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BPatG Beschluss vom 10.02.2022 – 11 W (pat) 34/19

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:100222B11Wpat34.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 34/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 003 694.5

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Februar 2022 unter Mitwirkung des Richters Wiegele als Vorsitzenden sowie

der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. (Univ.) Gruber

ECLI:DE:BPatG:2022:100222B11Wpat34.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

30. Juli 2019 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am

8. Mai 2018 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Taschenaufnähschablone sowie Nähautomatenanlage zur Erzeugung einer Cargotasche“

durch Beschluss vom 30. Juli 2019 aus den Gründen des Bescheides vom 29. Mai

2018 zurückgewiesen. Mit dem Bescheid war die Anmelderin ohne Erfolg aufgefordert worden, innerhalb eines Monats formgerechte, publikationsfähige Unterlagen

im Original nachzureichen.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Innerhalb des Beschwerdeverfahrens hat Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. November 2021 Originale der Beschreibung, Seiten 1 bis 13, der Patentansprüche 1

bis 11 und der Zusammenfassung sowie mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022 neugefasste Zeichnungen gemäß Fig. 1 bis 4 vorgelegt.

Sie hat beantragt,

den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Anmeldeverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nunmehr auch begründet.

Die Prüfungsstelle hatte die Patentanmeldung zu Recht gemäß § 42 Abs. 3 PatG

zurückgewiesen, da die ursprünglich eingereichten Textteile und Zeichnungen nicht

den vorgeschriebenen Standards entsprachen.

Die Anmelderin hat im Lauf des Beschwerdeverfahrens die beanstandeten Textseiten und Zeichnungen gegen solche neugefasste ausgetauscht, die den Erfordernissen nach §§ 6 und 12 PatV in Verbindung mit Anlage 2 zu § 12 PatV genügen. Zusätzlich hat sie erklärt, dass die nunmehr vorliegenden Reinzeichnungen inhaltlich

mit den ursprünglich eingereichten Zeichnungen übereinstimmen. Damit hat die Anmelderin jene formalen Mängel der Anmeldung, die Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens waren, behoben.

Hiernach war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle 26 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2019 aufzuheben und die Sache gemäß § 79

Abs. 3 Nr. 1 PatG zur weiteren Bearbeitung der Anmeldung an das Deutschen Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

elektronisch einzulegen.

Wiegele

Eisenrauch

Dr. Schwenke

Gruber

Sp