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BPatG Beschluss vom 24.02.2022 – 1 W (pat) 26/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240222B1Wpat26.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 26/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
Anmelder und Beschwerdeführer,
betreffend die Patentanmeldung 10 2020 002 198.0
(hier: fehlende Zahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Februar 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und
Heimen beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
ECLI:DE:BPatG:2022:240222B1Wpat26.22.0
G r ü n d e
I.
Am 7. April 2020 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung
„COVID-Medikament“ zur
Patentierung ein.
Nach drei vorausgegangenen Zwischenbescheiden, mit denen formale Mängel der
Anmeldeunterlagen beanstandet wurden, hat die Prüfungsstelle 44 des DPMA die
Patentanmeldung mit Beschluss vom 3. Mai 2021 nach § 42 PatG zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 7. Mai 2021
"Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO am Bundespatentgericht" erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
1. Trotz der von dem Anmelder gewählten Bezeichnung "Feststellungsklage gem.
Abs. 1 PatG zu deuten, da aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität
des Rechtsschutzes zugunsten des Rechtsmittelführers im Zweifel anzunehmen ist,
dass dieser das in der Sache in Betracht kommende Rechtsmittel einlegen wollte.
2. Die Beschwerde gilt jedoch gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht gezahlt
worden ist.
3. Angesichts der gegebenen Antragslage hat es der Senat für sachdienlich
erachtet, in der Sache selbst zu entscheiden. Zwar besteht für die Feststellung, ob
eine Beschwerde nach § 6 Abs. 2 PatKostG wegen nicht oder nicht-rechtzeitiger
Zahlung als nicht erhoben gilt, grundsätzlich eine Zuständigkeit des
Rechtspflegers (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG). Nachdem im vorliegenden Fall aber
zunächst durch den Senat die Frage zu klären war, in welchem Sinne der Antrag
des Rechtsmittelführers in seiner Eingabe vom 7. Mai 2021 auszulegen ist, war
eine Verbindung mit der Prüfung der Gebührenfrage sachdienlich (§§ 6, 8 Abs. 1
RPflG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss
von
einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin
oder
von
einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Schell Zugleich für RiBPatG Schell, der bei der Unterschriftsleistung verhindert ist.
Dr. Hock
Heimen
Sp