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BPatG Beschluss vom 24.02.2022 – 1 W (pat) 26/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240222B1Wpat26.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 26/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

Anmelder und Beschwerdeführer,

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 002 198.0

(hier: fehlende Zahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Februar 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und

Heimen beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

ECLI:DE:BPatG:2022:240222B1Wpat26.22.0

G r ü n d e

I.

Am 7. April 2020 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung

„COVID-Medikament“ zur

Patentierung ein.

Nach drei vorausgegangenen Zwischenbescheiden, mit denen formale Mängel der

Anmeldeunterlagen beanstandet wurden, hat die Prüfungsstelle 44 des DPMA die

Patentanmeldung mit Beschluss vom 3. Mai 2021 nach § 42 PatG zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 7. Mai 2021

"Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO am Bundespatentgericht" erhoben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug

genommen.

II.

1. Trotz der von dem Anmelder gewählten Bezeichnung "Feststellungsklage gem.

§ 256 ZPO" ist das von ihm eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde gemäß § 73

Abs. 1 PatG zu deuten, da aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität

des Rechtsschutzes zugunsten des Rechtsmittelführers im Zweifel anzunehmen ist,

dass dieser das in der Sache in Betracht kommende Rechtsmittel einlegen wollte.

2. Die Beschwerde gilt jedoch gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz

2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht gezahlt

worden ist.

3. Angesichts der gegebenen Antragslage hat es der Senat für sachdienlich

erachtet, in der Sache selbst zu entscheiden. Zwar besteht für die Feststellung, ob

eine Beschwerde nach § 6 Abs. 2 PatKostG wegen nicht oder nicht-rechtzeitiger

Zahlung als nicht erhoben gilt, grundsätzlich eine Zuständigkeit des

Rechtspflegers (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG). Nachdem im vorliegenden Fall aber

zunächst durch den Senat die Frage zu klären war, in welchem Sinne der Antrag

des Rechtsmittelführers in seiner Eingabe vom 7. Mai 2021 auszulegen ist, war

eine Verbindung mit der Prüfung der Gebührenfrage sachdienlich (§§ 6, 8 Abs. 1

RPflG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss

von

einer

beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin

oder

von

einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Schell Zugleich für RiBPatG Schell, der bei der Unterschriftsleistung verhindert ist.

Dr. Hock

Heimen

Sp