.

Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäß die Anträge,

-

-

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den am

Anmeldetag eingereichten Unterlagen zu erteilen sowie

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Mehrzylinderbrennkraftmaschine

(1)

mit

flüssigkeitsgekühltem

Abgasturboladermodul (2), wobei das mit einem Zylinderkopf (17)

verbundene Abgasturboladermodul (2)

ein wenigstens eine erste Turbine (3) aufnehmendes Turbinengehäuse (4),

ein einen ersten Abgaskrümmer (5) und einen zweiten Abgaskrümmer (6)

aufnehmendes Abgaskrümmergehäuse (7), wobei der erste Abgaskrümmer

(5) mittels eines ersten Abgaskrümmerarmes (11) einem ersten Abgaskanal

(12) eines jeweiligen Zylinders (13) und der zweite Abgaskrümmer (6) mittels

eines zweiten Abgaskrümmerarmes (15) einem zweiten Abgaskanal (16) des

jeweiligen Zylinders (13) zugeordnet ist,

einen ersten Kühlmittelkanal (8), und

einen zweiten Kühlmittelkanal (9) mit einer turbulenzerhöhenden Struktur

(31) umfasst.“

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 6 sowie den weiteren Einzelheiten wird auf

die Anmeldeunterlagen und die Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

Die Anmeldung

betrifft eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit

flüssigkeitsgekühltem Abgasturboladermodul, wobei das mit einem Zylinderkopf

verbundene Abgasturboladermodul ein wenigstens eine erste Turbine

aufnehmendes Turbinengehäuse, ein einen ersten Abgaskrümmer und einen

zweiten Abgaskrümmer aufnehmendes Abgaskrümmergehäuse, wobei der erste

Abgaskrümmer mittels eines ersten Abgaskrümmerarmes einem ersten Abgaskanal

eines jeweiligen Zylinders und der zweite Abgaskrümmer mittels eines zweiten

Abgaskrümmerarmes einem zweiten Abgaskanal des

jeweiligen Zylinders

zugeordnet ist, einen ersten Kühlmittelkanal, und einen zweiten Kühlmittelkanal mit

einer

turbulenzerhöhenden Struktur

umfasst

(vgl. Offenlegungsschrift

Patentanspruch 1 und Abs. [0001]).

In der Beschreibung der Anmeldung ist angegeben, dass für die Aufladung von

Brennkraftmaschinen Abgasturbolader verwendet würden, um die in dem beim

Betrieb der Brennkraftmaschine anfallenden Abgas enthaltene Abgasenthalpie zur

Verdichtung der angesaugten Frischluft zu nutzen. Für eine möglichst optimale

Nutzung der Abgasenthalpie seien Lösungen bekannt, bei welchen die Turbine des

Abgasturboladers möglichst nah am Zylinder angeordnet sei. Dadurch werde eine

Abkühlung des Abgases vor allem beim Betrieb der Brennkraftmaschine in

niedrigen Lastbereichen verringert und demnach das Ansprechverhalten des

Abgasturboladers verbessert. Zur Verringerung der mittels Abgases zu

durchströmenden Kanallängen

zwischen

Zylinder

und Turbine

des

Abgasturboladers würden integrierte Module verwendet, bei welchen der

Abgaskrümmer

im Zylinderkopf

integriert

sei, oder beispielsweise der

Abgaskrümmer mit dem Gehäuse des Abgasturboladers zusammengefasst sei (vgl.

Offenlegungsschrift Abs. [0002]).

Um die thermische Belastung des Zylinderkopfes, des Abgaskrümmers und der

Turbine vor allem beim Betrieb der Brennkraftmaschine in hohen Lastbereichen

gering zu halten, seien Lösungen bekannt, bei welchen der Zylinderkopf im Bereich

der Abgaskanäle, der Abgaskrümmer und das Gehäuse des Turboladers mit einer

Flüssigkeitskühlung versehen seien. Diese Flüssigkeitskühlung sei dann

beispielsweise mit der Flüssigkeitskühlung der Brennkraftmaschine verbunden. Der

Wärmeübergang zwischen Abgas und Kühlmittel könne durch gezielt erzeugte

Oberflächenstrukturen

in den Kühlmittelkanälen verbessert werden (vgl.

Offenlegungsschrift Abs. [0003]).

Aus der Offenlegungsschrift EP 1 384 857 A2 (D4) gehe eine aufgeladene

Brennkraftmaschine

für Marineanwendungen mit einstückig miteinander

ausgebildetem Turbinengehäuse und Abgaskrümmergehäuse hervor. Das

Turbinengehäuse und der Abgaskrümmer seien von einer Kühleinrichtung,

vorzugsweise mit einem Wassermantel umgeben, wobei Seewasser als Kühlmittel

vorgesehen sei. Weiter sei ein separater Kühlkreislauf vorgesehen, welcher zur

Kühlung des Turbinenlagergehäuses mit einem Motorkühlkreislauf verbunden sei.

Somit erfolge eine getrennte Kühlung von Lagergehäuse und Turbinengehäuse

(vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0004]).

Aus

der Offenlegungsschrift DE 10 2010 038 055 A1

(D2)

sei

eine

Brennkraftmaschine mit einem zur Nutzung der Abgasenthalpie vorgesehenen

Abgasturbolader bekannt. Das Turbinengehäuse des Abgasturboladers weise

einen Kühlmittelmantel auf, welcher zur Verbesserung des Wärmeübergangs mit

einer gezielt unebenen Oberflächenstruktur versehen sei. Weiter werde

beschrieben, dass die Flüssigkeitskühlung des Zylinderkopfes mit der

Flüssigkeitskühlung im Turbinengehäuse verbunden sei. Diese Oberflächenstruktur

werde beispielsweise durch ein rippenförmiges Element dargestellt, welches in den

Kühlmittelmantel hineinrage. Dadurch werde die Strömungsgeschwindigkeit in

Folge des reduzierten Strömungsquerschnitts und somit der Wärmeübergang lokal

begrenzt erhöht (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0005]).

Aus

der

Patentschrift

DE 10 2010 051 562 B4

(D1)

gehe

eine

Abgasführungsvorrichtung für eine Verbrennungskraftmaschine hervor, welche ein

einstückig ausgebildetes Abgaskrümmergehäuse und Turbinengehäuse umfasse.

Zur Vermeidung von thermischen Spannungen in der Abgasführungsvorrichtung sei

ein Kühlmittelkanal im Abgaskrümmergehäuse mit einem Kühlmittelkanal im

Turbinengehäuse fluidverbunden. Weiter sei ein Wärmetauscher vorgesehen,

dessen Durchströmung über ein Abgasrückführventil regelbar sei, wobei die

Kühlung des Abgasrückführventils durch den Kühlmittelkanal des Abgaskrümmers

erfolge. Weiter werde beschrieben, dass sich der Kühlmittelmantel auch teilweise

um die Abgaskanäle erstrecke. Der Kühlmittelkanal im Turbinengehäuse sei als

ringförmiger Kühlmittelkanal ausgebildet, welcher die Fluten des zweiflutigen

Turbinengehäuses radial umgebe (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0006]).

Aus der Offenlegungsschrift DE 10 2014 218 782 A1 (D3) sei eine aufgeladene

Brennkraftmaschine mit einem Abgasturbolader bekannt. Der Abgasturbolader

umfasse ein Turbinengehäuse zur Aufnahme eines Laufrades und ein

Lagegehäuse zur Aufnahme einer drehbaren Welle, auf welcher das Laufrad

gelagert sei. Das Turbinengehäuse sei zur Kühlung des Abgasturboladers mit

einem ersten Kühlmittelkanal und einem mit dem ersten Kühlmittelkanal mittels

mindestens eines Verbindungskanals fluidverbundenen zweiten Kühlmittelkanal

versehen, wobei der erste Kühlmittelkanal sich auf der dem Lagergehäuse

zugewandten Seite ringförmig um die Welle und der zweite Kühlmittelkanal sich auf

der dem Lagergehäuse abgewandten Seite ringförmig um die Welle erstrecke.

Weiter werde beschrieben, dass die Kühlung durch eine Erhöhung des

Druckgefälles zwischen den Kühlmittelkanälen verbessert werden könne, da sich

dadurch die Strömungsgeschwindigkeit und infolgedessen der Wärmeübergang

infolge Konvektion in dem mindestens einen Verbindungskanal erhöhe (vgl.

Offenlegungsschrift Abs. [0007]).

Die zu lösende Aufgabe bestehe darin, eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit

flüssigkeitsgekühltem Abgasturboladermodul mit

verbesserter Kühlwirkung

bereitzustellen (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0008]).

Als mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter Fachmann ist ein Hochschulabsolvent

der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung sowohl bei der

Konstruktion und Entwicklung von aufgeladenen Brennkraftmaschinen und deren

abgasführenden Komponenten als auch bei der Lösung von Problemstellungen

hinsichtlich der Kühlung derartiger Motoren und Abgaskomponenten anzusehen.

In einer gegliederten Fassung stellt sich ihm der Anmeldungsgegenstand nach

Patentanspruch 1 wie folgt dar:

M1 Mehrzylinderbrennkraftmaschine

M2

Die Mehrzylinderbrennkraftmaschine ist mit einem Abgasturboladermodul

versehen.

M2.1 Das Abgasturboladermodul ist flüssigkeitsgekühlt.

M2.2 Das Abgasturboladermodul

ist mit einem Zylinderkopf der

Mehrzylinderbrennkraftmaschine verbunden.

M3

Das Abgasturboladermodul umfasst ein Turbinengehäuse.

M3.1 Das Turbinengehäuse nimmt wenigstens eine erste Turbine auf.

M4

Das Abgasturboladermodul umfasst ein Abgaskrümmergehäuse.

M4.1 Das Abgaskrümmergehäuse nimmt einen ersten Abgaskrümmer auf.

M4.1.1

Dieser ist mittels eines ersten Abgaskrümmerarmes einem

ersten Abgaskanal eines jeweiligen Zylinders zugeordnet.

M4.2 Das Abgaskrümmergehäuse nimmt einen zweiten Abgaskrümmer auf.

M4.2.1

Dieser ist mittels eines zweiten Abgaskrümmerarmes

einem zweiten Abgaskanal eines jeweiligen Zylinders

zugeordnet.

M5

M6

Das Abgasturboladermodul umfasst einen ersten Kühlmittelkanal.

Das Abgasturboladermodul umfasst einen zweiten Kühlmittelkanal.

M6.1 Der zweite Kühlmittelkanal ist mit einer turbulenzerhöhenden Struktur

versehen.

Einige Merkmale bedürfen einer Erläuterung.

Zur Merkmalsgruppe M4: Diese legt fest, dass das Abgasturboladermodul ein

Abgaskrümmergehäuse umfasst, das zwei Abgaskrümmer aufnimmt. Für jeden

Zylinder der Brennkraftmaschine, der an die beiden Abgaskrümmer angebunden

ist, werden mindestens zwei Auslässe gefordert, wobei der erste Abgaskrümmer mit

dem ersten dieser Auslässe und der zweite Abgaskrümmer mit dem zweiten

Auslass

jeweils über einen

ihrer Abgaskrümmerarme und einen

jeweils

zwischengeschalteten Abgaskanal strömungstechnisch verbunden ist.

Zu Merkmal M6.1: Der zweite Kühlmittelkanal wird

im Betrieb der

Brennkraftmaschine von einer Kühlflüssigkeit durchströmt (vgl. M2.1). Der

vorstehend genannte Fachmann kennt die Unterschiede zwischen laminarer und

turbulenter Strömung;

insbesondere weiß er, dass durch Turbulenz das

Strömungsprofil im Kühlmittelkanal verändert wird sowie die Transportkoeffizienten

in der Flüssigkeit erhöht werden. Die Wirbelbildung führt zu einer verbesserten

Durchmischung und einem erhöhten Wärmeübergang von der Kanalwand zur

Flüssigkeit, also letztendlich zu einer erhöhten Wärmeübertragung vom Abgas zur

Kühlflüssigkeit. Die Struktur selbst kann eine Ausgestaltung der

inneren

Wandoberfläche des Kühlmittelkanals oder darin vorgesehene Einbauten sein, und

sie dient zur räumlich begrenzten Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit (vgl.

Abs. [0017] der OS).

2.

Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich des Patentbegehrens vom Anmeldetag

bestehen nicht.

3.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

in der Fassung des Hauptantrags erweist sich als patentfähig.

3.1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist unbestritten

neu, insbesondere auch gegenüber der Druckschrift D5 (§§ 1, 3 PatG).

Eine Gruppierung der Zylinderauslässe eines Zylinders zu zwei Abgaskrümmern

entsprechend der Merkmalsgruppe M4 geht entgegen der Auffassung der

Prüfungsstelle aus der Druckschrift D5 nicht hervor:

Diese Druckschrift betrifft eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine, bei der Zylinder zu

Gruppen zusammengefasst werden (vgl. Sp.1, Z. 3 bis 6). Aus der dortigen Figur

i. V. m. mit Spalte 2, Zeilen 49 bis 54,

geht hervor, dass die

Mehrzylinderbrennkraftmaschine vier Zylinder sowie einen ersten und zweiten

Abgaskrümmer in Form der Abgasrohre 4 und 5 umfassen soll. Der erste

Abgaskrümmer 4 ist über ein erstes Anschlussrohr 4a mit einem Zylinderauslass 3

eines ersten Zylinders und über ein zweites Anschlussrohr 4b mit dem

Zylinderauslass 3 eines zweiten Zylinders verbunden. Diese beiden Zylinder sind

zu einer ersten Gruppe zusammengefasst. Eine zweite, ebenfalls aus zwei

Zylindern bestehende Gruppe ist über die mit den Zylinderauslässen 3 ihrer Zylinder

verbundenen Anschlussrohre 5a, 5b an den zweiten Abgaskrümmer 5 angebunden.

Dass es sich hierbei um eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit vier Zylindern,

bei der je zwei Zylinder zu einer Gruppe gruppiert sein sollen, handelt, wird

insbesondere angesichts des zweiten Satzes der oben genannten Textstelle (vgl.

Sp. 2, Z. 52 ff.) deutlich:

„Je nach Motortyp können natürlich auch drei oder vier Zylinder einer

Brennkraftmaschine zu Gruppen zusammengefasst sein“.

Bei Motoren mit größerer Zylinderanzahl können die zwei Gruppen demnach auch

drei oder vier Zylinder umfassen. Die Gesamtanzahl der Zylinder läge dann

entsprechend bei sechs bzw. acht.

In Abgrenzung hierzu soll es sich bei dem in der Figur gezeigten Motor aber

eindeutig um eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit zwei Gruppen von jeweils

zwei Zylindern handeln.

Die Auffassung der Prüfungsstelle, in der Figur der Druckschrift D5 sei eine

Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit nur zwei Zylindern mit

jeweils zwei

Zylinderauslässen gezeigt und beschrieben, erweist sich somit als unzutreffend,

und beruht offensichtlich auf einer Fehldeutung des Zahlwortes „zweier“ in Spalte

2, Zeilen 50 bis 51. Mit „zweier Zylinder“ ist eben gerade nicht gemeint, dass in der

Figur nur zwei Zylinder gezeigt sind, sondern dass die zwei Zylindergruppen aus

jeweils zwei Zylindern gebildet werden sollen.

Im Ergebnis offenbart die Druckschrift D5 daher zwar einen zweiten Abgaskrümmer

5 (M4.2) mit einem zweiten Abgaskrümmerarm 5a, 5b (Teilmerkmal M4.2.1). Dieser

Abgaskrümmerarm ist aber nicht einem zweiten Abgaskanal desselben Zylinders

zugeordnet, wobei dieser Zylinder auch bereits über einen ersten Abgaskanal an

den ersten Abgaskrümmerarm 4a, 4b des ersten Abgaskrümmers 4 angebunden

ist. Das Teilmerkmal M4.2.1 des beanspruchten Gegenstandes ist demnach ebenso

wenig in der Druckschrift D5 offenbart, wie das Merkmal M6.1, das einen – wie auch

von der Prüfungsstelle

festgestellt

- mit

einer

anspruchsgemäßen

turbulenzerhöhenden Struktur versehenen Kühlmittelkanal betrifft.

Die beanspruchte Mehrzylinderbrennkraftmaschine ist demnach neu gegenüber der

Druckschrift D5.

Auch die übrigen Druckschriften D1 bis D4 sowie D6 offenbaren keine

Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes

nach Patentanspruch 1.

Insbesondere offenbart die Druckschrift D1 (vgl. Patentansprüche 1, 6, Abs. [0012],

[0020] bis

[0024], Fig.) eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit einem

flüssigkeitsgekühlten

Abgasturboladermodul,

bestehend

aus

einem

Turbinengehäuse 20 und einem Abgaskrümmergehäuse 4,

in dem zwei

Abgaskrümmer (Abgaskanäle 12) über ihre Abgaskrümmerarme (Abgaseinlässe 6,

8)

unterschiedlichen

Zylindern

zugeordnet

sind.

Die

beanspruchte

Mehrzylinderbrennkraftmaschine hebt sich von der bekannten demnach zumindest

durch Merkmal M4.2.1 ab. Zudem gibt es keine Hinweise auf turbulenzerhöhende

Strukturen in Kühlkanälen (Merkmal M6.1).

Die Druckschrift D2 offenbart ein flüssigkeitsgekühltes Abgasturboladermodul einer

Mehrzylinderbrennkraftmaschine (vgl. Patentansprüche 1, 8, Abs. [0018], [0060],

Fig.) mit einem eine Turbine aufnehmenden Turbinengehäuse, das mit einem

Zylinderkopf verbunden ist (Merkmale M1 bis M3.1). Ein Abgaskrümmer umfasst

einen ersten und einen zweiten Abgaskrümmerarm (vgl. Fig. 4, Abgasleitungen 3),

die jeweils einem ersten bzw. zweiten Abgaskanal (Auslassöffnungen 12) eines

Zylinders zugeordnet sind (vgl. Abs. [0059], Fig. 4; M4.1, M4.1.1). Jedem der

Abgaskrümmerarme 3 kann ein Kühlmittelmantel 4 bzw. Kühlmittelkanal (vgl. Abs.

[0009]) zugeordnet sein. Demnach sind in der Druckschrift D2 auch ein erster und

ein zweiter Kühlmittelkanal offenbart (vgl. Patentansprüche 1, 3; Fig. 1; M5, M6). In

der Begrenzungswand des Kühlmittelmantels ist kühlmittelseitig eine Turbulenzen

erzeugende Oberflächenstruktur

zur Verbesserung des Wärmeübergangs

eingebracht (vgl. Abs. [0024], [0028]; Merkmal M6.1). Der Abgaskrümmer ist

integral mit dem Zylinderkopf ausgebildet (vgl. Abs. [0041] bis [0044]).

Demgegenüber fordert vorliegender Anmeldungsgegenstand auch einen zweiten

Abgaskrümmer (Merkmale M4.2, M4.2.1) sowie ein Abgaskrümmergehäuse als

Bestandteil des Abgasturboladermoduls (Merkmal M4).

Bei

den

aus

den Druckschriften D3, D4

und D6

bekannten

Mehrzylinderbrennkraftmaschinen ist – wie auch bei den aus den anderen

Druckschriften bekannten Mehrzylinderbrennkraftmaschinen – zumindest nicht

vorgesehen, mittels Abgaskrümmerarmen eines zweiten Abgaskrümmers diesen

den zweiten Abgaskanälen derselben Zylinder zuzuordnen, wobei diese Zylinder

bereits über einen ersten Abgaskanal an Abgaskrümmerarme eines ersten

Abgaskrümmers angebunden sind (Merkmal M4.2.1). Darüber hinaus fehlt es in

diesen Druckschriften an Hinweisen, Kühlmittelkanäle mit turbulenzerhöhenden

Strukturen zu versehen (Merkmal 6.1).

3.2

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten

Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann insbesondere

ausgehend von der Druckschrift D5 in Zusammenschau mit der Druckschrift D2

nicht nahegelegt.

Wie weiter vorstehend zur Neuheitsbetrachtung ausgeführt, ist die aus der

Druckschrift D5 bekannte Mehrzylinderbrennkraftmaschine zwar mit zwei

Abgaskrümmern i. S. d. vorliegenden Anmeldung ausgestattet, jedoch sind die

Abgaskrümmer nicht an zwei Auslässe der jeweiligen Zylinder, sondern an zwei

Gruppen von Zylindern angeschlossen. Die einzelnen Zylinder sind nämlich nicht

mit zwei Auslässen versehen. Es mag zutreffen, dass, wenn es um die Lösung des

Problems geht, ein flüssigkeitsgekühltes Abgasturboladermodul mit verbesserter

Kühlwirkung bereitzustellen, der Fachmann in Erwägung zöge, turbulenzerhöhende

Strukturen in Kühlflüssigkeit führenden Kanälen vorzusehen. Dies ist beispielsweise

in der Druckschrift D2 erläutert (vgl. a. a. O.) und davon geht auch die vorliegende

Anmeldung aus (vgl. Abs. [0003] der OS). Das Ergreifen dieser Maßnahme bei der

aus der Druckschrift D5 bekannten Mehrzylinderbrennkraftmaschine führt jedoch

nicht zum Anmeldungsgegenstand, insbesondere nicht zu Merkmal M4.2.1. Die

Anordnung der Abgaskrümmer bliebe unverändert. Auch unter Berücksichtigung,

dass

die

Zylinder

der

aus

der

Druckschrift

D2

bekannten

Mehrzylinderbrennkraftmaschine jeweils zwei Auslässe aufweisen, wird der

vorliegende Anmeldungsgegenstand durch die Zusammenschau nicht erhalten. Die

beiden Auslässe sind jeweils demselben einzig vorhandenen Abgaskrümmer

zugeordnet, der zudem in den Zylinderkopf integriert ist. Insbesondere werden die

Vorteile in diesem Zusammenhang hervorgehoben (vgl. Abs. [0043]). Von daher

besteht keine Veranlassung, Abgaskrümmer aus dem Zylinderkopf zu entfernen

(fehlendes Merkmal M4).

Auch wenn in vorliegendem Fall der zu berücksichtigende Stand der Technik dies

nicht hergibt, dürfte allerdings auf dem einschlägigen Fachgebiet bekannt sein, dass

eine

Verbesserung

der

Drehmomentcharakteristik

einer

Mehrzylinderbrennkraftmaschine dadurch zu erzielen ist, indem die Zylinder einer

Mehrzylinderbrennkraftmaschine und dabei die ersten Zylinderauslässe über einen

ersten Abgaskrümmer an eine erste Flut einer zweiflutigen Turbine und die zweiten

Zylinderauslässe an einen zweiten Abgaskrümmer und diesen an die zweite Flut

der Turbine eines Abgasturboladers angebunden werden.

Auch unter diesen Voraussetzungen bestehen Zweifel, dass der berücksichtigte

Stand der Technik zum Anmeldungsgegenstand führt. So ist aus der Druckschrift

D6 (vgl. Patentansprüche 1, 2, 4, Abs. [0015], [0019], [0024], [0039] bis [0041],

[0048], [0067], [0072], Fig. 1, 3) eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine 10 mit an

einen Zylinderkopf 11 angeschlossenem Abgasturboladermodul, bestehend aus

einem Turbinengehäuse 22 und einem Abgaskrümmergehäuse 14, bekannt, wobei

beide Gehäuse 22, 14 flüssigkeitsgekühlt ausgebildet sind (M1 bis M4). Das

Abgaskrümmergehäuse

nimmt

einen

ersten

Abgaskrümmer

mit

Abgaskrümmerarmen auf (Abgas-Strömungsdurchlässe 15; M4.1, M4.1.1). Ein

zweiter merkmalsgemäßer Abgaskrümmer

(M4.2 und M4.2.1) wird nicht

beschrieben. Da die Ausgestaltung der Kühlmittelkanäle im Patentanspruch der

vorliegenden Anmeldung offenbleibt, stellen die im Abgaskrümmergehäuse 14 und

im Turbinengehäuse 22 von Kühlmittel durchströmten Kanäle erste und zweite

Kühlmittelkanäle i. S. d. Anmeldung dar (vgl. Abs. [0048], [0068], Fig. 3; (Merkmale

M5, M6).

Zieht der Fachmann ausgehend von der Mehrzylinderbrennkraftmaschine der

Druckschrift D6 die Druckschrift D2 mit hinzu, um die Flüssigkeitskühlung des

Abgasturboladermoduls zu verbessern, so gelangt der Fachmann nicht zu einer

Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit

einem merkmalsgemäßen

zweiten

Abgaskrümmer (M4.2, M.4.2.1).

Die Druckschrift D6 geht von einem Vier-Zylindermotor mit jeweils nur einem

Zylinderauslass und nur einem Abgaskrümmer aus (vgl. Fig. 1).

In

dem

Bestreben,

die

Drehmomentcharakteristik

einer

Mehrzylinderbrennkraftmaschine zu verbessern, dürfte ein Fachmann erwägen, auf

eine ihm grundsätzlich bekannte Motorarchitektur zurückzugreifen und auf die

Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit

getrennt

vom

flüssigkeitsgekühlten

Turbinengehäuse vorgesehenem Ladedruckregelventil gemäß der Druckschrift D6

anwenden.

Unter Berücksichtigung dieser Lehre (vgl. obenstehenden Ansatz zur Verbesserung

der

Drehmomentcharakteristik)

sieht

der

Fachmann

bei

der

Mehrzylinderbrennkraftmaschine

der Druckschrift D6

jeweils

zweite

Zylinderauslässe mit zweiten Abgaskanälen sowie eine zweiflutige Turbine vor und

bildet im Abgaskrümmergehäuse einen zweiten Abgaskrümmer aus. Dabei

gruppiert er die Abgaskrümmerarme beider Abgaskrümmer wie an sich bekannt und

bindet die jeweiligen Gesamtabgasleitungen getrennt an die zwei Fluten der Turbine

an (M4.2, M4.2.1).

Die Ausgestaltung eines und somit ggfs. zweiten Kühlmittelkanals mit einer

turbulenzerhöhenden Struktur zur Verbesserung der Wärmeübertragung mag dem

Fachmann im Rahmen seiner Tätigkeit durchaus angezeigt sein (vgl. D2, Abs.

[0028]; Merkmal M6.1).

Die Druckschrift D2 betrifft u. a. konkret einen integral mit dem Zylinderkopf

ausgebildeten Abgaskrümmer und lehrt, aufgrund der dort zu erwartenden

besonderen

thermischen Belastungen, einzelne Kühlmittelmäntel bzw.

Kühlmittelkanäle an den jeweiligen Abgaskrümmerarmen anzuordnen (vgl. D2; Abs.

[0039], Fig. 4). Veranlassung, die Druckschrift D2 zusätzlich noch zu der

Druckschrift D6 mit hinzuzuziehen, besteht für den Fachmann demnach lediglich,

wenn der Fachmann in der Zusammenschau der Druckschrift D6 mit seinem

Fachwissen alternativ zur Ausführung des Abgaskrümmergehäuses getrennt vom

Zylinderkopf (vgl. D6, Patentanspruch 2, Fig. 1) auf eine einteilige Ausgestaltung

von Zylinderkopf und Abgaskrümmer (vgl. D6, Patentanspruch 3, Fig. 6)

zurückgreifen sollte. Dieser „integrierten Bauform“ fehlt aber das geforderte

Merkmal M4 eines Abgaskrümmergehäuses als Bestandteil des mit dem

Zylinderkopf verbundenen Abgasturboladermoduls. Die zusätzliche Hinzuziehung

der Druckschrift D2 zu der Druckschrift D6 i. V. m. seinem Fachwissen legt

demnach den beanspruchten Gegenstand nicht nahe.

Auch die Berücksichtigung der übrigen Druckschriften D1, D3 und D4 bringt

erkennbar

keine

zusätzlichen

Erkenntnisse

im Hinblick

auf

den

Anmeldungsgegenstand.

Der Stand der Technik aus den von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen

Druckschriften D5 und D6 sowie der von der Anmelderin genannte übrige Stand der

Technik aus den Druckschriften D1 bis D4 legt somit die mit dem unabhängigen

Patentanspruch vorgeschlagene Lösung der Anmelderin nicht nahe.

3.3 Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige und nicht

selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.

Sie sind mit diesem ebenfalls gewährbar.

4.

Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen

würden, sind nicht gegeben. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr

ist demnach zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Erstattungsantrags führt die Beschwerdeführerin an, die

Prüfungsstelle sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Lehre der Druckschrift

D5 eine Gruppierung von Auslasskanälen gemäß dem Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 betreffe, und habe daher ausgehend davon dem

Anmeldegegenstand zu Unrecht abgesprochen, auf einer erfinderischen Tätigkeit

zu beruhen. Auf Grund dieser fehlerhaften Behandlung des Sachverhalts sei die

Anmelderin gezwungen gewesen, dem Zurückweisungsbeschluss mittels der

Beschwerde entgegenzutreten.

Hieraus ergeben sich jedoch keine Billigkeitsgründe, die eine Rückerstattung der

Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten.

Die Prüfungsstelle hat

im Zurückweisungsbeschluss zum Vorbringen der

Anmelderin auf den Prüfungsbescheid vom 25. Juli 2017 Stellung genommen und

sich dabei mit der entgegengesetzten Auffassung der Anmelderin

auseinandergesetzt (vgl. Zurückweisungsbeschluss, S. 5 fünfter Absatz und

folgende). Die Prüfungsstelle hat ihre sachliche Auffassung in sich schlüssig und

nachprüfbar derart dargelegt, dass der Inhalt der Entgegenhaltung D5 und ihre

Würdigung zumindest in sich widerspruchsfrei und logisch dargestellt waren und

auch in vertretbarer Weise die Verneinung der Patentfähigkeit zuließen. Nur weil

der Senat in Übereinstimmung mit der Anmelderin bei Würdigung des gleichen

Sachstands zu einem anderen Ergebnis kommt, rechtfertigt dies noch nicht die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Dies stellt im Sinne von § 80 Abs. 3 PatG

noch keinen so schwerwiegenden Mangel der Entscheidung dar, der eine

Gebührenerstattung rechtfertigen könnte (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG,

11. Auflage, § 80 Rn. 27).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

elektronisch einzulegen.

Wiegele

Eisenrauch

Gruber

Dr. Deibele

Sp