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BPatG Beschluss vom 10.02.2022 – 11 W (pat) 34/19
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:100222B11Wpat34.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 34/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 003 694.5
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Februar 2022 unter Mitwirkung des Richters Wiegele als Vorsitzenden sowie
der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. (Univ.) Gruber
ECLI:DE:BPatG:2022:100222B11Wpat34.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
30. Juli 2019 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am
8. Mai 2018 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Taschenaufnähschablone sowie Nähautomatenanlage zur Erzeugung einer Cargotasche“
durch Beschluss vom 30. Juli 2019 aus den Gründen des Bescheides vom 29. Mai
2018 zurückgewiesen. Mit dem Bescheid war die Anmelderin ohne Erfolg aufgefordert worden, innerhalb eines Monats formgerechte, publikationsfähige Unterlagen
im Original nachzureichen.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Innerhalb des Beschwerdeverfahrens hat Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. November 2021 Originale der Beschreibung, Seiten 1 bis 13, der Patentansprüche 1
bis 11 und der Zusammenfassung sowie mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022 neugefasste Zeichnungen gemäß Fig. 1 bis 4 vorgelegt.
Sie hat beantragt,
den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Anmeldeverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nunmehr auch begründet.
Die Prüfungsstelle hatte die Patentanmeldung zu Recht gemäß § 42 Abs. 3 PatG
zurückgewiesen, da die ursprünglich eingereichten Textteile und Zeichnungen nicht
den vorgeschriebenen Standards entsprachen.
Die Anmelderin hat im Lauf des Beschwerdeverfahrens die beanstandeten Textseiten und Zeichnungen gegen solche neugefasste ausgetauscht, die den Erfordernissen nach §§ 6 und 12 PatV in Verbindung mit Anlage 2 zu § 12 PatV genügen. Zusätzlich hat sie erklärt, dass die nunmehr vorliegenden Reinzeichnungen inhaltlich
mit den ursprünglich eingereichten Zeichnungen übereinstimmen. Damit hat die Anmelderin jene formalen Mängel der Anmeldung, die Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens waren, behoben.
Hiernach war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle 26 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2019 aufzuheben und die Sache gemäß § 79
Abs. 3 Nr. 1 PatG zur weiteren Bearbeitung der Anmeldung an das Deutschen Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
elektronisch einzulegen.
Wiegele
Eisenrauch
Dr. Schwenke
Gruber
Sp